Rechtszeitschrift MRW

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 07-18

Landgericht Hannover 19 S 25/17 vom 05.02.2018

1. Das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Schätzung anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer.
2. Der Beklagtenvortrag zur Anwendung ausschließlich der Fraunhoferliste wird zurückgewiesen.
3. Von der Beklagten recherchierte Internetangebote sind nicht vergleichbar.
4. Nebenkosten für eine erweiterte Reduzierung der Haftung auf eine Selbstbeteiligung von 300 Euro sind zuzusprechen.
5. Kosten für Winterreifen und das Zustellen und Abholen des Fahrzeuges sind ebenso zu erstatten.
6. Für eine Schätzung nach § 287 ZPO sind keine tatsächlich berechneten Einzelpositionen zu berücksichtigen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht wendet die Rechtsprechung des OLG Celle an. Der Normaltarif wird mittels Listen-Mittelwert geschätzt und Nebenkosten hinzugerechnet. Der Eigenersparnis-Abzug wird mit 5 Prozent bemessen.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil erhält seine Bedeutung aus den Begründungen. Zur Frage der Listen weist das Gericht auf den Vortrag der Beklagten und Berufungsklägerin hin, in dem diese selbst aufgezeigt hat, dass die Internet-Preise auslastungsabhängig sind und damit Preisbeispiele lange Zeit nach der konkreten Anmietung keine Aussagekraft haben können.
Gleichzeitig muss die Auffassung des Gerichtes kritisch betrachtet werden, ein vergleichbares und günstigeres Angebot aus der Anmietzeit würde als konkreter Sachvortrag gewertet werden. Ein einzelnes nachträgliches Angebot eines Vermieters kann die Aussagekraft und Richtigkeit einer Schätzgrundlage nicht in Frage stellen.
Auf den Vortrag der Beklagten zum Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht wegen des Abschlusses einer zu teuren Haftungsreduzierung antwortet das Gericht mit dem Hinweis, dass eine Reduzierung auf SB 300 eine erforderliche und relevante Leistung sei, da Schwacke im Grundmietpreis eine SB von "500 bis 1.500 Euro" einberechnet habe und nicht lediglich bei allen einbezogenen Preisen 500 Euro SB, wie das allzu oft vereinfacht dachgestellt wird.
Als dritter gewichtiger Punkt ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht es ablehnt, bei den Einzelpositionen von konkreten Rechnungsbeträgen auszugehen. Ein Vergleich mit einer Schätzliste müsse in allen Teilpositionen die Schätzung anwenden, dann den Endpreis vergleichen und nicht etwa bei einer Nebenkostenposition den niedrigeren Rechnungsbetrag hinzuziehen, weil dieser unter dem Vergleichswert der Liste liegt. Das wird als Rosinenpickerei bezeichnet und ist abzulehnen.
Kritisch wiederum ist die Auffassung zum Eigenersparnis-Abzug zu bewerten. Dem Geschädigte kann lediglich im Bereich des Grundmietpreises eine Eigenersparnis zugesprochen werden. Auf Kostenpositionen wie Zustellen oder Zweitfahrer ist diese Position nicht anwendbar.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 06-18

Amtsgericht Freiberg 3 C 211/17 vom 10.01.2018

1. Aus einer Vielzahl verfügbarer Mietwagentarife kann der Geschädigte zwar nur den günstigeren Betrag ersetzt verlangen, doch daraus ergibt sich keine Pflicht zu einer umfangreichen Marktanalyse bis hin zum günstigsten Preis.
2. Anlässe für Nachfragen und Erkundigungen nach günstigeren Tarifen ergeben sich, wenn sich die Unangemessenheit den angebotenen Tarifes aufdrängt.
3. Zur Schätzung der Höhe üblicher Preise können insbesondere Werte der SchwackeListe-Automietpreisspiegel herangezogen werden.
4. Deren Eignung bedarf nur dann der Klärung, wenn konkrete Tatsachen aufgezeigt wurden, dass sich behauptete Mängel erheblich auf den Fall auswirken.
5. Allgemeiner Vortrag zu Vorzügen der FraunhoferListe und mittels beklagtenseits vorgelegter Internet-Screenshots sind in diesem Sinne untauglich.
6. Da sich der Fahrbedarf des Klägers aus der gefahrenen Strecke ergibt und auch schon die Notwendigkeit einer ständigen Verfügbarkeit eine Anmietung rechtfertigen kann, dringt die Beklagte nicht damit durch, die Berechtigung der Anmietung des Ersatzfahrzeuges in Zweifel zu ziehen.
7. Es steht dem Schadenersatzanspruch nicht entgegen, dass der Kläger die restlichen Mietwagenkosten noch nicht selbst an den Vermieter bezahlt hat, seine Zahlungsverpflichtung reicht hierfür aus.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Freiberg wendet die SchwackeListe zur Schätzung des erstattungsfähigen Schadenersatzanspruches aufgrund Ersatzanmietung an. Der Vortrag der Beklagten gegen die Eignung der SchwackeListe wird mit bemerkenswerter Begründung zurückgewiesen. Auf die Einbeziehung der Kosten für Haftungsreduzierung und Winterreifen kommt es nicht mehr an. Der Vortrag der Beklagten, der Geschädigte hätte kein Fahrzeug gebraucht, wird ebenso zurückgewiesen, wie der Versuch, trotz klassenniedrigerer Anmietung einen Abzug für Eigenersparnis zu erreichen.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil enthält vor allem eine sehr wichtige Begründung dazu, warum der Vortrag der Beklagten als unsubstantiiert anzusehen ist, insoweit er sich gegen die Anwendbarkeit der Werte aus der SchwackeListe richtet. Die Linie der Argumentation der Versicherer ist immer die gleiche. Schwacke soll falsch sein, weil man im Internet Preise findet, die weit unterhalb des Mittelwertes von Schwacke liegen, das ergebe sich auch mit dem Blick auf die Fraunhofer-Werte. Gerichte weisen das oft mit dem durchaus richtigen Argument zurück, dass die Internetangebote nicht vergleichbar sind (kein Endpreis, Bedingungen wie Vorfinanzierung usw. unpassend) und/oder aus einem anderen Zeitraum stammen (die Behauptung, das galt damals auch, ins Blaue hinein erfolgt, also unkonkret ist). Doch hier begründet das Amtsgericht mit einem weiteren sehr treffenden Argument, warum es sich nicht um konkreten Sachvortrag handelt, mit dem die SchwackeListe in Zweifel gezogen werden könnte. Das Argument lautet, dass einige Internet-Screenshots immer nur Einzelbeispiele sind und kein Marktüberblick. Soweit sich diese Beispiele in dem Bereich zwischen Minimum und Maximum der Liste bewegen, können sie der Anwendbarkeit der SchwackeListe nichts anhaben. Denn ein Mittelwert besteht nun mal aus niedrigeren und höheren Werten. Ein Bruchteil der am Markt befindlichen Angebote kann also keine ausreichende Aussagekraft haben, um die Anwendbarkeit der SchwackeListe zu bezweifeln. Damit ist auch das Beweisangebot mittels Sachverständigengutachten abzulehnen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 05-18

Amtsgericht Schwandorf 2 C 9307/17 vom 22.12.2017

1. Reparaturkosten, die sich vollständig im Rahmen des Schadengutachtens bewegen, wären selbst dann komplett ersatzfähig, wenn ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der Werkstatt Mehrkosten verursacht worden wären.
2. Restliche Mietwagenkosten, die das Gericht anhand der Schwackeliste schätzt, sind vollständig zu erstatten.
3. Dem Geschädigten ist keine Marktforschung nach dem günstigsten Preis zuzumuten, sondern es kommt darauf an, welchen Preis er für erforderlich halten durfte.
4. Im Fall der Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges entfällt ein Eigenersparnisabzug.
5. Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigeres Fahrzeug ohne weiteres zur Verfügung gestanden hätte, welches sie ihm angetragen habe.
6. Die Beklagten-Hinweise an den Geschädigten enthielten kein vergleichbares und annahmefähiges Angebot, so fehlte die Angabe des Fahrzeuges und des für den Geschädigten relevanten Preises.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Schwandorf bleibt bei seiner ständigen Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten. Es wendet die Schwackeliste an und legt Wert auf die subjektbezogene Schadenbetrachtung, nach der der Geschädigte nicht zur Marktfortschung verpflichtet werden kann. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht nach einem Vermittlungsangebot des Versicherers für einen Ersatzwagen sieht das Gericht nicht als gegeben an.

Bedeutung für die Praxis: Da sich aufgrund des Vortrages der Beklagten keine konkreten Zweifel an der Schwackeliste ergeben haben, konnte das Gericht bei seiner Linie zur Anwendung der Schwackeliste bleiben. Aber auch einen Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadengeringhaltungspflicht hat das Gericht verneint. Der Geschädigte hatte unstreitig Kontakt mit dem eintrittspflichtigen Versicherer und auch Hinweise zur Ersatzanmietung erhalten. Doch bestanden diese eben nicht in einem konkreten Mietwagenangebot, sondern nur in einer Belehrung, wo der Geschädigte sich hinwenden könne und was Fahrzeuge verschiedener Mietwagengruppen dort pro Tag kosten sollen. Weder wurde ihm mitgeteilt, welche Mietwagengruppe seinem Anspruch entspricht, noch dass er eine Gruppe niedriger anmieten müsste.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 04-18

Amtsgericht Wiesbaden 93 C 1675/17 (40) vom 31.08.2017

1. Bis zur Höhe eines Normaltarifes sind Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ohne weitere Voraussetzungen erstattungsfähig.
2. Zur Bestimmung der Höhe des Normaltarifes wendet das Gericht in ständiger Rechtsprechung die SchwackeListe Automietpreisspiegel an.
3. Von der Beklagten vorgelegte Rechercheergebnisse aus dem Internet sind kein konkreter Sachvortrag, da später eingeholte Angebote nicht vergleichbar sind.
4. Die Kosten der vertraglich vereinbarten Haftungsreduzierung sind wegen des erhöhten wirtschaftlichen Risikos des Geschädigten zu erstatten.
5. Die Kosten der wintertauglichen Bereifung und Zustellung sind ebenso erstattungsfähig.
6. Da dem Geschädigten bei einer Schadenersatzforderung im Rahmen des Normaltarifes keine generelle Erkundigungspflicht obliegt, ist ihm auch kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorzuwerfen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Wiesbaden weist auf seine ständige Rechtsprechung hin, erstattungsfähige Mietwagenkosten mit der SchwackeListe-Automietpreisspiegel zu schätzen. Der Vermieter hatte einen Betrag sogar unterhalb der Schwacke-Werte berechnet, sodass dem Geschädigten auch keine Erkundigungspflicht nach einem noch günstigeren Anbieter oblag. Für die Reduzierung der Haftung für Schäden am Mietwagen und für die Winterbereifung entstehende Kosten sind ebenso zu erstatten. Einen Abzug wegen Eigenersparnis verneint das Gericht, da klassenniedriger angemietet wurde.

Bedeutung für die Praxis: Die Rechtsprechung in Wiesbaden scheint bisher wenig beachtet. Daher lohnt der Hinweis, dass sich am örtlichen Gericht auch Mietwagenabrechnungen im Bereich der Schwacke-Werte durchsetzen lassen. Eine andere Abteilung wendet allerdings die Mittelwert-Methode an. Die Argumente der Beklagten mittels Verweis auf später eingeholte Internetangebote weist das Gericht als unkonkreten Sachvortrag zurück. Der immer wieder festzustellende Versuch, dem Geschädigten eine generelle Erkundigungspflicht anzudichten, wird zurückgewiesen. Offen bleibt, ob nach Auffassung des Gerichtes zeitlich passende Internetangebote die Anwendbarkeit der SchwackeListe erschüttert hätten. Klägervortrag hätte in einem solchen Fall zu verdeutlichen, dass auch niedrigere Angebote einen berechneten Mittelwert nicht in Frage stellen können, denn ein Mittelwert berücksichtigt bereits auch niedrigere Werte bis hinunter zum örtlichen Minimum dieser Liste.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 03-18

Amtsgericht Linz 21 C 441/17 vom 09.01.2018

1. Die Abtretung der Forderung aufgrund Abrechnung der Kosten eines Ersatzfahrzeuges ist entgegen der Ansicht der Beklagten wirksam vereinbart worden, da sie sich nicht auf eine Mehrheit von Forderungen bezieht, sondern nur auf die Mietwagenkosten.
2. Erforderliche Mietwagenkosten werden nach dem PLZ-Gebiet des Anmietortes aus der SchwackeListe-Automietpreisspiegel 2016 geschätzt.
3. Der Verweis der Beklagten auf die bessere Anwendbarkeit der Fraunhoferliste ist unkonkret und unbeachtlich.
4. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass dem Geschädigten in seiner konkreten Situation ein vergleichbares Angebot zu wesentlich günstigeren Konditionen zur Verfügung gestanden hat.
5. Telefonische Hinweise der Beklagten zur Vermittlung eines Ersatzfahrzeuges begründen keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht.
6. Aufgrund Besonderheiten der Anmietung ist in der Regel ein Aufschlag wegen erforderlicher unfallbedingter Mehrleistungen zu erstatten.
7. Kosten für Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Winterbereifung, Zustellen und Zusatzfahrer sind zu erstatten.
8. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind erstattungsfähig, da die Beauftragung eines Rechtsanwaltes gerade wegen der uneinheitlichen Rechtsprechungspraxis der Gerichte für zweckmäßig gehalten werden durfte.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Linz spricht der aus abgetretenem Recht klagenden Autovermietung restliche Forderungen wegen Mietwagenkosten nach einem Unfall vollständig zu. Das Gericht wendet die Schwackeliste an, fügt einen 20 %igen Aufschlag und alle Nebenkosten hinzu. Von der Beklagten mit dem Geschädigten geführte Telefonate zur Empfehlung bestimmter Mietwagenanbieter führen in ihrer rechtlichen Bewertung nicht dazu, dass dem Geschädigten ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorgeworfen wird.

Bedeutung für die Praxis: Neben der Anwendung der Schwackewerte und der grundsätzlichen Zubilligung eines Aufschlages wurde hier über die Frage der Schadenminderungspflicht-Verletzung gestritten. Die mit dem Geschädigten geführten Telefonate begründen keinen Verstoß gegen § 254 BGB. Es fehle an einem unter Beweis gestellten, umfassenden Sachvortrag dazu, dass der Geschädigte eine vergleichbare Leistung für die Mietdauer von 10 Tagen zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte anmieten können. Eine Vergleichbarkeit scheiterte bereits daran, dass die Beklagte lediglich Nettotages- bzw. Nettowochenpreise genannt hatte. Dem Geschädigten wurde durch die Angabe der Nettopreise eine falsche Vergleichsgrundlage suggeriert. Zudem war das Angebot nicht hinreichend spezifiziert. Die für den Geschädigten wichtigen Fragen samt Höhe des Selbstbehalts wurden nicht genannt. Überdies fehlte eine Information dazu, ob der Mietwagen tatsächlich unmittelbar verfügbar war. 

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MRWaktuell in 2018: Mitglieder und Fördermitglieder

Wir haben beschlossen, dass die Informationen des Verbandes für Unfallersatzvermietungen in Zukunft für Mitglieder und Fördermitglieder bestimmt sind. Sie werden zwar in Form und Umfang wie gewohnt erstellt werden, doch nur nach Anmeldung mit dem persönlichen Benutzernahmen zur Verfügung stehen.

Das betrifft auch die Bearbeitung, Kommentierung und Veröffentlichung aktueller Entscheidungen mittels der MRWaktuell und die elektronische Veröffenltlichung von Aufsätzen in der Quartalsschrift MRW.

Urteile in PDF-Form sind weiterhin - soweit dort bereits eingestellt - in der Urteilsdatenbank gegen keinen geringen Kostenbeitrag abrufbar, auch für Nutzer, die nicht Mitglied des BAV sind.

Wir möchten erreichen, dass sich Vermieter und Anwälte, denen unsere Arbeit der letzten Jahre geholfen hat und weiterhin helfen kann, mit dem Gedanken befassen, uns ihrerseits ihre Unterstützung zukommen zu lassen. Die zumeist tausenden Klicks auf unseren Beiträgen sind für uns bisher leider nur anonym und helfen uns nicht bei der Finanzierung dieser Arbeit. Das wollen wir zu ändern versuchen.

