Amtsgericht Syke 24 C 590/24 vom 24.10.2025
- Das Gericht bestätigt die Auffassung des Geschädigten, er könne sich zur Geltendmachung der Höhe der Mietwagenkosten auf das Mietwagenrisiko berufen und habe sich daher vor Mietbeginn auch nicht mit einer Marktanalyse zu örtlichen Mietwagenpreisen befassen müssen.
- Die bisherige Rechtsprechung, dass es keine Rolle spielen soll, ob es für den Geschädigten erkennbar gewesen ist, wenn Mietwagenkosten über einem Mittelwert aus Listen liegen, hält das Gericht für falsch.
- Wie bei Reparaturkosten soll es für den Geschädigten auch bei der Höhe der Mietwagenkosten nur darauf ankommen, ob für ihn als Laien eine ungerechtfertigte Preisüberhöhung erkennbar gewesen ist.
- Es ist auch für Fachleute aufwendig, im Nachgang anhand von teuer beschafften Schätzgrundlagen die Höhe der erforderlichen Kosten zu berechnen.
- Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist nicht vorzunehmen, da nicht ersichtlich ist, was sich der Geschädigte gespart haben soll.
- Die Beklagte hat auch restliche außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Syke sieht eine Notwendigkeit, die Rechtsprechung des BGH zum subjektbezogenen Schadenbegriff nicht nur auf die Reparatur (Werkstattrisiko) anzuwenden, sondern auch auf die Höhe der Mietwagenkosten (Mietwagenrisiko). Denn es sei nicht ersichtlich warum hier eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Schadenpositionen gerechtfertigt sein soll. Der Geschädigte ist nicht mehr auf die Frage der erforderlichen Kosten nach Listen mit unterschiedlichen Methoden zu verweisen.
WeiterlesenMietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47/25
