Rechtszeitschrift MRW

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-16

Landgericht Rostock 9 O 286/14 vom 29.02.2016

1. Entgegen der Ansicht der eintrittpflichtigen Haftpflichtversicherung haftet die Beklagtenseite zu 100 Prozent.
2. Die Behauptung der Beklagten, dass der Kläger deshalb nicht aktivlegitimiert sei, weil Verantwortliche der Fahrzeug-finanzierenden Bank die Abtretung nicht eigenhändig unterschrieben hätten, ist unbeachtlich.
3. Die Höhe des geltend gemachten Mietwagentarifes ist nicht zu beanstanden.
Wie der Bundesgerichtshof mehrfach bestätigte, ist die Schwackeliste als anerkannte Schätzgrundlage anzusehen.
4.
Allgemeine Einwendungen dagegen und zu Vorzügen der Fraunhoferliste vermögen diese Auffassung nicht zu erschüttern.
5. Konkreter auf den Fall bezogener Sachvortrag fehlt, der Verweis auf behauptete Internetangebote sind unerheblich.
6. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung und Zustellen/Abholen sind ebenso zu erstatten.
7. Kosten für wintertaugliche Bereifung sind nicht erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Rostock bestätigt seine Mietwagenrechtsprechung und schätzt diese Schadenersatzposition anhand der Schwackeliste. Die Anwendung der Werte der Fraunhoferliste wird abgelehnt.

Bedeutung für die Praxis: Bis auf die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten wintertauglicher Bereifung liegt der Landrichter voll auf BGH-Linie. Schwacke ist taugliche Schätzgrundlage, lediglich allgemein gehaltener dagegen gerichteter Vortrag nicht relevant.

Das Urteil ist zum derzeitigen Datum am 7.3.16 noch nichts rechtskräftig.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-16

Landgericht Stuttgart 5 S 146/15 vom 17.12.2015

1. Das Berufungsgericht darf eine eigene Bewertung vornehmen - auch wenn es die Entscheidung des Erstgerichtes für vertretbar hält - und den Prozessstoff nach allen Richtungen neu prüfen und bewerten.
2. Der BGH hat wiederholt, dass der Tatrichter den Normaltarif anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels schätzen kann.
3. Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist wegen geografischer Differenzierung und Berücksichtigung nicht nur des Internetmarktes auch die richtige Schätzgrundlage.
4. Der Beklagten kommt die Beweislast für günstigere Angebote zu, da die Erforderlichkeit im Sinne des 249 BGB nicht zu vermischen ist mit der Frage der Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB.
5. Pauschalen Angriffen gegen die Anwendung der Schwackeliste muss deshalb nicht nachgegangen werden.
6. Forderungen aufgrund erforderlicher Nebenleistungen sind - soweit angefallen - zu erstatten.
7
. Da der regionale Markt nur aus einem Anbieter bestand, sind auch die geringfügig über den Schätzbetrag hinausgehenden Mietwagenkosten zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht hält allein die Schwackeliste für anwendbar. Da die Beklagte dagegen nichts Konkretes vorgetragen hat, sind restliche Mietwagenkosten zuzusprechen. 

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht stellt die Beweislastregeln klar. Der Fehler anderer Gerichte wird dabei offenkundig, die dem Geschädigten eine generelle Erkundigungspflicht und die Beweislast dafür auferlegen, dass er kein anderes Angebot erhalten konnte. Anders dieses Gericht, es lässt Schwacke gelten, weil der BGH das mehrfach bestätigt hat und lehnt unkonkreten Sachvortrag der Beklagten mangels greifbarer Substanz ab.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7-16

Amtsgericht Hagen 19 C 404/15 vom 18.12.2015

1. Die Schwackeliste erhält den Vorzug vor der Anwendung der Fraunhofer-Liste.
2. Der BGH gibt keiner Liste den Vorzug.
3. Schwacke-Werte sind ortsnaher und damit korrekter, weil sich der Geschädigte auf den allgemeinen regionalen Markt verweisen lassen muss, den 3-stellige PLZ-Gebiete besser abbilden. Weitere Kritikpunkte sind die Vorbuchungsfrist und die Internetlastigkeit,     die kleinere Anbieter diskreditieren.
4. Internetangebote entstammen einem Sondermarkt. Den Beispielen fehlen Details wie einschränkende Bedingungen, erhebliche Teile der konkret für den Geschädigten relevanten Gesamtleistung und damit das maßgebliche Endergebnis der Preisnennung.
5. Geltend gemachte Kosten liegen im Rahmen der Schwacke-Werte und sind somit zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Hagen spricht restliche geforderte Mietwagenkosten in voller Höhe und weitere Kosten der Reparatur und der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht wendet allein die Schwackeliste an und begründet das BGH-konform. Gerade weil die Fraunhoferliste und der Vortrag der Haftpflichtversicherung mittels Internetscreenshots die konkrete Anmietsituation des Geschädigten ausblenden, ist die Anwendbarkeit der Schwackeliste nicht erschüttert.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 4-16

Amtsgericht Landshut 2 C 1389/15 vom 08.01.2016

1. Das Gericht und das zuständige Berufungsgericht schätzen die Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste.
2. Der BGH hat nicht entschieden, dass nur die Fraunhoferliste angewendet werden könne.
3. Die Fraunhoferwerte rekrutieren von Internetanbietern in der Stadt Landshut. Außerhalb der Stadt sind diese Vermieter jedoch nicht präsent. Hier vermietet der Mittelstand, dessen Angebote bei Fraunhofer unterrepräsentiert bzw. weggelassen worden sind.
4. Durch die bei Fraunhofer in 2-stelligen PLZ-Gebieten zusammengefassten Werte werden in weiträumigen Gebieten lediglich Internetpreise ausgewiesen, das schließt die Anwendung der Fraunhoferwerte aus.
5. Selbst die von den Beklagten in Prozesse eingebrachte Internetwerte zeigen auf, dass die Fraunhofer-Werte zu niedrig liegen.
6. Die von der Beklagten vorgelegten Angebote eines Vergleichsportales sind keine konkreten vergleichbaren Mietwagenangebote, sie stammen von einem Broker und nicht von einem Autovermieter.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Landshut spricht sich gegen die Anwendbarkeit der Werte der Fraunhoferliste aus. Für den ländlichen Raum gelte das bereits aufgrund des Fehlens solcher Angebote außerhalb der städtischen Zentren.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht befasst sich nicht mit der Frage, ob ein Geschädigter auf Internetbuchungen zu verpflichten ist. Bereits weil es außerhalb einer größeren Stadt solche Internetangebote nicht mehr gibt, können Fraunhoferwerte nicht zur Schätzung von Mietwagenkosten verwendet werden. Eine solche Argumentation ist in vielen anderen Fällen geeignet, einen Mietwagenanspruch oberhalb der Fraunhofer-Werte zu begründen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 3-16

Amtsgericht Köln 269 C 147/15 vom 18.12.2015

1. Erstattungsfähige Mietwagenkosten sind nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel zu schätzen, da sich dieser an den tatsächlichen Marktverhältnissen orientiert.
2. Der Verweis auf eine alternative Schätzgrundlage stellt keine konkrete Kritik dar, die eine Schätzung nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel ausschließen würde.
3. Internetrecherchen variieren stark, sind unzuverlässig und nicht reproduzierbar und stellen keine verbindlichen Endpreise dar. Es ist nicht erkennbar, ob die dort aufgelisteten Fahrzeuge der Mietwagenklasse des Geschädigten entsprechen. Internet-Screenshots eines Autovermieters sind nicht geeignet, den Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage infrage zu stellen.
4. Ein Geschädigter kann nicht auf Internet-Angebote verwiesen werden, da die Mietzeit von vornherein festgelegt ist und dies bei einer Reparatur des Unfallfahrzeuges problematisch sein kann. Eine Zusicherung eines bestimmten Fahrzeugmodells wird nicht angegeben, die Postleitzahlengebiete sind zu groß. Von einem Geschädigten ist außerdem nicht zu verlangen, eine Kreditkarte einzusetzen. Internetangebote stellen einen Sondermarkt dar, auf den ein Geschädigter nicht zu verweisen ist.
5. Für die Behauptung, Vermieter würden auf die offene Frage der Firma Eurotax Schwacke überhöhte Preise nennen, fehlt es an einem konkreten Nachweis.
6. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde eine unzulässige Ausforschung bedeuten.
7. Ein arithmetisches Mittel von Tabellenwerken weist keinen Preis aus, den ein Geschädigter im Rahmen seiner Nachfragepflicht erfragen kann.
8. Bei der Schätzung von Mietwagenpreisen ist auf den Modus-Wert, hilfsweise auf das arithmetische Mittel, abzustellen.

Zusammenfassung: Mit sehr ausführlicher Begründung stellt das Amtsgericht Köln seine Linie in der Mietwagenrechtsprechung dar. Das Gericht wendet die Schwackeliste an und erteilt gegenteiligen Argumenten mittels Fraunhofer und Internetscreenshots eine Absage.

Bedeutung für die Praxis: Die detaillierte Auseinandersetzung des Amtsgerichtes Köln mit den Internetscreenshots der Beklagten ist hervorzuheben. Das Gericht führt an, dass die Internetabbildungen schon nicht mit dem relevanten Zeitraum übereinstimmen. Dass solche Preise immer gelten, habe die Beklagte lediglich pauschal behauptet. Sodann weist das Gericht darauf hin, dass die Abbildungen keine verbindlichen Angebote seien, denn Preise seien im Sondermarkt Internet nicht gleichbleibend, sondern würden stark schwanken. Auch würden keine Endpreise dargestellt. Den Abbildungen könne ein Mieter auch nicht entnehmen, ob die dargestellten Fahrzeuge mit seinem eigenen Fahrzeug vergleichbar sind. Insgesamt ergebe sich, dass den Angeboten ist nicht zu entnehmen sei, ob sie mit den hier tatsächlich zu betrachtenden Anmietsituationen vergleichbar sind. Schließlich sei der Sondermarkt Internet in der Situation des Geschädigten sowieso unzumutbar, da eine feststehende Mietdauer, die notwendige Vorfinanzierung, eine Kreditkartendaten-Übertragung in das Internet, die Belastung eines eigenen Kreditkartenkontos in zunächst unbegrenzter Höhe und eine vorgegebene Vorbuchungsfrist mit der Situation eines Geschädigten nach einem Unfall nicht zu vereinbaren sind.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 1-16

Oberlandesgericht Dresden 7 U 192/14 vom 06.05.2015

1. Rechtsfehlerfrei hat das Erstgericht die Schwackeliste zur Schätzung der Mietwagenkosten angewendet. Erheblich günstigere Angebote hat die Beklagte nicht aufgezeigt.
2. Vorgelegte Internetangebote sind ungeeignet. Etliche Beispiele weisen eine Kilometerbegrenzung auf.
3. Alternativbeispiele sind auch dann nicht vergleichbar und stellen damit keinen konkreten Sachvortrag dar, wenn die Mobilität ohne Zustell-Leistungen und der Information der dafür anfallenden Kosten lediglich am Standort des Vermieters angeboten ist.
4. Weit später eingeholte Angebote lassen nicht den Schluss zu, dass diese auch zum Anmietzeitpunkt vorrätig gewesen sind.
5. Angebote mit fester Mietdauer lassen unberücksichtigt, dass der Geschädigte den genauen Termin der Rückgabe nicht wissen kann.
6. Eine Missbrauchsgefahr der gehäuften Abrechnung "Schwacke + 50 %" ist irreal. Diese Obergrenze konkretisiert die vom BGH aufgeworfenen Begriffe des "erheblichen" bzw. "auffällig hohen" Abweichens von Vergleichswerten.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Dresden konkretisiert seine Linie in der Mietwagenrechtsprechung und stellt den Zusammenhang her zur BGH-Rechtsprechung der ausnahmsweisen Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen, wenn angebotene Tarife erheblich von Marktpreisen abweichen. Die von der Haftpflichtversicherung behauptete Gefahr der Etablierung eines Anreizes zur Abrechnung um 50 Prozent überhöhter Marktpreise sieht das Gericht nicht gegeben.

Bedeutung für die Praxis: Die Linie des OLG ist nicht nur nachvollziehbar, sondern auch praxisnah, da die Schwackeliste laut BGH eine geeignete Schätzgrundlage darstellt und der Geschädigte sich damit auf eine Erstattung verlassen können muss, sofern die Forderung nicht auf Werten erheblich über Schwackeniveau beruht.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-15

Landgericht Wiesbaden 3 S 117/14 vom 30.07.2015

1. Die Fraunhofer-Liste geht von falschen Voraussetzungen aus und ist für die Ermittlung der Kosten eines Ersatzfahrzeuges nicht sachgerecht.
2. Das auf Antrag der Beklagten erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten ist unbrauchbar, da die konkreten Anmietbedingungen nicht berücksichtigt wurden.
3. Ein Geschädigter ist bei der Ermittlung von erstattungsfähigen Mietwagenpreisen nicht auf das Internet zu verweisen, welches allgemein bekannt besonders unzuverlässig und teilweise unseriös ist.
4. Einem Geschädigten ist zuzubilligen, im Internet keine Kreditkarte zu nutzen; Vertragsschlüsse im Internet beinhalten allgemein bekannte Risiken, auf die ein Geschädigter nicht verwiesen werden kann.
5. Internetpreise berücksichtigen nicht, dass Fahrzeuge für unbestimmte Dauer zu mieten sind, auch eine Vor-Ort-Recherche in Niederlassungen von Autovermietern ist einem Geschädigten nicht zuzumuten.

