Rechtszeitschrift MRW

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-17

Amtsgericht Berlin-Mitte 4 C 3141/16 vom 26.01.2017

1. Die Ermittlung des erstattungsfähigen Mietpreises kann das Gericht auf der Grundlage der jeweils gültigen Schwackeliste-Automietpreisspiegel vornehmen.
2. Die Beklagte zeigt mit ihrem Verweis auf niedrigere Werte der Fraunhoferliste keine konkreten Mängel auf, die eine Ungeeignetheit der Schwackeliste vermuten ließen.
3. Die von ihr vorgelegten Internetbeispiele beziehen sich nicht auf den Anmietzeitraum und sind nicht mit den konkret erforderlichen Leistungen der Autovermietung vergleichbar. Es ist auch nicht ersichtlich, ob eine Vorbuchungsfrist, eine Kilometerbegrenzung oder eine Vorfinanzierung notwendig oder weitere Kosten und Auflagen beachtlich gewesen wären.
4. Die Internetangebote unterstellen zudem eine bereits zu Beginn bekannte Mietdauer, die im Fall der Vermietung nach einem Unfall jedoch offen bleibt.
5. Dem Kläger ist kein Vorwurf der Verletzung seiner Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten zu machen, da sich eine solche Pflicht nur ergeben kann, wenn die Höhe des vertraglich vereinbarten Tarifes weit über den Vergleichspreisen liegt.

Zusammenfassung: Der Klage der Autovermietung aus abgetretenem Recht wird in Bezug auf die Mietwagenkosten vollständig stattgegeben. Das Amtsgericht wendet die Schwackeliste an, weist den Vortrag der Beklagten zur Angemessenheit der Werte der Fraunhoferliste und zu Internet-Beispielen mit ausführlicher Begründung zurück. Kern der Begründung sind die Hinweise, warum die Internetangebote keinen konkreten Sachvortrag darstellen.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Berlin sieht viele Gründe, warum die in diesem Fall vorgelegten Internetbeispiele keinen konkreten Sachvortrag gegen die Anwendbarkeit der Schwackeliste darstellen können. Dies sind die offene Mietdauer, die Notwendigkeit der Betrachtung des Endpreises inkl. der erforderlichen Zusatzleistungen (wie der Zusatzfahrer), der falsche Zeitraum, die nicht übereinstimmenden oder nicht erkennbaren sonstigen Bedingungen wie Km-Grenzen, Vorbuchungsfristen und die Notwendigkeit einer Vorfinanzierung. Abschließend weist das Gericht die Beklagte darauf hin, dass das Kammergericht in Berlin, anders als die Beklagte meint, keine einheitliche Rechtsprechung in Bezug auf die Schätzung der Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes geschaffen habe. Das höchste Berliner Gericht für solche schadenrechtlichen Sachverhalte habe lediglich eine Mittelwert-Entscheidung nicht beanstandet. Damit sei auch aus Sicht des Kammergerichtes eine Anwendung der Schwackeliste denkbar.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-17

Amtsgericht Köln 274 C 86/16 vom 30.06.2016

1. Grundlage zur Schätzung erstattungsfähiger Forderungen aufgrund Mietwagenkosten ist die Schwackeliste-Automietpreisspiegel.
2. Der Geschädigte hat nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, etwa weil er nicht entsprechend des Telefonates und des Schreibens der Beklagten zum Betrag von 52 Euro angemietet habe.
3. Telefonat und Schreiben erfüllen nicht die Anforderungen eines konkreten Angebotes, darum musste der Geschädigte es auch nicht auf seine Zumutbarkeit hin prüfen oder gar annehmen. Denn offen sind die Vergleichbarkeit der Mietwagengruppe und weiterhin die Benennung des konkreten Fahrzeuges sowie die ggf. relevanten Abzüge für Eigenersparnis.
4. Bei dem Schreiben handelt es sich offensichtlich lediglich um ein pauschales Formschreiben mit dem Ziel der Verweisung des Geschädigten an verbundene Mietwagenunternehmen, mit denen Sonderkonditionen vereinbart wurden.
5. Hierauf muss sich der Geschädigte nicht einlassen, er konnte einen Anbieter zum Marktpreis wählen und somit der Herr des Restitutionsgeschehens seiner Schadenbehebung bleiben.
6. Anders als bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten und der Frage der Relevanz von Preisen der Referenzwerkstätten der Haftpflichtversicherer nimmt der Geschädigte den Mietwagen konkret in Anspruch und braucht sich nicht in die Hand des Schädigers begeben.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln spricht weitere Forderungen aufgrund Mietwagenkosten anhand der Werte der Schwackeliste zu. Der Vorwurf des Haftpflichtversicherers, der Geschädigte habe nach Kontakt mit ihm gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, weist das Gericht zurück.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht begründet sehr ausführlich, warum der Versuch des Versicherers gescheitert ist, den Geschädigten an seine Mietwagenvorgabe zu binden. Einem Geschädigten müssen demnach alle relevanten Informationen vorliegen, um das Angebot bewerten zu können. Dazu gehöre es, das angebotene Fahrzeug daraufhin prüfen zu können, ob es dem eigenen Fahrzeug entspricht. Auch die Frage möglicher Abzüge wegen ersparter Eigenkosten sei hierbei relevant. Im Übrigen sei die Anmietung eines Ersatzwagens nicht mit der Verweisung auf günstigere Werkstattpreise im Fall der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten zu vergleichen und der Geschädigte müsse der Herr des Restitutionsgeschehens bleiben.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-17

Landgericht Dresden 3 S 577/16 vom 03.02.2017, Beschluss

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der beklagten Haftpflichtversicherung durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
2. Das Gericht weist darauf hin,  dass der 7. Senat des OLG Dresden auch in neuer Besetzung zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten die SchwackeListe Automietpreisspiegel  anwendet.
3. Aus einzelnen Internetangeboten lassen sich keine konkreten Tatsachen dahingehend ableiten, dass die SchwackeListe ungeeignet wäre.
4. Internetangebote entstammen einem Sondermarkt, sie betreffen einen anderen Zeitraum und sind nicht aussagekräftig in Bezug auf die Anmietbedingungen, die Verfügbarkeit des Ersatzfahrzeuges, ein offenes Mietende des Mietvertrages, Altersbeschränkungen, eine geforderte Mindestdauer des Führerscheinbesitzes, die Vorfinanzierung und den verpflichtenden Einsatz einer Kreditkarte.
5. Es kommt nicht darauf an, ob eine Internetbuchung im konkreten Fall günstigerer gewesen wäre, denn eine solche mag es bei Verwendung der statistischen Größe Mittelwert in allen denkbaren Fällen geben.
6. Der angetretene Sachverständigenbeweis ist untauglich, denn hierdurch können keine (hier fehlenden) Tatsachen zum Marktpreis bei Anmietung ermittelt, sondern lediglich Wertungen und Schlussfolgerungen gezogen werden.
7. Kosten für wintertaugliche Bereifung sind zu ersetzen, ebenso die Kosten einer weitergehenden Haftungsreduzierung, ohne dass es von Bedeutung wäre, wie das  Geschädigtenfahrzeug versichert ist.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht kündigt an, die Streitfrage um die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten durch Anwendung der Schwackeliste zu beantworten. Es begründet, warum der Vortrag der Beklagten unsubstantiiert ist und ein Sachverständigengutachten nicht eingeholt wird.

Bedeutung für die Praxis: Der Beschluss enthält zwei wichtige Aspekte. Das ist zunächst der Hinweis auf die Dresdener OLG-Rechtsprechung. Jahrelang gab es eine Spezialzuständigkeit beim 7. Senat, der eine klare Linie verfolgte: Alles was nicht weit über Schwacke ist, kann nur zahlungsverpflichtend für den Haftpflichtversicherer sein, da Schwacke eine geeignete Schätzgrundlage ist und noch kein Versicherer irgendetwas konkretes dagegen vorgetragen hat. Obwohl spezielle Kenntnisse auch bei Gerichten einer "Ich weiß alles und kann alles"-Strategie vorzuziehen sind, ist die Spezialzuständigkeit aufgegeben worden und waren inzwischen weitere OLG-Senate mit Mietwagensachen befasst. Ein Ausfransen der Rechtsprechung ist bereits ersichtlich. Trotz Neubesetzung bleibt der erfahrene 7. Senat jedoch bei seiner Spruchpraxis, wie sich aus dem Berufungs-Beschluss des Landgerichtes ergibt. Weiter zu beachten sind die nur als sehr logisch zu bezeichnenden Aussagen des Gerichtes zur Verwendbarkeit der Internetscreenshots sowie zur Unsinnigkeit der Einholung von Sachverständigen-Gutachten zur Mietwagenpreis-Frage.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 8-17

Amtsgericht Wetter 9 C 156/16 vom 06.01.2017

1. Der Geschädigte durfte davon ausgehen, dass die Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erstattungsfähig sind, da sie sich im Rahmen der Schwacke-Werte und damit einer anerkannten Schätzgrundlage bewegen.
2. Der Verweis auf die Werte der Fraunhofer-Liste durch den Haftpflichtversicherer ist zurückzuweisen, denn der Mietwagenstreit kann nicht dazu führen, dass sich der Geschädigte vor Anmietung mit den Listen befassen muss.
3. Vorgelegte Internetangebote erschüttern die Anwendbarkeit der Schwackeliste nicht.
4. Der Argumentation, eine Eigenersparnis sei unter 1.000 Kilometer Fahrleistung mit dem Mietwagen nicht messbar, schließt sich das Gericht nicht an und bringt bei gruppengleicher Anmietung 10 % Abzug in Ansatz.
5. Es ist nicht ersichtlich, wie der Geschädigte hätte die geringfügig über der - nach Auffassung der Beklagten - Üblichkeit liegenden Kosten der Gutachtenabrechnung hätte erkennen können. Deshalb ist nicht von einer diesbezüglichen Erkundigungspflicht auszugehen und die noch offene Forderung wegen restlichen Sachverständigen-Honorars zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Wetter wendet die Schwackeliste zur Schätzung der erforderlichen Kosten für einen Ersatzwagen nach einem Unfall an. Auch der Hinweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste und auf günstigere Internetangebote ändere daran nichts.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht argumentiert eindeutig: Da die Schwackeliste höchstrichterlich und in der überwiegenden Rechtsprechung anerkannt ist, könne sich ein Geschädigter auch darauf verlassen, dass Forderungen, die davon gedeckt sind, erstattet werden. Im anderen Fall müsste sich ein Geschädigter vor Anmietung mit den unterschiedlichen Werten der Listen befassen, was ihm nicht zuzumuten ist, wenn die entstehende Forderung von der anerkannten Schwackeliste gedeckt ist. Unklare und nicht vergleichbare Internetangebote erschüttern diese Anwendung der Schätzgrundlage nicht. Auch dass die Beklagte die Fraunhofer-Mietwagen-Preisliste favorisiere, ändere daran nichts.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7-17

Oberlandesgericht Celle 14 U 61/16 vom 01.02.2017

1. Das Berufungsgericht ist an die Ermessensausübung der Vorinstanz, erstattungsfähige Mietwagenkosten mittels Fraunhofer zu schätzen, nicht gebunden.
2. Diese Schätzung erfolgt anhand des berechneten Mittelwertes der SchwackeListe-Automietpreisspiegel und des Marktpreisspiegels Mietwagen des Fraunhofer Institutes.
3. Die von der Beklagten vorgetragenen Internetbeispiele sind zur Erschütterung dieser Schätzgrundlage in mehrfacher Hinsicht ungeeignet.
4. Kosten erforderlicher und erbrachter Nebenleistungen der Vermietung für Haftungsreduzierung, Zustellung und Zweitfahrer sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das OLG Celle schätzt erstattungsfähige Mietwagenkosten zur Feststellung der angemessenen Höhe restlicher Schadenersatzforderungen anhand des Mittelwertes der Schwackeliste und der Fraunhoferliste. Die Ablehnung der Fraunhofer-Linie des OLG Düsseldorf wird ausführlich begründet. Kosten von Nebenleistungen werden überwiegend zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Erstgericht hatte die Ermittlung erstattungsfähiger Mietwagenkosten - dem Weg und den Argumenten des OLG Düsseldorf folgend - anhand der Fraunhoferliste vorgenommen. Das hat das Berufungsgericht korrigiert und seiner eigenen ständigen Rechtsprechung sowie der Argumentation der Klägerin folgend den Mittelwert zwischen Schwacke und Fraunhofer angewendet. Der Senat hat erkannt, dass der Vortrag der Beklagten, angelegt wie eine sich selbst erfüllende Prophezeiung, erst die Fraunhoferwerte zum Maßstab erhebt und sodann auf dieselbe unzulängliche Art erhobene Internetwerte zum Beleg für die Fraunhoferwerte vorträgt und somit konkrete Bedingungen dieser Werte absichtlich oder unabsichtlich unberücksichtigt lässt. Dabei findet das Gericht deutliche Worte. Zumindest die Fraunhoferliste hält das Gericht nicht für eine statistische Erhebung, ja noch nicht einmal für eine hinreichend repräsentative Umfrage, weil die Auswahl der Anbieter nicht zufällig ist, sondern von Fraunhofer vorgegeben ist. Eine Schätzung allein auf Werten der Fraunhoferliste scheidet deshalb aus. Überraschend werden Kosten wintertauglicher Bereifung zurückgewiesen, weil der Geschädigte hätte sein Fahrzeug schon in einer Zeit hätte reparieren können, als ein Ersatzmietwagen noch ohne diese Zusatzkosten hätte angemietet werden können.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6-17

Amtsgericht Esslingen 3 C 2033/15 vom 21.04.2016

1. Der Geschädigte ließ laut Gutachten reparieren, eine Diskussion der Notwendigkeit einiger Schadenpositionen geht an der Sache vorbei.
2. Insoweit kann dem Geschädigten kein Auswahlverschulden der Werkstatt oder des Sachverständigen angelastet werden.
3. Eine Verletzung der Erkundigungspflicht wegen angemessener Mietwagenkosten ist nicht ersichtlich.
4. Mangels einer Taxe und konkreter damaliger Angebote ist nach § 287 ZPO zu schätzen.
5. Schätzgrundlage ist die Schwackeliste 2014, gegen deren Eignung die Beklagte keine konkreten Einwände vorgebracht hat.
6. Nebenkosten für eine Reduzierung der Haftung und wintertaugliche Bereifung sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Gericht urteilt wie viele andere Gerichte auch, dass sich der Geschädigte auf die Aussagen des Sachverständigen verlassen darf und der Versicherer in der Folge nicht einwenden kann, es seien Reparaturschritte nicht oder anders vorzunehmen. Zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten schätzt das Gericht anhand der Schwackeliste und spricht Nebenkosten zu.

