Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-23

Amtsgericht Bonn 118 C 98/23 vom 13.11.2023 

1. Der zu erstattende Schadenersatzbetrag aufgrund Mietwagenkosten nach einem Unfall ist mittels Mischmodell Schwacke/Fraunhofer zu bestimmen.
2. Die Argumente beider Seiten gegen die Anwendung des Mischmodells greifen nicht durch.
3. Ein Aufschlag von 20 Prozent auf den Grundbetrag ist aufgrund unfallbedingter Mehrleistungen gerechtfertigt und daher zu erstatten.
4. Der Kläger musste für die Erstattungsfähigkeit des Normaltarifes (plus Aufschlag) nicht nachweisen, dass der Mietwagen korrekt zugelassen ist.
5. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zusatzfahrer, Navigation und Zustellen/Abholen sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn bleibt beim Mittelwert und weist die Argumente beider Seiten zurück. Auf den Grundbetrag ist ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt. Auch die angefallenen Nebenkosten sind zu erstatten. Auf den Nachweis der korrekten Zulassung des Ersatzfahrzeuges kommt es nicht an.

Bedeutung für die Praxis: Die Schätzung mittels Mischmodell Fracke erfolgt hier trotz konkretem Sachvortrag der Klägerin gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste. Der Klägervortrag wird zurückgewiesen, aber ohne eine verständliche Begründung. Anders die Zurückweisung des Beklagtenvortrages. Hier fällt es dem Gericht recht leicht, das als unkonkret und nicht auf den Fall bezogen anzusehen. Denn die Screenshots der Beklagten sind mit feststehendem Mietende versehen und Monate nach der tatsächlichen Anmietung erfolgt, enthalten auch keine konkreten Konditionen der Mietbeispiele aus dem Internet. Es lässt sich daraus nicht erkennen, dass der Geschädigte diese Preise hätte tatsächlich erlangen können. Anders der Klägervortrag, der sich gegen die in Fraunhofer ausgewiesenen Werte richtet. Der Kläger legte dar, dass eine korrekte Eingruppierung der Fahrzeuge durch Fraunhofer unmöglich gewesen ist und mit eine Berücksichtigung auch der Fraunhofer-Werte der Willkür Tür und Tor geöffnet würde. Das konnte die Klägerin auch mit einem Gutachten gegen die Fraunhofer-Werte belegen  (BAV-Gutachten bzgl. Fraunhofer) und damit den verlangten konkreten Sachvortrag halten. Das Gericht wischt das mit dem Satz “Bedenken … werden zurückgestellt” vom Tisch. Denn das sei nicht hinreichend substantiiert, ohne zu beantworten, warum das nicht substantiiert sein soll.
Die Beklagte hatte außergerichtlich einen weit unter dem Normaltarif liegenden Betrag bezahlt. Hintergrund war wohl das Verlangen nach einem Nachweis der korrekten Zulassung des Mietwagens als Selbstfahrervermietfahrzeug, so war man wohl nur bereit, einen Werkstattersatz-Tarif zu zahlen. Die Klägerin als gewerbliches Autovermietunternehmen hat ihre Fahrzeuge zwar korrekt zugelassen, hält es aber für schadenrechtlich nicht relevant, wie der Ersatzwagen zugelassen ist und will sich vom Versicherer in dieser Frage nicht gängeln lassen. Das Gericht dazu: Ein Unternehmen, das behördlich als Autovermietung registriert ist, kann seine Fahrzeuge nur als Selbstfahrervermietfahrzeug zulassen. Würde man es anders versuchen, würde die Zulassungsstelle schon am Namen des Halters erkennen, wie die Zulassung zu erfolgen hat. 
Natürlich sind alle Mietwagen korrekt zuzulassen. Dass die Versicherer meist schon mit falschen Begriffen hantieren, verkompliziert den Streit um die korrekte Zulassung jedoch. Versicherer unterscheiden zwischen Werkstattersatz-Tarif und Normaltarif. Sie meinen, ein Werkstattersatzwagen müsse nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen sein und darum würde der erheblich günstiger angeboten. Doch das ist grober Unsinn. Alle zu vermietenden oder gar kostenlos herausgegebenen Fahrzeuge im Zusammenhang mit Reparaturen, Liegenbleiben usw. sind als Selbstfahrervermietfahrzeuge zuzulassen. Insofern beruht die Regulierung lediglich des Werkstattersatz-Tarifes wegen ungeklärter Zulassung auf einem Irrtum (oder reiner Bosheit). Verschiedene Tarifbezeichnungen wie Werkstattersatz-Tarif, Normal-Tarif, Selbstzahler-Tarif, Ersatzwagen-Tarif sind lediglich Unterscheidungen in Bezug auf den Zweck der Vermietung und die ausgewiesenen Preise können höher oder niedriger sein. Es besteht kein Zusammenhang zur Zulassung des Fahrzeuges. Richtig ist, dass eine Vermietung eines Ersatzfahrzeuges bei geplantem Werkstattaufenthalte, wie zum Beispiel für eine Wartung oder Inspektion, von der Werkstatt ggf. mit einem in Teilen subventionierten Mietwagenangebot flankiert wird, um den Kunden während dieser Zeit mobil zu halten. Dieser Tarif ist in der Regel niedriger als der Normaltarif und Versicherer wollen auch gern nur diesen Betrag bezahlen. Dafür gibt es jedoch bei Vermietung nach einem Unfall keine Berechtigung, so der BGH schon vor vielen Jahren: BGH VI ZR 151/03 vom 12.04.2004 und VI ZR 234/07 vom 24.06.2008.

 

 

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