Zusammenfassung: Mit überzeugender Begründung kommt das entscheidende Gericht zu dem Ergebnis, dass das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten unbrauchbar ist, da es sich nicht mit der konkreten Anmietsituation auseinandergesetzt hat. Ferner hat das Sachverständigengutachten ergeben, dass je nach Abfrage - ob per Internet, per Telefon, oder persönlich und je nach Bezahlweise, zeitlichem Vorlauf oder der Sorte der Kreditkarte - unterschiedliche Preise gelten. Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, dass ein Geschädigter nicht auf Mietwagenpreise aus dem Internet zu verweisen ist und dass das Internet insoweit nicht zuverlässig oder nicht seriös ist. Das Gericht schlussfolgert, dass damit auch die Werte der Fraunhofer-Liste zur Schätzung von Mietwagenkosten nach einem Unfall völlig ungeeignet sind.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht befasst sich mit der konkreten Situation der Geschädigten. Es wird deutlich, dass die Segelanweisungen des BGH, über einen bisher nicht definierten "Normaltarif" die Mietwagenrechtsprechung zu vereinheitlichen, ins Leere gehen. Scheinbar wurde verkannt, dass es eine Vielzahl von Normaltarifen mit unterschiedlichsten Leistungsspektren und dementsprechenden Preisen gibt. Die von Fraunhofer unterstellte Normaltarif-Konstellation, mit Vorbuchungsfrist, feststehender Mietdauer, Kreditkarte, Vorfinanzierung, Internetbuchung, Kaution usw. Marktforschung zu betreiben, ist mit der Realität des Normaltarifs nach einem Unfall auch dann nicht zu vergleichen, wenn der Geschädigte zunächst in Vorleistung geht, sofern er das kann. Da die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen ist, hat der in Wiesbaden ansässige Versicherer nun die Wahl, dieses Urteil beim BGH vorzulegen oder die Forderung zu bezahlen und auch damit ein eindeutiges Signal zu setzen.

Das Urteil ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht rechtskräftig.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-15

Amtsgericht Rostock 44 C 291/15 vom 01.12.2015

1. Der Schadenersatzverpflichtete hat den Zustand herzustellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten.
2. Das Gericht zieht zur Schätzung des erforderlichen Betrages für Ersatzmobilität den Automietpreisspiegel von Schwacke heran.
3. Die Klärung der Eignung einer Schätzgrundlage ist nur dann vorzunehmen, wenn sich geltend gemachte Mängel erheblich auf den konkreten Fall auswirken. Ein Verweis auf Fraunhofer ist kein konkreter Sachvortrag.
4. Gegen Fraunhofer bestehen außerdem Bedenken wegen einer PLZ-Vergröberung (kein regionaler Markt), der Konzentration auf Internetangebote und der Anwendung einer erheblichen Vorbuchungsfrist.
5. Auch die vorgelegten Internetangebote stellen keine vergleichbaren Angebote dar.
6. Da der zugrundeliegende Preis einem Normaltarif entspricht, ist dem Geschädigten keine Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten zu unterstellen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht verweist auf die Rechtsprechung des OLG Rostock und wendet nach Prüfung der Argumente der Beklagten die Schwackeliste-Automietpreisspiegel zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten an.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht prüft den Vortrag der Beklagten und weist ihn als unsubstantiiert zurück. Die von der Beklagten - neben Vortrag pro Fraunhofer - aufgezeigten Internetangebote werden als nicht vergleichbar zurückgewiesen, vor allem wegen des offenes Mietendes, mit dem die tatsächliche Anmietung erfolgte. Weitere Gründe: Ein anderer Zeitraum lässt die Frage nach den Gegebenheiten zum Anmietzeitraum offen und es bleibt unklar, ob diese Anbieter aus den Internetscreenshots zum Anmietzeitpunkt überhaupt leistungsfähig gewesen sind.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-15

Landgericht Bonn 8 S 107/15 vom 17.11.2015

1. Die Kammer schätzt den Normaltarif in ständiger Rechtsprechung anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer.
2. Die Klärung der Eignung einer Schätzgrundlage ist nur dann vorzunehmen, wenn sich Einwendungen auf den konkreten Fall beziehen und erhebliche Auswirkungen festzustellen sind.
3. Vorgelegte Preislisten sind dazu nicht geeignet. Dazu müsste belegt sein, dass für eine der konkreten Leistungen eine entsprechende Alternative mit allen Kategorisierungsmerkmalen zu einem erheblich günstigeren Gesamtentgelt im Zeitpunkt der Anmietung für den Geschädigten zugänglich gewesen wäre.
4. Die Klägerin hat unabhängig von einer Eil- oder Notsituation einen Anspruch auf einen unfallbedingten Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 Prozent. Auch andere Umstände wie ein offenes Mietende oder die Vorfinanzierung reichen jeweils hierfür aus.
5. Die tatsächlich angefallenen Nebenkosten sind zu berücksichtigen, soweit die dahinterstehenden Zusatzleistungen erforderlich gewesen sind.

Zusammenfassung: Die Mittelwertrechtsprechung des Landgerichtes Bonn wird beibehalten. Allerdings schließt sich das Landgericht der Rechtsprechung des OLG Köln zur Erstattungsfähigkeit eines unfallbedingten Aufschlages an, der nun in der Regel zugestanden wird, wenn unabhängig von einer Not- oder Eilsituation unfallbedingte Merkmale vorliegen.

Bedeutung für die Paxis: Kritisch zu hinterfragen ist es zunächst, dass das Berufungsgericht seit Ende 2013 die Anwendung des Mittelwertes ausschließlich mit der Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Landgerichtsbezirk mit der Rechtsprechung des OLG Köln begründet (beginnend Ende 2013, Az. 8 S 81/13). Damit ist bisher in keinem der vielen Verfahren eine Begründung erfolgt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-15

Amtsgericht Frankfurt am Main 31 C 4321/14 (17) vom 11.11.2015

1. Der Geschädigte ist grundsätzlich frei in der Auswahl des Ersatzanbieters, eine Marktforschung braucht er nicht zu betreiben.
2. Mängel an einer Schätzgrundlage zur Bemessung des ersatzfähigen Schadens nach § 287 ZPO sind mit konkreten Tatsachen und deren erheblichen Auswirkungen auf den zu entscheidenen Fall aufzuzeigen.
3. Das Gericht wendet die Schwackeliste an, da die Beklagten diesen konkreten Vortrag zu vergleichbaren Fahrzeugen zu gleichen Leistungen nicht gehalten hat.
4. Schwacke bildet den regionalen Markt ab, ist nicht internetlastig, enthält den Modus, anders Fraunhofer.
5. Für die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung im Schadenfall von 500 Euro ist eine zusätzliche Schadenersatzposition nicht zu beanstanden.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Frankfurt wendet die Schwackeliste zur Bemessung erforderlicher Mietwagenkosten an. Der Vortrag der Haftpflichtversicherung dahingehend, dass der Geschädigte auch günstigere Mobilität hätte erlangen können, wird als unsubstantiiert zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Die Anwendung der Schwackeliste stellt eine Änderung der Rechtsprechung des Amtsgerichtes zur Anwendung einer Schätzgrundlage dar. Bis zu diesem Urteil wurde ein Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer berechnet. Die nunmehrige Anwendung allein der Schwackeliste begründet das Gericht mit der ständigen BGH-Rechtsprechung, die eine Anwendung der Schwackeliste zulasse und der Überlegung, dass sodann eine darauf beruhende Schadenersatzforderung nicht grundsätzlich überhöht sein könne. Das Gericht erkennt, dass die in der Schwackeliste ausgewiesenen Haftungsreduzierungen (Selbstbeteiligung) nicht, wie von anderen Gerichten angenommen, konkret nur mit 500 Euro bemessen sind. Schwacke weist eine Spanne von 500 bis 1500 Euro als im Normaltarif inkludiert aus. Das Gericht hält deshalb bei einer SB 500 weitere Kosten der Haftungsreduzierung für angemessen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-15

Landgericht Köln 11 S 142/15 vom 05.11.2015, Beschluss nach § 522 ZPO

1. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste ist nicht zu beanstanden.
2. Fehler der Schwackeliste hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan.
3. Von ihr vorgelegten Mietwagenangebote erschüttern die Schwackeliste nicht. Wie das Amtsgericht richtig ausführte, sind diese mit der konkreten Anmietsituation nicht vergleichbar (feste Anmietzeiträume, Höhe der Selbstbeteiligung unklar, Details fehlen, falsche Selbstbeteiligung, nur Reservierung und keine Buchung, Notwendigkeit einer Vorbuchungsfrist unbekannt, unklare Bedingungen, nur bei Internetbuchung zu Internetbedingungen).
4. Der Beklagtenvortrag, diese Angebote wären auch anderswo zu erhalten gewesen, ist substanzlos.
5. Die Nebenkosten für Zustellung/Abholung, wintertaugliche Bereifung, Zweitfahrer und Navigationsgerät hat das Erstgericht zu Recht zugesprochen.

Zusammenfassung: Die Berufungskammer des Landgerichts Köln spricht erforderlichen Schadenersatz wegen Ersatzmobilität durch Schätzung anhand der Schwackeliste zu. Auch Kosten für erforderliche Nebenleistungen sind zu erstatten.

Bedeutung für die Paxis: Das Landgericht Köln verweist in einem Beschluss nach § 522 ZPO auf seine ständige Rechtsprechung zur Anwendung der Schwackeliste. Der Beklagtenvortrag, der sich lediglich auf unvergleichbare Internetangebote stützt, wird als unsubstantiiert angesehen. Die Kammer weist auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung hin.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-15

Landgericht Düsseldorf 22 S 188/15 vom 30.10.2015

1. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist unbegründet und wird zurückgewiesen.
2. Auch 7 Jahre nach Geltungsbeginn des Rechtsdienstleistungsgesetzes dringt die Beklagte nicht mit der Behauptung durch, die Abtretung der Mietwagenforderung sei nichtig.
3. Die Anwendung einer Liste bedarf nur dann der Klärung, wenn deutlich günstigere oder ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen, dass sich geltend gemachte Mängel erheblich auf den Fall auswirken. Das sieht das Gericht hier nicht als gegeben an.
4. Die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf gebietet keine Abkehr von der Schätzung anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer.
5. Das OLG Düsseldorf räumt Bedenken gegen Fraunhofer nicht aus. Die angebliche Ungeeignetheit der Schwackeliste kann das OLG nicht mit Fraunhofer oder unkonkreten Erfahrungen des Gerichtes begründen.
6. Kosten für erforderliche Nebenleistungen der Vermietung sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf lehnt die Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf ausdrücklich ab, die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall allein anhand der Fraunhoferliste zu schätzen. Das Berufungsgericht wendet allerdings den Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer an.

Bedeutung für die Praxis: Die Kritik an einer Schätzung der Mietwagenkosten auf Basis einer Mittelwertbildung mittels der beiden Schätzgrundlagen Schwacke und Fraunhofer soll aufrecht erhalten sein, denn zwei nicht anwendbare Listen können nicht richtig werden, in dem man deren rechnerischen Mittelwert bildet, zumal die Institute wenig vergleichbare Methoden angewendet haben. Doch die Berufungskammer des Landgerichtes Düsseldorf hatte sich in der hier veröffentlichten Mittelwertentscheidung damit auseinanderzusetzen, dass das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf allein Fraunhofer für anwendbar hält. Die Begründungen des Oberlandesgerichtes fallen beim Landgericht vollständig durch, sie werden geradezu seziert.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-15

Landgericht Frankfurt am Main 2-15 S 13/15 vom 21.10.2015

1. Das Gericht wendet zur Schätzung des Normaltarifes der Mietwagenkosten die Schwackeliste an.
2. Hintergrund sind die lediglich sehr grobe Regionen-Einteilung in der Fraunhoferliste, deren Internetlastigkeit, die nur geringe Anzahl der berücksichtigten Anbieter und die Verzerrung durch eine lange Vorbuchungsfrist.
3. Die Unbrauchbarkeit einer Liste lässt sich nicht durch einen Aufschlag ausgleichen.
4. Die Schwacke-Methode entspricht den Verpflichtungen, die an einen Geschädigten zu stellen sind, wenn er sich erkundigen muss.
5. Nicht ein rechnerischer Mittelwert, sondern der Modus/häufigst genannte Wert der Marktpreise ist zur Schätzung nach § 287 ZPO heranzuziehen. Dadurch bedingte zufällige Verzerrungen sind hinzunehmen. Einen Mittelwert kann ein Geschädigter nicht erfragen, es würde ihn schlechterstellen, wenn er zufällig höhere Werte genannt und nur den rechnerischen Mittelwert erstattet bekäme.
6. Die Beklagte hat nicht konkret aufgezeigt, dass sich von ihr behauptete Mängel erheblich auf den Fall auswirken.
7. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre ein Ausforschungsbeweis.

