Vermietung nach Unfall

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 09-24

Oberlandesgericht Naumburg 3 U 54/23 vom 08.02.2024 
(Vorinstanz Landgericht Halle 6 O 334/22 vom 31.08.2023) 

1. Der Kläger kann weitere Mietwagenkosten nach einem Unfall vollständig erstattet verlangen. 
2. Anders als das Erstgericht sieht der Senat einen Erstattungsanspruch nach Vergleich der Mietwagenforderung mit Werten der Schwacke-Liste.
3. Bei zu erwartender längerer Mietdauer ist vom Wochentarif auszugehen.
4. Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind nach einem Gebührensatz von 1,6 erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das OLG Naumburg wendet die Schwacke-Werte zur Bestimmung erstattungsfähiger Mietwagenkosten an. Nebenkosten für eine Reduzierung der Haftung kommen hinzu. Für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit ist eine 1,6- Gebühr anzusetzen.

Bedeutung für die Praxis: Das OLG Naumburg entscheidet hier einen besonderen Fall, denn der Geschädigte hatte einen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug der Mietwagenklasse 08, ersatzweise gefahren ist er jedoch einen Mietwagen der Klasse 04. Grundsätzlich ging der Senat davon aus, dass er ein eigenes Schätzungsermessen habe und daher der Fraunhofer-Entscheidung des Landgerichtes nicht folgen müsse. Zwar habe der Geschädigte auch bei einer Eilsituation keine vollkommen freie Hand und könne sich telefonisch am regionalen Markt ein Vergleichsangebot einholen. Das ist wohl zu verstehen als Antwort auf die Frage, ob bei einer Eilsituation jedes auch viel zu teure Mietwagenangebot vom Schädiger zu erstatten wäre. Daher zieht der Senat hier die Grenze, dass dann eine Erkundigung im Rahmen der Gegebenheiten notwendig ist. Möglichweise wurde klägerseits die Variante „unfallbedingter Aufschlag“ im Rahmen der Erforderlichkeit (§ 249 anstatt § 254) nicht bespielt. Durch diese Grenzziehung kommt der Senat zurück zur Schätzung der erstattungsfähigen Kosten auf der Basis von anerkannten Listen und sieht die klägerische Forderung als berechtigt an. Denn er vergleicht den grundsätzlichen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug der Mietwagenklasse 08 mit den Listenwerten Schwacke sowie nach dem Mischmodell und stellt zusätzlich einen Vergleich mit den regionalen Schwacke-Werten der Klasse des angemieteten Fahrzeuges her. Das Berufungsgericht sieht wegen der hingenommenen Einbuße durch Anmietung eines erheblich klassenniedrigeren Fahrzeuges keinen Grund für weitere Kürzungen. Im Ergebnis hält der Senat die geforderten Beträge für angemessen. 
Aufgrund der bereits vorprozessual umfangreichen anwaltlichen Tätigkeit nach zögerlicher Regulierung der Versicherung des Schädigers und deren Verweis auf zwingend notwendige Abrechnung zunächst über die Kaskoversicherung des Geschädigten sieht das Gericht eine 1,6-Gebühr als angemessen an.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 09-24

Oberlandesgericht Naumburg 3 U 54/23 vom 08.02.2024 
(Vorinstanz Landgericht Halle 6 O 334/22 vom 31.08.2023) 

1. Der Kläger kann weitere Mietwagenkosten nach einem Unfall vollständig erstattet verlangen. 
2. Anders als das Erstgericht sieht der Senat einen Erstattungsanspruch nach Vergleich der Mietwagenforderung mit Werten der Schwacke-Liste.
3. Bei zu erwartender längerer Mietdauer ist vom Wochentarif auszugehen.
4. Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind nach einem Gebührensatz von 1,6 erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das OLG Naumburg wendet die Schwacke-Werte zur Bestimmung erstattungsfähiger Mietwagenkosten an. Nebenkosten für eine Reduzierung der Haftung kommen hinzu. Für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit ist eine 1,6- Gebühr anzusetzen.

Bedeutung für die Praxis: Das OLG Naumburg entscheidet hier einen besonderen Fall, denn der Geschädigte hatte einen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug der Mietwagenklasse 08, ersatzweise gefahren ist er jedoch einen Mietwagen der Klasse 04. Grundsätzlich ging der Senat davon aus, dass er ein eigenes Schätzungsermessen habe und daher der Fraunhofer-Entscheidung des Landgerichtes nicht folgen müsse. Zwar habe der Geschädigte auch bei einer Eilsituation keine vollkommen freie Hand und könne sich telefonisch am regionalen Markt ein Vergleichsangebot einholen. Das ist wohl zu verstehen als Antwort auf die Frage, ob bei einer Eilsituation jedes auch viel zu teure Mietwagenangebot vom Schädiger zu erstatten wäre. Daher zieht der Senat hier die Grenze, dass dann eine Erkundigung im Rahmen der Gegebenheiten notwendig ist. Möglichweise wurde klägerseits die Variante „unfallbedingter Aufschlag“ im Rahmen der Erforderlichkeit (§ 249 anstatt § 254) nicht bespielt. Durch diese Grenzziehung kommt der Senat zurück zur Schätzung der erstattungsfähigen Kosten auf der Basis von anerkannten Listen und sieht die klägerische Forderung als berechtigt an. Denn er vergleicht den grundsätzlichen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug der Mietwagenklasse 08 mit den Listenwerten Schwacke sowie nach dem Mischmodell und stellt zusätzlich einen Vergleich mit den regionalen Schwacke-Werten der Klasse des angemieteten Fahrzeuges her. Das Berufungsgericht sieht wegen der hingenommenen Einbuße durch Anmietung eines erheblich klassenniedrigeren Fahrzeuges keinen Grund für weitere Kürzungen. Im Ergebnis hält der Senat die geforderten Beträge für angemessen. 
Aufgrund der bereits vorprozessual umfangreichen anwaltlichen Tätigkeit nach zögerlicher Regulierung der Versicherung des Schädigers und deren Verweis auf zwingend notwendige Abrechnung zunächst über die Kaskoversicherung des Geschädigten sieht das Gericht eine 1,6-Gebühr als angemessen an.

 

Lieber nicht zum BGH und wenn, dann bitte melden

Der Bundesgerichtshof ist die höchste Zivilinstanz im deutschen Rechtssystem. Was dort in Einzelfragen entschieden wird, gilt erst einmal für längere Zeit. Gleichzeitig ist der BGH lediglich die Revisionsinstanz. Das bedeutet, dass eine BGH-Entscheidung in hohem Maße abhängig davon ist, was in den beiden Vorinstanzen (Erstgericht und Berufungsgericht) in der konkreten Angelegenheit vorgetragen und von Richtern entschieden wurde. Und das kann für ein Revisionsverfahren entweder hilfreich oder sehr gefährlich sein und ist während des BGH-Verfahrens dann nicht mehr zu korrigieren.

Daher soll hier bitte der Hinweis gehört werden, dass Rechtsanwälte von Geschädigten und Autovermietern, bevor sie sich auf den risikoreichen Weg einer Revision beim BGH begeben, sofern es sich um Mietwagenfälle handelt, bitte zu uns Kontakt herstellen mögen. Wir glauben behaupten zu dürfen, uns bestmöglich mit der Thematik auseinanderzusetzen und die Kenntnisse vieler auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalte mindestens mal sinnvoll ergänzen zu können. 

Es ist selbstverständlich nachvollziehbar, dass ein regionales Berufungsurteil – welches als vollkommen falsch empfunden wird – so nicht stehengelassen bleiben soll. Doch die viel größere Wirkung für die Versicherungswirtschaft einerseits und die Geschädigtenseite anderseits haben Alleingänge zum BGH, die dort im Ergebnis negativ ausgehen.

Die Versicherer warten nach unserer Auffassung nur darauf, auf diese Weise die Rechtsprechung in einigen Bereichen zu kippen. Die Versicherer selbst sind miteinander schon über die geringe Anzahl der damit befassten Großkanzleien, über Vorträge, Schulungen und ggf. auch den GDV so aufgestellt, dass ihnen Alleingänge weniger unterlaufen und schaden als uns als größtenteils unorganisierte Einzelkämpfer (Werkstätten, kleine Vermieter, kleine Anwälte).

Bevor Sie also an einen solchen für alle in der Branche relevanten Schritt gehen, suchen Sie in Mietwagenfällen bitte den Kontakt zu uns, auch wenn die Gegenseite an Revision denkt und im Berufungsverfahren beantragt hat. Nur dann kann versucht werden, binnen Stunden die Akte zu studieren und den ggf. fehlenden Sachvortrag noch in der Berufung nachzuschieben.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 07-24

Amtsgericht Stuttgart 42 C 3345/23 vom 17.01.2024 (Datum mdl. Verhandlung) 

1. Der Geschädigte verstößt durch die Anmietung eines Ersatzwagens am freien Markt nicht gegen seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens, wenn die Beklagte ihm lediglich ein klassenniedrigeres Fahrzeug vermitteln wollte.
2. Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten anwendbar.
3. Der Grundbetrag ist über eine Addition von Pauschalen für Wochentarif, 3-Tages-Tarif und 1-Tages-Tarif vom arithmetischen Mittel aller Nennungen zu bilden.
4. Die Beklagte erfüllt weder mit dem Verweis auf Fraunhofer noch mit Internetbeispielen die Anforderungen an ihren Vortrag zur Erschütterung einer Schätzgrundlage.
5. Vom Grundbetrag ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 Prozent vorzunehmen.
6. Auch die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Winterreifen, Navigation und Zustellen und Abholen sind erstattungsfähig. 

Zusammenfassung: Das Angebot der Beklagten an den Geschädigten zur Mietwagenvermittlung bei Enterprise wird als unbeachtlich angesehen. Die erforderlichen Mietwagenkosten sind nach den Schwacke-Pauschalen zu bemessen, abzüglich 10 Prozent Eigenersparnis. Nebenkosten kommen hinzu.

Bedeutung für die Praxis: Auf die Beachtlichkeit eines Direktvermittlungsangebotes im Detail kommt es gar nicht erst an, wenn von vornherein feststeht, dass die Beklagte zwar rechtzeitig ein Angebot unterbreitet haben will, dieses Angebot jedoch kein vergleichbares Fahrzeug betraf in Bezug zum beschädigten Fahrzeug des Geschädigten.
Warum das falsche Fahrzeug? Es ist nicht unbedingt zu unterstellen, dass die Beklagte hier schummeln und etwas Geld sparen wollte. Nein, die Ursache dürfte darin liegen, dass es die Beklagte zum Zeitpunkt des Angebotes nicht besser wusste. Denn ein „early-bird“-Anruf und die sofort folgende E-Mail an den Geschädigten erfolgen, ohne dass die notwendigen Informationen zum beschädigten Fahrzeug und zu den notwendigen Leistungen des Vermieters bei der gegnerischen Versicherung vorliegen und damit ins Blaue hinein. Versicherer des Unfallverursachers behaupten zwar in immer mehr Fällen der Schadenregulierung, sie könnten zu jeder Zeit und überall das passende Fahrzeug zur Verfügung stellen. Doch dem ist schon grundsätzlich nicht so, wie viele Beispiele zeigen. Wenn dann wie hier das „Angebot“ noch auf ein klassenniedriges Fahrzeug bezogen ist, ist das ein Ausdruck des Stocherns im Nebel des Schadensachbearbeiters und fällt zurück auf den Versicherer, der beweisen muss, dass dem Geschädigten ein konkretes und annahmefähiges Angebot vorlag, dass er hätte annahmen müssen (§ 254 BGB).
Und daher zeigt auch diese Beispiel wieder das grundsätzliche Problem der BGH-Rechtsprechung auf, Geschädigte seien durch rechtzeitige „Angebote“ der Versicherer an deren Vorgaben gebunden. Denn die Versicherer können auf die Schnelle keine annahmefähigen Angebote abgeben. Ein „Sofortanruf“ und die nachfolgende E-Mail sind immer ein Schuss ins Blaue. Der kann auch mal treffen, aber dann zufällig. Die Anforderung eines konkreten nachvollziehbaren und dem Anspruch des Geschädigten entsprechenden Angebotes ist für die Versicherer heute in der Regulierungspraxis zweitrangig. Das sollte es für die Rechtsprechung aber nicht sein. 
Viele weitere Fragen rund um die Beachtlichkeit des „Angebotes“ musste hier wegen des Fehlschusses bei der Fahrzeuggruppe nicht geklärt werden. Dazu gehört u.a. die Frage, ob die Zusendung einer E-Mail an den Geschädigten geeignet ist, ihn an das Angebot zu binden. Immerhin ist die tägliche Überwachung des elektronischen Postfachs bei Privatpersonen eher unüblich, auch können Mails im Posteingang übersehen werden oder vom Mailserver als unsicher oder unerwünscht klassifiziert im Spam-Ordner landen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 08-24

Amtsgericht Bonn 111 C 248/22 vom 02.05.2023

1. Anders als die Beklagte ist das Gericht nicht der Auffassung, der Geschädigte habe aufgrund eines von ihm ausgeschlagenen Vermittlungsangebotes der Beklagten gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen. 
2. Die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten ist anhand des Mischmodells aus Fraunhofer und Schwacke zu bestimmen.
3. Aufgrund der Notwendigkeit, im konkreten Fall bei subjektbezogener Schadenbetrachtung unfallbedingte Sonderleistungen des Vermieters in Anspruch zu nehmen, ist ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent als angemessen zu betrachten.
4. Die Kosten der Zusatzleistungen Zustellen und Abholen, für eine erweiterte Kaskoversicherung, für eine Ausstattung mit Navigation und für die Erlaubnis eines weiteren Fahrers sind zusätzlich zu erstatten, da sie in den Listen-Grundwerten nicht enthalten sind.
5. Die Klägerin war berechtigt, außergerichtlich einen Rechtsanwalt zu mandatieren, sodass dessen Kosten schadenrechtlich erstattungsfähig sind.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn sieht in einem – vom Geschädigten missachteten – Schreiben des Schädigerversicherers bezeichnet mit „Vermittlungsangebot“ und dort enthaltenen unkonkreten Angaben keinen Grund für einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Die zu erstattenden Schadenkosten für einen Ersatzwagen bemessen sich daher nach der Erforderlichkeit, zu schätzen mit dem Mischmodell zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Die Grundlinie des Gerichtes lautet derzeit Mischmodell und (i.d.R.) Aufschlag und Nebenkosten. Nur wenn die Beklagte ein konkretes und annahmefähiges vergleichbares Angebot rechtzeitig unterbreitet, ist davon abzusehen und der Schadenersatz auf den Preis eines Kooperationsanbieters des Versicherer zu reduzieren. Das war hier nicht gegeben, denn die Beklagte hat lediglich allgemein auf andere Anbieter und deren Preise hingewiesen.
Zum unfallbedingten Aufschlag liegt das Gericht auf BGH-Linie insofern, dass eine von mehreren möglichen Aufschlagsgründen als ausreichend anzusehen ist, um ihn als berechtigt anzusehen. Hier waren es drei Aufschlagsgründe. Nicht dabei war die Eil- und Notsituation. Denn auch viele andere Sonderleistungen des Vermieters können erforderlich sein, damit der Geschädigte überhaupt in der Lage ist, sein Anrecht wahrzunehmen, einen Ersatzwagen nach einem Unfall zu nutzen. Das sind zum Beispiel die notwendige Vorfinanzierung durch den Vermieter, die fehlende Sicherheit einer letztendlichen Bezahlung und Erstattung von Schäden am Mietwagen, die unbestimmte Mietdauer und eine fehlende Kaution, die sich kostenerhöhend für den Vermieter auswirken.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 07-24

Amtsgericht Stuttgart 42 C 3345/23 vom 17.01.2024 (Datum mdl. Verhandlung) 

1. Der Geschädigte verstößt durch die Anmietung eines Ersatzwagens am freien Markt nicht gegen seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens, wenn die Beklagte ihm lediglich ein klassenniedrigeres Fahrzeug vermitteln wollte.
2. Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten anwendbar.
3. Der Grundbetrag ist über eine Addition von Pauschalen für Wochentarif, 3-Tages-Tarif und 1-Tages-Tarif vom arithmetischen Mittel aller Nennungen zu bilden.
4. Die Beklagte erfüllt weder mit dem Verweis auf Fraunhofer noch mit Internetbeispielen die Anforderungen an ihren Vortrag zur Erschütterung einer Schätzgrundlage.
5. Vom Grundbetrag ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 Prozent vorzunehmen.
6. Auch die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Winterreifen, Navigation und Zustellen und Abholen sind erstattungsfähig. 

