Vermietung nach Unfall

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47/25

Amtsgericht Syke 24 C 590/24 vom 24.10.2025

  1. Das Gericht bestätigt die Auffassung des Geschädigten, er könne sich zur Geltendmachung der Höhe der Mietwagenkosten auf das Mietwagenrisiko berufen und habe sich daher vor Mietbeginn auch nicht mit einer Marktanalyse zu örtlichen Mietwagenpreisen befassen müssen.
  2. Die bisherige Rechtsprechung, dass es keine Rolle spielen soll, ob es für den Geschädigten erkennbar gewesen ist, wenn Mietwagenkosten über einem Mittelwert aus Listen liegen, hält das Gericht für falsch.
  3. Wie bei Reparaturkosten soll es für den Geschädigten auch bei der Höhe der Mietwagenkosten nur darauf ankommen, ob für ihn als Laien eine ungerechtfertigte Preisüberhöhung erkennbar gewesen ist.
  4. Es ist auch für Fachleute aufwendig, im Nachgang anhand von teuer beschafften Schätzgrundlagen die Höhe der erforderlichen Kosten zu berechnen.
  5. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist nicht vorzunehmen, da nicht ersichtlich ist, was sich der Geschädigte gespart haben soll.
  6. Die Beklagte hat auch restliche außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Syke sieht eine Notwendigkeit, die Rechtsprechung des BGH zum subjektbezogenen Schadenbegriff nicht nur auf die Reparatur (Werkstattrisiko) anzuwenden, sondern auch auf die Höhe der Mietwagenkosten (Mietwagenrisiko). Denn es sei nicht ersichtlich warum hier eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Schadenpositionen gerechtfertigt sein soll. Der Geschädigte ist nicht mehr auf die Frage der erforderlichen Kosten nach Listen mit unterschiedlichen Methoden zu verweisen.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46/25

Amtsgericht Köln 270 C 26/25 vom 30.07.2025

  1. Die Versuche der zum Schadenersatz verpflichteten gegnerischen Haftpflichtversicherung dem Geschädigten nach einem Unfall Preisvorgaben für einen Ersatzwagen zu machen, sind zu unkonkret.
  2. Die Schätzung der nach § 249 BGB erforderlichen Kosten erfolgt anhand des Mischmodells aus den Schätzlisten Schwacke und Fraunhofer.
  3. Bei klassengleicher Anmietung ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen auf den Grundpreis in Höhe von 4 Prozent als angemessen anzusehen.
  4. Für erforderliche Nebenleistungen sind weitere Kosten erstattungsfähig, bemessen anhand der Werte der Schwacke-Liste.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Köln widerspricht der Auffassung der gegnerischen Haftpflichtversicherung, dass sich der Geschädigte an ihr „Angebot“ für einen Mietwagen halten müsse oder zumindest nicht den Preis eines anderen Mietwagens auf Marktniveau (Normaltarif) verlangen könne. Weder hatte die Beklagte ein Fahrzeug genannt, noch die Fahrzeugklasse und auch die Nebenkosten nicht, die damit verbunden sein sollten. Zur Schätzung wurde Fracke angewendet, zuzüglich Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis:

Die entscheidende Frage im Streit um die Gültigkeit von Preisvorgaben scheint die zu sein, ob die Haftpflichtversicherer einfach irgendein nichtssagendes „Angebot“ abgeben können, das dieser Bezeichnung nicht gerecht wird, weil sie den Anspruch des Geschädigten zum Zeitpunkt ihrer Anrufe und Schreiben nicht kennen ODER ob ihre Versuche, eine verbindliche Preisvorgabe zu platzieren erst dann ihr Ziel erreicht, wenn sie zumindest das konkrete Fahrzeug, die in einem konkreten Preis genannten Nebenleistungen und den/die mit ihr kooperierenden Anbieter benennen. An der Konkretheit des Fahrzeuges mangelt es eigentlich immer. Es werden lediglich Preise und Anbieter mitgeteilt und es wird „alles inklusive“ versprochen.
Das Amtsgericht Köln verlangt wie andere Gerichte auch, dass dem Geschädigten, wenn die Preisvorgabe für ihn verbindlich sein soll, ein konkretes Fahrzeug und die in einem Preis inkludierten sonstigen Leistungen genannt wird. Dem ist auch zuzustimmen, denn nur dann können er oder sein Anwalt prüfen, ob sich der Geschädigte darauf einlassen muss oder ihm im Zweifel ein Teil seines Schadenersatzanspruches vorenthalten werden soll, um für den Schädiger zu sparen.
In der Frage der dann anzuwendenden Schätzgrundlage wird es dann argumentativ wenig überzeugend. Immer wieder behaupten Gerichte eine Preisexplosion der Normaltarife in der Tabellen der Schwacke-Listen. Noch nie hat ein Gericht solche Entwicklungen konkret und nachvollziehbar benannt. Das eine Gericht schreibt das vom anderen ab. Es wäre eigentlich zu erwarten, dass sich die Gerichte hier mehr Mühe geben. Dann würden sie feststellen, dass sie einer Unterstellung aufgesessen sind. Vorhandene Internetbeispiele zeigen, dass die Schwacke-Werte durchaus richtig sind und Zweifel eher an den Fraunhofer-Werten angebracht sind, wie sie die Rechtsprechung in Bonn erkannt hat und in Urteilsgründen dortiger Verfahren ausführlich erklärt.

Zitat: „Kein konkretes Fahrzeug genannt und daher Preisvorgabe gescheitert“

„Bei dem Vortrag der Beklagten und dem entsprechenden Schreiben vom 13.04.2023 handelt es sich gerade nicht um gleichwertiges Angebot, dessen Nichtannahme als Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB zu werten wäre. (…) Die Beklagte hat – auch bei Wahrunterstellung ihres Vortrags – dem Geschädigten allerdings nicht mitgeteilt, um welche Fahrzeugklasse es sich bei dem angemieteten Fahrzeug handeln würde. Der Geschädigte konnte daher nach dem Gespräch überhaupt nicht beurteilen, ob es sich bei dem im Gespräch angebotenen Mietwagen um ein gleichwertiges Fahrzeug handeln würde. Die Schadensminderungspflicht geht nur so weit, dass der Geschädigte auf ein günstigeres und zugleich gleichwertiges Angebot zugreifen muss. Die fehlende Angabe der Fahrzeugklasse oder auch des Fahrzeugstyps stellt auch nicht eine nur nebensächliche fehlende Information dar. (…)  Es handelt sich mithin bei dem von Beklagtenseite dargelegten Gespräch und dem vorgelegten Schreiben nicht um ein gleichwertiges Angebot im Vergleich zum tatsächlich angemieteten Fahrzeug.“
(Amtsgericht Köln 270 C 26/25 vom 30.07.2025)

Zitat: „Keine passende Haftungsreduzierung genannt und daher Preisvorgabe gescheitert“

„Bei dem Vortrag der Beklagten und dem entsprechenden Schreiben vom 13.04.2023 handelt es sich gerade nicht um gleichwertiges Angebot, dessen Nichtannahme als Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB zu werten wäre. (…) Des Weiteren fehlen in dem von der Beklagten dargestellten Gespräch und dem dazugehörigen Schreiben jegliche Angaben zu den Nebenleistungen wie beispielsweise, wie hoch die vereinbarte Selbstbeteiligung bei dem Mietfahrzeug ist. Hier gibt es erfahrungsgemäß erhebliche Unterschiede. Dass in dem angegebenen pauschalen Mietpreis von 57,00 Euro brutto pro Tag sämtliche Nebenleistungen nach Wahl beinhaltet sein sollen, ist weder behauptet noch naheliegend. Eine Mietwagenfirma lässt sich beispielsweise eine niedrige Selbstbeteiligung selbstverständlich durch einen höheren Mietpreis bezahlen. Dass in dem von der Beklagten angebotenen Tagespreis tatsächlich auch die vom Geschädigten gewünschte Selbstbeteiligung (…) enthalten ist, ist nicht substantiiert dargelegt. Auch welche Nebenleistungen sonst enthalten sein sollen, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Es handelt sich mithin bei dem von Beklagtenseite dargelegten Gespräch und dem vorgelegten Schreiben nicht um ein gleichwertiges Angebot im Vergleich zum tatsächlich angemieteten Fahrzeug.“
(Amtsgericht Köln 270 C 26/25 vom 30.07.2025)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45/25

Amtsgericht Leverkusen 21 C 210/24 vom 10.06.2025

  1. Die von der beklagten Versicherung des Unfallverursachers an den Geschädigten per E-Mail gesendeten Informationen stellen kein annahmefähiges Mietwagenangebot dar.
  2. Wenn sich die Beklagte darauf beruft, zum Zeitpunkt ihres „Angebotes“ noch zu wenige Informationen zum Schadenersatzanspruch des Geschädigten gehabt zu haben, kann sie daraus keinen Anspruch nach § 254 BGB für sich ableiten.
  3. Der Geschädigte war daher nicht an den von der Beklagten vorgegebenen Preis des Ersatzwagens gebunden und konnte stattdessen bei einem anderen Anbieter zum Marktpreis anmieten.
  4. Die hier unterhalb des Mischmodells (arithmetisches Mittel aus dem arithmetischen Schwacke-Mittel und dem arithmetischen Fraunhofer-Mittel) liegenden Mietwagenkosten sind vollständig erstattungsfähig.
  5. Auch die Kosten der erforderlichen Nebenleistungen sind vom Schädiger oder seinem Versicherer zu ersetzen.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Leverkusen spricht dem Geschädigten einen geforderten Schadenersatz bzgl. restlicher Mietwagenkosten vollständig zu und greift dazu auf das Mischmodell zurück, zuzüglich Nebenkosten. Die Auffassung des Schädigers, er hätte dem Geschädigten rechtzeitig ein annahmefähiges Angebot unterbreitet, das diesen an den genannten Preis binden würde, wird ausführlich zurückgewiesen.
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Argumente gegen die Internet-Screenshots der Versicherer: Situative Internetpreise

Argumente gegen die Internet-Screenshots der Versicherer: Situative Internetpreise

Die Preise für Mietwagen im Internet sind sehr unterschiedlich. Auch das spricht gegen die Aussagekraft von Internetbeispielen, die Versicherer teils Jahre nach der konkreten Anmietung ins Feld führen und behaupten, dass das auch am Anmiettag so gewesen sei.

Die Unterschiede bestehen nicht nur zeitlich, sondern auch regional. Das gleiche Fahrzeug (sofern man bei der ergänzenden Formulierung „oder ähnlich“ von einem konkreten Fahrzeug ausgehen kann) kostet für denselben Zeitpunkt und Zeitraum in Hamburg gerade nicht viel mehr als Hälfte des Betrages, den Enterprise dafür in München verlangt.

Und das kann nächste Woche andersherum sein oder in München noch höher oder eben in Hamburg höher, je nach konkreter Verfügbarkeit (wie voll ist der Hof) und erwarteter Nachfrage (Erfahrung, KI (?), Management-Leistung des Unternehmens).

Denn der Umsatz ist nicht nur vom Preis abhängig, sondern auch von der Auslastung. Die Fahrzeuge müssen auf die Straße, sofern der Preis nicht unter eine Grenze fällt, bei der die Nutzung zu direkten Verlusten führt.

Diese Überlegungen sind die Ursache für immer wieder sehr unterschiedliche Preise.

Daher kommt Internetbeispielen der Versicherer – wenn sie nicht vom Tag der Anmietung stammen – keine Aussagekraft zu (und außerdem: Vorkasse, Kaution,..).

Argumente gegen die Internet-Screenshots der Versicherer: Nutzungseinschränkung Kilometer

Die Liste von Antworten auf diese Frage ist lang: „Warum sind die Screenshots kein Argument gegen die Mietwagenabrechnung und die Pflicht des Versicherers, diese zu bezahlen?“

Hier das Argument „Kilometerbeschränkung“:
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44/25

Amtsgericht Königswinter 10 C 42/24 vom 13.02.2025

  1. Die im Rahmen der Erforderlichkeit vom Schädiger zu erstattenden Kosten für einen Ersatzwagen können anhand der Werte der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel geschätzt werden.
  2. Wie das Landgericht Bonn geht das Gericht davon aus, dass die Fraunhofer-Werte unrealistisch sind und nicht den ortsüblichen Preis widergeben.
  3. Der von der Klägerin geltend gemachte Aufschlag auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Mehrleistungen ist in Höhe von 20 Prozent erstattungsfähig.
  4. Die Kosten für Nebenleistungen nach der Nebenkostentabelle Schwacke sind zuzusprechen, ebenso wie die Kosten außergerichtlicher Anwaltskosten.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Königswinter geht den Bonner Weg: Kein Fraunhofer, kein Fracke, dafür nur noch Schwacke. Denn das Gericht ist davon überzeugt, dass Fraunhofer falsche Werte liefert. Hinzuzusetzen sind ein unfallbedingter Aufschlag und Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis:

Das Gericht schließt sich der neuen Linie des Landgerichts Bonn vollumfänglich an. Fraunhofer verwendet eine Erhebungsmethode, die zu Listenwerten führt, die nicht mehr durch das weite Schätzungsermessen des Tatrichters nach § 287 ZPO gedeckt sind.
Den Aufschlag auf den Normaltarif sieht das Gericht bereits darin begründet, dass der Geschädigte in der Regel nicht verpflichtet ist, den Mietpreis aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren.
Die von der Klägerseite benannte Mietwagenklasse des Ersatzfahrzeuges wurde von der Beklagten ins Blaue hinein bestritten. Dass die Kläger hierzu in einem Schriftsatz konkrete Belege vorlegten, interessierte die Beklagte nicht, sie wollte einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten durchsetzen. Das hat das Gericht nicht mitgemacht.

Preisvorgaben ohne Sinn, weil keine Daten vorliegen

Wir sprechen immer wieder darüber, dass die Versicherer Preisvorgaben raussenden, ohne die Ansprüche des Mieters zu kennen. Entsprechend falsch sind sie dann auch.

Hier zeigen wir ein Beispiel.

In dem Fall hat die Debeka zwei mal ein Schreiben zur Vermittlung eines Mietwagens gesendet. Zunächst an den Geschädigten, er dürfe nur 60 Euro verlangen, da er bei Enterprise genau das Fahrzeug bekomme, dass er benötigt und es dort so viel koste.

Und dann bekommt der Anwalt des Geschädigten nochmals ein Schreiben, nun dürfe das Fahrzeug nur noch 50 Euro pro Tag kosten, denn das sei der Preis für ein vergleichbares Fahrzeug, auf das er einen Anspruch habe.

Das zeigt, dass die Debeka – wenn überhaupt – zum Zeitpunkt des zweiten Schreibens den Anspruch kannte, nicht jedoch als sie das erste Schreiben raushaute (in dem Fall lag sie zu hoch, in anderen Fällen wird sie sicherlich zu niedrig liegen).

