Vermietung nach Unfall

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 01-24

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 01-24

Landgericht Schweinfurt 22 O 720/22 vom 14.12.2023

1. Die Anwendung der Schätzgrundlage Schwacke zur Bestimmung erforderlicher Mietwagenkosten nach Unfall ist ohne weiteres anerkannt, Verweis auf BGH).
2. Das Vorliegen anderer Werte aus Fraunhofer, die der Beklagten besser gefallen, ist kein berücksichtigungsfähiges Argument.
3. Die bevorzugte Schätzgrundlage wäre allenfalls mit konkretem Tatsachenvortrag in Frage gestellt, der sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblicher Weise auswirken müsste.
4. Der Schädiger schuldet Ausfallkosten bis zur Ersatzbeschaffung, die auch eine Entscheidung für eine Langzeitmiete anstatt eines Ersatzkaufs sein kann.
5. Eine Überschreitung der von einem Sachverständigen prognostizierten Dauer der Ersatzbeschaffung um zwei Tage ist vertretbar und führt daher nicht zu einer Kürzung von Schadenersatzansprüchen.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten bei klassengleicher Anmietung in Höhe von 3 Prozent ist angemessen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Schweinfurt spricht Mietwagenkosten nach den Vergleichswerten der Schwacke-Liste zu. Der Vortrag der Beklagte mit dem Argument „Fraunhofer“ wird als unkonkret zurückgewiesen. Das Gericht wendet sich auch gegen die Auffassung der Beklagten, sie habe keinerlei Mietwagenkosten zu tragen, weil der Geschädigte anstatt eines Ersatzkaufs lediglich eine Langzeitmiete vorgenommen habe. 

Bedeutung für die Praxis:  Das Gericht hatte sich bei der Bestimmung der berechtigten Mietdauer mit der Frage zu befassen, ob der Beginn einer Langzeitmiete auch eine Form der Ersatzbeschaffung sein kann. Der Geschädigte hatte zunächst eine Ersatzmiete vereinbart, um den Ausfall des eigenen Fahrzeugs zu kompensieren. Dann fand er in der verfügbaren Zeit kein alternatives Fahrzeug zum Kauf und entschied sich nicht weiterzusuchen, sondern eine Langzeitmiete zu beginnen. In dieser Konstellation sah das Gericht kein Problem für die Erstattungsfähigkeit der Ersatzwagenkosten bis zum Beginn der Langzeitmiete.
Das Gericht bleibt bei seiner Schwacke-Linie, da die Beklagte hiergegen keine konkreten Argumente vorgebracht hatte.

Es ist nicht bekannt, ob das Urteil bereits rechtskräftig geworden ist.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-23

Amtsgericht Aschaffenburg 116 C 981/23 vom 20.11.2023 

1. Für die richterliche Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall steht die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel zur Verfügung.
2.  Dagegen gerichteter allgemeiner Vortrag der Beklagten ist ungeeignet.
3. Zur Bestimmung des zu erstattenden Betrages sind Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen/Abholen hinzuzufügen.
4. Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen des Geschädigten ist im konkreten Fall mangels abzulehnen, weil nicht messbar. 

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Aschaffenburg weist die Auffassungen der Beklagten zurück und wendet die Schwacke-Liste zur Mietwagenkosten-Schätzung an. Nebenkosten kommen hinzu und ein Eigenersparnis-Abzug wird verneint.

Bedeutung für die Praxis: Der Eigenersparnis-Abzug ist ein Ärgernis aus Sicht der Geschädigten. Nehmen Versicherer einen solchen Abzug vor, dann mit der Begründung, dass er Kostenvorteile kompensieren soll, die der Geschädigte durch den Unfall und den Ausfall des eigenen Fahrzeuges habe, während er einen Mietwagen fährt. Bei jährlichem Pensum von zum Beispiel 20.000 Kilometern fährt der Geschädigte in der Woche durchschnittlich ca. 400 Kilometer, in zwei Wochen 800. Von den tatsächlichen Kostenpositionen wie Verschleiß für Motor, Reifen usw. kann man dann jedoch nur theoretisch von einer Ersparnis sprechen. Bei einer Nutzung des Mietwagens unter 1.000 Kilometern geht das Gericht daher davon aus, dass eine Eigenersparnis nichts ins Gewicht fällt und kalkuliert die zu erstattenden Mietwagenkosten ohne einen solchen Abzug.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-23

Amtsgericht Aschaffenburg 116 C 981/23 vom 20.11.2023 

1. Für die richterliche Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall steht die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel zur Verfügung.
2.  Dagegen gerichteter allgemeiner Vortrag der Beklagten ist ungeeignet.
3. Zur Bestimmung des zu erstattenden Betrages sind Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen/Abholen hinzuzufügen.
4. Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen des Geschädigten ist im konkreten Fall mangels abzulehnen, weil nicht messbar. 

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Aschaffenburg weist die Auffassungen der Beklagten zurück und wendet die Schwacke-Liste zur Mietwagenkosten-Schätzung an. Nebenkosten kommen hinzu und ein Eigenersparnis-Abzug wird verneint.

Bedeutung für die Praxis: Der Eigenersparnis-Abzug ist ein Ärgernis aus Sicht der Geschädigten. Nehmen Versicherer einen solchen Abzug vor, dann mit der Begründung, dass er Kostenvorteile kompensieren soll, die der Geschädigte durch den Unfall und den Ausfall des eigenen Fahrzeuges habe, während er einen Mietwagen fährt. Bei jährlichem Pensum von zum Beispiel 20.000 Kilometern fährt der Geschädigte in der Woche durchschnittlich ca. 400 Kilometer, in zwei Wochen 800. Von den tatsächlichen Kostenpositionen wie Verschleiß für Motor, Reifen usw. kann man dann jedoch nur theoretisch von einer Ersparnis sprechen. Bei einer Nutzung des Mietwagens unter 1.000 Kilometern geht das Gericht daher davon aus, dass eine Eigenersparnis nichts ins Gewicht fällt und kalkuliert die zu erstattenden Mietwagenkosten ohne einen solchen Abzug.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-23

Amtsgericht Naumburg 12 C 106/22 vom 13.02.2023 

1. Die erforderlichen Kosten für einen Ersatzwagen sind anhand des am regionalen Markt üblichen Mietwagentarifes zu schätzen.
2. Der im Zentrum stehende Normaltarif kann entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH anhand des  Schwacke-Liste Automietpreisspiegels geschätzt werden, dazu werden die Pauschalen addiert. 
3. Die Preiserhebung des Fraunhofer-Institutes unterliegt erheblichen Mängeln, zum Beispiel durch die Fokussierung auf Internet-Angebote.
4. Von der Beklagten vorgelegte Internetbeispiele beziehen sich nicht auf den konkreten Fall, weil sie unvollständig sind und nicht dem regionalen Markt der Geschädigten entstammen.
5. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellung und Abholung des Ersatzwagens sind ebenso erstattungsfähig und daher vom Versicherer des für den Unfall Verantwortlichen zu bezahlen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Naumburg spricht die geforderten restlichen Mietwagenkosten vollständig zu. Es wird die Schwacke-Liste angewendet, Fraunhofer abgelehnt und Internet-Screenshots als unzureichender Vortrag verworfen. Damit wird die obergerichtliche Rechtsprechung in Sachen-Anhalt umgesetzt. Nebenkosten sind zusätzlich zu erstatten und nach Schwacke zu bemessen.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht in Naumburg geht den klassischen Weg des BGH. Sofern die Beklagte keinen konkreten Sachvortrag dazu hält, warum eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten mittels der Schwacke-Liste nicht möglich sein soll, ist deren Anwendbarkeit nicht infrage gestellt. Da sich der Vortrag der Beklagten lediglich darin erschöpfte, zur besseren Verwendbarkeit der Fraunhofer-Erhebung vorzutragen und Screenshots mit nicht vergleichbaren und unvollständigen Angeboten vorzulegen, blieb es bei Schwacke. 
Hervorzuheben ist die Auffassung des Gerichtes, dass Internetangebote für eine Vermietung nach einem Unfall ein ungeeigneter Maßstab zur Bestimmung des Marktpreises sind. Internetangebote sind flüchtig, schwanken im Preis, sind bezüglich angebotenem Fahrzeug unkonkret und setzen Vorkasse und Kaution voraus.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-23

Amtsgericht Naumburg 12 C 106/22 vom 13.02.2023 

1. Die erforderlichen Kosten für einen Ersatzwagen sind anhand des am regionalen Markt üblichen Mietwagentarifes zu schätzen.
2. Der im Zentrum stehende Normaltarif kann entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH anhand des  Schwacke-Liste Automietpreisspiegels geschätzt werden, dazu werden die Pauschalen addiert. 
3. Die Preiserhebung des Fraunhofer-Institutes unterliegt erheblichen Mängeln, zum Beispiel durch die Fokussierung auf Internet-Angebote.
4. Von der Beklagten vorgelegte Internetbeispiele beziehen sich nicht auf den konkreten Fall, weil sie unvollständig sind und nicht dem regionalen Markt der Geschädigten entstammen.
5. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellung und Abholung des Ersatzwagens sind ebenso erstattungsfähig und daher vom Versicherer des für den Unfall Verantwortlichen zu bezahlen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Naumburg spricht die geforderten restlichen Mietwagenkosten vollständig zu. Es wird die Schwacke-Liste angewendet, Fraunhofer abgelehnt und Internet-Screenshots als unzureichender Vortrag verworfen. Damit wird die obergerichtliche Rechtsprechung in Sachen-Anhalt umgesetzt. Nebenkosten sind zusätzlich zu erstatten und nach Schwacke zu bemessen.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht in Naumburg geht den klassischen Weg des BGH. Sofern die Beklagte keinen konkreten Sachvortrag dazu hält, warum eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten mittels der Schwacke-Liste nicht möglich sein soll, ist deren Anwendbarkeit nicht infrage gestellt. Da sich der Vortrag der Beklagten lediglich darin erschöpfte, zur besseren Verwendbarkeit der Fraunhofer-Erhebung vorzutragen und Screenshots mit nicht vergleichbaren und unvollständigen Angeboten vorzulegen, blieb es bei Schwacke. 
Hervorzuheben ist die Auffassung des Gerichtes, dass Internetangebote für eine Vermietung nach einem Unfall ein ungeeigneter Maßstab zur Bestimmung des Marktpreises sind. Internetangebote sind flüchtig, schwanken im Preis, sind bezüglich angebotenem Fahrzeug unkonkret und setzen Vorkasse und Kaution voraus.

BGH verwirft wieder ein Abtretungsformular

Wieder hat der BGH ein Abtretungsformular im Zusammenhang mit der Unfallschadenregulierung geprüft und verworfen. Es enthielt so viele mutmaßlich interansparente Formulierungen, dass er es nicht bis zum Ende durchgeprüft hat. Bereits die Unklarheit, ob es sich um eine Sicherungsabtretung oder eine Abtretung erfüllungshalber handelte, führte zur Abweisung der Revision des Klägers.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 10.10.2023 – VI ZR 257/22 – (bundesgerichtshof.de)

Wie man ein solches Formular richtig formuliert, ist dem Urteil VI ZR 27/23 zu entnehmen (unsere Abtretung des BAV für Mietwagenunternehmen im BAV). Siehe auch:

Erläuterungen vom 17.11. und Hinweis auf weitere Erklärungen intern 

Und hier eine Zusammenfassung mit einem etwas weiteren Blickwinkel:

https://www.juris.de/jportal/portal/t/jf2/page/homerl.psml?nid=jpr-NLBG000012723&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fservices%2Fnews%2Fnews-detail.jsp  

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-23

Landgericht Koblenz 5 S 38/22 vom 08.11.2023 (Beschluss)

1. Die erstinstanzliche Anwendung der Werte der Schwacke-Liste zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten ist nicht zu beanstanden.
2. Die Einwände der Beklagten mittels Internetbeispiel sind unkonkret und nicht fallbezogen.
3. Auf den Grundwert ist wegen zeitnaher Anmietung nach dem Unfall ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt.
4. Für eine Verletzung der Schadenminderungspflicht wäre die Beklagte vortrags- und beweisbelastet und ist dem nicht nachgekommen.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind vom Schädiger zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Koblenz bestätigt eine amtsgerichtliche Entscheidung pro Schwacke zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten. Dagegen gerichteter Vortrag der Beklagten mit einem Internetbeispiel und der Behauptung verfügbarer kostenloser Mietwagenangebote wird als unbeachtlich verworfen.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte versuchte mit dem Verwies auf günstigere Preise im Internet das Urteil des Amtsgerichtes anzugreifen. Das vorgelegte Internetangebot wurde vom Landgericht Koblenz als unkonkreter Sachvortrag gewertet, da es einen falschen Zeitpunkt betraf, eine falsche Mietwagendauer, ein nicht konkret benanntes und daher nicht vergleichbares Fahrzeug oder ein gar im Zeitpunkt der Erhebung gar nicht angebotenes Fahrzeug-Beispiel, … des Weiteren da die Verfügbarkeit und Kosten von Nebenleistungen nicht erkennbar waren und eine Selbstbeteiligung von 2.000 Euro nicht der tatsächlichen Anmietung entsprach. 
Den eher nicht so recht nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten, der Geschädigte könnte beim Vermieter im Fall einer Inspektion oder Wartung kostenlos ein Fahrzeug erhalten, weshalb sie selbst keinen Schadenersatz im Rahmen des Normaltarifs erstatten müsse, hat das Gericht zwar in dem Fall verworfen. Der Einwurf hat das Gericht jedoch etwas ins Wanken gebracht, denn die Begründung fragt nach einem Beweis, dass der Geschädigte das kostenlose Angebot kannte. Richtig ist, dass Werkstätten günstige Werkstattersatztarife bieten, wenn gute Kunden gehalten werden sollen, damit sie immer wieder kommen. Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass das kein Maßstab für den Schadenersatzbetrag für Mietwagen nach Unfällen ist.

