Rechtszeitschrift MRW

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 09/26

Landgericht Itzehoe 6 O 424/24 vom 29.12.2025

  1. Die Beklagte wird zum Schadenersatz aus zwölf Anmietungen von Ersatzfahrzeugen nach unverschuldeten Unfällen ihrer Mieter verurteilt, die sich in 2021 und 2022 ereignet hatten.
  2. Eine verwendbare Schätzgrundlage bietet die Mischung der Mittelwerte der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
  3. Beklagtenseits vorgelegte Internetbeispiele sind kein konkretes Argument dagegen.
  4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für die Reduzierung der Haftung im Schadenfall, Winterreifen, Zustellen und Abholen, Zusatzfahrer-Erlaubnis, Navigation und Anhängerkupplung sowie die Anmietung außerhalb der regulären Öffnungszeiten sind hinzuzufügen.
  5. Der angemessene Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten beträgt 10 Prozent.

Zusammenfassung:

Das Landgericht Itzehoe urteilt erstinstanzlich pro Vermieter. Der Versicherer hielt eine Forderung im Rahmen der Fracke-Werte plus Nebenkosten für viel zu hoch. Ein Eigenersparnisabzug von 10 Prozent bezieht das Gericht auf den Gesamtbetrag von Grundwert und Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis:

Die Autovermietung verlangte in zwölf Fällen restlichen Schadenersatz aufgrund Mietwagenkosten in der Höhe begrenzt auf die Werte des Mischmodells Fracke zuzüglich der Kosten erforderlicher Nebenleistungen.
Die Beklagte argumentierte wie üblich mit Internetbeispielen und verwies darauf, dass die Nebenkosten schadenrechtlich nicht relevant seien. Diese Screenshots hat das Gericht bereits deshalb als nicht relevant angesehen, weil sie „Angebote“ mehrere Jahre nach den konkreten Anmietungen enthielten.
Der Abzug für Eigenersparnis des Gerichtes mit 10 Prozent ist eher als hoch anzusehen und wurde zudem auf den Gesamtbetrag bezogen, der auch alle Nebenkosten enthält. Das erscheint nicht nachvollziehbar. Denn der Geschädigte erspart sich für das nicht nutzbare eigene Fahrzeug z.B. keine eigenen Kosten für dessen Versicherung. Die läuft ja weiter. Auch die Zustellkosten, Abholkosten, die Zweitfahrer-Gebühr oder der 24h-Dienst des Vermieters sind Rechnungspositionen, die bezahlt werden müssen und bei denen kein Ersparnis-Vorteil des Geschädigten gegenübergestellt werden kann. Richtig wäre es gewesen, die Eigenersparnis nur auf den Grundbetrag zu beziehen.

Hinweis:

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 08/26

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt sieht nach Vergleich mit Werten der Schwacke-Liste keinen Unfallersatztarif, keine Erkundigungspflicht, keine Aufklärungspflicht und auch kein Verschulden des gegen den Mieter klagenden Autovermieters an einer längeren Ausfallzeit und damit höheren Mietwagenkosten.

Preisvorgabe Mietwagen nach Unfall: Zeugenvernehmungen mit wichtigen Ergebnissen

Der Haftpflichtversicherer trägt vor, dass er die Geschädigte / den Geschädigten rechtzeitig über günstigere Preise seiner Kooperationspartner informiert habe. Beklagte Versicherer haben in mehreren Fällen trotz Zeugenvernahme nicht nachweisen können, dass sie dem Geschädigten im relevanten Zeitraum ein vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung hätten stellen können. Damit kommen Versicherer ihrer Beweislast nicht nach, dass der Geschädigte ein zumutbaren und abnahmefähiges Angebot erhalten hat. Insofern kann der Geschädigte an den ihm übermittelten Preis nicht gebunden sein. Das betrifft jeden einzelnen Rechtstreit, in dem es um Preisvorgaben geht. Hier konkrete Beispiele von Gerichtsprotokollen und passender Muster-Schriftsatz.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 07/26

Das Amtsgericht Wittmund sieht in Bezug auf unvorhergesehen länger dauernde Reparaturen das Risiko beim Schädiger, dass dadurch erhöhte Ausfallkosten anfallen können. Dass der Schadenersatzanspruch zunächst abgetreten und zur Klagerhebung durch den Geschädigten wieder zurückabgetreten wurde, steht dem nicht entgegen. Einwendungen gegen die Höhe der Mietwagenkosten werden daher abgewiesen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 06/26

Das Landgericht Koblenz entscheidet erstinstanzlich pro Schwacke und hält die Internetbeispiele der beklagten Haftpflichtversicherung für wenig hilfreich. Das wird auch sehr konkret begründet. Zum Grundpreis der erforderlichen Mietwagenkosten kommen der unfallbedingte Aufschlag, die Nebenkosten und die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit hinzu. (nicht rechtskräftig, in Berufung unter dem Az. 12 U 996/25)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 04/26

Das Amtsgericht Moers sieht keine Verletzung der Schadenminderungspflicht nachdem die Beklagte ein zwar rechtzeitiges, aber zu allgemeines Schreiben an den Geschädigten versendet hatte. Das Amtsgericht prüft die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten zwar konkret durch Vergleich mit dem Mischmodell, meint aber gleichzeitig, dass aufgrund der Anwendung des Werkstattrisikos eine solche Diskussion gar nicht notwendig wäre.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 03/26

Das Amtsgericht Hildburghausen weist den Vorwurf der für den Schaden und damit auch die Ersatzwagenkosten eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung zurück, dass der Geschädigte von ihr ein günstigeres Vermittlungsangebot bekommen habe, das er auch hätte annehmen müssen. Stattdessen wird der erforderliche Betrag geschätzt, für den der Geschädigte am regionalen Markt einen Ersatzwagen bekommt. Nebenkostenpositionen der Mietwagenabrechnung für eine erweitere Haftungsreduzierung, Zustellung, Abholung und die Zweitfahrerregelung werden ebenso zugesprochen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 02/26

Das Landgericht Schweinfurt weist eine Herausgabeklage einer Privatperson gegen den Autovermieter und andere Beklagte bzgl. eines gekauften Fahrzeuges ab. Das vom ihm gekaufte Fahrzeug stand nicht im Eigentum des Verkäufers, da er es zuvor gemietet und unterschlagen hatte. Das wusste die Käuferin zwar nicht, aber nach Maßstäben der obergerichtlichen Rechtsprechung hätte sie es erkennen müssen. Ein gutgläubiger Erwerb wurde daher nicht festgestellt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49/25

Eine der Berufungskammern des Landgerichtes in Bonn bekräftigt seine Abkehr von der Verwendung der Fraunhofer-Liste durch einen 522er-Beschluss. Seitdem die Kammer darauf aufmerksam gemacht wurde, wie Fraunhofer die Einsortierung der auf Internetplattformen gefundenen Internetpreise in seine Tabellen nach Schwacke-Mietwagenklassen vornimmt, hat sie erkannt, dass dies gar nicht möglich ist. Denn den Internetseiten fehlen schlicht die Informationen dazu. Auf den Grundbetrag nach Schwacke kommen ein unfallbedingter Aufschlag und Nebenkosten hinzu.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47/25

