Öffentliche Informationen

Bahnstreik droht, Mietwagen sichern

Aufgrund der Corona-Lage sind die Mietwagen schon in den letzten Wochen eher knapp und daher die Preise erhöht. Nun drohen die Lokführer mitten in der Urlaubszeit mit Streiks. Wer eine Reise mit der Bahn geplant hat, könnte in den nächsten Tagen also schwer enttäuscht werden.

Leider ist dann auch nicht gesichert, dass von jetzt auf gleich überall ein alternativer Mietwagen zur Verfügung steht. Bereits jetzt sind einige Stationen der bekannten Großanbieter ausverkauft. Und wenn, dann könnte dieser Mietwagen teurer sein, als man im Urlaubsbudget eingeplant hatte.

Daher empfiehlt sich eine rechtzeitige Reservierung bei einem der Anbieter. Viele kleinere Unternehmen um die Ecke bieten dieselben Leistungen wie die bekannten Marken, also neuwertige Fahrzeuge und z.B. Versicherungen und andere Zusatzoptionen. Über eine Internet-Suchmaschine sind alle möglichen Anbieter erreichbar. Kleine Unternehmen unterhalten zudem sehr häufig einen kostengünstigen Zustelldienst. Probieren lohnt sich.

Titelblatt Zeitschrift Mietwagenrechtswissen 02-2021

Wir zeigen hier das Titelblatt der aktuellen Ausgabe der MRW 02-2021. Neben zwei Aufsätzen zu rechtlichen Themen der Autovermietung haben wir u.a. Urteile des OLG Hamburg und der Landgerichte in Stuttgart, Krefeld, Berlin und Baden-Baden veröffentlicht und kommentiert.

Download Titelblatt

Liste Urteile März - Juni 2021

Die uns im Zeitraum März bis Juni zur Verfügung gestellten Urteile sind hier in einer Liste genannt:

AG Bremen

6 C 164/19

23.02.2021

Aktivlegitimation

RAe Meyer+Riebensahm, Stuhr

LG Bonn

10 O 521/19

22.02.2021

Mittelwert

RA Wenning, Bonn

LG Bonn

3 O 124/20

26.02.2021

Mittelwert

RA Wenning, Bonn

AG Stuttgart

44 C 4857/20

26.02.2021

S+ / F-

Rischmüller+Seide, Braunschweig

AG Siegburg

119 C 27/20

22.02.2021

Mittelwert

RA Rötz, Olpe

AG Hannover

552 C 11498/20

15.02.2021

Mittelwert

Rischmüller+Seide, Braunschweig

 

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Mietwagenpreise und Verfügbarkeit

Der Urlaub steht an und die Medien und der ADAC warnen vor leeren Urlaubskassen, weil der Mietwagen so teuer ist.

Was ist hier los?

Dass die Mietwagenpreise in die Höhe schießen und Mieter möglicherweise leer ausgehen könnten, betrifft eher ausländische Urlaubsregionen als den deutschen Autovermietungsmarkt. Für Deutschland gilt, dass die Autovermieter eigentlich in der Lage sind, eingehende Anfragen zu bedienen. Dabei verspüren Vermieter allerdings wie alle Neufahrzeugkunden Lieferschwierigkeiten der Hersteller und Importeure für ihre Flottenfahrzeuge. Zwar leiden viele Hersteller und Importeure, die im Vergleich zu Neufahrzeugbestellungen derzeit nicht genügend Fahrzeuge liefern können, unter den Folgen der Pandemie und den Angebots-Verwerfungen bei elektronischen Bauteilen. Von einer erzwungenen Verkleinerung der Vermietflotten ist dadurch aber nicht auszugehen. Autovermieter erhalten „nur" ca. 10 Prozent der Neufahrzeuge der Hersteller und Importeure. Und daran hat sich nach unserer Auffassung auch nichts geändert, sofern die Vermieter im Auf und Ab der Pandemie nicht selbst eine geringere Order wollten.

Grundsätzlich funktioniert der Preismechanismus so: Steigt die Nachfrage nach Mietfahrzeugen, reagiert der Markt mit höheren Preisen. Die Mietwagenpreise in Deutschland sind jedoch schon immer höher als in sommerlichen Urlaubsdestinationen. Und vor allem von dort erreichen uns Meldungen über starke Preissteigerungen.

Derzeit - wenn überhaupt - feststellbare moderate Preiserhöhungen in Deutschland sind eher Ausdruck der schwierigen letzten 14 Monate und der erlittenen erheblichen Verluste der allermeisten kleinen und großen Anbieter und der nun noch nicht wieder vollständig aufgebauten Mietwagenflotten. Vermieter verkleinern in Erwartung sinkender Nachfrage die Flotten und umgekehrt. Das ist schon immer so. Neu waren die diesbezüglich coronabedingt immer wieder stark verkürzte Zeit zum Reagieren und das Ausmaß der Nachfrageänderungen nach oben und unten. Das ließ sich nicht wie gewohnt und gut genug mit jahrelanger Erfahrung einschätzen, wodurch es zu verlustreichen Zeiträumen mit zu vielen Fahrzeugen und auch zu anderen nicht optimalen Zeiten mit zu wenigen Fahrzeugen gekommen ist und kommt.

Ausblick

Die Vermieter werden weiter eher vorsichtig agieren. Das erzeugt in der Tendenz höhere Mietwagenpreise, die viele Unternehmen auch Zeit brauchen dürften, um die Coronafolgen zu verarbeiten. Trotzdem liegt die Hoffnung auf einer erheblich anziehenden Nachfrage. Sofern diese dann auch anhält, dürfte das einen Preiseanstieg auch wieder ein wenig dämpfen, da dann wieder mehr Fahrzeuge in die Flotten eingestellt werden.

Was ist den Kunden zu raten?

Kunden sollten rechtzeitig buchen und durchaus die Preise vergleichen, dabei die Frage der kostenpflichtigen Nebenleistungen zum Beispiel für Zusatzfahrer und Kaskoversicherung nicht vergessen. Nicht nur wenn es mal eng wird: Auch die kleinen Anbieter haben konkurrenzfähige Preise und bedienen sich wie die Großen bei den Herstellern und Importeuren mit fabrikneuen Fahrzeugen.

 

Leistungsstarke Mietwagen: Jungfahrer sollen gesetzlich ausgebremst werden

Ein Rennen mit überhöhter Geschwindigkeit und rücksichtslosem Fahren ist absolut zu verurteilen und gehört hart bestraft. Immer wieder kommen Unschuldige zu Schaden oder verlieren gar ihr Leben. Der Gesetzgeber hat reagiert und auch die Gerichte schöpfen gefühlt den Rechtsrahmen häufiger aus.

Raserei und Unfälle aufgrund von Rennen oder Rasen müssen bekämpft werden. Landespolitiker haben nun die Autovermietung in den Blick genommen. Wie es heißt, soll die Vermietung von Fahrzeugen eingeschränkt werden. Dabei ist jedoch mit Bedacht vorzugehen. Denn darin ist auch die Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung vieler Unternehmen zu sehen. Und vor dem Hintergrund muss diese Maßnahme geeignet und auch angemessen sein, solche Vorfälle zu verhindern.

Als Bundesverband der Autovermieter sind wir der Auffassung, dass die Ursache nicht darin zu suchen ist, dass ein Unternehmen ein Fahrzeug vermietet. Das Problem ist der Mieter bzw. der Fahrer, der nicht ausreichend sozialisiert ist und ganz grundsätzlich nicht reif für die Teilnahme am Straßenverkehr.

Es sind Fragen zu stellen wie diese, wie solche Leute an ihren Führerschein gekommen sind, wie sie ausgebildet wurden und ob die Fahrerlaubnis nicht längst hätte entzogen sein müssen. Denn lediglich die PS-Zahl und den Vermieter in den Blick zu nehmen, wird nicht den gewünschten Effekt bringen. Die Nutzung stärker motorisierter Fahrzeuge ist keine Voraussetzung für die gefährliche Raserei. Auch mit weniger stark motorisierten Fahrzeugen - ja selbst mit Smarts - wird gerast und werden völlig sinnlose Unfälle verursacht, die erhebliche Schäden anrichten und andere Verkehrsteilnehmer gefährden und verletzen. Die Verursacher sind manchmal mit Mietfahrzeugen, aber genauso mit eigenen Fahrzeugen und auch immer wieder mit Fahrzeugen von Bekannten oder Freunden unterwegs, die zum Teil auch auf dem Beifahrersitz hocken und Teil des absurden Theaters sind. Das bedeutet, dass ein Verbot der Vermietung an Jungfahrer lediglich eine politisch wohlfeile Forderung ist.

Unsere Auffassung zur Idee eines Vermietverbotes:

1.    Seriöse Autovermieter legen großen Wert darauf, dass nur Mieter mit ihren Fahrzeugen unterwegs sind, die mit diesen sorgsam umgehen und die Verkehrsregeln beachten sowie niemanden gefährden, verletzen oder töten. Die Mitarbeiter der Autovermieter werden darin geschult, einen Mietvertrag im Zweifel nicht abzuschließen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Mieter mit dem Fahrzeug in einer Weise umgehen könnte, die nicht unseren Vorstellungen entspricht. Hilfreich wäre es, wenn Vermieter einen Zugriff auf Informationen des Fahreignungsregisters hätten.

2.    Das Interesse der Autovermieter an einem sorgsamen Umgang mit den Fahrzeugen resultiert bereits aus eigenem Interesse. Denn für eine Miete von häufig weniger als 100 Euro ist es eine unabdingbare Voraussetzung für den Unternehmenserfolg, ein Fahrzeug mit einem Wert von meist mindestens 30.000 Euro ohne Beschädigungen oder gar Totalschaden wieder zurück zu erhalten. Schon von daher wäre es aus unserer Sicht verwunderlich, den Autovermietern ein eigenes Interesse an der Vermeidung von Raser-Fällen abzusprechen.

3.    Diese Autovermietunternehmen haben daher klare Vorgaben in Bezug auf Mindestalter des Fahrers/der Fahrerin und der Mindestdauer ihres Führerscheinbesitzes. Je hochwertiger die Fahrzeuge und damit tendenziell höher motorisiert, um so strenger sind diese Vorgaben. Beispielweise ist eine Anmietung bei der Firma Hertz häufig erst ab 25 Jahren, bei manchen Fahrzeugen auch erst ab 27.

4.    Gesetzliche Restriktionen und eine Beschlagnahme von Mietfahrzeugen zur Disziplinierung von Rasern lehnen die Autovermieter allerdings ab. Ein solcher Eingriff in die Möglichkeiten der unternehmerischen Betätigung wäre für die Unternehmen schwerwiegend. Die Vermietung hochwertiger Fahrzeuge stellt einen erheblicher Umsatz-Anteil dar. Die allermeisten Mieter sind vertragstreu und bewegen die Fahrzeuge im eigenen Interesse, im Interesse des Vermieters und der Gesellschaft wie ihr eigenes Fahrzeug gar normal im Straßenverkehr. Bei dieser Einschätzung schließen wir auch junge Fahrer mit ein. Raser sind auch bei hochwertigen Fahrzeugen eine absolute Ausnahme. Daher weisen wir darauf hin, dass Einschränkungen der Vermietung die Unternehmen schwer treffen würden, gerade in einer Zeit, in der aufgrund Corona die Anstrengungen vieler Unternehmen anhalten, die Krise zu überwinden und die Unternehmen zu sichern.

5.    Raserei ist nicht nur mit der Frage der Motorisierung verbunden. Für Verhältnisse in der Stadt hohe Geschwindigkeiten lassen sich mit jedem Mietfahrzeug und mit jedem anderen Pkw erreichen. Beispiele zeugen von Raser-Vorfällen mit unterdurchschnittlich hohen PS-Zahlen eines Polos oder eines Smarts. Zu Treffen der Tuner- und Poser-Szene braucht es ein eigenes aufgepimtes Fahrzeug, mit einem normalen Mietwagen kommt man da nicht an, auch  wenn der höher motorisiert ist. Zudem sind Raser, die hochmotorisierte Fahrzeuge für ihre Vorhaben nutzen möchten, nicht daran gehindert, sich diese Fahrzeuge auf anderen Wegen zu besorgen. Der Mieter kann vom Fahrer vorgeschoben werden und weiß vielleicht nichts davon oder sitzt gar auf dem Beifahrersitz. Familie oder Freunde sind eine weitere Quelle von Fahrzeugen, die verwendet werden. Das heißt, eine Regulierung der Autovermietung würde das gewünschte Ergebnis nicht erzielen können.

6.    Auch die Autovermieter, die Mitglied unseres Verbandes sind, haben vereinzelt hochmotorisierte Fahrzeug, geben die aber lediglich an Kunden ab, bei denen sie den Eindruck haben, dass man das ohne Bedenken tun könnte. So werden zum Beispiel in der Regel zwei Kreditkarten verlangt, um die Mietkosten und eine erhebliche Kaution zu sichern. Von offenbar in vielen Großstädten inzwischen etablierten Spezialvermietern, die gezielt Krawallkundschaft ansprechen, distanzieren wir uns. Diese sind auch nicht unsere Mitglieder.

