Landgericht Koblenz 5 S 36/25 vom 13.11.2025
- Es kommt nicht darauf an, dass der Kläger nach Ansicht der Beklagten nicht schlüssig dargelegt habe, ob Vermieter und Geschädigter vertragsrechtlich gesehen einen konkreten Mietzins vereinbart haben.
- Die Schwacke-Werte sind zur Schätzung des erforderlichen Normaltarifes einer Ersatzwagenanmietung geeignet.
- Deren Eignung muss nicht im Detail geklärt werden, da die Beklagte keine konkreten und auf den Fall bezogenen Einwendungen vorgebracht hat, die sich erheblich auf den Fall auswirken würden.
- Auf den Grundbetrag ist ein unfallbedingter Aufschlag wegen erforderlicher Mehrleistungen des Vermieters gerechtfertigt.
- Auch Nebenkosten für Haftungsreduzierung und Zustellkosten sind vom Schädiger zu erstatten, Desinfektionskosten jedoch nicht.
Zusammenfassung:
Das Landgericht Koblenz hebt ein Urteil der Vorinstanz auf. Das Erstgericht hatte die Klage als unbegründet angesehen, da es am schlüssigen Vortrag zum vereinbarten Mietzins gefehlt habe. Die Kammer schätzt mittels Schwacke zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten.
WeiterlesenMietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48/25