Helfen Sie uns, damit wir Ihnen helfen können. Werden Sie Mitgleid des BAV oder Fördermitglied. Hier erfahren Sie, wie wir arbeiten und was Sie davon haben: https://www.bav.de/mitglied-werden.html

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 2-18

Amtsgericht Wittlich 4b C 165/17 vom 04.12.2017

1. Durch die unterzeichneten Formulare sind die Forderungen wirksam an die Klägerin abgetreten worden.
2. Die Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten erfolgt anhand der SchwackeListe.
3. Die Werte der Fraunhoferliste haben den Charakter einer für den Geschädigten nicht zumutbaren Marktforschung.
4. Die Vorlage von Screenshots nicht vergleichbarer Alternativangebote genügt nicht den Substituierungsanforderungen an einen konkreten Sachvortrag, sodass die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht infrage kommt.
5. Aufgrund der Erforderlichkeit spezifischer Mehrleistungen zur Erlangung von Ersatzmobilität nach einem Unfall ist ein Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % angemessen.
6. Die Kosten der Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, Winterbereifung, Zweitfahrer und Zustellung und Abholung sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Die restlichen Schadenersatzforderungen aus vier Unfällen werden der aus abgetretenem Recht klagenden Autovermietung vollständig zugesprochen. Eine Schätzung erfolgt anhand der Schwackeliste, ein Aufschlag wird ebenso zugesprochen wie die abgerechneten Nebenleistungen.

Bedeutung für die Praxis: Hervorzuheben sind die ausführliche Begründung für den Vorzug von Schwacke vor Fraunhofer und die Zusprechung eines Aufschlages auf den Normaltarif. Wenn die SchwackeListe-Automietpreisspiegel eine höchstrichterlich anerkannte Schätzgrundlage ist, müssen deren Werte im Rahmen der Darlegung der Erforderlichkeit der Schadenersatzbeträge auch Berücksichtigung finden, da die Beklagte hiergegen keine konkreten und ausreichenden Einwendungen vorbringen konnte. Sämtlicher Beklagtenvortrag wird zurückgewiesen. Die Fraunhoferliste hat mit Telefon- und Interneterhebungen eine Methode ähnlich einer Marktforschung verwendet, die dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, solange das ihm vorliegende Angebot preislich im Rahmen bleibt. Die vorgelegten Internetscreenshots betreffen eine erhebliche Zeit nach dem tatsächlichen Mietbedarf und unterliegen zum Beispiel in Bezug auf die Mietdauer und den Buchungsweg Bedingungen, die nicht dem Fall entsprechen oder unklar bleiben.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-17

Amtsgericht Dresden 116 C 3289/17 vom 06.10.2017

1.   Für einen Nutzungswillen spricht die Lebenserfahrung insoweit, dass ein privat genutztes Fahrzeug ohne das schädigende Ereignis genutzt worden wäre.
2.    Die Beklagte hat entstandene Kosten in voller Höhe zu erstatten.
3.    Der Geschädigte ist zu umfangreicher Marktforschung nicht verpflichtet.
4.    Die Schätzung des Normaltarifes kann anhand der Schwackeliste erfolgen.
5.  Vorgelegte Internet-Screenshots zeigen lediglich solche günstigeren Angebote, die keine vergleichbare Leistung beinhalten und betreffen nicht den Anmietzeitraum.
6.    Nebenkosten wie für Haftungsreduzierung, Zustellung und Winterreifen sind zuzusprechen, soweit angefallen und erforderlich.

Zusammenfassung: 

Das Amtsgericht Dresden wendet die im dortigen Gerichtsbezirk des LG und OLG Dresden gefestigte Rechtsprechung konsequent an. Der Normaltarif eines Selbstzahlers für Mietwagenkosten wird mittels Schwacke geschätzt und Nebenkosten werden hinzugerechnet. Ein Abzug für Eigenersparnis wird in Höhe von 10 Prozent berücksichtigt.

Bedeutung für die Praxis: 

Die Beklagte konnte mittels Internetscreenshots die Verwendung der Schwackeliste als Schätzgrundlage nicht erschüttern. Grund hierfür war, dass die vorgelegten günstigeren Angebote mit der Leistung, die der Geschädigte nach dem Unfallereignis benötigte und erhalten hat, nicht vergleichbar waren. Denn der Geschädigte konnte nicht angeben, wie langer er Ersatz benötigt. Die Internet-Screenshots betrafen auch einen völlig anderen Zeitraum und ließen somit nicht den Schluss zu, dass dem Geschädigten ein konkretes günstigeres Angebot zur Verfügung gestanden hätte. Zudem war die Abrechnung des Vermieter nicht auffällig überhöht, sodass der Geschädigte nicht annehmen musste, einen zu teuren Anbieter gewählt zu haben und sich nicht nach günstigeren Angeboten erkundigen musste. Grundsätzlich reicht ein grobes „Ins Bild setzen“ zum Beispiel durch Einsicht in die Schwackeliste. Wenn Schwacke zur gerichtlichen Schätzung anwendbar ist (BGH), dann können dortige Preisangaben auch ein Instrument zur Erkundigung sein. Eine Internetrecherche vor Anmietung ist nicht zumutbar. Zu der Begründung, es sei nicht nachgewiesen, dass dem Geschädigten ein günstigeres Angebot zur Verfügung gestanden hätte, ist kritisch anzumerken, dass ein solche Anmietungsalternative die Anwendbarkeit einer Schätzgrundlage auch gar nicht erschüttern könnte. Denn der Markt besteht aus vielen Angeboten und einzelne, auch wenn sie günstiger sind, können die Anwendung eines Mittelwertes nicht diskreditieren, der diese vielen Angebote zu einem arithmetischen Mittelwert verarbeitet hat.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-17

Amtsgericht Nordenham 3 C 161/17 vom 17.11.2017

1. Die SchwackeListe ist eine taugliche Schätzgrundlage der zur Herstellung erforderlichen Aufwendungen bzgl. Mietwagenkosten.
2. Die Vorlage von Internet-Screenshots genügt nicht den Substantiierungsanforderungen zur Erschütterung der Schätzgrundlage Schwacke.
3. Sich nicht nach günstigeren Angeboten zu erkundigen, stellt keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar.
4. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung eines in der Vergangenheit liegenden örtlichen Mietpreisniveaus ist ungeeignet.
5. Auch ein Fahrbedarf unter 20 km kann die Anmietung eines Ersatzwagens rechtfertigen, wenn bereits die Verfügbarkeit individueller Mobilität notwendig ist und es daher auf die tägliche Fahrleistung nicht mehr ankommt.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Nordenham spricht restliche Mietwagenkosten zu und wendet zur Schätzung der erforderlichen Kosten die SchwackeListe an. Auch bei einem Fahrbedarf unter 20 Kilometern sieht das Gericht im ländlichen Raum mit schlechter Anbindung an den öffentlichen Personenverkehr die Notwendigkeit eines Ersatzfahrzeuges. Die Grenze bildet eine lediglich auf Bequemlichkeit fußende Anmietung. 

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht weist die Argumente der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der SchwackeListe ab. Die vorgelegten Internetangebote seien unpassend und das Internet für eine Anmietung nach einem Unfall nicht generell verfügbar. Das Ersatzwagenangebot soll dem allgemeinen Markt entstammen und schnell und flexibel verfügbar sein. Die Mietbedingungen von Internetangeboten dagegen sind unpassend, zum Beispiel wegen des Kreditkarteneinsatzes und der fest vorbestimmten Mietdauer. Die auf den Screenshots abgebildeten Angebote sind zudem unkonkret und nicht überprüfbar. Das von der Beklagten angebotene Sachverständigengutachten hält das Gericht nicht für zielführend; es handelte sich um einen Ausforschungsbeweis, da die Beklagte lediglich Behauptungen aufgestellt hat, ohne ausreichend darzulegen, inwieweit diese vor ihr selbst bereits überprüft wurden. Zur Frage der Mindestnutzung verweist das Gericht darauf, dass dem Geschädigten eine Einschränkung seiner Lebensumstände nicht zuzumuten ist. Im ländlichen Bereich sei die Verfügbarkeit eines privat nutzbaren Fahrzeuges Grundlage individueller Lebensgestaltung und anders zu betrachten als im großstädtischen Bereich. 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-17

Landgericht Bonn 8 S 94/17 vom 28.11.2017

1. Der abrechnungsfähige Normaltarif eines Ersatzfahrzeuges bemisst sich nach dem Mittelwert aus den Listen.
2. Das Vorlegen konkreter Angebote, die sich teilweise hinreichend auf die konkrete Mietsituation beziehen (Anmietzeitraum, Vergleichbarkeit Fahrzeug, Inklusivangebot, Mietbedingungen, ...), ist kein konkreter Sachvortrag gegen die Anwendung des Mittelwertes.
3. Selbst bei unterstellter allgemeiner Zugänglichkeit und tatsächlicher Verfügbarkeit für den Geschädigten ist die Angemessenheit der Anwendung der Mittelwertmethode nicht erschüttert.
4. Ein Durchschnittswert aus einer Liste wie das arithmetische Mittel setzt voraus, dass die Anmietung zu günstigeren und teureren Tarifen möglich ist.
5. Ein langer Zeitraum zwischen Schadeneintritt und Anmietung begründet keine Zweifel an der Angemessenheit der abgerechneten Kosten. Denn der wirtschaftlich denkende Geschädigte kann zur Wiederherstellung durchschnittlich aufzuwendende Kosten verlangen und unterliegt keiner Verpflichtung zu Marktforschung oder Erkundigung nach günstigeren Angeboten.
6. Wenn ein Geschädigter den durchschnittlichen Schadenbeseitigungsaufwand einhält und sich die Abrechnung hierauf beschränkt, macht er nach § 249 Abs. 1 BGB den erforderlichen Herstellungsaufwand geltend, was einen Verstoß gegen Schadenminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB) ausschließt.
7. Die Hinzurechnung eines Aufschlages auf den Normaltarif wegen erforderlicher unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters ist zu bestätigen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichtes Siegburg: Schätzung mit Mittelwert, zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten. Den von der Beklagten vorgelegten schriftlichen Aussagen der Firma Enterprise zu günstigeren Preisen zum Anmietzeitpunkt wird eine relevante Aussagekraft abgesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Immer häufiger legt der Haftpflichtversicherer dem Gericht eine schriftliche Aussage des Autovermieters Enterprise vor. Der Versicherer will damit zeigen, dass der Geschädigte zu teuer angemietet habe und die favorisierte Schätzgrundlage angreifen. Das Landgericht Bonn hat das mit eindeutiger und nachvollziehbarer Begründung zurückgewiesen. Seine Begründung deckt sich mit der völlig einleuchtenden Auffassung, dass, wenn die Schätzung nach § 287 ZPO aus Gründen der Beweiserleichterung erlaubt ist (ständige Rechtsprechung des BGH) und dazu ein Mittelwert aus einer Markterhebung angewendet werden kann, einzelne Angebote auch dann diese Schätzung nicht in Zweifel ziehen können, wenn sie vergleichbare Leistungen beinhalten und weit günstiger als der Mittelwert sind. Denn die Errechnung eines Mittelwertes erfolgt ja gerade durch Heranziehung der Marktpreise, die zum Erhebungszeitraum einerseits günstiger und andererseits teurer als der Mittelwert sind. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht - darauf weist das Gericht explizit hin - scheidet in jedem Fall aus, in dem das Gericht den geforderten Betrag im Rahmen der erforderlichen Herstellungskosten nach § 287 einschätzt. 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-17

Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt 10 C 1214/17 vom 15.11.2017

1. Der Geschädigte ist aktivlegitimiert. Spekulationen der Beklagten dazu, ob die Autovermietung möglicherweise aus einer Abtretung heraus die streitige Forderung selbst gegen die Beklagte gerichtlich geltend mache, sind irrelevant.
2. Im Übrigen ist der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation im Hinblick auf die ohne Vorbehalte erfolgte Teilregulierung ausgeschlossen.
3. Es besteht keine generelle Erkundigungspflicht für den Geschädigten nach weiteren Angeboten, mittels derer er beweisen müsste, dass ihm kein günstigeres Angebot zugänglich gewesen ist. Eine solche Beweislast obliegt dem Schädiger.
4. Fraunhofer erscheint der Schwackeliste gegenüber nicht vorzugswürdig.
5. Nebenkosten für Zustellung, Navigationsgerät und Zweitfahrer sind zu erstatten.
6. Bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges entfällt der Eigenersparnis-Abzug.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Stuttgart-Bad Cannstatt spricht dem Geschädigten bisher nicht erstattete Forderungen aus Mietwagenkosten vollständig zu. Dazu wird nach § 287 ZPO die Schwackeliste zur Schätzung erforderlicher Kosten angewendet und die stattdessen vom Versicherer geforderte Anwendung der Fraunhoferliste abgelehnt. Nebenkosten sind zusätzlich zu erstatten, soweit diese angefallen sind.

Bedeutung für die Praxis: Der Haftpflichtversicherer stellt die Möglichkeit in den Raum, dass auch der Vermieter aus abgetretenem Recht gegen ihn klagen könnte, weshalb der Geschädigte nicht aktivlegitimiert sein könne. Das ist für das Gericht nicht relevant, da die Beklagte hierzu nichts konkretes vorträgt.
Das Gerüst der beklagtenseits eingeworfenen Argumente fußt regelmäßig - und so auch hier - auf der Behauptung einer Verletzung der Erkundigungspflicht des Geschädigten. Darauf aufbauend werden günstige Internetangebote vorgelegt, ohne die Bedingungen der Anmietung zu berücksichtigen und Beweis dafür angeboten, dem Geschädigten hätten diese Angebote auch zur Verfügung gestanden.
Bereits die Behauptung, der Geschädigte habe sich generell zu erkundigen, wird vom entscheidenden Gericht richtiggestellt. Auch die Aussagekraft der Internetangebote wird verneint. Die Ergebnisse der Fraunhoferliste werden als ungeeignet verworfen, unter anderem, da dort eine Vorbuchungsfrist unterstellt wurde und sie vorwiegend Internetangebote enthalte, die eine Vorfinanzierung voraussetzen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-17

Landgericht Würzburg 42 S 1066/17 vom 18.10.2017

1. Je nach Lage des Einzelfalles kann es notwendig sein, ein bis zwei Konkurrenzangebote einzuholen.
2. Eine Durchführung einer Preiserkundigung des Vermieters im Namen und im Beisein des Mieters stellt eine taugliche Marktrecherche zum Anmietzeitpunkt dar und ist keine lediglich zum Schein erfolgte Hilfestellung.
3. Auch wenn sich der Geschädigte das Wissen des Dritten zurechnen lassen muss, ergab sich durch die Erkundigung, dass andere Anbieter nichts oder nichts passendes liefern konnten. 

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht korrigiert eine Entscheidung des Amtsgerichtes Würzburg, das dem Vermieter unterstellt hatte, er habe nur scheinbar dem Geschädigten mit einer gemeinsam geführten Preisrecherche helfen wollen. Das Landgericht gibt damit seine bisherige diesbezügliche Rechtsprechung auf. Damit steht für das Gericht fest, dass der Geschädigte seine konkrete Ersatzmobilität nicht bei den beiden örtlich vorhandenen Stationen der überregionalen Anbieter erhalten konnte und er einer ggf. zu unterstellenden Pflicht zur Erkundigung nach "ein oder zwei Konkurrenzangeboten" (BGH) bereits vorsichtshalber im Vorfeld nachgekommen ist. Somit waren die restlichen Schadenersatzforderungen zuzusprechen, abzüglich einer Eigenersparnis.