7. Eine Regulierung müsste die Frage beantworten, was ein junger Fahrer ist. Wo werden die Grenzen gezogen, geht es um Lebenserfahrung und damit Mindestalter der Person oder um Fahrerfahrung und damit um die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes? Dann würde auch ein 50-jähriger mit bestandener Fahrprüfung keinen hochpreisigen Mietwagen bekommen.

Die Politik hat die Aufgabe, ein Thema wie dieses sorgfältig zu diskutieren. Dazu gehört, dass ein Schnellschuss vermieden werden muss, der das Ziel verfehlt und Kollateralschäden bei Nutzern und in der Wirtschaft nicht beachtet.

Video des RBB dazu: Berlin gegen "schnelle" Mietwagen

 

Grundrechte und Impfung

Derzeit entspinnt sich eine unverständliche Diskussion um die Frage, ob Geimpfte mehr Freiheiten haben dürfen als Nichtgeimpfte. Das läuft unter der Vorgangsbezeichnung "Freiheiten zurückgeben". Schon das ist falsch. Man muss einem Geimpften keine Rechte zurückgeben. Die Rechte, um die es geht, sind verfassungsrechtlich normiert und die hat man, unabhängig von Person, Geschlecht, Religion usw., im Normalfall von selbst.

Die Sache funktioniert lediglich anders herum. Mit einer hinlänglichen Begründung wie einer Pandemielage kann einem ein solches Recht - zum Beispiel sich im Freien aufzuhalten - zeitweise genommen werden. Und das führt auch direkt zu der korrekten Anwendung: Wenn diese zeitweise vorhandene Begründung nicht mehr besteht, darf man sein Recht automatisch wieder für sich in Anspruch nehmen. Insofern muss einem Geimpften nichts zurückgegeben werden, wenn es für ihn keinen Grund einer Grundrechtseinschränkung mehr gibt.

Das allerdings ist aus wissenschaftlicher Sicht noch festzustellen, wie die Frage, ob Geimpfte (nach der 2. Impfung? Wann nach der 2. Impfung? Alle Impfstoffe gleich? ...) nicht mehr ansteckend sein können und damit die Pandemie nicht mehr befeuern und Kosten im Gesundheitssystem nicht mehr entstehen können.

Wenn die Politik bei den Geimpften vortäuscht, diese müssten auf eine förmliche Rückgabe ihrer Grundrechte warten, wird sich der Vorteil eines Rechtsstaates zeigen: Die Gerichte werden das schnell klären.

Die Bedeutung dieser Fragestellung ergibt sich auch daraus, dass jeder Bürger, der aufgrund der Impfung seine Grundrechte wieder ausüben kann, einen kleinen Baustein auf dem Weg zur Normalität darstellt. Normalität im Sinn von Nachfrage nach Konsum, Nutzung von Verkehrsmitteln, ggf. in absehbarer Zeit von Kinos und Theatern usw. Nur so kommt also alles wieder in Gang und endet die Leidenszeit für so viele, die heute von den Einschränkungen betroffen sind.

Autovermietungen sind geöffnet

Es ist herausfordernd für die Branche, dem Staccato von Gesetzes- und Verordnungsänderungen auf Bund- und Länderebene zu folgen. Zudem sind Auslegungen durch Behörden uneinheitlich. Bayern sah in der Bundesnotbremse den Anlass, Möglichkeiten der Ladenöffnung zu beschneiden. Doch gibt die Bundesnotbremse das gar nicht her. Nach dem Versuch, die Stationen für den Kundenverkehr zu schließen, ist die Ladenöffnung auch in Bayern nun wieder erlaubt.

Ein vollständiger und flächendeckender Überblick ist nicht zwar nicht möglich, doch lässt sich die aktuelle Situation mit 99-prozentiger Sicherheit so beschreiben:

1. Autovermietung ist deutschlandweit möglich. Reservierungen sollten telefonisch oder online erfolgen, ggf. - wenn in der Vergangenheit bereits erprobt - auch per Messenger-Dienst.

2. Unabhängig von der Inzidenz erlauben die Länderverordnungen grundsätzlich die Nutzung der Stationen zur Vermietung der Fahrzeuge. Anhängig von der Höhe der Inzidenz ist nur Click&Meet (mit Termin, Station normal geöffnet, Kundendaten, Beschränkung Kundenanzahl pro qm, Hygieneregeln, ...) bzw. Click&Collect (terminiert, nur Fahrzeugübergabe/-rücknahme, ...) erlaubt.

3. Die Bundesnotbremse (ab Inzidenz 100) verweist in ihrer Begründung darauf, dass Dienstleistungen mit Schließungsregelungen nicht betroffen sind. Für höhere Inzidenzen sieht das Gesetz keine weiter verschärfenden Regelungen vor. Dazu sind die Länder-Verordnungen gedacht.

Benötigen Sie einen Mietwagen, nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Vermieter auf. Sie werden Ihr Fahrzeug erhalten und mit einer der drei Optionen

- die Station steht Ihnen zu einem abgestimmten Termin offen, ggf. benötigen Sie dazu einen aktuellen Schnelltest oder können diesen dort erhalten
- Sie können dort ein vorbestelltes Fahrzeug erhalten, ohne dass Sie die Station betreten müssen (Click&Collect)
- Ihnen wird nach Absprache (vor allem von servicestarken mittelständischen Unternehmen) ihr Fahrzeug zu Ihrem Wunschort zugestellt

bestmöglich bedient.

Autovermietung im Lockdown weiter geöffnet

Aktualisierung 14.12.20 13:55 Uhr: Laut Auskunft der Sächsischen Staatskanzlei bleibt Autovermietung im Freistaat Sachsen erlaubt.

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Soweit ersichtlich und praktikabel, sind und werden Unternehmen der Kfz-Vermietung im Rahmen der Vorschriften zur Eindämmung der Pandemie auch während des Lockdowns nicht behördlich geschlossen.

Warum?

1. Die Vermietung von Fahrzeugen an Privatpersonen und Gewerbetreibende ist sozusagen systemrelevant. Privatpersonen dürfen sich innerhalb der Familien im Rahmen der bekannten Grenzen bezüglich Personenzahlen treffen und insoweit auch "reisen". Üblicherweise werden dazu vielfach Mietfahrzeuge genutzt. Die in München studierende Tochter zum Beispiel fährt über die Feiertage zu ihren Eltern und hat für Mittwoch einen Mietwagen gebucht. Damit sie für ihre Eltern - beide über 70 - kein Risiko geht, will sie nicht mit dem Zug fahren. Gewerbliche Unternehmen dürfen ihren Geschäften und Tätigkeiten auch weiter nachgehen. Lediglich in dem Teil des Handels, wo viele Endkunden zusammentreffen, sind nach hiesigem Verständnis in den nächsten Wochen erhebliche Einschränkungen vorgesehen. Viele Unternehmen sind weiter in Betrieb und nutzen zu einem großen Teil Mietfahrzeuge, ohne die sie ihre Aufträge und Arbeitsprozesse nicht ausführen könnten.

2. Arbeitnehmer nutzen seit einiger Zeit Mietfahrzeuge und Kurzzeitmietfahrzeuge (Carsharing) sogar aufgrund der Corona-Pandemie, um den Risiken damit aus dem Weg zu gehen. Der Weg zur Arbeit, zum Beispiel der Krankenschwester, ist wegen der jahreszeitlich bedingt sinkenden Temperaturen mit dem Fahrrad immer weniger möglich und den ÖPNV möchte sie meiden. Da ist der Mietwagen eine Form der Risikoreduzierung, vor allem deshalb gab es im Frühjahr auch ein Mietwagenprogramm für Klinikpersonal in NRW und später auch vom Bund.

3. Schaut man sich die seit 12.12. abrufbare Verordnung des Bundeslandes Sachsen an, ist der Betrieb eines Kfz-Reparaturbetriebes erlaubt und die Kfz-Vermietung bei den verbotenen Geschäften nicht aufgeführt. Kfz-Betriebe können vermieten und reine Vermieter können das dann auch, weil das sachlich kein anderer Vorgang ist und aus Sicht der Epidemie schon gar nicht.

4. Die Ergebnisse der Beratungen der Bundesregierung mit den Bundesländern vom Wochenende kommen zum selben Ergebnis: Die Autovermietung ist nicht genannt, die Kfz-Reparatur erlaubt. Gleichzeitig ist der Einzelhandel angesprochen, der bis auf Ausnahmen schließen muss. Eine Autovermietung ist schwerlich als Einzelhandel zu verstehen. Das Vermieten von Fahrzeugen ist eine Dienstleistung. Zwar werden noch immer Vertragsschließungen häufig in Innenräumen wie zum Beispiel in Bahnhöfen und Flughafenterminals vorgenommen, doch kann davon ausgegangen werden, dass Mietverträge derzeit überwiegend am Fahrzeug geschlossen werden. Dazu zählen die Mieten, bei denen Fahrzeuge zugestellt werden und solche Vorgänge, bei denen aufgrund Corona bewusst darauf verzichtet wird, in einem Verkaufsraum zusammenzukommen. Carsharing ist ein gutes Beispiel für funktionierende Mieten ohne das Zusammentreffen von Mieter und Vermieter. Immer mehr sind auch Mietfahrzeuge ohne persönliche Übergaben zu mieten.

5. Vermieter könnten ihren Betrieb nicht binnen einer Woche oder ähnlich einstellen. Die Fahrzeuge sind in normalen Zeiten zu mindestens 85 Prozent unterwegs. Der Vermieter steht für Fragen und Probleme bereit bis hin zum Reinholen des Liegenbleibers oder Zustellen eines Ersatzfahrzeuges. Der Vermieter ist sogar rechtlich für seine Flotte verantwortlich. Man kann eine Flotte von 300.000 Fahrzeugen auch nicht binnen kurzem stilllegen und irgendwo parken. Und so lange Fahrzeuge laufen, braucht es Betreuung, Service und Leistungen vor Ort.

6. Gerade Lieferdienste und Postdienstleistungen sind gute Kunden der Autovermieter, ebenso Transportdienstleister für Lebensmittel und angerichtete Speisen. All diese Unternehmen werden gerade während des Lockdowns Schwerstarbeit leisten müssen und unsere Fahrzeuge benötigen. Laut Ergebnis der Beratungen der Ministerpräsidenten vom 13.12. sind Lieferdienste ausdrücklich von Verboten ausgenommen und für viele die einzige Chance auf einen Weihnachtseinkauf. Ohne Mietwagen haben die Lieferdienste keine Chance, siehe:
https://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/Fast-keine-Leihtransporter-mehr-in-Hannover-Paketboten-ruesten-Flotten-mit-Mietwagen-nach  

7. Mit den Fahrzeugen der Autovermieter werden sogar Kranke transportiert, Blutkonserven, Materialien, die im Gesundheitswesen benötigt werden usw. bis hin zu den Logistikprozessen im Rahmen der Vorbereitungen der Impfprogramme der Bundesländer. Allein Daraus erschließt sich eine Systemrelevanz.

8. Die Autovermietung und das Carsharing wachsen zusammen. Fahrzeuge sind elektronisch buchbar und stehen ohne persönliche Übergaben bereit. Eine Trennung ist praktisch nicht möglich, sodass man nicht sagen könnte, dass Carsharing erlaubt und Vermietung verboten sei.

9. Die Reinigung und Desinfektion ist eine Selbstverständlichkeit geworden. Eine Infektionsgefahr durch Mietwagen ist nicht bekannt.

10. Im Übrigen war es auch im Frühjahr für das Kfz-Gewerbe so, dass Reparatur und Vermietung möglich waren und Autohandel nicht.

Es wäre wünschenswert, wenn die Bundesländer die Nennung der ausdrücklich erlaubten und der ausdrücklich verbotenen Geschäfte umfassender darstellen würden bzw. ergänzten, sofern bei wie der hier diskutierten Frage Klarstellungen sinnvoll erscheinen. Solche Klarstellungen sind schon deshalb dringend geboten, da die Berechtigung von staatlichen Überbrückungshilfen teilweise davon abhängig ist, ob der Betrieb der Unternehmen staatlicherseits untersagt ist.

Haben Sie ein Fahrzeug reserviert und möchten wissen, ob Sie es erhalten können, sprechen Sie bitte Ihren Vermieter an.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-21

Landgericht Itzehoe 1 S 6/20 vom 27.01.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Itzehoe 90 C 44/19 vom 19.12.2019)

1. Dem Autovermieter steht nach der Beschädigung des Mietwagens ein Schadenersatz zu, hier nach den vertraglichen Vereinbarungen in Höhe der Selbstbeteiligung.
2. Der Mieter kann sich nicht einfach darauf berufen, den Schaden könnte auch ein Dritter verursacht haben.
3. Eine Obliegenheitsverletzung des Mieters ist feststellbar, da der Schaden bei Anmietung nicht vorhanden war, bei Rückgabe aber schon.
4. Die dem Mieter anzulastende Pflichtverletzung während der Mietzeit ist die Verletzung seiner Schutz- und Obhutspflichten in Bezug auf das Mietfahrzeug.
4. Der Ausgleich der widerstreiten Interessen rund um das vermietete Fahrzeug sieht vor, dass der geschädigte Vermieter seinen Schadenersatzanspruch im Vergleich zum Recht der unerlaubten Handlung unter erleichterten Voraussetzungen geltend machen kann.