Das Amtsgericht Syke sieht eine Notwendigkeit, die Rechtsprechung des BGH zum subjektbezogenen Schadenbegriff nicht nur auf die Reparatur (Werkstattrisiko) anzuwenden, sondern auch auf die Höhe der Mietwagenkosten (Mietwagenrisiko). Denn es sei nicht ersichtlich warum hier eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Schadenpositionen gerechtfertigt sein soll. Der Geschädigte ist nicht mehr auf die Frage der erforderlichen Kosten nach Listen mit unterschiedlichen Methoden zu verweisen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46/25

Das Amtsgericht Köln widerspricht der Auffassung der gegnerischen Haftpflichtversicherung, dass sich der Geschädigte an ihr "Angebot" für einen Mietwagen halten müsse oder zumindest nicht den Preis eines anderen Mietwagens auf Marktniveau (Normaltarif) verlangen könne. Weder hatte die Beklagte ein Fahrzeug genannt, noch die Fahrzeugklasse und auch die Nebenkosten nicht, die damit verbunden sein sollten. Zur Schätzung wurde Fracke angewendet, zuzüglich Nebenkosten.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45/25

Das Amtsgericht Leverkusen spricht dem Geschädigten einen geforderten Schadenersatz bzgl. restlicher Mietwagenkosten vollständig zu und greift dazu auf das Mischmodell zurück, zuzüglich Nebenkosten. Die Auffassung des Schädigers, er hätte dem Geschädigten rechtzeitig ein annahmefähiges Angebot unterbreitet, das diesen an den genannten Preis binden würde, wird ausführlich zurückgewiesen.

Argumente gegen die Internet-Screenshots der Versicherer: Nutzungseinschränkung Kilometer

Die Liste von Antworten auf diese Frage ist lang: "Warum sind die Screenshots kein Argument gegen die Mietwagenabrechnung und die Pflicht des Versicherers, diese zu bezahlen?" Hier das Argument "Kilometerbeschränkung"

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44/25

Amtsgericht Königswinter 10 C 42/24 vom 13.02.2025

  1. Die im Rahmen der Erforderlichkeit vom Schädiger zu erstattenden Kosten für einen Ersatzwagen können anhand der Werte der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel geschätzt werden.
  2. Wie das Landgericht Bonn geht das Gericht davon aus, dass die Fraunhofer-Werte unrealistisch sind und nicht den ortsüblichen Preis widergeben.
  3. Der von der Klägerin geltend gemachte Aufschlag auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Mehrleistungen ist in Höhe von 20 Prozent erstattungsfähig.
  4. Die Kosten für Nebenleistungen nach der Nebenkostentabelle Schwacke sind zuzusprechen, ebenso wie die Kosten außergerichtlicher Anwaltskosten.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Königswinter geht den Bonner Weg: Kein Fraunhofer, kein Fracke, dafür nur noch Schwacke. Denn das Gericht ist davon überzeugt, dass Fraunhofer falsche Werte liefert. Hinzuzusetzen sind ein unfallbedingter Aufschlag und Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis:

Das Gericht schließt sich der neuen Linie des Landgerichts Bonn vollumfänglich an. Fraunhofer verwendet eine Erhebungsmethode, die zu Listenwerten führt, die nicht mehr durch das weite Schätzungsermessen des Tatrichters nach § 287 ZPO gedeckt sind.
Den Aufschlag auf den Normaltarif sieht das Gericht bereits darin begründet, dass der Geschädigte in der Regel nicht verpflichtet ist, den Mietpreis aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren.
Die von der Klägerseite benannte Mietwagenklasse des Ersatzfahrzeuges wurde von der Beklagten ins Blaue hinein bestritten. Dass die Kläger hierzu in einem Schriftsatz konkrete Belege vorlegten, interessierte die Beklagte nicht, sie wollte einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten durchsetzen. Das hat das Gericht nicht mitgemacht.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43/25

Landgericht Bonn 10 O 99/25 vom 06.10.2025

  1. Die Fraunhofer-Liste und auch das Mischmodell sind zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nicht geeignet.
  2. Die Fraunhofer-Methode liefert keinen Garanten für die korrekte Einteilung der erhobenen Werte in zutreffende Mietwagenklassen.
  3. Der Vortrag der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste ist unkonkret, Schwacke daher anwendbar.
  4. Zusätzlich zum Grundbetrag des Normaltarifes ist ein unfallbedingter Aufschlag als erstattungsfähig anzusehen.
  5. Eine Ausweitung der Mietwagendauer aufgrund bestehender Lieferschwierigkeiten eines Ersatzteils ist ein Risiko des Schädigers, das er in diesem Fall hinzunehmen hat.
  6. Kosten für Nebenleistungen Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen und Abholen sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung:

Auch die 10. Kammer des Landgerichts Bonn entscheidet sich inzwischen nicht zum ersten Mal gegen die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Werte pur oder als Teil des Mischmodells und bestätigt die Auffassung der Klägerin, dass die Einteilung der Werte in Mietwagenklassen bei Fraunhofer willkürlich erfolgt ist und die veröffentlichten Werte damit unbrauchbar sind. Auf den Grundbetrag sind wegen unfallbedingter Mehrleistungen 20 Prozent aufzuschlagen und Nebenkosten kommen hinzu.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42/25

Amtsgericht Hamburg-Altona 315b C 118/25 vom 06.10.2025

  1. Die Auffassung der Beklagten zur alleinigen Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste und ihr Vortrag mittels aktuell erstellter Internetbeispiele ist für das Gericht nicht maßgeblich.
  2. Der Geschädigte hat bei subjektiver Schadenbetrachtung auch nach Unterzeichnung der „Abtretung erfüllungshalber“ ein weiterhin bestehendes Kostenrisiko gegenüber der Klägerin, die Grundlage der subjektiven Erforderlichkeit.
  3. Dass die geltend gemachten Kosten erforderlich gewesen sind, hat die Klägerin durch eigene Vergleichsangebote belegt, deren Internetpreise über dem streitgegenständlichen Betrag liegen.
  4. Kosten für erforderliche Nebenleistungen wie Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugen und Ausrüstung mit Navigation sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung:

Eines der Hamburger Amtsgerichte hat den Verweis der Beklagten auf Fraunhofer und Internetbeispiele weggewischt und den restlichen Schadenersatzanspruch vollständig bejaht. Nebenkosten kommen hinzu. Bei klassenkleinerer Anmietung entfällt der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen.
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Schwacke-Liste Automietpreisspiegel 2025

Schwacke hat seinen Mietpreisspiegel 2025 veröffentlicht. Ein erster Blick auf die Werte des „Bundesdurchschnitts“ verrät, dass es im Bereich der Wochenpreise nur marginale Veränderungen in Höhe von bis zu 5 Prozent gibt, manchmal nach unten und auch nach oben. Regional kann das anders sein.