Bedeutung für die Praxis: Ohne dass feststeht, dass der hier zum Zuge gekommene Vermieter einen überhöhten Tarif angeboten hatte, wurden aufgrund der Erfahrung mit der Rechtsprechung in diesem Gerichtsbezirk vor der Vermietung an den Geschädigten Konkurrenzangebote eingeholt. Anders als in einer früheren Entscheidung aus 2016 sieht das Gericht inzwischen in einer vor Ort vor der Anmietung durchgeführten und für den Geschädigten transparenten Marktrecherche durch den Vermieter im Beisein und zur Unterstützung des unkundigen, unwissenden und gegenüber dem Regulierungsverhalten des Gegnerversicherers ungeschützten Mieters keinen Missbrauch mehr und hat erkannt, dass die so erhaltenen konkreten Informationen zu vorhandenen (nur mit bestimmten Bedingungen wie Vorfinanzierung) oder nicht vorhandenen (ausverkauft) Anmietmöglichkeiten zum Zeitpunkt des Mobilitätsbedarfs am regionalen Markt eine Relevanz für die Frage haben, ob ihm bzw. dem Zessionar die Forderungen zuzusprechen sind. Unabhängig von der Frage, ob der Geschädigte aufgrund der Höhe der Preise Bedenken hätte haben müssen, wurden die Marktpreise erfragt und die Ergebnisse im späteren Prozess verwendet. Auf eine Schätzung des erforderlichen Betrages anhand einer Schätzgrundlage kommt es dann nicht mehr an, wenn der Geschädigte sich erkundigt hat und ihm keine anderen passenden Angebote zur Verfügung standen oder diese nicht günstiger gewesen sind. 
Bedeutsam erscheint es vor allem auch, sich nun die Frage zu stellen, wie nach § 287 ZPO eine Schätzgrundlage Fraunhofer anwendbar sein kann, wenn allen Beteiligten klar ist, dass die dort erfragten Preise zu 100 Prozent mit den Pflichten zur Vorbuchung, zur Vorfinanzierung, zur Internetnutzung, zur Stellung einer Kaution usw. verbunden sind. Das Gericht, das erkennt, dass bereits die Bedingung des Einsatzes der Kreditkarte diesen Geschädigten von einem Normaltarif-Angebot ausschließt, kann in der Folge auch die Fraunhoferliste und den Fracke-Mix nicht mehr anwenden.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-17

Amtsgericht Offenbach am Main 33 C 152/17 vom 31.08.2017

1. Der Klägerin werden restliche Schadenersatzansprüche wegen Mietwagenkosten nach den Werten der SchwackeListe Automietpreisspiegel zugesprochen.
2. Die bisherige Regulierung der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung auf der Basis der Fraunhofer-Tabelle ist unzureichend.
3. Eine Abwägung von Vor- und Nachteilen der Listen, wie die Erhebungsmethode, Internet, Anbieter-Umfang und Bedingungen führt zu dem Schluss, dass ein Geschädigter bei Anwendung der Fraunhoferliste auch nach Einholung von Vergleichsangeboten häufig auf Teilen der Mietwagenkosten sitzen bleiben würde.

Zusammenfassung: Das Gericht wendet zur Schätzung des Mietwagen-Normaltarifes für Selbstzahler die SchwackeListe Automietpreisspiegel an. Da die Beklagte ihre Regulierungskürzung mit dem Verweis auf die Fraunhoferliste Marktpreisspiegel Mietwagen begründet hatte, wird dem Kläger der geforderte weitere Schadenersatz vollständig zugesprochen. 

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht geht pragmatisch an die Frage heran, wie die Höhe des Schadenersatzes bzgl. Mietwagen zu schätzen ist. Es kommen laut höchstrichterlicher Rechtsprechung mehrere Schätzgrundlagen in Betracht, doch eine Grenze ist dort zu ziehen, wo unsachliche oder falsche Erwägungen grundlegend sind oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt bleiben. Mit dem Blick auf verschiedene Ansichten der Gerichte wird die Anwendung der SchwackeListe Automietpreisspiegel als sachgerecht angesehen und dabei auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt verwiesen, das weder die Fraunhoferliste Marktpreisspiegel Mietwagen, noch den Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer für geboten hält.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-17

Landgericht Hannover 19 S 39/16 vom 02.05.2017

1. Auf die klägerische Berufung hin wird die beklagte Haftpflichtversicherung zur Zahlung der weit überwiegenden Schadenersatzforderung wegen Mietwagenkosten verurteilt.
2. Bei fiktiver Abrechnung und Beauftragung eines Sachverständigen zur Gutachtenerstellung kann der Geschädigte bei tatsächlichem Ausfall des beschädigten Fahrzeugs Mietwagenkosten grundsätzlich bis zum Vorliegen des Gutachtens, für eine angemessene Überlegungsfrist sowie für die im Gutachten angegebene Reparaturdauer beanspruchen.
3. Die Bestellung eines Neufahrzeuges während der Gutachtenerstellung führt nicht dazu, dass nicht weitere Mietwagenkosten erstattungsfähig sein könnten.
4. Auch bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte auf die Möglichkeit der Notreparatur hingewiesen werden, mit der Konsequenz der Reduzierung der Mietwagendauer auf die Dauer lediglich bis nach der Notreparatur.
5. Die Schätzung der Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes der Listen ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden.

Zusammenfassung: Restliche Mietwagenkosten waren vor allem deshalb streitig, weil die Beklagte die Angemessenheit der Mietwagendauer bemängelte.  Das Landgericht Hannover verurteilte die Beklagte zur Zahlung der weit überwiegend berechtigten Forderungen wegen entstandener Mietwagenkosten. Die Mietwagendauer wurde auf den Zeitraum bis nach der möglichen Notreparatur begrenzt.

Bedeutung für die Praxis: Regelmäßig suchen Versicherer die Chance, die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten über die Mietdauer zu reduzieren. Vor allem die Möglichkeit der Notreparatur führt oftmals zur berechtigten Kürzung nach einem allzu sorglosen Umgang mit diesem Thema. So auch hier: Die Mietdauer ist nicht in der vollen Länge berechtigt, weil mittels einer Notreparatur noch hätte mit dem Geschädigten-Fahrzeug gefahren werden können. Und das hatte auch der Sachverständige so festgestellt. Da der Schaden fiktiv abgerechnet wurde, hätte die Vermietung nach der (hier fiktiven) Notreparatur enden müssen. Letztlich ist der Kunde jedoch zu lange gefahren. Ergibt sich aus dem Gutachten die Möglichkeit einer Notreparatur, muss der Mietvertrag neu bewertet werden. 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-17

Landgericht Frankfurt am Main 2-15 S 62/17 vom 18.08.2017

1. Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Erstgerichts aufgehoben und insgesamt neu gefasst.
2. Die Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkostenkosten nach Verkehrsunfall erfolgt mittels des Modus der SchwackeListe-Automietpreisspiegel.
3. Die Fraunhoferliste dagegen ist nicht geeignet.  
4. Die vorgelegten Internet-Beispiele sind kein konkreter Sachvortrag zur Erschütterung der Anwendbarkeit der Schätzgrundlage, da sie aus einem anderen Zeitraum stammen und nicht vergleichbar sind.
5. Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif ist wegen nicht erfolgter Erkundigung nicht zuzusprechen.
6. Kosten für erforderliche Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung und wintertaugliche Bereifung sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Grundsätzlich muss sich ein Geschädigter nicht bei der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung nach einem Unfallersatzfahrzeug erkundigen, denn er ist in der Wahl der Mittel zur Schadenbehebung frei und Herr über das Restitutionsgeschehen. Zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten ist die SchwackeListe und nicht die Fraunhoferliste heranzuziehen. 

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Frankfurt verweist auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt und der 15. und 16. Kammer des Gerichtes zur Erstattung von Mietwagenkosten. Die Anwendbarkeit der SchwackeListe wird bestätigt. Fraunhofer dagegen sei eine Datensammlung vornehmlich bezogen auf das Internet und spiegele somit nicht das Marktgeschehen wider. Auch die Zusammenfassung zu 2-stelligen PLZ wird bemängelt, denn sie erzeuge erhebliche Ausdehnungen mit Auswirkungen insbesondere im ländlichen Raum. Schwacke sei ortsnäher, weniger internetlastig, entspricht der Nachfragesituation des Geschädigten und ermöglicht die Schätzung des Gesamtpreises inklusive Nebenleistungen. Unabhängig vom Unfallfahrzeug werden Kosten für eine Haftungsreduzierung und wintertauglicher Bereifung mit Begründung zugesprochen. Schwieriger nachvollziehbar ist die Ansicht der Kammer, die Vorlage konkreter zum Anmietzeitpunkt verfügbarer Angebote durch die Beklagte könne die Schätzgrundlage grundsätzlich aushebeln. Denn das kann nur gelten, wenn die Beklagte nachweist, dass der Geschädigte solche zumutbaren und vergleichbaren Angebote kannte, sie ihm vorlagen und er sie ausgeschlagen hat. Das grundsätzliche nachträglich behauptete und bewiesene Vorliegen solcher Angebote wäre hierfür nicht ausreichend, sondern entspricht dem normalen Marktgeschehen. Wenn ein Mittelwert angewendet wird, ist selbstverständlich davon auszugehen, dass es zum Anmietzeitpunkt auch teurere und günstigere Angebote gegeben hat.
Bereits bei einer Abrechnung etwas oberhalb des Normaltarifes macht das Gericht außerdem die Zuerkennung eines unfallbedingten Aufschlages auf den Normaltarif abhängig von der Erkundigungspflicht des Geschädigten. Das steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zum Aufschlag. Denn laut höchstrichterlichen Vorgaben kommt es hier auf die Erforderlichkeit von unfallbedingten Mehrleistungen an, die nach § 249 BGB zu beurteilen ist. Nicht einschlägig ist hier die Rechtsprechung zu § 254 BGB (Schadenminderungspflicht), wonach in einem solchen Fall der Geschädigte unter Umständen gehalten wäre, sich wegen eines viel zu teuer angebotenen Ersatzfahrzeuges (Unfallersatztarif) um eine Alternative zu bemühen und dazu Preiserkundigungen einzuholen. Der BGH macht die Erkundigungspflicht abhängig von der deutlichen Überhöhung eines Mietpreises. Verlangt der Geschädigte die Erstattung einen solchen Unfallersatztarifes, muss er nachweisen, dass ihm kein günstigeres Angebot zugänglich war. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, da der Geschädigte lediglich die Kosten erforderlicher Mehrleistungen nach einem Unfall begehrt, die der Vermieter zum Beispiel wegen der Sofortverfügbarkeit eines Ersatzfahrzeuges oder dem Verzicht auf die Notwendigkeit einer Kaution usw. von ihm verlangt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-17

Amtsgericht Altenkirchen 71 C 95/17 vom 01.06.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, restlichen Schadenersatz wegen Ersatzwagenkosten nahezu vollständig an die Klägerin zu erstatten.
2. Die Schätzung der erforderlichen Kosten erfolgt anhand der SchwackeListe-Automietpreisspiegel.
3. Laut obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Schätzgrundlage erschüttert, wenn konkreter Sachvortrag aufzeigt, dass dortige Preise nicht üblich sind.
4. Der Sachvortrag der Beklagten ist unkonkret, unspezifische Internetausdrucke entsprechen nicht den prozessualen Anforderungen.
5. Der Abzug wegen Eigenersparnis wird mit 10% auf den Grundmietpreis vorgenommen.
6. Nebenleistungen für Winterreifen sind zu erstatten, auch wenn der Vermieter ein verkehrstaugliches Fahrzeug zu stellen hat.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Altenkirchen wendet zur Schätzung von Mietwagenkosten die SchwackeListe an. Nebenkosten werden hinzugerechnet. Der Vortrag der Beklagten zum Nachweis, dass die Fraunhoferliste anzuwenden ist, wird zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Die Eigenersparnis wird lediglich auf den Grundmietpreis bezogen. Das erscheint auch logisch, denn Nebenkosten sind zumeist Forderungen auf Leistungen, bei denen eine Ersparnis für das eigene Fahrzeug nicht ersichtlich ist. In Bezug auf die Winterreifendiskussion sieht das Gericht die Pflicht des Vermieters, das Fahrzeug verkehrssicherer anzubieten. Doch ist daraus nicht zu schlussfolgern, dass hierfür kein Entgelt verlangt werden darf. Da während der Winterzeit mit winterlichen Verhältnissen gerechnet werden muss, sind Kosten für Winterreifen erstattungsfähig.

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Staatshaftungsansprüche bei der Beschädigung eines Mietwagens

Rechtsanwältin Nicole Vater, Regensburg

Manchmal passiert es, dass ein Mietwagen durch einen Polizeieinsatz beschädigt und anschließend erst einmal sichergestellt wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Mietfahrzeug auf möglicherweise versteckte Betäubungsmittel durchsucht wird. Gerade Mietfahrzeuge werden gerne als Kurierfahrzeuge für Betäubungsmittel genutzt. Die Vorteile liegen auf der Hand. Durch die Fahrt mit ständig wechselnden, unauffälligen Fahrzeugen werden die Ermittlungen und Fahndungen der Behörden erschwert.

Doch auch andere Situationen sind aus der Praxis bekannt. Etwa wenn ein Mieter aufgrund Alkoholeinflusses bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle nicht anhält und die Polizei hierauf die Verfolgung aufnimmt. Fährt der Mieter unbeirrt weiter, kommt es mitunter sogar zum Schusswaffengebrauch. Das Fahrzeug wird letztendlich beschädigt.

Folgt anschließend noch eine Sicherstellung des Fahrzeugs, häufen sich zudem die Vorhaltekosten.

Viel zu schnell denkt der Vermieter in solchen Situationen daran, die Schadenspositionen allein dem Mieter in Rechnung zu stellen. Derartige Forderungen sind aber in der Regel schwer durchzusetzen, da es an der Liquidität oder schlichtweg an der Erreichbarkeit des – gegebenenfalls inhaftierten -Mieters fehlt.

Hingegen bleibt der jeweilige Staatshaftungsanspruch meist ...

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Direktvermittlung und Preisvorgabe: Mietwagen-Angebote des Haftpflichtversicherers

von Michael Brabec, Berlin

Der Bundesgerichtshof hat am 26.04.2016 zur Direktvermittlung entschieden (Az. VI ZR 563/15). In diesem Verfahren ging es zunächst am Amts- und am Landgericht Nürnberg um die Frage, ob der Geschädigte gegen seine Verpflichtung zur Schadenminderung verstoßen habe, weil er ein telefonisches Angebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers ignorierte und zu höheren Kosten einen Ersatzwagen anmietete. Der BGH hat entschieden, dass in diesem Fall die Annahme des Angebots zumutbar war und deshalb die geforderten Schadenkosten hinsichtlich des Mietwagens nicht höher sein können, als die Kosten des ausgeschlagenen Angebotes.

Die Leitsätze lauten:

a)     Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres“ zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (im Anschluss an Senatsurteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO. Rn. 12).

b)     In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein.

Der Ausgangspunkt war dabei klar:

Insofern feststeht, dass der Geschädigte in seiner konkreten Situation nach einem Unfall auf ein niedrigeres vergleichbares Preisangebot ohne Weiteres zurückgreifen kann, ist er – was die Höhe der Schadenersatzforderung angeht – später an diesen Preis gebunden und kann vom eintrittspflichtigen Versicherer nicht mehr erhalten.

Der Knackpunkt in solchen Fällen ist aber, was ein vergleichbares annahmefähiges Angebot ist, das dem Geschädigten „ohne Weiteres“ zur Verfügung steht.

Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der BGH-Entscheidung wohl eher ...

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Immer noch Unsicherheiten im Umgang mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz im Hinblick auf Abtretungen

Rechtsanwalt Joachim Otting, Hünxe www.rechtundraeder.de

Kaum etwas ist rund um den Streit um die Mietwagenkostenerstattung so deutlich vom BGH ausgeleuchtet, wie die Frage der Wirksamkeit von Abtretungen unter dem Blickwinkel des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Und so verwundert es sehr, dass noch immer eine Berufungskammer auf die Finten eines Versicherers hereinfällt, wenn ein Autovermieter restliche ihm vom unfallgeschädigten Kunden abgetretene Ansprüche auf schadenrechtliche Mietwagenkostenerstattung nach einem Verkehrsunfall einklagt.

Ein Urteil des LG Schweinfurt (1)  liegt völlig neben der Rechtsprechung des BGH. Es wird derzeit breit gestreut in anderen Prozessen als musterhaft vorgelegt und muss daher näher beleuchtet werden.

Erlaubte Nebenleistung gemäß § 5 RDG

Zieht der ...

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-17

Amtsgericht Berlin-Mitte 123 C 3042/16 vom 04.09.2017

1. Auch nach mehreren telefonischen und schriftlichen Vermittlungsversuchen war der Geschädigte an Vorgaben des Haftpflichtversicherers zur Anmietung bei einem mit diesem kooperierenden Autovermieter nicht gebunden.
2. Das Direktvermittlungsangebot der Beklagten mit der Preisvorgabe war für den Geschädigten nicht annahmefähig, da nicht "ohne Weiteres zugänglich". Es enthielt lediglich allgemeine Informationen, keine Angaben zu relevanten Nebenleistungen und zum angebotenen Fahrzeug.
3. Aufgrund seiner Dispositionsfreiheit ist der Geschädigte nicht verpflichtet, sich in der Form in die Hand des Schädigers zu begeben, dass er den Schädiger beauftragt, für ihn ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen.
4. Die Schätzung der erforderlichen Kosten der Ersatzmobilität erfolgt anhand der SchwackeListe Automietpreisspiegel 2013.
5. Konkrete Tatsachen zum Beleg behaupteter Mängel der anwendbaren Schätzgrundlage hat die Beklagte nicht aufgezeigt.
6. Es erfolgt kein Abzug wegen ersparter Eigenkosten, da das Ersatzfahrzeug klassenniedriger einzustufen ist.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Berlin-Mitte wendet zur Schätzung der Mietwagenkosten die SchwackeListe an. Die telefonische und schriftliche Preisvorgabe des Versicherers zur Vermittlung eines Mietfahrzeuges musste der Geschädigte nicht beachten.