Zusammenfassung: Das Angebot der Beklagten an den Geschädigten zur Mietwagenvermittlung bei Enterprise wird als unbeachtlich angesehen. Die erforderlichen Mietwagenkosten sind nach den Schwacke-Pauschalen zu bemessen, abzüglich 10 Prozent Eigenersparnis. Nebenkosten kommen hinzu.

Bedeutung für die Praxis: Auf die Beachtlichkeit eines Direktvermittlungsangebotes im Detail kommt es gar nicht erst an, wenn von vornherein feststeht, dass die Beklagte zwar rechtzeitig ein Angebot unterbreitet haben will, dieses Angebot jedoch kein vergleichbares Fahrzeug betraf in Bezug zum beschädigten Fahrzeug des Geschädigten.
Warum das falsche Fahrzeug? Es ist nicht unbedingt zu unterstellen, dass die Beklagte hier schummeln und etwas Geld sparen wollte. Nein, die Ursache dürfte darin liegen, dass es die Beklagte zum Zeitpunkt des Angebotes nicht besser wusste. Denn ein „early-bird“-Anruf und die sofort folgende E-Mail an den Geschädigten erfolgen, ohne dass die notwendigen Informationen zum beschädigten Fahrzeug und zu den notwendigen Leistungen des Vermieters bei der gegnerischen Versicherung vorliegen und damit ins Blaue hinein. Versicherer des Unfallverursachers behaupten zwar in immer mehr Fällen der Schadenregulierung, sie könnten zu jeder Zeit und überall das passende Fahrzeug zur Verfügung stellen. Doch dem ist schon grundsätzlich nicht so, wie viele Beispiele zeigen. Wenn dann wie hier das „Angebot“ noch auf ein klassenniedriges Fahrzeug bezogen ist, ist das ein Ausdruck des Stocherns im Nebel des Schadensachbearbeiters und fällt zurück auf den Versicherer, der beweisen muss, dass dem Geschädigten ein konkretes und annahmefähiges Angebot vorlag, dass er hätte annahmen müssen (§ 254 BGB).
Und daher zeigt auch diese Beispiel wieder das grundsätzliche Problem der BGH-Rechtsprechung auf, Geschädigte seien durch rechtzeitige „Angebote“ der Versicherer an deren Vorgaben gebunden. Denn die Versicherer können auf die Schnelle keine annahmefähigen Angebote abgeben. Ein „Sofortanruf“ und die nachfolgende E-Mail sind immer ein Schuss ins Blaue. Der kann auch mal treffen, aber dann zufällig. Die Anforderung eines konkreten nachvollziehbaren und dem Anspruch des Geschädigten entsprechenden Angebotes ist für die Versicherer heute in der Regulierungspraxis zweitrangig. Das sollte es für die Rechtsprechung aber nicht sein. 
Viele weitere Fragen rund um die Beachtlichkeit des „Angebotes“ musste hier wegen des Fehlschusses bei der Fahrzeuggruppe nicht geklärt werden. Dazu gehört u.a. die Frage, ob die Zusendung einer E-Mail an den Geschädigten geeignet ist, ihn an das Angebot zu binden. Immerhin ist die tägliche Überwachung des elektronischen Postfachs bei Privatpersonen eher unüblich, auch können Mails im Posteingang übersehen werden oder vom Mailserver als unsicher oder unerwünscht klassifiziert im Spam-Ordner landen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 08-24

Amtsgericht Bonn 111 C 248/22 vom 02.05.2023

1. Anders als die Beklagte ist das Gericht nicht der Auffassung, der Geschädigte habe aufgrund eines von ihm ausgeschlagenen Vermittlungsangebotes der Beklagten gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen. 
2. Die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten ist anhand des Mischmodells aus Fraunhofer und Schwacke zu bestimmen.
3. Aufgrund der Notwendigkeit, im konkreten Fall bei subjektbezogener Schadenbetrachtung unfallbedingte Sonderleistungen des Vermieters in Anspruch zu nehmen, ist ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent als angemessen zu betrachten.
4. Die Kosten der Zusatzleistungen für Zustellen und Abholen des Mietwagens, für eine erweiterte Kaskoversicherung, für eine Ausstattung mit Navigation und für die Erlaubnis eines weiteren Fahrers sind zusätzlich zu erstatten, da sie in den Listen-Grundwerten nicht enthalten sind.
5. Die Klägerin war berechtigt, außergerichtlich einen Rechtsanwalt zu mandatieren, sodass dessen Kosten schadenersatzrechtlich erstattungsfähig sind.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn sieht in einem – vom Geschädigten missachteten – Schreiben des Schädigerversicherers bezeichnet mit „Vermittlungsangebot“ und dort enthaltenen unkonkreten Angaben keinen Grund für einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Die zu erstattenden Schadenkosten für einen Ersatzwagen bemessen sich daher nach der Erforderlichkeit, zu schätzen mit dem Mischmodell zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Die Grundlinie des Gerichtes lautet derzeit Mischmodell und (i.d.R.) Aufschlag und Nebenkosten. Nur wenn die Beklagte ein konkretes und annahmefähiges vergleichbares Angebot rechtzeitig unterbreitet, ist davon abzusehen und der Schadenersatz auf den Preis eines Kooperationsanbieters des Versicherer zu reduzieren. Das konkrete Angebot war hier nicht gegeben, denn die Beklagte hat lediglich allgemein auf andere Anbieter und deren Preise hingewiesen.
Zum unfallbedingten Aufschlag liegt das Gericht auf BGH-Linie insofern, dass eine von mehreren möglichen Aufschlagsgründen als ausreichend anzusehen ist, um ihn als berechtigt anzusehen. Hier waren es drei Aufschlagsgründe. Nicht dabei war die Eil- und Notsituation. Denn auch viele andere Sonderleistungen des Vermieters können erforderlich sein, damit der Geschädigte überhaupt in der Lage ist, sein Anrecht wahrzunehmen, einen Ersatzwagen nach einem Unfall zu nutzen. Das sind zum Beispiel die notwendige Vorfinanzierung durch den Vermieter, die fehlende Sicherheit einer letztendlichen Bezahlung und Erstattung von Schäden am Mietwagen, die unbestimmte Mietdauer und eine fehlende Kaution, die sich kostenerhöhend für den Vermieter auswirken.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 06-24

Amtsgericht Linz am Rhein 24 C 326/23 vom 09.01.2024

1. Die von der Klägerin an der Schwacke-Liste orientierten Mietwagenkosten sind schadenrechtlich als erstattungsfähig anzusehen.
2. Zur Bestimmung des Gesamtbetrages ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent wegen erforderlicher unfallbedingter Mehrleistungen des Autovermieters gerechtfertigt.
3. Gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste zur Schätzung nach § 287 ZPO hat die Beklagte mit ihrem Verweis auf die Fraunhofer-Liste keine konkreten Einwendungen vorgebracht.
4. Die Auffassung der Beklagten wird zurückgewiesen, dass Kosten einer Haftungsreduzierung nur erstattungsfähig seien, wenn das Geschädigten-Fahrzeug kaskoversichert ist.
5. Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen kommen in der Winterzeit hinzu.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Linz wendet die Schwacke-Liste zur Schätzung der erforderlichen Kosten einer Ersatzmiete an und lehnt darüber hinaus die Verwendbarkeit der Werte der Fraunhofer-Liste ab. Ein 20%iger Aufschlag und Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zweitfahrer und Zustellen/Abholen kommen hinzu.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht in Linz befindet sich mit seiner Auffassung zur Mietwagen-Frage auf einer Linie mit dem BGH: Sofern kein konkreter Sachvortrag etwas anderes aufzeigt, ist die Schwacke-Liste eine verwendbare Schätzgrundlage.
In der Diskussion der Erstattungsfähigkeit der Kosten für Nebenleistungen behauptet die Beklagte doch tatsächlich, diese seien in den Grundwerten der Fraunhofer-Liste bereits enthalten. Deshalb dürften Winterreifen, Zweitfahrer, Zustellung und Haftungsreduzierung nicht noch als Zusatzkosten verlangt werden. Die Beklagte dürfte selbst ganz genau wissen, dass das bis auf die Haftungsreduzierung (mit einer sehr hohen Selbstbeteiligung bis 2.000 Euro) nicht korrekt ist. Sie  trägt das aber – so steht es im Urteil – dreist so vor. Das Gericht formuliert im Urteil (lediglich) sachorientiert, was daran nicht korrekt ist. Man hätte sich einen Satz gewünscht, wie: „… versucht die Beklagte die Tatsachen zu verdrehen“. 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 06-24

Amtsgericht Linz am Rhein 24 C 326/23 vom 09.01.2024

1. Die von der Klägerin an der Schwacke-Liste orientierten Mietwagenkosten sind schadenrechtlich als erstattungsfähig anzusehen.
2. Zur Bestimmung des Gesamtbetrages ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent wegen erforderlicher unfallbedingter Mehrleistungen des Autovermieters gerechtfertigt.
3. Gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste zur Schätzung nach § 287 ZPO hat die Beklagte mit ihrem Verweis auf die Fraunhofer-Liste keine konkreten Einwendungen vorgebracht.
4. Die Auffassung der Beklagten wird zurückgewiesen, dass Kosten einer Haftungsreduzierung nur erstattungsfähig seien, wenn das Geschädigten-Fahrzeug kaskoversichert ist.
5. Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen kommen in der Winterzeit hinzu.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Linz wendet die Schwacke-Liste zur Schätzung der erforderlichen Kosten einer Ersatzmiete an und lehnt darüber hinaus die Verwendbarkeit der Werte der Fraunhofer-Liste ab. Ein 20%iger Aufschlag und Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zweitfahrer und Zustellen/Abholen kommen hinzu.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht in Linz befindet sich mit seiner Auffassung zur Mietwagen-Frage auf einer Linie mit dem BGH: Sofern kein konkreter Sachvortrag etwas anderes aufzeigt, ist die Schwacke-Liste eine verwendbare Schätzgrundlage.
In der Diskussion der Erstattungsfähigkeit der Kosten für Nebenleistungen behauptet die Beklagte doch tatsächlich, diese seien in den Grundwerten der Fraunhofer-Liste bereits enthalten. Deshalb dürften Winterreifen, Zweitfahrer, Zustellung und Haftungsreduzierung nicht noch als Zusatzkosten verlangt werden. Die Beklagte dürfte selbst ganz genau wissen, dass das bis auf die Haftungsreduzierung (mit einer sehr hohen Selbstbeteiligung bis 2.000 Euro) nicht korrekt ist. Sie  trägt das aber – so steht es im Urteil – dreist so vor. Das Gericht formuliert im Urteil (lediglich) sachorientiert, was daran nicht korrekt ist. Man hätte sich einen Satz gewünscht, wie: „… versucht die Beklagte die Tatsachen zu verdrehen“. 

Fraunhofer 2023 und Ausmaß der angeblichen Preisreduzierungen

Es ist wie in den vergangenen Jahren: Fraunhofer stellt Ergebnisse vor, die mit den Zahlen anderer Quellen nicht in Übereinstimmung zu bringen sind.

Fraunhofer behauptet in seiner Veröffentlichung Anfang 2024 ein Absinken der durchschnittlich festgestellten Preise im Jahr 2023 zum Vorjahr in den ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 05-24

Landgericht Rostock 9 O 207/11 vom 08.06.2012 (alt aber aktuell)

1. Ergibt das Sachverständigen-Gutachten eine Reparaturmöglichkeit im Rahmen der 130-Prozent-Grenze und beauftragt der Geschädigte diese Reparatur, sind im Vergleich zur Prognose höhere Mietwagenkosten aufgrund einer unplanmäßig längeren Reparatur im Vergleich zur Dauer einer Ersatzbeschaffung erstattungsfähig. 
2. Die Grenze der Erstattung von höheren Mietwagenkosten aufgrund längerer Anmietung ist ein krasses Missverhältnis zwischen Mietdauer bei Ersatzbeschaffung und bei Reparatur, welches dem Geschädigten bereits bei Abschluss des Mietvertrages bekannt sein müsste. 
3. Die Beklagte kann sich nicht auf eine Verletzung der Schadenminderungspflicht des Geschädigten berufen. 
4. Eine ex ante nicht bekannte verlängerte Mietdauer wegen zuvor nicht absehbarer Reparaturverzögerung hat der Geschädigte nicht zu vertreten.

Zusammenfassung: Ein älteres Landgerichtsurteil aus Rostock sprach dem Kläger weitere Mietwagenkosten zu. Dies erfolgte im Rahmen einer Reparatur unterhalb der 130-Prozent-Grenze aufgrund des Integritätsinteresses des Geschädigten. Wenn Mietwagenkosten wegen langer Lieferzeiten von Reparaturteilen aus dem Ruder laufen, geht das nicht zu Lasten des Geschädigten. Die Beklagte konnte sich daher im Nachhinein nicht darauf berufen, der Geschädigte hätte von vorn herein eine Ersatzbeschaffung vornehmen müssen.

