Rechtszeitschrift MRW

Inhalte MRW 4-2014 (Quartalsweise erscheinende Rechtszeitschrift)

Ende 2014 erschien die vierte Ausgabe der Rechtszeitschrift Mietwagenrecht§wi§§en.

U.a. ging es dort um Schadenersatz und Internet, die Not- und Eilsituation nach einem Unfall und wieder einmal um die Attacken auf die Abtretung.

Download Deckblatt MRW 4-14

Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 02 15

Landgericht Leipzig 05 S 245/14 vom 18.12.2014

1. Das rechtsfehlerhafte Urteil des Erstgerichtes wird auf die Berufung der Klägerin hin aufgehoben. Der Klägerin werden weitere Schadenersatzforderungen aufgrund Mietwagenkosten in Höhe von 1.287,26 Euro zugesprochen.
2. Bei Anmietung zu einem Preis nur geringfügig über dem Normaltarif (weniger als 50 %, hier 11,5 % über Normaltarif) liegt kein Verstoß des Geschädigten gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor, welches eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Anmietmöglichkeiten auslösen würde.
3. Kosten der Vollkaskoversicherung sind auch zu erstatten, wenn der Geschädigte für sein beschädigtes Fahrzeug keine solche Versicherung vorweisen kann, da mit der Mietwagennutzung besondere Risiken für ein fast neues Fahrzeug verbunden sind.
4. Die Beklagte konnte - entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes - die Anwendbarkeit der Schwackeliste nicht erschüttern. Ihre Screenshots waren dazu aus mehreren Gründen nicht geeignet (Internet, Preisschwankungen, zeitlich nicht auf den Fall bezogen, lediglich mit feststehendem Mietende,...).
5. Auch die vom Amtsgericht selbst vorgenommene Internetrecherche ist aus denselben Gründen unbrauchbar.
6. Anders als bei einer Geltendmachung von Nutzungsausfall muss sich der Geschädigte bei einer Mietwagennutzung nicht aufgrund hohen Fahrzeugalters oder schlechten Zustandes auf die Anmietung eines kleineren Fahrzeuges verweisen lassen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht folgt den Argumenten des Klägers gegen die Auffassung des Amtsgerichtes, dieses könne auf der Basis einer eigenen Internetrecherche urteilen, deren Ergebnisse und Methode unklar bleibt. Da Schwacke nicht erschüttert ist und kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorliegt, wird in der Berufung Schwacke angewendet.

Bedeutung für die Praxis: Die Gerichte suchen den Weg zwischen den pausenlos von Versicherern dargestellten Internet-Minimalpreisen und den Argumenten der Kläger, dass diese als Screenshots bezeichneten Internet-Auszüge keine Grundlage der Rechtsprechung sein können. Das Berufungsgericht hat sich damit auseinandergesetzt, ob die Gerichte einfach selbst einen oberflächlichen Blick in den Teilmarkt "Internet" des Mietwagenmarktes werfen können und auf dieser Basis Recht sprechen können. Das wurde eindeutig verneint.


Hier das gesamte Urteil...

weiterlesen...

Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 51 14

Landgericht Koblenz 6 S 284/14 vom 11.11.2014

1. Das klageabweisende Urteil des Erstgerichtes wird in der Berufung aufgehoben. Dem Geschädigten werden die Restforderungen aus Mietwagenkosten zugesprochen.
2. Die Schadenhöhe darf nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden.
3. Das Gericht teilt die vom Kläger vorgebrachten Bedenken gegen die Anwendung der Fraunhoferliste, insbesondere zur reduzierung der Daten auf nur 6 Anbieter, die Nichtberücksichtigung des regionalen Marktes und die Verzerrung der Ergebnisse durch die Annahme einer erheblichen Vorbuchungsfrist.
4. Das Gericht schätzt den Normaltarif nach § 287 ZPO anhand der Schwackeliste-Automietpreisspiegel.
5. Konkrete Mängel und wie sich diese ggf. auf den streitgegenständlichen Fall auswirken, sind nicht ersichtlich, auch nicht durch die Vorlage der Mietwagen-Preisliste zum Werkstattersatz durch die Beklagte.

Zusammenfassung: Das Landgericht Koblenz bekräftigt seine Überzeugung, dass die Fraunhoferliste durch die Methode der Datenerhebung keine verwendbare Schätzgrundlage von Mietwagenkosten darstellt.

Bedeutung für die Praxis: Die beklagte Versicherung versuchte, eine Werkstattersatz-Preisliste des Vermieters so in den Prozess einzubringen, als seinen darin Normaltarife abgebildet. Das Gericht durchschaute das und wies diesen Versuch zurück. Die Bedürfnisse des Geschädigten nach einer besonderen Dienstleistung wurden vom Gericht erkannt (Mietdauer unbekannt, Wochentarif nicht anwendbar, Vorauszahlungspflicht mittels Kreditkarte nicht erfüllbar).


Hier das gesamte Urteil...

weiterlesen...

Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 50 14

Landgericht Duisburg 12 S 26/14 vom 27.11.2014

1. Das Berufungsgericht wendet zur Schätzung des Normaltarifes entgegen der vorinstanzlichen Entscheidung die Schwackeliste an und sieht die Fraunhoferliste als weniger geeignet an, da sie internetlastig ist, nicht den regionalen Markt des Geschädigten betrachtet und nicht neutral erscheint.
2. Eine Mittelwertbildung ist bereits aufgrund der Schwächen der Fraunhoferliste abzulehnen. Zudem basieren beide Listen auf vollkommen verschiedenen Methoden, deren Ergebnisse nicht gemischt werden können.
3. Die Beklagte hat keine konkreten Mängel der Schwacke-Methode und deren Auswirkungen auf den Fall aufgezeigt, deshalb bedarf die Eignung der Schwackeliste keiner Klärung.
4. Eine Herabstufung der Mietwagengruppe aufgrund eines älteren Geschädigtenfahrzeuges ist nicht gerechtfertigt.
5. Aufgrund erforderlicher unfallbedingter Mehrleistungen ist ein 20%iger Aufschlag auf den Normaltarife zu erstatten.

Zusammenfassung: Auf die Berufung der Klägerin hin werden restliche Mietwagenkosten vollständig zugesprochen. Das Berufungsgericht stellt dar, dass die Mängel der Fraunhoferliste auch die Bildung eines Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer ausschließen. 