Bedeutung für die Praxis: Wichtig erscheint zunächst die Klarstellung, dass den Geschädigten niemals ein Auswahlverschulden treffen kann, wenn er auf Basis eines Sachverständigengutachtens eine Reparatur beauftragt. Denn der Vorwurf des Versicherers in Bezug auf die Schadenersatzforderungen gegen ihn könnte ja dann nur lauten, der Geschädigte hätte eine Werkstatt aussuchen müssen, bei der sich keine Teilelieferungsverzögerungen einstellen werden, die ein bestimmtes Teil nicht austauscht, sondern dengelt, die keine Probefahrt berechnet usw. Es kommt hier also auf diese Frage gar nicht an. Das Gericht bekennt sich in der Mietwagenfrage zur Schätzgrundlage Schwacke. In Bezug auf den Beklagtenvortrag ist bedenklich, dass das Gericht ein günstigeres Angebot aus der Zeit der Anmietung fordert. Ein solches günstigeres Angebot könnte jedoch, hätte die Beklagte es vorlegen können, die Schwackeliste auch nicht erschüttern. Denn das Gericht wendet zur Schätzung den Mittelwert der Liste an. Ein Mittelwert ist eine statistische Größe aus niedrigeren und höheren Werten. Ein niedrigerer Wert stellt demnach kein Argument gegen einen Mittelwert dar, so lange er nicht auffallend unterhalb des Minimums liegt. Die Beklagte hätte schon einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht nachweisen müssen, weil dem Geschädigten dieses konkrete Angebot bekannt, zugänglich und zumutbar gewesen ist.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 5-17

Landgericht Landshut 52 O 2034/16 vom 12.01.2017

1. Die geltend gemachten - unter dem Mittelwert der Schwackeliste liegenden - Kosten für einen Ersatzmietwagen sind vollständig erstattungsfähig.
2. Für eine Schätzung des erforderlichen Schadenersatz-Betrages sind Tageswerte heranzuziehen, da die Berücksichtigung von Pauschalen voraussetzen würde, dass der Geschädigte eine konkrete Dauer der Anmietung angibt.
3. Von der Beklagten vorgetragene günstigere Angebote sind nicht vergleichbar, wenn sie auf die nur ex post bekannte Mietdauer abstellen.
4. Diese Beispiele lassen zudem nicht erkennen, ob eine Vorausbuchungsfrist einzuhalten ist und es fehlen die konkreten Nebenleistungen.
5. Der abgerechnete durchschnittliche Tageswert liegt im Rahmen der Werte des Fraunhofer-Mietpreisspiegels, weil unterhalb des Maximum-Wertes.
6. Es erfolgt kein Abzug für ersparte Eigenkosten, da mit dem Ersatzfahrzeug lediglich 324 Kilometer zurückgelegt wurden und damit keine messbare Ersparnis für das Geschädigtenfahrzeug feststellbar ist.

Zusammenfassung: Das Landgericht Landshut schätzt erforderliche Mietwagenkosten anhand von Tages-Werten. Dabei wird auf die Schwackeliste zurückgegriffen und die Fraunhoferliste abgelehnt. Die Argumente der Beklagten mittels konkreter Angebote werden zurückgewiesen. Einen Eigenersparnis-Abzug lehnt das Gericht ab.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht bestätigt die Anwendbarkeit der Schwackeliste und geht einen entscheidenden Schritt weiter, indem festgestellt wird, dass der durchschnittlich abgerechnete Preis, der Grundlage der Schadenersatzforderung ist, sogar noch im Rahmen der Fraunhoferwerte liegt, zwar oberhalb des Mittelwertes, aber im Niveau des dort maximal festgestellten Preises der von Fraunhofer ausgewählten Anbieter. Die bei einer Anmietung nach einem Unfall regelmäßig unbekannte Mietdauer führt dazu, dass zur Schätzung nach § 287 ZPO nur Tageswerte einer Liste als tauglich anzusehen sind. In Bezug auf den vom Haftpflichtversicherer regelmäßig vorgenommenen Abzug vom Forderungsbetrag wegen Eigenersparnis geht das Gericht den immer häufiger beschrittenen Weg, einen solchen Abzug dann nicht vorzunehmen, wenn zwar ein klassengleiches Fahrzeug angemietet wurde, jedoch die damit gefahrene Gesamtstrecke so gering ist, dass sich eine Ersparnis für das eigene Fahrzeug nicht darstellen lässt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 3-17

Amtsgericht Frankfurt am Main 30 C 2708/16 vom 10.01.2017

1. Ein Irrtum einer im Mietvertrag vereinbarten zu hohen Mietwagengruppe ist unschädlich, da die aus abgetretenem Recht vorgehende Klägerin ihre Abrechnung auf die niedrigere Mietwagengruppe korrigiert hat.
2. Der Mitverschuldens-Einwand der beklagten Haftpflichtversicherung gegen den Geschädigten wird zurückgewiesen.
3. Zwar trägt die Beklagte vor, sie habe dem Zedenten ein günstigeres Ersatzfahrzeug angeboten. Doch weist die Klägerin zu Recht und mit substantiiertem und umfangreichem Vorbringen darauf hin, dass auf dem örtlichen Markt zum Zeitpunkt der Anmietung auch im Internet kein günstigeres Angebot zu erhalten war.
4. Somit genügt es nicht, wenn die Beklagte bloß behauptet, es sei ein Angebot zu einem gravierend niedrigeren Preis unterbreitet worden, ohne konkrete Tatsachen zu einer möglichen Anmietung zum Anmietzeitpunkt vorzutragen.
5. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten wird anhand der Schwackeliste vorgenommen.

Zusammenfassung: Aufgrund eines Mitverschuldens-Vorwurfes der Haftpflichtversicherung gegen den Geschädigten war zunächst die Frage zu entscheiden, ob der Geschädigte lediglich den vom Versicherer genannten Preis beanspruchen konnte. Das hat das Gericht zurückgewiesen. Entscheidend hierfür war es, dass der Kläger überzeugend dargestellt hat, dass - anders als von der Beklagten behauptet - zum Anmietzeitpunkt auf dem Markt der Autovermietung auch im Internet keine günstigeren Fahrzeuge angeboten wurden. Zur Entscheidung der Frage der erforderlichen Kosten wendet das Gericht die Vergleichswerte Schwackeliste an.

Bedeutung für die Praxis: Dem Kläger ist es durch aufwendige Darstellung der tatsächlich herrschenden Marktverhältnisse zum Anmietzeitpunkt gelungen, die Behauptungen der Beklagten zu erschüttern, dem Geschädigten sei es ohne Probleme möglich gewesen, ein Ersatzfahrzeug zu einem von ihr behaupteten Preis anzumieten. Da die Beklagte ihren Vortrag nicht konkretisieren konnte, verlor sie den Prozess.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 2-17

Amtsgericht Schwäbisch Hall 6 C 718/15 vom 03.11.2016 

1. Der Geschädigten obliegt es nicht, Marktforschung nach günstigen Tarifen zu betreiben, doch die Einholung eines Vergleichsangebotes ist ihr zuzumuten, wenn die Anmietung erst mehrere Tage nach dem Unfall erfolgt.
2. Die Schwackeliste-Automietpreisspiegel ist für ein Transporter-Fahrzeuge eine ausreichende und angemessene Schätzgrundlage.
3. Der Aufschlag wegen erforderlicher unfallbedingter Mehrleistungen wird mit 20 Prozent bemessen.
4. Kosten der Zusatzleistungen Haftungsreduzierung, Zweitfahrer und Zustellung/Abholung sind zu erstatten, da die Leistungen erforderlich gewesen sind.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht wendet anders als sonst üblich die Werte der Schwackeliste zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten an. Für unfallbedingte Mehrleistungen ist eine Aufschlag von 20 Prozent zu erstatten. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind ebenso erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht sieht eine generelle Verpflichtung zur Erkundigung nach einem anderen Anbieter. Das geht weit über das hinaus, was die überwiegende Rechtsprechung von Unfallopfern fordert. Denn überwiegend wird das davon abhängig gemacht, ob der vereinbarte Preis erheblich teurer ist als der Marktpreis und dem Geschädigten durch den eklatanten Preisunterschied hätte auffallen müssen, dass der Preis unangemessen sein könnte. Die BGH-Rechtsprechung spricht von mehrfacher Überhöhung. Zudem steht diese Linie des Gerichtes im Widerspruch zum Ergebnis seiner Schätzung nach § 287 ZPO. Wie der hinzugezogene Sachverständige ermittelte, ist von einem Marktpreis nahezu im Rahmen der klägerischen Abrechnung und auf dem Schwacke-Niveau auszugehen, weshalb das Gericht die offenen Forderungen gegen den Haftpflichtversicherer letztlich auch fast vollständig zuspricht. Bemerkenswert deshalb, weil das Gericht anstatt wie üblich die Fraunhoferliste anzuwenden, hier auf die Werte der Schwackeliste zurückgreift, die es plötzlich für angemessen hält. Hintergrund ist zwar, dass das konkrete Fahrzeug - ein Transporter - in Fraunhofer nicht berücksichtigt ist. Doch kommen die Schwacke-Werte dem Ergebnis der Sachverständigenermittlungen sehr nahe, wie das Gericht feststellt. Abzuwarten ist nun, ob das Gericht die Schwacke-Werte für Pkw zukünftig weiterhin rundweg ablehnt, obwohl es in diesem hier diskutierten Verfahren erkannt hat, dass sie bei Transporterfahrzeugen sehr wohl angemessen sind.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 1-17

Landgericht Frankfurt 2-16 S 74/16 vom 21.12.2016

1. Die Abtretung ist wirksam vereinbart worden, da die Forderungsdurchsetzung durch den Autovermieter nach § 5, Abs. 1 RDG erlaubt ist, sofern lediglich um die Höhe der Kosten gestritten wird.
2. Der vereinbarte Mietpreis laut Preisliste übersteigt den Normaltarif nicht, den das Gericht wegen ortsnaher Daten und enthaltener Nebenkosten anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels bemisst.
3. Die Daten bei Fraunhofer sind vor allem über Internet erhoben, beschränken sich auf 2-stellige PLZ-Gebiete und unterstellen eine Vorbuchungsfrist von einer Woche, was für einen Verkehrsunfall unpassend erscheint.
4. Vorteile aufgrund anonymer Erhebung sind bei Fraunhofer nicht ersichtlich.
5. Die Anwendung einer Mittelwertmethode scheidet aus, da eine Vermischung von Werten unterschiedlicher Schätzmethoden unzulässig erscheint.
6. Die Beklagte hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, dass sich geltend gemachte Mängel auf den Fall in erheblichem Umfang auswirken.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht korrigiert eine erstinstanzliche Entscheidung und wendet die Schwackeliste an, da deren Erhebungsmethode überzeugender und die Erhebungsergebnisse verwendbarer erscheinen. Angebliche Vorteile der Fraunhofer-Daten werden zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung und befindet sich im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Oberlandesgericht in Frankfurt/Main. Die Beklagte drang nicht damit durch, mittels Internetscreenshots die alleinige Anwendbarkeit der Fraunhofer-Werte durchzusetzen. Im Gegenteil wurden die Mängel der Fraunhoferliste konkret benannt. Letztlich hat das Gericht die Wirrungen im Listenstreit klar benannt: Wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung die Schwacke-Ergebnisse akzeptiert hat, können irgendwelche nicht vergleichbaren Ergebnisse diese Werte nicht erschüttern. Lediglich der Nachweis einer konkreten und vergleichbaren Alternative, die dem Geschädigten verfügbar war (und die er abgelehnt hat), wäre eine Grundlage für die Nichtanwendbarkeit der Schwackeliste.

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Ankündigung MRW 4-2016 Titelblatt

Die letzte Ausgabe der Rechtszeitschrift Mietwagenrecht§wi§§en MRW 4-2016 ist fertig und geht soeben in Druck. Hier erhalten Sie einen Ausblick auf die Inhalte, die Sie erwarten dürfen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-16

Landgericht Mühlhausen 1 S 137/15 vom 30.11.2016
 
1. Die Anwendung des Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland (Fraunhofer) durch das Erstgericht ist ermessensfehlerhaft.
2. Die Schätzung von erstattungsfähigen Mietwagenkosten wird anhand der SchwackeListe Automietpreisspiegel vorgenommen, dabei anfänglich anhand der Tageswerte.
3. Die Fraunhoferliste bildet im Gegensatz zur Schwackeliste den regionalen Markt nicht ab.
4. Eine Schätzung anhand der Werte der Schwackeliste minimiert das Risiko für den Geschädigten, einen Teil der Mietwagenkosten selbst tragen zu müssen.
5. Vorgelegte alternative Angebote sind nicht vergleichbar und zu deren Verfügbarkeit ist nichts dargetan.
6. Zum Normaltarif wird ein Aufschlag wegen unfallbedingter Mehraufwendungen hinzugerechnet.

Zusammenfassung: Das Landgericht Mühlhausen schätzt anhand der Schwackeliste und korrigiert damit eine Fraunhofer-Entscheidung des örtlichen Amtsgerichtes. Es wird ein Aufschlag von 20 Prozent zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht schätzt den Normaltarif anhand der Schwackewerte, um den Geschädigten vor überzogenen Anforderungen zu schützen. Kritisch ist zu sehen, dass die Mietwagenforderung unter dem Aspekt des § 249 BGB abgehandelt wurde. Im Klägervortrag wurde nämlich deutlich, dass der Geschädigte in einer Not- und Eilsituation keine Erkundigungen einholen konnte, weil er dringend auf unverzügliche Mobilität angewiesen war. Das hat das Gericht auch gewürdigt. Es hätte jedoch nahegelegen, den Rechnungsbetrag mit der Begründung zuzusprechen, dass dem Geschädigten keine günstigere Ersatzmobilität zur Verfügung gestanden hat und ihm ein Verstoß gegen seine Schadenminderungspflicht nicht zur Last gelegt werden kann. Eine Schätzung anhand einer Liste hätte es dann nicht bedurft.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-16

Landgericht Bonn 4 O 71/16 vom 05.12.2016
 
1. Die Schätzung des Normaltarifes für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges bestimmt das Gericht anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer.
2. Die Geschädigten haben nicht gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen, indem sie die Direktvermittlungsangebote der Beklagten nicht angenommen haben.
3. Die Geschädigten müssen sich nicht auf Sonderkonditionen des Versicherers verweisen lassen. Die Dispositionsfreiheit der Geschädigten schließt es aus, sich dem Schädiger anzuvertrauen.
4. Die Vorgehensweise der Versicherer, dem Geschädigten Sonderkonditionen überregionaler Autovermieter aufzuzwingen, hat erhebliche Auswirkungen auf den Markt der Autovermieter und führt im Ergebnis zu einer massiven Reduzierung der Anbieter.
 