Bedeutung für die Praxis: Die Preisvorgaben der Haftpflichtversicherer an Geschädigte nehmen zu. Das Gericht hat herausgearbeitet, dass der Versicherer kein ohne Weiteres annahmefähiges Angebot unterbreitet, wenn der Geschädigte sich nach weiteren Details der Anmietung erkundigen muss. Hierbei ging es darum, welche Nebenleistungen in der Preisvorgabe enthalten gewesen wären und welches Fahrzeug dem Geschädigten zur Miete überlassen worden wäre. Es ist in solchen Fällen regelmäßig üblich, den Geschädigten nicht vollständig über alle denkbaren Teilleistungen zu informieren und lediglich ein unkonkret beschriebenes Vergleichsfahrzeug zu nennen, mit dem er nicht in der Lage ist, den Markt nach Alternativen zu sondieren.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-17

Amtsgericht Böblingen 20 C 737/17 vom 02.08.2017

1. Der Schädiger wird zur Zahlung restlicher Mietwagenforderungen verurteilt und trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Entsprechend der Auffassung des zuständigen Berufungsgerichtes ist die SchwackeListe der Fraunhofer zur Bestimmung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall vorzuziehen.
3. Bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges muss sich der Geschädigten keinen Abzug wegen Eigenersparnis abziehen lassen.
4. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht ist nicht gegeben. Der Hinweis an den Geschädigten auf ein Angebot zu Sonderkonditionen bindet ihn nicht.
5. Die hierzu bezüglich Unfallschadenreparatur aufgestellten Regeln gelten ebenso für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Böblingen wendet zur Schadenschätzung bzgl. Mietwagenkosten die SchwackeListe an. Der Vorwurf des Haftpflichtversicherers, der Geschädigte hätte sein Angebot annehmen müssen oder es als Preisvorgabe verstehen und damit nicht mehr als den genannten Preis verlangen dürfen, wird zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Zu beachten ist die Klarstellung, dass die Frage des Vorliegens von Sonderkonditionen nicht nur bei der Frage der Auswahl der Reparaturwerkstatt, sondern ebenso bei anderen Schadenersatz-Positionen wie den Mietwagenkosten eine wichtige Rolle spielt. Sofern es sich um Sonderkonditionen handelt, muss der Geschädigte die Preisvorgabe aus dem Telefonat oder einem Anschreiben des Haftpflichtversicherers nicht beachten. Die Beweispflicht für die Beachtlichkeit des Angebotes liegt dabei beim Schädiger.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-17

Amtsgericht Bonn 115 C 199/16 vom 30.08.2017

1. Der Klägerin stehen wegen Vermietung nach Unfällen in acht Fällen restlicher Schadenersatz in Höhe eines ortsüblichen Normaltarifes, eines unfallbedingten Aufschlages und Kosten für erforderliche Nebenleistungen zu.
2. Den ortsüblichen Normaltarif schätzt das Gericht anhand des Mittelwertes aus den anerkannten Listen.
3. Die von der Beklagten in einer Vielzahl vorgelegten Alternativangebote "vergleichbarer Kfz" entstammen dem Sondermarkt Internet und/oder sind bereits nicht als konkreter Sachvortrag zu berücksichtigen, da grundlegende Angaben wie Vorbuchungsfrist, Vorfinanzierungsregelung, Verhalten bei ungewisser Mietdauer, Kilometereinschränkungen fehlen.
4. Konkret dargestellte Angebote der Firma Enterprise erschüttern die Schätzgrundlage wegen mangelnder Vergleichbarkeit nicht, da es sich um Sonderkonditionen der Beklagten handelt.
5. Kosten der Nebenleistungen für Winterreifen sind zu erstatten, da zwar ein verkehrstaugliches Fahrzeug geschuldet wird, Kosten hierfür aber trotzdem separat ausgewiesen werden können.
6. Ist der Geschädigte nicht zur Vorfinanzierung verpflichtet, ist ein unfallbedingter Aufschlag erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn bestätigt seine Rechtsprechung in Bezug auf die Schätzung des Normaltarifes von Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes der Listen Schwacke und Fraunhofer. Der umfangsreiche Vortrag der Beklagten mittels preisgünstigerer Beispiele wird beachtet und zurückgewiesen. Auf den Normaltarif wird ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent zugesprochen. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen, Zusatzfahrer und Navigationsgerät sind zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Hervorzuheben ist zweierlei. Einerseits reicht es für das Gericht zum Feststellen der Erstattungsfähigkeit des pauschalen Aufschlages auf den Normaltarif bereits aus, dass der Geschädigte den Mietzins nicht vorfinanzierte und der Autovermieter somit ein erhöhtes Risiko des Forderungsausfalls zu tragen hat. Zum anderen wird die Vielzahl von alternativen preisgünstigeren Angeboten, die die Beklagte zum angeblichen Beleg der Unrichtigkeit der SchwackeListe vorlegt, mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese Beispiele unvollständig und damit nicht vergleichbar mit der tatsächlich vom Autovermieter erbrachten Leistung sind, ihnen damit keine Aussagekraft zukommt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-17

Amtsgericht Goslar 4 C 364/16 vom 31.08.2017

1. Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens nach § 254 BGB liegt nicht vor. Das Telefonat mit der Information zu einem konkreten Tagespreis bei einem Anbieter ist kein verbindliches Angebot.
2. Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann der Mittelwert der Listen von Schwacke und Fraunhofer herangezogen werden.
3. Ein Abweichen kann gerechtfertigt sein, wenn eine der Streitparteien konkrete Tatsachen aufzeigt, die eine der beiden Methoden als vorzugswürdig kennzeichnen. Das ist hier nicht ersichtlich.
4. Von der Beklagten vorgelegte Internetangebote sind nicht vergleichbar, weil sie aus einem anderen Zeitraum stammen und keine vergleichbare Leistung beinhalten.
5. Zum Ausgleich der ersatzfähigen Forderungen gehören ebenso Kosten für Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer sowie Zustellen und Abholen des Fahrzeuges. 

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Goslar wendet zur Schätzung des Grundpreises der erstattungsfähigen Mietwagenkosten den Mittelwert der Listen an. Die Kosten für Nebenleistungen werden mit Schwacke geschätzt und vollständig zugesprochen. Ein Eigenersparnisabzug bei klassengleicher Vermietung wird mit 5 Prozent bemessen. Der Vorwurf des Versicherers, der Geschädigte hätte nach einem Telefonat das empfohlene Fahrzeug annehmen müssen, wird zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Wichtig erscheint die ausführliche Begründung des Gerichtes dazu, dass der Geschädigte nicht - wie von der Versicherung verlangt - ein günstigeres telefonisches Angebot hätte annehmen müssen. Auf Sonderkonditionen muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen. Dem Geschädigten stehe es grundsätzlich frei, einen Mietwagen auf Kosten des Schädigers bei dem Autovermieter seiner Wahl anzumieten, anderenfalls würde sein Wahlrecht nach § 249 Abs. 2 BGB in unzulässiger Weise beschränkt. Um dessen Konditionen aus Preisvereinbarungen zu realisieren, müsse sich der Geschädigte nicht in die Hände des Schädigers begeben.

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Nachschlage-Hilfe MRW (30 Ausgaben seit 2009) für Rubrik "kurz und praktisch"

Unter "kurz und praktisch" geben wir in der Zeitschrift Mietwagenrecht§wi§§en MRW jeweils eine Hilfestellung durch Formulierung eines möglichen Schriftsatzbausteins zu einem aktuellen Thema. Anhand einer Liste können Sie hier nachschlagen, welche Themen bisher behandelt wurden. Das erleichtert das Finden unserer Hilfestellung.

 

 

Ausgabe

 

Thema „kurz und praktisch“

 

 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-17

Landgericht Landshut 15 S 709/17 vom 17.08.2017 (Beschluss)

1. Die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des AG Freising hat keine Aussichten auf Erfolg.
2. Die Berufungskammer ordnet sich der BGH-Rechtsprechung unter, nach der jede Schätzgrundlage grundsätzlich anwendbar sei.
3. Den lediglich allgemeinen Einwendungen gegen die Anwendung der Schätzgrundlage Schwacke durch den Hinweis auf Fraunhofer hat das Gericht nicht nachzugehen.
4. Vorgelegte Internet-Screenshots sind unkonkret und damit nicht vergleichbar, können somit die Anwendung der Schätzgrundlage nicht erschüttern.
5. Darum war dem Beweisangebot der Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ebenso nicht nachzugehen.
6. Die Erhöhung des wirtschaftlichen Risikos für den Geschädigten im Umgang mit einem Mietfahrzeug rechtfertigt grundsätzlich den Abschluss einer weitreichenden Haftungsreduzierung, deren Kosten als Schadenersatz zu erstatten sind.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Schätzung und weist den Vortrag der Beklagten zurück, die Werte der SchwackeListe würden nicht dem tatsächlichen Marktgeschehen entsprechen. Da der Beklagtenvortrag unkonkret ist, ist auch kein gerichtlich beauftragtes Sachverständigengutachten einzuholen, denn das Beibringen der Anschluss- oder Anknüpfungstatsachen sei Sache der beweispflichtigen Partei und dortige Defizite könnten nicht durch ein Sachverständigengutachten behoben werden.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht hat sich mit den Inhalten der Internet-Screenshots genauer befasst und erkannt, dass sich mit ihnen aus inhaltlichen Gründen Schwacke und die klägerische Abrechnung nicht erschüttern lassen. Denn in den Screenshots fehlen notwendige Informationen oder vorhandene Informationen stehen im Widerspruch zu den tatsächlich erforderlichen und für den Geschädigten erbrachten Leistungen.
Jedoch ist dem Berufungsgericht in einem zentralen Punkt seiner Rechtsauffassung zu widersprechen. Anders als das Gericht in seiner Begründung angibt, kann es keine Rolle spielen, ob dem Geschädigten zum Anmietzeitpunkt auch günstigere Angebote offeriert worden wären, wenn er einen anderen Anbieter ausgesucht hätte. Auch in einem solchen Fall des Vortrages der Beklagten könnte nicht die Feststellung getroffen werden, die Anwendung der Schätzgrundlage sei erschüttert. Denn es ist in jedem Fall davon auszugehen, dass der Markt Angebote zu niedrigeren und ebenso zu höheren Preisen bereithält als der Mittelwert einer zur Schätzung nach § 287 ZPO heranzuziehenden Schätzgrundlage, hier Schwacke. Es kann deshalb zur Bestätigung der Anwendung oder zur Ablehnung einer Schätzgrundlage nicht darauf ankommen, ob es tatsächlich zum Anmietzeitpunkt günstigere Angebote als das vom Geschädigten gewählte oder als dem rechnerischen Mittelwert der Liste gab. Es ergibt sich aus der Logik der Zusammenstellung von Einzelpreisen für eine Preissammlung: günstigere und teurere Preise ergeben einen Mittelwert. Gerichte verstehen zunehmend den Inhalt und das Entstehen einer statistischen Preiserhebung nicht (mehr). Es wird nur noch der veröffentlichte und in der Rechtsprechung angewendete Wert - der „Mittelwert“ bzw. das „arithmetische Mittel“ oder der „Modus“ - wahrgenommen. Korrekt wäre es, wenn das Gericht seine Formulierung "ob der Geschädigte ein günstigeres Fahrzeug bekommen hätte" ergänzt hätte mit dem Hinweis "und davon wusste und es trotzdem ausgeschlagen hat". Denn weder war der Geschädigte zur Erkundigung nach günstigeren Tarifen verpflichtet noch hat die Beklagte ihn auf ihr bekannte bzw. ihr zur Verfügung stehende Angebote hingewiesen. Wenn er davon nichts wusste, spielt das spätere Feststellen eines damals vorhandenen günstigeren Preises keine Rolle mehr. Marktforschung muss der Geschädigte nämlich nicht betreiben. Alles andere würde dazu führen, dass der Geschädigte, der nicht den noch viel später feststellbaren niedrigsten aller damaligen Preise gefunden hat, sich trotz Forderungen im Rahmen der erforderlichen Kosten (Marktpreis-Mittelwert) im Prozess Kürzungen gefallen lassen muss, ohne dass der Schädiger nachweisen müsste, ihm ein konkret vergleichbares, zumutbares und annahmefähiges Angebot gemacht zu haben. Das wäre eine Verkehrung der Schadenersatzrechtrechtsprechung aus §§ 249 und 254 BGB.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-17

Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler 31 C 30/17 vom 16.06.2017

1. Die Beklagte wird zur Zahlung der Restforderungen aufgrund Ersatzmietwagenkosten verurteilt.
2. Die Abtretungsvereinbarung ist hinreichend bestimmt, wenn sie das Unfallereignis und den Geschädigten benennt und sich auf die Erstattung der Mietwagenkosten bezieht.
3. Erforderliche Mietwagenkosten werden mit dem Modus der Schwacke-Liste bestimmt, da hiergegen lediglich generelle Einwendungen vorgebracht wurden.
4. Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist auf den Grundpreis der Anmietung ein Aufschlag von 20 Prozent wegen unfallbedingt erforderlicher Nebenleistungen des Vermieters gerechtfertigt.
5. Die schriftliche Stellungnahme der Firma Enterprise zu einem Angebot zur konkreten Anmietzeit ist nicht mit dem konkreten Fall vergleichbar.
6. Auch telefonische Preisanfragen sind mit der Vermietung nach einem Unfall nicht vergleichbar.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler orientiert sich an seiner Berufungskammer in Koblenz und schätzt den Normaltarif in Anlehnung an die Werte der Schwacke-Liste zuzüglich eines 20-%igen Aufschlages und weiterer angefallener Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Entscheidend für den Ausgang des Prozesses war auch hier wieder die Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beklagten. Diese hatte auf drei Säulen aufbauend argumentiert: Fraunhofer, Internet-Beispiele und Gefälligkeitsschreiben eines unbeteiligten Vermieters dazu, dass zum Anmietzeitpunkt dort ein günstigeres vergleichbares Fahrzeug auf dem Hof gestanden habe. Das Gericht hat sich mit diesen drei Teilen der Argumentation der Beklagten auseinandergesetzt, weil ihm die Kläger hierfür die überzeugenden Argumente lieferten: Fraunhofer ist kein konkreter Einwand; Internetangebote sind wegen fehlender Informationen nicht vergleichbar, ebenso wie die Schreiben der Firma Enterprise. Damit ist die Schätzgrundlage, die das Gericht für anwendbar hält, nicht erschüttert und wird zur Grundlage der Entscheidung verwendet. 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-17

Amtsgericht Montabaur 10 C 496/16 vom 09.02.2017

1. Zur Schadenschätzung nach § 287 ZPO kann die Schwackeliste-Automietpreisspiegel herangezogen werden, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel aufgezeigt werden, die sich auf den konkreten Fall auswirken.
2. In der Behauptung, es wären günstigere Tarife möglich gewesen - in Verbindung mit dem Verweis auf die Fraunhofer-Liste - liegt kein konkreter Sachvortag, der geeignet wäre, die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste zu erschüttern.
3. Vorgelegte Internetangebote sind nicht mit den konkreten Anmietbedingungen vergleichbar, da sie von einer festen Mietdauer ausgehen und auf ihnen kein vergleichbarer Gesamtpreis ersichtlich ist.
4. In Ansatz gebrachte Kosten für Nebenleistungen sind in Bezug auf eine weitergehende Haftungsreduzierung, die Eintragung eines zweiten Fahrers und die Zustellung und Abholung des Fahrzeuges erstattungsfähig.
5. Für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters ist der vom Kläger geltend gemachte Aufschlag von 10 Prozent auf den Normaltarif erstattungsfähig.
6. Für die Ersparnis von Eigenkosten werden 5 Prozent in Abzug gebracht.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Montabaur folgt dem Berufungsgericht LG Koblenz und wendet zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall die Schwackeliste an. Die Einwände der Beklagten werden zurückgewiesen, ein unfallbedingter Aufschlag und Nebenkosten hinzuaddiert und ein Eigenersparnisabzug von 5 Prozent vorgenommen.

