AG Duisburg: Anwendungsbereich des RDG ist nicht eröffnet
…Der Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist nicht eröffnet. Das RDG hat am 01.07.2008 das RBerG abgelöst. Sinn und Zweck war die Liberalisierung der Erlaubnispflicht außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen… Das Tatbestandsmerkmal der rechtlichen Prüfung ist vorliegend nicht gegeben.