Landgericht Itzehoe 6 O 424/24 vom 29.12.2025
- Die Beklagte wird zum Schadenersatz aus zwölf Anmietungen von Ersatzfahrzeugen nach unverschuldeten Unfällen ihrer Mieter verurteilt, die sich in 2021 und 2022 ereignet hatten.
- Eine verwendbare Schätzgrundlage bietet die Mischung der Mittelwerte der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
- Beklagtenseits vorgelegte Internetbeispiele sind kein konkretes Argument dagegen.
- Kosten erforderlicher Nebenleistungen für die Reduzierung der Haftung im Schadenfall, Winterreifen, Zustellen und Abholen, Zusatzfahrer-Erlaubnis, Navigation und Anhängerkupplung sowie die Anmietung außerhalb der regulären Öffnungszeiten sind hinzuzufügen.
- Der angemessene Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten beträgt 10 Prozent.
Zusammenfassung:
Das Landgericht Itzehoe urteilt erstinstanzlich pro Vermieter. Der Versicherer hielt eine Forderung im Rahmen der Fracke-Werte plus Nebenkosten für viel zu hoch. Ein Eigenersparnisabzug von 10 Prozent bezieht das Gericht auf den Gesamtbetrag von Grundwert und Nebenkosten.
Bedeutung für die Praxis:
Die Autovermietung verlangte in zwölf Fällen restlichen Schadenersatz aufgrund Mietwagenkosten in der Höhe begrenzt auf die Werte des Mischmodells Fracke zuzüglich der Kosten erforderlicher Nebenleistungen.
Die Beklagte argumentierte wie üblich mit Internetbeispielen und verwies darauf, dass die Nebenkosten schadenrechtlich nicht relevant seien. Diese Screenshots hat das Gericht bereits deshalb als nicht relevant angesehen, weil sie „Angebote“ mehrere Jahre nach den konkreten Anmietungen enthielten.
Der Abzug für Eigenersparnis des Gerichtes mit 10 Prozent ist eher als hoch anzusehen und wurde zudem auf den Gesamtbetrag bezogen, der auch alle Nebenkosten enthält. Das erscheint nicht nachvollziehbar. Denn der Geschädigte erspart sich für das nicht nutzbare eigene Fahrzeug z.B. keine eigenen Kosten für dessen Versicherung. Die läuft ja weiter. Auch die Zustellkosten, Abholkosten, die Zweitfahrer-Gebühr oder der 24h-Dienst des Vermieters sind Rechnungspositionen, die bezahlt werden müssen und bei denen kein Ersparnis-Vorteil des Geschädigten gegenübergestellt werden kann. Richtig wäre es gewesen, die Eigenersparnis nur auf den Grundbetrag zu beziehen.
Hinweis:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.