Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-24

Landgericht Aurich 4 S 85/23 vom 19.02.2024
(Vorinstanz Amtsgericht Norden 5 C 381/22 vom 01.06.2023)  

1. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes kommt es für die Erstattungsfähigkeit des geforderten Ersatzes für Mietwagenkosten nicht auf die von der Beklagten vorgelegten Internet-Beispiele an.
2. Die Klägerin hat zur Erforderlichkeit der Mietwagenkosten anhand einer Vergleichsberechnung nach Mischmodell Fracke hinreichend vorgetragen.
3. Auf den Grundbetrag des Normaltarifes ist ein unfallbedingter Aufschlag als erforderlich anzusehen, da im konkreten Fall unfallbedingte Mehrleistungen von Autovermieter zu erbringen waren.
4. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten in Höhe von 10 Prozent erscheint angemessen.
5. Kosten erforderlicher und erbrachter Nebenleistungen für Haftungsreduzierung und Ausrüstung des Fahrzeuges mit Navigation sind ebenso vom Schädiger zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Aurich korrigiert eine klageabweisende Entscheidung des Erstgerichtes und wendet zur Bestimmung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten die Formel Mischmodell minus 10 Prozent Eigenersparnis zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten an.

Bedeutung für die Praxis: Manchmal lassen sich Gerichte von den Internet-Screenshots der Beklagten und ihrem Vortrag zu einer angeblich bestehenden generellen Erkundigungspflicht des Geschädigten nach günstigeren Angeboten blenden. Diese Screenshots zeigen bewusst Minimalpreise durch geschicktes Weglassen. Dann kommt der Vorwurf, der Geschädigte hätte hier ja günstiger mieten können. Dem Kläger obliegt es dann, das konkret aufzugreifen. Hier antwortete er, dass bei einem Normaltarif eine generelle Erkundigungspflicht aus dem Reich der Fabel stammt und dass die Screenshots erkennen lassen, dass die dargestellten Inhalte unzureichend sind (konkretes Mietende, begrenzte Kilometer, Fahrzeug und damit auch Mietwagengruppe unklar, Nebenleistungen unklar oder unpassend, …).
Das Erstgericht meinte, der Schadenersatzanspruch sei auf die Beträge aus den Screenshots zu begrenzen und wies die Anwendbarkeit von Schätzgrundlagen zurück. Das Berufungsgericht korrigierte das und sah auch den Vortrag des Klägers zum unfallbedingten Aufschlag als konkret an. Lediglich der Eigenersparnis-Abzug wurde von 4 auf 10 Prozent hochgesetzt.

Zitat: “Nicht die Screenshots der Beklagten, sondern Schätzung nach § 287 ZPO” 

“Den von der Beklagten vorgelegten Screenshots kann die Kammer schon nicht entnehmen, dass es sich bei den angefragten Fahrzeugen um vergleichbare Mietfahrzeuge derselben Fahrzeugklasse handelt. Darüber hinaus hat die Klägerin zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten vorgelegten „Angebote“ eine feste Anmietdauer unterstellen, zum Teil eine Kilometerbegrenzung und keinen konkreten Fahrzeugtyp enthalten und Angaben zu den Versicherungsregelungen sowie den Allgemeinen Anmietbedingungen, aus denen sich weitere Auflagen und Kosten ergeben können, fehlen. Letztlich kann mit den von der Beklagten vorgelegten Screenshots nicht sichergestellt werden, dass dem Mieter das genannte Fahrzeug auch tatsächlich zur Verfügung gestellt werden kann und mit dem von dem Geschädigten tatsächlich angemieteten Fahrzeug sowie dem Unfallfahrzeug vergleichbar ist.”
(
Landgericht Aurich 4 S 85/23 vom 19.02.2024)

Zitat: “Obergerichtlich anerkannter Aufschlag hier zuzusprechen”

“Der von der Klägerin vorgenommene Aufschlag von 20 % für notwendige Mehraufwendungen (hier: Vorfinanzierung der Mietwagenkosten und Vereinbarung einer flexiblen Mietdauer) bei einer Anmietung des Fahrzeugs binnen einer Wochenfrist nach dem Unfall ist obergerichtlich anerkannt und begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. nur OLG Koblenz NJW 2015, 1615, juris Rn. 22).”
(Landgericht Aurich 4 S 85/23 vom 19.02.2024)

 

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