Zusammenfassung: Das Erstgericht hält eine Verweisung auf Sonderkondition des Versicherers für unzumutbar und sieht in der Nichtannahme dieses Angebotes keinen Verstoß der Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht. Es schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Fraunhofer-Mittelwertes zuzüglich unfallbedingtem Aufschlag von 20 Prozent und den angefallenen Nebenkosten.
 
Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Bonn geht sehr ausführlich auf die Grundsätze des Schadenersatzrechts ein. Dem Geschädigten wird die grundsätzliche Dispositionsfreiheit auch für den Mietwagen zuerkannt. In Bezug auf Telefonate und Schreiben an den Geschädigten arbeitet das Gericht Widersprüche heraus, aufgrund derer der Geschädigte – unabhängig von der Frage der Sonderkonditionen - nicht gehalten ist, auf diese Angebote einzugehen. Eine Verweisung des Versicherers auf Sonderkonditionen ist für Geschädigte unzumutbar. Das Gericht zeigt insbesondere auch die negativen Konsequenzen (Reduzierung der Anbieter hin zu einem Oligopol) der Direktvermittlungsangebote für den Mietwagenmarkt auf.
 
Das Urteil ist rechtskräftig, da die Versicherung die Berufung beim OLG Köln nach einem Beschluss zurückgenommen hat. Zum Urteil...

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Anlage MRW 4-2016 Aufsatz Brabec Fußnote 8 Mineralwasserpreise

Anlage zum Aufsatz "Der BGH und die Realität der Preise für Selbstzahler" Mineralwasserpreise

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Anlage MRW 4-2016 Aufsatz Brabec Fußnote 6 Flugpreise

Anlage zum Aufsatz "Der BGH und die Realität der Preise für Selbstzahler zum Normaltarif" Flugpreise

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Anlage MRW 4-2016 Aufsatz Brabec Fußnote 5 Hotelpreise

Anlage zum Aufsatz "Der BGH und die Realität der Preise für Selbstzahler zum Normaltarif" Hotelpreise

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-16

Landgericht Koblenz 5 S 45/16 vom 25.11.2016

1. Die vom Amtsgericht vorgenommene Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenforderung anhand der Schwackeliste ist nicht zu beanstanden.
2. Der Vortrag der Beklagten, allgemein und mittels Internetbeispielen, ist nicht geeignet, Zweifel an den Ergebnissen der Schwackeliste zu begründen. Ursächlich sind zeitliche Abweichungen, die feste Mietdauer, Nebenleistungen, Mietbedingungen, wodurch keine Vergleichbarkeit gegeben ist.
3. Erstattungsfähig ist ein pauschaler Aufschlag wegen erforderlicher unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters.
4. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht wegen Anmietung bei der Klägerin trotz Hinweises der Beklagten auf günstigere Angebote liegt nicht vor. Die von der Beklagten empfohlenen günstigeren Angebote stellen kein allgemein zugängliches Angebot dar.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt die Anwendung der Schwackeliste und verneint einen Verstoß der Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB.

Bedeutung für die Praxis: Das LG Koblenz bleibt bei seiner Schwackelinie und weist auch den Angriff des gegnerischen Haftpflichtversicherers auf die Dispositionsfreiheit des Geschädigten zurück, ihn mittels Direktvermittlungsversuch zur Anmietung zu Sonderkonditionen eines Kooperationspartners zu zwingen. Ein Hinweis des Versicherers auf günstigere Mietpreise könne nur dann beachtlich sein (BGH, Urteil vom 26.04.2016 –VI ZR 563/15), wenn es sich dabei nicht um Sondervereinbarungen handelt. Zur Anmietung zu Sonderkonditionen sind Geschädigte nicht verpflichtet.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-16

Oberlandesgericht Köln 15 U 59/16 vom 10.11.2016

1. Die Berufung der beklagten Haftpflichtversicherung gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Bonn wird zurückgewiesen.
2. Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner ständigen Rechtsprechung zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer abzuweichen.
3. Entgegen der Auffassung der zahlungsverpflichteten Haftpflichtversicherung hat sie nicht schlüssig vorgetragen, dass den Geschädigten zum Zeitpunkt der Anmietung günstigere Tarife ohne Weiteres zugänglich gewesen sind.
4. Eine Beweiserhebung durch Zeugenaussage oder ein Sachverständigengutachten zur Zugänglichkeitsfrage sind nicht geboten.
5. Die hierzu vorgelegten und auf den Fall zugeschnittenen schriftlichen Auskünfte der Firma Enterprise reichen zum diesbezüglichen Nachweis nicht aus. Es fehlt an Angaben zur Frage der Einhaltung einer Vorbuchungsfrist, Vorfinanzierung durch Kreditkarte, Kaution, Kilometerregelungen und Preisen bei ungewisser Mietdauer.
6. Weiterhin bleibt unklar, ob das tatsächlich benötigte Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt auch verfügbar war und nicht nur ein Vertreter der Mietwagengruppe zur Verfügung gestanden habe.
7. Es besteht ein grundsätzlicher Anspruch zur Erstattung der Kosten einer Haftungsreduzierung ohne Selbstbeteiligung und das unabhängig von der bestehenden Versicherung des Geschädigtenfahrzeuges.

Zusammenfassung: Das OLG Köln bleibt auch vor dem Hintergrund der Versuche einiger Haftpflichtversicherer, Zugänglichkeit und Erforderlichkeit in der Mietwagenrechtsprechung zu verwischen, weiterhin bei seiner Mittelwert-Linie in der Mietwagenrechtsprechung. Per Zeugenbeweis der Firma Enterprise wird darzustellen versucht, dass zum Zeitpunkt der Anmietung andere vergleichbare und günstigere Fahrzeuge verfügbar waren. Das hat der Senat zurückgewiesen und damit begründet, dass die vorgelegten Aussagen mit der tatsächlichen Anmietung nicht vergleichbar gewesen sind.

Bedeutung für die Praxis: Die Vorlage von Gefälligkeitsschreiben des einen Autovermieters zur Abweisung der Mietwagenforderung eines anderen Autovermieters stellt eine neue Qualität der Mietwagenprozesse dar. Auf Anforderung des beklagten Haftpflichtversicherers äußert sich ein im Prozess nicht beteiligtes Unternehmen dahingehend, dass vergleichbare Fahrzeuge günstiger zu bekommen gewesen wären. Das Oberlandesgericht Köln sah das wie das Landgericht Bonn als unzureichend an, sowohl im Hinblick auf die Frage der erforderlichen Kosten (Listenstreit) und auch in Hinblick auf die Zugänglichkeit (Beweispflicht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen ist). Darüber hinaus ist die Frage noch gar nicht beantwortet worden, was es denn bedeuten kann, zu behaupten und zu beweisen, es habe günstigere Angebote gegeben. Ein Mittelwert setzt immer voraus, dass es höhere und niedrigere Preise gibt. Das ist der (uneinheitliche) Markt. Damit kann weder ein Mittelwert einer Schätzgrundlage angegriffen noch die konkrete Zugänglichkeit bewiesen werden, denn hierfür ist vorauszusetzen, dass der Geschädigte vom Haftpflichtversicherer passende Mobilität zum Marktpreis angeboten bekommen hat.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-16

Oberlandesgericht München 10 U 3766/14 vom 23.06.2016 (Beschluss)

1. Das Gericht beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss und ohne mündliche Verhandlung wegen mangelnder Aussichten zurückzuweisen.
2. Die Berufung ist offensichtlich unbegründet, da das Vorbringen der Beklagten das erstinstanzliche Urteil des Landgericht München II nicht zu Fall bringen kann.
3. Dem Senat ist es nicht verwehrt, auf der Grundlage erstinstanzlicher tatsächlicher Feststellungen weitere, das angefochtene Urteil rechtfertigende Erwägungen anzustellen.
4. Zur Schätzung eines angemessenen Normaltarifes im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung hat des Erstgericht rechtsfehlerfrei auf den Schwacke-Mietpreisspiegel abgestellt.
5. Die dagegen von der Beklagten vorgebrachten Beispiele für günstigere Angebote stellen keine konkreten Tatsachen dar, mit denen aufgezeigt wäre, dass sich angebliche Mängel der Schätzgrundlage auf den konkreten Fall in erheblichem Umfang ausgewirkt hätten.
6. Es bedurfte mangels Substanz des Beklagtenvortrages keines Sachverständigengutachtens, eine Ermittlung vom Amts wegen mittels Gutachterauftrag ist nicht angezeigt.
7. Kosten für Nebenleistungen bezüglich Navigationssystem, Autotelefon und Haftungsbefreiung sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Der für Verkehrsunfallsachen zuständige 10. Senat des Oberlandesgerichts München bestätigt ein Urteil des Landgerichts München II, welches zur Schätzung eines Mietwagen-Normaltarifes mit ausführlicher Begründung auf die Schwackeliste zurückgreift und die Methode der Fraunhoferliste kritisch hinterfragt.

Bedeutung für die Praxis: Der 10. Senat dieses Gerichtes hatte im Jahr 2008 als erstes Obergericht die Anwendbarkeit der Fraunhoferliste durchgewunken. Die seinerzeitige Begründung verwies lediglich auf die anonyme Erhebung und setzte sich mit - möglicherweise nicht vorgetragenen - Argumenten gegen die Fraunhoferliste nicht auseinander. Der aktuelle Beschluss nach § 522 ZPO bestätigt ausdrücklich das erstinstanzliche Urteil, dass sich weitergehend mit den Argumenten für und wider der Listen beschäftigt. So hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Fraunhoferwerte internetlastig sind und die Mittelwerte aus einem im Vergleich zur Schwackeliste groben Raster entstehen sowie die einwöchige Vorbuchungsfrist mit der Realität der Anmietung nach einem Unfall nicht in Einklang gebracht werden kann.

Hinweis: Das Verfahren ist abschlossen, da die Berufung zurückgenommen wurde.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-16

Oberlandesgericht Dresden 7 U 685/16 vom 09.11.2016

1. Der Schwacke-Automietpreisspiegel kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Schätzgrundlage herangezogen werden.
2. Die speziellen, fallbezogenen Einwendungen der Beklagten gegen die Schwacke-Anwendung greifen nicht durch.
3. Die Angebote sind mit der Anmietsituation nicht vergleichbar und können deshalb nicht aufzeigen, dass sich etwaige Mängel der Liste auf den konkreten Fall in erheblichem Umfang auswirken.
4. Den Beispielen ist nicht zu entnehmen, ob für den angegebenen Preis die Mietdauer offen bleiben, sie unproblematisch verlängert oder verkürzt werden kann.
5. Die Möglichkeiten und Kosten der Inanspruchnahme am Ort des Mobilitätsbedarfs sind nicht ersichtlich.
6. Eine Anwendung von ACRISS-Mietwagenklassen ist rechtsfehlerhaft.
7. Eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten oblag den Geschädigten nicht, da die vereinbarten Preise nicht deutlich überhöht gewesen sind.
8. Kosten für Nebenleistungen wie Winterreifen, Haftungsreduzierung und Zweitfahrer sind zu erstatten, wenn erforderlich und angefallen.

Zusammenfassung: Der Berufung der Klägerin wird teilweise stattgegeben und weiterer Schadenersatz wegen Mietwagenkosten zugesprochen. Das Oberlandesgericht wendet die Schwackeliste an und weist den Vorwurf der Verletzung einer Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen zurück.

Bedeutung für die Praxis: Der siebte Senat des OLG Dresden bleibt bei seiner nachvollziehbar begründeten Mietwagen-Rechtsprechung, die aus drei Bausteinen besteht: Anwendung der Schwackeliste, Erkundigungspflicht nur wenn sich Bedenken wegen eines hohen Mietpreises ergeben müssen und Erstattung der Kosten für Nebenleistungen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-16

Oberlandesgericht Köln 15 U 27/16 vom 14.07.2016

1. Das Berufungsgericht schätzt erstattungsfähige Mietwagenkosten weiterhin anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
2. Auf den Normaltarif ist für erforderliche unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters ein Aufschlag von 20 Prozent zu erheben.
3. Kosten für gesondert abgerechnete Zusatzleistungen wie Haftungsreduzierung, Zusatzfahrergebühr und Winterreifen sind ebenso zu erstatten.

Zusammenfassung: Der für Mietwagenfälle zuständige Senat des OLG Köln sieht trotz erheblicher Angriffe durch die beklagte Haftpflichtversicherung keinen Anlass, seine Rechtsprechung zur Schätzung des Normaltarifes in Frage zu stellen.