Bedeutung für die Praxis: Der Kläger hat konkret vorgetragen, dass unfallbedingt Mehrkosten entstanden sind, die aus Sicht des Geschädigten auch erforderlich gewesen sind. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Vermieter die Kosten vorfinanziert hat, weil der Geschädigte dazu nicht in der Lage gewesen ist, dass er ein zusätzliches Bonitätsrisko tragen muss, weil zum Beispiel bei Beschädigungen des Fahrzeuges oder grob fahrlässigem Verhalten des Mieters ein Schadenersatz gegenüber dem Vermieter unwahrscheinlich ist, weil wegen ungeklärter Haftung zum Anmietzeitpunkt ein Forderungsausfall droht und weil er für kurzfristige Nachfragen von Unfallgeschädigten eine komplette Flotte aller Mietwagengruppen vorhalten muss, um auf eine solche Nachfrage vorbereitet zu sein. Dem ist das Gericht gefolgt. Nicht nachvollziehbar begründet erscheint es, dass das Gericht die Kosten für die Ausrüstung mit wintertauglicher Bereifung für nicht erstattungsfähig hält. Die Begründung ist aus anderen Verfahren bekannt: Vermieter hätten das Fahrzeug verkehrssicher auszurüsten. Dem ist auch zu folgen. Doch hat das nichts mit der Frage zu tun, ob in einem Fall, dass eine solche Bereifung benötigt wird, die Kosten dafür auch berechnet werden können. Es gibt keine Vorschriften, die es Unternehmen verbieten, Teile des Entgeltes separat auszuweisen. Ein Beispiel ist die Umsatzsteuer, die sogar verpflichtend extra ausgewiesen sein muss. Die Alternative wäre ja nicht, die durch Umrüstung und Anschaffung weiterer vier Räder entstehenden Kosten nicht zu verlangen, sondern sie in den Grundpreis einzurechnen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-17

Landgericht Traunstein 3 O 3841/16 vom 07.07.2017

1. Ein Geschädigter kann sich grundsätzlich einen Ersatzwagen mieten, allein weil ihm der Gebrauch seines eigenen Fahrzeuges entzogen wurde und unabhängig davon, ob er darauf angewiesen ist.
2. Dem Geschädigten steht es frei, von wem er den Wagen anmietet. Zur Einhaltung der Pflicht, die günstigste gleichwertige Alternative zu nehmen, muss er keine Marktforschung betreiben.
3. Bei Sofortbedarf darf der Geschädigte Schadenersatz verlangen, der oberhalb erforderlicher Kosten für Ersatzmobilität liegt – hier zunächst für eine kurze Zeit.
4. Entstehen sehr hohe Mietwagenkosten, muss er sich ggf. nach günstigeren Sonder- und Pauschaltarifen erkundigen.
5. Ein Vergleich mehrerer Preisangebote der Anschlussmiete muss relevante Leistungsbestandteile berücksichtigen und die Auswahl nicht nur nach dem günstigsten Preis erfolgen.
6. Fehlen Anhaltspunkte für eine Preisüberhöhung, kann der Geschädigte das erstbeste Angebot annehmen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Traunstein spricht dem Geschädigten erstinstanzlich restlichen Schadenersatzanspruch aufgrund Mietwagenkosten eines kurzzeitigen Unfallersatztarifes und eines länger andauernden Normaltarifes vollständig zu. Aufgrund Eilbedürftigkeit kann der Geschädigte zunächst das erstbeste Angebot annehmen. Da er sich hernach nach Alternativen umhört und entsprechend günstiger anmietet, sind ihm auch diese - immer noch weit über den Vorstellungen des Haftpflichtversicherers liegenden - Kosten als Schadenersatz zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht äußert sich in einer Weise, wie es selten so deutlich zu lesen ist, zu den Grundsätzen der Erstattung von Kosten der Ersatzmobilität. Den Märchen der Versicherer von nicht notwendigen Anmietungen, weil die Geschädigten erst einmal nachweisen müssten, dass sie ein Auto bräuchten, bis zum Verlangen nach überhöhten Unfallersatztarifen, tritt das Gericht entgegen. Letztlich hat sich der Geschädigte bei einem der überregionalen Internetanbieter zu einem telefonisch erfragten Preis nach einer Preisrecherche bei drei Anbietern ein Fahrzeug geben lassen und beim Versicherer nachträglich entsprechenden Schadenersatz eingefordert. Dieser regulierte auch in diesem Fall der Anmietung bei einem der von Fraunhofer berücksichtigen Internetanbieter nur einen Bruchteil des offenen Betrages. Das Gericht sprach sämtliche restliche Forderungen unter Anwendung des § 287 ZPO zu (Schätzung im Rahmen der Erforderlichkeit). Es sah keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, gerade weil sich der Geschädigte erkundigt hatte. Nur waren die Ergebnisse der Preisrecherche nicht mit den Preisen, wie sie die Beklagte für marktgängig hält, in Einklang zu bringen. 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-17

Amtsgericht Trier 32 C 160/17 vom 04.08.2017

1. Die aufgewendeten Kosten  für Ersatzmobilität entsprechen einem angemessenen Schadenersatzanspruch des Geschädigten.
2. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass dem Geschädigten ein günstigeres annahmefähiges Angebot ohne Weiteres zugänglich gewesen ist.
3. Die Grundsätze des Schadenersatzrechts gebieten es, nicht dem Geschädigten mehr Pflichten aufzuerlegen als dem Schädiger.
4. Vorgelegte Internetangebote sind kein konkreter Einwand gegen die Anwendung der Schwacke-Liste.
5. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde zu einer unzulässigen Ausforschung führen. 

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Trier spricht dem Kläger die restliche Schadenersatzforderung vollständig zu. Insbesondere ist es der beklagten Haftpflichtversicherung nicht gelungen, den in einem solchen Fall ihr obliegenden Nachweis zu führen, dass dem Geschädigten ein vergleichbares und ohne Weiteres erreichbares günstigeres Direktvermittlungsangebot bekannt und zugänglich gewesen ist. Zur Schätzung erforderlicher Kosten des Normaltarifes wird die Schwacke-Liste angewendet, deren Geeignetheit durch den Vortrag der Beklagten nicht erschüttert werden konnte.  

Bedeutung für die Praxis: Zunächst von Bedeutung sind die Ausführungen des Gerichtes zur Frage der Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten, wie sie die Beklagte behauptet. Die Beklagte war jedoch bereits nicht in der Lage, den Nachweis zu führen, dem Geschädigten sei rechtzeitig ein günstigeres und für ihn verbindliches Angebot unterbreitet worden. Daneben blieb sie beweisfällig für ihre Behauptung, dass im entsprechenden Zeitraum ein entsprechendes Fahrzeug zu einem wesentlich günstigeren Tarif zur Verfügung stand. Zur Anwendung einer Liste zur Schätzung erforderlicher Kosten der Ersatzmobilität nach § 287 ZPO stellt das Gericht klar, dass die Argumente der Beklagten mittels Fraunhofer und Internet-Screenshots die Richtigkeit der Schwacke-Liste nicht erschüttern. Dabei weist das Gericht auch darauf hin, dass die BGH-Rechtsprechung durch die Beklagte falsch interpretiert wird. Der BGH habe nicht entschieden, dass nur irgendwelche Internetangebote aufgezeigt werden müssten und die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste sodann erschüttert sei. Stattdessen wurde dem Berufungsgericht in der Revision aufgegeben, die Argumente der Beklagten mittels Internet-Screenshots nicht zu übergehen, sondern zu prüfen. Mit Nachdruck weist das Gericht den Vortrag der Beklagten sodann auch zurück, es müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, weil die Beklagte die Anwendung der Schätzgrundlage mittels Internet-Screenshots erschüttert habe. Im Gegenteil sei die Einholung eines solchen Gerichtsgutachtens lediglich dann angezeigt, wenn die Beklagte mittels konkreten Tatsachen aufgezeigt hat, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall im erheblichen Umfang auswirken. Da das nicht erfolgt sei, würde die Einholung eines solchen Gutachtens einem Ausforschungsbeweis gleichkommen und wird abgelehnt. 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31-17

Amtsgericht Schwandorf 1 C 385/17 vom 18.07.2017

1. Restliche geltend gemachte Mietwagenkosten sind zur Wiederherstellung erforderlich und als Schadenersatzbetrag in voller Höhe erstattungsfähig.
2. Von mehreren erhältlichen Tarifen vergleichbarer Leistung kann der Geschädigte innerhalb eines gewissen Rahmens nur den günstigeren Betrag ersetzt verlangen, doch ist ihm Marktforschung nach dem günstigsten Preis nicht zuzumuten.
3. Der zur Schätzung (§ 287 ZPO) heranzuziehende Normaltarif ist auf der Grundlage der SchwackeListe-Automietpreisspiegel zu bemessen.
4. Der dagegen gerichtete Vortrag der beklagten Haftpflichtversicherung überzeugt nicht. Insbesondere die Preisauskünfte der Firma Caro-Autovermietung gebieten keine andere Sichtweise.
5. Für Eigenersparnis ist ein Abzug von 5 Prozent vorzunehmen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Schwandorf spricht restliche Mietwagenkosten in voller Höhe zu und wendet zur Schätzung des erstattungsfähigen Betrages die SchwackeListe an. Der intensive Beklagtenvortrag gegen die Anwendbarkeit der SchwackeListe wird zurückgewiesen. Einen Eigenersparnisabzug bei Vermietung eines klassengleichen Ersatzfahrzeuges nimmt das Gericht lediglich in Höhe von 5 Prozent vor.

Bedeutung für die Praxis: Das AG Schwandorf geht auf die Argumente der Beklagten konkret ein. Die Besonderheit bestand in diesem Fall darin, dass die Beklagte Schreiben eines unbeteiligten Vermieters vorgelegt hat, in welchen dieser Vermieter behauptete, dem Geschädigten hätte zum Anmietzeitpunkt dort ein weit günstigeres vergleichbares Fahrzeug vermietet werden können, wenn er denn danach gefragt hätte. Das Gericht stellt das zwar nicht in Abrede, weist es als Argument gegen die Erstattungsfähigkeit der aufgewendeten Mietwagenkosten trotzdem zurück. Das Argument hier: Es stehe nicht fest, dass dem Geschädigten dieses Angebot ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre. Die Beweislast hierfür liegt bei der beklagten Haftpflichtversicherung. Die Beklagte habe aber noch nicht einmal vorgetragen, wie der Geschädigte an dieses Angebot hätte gelangen sollen, an welches die Versicherung mit anderen Möglichkeiten herankommen könne. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB könne deshalb nicht gesehen werden.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-17

Amtsgericht Stuttgart 44 C 2984/16 vom 28.04.2017

1. Restliche Schadenersatzansprüche aus sieben Ersatzwagen-Anmietungen werden vollumfänglich zugesprochen.
2. Den ortsüblichen Betrag des Normaltarifes für den Mietwagen schätzt das Gericht in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO anhand der Schwackeliste-Automietpreisspiegel.
3. Für einen Geschädigten existiert keine generelle Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen.
4. Für das Gerichtsverfahren nachträglich eingeholte und den Anmiettag betreffende Preisbeispiele der Firma Enterprise sind kein konkretes Argument gegen die Anwendbarkeit der Schwackeliste-Automietpreisspiegel.
5. Kosten der Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung, Winterreifen, Navigationssystem und Zweitfahrer sind zu erstatten, soweit die Leistung erforderlich war und die angefallenen Kosten ortüblich sind.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Stuttgart wendet die Schwackeliste zur Schätzung der Mietwagenkosten an. Da die tatsächlichen Abrechnungen, welche die Grundlage der Schadenersatzforderungen sind, unterhalb der Gesamtkosten liegen, die für Grundpreis und Nebenleistungen nach Schwacke geschätzt werden können, sind die Forderungen vollumfänglich zuzusprechen. Weder ist es angezeigt, die Fraunhoferliste vorzuziehen, noch gebieten konkrete für den jeweiligen Anmiettag ausgestellte Preisauskünfte der Firma Enterprise eine andere Sichtweise. Bei Ersatzmobilität mit einem gleichwertigen Fahrzeug wird ein 10-prozentiger Vorteilsabzug wegen Ersparnis am eigenen Fahrzeug vorgenommen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht begründet den Vorzug der Schwackeliste vor Fraunhofer mit allgemeinen, aber schadenrechtlich einleuchtenden Erwägungen. Dazu verweist es auf die differenziertere Erhebung bei Schwacke in kleinteiligere Gebiete für eine Erfassung des ortsüblichen Marktes der Mietpreise für den Geschädigten. Anders bei Fraunhofer, denn hier wurden Werte in 1-stellige bzw. 2-stellige PLZ-Gebiete zusammengefasst. Schwacke begnügt sich im Gegensatz zu Fraunhofer auch nicht mit überwiegend aus dem Internet stammenden Angeboten mit verbindlicher Buchung. Konkrete Tatsachen, die gegen die Anwendung der Schwackeliste sprächen, hat das Gericht nicht gesehen. Auch die von der Beklagten bei einem überregionalen - auf Ersatzanmietungen durch Vermittlung der Versicherer spezialisierten - Anbieter eingeholten Auskünfte zur Verfügbarkeit und zum Preis zum Anmietzeitpunkt wurden als nicht vergleichbar zurückgewiesen, da dort davon ausgegangen wurde, dass die Mietzeit bereits zu Beginn feststeht und weil konkrete Kilometerregelungen fehlten. Auf die Frage, ob solche Auskünfte grundsätzlich überhaupt geeignet sein können, die Anwendbarkeit eines Mittelwertes einer Schätzliste in Zweifel zu ziehen, ging das Gericht nicht mehr ein.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-17

Oberlandesgericht Naumburg 9 U 3/17 vom 15.06.2017

1. Der Geschädigte war berechtigt, für eine lange Ausfallzeit einen Ersatzwagen anzumieten und die Mietwagenkosten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer ersetzt zu verlangen.
2. Es obliegt dem Versicherer, nach dem hier erfolgten zeitnahen und mehrfachen Warnhinweis zu mangelnden Möglichkeiten der Reparaturfinanzierung kurzfristig zu reagieren und so die Ausfallzeit zu minimieren.
3. Der Haftpflichtversicherer kann in der Regel nicht vom Geschädigten verlangen, die Schadenkosten selbst vorzufinanzieren oder mit der eigenen Vollkaskoversicherung zur regulieren.
4. Der Geschädigte kann bei drei Tagen Reparaturdauer keinen günstigen degressiven Mietwagentarif wählen, wenn die Ausfallzeit von 65 Tagen zu Beginn unbekannt ist.
5. Die Eignung der Schwackeliste als Schätzgrundlage, auf die sich der Kläger beruft, ist höchstrichterlich anerkannt.
6. Von der Beklagten vorgelegte Vergleichsangebote erschüttern die Anwendbarkeit der Schwackeliste nicht.

Zusammenfassung: Das OLG Naumburg spricht dem Geschädigten restliche Mietwagenkosten für 65 Tage Ausfallzeit zu. Das Gericht weist den Vorwurf des Haftpflichtversicherers gegen den Geschädigten zurück, er habe seine Schadenminderungspflicht verletzt, da er hätte die Reparatur vorfinanzieren oder seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen müssen, um eine lange Ausfalldauer von 65 Tagen und hohe Mietwagenkosten zu vermeiden. Die Höhe der Mietwagenkosten wird nicht beanstandet und dabei darauf verwiesen, dass die Schwackeliste höchstrichterlich anerkannt sei.