Rechtskräftig durch weiteren Beschluss vom 01.12.2023

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-23

Landgericht Koblenz 5 S 38/22 vom 08.11.2023 (Beschluss)

1. Die erstinstanzliche Anwendung der Werte der Schwacke-Liste zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten ist nicht zu beanstanden.
2. Die Einwände der Beklagten mittels Internetbeispiel sind unkonkret und nicht fallbezogen.
3. Auf den Grundwert ist wegen zeitnaher Anmietung nach dem Unfall ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt.
4. Für eine Verletzung der Schadenminderungspflicht wäre die Beklagte vortrags- und beweisbelastet und ist dem nicht nachgekommen.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind vom Schädiger zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Koblenz bestätigt eine amtsgerichtliche Entscheidung pro Schwacke zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten. Dagegen gerichteter Vortrag der Beklagten mit einem Internetbeispiel und der Behauptung verfügbarer kostenloser Mietwagenangebote wird als unbeachtlich verworfen.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte versuchte mit dem Verwies auf günstigere Preise im Internet das Urteil des Amtsgerichtes anzugreifen. Das vorgelegte Internetangebot wurde vom Landgericht Koblenz als unkonkreter Sachvortrag gewertet, da es einen falschen Zeitpunkt betraf, eine falsche Mietwagendauer, ein nicht konkret benanntes und daher nicht vergleichbares Fahrzeug oder ein gar im Zeitpunkt der Erhebung gar nicht angebotenes Fahrzeug-Beispiel, … des Weiteren da die Verfügbarkeit und Kosten von Nebenleistungen nicht erkennbar waren und eine Selbstbeteiligung von 2.000 Euro nicht der tatsächlichen Anmietung entsprach. 
Den eher nicht so recht nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten, der Geschädigte könnte beim Vermieter im Fall einer Inspektion oder Wartung kostenlos ein Fahrzeug erhalten, weshalb sie selbst keinen Schadenersatz im Rahmen des Normaltarifs erstatten müsse, hat das Gericht zwar in dem Fall verworfen. Der Einwurf hat das Gericht jedoch etwas ins Wanken gebracht, denn die Begründung fragt nach einem Beweis, dass der Geschädigte das kostenlose Angebot kannte. Richtig ist, dass Werkstätten günstige Werkstattersatztarife bieten, wenn gute Kunden gehalten werden sollen, damit sie immer wieder kommen. Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass das kein Maßstab für den Schadenersatzbetrag für Mietwagen nach Unfällen ist.

Rechtskräftig durch weiteren Beschluss vom 01.12.2023

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-23

Amtsgericht Bonn 118 C 98/23 vom 13.11.2023 

1. Der zu erstattende Schadenersatzbetrag aufgrund Mietwagenkosten nach einem Unfall ist mittels Mischmodell Schwacke/Fraunhofer zu bestimmen.
2. Die Argumente beider Seiten gegen die Anwendung des Mischmodells greifen nicht durch.
3. Ein Aufschlag von 20 Prozent auf den Grundbetrag ist aufgrund unfallbedingter Mehrleistungen gerechtfertigt und daher zu erstatten.
4. Der Kläger musste für die Erstattungsfähigkeit des Normaltarifes (plus Aufschlag) nicht nachweisen, dass der Mietwagen korrekt zugelassen ist.
5. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zusatzfahrer, Navigation und Zustellen/Abholen sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn bleibt beim Mittelwert und weist die Argumente beider Seiten zurück. Auf den Grundbetrag ist ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt. Auch die angefallenen Nebenkosten sind zu erstatten. Auf den Nachweis der korrekten Zulassung des Ersatzfahrzeuges kommt es nicht an.

Bedeutung für die Praxis: Die Schätzung mittels Mischmodell Fracke erfolgt hier trotz konkretem Sachvortrag der Klägerin gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste. Der Klägervortrag wird zurückgewiesen, aber ohne eine verständliche Begründung. Anders die Zurückweisung des Beklagtenvortrages. Hier fällt es dem Gericht recht leicht, das als unkonkret und nicht auf den Fall bezogen anzusehen. Denn die Screenshots der Beklagten sind mit feststehendem Mietende versehen und Monate nach der tatsächlichen Anmietung erfolgt, enthalten auch keine konkreten Konditionen der Mietbeispiele aus dem Internet. Es lässt sich daraus nicht erkennen, dass der Geschädigte diese Preise hätte tatsächlich erlangen können. Anders der Klägervortrag, der sich gegen die in Fraunhofer ausgewiesenen Werte richtet. Der Kläger legte dar, dass eine korrekte Eingruppierung der Fahrzeuge durch Fraunhofer unmöglich gewesen ist und mit eine Berücksichtigung auch der Fraunhofer-Werte der Willkür Tür und Tor geöffnet würde. Das konnte die Klägerin auch mit einem Gutachten gegen die Fraunhofer-Werte belegen  (BAV-Gutachten bzgl. Fraunhofer) und damit den verlangten konkreten Sachvortrag halten. Das Gericht wischt das mit dem Satz „Bedenken … werden zurückgestellt“ vom Tisch. Denn das sei nicht hinreichend substantiiert, ohne zu beantworten, warum das nicht substantiiert sein soll.
Die Beklagte hatte außergerichtlich einen weit unter dem Normaltarif liegenden Betrag bezahlt. Hintergrund war wohl das Verlangen nach einem Nachweis der korrekten Zulassung des Mietwagens als Selbstfahrervermietfahrzeug, so war man wohl nur bereit, einen Werkstattersatz-Tarif zu zahlen. Die Klägerin als gewerbliches Autovermietunternehmen hat ihre Fahrzeuge zwar korrekt zugelassen, hält es aber für schadenrechtlich nicht relevant, wie der Ersatzwagen zugelassen ist und will sich vom Versicherer in dieser Frage nicht gängeln lassen. Das Gericht dazu: Ein Unternehmen, das behördlich als Autovermietung registriert ist, kann seine Fahrzeuge nur als Selbstfahrervermietfahrzeug zulassen. Würde man es anders versuchen, würde die Zulassungsstelle schon am Namen des Halters erkennen, wie die Zulassung zu erfolgen hat. 
Natürlich sind alle Mietwagen korrekt zuzulassen. Dass die Versicherer meist schon mit falschen Begriffen hantieren, verkompliziert den Streit um die korrekte Zulassung jedoch. Versicherer unterscheiden zwischen Werkstattersatz-Tarif und Normaltarif. Sie meinen, ein Werkstattersatzwagen müsse nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen sein und darum würde der erheblich günstiger angeboten. Doch das ist grober Unsinn. Alle zu vermietenden oder gar kostenlos herausgegebenen Fahrzeuge im Zusammenhang mit Reparaturen, Liegenbleiben usw. sind als Selbstfahrervermietfahrzeuge zuzulassen. Insofern beruht die Regulierung lediglich des Werkstattersatz-Tarifes wegen ungeklärter Zulassung auf einem Irrtum (oder reiner Bosheit). Verschiedene Tarifbezeichnungen wie Werkstattersatz-Tarif, Normal-Tarif, Selbstzahler-Tarif, Ersatzwagen-Tarif sind lediglich Unterscheidungen in Bezug auf den Zweck der Vermietung und die ausgewiesenen Preise können höher oder niedriger sein. Es besteht kein Zusammenhang zur Zulassung des Fahrzeuges. Richtig ist, dass eine Vermietung eines Ersatzfahrzeuges bei geplantem Werkstattaufenthalte, wie zum Beispiel für eine Wartung oder Inspektion, von der Werkstatt ggf. mit einem in Teilen subventionierten Mietwagenangebot flankiert wird, um den Kunden während dieser Zeit mobil zu halten. Dieser Tarif ist in der Regel niedriger als der Normaltarif und Versicherer wollen auch gern nur diesen Betrag bezahlen. Dafür gibt es jedoch bei Vermietung nach einem Unfall keine Berechtigung, so der BGH schon vor vielen Jahren: BGH VI ZR 151/03 vom 12.04.2004 und VI ZR 234/07 vom 24.06.2008.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-23

Amtsgericht Bonn 118 C 98/23 vom 13.11.2023 

1. Der zu erstattende Schadenersatzbetrag aufgrund Mietwagenkosten nach einem Unfall ist mittels Mischmodell Schwacke/Fraunhofer zu bestimmen.
2. Die Argumente beider Seiten gegen die Anwendung des Mischmodells greifen nicht durch.
3. Ein Aufschlag von 20 Prozent auf den Grundbetrag ist aufgrund unfallbedingter Mehrleistungen gerechtfertigt und daher zu erstatten.
4. Der Kläger musste für die Erstattungsfähigkeit des Normaltarifes (plus Aufschlag) nicht nachweisen, dass der Mietwagen korrekt zugelassen ist.
5. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zusatzfahrer, Navigation und Zustellen/Abholen sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn bleibt beim Mittelwert und weist die Argumente beider Seiten zurück. Auf den Grundbetrag ist ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt. Auch die angefallenen Nebenkosten sind zu erstatten. Auf den Nachweis der korrekten Zulassung des Ersatzfahrzeuges kommt es nicht an.

Bedeutung für die Praxis: Die Schätzung mittels Mischmodell Fracke erfolgt hier trotz konkretem Sachvortrag der Klägerin gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste. Der Klägervortrag wird zurückgewiesen, aber ohne eine verständliche Begründung. Anders die Zurückweisung des Beklagtenvortrages. Hier fällt es dem Gericht recht leicht, das als unkonkret und nicht auf den Fall bezogen anzusehen. Denn die Screenshots der Beklagten sind mit feststehendem Mietende versehen und Monate nach der tatsächlichen Anmietung erfolgt, enthalten auch keine konkreten Konditionen der Mietbeispiele aus dem Internet. Es lässt sich daraus nicht erkennen, dass der Geschädigte diese Preise hätte tatsächlich erlangen können. Anders der Klägervortrag, der sich gegen die in Fraunhofer ausgewiesenen Werte richtet. Der Kläger legte dar, dass eine korrekte Eingruppierung der Fahrzeuge durch Fraunhofer unmöglich gewesen ist und mit eine Berücksichtigung auch der Fraunhofer-Werte der Willkür Tür und Tor geöffnet würde. Das konnte die Klägerin auch mit einem Gutachten gegen die Fraunhofer-Werte belegen  (BAV-Gutachten bzgl. Fraunhofer) und damit den verlangten konkreten Sachvortrag halten. Das Gericht wischt das mit dem Satz „Bedenken … werden zurückgestellt“ vom Tisch. Denn das sei nicht hinreichend substantiiert, ohne zu beantworten, warum das nicht substantiiert sein soll.
Die Beklagte hatte außergerichtlich einen weit unter dem Normaltarif liegenden Betrag bezahlt. Hintergrund war wohl das Verlangen nach einem Nachweis der korrekten Zulassung des Mietwagens als Selbstfahrervermietfahrzeug, so war man wohl nur bereit, einen Werkstattersatz-Tarif zu zahlen. Die Klägerin als gewerbliches Autovermietunternehmen hat ihre Fahrzeuge zwar korrekt zugelassen, hält es aber für schadenrechtlich nicht relevant, wie der Ersatzwagen zugelassen ist und will sich vom Versicherer in dieser Frage nicht gängeln lassen. Das Gericht dazu: Ein Unternehmen, das behördlich als Autovermietung registriert ist, kann seine Fahrzeuge nur als Selbstfahrervermietfahrzeug zulassen. Würde man es anders versuchen, würde die Zulassungsstelle schon am Namen des Halters erkennen, wie die Zulassung zu erfolgen hat. 
Natürlich sind alle Mietwagen korrekt zuzulassen. Dass die Versicherer meist schon mit falschen Begriffen hantieren, verkompliziert den Streit um die korrekte Zulassung jedoch. Versicherer unterscheiden zwischen Werkstattersatz-Tarif und Normaltarif. Sie meinen, ein Werkstattersatzwagen müsse nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen sein und darum würde der erheblich günstiger angeboten. Doch das ist grober Unsinn. Alle zu vermietenden oder gar kostenlos herausgegebenen Fahrzeuge im Zusammenhang mit Reparaturen, Liegenbleiben usw. sind als Selbstfahrervermietfahrzeuge zuzulassen. Insofern beruht die Regulierung lediglich des Werkstattersatz-Tarifes wegen ungeklärter Zulassung auf einem Irrtum (oder reiner Bosheit). Verschiedene Tarifbezeichnungen wie Werkstattersatz-Tarif, Normal-Tarif, Selbstzahler-Tarif, Ersatzwagen-Tarif sind lediglich Unterscheidungen in Bezug auf den Zweck der Vermietung und die ausgewiesenen Preise können höher oder niedriger sein. Es besteht kein Zusammenhang zur Zulassung des Fahrzeuges. Richtig ist, dass eine Vermietung eines Ersatzfahrzeuges bei geplantem Werkstattaufenthalte, wie zum Beispiel für eine Wartung oder Inspektion, von der Werkstatt ggf. mit einem in Teilen subventionierten Mietwagenangebot flankiert wird, um den Kunden während dieser Zeit mobil zu halten. Dieser Tarif ist in der Regel niedriger als der Normaltarif und Versicherer wollen auch gern nur diesen Betrag bezahlen. Dafür gibt es jedoch bei Vermietung nach einem Unfall keine Berechtigung, so der BGH schon vor vielen Jahren: BGH VI ZR 151/03 vom 12.04.2004 und VI ZR 234/07 vom 24.06.2008.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-23

Amtsgericht Dresden 105 C 590/23 vom 09.08.2023 

1. Der Grundwert erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Unfall ist nach der Schwacke-Liste korrekt bestimmt.
2. Eine umfangreiche Marktanalyse, um für den Schädiger zu sparen, hat der Geschädigte nicht zu betreiben.
3. Sofern das Mietfahrzeug an fünf verschiedenen Tagen benötigt wurde, sind auch fünf Tage Mietwagenkosten erstattungsfähig.
4. Die Schätzung der Mietwagen entsprechend vergleichbarer Preise am regionalen Markt erfolgt anhand der Tagespreise.
5. Die entstandenen Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterbereifung, Zustellung (nach Schwacke) und auch für Desinfektion sind erforderlich, angemessen und daher zu berücksichtigen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Dresden wendet allein die Schwacke-Werte an und verweist darauf, dass sich die/der Geschädigte unter dem Referenzpunkt Schwacke + 50 % auch nicht nach günstigeren Alternativen erkundigen muss. Nebenkosten kommen hinzu, ebenso Kosten für Desinfektionsmaßnahmen beim Mietwagen. Ein Abzug für Eigenersparnis, durch die Klägerin erfolgt in Höhe von 10 Prozent, wird nicht beanstandet.