Bedeutung für die Praxis: Das OLG Köln bleibt wie in mehreren seit 2013 ergangenen Entscheidungen bei seiner Mittelwertlinie und weist alle Argumente der Beklagten zurück, die meint, eine Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten könne lediglich anhand der Fraunhoferliste erfolgen. Das Gericht verweist darauf, dass die Heranziehung beider Listen aus ebendiesem Grunde erfolgt, dass beide Seiten aufgezeigt haben, dass die jeweils abgelehnte Liste mit Mängeln behaftet sei. Zudem habe der BGH diese Variante bestätigt und die Beklagte keine konkreten Argumente vorgebracht. Für einen Aufschlag auf den Normaltarif wird die mangelnde Möglichkeit der Vorfinanzierung durch den Geschädigten als ausreichende Begründung angesehen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-16

Amtsgericht Bonn 113 C 318/15 vom 14.06.2016

1. Zur Schätzung des Normaltarifes für Mietwagenkosten wendet das Gericht entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung die Mittelwert-Methode an.
2. Ein unfallbedingter Aufschlag ist zu erstatten, sofern der Vermieter Leistungen zu erbringen hatte, die durch die Besonderheiten der Vermietung nach einem Unfall erforderlich gewesen sind.
3. Anerkannte diesbezügliche Besonderheiten sind das Forderungsausfallrisiko wegen Haftungsquote, offene Mietzeit, Vorfinanzierung, Eilbedüftigkeit, ein Mehr an Verwaltung und Zinsverluste.
4. Den Geschädigten ist kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht aufgrund ignorierter Mietwagenangebote des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers vorzuwerfen.
5. Direktvermittlungsangebote müssen konkret auf Zeitpunkt und Ort der Anmietung bezogen sein und dürfen nicht aus einem Sondermarkt wie dem Internet stammen.
6. Diese Angebote sind auch nur dann beachtlich, wenn ein konkretes und vergleichbares Fahrzeug angeboten wird und nicht nur ein Beispielfahrzeug. Die Kosten von erforderlichen Zusatzleistungen müssen angegeben sein. Das Angebot muss für den Geschädigten konkret verfügbar sein.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn wendet zur Schätzung von Mietwagenkosten nach § 287 ZPO die Mittelwertmethode an. Einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht der Geschädigten sieht das Gericht in allen Fällen nicht und begründet das ausführlich.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht in Bonn interpretiert die Angebote des Haftpflichtversicherers an die Geschädigten als Formularschreiben, hinter denen keine konkreten Angebote stehen. Die Anforderungen an konkrete Angebote, wenn sie den Geschädigten binden sollen, werden umfassend beschrieben.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-16

Amtsgericht Köln 266 C 30/16 vom 23.05.2016

1. Bedenken gegen die Anwendung der Schwackeliste sind unbegründet, denn Schwacke zeigt in Bezug auf seine Erhebungsmethode transparent auf, dass öffentlich verfügbare Preislisten verwendet wurden, deren Werte auch intensiv geprüft worden sind.
2. Ein Vortrag und ein diesbezüglicher Beweisantritt der Bekagten fehlen hier, dass der Geschädigte bei konkret benannten anderen Anbietern eine vergleichbare Leistung erheblich günstiger erhalten hätte.
3. Geschädigte müssen nach einem Unfall keine Marktrecherche im Internet oder per Telefon betreiben.
4. Der Verweis auf eine andere Preisliste begründet keinen Zweifel an der Schwackeliste.
5. Internetangebote sind für diese Diskussion nicht relevant, da die Mietbedingungen mit den konkreten Gegebenheiten der hier diskutierten Ersatzanmietung nicht vergleichbar sind (Vorbuchung, Mietdauer, Kreditkarte/Vorfinanzierung, Kaution).
6. Aus zwei vermeintlich falschen Erhebungen lässt sich auch per Verrechnung keine anwendbare Schätzgrundlage konstruieren, weshalb die Mittelwertbildung aus Schwacke und Fraunhofer abzulehnen ist.
7. Die vorgelegten Internetangebote sind ebenso als konkreter Sachvortrag ungeeignet, da deren Bedingungen und konkrete Rahmenbedingungen unpassend oder nicht bekannt sind.
8. Im Übrigen kann ein einzelnes Angebot nicht das Ergebnis einer Schätzgrundlage erschüttern.

Zusammenfassung:  Das Amtsgericht Köln wendet weiterhin die Schwackeliste an. Mit überzeugender, sehr ausführlicher und lesenswerter Begründung werden alle Versuche der Beklagten zurückgewiesen, die Anwendbarkeit der Schätzgrundlage zu erschüttern.

Bedeutung für die Praxis: Die Begründung der Anwendung der Schwackeliste zeigt viele überzeugende Argumente auf, die man nicht so häufig liest, denen aber eine große Überzeugungskraft zuzuschreiben ist. Da ist zunächst der intensive Blick auf die Schwacke-Methode und der mehrmalige Hinweis, dass der BGH diese Methode gesehen und positiv bewertet hat. Daneben verweist das Gericht darauf, dass Schwacke die verwendeten Werte intensiv geprüft hat, um eventuellen Manipulationen zu begegnen. Und schließlich verweist das Gericht darauf, dass sämtliche Aussagen zu unerklärlichen Preissteigerungen und Preisüberhöhungen nicht nachvollziehbar sind. Neben dem Blick auf die Schwackeliste diskutiert das Gericht die Argumente der Beklagten sehr intensiv. Die bekannten allgemeinen Kritikpunkte an der Fraunhoferliste werden verwendet. Zu vorgelegten Internetscreenshots weist das Gericht auf deren Nichtvergleichbarkeit hin und begründet das konkret. Bemerkenswert ist die Erkenntnis, dass auch ein Angebot, dessen Bedingungen auf den Fall passen würden (Zeitpunkt, Anmietort, Leistungsumfang), ja nur ein einzelnes Mietwagenangebot eines einzigen Anbieters ist und es deshalb alleine keinesfalls geeignet ist, eine Liste mit einer Menge von Angeboten und Preisen und den daraus gebildeten Mittelwert zu erschüttern.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-16

Landgericht Bonn 8 S 141/16 vom 31.08.2016

1. Der Geschädigte muss sich nicht auf die Mietwagenvermittlung durch die Beklagte einlassen.
2. Zwar kann das Angebot des Haftpflichtversicherers beachtlich sein, jedoch muss es sich neben der tatsächlichen Erreichbarkeit des Angebotes auch um ein für den Geschädigten zumutbares Angebot handeln.
3. Ob ein Telefonat geeignet ist, ein Angebot zu unterbreiten, kann dahinstehen.
4. Für einen Geschädigten ist es unzumutbar, sich auf die telefonischen Zusage der Versicherung verlassen zu müssen, sie würde im Schadensfall die Selbstbeteiligung übernehmen.
5. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob das Angebot in Bezug auf Zeitpunkt, Zahlungsbedingungen und Anmietdauer vergleichbar war.

Zusammenfassung: Die Berufungskammer des Landgericht Bonn sieht keine Verletzung der Schadenminderungspflicht, wenn der Geschädigte ein nicht vergleichbares Angebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers ablehnt und einen anderen Mietwagen zu einem höheren Preis anmietet.

Bedeutung für die Praxis:  Das Risiko, die Selbstbeteiligung später im Falle eines Schadens an dem Mietwagen zunächst wiederum gegen die Versicherung geltend machen zu müssen, macht das Angebot für den Geschädigten unzumutbar. Bereits diese zum Zeitpunkt des Angebotes unbeantwortete Frage aus dem Bereich der Nebenkosten erscheint ausreichend, das Direktvermittlungsangebot als unzumutbar abzulehnen und ein Ersatzfahrzeug zu Marktpreisen anzumieten.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-16

 

Landgericht Zwickau 6 S 5/16 vom 23.09.2016 

1. Dass sich die Beklagte auf die Fraunhoferliste bezieht, lässt nicht den Schluss zu, dass die Schwackeliste 2013 ungeeignet sei.
2. Die Fraunhoferliste begegnet Mängeln.
3. Durch die Beklagte vorgelegte Alternativangebote aus dem Internet und das Beweisangebot, dass diese Angebote zum Zeitpunkt der Anmietung verfügbar waren, erschüttert nicht die Anwendbarkeit der Schwackeliste.
4. Internetangebote entstammen einem Sondermarkt, dem wegen der nötigen Vorreservierungszeit und feststehenden Mietdauer die Vergleichbarkeit zum Fall fehlt.
5. Das Beweisangebot Sachverständigengutachten ist ungeeignet für die Beantwortung der Frage, ob dem Geschädigten günstigere Angebote zugänglich gewesen sind. Vorgelegte Gutachten anderer Verfahren sind nicht auf den Fall bezogen und damit irrelvant, da mit ihnen nicht aufgezeigt werden kann, wie sich geltend gemachte Mängel konkret auf den Fall auswirken.

Zusammenfassung: Das Landgericht Zwickau wendet zur Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall den Schwackeliste-Automietpreisspiegel an. Die Fraunhoferliste ist nicht geeignet, Internetangebote entstammen einem Sondermarkt und sind nicht vergleichbar.

Bedeutung für die Praxis: Die Berufungskammer des Landgericht Zwickau orientiert sich am OLG Dresden. Einen Geschädigten trifft eine Erkundigungspflicht lediglich dann, wenn sich ihm Bedenken aufgrund eines erheblichen oder auffällig hohen Abweichens des angebotenen Preises vom Normaltarif aufdrängen müssen. Bei Forderungen im Bereich der Schwackewerte ist das nicht anzunehmen. Die vorgelegten Internetangebote sind nicht mit dem Fall vergleichbar, da dort eine Vorbuchungsfrist unterstellt wird und ein fixer Zeitpunkt zur Fahrzeugrückgabe zu vereinbaren ist.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-16

Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße 6 C 83/16 vom 01.09.2016

1. Der Klägerin werden aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten aus einem Unfallereignis aus 2013 vollständig zugesprochen.
2. In Übereinstimmung mit der zuständigen Berufungskammer wendet das Gericht den Schwackeliste-Automietpreisspiegel zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten an.
3. Ein Verweis auf andere Schätzgrundlagen wie Sachverständigengutachten oder die Fraunhoferliste ist unbehelflich.
4. Die beklagte Haftpflichtversicherung hat keine fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt, inwieweit sich von ihr behauptete Mängel der Schwackeliste erheblich auf den konkreten Fall auswirken sollen. Vorgelegte Online-Angebote sind nicht vergleichbar, da deren Verfügbarkeit nicht geklärt ist und ein festes Rückgabedatum anzugeben wäre.
5. Die Kosten für Nebenleistungen wie Zustellen und Abholen sowie für eine Haftungsreduzierung sind ebenso zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht beruft sich zur Schätzung von Mietwagenkosten auf die Schwackeliste und weist die dagegen gerichteten Angriffe mittels Fraunhofer, Sachverständigengutachten und Online-Angeboten zurück.

Bedeutung für die Praxis: Die Anwendung der Schwackeliste beruht auf einer eindeutigen Begründung. Die Argumente der Beklagten erschüttern die Anwendbarkeit der Liste nicht. Das Aufzeigen günstigerer Online-Angebote beachtet deren Verfügbarkeit zum Anmietzeitpunkt nicht, außerdem ist bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit die Frage des festgelegten Anmietungs-Endes zu berücksichtigen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-16

Oberlandesgericht Frankfurt/Main 1 U 231/14 vom 22.09.2016

1. Der Normaltarif eines Mietwagens ist anhand der Schwackeliste Automietpreisspiegel zu schätzen, die Nachteile der Fraunhoferliste überwiegen und die Anwendung eines Mittelwertes aus beiden Listen wäre nicht sachgerecht.
2. Die Nachteile der Fraunhoferliste liegen vor allem in der geringen Zahl der Anbieter, der überwiegenden Einbeziehung von Internetangeboten, der Unterstellung einer Vorbuchungsfrist und der Nichtberücksichtigung kleinerer Anbieter.
3. Für den Rückgriff auf die Werte der Schwackeliste spricht das erhebliche Risiko für den Geschädigten, auf Kosten sitzen zu bleiben, wenn er die konkrete Marktsituation zum Anmietzeitpunkt nachträglich nicht beweisen kann, um die spätere Behauptung der Korrektheit der Fraunhofer-Werte zu erschüttern.
4. Eine Anwendung des Mittelwertes wäre kompliziert, würde sich nicht auf tatsächliche Angebote beziehen und ist unlogisch, da die Schätzung der Kosten für Nebenleistungen wieder allein auf die Schwackeliste zu beziehen ist. Der Mittelwert ist nicht zweckmäßig.
5. Preiswertere Angebote, die der Klägerin unmittelbar und ohne Weiteres zugänglich gewesen wären, hat die Beklagte nicht aufgezeigt.
6. Die ersparten Eigenkosten sind mit 10 Prozent zu bemessen.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Frankfurt korrigiert eine Entscheidung des Landgerichts Gießen und wendet zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem Unfall mit dem Blick auf Urteilsbegründungen anderer Oberlandesgerichte die Schwackeliste und nicht die Fraunhoferliste und auch nicht den Mittelwert aus beiden Listen an.

Bedeutung für die Praxis: Die OLG-Rechtsprechung wendet überwiegend die Schwackeliste oder einen Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer an. Eine Schätzung von Mietwagenkosten lediglich anhand der Fraunhoferliste kann weiterhin als Ausnahme betrachtet werden und wird weiter kritisch gesehen. Das OLG Frankfurt lehnt auch die Bildung eines Mittelwertes aus den Listen aus nachvollziehbaren Gründen ab. Es fällt auf, dass sich der Senat in die Situation des Geschädigten versetzt und verhindern möchte, dass er ohne schuldhaftes Tun und ohne das im Nachhinein verhindern zu können, auf Kosten der Schadenregulierung sitzen bleibt. Die verwendbare Schätzgrundlage soll zweckmäßig auch für Geschädigte auf dem Land oder ohne Internetnutzung gelten. Das ist mit dem Schadenrecht viel besser vereinbar, als überzogene Anforderungen anderer Gerichte an Erkundigungspflichten des Geschädigten. Die Grundprobleme der Fraunhoferliste werden klar benannt. Ein Abzug für Eigenersparnis von 10 Prozent wird in diesem Fall des noch jungen Geschädigtenfahrzeugs und langer Anmietung für anwendbar gehalten. 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-16

Amtsgericht Leipzig 103 C 8912/15 vom 20.04.2016

1. Die Beklagte kann nicht damit durchdringen, einen restlichen Schadenersatz zu verweigern, weil die Mietwagennutzung nicht erforderlich gewesen sei.
2. Die weiteren Einwände der Beklagten zur Möglichkeit der Vorfinanzierung durch den Geschädigten, zur Länge der Mietdauer, zur Eingruppierung des Fahrzeuges und zur Erforderlichkeit der Zusatzleistung wintertauglicher Bereifung sind nicht durchgreifend.
3. Der Tatrichter kann zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten auf die Schwackeliste-Automietpreisspiegel zurückgreifen.
4. Eine Verpflichtung zur Erkundigung nach günstigeren Angeboten besteht für den Geschädigten, wenn der Tarif mindestens 50 % über dem Modus der Schwackeliste liegt, sofern die Anmietung am Tag des Unfalls stattfindet.
5. Vorgelegte Alternativangebote erschüttern die Anwendbarkeit der Schwackeliste nicht, da sie mit der Anmietung nicht vergleichbar sind.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Leipzig spricht restliche Klageforderung aufgrund Mietwagenkosten weitestgehend zu. Dabei wendet das Gericht zur Schätzung nach § 287 ZPO die Schwackeliste an und weist die dagegen gerichteten Argumente der Beklagten zurück.

