Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-23
Amtsgericht Sinzig 14 C 68/23 vom 05.10.2023
1. Die Forderungen der Klägerin angelehnt an die Werte aus der Schwacke-Liste Automietpreisspielgel sind angemessen und vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.
2. Der Verweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste, alternative Internetbeispiele und ein angebotenes Sachverständigengutachten sind keine Ersatz für ihren konkreten Sachvortrag.
3. Auf den Grundwert des Normaltarifes ist ein Aufschlag für erforderliche und erbrachte unfallbedingte Mehrleistungen zu gewähren.
4. Bei klassenkleinerer Anmietung entfällt der Abzug für ersparte eigene Aufwendungen des Geschädigten.
5. Dem Geschädigten obliegen keine generellen Erkundigungspflichten nach preiswerteren Alternativen.
Zusammenfassung: Das Amtsgericht Sinzig sieht zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten die Werte der Schwacke-Liste als verwendbar an. Auch einen unfallbedingter Aufschlag hat die Versicherung zu erstatten. Dem Geschädigten obliegt es nicht generell, sich am Markt zu erkundigen, sondern lediglich wenn der Ersatzwagenanbieter einen überhöhten Mietwagenpreis verlangt.
Bedeutung für die Praxis: Auch hier wird die Schwacke-Liste als Maßstab für die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten angesehen. Die üblichen Einwendungen des Versicherers ändern daran nichts, wenn man die BGH-Rechtsprechung anwendet. Denn weder der Einwand Fraunhofer, die Internetscreenshots und auch kein Beweisangebot per einzuholendem Sachverständigengutachten stellen einen konkreten Sachvortrag dar, warum die Schwacke-Liste nicht anwendbar sein sollte.
Zudem wird das Instrument des pauschalen Aufschlages so eingesetzt, wie es der BGH gemeint hat: Liegen Aufschlagsgründe vor, dann ja und dann pauschal.
So lange die vom Geschädigten akzeptierten Mietwagenpreise im Rahmen von Schwacke (sicherlich so lange, wie nicht weit darüber) liegen, kann das Gericht auch keine Erkundigungspflicht nach alternativen und günstigeren Angeboten erkennen.