Vermietung nach Unfall
Preisvorgabe Mietwagen nach Unfall: Zeugenvernehmungen mit wichtigen Ergebnissen
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 07/26
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 06/26
Balance zwischen Kooperation und Konfrontation
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 04/26
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 03/26
Preisvorgaben / Direktvermittlung: Ecken ausleuchten und Argumente verwenden
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 52/25
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51/25
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50/25
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49/25
Licht im Dunkel der Preisvorgaben für Mietwagen
Direktvermittlung: Zielgerichtete Argumentation bei Preisvorgaben
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48/25
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47/25
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46/25
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45/25
Argumente gegen die Internet-Screenshots der Versicherer: Situative Internetpreise
Argumente gegen die Internet-Screenshots der Versicherer: Nutzungseinschränkung Kilometer
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44/25
Amtsgericht Königswinter 10 C 42/24 vom 13.02.2025
- Die im Rahmen der Erforderlichkeit vom Schädiger zu erstattenden Kosten für einen Ersatzwagen können anhand der Werte der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel geschätzt werden.
- Wie das Landgericht Bonn geht das Gericht davon aus, dass die Fraunhofer-Werte unrealistisch sind und nicht den ortsüblichen Preis widergeben.
- Der von der Klägerin geltend gemachte Aufschlag auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Mehrleistungen ist in Höhe von 20 Prozent erstattungsfähig.
- Die Kosten für Nebenleistungen nach der Nebenkostentabelle Schwacke sind zuzusprechen, ebenso wie die Kosten außergerichtlicher Anwaltskosten.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Königswinter geht den Bonner Weg: Kein Fraunhofer, kein Fracke, dafür nur noch Schwacke. Denn das Gericht ist davon überzeugt, dass Fraunhofer falsche Werte liefert. Hinzuzusetzen sind ein unfallbedingter Aufschlag und Nebenkosten.
Bedeutung für die Praxis:
Das Gericht schließt sich der neuen Linie des Landgerichts Bonn vollumfänglich an. Fraunhofer verwendet eine Erhebungsmethode, die zu Listenwerten führt, die nicht mehr durch das weite Schätzungsermessen des Tatrichters nach § 287 ZPO gedeckt sind.
Den Aufschlag auf den Normaltarif sieht das Gericht bereits darin begründet, dass der Geschädigte in der Regel nicht verpflichtet ist, den Mietpreis aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren.
Die von der Klägerseite benannte Mietwagenklasse des Ersatzfahrzeuges wurde von der Beklagten ins Blaue hinein bestritten. Dass die Kläger hierzu in einem Schriftsatz konkrete Belege vorlegten, interessierte die Beklagte nicht, sie wollte einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten durchsetzen. Das hat das Gericht nicht mitgemacht.
Preisvorgaben ohne Sinn, weil keine Daten vorliegen
Wir sprechen immer wieder darüber, dass die Versicherer Preisvorgaben raussenden, ohne die Ansprüche des Mieters zu kennen. Entsprechend falsch sind sie dann auch.
Hier zeigen wir ein Beispiel.
In dem Fall hat die Debeka zwei mal ein Schreiben zur Vermittlung eines Mietwagens gesendet. Zunächst an den Geschädigten, er dürfe nur 60 Euro verlangen, da er bei Enterprise genau das Fahrzeug bekomme, dass er benötigt und es dort so viel koste.
Und dann bekommt der Anwalt des Geschädigten nochmals ein Schreiben, nun dürfe das Fahrzeug nur noch 50 Euro pro Tag kosten, denn das sei der Preis für ein vergleichbares Fahrzeug, auf das er einen Anspruch habe.
Das zeigt, dass die Debeka – wenn überhaupt – zum Zeitpunkt des zweiten Schreibens den Anspruch kannte, nicht jedoch als sie das erste Schreiben raushaute (in dem Fall lag sie zu hoch, in anderen Fällen wird sie sicherlich zu niedrig liegen).
Und doch urteilen immer wieder Gerichte, das solche Schnellschuss-Schreiben den Geschädigten an den Preis binden würden.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43/25
Landgericht Bonn 10 O 99/25 vom 06.10.2025
- Die Fraunhofer-Liste und auch das Mischmodell sind zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nicht geeignet.
- Die Fraunhofer-Methode liefert keinen Garanten für die korrekte Einteilung der erhobenen Werte in zutreffende Mietwagenklassen.
- Der Vortrag der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste ist unkonkret, Schwacke daher anwendbar.
- Zusätzlich zum Grundbetrag des Normaltarifes ist ein unfallbedingter Aufschlag als erstattungsfähig anzusehen.
- Eine Ausweitung der Mietwagendauer aufgrund bestehender Lieferschwierigkeiten eines Ersatzteils ist ein Risiko des Schädigers, das er in diesem Fall hinzunehmen hat.
- Kosten für Nebenleistungen Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen und Abholen sind erstattungsfähig.
Zusammenfassung:
Auch die 10. Kammer des Landgerichts Bonn entscheidet sich inzwischen nicht zum ersten Mal gegen die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Werte pur oder als Teil des Mischmodells und bestätigt die Auffassung der Klägerin, dass die Einteilung der Werte in Mietwagenklassen bei Fraunhofer willkürlich erfolgt ist und die veröffentlichten Werte damit unbrauchbar sind. Auf den Grundbetrag sind wegen unfallbedingter Mehrleistungen 20 Prozent aufzuschlagen und Nebenkosten kommen hinzu.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42/25
Amtsgericht Hamburg-Altona 315b C 118/25 vom 06.10.2025
- Die Auffassung der Beklagten zur alleinigen Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste und ihr Vortrag mittels aktuell erstellter Internetbeispiele ist für das Gericht nicht maßgeblich.
- Der Geschädigte hat bei subjektiver Schadenbetrachtung auch nach Unterzeichnung der „Abtretung erfüllungshalber“ ein weiterhin bestehendes Kostenrisiko gegenüber der Klägerin, die Grundlage der subjektiven Erforderlichkeit.
- Dass die geltend gemachten Kosten erforderlich gewesen sind, hat die Klägerin durch eigene Vergleichsangebote belegt, deren Internetpreise über dem streitgegenständlichen Betrag liegen.
- Kosten für erforderliche Nebenleistungen wie Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugen und Ausrüstung mit Navigation sind ebenso erstattungsfähig.
Zusammenfassung:
Eines der Hamburger Amtsgerichte hat den Verweis der Beklagten auf Fraunhofer und Internetbeispiele weggewischt und den restlichen Schadenersatzanspruch vollständig bejaht. Nebenkosten kommen hinzu. Bei klassenkleinerer Anmietung entfällt der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen.
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Schwacke-Liste Automietpreisspiegel 2025
Schwacke hat seinen Mietpreisspiegel 2025 veröffentlicht. Ein erster Blick auf die Werte des „Bundesdurchschnitts“ verrät, dass es im Bereich der Wochenpreise nur marginale Veränderungen in Höhe von bis zu 5 Prozent gibt, manchmal nach unten und auch nach oben. Regional kann das anders sein.