Bedeutung für die Praxis: Die Gerichte in Dresden wenden weiter Schwacke an. Die Grundlage ist hier nicht wie üblich die Überlegung, dass der Beklagtenvortrag pro Fraunhofer / Fracke unkonkret und nicht auf den Fall bezogen gehalten wurde. Hier wird unter einer rechnerischen Grenze Schwacke-Mittelwert + 50 Prozent argumentiert, dass der Geschädigte sich nicht nach Alternativen umsehen musste, da der Betrag nicht deutlich überhöht ist. Das berücksichtigt, dass auch in Schwacke eine Bandbreite „von bis“ abgebildet ist und ein Angebot im Bereich des Schwacke-Mittelwertes im Augenblick der Anmietung nicht erreichbar sein muss, weil zum Beispiel am konkreten Ort oder zu dem Zeitpunkt nicht verfügbar. Wenn diese Linie auch eher großzügig im Vergleich zu anderen Gerichten erscheint, gilt es, folgendes zu bedenken: Wäre die Linie falsch, müsste es den Versicherungen sehr leicht möglich sein, konkret und auf den Fall bezogen dagegen vorzutragen. Dem ist aber nicht so.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-23

Amtsgericht Dresden 105 C 590/23 vom 09.08.2023 

1. Der Grundwert erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Unfall ist nach der Schwacke-Liste korrekt bestimmt.
2. Eine umfangreiche Marktanalyse, um für den Schädiger zu sparen, hat der Geschädigte nicht zu betreiben.
3. Sofern das Mietfahrzeug an fünf verschiedenen Tagen benötigt wurde, sind auch fünf Tage Mietwagenkosten erstattungsfähig.
4. Die Schätzung der Mietwagen entsprechend vergleichbarer Preise am regionalen Markt erfolgt anhand der Tagespreise.
5. Die entstandenen Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterbereifung, Zustellung (nach Schwacke) und auch für Desinfektion sind erforderlich, angemessen und daher zu berücksichtigen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Dresden wendet allein die Schwacke-Werte an und verweist darauf, dass sich die/der Geschädigte unter dem Referenzpunkt Schwacke + 50 % auch nicht nach günstigeren Alternativen erkundigen muss. Nebenkosten kommen hinzu, ebenso Kosten für Desinfektionsmaßnahmen beim Mietwagen. Ein Abzug für Eigenersparnis, durch die Klägerin erfolgt in Höhe von 10 Prozent, wird nicht beanstandet.

Bedeutung für die Praxis: Die Gerichte in Dresden wenden weiter Schwacke an. Die Grundlage ist hier nicht wie üblich die Überlegung, dass der Beklagtenvortrag pro Fraunhofer / Fracke unkonkret und nicht auf den Fall bezogen gehalten wurde. Hier wird unter einer rechnerischen Grenze Schwacke-Mittelwert + 50 Prozent argumentiert, dass der Geschädigte sich nicht nach Alternativen umsehen musste, da der Betrag nicht deutlich überhöht ist. Das berücksichtigt, dass auch in Schwacke eine Bandbreite „von bis“ abgebildet ist und ein Angebot im Bereich des Schwacke-Mittelwertes im Augenblick der Anmietung nicht erreichbar sein muss, weil zum Beispiel am konkreten Ort oder zu dem Zeitpunkt nicht verfügbar. Wenn diese Linie auch eher großzügig im Vergleich zu anderen Gerichten erscheint, gilt es, folgendes zu bedenken: Wäre die Linie falsch, müsste es den Versicherungen sehr leicht möglich sein, konkret und auf den Fall bezogen dagegen vorzutragen. Dem ist aber nicht so.

 

Neue Schwacke-Liste ist da

Die Firma EurotaxSchwacke hat die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel 2023 veröffentlicht.

Ein erster Blick zeigt wenige Veränderungen sowohl im Aufbau, als auch bei den Mittelwerten.

Wer Fragen hat, zum Beispiel, wo sich Vorwort und Nebenkosten verstecken, darf sich gern auch bei uns erkundigen. Der Zugang zum Automietpreisspiegel im SchwackeNet ist übrigens mit einer BAV-Mitgliedschaft und einer Bestellung über uns etwas günstiger, wenn auch noch immer extrem teuer.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-23

Amtsgericht Frankfurt/Oder 26 C 209/23 vom 05.09.2023 (Verfügung)

1. Der zu erstattende Schadenersatzbetrag für Kosten eines Ersatzwagens (Grundbetrag) wird anhand des Mischmodells geschätzt.
2. Der Grundbetrag lässt sich aus der Summe der Pauschalen (wie Woche, 3 Tage, Tag) der Listen zusammenrechnen.
3. Für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters, die für die Ersatzmobilität des Geschädigten erforderlich sind, kann ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent zugeschlagen werden.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung und Zustellung sind ebenso ersatzfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Frankfurt/Oder gibt den Parteien in einer Verfügung bekannt, dass es den geforderten weiteren Schadenersatz bzgl. Mietwagenkosten zusprechen würde. Die Linie lautet Fracke + Aufschlag + Nebenkosten abzgl. 10 %.

Bedeutung für die Praxis: Immer mehr Vermieter und Anwälte befassen sich mit der Frage, ob bei Vermietung nach einem Unfall gute Gründe vorgebracht werden können, dass aufgrund der Erforderlichkeit auf den Normaltarif ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt erscheint und durchsetzbar ist. Viele Gerichte sehen einen solche Berechtigung bereits dadurch gegeben, dass der Geschädigte die Mietwagenkosten vor Anmietung nicht selbst verauslagen konnte und daher ein zusätzliches Ausfallrisiko und eine zum Teil jahrelange Zahlungsverzögerung beim Vermieter zu kalkulieren sind.
Die Eigenersparnis-Abzüge erfolgen leider vom Gesamtbetrag. Das ist kritisch zu sehen, weil damit auch Abzüge bei den Kosten für die Haftungsreduzierung u.a. erfolgen, was aus Sicht des Geschädigten nicht nachvollziehbar ist.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-23

Amtsgericht Frankfurt/Oder 26 C 209/23 vom 05.09.2023 (Verfügung)

1. Der zu erstattende Schadenersatzbetrag für Kosten eines Ersatzwagens (Grundbetrag) wird anhand des Mischmodells geschätzt.
2. Der Grundbetrag lässt sich aus der Summe der Pauschalen (wie Woche, 3 Tage, Tag) der Listen zusammenrechnen.
3. Für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters, die für die Ersatzmobilität des Geschädigten erforderlich sind, kann ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent zugeschlagen werden.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung und Zustellung sind ebenso ersatzfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Frankfurt/Oder gibt den Parteien in einer Verfügung bekannt, dass es den geforderten weiteren Schadenersatz bzgl. Mietwagenkosten zusprechen würde. Die Linie lautet Fracke + Aufschlag + Nebenkosten abzgl. 10 %.

Bedeutung für die Praxis: Immer mehr Vermieter und Anwälte befassen sich mit der Frage, ob bei Vermietung nach einem Unfall gute Gründe vorgebracht werden können, dass aufgrund der Erforderlichkeit auf den Normaltarif ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt erscheint und durchsetzbar ist. Viele Gerichte sehen einen solche Berechtigung bereits dadurch gegeben, dass der Geschädigte die Mietwagenkosten vor Anmietung nicht selbst verauslagen konnte und daher ein zusätzliches Ausfallrisiko und eine zum Teil jahrelange Zahlungsverzögerung beim Vermieter zu kalkulieren sind.
Die Eigenersparnis-Abzüge erfolgen leider vom Gesamtbetrag. Das ist kritisch zu sehen, weil damit auch Abzüge bei den Kosten für die Haftungsreduzierung u.a. erfolgen, was aus Sicht des Geschädigten nicht nachvollziehbar ist.

Bundesgerichtshof bestätigt Abtretungsformular des BAV

Der BGH konkretisiert seine Anforderungen in Bezug auf die Transparenz der Formulierungen einer „Abtretung erfüllungshalber“.

Das Urteil zum Az. VI ZR 27/23 (vom 17.10.23) ist der Urteilsdatenbank zu entnehmen.

Die von uns als Autovermieter-Vertretung empfohlenen Formulierungen sind vom Bundesgerichtshof bestätigt worden. Im Ergebnis dürfte klar sein, dass der überwiegende Teil der Abtretungen, die im Reparatur-, Sachverständigen-, Abschlepp- und Mietwagenbereich kursieren, falsch formuliert sind. Unsere Leistung für die Branche der Autovermieter und vermietenden Reparaturbetriebe sehen wir darin, 

– die juristisch richtigen Formulierungen zu kennen, in ein Formular zu bringen und der Branche ohne weitere Kosten zur Verfügung zu stellen,
– Verbandsmitglieder in Fällen der gerichtlichen Auseinandersetzung in diesem Punkt zu beraten, auch für die Entscheidung, in eine Berufung zu gehen oder die Revision zu beantragen und durchzuführen,
– die Risiken für und wieder einer Revision einzuschätzen und abzuwägen, wie notwendig der Revisionszug ist und wie gefährlich dagegen ein negatives Revisions-Ergebnis für tausende offene Forderungen und laufende Verfahren in den Instanzen.

Wir haben die juristischen Fragen richtig eingeschätzt und strategisch die richtige Entscheidung getroffen. Denn immerhin war die VHV bereits an mehreren Landgerichten mit ihrer letztlich falschen Sichtweise erfolgreich, ohne dass dort die Revision zugelassen wurde.

Hier haben wir uns in 2022 und immer wieder als in solchen Fragen der Durchsetzung von Ersatzwagenkosten kompetent hingestellt und allen Interessierten unsere Unterstützung angeboten: Angebot: Unterstützung beim konkreten Sachvortrag

Wie man nun sehen kann, sind das keine leeren Worthülsen. Sprechen Sie uns also an, wenn Sie gute Hilfe gut gebrauchen können. 

Das von uns empfohlene Formular finden Sie (als BAV-Mitglied) im internen Bereich der BAV-Seite (mit BAV-Passwort) hier:

BAV-Abtretungsformular ab 04-2023 
(„Abtretung erfüllungshalber“ und „Abtretung an Erfüllung statt“)

Wer diese Formulare verwenden will, kann Mitglied unserer Interessengemeinschaft werden. Wir brauchen diese Unterstützung dringend. Was Sie im Gegenzug von uns erwarten können, ist an diesem Beispiel deutlich geworden.

Lange Mietdauer: Geschädigter kann dem Schadengutachten vertrauen

Manchmal braucht die Werkstatt länger, als zunächst gedacht. Eine Angst, dass dann der Versicherer höhere Mietwagenkosten nicht tragen müsste, ist unbegründet.

Eine lange Verzögerung der Reparatur kann zwar dazu führen, dass die Mietwagenkosten stark ansteigen. Der Versicherer wird dann auch versuchen, dem Geschädigten anzulasten, er hätte sich statt des Mietfahrzeuges eine Notreparatur seines Fahrzeuges überlegen sollen.

Aber Geschädigte, die nicht auf der Basis eines Kostenvoranschlages reparieren lassen, sondern einen Sachverständigen mit der Erstellung eines privaten Schadengutachtens beauftragt haben, sind vor dem Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht geschützt. Ist im Gutachten geklärt, dass eine Notreparatur nicht sinnvoll ist, ist der Geschädigte aus dem Schneider, auch wenn die Mietwagenkosten steigen. Das ist auch nicht anders zu sehen, wenn ein vom Gericht bestellter Sachverständiger anders als der selbst beauftragte Sachverständiger später feststellt, dass eine Notreparatur doch möglich und sinnvoll gewesen wäre, um hohe Mietwagenkosten zu vermeiden.

In einem Fall – verhandelt am OLG Celle (Az. 14 U 19/23, Urteil vom 13.09.2023) – waren ca. 7.000 Euro Mietwagenkosten aufgelaufen, weil sich die Reparatur verzögerte. Im Gerichtsprozess wurde zwar geklärt, dass das erste Gutachten in diesem Punkt nicht korrekt gewesen sei. Doch das könne dem Geschädigten nicht angelastet werden und so hatte der Versicherer des Unfallverursachers die hohen Mietwagenkosten zu bezahlen.

Letztlich hatte sich der Versicherer nur deshalb so standhaft gegen die Zahlung der Mietwagenkosten gewehrt, weil ihm die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten im Vergleich zu der ca. ebenso teuren Reparatur eine gute Gelegenheit schien, der Seite des Anspruchstellers die Unverhältnismäßigkeit der Kosten für einen Ersatzwagen vorzuwerfen. Damit ist der Versicherer jedoch gescheitert.

Das Urteil ist auch als MRW-aktuell-Newsletter besprochen worden und in der BAV-Urteilsdatenbank abrufbar.

Wieder erzählt der Versicherer Märchen

Ich berichte schon wieder über einen Fall angeblicher Preisvorgabe für einen vom Geschädigten benötigten Mietwagen. Schon wieder… und doch wird es sich nur um die Spitze des Eisberges handeln.

Ausgangslage

Der Versicherer des Schädigers streicht den Schadenersatzbetrag des Geschädigten für Ersatzmobilität auf ein Minimum zusammen und behauptet zur Begründung, er habe dem Geschädigten ein konkretes annehmbares Mietwagenangebot zu einem bestimmten sehr niedrigeren Preis überbracht. (Regulierungsschreiben zu Mietwagenkosten, Anlage 1).

Doch die Behauptung, dem Geschädigten wäre ein verbindliches und annahmefähiges Angebot unterbreitet, ist mehr als zweifelhaft und nach den uns vorliegenden Informationen unwahr.

Der Fall geht so  

In der Nähe von Frankfurt gerät jemand mit einen Renault ZOE unverschuldet in einen Unfall. Der Geschädigte mietete bei einem regionalen Unternehmen einen Ersatzwagen. Die Schadenersatzforderung wird vom Versicherer lediglich teilweise bezahlt. Die Begründung lautet, man habe rechtzeitig auf günstigere vergleichbare Anmietmöglichkeiten bei XY hingewiesen.

Die (schriftliche) Aussage des Geschädigten dazu lautet ganz anders. Der Vermieter fragt daraufhin beim Geschädigten nach und von dort heißt es:

1. Ich wurde nicht angerufen, ich habe selbst angerufen, weil ich die Schadennummer wissen wollte. Über Mietwagen wurde aber nicht gesprochen (Geschädigter hat das verschriftlicht).

2. Auch meine Frau hatte kein solches mündliches Gespräch zu Mietwagen und Mietwagenkosten. (Geschädigter hat auch das verschriftlicht).

3. Schriftlich gab es eine kurze Korrespondenz, auch hier kein Wort bzgl. Mietwagen. (Anlage 2)

Das bedeutet also, dass der Versicherer zum Thema Mietwagen gegenüber dem Geschädigten keine Aussagen getätigt hat, weder mündlich noch schriftlich.

Behauptungen des Versicherers

Und doch liegt beim Versicherer ein internes Protokoll „Gesprächsbericht“ dazu vor. Darin wird das Gegenteil behauptet. In dem Gespräch am 08.02.2023 sollen Angaben zu den Details des beschädigten Fahrzeuges gefallen sein und der Geschädigte soll darüber informiert worden sein, bei welchem Vermieter er ein zu seinem eigenen Fahrzeug vergleichbares zu einem Preis von 29,50 Euro pro Tag (inkl. aller Nebenleistungen, zzgl. eines Einmalbetrages von 80 Euro) erhalten könne. Obwohl weder mündlich noch schriftlich ein „Angebot“ (oder etwas, dass der Versicherer dafür halten könnte) abgegeben wurde, einfach nichts in der Art, wird in der Schadenabteilung der DAdirekt ein Vermittlungsprotokoll angefertigt, das dem Geschädigten später vorgehalten werden kann und wurde.