Und doch urteilen immer wieder Gerichte, das solche Schnellschuss-Schreiben den Geschädigten an den Preis binden würden.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43/25

Landgericht Bonn 10 O 99/25 vom 06.10.2025

  1. Die Fraunhofer-Liste und auch das Mischmodell sind zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nicht geeignet.
  2. Die Fraunhofer-Methode liefert keinen Garanten für die korrekte Einteilung der erhobenen Werte in zutreffende Mietwagenklassen.
  3. Der Vortrag der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste ist unkonkret, Schwacke daher anwendbar.
  4. Zusätzlich zum Grundbetrag des Normaltarifes ist ein unfallbedingter Aufschlag als erstattungsfähig anzusehen.
  5. Eine Ausweitung der Mietwagendauer aufgrund bestehender Lieferschwierigkeiten eines Ersatzteils ist ein Risiko des Schädigers, das er in diesem Fall hinzunehmen hat.
  6. Kosten für Nebenleistungen Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen und Abholen sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung:

Auch die 10. Kammer des Landgerichts Bonn entscheidet sich inzwischen nicht zum ersten Mal gegen die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Werte pur oder als Teil des Mischmodells und bestätigt die Auffassung der Klägerin, dass die Einteilung der Werte in Mietwagenklassen bei Fraunhofer willkürlich erfolgt ist und die veröffentlichten Werte damit unbrauchbar sind. Auf den Grundbetrag sind wegen unfallbedingter Mehrleistungen 20 Prozent aufzuschlagen und Nebenkosten kommen hinzu.

Bedeutung für die Praxis:

Das Gericht äußert in diesem Verfahren ähnlich wie die 1. Kammer erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Werte der Fraunhofer-Liste. Statt Fraunhofer oder Fracke komme daher nur eine Schwacke-Anwendung infrage.
Der Kläger hatte dem Gericht deutlich machen können, dass es nicht möglich ist, aus Internet-Recherchen auf Schwacke-Mietwagenklassen zu schließen und dass dies die Methode und die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste erheblich in Zweifel zieht.
Mit einem Gutachten des BAV – und darin als Fotoanlage enthaltenen konkreten zur Anmietzeit aktuellen Internetbeispielen der beiden Marktführer, erhoben aus dem regionalen Markt des zu entscheidenden Falles – erfüllte die Klägerin die Anforderungen der BGH-Rechtsprechung, die Auswirkungen der behaupteten Mängel als erheblich für den zu entscheidenden Fall zu belegen.

Das Urteil ist durch Zahlung der Beklagten rechtskräftig.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42/25

Amtsgericht Hamburg-Altona 315b C 118/25 vom 06.10.2025

  1. Die Auffassung der Beklagten zur alleinigen Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste und ihr Vortrag mittels aktuell erstellter Internetbeispiele ist für das Gericht nicht maßgeblich.
  2. Der Geschädigte hat bei subjektiver Schadenbetrachtung auch nach Unterzeichnung der „Abtretung erfüllungshalber“ ein weiterhin bestehendes Kostenrisiko gegenüber der Klägerin, die Grundlage der subjektiven Erforderlichkeit.
  3. Dass die geltend gemachten Kosten erforderlich gewesen sind, hat die Klägerin durch eigene Vergleichsangebote belegt, deren Internetpreise über dem streitgegenständlichen Betrag liegen.
  4. Kosten für erforderliche Nebenleistungen wie Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugen und Ausrüstung mit Navigation sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung:

Eines der Hamburger Amtsgerichte hat den Verweis der Beklagten auf Fraunhofer und Internetbeispiele weggewischt und den restlichen Schadenersatzanspruch vollständig bejaht. Nebenkosten kommen hinzu. Bei klassenkleinerer Anmietung entfällt der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen.
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Schwacke-Liste Automietpreisspiegel 2025

Schwacke hat seinen Mietpreisspiegel 2025 veröffentlicht. Ein erster Blick auf die Werte des „Bundesdurchschnitts“ verrät, dass es im Bereich der Wochenpreise nur marginale Veränderungen in Höhe von bis zu 5 Prozent gibt, manchmal nach unten und auch nach oben. Regional kann das anders sein.

Auch im Bereich der Nebenkosten ist das Preisniveau nur leicht verändert. Bei den Kosten der erweiterten Haftungsreduzierung ist meist eine geringfügige Reduzierung festzustellen.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41/25

Amtsgericht Bad Oeynhausen 24 C 70/25 vom 22.08.2025

  1. Das Mietwagenrisiko liegt in Bezug auf Ausfalldauer und dem berechneten Mietwagentarif beim Schädiger, denn die Rechtsprechung des BGH zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko ist auf die Mietwagenfrage übertragbar.
  2. Ob der klagende Geschädigte vor Anmietung Preise verglichen und ob er einen zu teuren Mietwagen angemietet hat – wie der Versicherer des Unfallgegners behauptet – kann dahinstehen. Denn der Preis war nicht laienerkennbar weit überhöht und er beruft sich auf das Mietwagenrisiko.
  3. Ebenso wie bei der Reparatur und der Inanspruchnahme eines Sachverständigen bestehen für den Geschädigten schwer erkennbare Risiken für eigene nicht laienerkennbare Fehler, für deren Folgen der Schädiger aufzukommen hat.
  4. Das Mietwagenrisiko greift, wenn eine Vorteilsausgleichsabtretung angeboten und die Zahlung des Gesamtbetrages an den Autovermieter verlangt wird, sofern dem Geschädigten kein Auswahl- und/oder Überwachungsverschulden vorzuwerfen ist.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Bad Oeynhausen wendet die Rechtsprechung des BGH zum Werkstattrisiko auch auf die Mietwagenkosten an. Geschädigte unterliegen in Bezug auf die vom Schädiger aufgezwungene Kompensierung ihres Ausfallschadens ebenso konkreten Risiken, wie es für die Reparatur oder die Sachverständigen-Beauftragung festgestellt ist. Diese Risiken habe der Schädiger zu tragen. Der Schädiger ist durch das korrekte Vorgehen des Geschädigtenanwaltes in die Lage versetzt worden, eine nach seiner Auffassung entstehende Überzahlung vom Autovermieter zurückzufordern. Damit waren die Rahmenbedingungen für die Anwendung des Mietwagenrisikos hergestellt.

Bedeutung für die Praxis:

Der Versicherer hatte versucht, die Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffes bzgl. Mietwagenkosten zu verhindern. Er argumentierte, dass ein Geschädigter sehr einfach nach Mietwagenangeboten suchen und Preise vergleichen könne. Insofern sei das nicht vergleichbar mit der Reparatur und dem Sachverständigenwesen und der subjektbezogene Schadenbegriff und die Übertragung von nicht erkennbaren Risiken auf den Schädiger falsch.
Das sah das Gericht anders, denn auch bei der Anmietung eines Fahrzeuges gebe es Risiken für den Mieter, deren Eintreten und Folgen dem Schädiger zugeschrieben werden müssten, genauso wie der BGH das bereits für die Reparatur- und die Gutachten-Frage vorgegeben hat.
Die Begründungen des Gerichtes unterscheiden sicherlich nicht gut genug zwischen laienerkennbaren Fehlern und solchen Kosten-Anteilen, deren Berechtigung der Geschädigte nicht bereits als Laie bewerten kann. Im Ergebnis ist die Auffassung dennoch als richtig anzusehen, weil das Gericht andererseits die bedeutendsten Gründe für die Anwendung des Mietwagenrisikos noch gar nicht erkannt hatte: Die Schwankung von Preisen, die lediglich situations- weil auslastungsabhängige Verfügbarkeit von Minimalpreis-Angeboten, die konkreten und die meisten Geschädigten von einer Miete ausschließenden Mietbedingungen von Anbietern und damit die fehlerhafte Annahme, die Miete eines Ersatzfahrzeuges nach einem Unfall sei gleichzusetzen mit der Miete eines Urlaubsautos o.ä.
Da der Geschädigte die formalen Voraussetzungen für die Anwendung eines Mietwagenrisikos erfüllte (Abtretung des eventuell vorliegenden Vorteils an den gegnerischen Haftpflichtversicherer, Zahlungsverlangen an den Vermieter), wurde der Gesamtbetrag zugesprochen. Der Versicherer kann nun selbst entscheiden, ob er weiterhin der Meinung ist, zu viel bezahlt zu haben, dafür tragfähige Begründungen suchen und seinerseits diesen Betrag außergerichtlich und ggf. gerichtlich vom Vermieter zurückverlangen.
An einer Stelle liegt das Gericht falsch: Es reicht nicht, den Versicherer zur Freistellung des Anspruches gegen den Geschädigten zu verurteilen. Die BGH-Idee ist, dass der Versicherer das Geld an den Listungserbringer und Rechtnungsaussteller in voller Höhe zahlen muss. Denn nur dann ist das Geld dort angekommen, wo der Versicherer es sich wenn er will teilweise zurückholen kann.

Zitat: „Mietwagenrisiko auch für Mietwagentarif“

„Auf dieser Grundlage müssen alle Schadenspositionen — auch Mietwagenkosten — genauso beurteilt werden wie Werkstatt- und Privatgutachterkosten:
Durch den Verkehrsunfall bringt der Schädiger den Geschädigten in die Situation, Verträge abschließen zu müssen, um die Unfallfolgen zu beseitigen, z. B. mit einer Werkstatt, mit einem Privatgutachter oder mit einem Fahrzeugvermieter. Jeder dieser Verträge birgt für den Geschädigten Risiken. Hierzu gehören vor allem die Risiken, dass der Vertragspartner Preise verlangt, die über dem ortsüblichen Preis liegen, oder dass der Vertragspartner Leistungen abrechnet, die er tatsächlich nicht erbracht hat oder die unnötig waren.
Diese Risiken bestehen bei allen Verträgen, die der Geschädigte zur Beseitigung der Unfallfolgen abschließt, gleichermaßen…“

„Die Beklagte meint, wegen der jahrzehntelangen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter den Ersatz von Mietwagenkosten verlangen kann, seien die Mietwagenkosten anders zu beurteilen als die Werkstatt- und Privatgutachterkosten.
Dies ist zwar ein gewichtiges Argument, denn eine gefestigte Rechtsprechung bedeutet Rechtssicherheit. Allerdings wiegt der Grundsatz, dass gleiche Fälle gleich zu behandeln sind, schwerer:
Der Grundgedanke des Gleichheitssatzes, der bis in die Antike zurückverfolgbar ist und zu den gemeineuropäischen Rechtsüberzeugungen zählt, ist einfach und einleuchtend:
Gleiche Sachverhalte dürfen nicht unterschiedlich, unterschiedliche nicht gleich behandelt werden, es sei denn, ein abweichendes Vorgehen wäre sachlich gerechtfertigt. (…) Eine sachliche Rechtfertigung, die Mietwagenkosten anders zu beurteilen als andere Schadenspositionen — insbesondere als Werkstatt- und Privatgutachterkosten — gibt es aber, wie gezeigt, nicht.“

Hinweis:

Das Gericht ließ die Berufung zu, aber der beklagte Versicherer wollte lieber nicht zum Landgericht damit. Daher ist das Urteil nach konkreter Aussage des Gerichtes rechtskräftig.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40/25

Amtsgericht Düsseldorf 46 C 247/25 vom 15.08.2025

  1. Zur Beurteilung des erforderlichen Herstellungsaufwandes für Ersatzmobilität ist auf die subjektbezogene Schadenbetrachtung abzustellen.
  2. Die vom BGH entwickelten Grundsätze zum Werkstattrisiko und Sachverständigenrisiko sind auf das Mietwagenrisiko zu übertragen.
  3. Details der Anmietung und deren Bewertung vor dem Hintergrund des Schadenrechts wie Ausstattung, Berechtigung von Nebenleistungen, Fahrzeugklassen usw. sind dem Geschädigten fremd und er kann diese nur bedingt beeinflussen.
  4. Grenzen der Übertragung des Mietwagenrisikos auf den Schädiger sind wie beim Werkstattrisiko und Sachverständigenrisiko das Auswahl- und Überwachungsverschulden, sofern sich der Geschädigte ein solches vorhalten lassen muss.
  5. Da der vereinbarte Preis nicht erkennbar deutlich überhöht war, kann ein Auswahlverschulden nicht festgestellt werden.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Düsseldorf wendet den subjektbezogenen Schadenbegriff an. Der Grundsatz des Werkstattrisikos wird auf die Mietwagen-Frage übertragen. Das gilt nicht nur für Fragen der richtigen Mietwagenklasse oder Mietwagendauer, sondern auch für die Höhe der Mietwagenkosten, solange dem Geschädigten kein Auswahlverschulden anzulasten ist.