Bedeutung für die Praxis: Mietwagenunternehmen schlagen sich auch heute nach Corona und Lieferschwierigkeiten von Ersatzteilen mit unerwarteten längeren Mietdauern und in solchen Fällen noch zahlungsunwilligeren Haftpflichtversicherern herum.
Der Versicherer wendet in 130-Prozent-Fällen der Reparatur immer wieder ein „hätte der sich Geschädigte für ein Ersatzfahrzeug entschieden und den Totalschaden abgerechnet, wären auch die Mietwagenkosten nicht so hoch, daher hat er gegen § 254 BGB verstoßen“. 
Das hatte das Landgericht Rostock zugunsten des Geschädigten verneint und weitere Mietwagenkosten zugesprochen. Grundlage dieser Entscheidung ist eines der ersten BGH-Urteile der 130-Prozent-Rechtsprechung (BGH VI ZR 314/90 vom 15.10.1991). Der BGH hatte bereits damals entschieden (Leitsatz) Der Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungswert kann seine Aussagekraft für die Berechtigung der Reparatur verlieren, wenn die Mietwagenkosten bei der Reparatur in krassem Missverhältnis zu denjenigen bei einer Ersatzbeschaffung stehen.“ (BGH VI ZR 314/90 vom 15.10.1991) … und das für den zu entscheidenden Fall verneint. Ein „krasses“ Missverhältnis ergebe sich nicht, aus 50 Tagen Mietwagendauer bei 130-Prozent-Reparatur im Vergleich zu 25 Tagen Mietwagendauer bei Ersatzbeschaffung. Diese Verhältnis stehe einer Reparatur aufgrund des Integritätsinteresses nicht entgegen. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte das Berufungsgericht gemeint, die Mietwagendauer sei auf die Dauer einer Ersatzbeschaffung zu kürzen. Das hat der BGH nicht mitgemacht. Zitat BGH: „Da der Kläger, wie ausgeführt, sein Fahrzeug auf Kosten der Beklagten instandsetzen lassen durfte, sind ihm unter dem Gesichtspunkt der Naturalrestitution (§ 249 Satz 2 BGB) grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturzeit zu ersetzen. Denn auch solche Aufwendungen waren zur Herstellung eines dem früheren wirtschaftlich gleichwertigen Zustandes erforderlich. (…) Denn da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Reparatur erheblich längere Zeit erfordert hat als die Wiederbeschaffung, ist der noch offene Restbetrag von XXX dem Kläger in jedem Fall als weiterer Aufwand für den Mietwagen zu ersetzen.“
Etwas anderes kann nur gelten, wenn a) ein krasses Missverhältnis vorliegt und b) das dem Geschädigten vor Beauftragung der Reparatur bekannt sein muss. 
Darüber hinaus: Das Landgericht würde dem Kläger heute  sicherlich noch weitere Mietwagenkosten zusprechen. Denn die damalige richterliche Auffassung des Landgerichts Rostock, der Geschädigte hätte sich nach einer Überlegungsfrist, aber vor der Zusage der Kostenübernahme durch die Beklagte, dazu entschließen müssen, frühzeitig die Reparatur zu beauftragen, ist mit der BGH-Rechtsprechung nicht mehr in Übereinstimmung zu bringen. Weder muss der Geschädigte vorfinanzieren noch muss er seine eigene Kasko in Anspruch nehmen. In diesem älteren Fall wären daher wohl weitere Mietwagenkosten für mehrere Wochen berechtigt gewesen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 05-24

Landgericht Rostock 9 O 207/11 vom 08.06.2012 (alt aber aktuell)

1. Ergibt das Sachverständigen-Gutachten eine Reparaturmöglichkeit im Rahmen der 130-Prozent-Grenze und beauftragt der Geschädigte diese Reparatur, sind im Vergleich zur Prognose höhere Mietwagenkosten aufgrund einer unplanmäßig längeren Reparatur im Vergleich zur Dauer einer Ersatzbeschaffung erstattungsfähig. 
2. Die Grenze der Erstattung von höheren Mietwagenkosten aufgrund längerer Anmietung ist ein krasses Missverhältnis zwischen Mietdauer bei Ersatzbeschaffung und bei Reparatur, welches dem Geschädigten bereits bei Abschluss des Mietvertrages bekannt sein müsste. 
3. Die Beklagte kann sich nicht auf eine Verletzung der Schadenminderungspflicht des Geschädigten berufen. 
4. Eine ex ante nicht bekannte verlängerte Mietdauer wegen zuvor nicht absehbarer Reparaturverzögerung hat der Geschädigte nicht zu vertreten.

Zusammenfassung: Ein älteres Landgerichtsurteil aus Rostock sprach dem Kläger weitere Mietwagenkosten zu. Dies erfolgte im Rahmen einer Reparatur unterhalb der 130-Prozent-Grenze aufgrund des Integritätsinteresses des Geschädigten. Wenn Mietwagenkosten wegen langer Lieferzeiten von Reparaturteilen aus dem Ruder laufen, geht das nicht zu Lasten des Geschädigten. Die Beklagte konnte sich daher im Nachhinein nicht darauf berufen, der Geschädigte hätte von vorn herein eine Ersatzbeschaffung vornehmen müssen.

Bedeutung für die Praxis: Mietwagenunternehmen schlagen sich auch heute nach Corona und Lieferschwierigkeiten von Ersatzteilen mit unerwarteten längeren Mietdauern und in solchen Fällen noch zahlungsunwilligeren Haftpflichtversicherern herum.
Der Versicherer wendet in 130-Prozent-Fällen der Reparatur immer wieder ein „hätte der sich Geschädigte für ein Ersatzfahrzeug entschieden und den Totalschaden abgerechnet, wären auch die Mietwagenkosten nicht so hoch, daher hat er gegen § 254 BGB verstoßen“. 
Das hatte das Landgericht Rostock zugunsten des Geschädigten verneint und weitere Mietwagenkosten zugesprochen. Grundlage dieser Entscheidung ist eines der ersten BGH-Urteile der 130-Prozent-Rechtsprechung (BGH VI ZR 314/90 vom 15.10.1991). Der BGH hatte bereits damals entschieden (Leitsatz) Der Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungswert kann seine Aussagekraft für die Berechtigung der Reparatur verlieren, wenn die Mietwagenkosten bei der Reparatur in krassem Missverhältnis zu denjenigen bei einer Ersatzbeschaffung stehen.“ (BGH VI ZR 314/90 vom 15.10.1991) … und das für den zu entscheidenden Fall verneint. Ein „krasses“ Missverhältnis ergebe sich nicht, aus 50 Tagen Mietwagendauer bei 130-Prozent-Reparatur im Vergleich zu 25 Tagen Mietwagendauer bei Ersatzbeschaffung. Diese Verhältnis stehe einer Reparatur aufgrund des Integritätsinteresses nicht entgegen. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte das Berufungsgericht gemeint, die Mietwagendauer sei auf die Dauer einer Ersatzbeschaffung zu kürzen. Das hat der BGH nicht mitgemacht. Zitat BGH: „Da der Kläger, wie ausgeführt, sein Fahrzeug auf Kosten der Beklagten instandsetzen lassen durfte, sind ihm unter dem Gesichtspunkt der Naturalrestitution (§ 249 Satz 2 BGB) grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturzeit zu ersetzen. Denn auch solche Aufwendungen waren zur Herstellung eines dem früheren wirtschaftlich gleichwertigen Zustandes erforderlich. (…) Denn da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Reparatur erheblich längere Zeit erfordert hat als die Wiederbeschaffung, ist der noch offene Restbetrag von XXX dem Kläger in jedem Fall als weiterer Aufwand für den Mietwagen zu ersetzen.“
Etwas anderes kann nur gelten, wenn a) ein krasses Missverhältnis vorliegt und b) das dem Geschädigten vor Beauftragung der Reparatur bekannt sein muss. 
Darüber hinaus: Das Landgericht würde dem Kläger heute  sicherlich noch weitere Mietwagenkosten zusprechen. Denn die damalige richterliche Auffassung des Landgerichts Rostock, der Geschädigte hätte sich nach einer Überlegungsfrist, aber vor der Zusage der Kostenübernahme durch die Beklagte, dazu entschließen müssen, frühzeitig die Reparatur zu beauftragen, ist mit der BGH-Rechtsprechung nicht mehr in Übereinstimmung zu bringen. Weder muss der Geschädigte vorfinanzieren noch muss er seine eigene Kasko in Anspruch nehmen. In diesem älteren Fall wären daher wohl weitere Mietwagenkosten für mehrere Wochen berechtigt gewesen.

Fraunhofer 2023 erschienen

Das Fraunhofer-Institut hat seinen Mietpreisspiegel 2023 veröffentlicht. Die dort erhobenen Angebote bei den Internetanbietern sind stark gesunken. Sie liegen ca. 20 Prozent unter den Werten von 2022.

Weitere Informationen aus Auswertungen, die hierzu in aller Ruhe zu erstellen sind, werden den Mitgliedern im internen Bereich zur Verfügung gestellt.

Bereits jetzt ersichtlich ist, dass Fraunhofer weiterhin ein grundsätzliches Problem nicht lösen konnte:
Aus Internetangeboten, in denen keine konkreten Fahrzeuge erkennbar sind, können keine konkreten Mietwagenklassen abgeleitet werden. Mit weitschweifigen Erklärungen versucht man, das Problem kleinzureden. Der Fakt bleibt, dass die Zuordnung der gefundenen Preise zu Mietwagenklassen willkürlich und damit die ganze Liste nichts wert ist. Das muss man jedoch verstehen wollen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 04-24

Amtsgericht Leipzig 108 C 2907/23 vom 13.11.2023   

1. Wie der BGH vorgibt, kann der erforderliche Schadenersatzbetrag für Ersatzmobilität nach einem Unfall anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels – hier dem Modus als häufigstem genannten Wert – geschätzt werden.
2. Die Berechnung des Vergleichsbetrages nach § 287 ZPO erfolgt mittels der Pauschalen für Wochentarif und Tagespauschale.
3. Da die Beklagte keine konkreten Tatsachen aufzeigt, die sich erheblich auf das Ergebnis dieses Vorgehens auswirken, ist ihr Vortrag als zu allgemein gehalten zurückzuweisen.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine Haftungsreduzierung für den Fall entstehender Beschädigungen der Mietsache sind ebenso vom Haftpflichtversicherer zu erstatten, wie die Kosten für Winterreifen und für das Zustellen und Abholen, allesamt zu schätzen nach der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel.
5. Da ein klassengleiches Ersatzfahrzeug angemietet wurde, muss sich der Geschädigte 10 Prozent der entstandenen Kosten vom Grundpreis als ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Leipzig wendet zur Schätzung der zu erstattenden Mietwagenkosten für ein Ersatzfahrzeug die Schwacke-Liste an zuzüglich Kosten der Nebenleistungen nach Schwacke. Der Eigenersparnis-Abzug beträgt 10 Prozent, bezogen lediglich auf den Grundbetrag.

Bedeutung für die Praxis: Missverstanden wird immer wieder die Entscheidung des BGH vom 17.05.2011. Hier in diesem Urteil heißt es korrekt, dass drei abweichende Beispiele die Anwendung der Schätzgrundlage erschüttern könnten. „Erschüttern“ bedeutet, dass das Vorliegen von drei Angeboten, die mit der tatsächlichen Anmietung vergleichbar sind, zur einer Notwendigkeit führen, die Geeignetheit der Schätzgrundlage mit offenem Ausgang zu klären. Einerseits heißt das, liegen diese drei vergleichbaren Angebote nicht vor, gibt es nichts zu klären. Liegen diese drei vergleichbaren Angebote vor, muss eine Klärung erfolgen mit dem Ziel, festzustellen, ob die anzuwendende Schätzgrundlage oder eine andere zur Bestimmung des Schadenersatzbetrages verwendbar ist.
Bleibt die Frage, was sind „drei vergleichbaren Angebote“? Sie müssten aus dem Zeitraum der tatsächlichen Vermietung stammen, für den Geschädigten maßgebliche Anmietorte betreffen und inhaltlich den Leistungen entsprechen, die der Geschädigten in Anspruch genommen hat und die in der Schätzgrundlage abgebildet sind. In dem konkreten Fall wären das Angebote aus Ende 2022 / Anfang 2023 im Raum Salzgitter für ein Fahrzeug der Klasse 07 (Beispielfahrzeug VW Passat) inkl. Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustell-Service und in Bezug auf die Mietbedingungen für den Geschädigten erreichbar (Vorfinanzierung, Kaution, Mindestalter, Mindestdauer Fahrerlaubnis-Besitz,…). Diesen Anforderungen hatte der Vortrag der beklagten Haftpflichtversicherung nicht genügt, weshalb die Eignung der Schätzgrundlage Schwacke gar nicht erst zu diskutieren war.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 04-24

Amtsgericht Leipzig 108 C 2907/23 vom 13.11.2023   

1. Wie der BGH vorgibt, kann der erforderliche Schadenersatzbetrag für Ersatzmobilität nach einem Unfall anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels – hier dem Modus als häufigstem genannten Wert – geschätzt werden.
2. Die Berechnung des Vergleichsbetrages nach § 287 ZPO erfolgt mittels der Pauschalen für Wochentarif und Tagespauschale.
3. Da die Beklagte keine konkreten Tatsachen aufzeigt, die sich erheblich auf das Ergebnis dieses Vorgehens auswirken, ist ihr Vortrag als zu allgemein gehalten zurückzuweisen.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine Haftungsreduzierung für den Fall entstehender Beschädigungen der Mietsache sind ebenso vom Haftpflichtversicherer zu erstatten, wie die Kosten für Winterreifen und für das Zustellen und Abholen, allesamt zu schätzen nach der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel.
5. Da ein klassengleiches Ersatzfahrzeug angemietet wurde, muss sich der Geschädigte 10 Prozent der entstandenen Kosten vom Grundpreis als ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Leipzig wendet zur Schätzung der zu erstattenden Mietwagenkosten für ein Ersatzfahrzeug die Schwacke-Liste an zuzüglich Kosten der Nebenleistungen nach Schwacke. Der Eigenersparnis-Abzug beträgt 10 Prozent, bezogen lediglich auf den Grundbetrag.

Bedeutung für die Praxis: Missverstanden wird immer wieder die Entscheidung des BGH vom 17.05.2011. Hier in diesem Urteil heißt es korrekt, dass drei abweichende Beispiele die Anwendung der Schätzgrundlage erschüttern könnten. „Erschüttern“ bedeutet, dass das Vorliegen von drei Angeboten, die mit der tatsächlichen Anmietung vergleichbar sind, zur einer Notwendigkeit führen, die Geeignetheit der Schätzgrundlage mit offenem Ausgang zu klären. Einerseits heißt das, liegen diese drei vergleichbaren Angebote nicht vor, gibt es nichts zu klären. Liegen diese drei vergleichbaren Angebote vor, muss eine Klärung erfolgen mit dem Ziel, festzustellen, ob die anzuwendende Schätzgrundlage oder eine andere zur Bestimmung des Schadenersatzbetrages verwendbar ist.
Bleibt die Frage, was sind „drei vergleichbaren Angebote“? Sie müssten aus dem Zeitraum der tatsächlichen Vermietung stammen, für den Geschädigten maßgebliche Anmietorte betreffen und inhaltlich den Leistungen entsprechen, die der Geschädigten in Anspruch genommen hat und die in der Schätzgrundlage abgebildet sind. In dem konkreten Fall wären das Angebote aus Ende 2022 / Anfang 2023 im Raum Salzgitter für ein Fahrzeug der Klasse 07 (Beispielfahrzeug VW Passat) inkl. Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustell-Service und in Bezug auf die Mietbedingungen für den Geschädigten erreichbar (Vorfinanzierung, Kaution, Mindestalter, Mindestdauer Fahrerlaubnis-Besitz,…). Diesen Anforderungen hatte der Vortrag der beklagten Haftpflichtversicherung nicht genügt, weshalb die Eignung der Schätzgrundlage Schwacke gar nicht erst zu diskutieren war.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 03-24

Amtsgericht Hildesheim 98 C 46/23 vom 02.09.2023  

1. Aktivlegitimiert zur Geltendmachung eines Ersatzanspruches ist der wegen einer Beschädigung einer Sache unmittelbar Unfallbetroffene, daher bei Substanzschäden der Eigentümer und bei Eingriff in das Recht zu Besitz, Gebrauch und Nutzung der unmittelbare Besitzer.
2. Für die Schätzung der Höhe der Mietwagenkosten ist das Mischmodell der Listen verwendbar.
3. Wenn der Geschädigte für die Zeit der Reparatur einen Ersatzwagen nutzt, hat er damit grundsätzlich nachgewiesen, dass er darauf angewiesen war und muss nicht von sich aus darlegen, keinen Zweitwagen zu besitzen.
4. Erkundigt sich der Geschädigte nicht nach dem günstigsten Marktpreis, so ist der erforderliche Normaltarif des regionalen Marktes zu schätzen.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind ebenso zu erstatten und eine Vermischung von abstrakten und konkreten Werten der Einzelpositionen zur Bestimmung der Gesamtforderung nicht zulässig.
6. Für die Ersparnis eigener Kosten des Geschädigten ist ein Abzug in Höhe von 5 Prozent vorzunehmen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Hildesheim spricht restliche Mietwagenkosten nach einem Unfall vollständig zu. Dazu wird das Mischmodell zwischen Schwacke und Fraunhofer angewendet und 5 Prozent Eigenersparnis abgezogen. Im Berechnungsverfahren des Vergleichsbetrages wird eine unzulässige Vermischung von konkreter Abrechnung und abstrakten Vergleichswerten bewusst vermieden.