Auch im Bereich der Nebenkosten ist das Preisniveau nur leicht verändert. Bei den Kosten der erweiterten Haftungsreduzierung ist meist eine geringfügige Reduzierung festzustellen.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41/25

Amtsgericht Bad Oeynhausen 24 C 70/25 vom 22.08.2025

  1. Das Mietwagenrisiko liegt in Bezug auf Ausfalldauer und dem berechneten Mietwagentarif beim Schädiger, denn die Rechtsprechung des BGH zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko ist auf die Mietwagenfrage übertragbar.
  2. Ob der klagende Geschädigte vor Anmietung Preise verglichen und ob er einen zu teuren Mietwagen angemietet hat – wie der Versicherer des Unfallgegners behauptet – kann dahinstehen. Denn der Preis war nicht laienerkennbar weit überhöht und er beruft sich auf das Mietwagenrisiko.
  3. Ebenso wie bei der Reparatur und der Inanspruchnahme eines Sachverständigen bestehen für den Geschädigten schwer erkennbare Risiken für eigene nicht laienerkennbare Fehler, für deren Folgen der Schädiger aufzukommen hat.
  4. Das Mietwagenrisiko greift, wenn eine Vorteilsausgleichsabtretung angeboten und die Zahlung des Gesamtbetrages an den Autovermieter verlangt wird, sofern dem Geschädigten kein Auswahl- und/oder Überwachungsverschulden vorzuwerfen ist.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Bad Oeynhausen wendet die Rechtsprechung des BGH zum Werkstattrisiko auch auf die Mietwagenkosten an. Geschädigte unterliegen in Bezug auf die vom Schädiger aufgezwungene Kompensierung ihres Ausfallschadens ebenso konkreten Risiken, wie es für die Reparatur oder die Sachverständigen-Beauftragung festgestellt ist. Diese Risiken habe der Schädiger zu tragen. Der Schädiger ist durch das korrekte Vorgehen des Geschädigtenanwaltes in die Lage versetzt worden, eine nach seiner Auffassung entstehende Überzahlung vom Autovermieter zurückzufordern. Damit waren die Rahmenbedingungen für die Anwendung des Mietwagenrisikos hergestellt.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40/25

Amtsgericht Düsseldorf 46 C 247/25 vom 15.08.2025

  1. Zur Beurteilung des erforderlichen Herstellungsaufwandes für Ersatzmobilität ist auf die subjektbezogene Schadenbetrachtung abzustellen.
  2. Die vom BGH entwickelten Grundsätze zum Werkstattrisiko und Sachverständigenrisiko sind auf das Mietwagenrisiko zu übertragen.
  3. Details der Anmietung und deren Bewertung vor dem Hintergrund des Schadenrechts wie Ausstattung, Berechtigung von Nebenleistungen, Fahrzeugklassen usw. sind dem Geschädigten fremd und er kann diese nur bedingt beeinflussen.
  4. Grenzen der Übertragung des Mietwagenrisikos auf den Schädiger sind wie beim Werkstattrisiko und Sachverständigenrisiko das Auswahl- und Überwachungsverschulden, sofern sich der Geschädigte ein solches vorhalten lassen muss.
  5. Da der vereinbarte Preis nicht erkennbar deutlich überhöht war, kann ein Auswahlverschulden nicht festgestellt werden.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Düsseldorf wendet den subjektbezogenen Schadenbegriff an. Der Grundsatz des Werkstattrisikos wird auf die Mietwagen-Frage übertragen. Das gilt nicht nur für Fragen der richtigen Mietwagenklasse oder Mietwagendauer, sondern auch für die Höhe der Mietwagenkosten, solange dem Geschädigten kein Auswahlverschulden anzulasten ist.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39/25

Amtsgericht Essen 13 C 305/24 vom 21.03.2025 (Dtm. mdl. Verh.)

  1. Der Autovermieter hat für einen Schadenersatzanspruch gegen den Mieter Beweis für die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Verschlechterung der Mietsache während der Miete  zu erbringen.
  2. Der Mieter ist zur Abwehr der Ansprüche vortrags- und beweisbelastet, dass er die Verschlechterung der Mietsache nicht zu vertreten hat.
  3. Da der beklagte Mieter seine Verursachung-Verantwortung nicht überzeugend bestritten hat, ist er schadenersatzpflichtig.
  4. Der beklagte Mieter ist auch für einen zweiten Schaden ersatzpflichtig, für dessen Verursachung er keine Angaben gemacht hat.
  5. Eine vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung gilt pro Schadenfall.

Zusammenfassung:

Eine durch zwei Unfälle an einem Mietfahrzeug geschädigte Autovermietung setzt ihren Anspruch gegen den Mieter nach Mahnbescheid mit gerichtlicher Entscheidung durch. Der Mieter scheitert mit dem Versuch, zum ersten Schaden seine Beteiligung nicht einzugestehen und den zweiten Schaden einem Dritten anzutragen, obwohl ein Polizeiprotokoll nahelegt, dass zumindest eine Mitverantwortung gegeben sein dürfte. Da er damit der Beweislast nicht nachkommt, muss er auch diesen Schaden zumindest in Höhe der Selbstbeteiligung tragen.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38/25

Amtsgericht Siegburg 107 C 102/24 vom 15.05.2025 (Dtm. mdl. Verh.)

  1. Das Gericht schließt sich der im Vordringen befindlichen Auffassung an, dass eine Anwendung der Fraunhofer-Liste im Rahmen des Mischmodells auch beim weiten Schätzungsermessen der Gerichte  rechtsfehlerhaft wäre.
  2. Für einen angemessenen Schadenersatz ist für den Geschädigten bedeutsam, sein eigenes und das Ersatzfahrzeug in vergleichbare Mietwagenklassen nach Schwacke und nicht nach der Methode ACRISS einzuteilen.
  3. Eine konkrete Klassifizierung nach Schwacke aus einer Interneterhebung ist nicht möglich, was ehebliche Zweifel an der Eignung der Fraunhofer-Liste aufkommen lässt, die die Beklagte nicht ausräumen konnte.
  4. Auf den Grundwert ist ein pauschaler Aufschlag wegen der Erforderlichkeit unfallbedingter Mehrleistungen zuzusprechen.
  5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind erstattungsfähig.
  6. Der Schadenersatzanspruch ist nicht wegen der Übermittlung eines konkreten abnahmefähigen Direktvermittlungsangebotes an den Geschädigten zu reduzieren.

Zusammenfassung:

Die Preisvorgabe des Haftpflichtversicherers gegen den Geschädigten ging ins Leere, denn es wurde kein konkretes Fahrzeug benannt, das der Geschädigte hätte mit anderen Angeboten vergleich können. Die Schätzung der erforderlichen Kosten erfolgte dann mittels Schwacke und nicht mit dem Mischmodell, da die Werte aus Fraunhofer inzwischen als zweifelhaft angesehen werden. Aufschlag und Nebenkosten kommen hinzu.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37/25

Amtsgericht Köln 137 C 102/21 vom 08.05.2023 (Datum mdl. Verhandlung)

  1. Die Dauer der Laufzeit des Mietvertrages verkürzt sich nicht durch vorzeitige einseitige Rückgabe ohne eine tatsächliche Rücknahme durch die Autovermietung.
  2. Auch wenn der Beklagte behauptet, beim Abstellen des Fahrzeuges sei ein Schaden noch nicht vorhanden gewesen, geht ein neuer Schaden zum Zeitpunkt der Rücknahme zu seinen Lasten.
  3. Der Klägerin obliegt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast zu den Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Schadenersatzanspruches.
  4. Doch ist der Schaden im Obhutsbereich des Beklagten während des Mietgebrauchs entstanden, ist hierfür von einer Beweislastumkehr auszugehen, nach der der Beklagte beweisen muss, dass er für die Beschädigung nicht verantwortlich ist.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Köln spricht dem Autovermieter die Kosten einer Beschädigung in Höhe der mietvertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung zu. Der Mieter hatte das Fahrzeug früher zurückgegeben und dazu einfach auf dem Hof des Vermieters geparkt. Die Rücknahme am nächsten Morgen zeigte eine Beschädigung, von der der Mieter nichts wissen wollte.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36/25