Auch im Bereich der Nebenkosten ist das Preisniveau nur leicht verändert. Bei den Kosten der erweiterten Haftungsreduzierung ist meist eine geringfügige Reduzierung festzustellen.
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41/25
Amtsgericht Bad Oeynhausen 24 C 70/25 vom 22.08.2025
- Das Mietwagenrisiko liegt in Bezug auf Ausfalldauer und dem berechneten Mietwagentarif beim Schädiger, denn die Rechtsprechung des BGH zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko ist auf die Mietwagenfrage übertragbar.
- Ob der klagende Geschädigte vor Anmietung Preise verglichen und ob er einen zu teuren Mietwagen angemietet hat – wie der Versicherer des Unfallgegners behauptet – kann dahinstehen. Denn der Preis war nicht laienerkennbar weit überhöht und er beruft sich auf das Mietwagenrisiko.
- Ebenso wie bei der Reparatur und der Inanspruchnahme eines Sachverständigen bestehen für den Geschädigten schwer erkennbare Risiken für eigene nicht laienerkennbare Fehler, für deren Folgen der Schädiger aufzukommen hat.
- Das Mietwagenrisiko greift, wenn eine Vorteilsausgleichsabtretung angeboten und die Zahlung des Gesamtbetrages an den Autovermieter verlangt wird, sofern dem Geschädigten kein Auswahl- und/oder Überwachungsverschulden vorzuwerfen ist.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Bad Oeynhausen wendet die Rechtsprechung des BGH zum Werkstattrisiko auch auf die Mietwagenkosten an. Geschädigte unterliegen in Bezug auf die vom Schädiger aufgezwungene Kompensierung ihres Ausfallschadens ebenso konkreten Risiken, wie es für die Reparatur oder die Sachverständigen-Beauftragung festgestellt ist. Diese Risiken habe der Schädiger zu tragen. Der Schädiger ist durch das korrekte Vorgehen des Geschädigtenanwaltes in die Lage versetzt worden, eine nach seiner Auffassung entstehende Überzahlung vom Autovermieter zurückzufordern. Damit waren die Rahmenbedingungen für die Anwendung des Mietwagenrisikos hergestellt.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40/25
Amtsgericht Düsseldorf 46 C 247/25 vom 15.08.2025
- Zur Beurteilung des erforderlichen Herstellungsaufwandes für Ersatzmobilität ist auf die subjektbezogene Schadenbetrachtung abzustellen.
- Die vom BGH entwickelten Grundsätze zum Werkstattrisiko und Sachverständigenrisiko sind auf das Mietwagenrisiko zu übertragen.
- Details der Anmietung und deren Bewertung vor dem Hintergrund des Schadenrechts wie Ausstattung, Berechtigung von Nebenleistungen, Fahrzeugklassen usw. sind dem Geschädigten fremd und er kann diese nur bedingt beeinflussen.
- Grenzen der Übertragung des Mietwagenrisikos auf den Schädiger sind wie beim Werkstattrisiko und Sachverständigenrisiko das Auswahl- und Überwachungsverschulden, sofern sich der Geschädigte ein solches vorhalten lassen muss.
- Da der vereinbarte Preis nicht erkennbar deutlich überhöht war, kann ein Auswahlverschulden nicht festgestellt werden.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Düsseldorf wendet den subjektbezogenen Schadenbegriff an. Der Grundsatz des Werkstattrisikos wird auf die Mietwagen-Frage übertragen. Das gilt nicht nur für Fragen der richtigen Mietwagenklasse oder Mietwagendauer, sondern auch für die Höhe der Mietwagenkosten, solange dem Geschädigten kein Auswahlverschulden anzulasten ist.
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Preisvorgabe: DEVK-Schreiben zeigen, wie Versicherungen tricksen
Der BGH meint:
„Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde ..:“
(BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 – VI ZR 141/18, Leitsatz), z.B. hier: https://openjur.de/u/2136038.html
Die aktuellen Schreiben der DEVK sehen so aus: Schreiben Preisvorgabe der DEVK an Geschädigten-Anwalt vom 29.07.2025
Darin findet sich nach der Preisnennung folgende Formulierung:
„Die Preisbenennung erfolgt in der Regel anhand der von Ihnen mitgeteilten KW-Zahl und der weiteren Informationen zum Fahrzeug. Sollte sich dennoch im Rahmen der Anmietung herausstellen, dass Ihnen aufgrund des Fahrzeugtyps und/oder der gehobenen Ausstattung Ihres Fahrzeuges eine höhere Preisklasse zusteht, werden Sie kostenfrei ein Upgrade, bzw. ein höherwertiges, mit Ihrem Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug erhalten.“
Das zeigt:
- Die DEVK arbeitet bei der Auswahl von (un-)passenden Ersatzfahrzeugen nur mit der Motorleistung. Mit der KW-Angabe lässt sich jedoch kein vergleichbares Fahrzeug festlegen. Denn z.B. ein 90-PS-Fahrzeug kann ebenso ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 02 sein (Dacia Sandero, 91 PS) wie ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 05 (Skoda Fabia 1.0 TSI Monte Carlo).
- „in der Regel“ dürfte eher nicht so zu verstehen sein, dass man in einigen Fällen auch mit der korrekten Mietwagenklasse arbeitet. Sondern es steht zu vermuten, dass auch dann eine Preisvorgabe erfolgt, wenn man gar keine Anhaltspunkte für ein vergleichbares Ersatzfahrzeug hat. Dann wird sicherlich einfach irgend etwas hergenommen nach dem Motto, die meisten fahren ein Fahrzeug der Klasse 05 oder 06. Denn oberste Maxime der Versicherer ist es, dass man dem Geschädigten schnell eine Vorgabe macht, die man ihm später als Maximalpreis vorhalten kann. Dass die Vorgabe Unsinn ist, werden Geschädigte und ihre Anwälte in vielen Fällen gar nicht hinterfragen, geschweige denn, die Vorgabe ignorieren und sich den passenden Schadenersatz beim regionalen Vermieter zum angemessenen Marktpreis selbst suchen. So müsste es im Interesse des Geschädigten aber sein.
- Die DEVK geht selbst davon aus, dass sie den Fahrzeugtyp und die Ausstattung des beschädigten Unfallwagens nicht kennt und dass das von hoher Bedeutung für den Anspruch des Geschädigten ist. Und sie schlussfolgert richtig, dass sie zu niedrigen Ersatz anbietet und verspricht sodann irgendein Upgrade.
- Schlussfolgerung schadenrechtlich: Die DEVK hat keine Kenntnis vom Anspruch des Geschädigten, weil sie das beschädigte Fahrzeug entweder noch nicht kennt oder dessen konkrete Beschaffenheit ignoriert. Daher kann sie auch kein konkretes und passendes Fahrzeug vermitteln.