Bedeutung für die Praxis: Viele Gerichte betreiben Schadenbemessung nach der Rosinen-Theorie zum Nachteil des Klägers, nicht jedoch dieses Gericht.
Der verlangte Gesamtbetrag einer Schadenersatzforderung basiert in der Regel auf verschiedenen Teil-Kosten einer Mietwagenrechnung, zum Beispiel für den Grundbetrag pro Woche und die Haftungsreduzierung pro Tag. Vermieter haben jeweils eigene Preise des Normaltarifes, die in jeder Position höher oder niedriger sind als das arithmetische Mittel dieser Positionen in Schwacke.
Wird der Anspruch nach § 287 ZPO geschätzt, dann kann nur der Gesamtbetrag der Mietwagenrechnung mit dem Gesamtbetrag einer Liste verglichen werden. Sich bei Einzelpositionen die jeweils niedrigeren Beträge aus Rechnung oder Liste herzunehmen und lediglich deren Summe als erstattungsfähig zu halten, wäre falsch. Dann läge ein unzulässiges Vermischen von konkreten und abstrakten Positionen vor, welches in allen bisher bekannten Fällen zu einer Verringerung des Anspruchs zulasten des Geschädigten geführt hat. 

Zitat: „Kein Vermischen von Einzelpositionen aus Liste und Rechnung“ 

„Es ist nicht zulässig, im Rahmen der Schadensschätzung einerseits die Schwacke- und Fraunhofer-Liste heranzuziehen, andererseits aber bei Einzelpositionen sodann darauf abzustellen, dass diese Posten im Mietvertrag günstiger abgerechnet werden. Dies stellt auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine unzulässige Vermengung von abstrakter und konkreter Betrachtungsweise, sozusagen eine „Rosinenpickerei“, dar (vgl. LG Kassel, Urteil vom 20. Januar 2011 – 1 S 285/10, juris Rn. 31). Der für die Schätzung maßgebliche Normalpreis auf dem öffentlichen Markt muss einheitlich nach den als Schätzungsgrundlage herangezogenen Tabellenwerken bemessen werden, da es insoweit lediglich auf den Endpreis ankommt und die Betrachtung nicht auf einzelne Rechnungsposten bezogen ist (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012, a. a. 0., juris Rn 62).“
(AG Hildesheim 98 C 46/23 vom 02.09.2023)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 03-24

Amtsgericht Hildesheim 98 C 46/23 vom 02.09.2023  

1. Aktivlegitimiert zur Geltendmachung eines Ersatzanspruches ist der wegen einer Beschädigung einer Sache unmittelbar Unfallbetroffene, daher bei Substanzschäden der Eigentümer und bei Eingriff in das Recht zu Besitz, Gebrauch und Nutzung der unmittelbare Besitzer.
2. Für die Schätzung der Höhe der Mietwagenkosten ist das Mischmodell der Listen verwendbar.
3. Wenn der Geschädigte für die Zeit der Reparatur einen Ersatzwagen nutzt, hat er damit grundsätzlich nachgewiesen, dass er darauf angewiesen war und muss nicht von sich aus darlegen, keinen Zweitwagen zu besitzen.
4. Erkundigt sich der Geschädigte nicht nach dem günstigsten Marktpreis, so ist der erforderliche Normaltarif des regionalen Marktes zu schätzen.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind ebenso zu erstatten und eine Vermischung von abstrakten und konkreten Werten der Einzelpositionen zur Bestimmung der Gesamtforderung nicht zulässig.
6. Für die Ersparnis eigener Kosten des Geschädigten ist ein Abzug in Höhe von 5 Prozent vorzunehmen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Hildesheim spricht restliche Mietwagenkosten nach einem Unfall vollständig zu. Dazu wird das Mischmodell zwischen Schwacke und Fraunhofer angewendet und 5 Prozent Eigenersparnis abgezogen. Im Berechnungsverfahren des Vergleichsbetrages wird eine unzulässige Vermischung von konkreter Abrechnung und abstrakten Vergleichswerten bewusst vermieden.

Bedeutung für die Praxis: Viele Gerichte betreiben Schadenbemessung nach der Rosinen-Theorie zum Nachteil des Klägers, nicht jedoch dieses Gericht.
Der verlangte Gesamtbetrag einer Schadenersatzforderung basiert in der Regel auf verschiedenen Teil-Kosten einer Mietwagenrechnung, zum Beispiel für den Grundbetrag pro Woche und die Haftungsreduzierung pro Tag. Vermieter haben jeweils eigene Preise des Normaltarifes, die in jeder Position höher oder niedriger sind als das arithmetische Mittel dieser Positionen in Schwacke.
Wird der Anspruch nach § 287 ZPO geschätzt, dann kann nur der Gesamtbetrag der Mietwagenrechnung mit dem Gesamtbetrag einer Liste verglichen werden. Sich bei Einzelpositionen die jeweils niedrigeren Beträge aus Rechnung oder Liste herzunehmen und lediglich deren Summe als erstattungsfähig zu halten, wäre falsch. Dann läge ein unzulässiges Vermischen von konkreten und abstrakten Positionen vor, welches in allen bisher bekannten Fällen zu einer Verringerung des Anspruchs zulasten des Geschädigten geführt hat. 

Zitat: „Kein Vermischen von Einzelpositionen aus Liste und Rechnung“ 

„Es ist nicht zulässig, im Rahmen der Schadensschätzung einerseits die Schwacke- und Fraunhofer-Liste heranzuziehen, andererseits aber bei Einzelpositionen sodann darauf abzustellen, dass diese Posten im Mietvertrag günstiger abgerechnet werden. Dies stellt auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine unzulässige Vermengung von abstrakter und konkreter Betrachtungsweise, sozusagen eine „Rosinenpickerei“, dar (vgl. LG Kassel, Urteil vom 20. Januar 2011 – 1 S 285/10, juris Rn. 31). Der für die Schätzung maßgebliche Normalpreis auf dem öffentlichen Markt muss einheitlich nach den als Schätzungsgrundlage herangezogenen Tabellenwerken bemessen werden, da es insoweit lediglich auf den Endpreis ankommt und die Betrachtung nicht auf einzelne Rechnungsposten bezogen ist (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012, a. a. 0., juris Rn 62).“
(AG Hildesheim 98 C 46/23 vom 02.09.2023)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 02-24

Kammergericht Berlin 22 U 71/22 vom 08.01.2024

1. Zur Bestimmung der Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Unfall sind die Fraunhofer-Liste und das Mischmodell nicht anwendbar.
2. Der von der Beklagten zu zahlende Schadenersatz bzgl. Mietwagenkosten bestimmt sich nach der Schwacke-Liste.
3. Der Verweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste kann den von ihr zu verlangenden konkreten Sachvortrag nicht ersetzen, warum die von den Geschädigten mit der Klägerin vereinbarten Mietwagentarife unangemessen hoch gewesen sein sollen.
4. Eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten besteht für Geschädigte erst bei einer deutlichen Überteuerung des vorliegenden Angebotes.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Winterreifen und Navigation sind ebenso erstattungsfähig.
6. Der Anspruch auf Kostenerstattung nach außergerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit ist berechtigt. 

Zusammenfassung: Das Berliner Kammergericht hebt eine Entscheidung des Landgericht Berlin auf, das die zu erstattenden Mietwagenkosten mit dem Mischmodell geschätzt und dem Kläger Nebenkosten versagt hatte. Der Kläger aus abgetretenem Recht argumentierte gegen die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste erfolgreich mit dem BAV-Gutachten zu Internetpreisen 2020 in seiner Region.

Bedeutung für die Praxis: Nochmals hat das Berliner Kammergericht das Mischmodell abgelehnt, nachdem ihm vom Kläger das BAV-Gutachten und weitere Argumente gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste (bezogen auch auf das Mischmodell Fracke) vorgelegt wurden. Das ist von großer Bedeutung, weil sich andere Gerichte derzeit noch eher schwer tun, ihren eingetretenen Pfad (wir machen Mischmodell wie unser Obergericht) zu überdenken. In solchen Verfahren wird (falsch) in den Urteilsgründen behauptet, das BAV-Gutachten wäre nicht mit der Fraunhofer-Liste vergleichbar. Nicht so beim Kammerbericht, dem Oberlandesgericht von Berlin. 
Der Kläger hat – will er die Nichtanwendbarkeit von Fraunhofer entsprechend der BGH-Linie darstellen – nicht nur die Aufgabe, die Fehler der Liste zu benennen. Darüber hinaus muss er die Fehler belegen und deren konkrete Auswirkungen auf den zu entscheidenden Fall verdeutlichen. Das BAV-Gutachten zeigt konkrete Internetbeispiele auf und bildet für den regionalen Markt des Geschädigten Werte für Minimum, Mittelwert und Maximum. Diese werden mit den Werten aus Fraunhofer verglichen. Das Kammergericht sieht das als ausreichend konkreten Sachvortrag an, wie vom BGH gefordert.
Die Berechtigung auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich für mehrere separate Schadenfälle jeweils in Höhe einer 1,3-Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 02-24

Kammergericht Berlin 22 U 71/22 vom 08.01.2024

1. Zur Bestimmung der Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Unfall sind die Fraunhofer-Liste und das Mischmodell nicht anwendbar.
2. Der von der Beklagten zu zahlende Schadenersatz bzgl. Mietwagenkosten bestimmt sich nach der Schwacke-Liste.
3. Der Verweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste kann den von ihr zu verlangenden konkreten Sachvortrag nicht ersetzen, warum die von den Geschädigten mit der Klägerin vereinbarten Mietwagentarife unangemessen hoch gewesen sein sollen.
4. Eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten besteht für Geschädigte erst bei einer deutlichen Überteuerung des vorliegenden Angebotes.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Winterreifen und Navigation sind ebenso erstattungsfähig.
6. Der Anspruch auf Kostenerstattung nach außergerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit ist berechtigt. 

Zusammenfassung: Das Berliner Kammergericht hebt eine Entscheidung des Landgericht Berlin auf, das die zu erstattenden Mietwagenkosten mit dem Mischmodell geschätzt und dem Kläger Nebenkosten versagt hatte. Der Kläger aus abgetretenem Recht argumentierte gegen die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste erfolgreich mit dem BAV-Gutachten zu Internetpreisen 2020 in seiner Region.

Bedeutung für die Praxis: Nochmals hat das Berliner Kammergericht das Mischmodell abgelehnt, nachdem ihm vom Kläger das BAV-Gutachten und weitere Argumente gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste (bezogen auch auf das Mischmodell Fracke) vorgelegt wurden. Das ist von großer Bedeutung, weil sich andere Gerichte derzeit noch eher schwer tun, ihren eingetretenen Pfad (wir machen Mischmodell wie unser Obergericht) zu überdenken. In solchen Verfahren wird (falsch) in den Urteilsgründen behauptet, das BAV-Gutachten wäre nicht mit der Fraunhofer-Liste vergleichbar. Nicht so beim Kammerbericht, dem Oberlandesgericht von Berlin. 
Der Kläger hat – will er die Nichtanwendbarkeit von Fraunhofer entsprechend der BGH-Linie darstellen – nicht nur die Aufgabe, die Fehler der Liste zu benennen. Darüber hinaus muss er die Fehler belegen und deren konkrete Auswirkungen auf den zu entscheidenden Fall verdeutlichen. Das BAV-Gutachten zeigt konkrete Internetbeispiele auf und bildet für den regionalen Markt des Geschädigten Werte für Minimum, Mittelwert und Maximum. Diese werden mit den Werten aus Fraunhofer verglichen. Das Kammergericht sieht das als ausreichend konkreten Sachvortrag an, wie vom BGH gefordert.
Die Berechtigung auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich für mehrere separate Schadenfälle jeweils in Höhe einer 1,3-Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 01-24

Landgericht Schweinfurt 22 O 720/22 vom 14.12.2023

1. Die Anwendung der Schätzgrundlage Schwacke zur Bestimmung erforderlicher Mietwagenkosten nach Unfall ist ohne weiteres anerkannt, Verweis auf BGH.
2. Das Vorliegen anderer Werte aus Fraunhofer, die der Beklagten besser gefallen, ist kein berücksichtigungsfähiges Argument.
3. Die bevorzugte Schätzgrundlage wäre allenfalls mit konkretem Tatsachenvortrag in Frage gestellt, der sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblicher Weise auswirken müsste.
4. Der Schädiger schuldet Ausfallkosten bis zur Ersatzbeschaffung, die auch eine Entscheidung für eine Langzeitmiete anstatt eines Ersatzkaufs sein kann.
5. Eine Überschreitung der von einem Sachverständigen prognostizierten Dauer der Ersatzbeschaffung um zwei Tage ist vertretbar und führt daher nicht zu einer Kürzung von Schadenersatzansprüchen.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten bei klassengleicher Anmietung in Höhe von 3 Prozent ist angemessen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Schweinfurt spricht Mietwagenkosten nach den Vergleichswerten der Schwacke-Liste zu. Der Vortrag der Beklagte mit dem Argument „Fraunhofer“ wird als unkonkret zurückgewiesen. Das Gericht wendet sich auch gegen die Auffassung der Beklagten, sie habe keinerlei Mietwagenkosten zu tragen, weil der Geschädigte anstatt eines Ersatzkaufs lediglich eine Langzeitmiete vorgenommen habe. 

Bedeutung für die Praxis:  Das Gericht hatte sich bei der Bestimmung der berechtigten Mietdauer mit der Frage zu befassen, ob der Beginn einer Langzeitmiete auch eine Form der Ersatzbeschaffung sein kann. Der Geschädigte hatte zunächst eine Ersatzmiete vereinbart, um den Ausfall des eigenen Fahrzeugs zu kompensieren. Dann fand er in der verfügbaren Zeit kein alternatives Fahrzeug zum Kauf und entschied sich nicht weiterzusuchen, sondern eine Langzeitmiete zu beginnen. In dieser Konstellation sah das Gericht kein Problem für die Erstattungsfähigkeit der Ersatzwagenkosten bis zum Beginn der Langzeitmiete.
Das Gericht bleibt bei seiner Schwacke-Linie, da die Beklagte hiergegen keine konkreten Argumente vorgebracht hatte.