Amtsgericht Idstein 3 C 243/23 vom 19.05.2025 (Datum letzte Frist)

  1. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ortsüblichen Mietwagenpreisen im PLZ-Gebiet 65 steht fest, dass die Mietwagenpreise der Klägerin nicht überhöht sind.
  2. Eine Aufklärungs-Pflichtverletzung der Klägerin gegenüber dem Zedenten ist nicht feststellbar.
  3. Die Beklagte geht mit ihrem Bestreiten der Erforderlichkeit den falschen Weg, da statt Herstellung der erforderliche Geldbetrag für tatsächlich entstandene Kosten verlangt wird.
  4. Die Geschädigte musste vor der Ersatzanmietung keine Marktforschung betreiben und es liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor.
  5. Außergerichtliche Anwaltskosten sind Teil des materiellrechtlichen Schadenersatzanspruches.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht in Idstein hat zur Schätzung der erforderlichen Kosten anstatt einen Blick in die Listen zu werfen ein Sachverständigengutachten erstellen lassen. Das Ergebnis des Sachverständigen bestätigte die klägerische Abrechnung, die nur geringfügig darüber lag. Und so wurden die aus der Abtretung direkt vom Autovermieter geforderten restlichen Mietwagenkosten vollständig zugesprochen.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35/25

Amtsgericht Berlin-Mitte 122 C 49/25 vom 14.08.2025

  1. Eine Preisvereinbarung für den Ersatzmietwagen zu einem Betrag vergleichbar mit der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel entspricht noch dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 BGB.
  2. In den Erhebungen der Schwacke-Liste ist ab 2008 eine Erweiterung eingeflossen, auch im Internet angebotene Tarife zu berücksichtigen.
  3. Aus einem von der Beklagten zitierten Urteil des Berliner Kammergerichtes ergibt sich keine ausschließliche Anwendbarkeit des Mischmodells, sondern lediglich die Auffassung des Gerichtes, dass das Mischmodell vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt ist.
  4. Ein Abzug ersparter Eigenaufwendungen entfällt bei klassentieferer Anmietung.
  5. Die außergerichtlichen Anwaltskosten sind von der Beklagten zu erstatten.
  6. Auch wenn die Klägerin die korrekte Zulassung des Mietwagens nicht nachgewiesen hat: Wäre der Mietwagen entgegen Recht und Gesetz falsch zugelassen gewesen, hätte das keinerlei Auswirkungen auf die Höhe des Schadenersatzspruches des Geschädigten gehabt.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Berlin wendet weiter (weit überwiegend) die Schwacke-Liste zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten an. Nebenkosten nach Schwacke kommen hinzu (hier Haftungsreduzierung). Der Versuch der Beklagten, den Anspruch des Geschädigten mit dem Hinweis klein zu reden, es läge kein Nachweis der korrekten Zulassung des Fahrzeuges vor, weist das Gericht in diesem Prozess um Schadenersatz nach Verkehrsunfall zurück. Die Kosten außergerichtlicher Anwaltseinschaltung muss die Beklagte auf sich nehmen.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34/25

Amtsgericht Düsseldorf 46 C 257/25 vom 15.08.2025

  1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Reparatur-Risiko und Sachverständigen-Risiko ist auf die Mietwagenrechtsprechung übertragbar.
  2. Tritt der Geschädigte eventuelle gegen den Rechnungsaussteller bestehende Ansprüche an den Versicherer des Schädigers ab und ist ihm bei der Wahl des Autovermieters kein Auswahlverschulden und auch sonst kein Überwachungsverschulden vorzuwerfen, sind die Mietwagenkosten in voller Höhe an den Autovermieter zu zahlen.
  3. Die abgerechneten Mietwagenkosten oberhalb Fracke begründen kein Auswahlverschulden.
  4. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist mit 10 Prozent zu bemessen.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Düsseldorf überträgt die Rechtsprechung zum subjektbezogenen Schadenbegriff von der Frage der Reparatur und der Sachverständigen-Tätigkeit auch auf die Ersatzwagenanmietung. Auch für die Frage der Höhe der Mietwagenkosten wird das Mietwagenrisiko beim Schädiger gesehen.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33/25

Amtsgericht Naumburg 12 C 234/24 vom 11.07.2025

  1. In Bezug auf den Streit um den Reparaturumfang, die Reparaturdauer und die Anmietung eines korrekt zugelassenen Ersatzfahrzeuges liegen Werkstatt- und Mietwagenrisiko beim Schädiger.
  2. Der Kontakt des Versicherers des Schädigers „Beratung und E-Mail“ zum Geschädigten erzeugte keine verbindliche Preisvorgabe für das Ersatzfahrzeug, denn der Versicherer unterbreitete kein konkretes Angebot, dass annahmefähig gewesen wäre.
  3. Die abgerechneten Mietwagenkosten unterhalb der Vergleichswerte der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel sind erstattungsfähig, die Kosten erforderlicher Nebenleistungen kommen hinzu.
  4. Dem Geschädigten kann die Beklagte nicht vorhalten, er hätte sich grundsätzlich nach günstigeren Angeboten zu erkundigen.
  5. Ein Abzug für ersparte eigene Aufwendungen muss sich der Geschädigte in Bezug auf die Mietwagenkosten nicht anrechnen lassen, da ein klassenkleineres Fahrzeug angemietet wurde, auch nicht wegen des Alters seines Fahrzeuges.

Zusammenfassung:

Das Gericht spricht die Restforderungen aus Reparaturrechnung und Mietwagenrechnung vollständig zu und verweist den Haftpflichtversicherer auf die Möglichkeit, aus der Vorteilsausgleichsabtretung zurückzuholen, was er für überzahlt hält. Das Mietwagenrisiko wird für die Mietwagendauer und den Vorhalt eines angeblich zu erbringenden Nachweises der korrekten Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug beim Schädiger gesehen, da dem Geschädigten weder Auswahl- noch Überwachungsverschulden vorzuwerfen sei. Für die Höhe der Mietwagenkosten sind Schwacke-Werte vergleichbar. Eine Preisvorgabe geht ins Leere.

Bedeutung für die Praxis:

Der Haftpflichtversicherer warf dem Geschädigten vor, er habe bezüglich der entstandenen Reparaturkosten nicht beachtet, dass Teile der abgerechneten Leistungen nicht erbracht wurden. Da der Kläger Zahlung nicht an sich, sondern an die Werkstatt verlangte, für eine eventuelle Überzahlung bestehende Ansprüche an den Haftpflichtversicherer abgetreten hatte und ihm die Auswahl der Werkstatt oder ein mangelndes Überwachen ihrer Tätigkeiten nicht vorzuwerfen war, sprach das Gericht die restlichen geforderten Reparaturkosten zu.
Auch in Bezug auf die Mietwagenkosten weist das Gericht dem Schädiger unter den üblichen Bedingungen wie der Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche das Risiko erhöhter Kosten für die Frage der korrekten Mietwagenzulassung zu. Für die Höhe der erstattungsfähigen Kosten wird auf den Klägervortrag mittels Schwacke verwiesen, für die berechtigte Mietdauer auf den Reparaturablaufplan. Unklar bleibt daher, ob das Gericht bei entsprechenden Anträgen der Kläger auch für die Mietwagenhöhe und die Mietwagendauer das Mietwagenrisiko beim Schädiger gesehen hätte, wenn die konkreten Argumente Schwacke und Ablaufplan im Prozess gefehlt hätten.
Die Auffassung der Beklagten, der Geschädigte hätte sein konkretes Mietwagenangebot ausgeschlagen, weist das Gericht zurück. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht liege nicht vor.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32/25