Bedeutung für die Praxis: Da die Werte der favorisierten und von der Klägerin angewandten Liste nicht erheblich überschritten wurden, ist dem Geschädigten auch keine Verletzung der Erkundigungspflicht vorzuwerfen. Das Amtsgericht sieht zudem die Schwackeliste nicht als erschüttert an, wenn die Beklagte Alternativangebote aufzeigt, die nicht vergleichbar sind. Hier stellt sich allerdings die Frage, inwieweit Alternativangebote, die vergleichbar wären, eine Schätzgrundlage erschüttern könnten. Werden dem entscheidenden Gericht nach langer Zeit Angebote aufgezeigt, die tatsächlich regional und damals verfügbar waren und auch in Bezug auf die Leistung vergleichbar wären, ist eine Schätzgrundlage damit noch immer nicht zu erschüttern. Denn jede Schätzgrundlage enthält selbst diese Information, dass es auch günstigere Angebote als den Modus oder den rechnerischen Mittelwert gibt (Bandbreite zwischen Minimum und Maximum, geschätzt wird mit einem statistischen Wert wie dem Mittelwert). Wie soll ein Beleg für solch ein günstiges Angebot aus der Bandbreite der erhobenen Werte (oder einige solche Belege) den Mittelwert erschüttern können? Das ist unlogisch. Zur Reduzierung seiner Forderung kann lediglich das Folgende führen: a) der Nachweis, dass der Geschädigte ein ihm bekanntes und zumutbares günstigeres Angebot ausgeschlagen hat und darüber hinausgehende Forderungen stellt oder aber b) der Erhalt eines erheblich überteuerten Angebotes, die Missachtung der sich daraus ergebenden Erkundigungspflicht nach günstigen Angeboten und eine deshalb als überhöht zu betrachtende Forderung gegen den Haftpflichtversicherer.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-16

Landgericht Frankfurt/Main  2 - 15 S 23/16 vom 05.08.2016

1. Auf die Berufung der Klägerin hin wird das erstinstanzliche Urteil abgeändert und werden weitere 882,66 Euro Schadenersatz wegen angefallener Mietwagenkosten zugesprochen.
2. Den erstattungsfähigen Normaltarif für die erforderlichen Mietwagenkosten schätzt das Berufungsgericht nach § 287 ZPO anhand des Modus der Schwackeliste Automietpreisspiegel.
3. Von der Beklagten vorgetragene Vor- und Nachteile der beiden Listen Schwacke und Fraunhofer gebieten keine andere Sichtweise. Einen entscheidenden Vorteil der Anonymität der Fraunhofer-Erhebung kann das Gericht nicht erkennen. Schwacke habe demgegenüber zudem die Vorteile detaillierterer Daten, des Ausweisens eines Modus und der Erhebung auch von vollständigen Kosten für Nebenleistungen.
4. Die Beklagte hat zwar günstigere Angebote aufgezeigt, hat jedoch keinen Beweis dafür angeboten, dass ein vergleichbares Fahrzeug im streitgegenständlichen Zeitraum für einen wesentlich günstigeren Preis hätte angemietet werden können.
5. Die Hinzuziehung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Klärung der Frage angemessener Mietwagenkosten war nicht geboten. Das käme einen Ausforschungsbeweis gleich und es bestehen Zweifel daran, ob in Bezug auf den streitgegenständlichen Zeitraum ein verwertbares Ergebnis erzielt werden könnte.

Zusammenfassung: Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigt seine Rechtsprechung und schätzt erstattungsfähige Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste. Die dagegen vorgebrachten Argumente hält das Gericht nicht für ausreichend, weil sie zu allgemein sind und sich nicht konkret auf auf den Fall beziehen.

Bedeutung für die Praxis: Die beklagte Haftpflichtversicherung hat aufzuzeigen, welche günstigeren Fahrzeuge der Geschädigte zum Anmietzeitpunkt unter den konkreten Anmietbedingungen hätte anmieten können, um nachzuweisen, dass die Schwackeliste im konkreten Fall keine anwendbare Schätzgrundlage sein soll. Hierzu hat sie den Beweis zu liefern.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-16

Landgericht Bonn 8 S 43/16 vom 26.07.2016

1. Das Berufungsgericht erkennt keinen Verstoß gegen § 254 BGB etwa deswegen, weil der Geschädigte ein Angebot des Versicherers zur Vermittlung eines günstigeren Mietwagens ausgeschlagen habe.
2. Die Klägerin habe bestritten, dass die Details eines Angebotes geklärt wurden.
3. Die Beklagte hat das Gegenteil nicht bewiesen. Sie hat lediglich behauptet, dass ein vergleichbares Fahrzeug für einen geringen Preis erhältlich gewesen wäre.
4. Dieses Angebot war mangels ausreichender Spezifizierung jedoch nicht annahmefähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn weist die Auffassung der Beklagten zurück, sie müsse nur ein unspezifisches Angebot angeben und könne den Geschädigten so an einen behaupteten Höchstpreis binden.

Bedeutung für die Praxis: Nach dem Urteil des BGH vom 26.04.2016 (Az.VI ZR 563/15) wird verstärkt um die Frage der Direktvermittlung von Mietfahrzeugen durch Haftpflichtversicherer gestritten werden. Eine Grundvoraussetzung der Bindungswirkung des Geschädigten an einen genannten Preis wird die Vergleichbarkeit der angebotenen Dienstleistung sein. Dies zu prüfen setzt voraus, dass das Angebot hinreichend spezifiziert ist, um es mit anderen Angeboten vergleichen zu können. Das Landgericht Bonn hat eine allgemeine Information nach dem Motto "ein vergleichbares Fahrzeug für 57 Euro pro Tag gibt es bei diesem Anbieter" als nicht ausreichend angesehen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-16

Landgericht Köln 11 S 471/15 vom 26.07.2016

1. Der Vortrag der Beklagten ist nicht geeignet, die Anwendbarkeit der Schwackeliste zu erschüttern.
2. Von der Beklagten vorgelegte Screenshots beweisen nicht, dass der Normaltarif zum Anmietzeitpunkt deutlich günstiger gewesen ist.
3. Es ist nicht erkennbar, ob diese mit der Anmietung vergleichbar sind, ob eine Vorbuchungsfrist einzuhalten gewesen wäre, ob der Preis ein verbindlicher vergleichbarer Gesamtpreis ist, wie es sich mit offenem Mietende verhält, was niedrigere Selbstbeteiligungen kosten und wie ohne Kreditkarte hätte bezahlt werden müssen.
4. Weitergehende Kosten der Selbstbeteiligung auf 350 Euro sind in allen streitgegenständlichen Fällen erstattungsfähig, denn hier liegt kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht korrigiert eine erstinstanzliche Entscheidung des AG Köln in Bezug auf die Kosten der Haftungsreduzierung und weist die Anschlussberufung der Beklagten gegen die Anwendung der Schwackeliste zurück.

Bedeutung für die Praxis: Die Berufungskammer in Köln bestätigt ihre Rechtsprechung zur Schwackeliste. Außerdem begründet das Gericht ausführlich, warum Kosten einer niedrigeren Selbstbeteiligung schadenersatzrechtlich zu erstatten sind. Dabei verweist es darauf, dass auch mehrere Schäden auftreten können, wofür die Wahrscheinlichkeit bei längerer Vermietung steigt. Im Fall einer Beschädigung des Mietwagens habe der Geschädigte als Mieter zudem keine Wahlmöglichkeit, einen Schaden zu beheben oder ihn unrepariert zu lassen. Er muss für den Schaden aufkommen. Dagegen kann er sich weitgehend absichern.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31-16

Amtsgericht Frankfurt am Main 30 C 1574/14 (47) vom 08.07.2016

1. Zusätzlich zu vorprozessual bezahlten 562,87 Euro wird die beklagte Haftpflichtversicherung verurteilt, für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs Nissan SUV in 2013 restliche 1.327,39 Euro Schadenersatzforderung an die aus abgetretenem Recht klagende Autovermietung zu bezahlen.
2. Das zur Frage des 
auf dem örtlich relevanten Markt üblichen Tarifes eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt inzident die größere Aussagekraft der Schwackeliste.
3. Die Berechtigung der klägerischen Forderung auf Basis des berechneten Normaltarifs ergibt sich ohne "Wenn und Aber".
4. Die Argumente der Beklagten anhand eines nicht verifizierten Internetangebotes und allgemeiner Erwägungen greifen nicht durch.
5. Die Beklagte hat auch nicht bewiesen, dass dem Geschädigten seinerzeit konkret ein anderweitiger günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen wäre.

Zusammenfassung: Das Gericht spricht erstinstanzlich die seit Jahren offenen Restforderungen aus einer Mietwagensache vollständig zu. 

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht baut sein Urteil auf der BGH-Rechtsprechung auf, die bisher sowohl die Fraunhoferliste als auch die Schwackeliste akzeptiert. Da es sich selbst nicht in der Lage sieht, eine realitätsnahe Schätzung auf Basis der einen oder der anderen Liste herzustellen, wird ein Gutachter mit der Frage nach dem damaligen Normaltarif-Marktpreis beauftragt. Das hierzu eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt inzident die Schwackeliste und verneint die Verfügbarkeit günstigerer vergleichbarer Angebote am damaligen regionalen Markt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-16

Landgericht Essen 7 S 32/16 vom 29.06.2016

1. Die Schätzung des Normaltarifes der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt anhand des Mittelwertes aus den Listen Schwacke und Fraunhofer.
2. Die Argumente der Klägerin gegen die Anwendung der Fraunhoferliste anhand Screenshots mit höheren Internetpreisen als abgerechnet werden als unkonkret zurückgewiesen, da sie zum Teil einen anderen regionalen Markt und zum anderen Teil nicht den Zeitpunkt der Anmietung betreffen.
3. Die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens zu der Frage der Marktpreise am Anmietort zum Anmietzeitpunkt ist ein untaugliches Beweismittel.
4. Der Geschädigte muss sich nicht wegen eines um 52 % über einem Mittelwert liegenden Preises nach günstigeren Alternativen erkundigen. So war ihm ein günstigerer Mietpreis nicht zugänglich.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Zustellen und Abholen und wintertauglicher Bereifung sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Essen entscheidet als Berufungsgericht in einer Mietwagensache und spricht dem Kläger aus abgetretenem Recht weiteren Schadenersatz zu. Der Normaltarif wird anhand des Mittelwertes aus der Schwackeliste und der Fraunhoferliste geschätzt. Da die klägerische Abrechnung im Vergleich zu diesem Schätzwert des Gerichtes nicht deutlich überhöht war, ist dem Geschädigten kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht zu machen und die Forderung somitzu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Relevant ist zunächst die Linie des Gerichtes, ähnlich OLG Dresden den Geschädigten in den Blick zu nehmen und die Frage zu beantworten, ob er gehalten war, sich entsprechend seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten nach günstigeren Angeboten umsehen zu können und zu müssen. Das wird mit der Begründung verneint, der verlangte Preis sei gegenüber einem Vergleichspreis, wie er am Markt zu erwarten wäre,nicht unangemessen überhöht gewesen. Der BGH habe eine solche Überhöhung eines Preises, mit der Folge einer Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten, erst ab deutlich mehr als 100 % angenommen. Zum Vortrag des Klägers zur Erschütterung der Anwendbarkeit der Fraunhoferliste verlangt das Gericht konkrete Angebote in Bezug auf den Anmietort und den Anmietzeitpunkt. Einen Rückschluss darauf, dass weit höhere Preise als bei Fraunhofer ausgewiesen, auch in früherer Zeit und am Anmietort verlangt wurden, lässt das Gericht nicht zu.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-16

Amtsgericht Neuwied 41 C 926/15 vom 27.01.2016

1. Aufgrund der Schätzung des Mietwagen-Normaltarifes anhand der Schwackeliste Automietpreisspiegel wird der Klägerin ein restlicher Schadenersatz in Höhe von 1.175,43 Euro zugesprochen.
2. Von der Beklagten vorgelegte Angebote sind irrelevant, da diese mit Beschränkungen versehen und zu anderen Bedingungen und Zeiten angeboten werden, wodurch diese nicht mit der in Anspruch genommenen Leistung vergleichbar sind.
3. Entgegen der Behauptungen der Beklagten wären günstigere Angebote nicht "auf jedem Vertriebsweg" erhältlich gewesen, denn wie die Erkundigung der Geschädigten am Anmiettag ergab, hatten große Internetanbieter keine Fahrzeuge zur Verfügung.
4. Anstatt eines prozentualen Abzuges wegen Eigenersparnis erfolgt die Schätzung des erforderlichen Betrages für eine Mietwagengruppe unterhalb des beschädigten Fahrzeuges.  