- Schlussfolgerung wettbewerbsrechtlich: Es steht zu vermuten, dass der mit der DEVK kollaborierende Vermieter im Fall eines Upgrades auch einen höheren Preis von der DEVK verlangt. Das wäre wettbewerbsrechtlich bedenklich, denn die DEVK hat den Auftrag für den Ersatzwagen an sich ziehen können, weil sie einen bewusst niedrigen Preis vorgegeben hatte. Dann wurde dieser Auftrag dem freien Mietwagenmarkt mit einer Falschangabe entzogen.
- Die Erstschreiben und Anrufe der Versicherer bereits an der Unfallstelle oder kurz danach kommen also so früh, dass dem Versicherer des Unfallgegners die zwingend notwendigen Informationen für ein konkretes und annahmefähiges Angebot noch nicht vorliegen.
- Geschädigte merken im Zweifel auch gar nicht, dass ihnen durch ein um drei Mietwagenklassen kleineres Fahrzeug ein erheblicher Teil ihres Schadenersatzanspruches verloren geht, wenn sie vom Kooperations-Vermieter der DEVK für einen beschädigten Skoda Fabia einen Dacia Sandero gestellt bekommen.
- Der Versuch der DEVK, die Unzulänglichkeit der für ein annahmefähigen Angebot notwendigen Daten mit einem nebulösen Upgrade-Versprechen zu heilen, ist zum Scheitern verurteilt. Denn er zeigt das Problem der DEVK auf, dass sie zu früh Preisvorgaben anbringen will, die dann wegen nicht vorliegender Daten kein passendes Angebot darstellen können, das den Geschädigten an den genannten Preis binden würde.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38/25
Amtsgericht Siegburg 107 C 102/24 vom 15.05.2025 (Dtm. mdl. Verh.)
- Das Gericht schließt sich der im Vordringen befindlichen Auffassung an, dass eine Anwendung der Fraunhofer-Liste im Rahmen des Mischmodells auch beim weiten Schätzungsermessen der Gerichte rechtsfehlerhaft wäre.
- Für einen angemessenen Schadenersatz ist für den Geschädigten bedeutsam, sein eigenes und das Ersatzfahrzeug in vergleichbare Mietwagenklassen nach Schwacke und nicht nach der Methode ACRISS einzuteilen.
- Eine konkrete Klassifizierung nach Schwacke aus einer Interneterhebung ist nicht möglich, was ehebliche Zweifel an der Eignung der Fraunhofer-Liste aufkommen lässt, die die Beklagte nicht ausräumen konnte.
- Auf den Grundwert ist ein pauschaler Aufschlag wegen der Erforderlichkeit unfallbedingter Mehrleistungen zuzusprechen.
- Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind erstattungsfähig.
- Der Schadenersatzanspruch ist nicht wegen der Übermittlung eines konkreten abnahmefähigen Direktvermittlungsangebotes an den Geschädigten zu reduzieren.
Zusammenfassung:
Die Preisvorgabe des Haftpflichtversicherers gegen den Geschädigten ging ins Leere, denn es wurde kein konkretes Fahrzeug benannt, das der Geschädigte hätte mit anderen Angeboten vergleich können. Die Schätzung der erforderlichen Kosten erfolgte dann mittels Schwacke und nicht mit dem Mischmodell, da die Werte aus Fraunhofer inzwischen als zweifelhaft angesehen werden. Aufschlag und Nebenkosten kommen hinzu.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36/25
Amtsgericht Idstein 3 C 243/23 vom 19.05.2025 (Datum letzte Frist)
- Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ortsüblichen Mietwagenpreisen im PLZ-Gebiet 65 steht fest, dass die Mietwagenpreise der Klägerin nicht überhöht sind.
- Eine Aufklärungs-Pflichtverletzung der Klägerin gegenüber dem Zedenten ist nicht feststellbar.
- Die Beklagte geht mit ihrem Bestreiten der Erforderlichkeit den falschen Weg, da statt Herstellung der erforderliche Geldbetrag für tatsächlich entstandene Kosten verlangt wird.
- Die Geschädigte musste vor der Ersatzanmietung keine Marktforschung betreiben und es liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor.
- Außergerichtliche Anwaltskosten sind Teil des materiellrechtlichen Schadenersatzanspruches.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht in Idstein hat zur Schätzung der erforderlichen Kosten anstatt einen Blick in die Listen zu werfen ein Sachverständigengutachten erstellen lassen. Das Ergebnis des Sachverständigen bestätigte die klägerische Abrechnung, die nur geringfügig darüber lag. Und so wurden die aus der Abtretung direkt vom Autovermieter geforderten restlichen Mietwagenkosten vollständig zugesprochen.
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Unfallersatz: Enterprise erzeugt Geschmäckle
Den Autovermieter Enterprise kennen mitttelständische Autovermieter und vermietende Autohäuser und Reparaturbetriebe vor allem durch tausende freundlich verpackte, aber nicht freundlich gemeinte Preisvorgaben vieler Haftpflichtversicherungen an den Geschädigten. Der möge zu Enterprise gehen, mehr als den mit Enterprise vereinbarten Preis werde man nicht erstatten.
Die dem Geschädigten vom Versicherer vorgegebenen Preise sind extrem niedrig, die Direktvermittlungsversuche in der Regel halbseiden. Der Service, den der Geschädigten bekommt, wenn er darauf eingeht, ist fragwürdig. Die Rechtsprechung versteht häufig zu wenig, was da passiert.
Das ist alles bekannt.
Aberwitzig wird es, wenn Enterprise immer wieder Kampagnen fährt, sich im Kfz-Gewerbe als Erlöser zu präsentieren und mit vielen Worten rund um Abläufe und Kostenoptimierungen um Umsatz bittet (Link 1 von 4 unten). Man möchte durch Geschäft wachsen, das die Werkstätten selbst dem Autovermieter vermitteln sollen.
Man muss sich das so vorstellen:
Kommt ein Geschädigter zur Unfallschadenreparatur, soll der Reparaturbetrieb den Vermietauftrag an Enterprise weiterreichen. Der Geschädigte bekommt eine Rechnung, der Anwalt reguliert diese beim Schädigerversicherer. Die Rechnung muss sich vor dem Hintergrund der Schadenersatzrechtsprechung zur Höhe der angemessenen Kosten am Marktpreis orientieren.
Jedoch:
Vermietet der Reparaturbetrieb ein eigenes Fahrzeug, wird der gegnerische Haftpflichtversicherer dem Geschädigten eine Preisvorgabe machen oder es so gut er kann versuchen. Das Ziel des
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35/25
Amtsgericht Berlin-Mitte 122 C 49/25 vom 14.08.2025
- Eine Preisvereinbarung für den Ersatzmietwagen zu einem Betrag vergleichbar mit der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel entspricht noch dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 BGB.
- In den Erhebungen der Schwacke-Liste ist ab 2008 eine Erweiterung eingeflossen, auch im Internet angebotene Tarife zu berücksichtigen.
- Aus einem von der Beklagten zitierten Urteil des Berliner Kammergerichtes ergibt sich keine ausschließliche Anwendbarkeit des Mischmodells, sondern lediglich die Auffassung des Gerichtes, dass das Mischmodell vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt ist.
- Ein Abzug ersparter Eigenaufwendungen entfällt bei klassentieferer Anmietung.