Zusammenfassung: Das Gericht gibt der Berufung der Klägerin weitgehend statt und wendet zur Mietwagenschätzung die Schwackeliste an. Angefallene Nebenkosten werden zugesprochen, ebenso weitere Kosten der Rechtsverfolgung.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht geht ausführlich darauf ein, warum die Fraunhoferliste nicht verwendbar ist. Es wird konkret begründet, warum ein rechnerischer Mittelwert für eine Schätzung nach § 287 untauglich ist. Ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Marktpreise zum Zeitpunkt und am Ort der Anmietung wird als Ausforschungsbeweis angesehen und abgelehnt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-15

Amtsgericht Köln 268 C 96/15 vom 06.10.2015

1. Aufgrund des rechtsgültigen Abtretungsvertrages über einen hinreichend konkretisierten Anspruch ist die Klägerin als Inhaberin der Forderung  aktivlegitimiert.
2. Die Schätzung des Normaltarifes der Mietwagenkosten erfolgt anhand der Moduswerte der Klasse der vermieteten Fahrzeuge aus der Schwackeliste. Konkrete Mängel, die sich erheblich auf den Fall auswirken, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
3. Wegen der vertraglich vereinbarten weitergehenden Reduzierung der Selbstbeteiligung sind zusätzliche Kosten der Haftungsreduzierung nach der Schwacke-Nebenkostentabelle zu erstatten, auch wenn kein vollständiger Haftungsausschluss vereinbart wurde.
4. Weitere Nebenkosten für wintertaugliche Bereifung, Zusatzfahrer, Navigationsgerät sowie Zustellung und Abholung sind - soweit erforderlich und angefallen - erstattungsfähig.
5. Ein unfallbedingter Aufschlag wegen erforderlicher Sonderleistungen des Vermieters ist lediglich bei einer Eilanmietung zu berücksichtigen.
6. Das von der Beklagten an den Geschädigten übersandte Mietwagenangebot war für diesen nicht bindend.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln schätzt den Normaltarif und die Nebenkosten für Mietwagen anhand der Moduswerte der Schwackeliste Automietpreisspiegel. Dem Versuch des Versicherers, den Geschädigten an ein von ihm übersandtes Direktvermittlungsangebot zu binden, widerspricht das Gericht eindeutig.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht weist in der Frage der Relevanz von Direktvermittlungsangeboten der Haftpflichtversicherer an Geschädigte und der Bedeutung dieser Vermittlungsversuche darauf hin, dass für den Schadenersatzanspruch nur Marktpreise und keine Sonderkonditionen relevant sein können. Entsprechend der dem Geschädigten zugestandenen Ersetzungsbefugnis obliege ihm die Schadenbehebung in Eigenregie, was auch für die Ersatzmobilität gelten müsse, da es sich um konkrete Leistungen und nicht um eine fiktive Abrechnung handele.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-15

Landgericht Leipzig 07 S 302/15 vom 09.10.2015 Beschluss

1. Das Ersatzfahrzeug war für den Zeitraum der tatsächlichen Vermietung auch erforderlich. Denn die verspätete Beauftragung der Reparatur hat allein die Beklagte zu verantworten, die ein Zweitgutachten verlangte und keine Kostenübernahmebestätigung erteilte.
2. Der Tatrichter kann seiner Schätzung die Schwackeliste-Automietpreisspiegel zugrundelegen.
3. Einer Klärung ihrer Eignung bedurfte es nicht, denn die Beklagte hat lediglich mit drei unbrauchbaren Internetbeispielen und einem nicht auf den Fall bezogenen Gutachten argumentiert.
4. Die Konditionen der Online-Angebote zeigen Details nur unzureichend, wodurch wesentliche Faktoren der Preisbildung offen bleiben, wie die Selbstbeteiligung oder die feststehende Mietzeit.
5. Dem Geschädigten war nicht zuzumuten, nach dem der Mietvertrag schon abgeschlossen war, die Hilfe der Beklagten in Anspruch nehmen zu müssen und damit Beeinträchtigungen bei der Pkw-Nutzung in Kauf zu nehmen.
6. Ein Abzug aufgrund Eigenersparnis entfällt, wenn wie hier die Forderung auf einer Preisvereinbarung unterhalb der berechtigten Mietwagengruppe basiert.

Zusammenfassung: Das Landgericht weist die Berufung der Beklagten gegen ein Mietwagenurteil des Amtsgerichts Leipzig mittels Beschluss nach § 522 ZPO zurück.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht sieht keinen Grund, sich genauer mit der Geeignetheit der Schwackeliste zu befassen, denn die Argumentation der Beklagten mittels Internetscreenshots wird nicht als konkreter Sachvortrag zur Erschütterung einer Schätzgrundlage angesehen. Damit erscheint die Linie des Gerichtes BGH-konform.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-15

Amtsgericht Wetzlar 32 C 569/15 vom 24.09.2015

1. Das allgemeine Bestreiten der Beklagten dazu, dass der Geschädigte über kein anderes Fahrzeug verfügt habe und somit die Ersatzmiete nicht erforderlich gewesen sei, wird zurückgewiesen. Die Erforderlichkeit ergibt sich durch den Verbrauch von 1.300 Kilometern.
2. Die Rechtsprechung des BGH und des Landgerichts Limburg lassen zur Schätzung erforderlicher Kosten nach § 287 ZPO die Nutzung der Schwackeliste zu, die das Gericht anwendet.
3. Eine Überlegenheit der von der Versicherung favorisierten Fraunhoferliste erkennt das Gericht schon wegen der PLZ-Vergröberung nicht.
4. Beklagtenseits vorgelegte Internetangebote sind unzureichend, denn die Anmietzeitpunkte und die Anmietorte sind entweder falsch oder nicht angegeben. Es sind dort auch feste Anmietzeiträume gewählt, die Verfügbarkeit sowie der Preis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ersatzmobilität sind nicht erkennbar.
5. Aufgrund des unkonkreten Sachvortrages ist kein Sachverständigengutachten einzuholen.
6. Das Gericht weist auf das Manko hin, dass die Beklagte zu ihren Behauptungen keinen Zeugenbeweis angeboten habe.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Wetzlar wendet wiederholt die Schwackeliste zur Schätzung der Mietwagenkosten nach einem Unfall an. Der Vortrag der Beklagten pro Fraunhofer wird zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht verweist darauf, dass die Anwendung der Schwackeliste auch dann möglich ist, wenn das Berufungsgericht in einer Entscheidung der Vergangenheit die Fraunhoferliste angewandt hatte. Dazu prüfte das Gericht den Vortrag der Beklagten daraufhin ab, ob auf den Fall bezogene erhebliche Auswirkungen der von ihr behaupteten Mängel einer Schätzgrundlage vorgetragen wurden. Da die Beklagte ihren Vortrag nicht auf den Fall bezog, sondern ihn mit unpassenden und nicht vergleichbaren Screenshots zu Internetangeboten und im Übrigen allgemein vorbrachte, blieb das Gericht bei seiner ständigen Rechtsprechung und wandte die Schwackeliste an.

Das Urteil ist bei Erstellung dieses Beitrages noch nicht rechtskräftig.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-15

Amtsgericht Coesfeld 11 C 58/15 vom 12.08.2015

1. Die Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten erfolgt anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels.
2. Eine Erkundigung nach günstigeren Angeboten war nicht veranlasst.
3. Die Anwendung der Fraunhoferliste wird in diesem Fall ausgeschlossen, da die Erhebungsmethodik der Fraunhoferliste auf den Fall nicht passt.
4. Die Anwendung der Fraunhoferliste begegnet aufgrund der weiträumigen PLZ-Gebiete Bedenken in solchen Fällen, in denen der Mobilitätsbedarf im ländlichen Raum befriedigt werden muss.
5. Ein 30-prozentiger Aufschlag wegen unfallbedingter Abwicklung bedarf der Darlegung näherer Umstände. Der allein begründete erhöhte Vorhalteaufwand wird mit nur 10 Prozent berücksichtigt.

Zusammenfassung: Das Gericht spricht restlichen Schadenersatz weitgehend zu und schätzt die Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste. In der Begründung liegt das Gericht nicht auf der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Bedeutung für die Praxis: Trotz im Ergebnis nahezu vollständig zugesprochenem Schadenersatz überspannt das Gericht die Anforderungen an den Geschädigten. In der Urteilsbegründung weist das Gericht zur Rechtfertigung der Anwendung der Schwackeliste auf täglichen Fahrbedarf, das nicht fahrbereite Auto und den fehlenden Internetanschluss hin. Doch darauf kann es nicht ankommen. Mietwagenkosten sind Herstellungskosten und der Geschädigte, dem sein Fahrzeuge aufgrund eines unverschuldeten Unfalls zeitweise nicht zur Verfügung steht, hat einen grundsätzlichen Schadenersatz anspruch auf die erstehenenden Kosten wegen eines Ersatzfahrzeuges zum Normaltarif. Es kann ja nicht ernstlich darauf ankommen, ob der Geschädigte über einen Internetanschluss verfügt. Auch ob er täglich mit einem Fahrzeug zur Arbeit muss, kann nicht entscheidend sein, wenn er einen hinreichenden Fahrbedarf nachweist (häufige Kilometer-Grenze ab 20 Kilometer pro Tag). Das Gericht verwechselt bei der Ermittlung des angemessenen Schadenersatzbetrages die Variante der erforderlichen Kosten (Schätzung der üblichen Marktpreise anhand einer Schätzgrundlage nach § 287 ZPO) und die Variante der ausnahmsweisen Erstattungsfähigkeit von Kosten, die nicht im Rahmen der Erforderlichkeit zu bewerten, aber dennoch zu bezahlen sind, da dem Geschädigten keine anderen Angebote zumutbar oder zugänglich gewesen sind. Die Schwackewerte stellen Normaltarife dar und sind im Rahmen der Schätzung erforderlicher Kosten anwendbar. Schwacke veröffentlicht seit 2008 keine Unfallersatztarife mehr, sondern nun noch Normaltarife. Das Gericht unterstellt bei der Methode Schwacke zudem mangelnde Anonymität, ohne die Quelle zu benennen oder seine Kenntnisse näher zu erläutern. So sieht das aus, als wäre diese Begründung des Für und Wider vom Hörensagen in das Urteil gelangt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-15

Landgericht Berlin 41 S 218/14 vom 15.09.2015, Beschluss

1. Das Berufungsgericht beanstandet die erstinstanzliche Schätzung anhand des Schwacke Automietpreisspiegels nicht.
2. Das Erstgericht hat die Einwendungen der Beklagten berücksichtigt.
3. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist abzulehnen.
4. Schwacke berücksichtigt in Erhebungen ab 2008 insbesondere auch Mietwagen-Tarife aus dem Internet.
5. Die Anwendung der Schwackeliste Automietpreisspiegel ist gerade auch in Kenntnis der Unterschiede zu anderen Listen BGH-konform.
6. Sich auf den Fall erheblich auswirkende konkrete Mängel der angewendeten Schätzgrundlage hat die Beklagte nicht vorgetragen.

Zusammenfassung: Auch die 41. Kammer des Landgerichtes Berlin bleibt bei seiner Auffassung, dass die Schwackeliste-Automietpreisspiegel eine verwendbare Schätzgrundlage bleibt. Das Gericht geht in seinem Beschluss konkret auf den Vortrag der Beklagten ein und weist ihn als unsubstantiiert zurück.

Bedeutung für die Praxis: Trotz unverminderter Angriffe der Haftpflichtversicherer auf die Berliner Schwacke-Rechtsprechung bleibt auch diese Berufungskammer bei seiner Auffassung.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-15

Landgericht Ulm 4 O 133/14 vom 24.04.2015

1. Die klägerische Forderung wegen zu erstattender Mietwagenkosten liegt unterhalb vergleichbarer Werte des SchwackeListe-Automietpreisspiegels. Somit entbehrt die Behauptung eines Verstoßes des Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht der Grundlage.
2. Die SchwackeListe ist eine geeignete Schätzgrundlage nach § 287 ZPO und findet Anwendung.
3. Die Fraunhoferstudie nimmt auf regionale Besonderheiten nicht ausreichend Bezug.
4. Die vorgelegten Rechercheergebnisse aus dem Internet werden nicht als konkreter Sachvortrag anerkannt, weil zeitlich unpassend und da Bedingungen nicht auf den Fall übertragbar sind.
5. Internetangebote sind Momentaufnahmen.
6. Es besteht für einen Geschädigten keine generelle Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen.