Zusammenfassung: Das Gericht schätzt restliche Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste. Der Vortrag der Beklagten zu günstigeren Angeboten wird zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Die im Verfahren gewechselten Argumente zeigen auf, dass der regelmäßig eingebrachte Vortrag der Versicherer, immer und überall seien günstigere Fahrzeuge zu haben, ins Blaue hinein erfolgt und durch den Kläger angesprochen und richtiggestellt werden kann und muss. Obwohl sich die Geschädigte wohl zur Absicherung bei zwei anderen überregionalen Anbietern erkundigt hatte, die von der Beklagten in Gerichtsverfahren regelmäßig als Beispiel genannt werden, und dort kein Fahrzeug verfügbar war, behauptet die Beklagte im Prozess weiterhin, eine günstigere Anmietung sei problemlos und jederzeit möglich gewesen. Das hat das Gericht mit Bezug auf die Erkundigung zurückgewiesen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-16

 

 

 

Amtsgericht Wertheim 1 C 34/16 vom 06.04.2016

1. Die Beklagte hat die Differenz aus der nach der Schwackeliste berechneten Forderung und dem vorgerichtlich bezahlten Betrag zu erstatten.
2. Die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten ergibt sich grundsätzlich aus dem hier vorliegenden erheblichen täglichen Fahrbedarf.
3. Die erforderlichen Kosten sind anhand des Normaltarifes der Schwackeliste zu schätzen.
4. Gegen die von Schwacke angewendete Methode der Datenerhebung sprechen keine generellen Bedenken. Zudem sind die Schwackewerte differenzierter und lassen Unterscheidungen zwischen Städten und ländlichem Raum zu.
5. Die Beklagte hat keine verwertbaren Argumente vorgebracht, die - auf den konkreten Fall bezogen - eine andere Sichtweise rechtfertigen. 
6. Hierzu hätte die Beklagte aufzeigen müssen, dass dem Geschädigten ohne weiteres ein Ersatzfahrzeug zu einem niedrigeren Preis zugänglich gewesen wäre.
7. Kosten der Haftungsreduzierung auf eine niedrige Selbstbeteiligung sind zu erstatten, unabhängig davon, ob der Geschädigte sein eigenes Fahrzeug vollkaskoversichert hatte.
8. Der Abzug für Eigenersparnis ist mit 5 Prozent zu bemessen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Wertheim wendet mit Blick auf die BGH-Rechtsprechung die Schwackeliste an, da diese nach der zu beurteilenden Erhebungsmethode erhebliche Vorteile bietet. Die Angriffe der Beklagten mittels Fraunhofer und Internetscreenshots weist das Gericht als unsubstantiiert zurück. Nebenkosten sind zu erstatten, ein Eigenersparnis-Abzug ist vorzunehmen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht hat erkannt, dass die Beklagte mit ihren Internetscreenshots keinen konkreten Sachvortrag gehalten hat. Denn zur Erschütterung der Anwendbarkeit der Schwackeliste obliegt es ihr nach § 254 BGB, zu beweisen, dass dem Geschädigten zum Anmietzeitpunkt ein konkreter günstigerer Mietwagen "ohne weiteres" zum Normaltarif (erhältlich ohne Vermittlung durch den Versicherer !!!) zugänglich gewesen ist. Damit hat dieses Gericht verstanden, dass jedwede später vorgelegten Angebote, ob vom Anmietzeitpunkt oder später recherchiert und ob unvollständig oder vollständig, nur ein Teil des Gesamtmarktes zwischen Minimum-Preis und Maximum-Preis sind und den Mittelwert einer Erhebung nicht erschüttern können. Denn ein Mittelwert, den die Rechtsprechung regelmäßig anwendet, setzt sich immer aus Werten darunter und darüber zusammen. Nur der Beweis, dass der Geschädigte zwischen mehreren vorliegenden, passenden,vergleichbaren und zumutbaren Angeboten nicht das günstigere ausgewählt hat, ist geeignet, die Anwendbarkeit der Liste zu erschüttern. Diesen Beweis hat die Beklagte nicht geführt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell KW 27-16

Amtsgericht Köln 266 C 33/16 vom 20.06.2016

1. Die Klägerin erhält aus einer Abtretung heraus weiteren Schadenersatz aufgrund Mietwagenkosten nach einer kurz nach dem Unfall reservierten Anmietung bei Ausstattung mit winterauglicher Bereifung und niedriger Selbstbeteiligung im Schadenfall.
2. Für die Ermittlung des Normaltarifes wird die Schwackeliste herangezogen, die Informationen aus 7.358 Stationen enthält und in der 2.108 Preislisten aus dem Internet zur Überprüfung verwendet wurden, was Manipulationsmöglichkeiten minimiert. Bedenken gegen Schwacke erscheinen unbegründet. 
3. Die Fraunhoferliste  ist zweifelhaft, unter anderem wegen der Vorbuchungsfrist und der Anbieterauswahl. 
4. Den Internetangeboten liegen andere Zeiträume zugrunde, die Leistungen sind nicht vergleichbar, Kreditkarteneinsatz und Barkaution sind wegen Internetkriminalität und unübersichtlicher Finanzfragen nach einem Unfall unzumutbar.
5. Auch der Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer erscheint zur Schätzung des Normaltarifes für Mietwagenkosten ungeeignet.
6. Die Ohne-Weiteres-Zugänglichkeit zu einem günstigeren Tarif ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. 

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln entscheidet über restlichen Schadenersatz wegen Mietwagenkosten nach einem Unfall. Es wendet die Schwackeliste an, lehnt die Fraunhoferliste und die Mittelwertbildung ab und begründet das ausführlich. Einen Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen spricht das Gericht nicht zu.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht begründet seine Ablehnung der Fraunhoferliste konkret damit, dass Fraunhofer keine vergleichbaren Daten erhoben hat. Die Selbstbeschränkungen in Bezug auf Vorbuchungsfrist, nur bestimmte Tage, wenige Anbieter, weit überwiegend auf Internetangebote und die zweifelhaften Mehrfachbefragungen legen nahe, dass der relevante örtliche Markt nicht abgebildet wurde. Die Schwäche der Argumentation gegen die Schwackeliste anhand vorgelegter Internetangebote wird deutlich herausgearbeitet. Die Erhebung der Schwackeliste dagegen erscheint dem Gericht sachgerecht, geprüft und nachvollziehbar.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell KW 26-16

Amtsgericht Bonn 104 C 20/16 vom 17.05.2016

1. Die eintrittspflichtige Versicherung wird verurteilt, weiteren Schadenersatz aufgrund erforderlicher Mietwagenkosten aus acht Schadenfällen zu bezahlen.
2. Das Gericht schätzt den Normaltarif erforderlicher Mietwagenkosten in Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Köln anhand des Mittelwertes der Schwacke- und der Fraunhoferliste.
3. An der Eignung beider Listen ändere es auch nichts, dass die Beklagte meint, die Fraunhoferliste sei realistischer, denn es sei nicht Aufgabe des Tatrichters, allgemein gehaltenen Angriffen nachzugehen.
4. Wenn die Anmietung eilbedürftig ist, der Kunde keine Kaution stellen oder den Mietzins nicht vorfinanzieren kann, begründet das die Erforderlichkeit eines Aufschlages auf den Normaltarif. die Gründe müssen nicht kumulativ vorliegen.
5. Es liegt kein Verstoß der Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht dadurch vor, dass diese auf Schreiben oder Telefonate mit der Beklagten und die Empfehlung eines Mietwagens zu einem günstigeren Preis nicht eingegangen sind.
6. Nebenkosten der Anmietung für Zustellung und Abholung, Zusatzfahrer, Winterreifen und Navigation sind zu erstatten, soweit diese Leistungen angefallen sind.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn stellt weiterhin auf den Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer ab. Hierauf wird ein 20%-iger Aufschlag zugesprochen, sofern in den Fällen unfallbedingte Mehrleistungen erforderlich waren. Schreiben und Telefonate der gegnerischen Haftpflichtversicherung binden den Geschädigten nicht.

Bedeutung für Praxis: Das Urteil und seine Begründung erfahren eine besondere Bedeutung durch das aktuelle BGH-Urteil VI ZR 563/15 vom 26.04.2016. Laut BGH darf der Geschädigte nach einem telefonischen Vermittlungsangebot des Versicherers keine darüber hinausgehenden Forderungen an den Versicherer stellen.  

Die Rechtsprechung des Amtsgerichtes in Bonn zeigt auf, welche Ansätze dennoch bestehen. Zum einen hat der BGH (weil es mangels Prozessvortrags dazu revisionsrechtlich leider nicht ankam) keine Stellung dazu bezogen, ob es sich bei dem genannten Preis um einen Marktpreis handeln muss. Davon ist aber auszugehen. Denn sonst könnte der Versicherer einen Preis ins Blaue hinein behaupten und der Geschädigte könnte schon allein durch die bloße Behauptung des Versicherers nicht mehr frei disponieren und wäre sogar an den Kooperationspartner des Versicherers gebunden, je niedriger der genannte Preis, um so unwahrscheinlicher die Möglichkeit, dass ihn der Geschädigte bei einem anderen Anbieter findet. So urteilt das AG Bonn: "Angebote ... stellen unstreitig gerade der Beklagten eingeräumte Sondertarife dar. Ohne die Vermittlung der Beklagten wären die Preise für die Geschädigten unstreitig nicht erhältlich gewesen. Die Geschädigten müssen sich auf diese nicht verweisen lassen."

Weitere relevante Fragen sind, ob der Versicherer - wie es häufig geschieht - einen Netto-Preis nennen darf (AG Bonn verneint das, z.B. Az. 111 C 152/12 vom 29.11.2012), ob diese Preise der Realität der späteren Abrechnung entsprechen, ob der genannte Vermieter immer ein Fahrzeug liefern kann, ob der Versicherer konkret prüfen muss, welche Leistung benötigt wird, bevor er den Geschädigten auf eine Direktvermittlung verpflichten kann, wie die Angebotsabgabe an den Geschädigten konkret ablaufen muss, um ihn daran zu binden (wie lange muss der Geschädigte auf den Anruf warten, wie lange auf das Fahrzeug, welche Bedingungen, welche Leistungen darf er verlangen,...).

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell KW 23-16

Amtsgericht Kaiserslautern 11 C 753/15 vom 29.03.2016 

1. Die Aktivlegitimation ist gegeben. Zweifel an der Bestimmtheit der Rückabtretung sind ausgeräumt, da sie sich auf die Erstabtretung bezieht, deren Bestimmtheit feststeht. 
2. Der erforderliche Normaltarif wird anhand der Schwacke-Liste geschätzt, welche der BGH seit 2005 bestätigt hat.
3. Lediglich allgemeinen Angriffen dagegen - wie mittels der Fraunhofer-Liste - muss das Gericht nicht nachgehen.
4. Insbesondere ergeben sich keine konkreten Mängel der Erhebungsmethode durch die hier vorgelegten Internetangebote, die auch nicht die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens gebieten.
5. Erforderliche und angefallene Kosten der Haftungsreduzierung auf eine Selbstbeteiligung von Null sind zu erstatten.
6. Die Beurteilung der 
Schätzgrundlage ist eine Rechtsfrage, die dem Ermessen des Gerichtes obliegt. Dass Einwände gegen eine Liste unstreitig geblieben sind, ändert nichts an der rechtlichen Bewertung.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht spricht die Kosten der vom Geschädigten in Anspruch genommenen Ersatzanmietung vollständig zu und wendet zur Schätzung erforderlicher Kosten die Schwacke-Liste an. Die Beklagte hat mit ihrem Hinweis auf die ausschließliche Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste nichts Konkretes dagegen vorgetragen. Die vorgelegten Internet-Beispiele sind bereits grundsätzlich nicht vergleichbar. 

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht befasst sich sehr intensiv mit den einzelnen Argumenten der Beklagten. Zunächst hatte diese die Aktivlegitimation des Klägers in Abrede gestellt, da eine Rückabtretung eher allgemein formuliert gewesen ist, indem sie auf alle abgetretenen Ansprüche bezogen formuliert wurde (ein Problem vieler Abtretungsformulare). Doch da die erste Abtretung der Forderung durch den Geschädigten den Bestimmtheitserfordernissen genügt hatte und somit eindeutig feststand, um welche Forderung es auch in der Rückabtretung nur gehen konnte, wurde der Vortrag der Beklagten zurückgewiesen. Deren Argumente gegen die Anwendung der Schwacke-Liste und für die alleinige Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste waren ebenso nicht durchgreifend. Die von der Beklagten aufgezeigten Internet-Beispiele seien nicht mit der hier erfolgten Anmietung vergleichbar. Dass für eine solche Internet-Buchung ein Internetanschluss vorauszusetzen sei, zeige auf, dass es sich nicht um allgemein zugängliche Angebote handele. Die Auswahl lediglich weniger marktstarker Unternehmen vernachlässige kleine Anbieter, wodurch die Angebote nicht repräsentativ erscheinen. Auch seien diese Angebote acht Monate nach der tatsächlichen Anmietung offeriert worden und die Behauptung, so sei auch damals der Mietwagenpreis gewesen, sei eine pauschale Behauptung ins Blaue hinein und kein substantiierter Sachvortrag. Zur tatsächlichen Verfügbarkeit der Angebote hat die Beklagten zudem nichts vorgetragen. Überdies sagten die Internet-Screenshots nichts dazu aus, ob es sich um Endpreise handeln würde und welche Bedingungen damit verbunden wären.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell KW 22-16

Landgericht Halle, 1 S 265/15 vom 12.04.2016 

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen, der noch offene Betrag ist vollumfänglich erstattungsfähig.
2. Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei nach dem ihm zustehenden Ermessen nach § 287 ZPO die Schwackeliste 2013 zur Schätzung angemessener erforderlicher Mietwagenkosten angewendet.
3. Damit hat sich das Erstgericht auf eine von der BGH-Rechtsprechung ausdrücklich anerkannte Schätzgrundlage gestützt, worin kein Fehler gesehen werden kann.
4. Konkrete deutlich günstigere Angebote, die zum Zeitpunkt der Anmietung verfügbar waren, hat die Beklagte nicht aufgezeigt.
5. Die Anmietbedingungen der im Beklagtenvortrag aufgezeigten Angebote erschließen sich nicht, Internetbedingungen lassen auf einen Sondermarkt schließen.
6. Eine völlig andere Form der Preisermittlung (Internet) kann die Werte der Schwackeliste nicht in Frage stellen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Halle bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung, in welcher angemessene Mietwagenkosten anhand des Schwackemietpreisspiegels geschätzt wurden. Das Berufungsgericht weist die dagegen vorgebrachten Argumente der Beklagten (mittels Fraunhofer und Internetangeboten) schon deshalb zurück, weil das Internet als Sondermarkt nicht mit dem Normalmarkt gleichzusetzen ist. Es bezieht sich dabei auf eine einschlägige Entscheidungen des BGH.