Landgericht Köln 29 S 164/21 vom 27.01.2022
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 161 C 110/21 vom 13.07.2021)

  1. Im Streit um die Schadenersatzpflicht des Mieters für einen Schaden am Mietwagen geht es häufig um Beweislastregeln. Auszugehen ist von einer Beweislastverteilung nach Verantwortungsbereichen.
  2. Dem Vermieter obliegt es, nachzuweisen, dass eine Beschädigung während der Mietzeit im Obhutsbereich des Mieters entstanden ist.
  3. Das Berufungsgericht sieht sodann eine sekundäre Darlegungslast beim Mieter.
  4. Die erstinstanzliche Entscheidung wird korrigiert, dem Vermieter eines Fahrzeuges komme auch dann die volle Beweislast für die Verantwortlichkeit des Mieters für eine Beschädigung zu, wenn der sich auf Unwissenheit und eine mögliche Verursachung durch Dritte berufe.

Zusammenfassung:

Das Berufungsgericht korrigiert eine erstinstanzliche Entscheidung zum Schadenersatz nach Beschädigung des Mietwagens. Wenn feststeht, dass der Schaden während der Miete entstanden ist, kann sich der Mieter nicht auf Unwissenheit berufen.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31/25

Amtsgericht Duisburg-Hamborn 23 C 45/25 vom 02.07.2025

  1. Soweit das Werkstattrisiko beim Schädiger liegt, verbietet sich im Schadenersatzprozess zwischen dem Geschädigten und dem Schädigerversicherer eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten, weil die Erforderlichkeit dann unerheblich ist.
  2. Die Kosten des Reparaturablaufplans hat der Schädiger zu erstatten, wenn er es war, der den zusätzlichen Aufwand in der Werkstatt ausgelöst hat.
  3. Auch in Bezug auf die Mietwagenkosten greift das Werkstatt- bzw. Mietwagenrisiko.
  4. Gemessen am Mischmodell aus Schwacke und Fraunhofer sind die restlichen Forderungen wegen der Ersatzanmietung gerechtfertigt.
  5. Die Kosten von Nebenleistungen für Zusatzfahrer und Haftungsreduzierung sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn bestimmt die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten in ständiger Rechtsprechung mit Fracke. Hier nun verweist es darauf, dass aufgrund der BGH-Rechtsprechung zum Werkstattrisiko auch Einwände des Versicherers zur Mietwagendauer und zur Höhe der Mietwagenkosten nicht aufgeklärt werden müssen, so lange der Geschädigte eventuelle Überzahlungsansprüche an den Schädiger abgetreten hat und dem auch kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden vorzuwerfen ist. Das Mietwagenrisiko wenden das Gericht sogar auf die Frage der Preisvorgabe an.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30/25

Amtsgericht Berlin-Mitte 16 C 165/24 V vom 14.03.2025

  1. Die Klägerin ist aufgrund nachgeholter Abtretungsvereinbarung zum Schadenersatzanspruch aktivlegitimiert.
  2. Die Schadenersatzforderung aufgrund Mietwagennutzung ist gemessen an den Vergleichswerten der Schwacke-Liste nicht zu beanstanden und entspricht damit dem Wirtschaftlichkeitsgebot.
  3. Der Verweis auf niedrigere Werte bei Fraunhofer ist kein konkretes Argument gegen die Anwendung der Schwacke-Liste.
  4. Von der Beklagten vorgelegte Internetbeispiele sind schon deshalb nicht mit dem Fall vergleichbar und nicht relevant, weil sie drei Jahre später erhoben wurden.
  5. Kosten für erforderliche Nebenleistungen Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen und Abholen sind ebenso zu erstatten und an den Schwacke-Werten gemessen auch in der Höhe nicht zu beanstanden.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Berlin-Mitte wendet die Schwacke-Liste für den Grundpreis des Normaltarifes und die Nebenkosten an. Der Beklagtenvortrag mit Fraunhofer und Internetbeispielen wird als unzureichend verworfen. Nebenkosten sind ebenso vom Versicherer des Schädigers zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis:

In Berlin setzt die Mietwagenrechtsprechung weit überwiegend weiterhin auf Schwacke-Werte. Und das mit der einfachsten nachvollziehbaren Begründung, die sich aus der BGH-Linie ergibt: So lange nicht mit konkreten Argumenten auf den Fall bezogen deutlich gemacht wird, wie sich angebliche Mängel erheblich auf den Fall auswirken, muss das Gericht diese Argumente nicht als relevant ansehen.
Die Versicherung versuchte in der Frage der Aktivlegitimation, das Gericht dadurch zu verunsichern, dass auf BGH-Rechtsprechung verwiesen wurde, die nicht auf den Fall passte. Denn genau die Begründung für eine fehlende Aktivlegitimation in dem BGH-Verfahren lagen in dem vom Amtsgericht berlin-Mitte zu entscheidenden Verfahren nicht vor. Das hat das Gericht erkannt und beantwortet.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29/25

Landgericht Hamburg 232 S 41/21 vom 11.02.2022 (Beschluss)
(Vorinstanz Amtsgericht Hamburg-St. Georg 911 C 46/21 vom 14.10.2021)

  1. Der Klägerin ist ihre Schadenersatzforderung in Höhe der Selbstbeteiligung nach einem festgestellten Schaden zum Mietende zuzusprechen, welcher nicht unter den vertragsgemäßen Gebrauch des § 538 BGB fällt. Denn der Mieter hat für eine schuldhafte Verletzung nebenvertraglicher Pflichten Schadenersatz zu leisten.
  2. Dem Mieter obliegt die Beweislast, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat, der während der Mietzeit entstanden ist.
  3. Dem Vermieter kommt lediglich die Pflicht des Nachweises zu, dass der Schaden zu Mietbeginn nicht bereits vorhanden gewesen ist.
  4. Eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Frage des Verschuldens gilt nicht nur für eine positive Vertragsverletzung sondern ebenso bezüglich der objektiven Pflichtverletzung.

Zusammenfassung:

Der Mieter hat für den vertraglich vereinbarten Teil (Selbstbeteiligung) des Schadens, der zum Mietende festgestellt wurde, auch dann einzustehen, wenn er das Fahrzeug angeblich unbeschädigt vorzeitig auf dem Gelände des Vermieters abstellt und behauptet, er könne zu dem Schaden keine Angaben machen, weil dieser von ihm nicht zu vertreten sei.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28/25