Bedeutung für die Praxis: Die Rechtsprechung dieses Berufungsgerichtes ist aufgrund ihrer eindeutigen Ablehnung des Mittelwertes interessant. Die Richter begründen ihre Auffassung ausführlich. Sie sehen so gravierende Unterschiede in den Erhebungsmethoden, dass sie es ablehnen, die Ergebnisse in einen Topf zu werfen und dem Geschädigten Steine statt Brot zu geben.


Hier das gesamte Urteil...

weiterlesen...

Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 49 14

Landgericht Zweibrücken 3 S 26/13 vom 27.05.2014

1. Die Anwendung der Schwackeliste 2011 ist hier nicht zu beanstanden, ihr gebührt der Vorzug vor der Fraunhoferliste.
2. Die Zusammenfassung von Preisen in 2-stellige PLZ-Gebiete bei Fraunhofer nivelliert Preisunterschiede zwischen ländlichen und städtischen Regionen. Das Herausfallen kleiner Anbieter bedeutet eine weitere Verzerrung des Fraunhofer-Mittelwertes nach unten.
3. Fraunhofer weist nur den rechnerischen Mittelwert aus, was schadenrechtlich unzureichend ist, da es sich damit nicht um einen konkreten Preis handelt.
4. Schwacke hat die Vorzüge, keine Internetpreise zu berücksichtigen und alle möglichen Preisbestandteile zu beinhalten.
5. Schwacke ist eine Angebotserhebung, was mit der Situation des Geschädigten korrespondiert, sich ggf. nach weiteren Angeboten erkundigen zu müssen. Das nicht anonyme Vorgehen von Schwacke ist deshalb bedeutungslos.
6. Angebliche ungerechtfertigte Preissteigerungen in Schwacke sind nicht erkennbar.
7. Eine Mittelwertbildung aus Fraunhofer und Schwacke ist nicht konsequent, sondern unzulässig, erfolgt auch immer wieder ohne eine tragfähige Begründung und schafft keine Rechtssicherheit für Geschädigte.
8. Die Beklagte hat mit ihren aktuellen Internetangeboten keine konkreten auf den Fall bezogenen Argumente gegen die Anwendung der Schwackeliste vorgetragen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Erstrichterin ihren Vortrag nicht übergangen, sondern den Sachverhalt verfahrensfehlerfrei festgestellt und rechtlich zutreffend gewürdigt.

Zusammenfassung: Die Schätzung der Mietwagenkosten-Normaltarife erfolgt anhand der Schwackeliste. Eine Mittelwertbildung aus Fraunhofer und Schwacke wird als unzulässig abgelehnt.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Zweibrücken setzt sich extrem ausführlich mit den Argumenten der Schwacke-Gegner auseinander. Auch die Frage der Mittelwertbildung wird intensiv diskutiert. Die Anwendung der Schwackeliste wird in allen möglichen Details begründet.

Hier das gesamte Urteil...

weiterlesen...

Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 48 14


Landgericht Frankenthal (Pfalz) 2 S 57/14 vom 03.09.2014


1. Der grundsätzlich erforderliche Normaltarif kann auf der Basis des Schwacke-Mietpreispiegels geschätzt werden.
2. Andere Werte in Fraunhofer oder allgemeine Bedenken ohne ausreichenden Bezug zur Sache begründen keine Zweifel.
3. Die Behauptung der Anmietmöglichkeit zu günstigeren Preisen hat der Schädiger zu beweisen.
4. Konkreter Sachvortrag ist zu prüfen, muss aber nicht zur Verwendung einer anderen Liste führen, denn das ist vom Ergebnis der Prüfung abhängig.
5. Wegen der unbekannten Mietdauer erfolgt die Vergleichsrechnung anhand von Tagestarifen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt weitgehend das erstinstanzliche Urteil und schätzt den Normaltarif in ständiger Rechtsprechung mit der Schwackeliste-Automietpreisspiegel.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht zeigt die Beweislastregeln anschaulich auf und erläutert die BGH-Rechtsprechung zur Erforderlichkeit von Mietwagenkosten, wenn diese oberhalb des Normaltarifes von Mietwagen liegen.

Hier das gesamte Urteil...

weiterlesen...

Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 47 14

Landgericht Chemnitz 2 O 2040/13 vom 24.10.2014

1. Die Erforderlichkeit der Ersatzmobilität ergibt sich nicht erst daraus, dass der Geschädigte zur täglichen Lebensführung ein Fahrzeug benötigt, sondern bereits durch die Unterbrechung der Nutzungsmöglichkeit seines Fahrzeuges.
2. Die Schwackeliste Automietpreisspiegel ist eine geeignete Schätzgrundlage.
3. Die dagegen gerichteten Argumente der Beklagten sind unkonkret und nicht auf den Fall bezogen. Ihre Internet-Screenshots sind nicht vergleichbar, weil Jahre später erstellt, mit fester Mietdauer, Kilometerbegrenzung... Das Internet ist ein Sondermarkt.
4. Eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Angebote ist den Geschädigten nicht zuzuschreiben.
5. Ein Sachverständigengutachten ist ohne Nutzen, denn es kann nicht in die Vergangenheit gerichtet sein. Der Beweisantrag dient der Ausforschung.
6. Nebenkosten für Winterreifen, Zustellung und Haftungsreduzierung sind entgegen der Auffassung der Beklagten eine berechtigte Schadenersatzforderungen und somit je nach Anfall zu erstatten.
7. Eigenersparnisabzüge sind dann ausgeschlossen, wenn der Geschädigte bereits klassenniedriger angemietet hat.

Zusammenfassung:

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberlandesgericht Dresden werden die Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste geschätzt und Nebenkosten - soweit angefallen - hinzugerechnet.

Bedeutung für die Praxis:

Das Landgericht schließt sich trotz persönlich anderer - und insoweit hier nicht begründeter - Auffassung der ständigen Rechtsprechung seines Oberlandesgerichtes an. Das Urteil zeigt auch, dass sich Haftpflichtversicherer in allen möglichen Bereichen streiten wollen. Entgegen klarer BGH-Rechtsprechung wird sogar bestritten, dass aus dem geschlossenen Mietverhältnis überhaupt ein Anspruch gegenüber der Beklagten anzuleiten ist. Daneben werden die Abtretungen ignoriert, der Anspruchsgrund unkonkret in Frage gestellt und alles Mögliche mit Nichtwissen bestritten, obwohl zuvor in allen Fällen Teilbeträge reguliert wurden. Sehr ausführlich erläutert das Gericht, warum Sachverständigengutachten in Mietwagenstreitigkeiten keine verwertbaren Ergebnisse liefern können.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Hier das gesamte Urteil...

weiterlesen...

Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 46 14

Oberlandesgericht Dresden 7 U 192/14 vom 16.10.2014, Beschluss nach § 522 ZPO

1. Das Landgericht Leipzig hat der Klägerin ohne Rechtsfehler weiteren Schadenersatz aufgrund Mietwagenkosten in 18 Fällen zugesprochen.
2. Die Beklagte hat eine Schätzung anhand der Schwackeliste auch in ihrer Berufungsbegründung nicht erschüttern können.
3. Schwacke ist geeignet, wenn andere günstigere und aber vergleichbare Angebote nicht aufgezeigt werden. Die Beispiele geben kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung.
4. Unterschiede bestehen durch Kilometerbegrenzungen, bei der Pflicht zur Abholung beim Vermieter oder den in den Angeboten erkennbaren Zeitpunkten und Zeiträumen.
5. Nebenkosten für wintertaugliche Bereifung und weitere Haftungsreduzierungen sind zu erstatten.
6. Ein "erhebliches" bzw. "auffällig hohes" Abweichen vom Normaltarif, welches den Geschädigten zum Nachfragen und zu Erkundigungen verpflichten könnte, ist ab einer 50%igen Abweichung vom Normaltarif zu sehen.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Dresden bestätigt seine Rechtsprechung der Anwendung der Schwackeliste, solange kein auffallendes Missverhältnis zwischen Abrechnung und Schwacke-Mittelwert besteht und weist die Argumente der Beklagten als nicht auf den Fall bezogen ab.

Bedeutung für die Praxis: Wie einst das OLG Köln hält das Gericht in Dresden seine Linie und stellt deren Übereinstimmung mit dem BGH heraus. Vor allem die 50%-Grenze über dem Schwacke-Mittelwert sollte beispielgebend sein, drückt sie doch den geglückten Versuch aus, die Möglichkeiten des Geschädigten und die BGH-Rechtsprechung zusammen zu bringen.

(noch nicht rechtskräftig)

Hier der gesamte Beschluss...

weiterlesen...

Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 45 14

Landgericht Stuttgart 13 S 205/13 vom 04.06.2014

1. Die Beklagte vermengt die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Frage der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB.
2. Das Berufungsgericht ist nicht an die vom Amtsgericht gem. § 287 ZPO vorgenommene Schätzung gebunden.
3. Als Schätzgrundlage ist Schwacke anzuwenden.

Zusammenfassung: Die Eignung von Listen oder Tabellen bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken, doch dem Vortrag der Beklagten fehlt es am Bezug zum Fall.

Bedeutung für die Praxis:
Das Gericht stellt ausdrücklich heraus, dass die Eignung einer Liste nur dann der Klärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Es überträgt der Beklagten die Aufgabe, entsprechenden Sachvortrag zu halten, dass ein vergleichbares Fahrzeug zu einem wesentlich günstigeren Preis von einem anderen, von ihr bezeichneten Mietwagenunternehmen hätte angemietet werden können. Pauschale Angriffe werden als nicht ausreichend zurückgewiesen. Es wären deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten streitgegenständlichen Zeitraum am Ort der Anmietung notwendig gewesen, um konkreten Sachvortrag anzubringen.

Hier das gesamte Urteil...

weiterlesen...

Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 44 14

Landgericht Mannheim 5 O 12/14 vom 18.08.2014

1. Restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall sowie Standkosten werden in voller Höhe zugesprochen.
2. Nicht zu ersetzen seien lediglich unnötige Aufwendungen. Es besteht das Risiko, dass der Geschädigte nicht den billigsten Anbieter beauftragt, wofür er aber nicht einzustehen hat. Der Geschädigte kann den Anmiet-Anlass Unfall bei der Anmietung nicht leugnen.
3. Die Richtlinien der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind ungeeignet, da auch Gutachten keine rückwirkenden Erkenntnisse bringen können.
4. Schadenersatzforderungen aufgrund legaler Tarife außerhalb des Wuchers sind hinzunehmen.

Zusammenfassung: Das Gericht stellt den Geschädigten in den Vordergrund und begründet, warum die ihm entstandenen Kosten in voller Höhe zu ersetzen sind.

Bedeutung für die Praxis: Die Begründung des Landgerichtes mag einfach klingen, doch bietet sie den Vorteil, einiges vom Kopf wieder auf die Füße zu stellen. Denn woher soll ein Geschädigter eine Rechtsprechung pro Fraunhofer kennen, auf die ihn die Rechtsprechung in seinen Rechten zurücksetzt, was ihn selbst von den erhobenen Forderungen eine vierstellige Summe kosten kann. Warum kann eine nachträgliche Preiskontrolle der Gerichte dazu führen, dass eine Mietwagenforderung (zunächst erhoben im Rahmen der Schwackewerte) halbiert wird, obwohl der BGH die Schwackewerte und die Erhebungsmethode der Firma Schwacke gelten lässt? Die markigen Worte des Gerichtes sind zu relativieren, wenn es gleichzeitig feststellt, dass die Forderungen des Klägers nur geringfügig über den zugestandenen Beträgen liegen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hier das gesamte Urteil...

weiterlesen...

Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 43 14

Landgericht Berlin 41 S 8/14 vom 02.10.2014

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Erstgerichtes muss sich die Klägerin nicht darauf verweisen lassen, dass ihr ein günstigeres Fahrzeug zur Verfügung gestanden hätte.
2. Allgemeine Einwände der Beklagten gegen die Anwendbarkeit des Schwacke-Automietpreisspiegels sind unerheblich.
3. Auch der Versuch der Darstellung konkreter und günstigerer Alternativangebote geht fehl. Die vorgelegten Internetangebote sind nicht vergleichbar, weil zeitlich ungeeignet und inhaltlich unvollständig (Verfügbarkeit, Vorauszahlung, Zahlungsmittel,...) oder anderslautend (Vorbuchungsfrist, räumlich,..). 
4. Für Anmietungen im April sind Nebenkosten für die Ausrüstung mit wintertauglicher Bereifung zu erstatten.
5. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind ebenso zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht korrigiert mittels schadenersatzrechtlicher Grundlagen ein Urteil des AG Berlin-Mitte, in welchem dem Geschädigten weiterer Schadenersatz mit der Begründung verweigert wurde, er hätte ja auch ein günstigeres Angebot bekommen können.