Es ist nicht bekannt, ob das Urteil bereits rechtskräftig geworden ist.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 01-24

Landgericht Schweinfurt 22 O 720/22 vom 14.12.2023

1. Die Anwendung der Schätzgrundlage Schwacke zur Bestimmung erforderlicher Mietwagenkosten nach Unfall ist ohne weiteres anerkannt, Verweis auf BGH).
2. Das Vorliegen anderer Werte aus Fraunhofer, die der Beklagten besser gefallen, ist kein berücksichtigungsfähiges Argument.
3. Die bevorzugte Schätzgrundlage wäre allenfalls mit konkretem Tatsachenvortrag in Frage gestellt, der sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblicher Weise auswirken müsste.
4. Der Schädiger schuldet Ausfallkosten bis zur Ersatzbeschaffung, die auch eine Entscheidung für eine Langzeitmiete anstatt eines Ersatzkaufs sein kann.
5. Eine Überschreitung der von einem Sachverständigen prognostizierten Dauer der Ersatzbeschaffung um zwei Tage ist vertretbar und führt daher nicht zu einer Kürzung von Schadenersatzansprüchen.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten bei klassengleicher Anmietung in Höhe von 3 Prozent ist angemessen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Schweinfurt spricht Mietwagenkosten nach den Vergleichswerten der Schwacke-Liste zu. Der Vortrag der Beklagte mit dem Argument „Fraunhofer“ wird als unkonkret zurückgewiesen. Das Gericht wendet sich auch gegen die Auffassung der Beklagten, sie habe keinerlei Mietwagenkosten zu tragen, weil der Geschädigte anstatt eines Ersatzkaufs lediglich eine Langzeitmiete vorgenommen habe. 

Bedeutung für die Praxis:  Das Gericht hatte sich bei der Bestimmung der berechtigten Mietdauer mit der Frage zu befassen, ob der Beginn einer Langzeitmiete auch eine Form der Ersatzbeschaffung sein kann. Der Geschädigte hatte zunächst eine Ersatzmiete vereinbart, um den Ausfall des eigenen Fahrzeugs zu kompensieren. Dann fand er in der verfügbaren Zeit kein alternatives Fahrzeug zum Kauf und entschied sich nicht weiterzusuchen, sondern eine Langzeitmiete zu beginnen. In dieser Konstellation sah das Gericht kein Problem für die Erstattungsfähigkeit der Ersatzwagenkosten bis zum Beginn der Langzeitmiete.
Das Gericht bleibt bei seiner Schwacke-Linie, da die Beklagte hiergegen keine konkreten Argumente vorgebracht hatte.

Es ist nicht bekannt, ob das Urteil bereits rechtskräftig geworden ist.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-23

Amtsgericht Aschaffenburg 116 C 981/23 vom 20.11.2023 

1. Für die richterliche Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall steht die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel zur Verfügung.
2.  Dagegen gerichteter allgemeiner Vortrag der Beklagten ist ungeeignet.
3. Zur Bestimmung des zu erstattenden Betrages sind Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen/Abholen hinzuzufügen.
4. Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen des Geschädigten ist im konkreten Fall mangels abzulehnen, weil nicht messbar. 

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Aschaffenburg weist die Auffassungen der Beklagten zurück und wendet die Schwacke-Liste zur Mietwagenkosten-Schätzung an. Nebenkosten kommen hinzu und ein Eigenersparnis-Abzug wird verneint.

Bedeutung für die Praxis: Der Eigenersparnis-Abzug ist ein Ärgernis aus Sicht der Geschädigten. Nehmen Versicherer einen solchen Abzug vor, dann mit der Begründung, dass er Kostenvorteile kompensieren soll, die der Geschädigte durch den Unfall und den Ausfall des eigenen Fahrzeuges habe, während er einen Mietwagen fährt. Bei jährlichem Pensum von zum Beispiel 20.000 Kilometern fährt der Geschädigte in der Woche durchschnittlich ca. 400 Kilometer, in zwei Wochen 800. Von den tatsächlichen Kostenpositionen wie Verschleiß für Motor, Reifen usw. kann man dann jedoch nur theoretisch von einer Ersparnis sprechen. Bei einer Nutzung des Mietwagens unter 1.000 Kilometern geht das Gericht daher davon aus, dass eine Eigenersparnis nichts ins Gewicht fällt und kalkuliert die zu erstattenden Mietwagenkosten ohne einen solchen Abzug.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-23

Amtsgericht Aschaffenburg 116 C 981/23 vom 20.11.2023 

1. Für die richterliche Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall steht die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel zur Verfügung.
2.  Dagegen gerichteter allgemeiner Vortrag der Beklagten ist ungeeignet.
3. Zur Bestimmung des zu erstattenden Betrages sind Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen/Abholen hinzuzufügen.
4. Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen des Geschädigten ist im konkreten Fall mangels abzulehnen, weil nicht messbar. 

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Aschaffenburg weist die Auffassungen der Beklagten zurück und wendet die Schwacke-Liste zur Mietwagenkosten-Schätzung an. Nebenkosten kommen hinzu und ein Eigenersparnis-Abzug wird verneint.

Bedeutung für die Praxis: Der Eigenersparnis-Abzug ist ein Ärgernis aus Sicht der Geschädigten. Nehmen Versicherer einen solchen Abzug vor, dann mit der Begründung, dass er Kostenvorteile kompensieren soll, die der Geschädigte durch den Unfall und den Ausfall des eigenen Fahrzeuges habe, während er einen Mietwagen fährt. Bei jährlichem Pensum von zum Beispiel 20.000 Kilometern fährt der Geschädigte in der Woche durchschnittlich ca. 400 Kilometer, in zwei Wochen 800. Von den tatsächlichen Kostenpositionen wie Verschleiß für Motor, Reifen usw. kann man dann jedoch nur theoretisch von einer Ersparnis sprechen. Bei einer Nutzung des Mietwagens unter 1.000 Kilometern geht das Gericht daher davon aus, dass eine Eigenersparnis nichts ins Gewicht fällt und kalkuliert die zu erstattenden Mietwagenkosten ohne einen solchen Abzug.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-23

Amtsgericht Naumburg 12 C 106/22 vom 13.02.2023 

1. Die erforderlichen Kosten für einen Ersatzwagen sind anhand des am regionalen Markt üblichen Mietwagentarifes zu schätzen.
2. Der im Zentrum stehende Normaltarif kann entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH anhand des  Schwacke-Liste Automietpreisspiegels geschätzt werden, dazu werden die Pauschalen addiert. 
3. Die Preiserhebung des Fraunhofer-Institutes unterliegt erheblichen Mängeln, zum Beispiel durch die Fokussierung auf Internet-Angebote.
4. Von der Beklagten vorgelegte Internetbeispiele beziehen sich nicht auf den konkreten Fall, weil sie unvollständig sind und nicht dem regionalen Markt der Geschädigten entstammen.
5. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellung und Abholung des Ersatzwagens sind ebenso erstattungsfähig und daher vom Versicherer des für den Unfall Verantwortlichen zu bezahlen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Naumburg spricht die geforderten restlichen Mietwagenkosten vollständig zu. Es wird die Schwacke-Liste angewendet, Fraunhofer abgelehnt und Internet-Screenshots als unzureichender Vortrag verworfen. Damit wird die obergerichtliche Rechtsprechung in Sachen-Anhalt umgesetzt. Nebenkosten sind zusätzlich zu erstatten und nach Schwacke zu bemessen.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht in Naumburg geht den klassischen Weg des BGH. Sofern die Beklagte keinen konkreten Sachvortrag dazu hält, warum eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten mittels der Schwacke-Liste nicht möglich sein soll, ist deren Anwendbarkeit nicht infrage gestellt. Da sich der Vortrag der Beklagten lediglich darin erschöpfte, zur besseren Verwendbarkeit der Fraunhofer-Erhebung vorzutragen und Screenshots mit nicht vergleichbaren und unvollständigen Angeboten vorzulegen, blieb es bei Schwacke. 
Hervorzuheben ist die Auffassung des Gerichtes, dass Internetangebote für eine Vermietung nach einem Unfall ein ungeeigneter Maßstab zur Bestimmung des Marktpreises sind. Internetangebote sind flüchtig, schwanken im Preis, sind bezüglich angebotenem Fahrzeug unkonkret und setzen Vorkasse und Kaution voraus.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-23

Amtsgericht Naumburg 12 C 106/22 vom 13.02.2023 

1. Die erforderlichen Kosten für einen Ersatzwagen sind anhand des am regionalen Markt üblichen Mietwagentarifes zu schätzen.
2. Der im Zentrum stehende Normaltarif kann entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH anhand des  Schwacke-Liste Automietpreisspiegels geschätzt werden, dazu werden die Pauschalen addiert. 
3. Die Preiserhebung des Fraunhofer-Institutes unterliegt erheblichen Mängeln, zum Beispiel durch die Fokussierung auf Internet-Angebote.
4. Von der Beklagten vorgelegte Internetbeispiele beziehen sich nicht auf den konkreten Fall, weil sie unvollständig sind und nicht dem regionalen Markt der Geschädigten entstammen.
5. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellung und Abholung des Ersatzwagens sind ebenso erstattungsfähig und daher vom Versicherer des für den Unfall Verantwortlichen zu bezahlen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Naumburg spricht die geforderten restlichen Mietwagenkosten vollständig zu. Es wird die Schwacke-Liste angewendet, Fraunhofer abgelehnt und Internet-Screenshots als unzureichender Vortrag verworfen. Damit wird die obergerichtliche Rechtsprechung in Sachen-Anhalt umgesetzt. Nebenkosten sind zusätzlich zu erstatten und nach Schwacke zu bemessen.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht in Naumburg geht den klassischen Weg des BGH. Sofern die Beklagte keinen konkreten Sachvortrag dazu hält, warum eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten mittels der Schwacke-Liste nicht möglich sein soll, ist deren Anwendbarkeit nicht infrage gestellt. Da sich der Vortrag der Beklagten lediglich darin erschöpfte, zur besseren Verwendbarkeit der Fraunhofer-Erhebung vorzutragen und Screenshots mit nicht vergleichbaren und unvollständigen Angeboten vorzulegen, blieb es bei Schwacke. 
Hervorzuheben ist die Auffassung des Gerichtes, dass Internetangebote für eine Vermietung nach einem Unfall ein ungeeigneter Maßstab zur Bestimmung des Marktpreises sind. Internetangebote sind flüchtig, schwanken im Preis, sind bezüglich angebotenem Fahrzeug unkonkret und setzen Vorkasse und Kaution voraus.

BGH verwirft wieder ein Abtretungsformular

Wieder hat der BGH ein Abtretungsformular im Zusammenhang mit der Unfallschadenregulierung geprüft und verworfen. Es enthielt so viele mutmaßlich interansparente Formulierungen, dass er es nicht bis zum Ende durchgeprüft hat. Bereits die Unklarheit, ob es sich um eine Sicherungsabtretung oder eine Abtretung erfüllungshalber handelte, führte zur Abweisung der Revision des Klägers.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-23

Landgericht Koblenz 5 S 38/22 vom 08.11.2023 (Beschluss)

1. Die erstinstanzliche Anwendung der Werte der Schwacke-Liste zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten ist nicht zu beanstanden.
2. Die Einwände der Beklagten mittels Internetbeispiel sind unkonkret und nicht fallbezogen.
3. Auf den Grundwert ist wegen zeitnaher Anmietung nach dem Unfall ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt.
4. Für eine Verletzung der Schadenminderungspflicht wäre die Beklagte vortrags- und beweisbelastet und ist dem nicht nachgekommen.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind vom Schädiger zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Koblenz bestätigt eine amtsgerichtliche Entscheidung pro Schwacke zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten. Dagegen gerichteter Vortrag der Beklagten mit einem Internetbeispiel und der Behauptung verfügbarer kostenloser Mietwagenangebote wird als unbeachtlich verworfen.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte versuchte mit dem Verwies auf günstigere Preise im Internet das Urteil des Amtsgerichtes anzugreifen. Das vorgelegte Internetangebot wurde vom Landgericht Koblenz als unkonkreter Sachvortrag gewertet, da es einen falschen Zeitpunkt betraf, eine falsche Mietwagendauer, ein nicht konkret benanntes und daher nicht vergleichbares Fahrzeug oder ein gar im Zeitpunkt der Erhebung gar nicht angebotenes Fahrzeug-Beispiel, … des Weiteren da die Verfügbarkeit und Kosten von Nebenleistungen nicht erkennbar waren und eine Selbstbeteiligung von 2.000 Euro nicht der tatsächlichen Anmietung entsprach. 
Den eher nicht so recht nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten, der Geschädigte könnte beim Vermieter im Fall einer Inspektion oder Wartung kostenlos ein Fahrzeug erhalten, weshalb sie selbst keinen Schadenersatz im Rahmen des Normaltarifs erstatten müsse, hat das Gericht zwar in dem Fall verworfen. Der Einwurf hat das Gericht jedoch etwas ins Wanken gebracht, denn die Begründung fragt nach einem Beweis, dass der Geschädigte das kostenlose Angebot kannte. Richtig ist, dass Werkstätten günstige Werkstattersatztarife bieten, wenn gute Kunden gehalten werden sollen, damit sie immer wieder kommen. Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass das kein Maßstab für den Schadenersatzbetrag für Mietwagen nach Unfällen ist.

Rechtskräftig durch weiteren Beschluss vom 01.12.2023

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-23

Landgericht Koblenz 5 S 38/22 vom 08.11.2023 (Beschluss)

1. Die erstinstanzliche Anwendung der Werte der Schwacke-Liste zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten ist nicht zu beanstanden.
2. Die Einwände der Beklagten mittels Internetbeispiel sind unkonkret und nicht fallbezogen.
3. Auf den Grundwert ist wegen zeitnaher Anmietung nach dem Unfall ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt.
4. Für eine Verletzung der Schadenminderungspflicht wäre die Beklagte vortrags- und beweisbelastet und ist dem nicht nachgekommen.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind vom Schädiger zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Koblenz bestätigt eine amtsgerichtliche Entscheidung pro Schwacke zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten. Dagegen gerichteter Vortrag der Beklagten mit einem Internetbeispiel und der Behauptung verfügbarer kostenloser Mietwagenangebote wird als unbeachtlich verworfen.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte versuchte mit dem Verwies auf günstigere Preise im Internet das Urteil des Amtsgerichtes anzugreifen. Das vorgelegte Internetangebot wurde vom Landgericht Koblenz als unkonkreter Sachvortrag gewertet, da es einen falschen Zeitpunkt betraf, eine falsche Mietwagendauer, ein nicht konkret benanntes und daher nicht vergleichbares Fahrzeug oder ein gar im Zeitpunkt der Erhebung gar nicht angebotenes Fahrzeug-Beispiel, … des Weiteren da die Verfügbarkeit und Kosten von Nebenleistungen nicht erkennbar waren und eine Selbstbeteiligung von 2.000 Euro nicht der tatsächlichen Anmietung entsprach. 
Den eher nicht so recht nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten, der Geschädigte könnte beim Vermieter im Fall einer Inspektion oder Wartung kostenlos ein Fahrzeug erhalten, weshalb sie selbst keinen Schadenersatz im Rahmen des Normaltarifs erstatten müsse, hat das Gericht zwar in dem Fall verworfen. Der Einwurf hat das Gericht jedoch etwas ins Wanken gebracht, denn die Begründung fragt nach einem Beweis, dass der Geschädigte das kostenlose Angebot kannte. Richtig ist, dass Werkstätten günstige Werkstattersatztarife bieten, wenn gute Kunden gehalten werden sollen, damit sie immer wieder kommen. Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass das kein Maßstab für den Schadenersatzbetrag für Mietwagen nach Unfällen ist.