Bedeutung für die Praxis:

Die Frage, ob das Mietwagenrisiko auch die Problematik des Mietwagenpreises, also die Höhe der Kosten betrifft, ist bedeutsam für die künftige Vermietung nach Unfällen. Denn dann lassen sich bundesweit viele Streitigkeiten rund um die Mietwagenkosten leichter klären. Dann geht es nur noch darum, ob die/der Geschädigte offensichtlich einen falschen Vermieter ausgewählt hat, da dessen Leistung oder Preisvorstellung außerhalb des Normalen liegen. Wenn das nicht feststellbar ist, liegen weder Auswahl- noch Überwachungsverschulden des Geschädigten vor und dann hat der Haftpflichtversicherer des Schädigers die Kosten zu erstatten. Er kann sich auf dem Rückweg mit der Abtretung der Überzahlungsansprüche des Geschädigten („Vorteilsausgleichsabtretung“) gegen den Vermieter in der Hand sodann zurückholen, was er nach seiner Auffassung zu viel bezahlt hat.
Im Bereich der Sachverständigen-Leistung gibt es erste Versicherer, die sich solche Überzahlungen zurückholen wollen. Bisher ist ihr Ergebnis mäßig, weil es wohl oft nur ihre ganz eigenen Vorstellungen von den richtigen Preisen sind, die sie von einem niedrigeren Schadenersatzanspruch ausgehen lassen. Zudem haben die Versicherer derzeit noch Schwierigkeiten bei der Formulierung tragfähiger Abtretungen und wird ihnen der Versuch zum Verhängnis, lediglich eine Freistellung zu erklären, anstatt erst einmal an den Sachverständigen zu zahlen.
Bis zur Reaktivierung des schon immer gültigen Prinzips des subjektbezogenen Schadenbegriffs durch den BGH hatten es die Versicherer leichter, Forderungen einfach zu halbieren und den Geschädigten dann – mit Aufwand auf seiner Seite – kommen zu lassen. Es musste wiederkehrend in immer denselben Konstallationen geklagt werden und die Gerichte haben immer wieder wortgleiche Urteile geschrieben. Nun besteht die Hoffnung, dass die Versicherer nur noch dann Rückforderungen auf Basis der Vorteilsausgleichsabtretung geltend machen, wenn diese wirklich berechtigt sind. Solche berechtigten Fälle gibt es, doch eben ist es nicht immer der Fall, sondern eher eine Ausnahme. Die Kräfteverhältnisse im Streit um angemessenen Schadenersatz – so sieht es zumindest derzeit aus – sind damit etwas zurechtgerückt worden.
Wenn die Übertragung des Mietwagenrisikos bundesweit durch die Gerichte akzeptiert wird, dürfte sich das auch auf das außergerichtliche Regulierungsverhalten der Versicherer auswirken. Denn wenn Anwälte der Geschädigten und Gerichte leichter und schneller urteilen können, weil sie sich zum Beispiel nicht mehr so intensiv mit den Schätzgrundlagen befassen und jedem Cent hinterherrechnen müssen, dann wird vielleicht nicht mehr so oft ausgebucht, wenn sich der Versicherer des Schädigers querstellt. Hinzu kommt, dass es dann an den Versicherungen liegt, deren üblicher Weg „kürzen und abwarten“ dann nicht mehr so erfolgreich sein dürfte, sich den weiteren Weg genauer zu überlegen. Wenn die Mietwagenforderung gegen den Haftpflichtversicherer auf dem Hinweg erst einmal leichter durchsetzbar ist und dabei Verfahrenskosten des noch immer erheblich kürzenden Versicherers beim ihm liegen, werden zumindest weniger streitlustige Gesellschaften vielleicht schon außergerichtlich weniger rigoros gegen die Geschädigten eingestellt sein.
Bisher lag der Erfolg der Versicherung im selbstbestimmten Kürzungsbetrag, z.B. von 50 Prozent der Mietwagenrechnung. Daraus wird nun ein etwas aufwendigerer Weg, sich genau zu überlegen, welcher Teil einer als überzogen bewerteten (zunächst bezahlten) Mietwagen-Forderung wirklich überhöht ist und dann diesen per Klage einzufordern.
Das Amtsgericht Düsseldorf sieht wie einige andere Gerichte das Mietwagenrisiko beim Schädiger. Ob die verlangte Schadenersatzforderung auf einem überhöhten Preis beruht, könne – da kein Auswahlverschulden feststellbar ist – dahinstehen, denn die Beklagte habe auf Basis der Abtretung Zug um Zug einen eventuellen Überzahlungsanspruch in der Hand und könne diesen zurückfordern.

 

Preisvorgabe: DEVK-Schreiben zeigen, wie Versicherungen tricksen

Der BGH meint:

„Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde ..:“
(BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 – VI ZR 141/18, Leitsatz), z.B. hier: https://openjur.de/u/2136038.html

Die aktuellen Schreiben der DEVK sehen so aus: Schreiben Preisvorgabe der DEVK an Geschädigten-Anwalt vom 29.07.2025

Darin findet sich nach der Preisnennung folgende Formulierung:

„Die Preisbenennung erfolgt in der Regel anhand der von Ihnen mitgeteilten KW-Zahl und der weiteren Informationen zum Fahrzeug. Sollte sich dennoch im Rahmen der Anmietung herausstellen, dass Ihnen aufgrund des Fahrzeugtyps und/oder der gehobenen Ausstattung Ihres Fahrzeuges eine höhere Preisklasse zusteht, werden Sie kostenfrei ein Upgrade, bzw. ein höherwertiges, mit Ihrem Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug erhalten.“

Das zeigt:

  1. Die DEVK arbeitet bei der Auswahl von (un-)passenden Ersatzfahrzeugen nur mit der Motorleistung. Mit der KW-Angabe lässt sich jedoch kein vergleichbares Fahrzeug festlegen. Denn z.B. ein 90-PS-Fahrzeug kann ebenso ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 02 sein (Dacia Sandero, 91 PS) wie ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 05 (Skoda Fabia 1.0 TSI Monte Carlo).
  2. „in der Regel“ dürfte eher nicht so zu verstehen sein, dass man in einigen Fällen auch mit der korrekten Mietwagenklasse arbeitet. Sondern es steht zu vermuten, dass auch dann eine Preisvorgabe erfolgt, wenn man gar keine Anhaltspunkte für ein vergleichbares Ersatzfahrzeug hat. Dann wird sicherlich einfach irgend etwas hergenommen nach dem Motto, die meisten fahren ein Fahrzeug der Klasse 05 oder 06. Denn oberste Maxime der Versicherer ist es, dass man dem Geschädigten schnell eine Vorgabe macht, die man ihm später als Maximalpreis vorhalten kann. Dass die Vorgabe Unsinn ist, werden Geschädigte und ihre Anwälte in vielen Fällen gar nicht hinterfragen, geschweige denn, die Vorgabe ignorieren und sich den passenden Schadenersatz beim regionalen Vermieter zum angemessenen Marktpreis selbst suchen. So müsste es im Interesse des Geschädigten aber sein.
  3. Die DEVK geht selbst davon aus, dass sie den Fahrzeugtyp und die Ausstattung des beschädigten Unfallwagens nicht kennt und dass das von hoher Bedeutung für den Anspruch des Geschädigten ist. Und sie schlussfolgert richtig, dass sie zu niedrigen Ersatz anbietet und verspricht sodann irgendein Upgrade.
  4. Schlussfolgerung schadenrechtlich: Die DEVK hat keine Kenntnis vom Anspruch des Geschädigten, weil sie das beschädigte Fahrzeug entweder noch nicht kennt oder dessen konkrete Beschaffenheit ignoriert. Daher kann sie auch kein konkretes und passendes Fahrzeug vermitteln.
  5. Schlussfolgerung wettbewerbsrechtlich: Es steht zu vermuten, dass der mit der DEVK kollaborierende Vermieter im Fall eines Upgrades auch einen höheren Preis von der DEVK verlangt. Das wäre wettbewerbsrechtlich bedenklich, denn die DEVK hat den Auftrag für den Ersatzwagen an sich ziehen können, weil sie einen bewusst niedrigen Preis vorgegeben hatte. Dann wurde dieser Auftrag dem freien Mietwagenmarkt mit einer Falschangabe entzogen.
  6. Die Erstschreiben und Anrufe der Versicherer bereits an der Unfallstelle oder kurz danach kommen also so früh, dass dem Versicherer des Unfallgegners die zwingend notwendigen Informationen für ein konkretes und annahmefähiges Angebot noch nicht vorliegen.
  7. Geschädigte merken im Zweifel auch gar nicht, dass ihnen durch ein um drei Mietwagenklassen kleineres Fahrzeug ein erheblicher Teil ihres Schadenersatzanspruches verloren geht, wenn sie vom Kooperations-Vermieter der DEVK für einen beschädigten Skoda Fabia einen Dacia Sandero gestellt bekommen.
  8. Der Versuch der DEVK, die Unzulänglichkeit der für ein annahmefähigen Angebot notwendigen Daten mit einem nebulösen Upgrade-Versprechen zu heilen, ist zum Scheitern verurteilt. Denn er zeigt das Problem der DEVK auf, dass sie zu früh Preisvorgaben anbringen will, die dann wegen nicht vorliegender Daten kein passendes Angebot darstellen können, das den Geschädigten an den genannten Preis binden würde.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38/25

Amtsgericht Siegburg 107 C 102/24 vom 15.05.2025 (Dtm. mdl. Verh.)

  1. Das Gericht schließt sich der im Vordringen befindlichen Auffassung an, dass eine Anwendung der Fraunhofer-Liste im Rahmen des Mischmodells auch beim weiten Schätzungsermessen der Gerichte  rechtsfehlerhaft wäre.
  2. Für einen angemessenen Schadenersatz ist für den Geschädigten bedeutsam, sein eigenes und das Ersatzfahrzeug in vergleichbare Mietwagenklassen nach Schwacke und nicht nach der Methode ACRISS einzuteilen.
  3. Eine konkrete Klassifizierung nach Schwacke aus einer Interneterhebung ist nicht möglich, was ehebliche Zweifel an der Eignung der Fraunhofer-Liste aufkommen lässt, die die Beklagte nicht ausräumen konnte.
  4. Auf den Grundwert ist ein pauschaler Aufschlag wegen der Erforderlichkeit unfallbedingter Mehrleistungen zuzusprechen.
  5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind erstattungsfähig.
  6. Der Schadenersatzanspruch ist nicht wegen der Übermittlung eines konkreten abnahmefähigen Direktvermittlungsangebotes an den Geschädigten zu reduzieren.

Zusammenfassung:

Die Preisvorgabe des Haftpflichtversicherers gegen den Geschädigten ging ins Leere, denn es wurde kein konkretes Fahrzeug benannt, das der Geschädigte hätte mit anderen Angeboten vergleich können. Die Schätzung der erforderlichen Kosten erfolgte dann mittels Schwacke und nicht mit dem Mischmodell, da die Werte aus Fraunhofer inzwischen als zweifelhaft angesehen werden. Aufschlag und Nebenkosten kommen hinzu.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36/25

Amtsgericht Idstein 3 C 243/23 vom 19.05.2025 (Datum letzte Frist)

  1. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ortsüblichen Mietwagenpreisen im PLZ-Gebiet 65 steht fest, dass die Mietwagenpreise der Klägerin nicht überhöht sind.
  2. Eine Aufklärungs-Pflichtverletzung der Klägerin gegenüber dem Zedenten ist nicht feststellbar.
  3. Die Beklagte geht mit ihrem Bestreiten der Erforderlichkeit den falschen Weg, da statt Herstellung der erforderliche Geldbetrag für tatsächlich entstandene Kosten verlangt wird.
  4. Die Geschädigte musste vor der Ersatzanmietung keine Marktforschung betreiben und es liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor.
  5. Außergerichtliche Anwaltskosten sind Teil des materiellrechtlichen Schadenersatzanspruches.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht in Idstein hat zur Schätzung der erforderlichen Kosten anstatt einen Blick in die Listen zu werfen ein Sachverständigengutachten erstellen lassen. Das Ergebnis des Sachverständigen bestätigte die klägerische Abrechnung, die nur geringfügig darüber lag. Und so wurden die aus der Abtretung direkt vom Autovermieter geforderten restlichen Mietwagenkosten vollständig zugesprochen.
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Unfallersatz: Enterprise erzeugt Geschmäckle

Den Autovermieter Enterprise kennen mitttelständische Autovermieter und vermietende Autohäuser und Reparaturbetriebe vor allem durch tausende freundlich verpackte, aber nicht freundlich gemeinte Preisvorgaben vieler Haftpflichtversicherungen an den Geschädigten. Der möge zu Enterprise gehen, mehr als den mit Enterprise vereinbarten Preis werde man nicht erstatten.

Die dem Geschädigten vom Versicherer vorgegebenen Preise sind extrem niedrig, die Direktvermittlungsversuche in der Regel halbseiden. Der Service, den der Geschädigten bekommt, wenn er darauf eingeht, ist fragwürdig. Die Rechtsprechung versteht häufig zu wenig, was da passiert.

Das ist alles bekannt.

Aberwitzig wird es, wenn Enterprise immer wieder Kampagnen fährt, sich im Kfz-Gewerbe als Erlöser zu präsentieren und mit vielen Worten rund um Abläufe und Kostenoptimierungen um Umsatz bittet (Link 1 von 4 unten). Man möchte durch Geschäft wachsen, das die Werkstätten selbst dem Autovermieter vermitteln sollen.

Man muss sich das so vorstellen:

Kommt ein Geschädigter zur Unfallschadenreparatur, soll der Reparaturbetrieb den Vermietauftrag an Enterprise weiterreichen. Der Geschädigte bekommt eine Rechnung, der Anwalt reguliert diese beim Schädigerversicherer. Die Rechnung muss sich vor dem Hintergrund der Schadenersatzrechtsprechung zur Höhe der angemessenen Kosten am Marktpreis orientieren.

Jedoch:

Vermietet der Reparaturbetrieb ein eigenes Fahrzeug, wird der gegnerische Haftpflichtversicherer dem Geschädigten eine Preisvorgabe machen oder es so gut er kann versuchen. Das Ziel des
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35/25

Amtsgericht Berlin-Mitte 122 C 49/25 vom 14.08.2025

  1. Eine Preisvereinbarung für den Ersatzmietwagen zu einem Betrag vergleichbar mit der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel entspricht noch dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 BGB.
  2. In den Erhebungen der Schwacke-Liste ist ab 2008 eine Erweiterung eingeflossen, auch im Internet angebotene Tarife zu berücksichtigen.
  3. Aus einem von der Beklagten zitierten Urteil des Berliner Kammergerichtes ergibt sich keine ausschließliche Anwendbarkeit des Mischmodells, sondern lediglich die Auffassung des Gerichtes, dass das Mischmodell vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt ist.
  4. Ein Abzug ersparter Eigenaufwendungen entfällt bei klassentieferer Anmietung.
  5. Die außergerichtlichen Anwaltskosten sind von der Beklagten zu erstatten.
  6. Auch wenn die Klägerin die korrekte Zulassung des Mietwagens nicht nachgewiesen hat: Wäre der Mietwagen entgegen Recht und Gesetz falsch zugelassen gewesen, hätte das keinerlei Auswirkungen auf die Höhe des Schadenersatzspruches des Geschädigten gehabt.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Berlin wendet weiter (weit überwiegend) die Schwacke-Liste zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten an. Nebenkosten nach Schwacke kommen hinzu (hier Haftungsreduzierung). Der Versuch der Beklagten, den Anspruch des Geschädigten mit dem Hinweis klein zu reden, es läge kein Nachweis der korrekten Zulassung des Fahrzeuges vor, weist das Gericht in diesem Prozess um Schadenersatz nach Verkehrsunfall zurück. Die Kosten außergerichtlicher Anwaltseinschaltung muss die Beklagte auf sich nehmen.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34/25

Amtsgericht Düsseldorf 46 C 257/25 vom 15.08.2025

  1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Reparatur-Risiko und Sachverständigen-Risiko ist auf die Mietwagenrechtsprechung übertragbar.
  2. Tritt der Geschädigte eventuelle gegen den Rechnungsaussteller bestehende Ansprüche an den Versicherer des Schädigers ab und ist ihm bei der Wahl des Autovermieters kein Auswahlverschulden und auch sonst kein Überwachungsverschulden vorzuwerfen, sind die Mietwagenkosten in voller Höhe an den Autovermieter zu zahlen.
  3. Die abgerechneten Mietwagenkosten oberhalb Fracke begründen kein Auswahlverschulden.
  4. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist mit 10 Prozent zu bemessen.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Düsseldorf überträgt die Rechtsprechung zum subjektbezogenen Schadenbegriff von der Frage der Reparatur und der Sachverständigen-Tätigkeit auch auf die Ersatzwagenanmietung. Auch für die Frage der Höhe der Mietwagenkosten wird das Mietwagenrisiko beim Schädiger gesehen.
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Zur Widersprüchlichkeit der Mietwagenrechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Immer wieder fragt man sich, wie es dazu kommen konnte: Der Bundesgerichtshof urteilt zu derselben Grundfrage mit zweierlei Maß, je nachdem, ob es um einen Mietwagen geht oder nicht, z.B. bei der Reparatur.

