Preisvorgaben für Ersatzfahrzeuge: DEVK in der Defensive

Vor dem Landgericht Köln hatte die DEVK am 20.02.2018 überraschend erfolgreich vorgetragen, dass dem Geschädigten bei den von ihr benannten und mit ihr kooperierenden Autovermietern ein passendes Ersatzfahrzeug gestellt worden wäre. Das Landgericht hatte sich nicht um die Frage gekümmert, ob der konkrete Schadenersatzanspruch des Geschädigten bei Zusendung des Direktvermittlungsschreibens geklärt gewesen ist oder ob es sich etwa nur um Behauptungen ins Blaue hinein handelt, wenn die DEVK aktiv wird.

Schadenrecht geht anders: Der Schädiger müsste beweisen, dass der Geschädigte eine falsche Entscheidung getroffen hat, in dem er ein anderes Mietwagenangebot zum Marktpreis angenommen hat. Eine falsche Entscheidung kann er aber nur getroffen haben, wenn er von der Beklagten ein annahmefähiges Angebot vorliegen hatte und das für einen Vergleich am Markt verwendbar war. Und so ist es regelmäßig nicht.

Der BGH ließ es geschehen. Den Berichterstatter im VI. Zivilsenat des BGH gibt es dort nicht mehr.

Viele Amts- und Landgerichte erkennen, dass der Geschädigte ein solches konkretes Angebot braucht. Welches Ersatzfahrzeug konkret kann er wann und wo mit welchen Bedingungen und zu welchem konkreten Preis über den Versicherer erhalten? Diese Frage lässt sich mit den Anrufen und Schreiben der DEVK nicht beantworten und damit sind die „Angebote“ keine Angebote, sondern lediglich eine Falle, gestellt gegen den Geschädigten, aufgestellt mit dem Ziel, ihm den Schadenersatzanspruch im Nachgang auf einen Betrag unter den Marktpreis zu kürzen.

Dass ihre „Angebote“ unkonkret und daher problematisch sind, merkt nun wohl auch die DEVK. Denn sie hat eine zusätzliche Formulierung in ihre Schreiben aufgenommen, mit der sie das Problem lösen will und nach Meinung des Verfassers dieser Zeilen das Gegenteil erreicht, Zitat:

„Die Preisbenennung erfolgt in der Regel anhand der von Ihnen mitgeteilten KW-Zahl und der weiteren Informationen zum Fahrzeug. Sollte sich dennoch im Rahmen der Anmietung herausstellen, dass Ihnen aufgrund des Fahrzeugtyps und/oder der gehobenen Ausstattung Ihres Fahrzeuges eine höhere Preisklasse zusteht, werden Sie kostenfrei ein Upgrade, bzw. ein höherwertiges, mit Ihrem Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug erhalten.“

Damit verfolgt der Schädigerversicherer das Ziel, dass eine Diskussion unterbunden wird, ob denn der Geschädigte überhaupt mobil gehalten werden kann. Aber das ist schadenrechtlich nicht der alleinige Punkt. Der Schädiger hat zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen hat. Mindestvoraussetzung für einen solchen Vorwurf wäre es, ihm ein konkretes Angebot zu unterbreiten und nicht ein „wir können immer alles und im Zweifel noch viel mehr“. Dem Geschädigten müsste ein Angebot vorliegen, mit dem er in den Preisvergleich mit anderen ihm vorliegenden Angeboten z.B. von der Werkstatt gehen kann. Das liefert die DEVK nicht und ihre Zusatz-Formulierung belegt das auch, denn sonst müsste sie einen solchen Formulierungsversuch nicht unternehmen

Üblich ist es daher inzwischen auch geworden, dass der konkrete Betrag der Preisvorgabe mit dem später regulierten Betrag nicht übereinstimmt. Mal eben nebenbei wird etwas mehr gezahlt, ohne eine Erklärung wie diese hinzuzufügen:

„Bitte entschuldigen Sie, dass wir Ihnen eine falsche Preisvorgabe gemacht haben. Wir kannten Ihren Anspruch noch gar nicht, als wir Sie dingfest machen wollten. Da wir nun wissen, dass Sie doch mit einem anderen Fahrzeug als gedacht verunfallt sind, bitten wir Sie, etwas mehr Geld anzunehmen und die Sache auf sich beruhen zu lassen.“

Anlagen:

Schreiben DEVK vom 03.08.2023

Schreiben DEVK falscher Preis, weil beliebiges Fahrzeug

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