Rechtskräftig durch weiteren Beschluss vom 01.12.2023

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-23

Amtsgericht Bonn 118 C 98/23 vom 13.11.2023 

1. Der zu erstattende Schadenersatzbetrag aufgrund Mietwagenkosten nach einem Unfall ist mittels Mischmodell Schwacke/Fraunhofer zu bestimmen.
2. Die Argumente beider Seiten gegen die Anwendung des Mischmodells greifen nicht durch.
3. Ein Aufschlag von 20 Prozent auf den Grundbetrag ist aufgrund unfallbedingter Mehrleistungen gerechtfertigt und daher zu erstatten.
4. Der Kläger musste für die Erstattungsfähigkeit des Normaltarifes (plus Aufschlag) nicht nachweisen, dass der Mietwagen korrekt zugelassen ist.
5. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zusatzfahrer, Navigation und Zustellen/Abholen sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn bleibt beim Mittelwert und weist die Argumente beider Seiten zurück. Auf den Grundbetrag ist ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt. Auch die angefallenen Nebenkosten sind zu erstatten. Auf den Nachweis der korrekten Zulassung des Ersatzfahrzeuges kommt es nicht an.

Bedeutung für die Praxis: Die Schätzung mittels Mischmodell Fracke erfolgt hier trotz konkretem Sachvortrag der Klägerin gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste. Der Klägervortrag wird zurückgewiesen, aber ohne eine verständliche Begründung. Anders die Zurückweisung des Beklagtenvortrages. Hier fällt es dem Gericht recht leicht, das als unkonkret und nicht auf den Fall bezogen anzusehen. Denn die Screenshots der Beklagten sind mit feststehendem Mietende versehen und Monate nach der tatsächlichen Anmietung erfolgt, enthalten auch keine konkreten Konditionen der Mietbeispiele aus dem Internet. Es lässt sich daraus nicht erkennen, dass der Geschädigte diese Preise hätte tatsächlich erlangen können. Anders der Klägervortrag, der sich gegen die in Fraunhofer ausgewiesenen Werte richtet. Der Kläger legte dar, dass eine korrekte Eingruppierung der Fahrzeuge durch Fraunhofer unmöglich gewesen ist und mit eine Berücksichtigung auch der Fraunhofer-Werte der Willkür Tür und Tor geöffnet würde. Das konnte die Klägerin auch mit einem Gutachten gegen die Fraunhofer-Werte belegen  (BAV-Gutachten bzgl. Fraunhofer) und damit den verlangten konkreten Sachvortrag halten. Das Gericht wischt das mit dem Satz „Bedenken … werden zurückgestellt“ vom Tisch. Denn das sei nicht hinreichend substantiiert, ohne zu beantworten, warum das nicht substantiiert sein soll.
Die Beklagte hatte außergerichtlich einen weit unter dem Normaltarif liegenden Betrag bezahlt. Hintergrund war wohl das Verlangen nach einem Nachweis der korrekten Zulassung des Mietwagens als Selbstfahrervermietfahrzeug, so war man wohl nur bereit, einen Werkstattersatz-Tarif zu zahlen. Die Klägerin als gewerbliches Autovermietunternehmen hat ihre Fahrzeuge zwar korrekt zugelassen, hält es aber für schadenrechtlich nicht relevant, wie der Ersatzwagen zugelassen ist und will sich vom Versicherer in dieser Frage nicht gängeln lassen. Das Gericht dazu: Ein Unternehmen, das behördlich als Autovermietung registriert ist, kann seine Fahrzeuge nur als Selbstfahrervermietfahrzeug zulassen. Würde man es anders versuchen, würde die Zulassungsstelle schon am Namen des Halters erkennen, wie die Zulassung zu erfolgen hat. 
Natürlich sind alle Mietwagen korrekt zuzulassen. Dass die Versicherer meist schon mit falschen Begriffen hantieren, verkompliziert den Streit um die korrekte Zulassung jedoch. Versicherer unterscheiden zwischen Werkstattersatz-Tarif und Normaltarif. Sie meinen, ein Werkstattersatzwagen müsse nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen sein und darum würde der erheblich günstiger angeboten. Doch das ist grober Unsinn. Alle zu vermietenden oder gar kostenlos herausgegebenen Fahrzeuge im Zusammenhang mit Reparaturen, Liegenbleiben usw. sind als Selbstfahrervermietfahrzeuge zuzulassen. Insofern beruht die Regulierung lediglich des Werkstattersatz-Tarifes wegen ungeklärter Zulassung auf einem Irrtum (oder reiner Bosheit). Verschiedene Tarifbezeichnungen wie Werkstattersatz-Tarif, Normal-Tarif, Selbstzahler-Tarif, Ersatzwagen-Tarif sind lediglich Unterscheidungen in Bezug auf den Zweck der Vermietung und die ausgewiesenen Preise können höher oder niedriger sein. Es besteht kein Zusammenhang zur Zulassung des Fahrzeuges. Richtig ist, dass eine Vermietung eines Ersatzfahrzeuges bei geplantem Werkstattaufenthalte, wie zum Beispiel für eine Wartung oder Inspektion, von der Werkstatt ggf. mit einem in Teilen subventionierten Mietwagenangebot flankiert wird, um den Kunden während dieser Zeit mobil zu halten. Dieser Tarif ist in der Regel niedriger als der Normaltarif und Versicherer wollen auch gern nur diesen Betrag bezahlen. Dafür gibt es jedoch bei Vermietung nach einem Unfall keine Berechtigung, so der BGH schon vor vielen Jahren: BGH VI ZR 151/03 vom 12.04.2004 und VI ZR 234/07 vom 24.06.2008.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-23

Amtsgericht Bonn 118 C 98/23 vom 13.11.2023 

1. Der zu erstattende Schadenersatzbetrag aufgrund Mietwagenkosten nach einem Unfall ist mittels Mischmodell Schwacke/Fraunhofer zu bestimmen.
2. Die Argumente beider Seiten gegen die Anwendung des Mischmodells greifen nicht durch.
3. Ein Aufschlag von 20 Prozent auf den Grundbetrag ist aufgrund unfallbedingter Mehrleistungen gerechtfertigt und daher zu erstatten.
4. Der Kläger musste für die Erstattungsfähigkeit des Normaltarifes (plus Aufschlag) nicht nachweisen, dass der Mietwagen korrekt zugelassen ist.
5. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zusatzfahrer, Navigation und Zustellen/Abholen sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn bleibt beim Mittelwert und weist die Argumente beider Seiten zurück. Auf den Grundbetrag ist ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt. Auch die angefallenen Nebenkosten sind zu erstatten. Auf den Nachweis der korrekten Zulassung des Ersatzfahrzeuges kommt es nicht an.

Bedeutung für die Praxis: Die Schätzung mittels Mischmodell Fracke erfolgt hier trotz konkretem Sachvortrag der Klägerin gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste. Der Klägervortrag wird zurückgewiesen, aber ohne eine verständliche Begründung. Anders die Zurückweisung des Beklagtenvortrages. Hier fällt es dem Gericht recht leicht, das als unkonkret und nicht auf den Fall bezogen anzusehen. Denn die Screenshots der Beklagten sind mit feststehendem Mietende versehen und Monate nach der tatsächlichen Anmietung erfolgt, enthalten auch keine konkreten Konditionen der Mietbeispiele aus dem Internet. Es lässt sich daraus nicht erkennen, dass der Geschädigte diese Preise hätte tatsächlich erlangen können. Anders der Klägervortrag, der sich gegen die in Fraunhofer ausgewiesenen Werte richtet. Der Kläger legte dar, dass eine korrekte Eingruppierung der Fahrzeuge durch Fraunhofer unmöglich gewesen ist und mit eine Berücksichtigung auch der Fraunhofer-Werte der Willkür Tür und Tor geöffnet würde. Das konnte die Klägerin auch mit einem Gutachten gegen die Fraunhofer-Werte belegen  (BAV-Gutachten bzgl. Fraunhofer) und damit den verlangten konkreten Sachvortrag halten. Das Gericht wischt das mit dem Satz „Bedenken … werden zurückgestellt“ vom Tisch. Denn das sei nicht hinreichend substantiiert, ohne zu beantworten, warum das nicht substantiiert sein soll.
Die Beklagte hatte außergerichtlich einen weit unter dem Normaltarif liegenden Betrag bezahlt. Hintergrund war wohl das Verlangen nach einem Nachweis der korrekten Zulassung des Mietwagens als Selbstfahrervermietfahrzeug, so war man wohl nur bereit, einen Werkstattersatz-Tarif zu zahlen. Die Klägerin als gewerbliches Autovermietunternehmen hat ihre Fahrzeuge zwar korrekt zugelassen, hält es aber für schadenrechtlich nicht relevant, wie der Ersatzwagen zugelassen ist und will sich vom Versicherer in dieser Frage nicht gängeln lassen. Das Gericht dazu: Ein Unternehmen, das behördlich als Autovermietung registriert ist, kann seine Fahrzeuge nur als Selbstfahrervermietfahrzeug zulassen. Würde man es anders versuchen, würde die Zulassungsstelle schon am Namen des Halters erkennen, wie die Zulassung zu erfolgen hat. 
Natürlich sind alle Mietwagen korrekt zuzulassen. Dass die Versicherer meist schon mit falschen Begriffen hantieren, verkompliziert den Streit um die korrekte Zulassung jedoch. Versicherer unterscheiden zwischen Werkstattersatz-Tarif und Normaltarif. Sie meinen, ein Werkstattersatzwagen müsse nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen sein und darum würde der erheblich günstiger angeboten. Doch das ist grober Unsinn. Alle zu vermietenden oder gar kostenlos herausgegebenen Fahrzeuge im Zusammenhang mit Reparaturen, Liegenbleiben usw. sind als Selbstfahrervermietfahrzeuge zuzulassen. Insofern beruht die Regulierung lediglich des Werkstattersatz-Tarifes wegen ungeklärter Zulassung auf einem Irrtum (oder reiner Bosheit). Verschiedene Tarifbezeichnungen wie Werkstattersatz-Tarif, Normal-Tarif, Selbstzahler-Tarif, Ersatzwagen-Tarif sind lediglich Unterscheidungen in Bezug auf den Zweck der Vermietung und die ausgewiesenen Preise können höher oder niedriger sein. Es besteht kein Zusammenhang zur Zulassung des Fahrzeuges. Richtig ist, dass eine Vermietung eines Ersatzfahrzeuges bei geplantem Werkstattaufenthalte, wie zum Beispiel für eine Wartung oder Inspektion, von der Werkstatt ggf. mit einem in Teilen subventionierten Mietwagenangebot flankiert wird, um den Kunden während dieser Zeit mobil zu halten. Dieser Tarif ist in der Regel niedriger als der Normaltarif und Versicherer wollen auch gern nur diesen Betrag bezahlen. Dafür gibt es jedoch bei Vermietung nach einem Unfall keine Berechtigung, so der BGH schon vor vielen Jahren: BGH VI ZR 151/03 vom 12.04.2004 und VI ZR 234/07 vom 24.06.2008.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-23

Amtsgericht Dresden 105 C 590/23 vom 09.08.2023 

1. Der Grundwert erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Unfall ist nach der Schwacke-Liste korrekt bestimmt.
2. Eine umfangreiche Marktanalyse, um für den Schädiger zu sparen, hat der Geschädigte nicht zu betreiben.
3. Sofern das Mietfahrzeug an fünf verschiedenen Tagen benötigt wurde, sind auch fünf Tage Mietwagenkosten erstattungsfähig.
4. Die Schätzung der Mietwagen entsprechend vergleichbarer Preise am regionalen Markt erfolgt anhand der Tagespreise.
5. Die entstandenen Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterbereifung, Zustellung (nach Schwacke) und auch für Desinfektion sind erforderlich, angemessen und daher zu berücksichtigen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Dresden wendet allein die Schwacke-Werte an und verweist darauf, dass sich die/der Geschädigte unter dem Referenzpunkt Schwacke + 50 % auch nicht nach günstigeren Alternativen erkundigen muss. Nebenkosten kommen hinzu, ebenso Kosten für Desinfektionsmaßnahmen beim Mietwagen. Ein Abzug für Eigenersparnis, durch die Klägerin erfolgt in Höhe von 10 Prozent, wird nicht beanstandet.

Bedeutung für die Praxis: Die Gerichte in Dresden wenden weiter Schwacke an. Die Grundlage ist hier nicht wie üblich die Überlegung, dass der Beklagtenvortrag pro Fraunhofer / Fracke unkonkret und nicht auf den Fall bezogen gehalten wurde. Hier wird unter einer rechnerischen Grenze Schwacke-Mittelwert + 50 Prozent argumentiert, dass der Geschädigte sich nicht nach Alternativen umsehen musste, da der Betrag nicht deutlich überhöht ist. Das berücksichtigt, dass auch in Schwacke eine Bandbreite „von bis“ abgebildet ist und ein Angebot im Bereich des Schwacke-Mittelwertes im Augenblick der Anmietung nicht erreichbar sein muss, weil zum Beispiel am konkreten Ort oder zu dem Zeitpunkt nicht verfügbar. Wenn diese Linie auch eher großzügig im Vergleich zu anderen Gerichten erscheint, gilt es, folgendes zu bedenken: Wäre die Linie falsch, müsste es den Versicherungen sehr leicht möglich sein, konkret und auf den Fall bezogen dagegen vorzutragen. Dem ist aber nicht so.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-23

Amtsgericht Dresden 105 C 590/23 vom 09.08.2023 

1. Der Grundwert erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Unfall ist nach der Schwacke-Liste korrekt bestimmt.
2. Eine umfangreiche Marktanalyse, um für den Schädiger zu sparen, hat der Geschädigte nicht zu betreiben.
3. Sofern das Mietfahrzeug an fünf verschiedenen Tagen benötigt wurde, sind auch fünf Tage Mietwagenkosten erstattungsfähig.
4. Die Schätzung der Mietwagen entsprechend vergleichbarer Preise am regionalen Markt erfolgt anhand der Tagespreise.
5. Die entstandenen Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterbereifung, Zustellung (nach Schwacke) und auch für Desinfektion sind erforderlich, angemessen und daher zu berücksichtigen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Dresden wendet allein die Schwacke-Werte an und verweist darauf, dass sich die/der Geschädigte unter dem Referenzpunkt Schwacke + 50 % auch nicht nach günstigeren Alternativen erkundigen muss. Nebenkosten kommen hinzu, ebenso Kosten für Desinfektionsmaßnahmen beim Mietwagen. Ein Abzug für Eigenersparnis, durch die Klägerin erfolgt in Höhe von 10 Prozent, wird nicht beanstandet.