Grundfrage

Die Grundfrage ist, ob der Geschädigte nach einem unverschuldeten Unfall verpflichtet ist, die Schadenbehebung aus eigenen Mitteln zu finanzieren in der Hoffnung, das Geld sodann vom Schädiger vollständig wieder zurückzuerhalten. Oder eben: Ob er nicht zur Vorfinanzierung aus eigenen Mitteln verpflichtet ist.

Finanzierung der Reparatur

Zitat BGH VI ZR 112/04 vom 25.01.2005

„Dafür, dass die Höhe der Ausfallentschädigung letztlich den Wert des Fahrzeugs erheblich übersteigt, ist im vorliegenden Fall nicht der Geschädigte, sondern allein der Schädiger verantwortlich, denn dieser hätte es in der Hand gehabt, den Kläger durch eine schnellere Ersatzleistung oder aber durch Zahlung eines Vorschusses finanziell in die Lage zu versetzen, eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) ist im Streitfall nicht ersichtlich und wird von der Revision ausdrücklich auch nicht geltend gemacht.“

Bedeutet:

Selbst wenn die Kosten für Nutzungsausfall und / oder Mietwagenkosten höher liegen als Reparatur oder Fahrzeugwert (hierum ging es dem Versicherer), ist das kein Argument gegen die Pflicht zur Erstattung. Will der Versicherer die Kosten des Nutzungsausfall durch eine Beschleunigung vermindern, hat allein er das in der Hand und kann zügig eine Kostenübernahme erklären oder einen Vorschuss zahlen.

Zitat BGH VI ZR 115/19 vom 18.02.2020:

„Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist unter Umständen berechtigt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Dieser Rechtsgrundsatz würde unterlaufen, sähe man den Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich als verpflichtet an, die Schadensbeseitigung zeitnah nach dem schädigenden Unfall vorzunehmen und damit ganz oder teilweise aus eigenen oder fremden Mitteln vorzufinanzieren. Das Bestehen einer derartigen Obliegenheit kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann.“

Bedeutet:

Es ist deutlich erkennbar, dass dem Geschädigten – abgesehen von der Ausnahme, er wäre so vermögend, dass es ihm gar nichts ausmacht – keine Pflicht zukommt, finanziell in Vorleistung zu gehen. Denn das ist mit dem § 249 BGB und der Ersetzungsbefugnis nicht vereinbar.

Finanzierung des Ausfallschadens

Ist der Geschädigte nach dem Unfall weiter auf Mobilität angewiesen und steht sein Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung, hilft nur ein Mietwagen. Dann gibt es Streit um die angemessene Höhe der Mietwagenkosten.

Der Normalfall ist:
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33/25

Amtsgericht Naumburg 12 C 234/24 vom 11.07.2025

  1. In Bezug auf den Streit um den Reparaturumfang, die Reparaturdauer und die Anmietung eines korrekt zugelassenen Ersatzfahrzeuges liegen Werkstatt- und Mietwagenrisiko beim Schädiger.
  2. Der Kontakt des Versicherers des Schädigers „Beratung und E-Mail“ zum Geschädigten erzeugte keine verbindliche Preisvorgabe für das Ersatzfahrzeug, denn der Versicherer unterbreitete kein konkretes Angebot, dass annahmefähig gewesen wäre.
  3. Die abgerechneten Mietwagenkosten unterhalb der Vergleichswerte der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel sind erstattungsfähig, die Kosten erforderlicher Nebenleistungen kommen hinzu.
  4. Dem Geschädigten kann die Beklagte nicht vorhalten, er hätte sich grundsätzlich nach günstigeren Angeboten zu erkundigen.
  5. Ein Abzug für ersparte eigene Aufwendungen muss sich der Geschädigte in Bezug auf die Mietwagenkosten nicht anrechnen lassen, da ein klassenkleineres Fahrzeug angemietet wurde, auch nicht wegen des Alters seines Fahrzeuges.

Zusammenfassung:

Das Gericht spricht die Restforderungen aus Reparaturrechnung und Mietwagenrechnung vollständig zu und verweist den Haftpflichtversicherer auf die Möglichkeit, aus der Vorteilsausgleichsabtretung zurückzuholen, was er für überzahlt hält. Das Mietwagenrisiko wird für die Mietwagendauer und den Vorhalt eines angeblich zu erbringenden Nachweises der korrekten Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug beim Schädiger gesehen, da dem Geschädigten weder Auswahl- noch Überwachungsverschulden vorzuwerfen sei. Für die Höhe der Mietwagenkosten sind Schwacke-Werte vergleichbar. Eine Preisvorgabe geht ins Leere.

Bedeutung für die Praxis:

Der Haftpflichtversicherer warf dem Geschädigten vor, er habe bezüglich der entstandenen Reparaturkosten nicht beachtet, dass Teile der abgerechneten Leistungen nicht erbracht wurden. Da der Kläger Zahlung nicht an sich, sondern an die Werkstatt verlangte, für eine eventuelle Überzahlung bestehende Ansprüche an den Haftpflichtversicherer abgetreten hatte und ihm die Auswahl der Werkstatt oder ein mangelndes Überwachen ihrer Tätigkeiten nicht vorzuwerfen war, sprach das Gericht die restlichen geforderten Reparaturkosten zu.
Auch in Bezug auf die Mietwagenkosten weist das Gericht dem Schädiger unter den üblichen Bedingungen wie der Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche das Risiko erhöhter Kosten für die Frage der korrekten Mietwagenzulassung zu. Für die Höhe der erstattungsfähigen Kosten wird auf den Klägervortrag mittels Schwacke verwiesen, für die berechtigte Mietdauer auf den Reparaturablaufplan. Unklar bleibt daher, ob das Gericht bei entsprechenden Anträgen der Kläger auch für die Mietwagenhöhe und die Mietwagendauer das Mietwagenrisiko beim Schädiger gesehen hätte, wenn die konkreten Argumente Schwacke und Ablaufplan im Prozess gefehlt hätten.
Die Auffassung der Beklagten, der Geschädigte hätte sein konkretes Mietwagenangebot ausgeschlagen, weist das Gericht zurück. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht liege nicht vor.

Gründe für zu niedrige Werte bei Fraunhofer

Gründe für zu niedrige Werte bei Fraunhofer

Auch wenn die genaue Methode Fraunhofer bisher weitgehend unbekannt geblieben ist (wer kann es genau erklären, ich kenne niemanden, der das je getan hätte), ein paar Gründe liegen auf der Hand, mit denen sich die extrem niedrigen Internetpreise erklären lassen.

1. Mietwagenklassen

Da wäre zunächst die Frage nach den Fahrzeugklassen. Das Grundproblem ist hier die Unmöglichkeit der Zuordnung in Schwacke-Mietwagenklassen. Fraunhofer gibt die Anzahl der Nennungen für einen veröffentlichten Durchschnittswert einer Klasse an (eigentlich bilden sie Durchschnitte und dann nochmal den Durchschnitt, aber das soll jetzt nicht das Thema sein). An den Nennungen erkennt man, dass Fahrzeuge weit hoch in höhere Klassen geschoben werden. Damit sinkt der Durchschnitt in niedrigeren Klassen.

2. Mehrere weitere Kriterien für einen niedrigen Preis

Das sind die Vorbuchungsfrist, die Mehrfachnennungen, die Unklarheiten darüber, ob alle Werte in die Erhebung aufgenommen werden oder hier ausgewählt wird, die fehlenden Nebenkosten, die wenigen Anbieter, Unklarheiten bzgl. der konkreten Anmietzeiträume usw. Das ist alles mehrfach gesagt und geschrieben.

3. Besondere „Extras“

Hier und heute soll auf die Preispolitik der „Extras“ hingewiesen werden.

Beispiel eines Preisangebotes in Mannheim am 13.08.2025

Darin sind folgende Buchungsdetails berücksichtigt:

  • Grundpreis für eine Woche kleinstes Fahrzeug 458,96 Euro brutto
  • Versicherungsschutz für Scheibe, Glas und Reifen 49,40 Euro brutto
  • Innenraumschutz 35,13 Euro brutto
  • Auslandsfahrt 37,77 Euro brutto
  • Jungfahrer-Gebühr 113,68 Euro brutto
  • Aufhebung KM-Begrenzung 87,25 Euro brutto.

Die unteren fünf Positionen sind als „Sonder-Extras“ anzusehen, die nicht zu vergleichen sind mit Zusatzleistungen, die Selbstzahler und Unfallgeschädigte üblicherweise mit dem Autovermieter vereinbaren, Beispiel Kasko/Haftungsreduzierung oder Zweitfahrer-Erlaubnis.

Diese Sonder-Extras sind jedoch – wenn sie vom Anbieter als besondere Bedingungen gelistet sind – relevant für eine Preiserhebung des Normaltarifes und für eine Preisabfrage eines Internetpreises unbedingt zu berücksichtigen.

Im Einzelnen:
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31/25

Amtsgericht Duisburg-Hamborn 23 C 45/25 vom 02.07.2025

  1. Soweit das Werkstattrisiko beim Schädiger liegt, verbietet sich im Schadenersatzprozess zwischen dem Geschädigten und dem Schädigerversicherer eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten, weil die Erforderlichkeit dann unerheblich ist.
  2. Die Kosten des Reparaturablaufplans hat der Schädiger zu erstatten, wenn er es war, der den zusätzlichen Aufwand in der Werkstatt ausgelöst hat.
  3. Auch in Bezug auf die Mietwagenkosten greift das Werkstatt- bzw. Mietwagenrisiko.
  4. Gemessen am Mischmodell aus Schwacke und Fraunhofer sind die restlichen Forderungen wegen der Ersatzanmietung gerechtfertigt.
  5. Die Kosten von Nebenleistungen für Zusatzfahrer und Haftungsreduzierung sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn bestimmt die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten in ständiger Rechtsprechung mit Fracke. Hier nun verweist es darauf, dass aufgrund der BGH-Rechtsprechung zum Werkstattrisiko auch Einwände des Versicherers zur Mietwagendauer und zur Höhe der Mietwagenkosten nicht aufgeklärt werden müssen, so lange der Geschädigte eventuelle Überzahlungsansprüche an den Schädiger abgetreten hat und dem auch kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden vorzuwerfen ist. Das Mietwagenrisiko wenden das Gericht sogar auf die Frage der Preisvorgabe an.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30/25

Amtsgericht Berlin-Mitte 16 C 165/24 V vom 14.03.2025

  1. Die Klägerin ist aufgrund nachgeholter Abtretungsvereinbarung zum Schadenersatzanspruch aktivlegitimiert.
  2. Die Schadenersatzforderung aufgrund Mietwagennutzung ist gemessen an den Vergleichswerten der Schwacke-Liste nicht zu beanstanden und entspricht damit dem Wirtschaftlichkeitsgebot.
  3. Der Verweis auf niedrigere Werte bei Fraunhofer ist kein konkretes Argument gegen die Anwendung der Schwacke-Liste.
  4. Von der Beklagten vorgelegte Internetbeispiele sind schon deshalb nicht mit dem Fall vergleichbar und nicht relevant, weil sie drei Jahre später erhoben wurden.
  5. Kosten für erforderliche Nebenleistungen Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen und Abholen sind ebenso zu erstatten und an den Schwacke-Werten gemessen auch in der Höhe nicht zu beanstanden.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Berlin-Mitte wendet die Schwacke-Liste für den Grundpreis des Normaltarifes und die Nebenkosten an. Der Beklagtenvortrag mit Fraunhofer und Internetbeispielen wird als unzureichend verworfen. Nebenkosten sind ebenso vom Versicherer des Schädigers zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis:

In Berlin setzt die Mietwagenrechtsprechung weit überwiegend weiterhin auf Schwacke-Werte. Und das mit der einfachsten nachvollziehbaren Begründung, die sich aus der BGH-Linie ergibt: So lange nicht mit konkreten Argumenten auf den Fall bezogen deutlich gemacht wird, wie sich angebliche Mängel erheblich auf den Fall auswirken, muss das Gericht diese Argumente nicht als relevant ansehen.
Die Versicherung versuchte in der Frage der Aktivlegitimation, das Gericht dadurch zu verunsichern, dass auf BGH-Rechtsprechung verwiesen wurde, die nicht auf den Fall passte. Denn genau die Begründung für eine fehlende Aktivlegitimation in dem BGH-Verfahren lagen in dem vom Amtsgericht berlin-Mitte zu entscheidenden Verfahren nicht vor. Das hat das Gericht erkannt und beantwortet.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28/25

Amtsgericht Bonn 116 C 185/24 vom 12.11.2024

  1. Der geforderte Schadenersatzbetrag auf der Grundlage eines Vergleiches mit der Schwacke-Liste zuzüglich eines unfallbedingten Aufschlages wird der Klägerin im Rahmen der Klage aus abgetretenem Recht vollständig zugesprochen.
  2. Die Klägerin hat überzeugend dargelegt, warum die Fraunhofer-Liste u.a. aufgrund von Mängeln der Mietwagenklassen-Zuordnung zur Schätzung des Normaltarifes auch im Rahmen des Mischmodells Fracke ungeeignet ist.
  3. Auf den Grundbetrag des Normaltarifs ist ein Aufschlag wegen erforderlicher unfallbedingter Mehrleistungen zuzusprechen (BGH: „erforderlicher“ Unfallersatztarif).
  4. Die Notwendigkeit der Dauer der Anmietung wurde durch den Reparaturablaufplan hinreichend verdeutlicht. Das Mietwagenrisiko trägt der Schädiger.
  5. Die Reduzierung des Schadenersatzbetrages allein mit dem Hintergrund, es könnte sich um eine nicht korrekte Zulassung des Mietwagens handeln, ist ungerechtfertigt.
  6. Die von der Beklagten gegenüber der Geschädigten in einem Telefonat genannte Anmietmöglichkeit bei einem mit dem Versicherer verbundenen Mietwagenunternehmen stellt kein konkretes und in Bezug auf den Preis verbindliches Mietwagenangebot dar.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Bonn wendet wieder allein die Schwacke-Werte an. Fraunhofer kommt auch im Mischmodell nicht infrage. Zusätzlich werden der 20%ige Aufschlag und die erforderlichen Nebenkosten zugesprochen. Eine aus objektiven Gründen längere Reparatur- und damit Mietwagendauer ist ein Risiko des Schädigers. Auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind zu erstatten. Ein telefonisch unterbreitetes Mietwagenangebot zur Preisvorgabe ist irrelevant.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27/25

Landgericht Köln 14 O 283/24 vom 08.04.2025

1. Die Beklagte hatte nicht dargelegt, dass das Direktvermittlungsangebot an den Geschädigten auf einem konkret verfügbaren Fahrzeug beruhte, das mit dem Schadensersatzanspruch vergleichbar war. Den Geschädigten trifft die Preisvorgabe der Gegnerversicherung daher nicht.
2. Sofern die Ursache der Reparaturverzögerung, welche die längere Mietdauer begründet, durch das Fehlen eines Ersatzteils hinreichend nachgewiesen ist, entfällt die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme.
3. Die Schätzung der Höhe der erforderlichen Kosten erfolgt anhand der klägerseits vorgelegten Listen von Schwacke und Fraunhofer aus dem Jahr der Vermietung und nicht wie die Beklagte meint aus den Listen des Jahres vor der Vermietung.
4. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist in Höhe von vier Prozent als ausreichend anzusehen.
5. Die Kosten der von der Klägerin abgerechneten Nebenkosten sind in dieser Höhe erstattungsfähig, nicht jedoch die höheren Beträge der Schwacke-Liste.
6. Kosten der Vermietung außerhalb der Öffnungszeiten sind lediglich bei einer Gestellung der Ersatzmobilität während einer kurzen Nachtzeit zwischen 21 und 06 Uhr erstattungsfähig.

