Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-23
Amtsgericht Aschaffenburg 116 C 981/23 vom 20.11.2023
1. Für die richterliche Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall steht die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel zur Verfügung.
2. Dagegen gerichteter allgemeiner Vortrag der Beklagten ist ungeeignet.
3. Zur Bestimmung des zu erstattenden Betrages sind Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen/Abholen hinzuzufügen.
4. Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen des Geschädigten ist im konkreten Fall mangels abzulehnen, weil nicht messbar.
Zusammenfassung: Das Amtsgericht Aschaffenburg weist die Auffassungen der Beklagten zurück und wendet die Schwacke-Liste zur Mietwagenkosten-Schätzung an. Nebenkosten kommen hinzu und ein Eigenersparnis-Abzug wird verneint.
Bedeutung für die Praxis: Der Eigenersparnis-Abzug ist ein Ärgernis aus Sicht der Geschädigten. Nehmen Versicherer einen solchen Abzug vor, dann mit der Begründung, dass er Kostenvorteile kompensieren soll, die der Geschädigte durch den Unfall und den Ausfall des eigenen Fahrzeuges habe, während er einen Mietwagen fährt. Bei jährlichem Pensum von zum Beispiel 20.000 Kilometern fährt der Geschädigte in der Woche durchschnittlich ca. 400 Kilometer, in zwei Wochen 800. Von den tatsächlichen Kostenpositionen wie Verschleiß für Motor, Reifen usw. kann man dann jedoch nur theoretisch von einer Ersparnis sprechen. Bei einer Nutzung des Mietwagens unter 1.000 Kilometern geht das Gericht daher davon aus, dass eine Eigenersparnis nichts ins Gewicht fällt und kalkuliert die zu erstattenden Mietwagenkosten ohne einen solchen Abzug.