Bedeutung für die Praxis: Die Gerichte in Dresden wenden weiter Schwacke an. Die Grundlage ist hier nicht wie üblich die Überlegung, dass der Beklagtenvortrag pro Fraunhofer / Fracke unkonkret und nicht auf den Fall bezogen gehalten wurde. Hier wird unter einer rechnerischen Grenze Schwacke-Mittelwert + 50 Prozent argumentiert, dass der Geschädigte sich nicht nach Alternativen umsehen musste, da der Betrag nicht deutlich überhöht ist. Das berücksichtigt, dass auch in Schwacke eine Bandbreite „von bis“ abgebildet ist und ein Angebot im Bereich des Schwacke-Mittelwertes im Augenblick der Anmietung nicht erreichbar sein muss, weil zum Beispiel am konkreten Ort oder zu dem Zeitpunkt nicht verfügbar. Wenn diese Linie auch eher großzügig im Vergleich zu anderen Gerichten erscheint, gilt es, folgendes zu bedenken: Wäre die Linie falsch, müsste es den Versicherungen sehr leicht möglich sein, konkret und auf den Fall bezogen dagegen vorzutragen. Dem ist aber nicht so.

Neue Schwacke-Liste ist da

Die Firma EurotaxSchwacke hat die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel 2023 veröffentlicht.

Ein erster Blick zeigt wenige Veränderungen sowohl im Aufbau, als auch bei den Mittelwerten.

Wer Fragen hat, zum Beispiel, wo sich Vorwort und Nebenkosten verstecken, darf sich gern auch bei uns erkundigen. Der Zugang zum Automietpreisspiegel im SchwackeNet ist übrigens mit einer BAV-Mitgliedschaft und einer Bestellung über uns etwas günstiger, wenn auch noch immer extrem teuer.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-23

Amtsgericht Frankfurt/Oder 26 C 209/23 vom 05.09.2023 (Verfügung)

1. Der zu erstattende Schadenersatzbetrag für Kosten eines Ersatzwagens (Grundbetrag) wird anhand des Mischmodells geschätzt.
2. Der Grundbetrag lässt sich aus der Summe der Pauschalen (wie Woche, 3 Tage, Tag) der Listen zusammenrechnen.
3. Für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters, die für die Ersatzmobilität des Geschädigten erforderlich sind, kann ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent zugeschlagen werden.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung und Zustellung sind ebenso ersatzfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Frankfurt/Oder gibt den Parteien in einer Verfügung bekannt, dass es den geforderten weiteren Schadenersatz bzgl. Mietwagenkosten zusprechen würde. Die Linie lautet Fracke + Aufschlag + Nebenkosten abzgl. 10 %.

Bedeutung für die Praxis: Immer mehr Vermieter und Anwälte befassen sich mit der Frage, ob bei Vermietung nach einem Unfall gute Gründe vorgebracht werden können, dass aufgrund der Erforderlichkeit auf den Normaltarif ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt erscheint und durchsetzbar ist. Viele Gerichte sehen einen solche Berechtigung bereits dadurch gegeben, dass der Geschädigte die Mietwagenkosten vor Anmietung nicht selbst verauslagen konnte und daher ein zusätzliches Ausfallrisiko und eine zum Teil jahrelange Zahlungsverzögerung beim Vermieter zu kalkulieren sind.
Die Eigenersparnis-Abzüge erfolgen leider vom Gesamtbetrag. Das ist kritisch zu sehen, weil damit auch Abzüge bei den Kosten für die Haftungsreduzierung u.a. erfolgen, was aus Sicht des Geschädigten nicht nachvollziehbar ist.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-23

Amtsgericht Frankfurt/Oder 26 C 209/23 vom 05.09.2023 (Verfügung)

1. Der zu erstattende Schadenersatzbetrag für Kosten eines Ersatzwagens (Grundbetrag) wird anhand des Mischmodells geschätzt.
2. Der Grundbetrag lässt sich aus der Summe der Pauschalen (wie Woche, 3 Tage, Tag) der Listen zusammenrechnen.
3. Für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters, die für die Ersatzmobilität des Geschädigten erforderlich sind, kann ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent zugeschlagen werden.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung und Zustellung sind ebenso ersatzfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Frankfurt/Oder gibt den Parteien in einer Verfügung bekannt, dass es den geforderten weiteren Schadenersatz bzgl. Mietwagenkosten zusprechen würde. Die Linie lautet Fracke + Aufschlag + Nebenkosten abzgl. 10 %.

Bedeutung für die Praxis: Immer mehr Vermieter und Anwälte befassen sich mit der Frage, ob bei Vermietung nach einem Unfall gute Gründe vorgebracht werden können, dass aufgrund der Erforderlichkeit auf den Normaltarif ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt erscheint und durchsetzbar ist. Viele Gerichte sehen einen solche Berechtigung bereits dadurch gegeben, dass der Geschädigte die Mietwagenkosten vor Anmietung nicht selbst verauslagen konnte und daher ein zusätzliches Ausfallrisiko und eine zum Teil jahrelange Zahlungsverzögerung beim Vermieter zu kalkulieren sind.
Die Eigenersparnis-Abzüge erfolgen leider vom Gesamtbetrag. Das ist kritisch zu sehen, weil damit auch Abzüge bei den Kosten für die Haftungsreduzierung u.a. erfolgen, was aus Sicht des Geschädigten nicht nachvollziehbar ist.

Bundesgerichtshof bestätigt Abtretungsformular des BAV

Der BGH konkretisiert seine Anforderungen in Bezug auf die Transparenz der Formulierungen einer "Abtretung erfüllungshalber". Das Urteil zum Az. VI ZR 27/23 (vom 17.10.23) ist der Urteilsdatenbank zu entnehmen. Die von uns als Autovermieter-Vertretung empfohlenen Formulierungen sind vom Bundesgerichtshof bestätigt worden.

Lange Mietdauer: Geschädigter kann dem Schadengutachten vertrauen

Manchmal braucht die Werkstatt länger, als zunächst gedacht. Eine Angst, dass dann der Versicherer höhere Mietwagenkosten nicht tragen müsste, ist unbegründet.

Eine lange Verzögerung der Reparatur kann zwar dazu führen, dass die Mietwagenkosten stark ansteigen. Der Versicherer wird dann auch versuchen, dem Geschädigten anzulasten, er hätte sich statt des Mietfahrzeuges eine Notreparatur seines Fahrzeuges überlegen sollen.

Aber Geschädigte, die nicht auf der Basis eines Kostenvoranschlages reparieren lassen, sondern einen Sachverständigen mit der Erstellung eines privaten Schadengutachtens beauftragt haben, sind vor dem Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht geschützt. Ist im Gutachten geklärt, dass eine Notreparatur nicht sinnvoll ist, ist der Geschädigte aus dem Schneider, auch wenn die Mietwagenkosten steigen. Das ist auch nicht anders zu sehen, wenn ein vom Gericht bestellter Sachverständiger anders als der selbst beauftragte Sachverständiger später feststellt, dass eine Notreparatur doch möglich und sinnvoll gewesen wäre, um hohe Mietwagenkosten zu vermeiden.

In einem Fall – verhandelt am OLG Celle (Az. 14 U 19/23, Urteil vom 13.09.2023) – waren ca. 7.000 Euro Mietwagenkosten aufgelaufen, weil sich die Reparatur verzögerte. Im Gerichtsprozess wurde zwar geklärt, dass das erste Gutachten in diesem Punkt nicht korrekt gewesen sei. Doch das könne dem Geschädigten nicht angelastet werden und so hatte der Versicherer des Unfallverursachers die hohen Mietwagenkosten zu bezahlen.

Letztlich hatte sich der Versicherer nur deshalb so standhaft gegen die Zahlung der Mietwagenkosten gewehrt, weil ihm die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten im Vergleich zu der ca. ebenso teuren Reparatur eine gute Gelegenheit schien, der Seite des Anspruchstellers die Unverhältnismäßigkeit der Kosten für einen Ersatzwagen vorzuwerfen. Damit ist der Versicherer jedoch gescheitert.

Das Urteil ist auch als MRW-aktuell-Newsletter besprochen worden und in der BAV-Urteilsdatenbank abrufbar.

Wieder erzählt der Versicherer Märchen

Ich berichte schon wieder über einen Fall angeblicher Preisvorgabe für einen vom Geschädigten benötigten Mietwagen. Schon wieder… und doch wird es sich nur um die Spitze des Eisberges handeln.

Ausgangslage

Der Versicherer des Schädigers streicht den Schadenersatzbetrag des Geschädigten für Ersatzmobilität auf ein Minimum zusammen und behauptet zur Begründung, er habe dem Geschädigten ein konkretes annehmbares Mietwagenangebot zu einem bestimmten sehr niedrigeren Preis überbracht. (Regulierungsschreiben zu Mietwagenkosten, Anlage 1).

Doch die Behauptung, dem Geschädigten wäre ein verbindliches und annahmefähiges Angebot unterbreitet, ist mehr als zweifelhaft und nach den uns vorliegenden Informationen unwahr.

Der Fall geht so

In der Nähe von Frankfurt gerät jemand mit einen Renault ZOE unverschuldet in einen Unfall. Der Geschädigte mietete bei einem regionalen Unternehmen einen Ersatzwagen. Die Schadenersatzforderung wird vom Versicherer lediglich teilweise bezahlt. Die Begründung lautet, man habe rechtzeitig auf günstigere vergleichbare Anmietmöglichkeiten bei XY hingewiesen.

Die (schriftliche) Aussage des Geschädigten dazu lautet ganz anders. Der Vermieter fragt daraufhin beim Geschädigten nach und von dort heißt es:

1. Ich wurde nicht angerufen, ich habe selbst angerufen, weil ich die Schadennummer wissen wollte. Über Mietwagen wurde aber nicht gesprochen (Geschädigter hat das verschriftlicht).

2. Auch meine Frau hatte kein solches mündliches Gespräch zu Mietwagen und Mietwagenkosten. (Geschädigter hat auch das verschriftlicht).

3. Schriftlich gab es eine kurze Korrespondenz, auch hier kein Wort bzgl. Mietwagen. (Anlage 2)

Das bedeutet also, dass der Versicherer zum Thema Mietwagen gegenüber dem Geschädigten keine Aussagen getätigt hat, weder mündlich noch schriftlich.

Behauptungen des Versicherers 
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-23

Landgericht Bonn 1 O 36/23 vom 22.09.2023

1. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel.
2. Die Fraunhofer-Liste ist für die Bestimmung dieser Schadenersatzposition nicht mehr verwendbar, da Fraunhofer die Fahrzeuge und damit die erhobenen Preise nicht korrekt in vergleichbare Mietwagenklassen einsortiert.
3. Die Frage der Erstattungsfähigkeit eines unfallbedingten Aufschlages konnte offen bleiben, da die Schadenersatzforderung unterhalb der Schwacke-Vergleichswerte lag. 
4. Die Kosten der angefallenen Nebenleistungen sind vollständig zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn wendet sich von Fraunhofer ab. Da begründete Zweifel darüber bestehen, dass Fraunhofer überhaupt in der Lage sein könnte, die erhobenen Preise korrekt in die Schwacke-Mietwagenklassen zu überführen, sind die ausgewiesenen Mittelwerte ungeeignet. So ist lediglich die Schwacke-Liste verwendbar, gegen deren Verwendbarkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht hat sich ausführlich mit der Frage befasst, warum mit den vom Kläger vorgelegten Internetpreisen (BAV-Gutachten zur Fraunhofer) vollkommen andere Ergebnisse aufgezeigt werden, als sie mit der Fraunhofer-Liste und den Internetbeispielen der Beklagten vorgelegt werden. Die Beklagte konnte es nicht erklären, warum zwei Fahrzeuge eines Herstellers und desselben Typs / Untertyps mit derselben ACRISS-Klassifizierung und (damit derselben Gruppeneinordnung in Fraunhofer) je nach Ausstattung und Motorisierung in der Anschaffung 30.000 Euro und 60.000 Euro kosten können und daher – anders als es Fraunhofer umsetzt – in sehr verschiedenen Mietwagenklassen eingruppiert werden müssten. Das Gericht hat verstanden, dass die Fahrzeugdaten, über die Fraunhofer verfügt, für die Bestimmung eines vergleichbaren Fahrzeuges nicht ausreichen. Alle Erhebungsergebnisse werden von Fraunhofer daher nach eigenem Gutdünken den Mietwagengruppen zugeordnet. Das hat das Gericht erkannt. Daher sind die veröffentlichten Fraunhofer-Mittelwerte nicht nachvollziehbar und Fraunhofer für die Rechtsprechung ungeeignet, auch im Rahmen der Mittelwertbildung Fracke. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-23

Landgericht Bonn 1 O 36/23 vom 22.09.2023

1. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel.
2. Die Fraunhofer-Liste ist für die Bestimmung dieser Schadenersatzposition nicht mehr verwendbar, da Fraunhofer die Fahrzeuge und damit die erhobenen Preise nicht korrekt in vergleichbare Mietwagenklassen einsortiert.
3. Die Frage der Erstattungsfähigkeit eines unfallbedingten Aufschlages konnte offen bleiben, da die Schadenersatzforderung unterhalb der Schwacke-Vergleichswerte lag. 
4. Die Kosten der angefallenen Nebenleistungen sind vollständig zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn wendet sich von Fraunhofer ab. Da begründete Zweifel darüber bestehen, dass Fraunhofer überhaupt in der Lage sein könnte, die erhobenen Preise korrekt in die Schwacke-Mietwagenklassen zu überführen, sind die ausgewiesenen Mittelwerte ungeeignet. So ist lediglich die Schwacke-Liste verwendbar, gegen deren Verwendbarkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht hat sich ausführlich mit der Frage befasst, warum mit den vom Kläger vorgelegten Internetpreisen (BAV-Gutachten zur Fraunhofer) vollkommen andere Ergebnisse aufgezeigt werden, als sie mit der Fraunhofer-Liste und den Internetbeispielen der Beklagten vorgelegt werden. Die Beklagte konnte es nicht erklären, warum zwei Fahrzeuge eines Herstellers und desselben Typs / Untertyps mit derselben ACRISS-Klassifizierung und (damit derselben Gruppeneinordnung in Fraunhofer) je nach Ausstattung und Motorisierung in der Anschaffung 30.000 Euro und 60.000 Euro kosten können und daher – anders als es Fraunhofer umsetzt – in sehr verschiedenen Mietwagenklassen eingruppiert werden müssten. Das Gericht hat verstanden, dass die Fahrzeugdaten, über die Fraunhofer verfügt, für die Bestimmung eines vergleichbaren Fahrzeuges nicht ausreichen. Alle Erhebungsergebnisse werden von Fraunhofer daher nach eigenem Gutdünken den Mietwagengruppen zugeordnet. Das hat das Gericht erkannt. Daher sind die veröffentlichten Fraunhofer-Mittelwerte nicht nachvollziehbar und Fraunhofer für die Rechtsprechung ungeeignet, auch im Rahmen der Mittelwertbildung Fracke. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Abtretungen weiterhin verwendbar und notwendig

Der eine oder andere aus der Branche mag sich fragen, ob wir als Autovermieter für die Schadenersatzleistung Ersatzfahrzeug weiterhin mit Abtretungen arbeiten können. Denn in der Schadenbranche wird seit einiger Zeit immer wieder vor der Verwendung von Abtretungen gewarnt. Der Hintergrund ist die aktuelle BGH-Rechtsprechung zum Werkstattrisiko, nicht die Frage, ob ein verwendetes Formular zur Aktivlegitimation führt (also zu der Erlaubnis, den abgetretenen Schadenersatzbetrag im Namen des Autovermieters selbst bei Gericht einzuklagen).