Zusammenfassung:

Das Landgericht Köln wendet erstinstanzlich die Fracke-Werte an, mit denen der Kläger seinen Anspruch auch vorgetragen hatte. Nebenkosten außer Notdienstgebühr kommen hinzu. Die Preisvorgabe der Beklagten wird verworfen, weil sie nicht darlegen konnte, dass zu dem behaupteten Preis tatsächlich ein Fahrzeug zur Verfügung stand.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26/25

Amtsgericht Hamburg 31a C 54/23 vom 18.06.2025

  1. Der Vorwurf der Beklagten, der Geschädigte hätte sich – um nicht gegen seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens zu verstoßen – mit Taxifahrten mobil halten können, wird zurückgewiesen.
  2. Der Verweis der Beklagten auf die Anwendbarkeit allein der Fraunhofer-Liste trägt nicht. Die Beklagte hat auch bereits nicht die einschlägige Ausgabe der Fraunhofer-Liste, sondern Werte aus anderen Jahren vorgelegt.
  3. Die vom Geschädigten für Ersatzmobilität erzeugten Kosten halten sich im Rahmen der üblichen Preise für Mietwagen.
  4. Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge liegen unterhalb mehrerer von ihr zum Vergleich herangezogener Internetbeispiele und damit nicht wie die Beklagte behauptet marktunüblich viel zu hoch.
  5. Auch die Kosten der Haftungsreduzierung und Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges sind von der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung zu erstatten.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Hamburg durchbricht die Fraunhofer-Linie der örtlichen Gerichte. Nachdem der Anspruch auf Ersatzmobilität per Mietwagen dem Grunde nach bestätigt wurde, wird die Erforderlichkeit der Höhe nach geprüft. Und anstatt – wie in Hamburg üblich – mit dürrer Begründung auf Fraunhofer-Werte zu verweisen, wird die Forderung des Autovermieters vor dem Hintergrund von vergleichbaren Internetangeboten vollständig bestätigt.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24/25

Amtsgericht Mühldorf am Inn 1 C 295/24 vom 11.03.2025

  1. Verzögerungen bei der Reparatur, die zu höheren Mietwagenkosten führen und die der Geschädigte nicht vorhersehen oder im Verlauf erkennen und beeinflussen konnte, gehen als Mietwagenrisiko zu Lasten des Schädigers.
  2. Die außergerichtliche Zahlung der Beklagten, bei der sie sich auf die Fraunhofer-Liste bezieht, ist als Schadenersatz unzureichend.
  3. Die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten wird nach dem Mischmodell der Listen bestimmt.
  4. Eine Anmietung einen Tag vor der terminierten Reparatur ist in begründeten Fällen nicht zu beanstanden.

Zusammenfassung:

Das Gericht sieht in Bezug auf die Verzögerung der Reparatur und daraus resultierend gestiegener Mietwagenkosten kein Verschulden des Geschädigten. Da der sich auf das Mietwagenrisiko beruft und Zahlung an den Vermieter verlangt sowie eventuelle Überzahlungsansprüche an den Schädiger abgetreten hat, wird der erforderliche Betrag für die gesamte Reparaturdauer zugesprochen.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23/25

Amtsgericht Freiburg im Breisgau 2 C 1312/24 vom 10.04.2025 (Datum mündliche Verhandlung)

  1. Das Vermittlungsschreiben der Beklagten ist kein konkretes annahmefähiges Angebot und damit der Geschädigte nicht an den dort genannten Mietwagenpreis gebunden.
  2. Aufgrund bestehender Sprachschwierigkeiten hätte der Geschädigte selbst auch keine mündlichen Preis-, Leistungs- und Lieferverhandlungen mit dem vom Versicherer genannten Autovermieter führen können.
  3. Die Schätzung der erforderlichen Kosten für Ersatzmobilität erfolgt anhand der Methode Mischmodell aus Schwacke und Fraunhofer.

Zusammenfassung:

Der Versuch der Beklagten scheitert, den Geschädigten auf eine Preisvorgabe festzulegen. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wird zur Zahlung restlichen Schadenersatzes aufgrund Mietwagenkosten und Kosten eines Reparaturablaufplans verurteilt. Die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten wird mit der Fracke-Methode geschätzt.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22/25

Amtsgericht Andernach 61 C 546/24 vom 14.03.2025

  1. Aufgrund einer wirksam vereinbarten Abtretung der Schadenersatzforderung ist die Klägerin aktivlegitimiert.
  2. Der Schadenersatzanspruch des Geschädigten ist begrenzt auf den Betrag, den ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf.
  3. Die Schwacke-Liste ist zur Bestimmung der erforderlichen Kosten als eine geeignete Schätzgrundlage anzusehen.
  4. Auf den Grundwert des Normaltarifes ist im konkreten Fall ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt.
  5. Ebenso erstattungsfähig sind die Kosten erforderlicher Nebenleistungen.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Andernach urteilt entsprechend der Berufungskammer in Koblenz anhand der Schwacke-Liste zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten. Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen entfällt bei klassenkleinerer Anmietung. Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind schadenersatzrechtlich vom Schädiger zu erstatten.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21/25

Amtsgericht Gütersloh 10 C 230/24 vom 24.02.2025

  1. Restliche Schadenersatzforderung aus abgetretenem Recht bzgl. Ersatzmobilität werden entsprechend einer Schätzung anhand Mischmodell vollständig zugesprochen.
  2. Die Verweise der Beklagten auf die alleinige Anwendbarkeit der Fraunhofer-Werte, ein elf Monate später recherchiertes Internetangebot und eine Erkundigungspflicht des Geschädigten wird zurückgewiesen.
  3. Die Wiederbeschaffungsdauer als wichtiger Teil der berechtigten Mietdauer beginnt nach Beendigung des Auslandsurlaubs, auf dessen Hinweg der Geschädigte unschuldig in einen Unfall verwickelt wurde.
  4. Besondere Kosten für Verbringung und Abholung des Geschädigten-Fahrzeuges zum Autovermieter waren zusätzlich erstattungsfähig, da die Familie des Geschädigten Reisegepäck umzuladen hatten.
  5. Der Geschädigte kann sich zur Feststellung der Wiederbeschaffungsdauer auf die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO berufen.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Gütersloh schätzt die Mietwagenkosten mittels Mischmodell abzüglich 10 Prozent Eigenersparnis und unter Hinzurechnung der Kosten von Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Navigation und Zweitfahrererlaubnis. Weiterhin werden Verbringungskosten des Unfallwagens zum Umladen von Urlaubsgepäck in den Mietwagen als erstattungsfähig angesehen. Dem Geschädigten wird zugestanden, sich erst nach seinem Urlaub um die Unfallschadenregulierung zu kümmern, da die Auffassung bestätigt wurde, dass der Gutachten-Auftrag erst nach dem Urlaub erteilt werden musste und sich dem vorliegenden Gutachten die Überlegungszeit und die  Wiederbeschaffungsdauer anschlossen.

Bedeutung für die Praxis:

Die früher als Bielefelder Modell bezeichnete Fracke-Methode wird in der Region fortgeführt. Fraunhofer als alleinige Liste zur Bestimmung der Höhe der Mietwagenkosten kommt nicht in Frage. Den Screenshot, den die Beklagte zum Nachweis eines viel niedrigeren Marktpreisen vorlegte, hat die Klägerin direkt mit eigenen Screenshots desselben Autovermieters mit viel höheren Preisen gekontert. So stellte das Gericht folgerichtig fest, dass Preise schwanken und daher selbst im Internet auch viel höher sein können, als es die Beklagte wahrhaben will.
Die Kosten der angefallenen Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Navigationsgerät, Zweitfahrer sowie Zustellung und Abholung werden ebenso zugesprochen. Die Argumentation der Beklagten zur Überteuerung der Haftungsreduzierung verfängt nicht. Sie konstruierte, dass eine weitere Reduzierung der Selbstbeteiligung um 350 Euro am Ende nicht über 1.300 Euro Extrakosten ausmachen dürften. Dabei vergaß sie zu erwähnen, dass die 350-Euro-Reduzierung jeden ggf. anfallenden Schaden betreffe und dass die 1.300 Euro über die gesamte Mietdauer entstehen. Das Gericht wies zusätzlich darauf hin, dass die im Mietvertrag vereinbarte niedrige Selbstbeteiligung auch dann ihre Berechtigung hat, wenn das Geschädigten-Fahrzeuges nicht so weitreichend kaskoversichert ist.
Schließlich ist zu erwähnen, dass eine längere Mietdauer über eine Wiederbeschaffungsdauer hinaus als berechtigt angesehen wurde, weil der Unfall auf dem Weg in den Urlaub geschah und das Unfallopfer selbstverständlich zunächst mit einem Mietwagen in den Urlaub reisen durfte und sich erst danach mit dem Schaden befassen brauchte.

Entscheidung Landgericht München gegen Fraunhofer rechtskräftig

Zum Streit um die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten hatte das Landgericht München im August 2024 in einer Berufungssache vorläufig entschieden, dass auch in München die Fracke-Linie des Mischmodells aus Schwacke und Fraunhofer gelte (LG München, Aktenzeichen 6 S 7498/22).

Wir hatten darüber informiert:

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36/24 – Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Nun hat die Beklagte die richterliche Auffassung akzeptiert. Der Rechtsstreit ist beendet und die Versicherung hat die Restforderung an den Autovermieter zu bezahlen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20/25

Amtsgericht Goslar 28 C 61/23 vom 25.10.2024

  1. Der Vorwurf des Haftpflichtversicherers gegen den Geschädigten bezüglich einer Verletzung der Pflicht zur Geringhaltung des Schadens wird vom Gericht nicht geteilt.
  2. Die beklagte Haftpflichtversicherung ist zur Frage des Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht vortrags- und beweisbelastet.
  3. Eine schriftliche Wiederholung der Gesprächsinhalte des Telefonates bedeutet für sich genommen noch keine Verbindlichkeit der Preisvorgabe für den Geschädigten.
  4. Auch darüber hinaus hat die Beklagte nicht darlegen können, dass dem Geschädigten ein konkretes Angebot unterbreitet wurde, da dem Geschädigten Angaben zum tatsächlichen Preis, Fahrzeugklasse und weitere Details nicht mitgeteilt wurden.
  5. Werden wesentliche Zwischenschritte hin zu einem konkreten Mietwagenangebot dem Geschädigten übertragen, liegt ihm kein ohne Weiteres annahmefähiges Angebot vor.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Goslar schätzt die schadenrechtlich erforderlichen Mietwagenkosten anhand der Listen. Zuvor stellt das Gericht fest, dass die Beklagte dem Geschädigten mittels Telefonat und nachfolgendem Schreiben kein ohne Weiteres annahmefähiges Direktvermittlungsangebot unterbreitet hatte und er daher nicht gegen seine Obliegenheit zur Schadengeringhaltung verstoßen habe.

Bedeutung für die Praxis:

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Aktuelles Argument gegen Fraunhofer

Aktuelles Argument gegen Fraunhofer

In mehreren Gerichtsbezirken lassen sich Richter davon überzeugen, dass sie ihre Auffassung zur Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste überdenken. Wir haben seit mehr als einem Jahr immer wieder solche Urteile vorgestellt.

Es scheint ein Argument zu geben, das Richterinnen und Richter überzeugender finden als andere Argumente:
Die Tatsache, dass es Fraunhofer nicht gelingen kann, einen im Internet gefundenen Mietwagenpreis einer korrekten Mietwagenklasse korrekt zuzuordnen.

Wir sind der Meinung, dass damit das Fundament der Fraunhofer-Liste wegbricht. Jeder dort für einen abgedruckten rechnerischen Mittelwert verwendete Internet-Preis ist damit als willkürlich zu bezeichnen. Damit stimmt die ganze Liste nicht.

Das AG Siegburg am 16.04.2025, Zitat:

„Denn das Gericht zweifelt vor dem Hintergrund des seitens der Klägerin vorgelegten „Gutachten Mietwagenpreise Internet 2023 – Region Bonn“ (Anl. K4, BI. 193 ff d. A.) an der Eignung der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage, welche zur Berechnung eines arithmetischen Mittels zugrunde gelegt werden könnte.

Die Klägerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass ihr zumindest seit der Ausgabe des Jahres 2021 Erhebungsmethoden zugrunde liegen, die erhebliche Zweifel daran begründen, dass die Ergebnisse den relevanten Mietmarkt wenigstens einigermaßen realistisch widerspiegeln. Ausschlaggebend hierfür ist der Umstand, dass im Vorwort zum Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen unstreitig seit dem Jahr 2021 erläutert wird, dass die Auswertung auf Basis der Schwacke-Klassifikation und zusätzlich anhand der ACRISS-Klassifikation der Fahrzeuge durchgeführt wird. Es steht außer Streit, dass letztere Einordnung nach Ausstattungsmerkmalen für touristische Zwecke im Internet erfolgt.

Damit steht fest, dass Fraunhofer bei seiner Datenerhebung die ACRISS-Kategorien Fahrzeugkategorie, Bauart, Getriebe, Treibstoff und Klima automatisiert abgreifen konnte; weitere Information, insbesondere über den Listenpreis der angebotenen Mietwagen, waren dagegen auf Grundlage der Methodik der Datenerhebung bei Fraunhofer nicht abrufbar.

Die Klägerin hat anhand eines Beispiels nachvollziehbar dargelegt, dass diese Klassifizierung für die Ermittlung des Anschaffungspreises nicht geeignet ist. So hat sie auf S. 7 ff. der Replik (BI. 134 ff d. A.) erläutert, dass zwei verschiedene Modelle des VW Golf zwar den gleichen ACRISS-Code (CLMR), jedoch abweichende Anschaffungspreise von knapp 30.000,-EUR und knapp 60.000,-EUR und damit die Gruppen 4 bzw. 7 nach Schwacke aufweisen.