Bedeutung für die Praxis: Vielfach erfordert es einigen Mut beim Geschädigten, seinem Anwalt und dem Vermieter, den Geschädigten auch für eine lange Ausfalldauer mobil zu halten und die Miete nicht abzubrechen, da mit der Summe des Schadenersatzes das Risiko zu steigen scheint, auf Kosten sitzen zu bleiben. Der Geschädigte hat grundsätzlich das Recht auf einen Mietwagen. Doch wenn mangels eindeutiger Aussagen des Versicherers und Möglichkeiten der Vorfinanzierung die Reparatur nicht beginnen kann, wird allzu oft zum Nachteil des Geschädigten auf die weitere Vermietung verzichtet.
Dass das nicht richtig ist, zeigt dieses Urteil. Voraussetzung ist die eindeutige Warnung an den eintrittspflichtigen Versicherer, dass die Kosten steigen werden, wenn er sich nicht bekennt oder einen Vorschuss leistet. Für einen sofortigen Beginn der Reparatur ist der Geschädigte nicht verpflichtet, seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, denn diese Versicherungsleistung hat er sich selbst erkauft und muss sie mithin nicht dafür einsetzen, für den Schädiger zu sparen. Auch sei die Pflicht zur Vorfinanzierung durch den Geschädigten nicht die Regel, sondern eine Ausnahme und der eintrittspflichtige Versicherer könne nicht lediglich mit Nichtwissen bestreiten, dass der Geschädigte zur Vorfinanzierung nicht ohne Weiteres in der Lage war. Zur Höhe der Mietwagenkosten ist der Beklagtenvortrag widersprüchlich, jedenfalls sind die Gesamtkosten der Mietwagenabrechnung inklusive Nebenleistungen nicht überhöht und auch nicht nach dem von der Beklagten favorisierten Fraunhofer-Mietpreisspiegel zu regulieren.
Einerseits begründet die Haftpflichtversicherung ihr Nichtreagieren mit dem Umstand, dass der Versicherungsnehmer und Unfallgegner den Unfall nicht gemeldet habe, somit die Haftung für sie unklar sei und sie keine Kostenübernahme erklären sowie keinen Vorschuss auf Gutachtenbasis für einen Reparaturbeginn zahlen könne. Andererseits wirft sie dem Geschädigten im Mietwagenprozess um 65 Tage Ausfalldauer sodann vor, er hätte die Reparaturkosten vorfinanzieren müssen, um die Ausfallzeit zu reduzieren. Das erscheint provokant, denn so verlangt der Prozessgegner vom Geschädigten die Vorfinanzierung per Kredit, obwohl dieser ja annehmen muss, dass der Versicherer entstehende Kosten nicht ausgleichen wird. Und das alles, um für den Schädiger zu sparen und das Nichtregulieren durch den Versicherer für diesen nicht zu teuer werden zu lassen. Das Urteil zeigt deutlich, wie Haftpflichtversicherer Schadenregulierung begreifen. Sachbearbeiter scheinen nur § 254 BGB und das Wort Schadenminderungspflicht zu kennen. Wer in einem Haftpflichtfall ohne Anwalt Kraft der eigenen Wassersuppe handelt, wird sich regelmäßig mit weniger Schadenersatz begnügen müssen, als ihm zusteht.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-17

Amtsgericht Meißen 103 C 1078/15 vom 21.06.2017

1. Die beklagte Haftpflichtversicherung wird zur Zahlung der restlichen Mietwagenforderungen verurteilt.
2. Die Erforderlichkeit einer Ersatzanmietung wird grundsätzlich bereits durch die Entbehrung des beschädigten Fahrzeuges indiziert.
3. Die Regulierungsschreiben der Beklagten, die die Grundlage einer bereits geleisteten Teilzahlung bilden, sind als Anerkenntnis der Eintrittspflicht dem Grunde nach und in Bezug auf die abgerechnete Mietdauer von 10 Tagen anzusehen.
4. Die Schwackeliste ist eine geeignete Schätzgrundlage. Die von der Beklagten eingereichten Screenshots und Gutachten zeigen nicht auf, dass dem Kläger ein günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich gewesen ist.
5. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht geboten, da dem Sachverständigen keine überlegene Methode zur Verfügung steht und rückwirkend nicht erhoben werden kann.

Zusammenfassung:  Das Amtsgericht Meißen schätzt die zu erstattenden Forderungen aufgrund Mietwagenkosten anhand des Modus der Schwackeliste. Der umfangreiche Vortrag der Beklagten gegen die Geeignetheit der Schwackeliste wird zurückgewiesen. Auch die Einholung eines Gutachtens wird abgelehnt. Eine Eigenersparnis ist nicht abzuziehen, wenn das Fahrzeug und die Abrechnung der kleinsten Mietwagengruppe entsprechen. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis:  Das Gericht setzt sich zunächst mit mehreren Angriffen auf die Berechtigung der Anmietung und Abrechnung als Schadenersatzforderung gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung auseinander. Die Beklagte greift die grundsätzliche Notwendigkeit der Ersatzanmietung ebenso an wie die Dauer der Anmietung und die Gültigkeit des Mietvertrages. Die Argumente der Beklagten gegen die Anwendung der SchwackeListe-Automietpreisspiegel werden zurückgewiesen. Ungeeignet sind die hierzu vorgelegten Internetbeispiele vor allem wegen der Gültigkeit anderer Mietbedingungen und Leistungen, wegen anderer Inklusiv-Kilometer, eines anderen Anmietzeitraumes, wegen fester Mietdauer oder unklaren Informationen zum angebotenen Fahrzeug. Der Vortrag der Beklagten zeige nicht auf, dass ein vergleichbares konkretes dem Anspruch entsprechendes Fahrzeug zum Anmietzeitpunkt günstiger gewesen wäre. Diese Sichtweise kann jedoch nicht überzeugen, denn auch wenn das so wäre, würde das die Anwendbarkeit einer Schätzgrundlage nicht erschüttern, da dort ein Mittelwert gebildet und angewendet wird, um niedrige und hohe Preise des Marktes zur Bestimmung des Schadenersatzanspruches auszugleichen. Kein Geschädigter ist zur Marktforschung verpflichtet, um das günstigste Angebot zu finden. Die Einholung eines Gutachtens wird abgelehnt. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind zu erstatten, da sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Anwaltsbeauftragung bereits in Verzug befand.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27-17

Amtsgericht Berlin-Mitte 123 C 3064/16 vom 28.03.2017 

1. Zur Schätzung der berechtigten Schadenersatzforderung wegen erforderlicher Mietwagenkosten wird das arithmetische Mittel des Selbstzahlertarifs aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel herangezogen.
2. Eine Anwendung der Werte aus der Fraunhoferliste wird abgelehnt, da es sich bei dem Verweis auf Fraunhofer nicht um einen konkreten Sachvortrag handelt und diese Liste erheblichen Zweifeln begegnet.
3. Die Bildung eines Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer ist nicht nachvollziehbar, da die Methoden und Ergebnisse der Institute nicht vergleichbar sind.
4. Von der Beklagten vorgelegte günstigere Internetangebote sind nicht vergleichbar.
5. Der Verweis auf tatsächlich vorhandene günstigere Angebote zum Anmietzeitpunkt ist zur Erschütterung der Schätzgrundlage ungeeignet.
6. Die erkennbare Annahme des Haftpflichtversicherers, nur die Kosten des günstigsten Mietwagens seien grundsätzlich erstattungsfähig, wird als rechtsirrig zurückgewiesen.
7. Ein Mitverschuldensvorwurf gegen den Geschädigten wegen nicht erfolgter Erkundigung nach günstigeren Alternativen wird verneint, da dieser zur Marktforschung nicht verpflichtet ist und der Preis des Ersatzfahrzeuges nicht als deutlich überhöht angesehen werden kann.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht wendet zur Mietwagenkostenschätzung die Schwackeliste an. Fraunhofer wird mit ausführlicher Begründung ebenso abgelehnt wie die Mittelwertberechnung aus beiden Listen. Die Argumente der Beklagten gegen Schwacke und gegen die klägerische Abrechnung sind für das Gericht nicht stichhaltig. Zur Beurteilung der Angemessenheit der Forderung kann die Diskussion der Eilbedürftigkeit der Anmietung außen vor bleiben, da die Forderung einen vergleichbaren Normaltarif nicht übersteigt. Außer dem Normaltarif sind Kosten für Nebenleistungen wegen Haftungsreduzierung, Zustellen und Abholen des Ersatzwagens und Zweitfahrer zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil enthält eine Vielzahl von erwähnenswerten Aspekten. Ein Verweis im Mietvertrag auf die Preisliste des Vermieters wird zur wirksamen Vertragsgestaltung als vollkommen ausreichend angesehen. Das substanzlose Bestreiten der Beklagten in verschiedene Richtungen wie zu der Tatsache der Anmietung an sich, zur wirksamen Vertragsvereinbarung, zur Wirksamkeit der Preisvereinbarung und zum Fahrbedarf wird konkret zurückgewiesen. Die Anwendbarkeit der Fraunhoferliste scheide aus, da Fraunhofer vornehmlich Internetangebote berücksichtigt habe. Gegen die Eignung von Fraunhofer spricht auch die unterstellte Vorabreservierung, der bei der Erhebung vorher feststehende Mietzeitraum, die Schwierigkeiten bei der Fahrzeugauswahl, die Zusammenfassung in große bzw. riesige PLZ-Gebiete (Telefonerhebung), wodurch der regionale Markt nicht abgebildet wird und die Werte nicht vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit der Anmietung des vorliegenden Falles mit den Internetangeboten, die die Beklagte vorlegte, scheitert bereits an der Unterstellung einer festen Mietdauer. Auf weitere klägerische Argumente gegen die Aussagekraft der Internetangebote musste das Gericht damit nach eigener Ansicht nicht mehr eingehen. Das Gericht befasst sich auch mit der immer weiter aufkommenden Praxis des Haftpflichtversicherers, sich von kooperierenden Vermietern bestätigen zu lassen, dass der Geschädigte zum Anmietzeitpunkt dort hätte günstiger anmieten können. Da es naturgemäß erscheint, dass ein Mittelwert einer Schätzgrundlage auch günstigere (und höhere) Angebote berücksichtigt haben muss, um daraus einen Mittelwert zu errechnen, wird dieses Argument der Beklagten aus grundsätzlichen Erwägungen zurückgewiesen und eine Beweisaufnahme abgelehnt. Das Gericht nennt die Annahme des Versicherers rechtsirrig, dass nur der günstigste Preis erstattungsfähig ist. Aus der Schätzgrundlage Schwacke wendet das Gericht das arithmetische Mittel an, da die Anwendung eines Modus ggf. zu Verzerrungen führen könnte. (Anmerkung: Hintergrund ist das Problem, dass der Modus als der häufigste genannte Wert logischer Weise auch zufällig ein Minimum oder ein Maximum darstellen kann. Würde man ihn anwenden, da der Geschädigte mit der größten Wahrscheinlichkeit auf dieses Angebot trifft, käme es jedoch in allen anderen Fällen zu schwer zu vermittelnden Verzerrungen.)

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26-17

Amtsgericht Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst 380 C 1741/16 (14) vom 23.11.2016

1. Mietwagenkosten sind Herstellungskosten, gehören zum durch den Verkehrsunfall entstandenen und zu ersetzenden Schaden.
2. Mit Internetbeispielen und dem Verweis auf Fraunhofer-Werte gelingt der Beklagten kein Nachweis, dass der Geschädigte hätte günstiger anmieten können.
3. Bedenken gegen die Anwendung der Schwacke-Liste werden zurückgewiesen. Deren Eignung muss nicht geprüft werden, da die Beklagte keine konkreten Tatsachen dafür aufzeigt, dass sich von ihr behauptete Mängel in erheblicher Weise auswirken.
4. Ein Vorzug der Fraunhofer-Liste erschließt sich nicht, Zweifel bestehen bereits aufgrund der Beauftragung durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), weiterhin durch das Fehlen von Nebenkosten und das Übergewicht von Internetpreisen.
5. Die Schwacke-Methodik erscheint mit 3-stelligen PLZ, einer breiten Erhebungsbasis und der Einbeziehung kurzfristiger Angebote überlegen.
6. Ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 Prozent für erforderliche unfallbedingte Mehrleistungen ist erstattungsfähig.
7. Eine Erkundigungspflicht für den Geschädigten nach günstigeren Angeboten bestand nicht, weil sich die entstandenen Kosten nicht im Rahmen des Vielfachen der Erforderlichkeit bewegen.

Zusammenfassung: Die beklagte Haftpflichtversicherung wird zur Zahlung der offenen Mietwagenforderung und zur Übernahme der kompletten Prozesskosten verurteilt. Ihr Vortrag zur Erschütterung der Schwacke-Liste wird zurückgewiesen. Die Anwendung der Fraunhofer-Liste wird abgelehnt. Die Begründung des Gerichtes ist ausführlich und durch die höchstrichterlichen Vorgaben gedeckt.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat einen unverstellten Blick auf die Methoden der beiden Listen von Schwacke und Fraunhofer. Auch wenn Schwacke vorgeworfen wird, eine offene Erhebung durchgeführt zu haben, ist die Methode richtig, tiefgehend zu erheben, detailliert die Werte des regionalen Marktes auszuweisen und mit relevanten Nebenkosten zu ergänzen. Fraunhofer dagegen wird als Auftragswerk der Versicherer gesehen, auf das Internet fokussiert und ohne den Endpreis einer Vermietung aufzuzeigen. Letztlich könne dem Geschädigten auch nicht vorgeworfen werden, er hätte sich nach günstigeren Angeboten im Internet erkundigen müssen, denn die Forderung aus den abgerechneten Kosten bewegt sich im Rahmen der Erforderlichkeit inklusive eines Aufschlages für unfallbedingte Mehrleistungen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25-17

 

Landgericht Meiningen (141) 4 S 193/16 vom 27.04.2017

1. Die Notwendigkeit der Erstattung von Mietwagenkosten ergibt sich aus der Anmietung selbst.
2. Sofern ein Tarif überhöht wäre, führte er zur Erkundigungspflicht des Geschädigten.
3. Die klägerische Abrechnung ist erstattungsfähig, denn sie liegt unterhalb vergleichbarer Schwacke-Werte.
4. Von der Beklagten vorgelegte günstigere Beispiele sind kein hinlänglich konkreter Sachvortrag, denn diese sind mit der tatsächlichen Anmietung nicht vergleichbar.
5. Ein Abzug wegen Eigenersparnis von 10 Prozent ist auf den Grundbetrag zu beziehen, nicht auf die Gesamtkosten inklusive der Nebenleistungen.
6. Nebenkosten wegen Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen/Abholen sind schadenrechtlich zu ersetzen, wenn erforderlich und angefallen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Meiningen hält die Schwackeliste für anwendbar. Die Argumente der beklagten Haftpflichtversicherung mittels Internetbeispielen greifen nicht. Das Gericht sieht Kosten von Nebenleistungen als erstattungsfähige Forderungen des Geschädigten an.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung nahezu vollumfänglich. Eine moderate Abrechnung des Vermieters unterhalb der Schwackewerte führt nicht dazu, dass sich der Geschädigte nach Alternativen umsehen muss. Die Versuche der Beklagten, mittels Screenshots aus dem Internet die Schätzung anhand der Schwackewerte zu verhindern, sind nicht erfolgreich. Bedeutsam erscheint ein bisher wenig beachteter Hinweis des Gerichtes zum Abzug wegen Eigenersparnis. Wenn schon ein Abzug vorgenommen wird, dann muss dieser rechnerisch auf den Grundpreis bezogen sein. Denn Nebenkosten oder die kalkulatorische Größe eines Aufschlages wegen unfallbedingter Mehrleistungen kann der Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug nicht sparen, während er einen Ersatzmietwagen verwendet.

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Anlage MRW 2-2017, Aufsatz Brabec Fußnote 4

Anlage zum Aufsatz "Unerheblichkeit von Gefälligkeitsschreiben im Mietwagenstreit"

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Anlage MRW 2-2017, Aufsatz Brabec Fußnote 3

Anlage zum Aufsatz "Unerheblichkeit von Gefälligkeitsschreiben im Mietwagenstreit"

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Anlage MRW 2-2017, Aufsatz Brabec Fußnote 2

Anlage zum Aufsatz "Unerheblichkeit von Gefälligkeitsschreiben im Mietwagenstreit"

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24-17

Landgericht Koblenz 6 S 374/15 vom 20.12.2016

1. Das Urteil des Erstgerichtes AG Sinzig zur Frage erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist entgegen der Auffassung der beklagten Haftpflichtversicherung nicht rechtfehlerhaft und daher in der Berufung zu bestätigen.
2. Eine Aufklärungspflicht des Vermieters gegenüber dem Geschädigten ist hier nicht ersichtlich, da dem Geschädigten keine deutlich über dem Normaltarif liegenden Preise angeboten oder berechnet wurden.
3. Folgen von Verzögerungen der Reparatur, wie hier aufgrund unvorhergesehener Ausweitung des Reparaturumfanges und wegen der Lieferzeiten der daher benötigten Teile, gehen zu Lasten des Schädigers. Eine dadurch verlängerte Mietwagennutzung muss die Beklagte als eintrittspflichtige Versicherung hinnehmen und erhöhte Kosten des Ersatzwagens erstatten.
4. Die Anwendung der Schwackeliste steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des OLG Koblenz, da die Beklagte deren Geeignetheit nicht erschüttert hat.
5. Die Erstattungsfähigkeit eines Aufschlages auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Mehrleistungen in Höhe von 20 % wird bestätigt.

