LG Stuttgart lehnt Aktivlegitimation ab, das jedoch mit falschen Argumenten
Das Landgericht Stuttgart hat ein erstinstanzliches Urteil des AG Stuttgart bestätigt, in welchem die Aktivlegitimation des Klägers abgelehnt wurde. Das Gericht hatte das mit Verweis auf § 5 RDG begründet. Es sei nicht von einer Nebenleistung eines Autovermieters auszugehen, wenn dieser regelmäßig Forderungen aus Vermietungen gegenüber Versicherungen geltend mache.
Zentrales Argument war es, dass der Gesetzgeber einen Halbsatz aus der Gesetzesbegründung herausgestrichen hatte, siehe Urteil LG Stuttgart, 4 S 154/10 vom 08.12.10
Dieses Urteil ist als falsch anzusehen. Eine Kommentierung zum Umgang mit dem Urteil und zur Durchsetzung der Mietwagenforderungen finden Sie in der Urteilsdatenbank, für Mitglieder kostenlos, sonst für 1 Euro.
Es ist zu befürchten, dass die Versicherer diese falsche Sichtweise des Gerichtes zur Erschütterung der klägerischen Vorträge intensiv verwenden.
Kern der Argumentation muss die „Kern- und Schwerpunkttheorie“ des BVerfG aus der „Erbensucherentscheidung“ (1 BvR 2251/01) sein.