Amtsgericht Bonn 116 C 185/24 vom 12.11.2024

  1. Der geforderte Schadenersatzbetrag auf der Grundlage eines Vergleiches mit der Schwacke-Liste zuzüglich eines unfallbedingten Aufschlages wird der Klägerin im Rahmen der Klage aus abgetretenem Recht vollständig zugesprochen.
  2. Die Klägerin hat überzeugend dargelegt, warum die Fraunhofer-Liste u.a. aufgrund von Mängeln der Mietwagenklassen-Zuordnung zur Schätzung des Normaltarifes auch im Rahmen des Mischmodells Fracke ungeeignet ist.
  3. Auf den Grundbetrag des Normaltarifs ist ein Aufschlag wegen erforderlicher unfallbedingter Mehrleistungen zuzusprechen (BGH: „erforderlicher“ Unfallersatztarif).
  4. Die Notwendigkeit der Dauer der Anmietung wurde durch den Reparaturablaufplan hinreichend verdeutlicht. Das Mietwagenrisiko trägt der Schädiger.
  5. Die Reduzierung des Schadenersatzbetrages allein mit dem Hintergrund, es könnte sich um eine nicht korrekte Zulassung des Mietwagens handeln, ist ungerechtfertigt.
  6. Die von der Beklagten gegenüber der Geschädigten in einem Telefonat genannte Anmietmöglichkeit bei einem mit dem Versicherer verbundenen Mietwagenunternehmen stellt kein konkretes und in Bezug auf den Preis verbindliches Mietwagenangebot dar.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Bonn wendet wieder allein die Schwacke-Werte an. Fraunhofer kommt auch im Mischmodell nicht infrage. Zusätzlich werden der 20%ige Aufschlag und die erforderlichen Nebenkosten zugesprochen. Eine aus objektiven Gründen längere Reparatur- und damit Mietwagendauer ist ein Risiko des Schädigers. Auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind zu erstatten. Ein telefonisch unterbreitetes Mietwagenangebot zur Preisvorgabe ist irrelevant.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27/25

Landgericht Köln 14 O 283/24 vom 08.04.2025

1. Die Beklagte hatte nicht dargelegt, dass das Direktvermittlungsangebot an den Geschädigten auf einem konkret verfügbaren Fahrzeug beruhte, das mit dem Schadensersatzanspruch vergleichbar war. Den Geschädigten trifft die Preisvorgabe der Gegnerversicherung daher nicht.
2. Sofern die Ursache der Reparaturverzögerung, welche die längere Mietdauer begründet, durch das Fehlen eines Ersatzteils hinreichend nachgewiesen ist, entfällt die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme.
3. Die Schätzung der Höhe der erforderlichen Kosten erfolgt anhand der klägerseits vorgelegten Listen von Schwacke und Fraunhofer aus dem Jahr der Vermietung und nicht wie die Beklagte meint aus den Listen des Jahres vor der Vermietung.
4. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist in Höhe von vier Prozent als ausreichend anzusehen.
5. Die Kosten der von der Klägerin abgerechneten Nebenkosten sind in dieser Höhe erstattungsfähig, nicht jedoch die höheren Beträge der Schwacke-Liste.
6. Kosten der Vermietung außerhalb der Öffnungszeiten sind lediglich bei einer Gestellung der Ersatzmobilität während einer kurzen Nachtzeit zwischen 21 und 06 Uhr erstattungsfähig.

Zusammenfassung:

Das Landgericht Köln wendet erstinstanzlich die Fracke-Werte an, mit denen der Kläger seinen Anspruch auch vorgetragen hatte. Nebenkosten außer Notdienstgebühr kommen hinzu. Die Preisvorgabe der Beklagten wird verworfen, weil sie nicht darlegen konnte, dass zu dem behaupteten Preis tatsächlich ein Fahrzeug zur Verfügung stand.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26/25

Amtsgericht Hamburg 31a C 54/23 vom 18.06.2025

  1. Der Vorwurf der Beklagten, der Geschädigte hätte sich – um nicht gegen seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens zu verstoßen – mit Taxifahrten mobil halten können, wird zurückgewiesen.
  2. Der Verweis der Beklagten auf die Anwendbarkeit allein der Fraunhofer-Liste trägt nicht. Die Beklagte hat auch bereits nicht die einschlägige Ausgabe der Fraunhofer-Liste, sondern Werte aus anderen Jahren vorgelegt.
  3. Die vom Geschädigten für Ersatzmobilität erzeugten Kosten halten sich im Rahmen der üblichen Preise für Mietwagen.
  4. Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge liegen unterhalb mehrerer von ihr zum Vergleich herangezogener Internetbeispiele und damit nicht wie die Beklagte behauptet marktunüblich viel zu hoch.
  5. Auch die Kosten der Haftungsreduzierung und Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges sind von der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung zu erstatten.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Hamburg durchbricht die Fraunhofer-Linie der örtlichen Gerichte. Nachdem der Anspruch auf Ersatzmobilität per Mietwagen dem Grunde nach bestätigt wurde, wird die Erforderlichkeit der Höhe nach geprüft. Und anstatt – wie in Hamburg üblich – mit dürrer Begründung auf Fraunhofer-Werte zu verweisen, wird die Forderung des Autovermieters vor dem Hintergrund von vergleichbaren Internetangeboten vollständig bestätigt.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25/25

Landgericht Berlin II 7 O 190/23 vom 29.04.2024

  1. Werden Kraftfahrzeuge zur Vermietung angeboten, sind diese als Selbstfahrervermietfahrzeuge zuzulassen.
  2. Auch der Kaskoversicherer ist über die Vermietungsabsicht in Kenntnis zu setzen.
  3. Ist der Nutzerkreis eines gewerblich genutzten Fahrzeuges konkret festgelegt und kommt es zu einem Schaden im Rahmen der Vermietung, ist der Kaskoversicherer leistungsfrei.
  4. Der Kaskoversicherer muss auch dann nicht leisten, wenn zwar das Fahrzeug zur Vermietung angeboten wurde, aber nicht feststeht, dass der Schaden während einer Vermietung stattfand, jedenfalls der Nutzer nicht dem genehmigten Nutzerkreis angehörte.

Zusammenfassung:

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass ein Kaskoversicherer einen Schaden am unstreitig kaskoversicherten Fahrzeug nicht übernehmen müsse, wenn dieses zur Vermietung angeboten wurde, ohne es korrekt als Selbstfahrervermietfahrzeug zuzulassen und zu versichern.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24/25

Amtsgericht Mühldorf am Inn 1 C 295/24 vom 11.03.2025

  1. Verzögerungen bei der Reparatur, die zu höheren Mietwagenkosten führen und die der Geschädigte nicht vorhersehen oder im Verlauf erkennen und beeinflussen konnte, gehen als Mietwagenrisiko zu Lasten des Schädigers.
  2. Die außergerichtliche Zahlung der Beklagten, bei der sie sich auf die Fraunhofer-Liste bezieht, ist als Schadenersatz unzureichend.
  3. Die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten wird nach dem Mischmodell der Listen bestimmt.
  4. Eine Anmietung einen Tag vor der terminierten Reparatur ist in begründeten Fällen nicht zu beanstanden.

Zusammenfassung:

Das Gericht sieht in Bezug auf die Verzögerung der Reparatur und daraus resultierend gestiegener Mietwagenkosten kein Verschulden des Geschädigten. Da der sich auf das Mietwagenrisiko beruft und Zahlung an den Vermieter verlangt sowie eventuelle Überzahlungsansprüche an den Schädiger abgetreten hat, wird der erforderliche Betrag für die gesamte Reparaturdauer zugesprochen.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23/25

Amtsgericht Freiburg im Breisgau 2 C 1312/24 vom 10.04.2025 (Datum mündliche Verhandlung)

  1. Das Vermittlungsschreiben der Beklagten ist kein konkretes annahmefähiges Angebot und damit der Geschädigte nicht an den dort genannten Mietwagenpreis gebunden.
  2. Aufgrund bestehender Sprachschwierigkeiten hätte der Geschädigte selbst auch keine mündlichen Preis-, Leistungs- und Lieferverhandlungen mit dem vom Versicherer genannten Autovermieter führen können.
  3. Die Schätzung der erforderlichen Kosten für Ersatzmobilität erfolgt anhand der Methode Mischmodell aus Schwacke und Fraunhofer.