Bedeutung für die Praxis: Die Abrechnung eines Betrages unterhalb der Schwackeliste kann nach Auffasung des Berufungsgerichtes keinen überhöhten Unfallersatztarif darstellen, der zu einer besonderen Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten führen könnte. Hieraus ergibt sich auch, dass die Beweislast dafür bei der Beklagten liegt, dass dem Geschädigten doch ein günstigeres und annahmefähiges Angebot bekannt und zugänglich war. Als Schätzgrundlage wird nachvollziehbar begründet die Schwackeliste angewandt, wogegen der allgemeine und der "konkret gemeinte" Vortrag der Beklagten als unbegründet zurück gewiesen wird.

Hier das gesamte Urteil...

weiterlesen...

Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 42 14

Landgericht Krefeld 3 S 4/14 vom 04.06.2014, Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO

1. Die Berufung der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung wird zurückgewiesen.
2. Da der Geschädigte weder die Erforderlichkeit unfallbedingter Mehrleistungen ausreichend dargelegt hat, noch die ausnahmsweise Erstattungsfähigkeit eines erhöhten Tarifes aufgrund Nichtzugänglichkeit zu anderen Angeboten bewiesen hat, wird ein Normaltarif zugrunde gelegt.
3. Soweit das Amtsgericht sich dazu auf dem Schwacke-Automietpreisspiegel stützt, ist das nicht zu beanstanden.
4. Der Vortrag der Beklagten begründet keine Zweifel an der Anwendbarkeit der Schwackeliste.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Schwacke-Schätzung trotz umfassender Argumentation der Beklagten mit den üblichen Internetscreenshots.

Bedeutung für die Praxis: Die Inhalte der Internetscreenshots, welche die Haftpflichtversicherer in die Prozesse einbringen, können nicht als konkreter Sachvortrag gelten. Maßgebend sind die Anforderungen des BGH aus VI ZR 300/09: "Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken". Wenn die Internetscreenshots nicht das richtige Fahrzeug, den Zeitpunkt, den Ort oder den Gesamtumfang der Leistung beinhalten, dann können sie nicht als konkreter Sachvortrag gelten.

Hier das gesamte Urteil...

weiterlesen...

Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 41-1 14


Landgericht Dresden 3 S 502/13 vom 28.05.2014

1. Der Geschädigte ist nicht grundsätzlich zu einer umfänglichen Marktanalyse verpflichtet, damit auch nicht zur umfangreichen Internetrecherche.
2. Auch das Einsehen der Schwackeliste ist eine ausreichende Information, da diese vom BGH als geeignete gerichtliche Schätzgrundlage bestätigt ist.
3. Eine Mietwagenforderung mit einer geringen Abweichung zum Schwacke-Mittelwert ist angemessen und eine besondere Erkundigungspflicht des Geschädigten bis 50% über dem Mittelwert nicht gegeben.
4. Nebenleistungen sind als Teil der Gesamtleistung Ersatzmobilität zu ersetzen.
5. Außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung sind in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht hält sich an die Rechtsprechung des Oberlandesgericht Dresden zur Frage einer Erkundigungspflicht des Geschädigten.

Bedeutung für die Praxis: Eine erhobene Mietwagenforderung führt erst ab einer Überhöhung von 50% über dem Schwacke-Mittelwert zu einer besonderen Erkundigungspflicht des Geschädigten nach günstigeren Alternativen. Das erscheint angemessen, denn einerseits ist der Schwacke-Automietpreisspiegel laut BGH eine geeignete Schätzgrundlage und andererseits bilden dortige Werte eine Bandbreite ab, deren Mittelwert nicht als Maximalwert verstanden werden darf und so auch um bis zu 50% überschritten werden kann. Die hiesigen Gerichte sehen dann auch den unfallbedingten Aufschlag innerhalb dieser Bandbreite.

Hier das gesamte Urteil

weiterlesen...

Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 40-1 14

 
Landgericht Düsseldorf 21 S 125/13 vom 15.05.2014

1. Das erstinstanzlich eingeholte Gutachten ist ungeeignet.
2. In Ausübung des eigenen Schätzungsermessens wird die Schwackliste angewendet.
3. Für ein Fahrzeugalter von 5 Jahren wird die Schätzung um eine Fahrzeugklassen-Stufe niedriger vorgenommen.
4. Für Nebenleistungen Haftungsreduzierung, Zweitfahrer, Navigationssystem, Freisprecheinrichtung und Automatikgetriebe sind weitere Forderungen zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Erstgericht geht von falschen Tatsachenfeststellungen anhand eines Sachverständigengutachtens aus. Es kann in der Berufung offen bleiben, ob die Einholung eines Gutachtens für zurückliegende Tatbestände des Marktpreises überhaupt geeignet sind und ob Telefon- und Internetabfragen als geeignet anzusehen sind. Jedenfalls ist das Gutachten ohne Relevanz, weil es nur 5 Anbieter von 19 berücksichtigt hat. Die Rechenmethoden des Sachverständigen begründen ebenso Zweifel an der Richtigkeit von Feststellungen auf Basis dieses Gutachtens.