Details

Selbst wenn zum Thema Mietwagen telefoniert worden sein sollte, passt das Angebot nicht zum Ersatzbedarf. Denn dem Geschädigten wäre ein zu kleines Ersatzfahrzeug untergejubelt worden. Sein Auto ist der Mietwagenklasse 05 zuzuordnen (Anlage 3). Der Versicherer ging bei seiner Zahlung von 29,50 Euro (!!!) pro Tag von Gruppe 03 aus. Das wäre ja auch noch günstiger für ihn gewesen und der Geschädigte hätte es – hätte es ein solches Angebot gegeben und wäre er darauf eingegangen – nicht besser gewusst.

Was dabei herauskommt, wenn man selbst den Schädigerversicherer anruft (oder man an das Telefon geht, wenn nach einem unverschuldeten Unfall eine unbekannte Nummer anruft), kann man an diesem Fall ablesen. Ein solcher Kontakt ist sinnlos, nicht notwendig und widerspricht den eigenen Interessen als Unfallopfer.

Der Geschädigte will (berechtigt) von einem Versicherer Geld haben und wird dabei sehr leicht ein zweites Mal das Opfer. Es reicht, sich Gutachter und Anwalt, Reparaturbetrieb und Autovermieter zu suchen und am Ende die Rechnung zum Versicherer zu senden oder das die Dienstleister bzw. den Anwalt tun zu lassen. 

Dem Vermieter haben wir zur Klage geraten und werden ihn unterstützen, sein Geld zu bekommen und ein Urteil zu erreichen, in welchem dem Versicherer ins Stammbuch geschrieben wird, dass solche Methoden nicht geduldet werden. Das Problem ist die Dunkelziffer, also die Annahme, dass Versicherer tausendfach damit durchkommen.

Unterstützung

Bitte wenden Sie sich in ähnlichen Fällen an uns.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-23

Landgericht Bonn 1 O 36/23 vom 22.09.2023

1. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel.
2. Die Fraunhofer-Liste ist für die Bestimmung dieser Schadenersatzposition nicht mehr verwendbar, da Fraunhofer die Fahrzeuge und damit die erhobenen Preise nicht korrekt in vergleichbare Mietwagenklassen einsortiert.
3. Die Frage der Erstattungsfähigkeit eines unfallbedingten Aufschlages konnte offen bleiben, da die Schadenersatzforderung unterhalb der Schwacke-Vergleichswerte lag. 
4. Die Kosten der angefallenen Nebenleistungen sind vollständig zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn wendet sich von Fraunhofer ab. Da begründete Zweifel darüber bestehen, dass Fraunhofer überhaupt in der Lage sein könnte, die erhobenen Preise korrekt in die Schwacke-Mietwagenklassen zu überführen, sind die ausgewiesenen Mittelwerte ungeeignet. So ist lediglich die Schwacke-Liste verwendbar, gegen deren Verwendbarkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht hat sich ausführlich mit der Frage befasst, warum mit den vom Kläger vorgelegten Internetpreisen (BAV-Gutachten zur Fraunhofer) vollkommen andere Ergebnisse aufgezeigt werden, als sie mit der Fraunhofer-Liste und den Internetbeispielen der Beklagten vorgelegt werden. Die Beklagte konnte es nicht erklären, warum zwei Fahrzeuge eines Herstellers und desselben Typs / Untertyps mit derselben ACRISS-Klassifizierung und (damit derselben Gruppeneinordnung in Fraunhofer) je nach Ausstattung und Motorisierung in der Anschaffung 30.000 Euro und 60.000 Euro kosten können und daher – anders als es Fraunhofer umsetzt – in sehr verschiedenen Mietwagenklassen eingruppiert werden müssten. Das Gericht hat verstanden, dass die Fahrzeugdaten, über die Fraunhofer verfügt, für die Bestimmung eines vergleichbaren Fahrzeuges nicht ausreichen. Alle Erhebungsergebnisse werden von Fraunhofer daher nach eigenem Gutdünken den Mietwagengruppen zugeordnet. Das hat das Gericht erkannt. Daher sind die veröffentlichten Fraunhofer-Mittelwerte nicht nachvollziehbar und Fraunhofer für die Rechtsprechung ungeeignet, auch im Rahmen der Mittelwertbildung Fracke. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-23

Landgericht Bonn 1 O 36/23 vom 22.09.2023

1. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel.
2. Die Fraunhofer-Liste ist für die Bestimmung dieser Schadenersatzposition nicht mehr verwendbar, da Fraunhofer die Fahrzeuge und damit die erhobenen Preise nicht korrekt in vergleichbare Mietwagenklassen einsortiert.
3. Die Frage der Erstattungsfähigkeit eines unfallbedingten Aufschlages konnte offen bleiben, da die Schadenersatzforderung unterhalb der Schwacke-Vergleichswerte lag. 
4. Die Kosten der angefallenen Nebenleistungen sind vollständig zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn wendet sich von Fraunhofer ab. Da begründete Zweifel darüber bestehen, dass Fraunhofer überhaupt in der Lage sein könnte, die erhobenen Preise korrekt in die Schwacke-Mietwagenklassen zu überführen, sind die ausgewiesenen Mittelwerte ungeeignet. So ist lediglich die Schwacke-Liste verwendbar, gegen deren Verwendbarkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht hat sich ausführlich mit der Frage befasst, warum mit den vom Kläger vorgelegten Internetpreisen (BAV-Gutachten zur Fraunhofer) vollkommen andere Ergebnisse aufgezeigt werden, als sie mit der Fraunhofer-Liste und den Internetbeispielen der Beklagten vorgelegt werden. Die Beklagte konnte es nicht erklären, warum zwei Fahrzeuge eines Herstellers und desselben Typs / Untertyps mit derselben ACRISS-Klassifizierung und (damit derselben Gruppeneinordnung in Fraunhofer) je nach Ausstattung und Motorisierung in der Anschaffung 30.000 Euro und 60.000 Euro kosten können und daher – anders als es Fraunhofer umsetzt – in sehr verschiedenen Mietwagenklassen eingruppiert werden müssten. Das Gericht hat verstanden, dass die Fahrzeugdaten, über die Fraunhofer verfügt, für die Bestimmung eines vergleichbaren Fahrzeuges nicht ausreichen. Alle Erhebungsergebnisse werden von Fraunhofer daher nach eigenem Gutdünken den Mietwagengruppen zugeordnet. Das hat das Gericht erkannt. Daher sind die veröffentlichten Fraunhofer-Mittelwerte nicht nachvollziehbar und Fraunhofer für die Rechtsprechung ungeeignet, auch im Rahmen der Mittelwertbildung Fracke. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-23

Amtsgericht Siegburg 112 C 87/21 vom 06.07.2023 

1. Entgegen der Auffassung der beklagten Versicherung des Unfallversursachers hat der Geschädigte nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen.
2. Das angebliche Mietwagenangebot der Beklagten lässt nicht erkennen, dass dem Geschädigten in seiner individuellen Unfallsituation ein konkretes Fahrzeug mit vergleichbaren Leistungsinhalten erheblich günstiger zur Verfügung gestanden hätte.
3. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann mittels Mischmodell erfolgen.
4. Auf den Grundbetrag aus der Vergleichsrechnung nach Fracke ist ein Aufschlag wegen zusätzlicher unfallbedingter Mehrleistungen des Autovermieters als erstattungsfähig anzusehen.
5. Die Forderungen bzgl. der Kosten von Nebenleistungen für Kasko, Zusatzfahrer, Winterreifen, Navigation und Zustellung/Abholung sind ebenso berechtigt.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Siegburg sieht keinen Verstoß des Geschädigten durch die Anmietung zu Marktpreisen nach Fracke. Denn der Versicherer hatte ihm kein konkretes Angebot unterbreitet. Zum Grundbetrag kommen ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent und die Kosten der Nebenleistungen hinzu.

Bedeutung für die Praxis: Der Versicherer hatte dem Geschädigten mitgeteilt, er können über ihn ein vergleichbares Fahrzeug bei bestimmten Vermietern erheblich günstiger als der Markt erhalten und ihm diesen Preis als Obergrenze vorgegeben. Der hatte trotzdem beim Kläger gemietet und der Kläger den Restbetrag eingefordert mit der Begründung, dass seinem Mieter vom Schädiger zuvor kein konkretes Angebot vorgelegt wurde. Das hat das Gericht bestätigt und die restlichen Forderungen im Rahmen der Erforderlichkeit zugesprochen. Mit dabei war ein unfallbedingter Aufschlag aufgrund der besonderen Leistungen des Klägers, wie der Verzicht auf Vorkasse und das Einräumen eines offenen Mietendes, dass zu Planungsschwierigkeiten des Vermieters für einen Anschlussmiete und damit zu vergleichsweise höheren Kosten führt. 
 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-23

Amtsgericht Siegburg 112 C 87/21 vom 06.07.2023 

1. Entgegen der Auffassung der beklagten Versicherung des Unfallversursachers hat der Geschädigte nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen.
2. Das angebliche Mietwagenangebot der Beklagten lässt nicht erkennen, dass dem Geschädigten in seiner individuellen Unfallsituation ein konkretes Fahrzeug mit vergleichbaren Leistungsinhalten erheblich günstiger zur Verfügung gestanden hätte.
3. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann mittels Mischmodell erfolgen.
4. Auf den Grundbetrag aus der Vergleichsrechnung nach Fracke ist ein Aufschlag wegen zusätzlicher unfallbedingter Mehrleistungen des Autovermieters als erstattungsfähig anzusehen.
5. Die Forderungen bzgl. der Kosten von Nebenleistungen für Kasko, Zusatzfahrer, Winterreifen, Navigation und Zustellung/Abholung sind ebenso berechtigt.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Siegburg sieht keinen Verstoß des Geschädigten durch die Anmietung zu Marktpreisen nach Fracke. Denn der Versicherer hatte ihm kein konkretes Angebot unterbreitet. Zum Grundbetrag kommen ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent und die Kosten der Nebenleistungen hinzu.

Bedeutung für die Praxis: Der Versicherer hatte dem Geschädigten mitgeteilt, er können über ihn ein vergleichbares Fahrzeug bei bestimmten Vermietern erheblich günstiger als der Markt erhalten und ihm diesen Preis als Obergrenze vorgegeben. Der hatte trotzdem beim Kläger gemietet und der Kläger den Restbetrag eingefordert mit der Begründung, dass seinem Mieter vom Schädiger zuvor kein konkretes Angebot vorgelegt wurde. Das hat das Gericht bestätigt und die restlichen Forderungen im Rahmen der Erforderlichkeit zugesprochen. Mit dabei war ein unfallbedingter Aufschlag aufgrund der besonderen Leistungen des Klägers, wie der Verzicht auf Vorkasse und das Einräumen eines offenen Mietendes, dass zu Planungsschwierigkeiten des Vermieters für einen Anschlussmiete und damit zu vergleichsweise höheren Kosten führt. 
 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-23

Amtsgericht Rostock 49 C 11/23 vom 28.09.2023 

1. Das Gericht schätzt in Anlehnung an die Rechtsprechung des Berufungsgerichtes und des OLG den Normaltarif erstattungsfähiger Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
2. Vom Grundbetrag des Fracke-Normaltarifs ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten in Höhe von 5 Prozent als angemessen anzusehen.
3. Für angefallenen Mehraufwand des Autovermieters wegen unfallbedingter Mehrleistungen ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent zuzusprechen.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellen, Winterreifen und Zweitfahrer sind grundsätzlich ebenso erstattungsfähig.
5. Die Desinfektion ist seinerzeit für die Nutzung des Fahrzeuges als Mietwagen erforderlich gewesen und daher sind die entstanden und für angemessen gehaltenen Kosten vom Haftpflichtversicherer zu zahlen.
 

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Rostock wendet zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten bei unfallbedingtem Ausfall des eigenen Fahrzeuges den Mittelwert aus den Listen an. Darauf wird ein Pauschalaufschlag bei unfallbedingten Mehrleistungen in Höhe von 20 Prozent zugesprochen und auch die Kosten der erforderlichen Nebenleistungen sind erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Bei der Frage der Höhe des Grundbetrages des Normaltarifs gegen die Amtsgerichte den weg von Berufungsgericht und Oberlandesgericht: Fracke ist die bevorzugte Methode. Allerdings wird auch ein Aufschlag für erstattungsfähig erklärt, wenn eine Eil- und Notsituation vorliegt oder wie hier wenn das Mietende offen bleiben muss, weil der Mieter den konkreten Rückgabe-Zeitpunkt des Ersatzfahrzeuges zu Beginn der Miete nicht angeben kann. Einen Abzug für ersparte Eigenkosten sieht das Gericht lediglich in Höhe von 5 Prozent für gerechtfertigt und dieser Abzug erfolgt korrekt auch lediglich vom Grundbetrag und nicht von Nebenkosten.
Auch die Frage des Erstattungsanspruchs der Desinfektionskosten für das Mietfahrzeug wurde durch das Gericht mit ausführlicher Begründung positiv beantwortet.

 

 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-23

Amtsgericht Rostock 49 C 11/23 vom 28.09.2023 

1. Das Gericht schätzt in Anlehnung an die Rechtsprechung des Berufungsgerichtes und des OLG den Normaltarif erstattungsfähiger Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
2. Vom Grundbetrag des Fracke-Normaltarifs ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten in Höhe von 5 Prozent als angemessen anzusehen.
3. Für angefallenen Mehraufwand des Autovermieters wegen unfallbedingter Mehrleistungen ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent zuzusprechen.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellen, Winterreifen und Zweitfahrer sind grundsätzlich ebenso erstattungsfähig.
5. Die Desinfektion ist seinerzeit für die Nutzung des Fahrzeuges als Mietwagen erforderlich gewesen und daher sind die entstanden und für angemessen gehaltenen Kosten vom Haftpflichtversicherer zu zahlen.
 

