Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-23

Landgericht Hannover 13 S 4/23 vom 15.06.2023 
(Vorinstanz Amtsgericht Hannover 434 C 7221/22 vom 10.01.2023)

1. Die Höhe des Grundbetrages erstattungsfähiger Mietwagenkosten ist anhand des Mischmodells aus Schwacke und Fraunhofer zu schätzen.
2. Der Auffassung der Beklagten ist nicht zu folgen, dass die Schwacke-Liste im Rahmen der Fracke-Berechnung nicht angewendet werden könne.
3. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen/Abholen sind erstattungsfähig.
4. Der Abzug für ersparte Eigenkosten ist auch dann von der Mietwagenklasse des verunfallten Fahrzeuges vorzunehmen, wenn ein klassenkleineres Fahrzeug gemietet wurde.
5. Der Abzug für Eigenersparnis in Höhe von 5 Prozent erfolgt vom Gesamtbetrag inklusive der Nebenkosten.
6. Ob die zu Mietbeginn geschlossene Abtretungsvereinbarung „erfüllungshalber“ wirksam ist, kann dahinstehen, da die zweite Abtretung „an Erfüllung statt“ den Schadenersatzanspruch rechtswirksam an die Klägerin übertragen hat.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Hannover spricht der aus abgetretenem Recht klagenden Autovermieterin weitere Mietwagenkosten nach dem Mischmodell zuzüglich Nebenkosten zu. Ein Eigenersparnisabzug erfolgt von der Gesamtsumme, auch insofern der Rechtsprechung des OLG Celle folgend.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte ist wie wohl alle Versicherer der Auffassung, dass die Schwacke-Werte auch im Rahmen des Mischmodells nicht anwendbar sind und lässt sich immer wieder verklagen. So wird eine Mietwagenforderung auf Fracke-Niveau ebenso gekürzt, wie vor Etablierung des Mischmodells, als eine Abrechnung auf dem mittleren Niveau der Schwacke-Abrechnung der Normalfall war. Die Gerichte gehen da überwiegend nicht mit und suchen den Mittelweg, wie auch hier das Landgericht Hannover. Einen Sonderweg geht das Gericht in Bezug auf den Eigenersparnis-Abzug. Obwohl klassenkleiner vermietet wurde, erfolgt der Abzug von dem Schätzwert der Mietwagenklasse des Geschädigtenfahrzeuges, leider vom Gesamtbetrag und damit auch von Teilen der Mietwagenabrechnung, die bei dieser Rechenoperation eigentlich keine Rolle spielen können.
Da das Landgericht Hannover in der Vergangenheit eine Sonderauffassung auch zum Thema Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung eingenommen hatte, wurde von der Klägerin eine Abtretung an Erfüllung statt nachgeschoben, deren Wirksamkeit und damit Aktivlegitimation der Klägerin vom Gericht bestätigt wurde.

 

 

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