Amtsgericht Hildburghausen 21 C 45/25 vom 27.11.2025
- Vom Geschädigten kann erwartet werden, dass er sich zumindest in groben Zügen nach Preisen erkundigt.
- Die Preisvorgabe der beklagten Haftpflichtversicherung des Unfallgegners bzgl. Mietwagen ist unkonkret und daher für den Geschädigten nicht relevant.
- Die Höhe der erforderlichen Kosten für einen Ersatzmietwagen schätzt das Gericht anhand der Selbstzahler-Preise der örtlichen AVIS-Station, da dem Gericht bekannt sei, dass Geschädigte dort zu Marktpreisen ein Fahrzeug erhalten können.
- Abzüge für ersparte eigene Aufwendungen – bei diesem Gericht üblich in Höhe von 10 Prozent – sind nicht vorzunehmen, wenn das Ersatzfahrzeug wie hier klassenkleiner im Vergleich zum beschädigten Fahrzeug angemietet wurde.
- Nebenkosten für Leistungen, die nicht bereits um Grundpreis abgedeckt sind, sind ebenso vom gegnerischen Versicherer zu erstatten.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Hildburghausen weist den Vorwurf der für den Schaden und damit auch die Ersatzwagenkosten eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung zurück, dass der Geschädigte von ihr ein günstigeres Vermittlungsangebot bekommen habe, das er auch hätte annehmen müssen. Stattdessen wird der erforderliche Betrag geschätzt, für den der Geschädigte am regionalen Markt einen Ersatzwagen bekommt. Nebenkostenpositionen der Mietwagenabrechnung für eine erweitere Haftungsreduzierung, Zustellung, Abholung und die Zweitfahrerregelung werden ebenso zugesprochen.
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