Bedeutung für die Praxis: Die Frage der Einholung von Preisgutachten durch Sachverständige ist ein wiederkehrender Streitpunkt in Mietwagenprozessen. Bereits der Beweisbeschluss ist oft unzureichend und wird von Klägerseite zu wenig beachtet. Ein Gutachten hat die Situation des Geschädigten zu berücksichtigen in Bezug auf den Leistungsumfang (bietet der befragte Vermieter alle Leistungsbausteine an?), den Markt zum Anmietzeitpunkt (möglicherweise 2 Jahre zurückliegend; welcher Anbieter war am Markt, wer war ausverkauft, hatte die Fahrzeuggruppe nicht, konnte es nicht zustellen, war nciht in der Lage, die korrekte Mietwagengruppe zu ermitteln, auf die der Geschädigte einen Anspruch hat,...?), wer bot ein Fahrzeug für unbestimmte Dauer, ohne Vorkasse, ohne Kaution, für sofort, außerhalb der Öffnungszeiten an? Wenn Sachverständige den korrekten Auftrag erhalten und entsprechende Werte herausfinden können, sind diese Gutachten für Gerichte verwendbar.
Entgegen der überwiegenden Rechtsprechung zieht das Gericht wegen Fahrzeugalter eine Fahrzeuggruppe ab. Üblicherweise wird das nur bei der Geltendmachung von Nutungsausfall angewandt, was auch nachvollziehbar ist, da der Geschädigte keine alten Mietwagen mieten kann und ihm somit ungerechtfetigte Eigenkosten durch das Schadenereignis entstehen.

Hier das gesamte Urteil

weiterlesen...

Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 39-1 14


Landgericht Köln 11 S 337/13 vom 20.05.2014

1. Der Maßstab der Erstattung für Ersatzwagenkosten durch den Haftpflichtversicherer ist der am Markt übliche Normaltarif.
2. Die Eignung von Listen oder Tabellen bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich etwaige behauptete Mängel konkret und in erheblichem Umfang auf den Fall ausgewirkt haben.
3. Schwacke als neutrales erfahrenes Unternehmen im Regelkreis der Unfallschadenregulierung erhebt den Mietpreisspiegel ohne Beauftragung oder Zusammenarbeit mit einem der beteiligten Verkehrskreise. Nicht reproduzierbare und nicht allen Personen zugängliche Internettarife bleiben unbeachtet. Grundlage bilden beständige abgedruckte bzw. auf Datenträgern vorhandene hauseigene Prospekte und Darstellungen, deren Manipulierbarkeit nur sehr eingeschränkt gegeben sein dürfte.
4. Grundlage der Schwackeliste sind Preiangaben von 7.400 Stationen, deren Angaben durch Plausibilitätskontrollen und anonyme Stichprobenanalysen überprüft wurden.
5. Die Beklagte hat vorliegend nicht aufgezeigt, dass sich angebliche Mängel der Schwackeliste auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die Eignung der Schätzgrundlage ist nicht in Zweifel zu ziehen.
6. Die Heranziehung der Schwackeliste durch das Erstgericht begegnet keinen Bedenken, dass das tatrichterliche Ermessen nach 287 ZPO fehlerhaft ausgeübt worden sei. Das Gericht hält auch in Anbetracht der geänderten Rechtsprechung des OLG Köln an seiner Rechtsprechung fest. Die OLG-Rechtsprechung bemüht allgemeine Einwände und hindert das Landgericht nicht an seiner Verfahrensweise, solange der Sachvortrag der Beklagten unkonkret und nicht auf den Fall bezogen erfolgt.

Zusammenfassung: Die Berufungskammer des Landgerichts in Köln bestätigt seine Rechtsprechung der Anwendung der Schwackeliste zur Ermittlung des Mietwagen-Normaltarifes und verneint zum wiederholten Male die Bildung eines Mittelwertes aus den Listen.

Bedeutung für die Praxis: Bedeutsam erscheint der immer wiederkehrende Hinweis des Landgerichtes an das OLG Köln, dass dessen Rechtsprechung als fragwürdig gelten muss. Das erschließt sich vor allem demjenigen, der aus eigener Erfahrung weiß, wie das OLG vor seiner inhaltlichen Kehrtwende in Mietwagenstreitigkeiten geurteilt hatte. Der Behauptung der Versicherer, dass die Schwackeliste fehlerhaft über eine offene Befragung der Autovermieter zustande gekommen sei, wird hier mit konkretem Blick in die Erläuterungen aus der Schwackeliste begegnet (ausführlich auf Seite 5 des Urteils). Umfangreiche Erörterungen zu den von der Beklagten eingebrachten Argumenten zeigen auf, wie Gerichte mit angeblich beweiserheblichen Internetabfragen (substanzloser Vortrag) umgehen können. Allergrößte Bedeutung - so zeigt dieses Urteil eindrucksvoll in seinen Details - kommt dabei dem detaillierten und konkreten Sachvortrag des Klägers zu, auf die konkreten Unzulänglichkeiten der Screenshots hinzuweisen.

Hier das gesamte Urteil...

weiterlesen...

Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 38-1 14


Landgericht Berlin 42 S 73/14 vom 23.07.2014

1. Die Abtretung ist gütig, insbesondere liegt kein Verstoß gegen das RDG vor.
2. In ständiger Rechtsprechung ist die Schätzung des Normaltarifes anhand der Schwackeliste anerkannt.
3. Eine Eignung bedarf der Prüfung nur bei konkretem Sachvortrag, der Umfang der Auswirkungen der aufgestellten Behauptungen ist mit dem Verweis auf Fraunhofer oder solche Internetscreenhots nicht dargelegt.
4. Der Geschädigte musste sich nicht nach anderen Angeboten erkundigen. Da der Preis nicht vielfach überhöht war, musste er keine Bedenken haben.
5. Kosten der Zusatzleistungen sind den Tabellen der Schwackeliste zu entnehmen.
6. Wegen der Abrechung eine Fahrzeugklasse tiefer ist kein Eigenersparnisabzug vorzunehmen.

Zusammenfassung: Mit klarer Handschrift hält sich das Berufungsgericht an die BGH-Linie: Eine Schwackeschätzung wird bestätigt und die Argumente dagegen als zu allgemein und nicht auf den Fall bezogen zurückgewiesen.

Bedeutung für die Paxis: Neben der Tatsache einer überzeugenden Begründung für die Anwendung der Schwackeliste sind zwei Aspekte erwähnenswert. Zum einen kommen Versicherer noch immer mit Einwendungen gegen die Aktivlegitimation, obwohl Fragen in diesem Themenkomplex seit langem höchstrichterlich geklärt sind. Erfreulicherweise sind die Gerichte hier nahezu immer auf einer Linie und der Linie des BGH. Und entgegen Tendenzen der Berliner Rechtsprechung, immer einen Eigenersparnisabzug vorzunehmen und den häufig bei 15 % anzusetzen, wird dieser Abzug hier verneint und das entsprechend der überwiegenden Rechtsprechung damit begründet, dass der Geschädigte kleiner und damit preiswerter angemietet hat.