Bedeutung für die Praxis: Die Linie des Berufungsgerichtes ist absolut BGH-konform. Solange anhand der vom BGH bestätigten Schwackewerte geschätzt wird und das Vorbringen der Beklagten nicht aufzeigt, welche konkreten zumutbaren anderen Angebote dem Geschädigten - der keine Marktforschung betreiben muss - bekannt und verfügbar gewesen sein sollen, solange ist dem Kläger restlicher Schadenersatz zuzusprechen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell KW 20-16

Landgericht Dresden 3 S 531/15 vom 09.05.2016, Beschluss

1. Die Berufung der beklagten Haftpflichtversicherung gegen das Urteil des Amtsgerichtes Dresden ist offensichtlich unbegründet.
2. Die Rechtsprechung der Berufungskammer und des Oberlandesgerichtes ist dem Beklagtenvertreter bestens bekannt, die Entscheidung des Erstgerichtes entspricht dieser Rechtsprechungspraxis.
3. Der Geschädigte muss bei der Ersatzwagenanmietung keine Marktforschung betreiben, denn er muss sich nicht verhalten, als hätte er den Schaden selbst zu tragen. Anstatt einer umfangreichen Internetrecherche genügt beispielsweise ein Blick in die Schwackeliste, um sich im Groben ins Bild zu setzen.
4. Von der Beklagten vorgelegte Internet-Screenshots sind kein konkreter Sachvertrag, da diese nicht vergleichbar sind.
5. Wegen fehlenden konkreten Sachvortrages ist kein Sachverständigengutachten einzuholen, sondern eine Schätzgrundlage anzuwenden, dies liegt im Ermessen des Tatrichters.
6. Eine Herabstufung der Mietwagengruppe aufgrund Fahrzeugalter ist nicht vorzunehmen.
7. Der Abzug für Eigenersparnis ist in Höhe von 10 % vorzunehmen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Dresden bleibt bei der Anwendung der Schwackewerte zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten. Das Gericht begründet ausführlich, warum der Sachvortrag der Beklagten die Schwackeliste als anwendbare Schätzgrundlage nicht erschüttert.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht spricht die Beklagtenvertreter in der Urteilsbegründung direkt darauf an, dass ihnen die Linie der Berufungskammer und des OLG Dresden bestens bekannt sei. Das könnte übersetzt werden mit "Was soll dieses Berufungsverfahren?". Das Landgericht verweist auch darauf, dass das OLG trotz einer dort kürzlich ergangenen Mittelwertentscheidung seine Schwackelinie wohl grundsätzlich beibehält.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell KW 19-16

Amtsgericht Berlin-Mitte 122 C 3090/14 vom 28.04.2016 

1. Die geschädigte Firma genehmigte den Abtretungsvertrag und den Mietvertrag durch Zahlung des Umsatzsteuerbetrages gemäß § 177, Abs. 1 BGB. Auf das Vorliegen einer Vertretungsvollmacht des Geschädigten durch einen Mitarbeiter bei Abschluss des Mietvertrages und auf die Teilzahlung der Beklagten kommt es für die Frage eines Schadenersatzanspruches nicht mehr an.
2. Das Gericht kann zur Schätzung des erforderlichen Betrages auf den Modus der Schwackeliste zugreifen.
3. Schwacke hat seit 2008 den Kriterienkatalog erweitert und berücksichtigt insbesondere auch Internettarife.
4. Die Beklagte hat keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass sich behauptete Mängel in entscheidungserheblichem Maße auf den Fall auswirken. 
5. Auch aus der Rechtsprechung des Kammergerichts ergibt sich nicht, dass eine Mittelwertbildung auf Schwacke und Fraunhofer die einzig zulässige Methode ist.
6. Zusatzkosten für die Reduzierung der Haftung und die Zweitfahrergebühr sind hier nicht zu erstatten.
7. Der Abzug für Eigenersparnis ist mit 10 Prozent zu bemessen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Berlin-Mitte schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten überwiegend weiterhin mit der Schwackeliste. Die Einwände der Beklagten sind unkonkret und können somit die Anwendbarkeit einer Schätzgrundlage nicht erschüttern. Auch das Berliner Kammergericht sehe in einer Mittelwert-Rechtsprechung nur eine von mehreren Varianten.

Bedeutung für die Praxis: Anders als andere Oberlandesgerichte hat das Kammergericht die Anwendung eines Mittelwertes lediglich nicht beanstandet. Somit ist auch die Anwendung anderer Schätzgrundlagen wie die der Schwackeliste für die Berliner Gerichte grundsätzlich eine Möglichkeit nach § 287 ZPO. So geht auch das AG Mitte vor. Der Vortrag der Beklagten wird als unkonkret zurückgewiesen. Das Gericht hat zur Schwacke-Erhebungsmethode festgestellt, dass Schwacke auch anonyme Internetangebote berücksichtigt habe.
Werden Nebenleistungen abgerechnet, muss darauf geachtet werden, ob diese auch tatsächlich vertraglich vereinbart worden sind. Die Kosten einer niedrigeren Selbstbeteiligung und der Erlaubnis zur Nutzung durch einen weiteren Fahrer konnten aufgrund von Fehlern im Mietvertrag nicht durchgesetzt werden, mit Auswirkungen auf das Ergebnis und die Kosten des Verfahrens.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell KW 18-16

Thüringer Oberlandesgericht 5 U 855/14 vom 05.04.2016

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Meiningen (Schätzung der Mietwagenkosten anhand der Nutzungsausfallentschädigungs-Tabelle) aufgehoben und neu gefasst.
2. Zu erstatten ist kein geschätzter Betrag einer Liste (§ 287 ZPO), sondern der entstandene Rechnungsbetrag, da dem Geschädigten kein anderes auf seine Bedüfnisse passendes Angebot zugänglich gewesen ist. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass er in der konkreten Situation nur diesen Mietwagen bekommen konnte.
3. Der Verweis auf den Fraunhofer-Marktpreisspiegel reicht nicht aus, um den Nachweis einer günstigeren Anmietmöglichkeit zu erbringen. Es wurde kein konkreter Vermieter benannt, der zum vorgetragenen Preis vermietet hätte.
4. Kosten der Haftungsreduzierung und der Zustellung und Abholung sind zu erstatten, da sie zur Schadenbehebung erforderlich gewesen und angefallen sind.
5. Ein Abzug wegen Alters des beschädigten Fahrzeuges erfolgt nicht.
6. Der Abzug wegen Eigenersparnis ist mit 10 % zu bemessen.

Zusammenfassung: Das OLG wendet zur Entscheidung der zu erstattenden Mietwagenkosten keine Liste an. Da nur ein Vermieter liefern konnte, sind dessen Kosten auch zu erstatten, selbst wenn diese über dem üblichen Betrag liegen und ein Unfallersatztarif abgerechnet wurde.

Bedeutung für die Praxis: Immer wieder wird der zu erstattende Schadenersatzbetrag auch dann geschätzt, wenn der Kläger dargelegt hat, dass nach erfolgter Erkundigung nur dieser eine Vermieter in der Lage war, das Benötigte zu liefern. Das Thüringer OLG macht damit Schluss. Aspekte besonderer Fahrzeugeigenschaften, benötigte Fahrzeugausstattung, örtliche Gegebenheiten oder zeitliche Einschränkungen können dafür sprechen, dass kein anderer Anbieter zur Verfügung steht. Das erfordert eine Erkundigung, aber keine Marktforschung. Wichtig ist - denn diesen Fall gibt es ja häufig - dass die Kläger dazu vortragen, um dem üblichen Vorwurf des Auswahlverschuldens zu begegnen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17-16

Oberlandesgericht Hamm 9 U 142/15 vom 18.03.2016

1. Das Gericht wertet, anders als das Erstgericht, die Verursachungsanteile der Parteien für eine Quotelung der Schadenkosten im Verhältnis 70 zu 30.
2. Auch zur Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten wird das Ersturteil aufgehoben und korrigiert, sodass grundsätzlich die gesamten abgerechneten Mietwagenkosten erforderlich und in Höhe von 70 % zu erstatten sind.
3. Die Beklagte trägt die Beweislast für ihre Behauptung, dem Geschädigten sei die Verletzung der Schadenminderungspflicht vorzuwerfen, da er einen Hinweis der Beklagten ignoriert habe, dass ein konkretes vergleichbares Fahrzeug zu günstigeren Konditionen hätte angemietet werden können.
4. Da der Kläger nicht dargelegt hat, dass ihm aus subjektiver Sicht ein Normaltarif verwehrt gewesen sei, ist der erforderliche Betrag nach § 287 ZPO zu schätzen.
5. Der Senat wendet zur Bestimmung des Normaltarifes den Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer an, wodurch sich die Nachteile der Listen (Anonymität und Internet, Kreditkarte, Vorbuchung usw.) ausgleichen würden.
6. Ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif ist nicht zu erstatten.
7. Es erfolgt kein Abzug wegen ersparter Eigenkosten, da der Ersatzmietwagen gruppenkleiner angemietet wurde.

Zusammenfassung: Das OLG Hamm bestätigt die bereits aus früheren Verfahren bekannte Tendenz zur Mittelwertbildung in Mietwagenprozessen auch nach intensiver Auseinandersetzung mit den Urteilen des OLG Düsseldorf (pur Fraunhofer). Behauptungen der Versicherer, der Geschädigte sei auf günstigere Alternativen hingewiesen worden, müssen konkret im Sinne 'Wer hätte wann was genau' bewiesen werden.

Bedeutung für die Praxis: Eine wegweisende Passage enthält das Urteil zunächst unter 5.1 in Bezug auf die Beweislast der Beklagten für ihre Behauptung, dass der Geschädigte hätte auch günstigere Angebote annehmen können, über die sie ihn mit einem Schreiben informiert habe. Der Beklagten obliegt es, solche Angebote dann nicht nur zu behaupten, sondern zu beweisen, welche konkreten, verfügbaren und vergleichbaren Angebote im Zeitpunkt und Zeitraum der Anmietung zu welchen Bedingungen für den Geschädigten zur Verfügung gestanden haben sollen. 

Zur Frage des erforderlichen Schadenersatzbetrages zur Ersatzmobilität des Geschädigten geht das Berufungsgericht zunächst automatisch davon aus, dass die klägerseits geforderten Mietwagenkosten überhöht seien. Diese Auffassung begründet das Berufungsgericht aber leider nicht und liegt damit auch falsch, wie es später selbst feststellt, denn es spricht die verlangten Mietwagenkosten durch Schätzung nach § 287 ZPO ja vollständig zu. Die Erforderlichkeit der Abrechnung sei nicht dargetan, so wird vom Gericht eingangs behauptet. Daran wird unter Pkt. 5.2.1 dann festgemacht, dass sich der Geschädigte nach Alternativen hätte erkundigen müssen. Wie das Gericht im Ergebnis jedoch feststellt, waren die entstandenen Mietwagenkosten erforderlich, da sie (sogar unterhalb der höchstrichterlich anerkannten Schwackeliste) ungefähr dem Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer entsprachen. In einem solchen Fall ist es also als eindeutig rechtsfehlerhaft anzusehen, dem Geschädigten eine Erkundigungspflicht zuzuschreiben und seine konkrete Schadenersatzforderung in den (dem Geschädigten hier vorgeworfenen) Vorbehalt der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebote zu stellen.

Auch wenn das Urteil im Ergebnis für den Kläger positiv ist, zeigt es, wie die Grundsätze des Schadenersatzrechts auch auf der OLG-Ebene erodieren (denn zur Erkundigungspflicht noch weniger nachvollzierbar zuletzt OLG Düsseldorf). Die Beklagten können einfach behaupten, dass Forderungen dem Wirtschaftlichkeitsgebot widersprechen und Gerichte wie das OLG Hamm unterstellen dem Geschädigten, er hätte sich bei anderen Anbietern erkundigen müssen. Der BGH dagegen hat das unter den Vorbehalt einer mehrfachen Überhöhung einer Abrechnung gegenüber dem Normaltarif gestellt. Die Instanzgerichte haben das bisher wenig verstanden.

Zur Verwendung des Mittelwertes erklärt der OLG-Senat, die Nachteile der Listen ausgleichen zu wollen. Fraglich bleibt, warum die konkret im Urteil benannten Kritikpunkte an den Fraunhofer-Ergebnissen vom Senat damit so bagatellisiert werden. Geschädigte, die keinen Internetzugang haben, die einen Mietwagen nicht im Internet buchen wollen oder können, die ihre persönlichen Daten nicht dort eingeben wollen (und nicht müssen - so dieser Senat unter 7.3), keine ganze Woche Zeit haben, den Mietwagen vorzureservieren oder schlicht in einer Unfallsituation keine Mietwagenrechnung und Kaution vorfinanzieren können, diese Geschädigten haben keinen Zugang zu dem Internetmarkt der Fraunhoferliste, auch nicht bei Anwendung eines Mittelwertes wie hier durch den Senat. All das wird weggewischt durch den Ausgleich mit dem  "Nachteil" der Schwackeliste nicht anonymer Erhebung, ohne Antwort darauf, was das konkret bedeutet, womit man diesen Nachteil begründet und welche Auswirkungen sich aus diesem auch hier wieder nur behaupteten Nachteil "nicht anonym" ergeben sollen. Der Senat hat die Schwackeliste auch nicht verstanden, denn den Werten wirft er eine Ferne zur konkreten Anmietsituation nach einem Unfall vor. Dazu ist nur angemerken, dass es auch in Schwacke um den Normaltarif geht, denn den Alles-inklusive-Unfallersatztarif hat Schwacke seit 2008 nicht mehr erhoben und somit auch nicht veröffentlicht.