- Die außergerichtlichen Anwaltskosten sind von der Beklagten zu erstatten.
- Auch wenn die Klägerin die korrekte Zulassung des Mietwagens nicht nachgewiesen hat: Wäre der Mietwagen entgegen Recht und Gesetz falsch zugelassen gewesen, hätte das keinerlei Auswirkungen auf die Höhe des Schadenersatzspruches des Geschädigten gehabt.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Berlin wendet weiter (weit überwiegend) die Schwacke-Liste zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten an. Nebenkosten nach Schwacke kommen hinzu (hier Haftungsreduzierung). Der Versuch der Beklagten, den Anspruch des Geschädigten mit dem Hinweis klein zu reden, es läge kein Nachweis der korrekten Zulassung des Fahrzeuges vor, weist das Gericht in diesem Prozess um Schadenersatz nach Verkehrsunfall zurück. Die Kosten außergerichtlicher Anwaltseinschaltung muss die Beklagte auf sich nehmen.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34/25
Amtsgericht Düsseldorf 46 C 257/25 vom 15.08.2025
- Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Reparatur-Risiko und Sachverständigen-Risiko ist auf die Mietwagenrechtsprechung übertragbar.
- Tritt der Geschädigte eventuelle gegen den Rechnungsaussteller bestehende Ansprüche an den Versicherer des Schädigers ab und ist ihm bei der Wahl des Autovermieters kein Auswahlverschulden und auch sonst kein Überwachungsverschulden vorzuwerfen, sind die Mietwagenkosten in voller Höhe an den Autovermieter zu zahlen.
- Die abgerechneten Mietwagenkosten oberhalb Fracke begründen kein Auswahlverschulden.
- Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist mit 10 Prozent zu bemessen.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Düsseldorf überträgt die Rechtsprechung zum subjektbezogenen Schadenbegriff von der Frage der Reparatur und der Sachverständigen-Tätigkeit auch auf die Ersatzwagenanmietung. Auch für die Frage der Höhe der Mietwagenkosten wird das Mietwagenrisiko beim Schädiger gesehen.
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Zur Widersprüchlichkeit der Mietwagenrechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Immer wieder fragt man sich, wie es dazu kommen konnte: Der Bundesgerichtshof urteilt zu derselben Grundfrage mit zweierlei Maß, je nachdem, ob es um einen Mietwagen geht oder nicht, z.B. bei der Reparatur.
Grundfrage
Die Grundfrage ist, ob der Geschädigte nach einem unverschuldeten Unfall verpflichtet ist, die Schadenbehebung aus eigenen Mitteln zu finanzieren in der Hoffnung, das Geld sodann vom Schädiger vollständig wieder zurückzuerhalten. Oder eben: Ob er nicht zur Vorfinanzierung aus eigenen Mitteln verpflichtet ist.
Finanzierung der Reparatur
Zitat BGH VI ZR 112/04 vom 25.01.2005
„Dafür, dass die Höhe der Ausfallentschädigung letztlich den Wert des Fahrzeugs erheblich übersteigt, ist im vorliegenden Fall nicht der Geschädigte, sondern allein der Schädiger verantwortlich, denn dieser hätte es in der Hand gehabt, den Kläger durch eine schnellere Ersatzleistung oder aber durch Zahlung eines Vorschusses finanziell in die Lage zu versetzen, eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) ist im Streitfall nicht ersichtlich und wird von der Revision ausdrücklich auch nicht geltend gemacht.“
Bedeutet:
Selbst wenn die Kosten für Nutzungsausfall und / oder Mietwagenkosten höher liegen als Reparatur oder Fahrzeugwert (hierum ging es dem Versicherer), ist das kein Argument gegen die Pflicht zur Erstattung. Will der Versicherer die Kosten des Nutzungsausfall durch eine Beschleunigung vermindern, hat allein er das in der Hand und kann zügig eine Kostenübernahme erklären oder einen Vorschuss zahlen.
Zitat BGH VI ZR 115/19 vom 18.02.2020:
„Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist unter Umständen berechtigt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Dieser Rechtsgrundsatz würde unterlaufen, sähe man den Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich als verpflichtet an, die Schadensbeseitigung zeitnah nach dem schädigenden Unfall vorzunehmen und damit ganz oder teilweise aus eigenen oder fremden Mitteln vorzufinanzieren. Das Bestehen einer derartigen Obliegenheit kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann.“
Bedeutet:
Es ist deutlich erkennbar, dass dem Geschädigten – abgesehen von der Ausnahme, er wäre so vermögend, dass es ihm gar nichts ausmacht – keine Pflicht zukommt, finanziell in Vorleistung zu gehen. Denn das ist mit dem § 249 BGB und der Ersetzungsbefugnis nicht vereinbar.
Finanzierung des Ausfallschadens
Ist der Geschädigte nach dem Unfall weiter auf Mobilität angewiesen und steht sein Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung, hilft nur ein Mietwagen. Dann gibt es Streit um die angemessene Höhe der Mietwagenkosten.
Der Normalfall ist:
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33/25
Amtsgericht Naumburg 12 C 234/24 vom 11.07.2025
- In Bezug auf den Streit um den Reparaturumfang, die Reparaturdauer und die Anmietung eines korrekt zugelassenen Ersatzfahrzeuges liegen Werkstatt- und Mietwagenrisiko beim Schädiger.
- Der Kontakt des Versicherers des Schädigers „Beratung und E-Mail“ zum Geschädigten erzeugte keine verbindliche Preisvorgabe für das Ersatzfahrzeug, denn der Versicherer unterbreitete kein konkretes Angebot, dass annahmefähig gewesen wäre.
- Die abgerechneten Mietwagenkosten unterhalb der Vergleichswerte der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel sind erstattungsfähig, die Kosten erforderlicher Nebenleistungen kommen hinzu.
- Dem Geschädigten kann die Beklagte nicht vorhalten, er hätte sich grundsätzlich nach günstigeren Angeboten zu erkundigen.
- Ein Abzug für ersparte eigene Aufwendungen muss sich der Geschädigte in Bezug auf die Mietwagenkosten nicht anrechnen lassen, da ein klassenkleineres Fahrzeug angemietet wurde, auch nicht wegen des Alters seines Fahrzeuges.
Zusammenfassung:
Das Gericht spricht die Restforderungen aus Reparaturrechnung und Mietwagenrechnung vollständig zu und verweist den Haftpflichtversicherer auf die Möglichkeit, aus der Vorteilsausgleichsabtretung zurückzuholen, was er für überzahlt hält. Das Mietwagenrisiko wird für die Mietwagendauer und den Vorhalt eines angeblich zu erbringenden Nachweises der korrekten Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug beim Schädiger gesehen, da dem Geschädigten weder Auswahl- noch Überwachungsverschulden vorzuwerfen sei. Für die Höhe der Mietwagenkosten sind Schwacke-Werte vergleichbar. Eine Preisvorgabe geht ins Leere.