Hier das gesamte Urteil

weiterlesen...

Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 37-1 14

Landgericht Karlsruhe 6 O 53/13 vom 25. Juli 2014

1. Ersatzfähig ist nicht nur der Mittelwert aus den Listen Schwacke und Fraunhofer.
2. Erkundigungen des Geschädigten zeigen die Angemessenheit der Abrechnung.
3. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht legte die Beklagten nicht dar.
4. Auch die Kosten für wintertaugliche Bereifung sind zu erstatten.
5. Ein Abzug für Eigenersparnis ist in Höhe von 5% vorzunehmen.

Zusammenfassung: In dieser erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichtes, in der auch um Verschuldensanteile am Unfallgeschehen gestritten wurde, weist das Gericht die Auffassung der Beklagten zurück, dass die Mietwagenkosten höchstens mit einem Mittelwert aus den Beträgen der Schwackeliste und der Fraunhoferliste zu bemessen sind.

Bedeutung für die Paxis: Die Bedeutung des Urteils ergibt sich aus den Erkundigungen des Geschädigten nach anderen Angeboten, die nicht zu einem verwertbaren Angebot geführt haben.
Zunächst ist kritisch anzumerken, dass das Gericht dem Geschädigten wohl eine überzogene Erkundigungspflicht auferlegt hat. Die Nachfrageobliegenheit nach günstigeren Tarifen formuliert das Gericht zu allgemein. Denn der BGH stellt die Pflicht des Geschädigten in den Zusammenhang eines ihm zu teuer angebotenen Ersatzfahrzeuges, konkret - in dazu ergangenen Entscheidungen - das Mehrfache der Werte einer Schätzgrundlage. Das OLG Dresden sieht diese Grenze regelmäßig bei 50% über Schwacke-Normaltarifen.
Da sich der Geschädigte in diesem konkreten Fall jedoch tatsächlich vor der Anmietung um einen Marktüberblick bemüht hatte und das auch mit Preisen belegen konnte, hat sich das Gericht mit der Frage befasst, ob dieser Geschädigte mit seinem Vortrag bewiesen hat, dass für ihn zu denselben Leistungsbestandteilen kein günstigeres Fahrzeug zur Verfügung stand. Das hat das Gericht bestätigt.
Bemerkenswert ist dabei, dass sich die Ergebnisse der Erkundigungen des Geschädigten nach Marktpreisen tendentiell mit den Werten der Schwackeliste decken und jedenfalls ganz weit entfernt von den Werten der Fraunhoferliste liegen. Das kann auch als Grund vermutet werden, seitens der Beklagten auf eine Berufung zu verzichten.

 

Hier das gesamte Urteil 

weiterlesen...

Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 36-1 14

Landgericht Koblenz 6 S 302/13 vom 26.08.2014

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, die Abtretungsvereinbarung bedeutet keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und die Formulierungen des Formulars sind bestimmt genug.
2. Der Mietvertrag ist wirksam, insbesondere enthält er ausreichende Informationen zur Preisvereinbarung.
3. Entgegen ihrer Behauptung hat die Beklagte keine deutlich günstigeren Angebote aufgezeigt (konkreter Ort und Zeitraum und Vertragsbedingungen). Insgesamt hat die Beklagte nicht aufgezeigt, wie sich angebliche Mängel der Schwackeliste auf den konkreten Fall auswirken.
4. Besondere Leistungen gegenüber dem Geschädigten (hier Vorfinanzierung, Verzicht auf Sicherheitsleistungen, erhöhter Verwaltungsaufwand, Eilbedürftigkeit, Sonderrisiken durch ungeklärte Haftung am vorhergehenden Unfallgeschehen) sind mit einem 20%-igen Aufschlag auf den Normaltarif zu bemessen.

Zusammenfassung: In dieser Berufungsentscheidung bestätigt das Landgericht Koblenz ein Urteil des Amtsgerichtes Sinzig. Die Verwendbarkeit der Schwackeliste als Schätzgrundlage wird bestätigt. Der Beklagtenvortrag anhand alternativer Internetangebote wird als unzureichend zurückgewiesen, ein unfallbedingter Aufschlag und Kostenersatz für Nebenleistungen werden zugesprochen.

Bedeutung für die Paxis:  Auch wenn das Urteil als Standard der Mietwagen-Rechtsprechung gelten kann, zeigt es, dass noch immer viele Versicherer - so auch hier die Beklagte - um die Frage möglicher Verstöße gegen das RDG und wegen angeblich unbestimmter Abtretungen streiten. Das erscheint völlig abwegig, denn der Bundesgerichtshof hat dazu längst entschieden. Das Motto scheint zu sein: Es wird einfach alles bestritten und gegen alles Denkbare vorgetragen. Es könnte ja mal etwas dabei herauskommen, wenn gegnerischer Anwalt oder Gericht nicht ganz sattelfest sind.
Das Berufungsgericht wendet die BGH-Rechtsprechung schulbuchmäßig an, insbesondere auch was den Aufschlag auf den Normaltarif angeht.

 

Hier das gesamte Urteil 

weiterlesen...

Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 35-1 14

 

Landgericht Düsseldorf 20 S 113/13 vom 04.07.2014.

1. Die eingetretene verlängerte Reparaturdauer geht zu Lasten des Schädigers. Behauptungen zur Erkennbarkeit von Reparaturschwierigkeiten für den Geschädigten lassen keinen anderen Schluss zu.
2. Die durch den Gutachter festgestellte Verkehrssicherheit des Unfallfahrzeuges führt hier nicht dazu, dass der Geschädigte sein Fahrzeug bis zum Reparaturbeginn wieder abholen und weiterfahren muss.
3. Ein hypothetischer Nutzungswille ist grundsätzlich zu vermuten. Ein Betreiten mit Nichtwissen ist unerheblich.
4. Die Schadenschätzung in Bezug auf die Mietwagenkosten erfolgt mit der Schwackeliste-Automietpreisspiegel 2010.
5. Für die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Haftungsreduzierung spielt die tatsächliche Versicherung des Geschädigtenfahrzeuges keine Rolle.
6. Kosten für Nebenleistungen wie Automatikgetriebe und Navigationssystem sowie Zustellung/Abholung sind zu erstatten.
7. Vorgetragene unfallspezifische zusätzliche Kostenfaktoren (hier vor allem die Kreditierung des Mietzinses) rechtfertigen einen Aufschlag auf den Normaltarif von 20% (dagegen gerichtete Beweispflicht beim Schädiger).

