Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 08-24

Amtsgericht Bonn 111 C 248/22 vom 02.05.2023

1. Anders als die Beklagte ist das Gericht nicht der Auffassung, der Geschädigte habe aufgrund eines von ihm ausgeschlagenen Vermittlungsangebotes der Beklagten gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen. 
2. Die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten ist anhand des Mischmodells aus Fraunhofer und Schwacke zu bestimmen.
3. Aufgrund der Notwendigkeit, im konkreten Fall bei subjektbezogener Schadenbetrachtung unfallbedingte Sonderleistungen des Vermieters in Anspruch zu nehmen, ist ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent als angemessen zu betrachten.
4. Die Kosten der Zusatzleistungen für Zustellen und Abholen des Mietwagens, für eine erweiterte Kaskoversicherung, für eine Ausstattung mit Navigation und für die Erlaubnis eines weiteren Fahrers sind zusätzlich zu erstatten, da sie in den Listen-Grundwerten nicht enthalten sind.
5. Die Klägerin war berechtigt, außergerichtlich einen Rechtsanwalt zu mandatieren, sodass dessen Kosten schadenersatzrechtlich erstattungsfähig sind.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn sieht in einem – vom Geschädigten missachteten – Schreiben des Schädigerversicherers bezeichnet mit “Vermittlungsangebot” und dort enthaltenen unkonkreten Angaben keinen Grund für einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Die zu erstattenden Schadenkosten für einen Ersatzwagen bemessen sich daher nach der Erforderlichkeit, zu schätzen mit dem Mischmodell zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Die Grundlinie des Gerichtes lautet derzeit Mischmodell und (i.d.R.) Aufschlag und Nebenkosten. Nur wenn die Beklagte ein konkretes und annahmefähiges vergleichbares Angebot rechtzeitig unterbreitet, ist davon abzusehen und der Schadenersatz auf den Preis eines Kooperationsanbieters des Versicherer zu reduzieren. Das konkrete Angebot war hier nicht gegeben, denn die Beklagte hat lediglich allgemein auf andere Anbieter und deren Preise hingewiesen.
Zum unfallbedingten Aufschlag liegt das Gericht auf BGH-Linie insofern, dass eine von mehreren möglichen Aufschlagsgründen als ausreichend anzusehen ist, um ihn als berechtigt anzusehen. Hier waren es drei Aufschlagsgründe. Nicht dabei war die Eil- und Notsituation. Denn auch viele andere Sonderleistungen des Vermieters können erforderlich sein, damit der Geschädigte überhaupt in der Lage ist, sein Anrecht wahrzunehmen, einen Ersatzwagen nach einem Unfall zu nutzen. Das sind zum Beispiel die notwendige Vorfinanzierung durch den Vermieter, die fehlende Sicherheit einer letztendlichen Bezahlung und Erstattung von Schäden am Mietwagen, die unbestimmte Mietdauer und eine fehlende Kaution, die sich kostenerhöhend für den Vermieter auswirken.

 

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