Zusammenfassung: Das Landgericht Itzehoe hebt eine erstinstanzliche Entscheidung zur Frage des Schadenersatzes nach Beschädigung des Mietfahrzeuges auf und verurteilt den Mieter zum Schadenersatz. Entgegen der Ansicht des Mieters kann sich dieser nicht einfach darauf berufen, dass er die Ursache der Beschädigung nicht kenne und auch nicht dafür einzustehen habe, weil Dritte dafür verantwortlich sein könnten.

Bedeutung für die Praxis: Wer für Schäden am Mietwagen aufzukommen hat, ist eine für Autovermieter sehr bedeutsame Frage. Häufig gehen Gerichte von einer weitgehenden Beweislast des Vermieters für die Tatsache aus, dass der Mieter den Schaden schuldhaft verursacht hat. Das macht regelmäßig große Schwierigkeiten, da der Vermieter während der Miete keinen Zugriff auf das Fahrzeug hat und den Schaden erst nach Rückgabe erkennen kann. Mieter verweisen dann immer wieder einfach darauf, dass auch eine Verursachung durch Dritte infrage komme. Das Berufungsgericht sieht hier jedoch durchaus einen Ansatz für den Vermieter, wenn der Mieter lediglich allgemeine Angaben macht. Damit setzt das Gericht einen bewussten Gegenpol zur Auffassung des LG Baden-Baden, nach welcher der Mieter lediglich dann zum Schadenersatz verpflichtet wäre, wenn der Vermieter die schuldhafte Verursachung durch den Mieter nachweise. Die Vom Gericht zugelassene Revision zum Bundesgerichthof hielt der Beklagte wohl nicht für aussichtsreich, sie wurde nicht eingelegt, das Urteil somit rechtskräftig.

Modelle und Strategien für Öffnungen nicht kaputtmachen

Jedes Modell und jede Strategie, die das Leben normalisieren und Menschen Mut geben, sind ganz grundsätzlich zu begrüßen. Da spielt es nur eine untergeordnete Rolle, ob diese Maßnahmen nur zeitweise möglich sind. Den Schlaubergern gehört "eins aufs Maul", die solche Modelle nur deshalb als gescheitert bezeichnen oder gar hämisch abtun, weil letztlich auch dort die Infektionszahlen steigen. Denn in der Zeit, in der Lockerungen möglich waren, sind die Menschen glücklicher, wird wirtschaftliches Überleben insgesamt wahrscheinlicher.

Sie sollen daher aufhören, die Mutigen niederzumachen. Denn denen gehört unser Dank. Jede dieser Initiativen bringt uns weiter. Denn sie sorgt für aufkeimenden Mut der Menschen. Die rausgehen und auf einer Terrasse sitzen, haben eine Atempause. Die shoppen können, bringen Umsatz in ein Geschäft, das sonst morgen vielleicht schon schließen müsste. Die etwas aus dem Baumarkt abholen, mieten einen Wagen, der sonst rumstünde und den Autovermieter in den Abgrund zöge, aus dem er sonst vielleicht nicht mehr herauskäme.

Der Blick darf nicht weiter so einseitig auf die Infektionszahlen gerichtet sein. Es sind immer zwei Seiten zu sehen: Die Seite des Erregers natürlich, seiner Verbreitung und die Folgen für Erkrankte und das Gesundheitssystem als eine Seite. Aber eben auch die andere Seite: Die Folgen für die unter den Einschränkungen leidenden und deren Bedürfnisse nach Normalität und persönliche und wirtschaftliche Existenz als Arbeitnehmer und als Unternehmer.

Und daher ist es ein riesiger Erfolg, wenn eine Stadt, eine Region oder gar ein Land etwas lockern kann, weil zufällig oder aufgrund guten Herangehens die Lage besser ist als anderswo. Denn der Beitrag dieser Lockerungen zum Funktionieren des Gemeinwesens und zum Durchhalten darf nicht unterschätzt werden. Absehbar werden Lockerungen zu höheren Infektionszahlen führen und damit Menschen treffen, die zusätzlich erkranken und damit deren Leid hervorrufen. Selbstverständlich sind es schwierige Fragen, die da immer wieder zu beantworten sind. Doch das ist schon seit einem Jahr mit jeder Entscheidung verbunden, die für oder gegen Einschränkungen oder Lockerungen getroffen werden. Geht es in die eine Richtung, werden mehr Menschen krank, geht es in die andere, lernen Kinder nichts, werden Selbständige ruiniert, sterben Ideen und Perspektiven, leiden andere.

Wir alle brauchen diese Ideen wo immer sie entstehen und wie lange auch immer man ihre Umsetzung durchhalten kann. Wenn man dann wegen steigender Infektionszahlen wieder einen Schritt zurückgehen muss, war es trotzdem extrem wichtig und ein großer Erfolg! Denn es hat den Menschen etwas zurück gegeben, die tagtäglich mit Durchhalteparolen leben müssen.

 

Testen nicht erst in den Unternehmen

Der Deutsche Gewerkschaftsbund fordert von der Bundesregierung lautstark eine gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeber. DGB-Chef Hofmann: "Arbeitgeber weigern sich immer noch, ihrer Verantwortung gerecht zu werden." Testangebote müssten verpflichtend werden und die Kosten von den Arbeitgebern getragen werden.

Diese Auffassung ist falsch und nicht zielführend.

Niemand bezweifelt, dass es in der jetzigen Situation - neben einem hohen Impftempo - vor allem darauf ankommt, möglichst viel zu testen. Doch ist das Testen in Betrieben nicht sinnvoll. Ob jemand positiv ist, sollte bereits vor dem Besuch der Arbeitsstelle festgestellt werden. So wie sich die Kinder in den Schulen selbst testen, sollten das ihre Eltern auch und zu Hause tun. Denn wenn die Tests erst beim Arbeitgeber stattfinden, dann ist das zu spät. Bekommt ein Arbeitnehmer ein positives Testergebnis angezeigt, hat er in diesem Augenblick bei seinem Arbeitgeber nichts verloren. Ein positiver Test, der sich später als Corona-Fall bestätigt, würde zur Schließung der Firma oder der Abteilung führen. Das gilt es zu vermeiden. Es gilt, den Fortgang der betrieblichen Tätigkeit zu schützen. Für viele Unternehmen geht es in der jetzigen angespannten wirtschaftlichen Situation in dieser Frage schlicht um das Überleben.

Bei Stückkosten von 5 bis 10 Euro pro Test und organisatorischem und zeitlichem Aufwand lässt sich leicht hochrechnen, dass es konservativ gerechnet um wöchentliche Kosten von einer halben Milliarde Euro für ca. 30 Millionen Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft geht. Diese Kosten der Wirtschaft aufzudrücken ist in der jetzigen Situation schlicht nicht möglich.

Daher ist zu fordern, dass Bürger die vielen notwendigen Tests in Eigenverantwortung vornehmen und die Bundesregierung und die Bundesländer haben zu entscheiden, ob sich der Staat an den Kosten der Test beteiligt oder diese durch kostenlose Ausgabe zum Beispiel in Apotheken ganz übernimmt.

Unabhängig davon gibt es bereits viele Unternehmen, die aus organisatorischen Gründen freiwillig Teststrategien für ihre Beschäftigen umgesetzt haben und deren Kosten tragen. Zum Beispiel wenn die Mitarbeiter Kontakt zu anderen Mitarbeitern oder zu Kunden haben, kann es wichtig und richtig sein, auch im Unternehmen zu testen. Doch darf das nicht zu einer Verpflichtung für alle Unternehmen und alle Mitarbeiter führen.

 

 

Ruhetage an Ostern: BAV begrüßt Rücknahme

Die soeben von der Bundeskanzlerin verkündete Rücknahme der Ruhetags-Regelung für den 01. und den 03. April durch die Bundesregierung wird von den Autovermietern sehr begrüßt.

Wie in anderen Branchen auch entstanden durch diesen Versuch der Lockdown-Verschärfung viele Unklarheiten und ein erheblicher Abwicklungsaufwand vor allem aufgrund der Kürze der Zeit und dem Eingriff in bereits bestehenden Abläufe.

Viele Kunden waren und sind verunsichert und wollten in den letzten 24 Stunden bestehende Reservierungen zurücknehmen. Aufgrund der mangelnden Klarheit der Formulierung der Beschlüsse vom 23. März konnten die Unternehmen ihren Kunden keine konkreten Antworten geben und die Vermietung der Fahrzeuge war nur noch sehr eingeschränkt möglich.

Letztlich wird einer Branche, die keinen Gegenstand verkauft, sondern ein kurzzeitiges Nutzungsrecht an einem mobilen Gut anbietet, ein erheblicher Schaden verbleiben. Denn nicht alle in den letzten Stunden hingenommenen Stornierungen und unterbliebenen Reservierungen werden auszugleichen sein. Herumstehende Fahrzeuge kosten Geld, der Umsatz fehlt.

Die Unternehmen weisen nochmals auf ihre Anstrengungen der Reinigung und Desinfektion ihrer Fahrzeuge hin sowie auf den Vorteil, zur Minimierung des Ansteckungsrisikos mit einem Mietfahrzeug zu reisen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 5-21

Hanseatisches Oberlandesgericht 8 U 129/19 vom 15.01.2021
(Vorinstanz: Landgericht Hamburg 326 O 156/18 vom 19.09.2019)

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges aus dem Vermietfuhrpark der beklagten Autovermietung.
2. Eine Entscheidung über die Eigentümerstellung hat nach niederländischem Recht zu erfolgen, da der Abschluss des Kaufvertrages und die Übergabe des Fahrzeuges in den Niederlanden stattgefunden haben.
3. Danach muss ein gültiger Kaufvertrag bestehen und gegen ein Entgelt geliefert worden sein sowie der Erwerber in gutem Glauben gehandelt haben.
4. Ein gutgläubiger Erwerb ist nicht anzunehmen, wenn der Käufer aufgrund der Umstände gebotene Nachfragen und Nachforschungen unterlässt.
5. Die Übergabe eines Kfz-Fahrzeugbriefes mit korrekter Fahrgestellnummer reicht regelmäßig nicht aus, sofern - wie hier vorliegend - erhebliche Ungereimtheiten hinzutreten.

Zusammenfassung: Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg bestätigt eine erstinstanzliche Entscheidung gegen den Kläger, der von einem Autovermieter ein Fahrzeug samt Schlüssel und Fahrzeugpapiere herausgegeben haben wollte, dass er zuvor nach einem Diebstahl von einem Dritten in den Niederlanden erworben hatte. Der Autovermieter konnte den Prozess gewinnen, weil er verdeutlichen konnte, dass der Käufer kein Eigentum erworben hat, da er nicht in gutem Glauben handelte.

Bedeutung für die Praxis: Das Hanseatische OLG würdigt die Tatsache, dass auch aus dem Blickwinkel des Klägers an dem Kauf einiges auffällig und beachtenswert gewesen ist und ein Käufer das Eigentum nicht an bestehenden Ungereimtheiten vorbei erwerben kann, sofern sich später herausstellt, dass die erwähnten Auffälligkeiten den Hintergrund eines Diebstahls oder einer Unterschlagung vermuten lassen müssen. Konkret hat das Gericht zwar das Vorliegen von Mindestanforderungen an den gutgläubigen Erwerb in einem Fahrzeugbrief gesehen, der die richtige Fahrgestellnummer und den korrekten Namen des Verkäufers enthielt. Doch verneinte es das Vorliegen des guten Glaubens trotzdem, da zahlreiche weitere zweifelbegründende Anhaltpunkte vorgelegen haben. So wurde das Fahrzeug erheblich zu günstig verkauft und die auf Nachfrage ergangene Begründung wurde als wenig überzeugend eingeschätzt. Sodann lag nur ein Schlüssel vor. Der Verkauf fand im Ausland auf irgendeinem Treffpunkt statt. Wohnort des Verkäufers und Wohnort laut Kaufvertrag passten schließlich auch nicht zusammen. Diese und weitere Punkte in ihrer Gesamtheit wertete das Gericht als hinlänglichen Grund dafür, dass der Käufer einen Verdacht haben musste, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer gewesen sein könne. Der Kläger unterlies es, nach einer prüfbaren Adresse zu fragen und und/oder sich ein Ausweisdokument des Verkäufers zeigen zu lassen. Unstimmigkeiten zwischen den behördlichen Dokumenten wären ihm sonst aufgefallen.
Die Bedeutung des Urteils ergibt sich auch daraus, dass nach deutschem Recht mit höchster Wahrscheinlichkeit ebenso entschieden worden wäre.