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht spricht dem Kläger weitere Mietwagenforderungen nahezu vollständig zu. Angewendet wird die Schwackeliste mit dem Normaltarif und den Nebenkosten und weitere 20% Aufschlag.

Bedeutung für die Praxis:  Das Urteil befasst sich mit mehr als den üblichen Aspekten der Mietwagenrechtsprechung. Denn der Versicherer hatte auch die Berechtigung zur Ersatzmobilität angegriffen, den Nutzungswillen in Abrede gestellt sowie die Berechtigung der Mietdauer bezweifelt. Dabei geht das Gericht dezidiert auf die Einwendungen der Beklagten ein und liefert für die allermeisten Teilaspekte eine ausführliche Begründung.

 

Hier das gesamte Urteil 

weiterlesen...

Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 34-1 14


Landgericht Schwerin vom 23.07.2014 Aktenzeichen 6 S 124/13.

1. Der Geschädigte war auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen.
2. Die Anforderungen an das Vorbringen zur Erschütterung einer Schätzgrundlage sind nicht überdehnt.
3. Auch der BGH lässt die Schätzung mittels Schwacke-Automietpreisspiegel ausdrücklich zu.

Zusammenfassung: In einer Berufungsentscheidung bestätigt das Landgericht Schwerin ein Urteil des AG Parchim. Dabei wird die Anwendung der Schwackeliste als Schätzgrundlage bestätigt. Alternative Mietangebote werden mit zutreffender Begründung als "nicht ausreichend" abgelehnt. Das Berufungsgericht verweist dazu auch auf eine aktuelle Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes in Rostock, nach der die Schwackeliste zu Anwendung kommen müsse.

Bedeutung für die Paxis: Die immer wieder gleichen Argumente der Haftpflichtversicherer verweisen auf beliebige irgendwann und irgendwo recherchierte Angebote im Internet zu niedrigen Preisen. Diese Ausdrucke enthalten zumeist nicht die relevanten Leistungen, stellen die genauen Anmietbedingungen gar nicht da und sollen nach dem Willen der Beklagten doch nachweisen, dass die Fraunhofer-Erhebungen realistische Werte beinhalten.

Das Amtsgericht und in der Berufung auch das Landgericht haben das als nicht vergleichbar und damit als nicht ausreichend zurück gewiesen. Die Auffassung der Beklagten zu Inhalten selbst eingebrachter BGH-Rechtsprechung wird berichtigt.

 

Hier das gesamte Urteil 

weiterlesen...

MRW 2-2014

Hier die Übersicht der Inhalte der MRW 2-14. Bitte teilen Sie uns Ihre Wünsche und Ideen zur Veröffentlichung in den kommenden Ausgaben der MRW mit.

Titelblatt / Inhalt ansehen

MRW 1-14 Paradigmenwechsel, Fussnote 1

Anlage zum Aufsatz "Paradigmenwechsel in der Mietwagenrechtsprechung?, Fußnote 1:

weiterlesen...

MRW 1-14 Paradigmenwechsel, Fussnote 2

Anlage zum Aufsatz "Paradigmenwechsel in der Mietwagenrechtsprechung?, Fußnote 2: 

weiterlesen...

MRW 1-14 Paradigmenwechsel, Fussnote 3

Anlage zum Aufsatz "Paradigmenwechsel in der Mietwagenrechtsprechung?, Fußnote 3:

weiterlesen...

MRW 1-14 Paradigmenwechsel, Fussnote 4

Anlage zum Aufsatz "Paradigmenwechsel in der Mietwagenrechtsprechung?, Fußnote 4:

weiterlesen...

MRW 1-14 Paradigmenwechsel, Fussnote 5

Anlage zum Aufsatz "Paradigmenwechsel in der Mietwagenrechtsprechung?, Fußnote 5:

weiterlesen...

MRW 1-14 Paradigmenwechsel, Fussnote 6

Anlage zum Aufsatz "Paradigmenwechsel in der Mietwagenrechtsprechung?, Fußnote 6:

weiterlesen...

MRW 1-14 Paradigmenwechsel, Fussnote 7

Anlage zum Aufsatz "Paradigmenwechsel in der Mietwagenrechtsprechung?, Fußnote 7:

weiterlesen...

MRW 1-14 Paradigmenwechsel, Fussnote 8

Anlage zum Aufsatz "Paradigmenwechsel in der Mietwagenrechtsprechung?, Fußnote 8:

weiterlesen...

MRW 1-14 Paradigmenwechsel, Fussnote 9

Anlage zum Aufsatz "Paradigmenwechsel in der Mietwagenrechtsprechung?, Fußnote 9:

weiterlesen...

MRW 1-14 Paradigmenwechsel, Fussnote 10

Anlage zum Aufsatz "Paradigmenwechsel in der Mietwagenrechtsprechung?, Fußnote 10:

weiterlesen...

MRW 1-14 Paradigmenwechsel, Fussnote 11

Anlage zum Aufsatz "Paradigmenwechsel in der Mietwagenrechtsprechung?, Fußnote 11:

weiterlesen...

MRW 1-14 Paradigmenwechsel, Fussnote 12

Anlage zum Aufsatz "Paradigmenwechsel in der Mietwagenrechtsprechung?, Fußnote 12:

weiterlesen...

MRW 1-14 Paradigmenwechsel, Fussnote 13

Anlage zum Aufsatz "Paradigmenwechsel in der Mietwagenrechtsprechung?, Fußnote 13:

weiterlesen...

MRW 1-14 Paradigmenwechsel, Fussnote 14

Anlage zum Aufsatz "Paradigmenwechsel in der Mietwagenrechtsprechung?, Fußnote 14:

weiterlesen...

MRW 1-14 Paradigmenwechsel, Fussnote 15

Anlage zum Aufsatz "Paradigmenwechsel in der Mietwagenrechtsprechung?, Fußnote 15:

weiterlesen...