Dies ist auch zwanglos nachvollziehbar, da bei ACRISS bereits grundlegende wertbildende Faktoren wie die Motorisierung und die Ausstattung nicht differenzierend erfasst werden.

Damit steht fest, dass die von Fraunhofer herangezogenen Daten lediglich Rückschlüsse auf grundlegende Fahrzeugmerkmale, nicht jedoch auf den eigentlichen Fahrzeugwert zulassen. Letzterer ist jedoch maßgeblich für die Frage, ob der entsprechende Mietpreis erforderlich ist, da der Geschädigte berechtigt ist, ein gleichwertiges bzw. – zur Vermeidung der Anrechnung ersparter Aufwendungen ein um eine Gruppe niedriger eingeordnetes Fahrzeug anzumieten.“

Das Gericht hat das Mietwagenklassen-Problem verstanden und es als Grund angesehen, Fraunhofer nicht mehr anzuwenden:
Da die Fraunhofer-Erhebungs-Preise in jedem Einzelfall keine Zuordnung zu einer Mietwagenklassifikation erlauben. Ein Beispiel: Derselbe ACRISS-Code kann bei einem VW Golf zur Schwacke-Mietwagenklasse 06 und 09 führen.

Schriftsatzbaustein

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Höhe der Mietwagenkosten: AG Würzburg sieht das Mietwagenrisiko nicht beim Schädiger

Es bestehen zwei divergierende Auffassungen zu der Frage, ob das „Mietwagenrisiko“ im Rahmen der üblichen Regeln auch bezüglich der Höhe der Mietwagenkosten dem Schädiger zugeordnet werden kann.

Warum diskutieren wir das?

  1. Ausgangspunkt ist das „Werkstattrisiko“. Es beschreibt eine Rechtsauffassung. Das Risiko von Fehlern und zu hoher Kosten hat der Schädiger zu tragen, wenn (immer die gleichen vier Punkte):
    – der Geschädigte selbst die Kosten geltend macht (nicht der Rechnungsaussteller aus der Abtretung)
    – er Zahlung an den Rechnungsaussteller verlangt (und nicht an sich)
    – er einen Werklohn-Rückforderungsanspruch aus eventueller Überzahlung an den Schädiger/seinen HP-Versicherer abtritt
    – und – ganz wichtig – er nicht erkennen konnte, dass er eine falsche (z.B. zu teure) Werkstatt beauftragt / kein Auswahlverschulden UND auch mit der Rechnung in der Hand nicht erkennen kann, dass er etwas falsch gemacht hat (zu teuer, Position, die nicht geleistet wurde, …) / kein Überwachungsverschulden.
  2. Hintergrund ist der subjektbezogene Schadenbegriff.
    „Der erforderliche Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für die Beseitigung eingegrenzt, sondern von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt.“
    Lässt sich das Werkstatt-Risiko dem Schädiger zuordnen, ist die Durchsetzung der Schadenersatzforderung im ersten Schritt (Klage Geschädigter gegen Schädiger-Versicherer) einfacher, weil inhaltlich weniger umfangreich und viele Details rund um die Berechtigung des Anspruches / Höhe von Kosten vor dem Gericht nicht diskutiert und daher vom Richter nicht beurteilt werden müssen. Die Angelegenheit ist deshalb auch für den Anwalt des Geschädigten weniger komplex. Liegen die oben genannten vier Voraussetzungen vor, so einfach kann man das sehen, ist die Forderung zuzusprechen. Dafür braucht sich das Gericht nicht mit den wechselseitigen konträren inhaltlichen Auffassungen auseinanderzusetzen.
    Klage, bestätigendes Urteil, fertig…
  3. Ließe sich dieses Modell auf den Mietwagenstreit übertragen, wäre es auch hier viel einfacher. Anwälte könnten restliche Mietwagenkosten einklagen, ohne sich mit den Listen Schwacke und Fraunhofer zu befassen, Mittelwerte auszurechnen, Nebenkosten-Vergleichswerte hinzuzurechnen usw.

All das wäre für den Versicherer kein Problem. Denn er bekäme ein scharfes Schwert in die Hand. Hat zwar der Geschädigte nichts falsch gemacht, aber die Werkstatt eine Reparatur abgerechnet, die in Wahrheit nicht erfolgte und hat der Vermieter bei seiner Abrechnung (Listenstreit) überzogen, dann kann der Versicherer mit der Abtretung der Überzahlungs-Ansprüche des Kunden (Geschädigten) in der Hand gegen den Reparaturbetrieb und den Autovermieter klagen.

Deshalb ist es von Bedeutung, ob der subjektbezogene Schadenbegriff nicht nur die Grundlage des Werkstattrisikos, sondern auch des Mietwagenrisikos ist.

Das Amtsgericht Würzburg hält das für abwegig.

Zitat AG Würzburg:

„Die im Fall der Beschädigung einer Sache für Reparatur- und Sachverständigenkosten anerkannten Grundsätze zum „Werkstattrisiko“ sind auf die im Streit stehenden Mietwagenkosten nicht übertragbar. Die Grundsätze sind von dem Gedanken geprägt, dass es Sinn und Zweck des § 249 Abs. 1 BGB widersprechen würde, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Unter diesen Umständen besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das „Werkstattrisiko“ abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde. Anders als bei den Reparatur- und Sachverständigenkosten ist es dem Geschädigten bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ohne weiteres heutzutage möglich, Preise für die Anmietung zu vergleichen. Für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges fallen auch regelmäßig die gleichen Positionen an, die für den Geschädigten ohne weiteres einem Kostenvergleich zugänglich sind.“

Dem ist nicht zuzustimmen.

Denn das Gericht erkennt die konkrete Situation des Geschädigten bei der Beschaffung von Ersatzmobilität nicht. Berücksichtigt man folgende Überlegungen, kommt man zu einem anderen Ergebnis:
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19/25

Amtsgericht Leverkusen 22 C 5/25 vom 11.04.2025

  1. Ein Schreiben der gegnerischen Haftpflichtversicherung muss für eine verbindliche Preisvorgabe bzgl. Mietwagen ein konkretes Angebot enthalten.
  2. Fehlen konkrete Angaben zum angeblich verfügbaren Ersatzfahrzeug und zum Standort des Anbieters entspricht das „Angebot“ nicht den notwendigen Voraussetzungen, da für den Geschädigten nicht erkennbar ist, dass es sich nicht lediglich um eine invitatio ad offerendum, sondern um ein tatsächliches konkretes Mietwagenangebot handelt.
  3. Ein Fahrzeug mit einer vergleichsweise höheren vereinbarten Selbstbeteiligung im Schadenfall ist dem Geschädigten nicht zuzumuten.
  4. Enthält das Versicherungs-Anschreiben eine unvollständige Leistungsbeschreibung für die ggf. erforderlichen Nebenleistungen ist es als unkonkret zu bewerten und schon von daher für den Geschädigten nicht bindend.
  5. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten für Ersatzmobilität erfolgt anhand des Mischmodells Fracke.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Leverkusen weist den Vorwurf des gegnerischen Versicherers an den Geschädigten zurück, dieser habe gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstoßen, weil er ein annahmefähiges Mietwagenangebot nicht angenommen habe. Denn das Angebot war aus mehreren Gründen unkonkret. Der Anspruch der erforderlichen Mietwagenkosten ergibt sich nach der Fracke-Methode.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 18/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 18/25

Amtsgericht Siegburg 108 C 68/24 vom 16.04.2025

  1. Die Anwendbarkeit der Werte für Mietwagenkosten aus der Fraunhofer-Liste ist aufgrund erheblicher Bedenken des Gerichtes grundsätzlich infrage gestellt.
  2. Da die Abweichungen bei Fraunhofer ganz erheblich sind, ist auch die Mittelwertmethode aus Schwacke und Fraunhofer zur Bestimmung des ersatzfähigen Schadenersatzbetrages nicht brauchbar.
  3. Auf den Grundbetrag der durchschnittlichen Mietwagenkosten ist ein weiterer Betrag für unfallbedingte Zusatzleistungen des Vermieters in Höhe von 20 Prozent aufzuschlagen.
  4. Auch die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Navigationsgerät, Winterreifen, Zustellen und Abholen sowie Zusatzfahrer sind schadenrechtlich ersatzfähig.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Siegburg hat in der Mietwagenfrage seine Rechtsprechung geändert und wendet nicht mehr das Mischmodell Fracke, sondern allein die Schwacke-Werte an. Das wird damit begründet, dass die Werte der Fraunhofer-Liste – wie der Kläger-Vortrag gezeigt hat – erheblichen und ungeklärten Abweichungen zu realen Marktpreisen unterliegen. Das Gericht geht davon aus, dass es Fraunhofer nicht möglich ist, im Internet recherchierte Mietwagenpreise konkreten und korrekten Mietwagenklassen zuzuordnen. Zum Schadenersatzanspruch hinzuzurechnen sind der unfallbedingte Aufschlag und Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis:

In NRW gilt derzeit nahezu flächendeckend das Prinzip Fracke. Die Werte der beiden Listen Fraunhofer und Schwacke werden gemittelt. Doch sofern die Kläger den Gerichten mit den richtigen Argumenten einerseits die erheblichen Abweichungen der Fraunhofer-Werte von der Realität aufzeigen und ihre Kritik andererseits mit Details zu methodischen Ungereimtheiten untermauern können, kann das wie hier die Gerichte überzeugen.
Fakt ist: Von Fraunhofer aus Internetportalen entnommene Marktpreise können keiner konkreten Mietwagenklasse zugeordnet werden. Und das Ausmaß der Preisabweichungen der Fraunhofer-Liste zu vergleichbaren realen Internetpreisen ist an Internetbeispielen eingeholt von der Klägerin und einem Gutachten des Bundesverbandes der Autovermieter abzulesen. Wer so vorgeht, hat gute Argumente pro Schwacke. Will das Gericht zuhören und verstehen, kann ein Verfahren fast nicht anders ausgehen als hier: Kein Fraunhofer, kein Fracke, nur Schwacke.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17/25

Amtsgericht Siegen 14 C 1584/24 vom 24.03.2025

  1. Argumentiert der Versicherer des Unfallgegners zur Wertminderung mit einer unsubstantiierten Stellungnahme einer Sachverständigenorganisation und ist daher eine weitere konkrete Stellungnahme des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen erforderlich, hat der Versicherer auch die zusätzlichen Kosten einer ergänzenden Stellungnahme zu tragen.
  2. Die grundlegende Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Unfall ist anerkannt.
  3. Das Direktvermittlungsschreiben der Beklagten verpflichtet den Geschädigten mangels eines konkreten Angebotes nicht auf den dort genannten Mietwagenpreis.
  4. Ohne ein für den Geschädigten erkennbares Missverhältnis des vereinbarten Preises zum Marktüblichen ist er nicht zu einer Marktforschung verpflichtet.
  5. Der Kläger kann sich im Streit um die im konkreten Fall angemessene Höhe der Mietwagenkosten auf das Mietwagenrisiko berufen, da er vom Schädigerversicherer Zahlung an den Autovermieter verlangt und Ansprüche aus einer ggf. in den Augen des Versicherers bestehenden Überzahlung an ihn abtritt.
  6. Selbst wenn sich in einer Rückschau ergibt, dass der vereinbarte Preis oberhalb einer anerkannten Schätzgrundlage lag, liegt das Mietwagenrisiko beim Schädiger, solange für den Geschädigten zum Zeitpunkt der Anmietung kein Anlass zur Suche nach einem günstigeren Angebot bestand.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Siegen sieht bei einem Preis unterhalb der Schwacke-Liste keine Erkundigungspflicht für den Geschädigten nach günstigeren Alternativen. Beruft sich der Geschädigte darauf, dass das Mietwagenrisiko beim Schädiger liege, besteht für den Versicherer des Schädigers die Möglichkeit, in seinen Augen zu viel gezahlte Mietwagenkosten vom Autovermieter zurückzufordern.

Bedeutung für die Praxis:

Das Gericht bestätigt die Auffassung, dass sich Geschädigte auf das Mietwagenrisiko berufen können, wenn sie a) vom Versicherer Zahlung an den Vermieter verlangen, b) eventuelle Rückforderungsansprüche wegen zu hoher Mietwagenkosten an den Versicherer abtreten und wenn c) ihnen nicht vorzuwerfen ist, dass sie wegen mehrfach überhöhter Preise hätten wissen müssen, dass der Versicherer das nicht zahlen muss. Wenn ihnen von daher kein Auswahlverschulden vorzuwerfen ist, hat der Schädiger den Schadenersatzbetrag ohne die Listendiskussion zu erstatten und kann sich später zurückholen, was er vermeintlich zu viel gezahlt haben will. Im Ergebnis wird der Streit um die Listen heruntergefahren und der Geschädigte aus dem Streit herausgehalten. Es liegt dann am Versicherer des Schädigers, genau darzulegen, warum er zu viel gezahlt haben will.
Für Anwälte von Geschädigten erscheint es auf dieser Basis erheblich einfacher, in Schadenersatzprozessen auch die Erstattung der vollständigen Mietwagenkosten durchzusetzen und nicht wie bisher oft das Thema zu vernachlässigen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15/25

Landgericht Bonn 41 O 250/24 vom 04.02.2025

  1. Die Höhe angemessener Mietwagenkosten ist im konkreten Fall allein anhand der Werte aus der Schwacke-Liste bestimmbar.
  2. Auf Basis des Klägervortrages ergeben sich erhebliche Zweifel an der Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage für Mietwagenkosten.
  3. Sofern eine Schätzgrundlage nicht nachvollziehbar erklären kann, wie sie die Vergleichbarkeit zum Fahrzeug des Geschädigten sichert, sind die Erhebungsergebnisse als willkürlich anzusehen.
  4. Der Verweis auf später erhobene Internetbeispiele ist nicht als konkreter Sachvortrag gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste anzusehen.
  5. Auf den Grundmietpreis ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent wegen unfallbedingter Mehrleistungen als erstattungsfähig anzusehen.
  6. Weiterhin sind Kosten erforderlicher Nebenleistungen zu erstatten, die sich nach der Schwacke-Nebenkostentabelle bestimmen lassen.