Zusammenfassung: Das Landgericht schätzt erforderliche Mietwagenkosten anhand der Werte der SchwackeListe und weist den Vortrag der beklagten Haftpflichtversicherung zur Erschütterung der Anwendbarkeit der Liste zurück.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht nimmt den kurzen Weg. Da die SchwackeListe als Schätzgrundlage grundsätzlich anwendbar und in diesem Prozess weder durch die Fraunhoferliste noch durch Alternativangebote aus dem Internet erschüttert worden ist, wendet das Gericht BGH-konform die SchwackeListe an. Das Gericht räumt mit der Behauptung auf, der Geschädigte müsse sich grundsätzlich nach Alternativen umschauen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-15

Landgericht  München I  13 S 1501/15 vom 25.08.2015

1. Voraussetzung einer Internetbuchung ist der Einsatz einer Kreditkarte, die Hinterlegung einer Kaution und die Angabe, bis wann der Mietwagen benötigt wird.
2. Da die Fraunhofererhebung vornehmlich auf Interneterhebungen beruht und der Geschädigte die Internetbedingungen nicht erfüllen konnte, ist die Anwendbarkeit der Fraunhoferliste als Schätzgrundlage für Mietwagenkosten erschüttert.
3. Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten wird der arithmetische Mittelwert der Schwackeliste-Automietpreisspiegel angewendet.
4. Eine Herabstufung der Mietwagengruppe aufgrund des Alters des beschädigten Fahrzeuges ist nicht vorzunehmen.

Zusammenfassung:  Das Landgericht München gibt der klägerischen Berufung statt und korrigiert die stereotype erstinstanzliche Schätzung der Mietwagenkosten durch das Amtsgericht München. Ausschlaggebend für diese Korrektur sind die einschränkenden Bedingungen, unter denen eine Internetbuchung zu erfolgen hat. Diese sind auf den Geschädigten nicht zutreffend.

Bedeutung für die Praxis: Die Richter erkennen eines der Grundprobleme des "Fraunhofer-Marktpreisspiegel Mietwagen": Internetangebote folgen eigenen Regeln, die ein Geschädigter in der Regel nicht erfüllt. Der Geschädigte verfügte in diesem Fall nicht über die Voraussetzungen der Bezahlung von Internetangeboten. Der Geschädigte konnte auch nicht angeben, bis wann er den Mietwagen benötigen würde. Bereits der hierzu erfolgte Sachvortrag der Kläger ist konkret im Sinne der Anforderungen des Bundesgerichthofes an die Erschütterung einer Schätzgrundlage, sodass die Fraunhoferliste nicht verwendet werden konnte.

Hier inklusive des gesamten Urteils ...

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Vorschau MRW 3-2015

Hier schon mal das Titelblatt des Vierteljahres-Heftes des BAV zu juristischen Themen für die Autovermietung... Vorschau

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-15

Landgericht Düsseldorf 21 S 342/14 vom 13.08.2015

1. Die Beklagte hat hinreichende Umstände nicht vorgetragen, welche die Richtigkeit der Werte der Schwackeliste erschüttern könnten. Die von ihr aufgezeigten Beispiele sind zeitlich unpassend, enthalten keine Details zu den Anmietkonditionen und die betreffenden Fahrzeuge sind nicht vergleichbar. Zudem fehlt Vortrag dazu, dass solche Angebote für den Geschädigten zum Zeitpunkt des Mobilitätsbedarfes erhältlich gewesen wären.
2. Die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf ist kein Grund für eine hiervon abweichende Entscheidung, denn das OLG Düsseldorf sah aufgrund konkreten Sachvortrages die Schwackeliste als erschüttert an, was in dem hier zu entscheidenden Fall nicht zutrifft.
3. Gegen die Anwendung der Fraunhofer-Liste spricht zudem, dass deren Berechnungsmethode unvollständig und unklar ist in Bezug auf Fahrzeugklasse, Vorteilsausgleich, Zusatzkosten und anstatt einer Berechnung weitere Schätzungen notwendig wären.
4. Die Schwackeliste dagegen ist - vom BGH bestätigt - grundsätzlich ebenso geeignet und ihr sind die wesentlichen Berechnungskriterien zu entnehmen.
5. Nebenkosten der Ersatzanmietung für eine weitgehende Haftungsreduzierung, Zustellkosten, Kosten für einen Zweitfahrer und für die Ausstattung mit wintertauglicher Bereifung sind schadenersatzrechtlich zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht korrigiert eine Fraunhofer-Entscheidung des Erstgerichtes und schätzt den erforderlichen Schadenersatz für einen Mietwagen anhand der Schwackeliste. Neben den Vorzügen der Schwackeliste ist es die Unkonkretheit des Sachvortrages der Beklagten, welche das Gericht trotz Kenntnis der Fraunhofer-Rechtsprechung des OLG Düsseldorf bei der Schwackeliste bleiben lässt.

Bedeutung für die Praxis: Die Berufungskammer des Landgerichtes Düsseldorf sieht ihren Fall als nicht vergleichbar mit dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall an, da in dem zu entscheidenden Rechtstreit die Schwackeliste nicht erschüttert worden ist. Das Gericht stellt in der Urteilsbegründung - anders als das OLG Düsseldorf - konkrete Anforderungen an den Beklagtenvortrag, um die Schwackeliste zu erschüttern. Damit schafft das Gericht eine geeignete Grundlage zur weiteren Anwendung der Schwackeliste auch im OLG-Bezirk Düsseldorf. Denn es prüft die konkrete Begründung des OLG-Urteils, wendet die BGH-Linie auf den eigenen Fall an und kommt zu dem Ergebnis der Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-15

Landgericht Hannover 7 S 38/14 vom 05.08.2015

1. Als erforderlichen Herstellungsaufwand kann ein Geschädigter Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage eines Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er muss sich grundsätzlich am Normaltarif orientieren.
2. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Schätzung des Normaltarifes für Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste ist nicht zu beanstanden.
3. Die Eignung der Liste bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wurde, dass sich angebliche Mängel erheblich auf den Einzelfall auswirken.
4. Vorgetragene Einwände sind jedoch nur abstrakt, Internetausdrucke nicht mit der Situation des Zedenten vergleichbar. Sie betreffen auch andere Zeiträume und Rückgabezeiten, andere Fahrzeugklassen und vernachlässigen die erforderlichen Nebenkosten. Einen Zweifel an der zugrunde gelegten Schätzgrundlage können sie darum nicht begründen.
5. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens scheidet wegen fehlender Anknüpfungstatsachen aus, weil Daten aus der Vergangenheit für den Sachverständigen nicht vorliegen.
6. Auch einem älteren Geschädigten steht die Kostenerstattung einer Notdienstpauschale bei einem Mobilitätsbedarf an einem Samstag außerhalb der regulären Öffnungszeiten zu.
7. Nicht immer sind höherwertige Fahrzeuge mit serienmäßigen Navigationsgeräten ausgestattet, weshalb auch die Erstattung der Kosten für ein solches Gerät als eine adäquate Schadenfolge anzusehen sind.
8. Die Kosten zur weiteren Haftungsreduzierung sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Schätzung der Mietwagenkosten mittels Schwackeliste Automietpreisspiegel und weist die Berufung der Beklagten und ihre Argumentation zurück. Weil die Beklagte nicht in der Lage war, ihre Behauptungen konkret zu untermauern - sie hatte die üblichen Internet-Screenshots vorgelegt - sah das Gericht die erstinstanzliche verwendete Schätzgrundlage als nicht erschüttert an. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sah das Gericht nicht geboten.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Hannover liegt mit dieser Entscheidung auf BGH-Linie. Da die Schätzgrundlage zwar von der Beklagten angegriffen, dabei aber keine konkreten, den Fall betreffenden Tatsachen und keine "erheblichen" Auswirkungen auf den verhandelten Fall dargestellt wurden, war die Anwendbarkeit der Schwackeliste nicht als erschüttert anzusehen. Warum ein älterer Geschädigter - wie es der Haftpflichtversicherer wohl vorhatte - einen anderen Schadenersatzanspruch haben sollte als beispielsweise sein jüngerer Nachbar, wird ein Geheimnis des Versicherers bleiben, das aber das Selbstverständnis im Zusammenhang mit Zahlungsverweigerungen deutlich macht.

Hier das Urteil..

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-15

Amtsgericht Bonn 102 C 118/15 vom 06.07.2015

1. Die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten als Schadenersatz ist uneinheitlich. Ein Geschädigter, der einen Automobilclub oder einen Anwalt befragt, welche Mietwagenkosten als erstattungsfähig anzusehen sind, bekommt ggf. einen Wert aus der Schwackeliste genannt, was der BGH immer wieder bestätigt hat. Deshalb wendet das Gericht zur Schätzung die Schwackewerte an.
2. Der Hinweis der Beklagten auf Fraunhofer ist kein konkreter Tatsachenvortrag. Vorbuchungsfrist, PLZ-Vergröberung und Internet-Lastigkeit sprechen zudem gegen deren Verwendbarkeit.
3. Die Bildung eines Mittelwertes aus den Listen kommt wegen methodischer Bedenken nicht in Betracht.
4. Vorgelegte Screenshots sind zeitlich unpassend und setzen andere Bedingungen voraus, als sie der Geschädigte mitbrachte (Kreditkarteneinsatz, feststehender Tag der Rückgabe).
5. Zum Grundpreis hinzuzufügen sind Kosten für erforderliche Nebenleistungen wie das Zustellen und Abholen sowie die wintertaugliche Bereifung.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn spricht einen restlichen geforderten Schadenersatzbetrag vollständig zu, lehnt die Anwendung der Fraunhoferliste und der Mittelwertmethode zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten ab. Die Anwendbarkeit der Schwackeliste werde auch nicht durch die Vorlage unpassender Internetausdrucke erschüttert.

Bedeutung für die Praxis: Aus dem Blickwinkel des Geschädigten muss das Ergebnis einer Schätzung des Schadenersatzanspruches für Mietwagenkosten immer der Schwackewert sein. Denn der BGH hat die Anwendung dieser Liste bestätigt. Dann kann ein Gericht einen solchen Anspruch später nicht auf die Hälfte oder weniger reduzieren. Dann wird die Disposition von Schadenersatz und die Einholung von Rechtsberatung unmöglich. Das Gericht begründet konkret, warum es weder die Fraunhoferliste noch die Mittelwertbildung für die Mietwagenkostenschätzung für anwendbar hält. Zudem weist es den Versuch der Beklagten zurück, mittels Internetausdrucken die Anwendbarkeit der Schwackeliste zu erschüttern.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-15

Landgericht Dresden 3 S 484/14 vom 17.07.2015

1. Für den Geschädigten besteht keine generelle Verpflichtung, den Markt umfänglich zu prüfen. Das bedeutet konkret, dass ein Vergleich mit der Schwackeliste ausreichend wäre, denn die ist vom BGH anerkannt.
2. Für weitere Marktsondierungen besteht erst ab einem Missverhältnis von 50 % über dem maßgeblichen Schwacke-Wert ein Anlass.
3. Die von der Beklagten vorgelegten Internetausdrucke begründen keine Zweifel an der Schwackeliste.
4. Diese Angebote entstammen einem Sondermarkt, der nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Markt vergleichbar ist.
5. Die Vergleichbarkeit der Anmietbedingungen ist zweifelhaft. Es fehlen Angaben zur Verfügbarkeit für Normalkunden. Oft bestehen Altersbeschränkungen oder es wird eine Mindestdauer des Führerscheinbesitzes vorausgesetzt.
6. Bereits die in der Regel bestehende Voraussetzung der Vorfinanzierung und die Bedingung des Einsatzes mindestens einer Kreditkarte machen diese Angebote unvergleichbar mit der konkreten Situation des Geschädigten und dem von ihm realisierten Angebot.
7. Selbst wenn alle diese Einschränkungen nicht zutreffen würden, käme es darauf nicht an, ob eine Internetbuchung günstiger gewesen wäre. Denn das dürfte gegen den Mittelwert einer Schätzgrundlage immer möglich sein, ohne dass deshalb ein Zweifel an der Schätzgrundlage gerechtfertigt wäre.
8. Der Beklagten obliegt es stattdessen, den Beweis dahingehend zu führen, dass dem Geschädigten alternativ ein konkretes, vergleichbares und zumutbares Angebot vorgelegen habe, welches einen niedrigeren Betrag gekostet hätte.
9. Der angebotene Sachverständigenbeweis ist dabei als ein Ausforschungsbeweis abzulehnen.