Bedeutung für die Praxis:
Der Haftpflichtversicherer warf dem Geschädigten vor, er habe bezüglich der entstandenen Reparaturkosten nicht beachtet, dass Teile der abgerechneten Leistungen nicht erbracht wurden. Da der Kläger Zahlung nicht an sich, sondern an die Werkstatt verlangte, für eine eventuelle Überzahlung bestehende Ansprüche an den Haftpflichtversicherer abgetreten hatte und ihm die Auswahl der Werkstatt oder ein mangelndes Überwachen ihrer Tätigkeiten nicht vorzuwerfen war, sprach das Gericht die restlichen geforderten Reparaturkosten zu.
Auch in Bezug auf die Mietwagenkosten weist das Gericht dem Schädiger unter den üblichen Bedingungen wie der Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche das Risiko erhöhter Kosten für die Frage der korrekten Mietwagenzulassung zu. Für die Höhe der erstattungsfähigen Kosten wird auf den Klägervortrag mittels Schwacke verwiesen, für die berechtigte Mietdauer auf den Reparaturablaufplan. Unklar bleibt daher, ob das Gericht bei entsprechenden Anträgen der Kläger auch für die Mietwagenhöhe und die Mietwagendauer das Mietwagenrisiko beim Schädiger gesehen hätte, wenn die konkreten Argumente Schwacke und Ablaufplan im Prozess gefehlt hätten.
Die Auffassung der Beklagten, der Geschädigte hätte sein konkretes Mietwagenangebot ausgeschlagen, weist das Gericht zurück. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht liege nicht vor.
Gründe für zu niedrige Werte bei Fraunhofer
Auch wenn die genaue Methode Fraunhofer bisher weitgehend unbekannt geblieben ist (wer kann es genau erklären, ich kenne niemanden, der das je getan hätte), ein paar Gründe liegen auf der Hand, mit denen sich die extrem niedrigen Internetpreise erklären lassen.
1. Mietwagenklassen
Da wäre zunächst die Frage nach den Fahrzeugklassen. Das Grundproblem ist hier die Unmöglichkeit der Zuordnung in Schwacke-Mietwagenklassen. Fraunhofer gibt die Anzahl der Nennungen für einen veröffentlichten Durchschnittswert einer Klasse an (eigentlich bilden sie Durchschnitte und dann nochmal den Durchschnitt, aber das soll jetzt nicht das Thema sein). An den Nennungen erkennt man, dass Fahrzeuge weit hoch in höhere Klassen geschoben werden. Damit sinkt der Durchschnitt in niedrigeren Klassen.
2. Mehrere weitere Kriterien für einen niedrigen Preis
Das sind die Vorbuchungsfrist, die Mehrfachnennungen, die Unklarheiten darüber, ob alle Werte in die Erhebung aufgenommen werden oder hier ausgewählt wird, die fehlenden Nebenkosten, die wenigen Anbieter, Unklarheiten bzgl. der konkreten Anmietzeiträume usw. Das ist alles mehrfach gesagt und geschrieben.
3. Besondere „Extras“
Hier und heute soll auf die Preispolitik der „Extras“ hingewiesen werden.
Beispiel eines Preisangebotes in Mannheim am 13.08.2025

Darin sind folgende Buchungsdetails berücksichtigt:
- Grundpreis für eine Woche kleinstes Fahrzeug 458,96 Euro brutto
- Versicherungsschutz für Scheibe, Glas und Reifen 49,40 Euro brutto
- Innenraumschutz 35,13 Euro brutto
- Auslandsfahrt 37,77 Euro brutto
- Jungfahrer-Gebühr 113,68 Euro brutto
- Aufhebung KM-Begrenzung 87,25 Euro brutto.
Die unteren fünf Positionen sind als „Sonder-Extras“ anzusehen, die nicht zu vergleichen sind mit Zusatzleistungen, die Selbstzahler und Unfallgeschädigte üblicherweise mit dem Autovermieter vereinbaren, Beispiel Kasko/Haftungsreduzierung oder Zweitfahrer-Erlaubnis.
Diese Sonder-Extras sind jedoch – wenn sie vom Anbieter als besondere Bedingungen gelistet sind – relevant für eine Preiserhebung des Normaltarifes und für eine Preisabfrage eines Internetpreises unbedingt zu berücksichtigen.
Im Einzelnen:
WeiterlesenGründe für zu niedrige Werte bei Fraunhofer
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31/25
Amtsgericht Duisburg-Hamborn 23 C 45/25 vom 02.07.2025
- Soweit das Werkstattrisiko beim Schädiger liegt, verbietet sich im Schadenersatzprozess zwischen dem Geschädigten und dem Schädigerversicherer eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten, weil die Erforderlichkeit dann unerheblich ist.
- Die Kosten des Reparaturablaufplans hat der Schädiger zu erstatten, wenn er es war, der den zusätzlichen Aufwand in der Werkstatt ausgelöst hat.
- Auch in Bezug auf die Mietwagenkosten greift das Werkstatt- bzw. Mietwagenrisiko.
- Gemessen am Mischmodell aus Schwacke und Fraunhofer sind die restlichen Forderungen wegen der Ersatzanmietung gerechtfertigt.
- Die Kosten von Nebenleistungen für Zusatzfahrer und Haftungsreduzierung sind ebenso erstattungsfähig.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn bestimmt die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten in ständiger Rechtsprechung mit Fracke. Hier nun verweist es darauf, dass aufgrund der BGH-Rechtsprechung zum Werkstattrisiko auch Einwände des Versicherers zur Mietwagendauer und zur Höhe der Mietwagenkosten nicht aufgeklärt werden müssen, so lange der Geschädigte eventuelle Überzahlungsansprüche an den Schädiger abgetreten hat und dem auch kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden vorzuwerfen ist. Das Mietwagenrisiko wenden das Gericht sogar auf die Frage der Preisvorgabe an.
WeiterlesenMietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31/25
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30/25
Amtsgericht Berlin-Mitte 16 C 165/24 V vom 14.03.2025
- Die Klägerin ist aufgrund nachgeholter Abtretungsvereinbarung zum Schadenersatzanspruch aktivlegitimiert.
- Die Schadenersatzforderung aufgrund Mietwagennutzung ist gemessen an den Vergleichswerten der Schwacke-Liste nicht zu beanstanden und entspricht damit dem Wirtschaftlichkeitsgebot.
- Der Verweis auf niedrigere Werte bei Fraunhofer ist kein konkretes Argument gegen die Anwendung der Schwacke-Liste.
- Von der Beklagten vorgelegte Internetbeispiele sind schon deshalb nicht mit dem Fall vergleichbar und nicht relevant, weil sie drei Jahre später erhoben wurden.
- Kosten für erforderliche Nebenleistungen Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen und Abholen sind ebenso zu erstatten und an den Schwacke-Werten gemessen auch in der Höhe nicht zu beanstanden.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Berlin-Mitte wendet die Schwacke-Liste für den Grundpreis des Normaltarifes und die Nebenkosten an. Der Beklagtenvortrag mit Fraunhofer und Internetbeispielen wird als unzureichend verworfen. Nebenkosten sind ebenso vom Versicherer des Schädigers zu erstatten.