Zitiervorschlag: "Kein gutgläubiger Erwerb eines zuvor abhanden gekommenen Mietfahrzeuges"

"Zwar ist dem Kläger von dem angeblichen Verkäufer ein auf dessen angeblichen Namen ausgestellter Fahrzeugbrief übergeben worden. Auch stimmte die dort eingetragene Fahrgestellnummer mit derjenigen des Fahrzeuges überein. Damit waren Mindestanforderungen erfüllt, die für die Begründung eines guten Glaubens auch nach niederländischem Recht ausreichen mögen, wenn sich kein weiterer Anlass ergibt, der Zweifel an der Berechtigung des angeblichen Verkäufers aufkommen lässt. Das war hier indes nicht der Fall. Es gab vielmehr zahlreiche Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der behaupteten Eigentümerstellung des Verkäufers begründeten.
Unstreitig sollte das erst ein halbes Jahr alte Fahrzeug deutlich unter dem Marktwert verkauft werden und erschien auch dem Kläger das Fahrzeug als „Schnäppchen“. Die insoweit gegebene Erklärung des angeblichen Verkäufers (...) ist wenig überzeugend (...).
Der Verkauf und die Übergabe des Fahrzeuges hat im Ausland auf einem Parkplatz fernab eines angeblichen Wohnortes des Verkäufers stattgefunden und der hohe Kaufpreis von über 40.000 € wurde in bar übergeben. Darüber hinaus hatte der Verkäufer im Internet seinen Wohnort mit Duisburg angegeben, was angeblich auch der Wohnort seiner Ehefrau sein sollte. Im Kaufvertrag sowie in den übergebenen Fahrzeugpapieren war als Wohnort dagegen Wiesbaden eingetragen. (...)
Auch wenn diese Umstände einzeln betrachtet keinen Verdacht erregen mussten und z.T. vom Verkäufer erklärt wurden, waren sie in ihrer Gesamtheit doch so auffällig, dass beim Kläger Zweifel am Eigentum des Veräußerers aufkommen mussten und er zumindest zu weiteren Nachforschungen erheblichen Anlass gehabt hätte, so dass nach den niederländischen Vorgaben ein guter Glaube nicht gegeben war, weil er solche Nachforschungen unterließ. (...) und er sich kein Ausweisdokument des Verkäufers hat vorlegen lassen, ist ebenso wenig nachvollziehbar, wie der Umstand, dass der Kläger sich die einzig ihm vorgelegten Dokumente nicht genauer angesehen hat. (...) Schließlich sind dem Kläger für das erst wenige Monate alte Fahrzeug keine Erwerbs- und Garantieunterlagen vorgelegt worden und er hat solche auch nicht verlangt. Das lässt sich schon deshalb nicht nachvollziehen, weil mögliche Garantieansprüche noch hätten bestehen können. Angesichts der zusätzlichen besonderen Umstände (s.o.), die dem Kläger Anlass zu erheblichen Zweifeln am Eigentum des Verkäufers hätten geben müssen, wäre eine Nachfrage nach solchen Erwerbsunterlagen eines nur wenige Monate alten Fahrzeuges im vorliegenden Fall aber das gewesen, was jedem als erforderliche Absicherung eingeleuchtet hätte."

(Hanseatisches Oberlandesgericht 8 U 129/19 vom 15.01.2021)

Informationsdienst für Verbandsmitglieder

Der BAV bietet seinen Mitgliedern aus Anlass der uneinheitlichen und unabgestimmten Aktualisierungen der Corona-Vorschriften der Bundesländer Mitte Dezember einen aktuellen Informationsdienst an.

Verbandsmitglieder können unter https://www.bav.de/aktuelles/intern/3391-naeheres-zum-lockdown.html chronologisch abgefasste Informationen einsehen.

Darunter sind Links auf die Verordnungen der Bundesländer und relevante Auszüge daraus sowie die Ergebnisse der BAV-Kontakte zu Ministerien und anderen staatlichen Stellen zur Klärung offener Fragen zum Beispiel in Sachsen, Berlin und Bayern.

Autovermietung ist weiterhin systemrelevant

Der Bundesverband der Autovermieter weist im Zusammenhang mit aktuellen Diskussionen um einen Mega-Lockdown darauf hin, dass die Vermietung von Kraftfahrzeugen auch dann systemrelevant bliebt, wenn Vorgänge in Wirtschaft und Gesellschaft soweit möglich zum Erliegen kommen sollen.

Die Autovermietung ist ein bedeutender und unverzichtbarer Teil von Verkehrsströmen zur Bewegung von Personen und Gütern und damit von kritischen Dienstleistungen.

Hier einige Beispiele:

•    Private und gewerbliche Umzüge
•    Unerlässliche Warenlieferungen zum Beispiel von Impfstoffen
•    Logistik zur Einrichtung und zum Unterhalt von Impfzentren
•    Logistik im Lebensmittelgroß- und Einzelhandel
•    Entsorgungslogistik
•    Ausufernder Post- und Paketversand
•    Individuelle Mobilität von Menschen in systemrelevanten Berufen, wie im Gesundheitswesen
•    Individuelle Mobilität von Menschen zur Deckung von notwendigen Bedürfnissen, wie die Fahrt zum Arzt oder zur Apotheke, Einkaufen, Pflegebetreuung usw.

Der Verkehr lässt sich nicht auf null herunterfahren, da es um die Grundversorgung geht, die weiterhin zu gewährleisten ist. Die Politik muss im Fall einer Vorgabe neuer Einschränkungen klare Festlegungen treffen. Dazu gehört eine Positiv-Liste für offene Wirtschaftszweige. Die Autovermietung gehört auf diese Liste. Die Autovermieter haben sich mit weitreichenden Hygienekonzepten auf die Herausforderungen eingestellt. Kontaktbeschränkungen gelten auch in Mietwagen, weshalb es keiner weiteren gesetzlichen Vorgaben für diesen Bereich bedarf.

Vierte Ausgabe der MRW 2020 erscheint demnächst

Zum Jahresende erscheint wie gewohnt noch einmal eine Ausgabe der Rechtszeitschrift MRW. Sie wird zum Jahreswechsel bei den Bestellern eintreffen. Hier sehen Sie bereits, was den Leser erwartet:

Titelblatt MRW 4-2020 ansehen

Zulassungsstatistik Mietwagenmarkt 2017 bis 2020

Die deutschen Autovermieter und Carsharing-Unternehmen sind im Normalfall die Abnehmer von mehr als 10 Prozent aller neu zugelassenen Fahrzeuge in Deutschland. Da diese Mietwagen als "Selbstfahrervermietfahrzeuge" zuzulassen sind, kann sehr genau ermittelt werden, wie sich die Zulassungszahlen über Monate und Jahre entwickeln.


Die monatlichen Pkw-Zulassungszahlen der Autovermieter 2016 bis 2020 (Pkw)


 
2017                      
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez
24169 26822 39853 38971 38227 33643 34077 24093 31806 24840 29609 23292
 
 
2018                      
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez
25674 29932 36058 35908 32824 42524 33651 30756 22723 26105 33036 26705
 
 
2019                      
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov  Dez
27091 28123 42454 32578 43.693 43.212 40.217 33.773 23.643 27.563 35.475 32.635
 
 
2020                    
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov
26.077 27.294 18.101 4.888 20.849 32.106 31.217 24.933 26.152 23.111 21.425
 
 
(Quelle: KBA)
 
 
Pkw-Mietfahrzeuge 2020: 1. Qt. - 46 %; 2. QT. - 51,5 % und 3. QT. - 15,5 % jeweils zum Vorjahresquartal
 
Die Auswirkungen der Corona-Krise lassen sich an den aktuellen Zulassungszahlen der Autovermieter auch weiterhin ablesen. Die Zulassungszahlen im dritten Quartal stiegen zwar merklich an, liegen jedoch mit minus 32 Prozent weit entfernt von den Zahlen des Vorjahres.
 
Das erste Quartal 2020 zeigte bereits einen starken Abschwung.
Im Januar und Februar wurden etwas weniger Fahrzeuge in die Mietwagenflotten eingestellt, als im Vorjahr. Der März zeigte einen Einbruch von 57 Prozent, das Quartal insgesamt lag damit ca. 46 Prozent unter dem Vorjahr.
 
Das zweite Quartal noch schlechter...
Dann der April mit minus 85 Prozent, der Mai mit minus 52 Prozent und der Juni mit minus 25 %. Das macht für das zweite Quartal ein Minus von ca. 52 % im Vergleich zu den sonst üblichen Pkw-Neufahrzeug-Bestellungen/Einstellungen.
 
Besserung im dritten Quartal
Im Juli reduziert sich das Minus zum Vorjahresmonat (-22,5 %), ähnlich im August. Blickt man auf den Monat September, ergibt sich, dass sich zum - allerdings sehr schwachen - Vorjahresmonat ein Plus von ca. 2.500 Fahrzeugen (11 Prozent) eingestellt hat. Wie auch immer, der September erschien sehr stark.
 
Abschlussquartal beginnt wieder schlecht
Im Monat Oktober und November neuerliche Zulassungseinbrüche. Im Oktober zeigt sich wieder ein Minus zum Vorjahres-Oktober - minus 16 % - , ebenso im November mit gar minus 40%.
 
Das zeigt die aktuelle Lage. Vermieter agieren weiter in anhaltend unsicherem Marktumfeld und haben derzeit noch nicht damit begonnen, ihre Flotten wieder auf ein Vorkrisenniveau auszubauen. Auch die Schwankungen zeugen von den Versuchen, sich dem auf und ab der gesamtwirtschaftlichen Erwartungen anzupassen.
 
 
So verlief das Jahr 2019

Ganz anders das Jahr 2019 ... die Höhe der Zulassungszahlen für Pkw-Mietfahrzeuge verlief zwar zunächst unstetig. Am Ende lag die Gesamt-Zulassungszahl für Pkw auf Autovermieter jedoch mit über 410.000 Einheiten weit über dem Vorjahr. Die Steigerung betrug 9,2 Prozent zum Vorjahr 2018. 

 
 
DIAGRAMME, AUSSAGEN UND AUSWERTUNGEN
 
Zulassungsschwache und zulassungsstarke Monate

Aus den amtlichen Zahlen ist ersichtlich, dass die Mietwagenzulassungen für Pkw normalerweise in den Monaten rund um den Jahreswechsel (regelmäßig) und im Hochsommer (meist) niedriger sind. Die schwächsten Monate waren bis zu den Einbrüchen dieses Jahres der August '15 (19.416) und der Dezember '16 (20.806). Spitzenreiter sind der März '17 (39.853) sowie der Juni '18 (42.524).

Die Auswirkungen der Corona-Krise sind mehr als deutlich zu erkennen: Lediglich 4.888 Zulassungen im April, ein noch nie dagewesener Wert 85 Prozent unterhalb der Normalität und eine auch im Juni noch verhaltene Neufahrzeug-Übernahme.


Werte Pkw für jeden Monat mit Beginn Januar 2017

Jahresverläufe

 

Gesamtzahlen für Pkw

Insgesamt wurden
in 2015 338.885 Pkw-Fahrzeuge (plus 6,8 Prozent zum Vorjahr: + 21.568),
in 2016 357.269 Pkw-Fahrzeuge (plus 5,4 Prozent zum Vorjahr: + 18.384),
in 2017 369.402 Pkw-Fahrzeuge (plus 3,4 Prozent zum Vorjahr: + 12.133),
in 2018 375.896 Pkw-Fahrzeuge (plus 1,8 Prozent zum Vorjahr: + 6.494) und
in 2019 410.457 Pkw-Fahrzeuge (plus 9,2 Prozent zum Vorjahr: + 34.561)
Fahrzeuge in die Mietwagenflotten eingestellt.

In 2020 wurden bisher lediglich 234,738 Pkw-Fahrzeuge eingeflottet, ein Minus von ca. 31 Prozent zum Vorjahr.

 

Allgemeines

Eine Aussage zur Entwicklung von Umsatz und Ertrag des Gesamtmarktes ist aus den Neuzulassungszahlen nicht exakt ableitbar. Denn unbekannt bleiben dafür wichtige Branchenzahlen. Vor allem die Haltedauer der Fahrzeuge, die Fahrzeugkosten pro Monat, Auslastung und der durchschnittliche Mietpreis pro Tag wären hierfür relevant. Dennoch sind die Zulassungszahlen ein Indiz für die mittelfristige Entwicklung.

Die Zulassungszahlen der Autovermieter sind sehr stark von saisonalen Bedingungen und konjunkturellen Erwartungen abhängig. Sie entwickeln sich insgesamt eher unregelmäßig. Sie schwanken um ca. 35 Prozent nach oben und unten um eine Durchschnittszahl von mehr als 30.000 Fahrzeugen (Minimum 20.806 und Maximum 43.693). In den Zahlen sind auch die Fahrzeuge der Carsharing-Anbieter enthalten (Kurzzeitvermietung), da auch diese Fahrzeuge als Selbstfahrervermietfahrzeuge zuzulassen sind (die Aussage des KBA scheint hier nicht korrekt, dass Carsharing-Fahrzeuge erst ab Ende 2019 ausgewiesen werden). Die Gesamtzahl der pro Jahr neu zugelassenen Carsharing-Fahrzeuge ist auch in 2019 noch vergleichsweise gering.