Zusammenfassung: Das Landgericht gibt der Berufung der Kläger statt und spricht die ausstehende Summe der Schadenersatzforderung zu. Das Gericht schätzt anhand der Schwackeliste und weist die intensiv vorgetragenen Argumente der Beklagten sehr ausführlich begründet zurück. Die Behauptung der Beklagten, das Oberlandesgericht Dresden habe seine Rechtsprechung in Bezug auf die Anwendbarkeit der Schätzgrundlagen für Mietwagenkosten geändert, wird berichtigt.

Bedeutung für die Praxis: "Selbst wenn für die Anmietung im konkreten Fall die Einschränkungen ohne Bedeutung wären, weil die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt oder erfüllbar wären, so steht dies den vorbezeichneten Ausführungen nicht entgegen. Es kommt nicht darauf an, ob über irgendeine Internet-Buchung im konkreten Fall eine Anmietung günstiger gewesen wäre. Das dürfte nahezu in allen Fällen möglich sein, sondern ob durch die Vorlage von Screen-Shots die Schätzungsgrundlage für den konkreten Fall insgesamt in Frage gestellt wird. Dabei spielen unabhängig vom Einzelfall alle realen Bedingungen eine Rolle, die Einfluss auf den Wert der Schätzungsgrundlage haben können." (Zitat)

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-15

Amtsgericht Aachen 102 C 169/14 vom 11.06.2105

1. Nach der Rechtsprechung des OLG Köln sei zwar eine Mittelwertberechnung aus Fraunhofer und Schwacke vorzunehmen, doch nach der Rechtsprechung des BGH sei auch eine Schätzung mittels Schwackeliste möglich.
2. Das Gericht folgt dieser Rechtsprechung des BGH, da wegen des Zustandekommens und der Interessen der Versicherungswirtschaft erhebliche Bedenken gegen die Anwendbarkeit der Fraunhoferliste bestünden.
3. Der Geschädigte kenne die Inhalte der Fraunhoferliste nicht.
4. Von der Beklagten vorgelegte Internetangebote erschütterten die Anwendbarkeit der Schwackeliste nicht. Sie seien fast zwei Jahre jünger und unvollständig. Zudem seien die Bedingungen unklar in Bezug auf die Notwendigkeit der Vorfinanzierung und einer Sicherheitsleistung.
5. Die Verpflichtung des Geschädigten zur Vorfinanzierung der Schadenfolgekosten betreffe die Schadenminderungspflicht. Mithin sei die Beklagte beweispflichtig dafür, dass dem Geschädigten z.B. der Einsatz einer eigenen Kreditkarte möglich und zumutbar war.
6. Die Beklagte sei auch ihrer Beweislast nicht nachgekommen, dass dem Geschädigten ein konkretes und vergleichbares Angebot zu einem niedrigeren Preis zur Verfügung gestanden hätte.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Aachen wendet entgegen der "Vorgabe" des Oberlandesgerichtes in Köln allein die Schwackeliste als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO an. Eine Mittelwertbildung wird mit ausführlicher Begründung abgelehnt.

Bedeutung für die Praxis: Mit eindeutiger und nachvollziehbarer Begründung wendet sich das Gericht gegen die Bildung eines Mittelwertes aus den Listen. Es zeigt dem Versicherer den Weg auf, wie er seine minimalistische Auffassung zu den erstattungsfähigen Mietwagenkosten überzeugend begründen kann: Der Beweis eines konkreten billigeren Ersatzfahrzeuges, im Umfang der konkret erbrachten Leistung und zu den Bedingungen, die der Geschädigte mitbringt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-15

 

Landgericht Köln 11 S 563/14 vom 23.06.2015 (Beschluss nach § 522 ZPO)

1. Wie das Amtsgericht schätzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste Automietpreisspiegel.
2. Auch angesichts der geänderten Rechtsprechung des OLG Köln hält die Kammer daran fest, berechtigte Zweifel an der Schwackeliste sind nicht begründet.
3. Vorgelegte niedrigere Mietwagenangebote sind - wie das Amtsgericht zutreffend ausführt - nicht vergleichbar. Die Anmietzeiträume sind fest vorgegeben. Ob nicht nur reserviert, sondern auch tatsächlich gemietet werden kann, ist nicht erkennbar.
4. Der Umfang der Dienstleistung aus den Alternativangeboten entspricht nicht dem Bedarf des Geschädigten wie Höhe der Selbstbeteiligung, Sofortverfügbarkeit, ... .
5. Wird eine bestimmte Schätzgrundlage angewendet, sind die Parameter der Schätzgrundlage einzuhalten und nicht abzuändern, um eine Verfälschung wie bei einer Rosinenpickerei auszuschließen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln bestätigt weiterhin die erstinstanzliche örtliche Rechtsprechung zur Mietwagenproblematik. Die geänderte Rechtsprechung des OLG Köln, Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer zu schätzen, wird weiterhin abgelehnt.

Bedeutung für die Praxis: OLG Köln und OLG Düsseldorf sind von der Anwendung der Schwackeliste abgerückt. Die dazu von den beiden OLG's thesenhaft aufgestellten Begründungen tragen überhaupt nicht. Besonders deutlich wird das in Urteilen des Landgerichts Köln. Die entscheidenden Argumente des Gerichtes sind, dass aus zwei als fehlerhaft angesehenen Aussagen durch eine Vermischung denknotwendig nichts Korrektes entstehen kann sowie dass alle Argumente der beklagten Haftpflichtversicherungen mit dem konkreten Fall nicht vergleichbar bzw. nur unvollständig sind und damit den Anforderungen der höchstichterlichen Rechtsprechung nicht genügen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27-15

Amtsgericht Berlin-Mitte 111 C 3110/13 vom 06.02.2015

1. Das Gericht schätzt die Mietwagenkosten anhand des Normaltarifes der Schwackeliste.
2. Die Liste von Fraunhofer ist nicht geeignet, dort wird gewichtet, bereinigt und schlicht manipuliert.
3. Im Übrigen ist die Ungeeignetheit Fraunhofers nach der Erhebung von Niemann/Yousfi/Neidhardt erwiesen. Bereits diese Stichprobe für 2 Fahrzeugtypen, 64 Standorte und 3776 Einzelpreise reicht aus, das nachzuweisen.
4. Fraunhofers Argument der Anonymität ist weltfremd. Kein Geschädigter wird mit einem "Ätsch! Verrat ich nicht!" auf die Frage nach dem Anmietungsgrund antworten.
5. Die Internetbeispiele der Beklagten zeigen bereits nicht auf, dass ein vergleichbares Fahrzeug für den Geschädigten verfügbar gewesen ist, geschweige denn inklusive der erforderlichen Gesamt-Dienstleistung zum relevanten Zeitpunkt.
5. Es erfolgt kein Abzug für Eigenersparnis bei mit dem Mietwagen gefahrener Strecke unter 1.000 km.
6. Für den Geschädigten bestand keine Verpflichtung, sich weitergehend nach niedrigeren Preisen umzutun, da er nicht zu einem vielfach überteuerten Angebot gegriffen hat (BGH).

Zusammenfassung: Das Gericht macht deutlich, was es von der Fraunhofer-Methode hält: Nichts. Die Fahrzeug-Kategorien entsprechen nicht den Rechten des Geschädigten auf ein vergleichbares Ersatzfahrzeug, Fraunhofer übt sich in Bereinigungen und Gewichtungen und so seien die veröffentlichten Werte "schlicht manipuliert".

Bedeutung für die Praxis: Die Deutlichkeit der Formulierungen des Gerichtes macht es aus. Aufgrund der Erhebung von Niemann/Yusfi/Neidhardt lassen sich die Behauptungen der Beklagten in Bezug auf Schwacke, Fraunhofer und Alternativangebote prüfen und beantworten. Die Ergebnisse von Niemann/Yusfi/Neidhardt sind auf den Seiten des BAV nachzulesen (diesen Link anklicken).

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Ankündigung MRW 2-15

Hier die Titelseite der nächsten Ausgabe der MRW zum Vorschauen... demnächst bei allen Mitgliedern und Abonnenten im Briefkasten.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26-15

Landgericht Berlin 45 S 46/15 vom 14.04.2015 (Beschluss nach § 522 ZPO)

1. Obergerichte wie BGH und Kammergericht Berlin haben Schwacke ausdrücklich als Schätzgrundlage für Mietwagenkosten zugelassen.
2. Das Amtsgericht musste das Argument der Internetangebote nicht prüfen, weil diese nicht vergleichbar waren.
3. Die Beklagte hat hier nicht vorgetragen, dass deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter zum streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt, für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung vorgelegen haben.

Zusammenfassung: Es wird angeregt, die Berufung zurückzunehmen, da die Argumente der Beklagten keinen konkreten, auf den Fall bezogenen Sachvortrag gegen die Anwendung der Schwackeliste darstellen.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht widerspricht der Auffassung der Beklagten, sie habe mit ihren Internetbeispielen ausreichend konkret dazu vorgetragen, dass der Geschädigte auch zu einem anderen niedrigeren Preis hätte anmieten können, hätte er sich informiert. Da einigen Gerichten unkonkrete und nicht vergleichbare Angebote aus anderen Orten, zu anderen Zeiten oder zu nicht vergleichbaren Fahrzeugen als ausreichend anzusehen scheinen, kommt dieser deutlichen Stellungnahme des Landgerichtes Berlin eine Bedeutung zu.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25-15

Amtsgericht Koblenz, Az. 411 C 3756/14 vom 13.04.2015

1.    Die Beklagte unterbreitete dem Geschädigten kein annahmefähiges Mietwagenangebot.
2.    Ein Schreiben des Versicherers mittels einer Mietpreisliste und Telefonnummern von kooperierenden Mietwagenanbietern lässt keine Aktivitäten des Geschädigten zur Minderung des Schadens notwendig werden.
3.    Ein Verweis auf Fraunhofer ist kein konkreter Sachvortrag zur Erschütterung der Anwendbarkeit der Schwackeliste.
4.    Für besondere unfallbedingte Leistungen, die aus Sicht des Geschädigten erforderlich sind, ist ein Aufschlag von 20% auf den Normaltarif zu erstatten.
5.    Nebenkosten für Zustellen, Versicherung und Winterreifen sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Auch das schriftliche Mietwagen-Vermittlungsangebot des Gegner-Versicherers an den Geschädigten löst keine gesteigerte Empfindsamkeit des Geschädigten und keine besondere Erkundigungspflicht nach speziellen Minimaltarifen aus. Die Anwendung der Schwackeliste zur Bestimmung des Normaltarifs ist auch dann zulässig.

Bedeutung für die Praxis:  Der Versicherer hatte versucht, mit seinem frühzeitigen Schreiben an den Geschädigten nicht nur die Vermietung bei einem Kooperationspartner zu einem mit diesem angeblich vereinbarten Preis zu realisieren, sondern eine gezielte Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen zu konstruieren nach dem Motto „nun war der Geschädigte ja über den Mietwagenpreis informiert“. Das sah das Gericht anders und schätzte den Normaltarif anhand der für das Gericht vorzugswürdigen Schätzgrundlage nach § 287 ZPO und im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung.