Zusammenfassung:

Der Versuch der Beklagten scheitert, den Geschädigten auf eine Preisvorgabe festzulegen. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wird zur Zahlung restlichen Schadenersatzes aufgrund Mietwagenkosten und Kosten eines Reparaturablaufplans verurteilt. Die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten wird mit der Fracke-Methode geschätzt.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22/25

Amtsgericht Andernach 61 C 546/24 vom 14.03.2025

  1. Aufgrund einer wirksam vereinbarten Abtretung der Schadenersatzforderung ist die Klägerin aktivlegitimiert.
  2. Der Schadenersatzanspruch des Geschädigten ist begrenzt auf den Betrag, den ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf.
  3. Die Schwacke-Liste ist zur Bestimmung der erforderlichen Kosten als eine geeignete Schätzgrundlage anzusehen.
  4. Auf den Grundwert des Normaltarifes ist im konkreten Fall ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt.
  5. Ebenso erstattungsfähig sind die Kosten erforderlicher Nebenleistungen.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Andernach urteilt entsprechend der Berufungskammer in Koblenz anhand der Schwacke-Liste zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten. Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen entfällt bei klassenkleinerer Anmietung. Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind schadenersatzrechtlich vom Schädiger zu erstatten.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21/25

Amtsgericht Gütersloh 10 C 230/24 vom 24.02.2025

  1. Restliche Schadenersatzforderung aus abgetretenem Recht bzgl. Ersatzmobilität werden entsprechend einer Schätzung anhand Mischmodell vollständig zugesprochen.
  2. Die Verweise der Beklagten auf die alleinige Anwendbarkeit der Fraunhofer-Werte, ein elf Monate später recherchiertes Internetangebot und eine Erkundigungspflicht des Geschädigten wird zurückgewiesen.
  3. Die Wiederbeschaffungsdauer als wichtiger Teil der berechtigten Mietdauer beginnt nach Beendigung des Auslandsurlaubs, auf dessen Hinweg der Geschädigte unschuldig in einen Unfall verwickelt wurde.
  4. Besondere Kosten für Verbringung und Abholung des Geschädigten-Fahrzeuges zum Autovermieter waren zusätzlich erstattungsfähig, da die Familie des Geschädigten Reisegepäck umzuladen hatten.
  5. Der Geschädigte kann sich zur Feststellung der Wiederbeschaffungsdauer auf die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO berufen.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Gütersloh schätzt die Mietwagenkosten mittels Mischmodell abzüglich 10 Prozent Eigenersparnis und unter Hinzurechnung der Kosten von Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Navigation und Zweitfahrererlaubnis. Weiterhin werden Verbringungskosten des Unfallwagens zum Umladen von Urlaubsgepäck in den Mietwagen als erstattungsfähig angesehen. Dem Geschädigten wird zugestanden, sich erst nach seinem Urlaub um die Unfallschadenregulierung zu kümmern, da die Auffassung bestätigt wurde, dass der Gutachten-Auftrag erst nach dem Urlaub erteilt werden musste und sich dem vorliegenden Gutachten die Überlegungszeit und die  Wiederbeschaffungsdauer anschlossen.

Bedeutung für die Praxis:

Die früher als Bielefelder Modell bezeichnete Fracke-Methode wird in der Region fortgeführt. Fraunhofer als alleinige Liste zur Bestimmung der Höhe der Mietwagenkosten kommt nicht in Frage. Den Screenshot, den die Beklagte zum Nachweis eines viel niedrigeren Marktpreisen vorlegte, hat die Klägerin direkt mit eigenen Screenshots desselben Autovermieters mit viel höheren Preisen gekontert. So stellte das Gericht folgerichtig fest, dass Preise schwanken und daher selbst im Internet auch viel höher sein können, als es die Beklagte wahrhaben will.
Die Kosten der angefallenen Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Navigationsgerät, Zweitfahrer sowie Zustellung und Abholung werden ebenso zugesprochen. Die Argumentation der Beklagten zur Überteuerung der Haftungsreduzierung verfängt nicht. Sie konstruierte, dass eine weitere Reduzierung der Selbstbeteiligung um 350 Euro am Ende nicht über 1.300 Euro Extrakosten ausmachen dürften. Dabei vergaß sie zu erwähnen, dass die 350-Euro-Reduzierung jeden ggf. anfallenden Schaden betreffe und dass die 1.300 Euro über die gesamte Mietdauer entstehen. Das Gericht wies zusätzlich darauf hin, dass die im Mietvertrag vereinbarte niedrige Selbstbeteiligung auch dann ihre Berechtigung hat, wenn das Geschädigten-Fahrzeuges nicht so weitreichend kaskoversichert ist.
Schließlich ist zu erwähnen, dass eine längere Mietdauer über eine Wiederbeschaffungsdauer hinaus als berechtigt angesehen wurde, weil der Unfall auf dem Weg in den Urlaub geschah und das Unfallopfer selbstverständlich zunächst mit einem Mietwagen in den Urlaub reisen durfte und sich erst danach mit dem Schaden befassen brauchte.

Entscheidung Landgericht München gegen Fraunhofer rechtskräftig

Zum Streit um die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten hatte das Landgericht München im August 2024 in einer Berufungssache vorläufig entschieden, dass auch in München die Fracke-Linie des Mischmodells aus Schwacke und Fraunhofer gelte (LG München, Aktenzeichen 6 S 7498/22).

Wir hatten darüber informiert:

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36/24 – Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Nun hat die Beklagte die richterliche Auffassung akzeptiert. Der Rechtsstreit ist beendet und die Versicherung hat die Restforderung an den Autovermieter zu bezahlen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20/25

Amtsgericht Goslar 28 C 61/23 vom 25.10.2024

  1. Der Vorwurf des Haftpflichtversicherers gegen den Geschädigten bezüglich einer Verletzung der Pflicht zur Geringhaltung des Schadens wird vom Gericht nicht geteilt.
  2. Die beklagte Haftpflichtversicherung ist zur Frage des Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht vortrags- und beweisbelastet.
  3. Eine schriftliche Wiederholung der Gesprächsinhalte des Telefonates bedeutet für sich genommen noch keine Verbindlichkeit der Preisvorgabe für den Geschädigten.
  4. Auch darüber hinaus hat die Beklagte nicht darlegen können, dass dem Geschädigten ein konkretes Angebot unterbreitet wurde, da dem Geschädigten Angaben zum tatsächlichen Preis, Fahrzeugklasse und weitere Details nicht mitgeteilt wurden.
  5. Werden wesentliche Zwischenschritte hin zu einem konkreten Mietwagenangebot dem Geschädigten übertragen, liegt ihm kein ohne Weiteres annahmefähiges Angebot vor.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Goslar schätzt die schadenrechtlich erforderlichen Mietwagenkosten anhand der Listen. Zuvor stellt das Gericht fest, dass die Beklagte dem Geschädigten mittels Telefonat und nachfolgendem Schreiben kein ohne Weiteres annahmefähiges Direktvermittlungsangebot unterbreitet hatte und er daher nicht gegen seine Obliegenheit zur Schadengeringhaltung verstoßen habe.

