Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-23

Landgericht Bonn 1 O 36/23 vom 22.09.2023

1. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel.
2. Die Fraunhofer-Liste ist für die Bestimmung dieser Schadenersatzposition nicht mehr verwendbar, da Fraunhofer die Fahrzeuge und damit die erhobenen Preise nicht korrekt in vergleichbare Mietwagenklassen einsortiert.
3. Die Frage der Erstattungsfähigkeit eines unfallbedingten Aufschlages konnte offen bleiben, da die Schadenersatzforderung unterhalb der Schwacke-Vergleichswerte lag. 
4. Die Kosten der angefallenen Nebenleistungen sind vollständig zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn wendet sich von Fraunhofer ab. Da begründete Zweifel darüber bestehen, dass Fraunhofer überhaupt in der Lage sein könnte, die erhobenen Preise korrekt in die Schwacke-Mietwagenklassen zu überführen, sind die ausgewiesenen Mittelwerte ungeeignet. So ist lediglich die Schwacke-Liste verwendbar, gegen deren Verwendbarkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht hat sich ausführlich mit der Frage befasst, warum mit den vom Kläger vorgelegten Internetpreisen (BAV-Gutachten zur Fraunhofer) vollkommen andere Ergebnisse aufgezeigt werden, als sie mit der Fraunhofer-Liste und den Internetbeispielen der Beklagten vorgelegt werden. Die Beklagte konnte es nicht erklären, warum zwei Fahrzeuge eines Herstellers und desselben Typs / Untertyps mit derselben ACRISS-Klassifizierung und (damit derselben Gruppeneinordnung in Fraunhofer) je nach Ausstattung und Motorisierung in der Anschaffung 30.000 Euro und 60.000 Euro kosten können und daher – anders als es Fraunhofer umsetzt – in sehr verschiedenen Mietwagenklassen eingruppiert werden müssten. Das Gericht hat verstanden, dass die Fahrzeugdaten, über die Fraunhofer verfügt, für die Bestimmung eines vergleichbaren Fahrzeuges nicht ausreichen. Alle Erhebungsergebnisse werden von Fraunhofer daher nach eigenem Gutdünken den Mietwagengruppen zugeordnet. Das hat das Gericht erkannt. Daher sind die veröffentlichten Fraunhofer-Mittelwerte nicht nachvollziehbar und Fraunhofer für die Rechtsprechung ungeeignet, auch im Rahmen der Mittelwertbildung Fracke. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

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