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Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 24-15

Landgericht Duisburg 12 S 130/14 vom 28.05.2015

1. Entgegen der Auffassung der Erstinstanz ist die Schätzung des Normaltarifes der Mietwagenkosten anhand der Fraunhoferliste zu korrigieren und mit Schwacke zu schätzen.
2. Das Berufungsgericht darf den Prozessstoff selbstständig neu prüfen und eine andere Bewertung vornehmen.
3. Fraunhofer kann ohne weitere Überprüfung nicht als unabhängige Erhebung angesehen werden.
4. Im Wesentlichen sind bei Fraunhofer Internetanfragen durchgeführt und nur eine geringe Zahl von Angeboten berücksichtigt worden.
5. Die von Fraunhofer unterstellten Bedingungen repräsentieren einen Sondermarkt, dessen Preise für einen angemessen erachteten Mietwagentarif keine Grundlage sein können.
6. Konkrete fallbezogene Argumente gegen die Anwendung der Schwackeliste hat die Beklagte nicht geliefert.
7. Eine weitergehende Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten oblag dem Geschädigten nicht, da der vereinbarte Preis nicht überhöht gewesen ist.
8. Zur Änderung der ständigen Rechtsprechung der Berufungskammer besteht auch vor dem Hintergrund der neueren Entscheidungen des OLG Düsseldorf kein Anlass.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung und schätzt anstatt mit der Fraunhoferliste in der Berufung mit der Schwackeliste. Die Fraunhofer-Rechtsprechung des OLG Düsseldorf wird abgelehnt.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht lässt sich auch von den bereits ad absurdum geführten neueren Entscheidungen des OLG Düsseldorf nicht beirren. Das Gericht kennt die Hintergründe der Entstehung der Fraunhoferliste. In der Entscheidung wird herausgestellt, dass durch die Methode der Datenerhebung bei Fraunhofer kein allgemeingültiger Normaltarif des Mietwagenmarktes ermittelt worden sein kein, auf den ein Geschädigter zu verweisen wäre.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22-15

Landgericht Berlin 42 S 236/14 vom 04.03.2015

1. Mietwagenkosten sind Aufwand der Wiederherstellung. Ein Mindestbetrag ist der am Markt übliche Normaltarif.
2. Dieser Schaden bemisst sich auf der Grundlage einer Pauschale entsprechend der Mietwagenklasse am regionalen Markt nach der jeweiligen Schwackeliste.
3. Generelle, allgemeine und nicht vergleichbare Angriffe auf eine nach § 287 ZPO verwendbare Schätzgrundlage sind unerheblich.
4. Möglicherweise günstigere vorhandene Angebote kann es geben, doch es geht um den "erforderlichen" Mietpreis.
5. Marktforschung, um für den Schädiger zu sparen, muss der Geschädigte nicht betreiben.
6. Ein Aufschlag wegen der Erforderlichkeit unfallbedingter Mehrleistungen erscheint hier mangels Darstellung der Nichtzugänglichkeit zu günstigeren Tarifen nicht gerechtfertigt.
7. Zusatzkosten für Nebenleistungen sind zu erstatten, soweit erforderlich und angefallen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht korrigiert auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des Erstgerichtes geringfügig. Insbesondere wird die Anwendung der Schwackeliste zur Schätzung des Normaltarifes für Mietwagen bestägt.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst bestätigt das Berufungsurteil die in Berlin vorherrschende Tendenz, trotz eines Kammergerichtsurteils, das die Schätzung anhand des Mittelwertes aus Fraunhofer und Schwacke nicht beanstandet hatte, zur Schätzung von Mietwagenkosten weiterhin die Schwackeliste anzuwenden. Zudem zeigen die einführenden Erläuterungen zur Mietwagenrechtsprechung den Willen der Richter auf, den Geschädigten bei der Auswahl der Schadenersatzangebote nicht zu überfordern. Praxisnah geht das Gericht davon aus, dass der Geschädigte nicht für den Schädiger sparen muss, die entstehenden Kosten aber im Rahmen bleiben müssen, entsprechend seiner Verpflichtung zur Schadenminderung nach § 254, Abs. 2 BGB.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21-15

Landgericht Koblenz 13 S 78/14 vom 23.01.2015

 

1. Die Abtretung der streitgegenständlichen Forderung ist weder aufgrund eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig noch wegen mangelnder Bestimmtheit der Forderung.
2. Der Mietvertrag ist wirksam zustande gekomme, auch wenn Preise nicht eingetragen wurden.
3. Die Schätzung ersatzfähiger Mietwagenkosten kann anhand der Schwackeliste erfolgen.
4. Die durch die Beklagte vorgelegten Internetscreenshots begründen keine ernsthaften Zweifel an der Geeignetheit der Schwackeliste. Deren Aussagekraft kann tatrichterlich daraufhin überprüft werden, ob sie konkret aufzeigt, dass der Normaltarif zum Zeitpunkt sowie am Ort der Anmietung wesentlich niedriger gewesen sein könnte. Das ist hier nicht der Fall, weil die Internetscreenshots aus verschiedenen Gründen nicht mit der Situation des Geschädigten vergleichbar sind.
5. An der Tauglichkeit des Beweisangebotes zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage des Normaltarifes in der Anmietsituation bestehen ernsthafte Zweifel.
6. Ein allgemeiner Einwand zur Erkundigungspflicht des Geschädigten geht fehl, da es sich hier um die Frage der Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten handelt und nicht um die Frage geht, ob ausnahmsweise kein Normaltarif zugänglich gewesen ist.
7. Für eine Erstattungsfähigkeit eines Aufschlages wegen unfallbedingter Mehrkosten über den Normaltarif hinaus hat die Klägerin nicht konkret aufgezeigt, inwieweit dieser Mehraufwand für den Geschädigten erforderlich gewesen wäre.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht weist die Berufung der Beklagten zurück und wendet die Schwackeliste zur Mietwagenkosten-Schätzung an. Die Verwendbarkeit der üblichen Screenshots wird  mit Verweis auf die BGH-Rechtsprechung zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht spricht die Probleme rund um die von den Beklagten in Mietwagenprozessen üblicherweise vorgelegten Internetscreenshots besonders deutlich aus. Die Kritikpunkte, wie die feststehende Mietdauer, werden einzeln benannt und abgehandelt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20-15

Landgericht Mannheim 10 S 100/14 vom 21.04.2015

1. Auf die Berufung des Klägers hin wird das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung vollständiger Mietwagenkosten und Rechtsverfolgungskosten verurteilt.
2. Das Berufungsgericht stellt als unstreitig fest, dass dieser Markt für Vermietungen nach Unfällen dauerhaft nur aus zwei Autovermietungen besteht und dass die verlangten Mietwagenkosten dem durchschnittlichen Preis für Mietwagen vergleichbarer Art am konkreten regionalen Markt entsprechen.
3. Hat der Geschädigte - wie hier - zur Erforderlichkeit der Mietwagenkosten konkret vorgetragen, genüge das Bestreiten der Beklagten mittels Verweis auf die Fraunhoferliste nicht den Anforderungen an einen stubstanziellen Vortrag.
4. Damit hat der Kläger im Hinblick auf seinen Einzelfall die Darlegungsanforderungen erfüllt, dass es ihm nicht möglich gewesen ist, einen günstigeren Tarif zu erlangen. Eine Schätzung des Normaltarifes nach § 287 ZPO ist aus diesem Grund nicht angezeigt.
5. In anderen Fällen der Schätzung des Normaltarifes würde die Kammer eine Berechnung des Mittelwertes aus den Listen Schwacke und Fraunhofer durchführen.

Zusammenfassung:  Das Berufungsgericht gibt der Berufung des Klägers ausnahmsweise statt, weil er vorgetragen hat - und von der Beklagten nicht überzeugend bestritten wurde -, dass in dem für ihn regionalen Markt keine günstigeren Mietwagenpreise vorzufinden sind.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht legt einen groben Fehler der Fraunhoferliste offen und wendet diese Erkenntnis doch leider nur auf den Einzelfall an. Die grundsätzliche Listenanwendung wird selbst hier in diesem Fall nicht in Zweifel gezogen, in dem aber doch deutlich wird, dass ein Geschädigter je nach seiner individuellen Situation eben nicht immer und überall die Fraunhofer-Preise erlangen kann. In diesem Fall ist das Problem der ländliche Raum im Widerspruch zu den großen PLZ-Bereichen der Fraunhoferliste. In anderen Fällen sind es die Vorbuchungsfrist, die willkürliche Eingruppierung der Fahrzeuge durch Fraunhofer in Fahrzeuggruppen wie X, I, C ... oder die Frage, ob solche Internet-Angebote für den Geschädigten generell ausscheiden, wegen Vorfinanzierungspflicht, Kaution usw.
Die Beweislast des Geschädigten, ausnahmsweise berechtigt einen über dem Normaltarif liegenden Preis vereinbart zu haben, ist untauglich, da es um die generelle Frage der Anwendung der Schätzgrundlagen geht. Deren Werte liegen so weit auseinander, dass bei Anwendung der Fraunhoferliste oder des Mittelwertes der Listen zunehmend der Vorwurf an den Geschädigten im Raum steht, er habe zum überhöhten Unfallersatztarif angemietet, obwohl sich die Werte im Rahmen der Schwackeliste bewegen. Dem Geschädigten wird damit die Beweislast auferlegt, dass kein günstigeres Angebot zugänglich gewesen sei, obwohl die Schwackeliste eine nach Ansicht des BGH verwendbare Schätzgrundlage darstellt. 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 18-15

Landgericht Frankfurt am Main 2-21 O 36/14 vom 10.04.2015

1. Eine Verjährung von Ansprüchen einiger der den geltend gemachten Forderungen zugrunde liegenden Fälle ist nicht festzustellen. Das rechtzeitig eingeleitete Mahnverfahren wirkt verjährungshemmend.
2. Bedenken gegen die anzuwendende Schätzgrundlage bestehen nur dann, wenn deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufgezeigt werden.
3. Kosten der Zustellung und Abholung sind zu erstatten, unabhängig davon, ob der Geschädigte auch andere Möglichkeiten gehabt hätte, an das Fahrzeug zu kommen. Denn der Ersatzbedarf entsteht dort, wo seine eigene Mobilität beendet wurde, zum Beispiel am Unfallort oder in der Werkstatt.
4. Kosten der Zweitfahrergebühr sind ebenso erstattungsfähig - unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung, nur abhängig von der tatsächlichen Nutzung des beschädigten Fahrzeuges. 
5. Nebenkosten für wintertaugliche Bereifung sind ebenso zu erstatten, da diese Ausrüstung aus Gründen der Verkehrssicherheit in einem Wintermonat notwendig ist.

Zusammenfassung: Die Beklagte bemängelt allgemein die Schwacke-Methodik, die der BGH jedoch ausdrücklich bestätigt hat. Konkrete Argumente mit dem Inhalt, dass der Geschädigte am Ort und zum Zeitpunkt des Ersatzbedarfes deutlich günstiger hätte eine vergleichbare Dienstleistung erlangen können, trug die Beklagte nicht vor. Deshalb schätzt das Landgericht mittels Schwacke-Automietpreisspiegel.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht geht den klaren Weg der Mietwagenrechtsprechung. Es fragt, ob die Anwendung der Schwackeliste konkret bestritten ist und stellt fest, dass das nicht der Fall ist. Dabei wendet das Gericht verschiedene Hinweise des BGH aus zurückliegenden Entscheidungen konkret an. Sodann steht der Anwendung der Schwackeliste nichts mehr im Wege.

Hier das gesamte Urteil:

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17-15

Landgericht Lüneburg 9 S 104/14 vom 07.04.2015

1. Der Kläger hat Anspruch auf die Erstattung von Mietwagenkosten. Weder die Höhe des Tarifes noch die Anmietdauer sind zu beanstanden. Der Tatrichter kann den zutreffenden Betrag anhand objektiver Kriterien schätzen.
2. Weder wählte der Geschädigte einen unangemessenen Tarif, noch war ihm zuzumuten, im Wege der Marktforschung das günstigste Angebot zu wählen.
3. Die Geltendmachung eines Betrages im Rahmen der Schwackewerte, hier sogar nach einem 5%igen Abzug wegen Eigenersparnis, ist zulässig.
4. Von der Beklagten vorgelegte Internetpreise zur Untermauerung niedrigerer Marktpreise haben nicht, wie aber die Anmietung, ein unklares Mietende, sind auch zeitlich unpassend. Sie sind keine Vergleichsgrundlage.

Zusammenfassung: Das Landgericht Lüneburg spricht in einem Berufungsverfahren neben anderen Schadenersatzforderungen auch weitere Mietwagenkosten zu. Kosten im Rahmen der Schwackewerte sind dabei ebenso wenig zu beanstanden wie die Anmietung vom Tag der Beschädigung bis zum Ende der Reparatur.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht geht einen praktikablen Weg der Bestimmung der angemessenen Mietwagenkosten. Der BGH hat die Schwackeliste nicht beanstandet, die Forderung liegt unterhalb dieser Werte und die Beklagte hat nur ihre üblichen Screenshots, damit nichts konkretes dagegen vorgetragen. Also ist die Forderung berechtigt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-15

Landgericht Meiningen (66) 4 S 94/14 vom 26.03.2015

1. Kein Autovermieter bietet einem Geschädigten, der die Mietkosten nicht vorfinanzieren und eine Kaution nicht stellen kann, einen Ersatzwagen zum Normaltarif an. Ein Normaltarif ist dem Geschädigten dann nicht zugänglich.
2. Der Anspruch des Geschädigten auf einen wegen Unfallbesonderheiten erhöhten Tarif schließt eine Erkundigungspflicht nach einem solchen günstigen Tarif nicht aus. Das Gericht nimmt Bezug auf einen Standardtarif eines überregionalen Anbieters, ohne Kaution, ohne Vorbuchungsfrist, mit offener Mietdauer und ohne Vorkasse.
3. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf ein vergleichbares Ersatzfahrzeug in Bezug auf Typ, Komfort, Größe, Bequemlichkeit und Leistung, welches über dieselbe Mietwagengruppe zu bestimmen ist. Eine Herabstufung wegen Alters des beschädigten Fahrzeuges ist ungerechtfertigt, da der Gebrauchswert vom Alter nicht beeinträchtigt wird (anders als beim Nutzungsausfall).
4. Die Kosten einer Vollkaskoversicherung sind zu ersetzen und nicht etwa wegen des hohen Alters des beschädigten Fahrzeuges zu versagen.
5. Die Kosten einer erforderlichen Zusatzleistungen für das Zustellen/Abholen sind zu erstatten.
6. Die Kosten einer erforderlichen Zusatzleistungen für die Erlaubnis zur Führung durch einen weiteren Fahrer sind schadenersatzrechtlich ebenso nicht zu beanstanden und durch den Haftpflichtversicherer zu erstatten, auch wenn das beschädigte Fahrzeug zwar von mehreren Personen genutzt wurde, im Nachhinein aber das Ersatzfahrzeug nur vom Geschädigten.