Mit der Anwendung des Mittelwertes stellt sich das OLG Hamm - wie inzwischen auch das OLG Celle - gegen die Mietwagenrechtsprechung des OLG Düsseldorf. Die dort abgegebene Begründung für die Schätzung anhand allein der Fraunhoferliste überzeugt das OLG Hamm aus mehreren Gründen nicht.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-16

Oberlandesgericht Celle, 14 U 127/15 vom 13.04.2016

1. Die Berufung der beklagten Haftpflichtversicherung vor allem gegen die Anwendung des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer wird weitgehend abgelehnt.
2. Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass eine Mittelwert-Anwendung zu falschen Ergebnisse führt oder dass allein der Fraunhofer-Mietpreisspiegel vorzugswürdig ist, denn die vorgelegten Internetangebote sind mit den zu entscheidenden Fällen nicht vergleichbar.
3. Die Behauptung der Beklagten, aufgezeigte Internetpreise seien für die Geschädigten erhältlich gewesen, wurde nicht bewiesen. Es blieb nicht erkennbar, ob die behaupteten Angebote in der konkreten Anmietsituation verfügbar gewesen sind.
4. Das Gericht kommt nicht zu der Überzeugung, dass die vom Fraunhofer-Institut ermittelten durchschnittlichen Normaltarife den tatsächlichen Marktpreis repräsentieren.
5. Das vom OLG Düsseldorf behauptete Marktpreisniveau ergibt sich allenfalls unter Berücksichtigung lediglich der vom Versicherer vorgelegten und nur von ihm ausgewählten Angebote. Ursächlich hierfür ist die Anwendung derselben Erhebungskriterien wie bei Fraunhofer (Internet, subjektive Anbieterauswahl). Die Aussagekraft der Vergleichsangebote ist erheblichen Bedenken ausgesetzt.
6. Zumindest in Bezug auf Fraunhofer ist zweifelhaft, dass es sich um eine Markterhebung entsprechend statistischer Anforderungen handelt und ob diese Erhebung hinreichend repräsentativ ist.
7. Sofortbedarf und unklare Mietdauer sind keine Besonderheiten der Unfallersatzanmietung.
8. Kosten einer zusätzlichen Haftungsreduzierung für niedrige Selbstbeteiligungen sind ebenso wie Kosten anderer erforderlicher Nebenleistungen vollständig zu erstatten.

Zusammenfassung: Entgegen eines ersten Hinweises schätzt das Gericht erstattungsfähige Mietwagenkosten weiterhin anhand der Mittelwert-Linie aus Schwacke und Fraunhofer. Die Kläger konnten nach einem ersten Hinweis des Gerichtes aufzeigen, dass die Argumente der Beklagten (Internetscreenshots und die alleinige Richtigkeit von Fraunhofer-Ergebnissen) keine Allgemeingültigkeit besitzen und dass diese einem Schadenersatzanspruch von Geschädigten nicht genügen.

Bedeutung für die Praxis: Nach erheblicher Verunsicherung durch die geänderte Rechtsprechung des OLG Düsseldorf und eines ersten Hinweises des OLG Celle, dem folgen zu wollen, ist nun davon auszugehen, dass sich zumindest für diesen Rechtsprechungsbezirk in Niedersachsen - und ggf. darüber hinaus - wieder ein wenig Rechtssicherheit einkehrt. Die vom OLG Düsseldorf favorisierte Fraunhofer-Methode, zu der der 1. Zivilsenat des OLG Düsseldorf mehrere OLG ausführlich informiert hatte, wird vom OLG Celle nun nach Prüfung umfassenden Vortrags der Parteien doch abgelehnt. Die Erhebungsmethode des Fraunhofer-Institutes wird erheblich angezweifelt. Die erforderlichen Kosten einer Haftungsreduzierung werden vollständig zugesprochen, womit der Senat seine bisherige 50%-Grenze aufgibt. Von großer Bedeutung ist zudem der Hinweis des Gerichtes, dass es dem Versicherer obliegt, aufzuzeigen und zu beweisen, dass dem Geschädigten passende Angebote zu niedrigeren Preisen zur Verfügung gestanden haben.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-16

Amtsgericht Freiberg 3 C 331/15 vom 14.12.2015

1. Der Tatrichter kann sein Ermessen nach § 287 ZPO so ausüben, dass er Forderungen aufgrund angefallener Ersatzmietwagenkosten mit der Schwackeliste Automietpreisspiegel schätzt.
2. Die von der Beklagten aufgezeigten Alternativen sind zeitlich und inhaltlich nicht mit dem Fall vergleichbar.
3. Der Verweis auf Fraunhofer stellt ebenso keinen konkreten Sachvortrag dar.
4. Die Wirksamkeit des Mietvertrages kann für die Frage des Entstehens einer Schadenersatzforderung wegen Mietwagenkosten an die Haftpflichtversicherung dahinstehen.
5. Es besteht keine Verpflichtung des Geschädigten zur Wochenend-freien Reparatur.
6. Das Prognoserisiko in Bezug auf eine Verlängerung der Reparatur- und damit der Mietdauer trägt der Schädiger.
7. Auf die vom Kläger vorgelegten - sogar teureren - Vergeichsangebote kommt es in diesem Fall nicht an.
8. Ist ein Angebot vielfach überhöht, hat ein Geschädigter nachzufragen und sich ggf. nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Das trifft hier nicht zu, zeigt der Vergleich mit der vom BGH grundsätzlich bestätigten Schwackeliste.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Freiberg setzt sich mit der Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagen nach einem Unfall auseinander. Die Angriffe der Beklagten auf die Verwendbarkeit der Schwackeliste werden als unsubstantiiert zurückgewiesen. Der Verweis auf Fraunhofer wird als unkonkreter Sachvortrag gewertet.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte verweist auf günstigere Internetangebote, die eineinhalb Jahre nach der Anmietung und nicht im regionalen Markt recherchiert wurden. Doch ganz grundsätzlich muss sich die Rechtsprechung fragen lassen, welche Bedeutung einem ausgedruckten Angebot überhaupt beigemessen werden kann, dessen Preis zwar unterhalb des Schwacke-Mittelwertes liegt, aber doch auch oberhalb des Schwacke-Minimumwertes. Damit ist doch nichts zu beweisen, außer dass es auch Werte unterhalb eines Mittelwertes gibt. Das ist doch sowieso jedem klar. Denn ein Mittelwert errechnet sich doch aus Werten darunter und darüber.

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Ergänzende Information für Aufsatz von Michael Brabec in MRW 1-16: Fußnote 5, Seite 5

Fußnote 5, Aufsatz MRW 1-2016, Seite 5:

Der Wert in der Tabelle in Gruppe 7 von 1305,92 Euro leitet sich so ab (Tabelle "Werte Fraunhofer 2013 Hamburg, Vergleich mit realen Werten"):

1711,42 Euro (Internetscreenshot vom 16.09.2013 in Hamburg, eine Woche, inklusive Nebenleistungen)
minus 51,22 Euro für Garantie Navigation 
minus 42,70 Euro für Zusatzfahrer
minus 157,92 Euro GoZen
minus 68,29 Euro Reduzierung der Selbstbeteiligung im Schadenfall
minus 85,37 Euro Insassen-Unfallversicherung
(Summe der Abzüge = 405,50 Euro)

Beispiel-Angebot ansehen

Die Werte anderer Mietwagengruppen dieser Tabelle sind auf dieselbe Weise aus realen Internetscreenshot errechnet. Zwei weitere Beispiele:

Angebot der Firma Europcar für den 10.09.2013 für ein Fahrzeug der Gruppe 2 in Hamburg für eine Woche: 
Screenshot ansehen

Angebot der Firma Avis für den 09.02.2016 für ein Fahrzeug der Gruppe 10 in Hamburg für eine Woche:
Screenshot ansehen

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14-16

Landgericht Bonn, 5 S 138/15 vom 17.03.2016, Beschluss

1. Das Berufungsgericht weist darauf hin, dass die Berufung der beklagten Haftpflichtversicherung keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Der BGH hat grundsätzlich Schätzungen der Mietwagenforderungen auf der Basis Schwacke, Fraunhofer oder einer Vermischung von Listen als rechtlich zulässig erachtet.
3. Konkrete dagegen gerichtete Einwände hat die Beklagte nicht vorgetragen, sodass eine Überprüfung der Eignung der Liste(n) nicht vorzunehmen ist.
4. Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote der Firma AVIS sind nicht vergleichbar, so sind diese - anders als die Beklagte behauptet - mit der Pflicht zur Vorfinanzierung verknüpft.
5. Vorgelegte Bestätigungsschreiben der Firma Enterprise sind ebenso ungeeignet.
6. Von einem Eigenersparnis-Abzug ist abzusehen.
7. Verzögerungen in der Werkstatt mit der Folge längerer Mietdauer hat der Geschädigte nicht zu vertreten.
8. Allein die Unsicherheit über die Rückgabe des Mietfahrzeuges rechtfertigt einen unfallbedingten Aufschlag, der hier mit 20 % festzulegen ist.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn erteilt den Parteien den Hinweis, die erstinstanzliche Schätzung anhand des Mittelwertes der Listen solle bestätigt werden. Ein 20%iger Aufschlag auf den so festgesetzten Normaltarif sei berechtigt.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht setzt die neuere Rechtsprechung des OLG Köln und der 8. Kammer des LG Bonn fort, den unfallbedingten Aufschlag zuzusprechen, wenn unfallbedingte Mehrleistungen vorgetragen sind. Vorfinanzierung, Sofortbedarf und unbekannte Mietdauer sind inzwischen wieder tragfähige Argumente. Hervorzuheben ist auch, dass das Berufungsgericht in neuerdings auftauchenden Gefälligkeitsschreiben einiger Vermieter keinen konkreten Sachvortrag sieht (bekannt sind diese bisher von den Firmen Enterprise und Caro), die vom Haftpflichtversicherer als Beleg dafür in den Prozess eingebracht wurden, dass zum Anmietzeitpunkt Angebote am Markt existierten, die günstiger gewesen sind.

Zum Urteil bitte hier endlang ...

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-16

Amtsgericht Sinzig 10 C 415/15 vom 03.02.2016

1. Geltend gemachte Mietwagenkosten für eine 25-tägige Anmietung sind in voller Höhe ersatzfähig.
2. Der Beklagten ist in der Frage der Erschütterung der Schätzgrundlage Schwackeliste Automietpreisspiegel nicht zu folgen. Nach dem BGH ist die Anwendung der Schwackeliste grundsätzlich zulässig.
3. Mängel, die sich erheblich auf den konkreten Fall auswirken, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Vorgelegte andere Angebote sind nicht vergleichbar, zum Beispiel da eine Kreditkarte zur Vorfinanzierung benötigt und eine Kaution verlangt würde.
4. Zu ersetzen ist auch ein 20-%iger Aufschlag auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Mehrleistungen.
5. Ein Abzug wegen Eigenersparnis entfällt wegen der Inanspruchnahme eines klassenniedrigeren Fahrzeuges.
6. Angefallene Kosten erforderliche Nebenleistungen sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Gericht verwendet die Schwackeliste zur Schätzung der Schadenersatzansprüche wegen Ersatzmietwagenkosten, da diese vom BGH zugelassen und in dem Verfahren nicht überzeugend angegriffen wurde. Internetscreenshots der beklagten Haftpflichtversicherung wurden als nicht vergleichbar mit dem konkreten Fall zurückgewiesen. Die konkreten Umstände der Anmietung rechtfertigen zudem einen unfallbedingten Aufschlag auf den Normaltarif und die Zusprechung von Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Entscheidend ist die Diskussion der Vergleichbarkeit der vom Versicherer recherchierten Internetangebote. Das Gericht hat sich die Frage gestellt, ob der Geschädigte diese Angebote hätte realisieren können. Die Anmietbedingungen hätten das ausgeschlossen bzw. es sind entscheidende Fragen offen geblieben, damit handelte es sich um unkonkreten Sachvortrag.  

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-16

Landgericht Berlin, 41 S 72/15 vom 09.03.2016, Beschluss

1. Die Entscheidung des Erstgerichtes ist rechtsfehlerfrei. Das Gericht hatte eine Schätzung der Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste vorgenommen, was in der Berufung angegriffen wird.
2. Auch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen begründen keine andere Entscheidung.
3. Konkrete dagegen vorzubringende Tatsachen und deren erhebliche Auswirkungen sind nicht geltend gemacht worden.
4. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Abtretung der Forderungen ist wirksam und ohne Rechtsverstoß erfolgt. Insbesondere besteht in Bezug auf das Abtretungsformular kein Verstoß wegen Missachtung der Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 BGB).
5. Der Vorwurf der Beklagten, gerichtet an den Geschädigten, er müsse beweisen, dass ihm keine niedrigeren Angebote zugänglich gewesen seien, wird vom Gericht zurückgewiesen.
6. Die Beklagte muss beweisen, dass dem Geschädigten vergleichbare und tatsächlich zugängliche Angebote bekannt gewesen sind, die er ausgeschlagen hat.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht weist die Angriffe der Beklagten auf die Schätzung mittels Schwackeliste zurück. Letztlich obliege es der Beklagten, den Beweis dafür zu erbringen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadenminderung verstoßen habe, indem er günstigere Angebote ignorierte, die ihm zur Verfügung standen.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht bestätigt seine Linie, die Schwackeliste zur Mietwagenschätzung zu bevorzugen. Bedeutsam erscheint weiterhin der Versuch des Versicherers, die Abtretung dadurch zu torpedieren, auf dieses Formular Vorschriften zur Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach § 307 BGB anzuwenden. Das weist das Gericht zurück und begründet das.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-16

Landgericht Landshut 13 S 2979/15 vom 10.02.2016, Beschluss

1. Die Heranziehung der Schwackeliste zur Schätzung der Mietwagenkosten, wie sie vom Erstgericht vorgenommen wurde, ist nicht zu beanstanden.
2. Einwendungen sind gestattet, doch muss der Tatrichter lediglich allgemeinen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nicht nachgehen. Erheblich sind die Enwände, wenn sie sich auf den konkreten Fall beziehen.
3. Von der Beklagten vorgelegte Internetangebote beziehen sich auf einen anderen Zeitraum. Der Sachverständigenbeweis ist unbehelflich, da hier keine Tatsachen zu ermitteln sind, sondern Fachwissen für Schlussfolgerungen und Wertungen des Gerichtes hinzuzuziehen wäre.
4. Nebenkosten für die Reduzierung der Haftung für eventuelle Beschädigungen des Mietwagens sind zu erstatten. Auf die Frage der Vollkaskoversicherung des Unfallfahrzeuges kommt es dabei nicht an.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste und weist die Argumente der Beklagten als unkonkret zurück. Kosten von erforderlichen Nebenleistungen werden hinzugerechnet.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte dringt mit Ihren Angriffen auf die Schwackeliste nicht durch. Sie mag sie insoweit auf den konkreten Fall bezogen haben, dass die Internetangebote aus der betreffenden Region stammen. Das Gericht verlangt, dass sie auch den Zeitpunkt der Anmietung betreffen. Doch das erscheint noch immer fehlgeleitet, denn es sind immer noch Internetangebote, deren Bedingungen der Geschädigte regelmäßig nicht erfüllen kann. Also warum sollen sie dann eine Schätzgrundlage erschüttern können? Außerdem stellen sie nur einen kleinen Teil des Marktes dar, der ein Spektrum von / bis darstellt.

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Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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