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Rostock wendet zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten bei unfallbedingtem Ausfall des eigenen Fahrzeuges den Mittelwert aus den Listen an. Darauf wird ein Pauschalaufschlag bei unfallbedingten Mehrleistungen in Höhe von 20 Prozent zugesprochen und auch die Kosten der erforderlichen Nebenleistungen sind erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Bei der Frage der Höhe des Grundbetrages des Normaltarifs gegen die Amtsgerichte den weg von Berufungsgericht und Oberlandesgericht: Fracke ist die bevorzugte Methode. Allerdings wird auch ein Aufschlag für erstattungsfähig erklärt, wenn eine Eil- und Notsituation vorliegt oder wie hier wenn das Mietende offen bleiben muss, weil der Mieter den konkreten Rückgabe-Zeitpunkt des Ersatzfahrzeuges zu Beginn der Miete nicht angeben kann. Einen Abzug für ersparte Eigenkosten sieht das Gericht lediglich in Höhe von 5 Prozent für gerechtfertigt und dieser Abzug erfolgt korrekt auch lediglich vom Grundbetrag und nicht von Nebenkosten.
Auch die Frage des Erstattungsanspruchs der Desinfektionskosten für das Mietfahrzeug wurde durch das Gericht mit ausführlicher Begründung positiv beantwortet.

 

 

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Preisvorgaben und Direktvermittlung: Neues Beispiel für unlauteres Gebaren

Wieder so ein Fall: Der Haftpflichtversicherer des Schädigers will dem Geschädigten Vorgaben zum Ersatzwagen machen und schon geht die Lügerei los.

Diesmal war der Geschädigte zufällig ein mittelständischer Autovermieter. Daher wusste der ganz genau was passiert und hat auch – anders als ein normaler Verbraucher das als Unfallopfer könnte – genauer hingesehen und genauer nachgefragt.

Die vollständige Eintrittspflicht des Versicherers stand fest, da sich ein Anhänger beim Schädiger gelöst hat und an einer Ampel auf die Front des stehenden Mietwagens geprallt ist. Der Versicherer, die Zurich-Versicherung, hat sich auch schnell beim Halter des Unfallfahrzeuges gemeldet. Der Vermieter hat geantwortet, dass er selbst Vermieter sei UND KEIN ERSATZFAHRZEUG BENÖTIGT WIRD.

Und dann kommt doch tatsächlich ein Schreiben der Zurich beim Halter des Fahrzeuges – dem Vermieter – an, in dem behauptet wird, dass man durch die Zurich einen Mietwagen angeboten bekommen habe und der konkrete Schadenersatzanspruch, die konkreten Konditionen und die Inhalte der Mietwagen-Dienstleistung miteinander besprochen wurden. Das ist eine dreiste Lüge des Versicherers. Denn soweit kam es in dem Telefonat nicht.
(Zwar steht da auch, dass der Geschädigte sich selbst kümmern wollte, aber die Konditionen sind trotzdem nicht besprochen worden.)

Anlage: Schreiben der Zurich

Der Fahrzeughalter, der als mittelständischer Autovermieter immer wieder Kunden bedient, die bei Enterprise kein Auto bekommen konnten, hat nun genauer wissen wollen, ob das angeblich bereitstehende Fahrzeug tatsächlich bei Enterprise auf ihn wartet. Also rief er die von der Zurich genannte Telefonnummer an und das Callcenter verneinte: Im Umkreis von 50 km kein vergleichbares Fahrzeug.

Auf die Bitte hin, dem Geschädigten das schriftlich zu bestätigen, denn man müsste ja der Zurich irgendwie erklären, dass das nicht funktioniert hat und daher ein Mietwagen zum Marktpreis anstatt zum minimalen Direktvermittlungspreis schadenrechtlich von der Zurich gefordert werden könnte: „Nein wir geben nichts schriftlich raus, ich kann gar keine externen Mails versenden.“

Nochmals kurz zusammengefasst:

1. Der Versicherer behauptet, mit dem Geschädigten mündlich im Detail besprochen zu haben, was sein Mietwagenbedarf sei und was er tun solle, um der Preisvorgabe der Zurich entsprechend mobil zu sein und am Ende nicht auf den Schaden sitzen zu bleiben. Tatsächlich ist das eine Lüge.
(Der Vorgang ist hier bekannt und Belege können – soweit entstanden – vorlegt  / Zeugnis kann erbracht werden.)

2. Über die Tatsache hinaus, dass hier in Bezug auf den Inhalt der Informationen gelogen wurde, hätte der Geschädigte auch keinen Ersatzwagen bekommen. Denn der Kooperationspartner hatte kein Fahrzeug. In einem solchen Fall braucht der Geschädigte dazu einen Nachweis, damit sein Schadenersatzanspruch nach § 249 BGB später nicht wegen eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB gekürzt wird. Diesen Nachweis kann er aber nicht führen, weil ihm der Beleg verwehrt wird.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-23

Amtsgericht Sinzig 14 C 68/23 vom 05.10.2023 

1. Die Forderungen der Klägerin angelehnt an die Werte aus der Schwacke-Liste Automietpreisspielgel sind angemessen und vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.
2. Der Verweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste, alternative Internetbeispiele und ein angebotenes Sachverständigengutachten sind keine Ersatz für ihren konkreten Sachvortrag.
3. Auf den Grundwert des Normaltarifes ist ein Aufschlag für erforderliche und erbrachte unfallbedingte Mehrleistungen zu gewähren.
4. Bei klassenkleinerer Anmietung entfällt der Abzug für ersparte eigene Aufwendungen des Geschädigten.
5. Dem Geschädigten obliegen keine generellen Erkundigungspflichten nach preiswerteren Alternativen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Sinzig sieht zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten die Werte der Schwacke-Liste als verwendbar an. Auch einen unfallbedingter Aufschlag hat die Versicherung zu erstatten. Dem Geschädigten obliegt es nicht generell, sich am Markt zu erkundigen, sondern lediglich wenn der Ersatzwagenanbieter einen überhöhten Mietwagenpreis verlangt. 

Bedeutung für die Praxis: Auch hier wird die Schwacke-Liste als Maßstab für die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten angesehen. Die üblichen Einwendungen des Versicherers ändern daran nichts, wenn man die BGH-Rechtsprechung anwendet. Denn weder der Einwand Fraunhofer, die Internetscreenshots und auch kein Beweisangebot per einzuholendem Sachverständigengutachten stellen einen konkreten Sachvortrag dar, warum die Schwacke-Liste nicht anwendbar sein sollte.
Zudem wird das Instrument des pauschalen Aufschlages so eingesetzt, wie es der BGH gemeint hat: Liegen Aufschlagsgründe vor, dann ja und dann pauschal.
So lange die vom Geschädigten akzeptierten Mietwagenpreise im Rahmen von Schwacke (sicherlich so lange, wie nicht weit darüber) liegen, kann das Gericht auch keine Erkundigungspflicht nach alternativen und günstigeren Angeboten erkennen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-23

Amtsgericht Sinzig 14 C 68/23 vom 05.10.2023 

1. Die Forderungen der Klägerin angelehnt an die Werte aus der Schwacke-Liste Automietpreisspielgel sind angemessen und vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.
2. Der Verweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste, alternative Internetbeispiele und ein angebotenes Sachverständigengutachten sind keine Ersatz für ihren konkreten Sachvortrag.
3. Auf den Grundwert des Normaltarifes ist ein Aufschlag für erforderliche und erbrachte unfallbedingte Mehrleistungen zu gewähren.
4. Bei klassenkleinerer Anmietung entfällt der Abzug für ersparte eigene Aufwendungen des Geschädigten.
5. Dem Geschädigten obliegen keine generellen Erkundigungspflichten nach preiswerteren Alternativen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Sinzig sieht zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten die Werte der Schwacke-Liste als verwendbar an. Auch einen unfallbedingter Aufschlag hat die Versicherung zu erstatten. Dem Geschädigten obliegt es nicht generell, sich am Markt zu erkundigen, sondern lediglich wenn der Ersatzwagenanbieter einen überhöhten Mietwagenpreis verlangt. 

Bedeutung für die Praxis: Auch hier wird die Schwacke-Liste als Maßstab für die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten angesehen. Die üblichen Einwendungen des Versicherers ändern daran nichts, wenn man die BGH-Rechtsprechung anwendet. Denn weder der Einwand Fraunhofer, die Internetscreenshots und auch kein Beweisangebot per einzuholendem Sachverständigengutachten stellen einen konkreten Sachvortrag dar, warum die Schwacke-Liste nicht anwendbar sein sollte.
Zudem wird das Instrument des pauschalen Aufschlages so eingesetzt, wie es der BGH gemeint hat: Liegen Aufschlagsgründe vor, dann ja und dann pauschal.
So lange die vom Geschädigten akzeptierten Mietwagenpreise im Rahmen von Schwacke (sicherlich so lange, wie nicht weit darüber) liegen, kann das Gericht auch keine Erkundigungspflicht nach alternativen und günstigeren Angeboten erkennen.

Kammergericht Berlin greift BAV-Gutachten bezüglich Fraunhofer auf

Der 22. Zivilsenat des Kammergerichtes in Berlin (Oberlandesgericht) hat die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste bestätigt und das explizit damit begründet, dass die Klägerin unser BAV-Gutachtens eingereicht habe, welches deutlich macht, dass die Werte der Fraunhofer-Liste nicht der Wirklichkeit entsprechen.

Ein solches Gutachten bieten wir jedem an, der es bei uns nach einer kurzen Rücksprache bestellt. Dafür liegen ausreichende Datenmengen vor, die für die Jahre ab 2020 bis 2022 für viele Städte / Regionen die Basis für die Erstellung solcher Gutachten bilden können.

Insgesamt tausende Screenshots liegen vor für:

Aachen ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-23

Kammergericht Berlin 22 U 49/23 vom 06.10.2023 (Beschluss)
(Vorinstanz Landgericht Berlin 50 O 113/22 vom 24.04.2023)

1. Mittels Beschluss nach § 522 ZPO weist der Senat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung darauf hin, dass ihre Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Die vom Landgericht angeführten Gründe zur Anwendung der Schwacke-Liste seien nicht zu beanstanden, insbesondere dort zum Vorzug von Schwacke vor Fraunhofer und zum lediglich allgemein gehaltenen Vortrag der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der Werte der Schwacke-Liste.
3. Der Senat verweist darüber hinaus auf das klägerseits vorgelegte BAV-Gutachten zu tatsächlichen und von Fraunhofer erheblich abweichenden Internetpreisen. Auch deshalb sei es sachgerecht, lediglich die Schwacke-Liste als anwendbar anzusehen.
4. Der Verweis der Beklagten auf angebliche günstigere Anmietmöglichkeiten für Geschädigte bleibt unberücksichtigt, weil zu unkonkret. Es fehlt der Beweis, dass den Geschädigten solche angeblich zumutbaren und verfügbaren Angebote konkret vorgelegen haben.
5. Die Erstattungsfähigkeit von Kosten für Winterreifen ist nicht abhängig von der Ausstattung des beschädigten Fahrzeuges des Geschädigten sondern von den zu erwartenden Witterungsverhältnissen.
6. Die Kosten auch für ein Navigationsgerät sind erstattungsfähig unabhängig von ihrem festen Einbau, sofern sie Teil der gebuchten Fahrzeug-Leistungen sind.

Zusammenfassung: In einem Hinweisbeschluss an die beklagte Haftpflichtversicherung des Schädigers bestätigt das Kammergericht (Oberlandesgericht von Berlin) eine Entscheidung der Erstinstanz voll und ganz. Damit ist für Berlin die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste weiterhin als vorzugswürdig vor dem Mischmodell und vor der Fraunhofer-Liste anzusehen. Auch die Erstattungspflicht der Versicherer für Kosten erforderlicher Nebenleistungen ist nochmals bestätigt worden, hier für Winterreifen und Navigationsfunktion.

Bedeutung für die Praxis: Das Kammergericht sieht in den Urteilsgründen der Erstinstanz keine Ansatzpunkte für die Berufung der Beklagten gegen die Schwacke-Liste. Das Erstgericht hatte ausführlich dargestellt, warum die klägerische Abrechnung und der Vergleich mit der Schwacke-Liste nicht zu beanstanden sind. Das Berufungsgericht sah auch im klägerseits vorgelegten BAV-Gutachten zu den Fraunhofer-Internetpreisen eine tragfähige Argumentation, warum Schadenersatzforderungen allein auf Basis der Schwacke-Liste als gerechtfertigt anzusehen sind. Entscheidungen wie die jüngst publik gewordenen des OLG Saarbrücken und des LG Hagen sind ein Ergebnis unzureichender Kenntnisse und/oder Mühen bei Vermietern, Anwälten und Gerichten, dem man möglicherweise abhelfen kann, wenn man will.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-23

Kammergericht Berlin 22 U 49/23 vom 06.10.2023 (Beschluss)
(Vorinstanz Landgericht Berlin 50 O 113/22 vom 24.04.2023)

1. Mittels Beschluss nach § 522 ZPO weist der Senat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung darauf hin, dass ihre Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Die vom Landgericht angeführten Gründe zur Anwendung der Schwacke-Liste seien nicht zu beanstanden, insbesondere dort zum Vorzug von Schwacke vor Fraunhofer und zum lediglich allgemein gehaltenen Vortrag der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der Werte der Schwacke-Liste.
3. Der Senat verweist darüber hinaus auf das klägerseits vorgelegte BAV-Gutachten zu tatsächlichen und von Fraunhofer erheblich abweichenden Internetpreisen. Auch deshalb sei es sachgerecht, lediglich die Schwacke-Liste als anwendbar anzusehen.
4. Der Verweis der Beklagten auf angebliche günstigere Anmietmöglichkeiten für Geschädigte bleibt unberücksichtigt, weil zu unkonkret. Es fehlt der Beweis, dass den Geschädigten solche angeblich zumutbaren und verfügbaren Angebote konkret vorgelegen haben.
5. Die Erstattungsfähigkeit von Kosten für Winterreifen ist nicht abhängig von der Ausstattung des beschädigten Fahrzeuges des Geschädigten sondern von den zu erwartenden Witterungsverhältnissen.
6. Die Kosten auch für ein Navigationsgerät sind erstattungsfähig unabhängig von ihrem festen Einbau, sofern sie Teil der gebuchten Fahrzeug-Leistungen sind.

Zusammenfassung: In einem Hinweisbeschluss an die beklagte Haftpflichtversicherung des Schädigers bestätigt das Kammergericht (Oberlandesgericht von Berlin) eine Entscheidung der Erstinstanz voll und ganz. Damit ist für Berlin die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste weiterhin als vorzugswürdig vor dem Mischmodell und vor der Fraunhofer-Liste anzusehen. Auch die Erstattungspflicht der Versicherer für Kosten erforderlicher Nebenleistungen ist nochmals bestätigt worden, hier für Winterreifen und Navigationsfunktion.