Zusammenfassung:  Das Berufungsgericht stellt die BGH-Linie grundsätzlich in Frage, da es - wie es der Lebenswirklichkeit ja auch entspricht - feststellt, dass ein Geschädigter, der kein Normalkunde ist, auch nirgends einen Normaltarif erhält. Mangels einer nach § 287 ZPO verwendbaren Mietpreisliste "Unfallersatztarif" wird auf eine Standardpreisliste eines überregionalen Anbieters zurückgegriffen, die den Gegebenheiten nach einem Unfall entspricht (keine Vorfinanzierung, Mietdauer unklar, keine Kaution, keine Vorreservierung, ...).

Bedeutung für die Praxis: Auch wenn die Preisliste eines Anbieters keine tragfähige Schätzgrundlage nach § 287 ZPO sein mag, entspricht die Linie des Gerichtes sehr viel eher der Lebenswirklichkeit, als hunderte andere Gerichtsentscheidungen der letzten Jahre. Das Gericht hat erkannt, dass der Geschädigte bis auf wenige Ausnahmen keinen Zugang zum Normalmarkt hat. Das beginnt bereits mit der Frage, wer für ihn die passende Mietwagengruppe entsprechend seines Schadenersatzanspruches feststellt. Das bereits ist auch bei möglicher Vorfinanzierung eine Leistung, die den Normaltarif ausschließt. Das Gericht gibt einige weitere interessante Klarstellungen zu Irrmeinungen rund um Zusatzleistungen der Ersatzvermietung.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-15

Landgericht Magdeburg 10 O 241/14 vom 27.11.2014

1. Zwar haftet die Beklagte aufgrund einer unter 20 km/h liegenden zugelassenen Höchstgeschwindigkeit des Verursacherfahrzeuges nicht nach §§ 7, 18 StVG, doch haftet sie stattdessen wegen schuldhafter Unfallverursachung entsprechend § 823 BGB.
2. Trotz geringer Fahrleistung von 12 km/Tag war der Geschädigte berechtigt, zur Beseitigung der Schadenfolgen ein Ersatzfahrzeug anzumieten.
3. Gegen die Anwendung der allgemein anerkannten 20 km-Grenze sprechen die Umstände des Einzelfalles.
4. Es ist die Überlegung anzustellen, ob der  Geschädigte  üblicherweise  auch  mit  seinem  eigenen  Fahrzeug  nur  wenige  Kilometer gefahren war und trotzdem ein eigenes Fahrzeug unterhalten hatte.
5. Ein solches vielleicht unwirtschaftliches Verhalten kann ihm im Schadenfall nicht entgegengehalten werden.
6. Etwas anderes wäre ggf. zu  entscheiden,  wenn  der  Geschädigte  nur  während  der  Ersatzanmietung  wenige  und  sonst  viele Kilometer gefahren wäre.
7. Es kommt darüber hinaus nicht darauf an, ob die Wahrnehmung der Pflichten als Großvater,  kurzfristige  Fahrten  mit  den  Enkeln erledigen zu können, für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges trotz letztlich insgesamt geringer Fahrleistung ausreichend sind.

Zusammenfassung: Das Landgericht befasste sich erstinstanzlich mit einem Verkehrsunfallgeschehen auf einem Privatgrundstück, mit dessen Verursachung und mit den zu erstattenden Kosten der Schadenbehebung. Das Gericht sah aus Gründen der gewohnten geringen Intensität der Fahrzeugnutzung des Geschädigten keinen Anlass, an der Berechtigung zur Ersatzanmietung zu zweifeln, obwohl der Geschädigte nur 12 km pro Tag damit gefahren war.

Bedeutung für die Praxis: Die allgemein anerkannte Km-Grenze bei 20 km pro Tag zur Berechtigung, für Ersatzmobilität ein Fahrzeug anzumieten, ist nicht starr. Besondere Umstände können trotz geringer Fahrleistung ein Grund für einen Erstattungsanspruch von Mietwagenkosten sein. Bereits bisher sind Gründe geläufig wie schlecht ausgebauter öffentlicher Nahverkehr, ländlicher Lebensraum, keine oder schlechte Taxi-Abdeckung, besondere Bedürfnisse ständig und kurzfristig verfügbarer Mobilität usw. Aber auch die Frage, ob der Geschädigte für sich bereits vor dem Unfall die Entscheidung getroffen hatte, trotz Zweifeln an der Wirtschaftlichkeit pro Kilometer immer ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung zu haben, ist ein treffendes Argument zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. Das ergibt sich aus Überlegungen zur Grundnorm des Schadenersatzrechts § 249 BGB, nachdem der Zustand herzustellen ist, als wäre der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten.

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MRW 1-2015, Inhaltsübersicht

Anbei die Inhaltsübersicht der aktuellen Ausgabe der Print-Version der MRW (1-2015), siehe Anlage.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-15

Amtsgericht Nürnberg Az. 24 C 4756/13 vom 30.10.2013

1. Die Anlehnung der klägerischen Forderung an die Schwackeliste ist nicht zu beanstanden. Hierzu verweist das  Gericht  auf  die
    Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichtes.
2. Eine Überlegenheit der Fraunhoferliste, welche ebenso wie die Schwackeliste auf Umfragen beruht und nicht so  differenziert  ist,
    erschließt sich nicht.
3. Konkrete Mängel der Schätzung anhand Schwackeliste, die - sich auf den Fall beziehende - erhebliche  Auswirkungen aufzeigen,  
    sind nicht aufgezeigt.
4. Aufgrund von Schwacke-Preiserhöhungen werden 17 % Abschlag auf den Normaltarif vorgenommen.
5. Die Kosten für Winterreifen sind zu erstatten, weil der Vermieter  den  Mietwagen  mit  Winterreifen  ausgestattet  hatte  und  der
    Geschädigte sein Fahrzeug auch mit Winterreifen gefahren war. Die Verpflichtung zur Vermietung nur verkehrssicherer Fahrzeuge
    ändert daran nichts.
6. Der Eigenersparnis-Abzug wird mit 3 % als ausreichend angesehen, da der fortschreitende technische Fortschrift  die  Fahrzeuge
    langlebiger macht.

Zusammenfassung: Das Gericht verweist auf die ständige Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg und schätzt anhand der Schwackeliste unter Abzug von 17 %. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind zu erstatten. 

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Nürnberg zieht die Schwackeliste zwar der Fraunhoferliste vor. Doch der stereotype Abzug von 17 % vom Normaltarif kann nicht überzeugen. Dieser wird nur allgemein mit dem Verweis auf Preissteigerungen in der Schwackeliste begründet. Schaut man in die Schwackelisten 2010, 2011 und 2012 - das Gericht bezieht sich auf 2011 - , ergeben sich im PLZ-Gebiet 904 keine erheblichen Preissteigerungen, sondern eher Preissenkungen. Die Werte der Listen sind für Gerichte schwer zu durchschauen, selbst wenn sie nur die Schwackeliste heranziehen. Beispielfragen sind, ob die Haftungsreduzierung enthalten ist und ob Modus oder Mittelwert betrachtet werden. Dem klägerischen Anwalt obliegt es, hierzu konkrete Ausführungen zu leisten. Sofern diese Preissteigerungen wie hier nicht vorliegen, reicht der Verweis auf die Vereinheitlichung der Rechtsprechung nicht aus, diesen willkürlich erscheinenden Abzug zu begründen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-15

Landgericht Dresden 3 S 480/14 vom 20.02.2015

1. Zu erstatten sind die Kosten, die ein wirtschaftlich denkender Geschädigter in seiner Lage für notwendig halten darf.
2. Der Geschädigte muss keine umfassende Marktanalyse durchführen.
3. Im konkreten Fall kann keine umfangreiche Internetrecherche vor Fahrzeuganmietung gefordert werden.
4. Hätte  der  Geschädigte statt dessen  die  vom  BGH  bestätigte  Schwackeliste  eingesehen,  wären  demnach  die  sich  aus  dem Mietverhätlnis entstandenen Forderungen berechtigt.

Zusammenfassung:  Die Berechtigung der Mietwagenforderung wird hier anhand der Schwackeliste geprüft und bestätigt.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht wendet die obergerichtliche Rechtsprechung des OLG Dresden an, wonach ein Verstoß gegen die Schadenminderungsverpflichtung vorliegen kann, wenn der vereinbarte und berechnete Preis mit 50 % über den Mittelwerten der Schwackeliste auffällig hoch ist und sich der Geschädigte dann nicht nach Alternativen erkundigt hat. Da die Forderung ziemlich im Bereich des Mittelwertes lag, ist die Forderung berechtigt.

Hier das gesamte Urteil:

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-15

 

Landgericht Leipzig 08 S 339/14 vom 13.02.2015

1.    Die vom Amtsgericht vorgenommene Anwendung der Schwackeliste als Schätzgrundlage des Normaltarifes der
       Mietwagenkosten wird in der Berufung bestätigt.
2.    Ein substantiiertes Bestreiten der Beklagten liegt nicht vor.
3.    Vorgelegte Angebote großer Internetanbieter sind unerheblich, da anders  oder  gar  nicht  datiert,  auf  einen
       feststehenden Gesamtzeitraum bezogen und/oder eine Vorreservierungszeit notwendig ist.
4.    Die von der Beklagten aufgezeigten Preise liegen auch im Intervall der Schwacke-Werte. Der  Minimumwert der
       Schwackeliste liegt teilweise erheblich unterhalb der Internetwerte, wie sie die Beklagte anführt.
5.    Forderung liegt unterhalb des Mittelwertes von Schwacke und somit berechtigt.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht begründet konkret, warum die Schätzung anhand der Schwackeliste Bestand hat.

Hinweise für die Praxis: Die Substanz der von der Beklagten vorgelegten Internetangebote wird auch deshalb verneint, weil das Preisniveau, das sich aus diesen Internetangeboten ergibt, in der Schwackeliste am unteren Ende der Bandbreite der Werte berücksichtigt ist. Diese Bandbreite der Nennungen der Schwackeliste umfasst mehr als die überregionalen Anbieter, was die Eignung der Liste unterstreicht.

Hier das gesamte Urteil:

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-15

Amtsgericht Oranienburg 21 C 197/14 vom 18.12.2014

1. Grundsätzlich hat der Schädiger die Schadenbehebung zu finanzieren. Der Einsatz eigener Mittel des Geschädigten kommt allenfalls in Betracht, wenn das ohne die Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist.
2. Der Geschädigte darf die Beauftragung der Reparatur davon abhängig machen, dass die Haftpflichtversicherung die Kostenübernahme erklärt, sofern die eigene finanzielle Situation eine Beauftragung ohne diese Kostenübernahme nicht zulässt.
3. Höhere Kosten infolge fehlender Kostenübernahmeerklärung sind ebenfalls zu erstatten, wenn dem Versicherer ein Warnhinweis erteilt wurde.
4. Die den geforderten Mietwagenkosten zugrundliegende Mietdauer von 58 Tagen ist deshalb nicht zu beanstanden, da die Beklagte eine Reparaturkostenübernahme nicht erklärte, obwohl die Klägerin auf ihre finanzielle Situation und auf die Notwendigkeit von Ersatzmobilität mehrfach hingewiesen hatte. 
5. Ein Warnhinweis ist nicht deshalb unsubstantiiert, weil er nicht "in angemessener Form" erfolgt sei. Ein bloßer Warnhinweis an den Versicherer  genügt.
6. Die Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten scheitert auch nicht an mangelndem Fahrbedarf. Dem Schwerbehinderten steht diese Schadenersatzforderung auch ohne Angabe der im Mietzeitraum zurückgelegten Kilometer zu.

Zusammenfassung: Die Forderungen aus Mietwagenkosten wurden dem Geschädigten zugesprochen, obwohl die Haftpflichtversicherung im Prozess mangelnden Fahrbedarf eines Schwerbehinderten ebenso einwandte wie eine mangelnde Konkretheit des Warnhinweises wegen fehlender finanzieller Mittel zur Beauftragung der Reparatur.

