Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 03-24
Amtsgericht Hildesheim 98 C 46/23 vom 02.09.2023
1. Aktivlegitimiert zur Geltendmachung eines Ersatzanspruches ist der wegen einer Beschädigung einer Sache unmittelbar Unfallbetroffene, daher bei Substanzschäden der Eigentümer und bei Eingriff in das Recht zu Besitz, Gebrauch und Nutzung der unmittelbare Besitzer.
2. Für die Schätzung der Höhe der Mietwagenkosten ist das Mischmodell der Listen verwendbar.
3. Wenn der Geschädigte für die Zeit der Reparatur einen Ersatzwagen nutzt, hat er damit grundsätzlich nachgewiesen, dass er darauf angewiesen war und muss nicht von sich aus darlegen, keinen Zweitwagen zu besitzen.
4. Erkundigt sich der Geschädigte nicht nach dem günstigsten Marktpreis, so ist der erforderliche Normaltarif des regionalen Marktes zu schätzen.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind ebenso zu erstatten und eine Vermischung von abstrakten und konkreten Werten der Einzelpositionen zur Bestimmung der Gesamtforderung nicht zulässig.
6. Für die Ersparnis eigener Kosten des Geschädigten ist ein Abzug in Höhe von 5 Prozent vorzunehmen.
Zusammenfassung: Das Amtsgericht Hildesheim spricht restliche Mietwagenkosten nach einem Unfall vollständig zu. Dazu wird das Mischmodell zwischen Schwacke und Fraunhofer angewendet und 5 Prozent Eigenersparnis abgezogen. Im Berechnungsverfahren des Vergleichsbetrages wird eine unzulässige Vermischung von konkreter Abrechnung und abstrakten Vergleichswerten bewusst vermieden.
Bedeutung für die Praxis: Viele Gerichte betreiben Schadenbemessung nach der Rosinen-Theorie zum Nachteil des Klägers, nicht jedoch dieses Gericht.
Der verlangte Gesamtbetrag einer Schadenersatzforderung basiert in der Regel auf verschiedenen Teil-Kosten einer Mietwagenrechnung, zum Beispiel für den Grundbetrag pro Woche und die Haftungsreduzierung pro Tag. Vermieter haben jeweils eigene Preise des Normaltarifes, die in jeder Position höher oder niedriger sind als das arithmetische Mittel dieser Positionen in Schwacke.
Wird der Anspruch nach § 287 ZPO geschätzt, dann kann nur der Gesamtbetrag der Mietwagenrechnung mit dem Gesamtbetrag einer Liste verglichen werden. Sich bei Einzelpositionen die jeweils niedrigeren Beträge aus Rechnung oder Liste herzunehmen und lediglich deren Summe als erstattungsfähig zu halten, wäre falsch. Dann läge ein unzulässiges Vermischen von konkreten und abstrakten Positionen vor, welches in allen bisher bekannten Fällen zu einer Verringerung des Anspruchs zulasten des Geschädigten geführt hat.
Zitat: “Kein Vermischen von Einzelpositionen aus Liste und Rechnung”
“Es ist nicht zulässig, im Rahmen der Schadensschätzung einerseits die Schwacke- und Fraunhofer-Liste heranzuziehen, andererseits aber bei Einzelpositionen sodann darauf abzustellen, dass diese Posten im Mietvertrag günstiger abgerechnet werden. Dies stellt auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine unzulässige Vermengung von abstrakter und konkreter Betrachtungsweise, sozusagen eine „Rosinenpickerei“, dar (vgl. LG Kassel, Urteil vom 20. Januar 2011 – 1 S 285/10, juris Rn. 31). Der für die Schätzung maßgebliche Normalpreis auf dem öffentlichen Markt muss einheitlich nach den als Schätzungsgrundlage herangezogenen Tabellenwerken bemessen werden, da es insoweit lediglich auf den Endpreis ankommt und die Betrachtung nicht auf einzelne Rechnungsposten bezogen ist (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012, a. a. 0., juris Rn 62).”
(AG Hildesheim 98 C 46/23 vom 02.09.2023)