Zusammenfassung: Das Landgericht Koblenz bestätigt eine erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichtes Sinzig vollumfänglich. Der Schwackeliste gebührt der Vorzug und dagegen gerichteter Vortrag der zahlungsverpflichteten Haftpflichtversicherung wird als unsubstantiiert und ins Blaue hinein zurückgewiesen. Bei Erforderlichkeit unfallbedingter Mehrleistungen zur Mobilitäts-Wiederherstellung des Geschädigten wird ein Aufschlag auf den Normaltarif zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Koblenz bleibt bei seiner Rechtsprechung, zur Schätzung des Normaltarifes von Mietwagenkosten die Schwackeliste  anzuwenden. Anders als das Oberlandesgericht Koblenz sieht das Landgericht bisher in keinem einzigen Fall einen konkreten Sachvortrag eines Haftpflichtversicherers, der Zweifel an diesem Weg aufkommen ließ. Zur Frage der Verspätung gehaltenen Vortrages stellt das Gericht klar, dass der ergänzende Vortrag des Klägers zur Ausfalldauer nicht als verspätet gerügt werden könne, da er erst auf die - letztlich unsubstantiierten - Einwendungen der Beklagten in der Berufungsbegründung notwendig wurde.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23-17

Amtsgericht Köln 261 C 150/16 vom 21.12.2016

1. Für die Ermittlung des Normaltarifes der Mietwagenkosten zieht das Gericht den Schwacke-Automietpreisspiegel heran.
2. Die Einwände der beklagten Haftpflichtversicherung gegen die Anwendbarkeit der Schwackeliste zeigen nicht auf, wo die Geschädigten zum fraglichen Zeitraum eine vergleichbare Leistung wesentlich günstiger hätten bekommen können und sind deshalb als unkonkret zurückzuweisen. Auch der allgemeine Verweis auf Fraunhofer reicht nicht aus.
3. Fraunhofer begegnet maßgeblichen Kritikpunkten in Bezug auf seine Erhebungsmethode.
4. Der Mittelwert der Listen ist zur Schätzung des Normaltarifes nicht anwendbar.
5. Vorgelegte Internetangebote erschüttern diese Auffassung nicht, denn diese Angebote sind in Bezug auf den Anmietzeitraum nicht vergleichbar. Einem substanzlosen Beweisangebot ins Blaue hinein ist nicht nachzugehen.
6. Kosten der Nebenleistungen einer weitergehenden Haftungsreduzierung, für einen Zweitfahrer, Zustellung/Abholung, Navigationsgerät und Winterreifen sind zu ersetzen.
7. Da sich die Beklagte bei Tätigwerden des Rechtsanwaltes im Verzug befand, sind auch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln bestätigt seine gefestigte Rechtsprechung zur Erstattung von Mietwagenkosten. Die Ergebnisse der Fraunhoferliste werden ebenso als nicht anwendbar abgelehnt wie die Bildung des Mittelwertes aus mehreren Listen. Diese Auffassung begründet das Gericht ausführlich. Zum Grundpreis werden Nebenkosten hinzugerechnet, die im Rahmen der Anmietung erforderlich gewesen sind.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Köln befasst sich sehr intensiv mit den Vor- und Nachteilen der Schätzlisten von Fraunhofer und Schwacke. Dabei werden die folgenden Aspekte jeweils herausgearbeitet. Schwacke verzichtet bewusst auf nicht reproduzierbare Erhebungsergebnisse mittels Telefonanfragen und Internetrecherchen. Die Erhebungsergebnisse wurden mittels 2.100 statischen Internet-Preislisten der Anbieter überprüft. Damit wird begründet, warum dem Gericht die Schwacke-Methode überlegen erscheint und bis heute anwendbar ist, letzteres habe auch der BGH ausdrücklich bestätigt. Die Fraunhoferliste wird als nicht anwendbar verworfen. Gründe dafür sind die Unterstellung einer einwöchigen Vorbuchungsfrist, die Konzentration auf Angebote aus dem Internet, die Reduzierung der Repräsentativität durch die Wahl einer Methode mittels Mehrfachbefragungen, die Unterstellung einer Vorabreservierung und dabei einer konkreten Befristung der Anmietzeit, das Angebot lediglich eines Beispielfahrzeuges sowie die Zusammenfassung extrem großer Regionen unter einem Mittelwert und damit die Missachtung der Besonderheiten des regionalen Marktes. Auch mit der Aussagekraft der Internet-Screenshots hat sich das Gericht tiefgehend befasst. Internetangebote aus anderen Zeiträumen sind ohne Belang, weil in diesem Fall nicht sichergestellt sein kann, dass aufgezeigte niedrige Preise auch zum Anmietzeitraum gegolten haben. Das Gericht weiß aus eigenen Recherchen, dass tatsächliche (Internet-)Preise deutlich höher und auch noch niedriger liegen können, je nach bereits bestehender und noch zu erwartender Nachfrage im Vergleich zum verfügbaren Angebot. Außerdem handelt es sich dabei um Sonderpreise mit der Unterstellung von regelmäßig unerfüllbaren Bedingungen wie der Stellung einer Sicherheit mittels Kreditkarte oder die Vorabfestlegung eines Rückgabezeitpunktes. Zudem fehlen relevante Leistungsbestandteile, die für eine Vergleichbarkeit des Gesamtpreises wichtig wären. Die Beklagte konnte demzufolge nicht beweisen, dass die Geschädigten problemlos ein günstigeres Fahrzeug hätten anmieten können.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22-17

Landgericht Lübeck 1 S 63/16 vom 28.10.2016

1. Das Berufungsgericht bestimmt den Normaltarif nach dem Mittelwert der Listen von EurotaxSchwacke und Fraunhofer (§ 287 ZPO).
2. Von der Beklagten vorgelegte Internetangebote und den dazu aufgestellten Behauptungen ins Blaue hinein erschüttern die Schätzgrundlage nicht.
3. Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist in der Regel ein Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % erforderlich.
4. Anzuwenden ist der arithmetische Mittelwert einer Liste, da es beim Modus zu Verzerrungen kommen kann.
5. Bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung unter 500 Euro sind anfallende Mehrkosten zu erstatten.
6. Kosten für andere Nebenleistungen wie Winterreifen, Anhängerkupplung, Zustellung, Zusatzfahrer und Navigationsgerät sind der Schwackeliste zu entnehmen.

Zusammenfassung: Das Gericht wendet in ständiger Rechtsprechung die Methode des Mittelwertes der Schätzlisten an. Anders als die Beklagte meint, befindet sich nicht die Anwendung der Fraunhoferliste, sondern allenfalls die Anwendung der Mittelwert-Methode aus beiden Listen im Vordringen. Auf den Normaltarif ist bei einer Vermietung nach einem Unfall ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent zuzusprechen. Das Berufungsgericht hat sich darüber hinaus sehr detailliert mit den Beweislastregeln rund um die Mietwagenkostenerstattung befasst und es der Beklagten auferlegt, die Zugänglichkeit zu günstigeren Angeboten zu beweisen, wenn sie den erforderlichen Betrag nicht bezahlen will.

Bedeutung für die Praxis: Die Mittelwertmethode, die die Berufungskammer in ständiger Rechtsprechung anwendet, soll beiderseitige Bedenken gegen eine Schätzgrundlage ausgleichen. Trotzdem nicht nachlassende Angriffe der Beklagten gegen die Schwackeliste weist das Gericht vor allem deshalb zurück, weil die Argumente unkonkret und ins Blaue hinein aufgestellt sind. Das Gericht berechnet aus dem Wochenpreis einer Liste einen Tageswert und multipliziert diesen mit der Anzahl der Miettage. Das lässt unberücksichtigt, dass der Vermieter in der Regel ad hoc vermietet und das Mietende nicht kennt. Tagespreise oder zumindest die Anwendung von Tages-, 3-Tages- und Wochentarifen je nach Mietdauer wären statt dessen nachvollziehbar. Die Begründung des Gerichtes trägt in diesem Punkt nicht, denn es ist nicht so, dass im Mietwagenmarkt Reservierungen oder Mieten grundsätzlich kostenfrei abgebrochen oder abgesagt werden können. Die Prüfung eines Aufschlages auf den Normaltarif wegen Besonderheiten der Unfallsituation kann sich darauf beschränken, ob spezifische Leistungen des Vermieters für den Unfallgeschädigten allgemein einen pauschalen Aufschlag rechtfertigen. Als rechtfertigende Gründe kommen in Betracht die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls wegen Haftungsquote, die Auslastungsminderung wegen kurzfristiger Anmietungen und unbekanntem Rückgabezeitpunkt, fehlende Sicherheiten, ein erhöhter Verwaltungsaufwand, Umsatzsteuervorfinanzierung usw. Zur Zugänglichkeit findet das Gericht eine ebenso deutliche Position: Der Geschädigte muss nicht von sich aus vortragen oder Beweis dafür anbieten, dass er zur Vorfinanzierung nicht in der Lage war (§ 254 BGB). Ebenso muss er nicht beweisen, dass ihm kein günstigerer Tarif zugänglich war, sofern sich der Tarif im Rahmen der erforderlichen Kosten des Normaltarifes und inklusive eines Aufschlages bewegt. Es hätte statt dessen die Beklagte beweisen müssen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif für eine vergleichbare Leistung bekannt und verfügbar gewesen ist, sofern sie erreichen möchte, dass der erforderliche Betrag nicht erstattet zu werden braucht. Zur Höhe der erstattungsfähigen Beträge für Nebenleistungen wird die häufig anzutreffende Rosinenpickerei abgelehnt, bei der die jeweils günstigeren Werte aus der Rechnung oder aus der Liste genommen werden. Das Gericht lehnt das ab, nimmt damit in korrekter Weise eine Betrachtung des Gesamtpreises und nicht nur von Einzelwerten vor und verwendet wenn zum Normaltarif, dann auch zu den Nebenkosten die Werte aus der Liste.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20-17

Amtsgericht Linz am Rhein 27 C 27/17 vom 13.04.2017

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Abtretung hinreichend bestimmt ist. Die Höhe der Forderung ist bestimmbar, da genau die Mietwagenkosten aus dem konkret im Formular angegebenen Unfallereignis abgetreten sind und eine Bezifferung nicht möglich und nicht notwendig ist.
2. Der Geschädigte war nicht verpflichtet, das telefonisch unterbreitete Angebot der Beklagten anzunehmen.
3. Eine Klärung der Eignung einer Liste ist nicht dadurch angezeigt, dass die Beklagte auf Fraunhofer und/oder Internetscreenshots verweist. Denn konkrete Mängel der Schwackeliste, die sich auf den Fall in erheblichem Umfang auswirken, sind dadurch nicht aufgezeigt.
4. Auf den Normaltarif sind 20 Prozent Aufschlag gerechtfertigt, da der Geschädigte unfallbedingte Mehrleistungen wie die kurzfristige Verfügbarkeit am Folgetag des Unfallereignisses in Anspruch genommen hat.
5. Kosten für Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Zustellung und wintertaugliche Bereifung sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Nach Rechtsprechung des Amtsgerichtes in Linz ist es nicht ausreichend, einem Geschädigten am Telefon ein Angebot auf der Basis von Sonderkonditionen zu unterbreiten, um ihn auf dieses Angebot eines Mietfahrzeuges zu verpflichten. Zur Schätzung des Normaltarifes ist die SchwackeListe anwendbar. Der Verweis auf Fraunhofer und Internetangebote rechtfertigt keine andere Beurteilung. Neben einem Aufschlag auf den Normaltarif ist auch die Forderung der Kosten für Nebenleistungen berechtigt.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Linz am Rhein hat sich mit allen derzeit virulenten Fragestellungen rund um die Vermietung nach einem Unfall befasst. Das sind die Frage der Verletzung der Schadenmiderungspflicht, wenn der Geschädigte ein Sonderangebot des Versicherers abgelehnt hat, die Auswahl einer verwendbaren Liste zur Schätzung des Normaltarifes, die erhöhte Abrechnung bei notwendigen unfallbedingten Mehrleistungen des Vermieters sowie die Kosten erforderlicher Nebenleistungen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19-17

Landgericht Zwickau 6 S 137/16 vom 02.03.2017

1. Der Berufung der Klägerin im Streit um restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall wird vollständig stattgegeben.
2. Die erstinstanzliche Anwendung der Fraunhofer-Liste zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten wird als rechtsfehlerhaft verworfen.
3. Anzuwenden - weil vorzugswürdig - ist die Schwacke-Liste, die der Bundesgerichtshof immer wieder bestätigt hat und die erhebliche Vorteile aufweist.
4. Ortsnähe, Breite der Erhebung über Internetangebote hinaus und Vollständigkeit inklusive Nebenkosten sprechen für die Werte der Schwacke-Liste.
5. Vor allem die Vorbuchungsfrist und die Internetlastigkeit sprechen gegen die Anwendbarkeit der Faunhofer-Liste.
6. Eine generelle Pflicht zur Erkundigung nach anderen Angeboten ist zu verneinen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Zwickau hebt eine erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichtes Zwickau auf, welches zur Schätzung erforderlicher Kosten die Fraunhofer-Liste angewendet hatte. Die Argumente der Beklagten für die Anwendbarkeit dieser Liste hält das Gericht für wenig überzeugend. Statt dessen werden die Mietwagenkosten anhand von Schwacke-Werten geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht ist fest von der Richtigkeit der Schwacke-Werte im Gegensatz zu denen der Fraunhofer-Liste überzeugt. In einer vorhergehenden Entscheidung der Berufungskammer wurde darauf hingewiesen, dass einer der Richter selbst über Erfahrungen der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges und die anschließende Regulierung verfügt, die ihn in seiner Auffassung bestärken, dass Internetpreise einem Sondermarkt entstammen, der nicht den Bedürfnissen eines Geschädigten entspricht. Die von der Beklagten aufgestellte Behauptung, ein Geschädigter müsse sich grundsätzlich nach anderen Anbietern umsehen, wurde zurückgewiesen. Dies wurde damit der BGH-Rechtsprechung entsprechend richtig gestellt und in den Zusammenhang lediglich einer auffällig überhöhten Preisvereinbarung gebracht. Ein Preis sogar unterhalb der Schwackeliste kann aber nicht als überhöht angesehen werden.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 18-17

Amtsgericht Torgau, Zweigstelle Oschatz 2 C 293/16 vom 10.03.2017

1. Aufgrund der Interventionswirkung des Verfahrens und nach den diesbezüglichen Erklärungen der Streitverkündeten ist ihr rechtliches Interesse hinreichend glaubhaft gemacht.
2. Ausweislich des Mietvertrages haben sich der Geschädigte und die Streitverkündete auf eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung eines Ersatzfahrzeuges geeinigt.
3. Der Mietvertrag verstößt nicht gegen § 1 der Preisangabenverordnung und die Wirksamkeit des schriftlichen Mietvertrages wäre für die Frage der Schadenersatzpflicht der Beklagten auch unbeachtlich.
4. Entsprechend des tatsächlichen Nutzungsumfanges war der Kläger auf die Ersatzmobilität angewiesen und kommt es nicht auf die Frage an, ob das Bestehen eines Nutzungswillens und die Nutzungsmöglichkeit als Anspruchsvoraussetzungen anzusehen sind.
5. Die Schätzung des Normaltarifes erstattungsfähiger Mietwagenkosten wird anhand der Schwacke-Werte aus 2016 vorgenommen und Kosten erforderlicher Zusatzleistungen sind zu erstatten.
6. Bedenken wegen eines auffallend zu hohen Mietpreises mussten sich dem Geschädigten nicht aufdrängen, da der Preis lediglich geringfügig über dem Vergleichsmaßstab des Schwacke-Wochenpreises lag.
7. Die Fraunhofer-Liste ist nicht vorzugswürdig. Vorgelegte Internetangebote entstammen einem Sondermarkt und sind inhaltlich nicht vergleichbar.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Torgau wendet die Schwackeliste-Automietpreisspiegel 2016 zur Schätzung des Normaltarifes und der Nebenkosten nach 5-tägiger Anmietung eines Ersatzfahrzeuges an. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind zu erstatten. Der Vortrag der Beklagten dazu, Fraunhofer sei die einzig anwendbare Schätzgrundlage und der Schwackeliste vorzuziehen, wurde zurückgewiesen. Die von der Beklagten zur Untermauerung ihrer Argumentation aufgezeigten Alternativangebote wurden als nicht vergleichbar und als unkonkreter Sachvortrag angesehen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht lässt die Erweiterung des Rechtsstreites auf den Vermieter mit ausführlicher Begründung zu. Damit liegt ein taugliches Mittel vor, die Argumente des prozesserfahrenen Vermieters und seines Anwaltes in einen Rechtsstreit des Geschädigten mit der gegnerischen Versicherung einzubringen und das leidige Problem zu mindern, dass Geschädigte aus Gründen der Prozessökonomie mit ihren selbst gewählten Anwälten im Mietwagenprozess gegen Spezialisten auf der Beklagtenseite antreten. Sämtliche Versuche der Beklagten, die Forderung dem Grunde nach anzugreifen, wurden vom Gericht sukzessive abgearbeitet und verworfen. Obwohl das Gericht den Preis des Vermieters für fünf Tage mit dem auf fünf Tage reduzierten Wochenpreis verglich, ergab sich keine erhebliche Überhöhung der klägerischen Forderungen. Die Abrechnung des Vermieters lag nur geringfügig über dem vergleichsweise errechneten Mittelwert. Bedenken wegen der Angemessenheit des Tarifes hätten sich dem Kläger demzufolge nicht aufdrängen müssen und er war nicht zu Erkundigungen nach anderen Angeboten verpflichtet.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17-17