 

Langfristige Entwicklung

Trendlinie über mehr als fünf Jahre, 2020 mit Corona erstmalig mit sinkender Tendenz

 

Betrachtung unter Einbeziehung anderer Fahrzeugklassen

Der Anteil der Pkw an den insgesamt als "Mietwagen" zugelassenen Fahrzeugen beträgt nach Zahlen des KBA ca. 91 Prozent. Das heißt, dass ca. 9 Prozent der Neuzulassungen auf Autovermieter nicht durch den Erwerb von Pkw erfolgen, sondern durch Nutzfahrzeuge wie Transporter, Lkw, einige Busse, Anhänger usw..

Es kann für ein Gesamtjahr davon ausgegangen werden, dass ca. 35.000 "Nicht-Pkw" für die Vermietung erworben werden. Dabei handelt es sich überwiegend um leichte Nutzfahrzeuge / Transporter. Diese Fahrzeuge sind den Zulassungszahlen hinzuzufügen.

 

Flottengröße

Die Zulassungszahlen und jeweiligen Anteile sind nicht gleichzusetzen mit der absoluten Zahl zu vermietender Fahrzeuge (Flottengröße). Dafür müsste berücksichtigt werden, wie lange die Fahrzeuge im Fuhrpark gehalten werden. Das ist sehr unterschiedlich. Bei Pkw sind das oft nur 4 Monate, bei Nutzfahrzeugen durchaus mehrere Jahre.

Die Anzahl aller zum 01.01.2015 zur Vermietung zugelassener Fahrzeuge (Pkw, Nutzfahrzeuge, Anhänger, ...) betrug 290.175, davon 211.048 Pkw.

Die Anzahl aller zum 01.01.2016 zur Vermietung zugelassener Fahrzeuge (Pkw, Nutzfahrzeuge, Anhänger, ...) betrug 295.801 (plus 1,9 %), davon 215.168 Pkw (plus 1,9 %).

Die Anzahl (Bestand) zum 01.01.2017 gibt das KBA an mit: insgesamt (Pkw, Nutzfahrzeuge, Anhänger, ...) 305.639 Fahrzeuge (plus 3,3 %), davon 224.024 Pkw (plus 4,1 %).

Der Bestand für Pkw in der Vermietung zum 01.01.2018 lautet 238.122, so das KBA, plus 6,3 % zum Vorjahr und und zum 01.01.2019 mit 255.851 Pkw (plus 7,4 %).

BAV,
Berlin im Dezember 2020

 

Hinweis:

Für die Richtigkeit der Zahlenangaben und Aussagen wird keine Garantie übernommen. Die Angaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Hinweise auf Fehler oder Verbesserungsmöglichkeiten nehmen wir gern entgegen.

Neuerlicher Corona-Lockdown fatal

Die deutschen Autovermieter sind mit erheblichen Verlusten durch die bisherige Corona-Krise betroffen. Das sind Geschäftsaufgaben, Unternehmens-Verkleinerungen, extreme Umsatzverluste bei laufenden Kosten, Flottenreduzierungen usw., von Gewinnen im unternehmerischen Sinn kann kaum einer sprechen.

Und nun wird es ganz eng, sollten heute wieder weitreichende Einschränkungen des öffentlichen Lebens beschlossen werden. Die Maßnahmen, die im Augenblick im Gespräch sind, wären für die Branche fatal. Gerade erst keimte die Hoffnung auf, dass sich die Situation ein wenig normalisiert. Die Flotte wurde wieder etwas vergrößert, weil auch die Nachfrage wieder da war. Viele Unternehmen wollten die wirtschaftlich schwierige Zeit mit steigendem Umsatz hinter sich lassen, um das Jahr 2020 abzuhaken und in 2021 möglichst zur Normalität zurück zu kehren.

Ein erneuter Lockdown, wenn auch als Teil-Lockdown bezeichnet, wird die Hoffnungen der Autovermieter in Bezug auf eine langanhaltende Erholungsphase jäh begraben und die Aussichten für viele Betriebe extrem verschlechtern.

Solche flächendeckenden Maßnahmen sind abzulehnen. Statt dessen sollten die bereits beschlossenen Maßnahmen richtig umgesetzt werden. Solange in der Öffentlichkeit und im Privatbereich vor allem junge Leute Partys ohne Beachtung der aufgestellten Regeln feiern können und die Menschen es in Supermärkten und im ÖPNV als "Kann-Bestimmungen" auslegen, ohne dass nennenswert kontrolliert und sanktioniert wird, braucht es keine neuen Maßnahmen. Denn diese wäre geeignet, einen großen Teil der Unternehmen direkt in die Pleite zu schicken.

Lässt sich die Lage nicht mehr stabilisieren, geht die Bitte an die Politik: Aktuelle Maßnahmen der Eindämmung der Pandemie sollten eher hart und kurz sein, als sich über Wochen und Monate hinzuziehen. Zudem sollten sie lokal angewendet werden und nicht flächendeckend.

Aber auch dann: Vielen Betrieben können dann nur noch erhebliche Unterstützungsprogramme helfen, darunter auch Zuschüsse, die nicht kreditiert sind. Wir fordern daher im Fall eines heute beschlossenen (Teil-)Lockdowns für die vielen vor allem mittelständischen Betriebe der Mobilitätsindustrie konkrete staatliche Hilfen, um die kommenden Monate zu überstehen.

 

Mit dem Mietwagen sicherer durch die Krise

In der aktuellen Pandemie und dem Lockdown-light wird sich der Bedarf an insgesamt notwendigen Fahrten in Ballungsräumen kaum verringern, mit denen Arbeitnehmer morgens schnell und sicher zur Arbeit gelangen wollen. Doch wie lässt sich das bei sinkenden Temperaturen ohne Ansteckungsgefahr bewältigen?

Die Anzahl derer, die weiter mit dem Fahrrad unterwegs sind, reduziert sich sichtlich von Woche zu Woche. Doch auch die öffentlichen Verkehrsmittel bleiben weiter leer. Das hat seinen Grund. Berichte über steigende Virusverbreitung, Maskenmuffel und Hygieneverweigerer in Straßenbahnen und Bussen sowie Streitigkeiten darüber zwischen Passagieren erzeugen eine große Angst vor Ansteckung, der sich die wenigsten entziehen können.

Wer die Wahl hat, greift daher immer öfter auf das eigene Auto zurück, auch wenn das, wenn es viele tun, die Fahrten verlängert.

Wer kein eigenes Auto hat, kann auf Mietwagenunternehmen zurückgreifen, um die Ansteckungsgefahren zu minimieren. Die Autovermieter halten auch in diesen Woche eine genügende Zahl von Mietfahrzeugen bereit, die auch kurzfristig und für längere Zeitraume gebucht werden können.

Die Hygienekonzepte der Vermieter sind passgenau. Es werden immer neue Technologien implementiert, um die Innenräume nach einer persönlichen Rückgabe des Fahrzeuges durch den Vormieter sicher virenfrei zu halten. Vermietstationen gibt es in Deutschland tausende. Im Internet oder per Telefon können sich Mieter nach Fahrzeugen, Bedingungen und Preisen erkundigen.

Damit erfüllen Autovermieter eine wichtige Aufgabe zur Kontaktreduzierung und ein Sicherheitsbedürfnis auch für diejenigen, die sich kein eigenes Auto leisten können. So wie in der ersten Phase der Pandemiebewältigung sollte auch jetzt wieder darüber entschieden werden, systemrelevanten Berufen ein gefördertes Angebot individueller Mobilität zu unterbreiten.

Hoffen auf die Corona-Wende

Der Branche geht es anhaltend schlecht. Noch immer bleibt die Nachfrage in großen Teilen aus und es wird versucht, mit kleinerem Fuhrpark und kleinerem Aufwand die Kunden wiederzuholen. Zwar ist die Situation längst nicht mehr vergleichbar mit der vor acht Wochen, doch wird so langsam auch die Zeit knapp.

Vor allem große Anbieter sind zumindest in Teilen in ihrer Existenz gefährdet. Kleinen Anbietern scheint es leichter zu gelingen, die nötigen Anpassungen vorzunehmen und eine Weile auszuhalten. Dabei spielt möglicherweise das Ausmaß der Verschuldung eine große Rolle. Ein mittelständisches Unternehmen kann mit einem so großen Verschuldungsgrad nicht längerfristig operieren. Aber auch bei den vielen kleinen und mittelgroßen Unternehmen bestehen weiterhin große Schwierigkeiten und sollte der Umsatz bald wieder steigen, um die Krise abzuschütteln.

Die Unternehmen benötigen eine Perspektive über den Sommer hinaus und da bleibt zu hoffen, dass sich die wirtschaftliche Stimmung im Land weiter aufhellt, Veranstaltungen wieder stattfinden, bald auch Messen wieder abgehalten werden und die Besprechung geschäftlicher Themen Auge in Auge wieder zur Normalität wird. Es braucht zudem den Glauben daran, dass das Land keine schwere zweite Corona-Welle erreicht. Dann kann das Konjunkturpaket der Bundesregierung vom gestrigen Tag möglicherweise so wirken, dass zum Ende des Jahres das Gröbste überstanden ist und nur wenige Anbieter den Betrieb einstellen mussten.

Diese Hoffnung und diesen Wunsch möchten wir hier einmal aussprechen.

Medizinisches Personal: Hier gehts zu Ihrem Mietwagen

Medizinisches Personal wird bundesweit kostenlose Mietwagen erhalten.

Das Programm der Bundesregierung zur Unterstützung von medizinischem Personal wegen der Corona-Krise mit kostenloser Nutzung von Mietwagen wird voraussichtlich am Montag, dem 27.04.2020 starten.

Sind Sie Klinikmitarbeiter einer so genannten Akut-Klinik und interessieren sich für einen solchen Mietwagen?

Ihr Arbeitgeber wird Ihnen dazu eine Bescheinigung ausstellen, nähere Informationen der Bundesregierung werden dazu erst am Freitag verfügbar sein. Sie können dann voraussichtlich am Montag eine Berchtigungs-Erklärung von Ihrem Arbeitgeber erhalten.

Sofern Sie uns aber schon jetzt Ihr Interesse zusenden, können wir Ihnen bereits sagen, wo Sie Ihren Mietwagen erhalten können.

Die Unternehmen, mit denen wir zusammenarbeiten - allesam Mitglieder unseres Bundesverbandes -  sind ganz verschieden, von klein bis groß. Alle diese Unternehmen stehen mit uns in einem regen Austausch mit dem Ziel einer höchstmöglichen Fahrzeugsicherheit, Kundenzufriedenheit und der Einhaltung von Marktregeln, wie zum Beispiel der Vermietung lediglich von Mietfahrzeugen mit der korrekten Zulassung als so genanntes "Selbstfahrervermietfahrzeug" (nachzulesen im Fahrzeugschein). Unsere Mitglieder haben sich einen einheitlichen Verhaltenskodex "Code of Conduct" angeschlossen, siehe https://www.bav.de/profil/verhaltenskodex.html

Vertrauen Sie also den bei uns angeschlosenen Unternehmen und lassen Sie sich einen Mietwagen von uns empfehlen.

Senden Sie uns dazu eine kurze Anfrage per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! mit folgenden Daten:

Name, Vornahme, Anschrift, Kontakt-Telefonnummer sowie zusätzlich den Hinweis an uns, ob wir Ihre Daten dem Vermieter bereits weitergeben dürfen, damit dieser sich mit dem konkreten Mietauto gleich bei Ihnen meldet.

Datenschutz: Wir werden Ihnen zur Beantwortung Ihrer Anfrage eine konkrete Autovermietung empfehlen, danach werden Ihre Daten binnen 24 Stunden vernichtet (Ihre E-Mail und unsere Antwort-E-Mail).

Autovermieter im 4. Corona-Monat

Im März begann die Krise durchzuschlagen.
 
Die Situation war und ist für die Branche der Autovermieter absolut dramatisch. Einen mit den Folgen der Corona-Pandemie vergleichbaren Nachfrageeinbruch hat es bisher zu keiner Zeit gegeben. Teilweise ist der Umsatz der Unternehmen flächendeckend binnen weniger Tage um 90 Prozent eingebrochen. Die wichtige Kenngröße Auslastung ist vielerorts von über 80 Prozent auf 10 Prozent gesunken. An manchen Stationen - wie an Flughäfen - gab es einfach keine Kunden mehr, aber eine so große Vielzahl von Fahrzeugen, dass diese vor Ort nicht unterzubringen waren. Wichtige Marktsegmente wie Geschäftskunden-Mieten oder Urlaubsvermietungen fanden wochenlang nicht mehr statt.
 
