Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14-24
Amtsgericht Köln 263 C 14/23 vom 07.11.2023
1. Das Schreiben der Beklagten an den Geschädigten enthielt kein annahmefähiges Angebot. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht ist dem Geschädigten nicht vorzuwerfen.
2. Daher sind die zu erstattenden Kosten für Mietwagen anhand der Erforderlichkeit zu beurteilen, § 249 BGB.
3. Die Schätzung der Höhe der Mietwagenkosten erfolgt mittels Mischmodell Fracke.
4. Zur Bestimmung der Nebenkosten sind die Mittelwerte aus der Schwacke-Liste Nebenkostentabelle zu verwenden.
5. Ein Eigenersparnis-Abzug ist entbehrlich aufgrund der Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges.
Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln sieht in dem Schreiben der Beklagten an den Geschädigten kein konkretes und bindendes Mietwagenangebot und weist den Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit zurück. Es schätzt die zu erstattenden Kosten mittels Fracke zuzüglich Nebenkosten, ohne Abzug einer Eigenersparnis-Pauschale.
Bedeutung für die Praxis: Auch wenn das “Angebot” hier schriftlich und nicht lediglich mündlich erfolgte, war der Geschädigte nicht daran gebunden. Denn dem Geschädigten obliegt es nicht, für den Versicherer mit einem dem Versicherer genehmen Mietwagenanbieter die Details der Mobilitäts-Ersatzleistung zu verhandeln. So lange der Schädiger-Versicherer kein in der Weise konkretes Angebot an den Geschädigten unterbreitet, dass dieser erkennen kann, dass es seinen Bedürfnissen (im Rahmen seiner Schadenersatzrechte) entspricht, hat er kein annahmefähiges Angebot erhalten. Dazu müsste er wissen, welches konkrete Fahrzeug gemeint ist und welche Teilleistungen bis hin zur Höhe der Selbstbeteiligung im als Maximum genannten Preis inkludiert sind.
Im Zusammenhang mit den erstattungsfähigen Kosten der Haftungsreduzierung betreibt das Gericht allerdings Rosinen-Picken zwischen konkreten Beträgen der Rechnung und abstrakten Werten der Liste. Der Grundpreis wird vom Rechnungsbetrag auf den Listenwert Fracke reduziert, bei der Kasko wird sodann jedoch der Rechnungsbetrag als Obergrenze zur Schätzung herangezogen, obwohl der Listenwert höher ist. Hier wird abgezogen wegen Liste und dort wird abgezogen wegen Rechnung. Das erscheint als eine unzulässige Vermischung, denn letztlich geht es um den Gesamtbetrag des Schadenersatzanspruches.