Aktualisierung der Informationen zum Formular Abtretung
Wie sich zeigt, neigen einzelne Gerichte dazu, die in der Abtretungsformulierung eingearbeitete Stundung der Mietzinsforderung an eine Frist zu knüpfen. Gerichte, die unserer Rechtsansicht folgen, gehen davon aus, dass eine Stundung der Forderung gegenüber dem Mieter so lange besteht, bis der Versuch des Vermieters, die abgetretene Forderung beim Versicherer geltend zu machen, gescheitert oder erfüllt ist. Gerichte, die das anders beurteilen, sehen vor dem Hintergrund der in der bisherigen Abtretung enthaltenen Formulierung „in angemessener Zeit“ eine Frist von z.B. drei Monaten nach der Unterzeichnung der Abtretung, nach der die Stundung beendet sei und die Verjährungsfrist zu laufen beginne. So kommt es dazu, dass ein solches Gericht urteilt, die Ursprungsforderung sei verjährt, der Geschädigte habe keinen Schaden mehr und so könne auch aus abgetretenem Recht der Vermieter nichts mehr bekommen (derzeit LG Düsseldorf und AG Heinsberg). Vorsichthalber wollen wir daher eine Formulierung im Abtretungsformular verändern.
Bisher steht da:
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Hiermit trete ich die Schadenersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren / dessen Haftpflichtversicherung aus dem unten bezeichneten Schadenereignis erfüllungshalber an die Autovermietung …………………………………………………………………. ab.
Ich weise die Versicherung und gegebenenfalls den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen.
Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zu Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit / Höhe leistet. Zahlungen werden mit den Ansprüchen der Geschädigten verrechnet.
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Neu soll es so lauten:
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Hiermit trete ich die Schadenersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren / dessen Haftpflichtversicherung aus dem unten bezeichneten Schadenereignis erfüllungshalber an die Autovermietung …………………………………………………………………. ab.
Ich weise die Versicherung und gegebenenfalls den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen.
Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zu Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht oder nicht in voller Höhe leistet. Jedoch wird die Mietzinsforderung bis zur endgültigen Klärung mit der Versicherung gestundet. Die Stundung endet durch Zahlungsaufforderung durch die Autovermietung mir gegenüber. Zahlungen durch die Versicherung werden auf die Mietforderung angerechnet.
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(Fettdruck nur zur Verdeutlichung der Änderungen).
Damit ist soll sichergestellt werden, dass ein Gericht nicht davon ausgehen kann, die Mietzinsforderung sei nicht (mehr) gestundet. Eine Verjährung der Mietzinsforderung kann dann so lange nicht eintreten, bis der Vermieter ein Ergebnis der eigenen Bemühungen der Forderungsdurchsetzung vorliegen hat.
Wir kümmern uns derzeit um baldmöglichst verfügbare geänderte Formulare. Für Ihre eigenen selbstgedruckten oder in der EDV hinterlegten Formulare können Sie als BAV-Mitglied diese neuen Formulierungen gern übernehmen.
Hinweis:
Ergänzend weisen wir darauf hin, dass nach unserer Auffassung auch dann, wenn ein Gericht von der Verjährung der Mietzinsforderung ausgeht, der Schadenersatzanspruch bestehen bleibt. Denn der Schaden des Geschädigten liegt in der entzogenen Mobilität und nicht im Mietzins. Das bedeutet, dass es keine Rolle spielt, ob die Mietzinsforderung verjährt ist. Zum Hintergrund des Themas lesen Sie bitte unsere Rechtsausführungen in den Druckausgaben der MRW 1-18 und 2-18.
Ihr BAV