Die Maßnahmen, mit denen die Unternehmen reagieren mussten, stellen noch immer eine extreme Ausnahmesituation dar. Die Kosten der Vermieter mussten sofort auf ein Minimum reduziert werden. Personalkosten und Fahrzeugkosten sind dazu die wichtigsten Stellschrauben. Bei nahezu allen Unternehmen wurden Kurzarbeitsprogramme eingeführt und Fahrzeuge ausgeflottet, bei größeren Autovermietern auch eine vorübergehende Straffung des Filialnetzes vorgenommen, die teilweise bis heute anzudauernd scheint. Andere Stationen öffnen verkürzt, zum Teil bis heute.
 
Im Ergebnis stehen viele Unternehmen vor dem Aus bzw. brauchen Hilfen. Über die Schwierigkeiten großer Unternehmen, auf diese Herausforderungen zu reagieren und heute damit umzugehen, wurde berichtet. Lediglich Unternehmen, die ihre Schwerpunkte in Geschäftsfeldern wie Werkstattersatz-Geschäft, Unfallersatz-Geschäft oder Assistance-Angeboten haben, mussten weniger stark oder nur verzögert auf die Veränderungen reagieren.
 
Inzwischen hat sich die Situation für viele Unternehmen ins Gegenteil verkehrt, was auch nicht als optimal gelten kann. Die Nachfrage zieht wieder an, wenn auch nicht auf das bisher für normal gehaltene Niveau, so doch spürbar. Aufgrund der erheblichen Reduzierung des Fuhrparks ist die Auslastung der Flotte teilweise je nach Region und konkret benötigtem Fahrzeug daher nun bei nahe 100 Prozent. Es können dann leider nicht alle Kunden bedient werden. Das bedeutet, viele Unternehmen könnten mehr Fahrzeuge vermieten, wenn sie darüber verfügen würden. Doch die Autovermieter sind derzeit noch sehr vorsichtig, ihre Flotten wieder aufzustocken, denn eine zweite Infektionswelle wäre möglicherweise noch weit weniger zu verkraften, als die erste.
 
Dass derzeit nicht alle Anfragen zu bedienen sind, hat den Effekt, dass die durchschnittlichen Mietwagenpreise im Augenblick eher hoch und mancherorts so hoch sind wie seit langem nicht. Grundsätzlich ist die Preisanpassung nach dieser langen Durststrecke aus Sicht der Branche eher gut und notwendig. Die Mietwagenpreise waren aus unserer Sicht seit längerem durch einen erheblichen und vor allem über den Preis ausgetragenen Wettbewerb zu niedrig. Wir halten aktuelle Preissteigerungen daher für eine dringend notwendige Normalisierung.

Wir hoffen, dass sich das aktuelle Preisniveau hält und bei einem Ausbleiben der vieldiskutierten zweiten Welle die Branche im kommenden Jahr das Vor-Corona-Niveau erreichen kann.

 

Corona-Branchenumfrage

Der Bundesverband der Autovermieter hat eine Umfrage unter den Autovermietern durchgeführt und ausgewertet. Wir wollten wissen, welche Auswirkungen sich aufgrund der COVID 19-Pandemie und der in Deutschland getroffenen Maßnahmen für die Branche ergeben haben.

Erste Ergebnisse liegen nun vor. Zusammenfassend und unsere bisherigen öffentlichen Aussagen bestätigend lässt sich feststellen, dass die Krise die deutschen Autovermieter extrem schwer getroffen hat. Sehr viele Unternehmen bangen um ihre Existenz und hoffen dringend auf einen Neustart.

Hier die bisherigen Ergebnisse im Detail (Stand 05.05.2020):

1. Der Umfang der geschäftlichen Aktivitäten, der verkauften Kfz-Mieten, der Reservierungen, der Umsätze ist bei nahezu der Hälfte der antwortenden Unternehmen um ca. 50 Prozent und bei ca. 50 Prozent der Unternehmen um mehr als 50 Prozent eingebrochen. Dabei scheint der Einbruch bei kleinen Unternehmen weitgehender zu sein, weil hier anteilig mehr Unternehmen angeben, der Einbruch würde über 50 Prozent liegen.

2. Zur Situation der vorhandenen Liquidität sagen ca. 70 Prozent der Unternehmen, dass diese sehr knapp sei, aber noch vorhanden. Lediglich 30 Prozent geben an, das sie noch ausreichend vorhanden ist. Hier sind kleine Unternehmen wohl in einer besseren Lage, da hier ca. 40 Prozent angeben, Liquidität sei noch vorhanden. Bei größeren Unternehmen sind das nur 20 Prozent.

3. Zur Frage der Kurzarbeit haben von kleinen Unternehmen lediglich 50 Prozent geantwortet, dass sie diese Möglichkeit nutzen. Bei größeren Unternehmen sind das nahezu alle. Insgesamt haben ca. 60 Prozent Kurzarbeit beantragt. 70 Prozent der Unternehmen haben Soforthilfe beantragt oder bereits erhalten. Überbrückungskredite wurden von lediglich 20 Prozent der Unternehmen beantragt oder bereits verbucht. Bei größeren Unternehmen sind das immerhin 30 Prozent der antwortenden Unternehmen, bei kleinen Unternehmen nur 10 Prozent.

4. Die Bitte um eine Selbsteinschätzung zum Durchhaltevermögen beantworteten ca. 40 Prozent der Unternehmen mit, man werde es überstehen und ca. 60 Prozent mit, man werde noch 3 Monate durchhalten können. Nur einzelne Unternehmen sind bisher an dem Punkt angekommen, sich nur noch einen Monat zu geben oder bereits aufgeben zu wollen.

5. Dem entsprechend haben fast alle Unternehmen signalisiert, dass sie sehr stark hoffen, die Krise zu überleben.

Im Gegensatz zur größeren Betroffenheit bei 1 (Umsatzrückgängen) lassen die Antworten vermuten, dass kleine Unternehmen optimistischer in die Zukunft blicken, als etwas größere Unternehmen.

Ggf. sehen Sie Ihr Unternehmen in einer ganz anderen Lage, haben zum Beispiel nur mittlere Umsatzrückgänge und keine Kurzarbeit und keine Hilfen beantragt? Dann können Sie - egal ob vermietendes Autohaus, kleiner oder deutschlandweit tätiger Autovermieter - das Bild, dass sich uns zeigt, ein Stück weit gerade rücken, in dem Sie noch an der Umfrage teilnehmen. Wer sich also noch beteiligen möchte, kann hier den Fragebogen herunterladen und per E-Mail an uns senden: Fragebogen Corona Mai 2020

Sollte sich das Bild ändern, werden wir neu darüber berichten.

Bundesregierung unterstützt medizinisches Personal mit Mietwagen

Gute Ideen kann man übernehmen. Ähnlich einer ersten Aktion der NRW-Landesregierung wird nun auch der Bund eine Förderung von Mietwagen-Nutzungen durch medizinisches Personal vornehmen, die mit einem Budget von 10 Millionen Euro veranschlagt ist.

Ziel der Aktion - zumindest aus unserer Sicht - sind zwei Aspekte. Einerseits kann in dieser Zeit dringend gebrauchtes medizisches Personal auf Kosten der Gesellschaft, für die es eine wichtige Arbeit leistet, sicher und ohne Ansteckungsgefahr zur Arbeit und wieder nach Hause kommen. Andererseits hilft diese Aktion den stark unter der Corona-Krise leidenden Autovermietungen, mit etwas Liquidität Arbeitsplätze zu erhalten.

Die Bedingungen der Anmietung sollen ähnlich denen in NRW sein. Dort lauteten sie so:

Ein Kleinwagen für 400 Euro pro Monat inklusive einer Haftungsreduzierung auf eine Selbstbeteiligung von 175 Euro, 125 Kilometer am Tag und eine eventuelle Jungfahrergebühr ist auch enthalten.

Der Start soll am kommenden Montag den 27.04.20 erfolgen. Dazu werden voraussichtlich am Freitag Veröffentlichungen auf Internetseiten und im Bundesanzeiger erfolgen. Es ist davon auszugehen, dass sich mehr oder weniger alle Autovermieter in Deutschland, egal ob klein oder groß, für eine Teilnahme registrieren lassen werden.

Wir begrüßen diese Aktion sehr und regen zusätzlich ähnliche weitere Programme auf Landesebene an. Bisher hat sich lediglich das Land NRW bereit erklärt, das Klinikpersonal auf diese Weise in besonderer Form zu unterstützen und eine solche Anerkennung der Leistungen auszusprechen. Hier kann mit überschaubarem finanziellen Aufwand in mehrere Richtungen viel erreicht werden. Daher ist es unverständlich, warum zum Beispiel die Städte Hamburg und Berlin weiter zögern, ja auf unseren Vorschlag zum Teil noch nicht einmal reagieren.

 

Stellungnahme zu Lockerungen der Corona-Auflagen

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. fordert schnelle weitere Lockerungen und Erleichterungen

Berlin, 16. April 2020

Die Bundesregierung hat gemeinsam mit den Ländern erste Lockerungen beschlossen, die die einschneidenden und für viele kaum zu ertragenden Beschränkungen  des öffentlichen und privaten Lebens und der wirtschaftlichen Betätigungen wieder auf einen gangbaren Weg bringen sollen. Das noch sehr zögerliche Vorgehen wird mit den Gefahren begründet, die erreichten Erfolge bei Infektionszahlen und daraus resultierender Sterblichkeit nicht aufs Spiel zu setzen.

Wirtschaftsvertreter kritisieren einzelne Teile der Beschlüsse als zu halbherzig und verweisen auf die extremen Auswirkungen auf Unternehmen. Dieser Kritik schließen wir uns an. Denn fraglich ist, ob diese ersten Maßnahmen bereits helfen können, die Situation der meisten Unternehmen der Autovermietungsbranche zu bessern. Und fraglich ist auch, ob es wirklich weiter so einschneidender Maßnahmen bedarf. Eine Entscheidung fällt nicht leicht. Doch ein Blick zum Beispiel nach Schweden zeigt, dass es auch anders geht. Hier setzt die Politik auf Eigenverantwortung, als Selbst-Bewusstsein der Bürger und auf einige wenige Maßnahmen, die nicht gleich den überwiegenden Teil der Wirtschaft für mehrere Wochen oder gar Monate in eine Zwangspause schicken, die vermutlich Folgen für ein ganzes Jahrzehnt haben.

Natürlich kann es derzeit keine Konzerte geben, keine vollen Fußballstadien und dicht besetzten U-Bahnen. Menschenansammlungen sind zu vermeiden. Weitere Maßnahmen wie Hygieneregeln, Abstandsgebote bei Strafandrohung, Maximal-Zahlen von Menschen in Räumen, Maskenpflicht im öffentlichen Raum usw. all das erscheint mehr als sinnvoll. Die Menschen müssen wissen, was aus wissenschaftlicher Sicht geht und was die Übertragungsraten zu sehr steigen lässt. Infektionsketten ist nachzugehen und Quarantäne-Anordnungen müssen durchgesetzt werden. Auch die Frage, wie mit älteren oder vorbelasteten Personen umzugehen ist, wie sie geschützt werden können, muss der Staat beantworten, eine Richtschnur entwickeln und kontrollieren.

Dann könnte man sich dazu durchringen, die Lockerungen umgehend weiter voranzutreiben. Kinder sollten wieder in die Kita und in die Schule können, dazu braucht es sofort Konzepte. Sie sollten eigentlich schon auf dem Tisch liegen. Eltern kommen so wieder frei, die zumindest zum Teil dann dringend an ihrem Arbeitsplatz gebraucht werden, wenn die Wirtschaft wieder hochfahren kann. Wer kann und dabei produktiv ist, dem kann das Homeoffice auch in den nächsten Monaten helfen, sich nicht anzustecken und den Virus damit auch nicht weiterzugeben. Jeder vermiedene Kontakt schafft einen Beitrag zu Eindämmung der Pandemie.

Aber wir müssen die Krise zunehmend als eine Krise des gesamten Landes aufgrund des wirtschaftlichen Einbruches sehen. Heute steht zu sehr nur die Infektion im Fokus. Wir werden uns vielleicht in einem Jahr fragen, ob wir bei den Lockerungen nicht zu zögerlich gewesen sind, weil uns die finanzielle Situation, die Arbeitslosigkeit und die Stimmung im Land überfordern. Das Wirtschaftssystem ist in Teilen sehr fragil. Toilettenpapier, Brot und Bier kaufen die Leute immer, aber das allein trägt nicht dieses Land. Wir haben viele Säulen des Wohlstands, die wir jetzt wieder mehr in den Blick nehmen müssen: Die Industrie, den Dienstleistungsbereich, das Handwerk, die Logistik, Kultur usw. Diese funktionieren nur in Abhängigkeit voneinander. Haben die Bürger keine wirtschaftliche Perspektive, werden sie keine Handwerker beauftragen und auch nicht mehr ins Kino gehen.

