BGH VI ZR 293/08: Unter Umständen auch Fraunhofer oder Mittelwert

Der BGH hat mit Urteil VI ZR 293/08 angemerkt, dass die Schätzung des Normaltarifes von Mietwagenkosten unter Umständen neben der Schwacke-Liste auch mittels Fraunhofer-Liste oder Bildung des Mittelwertes zwischen den Listen Fraunhofer und Schwacke erfolgen könne.

Es kommt deshalb darauf an, ob mittels konkretem Sachvortrag nachgewiesen werden kann, dass sich Mängel der Liste (davon finden sich unter www.bav.de reichlich) auf den konkreten Fall auswirken. Diese Mängel sind herauszuarbeiten, um die Schätzgrundlage Fraunhofer und auch die Mittelwertbildung in den Verfahren der Instanzgerichte zu erschüttern.

Eine ähnliche Formulierung fand sich bereits im Urteil VI ZR 308/07 vom 14.10.2008. Aus dem Leitsatz:

„Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrund-lage zur Verfügung steht.“

Nicht neu ist deshalb auch:

„Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, sich diesen Bedenken insbesondere dann anzuschließen, wenn er sie aufgrund rechnerischer Überlegungen bestätigt sieht, und die Schwackeliste 2006 nicht als Schätzgrundlage heranzuziehen.“

Die danach ergangenen BGH-Urteile bestätigten ausnahmslos Schwacke als geeignete Schätzgrundlage. Es bleibt dabei: Es kommt beim BGH auf den Einzelfall an und in den Instanzebenen auf den Vortrag zur Erschütterung der Schätzgrundlage Fraunhofer.

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