Bedeutung für die Praxis: Das Kammergericht sieht in den Urteilsgründen der Erstinstanz keine Ansatzpunkte für die Berufung der Beklagten gegen die Schwacke-Liste. Das Erstgericht hatte ausführlich dargestellt, warum die klägerische Abrechnung und der Vergleich mit der Schwacke-Liste nicht zu beanstanden sind. Das Berufungsgericht sah auch im klägerseits vorgelegten BAV-Gutachten zu den Fraunhofer-Internetpreisen eine tragfähige Argumentation, warum Schadenersatzforderungen allein auf Basis der Schwacke-Liste als gerechtfertigt anzusehen sind. Entscheidungen wie die jüngst publik gewordenen des OLG Saarbrücken und des LG Hagen sind ein Ergebnis unzureichender Kenntnisse und/oder Mühen bei Vermietern, Anwälten und Gerichten, dem man möglicherweise abhelfen kann, wenn man will.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-23

Amtsgericht Leipzig 108 C 358/23 vom 03.07.2023

1. Einwände der Beklagten gegen die Aktivlegitimation der Klägerin sind zurückzuweisen, da sie selbst bereits einen Teil der Forderung gegenüber dem Kläger geleistet hat.
2. Die Dauer der Ersatzanmietung ist nachvollziehbar, ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht liegt daher nicht vor. 
3. Der Normaltarif der erforderlichen Mietwagenkosten ist mittels Schwacke-Liste zu schätzen, Vortrag der Beklagten dagegen ist unkonkret.
4. Der Abzug für ersparte Eigenkosten wird mit 10 Prozent bemessen.
5. Nebenkosten der Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer-Erlaubnis, Zustellen und Abholen sind zusätzlich zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Leipzig wendet zur Schätzung von Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an und setzt weitere Kosten für angefallene Nebenleistungen hinzu. Vorwürfe der Beklagten, gerichtet an den Geschädigten, er hätte zur Verkürzung der Mietdauer und schadenmindernd auf die reparierende Werkstatt einwirken müssen, weist das Gericht zurück.

Bedeutung für die Praxis: Relevant ist zunächst, dass das Gericht die Schwacke-Liste anwendet und den Vortrag der Beklagten gegen deren Verwendbarkeit als unsubstantiiert zurückweist. Das Gericht verweist auf die Auffassung des BGH, dass es einer Klärung der Anwendbarkeit einer Liste er erst dann bedarf, wenn drei konkrete Vergleichsangebote vorgelegt werden. Das war hier nicht erfolgt, daher wurde von Seiten des Gerichts über Schwacke auch nicht diskutiert.
Die Beklagte monierte vor allem eine nach ihrer Auffassung zu lange Mietdauer. Der Geschädigte hätte nach Ablauf der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturdauer beschleunigend auf die Werkstatt einwirken müssen. Auch das hat das Gericht nicht als eine Pflicht des Geschädigten angesehen, der ab der Reparaturbeauftragung auf die Leistung der Fachleute vertrauen darf und nur ausnahmsweise noch in der Lage und gehalten ist, Einfluss zu nehmen.
Das Gericht begründet sehr verständlich, warum der Geschädigte auch dann die Kosten einer Haftungsreduzierung ersetzt verlangen kann, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht kaskoversichert fährt.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-23

Amtsgericht Leipzig 108 C 358/23 vom 03.07.2023

1. Einwände der Beklagten gegen die Aktivlegitimation der Klägerin sind zurückzuweisen, da sie selbst bereits einen Teil der Forderung gegenüber dem Kläger geleistet hat.
2. Die Dauer der Ersatzanmietung ist nachvollziehbar, ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht liegt daher nicht vor. 
3. Der Normaltarif der erforderlichen Mietwagenkosten ist mittels Schwacke-Liste zu schätzen, Vortrag der Beklagten dagegen ist unkonkret.
4. Der Abzug für ersparte Eigenkosten wird mit 10 Prozent bemessen.
5. Nebenkosten der Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer-Erlaubnis, Zustellen und Abholen sind zusätzlich zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Leipzig wendet zur Schätzung von Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an und setzt weitere Kosten für angefallene Nebenleistungen hinzu. Vorwürfe der Beklagten, gerichtet an den Geschädigten, er hätte zur Verkürzung der Mietdauer und schadenmindernd auf die reparierende Werkstatt einwirken müssen, weist das Gericht zurück.

Bedeutung für die Praxis: Relevant ist zunächst, dass das Gericht die Schwacke-Liste anwendet und den Vortrag der Beklagten gegen deren Verwendbarkeit als unsubstantiiert zurückweist. Das Gericht verweist auf die Auffassung des BGH, dass es einer Klärung der Anwendbarkeit einer Liste er erst dann bedarf, wenn drei konkrete Vergleichsangebote vorgelegt werden. Das war hier nicht erfolgt, daher wurde von Seiten des Gerichts über Schwacke auch nicht diskutiert.
Die Beklagte monierte vor allem eine nach ihrer Auffassung zu lange Mietdauer. Der Geschädigte hätte nach Ablauf der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturdauer beschleunigend auf die Werkstatt einwirken müssen. Auch das hat das Gericht nicht als eine Pflicht des Geschädigten angesehen, der ab der Reparaturbeauftragung auf die Leistung der Fachleute vertrauen darf und nur ausnahmsweise noch in der Lage und gehalten ist, Einfluss zu nehmen.
Das Gericht begründet sehr verständlich, warum der Geschädigte auch dann die Kosten einer Haftungsreduzierung ersetzt verlangen kann, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht kaskoversichert fährt.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-23

Oberlandesgericht Celle 14 U 19/23 vom 13.09.2023
(Vorinstanz Landgericht Hannover 18 O 140/21 vom 18.01.2023)

1. Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Obliegenheit zur Minderung des Schadens ist nicht darin zu sehen, dass statt einer Notreparatur des beschädigten Fahrzeuges eine Ersatzanmietung vorgenommen wurde.
2. Eine Entscheidung für eine Notreparatur kann ebenso wie die Entscheidung dagegen den Vorwurf der Schadenminderungsverletzung aufwerfen.
3. Beschränkte Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten können nicht anspruchsmindernd wirken, sondern allenfalls anspruchserweiternd.
4. Die Höhe der Mietwagenkosten war nicht als unverhältnismäßig anzusehen, was keine besonderen Überlegungen für eine Notreparatur auslösen kann.
5. Zur Auslösung des Hemmungstatbestands der Verjährung des Schadenersatzanspruchs ist eine genaue Bezifferung der Höhe des Anspruches nicht notwendig.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Celle spricht weitere Mietwagenkosten für eine lange Mietdauer zu und widerspricht dem Haftpflichtversicherer in der Frage der Verjährung des Schadenersatzanspruchs und ebenso in Bezug auf seine Auffassung, dass dem Geschädigten vorzuwerfen sei, er hätte eine Notreparatur veranlassen müssen, um entsprechend seiner Schadenminderungspflicht eine längere Ersatzanmietung zu verhindern.

Bedeutung für die Praxis: Der Haftpflichtversicherer verweigerte die Regulierung von Mietwagenkosten mit der Begründung, eine Notreparatur wäre angezeigt gewesen. Der Geschädigte hatte jedoch selbst ein Sachverständigengutachten eingeholt, aus dem sich für ihn zweifelsfrei ergab, dass eine Notreparatur im Vergleich zur erwartbaren Reparaturzeit nicht wirtschaftlich war. Subjektiv gesehen, hatte der Geschädigte keine Veranlassung, an der Wirtschaftlichkeit der Ersatzanmietung zu zweifeln, auch wenn sich im Laufe des Prozesses durch ein Gerichtsgutachten ergab, dass sich eine solche Notreparatur doch schadenmindernd ausgewirkt hätte. Daher spielte vor dem Hintergrund des Werkstattrisikos die anderslautende ex post-Sicht des Gerichtssachverständigen keine Rolle.
Auch die Einrede der Verjährung geht ins Leere. Denn allgemein wurde der Anspruch rechtzeitig vor Ablauf im Namen der Geschädigten erhoben worden, auch wenn nun die Klägerin an ihrer Stelle steht. Weder müssen die Bestandteile des Gesamtschadens lückenlos mitgeteilt werden, noch ist zu diesem Zeitpunkt eine konkrete Bezifferung notwendig.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-23

Oberlandesgericht Celle 14 U 19/23 vom 13.09.2023
(Vorinstanz Landgericht Hannover 18 O 140/21 vom 18.01.2023)

1. Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Obliegenheit zur Minderung des Schadens ist nicht darin zu sehen, dass statt einer Notreparatur des beschädigten Fahrzeuges eine Ersatzanmietung vorgenommen wurde.
2. Eine Entscheidung für eine Notreparatur kann ebenso wie die Entscheidung dagegen den Vorwurf der Schadenminderungsverletzung aufwerfen.
3. Beschränkte Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten können nicht anspruchsmindernd wirken, sondern allenfalls anspruchserweiternd.
4. Die Höhe der Mietwagenkosten war nicht als unverhältnismäßig anzusehen, was keine besonderen Überlegungen für eine Notreparatur auslösen kann.
5. Zur Auslösung des Hemmungstatbestands der Verjährung des Schadenersatzanspruchs ist eine genaue Bezifferung der Höhe des Anspruches nicht notwendig.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Celle spricht weitere Mietwagenkosten für eine lange Mietdauer zu und widerspricht dem Haftpflichtversicherer in der Frage der Verjährung des Schadenersatzanspruchs und ebenso in Bezug auf seine Auffassung, dass dem Geschädigten vorzuwerfen sei, er hätte eine Notreparatur veranlassen müssen, um entsprechend seiner Schadenminderungspflicht eine längere Ersatzanmietung zu verhindern.

Bedeutung für die Praxis: Der Haftpflichtversicherer verweigerte die Regulierung von Mietwagenkosten mit der Begründung, eine Notreparatur wäre angezeigt gewesen. Der Geschädigte hatte jedoch selbst ein Sachverständigengutachten eingeholt, aus dem sich für ihn zweifelsfrei ergab, dass eine Notreparatur im Vergleich zur erwartbaren Reparaturzeit nicht wirtschaftlich war. Subjektiv gesehen, hatte der Geschädigte keine Veranlassung, an der Wirtschaftlichkeit der Ersatzanmietung zu zweifeln, auch wenn sich im Laufe des Prozesses durch ein Gerichtsgutachten ergab, dass sich eine solche Notreparatur doch schadenmindernd ausgewirkt hätte. Daher spielte vor dem Hintergrund des Werkstattrisikos die anderslautende ex post-Sicht des Gerichtssachverständigen keine Rolle.
Auch die Einrede der Verjährung geht ins Leere. Denn allgemein wurde der Anspruch rechtzeitig vor Ablauf im Namen der Geschädigten erhoben worden, auch wenn nun die Klägerin an ihrer Stelle steht. Weder müssen die Bestandteile des Gesamtschadens lückenlos mitgeteilt werden, noch ist zu diesem Zeitpunkt eine konkrete Bezifferung notwendig.

Preisvorgaben für Ersatzfahrzeuge: DEVK in der Defensive

Vor dem Landgericht Köln hatte die DEVK am 20.02.2018 überraschend erfolgreich vorgetragen, dass dem Geschädigten bei den von ihr benannten und mit ihr kooperierenden Autovermietern ein passendes Ersatzfahrzeug gestellt worden wäre. Das Landgericht hatte sich nicht um die Frage gekümmert, ob der konkrete Schadenersatzanspruch des Geschädigten bei Zusendung des Direktvermittlungsschreibens geklärt gewesen ist oder ob es sich etwa nur um Behauptungen ins Blaue hinein handelt, wenn die DEVK aktiv wird.

Schadenrecht geht anders: Der Schädiger müsste beweisen, dass der Geschädigte eine falsche Entscheidung getroffen hat, in dem er ein anderes Mietwagenangebot zum Marktpreis angenommen hat. Eine falsche Entscheidung kann er aber nur getroffen haben, wenn er von der Beklagten ein annahmefähiges Angebot vorliegen hatte und das für einen Vergleich am Markt verwendbar war. Und so ist es regelmäßig nicht.

Der BGH ließ es geschehen. Den Berichterstatter im VI. Zivilsenat des BGH gibt es dort nicht mehr.

Viele Amts- und Landgerichte erkennen, dass ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-23

Landgericht Hannover 13 S 4/23 vom 15.06.2023 
(Vorinstanz Amtsgericht Hannover 434 C 7221/22 vom 10.01.2023)

1. Die Höhe des Grundbetrages erstattungsfähiger Mietwagenkosten ist anhand des Mischmodells aus Schwacke und Fraunhofer zu schätzen.
2. Der Auffassung der Beklagten ist nicht zu folgen, dass die Schwacke-Liste im Rahmen der Fracke-Berechnung nicht angewendet werden könne.
3. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen/Abholen sind erstattungsfähig.
4. Der Abzug für ersparte Eigenkosten ist auch dann von der Mietwagenklasse des verunfallten Fahrzeuges vorzunehmen, wenn ein klassenkleineres Fahrzeug gemietet wurde.
5. Der Abzug für Eigenersparnis in Höhe von 5 Prozent erfolgt vom Gesamtbetrag inklusive der Nebenkosten.
6. Ob die zu Mietbeginn geschlossene Abtretungsvereinbarung „erfüllungshalber“ wirksam ist, kann dahinstehen, da die zweite Abtretung „an Erfüllung statt“ den Schadenersatzanspruch rechtswirksam an die Klägerin übertragen hat.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Hannover spricht der aus abgetretenem Recht klagenden Autovermieterin weitere Mietwagenkosten nach dem Mischmodell zuzüglich Nebenkosten zu. Ein Eigenersparnisabzug erfolgt von der Gesamtsumme, auch insofern der Rechtsprechung des OLG Celle folgend.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte ist wie wohl alle Versicherer der Auffassung, dass die Schwacke-Werte auch im Rahmen des Mischmodells nicht anwendbar sind und lässt sich immer wieder verklagen. So wird eine Mietwagenforderung auf Fracke-Niveau ebenso gekürzt, wie vor Etablierung des Mischmodells, als eine Abrechnung auf dem mittleren Niveau der Schwacke-Abrechnung der Normalfall war. Die Gerichte gehen da überwiegend nicht mit und suchen den Mittelweg, wie auch hier das Landgericht Hannover. Einen Sonderweg geht das Gericht in Bezug auf den Eigenersparnis-Abzug. Obwohl klassenkleiner vermietet wurde, erfolgt der Abzug von dem Schätzwert der Mietwagenklasse des Geschädigtenfahrzeuges, leider vom Gesamtbetrag und damit auch von Teilen der Mietwagenabrechnung, die bei dieser Rechenoperation eigentlich keine Rolle spielen können.
Da das Landgericht Hannover in der Vergangenheit eine Sonderauffassung auch zum Thema Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung eingenommen hatte, wurde von der Klägerin eine Abtretung an Erfüllung statt nachgeschoben, deren Wirksamkeit und damit Aktivlegitimation der Klägerin vom Gericht bestätigt wurde.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-23