Zusammenfassung:

Das Landgericht Bonn hat erstinstanzlich den Gesamtbetrag restlicher Mietwagenkosten zugesprochen und dazu allein die Werte der Schwacke-Liste angewendet. Die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste wurde wegen methodischer Mängel, die die Beklagte nicht erklären konnte, abgelehnt. In die Schätzung werden weiterhin ein unfallbedingter Aufschlag und Nebenkosten einbezogen. Da die Beklagte nicht in die Berufung gehen wollte, ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Bedeutung für die Praxis:

Am Landgericht Bonn setzt sich die Überzeugung weiter durch, dass die vom Fraunhofer-Institut und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherer ausgedachte Methode der Erhebung von Internetpreisen nicht zu Ergebnissen führt, die bei Gericht verwendbar sind. Der Kläger hat – aus abgetretenem Recht vorgehend – deutlich machen können, dass einerseits die Internetwerte keine nachvollziehbare Zuordnung zu einer konkreten Mietwagenklasse ermöglichen. Andererseits wurde aus dem Klägervortrag deutlich, dass die sich daraus ergebenden Abweichungen der Fraunhofer-Werte von realen Internetpreisen ganz erheblich sind. So liegen nun bereits mehrere neuere Urteile des Landgerichts vor, in denen sich das Gericht wieder vom Fracke-Modell abgewendet hat. Leider konnte keine Klärung am OLG Köln herbeigeführt werden, da die Beklagte das Urteil nicht zur Überprüfung in die Berufungsinstanz geben wollte.
Zum Grundbetrag hinzuzurechnen ist auch ein Aufschlag wegen unfallbedingter Zusatzleistungen des Vermieters, die für den Geschädigten als erforderlich anzusehen waren. Die Kosten üblicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Navigation, Zustellen und Zweitfahrer sind ebenso von der Beklagten zu tragen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14/25

Amtsgericht Aue-Bad Schlema 1 C 223/24 vom 09.10.2024

  1. Die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten kann anhand der Schwacke-Liste bestimmt werden.
  2. Auf die Frage der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit des abgerechneten Tarifes kommt es nicht an.
  3. Dem Geschädigten obliegt keine generelle Pflicht zur Erkundigung nach Alternativen, sondern nur dann, wenn die Höhe des angebotenen Tarifes Zweifel an der Angemessenheit des Tarifes nahelegen.
  4. Ohne eine Erkundigungspflicht ergibt sich mit Blick auf die von der Beklagten vorgelegten günstigeren Internetangebote auch kein Anhaltspunkt für einer Verletzung der Schadenminderungspflicht.
  5. Davon abzuziehen sind 10 Prozent für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten, da er sein eigenes Fahrzeug nicht nutzte.
  6. Die entstandenen Kosten für angefallene Nebenkosten für Zustellen und Abholen, Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer-Erlaubnis sind ebenso vom Schädiger zu erstatten.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht in Aue-Bad Schlema wendet für den Grundpreis und die Nebenkosten die Schwacke-Liste zur Schätzung der Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten an. Das Gericht sieht keine generelle Erkundigungspflicht nach alternativen Angeboten und auch im konkreten Fall einer Abrechnung unterhalb des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste eine solche Erkundigungspflicht nicht. Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote sind aus mehreren Gründen nicht mit dem konkreten Fall vergleichbar. Es spiele keine Rolle, ob der Geschädigte persönlich Einblick nehmen kann in die Tabellen der Schwacke-Liste.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13/25

Amtsgericht Kerpen 102 C 79/24 vom 18.02.2025 (Datum mündliche Verhandlung)

  1. Dem Geschädigten kann kein Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht oder eines Auswahlverschuldens einer falschen Werkstatt gemacht werden. Die verlängerte Mietwagendauer wegen Reparaturverzögerung hat er nicht zu vertreten, denn das Werkstattrisiko und in der Folge das Mietwagenrisiko liegen beim Schädiger.
  2. Für Geschädigte besteht keine allgemeingültige Pflicht zur Preiserkundigung bei alternativen Anbietern.
  3. Da dem Geschädigten auch in Bezug auf die Höhe der Mietwagenrechnung kein Auswahlverschulden des Mietwagenanbieters vorzuhalten ist, kann die Detailfrage der Angemessenheit der Höhe der Mietwagenkosten offen bleiben.
  4. Der Vorwurf der Beklagten geht ins Leere, der Mietwagenpreis für einen Werkstattersatzwagen sei zu hoch gewesen.
  5. Bei klassengleicher Anmietung ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 Prozent vorzunehmen.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Kerpen sieht kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden des Geschädigten in Bezug auf einen Mietwagen, für den ggf. die korrekte Zulassung nicht nachgewiesen wurde und auch nicht für eine längere Mietdauer nach verzögerter Reparatur. Das Werkstattrisiko wird dem Schädiger zugeordnet, der sich aus der Vorteilsausgleichsabtretung an die Werkstatt halten kann. Die Angemessenheit der Höhe der Mietwagenkosten müsse vor dem Hintergrund des Mietwagenrisikos nicht geklärt werden, solange auch hier dem Geschädigten kein Auswahlverschulden anzulasten ist.

Bedeutung für die Praxis:

Der Bundesgerichtshof hat Anfang 2024 eine bedeutende Linie in der Schadenersatzrechtsprechung wiederbelebt. Kurz gesagt lautet sie so: Solange dem Geschädigten nichts vorzuwerfen ist, hat der Versicherer zunächst alles an den Rechnungsaussteller zu bezahlen und eine eventuelle Überzahlung kann er sich von diesem zurückholen.
Diese höchstrichterliche Vorgabe bahnt sich ihren Weg durch die Instanzgerichte. Das begann natürlich bei der Fahrzeugreparatur, findet sich bereits in vielen Urteilen rund um die Höhe der Sachverständigenkosten und Inhalte von Gutachten und kommt inzwischen auch bei der Mietwagenfrage an.
Bereits in mehreren Mietwagenurteilen ging es um die Frage, ob der Geschädigte sich auf das Mietwagenrisiko berufen kann, wenn sich die Mietwagenrückgabe wegen längerer Reparatur verzögerte. Die Gerichte haben den Streit aus dem Verfahren Geschädigter gegen Haftpflichtversicherer herausgehalten, wenn dem Geschädigten kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden zuzuschreiben war. Das ist nur in Ausnahmefällen denkbar, wenn offensichtlich die Reparaturdauer ausufert und der Geschädigte sich a) nicht nach den Ursachen erkundigt und b) seine deshalb nicht vorliegenden Erkenntnisse eine Beschleunigung hätten bewirken können.
Das Amtsgericht Kerpen hatte hier nun auch darüber zu entscheiden, ob dem Geschädigten hätte auffallen müssen, dass ihm – wie der Versicherer meint – ein zu teurer Mietwagen angeboten wurde. Dann hätte er das Fahrzeug, Stichwort Auswahlverschulden, dort nicht anmieten dürfen, sondern sich anderweitig umschauen müssen. Diesen Vorwurf hat das Gericht zurückgewiesen und die Mietwagenkosten bei einem geringfügigen Eigenersparnisabzug zugesprochen.
Nach hiesiger Auffassung gehört der Streit um die Höhe der Mietwagenkosten auch unter das gedankliche Dach des Mietwagenrisikos, denn die Frage Auswahl- oder Überwachungsverschulden kann als logische Fortsetzung der Fragen rund um die Erkundigungspflicht gesehen werden. Ob der gegnerische Haftpflichtversicherer mit einer Klage auf Basis der Abtretung – in seinen Augen bestehender Überzahlungsansprüche – gegen den Autovermieter erfolgreich wäre, müsste sich in einem weiteren Verfahren zeigen, welches der Versicherer gegen den Vermieter führen könnte. Der Vermieter hat zunächst den kompletten Betrag erhalten und wird nach diesem neuen Modell der Rechtsprechung für einen Teil des Betrages abwarten müssen, ob da was kommt.
Geschädigte könnten  mithilfe ihrer Anwälte in Zukunft die Mietwagenprozesse häufiger selbst führen. Denn mit der neuen BGH-Linie dürfte das für den Anwalt des Geschädigten viel einfacher als früher sein. Er muss lediglich dem Versicherer die Vorteilsausgleichsabtretung zukommen lassen und dazu vortragen, dass der Geschädigte nichts falsch gemacht hat. Keinem Geschädigten dürfte ernsthaft vorwerfbar sein, einen Preis im Rahmen Mischmodell akzeptiert zu haben. Man kann sich auch auf den Standpunkt stellen „Mischmodell Fracke + 20 Prozent unfallbedingter Aufschlag oder gar Schwacke“, weil eine BGH-anerkannte Schätzgrundlage.
Für Autovermieter, die sodann den Gesamtbetrag vom Versicherer erhalten, obwohl es keine Auseinandersetzung mit der Frage Schwacke – Fracke – Fraunhofer gegeben hat, gilt, dass sie von einem solchen Gesamtbetrag eine Reserve zur Seite legen sollten. Über die Zeit könnten einige solche Vorgänge vorkommen und damit eine gewisse Summe dafür anzusetzen sein.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12/25

Bedeutung für die Praxis:

Das Urteil ist aufgrund der Auffassung des Gerichtes zur Berechtigung des unfallbedingtes Aufschlages zu diskutieren. Der Bundesgerichtshof sieht die Erstattungsfähigkeit im Rahmen der Erforderlichkeit, maßgeblich ist hier der § 249 BGB. Sofern der Geschädigte für die Erlangung der Ersatzmobilität Mehrleistungen des Autovermieters in Anspruch nehmen musste, diese Mehrleistungen also erforderlich gewesen sind, ist der Aufschlag zuzugestehen. Solche Mehrleistungen sind zum Beispiel die Vermietung ohne Bezahlung (Kreditierung durch den Anbieter, Verzicht auf Kaution, Vermietung ohne Regulierungszusage des angeblich eintrittspflichtigen Versicherers, Vermietung ohne festgelegtes Mietende und damit einhergehenden Nachteilen in der Fuhrparkplanung des Vermieter usw.
Es ist eine klare Unterscheidung zu einem Unfallersatztarif notwendig, der nur dann einen vom Schädiger zu zahlenden Schadenersatzbetrag darstellt, wenn dem Geschädigten in seiner konkreten Situation nur diese eine eigentlich zu teure Leistung zur Verfügung stand. Hierfür obliegt ihm die Beweislast nach dem § 254 BGB. Begrifflich kann der unfallbedingte Aufschlag als „erforderlicher Unfallersatztarif“ bezeichnet werden und damit vom eigentlich bereits früher geprägten Begriff des klassischen Unfallersatztarifes unterschieden werden, der in Ausnahmefällen auch erstattungsfähig sein kann.
Das Gericht hat diese Unterscheidung nicht vorgenommen und damit anders geurteilt als der BGH es vorgegeben hat.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11/25

Amtsgericht Ansbach 5 C 324/24 vom 26.07.2024

  1. Die vom Geschädigten verursachten Schadenkosten bzgl. Ersatzmietfahrzeug sind in der Höhe ausnahmsweise erstattungsfähig.
  2. Dem Geschädigten oblag es in dem konkreten Fall trotz als zu hoch bewertetem Preisangebot nicht, sich vor Anmietung nach günstigeren Angeboten zu erkundigen.
  3. In der Eilsituation des Klägers ist bei subjektbezogener Schadenbetrachtung festzustellen, dass er auf den Mietwagen zu diesem Preis angewiesen und ihm kein günstigeres Angebot zugänglich war.
  4. Ein Wechsel des Fahrzeuges auf ein günstigeres Angebot kam für den Kläger aufgrund der Verwendung für seine Urlaubsreise nicht in Betracht.
  5. Aufwendungen des Geschädigten für erforderliche Nebenleistungen sind ebenso zu erstatten, hier Haftungsreduzierung, Winterreifen, Navigation und Zweitfahrer-Erlaubnis.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Ansbach spricht in einem Fall der Urlaubsreise wenige Stunden nach dem Unfall die restlichen geforderten Mietwagenkosten zu, obwohl es diese als überhöht ansieht. So wurde ein Fall entschieden, in dem unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Klägers sowie der bestehenden Schwierigkeiten und zumutbaren Anstrengungen keine günstigeren Angebote für ihn zur Verfügung standen.

Bedeutung für die Praxis:

Zunächst muss man wissen, dass das Amtsgericht Ansbach weiterhin stur lediglich Werte der Fraunhofer-Liste schadenersatzrechtlich als erstattungsfähig ansieht. Daran gemessen ist alles darüber ein Unfallersatztarif in den Augen des Gerichtes, selbst wenn in diesem Land andere Gerichte wie der BGH die Schwacke-Werte für verwendbar halten. Urteilt das Gericht also in solchen Fällen üblicherweise durch Klageabweisung, hat es hier eine ausnahmsweise erstattungsfähige Restforderung aufgrund eines in seinen Augen abgerechneten Unfallersatztarifes gesehen.
Hintergrund dessen war es, dass das Fahrzeug des Geschädigten am Tag vor einem Auslandsurlaub, den er mit seinem eigenen Fahrzeug antreten wollte, gegen 17.00 Uhr in einen vom Fahrer unverschuldeten Unfall verwickelt wurde. Er nahm das erste ihm zur Verfügung stehende Mobilitätsangebot an und mietete das Ersatzfahrzeug bis zum Ende des im Ausland verbrachten Urlaubs. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass ihm in seiner konkreten Situation keine Marktforschung nach Alternativen zuzumuten war. Ein Auswahlverschulden sah das Gericht – anders als die Beklagte – also nicht.
In dem Zusammenhang ist auf die neue Linie der Rechtsprechung des BGH zum Schadenersatz nach Verkehrsunfall hinzuweisen: Der Geschädigte, dem kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden angelastet werden kann, kann den kompletten Betrag verlangen, ohne eine eingehende Prüfung der Angemessenheit der Kosten, sofern er ggf. auszumachende Überzahlungsansprüche an den Schädigerversicherer abtritt. Man könnte nun der Meinung sein, dass ein Anspruch auf einen Schadenersatzbetrag über dem zur Kompensation erforderlichen Betrag immer ein Auswahlverschulden wäre. Doch dem ist nicht so. Auch über dem erforderlicher Betrag liegende Forderungen sind weiterhin zu erstatten, sofern Gegebenheiten wie hier vorliegen.
Völlig klar ist, dass der geforderte Betrag bei anderen Gerichten auch im Rahmen der üblichen Schätzungen anhand Mischmodell oder Schwacke zugesprochen worden wäre, dann auch ohne die konkreten Umstände der Eil- und Notsituation.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10/25

Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt 2 C 1204/24 vom 29.10.2024

  1. Die von der Klägerin gemäß Schwacke-Mietpreisspiegel geltend gemachten Kosten eines Ersatzfahrzeuges sind von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstatten.
  2. Der konkret zu erstattende Betrag lässt sich durch die Addition der Pauschalen für Wochenmiete, 3-Tagesmiete und Tageswerte ermitteln.
  3. Das Gericht widerspricht der Auffassung der Beklagten, der Geschädigte hätte sich grundsätzlich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen.
  4. Vom Grundbetrag ist bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeuges ein Eigenersparnis-Abzug in Höhe von 10 Prozent vorzunehmen.
  5. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer-Erlaubnis und Zustellen sowie Abholen sind schadenrechtlich berechtigte Forderungen an den Schädiger.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt spricht restliche Mietwagenkosten nach der Schwacke-Methode per Addition von Pauschalen zu. Hinzuzufügen sind Kosten der vereinbarten Nebenleistungen zur Reduzierung der Haftung für Unfälle mit dem Mietwagen, für Zweitfahrer und Zustellen und Abholen.