Bedeutung für die Praxis:
In Berlin setzt die Mietwagenrechtsprechung weit überwiegend weiterhin auf Schwacke-Werte. Und das mit der einfachsten nachvollziehbaren Begründung, die sich aus der BGH-Linie ergibt: So lange nicht mit konkreten Argumenten auf den Fall bezogen deutlich gemacht wird, wie sich angebliche Mängel erheblich auf den Fall auswirken, muss das Gericht diese Argumente nicht als relevant ansehen.
Die Versicherung versuchte in der Frage der Aktivlegitimation, das Gericht dadurch zu verunsichern, dass auf BGH-Rechtsprechung verwiesen wurde, die nicht auf den Fall passte. Denn genau die Begründung für eine fehlende Aktivlegitimation in dem BGH-Verfahren lagen in dem vom Amtsgericht berlin-Mitte zu entscheidenden Verfahren nicht vor. Das hat das Gericht erkannt und beantwortet.
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28/25
Amtsgericht Bonn 116 C 185/24 vom 12.11.2024
- Der geforderte Schadenersatzbetrag auf der Grundlage eines Vergleiches mit der Schwacke-Liste zuzüglich eines unfallbedingten Aufschlages wird der Klägerin im Rahmen der Klage aus abgetretenem Recht vollständig zugesprochen.
- Die Klägerin hat überzeugend dargelegt, warum die Fraunhofer-Liste u.a. aufgrund von Mängeln der Mietwagenklassen-Zuordnung zur Schätzung des Normaltarifes auch im Rahmen des Mischmodells Fracke ungeeignet ist.
- Auf den Grundbetrag des Normaltarifs ist ein Aufschlag wegen erforderlicher unfallbedingter Mehrleistungen zuzusprechen (BGH: „erforderlicher“ Unfallersatztarif).
- Die Notwendigkeit der Dauer der Anmietung wurde durch den Reparaturablaufplan hinreichend verdeutlicht. Das Mietwagenrisiko trägt der Schädiger.
- Die Reduzierung des Schadenersatzbetrages allein mit dem Hintergrund, es könnte sich um eine nicht korrekte Zulassung des Mietwagens handeln, ist ungerechtfertigt.
- Die von der Beklagten gegenüber der Geschädigten in einem Telefonat genannte Anmietmöglichkeit bei einem mit dem Versicherer verbundenen Mietwagenunternehmen stellt kein konkretes und in Bezug auf den Preis verbindliches Mietwagenangebot dar.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Bonn wendet wieder allein die Schwacke-Werte an. Fraunhofer kommt auch im Mischmodell nicht infrage. Zusätzlich werden der 20%ige Aufschlag und die erforderlichen Nebenkosten zugesprochen. Eine aus objektiven Gründen längere Reparatur- und damit Mietwagendauer ist ein Risiko des Schädigers. Auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind zu erstatten. Ein telefonisch unterbreitetes Mietwagenangebot zur Preisvorgabe ist irrelevant.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27/25
Landgericht Köln 14 O 283/24 vom 08.04.2025
1. Die Beklagte hatte nicht dargelegt, dass das Direktvermittlungsangebot an den Geschädigten auf einem konkret verfügbaren Fahrzeug beruhte, das mit dem Schadensersatzanspruch vergleichbar war. Den Geschädigten trifft die Preisvorgabe der Gegnerversicherung daher nicht.
2. Sofern die Ursache der Reparaturverzögerung, welche die längere Mietdauer begründet, durch das Fehlen eines Ersatzteils hinreichend nachgewiesen ist, entfällt die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme.
3. Die Schätzung der Höhe der erforderlichen Kosten erfolgt anhand der klägerseits vorgelegten Listen von Schwacke und Fraunhofer aus dem Jahr der Vermietung und nicht wie die Beklagte meint aus den Listen des Jahres vor der Vermietung.
4. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist in Höhe von vier Prozent als ausreichend anzusehen.
5. Die Kosten der von der Klägerin abgerechneten Nebenkosten sind in dieser Höhe erstattungsfähig, nicht jedoch die höheren Beträge der Schwacke-Liste.
6. Kosten der Vermietung außerhalb der Öffnungszeiten sind lediglich bei einer Gestellung der Ersatzmobilität während einer kurzen Nachtzeit zwischen 21 und 06 Uhr erstattungsfähig.
Zusammenfassung:
Das Landgericht Köln wendet erstinstanzlich die Fracke-Werte an, mit denen der Kläger seinen Anspruch auch vorgetragen hatte. Nebenkosten außer Notdienstgebühr kommen hinzu. Die Preisvorgabe der Beklagten wird verworfen, weil sie nicht darlegen konnte, dass zu dem behaupteten Preis tatsächlich ein Fahrzeug zur Verfügung stand.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26/25
Amtsgericht Hamburg 31a C 54/23 vom 18.06.2025
- Der Vorwurf der Beklagten, der Geschädigte hätte sich – um nicht gegen seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens zu verstoßen – mit Taxifahrten mobil halten können, wird zurückgewiesen.
- Der Verweis der Beklagten auf die Anwendbarkeit allein der Fraunhofer-Liste trägt nicht. Die Beklagte hat auch bereits nicht die einschlägige Ausgabe der Fraunhofer-Liste, sondern Werte aus anderen Jahren vorgelegt.
- Die vom Geschädigten für Ersatzmobilität erzeugten Kosten halten sich im Rahmen der üblichen Preise für Mietwagen.
- Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge liegen unterhalb mehrerer von ihr zum Vergleich herangezogener Internetbeispiele und damit nicht wie die Beklagte behauptet marktunüblich viel zu hoch.
- Auch die Kosten der Haftungsreduzierung und Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges sind von der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung zu erstatten.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Hamburg durchbricht die Fraunhofer-Linie der örtlichen Gerichte. Nachdem der Anspruch auf Ersatzmobilität per Mietwagen dem Grunde nach bestätigt wurde, wird die Erforderlichkeit der Höhe nach geprüft. Und anstatt – wie in Hamburg üblich – mit dürrer Begründung auf Fraunhofer-Werte zu verweisen, wird die Forderung des Autovermieters vor dem Hintergrund von vergleichbaren Internetangeboten vollständig bestätigt.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24/25
Amtsgericht Mühldorf am Inn 1 C 295/24 vom 11.03.2025
- Verzögerungen bei der Reparatur, die zu höheren Mietwagenkosten führen und die der Geschädigte nicht vorhersehen oder im Verlauf erkennen und beeinflussen konnte, gehen als Mietwagenrisiko zu Lasten des Schädigers.
- Die außergerichtliche Zahlung der Beklagten, bei der sie sich auf die Fraunhofer-Liste bezieht, ist als Schadenersatz unzureichend.
- Die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten wird nach dem Mischmodell der Listen bestimmt.
- Eine Anmietung einen Tag vor der terminierten Reparatur ist in begründeten Fällen nicht zu beanstanden.