Landgericht Hannover 13 S 4/23 vom 15.06.2023 
(Vorinstanz Amtsgericht Hannover 434 C 7221/22 vom 10.01.2023)

1. Die Höhe des Grundbetrages erstattungsfähiger Mietwagenkosten ist anhand des Mischmodells aus Schwacke und Fraunhofer zu schätzen.
2. Der Auffassung der Beklagten ist nicht zu folgen, dass die Schwacke-Liste im Rahmen der Fracke-Berechnung nicht angewendet werden könne.
3. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen/Abholen sind erstattungsfähig.
4. Der Abzug für ersparte Eigenkosten ist auch dann von der Mietwagenklasse des verunfallten Fahrzeuges vorzunehmen, wenn ein klassenkleineres Fahrzeug gemietet wurde.
5. Der Abzug für Eigenersparnis in Höhe von 5 Prozent erfolgt vom Gesamtbetrag inklusive der Nebenkosten.
6. Ob die zu Mietbeginn geschlossene Abtretungsvereinbarung „erfüllungshalber“ wirksam ist, kann dahinstehen, da die zweite Abtretung „an Erfüllung statt“ den Schadenersatzanspruch rechtswirksam an die Klägerin übertragen hat.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Hannover spricht der aus abgetretenem Recht klagenden Autovermieterin weitere Mietwagenkosten nach dem Mischmodell zuzüglich Nebenkosten zu. Ein Eigenersparnisabzug erfolgt von der Gesamtsumme, auch insofern der Rechtsprechung des OLG Celle folgend.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte ist wie wohl alle Versicherer der Auffassung, dass die Schwacke-Werte auch im Rahmen des Mischmodells nicht anwendbar sind und lässt sich immer wieder verklagen. So wird eine Mietwagenforderung auf Fracke-Niveau ebenso gekürzt, wie vor Etablierung des Mischmodells, als eine Abrechnung auf dem mittleren Niveau der Schwacke-Abrechnung der Normalfall war. Die Gerichte gehen da überwiegend nicht mit und suchen den Mittelweg, wie auch hier das Landgericht Hannover. Einen Sonderweg geht das Gericht in Bezug auf den Eigenersparnis-Abzug. Obwohl klassenkleiner vermietet wurde, erfolgt der Abzug von dem Schätzwert der Mietwagenklasse des Geschädigtenfahrzeuges, leider vom Gesamtbetrag und damit auch von Teilen der Mietwagenabrechnung, die bei dieser Rechenoperation eigentlich keine Rolle spielen können.
Da das Landgericht Hannover in der Vergangenheit eine Sonderauffassung auch zum Thema Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung eingenommen hatte, wurde von der Klägerin eine Abtretung an Erfüllung statt nachgeschoben, deren Wirksamkeit und damit Aktivlegitimation der Klägerin vom Gericht bestätigt wurde.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-23

Landgericht Bonn 8 S 53/23 vom 08.09.2023 (Hinweisbeschluss)
(Vorinstanz: Amtsgericht Siegburg 115 C 23/23 vom 31.05.2023)

1. Dem Geschädigten ist kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorzuwerfen, da die Preisvorgaben der Beklagten lediglich auf unkonkreten Angeboten beruhten, auf die sich der Geschädigte nicht einlassen musste.
2. Der Normaltarif für erstattungsfähige Mietwagenkosten ist nach der Fracke-Methode zu bestimmen.
3. Die Einwendungen der Beklagten gegen die bevorzugte Schätzgrundlage sind unkonkret und zurückzuweisen.
4. Auf den Grundbetrag des Normaltarifes ist ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt und daher ebenso von der Beklagten zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn weist die Beklagte darauf hin, dass ihr Berufungsvorbringen keinerlei Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Anders als der Schädigerversicherer sah das Gericht keinen Verstoß des Geschädigten gegen seine Obliegenheit zur Schadengeringhaltung. Die Beklagte meinte außerdem, dass es rechtsfehlerhaft sei, den Normaltarif mittels Fracke zu schätzen und darauf einen unfallbedingten Aufschlag zuzusprechen.

Bedeutung für die Praxis: Hervorzuheben sind die Themen „Direktvermittlungsversuch der Beklagten“ und „Unfallbedingter Aufschlag auf den Grundpreis des Normaltarifs“.
In einem der drei verhandelten Fälle hatte der Versicherer dem Geschädigten ein Mietwagenangebot unterbreiten wollen, auf das er ihn sodann in der Schadenregulierung festhalten wollte. Grundsätzlich hält das Berufungsgericht das mit dem Blick auf den BGH für möglich. Mit einem Telefonanruf ginge das jedoch in keinem Fall und mit dem Ergänzungsschreiben habe der Versicherer auch kein hinlänglich konkretes Angebot abgegeben. Der Geschädigte müsste dazu die Information erhalten, wann er wo welches konkrete Fahrzeug bekomme. Lediglich die Zusage einer Fahrzeugklasse, zudem lediglich vergleichbar nach dem Kriterium der Motorisierung reiche nicht.
Interessant erscheint eine im Vergleich zu früheren Anschreiben an Geschädigte ergänzte Formulierung im Schreiben des Schädigerversicherers zur Preisnennung. Diese Formulierung sagt aus, dass der Geschädigte ggf. ein Update erhalten würde. Das Gericht sieht hier den Punkt, dass die vorherigen Aussagen nochmals verwaschen werden und damit den Geschädigten im Unklaren lassen. Für den Autor dieser Zeilen ist diese Formulierung noch mehr: Eine Bestätigung seiner Auffassung, dass Versicherer im Augenblick der Preisvorgabe keine Ahnung haben, was sie den Geschädigten anbieten müssten. Sie müssten ein konkretes Angebot abgeben, haben aber keine Kenntnisse zum Schadenersatzanspruch. Daher unternehmen sie den Versuch, ein Update für alle Fälle abzugeben, um später daraus zu konstruieren: „Wir hätten den Geschädigten mobil gehalten, egal was er braucht.“ Ihre Beweislast, dass der Geschädigte seine Schadenminderungspflicht verletzt habe, können sie damit aber nicht erfüllen, denn er hatte kein konkretes Angebot, das er prüfen konnte.
Das Gericht spricht auch einen Aufschlag auf den Normaltarif zu, sofern unfallbedingte Mehrleistungen erforderlich gewesen sind (§ 249 BGB). Ein solcher Aufschlag sei bereits erstattungsfähig, wenn es einen von mehreren denkbaren Grund dafür gibt (offenes Mietende -> Miete für den Anbieter schlechter zu kalkulieren und daher teurer; Vorfinanzierung des Mietzinses durch den Anbieter -> wann bekommt er sein Geld, bekommt er es überhaupt und vollständig; Miete ohne Sicherheitsleistungen -> erhöhtes Schadeneintrittsrisiko und erhöhtes Risiko, im Fall eines Schadens keinen Ersatz zu erhalten).

Das Verfahren ist abgeschlossen, die Beklagte hat den Restbetrag bezahlt.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-23

Landgericht Bonn 8 S 53/23 vom 08.09.2023 (Hinweisbeschluss)
(Vorinstanz: Amtsgericht Siegburg 115 C 23/23 vom 31.05.2023)

1. Dem Geschädigten ist kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorzuwerfen, da die Preisvorgaben der Beklagten lediglich auf unkonkreten Angeboten beruhten, auf die sich der Geschädigte nicht einlassen musste.
2. Der Normaltarif für erstattungsfähige Mietwagenkosten ist nach der Fracke-Methode zu bestimmen.
3. Die Einwendungen der Beklagten gegen die bevorzugte Schätzgrundlage sind unkonkret und zurückzuweisen.
4. Auf den Grundbetrag des Normaltarifes ist ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt und daher ebenso von der Beklagten zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn weist die Beklagte darauf hin, dass ihr Berufungsvorbringen keinerlei Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Anders als der Schädigerversicherer sah das Gericht keinen Verstoß des Geschädigten gegen seine Obliegenheit zur Schadengeringhaltung. Die Beklagte meinte außerdem, dass es rechtsfehlerhaft sei, den Normaltarif mittels Fracke zu schätzen und darauf einen unfallbedingten Aufschlag zuzusprechen.

Bedeutung für die Praxis: Hervorzuheben sind die Themen „Direktvermittlungsversuch der Beklagten“ und „Unfallbedingter Aufschlag auf den Grundpreis des Normaltarifs“.
In einem der drei verhandelten Fälle hatte der Versicherer dem Geschädigten ein Mietwagenangebot unterbreiten wollen, auf das er ihn sodannin der Schadenregulierung festhalten wollte. Grundsätzlich hält das Berufungsgericht das mit dem Blick auf den BGH für möglich. Mit einem Telefonanruf ginge das jedoch in keinem Fall und mit dem Ergänzungsschreiben habe der Versicherer auch kein hinlänglich konkretes Angebot abgegeben. Der Geschädigte müsste dazu die Information erhalten, wann er wo welches konkrete Fahrzeug bekomme. Lediglich die Zusage einer Fahrzeugklasse, zudem lediglich vergleichbar nach dem Kriterium der Motorisierung reiche nicht.
Interessant erscheint eine im Vergleich zu früheren Anschreiben an Geschädigte ergänzte Formulierung im Schreiben des Schädigerversicherers zur Preisnennung. Diese Formulierung sagt aus, dass der Geschädigte ggf. ein Update erhalten würde. Das Gericht sieht hier den Punkt, dass die vorherigen Aussagen nochmals verwaschen werden und damit den Geschädigten im Unklaren lassen. Für den Autor dieser Zeilen ist diese Formulierung noch mehr: Eine Bestätigung seiner Auffassung, dass Versicherer im Augenblick der Preisvorgabe keine Ahnung haben, was sie den Geschädigten anbieten müssten. Sie müssten ein konkretes Angebot abgeben, haben aber keine Kenntnisse zum Schadenersatzanspruch. Daher unternehmen sie den Versuch, ein Update für alle Fälle abzugeben, um später daraus zu konstruieren: „Wir hätten den Geschädigten mobil gehalten, egal was er braucht.“ Ihre Beweislast, dass der Geschädigte seine Schadenminderungspflicht verletzt habe, können sie damit aber nicht erfüllen, denn er hatte kein konkretes Angebot, das er prüfen konnte.
Das Gericht spricht auch einen Aufschlag auf den Normaltarif zu, sofern unfallbedingte Mehrleistungen erforderlich gewesen sind (§ 249 BGB). Ein solcher Aufschlag sei bereits erstattungsfähig, wenn es einen von mehreren denkbaren Grund dafür gibt (offenes Mietende -> Miete für den Anbieter schlechter zu kalkulieren und daher teurer; Vorfinanzierung des Mietzinses durch den Anbieter -> wann bekommt er sein Geld, bekommt er es überhaupt und vollständig; Miete ohne Sicherheitsleistungen -> erhöhtes Schadeneintrittsrisiko und erhöhtes Risiko, im Fall eines Schadens keinen Ersatz zu erhalten).

Das Verfahren ist abgeschlossen, die Beklagte hat den Restbetrag bezahlt.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-23

Amtsgericht Bonn 118 C 214/22 vom 06.02.2023 

1. Aufgrund fehlender Werte in Fraunhofer für die Klasse des gemieteten Ersatzfahrzeuges ist der Mietwagenkosten-Normaltarif allein anhand der Schwacke-Liste zu schätzen.
2. Aufgrund spezifischer Mehrleistungen der Anmietung nach einem Unfall ist im Rahmen der Erforderlichkeit ein unfallbedingter Aufschlag auf den Grundwert zuzusprechen.
3. Da ein klassenkleineres Mietfahrzeug verwendet wurde, muss kein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen berücksichtigt werden.
4. Kosten außerdem erforderlicher Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, Zustellen und Abholen, für die Vermietung inklusive eines Navigationsgerätes sowie für Winterreifen sind ebenso vom Schädiger zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn wendet zur Bestimmung des ersatzfähigen Normaltarifes die Schwacke-Liste an und hält auch einen unfallbedingten Aufschlag in Höhe von 20 Prozent für erstattungsfähig. Für angefallene Nebenleistungen berechnete Kosten der Vermieterin werden ebenso bis zur Höhe der Schwacke-Werte zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Bonn, welches den Normaltarif der Mietwagenkosten üblicherweise entsprechend der Rechtsprechung des Landgerichts Bonn anhand des Mischmodells schätzt, wendet hier allein das arithmetische Mittel der Schwacke-Liste an. Der Grund dafür ist, dass zur vermieteten Mietwagenklasse in der Fraunhofer-Liste keine Werte ausgewiesen werden. So steht für eine Schätzung nach § 287 ZPO lediglich die Anknüpfungstatsache „Schwacke“ zur Verfügung.
Die Gewährung eines unfallbedingten Aufschlags erfolgt unabhängig von einer Eil- und Notsituation. Als Gründe werden gesehen die Vorfinanzierung des Mietzinses durch den Vermieter, dessen Verzicht auf die Stellung einer Kaution und auf Einsatz einer Kreditkarte sowie die Vermietung bei offenem Mietende. Bereits das Vorliegen eines der Aufschlags-Gründe reicht für dessen Berechtigung aus.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-23

Amtsgericht Bonn 118 C 214/22 vom 06.02.2023 

1. Aufgrund fehlender Werte in Fraunhofer für die Klasse des gemieteten Ersatzfahrzeuges ist der Mietwagenkosten-Normaltarif allein anhand der Schwacke-Liste zu schätzen.
2. Aufgrund spezifischer Mehrleistungen der Anmietung nach einem Unfall ist im Rahmen der Erforderlichkeit ein unfallbedingter Aufschlag auf den Grundwert zuzusprechen.
3. Da ein klassenkleineres Mietfahrzeug verwendet wurde, muss kein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen berücksichtigt werden.
4. Kosten außerdem erforderlicher Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, Zustellen und Abholen, für die Vermietung inklusive eines Navigationsgerätes sowie für Winterreifen sind ebenso vom Schädiger zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn wendet zur Bestimmung des ersatzfähigen Normaltarifes die Schwacke-Liste an und hält auch einen unfallbedingten Aufschlag in Höhe von 20 Prozent für erstattungsfähig. Für angefallene Nebenleistungen berechnete Kosten der Vermieterin werden ebenso bis zur Höhe der Schwacke-Werte zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Bonn, welches den Normaltarif der Mietwagenkosten üblicherweise entsprechend der Rechtsprechung des Landgerichts Bonn anhand des Mischmodells schätzt, wendet hier allein das arithmetische Mittel der Schwacke-Liste an. Der Grund dafür ist, dass zur vermieteten Mietwagenklasse in der Fraunhofer-Liste keine Werte ausgewiesen werden. So steht für eine Schätzung nach § 287 ZPO lediglich die Anknüpfungstatsache „Schwacke“ zur Verfügung.
Die Gewährung eines unfallbedingten Aufschlags erfolgt unabhängig von einer Eil- und Notsituation. Als Gründe werden gesehen die Vorfinanzierung des Mietzinses durch den Vermieter, dessen Verzicht auf die Stellung einer Kaution und auf Einsatz einer Kreditkarte sowie die Vermietung bei offenem Mietende. Bereits das Vorliegen eines der Aufschlags-Gründe reicht für dessen Berechtigung aus.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-23

Amtsgericht Bühl 3 C 109/22 vom 28.11.2022 

1. Der Anspruch auf Ersatz entstandener Mietwagenkosten kann im Einzelfall auch unterhalb der „20 km-Grenze“ gegeben sein.
2. Die Schätzung der erforderlichen Kosten erfolgt anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel.
3. Die Eignung der Schwacke-Liste bedurfte angesichts des lediglich allgemein gehaltenen Vortrages der Beklagten keiner konkreten Klärung.
4. Sofern Geschädigte klassenkleinere Fahrzeuge anmieten, müssen sie sich keinen Abzug für ersparte Eigenkosten anrechnen lassen.
5. Über den Normaltarif hinaus können Geschädigte Kosten erforderlicher Nebenleistungen ersetzt verlangen, hier für eine Vollkaskoversicherung für das Mietfahrzeug und für Winterreifen-Ausstattung.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bühl sieht bei Vorliegen konkreter Gründe auch dann einen Anspruch auf die Erstattung von Mietwagenkosten, wenn der Geschädigte weniger als 20 km pro Tag mit dem Mietwagen gefahren ist. Die Höhe erstattungsfähiger Kosten wird mit Schwacke geschätzt, ein Grund für ein Mietwagenkosten-Gutachten ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag nicht.