MRW 1-14 Paradigmenwechsel, Fussnote 16

Anlage zum Aufsatz "Paradigmenwechsel in der Mietwagenrechtsprechung?, Fußnote 16:

weiterlesen...

MRW 4-13

Hier die Übersicht der Inhalte der MRW 4-13. Die wichtigsten Aufsätze und Urteilsveröffentlichungen sind auch in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt worden. Sie finden Sie dort unter "Sonstiges/Aufsätze...".

Titelbild mit Inhaltsangaben ansehen

MRW 3-13

Hier die Übersicht der Inhalte der MRW 3-13. Die wichtigsten Aufsätze und Urteilsveröffentlichungen sind auch in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt worden. Sie finden Sie dort unter "Sonstiges/Aufsätze...".

Titelbild mit Inhaltsangaben ansehen

MRW 2-2013

Die MRW 2-2013 ist allen Verbandsmitgliedern und den Abonnenten zugesandt worden. Hier erhalten Sie eine Übersicht zu den Inhalten. Bitte klicken Sie dazu auf das PDF-Dokument.

MRW 1-2013

Die MRW 1-2013 ist allen Verbandsmitgliedern und den Abonnenten zugesandt worden. Hier erhalten Sie eine Übersicht zu den Inhalten. Bitte klicken Sie dazu auf das PDF-Dokument.

MRW 4-12 Titelseite

Mietwagenrechtswissen 4-2012, Titelseite:

Dokument ansehen

Inhalt:

Rechtsanwalt Peter Rindsfus: "Kürzungsquoten nach dem neuen VVG, bezogen auf den Bereich der Kraftfahrzeuge", MRW 4-12, Seite 62 ff.

Rechtsanwalt Andreas Gursch: "Wie weit geht die Aufklärungspflicht des Autovermieters?", MRW 4-12, Seite 68 ff.

Rechtsanwalt Joachim Otting: "BGH, Abtretung, RDG, Bestimmtheit: Letzter Akt.", MRW 4-12, Seite 69 ff. ...

weiterlesen...

Mietwagen Rechtswissen MRW 3-2012 Titelblatt

Die Ausgabe 3-2012 der MRW ist fertig und wird den Verbandsmitgliedern und Abonnenten in den nächsten Tagen zugesandt. Die Inhalte können Sie der folgenden Abbildung des Titelblattes entnehmen, das wir Ihnen hier bereits ...

weiterlesen...

Mietwagenrechtswissen 2-2012, hier das Titelblatt

Die Zeitschrift Mietwagenrecht§wi§§en MRW hat in ihrer Ausgabe 2-2012 folgende Inhalte:

- Straßenverkehrsunfälle mit internationalem Bezug, Dipl.-Jurist Joachim Wenning.

- Rechtsprechung zur Erschütterung einer Schätzgrundlage für Mietwagenkosten, Michael Brabec.

- OLG Celle: Regieanweisungen für den OLG-Bezirk (Az: 14 U 49/11)

- Schätzung mit Schwacke und Aufschlag bestätigt (OLG Koblenz, Az: 12 U 233/11).

- Nach Zeugenanhörungen: Internetangebote sind Sondermarkt (LG Stuttgart, Az: 26 O 48/10).

- Schätzung mit Schwacke-Automietpreisspiegel, kein Sachverständigengutachten möglich (LG Aschaffenburg, Az: 23 S 147/11).

...

weiterlesen...

MRW 1-2012, Titelblatt

Die Zeitschrift Mietwagenrecht§wi§§en MRW hat in der Ausgabe 1-2012 folgenden Inhalt:
- "BGH, Abtretung und RDG: Letzter Akt oder mit Zugabe?", Rechtsanwalt Joachim Otting
- "Mögliche Gerichtsstände in Unfallsachen", Diplom-Jurist Joachim Wenning
- "Rechtsanwalt und Autovermieter - Wie weit darf die Empfehlung gehen?", Rechtsanwalt Gunnar Stark
- Schätzung mit Schwacke-Automietpreisspiegel 2010 (OLG Karlsruhe 4 U 106/11)
- Rumpfleistungen von Internetangeboten sind nicht entscheidungserheblich (LG Aachen 5 S 219/11)
- Die Fraunhoferliste ist für eine Schätzung von Mietwagenpreisen nicht ...

weiterlesen...

Rechtlicher Fachaufsatz Mietwagenrecht§wi§§en 01-2012: Stark, Rechtsanwalt und Autovermieter - Wie weit darf die Empfehlung gehen?

Rechtlicher Fachaufsatz Mietwagenrecht§wi§§en 01-2012: Stark, ...

weiterlesen...

Urteil aus Mietwagenrecht§wi§§en 01-2012: OLG Karlsruhe 4 U 106/11, Schätzung mit Schwackeautomietpreisspiegel 2010

Urteil aus Mietwagenrecht§wi§§en 01-2012: OLG Karlsruhe, Schätzung mit Schwackeautomietpreisspiegel 2010, MRW 1-12, 10.

Urteil ansehen

Urteil aus Mietwagenrecht§wi§§en 01-2012: LG Aachen 5 S 219/11, Rumpfleistungen von Internetangeboten nicht relevant

Urteil aus Mietwagenrecht§wi§§en 01-2012: LG Aachen, Rumpfleistungen von Internetangeboten sind nicht entscheidungserheblich, MRW 1-12, 11.

Urteil ansehen

Urteil aus Mietwagenrecht§wi§§en 01-2012: LG Dortmund 4 S 61/11, Fraunhofer nicht vorzugswürdig

Urteil aus Mietwagenrecht§wi§§en 01-2012: LG Dortmund, Fraunhofer ist für eine Schätzung von Mietwagenkosten nicht vorzugswürdig, MRW 1-12, 12.

Urteil ansehen

Urteil aus Mietwagenrecht§wi§§en 01-2012: AG Bernkastel-Kues 4b C 371/11, Keine Erschütterung der Schwackeliste als Schätzgrundlage durch Internetangebote

Urteil aus Mietwagenrecht§wi§§en 01-2012: AG Bernkastel-Kues, Keine Erschütterung der Schwackeliste als Schätzgrundlage durch Internetangebote, die zudem nicht vergleichbar sind, MRW 1-12, 15.

Urteil ansehen

Seite 11 von 12

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

Bitte hier klicken ...

BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

weiterlesen...
nach oben