Bedeutung für die Praxis:

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19/25

Amtsgericht Leverkusen 22 C 5/25 vom 11.04.2025

  1. Ein Schreiben der gegnerischen Haftpflichtversicherung muss für eine verbindliche Preisvorgabe bzgl. Mietwagen ein konkretes Angebot enthalten.
  2. Fehlen konkrete Angaben zum angeblich verfügbaren Ersatzfahrzeug und zum Standort des Anbieters entspricht das „Angebot“ nicht den notwendigen Voraussetzungen, da für den Geschädigten nicht erkennbar ist, dass es sich nicht lediglich um eine invitatio ad offerendum, sondern um ein tatsächliches konkretes Mietwagenangebot handelt.
  3. Ein Fahrzeug mit einer vergleichsweise höheren vereinbarten Selbstbeteiligung im Schadenfall ist dem Geschädigten nicht zuzumuten.
  4. Enthält das Versicherungs-Anschreiben eine unvollständige Leistungsbeschreibung für die ggf. erforderlichen Nebenleistungen ist es als unkonkret zu bewerten und schon von daher für den Geschädigten nicht bindend.
  5. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten für Ersatzmobilität erfolgt anhand des Mischmodells Fracke.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Leverkusen weist den Vorwurf des gegnerischen Versicherers an den Geschädigten zurück, dieser habe gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstoßen, weil er ein annahmefähiges Mietwagenangebot nicht angenommen habe. Denn das Angebot war aus mehreren Gründen unkonkret. Der Anspruch der erforderlichen Mietwagenkosten ergibt sich nach der Fracke-Methode.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 18/25

Amtsgericht Siegburg 108 C 68/24 vom 16.04.2025

  1. Die Anwendbarkeit der Werte für Mietwagenkosten aus der Fraunhofer-Liste ist aufgrund erheblicher Bedenken des Gerichtes grundsätzlich infrage gestellt.
  2. Da die Abweichungen bei Fraunhofer ganz erheblich sind, ist auch die Mittelwertmethode aus Schwacke und Fraunhofer zur Bestimmung des ersatzfähigen Schadenersatzbetrages nicht brauchbar.
  3. Auf den Grundbetrag der durchschnittlichen Mietwagenkosten ist ein weiterer Betrag für unfallbedingte Zusatzleistungen des Vermieters in Höhe von 20 Prozent aufzuschlagen.
  4. Auch die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Navigationsgerät, Winterreifen, Zustellen und Abholen sowie Zusatzfahrer sind schadenrechtlich ersatzfähig.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Siegburg hat in der Mietwagenfrage seine Rechtsprechung geändert und wendet nicht mehr das Mischmodell Fracke, sondern allein die Schwacke-Werte an. Das wird damit begründet, dass die Werte der Fraunhofer-Liste – wie der Kläger-Vortrag gezeigt hat – erheblichen und ungeklärten Abweichungen zu realen Marktpreisen unterliegen. Das Gericht geht davon aus, dass es Fraunhofer nicht möglich ist, im Internet recherchierte Mietwagenpreise konkreten und korrekten Mietwagenklassen zuzuordnen. Zum Schadenersatzanspruch hinzuzurechnen sind der unfallbedingte Aufschlag und Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis:

In NRW gilt derzeit nahezu flächendeckend das Prinzip Fracke. Die Werte der beiden Listen Fraunhofer und Schwacke werden gemittelt. Doch sofern die Kläger den Gerichten mit den richtigen Argumenten einerseits die erheblichen Abweichungen der Fraunhofer-Werte von der Realität aufzeigen und ihre Kritik andererseits mit Details zu methodischen Ungereimtheiten untermauern können, kann das wie hier die Gerichte überzeugen.
Fakt ist: Von Fraunhofer aus Internetportalen entnommene Marktpreise können keiner konkreten Mietwagenklasse zugeordnet werden. Und das Ausmaß der Preisabweichungen der Fraunhofer-Liste zu vergleichbaren realen Internetpreisen ist an Internetbeispielen eingeholt von der Klägerin und einem Gutachten des Bundesverbandes der Autovermieter abzulesen. Wer so vorgeht, hat gute Argumente pro Schwacke. Will das Gericht zuhören und verstehen, kann ein Verfahren fast nicht anders ausgehen als hier: Kein Fraunhofer, kein Fracke, nur Schwacke.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17/25

Amtsgericht Siegen 14 C 1584/24 vom 24.03.2025

  1. Argumentiert der Versicherer des Unfallgegners zur Wertminderung mit einer unsubstantiierten Stellungnahme einer Sachverständigenorganisation und ist daher eine weitere konkrete Stellungnahme des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen erforderlich, hat der Versicherer auch die zusätzlichen Kosten einer ergänzenden Stellungnahme zu tragen.
  2. Die grundlegende Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Unfall ist anerkannt.
  3. Das Direktvermittlungsschreiben der Beklagten verpflichtet den Geschädigten mangels eines konkreten Angebotes nicht auf den dort genannten Mietwagenpreis.
  4. Ohne ein für den Geschädigten erkennbares Missverhältnis des vereinbarten Preises zum Marktüblichen ist er nicht zu einer Marktforschung verpflichtet.
  5. Der Kläger kann sich im Streit um die im konkreten Fall angemessene Höhe der Mietwagenkosten auf das Mietwagenrisiko berufen, da er vom Schädigerversicherer Zahlung an den Autovermieter verlangt und Ansprüche aus einer ggf. in den Augen des Versicherers bestehenden Überzahlung an ihn abtritt.
  6. Selbst wenn sich in einer Rückschau ergibt, dass der vereinbarte Preis oberhalb einer anerkannten Schätzgrundlage lag, liegt das Mietwagenrisiko beim Schädiger, solange für den Geschädigten zum Zeitpunkt der Anmietung kein Anlass zur Suche nach einem günstigeren Angebot bestand.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Siegen sieht bei einem Preis unterhalb der Schwacke-Liste keine Erkundigungspflicht für den Geschädigten nach günstigeren Alternativen. Beruft sich der Geschädigte darauf, dass das Mietwagenrisiko beim Schädiger liege, besteht für den Versicherer des Schädigers die Möglichkeit, in seinen Augen zu viel gezahlte Mietwagenkosten vom Autovermieter zurückzufordern.

Bedeutung für die Praxis:

Das Gericht bestätigt die Auffassung, dass sich Geschädigte auf das Mietwagenrisiko berufen können, wenn sie a) vom Versicherer Zahlung an den Vermieter verlangen, b) eventuelle Rückforderungsansprüche wegen zu hoher Mietwagenkosten an den Versicherer abtreten und wenn c) ihnen nicht vorzuwerfen ist, dass sie wegen mehrfach überhöhter Preise hätten wissen müssen, dass der Versicherer das nicht zahlen muss. Wenn ihnen von daher kein Auswahlverschulden vorzuwerfen ist, hat der Schädiger den Schadenersatzbetrag ohne die Listendiskussion zu erstatten und kann sich später zurückholen, was er vermeintlich zu viel gezahlt haben will. Im Ergebnis wird der Streit um die Listen heruntergefahren und der Geschädigte aus dem Streit herausgehalten. Es liegt dann am Versicherer des Schädigers, genau darzulegen, warum er zu viel gezahlt haben will.
Für Anwälte von Geschädigten erscheint es auf dieser Basis erheblich einfacher, in Schadenersatzprozessen auch die Erstattung der vollständigen Mietwagenkosten durchzusetzen und nicht wie bisher oft das Thema zu vernachlässigen.

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