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-23

Amtsgericht Siegburg 112 C 87/21 vom 06.07.2023 

1. Entgegen der Auffassung der beklagten Versicherung des Unfallversursachers hat der Geschädigte nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen.
2. Das angebliche Mietwagenangebot der Beklagten lässt nicht erkennen, dass dem Geschädigten in seiner individuellen Unfallsituation ein konkretes Fahrzeug mit vergleichbaren Leistungsinhalten erheblich günstiger zur Verfügung gestanden hätte.
3. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann mittels Mischmodell erfolgen.
4. Auf den Grundbetrag aus der Vergleichsrechnung nach Fracke ist ein Aufschlag wegen zusätzlicher unfallbedingter Mehrleistungen des Autovermieters als erstattungsfähig anzusehen.
5. Die Forderungen bzgl. der Kosten von Nebenleistungen für Kasko, Zusatzfahrer, Winterreifen, Navigation und Zustellung/Abholung sind ebenso berechtigt.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Siegburg sieht keinen Verstoß des Geschädigten durch die Anmietung zu Marktpreisen nach Fracke. Denn der Versicherer hatte ihm kein konkretes Angebot unterbreitet. Zum Grundbetrag kommen ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent und die Kosten der Nebenleistungen hinzu.

Bedeutung für die Praxis: Der Versicherer hatte dem Geschädigten mitgeteilt, er können über ihn ein vergleichbares Fahrzeug bei bestimmten Vermietern erheblich günstiger als der Markt erhalten und ihm diesen Preis als Obergrenze vorgegeben. Der hatte trotzdem beim Kläger gemietet und der Kläger den Restbetrag eingefordert mit der Begründung, dass seinem Mieter vom Schädiger zuvor kein konkretes Angebot vorgelegt wurde. Das hat das Gericht bestätigt und die restlichen Forderungen im Rahmen der Erforderlichkeit zugesprochen. Mit dabei war ein unfallbedingter Aufschlag aufgrund der besonderen Leistungen des Klägers, wie der Verzicht auf Vorkasse und das Einräumen eines offenen Mietendes, dass zu Planungsschwierigkeiten des Vermieters für einen Anschlussmiete und damit zu vergleichsweise höheren Kosten führt. 
 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-23

Amtsgericht Siegburg 112 C 87/21 vom 06.07.2023 

1. Entgegen der Auffassung der beklagten Versicherung des Unfallversursachers hat der Geschädigte nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen.
2. Das angebliche Mietwagenangebot der Beklagten lässt nicht erkennen, dass dem Geschädigten in seiner individuellen Unfallsituation ein konkretes Fahrzeug mit vergleichbaren Leistungsinhalten erheblich günstiger zur Verfügung gestanden hätte.
3. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann mittels Mischmodell erfolgen.
4. Auf den Grundbetrag aus der Vergleichsrechnung nach Fracke ist ein Aufschlag wegen zusätzlicher unfallbedingter Mehrleistungen des Autovermieters als erstattungsfähig anzusehen.
5. Die Forderungen bzgl. der Kosten von Nebenleistungen für Kasko, Zusatzfahrer, Winterreifen, Navigation und Zustellung/Abholung sind ebenso berechtigt.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Siegburg sieht keinen Verstoß des Geschädigten durch die Anmietung zu Marktpreisen nach Fracke. Denn der Versicherer hatte ihm kein konkretes Angebot unterbreitet. Zum Grundbetrag kommen ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent und die Kosten der Nebenleistungen hinzu.

Bedeutung für die Praxis: Der Versicherer hatte dem Geschädigten mitgeteilt, er können über ihn ein vergleichbares Fahrzeug bei bestimmten Vermietern erheblich günstiger als der Markt erhalten und ihm diesen Preis als Obergrenze vorgegeben. Der hatte trotzdem beim Kläger gemietet und der Kläger den Restbetrag eingefordert mit der Begründung, dass seinem Mieter vom Schädiger zuvor kein konkretes Angebot vorgelegt wurde. Das hat das Gericht bestätigt und die restlichen Forderungen im Rahmen der Erforderlichkeit zugesprochen. Mit dabei war ein unfallbedingter Aufschlag aufgrund der besonderen Leistungen des Klägers, wie der Verzicht auf Vorkasse und das Einräumen eines offenen Mietendes, dass zu Planungsschwierigkeiten des Vermieters für einen Anschlussmiete und damit zu vergleichsweise höheren Kosten führt. 
 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-23

Amtsgericht Rostock 49 C 11/23 vom 28.09.2023 

1. Das Gericht schätzt in Anlehnung an die Rechtsprechung des Berufungsgerichtes und des OLG den Normaltarif erstattungsfähiger Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
2. Vom Grundbetrag des Fracke-Normaltarifs ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten in Höhe von 5 Prozent als angemessen anzusehen.
3. Für angefallenen Mehraufwand des Autovermieters wegen unfallbedingter Mehrleistungen ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent zuzusprechen.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellen, Winterreifen und Zweitfahrer sind grundsätzlich ebenso erstattungsfähig.
5. Die Desinfektion ist seinerzeit für die Nutzung des Fahrzeuges als Mietwagen erforderlich gewesen und daher sind die entstanden und für angemessen gehaltenen Kosten vom Haftpflichtversicherer zu zahlen.
 

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Rostock wendet zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten bei unfallbedingtem Ausfall des eigenen Fahrzeuges den Mittelwert aus den Listen an. Darauf wird ein Pauschalaufschlag bei unfallbedingten Mehrleistungen in Höhe von 20 Prozent zugesprochen und auch die Kosten der erforderlichen Nebenleistungen sind erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Bei der Frage der Höhe des Grundbetrages des Normaltarifs gegen die Amtsgerichte den weg von Berufungsgericht und Oberlandesgericht: Fracke ist die bevorzugte Methode. Allerdings wird auch ein Aufschlag für erstattungsfähig erklärt, wenn eine Eil- und Notsituation vorliegt oder wie hier wenn das Mietende offen bleiben muss, weil der Mieter den konkreten Rückgabe-Zeitpunkt des Ersatzfahrzeuges zu Beginn der Miete nicht angeben kann. Einen Abzug für ersparte Eigenkosten sieht das Gericht lediglich in Höhe von 5 Prozent für gerechtfertigt und dieser Abzug erfolgt korrekt auch lediglich vom Grundbetrag und nicht von Nebenkosten.
Auch die Frage des Erstattungsanspruchs der Desinfektionskosten für das Mietfahrzeug wurde durch das Gericht mit ausführlicher Begründung positiv beantwortet.

 

 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-23

Amtsgericht Rostock 49 C 11/23 vom 28.09.2023 

1. Das Gericht schätzt in Anlehnung an die Rechtsprechung des Berufungsgerichtes und des OLG den Normaltarif erstattungsfähiger Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
2. Vom Grundbetrag des Fracke-Normaltarifs ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten in Höhe von 5 Prozent als angemessen anzusehen.
3. Für angefallenen Mehraufwand des Autovermieters wegen unfallbedingter Mehrleistungen ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent zuzusprechen.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellen, Winterreifen und Zweitfahrer sind grundsätzlich ebenso erstattungsfähig.
5. Die Desinfektion ist seinerzeit für die Nutzung des Fahrzeuges als Mietwagen erforderlich gewesen und daher sind die entstanden und für angemessen gehaltenen Kosten vom Haftpflichtversicherer zu zahlen.
 

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Rostock wendet zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten bei unfallbedingtem Ausfall des eigenen Fahrzeuges den Mittelwert aus den Listen an. Darauf wird ein Pauschalaufschlag bei unfallbedingten Mehrleistungen in Höhe von 20 Prozent zugesprochen und auch die Kosten der erforderlichen Nebenleistungen sind erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Bei der Frage der Höhe des Grundbetrages des Normaltarifs gegen die Amtsgerichte den weg von Berufungsgericht und Oberlandesgericht: Fracke ist die bevorzugte Methode. Allerdings wird auch ein Aufschlag für erstattungsfähig erklärt, wenn eine Eil- und Notsituation vorliegt oder wie hier wenn das Mietende offen bleiben muss, weil der Mieter den konkreten Rückgabe-Zeitpunkt des Ersatzfahrzeuges zu Beginn der Miete nicht angeben kann. Einen Abzug für ersparte Eigenkosten sieht das Gericht lediglich in Höhe von 5 Prozent für gerechtfertigt und dieser Abzug erfolgt korrekt auch lediglich vom Grundbetrag und nicht von Nebenkosten.
Auch die Frage des Erstattungsanspruchs der Desinfektionskosten für das Mietfahrzeug wurde durch das Gericht mit ausführlicher Begründung positiv beantwortet.

 

 

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Preisvorgaben und Direktvermittlung: Neues Beispiel für unlauteres Gebaren

Wieder so ein Fall: Der Haftpflichtversicherer des Schädigers will dem Geschädigten Vorgaben zum Ersatzwagen machen und schon geht die Lügerei los.

Diesmal war der Geschädigte zufällig ein mittelständischer Autovermieter. Daher wusste der ganz genau was passiert und hat auch – anders als ein normaler Verbraucher das als Unfallopfer könnte – genauer hingesehen und genauer nachgefragt.

Die vollständige Eintrittspflicht des Versicherers stand fest, da sich ein Anhänger beim Schädiger gelöst hat und an einer Ampel auf die Front des stehenden Mietwagens geprallt ist. Der Versicherer, die Zurich-Versicherung, hat sich auch schnell beim Halter des Unfallfahrzeuges gemeldet. Der Vermieter hat geantwortet, dass er selbst Vermieter sei UND KEIN ERSATZFAHRZEUG BENÖTIGT WIRD.

Und dann kommt doch tatsächlich ein Schreiben der Zurich beim Halter des Fahrzeuges – dem Vermieter – an, in dem behauptet wird, dass man durch die Zurich einen Mietwagen angeboten bekommen habe und der konkrete Schadenersatzanspruch, die konkreten Konditionen und die Inhalte der Mietwagen-Dienstleistung miteinander besprochen wurden. Das ist eine dreiste Lüge des Versicherers. Denn soweit kam es in dem Telefonat nicht.
(Zwar steht da auch, dass der Geschädigte sich selbst kümmern wollte, aber die Konditionen sind trotzdem nicht besprochen worden.)

Anlage: Schreiben der Zurich

Der Fahrzeughalter, der als mittelständischer Autovermieter immer wieder Kunden bedient, die bei Enterprise kein Auto bekommen konnten, hat nun genauer wissen wollen, ob das angeblich bereitstehende Fahrzeug tatsächlich bei Enterprise auf ihn wartet. Also rief er die von der Zurich genannte Telefonnummer an und das Callcenter verneinte: Im Umkreis von 50 km kein vergleichbares Fahrzeug.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-23

Amtsgericht Sinzig 14 C 68/23 vom 05.10.2023 

1. Die Forderungen der Klägerin angelehnt an die Werte aus der Schwacke-Liste Automietpreisspielgel sind angemessen und vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.
2. Der Verweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste, alternative Internetbeispiele und ein angebotenes Sachverständigengutachten sind keine Ersatz für ihren konkreten Sachvortrag.
3. Auf den Grundwert des Normaltarifes ist ein Aufschlag für erforderliche und erbrachte unfallbedingte Mehrleistungen zu gewähren.
4. Bei klassenkleinerer Anmietung entfällt der Abzug für ersparte eigene Aufwendungen des Geschädigten.
5. Dem Geschädigten obliegen keine generellen Erkundigungspflichten nach preiswerteren Alternativen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Sinzig sieht zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten die Werte der Schwacke-Liste als verwendbar an. Auch einen unfallbedingter Aufschlag hat die Versicherung zu erstatten. Dem Geschädigten obliegt es nicht generell, sich am Markt zu erkundigen, sondern lediglich wenn der Ersatzwagenanbieter einen überhöhten Mietwagenpreis verlangt. 

Bedeutung für die Praxis: Auch hier wird die Schwacke-Liste als Maßstab für die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten angesehen. Die üblichen Einwendungen des Versicherers ändern daran nichts, wenn man die BGH-Rechtsprechung anwendet. Denn weder der Einwand Fraunhofer, die Internetscreenshots und auch kein Beweisangebot per einzuholendem Sachverständigengutachten stellen einen konkreten Sachvortrag dar, warum die Schwacke-Liste nicht anwendbar sein sollte.
Zudem wird das Instrument des pauschalen Aufschlages so eingesetzt, wie es der BGH gemeint hat: Liegen Aufschlagsgründe vor, dann ja und dann pauschal.
So lange die vom Geschädigten akzeptierten Mietwagenpreise im Rahmen von Schwacke (sicherlich so lange, wie nicht weit darüber) liegen, kann das Gericht auch keine Erkundigungspflicht nach alternativen und günstigeren Angeboten erkennen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-23

Amtsgericht Sinzig 14 C 68/23 vom 05.10.2023 

1. Die Forderungen der Klägerin angelehnt an die Werte aus der Schwacke-Liste Automietpreisspielgel sind angemessen und vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.
2. Der Verweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste, alternative Internetbeispiele und ein angebotenes Sachverständigengutachten sind keine Ersatz für ihren konkreten Sachvortrag.
3. Auf den Grundwert des Normaltarifes ist ein Aufschlag für erforderliche und erbrachte unfallbedingte Mehrleistungen zu gewähren.
4. Bei klassenkleinerer Anmietung entfällt der Abzug für ersparte eigene Aufwendungen des Geschädigten.
5. Dem Geschädigten obliegen keine generellen Erkundigungspflichten nach preiswerteren Alternativen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Sinzig sieht zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten die Werte der Schwacke-Liste als verwendbar an. Auch einen unfallbedingter Aufschlag hat die Versicherung zu erstatten. Dem Geschädigten obliegt es nicht generell, sich am Markt zu erkundigen, sondern lediglich wenn der Ersatzwagenanbieter einen überhöhten Mietwagenpreis verlangt. 

Bedeutung für die Praxis: Auch hier wird die Schwacke-Liste als Maßstab für die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten angesehen. Die üblichen Einwendungen des Versicherers ändern daran nichts, wenn man die BGH-Rechtsprechung anwendet. Denn weder der Einwand Fraunhofer, die Internetscreenshots und auch kein Beweisangebot per einzuholendem Sachverständigengutachten stellen einen konkreten Sachvortrag dar, warum die Schwacke-Liste nicht anwendbar sein sollte.
Zudem wird das Instrument des pauschalen Aufschlages so eingesetzt, wie es der BGH gemeint hat: Liegen Aufschlagsgründe vor, dann ja und dann pauschal.
So lange die vom Geschädigten akzeptierten Mietwagenpreise im Rahmen von Schwacke (sicherlich so lange, wie nicht weit darüber) liegen, kann das Gericht auch keine Erkundigungspflicht nach alternativen und günstigeren Angeboten erkennen.

Kammergericht Berlin greift BAV-Gutachten bezüglich Fraunhofer auf

Der 22. Zivilsenat des Kammergerichtes in Berlin (Oberlandesgericht) hat die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste bestätigt und das explizit damit begründet, dass die Klägerin unser BAV-Gutachtens eingereicht habe, welches deutlich macht, dass die Werte der Fraunhofer-Liste nicht der Wirklichkeit entsprechen.

Ein solches Gutachten bieten wir jedem an, der es bei uns nach einer kurzen Rücksprache bestellt. Dafür liegen ausreichende Datenmengen vor, die für die Jahre ab 2020 bis 2022 für viele Städte / Regionen die Basis für die Erstellung solcher Gutachten bilden können.

Insgesamt tausende Screenshots liegen vor für:

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