Auch die Autovermietungsbranche braucht ein stabiles und positives gesamtwirtschaftliches Wachstumsumfeld, da hier ein erfolgreiches Wirtschaften schon immer sehr konjunktursensibel ist. Derzeit läuft nahezu gar nichts. Die Kosten sind weiter hoch, die Fahrzeuge stehen, die Kunden und die Umsätze bleiben aus und die Schulden wachsen. Die Zukunft sehr, sehr vieler Unternehmen steht auf der Kippe. Teilweise kippen sie bereits, wie bekannt geworden ist. Sie brauchen ganz dringend Miettage und damit eine Perspektive, die ihnen Überbrückungskredite nicht bieten können. Ein neuer wichtiger Schritt wäre die Freigabe von touristischen Reisen innerhalb des Landes und damit die Öffnung von Hotels und Gaststätten unter den angesprochenen Auflagen zu Abstand, Hygiene und Verhalten.

Die Entscheidungen sind nicht leicht zu treffen, doch plädieren wir jetzt eindeutig für mehr Mut in der Politik, größere Schritte zu wagen.

BAV

MRW 1-20 Vorschau auf das Titelblatt

Die aktuelle Ausgabe der MRW Mietwagenrecht§wi§§en ist in Druck und geht in Kürze an Mitglieder und Abonennten raus. Hier erhalten Sie schon einen Blick auf die Inhalte:

Titelplatt MRW 1-2020 ansehen

 

Miete von Kfz ist systemrelevant

Die unternehmerischen Freiheiten und die Bewegungsfreiheit der Bürger unterliegen immer weiteren Einschränkungen, um die Infektionszahlen mit dem Corona-Virus in den Griff zu bekommen.

Daher ist es wichtig, diejenigen Branchen und Aktivitäten zu identifizieren, die in dieser Krise trotz alledem erlaubt bleiben müssen, um die Basis der Versorgung der Menschen für die nächsten Wochen zu definieren.

Wir weisen darauf hin, dass die Branche der Autovermieter dem Beispiel Bayerns folgend in allen Bundesländern zwingend auf eine Positivliste der erlaubten unternehmerischen Aktivitäten aufgenommen werden muss.
https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/2020_03_19_positivliste_av_betriebsuntersagungen_geschaefte.pdf 

Wir bitten als Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. die bundes- und landespolitischen Entscheidungsträger, die Wechselwirkungen der Mobilitätsanbieter auch im Fall von Ausgangssperren im Blick zu behalten.

Autovermietungsunternehmen sollten keinen grundsätzlichen Betätigungsbeschränkungen unterliegen. Hintergrund dessen ist, dass die Vermietung von Kfz bei Vornahme von weiteren Einschränkungen und auch im Katastrophenfall ein unbedingt notwendiges Angebot darstellt.

Beispiele für zwingend notwendige Angebote und Tätigkeiten:

•    Transport/Zulieferdienste mit Mietfahrzeugen zur Aufrechterhaltung der Versorgungskette vom Lieferanten bis zum Händler,

•    häusliche Krankenpflege mit Mietfahrzeugen,

•    Versorgung von Apotheken mit Mietfahrzeugen,

•    Miet-Lkw für die Belieferung im Lebensmittel-Einzelhandel,

•    Verteiler-Logistik in Städten mit kleinen und größeren Mietfahrzeugen,

•    Vermietung von Mietfahrzeugen allgemein an Zusteller,

•    Regulärer Postdienstleister mit Miettransportern,

•    Facility-Management mit Mietfahrzeugen,

•    Reinigungsdienste (Krankenhaus etc.) mit Mietfahrzeugen,

•    Vermietung an Handwerker,

•    Essen auf Rädern mit Mietfahrzeugen,

•    Allgemeine Transportdienste/Personentransport für Kliniken, ebenso mit Mietfahrzeugen,

•    Mobilitätsdienstleistung/ Ersatzfahrzeuge für alle und Weiterfahrt des Individualverkehrs nach Fahrzeug-Ausfall,

•    Handhabung der Parksituation rund um Mietstationen im Zusammenhang mit mehrfach überhöhten Rückgaben von Fahrzeugen,

•    Betreuung privater und gewerblicher Mieter im Rahmen des Vertragsverhältnisses für viele zehntausend Fahrzeuge, die im Land unterwegs sind.

 

Bayern ruft den Katastrophenfall aus

Der Bayerische Ministerpräsident Markus Söder hat für den Freistaat Bayern den Katastrophenfall ausgerufen. Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art. Hiervon ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen und der Online-Handel an Werktagen von 6 Uhr bis 22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 12 Uhr bis 18 Uhr.

Da die Internetseite von bayern.de (Link unter https://www.bayern.de/corona-pandemie-bayern-ruft-den-katastrophenfall-aus-veranstaltungsverbote-und-betriebsuntersagungen/ ) immer wieder offline ist, wird hier eine Kopie der Erklärung hochgeladen, damit sich die Branche der Autovermieter über die Regelungen infromieren können.

Erklärung vom 16-03-2020 aufrufen

Bayern scheint derzeit auch die weitestgehenden Länderprogramme zur Unterstützung der von Corona getroffenen Wirtschaft zu bieten. Auf der Inteternetseite des bayerichen Wirtschaftsministeriums finden Sie Informationen zu Steuerstundungen, Finanzhilfen und Bürgschaften:

https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/

Corona trifft Autovermieter schwer

Bundesverband der Autovermieter fordert schnelle und unbürokratische Unterstützung vom Staat.

Die Autovermieter werden durch die Folgen des Corona-Virus hart getroffen. Absagen von Messen, Reisen, Veranstaltungen und eine allgemeine Verunsicherung und Zurückhaltung der Gesellschaft wegen des Corona-Virus führen zu dramatischen Einbrüchen bei der Miete von Kraftfahrzeugen. „Aufgrund von kurzfristigen Absagen von Veranstaltungen oder Dienstreisen können wir minütlich zusehen, wie unsere Mieten wegen Corona abgesagt werden. Immer mehr Betriebe beklagen zudem, dass Neubuchungen ausbleiben. Das ist wahnsinnig frustrierend, da wir machtlos sind“, so Jens Erik Hilgerloh, Präsident des Bundesverbandes der Autovermieter Deutschlands (BAV). „Der Verband befürchtet schlimme Folgen für viele Betriebe, deren Kosten für Fuhrpark, Personal und Betrieb weiterlaufen, während die Umsätze wegen Corona einbrechen oder Betriebe aufgrund von Verdachtsfällen sogar zwangsgeschlossen werden könnten. Besonders der Mittelstand kann solchen unvorhersehbaren Belastungen nur schwer standhalten.“

Während Experten und Politik mit Blick auf Corona ausdrücklich zur Besonnenheit aufrufen, verschärft sich die Lage weiter. Nach eher verhaltenen Stornierungen in den ersten Wochen steigen diese inzwischen exponentiell an. Touristen und Geschäftskunden bleiben aus, weshalb die Auslastung der Mietwagenflotten unaufhaltsam sinkt. Die Privatkunden setzen laut einigen Verbandsmitgliedern aus Vorsicht zwar vermehrt auf den Individualverkehr, das könne die Umsatzeinbußen aber bei Weitem nicht ausgleichen. Die Einnahmen bleiben aus und die Folgen für Unternehmen können bereits jetzt verheerende Auswirkungen haben.
 
Der Bundesverband begrüßt aktuelle Meldungen, wonach die Regierung bezüglich der Corona-Krise beschlossen hat, besonders betroffenen Betrieben finanziell unter die Arme greifen zu wollen. Den angekündigten Vorschlägen für entsprechende Liquiditätshilfen müssten jedoch besser gestern als heute Taten folgen. Hilgerloh zum Hintergrund: „Die Branche ist sehr konjunkturabhängig. Die Anzahl der vorgehaltenen Fahrzeuge – in Deutschland immerhin ca. 250.000 -  wird im Voraus auf die erwartete Nachfrage hin geplant und in die Flotten eingestellt. Sinkt überraschend die Auslastung der Branche nur um 10 Prozent, stehen branchenweit nach vier Wochen bereits mehr als 30 Millionen Euro Umsatzeinbußen ins Haus. Beobachtet man die aktuelle Lage, ist aber eher von einem noch höheren Einbruch auszugehen. Auch wenn konkrete Zahlen derzeit nicht zu erhalten sind, die Folgen sind für viele Unternehmen nicht auszumalen. Die Branche muss dringend durch unkomplizierte und unmittelbare Hilfe finanziell entlastet werden.“
 
Der BAV bittet die Politik von Bund und Ländern daher, umgehend mit ihnen zu Bewältigung der Corona-Epidemie Kontakt treten zu dürfen. Die Bundesregierung ist aufgefordert, die Folgen für die Branche der Autovermieter zu erkennen und den Unternehmen mittels entlastender Maßnahmen oder Zuschüssen unter die Arme zu greifen. Zinsvergünstigte Kredite helfen nicht, denn Zinsen sind nicht das Problem und Kredite von heute die Probleme von morgen. Die Länder sollten ihre Förderbedingungen in dieser Situation an die Krise anpassen. Die Liquidität der Unternehmen muss jetzt erhalten bleiben. „Hier wird das Überleben von grundsätzlich kerngesunden Betrieben riskiert. Das hat für die gesamte Gesellschaft Langzeitauswirkungen, welche für die Länder in Summe deutlich teurer würden als kurzfristige Finanzspritzen. Das gilt es durch beherztes Anpacken zu verhindern.“, so Jens Erik Hilgerloh mit Blick auf die drängenden Herausforderungen.

Autovermieter werden zunehmend elektrische Fahrzeuge anbieten

Nur der Autovermieter ist zukunftsfähig, der sich auf die Vermietung von Elektrofahrzeugen vorbereitet. In größeren Städten ist es bereits möglich, verschiedene Elektrofahrzeuge zu mieten. Im ländlichen Raum eher nicht. Hertz scheint sich intensiver als andere damit zu befassen. Insgesamt sind es noch eher wenige Elektrofahrzeuge, die Einzug in die Flotten der Autovermieter gehalten haben. 

Aber dies ist nur eine Momentaufnahme. Denn das wird sich alsbald ändern. Das eAuto wird zwangsläufig Einzug in die Mietflotten halten.

Hintergrund sind einerseits die europapolitischen CO2-Vorgaben für die Autohersteller und Importeure. In Europa müssen sie in 2021 über eine Million Elektrofahrzeuge auf die Straße bringen. Sie werden ihren Produktmix um jeden Preis und merklich verändern, um Strafzahlungen an die EU zu vermeiden. Es wird - auch weil der Dieselantrieb totgeweiht ist - sowieso weniger Dieselfahrzeuge und zudem weniger verbrauchsstarke Benziner geben. Hybridfahrzeuge und reine Elektrofahrzeuge werden in einer merklichen Anzahl in den Markt kommen und auch die Autovermieter werden diese abnehmen müssen.

Anderseits werden sich die Zulassungsvorschriften ändern. In 2022 ändern sich die Regeln für die Typgenehmigungen. Die Folge wird auch hier sein, dass der Druck auf die Verbrenner steigt und vermehrt Elektrofahrzeuge in den Markt gebracht werden müssen.

Auch ein bereits jetzt wachsendes Konkurrenz-Umfeld der Vermieter zu Ridesharing-Anbietern mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen dürfte zu mehr Elektrofahrzeugen in der Vermietung zumindest in städtischen Lagen führen.

Die größten Probleme im Umgang mit Elektromobilität in der Vermietung, die heute noch als sehr bedeutende Hindernisse angesehen werden, sind die fehlende Ladeinfrakstruktur und zu geringe Reichweiten.

Beides wird sich schrittweise bessern. Das ist absehbar.

Für Autovermieter bedeutet das:

1. Die E-Mobilität wird kommen. Sich darauf vorzubereiten heißt, schleunigst Erfahrungen zu sammeln, also mit der Vermietung von Elektrofahrzeugen zu beginnen.

2. Wer das Elektrofahrzeug vermieten will, muss investieren. Es reicht nicht, solche Fahrzeuge nur anzuschaffen. Prozesse ändern sich, Preismodelle, Ladeaufwand, Kostenstrukturen usw.

3. Lademöglichkeiten für Vermieter und Kunden werden benötigt. Ladeinfrastruktur zu schaffen, zieht bauliche Maßnahmen mit Planungs- und Genehmigungszeiten nach sich, ggf. auch Zustimmungsprobleme von Gewerbevermietern.

4. Fördermöglichkeiten sind vorhanden, aber unübersichtlich und unzureichend. Es müssen Informationen beschafft, Anträge gestellt und Fristen eingehalten werden, abhängig von aktuellen Angeboten von Herstellern der Fahrzeuge und Ladepunkte.

5. Der Vertrieb ist speziell auf die eMobilität hin anzupassen, Werbung auszurichten.

Es ist festzuhalten, dass die eMobilität jeden Vermieter umtreiben muss, wenn er in Zukunft eine Chance haben möchte. Wir wollen zur Befassung mit dem Thema aufrufen und beitragen.

Für die Elektroauto-Pioniere unter den Vermietern bedeutet das einerseits, dass sie ein Alleinstellungsmerkmal verlieren werden. Andererseits haben sie einen Vorsprung, den sie nutzen können.