Hinweise für die Prozesspraxis: Das Urteil weist den Versuch des Versicherers zurück, den Geschädigten darauf zu verpflichten, bereits außergerichtlich und zu Beginn der Reparatur / Ersatzwagenanmietung konkret zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorzutragen, nur um das beschädigte Fahrzeug reparieren lassen zu können und einen Mietwagen beanspruchen zu dürfen. Zudem wird einem Schwerbeschädigten zugestanden, unabhängig von einer Mindestnutzung eine individuelle Mobilität nach einem Unfall beanspruchen zu können.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 8-15

Landgericht Bonn 6 S 215/14 vom 26.01.2015, Beschluss

1. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen eine erstinstanzliche Schätzung von erforderlichen Mietwagenkosten anhand der Mittelwertmethode aus Schwacke und Fraunhofer keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Die Kammer hält auch die alleinige Anwendung der Schwackeliste weiterhin für nicht zu beanstanden.
3. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass das für sie zu einem noch ungünstigeren Ergebnis führen würde.
4. Es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs darin, dass das Amtsgericht kein Sachverständigengutachten eingeholt hat.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht macht seinen Spielraum zwischen der Anwendung allein der Schwackeliste und der Mittelwerte aus Schwacke und Fraunhofer deutlich.

Bedeutung für die Praxis: Der Beschluss zeigt zweierlei. Erstens ist für das Berufungsgericht nicht ausgemacht, dass die widersprüchliche Mittelwert-Rechtsprechung des OLG Köln den einzigen Weg der Schätzung darstellt. Daneben zeigt das Auftreten der Haftpflichtversicherung als Berufungsklägerin auf, dass der Versicherer eine Mittelwertrechtsprechung weiterhin nicht akzeptieren wird, das selbst in einem Gerichtsbezirk, in dem Amts-, Land- und Oberlandesgericht(e) ständig den Mittelwert anwenden. Dies sollte den Gerichten zum wiederholten Mal zeigen, dass ein Nachgeben gegenüber der Versicherungswirtschaft keinen Beitrag zum Rechtsfrieden darstellt.

Hinweis:
Am Tag dieser Veröffentlichung ist der Beschluss noch nicht rechtskräftig.

Hier gehts zum vollständigen Beschluss ...

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7-15

Landgericht Siegen 3 S 26/14 vom 15.12.2014

1. Das Berufungsgericht bestätigt das Urteil der ersten Instanz, welche die Anwendbarkeit des gerichtlich eingeholten Gutachtens verneint und den Normaltarif auf der Basis des Schwacke-Automietpreisspiegels geschätzt hatte.
2. Das Gericht wendet den Mietpreisspiegel aus 2003 an, da dessen Werte des Normaltarifes frei sind von irgendeinem Manipulations-Vorwurf.
3. Ein Angriff auf eine anerkannte Schätzgrundlage erfordert den Vortrag konkreter Tatsachen, dass sich Mängel auf den Fall erheblich auswirken.
4. Das Fehlen einer Eignung hat der Schädiger zu beweisen, indem wesentlich günstigere Angebote anderer Anbieter aufgezeigt werden. Das hat die Beklagte nicht getan.

Zusammenfassung: Das Landgericht Siegen bestätigt in der Berufung seine gefestigte Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach Unfällen, indem auf die Schwackeliste 2003 zurückgegriffen und ein Inflationszuschlag hinzugerechnet wird.

Bedeutung für die Praxis: Von Bedeutung ist vor allem die klare Aussage zur Beweislast. Die Beklagte scheitert mit dem Versuch, unkonkrete und nicht vergleichbare Beispiele von Internetangeboten zur Erschütterung der Schätzgrundlage einzusetzen. Damit könne sie nicht beweisen, dass der Geschädigte ein vergleichbares Fahrzeug zu wesentlich günstigeren Konditionen hätte anmieten können.

Hier das gesamte Urteil  ...

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6-15

Landgericht Schweinfurt 32 S 45/14 vom 07.11.2014

  1. Die Schwackeliste ist zur Schätzung der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten geeignet.
  2. Nur bei konkreten Tatsachen gegen eine Schätzgrundlage und sich daraus ergebenden Zweifeln im konkreten Fall besteht Anlass zur Beweiserhebung.
  3. Zur Erforderlichkeit der Ersatzmobilität muss der Geschädigte nicht darlegen, an welchen Tagen er wie viele Kilometer gefahren ist, wann genau und wohin.
  4. Die Relation zwischen Mietwagenkosten und Wert des Geschädigtenfahrzeuges ist für die Frage der Kostenerstattung einer Ersatzmobilität irrelevant.
  5. Wegen der sofortigen Anmietung des Ersatzfahrzeuges ist ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % zu erstatten.
  6. Kosten für wintertaugliche Bereifung sind zu erstatten, da das Ersatzfahrzeug zur Winterzeit angemietet wurde. Einen von der Beklagten behaupteten Gesetzesverstoß wegen Berechnung dieser Nebenkosten kann das Gericht nicht ausmachen.
  7. Kosten für Zustellung sind zu erstatten, für weitergehende Haftungsreduzierungen allerdings nicht.


Zusammenfassung: Das Gericht sieht die Obergrenze der im Rahmen der Erforderlichkeit erstattungsfähigen Mietwagenkosten in der Summe aus Schwacke-Normaltarif zuzüglich angefallener Kosten für Nebenleistungen und eines ggf. hinzuzufügenden Aufschlages wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters (abzüglich Eigenersparnis von 3 % auf Normaltarif und unfallbedingtem Aufschlag), das bezogen auf ein dem Geschädigtenfahrzeug vergleichbares Fahrzeug. Bei tatsächlich abgerechneten geringeren Kosten stellen diese die Obergrenze dar.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Schweinfurt bleibt bei seiner Linie  der Anwendung der Schwackeliste und begründet das damit, dass hiergegen kein ausreichender Sachvortrag erfolgt sei, der aufgezeigt hätte, wie sich angebliche Mängel auf den konkreten Fall auswirkten. Gemessen am BGH-Urteil vom 18.12.2012 könnte der Schluss gezogen werden, dass das Gericht seinen Schluss näher begründen müsste, den Vortrag der Beklagten als unzureichend anzusehen.

Hier gehts zur vollständigen Version des Urteils..

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Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 05 15

 

Landgericht Mühlhausen 1 S 178/12 vom 16.01.2014
(Vorinstanz Amtsgericht Sondershausen 1 C 176/12)

  1. Erforderlicher Aufwand für Mietwagenkosten ist, was der verständige, wirtschaftlich denkende Geschädigte für notwendig und zweckmäßig halten darf.
  2. Von mehreren verfügbaren und vergleichbaren Angeboten muss er sich für das günstigere entscheiden.
  3. Der gewählte Anbieter war im regionalen Markt allein und seine Preise bewegten sich doch im Rahmen des erforderlichen Herstellungsaufwandes nach § 249 BGB.
  4. Zur Schätzung des Normaltarifes wird nach § 287 ZPO die Schwackeliste 2011 angewendet.
  5. Da die Dauer der Anmietung anfangs nicht bekannt war, war der Tagestarif anzuwenden. Selbst im Vergleich zum Wochentarif hätte sich aber nichts anderes ergeben, da der abgerechnete Preis nur knapp darüber lag.
  6. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Zustellen/Abholen und wintertaugliche Bereifung sind ebenso zu erstatten, weil angefallen.
  7. Dem Geschädigten ist auch kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorzuwerfen, denn die Beklagte hat nicht aufgezeigt, welche konkreten und vergleichbaren günstigeren Angebote ihm zugänglich und zumutbar gewesen sein sollen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht weist die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der ersten Instanz zurück, mit welchem dem Kläger die erhobene Forderung aufgrund Mietwagenkosten vollständig zugesprochen wurde.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten korrekt verstanden. Diese hatte die üblichen Screenshots eingebracht und wollte damit den Nachweis erbringen, dass der Tarif des Mietwagens überhöht sei. Das Gericht hat das als unsubstantiiert zurückgewiesen und der Beklagten die Beweislast dafür auferlegt, dass dem Geschädigten ein zumutbares günstigeres Angebot zur Verfügung stand. Die vorgelegten Internetangebote genügten aus den im Urteil ersichtlichen Gründen nicht.

 Hier das gesamte Urteil...

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Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 04 15

Landgericht Stuttgart 20 O 315/14 vom 19.12.2014

1. Die Abtretungen, auf denen die Forderungen basieren, verstoßen nicht gegen ein gesetzliches Verbot und sind somit nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Die Durchsetzung dieser Forderungen ist nach den RDG gestattet.
2. Entsprechend wiederkehrender Rechtsprechung des BGH kann der Normaltarif auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels geschätzt werden.
3. Seine Eignung bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt ist, wie sich behauptete Mängel auf den konkreten Fall in erheblicher Weise auswirken. Die Beklagte hat keine, die konkrete Anmietsituation betreffende und mit dem konkreten Fahrzeug vergleichbare, wesentlich günstigeren Angebote vorgelegt.
4. Schwacke weist im Vergleich zum konkurrierenden Produkt des Fraunhofer-Institutes zwingende Vorteile auf. Zum Beispiel ist Fraunhofer von der Versicherungswirtschaft beauftragt, unterstellt eine unrealistische Vorbuchungsfrist, bezieht sich auf wenige Portale einiger Internetanbieter. Schwacke handelt neutral, ist regional, umfassend und nicht nur auf das Internet beschränkt.
5. Gegen Schwacke geäußerte Bedenken sind wenig stichhaltig. Fälschungen werden durch Stichprobenanalysen und die Berücksichtigung von öffentlich zugänglichen Preislisten im Internet ausgeschlossen. Die Daten sind somit verifiziert.
6. Der Vorwurf von ungerechtfertigten Preissteigerungen der Schwacke-Veröffentlichungen entbehrt jeglicher Grundlage.
7. Zwischenlösungen wie ein Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer oder ein Abschlag von Schwacke sind als ungeeignet abzulehnen. Diesen Preis gibt es nicht und er kann somit nicht Grundlage einer Schadenersatz-Berechnung sein. Ein Abschlag von Schwacke entspräche nur einem allgemeinen Gefühl.
8. Ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif ist nur bei Vorliegen einer typischen Notlage aufgrund der Unfallsituation zu erstatten. Die Ungewissheit der Anmietdauer ist hier keine ausreichende Begründung.
9. Aufgrund Fahrzeugalter und Laufleistung kommt wie beim Nutzungsausfall eine Abstufung der Fahrzeuggruppe in Betracht.
10. Geltend gemachte Zusatzkosten sind zu erstatten und werden anhand der Schwackeliste geschätzt.

Zusammenfassung: Das Gericht spricht sich in selten dagewesener Eindeutigkeit für die Anwendung der Schwackeliste als Schätzgrundlage zur Ermittlung des Normaltarifes von Mietwagenkosten aus.

Bedeutung für die Praxis: Zitat: "Wenn aber der Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage geeignet ist und der Versicherer es versäumt, günstigere Vergleichsangebote einzuholen und vorzulegen, dann ist ein pauschaler Abschlag nicht begründbar. Im Übrigen scheint die Höhe dieses Abschlages ebenfalls durch keine konkreten Umstände belegt und damit willkürlich."

Ob die Entscheidung Rechtskraft erlangt hat, ist bisher nicht bekannt.

Hier das gesamte Urteil...

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Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 03 15

Landgericht München II 8 S 2650/14 vom 18.12.2014

1. Der Geschädigte hat einen grundsätzlichen Anspruch auf ein gruppengleiches Fahrzeug.
2. Der Geschädigte war dringend auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen. Eine Pflicht zur Erkundigung nach einem günstigeren Tarif bestand aber schon deshalb nicht, weil er keine Bedenken gegen die Angemessenheit des vereinbarten Tarifes haben musste.
3. Unabhängig davon wurde bewiesen, dass kein günstigeres Angebot zugänglich gewesen ist.
4. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Normaltarif anhand der Schwackeliste geschätzt werden.
5. Geäußerten Bedenken ist nur dann nachzugehen, wenn konkret aufgezeigt wird, dass sich behauptete Mängel erheblich auf den konkreten Fall auswirken.
6. Die von der Beklagten vorgelegten Alternativangebote sind nicht vergleichbar und stammen aus einer anderen Zeit.
7. Die Beklagte trägt das Prognoserisiko in Bezug eine mögliche Verlängerung der Reparatur- und Mietdauer.

Zusammenfassung: Das Landgericht München bestätigt ein erstinstanzliches Urteil, in welchem anstatt der sonst üblichen Fraunhoferliste die Schwackeliste als Schätzgrundlage angewandt wurde.

Bedeutung für die Praxis: In der Urteilsbegründung finden sich viele denkwürdige Aspekte. Die Schwackeliste wird - weil nicht erschüttert - als Schätzgrundlage bestätigt. Das entspricht methodisch haargenau der BGH-Vorgabe, ebenso wie die Feststellung, dass der Geschädigte sich nicht nach anderen Angeboten erkundigen musste, da ihm kein überteuerter Preis geboten wurde. Doch eigentlich bedurfte es all dieser Überlegung gar nicht, denn es wurde zuvor bereits festgestellt, dass der Kläger bewiesen habe, dass kein günstigeres Angebot zu bekommen war.

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Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
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Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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