Oberlandesgericht Köln 15 U 34/17 vom 27.03.2017 (Beschluss)

1. Der für Mietwagenstreitigkeiten des Schadenersatzrechts zuständige 15. Senat des OLG Köln weist darauf hin, dass die Berufung der Beklagten in einer Mietwagensache keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Der Geschädigte musste auf die Angebote der Beklagten nicht eingehen. Diese waren in Bezug auf die Konkretheit der Preise, die Verfügbarkeit und die genauen Konditionen nicht ausreichend transparent und damit unzureichend, um einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht feststellen zu können.
3. Dem angebotenen Zeugenbeweis musste nicht nachgegangen werden. Es würde sich dabei um einen Ausforschungsbeweis handeln, da die Erheblichkeit des unter Beweis gestellten Vorbringens mangels Substantiierung nicht nachprüfbar ist.
4. Wie bei der Restwertrechtsprechung müssen dem Geschädigten besondere Umstände einen Anlass dazu geben, etwaige günstigere Anmietmöglichkeiten wahrzunehmen.
5. Den Geschädigten sollen und dürfen keinesfalls die allgemeinen Modalitäten des Haftpflichtversicherers aufgezwungen werden.

Zusammenfassung: Das OLG Köln urteilt zum Thema Direktvermittlung, dass Angebote des Versicherers ohne klare und eindeutige Benennung konkreter Preise, der umfassten Konditionen und der konkreten Verfügbarkeit den Geschädigten nicht auf dieses Angebot binden, dieser stattdessen einen anderen Anbieter zu Marktpreisen wählen und den erforderlichen Betrag des Schadenersatzes für Ersatzmobilität ersetzt verlangen kann. Der Vortrag der Beklagten zur angeblichen Zumutbarkeit und Zugänglichkeit eines Direktvermittlungsangebotes muss konkret sein, um die Erheblichkeit des Vorbringens für einen Zeugenbeweis überhaupt überprüfen zu können.

Bedeutung für die Praxis: Der hier beteiligte Haftpflichtversicherer organisiert den Zugriff auf Geschädigte intensiv. Zentrales Mittel ist es dabei, die Geschädigten schnellstmöglich - bestenfalls noch am Unfallort - anzurufen und ihnen ein Angebot zu unterbreiten. Solche Angebote können aber wohl nicht konkret sein, denn der Haftpflichtversicherer kennt weder den Bedarf des Geschädigten, noch hat er seine eigene Eintrittspflicht in dem Schadenfall überhaupt geprüft. Wichtig erscheint ihm wohl nur, dem Geschädigten nicht zu gestatten, den Ersatzbedarf selbst und zu Marktpreisen zu disponieren oder ihm zumindest später den Vorwurf machen zu können, er hätte zu teuer angemietet. Im späteren Prozess wird Zeugenbeweis dafür angeboten, dass der Geschädigte ein Angebot erhalten habe und er sich damit einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht entgegenhalten lassen müsse. Viele Gerichte vernehmen dann die angebotenen Zeugen auf die Frage hin, ob denn ein Angebot abgegeben wurde. Nur selten werden die Details dieses Angebotes hinterfragt oder gar - wie hier - die Frage beurteilt, ob es sich lediglich um einen Ausforschungsbeweis handelt. Das Landgericht Bonn hat das Vorbringen der Beklagten mit mehreren Begründungen, u.a. der inhaltlichen Widersprüchlichkeit der Angaben, den zugrundliegenden Sonderkonditionen und der mangelnden Prüfbarkeit des Vortrages zurückgewiesen (Erstinstanz: Urteil vom 05.12.2016 zum Aktenzeichen 4 O 71/16). Per Beschluss wurde das vom OLG Köln bestätigt. Das Verfahren ist abgeschlossen, da die Beklagte die Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts Bonn zurückgenommen hat. Mit Newsletter MRWaktuell 50/16 vom 13.12.2016 hatten wir Ihnen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichst Bonn bereits zur Verfügung gestellt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-17

Amtsgericht Zwickau 22 C 1703/16 vom 15.03.2017

1. Der Geltendmachung der streitigen Forderung aus abgetretenem Recht liegt eine wirksame, bestimmte und nicht gegen § 307 BGB verstoßende Abtretungsvereinbarung zugrunde.
2. Nach anteiliger Zahlung der Mietwagenforderung kann die Beklagte den Fahrbedarf des Zedenten nicht mehr grundsätzlich bestreiten. Im Übrigen indiziert die ausreichend intensive Nutzung des Ersatzwagens die Notwendigkeit der Ersatzmobilität.
3. Ein grundsätzlicher Ersatzanspruch besteht bereits allein durch die tatsächliche Nutzung des Mietwagens, auch wenn kein schriftlicher Vertrag vorläge. 
4. Die Schätzung des Normaltarifs erfolgt anhand der Schwackeliste. Die von der Beklagten favorisierte Fraunhofer-Liste scheidet aus, da dort eine einwöchige Vorbuchungsfrist unterstellt ist und der Geschädigte in diesem Fall nicht eine Woche vorher buchen konnte.
5. Eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten bestand für den Geschädigten nicht, da der angewandte Tarif nur geringfügig über dem Schwacke-Mittelwert lag.
6. Die Einwände der Beklagten mittels drei recherchierter günstigerer Angebote sind unerheblich.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Zwickau spricht restliche Mietwagenkosten nahezu vollständig zu, zieht lediglich einen 10%igen Teil vom Schwacke-Normaltarif wegen ersparter Eigenkosten ab. In Bezug auf die Erkundigungspflicht des Geschädigten nach günstigeren Angeboten richtet sich das Gericht nach der Formel, dass wenn der vereinbarte Preis weniger als 50 % über dem Mittelwert von Schwacke liegt, dies nicht als deutlich überhöht anzusehen ist und eine Erkundigungspflicht nicht besteht.

Bedeutung für die Praxis: Zwei Aspekte verdienen eine besondere Erwähnung. Die Anwendung der Fraunhofer-Liste wird abgelehnt - wie es scheint gar nicht erst diskutiert - , wenn der Geschädigte nicht bereits eine Woche vor Anmietungsbeginn reservieren konnte. Hintergrund ist die allseits bekannte Bedingung, dass Fraunhofer seine Werte mit einer einwöchigen Vorbuchungsfrist erhoben hat. In Bezug auf die von der Beklagten vorgelegten Alternativangebote äußert sich das Gericht ebenso deutlich. Es weist darauf hin, dass im Nachhinein vorgelegte günstigere Preise den Mittelwert einer Schätzgrundlage gar nicht erschüttern können. Sie kommen als Argument nicht in Frage, da ein Mittelwert per se aus niedrigen und hohen Preisen bestehen muss. Die Existenz solcher auch niedrigerer Angebote ist dem Mittelwert also schon immanent. Selbst wenn sie in Bezug auf Anmietzeit und Umfang der erbrachten Leistungen vergleichbar wären, würden sie als Argument zurückgewiesen werden müssen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-17

Amtsgericht Rastatt 3 C 235/16 vom 23.09.2016

1. Dem Kläger steht Freistellung wegen Forderungen aus Schadenersatz unstreitiger Reparaturkosten, desweiterer Reinigungskosten und restlicher Mietwagenkosten zu.
2. Im Zusammenhang mit den Reparaturen angefallene Reinigungskosten des Geschädigtenfahrzeuges sind - wie im Sachverständigengutachten aufgeführt - in voller Höhe erstattungsfähig.
3. Die Erstattungsfähigkeit der erforderlichen Mietwagenkosten wird anhand der SchwackeListe-Automietpreisspiegel geschätzt, die Fraunhoferliste oder ein Mittelwert sind nicht vorzuziehen.
4. Der Verweis auf günstigere Internetangebote und die Fraunhoferliste sind kein konkreter Sachvortrag, der die Anwendbarkeit der gewählten Schätzgrundlage erschüttert.
5. Die Beklagte hat nicht konkret aufgezeigt, dass im Anmietzeitraum und am Anmietort von einem anderen Anbieter ein vergleichbares Fahrzeug zu einem in erheblicher Weise geringeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre.
6. Eine Beweiserhebung über die Behauptungen der Beklagten ist wegen fehlender Anknüpfungstatsachen nicht angezeigt, auch da gerichtbekannt rückwirkende gutachterliche Stellungnahmen unergiebig sind.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Rastatt spricht den Anspruch auf Freistellung des Klägers in Bezug auf Gesamtforderungen (Reparaturkosten, Reinigungskosten und Mietwagenkosten) zu. Insbesondere die Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten mittels der Schwackeliste wird ausführlich begründet und dabei auf Entscheidungen des BGH und der regionalen Berufungsgerichte abgestellt.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil des Amtsgerichtes Rastatt befasst sich sehr tiefgründig mit der Mietwagenproblematik. Es verweist auf die grundlegende Entscheidung des BGH zur Erschütterung einer Schätzgrundlage vom 08.12.2012. Darin habe der BGH die Zulässigkeit der SchwackeListe-Automietpreisspiegel wiederum bestätigt und die Klärung von angeblichen Mängeln einer Schätzgrundlage überhaupt nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn der gegen die Anwendbarkeit dieser Schätzgrundlage gerichtete Parteivortrag konkret aufzeigt, welche vergleichbaren Alternativen zum Anmietzeitpunkt und am Anmietort vorhanden gewesen wären und der Vortrag damit nicht ins Blaue hinein erfolgt ist. Ist der Vortrag in diesem Sinne ungeeignet, ist auch die Einholung eines beklagtenseits geforderten Sachverständigengutachtens abzulehnen, zumal solche Gutachten nach Aussage des Gerichtes regelmäßig ohne die erforderlichen Daten der Vermieter unergiebig bleiben. Die vorgelegten Internetangebote werden - ausführlich begründet - als unkonkret verworfen. Die Gründe lauten: der falsche Anmietzeitpunkt, eine unkorrekte Anmietdauer sowie das Abstellen auf ein Fahrzeug, das nicht mit dem Anspruch des Kläger in Übereinstimmung zu bringen ist, weil bei Internetangeboten eine konkrete Spezifikation des Fahrzeuges fehlt. Im Internet werden Beispielfahrzeuge angeboten und nur ähnliche Fahrzeuge zugesagt. Ohne Ausstattungs-Details und Motorisierung sind keine Eingruppierung und damit keine Vergleichbarkeit mit dem Anspruch des Geschädigten gegeben. Ein weiterer Grund für das Zurückweisen der Internetangebote als sachliches Argument ist darin zu sehen, dass eine Unterstellung einer Vorbuchungsfrist - hier mindestens einige Tage - dem häufigen Bedarf des Geschädigten auf umgehende sofortige Anmietung nicht entspricht und gleichzeitig allgemein bekannt ist, dass sofortige Anmietungen wegen Auslastungsproblemen teurer sind. Das Gericht stellt den Anhängern der Fraunhoferliste und des Mittelwertes der Listen die Frage, warum die SchwackeListe-Automietpreisspiegel bei den Nebenkosten problemlos verwendet wird, obwohl sie doch offensichtlich zuvor in der Frage des Normaltarifs als ungeeignet angesehen wurde.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-17

Landgericht Itzehoe 9 S 90/14 vom 20.01.2017

1. Das Urteil des Erstgerichtes wird auf die Berufung der Klägerin hin aufgehoben und weiterer Schadenersatz aus 2011 zugesprochen.
2. Dem Berufungsgericht ist es nicht verwehrt, den Prozessstoff inhaltlich zu überprüfen und neu zu bewerten.
3. Die Anwendung eines Mittelwertes aus den Liste von Fraunhofer und Schwacke ist der erstinstanzlichen Schätzung mittels Fraunhofer vorzuziehen.
4. Die Beklagte hat keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, die darauf schließen lassen, dass dieser Weg ungeeignet wäre. Vorgelegte Beispiele sind viele Jahre jünger und betreffen nicht den konkreten Anmietort. Die Anmietdauer ist ex ante vorgegeben, der Leistungsumfang nicht vollständig und die Beispiele mithin nicht vergleichbar.
5. Die Ermittlung der Gesamtforderung erfolgt durch Addition der 3-Tages-Pauschale und des Wochentarifes.
6. Kosten für Nebenleistungen für wintertaugliche Bereifung, Haftungsreduzierung und Zustellen sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Die Berufungskammer des Landgericht Itzehoe korrigiert eine erstinstanzliche Schätzung, die allein auf Basis der Fraunhoferliste vorgenommen wurde und wendet stattdessen den Mittelwert der Listen an. Nebenkosten werden vollständig zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht geht den populären Mittelweg und verweist auf die Argumentation des OLG Celle. Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote zur Durchsetzung ausschließlich der Fraunhoferliste weist das Gericht zurück. Es begründet das mit dem Zeitpunkt der dort abgebildeten Angebote, dem unvollständigen Leistungsinhalt und dem fehlerhaften Anmietort. Die Argumentation der Kläger, dass auch die Anmietbedingungen unpassend sind, da der Geschädigte der hier unterstellten Vorfinanzierung nicht entsprechen konnte, hält das Gericht nicht für entscheidungserheblich. Das erscheint fraglich, denn die auf den Screenshots abgebildeten Internetangebote setzen die Vorfinanzierung voraus, die der Geschädigte nicht leisten konnte. Insofern wäre das ebenso ein durchschlagendes klägerisches Argument.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-17

Amtsgericht Bad Homburg 2 C 2377/16 (12) vom 21.12.2016

1. Das Gericht wendet zur Schadenschätzung wegen Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges die SchwackeListe-Automietpreisspiegel an.
2. Die Erhebung des Fraunhofer-Institutes wid als ungeeignet verworfen.
3. Die von der Beklagten aufgezeigten nach ihrer Auffassung bestehenden Mängel der Schwackeliste sind nicht mit Tatsachen hinterlegt, die eine Klärung der Geignetheit der Liste gebieten. Das vorgelegte Internetangebot ist zeitlich unpassend und geht von einer bereits zu Beginn feststehenden Mietdauer aus.
4. Der Beklagten ist es nicht gelungen, die ausnahmsweise Zugänglichkeit des Geschädigten zu einem günstigeren Mietwagenangebot zu beweisen.
5. Kosten der Nebenleistungen für Zustellen und Abholen des Fahrzeuges und wintertaugliche Bereifung sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bad Homburg spricht restliche Mietwagenkosten nach den Werten der Schwackeliste zu. Die Fraunhoferliste wird als nicht verwendbar abgelehnt. Ein Abzug wegen Ersparnis von Eigenkosten während der Miete ist wegen der Nutzung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges nicht vorzunehmen.

Bedeutung für die Praxis: Die Begründung der Ablehnung der Ergebnisse der Fraunhoferliste erscheint praxisnah. Weil sich Fraunhofer stark auf die überregionalen Anbieter und deren Internetangebote konzentriert habe, wurde der Markt nicht vollumfänglich abgebildet. Vor allem sind es Geschädigte als Mieter nach einem Unfall, für die bei der Anmietung zum Normaltarif trotzdem die konkrete Situation ihres typischen Anmietszenarios zu berücksichtigen ist, wie die schnelle Verfügbarkeit des richtigen Fahrzeuges. 

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Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
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Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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