Zusammenfassung:
Das Gericht sieht in Bezug auf die Verzögerung der Reparatur und daraus resultierend gestiegener Mietwagenkosten kein Verschulden des Geschädigten. Da der sich auf das Mietwagenrisiko beruft und Zahlung an den Vermieter verlangt sowie eventuelle Überzahlungsansprüche an den Schädiger abgetreten hat, wird der erforderliche Betrag für die gesamte Reparaturdauer zugesprochen.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23/25
Amtsgericht Freiburg im Breisgau 2 C 1312/24 vom 10.04.2025 (Datum mündliche Verhandlung)
- Das Vermittlungsschreiben der Beklagten ist kein konkretes annahmefähiges Angebot und damit der Geschädigte nicht an den dort genannten Mietwagenpreis gebunden.
- Aufgrund bestehender Sprachschwierigkeiten hätte der Geschädigte selbst auch keine mündlichen Preis-, Leistungs- und Lieferverhandlungen mit dem vom Versicherer genannten Autovermieter führen können.
- Die Schätzung der erforderlichen Kosten für Ersatzmobilität erfolgt anhand der Methode Mischmodell aus Schwacke und Fraunhofer.
Zusammenfassung:
Der Versuch der Beklagten scheitert, den Geschädigten auf eine Preisvorgabe festzulegen. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wird zur Zahlung restlichen Schadenersatzes aufgrund Mietwagenkosten und Kosten eines Reparaturablaufplans verurteilt. Die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten wird mit der Fracke-Methode geschätzt.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22/25
Amtsgericht Andernach 61 C 546/24 vom 14.03.2025
- Aufgrund einer wirksam vereinbarten Abtretung der Schadenersatzforderung ist die Klägerin aktivlegitimiert.
- Der Schadenersatzanspruch des Geschädigten ist begrenzt auf den Betrag, den ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf.
- Die Schwacke-Liste ist zur Bestimmung der erforderlichen Kosten als eine geeignete Schätzgrundlage anzusehen.
- Auf den Grundwert des Normaltarifes ist im konkreten Fall ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt.
- Ebenso erstattungsfähig sind die Kosten erforderlicher Nebenleistungen.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Andernach urteilt entsprechend der Berufungskammer in Koblenz anhand der Schwacke-Liste zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten. Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen entfällt bei klassenkleinerer Anmietung. Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind schadenersatzrechtlich vom Schädiger zu erstatten.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21/25
Amtsgericht Gütersloh 10 C 230/24 vom 24.02.2025
- Restliche Schadenersatzforderung aus abgetretenem Recht bzgl. Ersatzmobilität werden entsprechend einer Schätzung anhand Mischmodell vollständig zugesprochen.
- Die Verweise der Beklagten auf die alleinige Anwendbarkeit der Fraunhofer-Werte, ein elf Monate später recherchiertes Internetangebot und eine Erkundigungspflicht des Geschädigten wird zurückgewiesen.
- Die Wiederbeschaffungsdauer als wichtiger Teil der berechtigten Mietdauer beginnt nach Beendigung des Auslandsurlaubs, auf dessen Hinweg der Geschädigte unschuldig in einen Unfall verwickelt wurde.
- Besondere Kosten für Verbringung und Abholung des Geschädigten-Fahrzeuges zum Autovermieter waren zusätzlich erstattungsfähig, da die Familie des Geschädigten Reisegepäck umzuladen hatten.
- Der Geschädigte kann sich zur Feststellung der Wiederbeschaffungsdauer auf die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO berufen.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Gütersloh schätzt die Mietwagenkosten mittels Mischmodell abzüglich 10 Prozent Eigenersparnis und unter Hinzurechnung der Kosten von Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Navigation und Zweitfahrererlaubnis. Weiterhin werden Verbringungskosten des Unfallwagens zum Umladen von Urlaubsgepäck in den Mietwagen als erstattungsfähig angesehen. Dem Geschädigten wird zugestanden, sich erst nach seinem Urlaub um die Unfallschadenregulierung zu kümmern, da die Auffassung bestätigt wurde, dass der Gutachten-Auftrag erst nach dem Urlaub erteilt werden musste und sich dem vorliegenden Gutachten die Überlegungszeit und die Wiederbeschaffungsdauer anschlossen.
Bedeutung für die Praxis:
Die früher als Bielefelder Modell bezeichnete Fracke-Methode wird in der Region fortgeführt. Fraunhofer als alleinige Liste zur Bestimmung der Höhe der Mietwagenkosten kommt nicht in Frage. Den Screenshot, den die Beklagte zum Nachweis eines viel niedrigeren Marktpreisen vorlegte, hat die Klägerin direkt mit eigenen Screenshots desselben Autovermieters mit viel höheren Preisen gekontert. So stellte das Gericht folgerichtig fest, dass Preise schwanken und daher selbst im Internet auch viel höher sein können, als es die Beklagte wahrhaben will.
Die Kosten der angefallenen Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Navigationsgerät, Zweitfahrer sowie Zustellung und Abholung werden ebenso zugesprochen. Die Argumentation der Beklagten zur Überteuerung der Haftungsreduzierung verfängt nicht. Sie konstruierte, dass eine weitere Reduzierung der Selbstbeteiligung um 350 Euro am Ende nicht über 1.300 Euro Extrakosten ausmachen dürften. Dabei vergaß sie zu erwähnen, dass die 350-Euro-Reduzierung jeden ggf. anfallenden Schaden betreffe und dass die 1.300 Euro über die gesamte Mietdauer entstehen. Das Gericht wies zusätzlich darauf hin, dass die im Mietvertrag vereinbarte niedrige Selbstbeteiligung auch dann ihre Berechtigung hat, wenn das Geschädigten-Fahrzeuges nicht so weitreichend kaskoversichert ist.
Schließlich ist zu erwähnen, dass eine längere Mietdauer über eine Wiederbeschaffungsdauer hinaus als berechtigt angesehen wurde, weil der Unfall auf dem Weg in den Urlaub geschah und das Unfallopfer selbstverständlich zunächst mit einem Mietwagen in den Urlaub reisen durfte und sich erst danach mit dem Schaden befassen brauchte.
Entscheidung Landgericht München gegen Fraunhofer rechtskräftig
Zum Streit um die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten hatte das Landgericht München im August 2024 in einer Berufungssache vorläufig entschieden, dass auch in München die Fracke-Linie des Mischmodells aus Schwacke und Fraunhofer gelte (LG München, Aktenzeichen 6 S 7498/22).
Wir hatten darüber informiert:
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36/24 – Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.
Nun hat die Beklagte die richterliche Auffassung akzeptiert. Der Rechtsstreit ist beendet und die Versicherung hat die Restforderung an den Autovermieter zu bezahlen.
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20/25
Amtsgericht Goslar 28 C 61/23 vom 25.10.2024
- Der Vorwurf des Haftpflichtversicherers gegen den Geschädigten bezüglich einer Verletzung der Pflicht zur Geringhaltung des Schadens wird vom Gericht nicht geteilt.
- Die beklagte Haftpflichtversicherung ist zur Frage des Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht vortrags- und beweisbelastet.
