Preisvorgaben und Direktvermittlung: Neues Beispiel für unlauteres Gebaren
Wieder so ein Fall: Der Haftpflichtversicherer des Schädigers will dem Geschädigten Vorgaben zum Ersatzwagen machen und schon geht die Lügerei los.
Diesmal war der Geschädigte zufällig ein mittelständischer Autovermieter. Daher wusste der ganz genau was passiert und hat auch – anders als ein normaler Verbraucher das als Unfallopfer könnte – genauer hingesehen und genauer nachgefragt.
Die vollständige Eintrittspflicht des Versicherers stand fest, da sich ein Anhänger beim Schädiger gelöst hat und an einer Ampel auf die Front des stehenden Mietwagens geprallt ist. Der Versicherer, die Zurich-Versicherung, hat sich auch schnell beim Halter des Unfallfahrzeuges gemeldet. Der Vermieter hat geantwortet, dass er selbst Vermieter sei UND KEIN ERSATZFAHRZEUG BENÖTIGT WIRD.
Und dann kommt doch tatsächlich ein Schreiben der Zurich beim Halter des Fahrzeuges – dem Vermieter – an, in dem behauptet wird, dass man durch die Zurich einen Mietwagen angeboten bekommen habe und der konkrete Schadenersatzanspruch, die konkreten Konditionen und die Inhalte der Mietwagen-Dienstleistung miteinander besprochen wurden. Das ist eine dreiste Lüge des Versicherers. Denn soweit kam es in dem Telefonat nicht.
(Zwar steht da auch, dass der Geschädigte sich selbst kümmern wollte, aber die Konditionen sind trotzdem nicht besprochen worden.)
Anlage: Schreiben der Zurich
Der Fahrzeughalter, der als mittelständischer Autovermieter immer wieder Kunden bedient, die bei Enterprise kein Auto bekommen konnten, hat nun genauer wissen wollen, ob das angeblich bereitstehende Fahrzeug tatsächlich bei Enterprise auf ihn wartet. Also rief er die von der Zurich genannte Telefonnummer an und das Callcenter verneinte: Im Umkreis von 50 km kein vergleichbares Fahrzeug.
Auf die Bitte hin, dem Geschädigten das schriftlich zu bestätigen, denn man müsste ja der Zurich irgendwie erklären, dass das nicht funktioniert hat und daher ein Mietwagen zum Marktpreis anstatt zum minimalen Direktvermittlungspreis schadenrechtlich von der Zurich gefordert werden könnte: „Nein wir geben nichts schriftlich raus, ich kann gar keine externen Mails versenden.“
Nochmals kurz zusammengefasst:
1. Der Versicherer behauptet, mit dem Geschädigten mündlich im Detail besprochen zu haben, was sein Mietwagenbedarf sei und was er tun solle, um der Preisvorgabe der Zurich entsprechend mobil zu sein und am Ende nicht auf den Schaden sitzen zu bleiben. Tatsächlich ist das eine Lüge.
(Der Vorgang ist hier bekannt und Belege können – soweit entstanden – vorlegt / Zeugnis kann erbracht werden.)
2. Über die Tatsache hinaus, dass hier in Bezug auf den Inhalt der Informationen gelogen wurde, hätte der Geschädigte auch keinen Ersatzwagen bekommen. Denn der Kooperationspartner hatte kein Fahrzeug. In einem solchen Fall braucht der Geschädigte dazu einen Nachweis, damit sein Schadenersatzanspruch nach § 249 BGB später nicht wegen eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB gekürzt wird. Diesen Nachweis kann er aber nicht führen, weil ihm der Beleg verwehrt wird.