Bedeutung für die Praxis: Die 20 km-Grenze wird von Versicherern gern genutzt, um eine Schadenkompensation zunächst grundsätzlich abzulehnen. Kläger müssen dann verdeutlichen, warum trotz geringer Fahrleistung ein Ersatzfahrzeug benötigt wurde und nicht stattdessen mehrfach ein Taxi genutzt werden konnte. Im hier zu entscheidenden Fall lagen dafür mehrere Gründe vor. Der Geschädigte lebt in ländlichem Gebiet und die Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel ist unzureichend. Er arbeitet im Schichtdienst und hatte zusätzlich auch noch einen Arzttermin wahrzunehmen. 
Gegen die Anwendung der Werte des Schwacke-Normaltarifes führte die Beklagte aus, dass anhand der Fraunhofer-Liste und vorgelegter Internetbeispiele zu erkennen sei, dass ein tatsächlicher Marktpreis viel niedriger liege. Das Gericht sah darin keinen konkreten Sachvortrag, da der Verweis auf Fraunhofer einen Zweifel gegen Schwacke nicht begründen könne und die Internetangebote nicht vergleichbar seien.
Weil auch der BGH die Anwendung der Schwacke-Liste nicht beanstandete, könne für Forderungen im Rahmen dieser Beträge auch keine Pflicht zu Erkundigung nach günstigeren Angeboten bestehen.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-23

Amtsgericht Bühl 3 C 109/22 vom 28.11.2022 

1. Der Anspruch auf Ersatz entstandener Mietwagenkosten kann im Einzelfall auch unterhalb der „20 km-Grenze“ gegeben sein.
2. Die Schätzung der erforderlichen Kosten erfolgt anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel.
3. Die Eignung der Schwacke-Liste bedurfte angesichts des lediglich allgemein gehaltenen Vortrages der Beklagten keiner konkreten Klärung.
4. Sofern Geschädigte klassenkleinere Fahrzeuge anmieten, müssen sie sich keinen Abzug für ersparte Eigenkosten anrechnen lassen.
5. Über den Normaltarif hinaus können Geschädigte Kosten erforderlicher Nebenleistungen ersetzt verlangen, hier für eine Vollkaskoversicherung für das Mietfahrzeug und für Winterreifen-Ausstattung.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bühl sieht bei Vorliegen konkreter Gründe auch dann einen Anspruch auf die Erstattung von Mietwagenkosten, wenn der Geschädigte weniger als 20 km pro Tag mit dem Mietwagen gefahren ist. Die Höhe erstattungsfähiger Kosten wird mit Schwacke geschätzt, einen Grund für ein Mietwagenkosten-Gutachten ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag nicht.

Bedeutung für die Praxis: Die 20 km-Grenze wird von Versicherern gern genutzt, um eine Schadenkompensation zunächst grundsätzlich abzulehnen. Kläger müssen dann verdeutlichen, warum trotz geringer Fahrleistung ein Ersatzfahrzeug benötigt wurde und nicht stattdessen mehrfach ein Taxi genutzt werden konnte. Im hier zu entscheidenden Fall lagen dafür mehrere Gründe vor. Der Geschädigte lebt in ländlichem Gebiet und die Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel ist unzureichend. Er arbeitet im Schichtdienst und hatte zusätzlich auch noch einen Arzttermin wahrzunehmen. 
Gegen die Anwendung der Werte des Schwacke-Normaltarifes führte die Beklagte aus, dass anhand der Fraunhofer-Liste und vorgelegter Internetbeispiele zu erkennen sei, dass ein tatsächlicher Marktpreis viel niedriger liege. Das Gericht sah darin keinen konkreten Sachvortrag, da der Verweis auf Fraunhofer einen Zweifel gegen Schwacke nicht begründen könne und die Internetangebote nicht vergleichbar seien.
Weil auch der BGH die Anwendung der Schwacke-Liste nicht beanstandete, könne für Forderungen im Rahmen dieser Beträge auch keine Pflicht zu Erkundigung nach günstigeren Angeboten bestehen.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-23

Amtsgericht Euskirchen 103 C 37/23 vom 01.08.2023 

1. Die Preisvorgabe der Beklagten ist unkonkret und bindet den Geschädigten daher nicht an den Anbieter oder den vorgegebenen Preis. Insbesondere fehlen Angaben zur Verfügbarkeit.
2. Die Schätzung des Normaltarifes für erforderliche Mietwagenkosten erfolgt anhand der Fracke-Liste.
3. Der Beklagtenvortrag gegen die Anwendung der Schwacke-Werte im Rahmen des Mischmodells ist kein auf den Fall bezogener Sachvortrag und macht auch eine weitere Sachaufklärung nicht notwendig.
4. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt bei Anmietung eines klassenkleineren Fahrzeuges.
5. Die Kosten der erforderlicheren Nebenleistung für Haftungsreduzierung sind ebenso erstattungsfähig.
6. Wegen Besonderheiten der Anmietung nach einem Unfall – wie Miete ohne Gestellung von Sicherheiten und ohne Angabe des Rückgabezeitpunktes – ist ein um 20 Prozent erhöhter Grundpreis gerechtfertigt.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Euskirchen weist den Einwand der beklagten Haftpflichtversicherung zurück, der Geschädigte hätte aufgrund eines rechtzeitig und umfänglich erteilten Mietwagenangebotes gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, als er bei der Klägerin zum Marktpreis gemietet hat. Die erstattungsfähigen Kosten werden per Mischmodell zuzüglich unfallbedingtem Aufschlag und Nebenkosten geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht schaut sich das angebliche Mietwagenangebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten genauer an und stuft es als zu unkonkret ein. Der Geschädigte habe nicht wissen können, ob er tatsächlich bedient wird und er kannte die Zahlungsmodalitäten nicht genau. Daher kann ihm auch kein Verstoß gegen die Pflichten zur Geringhaltung des Schadens vorgehalten werden.
Der Vortrag der Beklagten gegen die Art der Schätzung ist ebenso ungeeignet. Die dem Gericht vorgelegten Internetbeispiele sind nicht mit dem konkreten Bedarf des Geschädigten vergleichbar. Das betrifft das konkrete Fahrzeug, den Mietzeitraum, die Zahlungsbedingungen mit der Notwendigkeit der Vorfinanzierung durch den Mieter usw.  
Zur Bildung des Mischmodells der konkreten Mietwagenklasse lag dem Gericht kein Fraunhofer-Wert vor, weil Fraunhofer zur konkreten Mietwagenklasse keinen Wert anbietet. Zur Schätzung nach § 287 ZPO ist es zwar auch nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich denkbar, einen Mittelwert aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer zu bilden. Doch wenn Fraunhofer keinen Wert ausweist, erscheint der Rückgriff auf eine andere Mietwagenklasse und einem dann folgendem prozentualen Abschlag doch sehr weit hergeholt. In mehreren Schritten kommt das Gericht letztlich auch zu einem Fraunhofer-Wert, doch der Weg dorthin scheint eher willkürlich und nicht mehr von § 287 ZPO gedeckt. Ohne Anknüpfungstatsachen kein Mischmodell. Dann bliebe zur Schätzung nur der Schwacke-Wert.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-23

Amtsgericht Euskirchen 103 C 37/23 vom 01.08.2023 

1. Die Preisvorgabe der Beklagten ist unkonkret und bindet den Geschädigten daher nicht an den Anbieter oder den vorgegebenen Preis. Insbesondere fehlen Angaben zur Verfügbarkeit.
2. Die Schätzung des Normaltarifes für erforderliche Mietwagenkosten erfolgt anhand der Fracke-Liste.
3. Der Beklagtenvortrag gegen die Anwendung der Schwacke-Werte im Rahmen des Mischmodells ist kein auf den Fall bezogener Sachvortrag und macht auch eine weitere Sachaufklärung nicht notwendig.
4. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt bei Anmietung eines klassenkleineren Fahrzeuges.
5. Die Kosten der erforderlicheren Nebenleistung für Haftungsreduzierung sind ebenso erstattungsfähig.
6. Wegen Besonderheiten der Anmietung nach einem Unfall – wie Miete ohne Gestellung von Sicherheiten und ohne Angabe des Rückgabezeitpunktes – ist ein um 20 Prozent erhöhter Grundpreis gerechtfertigt.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Euskirchen weist den Einwand der beklagten Haftpflichtversicherung zurück, der Geschädigte hätte aufgrund eines rechtzeitig und umfänglich erteilten Mietwagenangebotes gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, als er bei der Klägerin zum Marktpreis gemietet hat. Die erstattungsfähigen Kosten werden per Mischmodell zuzüglich unfallbedingtem Aufschlag und Nebenkosten geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht schaut sich das angebliche Mietwagenangebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten genauer an und stuft es als zu unkonkret ein. Der Geschädigte habe nicht wissen können, ob er tatsächlich bedient wird und er kannte die Zahlungsmodalitäten nicht genau. Daher kann ihm auch kein Verstoß gegen die Pflichten zur Geringhaltung des Schadens vorgehalten werden.
Der Vortrag der Beklagten gegen die Art der Schätzung ist ebenso ungeeignet. Die dem Gericht vorgelegten Internetbeispiele sind nicht mit dem konkreten Bedarf des Geschädigten vergleichbar. Das betrifft das konkrete Fahrzeug, den Mietzeitraum, die Zahlungsbedingungen mit der Notwendigkeit der Vorfinanzierung durch den Mieter usw.  
Zur Bildung des Mischmodells der konkreten Mietwagenklasse lag dem Gericht kein Fraunhofer-Wert vor, weil Fraunhofer zur konkreten Mietwagenklasse keinen Wert anbietet. Zur Schätzung nach § 287 ZPO ist es zwar auch nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich denkbar, einen Mittelwert aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer zu bilden. Doch wenn Fraunhofer keinen Wert ausweist, erscheint der Rückgriff auf eine andere Mietwagenklasse und einem dann folgendem prozentualen Abschlag doch sehr weit hergeholt. In mehreren Schritten kommt das Gericht letztlich auch zu einem Fraunhofer-Wert, doch der Weg dorthin scheint eher willkürlich und nicht mehr von § 287 ZPO gedeckt. Ohne Anknüpfungstatsachen kein Mischmodell. Dann bliebe zur Schätzung nur der Schwacke-Wert.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-23

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-23

Landgericht Berlin 42 S 19/23 vom 05.05.2023 
(Vorinstanz Amtsgericht Berlin-Mitte 124 C 263/22 vom 24.02.2023) 

1. Verzögerungen im Reparaturablauf hat der Schädiger zu vertreten und dann die Kosten einer längeren Mietdauer zu tragen.
2. Die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten (Grundbetrag des Normaltarifes) ist anhand der Schwacke-Liste zu schätzen.
3. Der Verweis auf Fraunhofer und dortige niedrigere Werte ist kein konkreter Sachvortrag.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind Teil des zu erstattenden Schadenersatzbetrages.

Zusammenfassung: Das Landgericht Berlin bestätigt seine Schwacke-Rechtsprechung. Solange der Schädiger keine konkreten Argumente gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste vorbringt, wird sie verwendet. Auch Kosten für Nebenleistungen wie hier für eine reduzierte Selbstbeteiligung im Schadenfall sind vom gegnerischen Versicherer zu zahlen.

Bedeutung für die Praxis: In Berlin bleibt es weit überwiegend beiSchwacke. Versicherer weisen weiterhin auf die Rechtsprechung des Kammergerichtes hin und fordern eine Änderung pro Fracke. Doch das Landgericht antwortet, dass die OLG-Linie einen konkreten Sachvortrag erfordert, inwieweit im Einzelfall eine Schätzgrundlage nicht anwendbar sein soll. Dazu reicht es nicht, zu argumentieren, in Fraunhofer seien die Werte niedriger.
Die Kosten einer Reduzierung der Selbstbeteiligung im Schadenfall auf Null Euro sind ebenfalls zu ersetzen. Das ist nicht abhängig zu machen vom Bestehen einer Kaskoversicherung für das Unfallfahrzeug, sondern soll die Risiken im Umgang mit dem aufgezwungenen Mietfahrzeug abdecken.

Zitiervorschlag: „Kein Fracke und kein Fraunhofer, wenn kein konkreter Sachvortrag“ 

„Konkrete Tatsachen, die vorliegend Zweifel an der Geeignetheit des Schwacke Automietpreisspiegel 2018 begründen könnten, hat die Beklagte nicht dargelegt; die pauschalen Einwendungen, die Gegenstand der allgemeinen Diskussionen sind, genügen dafür jedenfalls nicht (so auch Kammergericht, Urteil vom 02.09.2010 – 22 U 146/09 – am angegebenen Ort).“
Landgericht Berlin 42 S 19/23 vom 05.05.2023

Zitiervorschlag: „Kosten für Kasko Null immer zu ersetzen“

Auch der Zuschlag zu einer Vollkaskoversicherung ist ersatzfähig. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war.“ 
Landgericht Berlin 42 S 19/23 vom 05.05.2023

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