- Eine schriftliche Wiederholung der Gesprächsinhalte des Telefonates bedeutet für sich genommen noch keine Verbindlichkeit der Preisvorgabe für den Geschädigten.
- Auch darüber hinaus hat die Beklagte nicht darlegen können, dass dem Geschädigten ein konkretes Angebot unterbreitet wurde, da dem Geschädigten Angaben zum tatsächlichen Preis, Fahrzeugklasse und weitere Details nicht mitgeteilt wurden.
- Werden wesentliche Zwischenschritte hin zu einem konkreten Mietwagenangebot dem Geschädigten übertragen, liegt ihm kein ohne Weiteres annahmefähiges Angebot vor.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Goslar schätzt die schadenrechtlich erforderlichen Mietwagenkosten anhand der Listen. Zuvor stellt das Gericht fest, dass die Beklagte dem Geschädigten mittels Telefonat und nachfolgendem Schreiben kein ohne Weiteres annahmefähiges Direktvermittlungsangebot unterbreitet hatte und er daher nicht gegen seine Obliegenheit zur Schadengeringhaltung verstoßen habe.
Bedeutung für die Praxis:
Aktuelles Argument gegen Fraunhofer
In mehreren Gerichtsbezirken lassen sich Richter davon überzeugen, dass sie ihre Auffassung zur Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste überdenken. Wir haben seit mehr als einem Jahr immer wieder solche Urteile vorgestellt.
Es scheint ein Argument zu geben, das Richterinnen und Richter überzeugender finden als andere Argumente:
Die Tatsache, dass es Fraunhofer nicht gelingen kann, einen im Internet gefundenen Mietwagenpreis einer korrekten Mietwagenklasse korrekt zuzuordnen.
Wir sind der Meinung, dass damit das Fundament der Fraunhofer-Liste wegbricht. Jeder dort für einen abgedruckten rechnerischen Mittelwert verwendete Internet-Preis ist damit als willkürlich zu bezeichnen. Damit stimmt die ganze Liste nicht.
Das AG Siegburg am 16.04.2025, Zitat:
„Denn das Gericht zweifelt vor dem Hintergrund des seitens der Klägerin vorgelegten „Gutachten Mietwagenpreise Internet 2023 – Region Bonn“ (Anl. K4, BI. 193 ff d. A.) an der Eignung der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage, welche zur Berechnung eines arithmetischen Mittels zugrunde gelegt werden könnte.
Die Klägerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass ihr zumindest seit der Ausgabe des Jahres 2021 Erhebungsmethoden zugrunde liegen, die erhebliche Zweifel daran begründen, dass die Ergebnisse den relevanten Mietmarkt wenigstens einigermaßen realistisch widerspiegeln. Ausschlaggebend hierfür ist der Umstand, dass im Vorwort zum Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen unstreitig seit dem Jahr 2021 erläutert wird, dass die Auswertung auf Basis der Schwacke-Klassifikation und zusätzlich anhand der ACRISS-Klassifikation der Fahrzeuge durchgeführt wird. Es steht außer Streit, dass letztere Einordnung nach Ausstattungsmerkmalen für touristische Zwecke im Internet erfolgt.
Damit steht fest, dass Fraunhofer bei seiner Datenerhebung die ACRISS-Kategorien Fahrzeugkategorie, Bauart, Getriebe, Treibstoff und Klima automatisiert abgreifen konnte; weitere Information, insbesondere über den Listenpreis der angebotenen Mietwagen, waren dagegen auf Grundlage der Methodik der Datenerhebung bei Fraunhofer nicht abrufbar.
Die Klägerin hat anhand eines Beispiels nachvollziehbar dargelegt, dass diese Klassifizierung für die Ermittlung des Anschaffungspreises nicht geeignet ist. So hat sie auf S. 7 ff. der Replik (BI. 134 ff d. A.) erläutert, dass zwei verschiedene Modelle des VW Golf zwar den gleichen ACRISS-Code (CLMR), jedoch abweichende Anschaffungspreise von knapp 30.000,-EUR und knapp 60.000,-EUR und damit die Gruppen 4 bzw. 7 nach Schwacke aufweisen.
Dies ist auch zwanglos nachvollziehbar, da bei ACRISS bereits grundlegende wertbildende Faktoren wie die Motorisierung und die Ausstattung nicht differenzierend erfasst werden.
Damit steht fest, dass die von Fraunhofer herangezogenen Daten lediglich Rückschlüsse auf grundlegende Fahrzeugmerkmale, nicht jedoch auf den eigentlichen Fahrzeugwert zulassen. Letzterer ist jedoch maßgeblich für die Frage, ob der entsprechende Mietpreis erforderlich ist, da der Geschädigte berechtigt ist, ein gleichwertiges bzw. – zur Vermeidung der Anrechnung ersparter Aufwendungen ein um eine Gruppe niedriger eingeordnetes Fahrzeug anzumieten.“
Das Gericht hat das Mietwagenklassen-Problem verstanden und es als Grund angesehen, Fraunhofer nicht mehr anzuwenden:
Da die Fraunhofer-Erhebungs-Preise in jedem Einzelfall keine Zuordnung zu einer Mietwagenklassifikation erlauben. Ein Beispiel: Derselbe ACRISS-Code kann bei einem VW Golf zur Schwacke-Mietwagenklasse 06 und 09 führen.
Schriftsatzbaustein
Falls Sie das Argument anbringen wollen, verwenden Sie gern diese Formulierungen:
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Höhe der Mietwagenkosten: AG Würzburg sieht das Mietwagenrisiko nicht beim Schädiger
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19/25
Amtsgericht Leverkusen 22 C 5/25 vom 11.04.2025
- Ein Schreiben der gegnerischen Haftpflichtversicherung muss für eine verbindliche Preisvorgabe bzgl. Mietwagen ein konkretes Angebot enthalten.
- Fehlen konkrete Angaben zum angeblich verfügbaren Ersatzfahrzeug und zum Standort des Anbieters entspricht das „Angebot“ nicht den notwendigen Voraussetzungen, da für den Geschädigten nicht erkennbar ist, dass es sich nicht lediglich um eine invitatio ad offerendum, sondern um ein tatsächliches konkretes Mietwagenangebot handelt.
- Ein Fahrzeug mit einer vergleichsweise höheren vereinbarten Selbstbeteiligung im Schadenfall ist dem Geschädigten nicht zuzumuten.
- Enthält das Versicherungs-Anschreiben eine unvollständige Leistungsbeschreibung für die ggf. erforderlichen Nebenleistungen ist es als unkonkret zu bewerten und schon von daher für den Geschädigten nicht bindend.
- Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten für Ersatzmobilität erfolgt anhand des Mischmodells Fracke.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Leverkusen weist den Vorwurf des gegnerischen Versicherers an den Geschädigten zurück, dieser habe gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstoßen, weil er ein annahmefähiges Mietwagenangebot nicht angenommen habe. Denn das Angebot war aus mehreren Gründen unkonkret. Der Anspruch der erforderlichen Mietwagenkosten ergibt sich nach der Fracke-Methode.
WeiterlesenMietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19/25