Bedeutung für die Praxis:

Die Schwacke-Linie steht und damit verbunden sind vor allem die Aussagen des Gerichtes relevant, dass dem Geschädigten keine generelle Erkundigungspflicht bzw. Marktforschungsaufgabe vor der Anmietung zu unterstellen ist. Eine solche komme im konkreten Fall auch deshalb nicht in Betracht, da der Vergleich des Mietwagenpreise mit den Werten der Schwacke-Liste keine auffällig hohen Beträge ergibt. Da der BGH die Schwacke-Liste als eine anwendbare Schätzgrundlage ansieht, kann dem Geschädigten nicht vorgehalten werden, er hätte aufgrund deutlich überhöhter Preisvorstellungen des Vermieters eine Marktrecherche durchführen müssen.
Der Verweis der Versicherung auf eines von vielen Urteilen des OLG Stuttgart, in welchen eine Fracke-Entscheidung „durchgewunken“ wurde, konnte das Gericht nicht überzeugen, zumal die Berufungskammer des Landgerichtes in Stuttgart die Fracke-Methode ausdrücklich abgelehnt hat.

Schadenregulierung: DAT Report offenbart erhebliche Defizite in der Aufklärung von Unfallopfern

Der DAT Report 2025 hat ca. 2.000 Personen gefragt, an wen sich als Geschädigte zuerst wenden würden, also wenn sie die unschuldig in einen Unfall verwickelt wurden und nun eine Schadenabwicklung mit Reparatur oder Ersatzanschaffung, Gutachten, Mietwagen usw. benötigen würden.

Das Ergebnis ist eine Katastrophe für die Branche und letztlich für alle Autofahrer:

33 Prozent der Autofahrer gaben an, sich zuerst an ihre Werkstatt zu wenden.
29 Prozent würden sich an ihren eigenen Versicherer wenden.
18 Prozent würden sich an die gegnerische Versicherung wenden.
14 Prozent würden zuerst einen eigenen Sachverständigen suchen und
lediglich 6 Prozent kommen auf die Idee, zuerst einen Anwalt anzusprechen.

Das bedeutet, dass fast der Hälfte der Autofahrer nicht bewusst ist, dass ein Versicherer zwar für den Schaden aufkommen wird, aber dessen Interesse in der Angelegenheit das Gegenteil von seinem eigenen Interesse ist:

Ein schnell und vollständig repariertes Auto und die Wahrnehmung aller Rechte auf Kosten des Unfallverursachers, so „als wäre der Unfall nie passiert“.

Jenen Befragten, die sich sogar an ihre eigene Versicherung wenden, ist noch nicht einmal klar, dass diese mit dem Unfall nichts zu tun hat. Denn sie haben keinen Haftpflichtschaden bei einem Dritten verursacht und sie haben auch keinen Kaskoschaden zu melden. Der eigene Versicherer wird jedenfalls nicht darüber aufklären, dass der eigene Anwalt nichts kostet und ein selbst ausgewählter Gutachter eine gute Idee wäre.

Das Ergebnis zeigt aber auch, an welchen Stellen angesetzt werden muss. Versicherer verteilen Kontakt-Karten, Hotline-Nummern, entwickeln Unfallmelde-Portale, Apps usw. nur um genau das zu erreichen: Im Unfall-Fall den Versicherer ansprechen. Der Autofahrer hat so viele Werkstattkontakte, bis er statistisch nach Jahren mal einen Unfall hat. Und doch schafft es die Kfz-Brache nicht, dass im Fall eines Unfalls das Bewusstsein geschärft ist, wer als Partner und wer als Gegner einer 100-prozentigen Durchsetzung der Rechte des Geschädigten anzusehen ist. Nur wenn der Autofahrer das weiß, wird er sich an die richtige Seite wenden.

Hier muss eindeutig mehr getan werden, wenn die Werkstätten, Gutachter, Anwälte und Vermieter weiter unabhängig zu auskömmlichen Marktpreisen ihre Dienstleistungen nach Unfällen erbringen wollen.

(Quelle DAT Report 2025, S. 66 f.)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9/25

Amtsgericht Rheinbach 26 C 47/24 vom 19.02.2025

  1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Abtretungsvereinbarung der Inhaltskontrolle bzgl. Transparenzgebot standhält und wirksam ist.
  2. Außerdem führte die Teilzahlung der Beklagten an die Klägerin in Kenntnis von Abrechnungsdokument und Abtretungsvereinbarung zu einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis.
  3. Die Höhe der nach einem Haftpflichtschaden angemessenen Mietwagenkosten schätzt das Gericht – anders als bisher – anhand der Werte der Schwacke-Liste.
  4. Aufgrund des konkreten und auf den Fall bezogenen Vortrages der Klägerin dahingehend, dass neu bekannt gewordene Mängel der Fraunhofer-Liste (vor allem bzgl. Problem der Mietwagen-Eingruppierung) sich erheblich auf den Fall auswirken (u.a. BAV-Parteigutachten), sieht das Gericht von der Anwendung der Fraunhofer-Liste und des Mischmodells ab.
  5. Eine Pflicht des Geschädigten, mittels Marktforschung den günstigsten Preis zu finden, besteht grundsätzlich nicht und auch in diesem konkreten Fall nicht.
  6. Die Dauer der Ersatzanmietung ist nicht zu beanstanden, denn einen Geschädigten, dem kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden anzulasten ist, trifft kein Werkstattrisiko. Zudem zeigt der Ablaufplan der Reparatur ein Lieferproblem eines Ersatzteiles.
  7. Die Kosten von Nebenleistungen für einen Haftungsausschluss, Winterreifen, Zustellen/Abholen, Zweitfahrer-Erlaubnis, Anhängerkupplung und Navigationsgerät sind grundsätzlich erstattungsfähig, soweit im konkreten Fall erforderlich und angefallen.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Rheinbach spricht der Klägerin aus abgetretenem Recht weitere Mietwagenkosten nach der Schwacke-Liste zu. Bisher wurde von dem Gericht das Mischmodell Fracke angewendet. Es begründet die Änderung der Rechtsprechung ausführlich. Auch die Forderungen aufgrund weiterer erforderlicher Nebenleistungen und die Kosten der außergerichtlichen Anwaltstätigkeit werden zugesprochen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7/25

Landgericht Düsseldorf 23 O 90/23 vom 16.01.2025

  1. Der Kläger ist aktivlegitimiert, die Bedenken der Beklagten gegen die Identifizierbarkeit von Unterschriften und aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes sind nicht nachvollziehbar.
  2. Der dem Geschädigten schadenersatzrechtlich zustehende Betrag wegen der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Unfall ist mit dem Mittelwert Fracke zu schätzen.
  3. Zum Grundbetrag der berechtigten Mietwagenkosten ist in jedem der fünf Fälle ein Aufschlag für erforderliche unfallbedingte Mehrleistungen des Autovermieter hinzuzufügen.
  4. Kosten der weitestgehenden Reduzierung der Haftung des Mieters für eventuelle Beschädigungen des Mietfahrzeuges sind vom Schädiger unabhängig von der Versicherung des beschädigten Fahrzeuges des Geschädigten zu erstatten.
  5. Auch die Kosten weiterer Nebenleistungen wie Winterreifen, Navigation, Anhängerkupplung, Zusatzfahrer-Gestattung und Zustellen / Abholen sind schadenrechtlich erstattungsfähig.
  6. Die aus abgetretenem Recht vorgehende Klägerin hatte in allen Fällen einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Zusammenfassung:

Das Landgericht Düsseldorf wendet das Mischmodell Fracke an und spricht erstinstanzlich restliche Mietwagenkosten nahezu vollständig zu. Daneben wird ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent gewährt. Des Weiteren seien auch die angefallenen Kosten der erforderlichen Nebenleistungen und die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren vom Kfz-Haftpflichtversicherer zu erstatten.
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Fraunhofer 2024 erschienen

Das Fraunhofer-Institut IAO hat auch für das Jahr 2024 seine Erhebung von Spezial-Preisen aus dem Internet durchgeführt und in Buchform „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2024“ veröffentlicht. Wichtig zu wissen: Im für die Schadenersatzrechtsprechung relevanten Teil „Internet-Erhebung“ handelt es sich um eine Abfrage vom Sondermarkt. Wir gehen vor allem deshalb von einem Sondermarkt aus, weil Fraunhofer auf der einen Seite besondere Bedingungen wie die Vorbuchungsfrist unterstellt. Außerdem handelt es sich auch deshalb um einen Sondermarkt, weil spezielle Bedingungen von Angeboten auf großen Internetportalen unter den Tisch gekehrt werden wie der Mindestführerscheinbesitz, das Mindestalter, die Vorkasse des kompletten Mietbetrages, die Hinterlegung einer Kaution, die Finanzierung über Kartenzahlung bzw. eine oder manchmal auch mehrere Kreditkarten usw..
Uns liegt bisher nur ein Auszug zum Bundesdurchschnitt vor. Bekannt ist, dass die Tabellen lediglich die Mietwagenklassen 04 bis 10 umfassen, also die Mietwagenklassen 01 bis 03 nicht erhoben wurden. Beträge in der Tabelle des Bundesdurchschnitts der Internetabfrage (Durchschnitt aller bundesweit erhobenen Werte einer Mietwagenklasse) sind nahezu durchgängig gefallen (oft um 10 Prozent, Ausnahme Klasse 08, dort um 1 Euro gestiegen). Bereits damit ist klar, dass sich das Fraunhofer-Institut wieder blamiert hat. Während die Bundesregierung unter anderem deswegen in Kürze abgewählt werden wird, weil eine hohe Inflation seit zwei Jahren das verfügbare Einkommen oder Vermögen der Bürger schmälert, kommt Fraunhofer zum Ergebnis, dass Mietwagen in 2024 weniger gekostet haben sollen als zuvor.

https://www.iao.fraunhofer.de/de/presse-und-medien/aktuelles/marktpreisspiegel-mietwagen-deutschland-2024.html

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6/25

Landgericht Köln 22 O 166/24 vom 02.01.2025

  1. Die Abtretung der Schadenersatzforderung an die Klägerin erfolgte wirksam, ein Verstoß gegen die Transparenzregeln liegt nicht vor.
  2. Der Rechtsprechung des OLG Köln folgend wendet das Gericht in der Mietwagenfrage den Mittelwert der Listen an.
  3. Sämtliche neue und vertiefende Argumente der Klägerin gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste sieht das Gericht mit dem Mischmodell Fracke als berücksichtigt an.
  4. Zum Grundbetrag für den Ersatzwagen ist unabhängig von einer Not- und Eilsituation ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters hinzuzurechnen.
  5. Die Kosten für die hier im konkreten Fall erforderlichen Nebenleistungen (erweiterte Haftungsreduzierung, Winterreifen, Navigation und Zustellen/Abholen) sind grundsätzlich erstattungsfähig und werden nach den Werten der Schwacke-Liste bemessen.

Zusammenfassung:

Die angerufene Kammer des Landgerichts Köln beharrt weiterhin auf der Mittelwert-Rechtsprechung „Fracke“. Allerdings wurde auf den Grundbetrag ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent gewährt. Auch die Kosten der Nebenleistungen und der außergerichtlichen Anwaltseinschaltung wurden zugesprochen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 5/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 5/25

Landgericht Braunschweig 9 O 1413/22 vom 10.10.2024

  1. Nach neuester Rechtsprechung des BGH kommt es auf die tatsächliche Erforderlichkeit der Kosten der Schadenreparatur nicht mehr an, bedarf es auch nicht mehr der Erkenntnisse aus dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten. Denn der Geschädigte hat eventuelle Regressansprüche gegen die Werkstatt wegen eventueller Reparaturfehler an die Beklagte abgetreten.
  2. Ebenso hat der Geschädigte die nach Auffassung der gegnerischen Versicherung bestehenden Regressansprüche wegen zu hoher Mietwagenkosten nach angeblich überlanger Mietdauer bzw. Reparaturverzögerungen Zug um Zug an die Beklagte abgetreten. Daher liegt das Mietwagenrisiko einer ggf. zu langen Mietdauer zu ihren Lasten und hat sie die erforderlichen Kosten zunächst vollständig an den Rechnungsaussteller zu erstatten.
  3. Insgesamt ist dem Geschädigten kein Überwachungsverschulden vorzuwerfen und sind diesbezügliche Vorhaltungen der Beklagten von ihr nicht nachgewiesen.
  4. Im Einzelfall bestehen keine Bedenken gegen eine Überlegungszeit von eineinhalb Wochen bis zum Reparaturauftrag, weil die Suche nach einem vergleichbaren Fahrzeug als Ersatzanschaffung zum beschädigten Fahrzeug erfolglos geblieben war. Also war auch in dieser Zeit die Nutzung eines Ersatzfahrzeuges erforderlich und die Mietwagenkosten schadenrechtlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung:

Das Landgericht Braunschweig spricht Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Wertminderung, Mietwagenkosten usw. nahezu vollständig zu. In Bezug auf angeblich durch Fehler in der Reparatur entstandene zu hohe Kosten der Reparatur selbst und der Ersatzmobilität nimmt das Gericht Bezug auf den subjektbezogenen Schadenbegriff und die neue BGH-Linie. Der Vorwurf einer zu langen Reparaturdauer trifft den Geschädigten nicht, wenn er zunächst den vollen Betrag mit Zahlung an die Werkstatt und den Autovermieter verlangt und eventuelle Regressansprüche gegen die angeblich zu langsam reparierende Werkstatt an den Haftpflichtversicherer Zug um Zug abtritt.

Bedeutung für die Praxis:

Das Gericht hatte zunächst ein Gerichtsgutachten beauftragt zur Frage, ob es Fehler bei der Reparatur gegeben hat, später jedoch Bezug genommen auf die neue Rechtsprechung des BGH. Nach der kann der Geschädigte den vollen Betrag ersetzt verlangen kann, auch wenn die Vorwürfe des Versicherers noch ungeklärt sind, wenn er selbst klagt, Zahlung an Werkstatt und Vermieter verlangt und angeblich bestehende Überzahlungsansprüche an den Versicherer abtritt. Denn der Versicherer kann im Anschluss mit der Abtretung in der Hand dann selbst bei dem angeblich zu langsam reparierenden Betrieb eine Rückzahlung verlangen, das konkret begründen und gerichtlich durchzusetzen versuchen.
Hinzuweisen ist auch auf die beiden Aussagen des Gerichtes: Sofern mit dem Mietwagen wenig gefahren wird, besteht kein Grund für einen Eigenersparnis-Abzug und zur Berechtigung der Kosten der Haftungsreduzierung kommt es auf den Versicherungsvertrag für das Geschädigtenfahrzeug nicht an.

 

 

 

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