Werkstattersatzwagen und Zulassung als Mietwagen

Wer im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Gewerbes an wechselnde Fahrer ein Fahrzeug vermietet / "verleiht", hat Vorschriften zu beachten. Dazu zählt die Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug und die Information an den Haftpflichtversicherer, der dann ein anderes Wagnis annimmt und die Prämie anders kalkuliert, sprich es wird teurer.

Viele Vermieter - vor allem  Reparaturbetriebe - missachten diese Vorschriften, weil sie den Aufwand, die Kosten oder die schlechtere Wertentwicklung des Mietwagens beim Gebrauchtwagenverkauf umgehen wollen. Ein häufiges, aber falsches Argument lautet, dass sie den Wagen ja lediglich zum Selbstkostenpreis herausgeben oder gar kostenlos. Die Rechtsprechung hat das bereits als unbegründet verworfen. Auch ein Verweis darauf, dass es sich um einen Vorführwagen handelt, hilft hier nicht. Zwar müssen Vorführwagen nicht als Selbstfahrervermietfahrzeuge zugelassen werden. Doch dann können diese auch nur für diesen Zweck verwendet werden, ohne Mietvertrag, ohne Preisberechnung und nur für einen kurzen Vorführ-Zweck.

Es bleibt dabei: Die Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug in eine Pflicht, die der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer dienen soll. Und sie ist eine Marktverhaltensvorschrift, die wettbewerbsrechtlich durchsetzbar ist.

Anbieter, die sich den Regeln entsprechend verhalten, haben höhere Kosten und können selbst darauf achten, dass sich auch anderer Anbieter korrekt verhalten. Als Bundesverband der Autovermieter stehen wir den Mitgliedern in dieser Frage aufklärend und aktiv unterstützend zur Seite. Wer einen Konkurrenten rechtlich dazu zwingen möchte, seine falsche Zulassungs-Praxis zu korrigieren, kann den BAV bitten, wettbewerbsrechtlich gegen den Anbieter vorzugehen. Das wurde bereits mehrfach durchgeführt und es liegen einige diesbezügliche Gerichts-Dokumente vor.

Aktuell versucht auch ein Versicherer, den Zulassungssündern etwas entgegen zu setzen. Der Haftpflichtversicherer wendet sich in Regulierungsschreiben an Reparaturbetriebe mit der Information, dass er im dem Fall, die korrekte Zulassung des Mietwagens könnte nicht belegt werden, nur einen Bruchteil der sonst freiwillig erstatteten Mietwagenkosten zahlen würde. Schadenersatzrechtlich ist das zweifelhaft. Aber weil gerade diese Betriebe nicht in der Lage sind, die eigentlich erstattungsfähigen Mietwagenkosten gegen den Haftpflichtversicherer durchzusetzen, werden sie sich mit dem sehr geringen Betrag - nach hiesiger Einschätzung unter Nutzungsausfall - begnügen müssen.

Daher hier nochmals die Bitte in Bezug auf Ihre Fahrzeuge... Im Interesse der Verkehrssicherheit, des Anstandes und Respekts den Mitbewerbern gegenüber, des Interesses am Wohlbefinden der eigenen Kunden und zum eigenen Schutz vor teuren Abmahnungen: Lassen Sie Ihre Fahrzeuge in der Vermietung richtig zu, egal ob es sich um ein Fahrzeug oder mehrere, um Neuwagen oder Gebrauchtfahrzeuge, um Pkw oder Transporter handelt.

Wer sich an uns wenden möchte, um Verstöße zu unterbinden, kann das sehr gern tun. Das ist auch kein Anschwärzen, sondern die Durchsetzung von Recht und Gesetz und die Schaffung von "Chancengleichheit" im täglichen Wettbewerb um Kunden und betrieblichen Erfolg. Senden Sie einfach eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Umweltzone in Paris gilt auch für deutsche Mietwagen

Aktualisiert am 27.01.2017

Seit 01.01.2017 sind in Frankreich einzelne Gebiete wie die Hauptstadt Paris zur Umweltzone erklärt worden. Um die Umweltzone befahren zu dürfen, benötigen Autofahrer ab dem 1. Januar 2017 eine Feinstaubplakette, die sogenannte Vignette "Crit'Air". Ab 1. Januar 2017 muss diese zwingend an Fahrzeugen innerhalb der Umweltzone angebracht sein. Ist das nicht der Fall, wird bei im Ausland zugelassenen Fahrzeugen ab April 2017 eine Strafe von 68 Euro erhoben. Die Plakette ist für ausländische Fahrzeuge von nun an - zunächst hieß es, "erst ab März" - erhältlich.

Ziel ist die Verbesserung der Luftqualität. Innerhalb der Umweltzone gilt dazu ein zeitlich begrenztes Fahrverbot: montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Nachts, an Wochenenden und an Feiertagen gilt das Fahrverbot also nicht. Es betrifft alle Kraftfahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 1. Januar 1997 und Krafträder mit einer Erstzulassung vor dem 1. Juni 1999. Diese dürfen dann dort nicht fahren. Die Regelung betrifft auch Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen.

Read more at: http://de.france.fr/de/info/umweltzone-paris

Neben Paris und den umliegenden Gemeinden gilt dies unterdessen auch für die Metropolen (Stadt plus großräumiges Umland) Grenoble und Lyon.

Die Bestellung der Plakette kann hier erfolgen: https://www.lez-france.fr/nc/de/bestellshop.html

Unter www.lez-france.fr/de/ finden Sie weitere Informationen zu den Umweltzonen in Grenoble und Lyon und zum differenzierten Verkehr bei Spitzenwerten der Luftverschmutzung. Beispielsweise galt für die Metropole Lyon, dass ab dem 23.01.2017 nur noch die Vignetten E bis 3 unbeschränkt fahren durften. Die Vignetten Nr. 4 und 5 durften nur abwechselnd mit geraden/ungeraden Kennzeichen fahren. 

Es erscheint ratsam, Mieter deutscher Mietfahrzeuge mit Ziel Frankreich auf diese möglichen Nutzungseinschränkungen aufmerksam zu machen und ihnen die Internetseite https://www.lez-france.fr/de/ zu nennen.

 

DAT-Report: interessant und in Teilen durchaus überraschend

Die Vorstellung des DAT-Reports 2020 am 23. Januar 2020 in Berlin enthielt auch in diesem Jahr interessante Informationen und vor allem zu Unfallthemen auch Überraschendes. 

Zum Hintergrund:

Die DAT befragt jedes Jahr ca. 4.000 Autofahrer zu verschiedenen Themen wie Preis und Marktsituation bei Neuwagen- und Gebrauchtwagenkauf sowie Wartung, Reparatur, Versicherungen, Schaden und neue Mobilität.

Auf viele Fragen erhielten die Macher des Reports viele konkrete Antworten. Diese Fakten werden im DAT-Report im Februar 2020 veröffentlicht.

Wir haben hier bereits einmal einige Aspekte herausgegriffen:

Zur Akzeptanz des Carsharing sagten lediglich 19 % (2015: 9 %) der Neuwagenkäufer und 18 % (2015: 14 %) der Gebrauchtwagenkäufer, dass es "infrage käme". Eine spezielle Befragung der Carsharing-Nutzer konnte nicht durchgeführt werden, da die Anzahl der Nutzer unter den 4.000 Befragten zu gering war.

Die Hälfte der Käufer von Neu- oder Gebrauchtwagen lehnten Casharing u.a. deshalb ab, weil Teilen für sie in keiner Weise infrage kommt. Weitere Gründe waren mangelnde Flexibilität und hoher Aufwand.

Ein ähnliches Bild ergibt sich zu neuartigen Abo-Modellen.

Zum Thema Unfallreparaturen nach unverschuldeten Unfällen (Haftpflicht) wurden Fragen zu diesen Themen gestellt:

- Was sind die Anlaufstellen nach einem Unfall?

Antworten (mit Mehrfachnennungen): 57 % Werkstatt, 29 % eigener Sachverständiger, 22 % Rechtsanwalt und 21 % gegnerische Versicherung.

Das bedeutet, dass mit Werkstatt, Gutachter und Anwalt immerhin 4 von 5 Unfallopfern den Weg gehen, sich nicht vom Haftpflichtversicherer einlullen zu lassen und sich selbst gegen den Schädiger zu positionieren. Das kann als erfreulich angesehen werden.

Das Ergebnis, dass immerhin 22 %, also fast jeder Vierte, von selbst oder auf Empfehlung einen eigenen Rechtsanwalt einschaltet, ist ebenso bemerkenswert. Hier wäre zu hoffen, dass diese Frage im nächsten Report wieder aufgegriffen wird und eine Entwicklung ablesbar wird. Die Kürzungsorgien der Versicherer sollten absehbar die Anwaltsquote weiter befeuern.

- Kennen Sie Smart-Repair?

Antworten: 32 % kennen kein Smart-Repair, 15 % haben aber schon einmal eine solche günstige Möglichkeit der Reparatur beauftragt. Andersherum: 85 % kennen es nicht oder lehnen es ab.

Das steht sicherlich im Zusammenhang mit einer anderen gestellten Frage zur durchschnittlichen Schadenhöhe: 43 % der Schadenumfänge liegt unter 1.000 Euro (lediglich 20 % über 3.000 Euro).

- Anteil Reparaturen in Haftpflicht

Laut DAT-Report werden von den Befragten, die einen Unfall hatten, in ca. 40 % der Fälle die Schäden nicht repariert.

- Anteil der fiktiven Abrechnung in Haftpflicht

In ca. 36 % der Fälle wird fiktiv auf Gutachtenbasis oder per Kostenvoranschlag abgerechnet. Bei den Befragten unter 29 Jahren lag diese Quote gar bei 45 %. Auch hier dürfte eine Rolle spielen, dass unter 29-jährige oft ältere Autos fahren, ggf. der durchschnittliche Haftpflichtschaden auch niedriger ausfällt.

Wenn diese fiktiv abrechnen, heißt das, dass sie entweder unrepariert weiterfahren oder aber später günstiger teilreparieren bzw. mit günstigeren Teilen reparieren lassen, aber damit auf einen Anspruch weiterer Regulierungskosten wie Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Wertminderung, ggf. Gutachterkosten (wenn über Bagatellgrenze), Anwaltskosten ... höchstwahrscheinlich verzichten.

Das bedeutet, dass bei jedem dritten eintretenden Haftpflichtschadenfall (das sind die Fälle unter der Bagatellgrenze) der Versicherer nur einen Teil der erstattungsfähigen Kosten tragen muss, möglicherweise weil es keine hinreichenden Angebote an den Geschädigten gibt, den Schaden inklusive all dieser Leistungen zu beheben und er sich zunächst mit Blick auf den reinen Netto-Schadenbetrag - noch nicht einmal neutral und rechtsverbindlich festgestellt (Bagatellgrenze gedanklich außen vor gelassen) - ohne Reparatur behilft und auch der Finanzminister nichts bekommt. Die Fiktivabrechnung ist mithin vor allem für den Versicherer lohnend.
Die Diskussion in Golsar wird spannend: https://www.juris.de/jportal/nav/juris_2015/aktuelles/magazin/fiktive-schadensabrechnung-kostenprognosen.jsp
 

 

European Green Deal

Kürzlich stellte die Europäische Kommission ihren "European Green Deal" vor, ein Maßnahmenpaket, das darauf abzielt, bis 2050 Klimaneutralität in der EU zu erreichen. Das Ziel der Klimaneutralität wird durch das "Klimagesetz", das im März nächsten Jahres veröffentlicht werden soll, sowie durch einen zirkulären Wirtschaftsaktionsplan gesetzlich verankert. In der Mitteilung verweist die Kommission ausdrücklich auf die Rolle, die "neue Geschäftsmodelle auf der Grundlage von Mietgütern" bei der Förderung der Kreislaufwirtschaft spielen werden.

Was sind relevante Punkte und was diese können sie für die Vermietungsbranche bedeuten? ...

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Die Idee der eAuto-Pflicht für Autovermieter

Professor Ferdinand Dudenhöffer, Verkehrswissenschaftler an der Universität Duisburg-Essen, verlangt, man möge über eine eAuto-Quote speziell für Autovermietungen nachdenken. Das habe viele Vorteile. Viele Nutzer könnten sich bei der Miete eines Fahrzeuges mit der neuen Technologie vertraut machen, somit auf den Geschmack kommen und Vorurteile abbauen. Auch würde die kurze Haltedauer der Fahrzeuge in der Vermieterflotte viele gebrauchte Elektrofahrzeuge erzeugen, die den Fuhrpark aller in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeuge merklich in Richtung Durchdringung mit Elektroantrieben bringen könnte. Zudem würden sich die Vermieter bisher nicht ausreichend für klimafreundliches Fahren interessieren und viel weniger eAutos nutzen, als es sogar schon Privatkunden tun würden.

Gute Idee oder Quatsch?

Auch aus Sicht der Vermieter erscheint eine solche Idee zunächst verlockend. Denn auch die Vermieter möchten ihren Kunden umweltfreundliche Mobilität bieten. Verlockend ist die Idee aber trotzdem nur auf den ersten Blick. Bei genauerem Hinsehen wirkt der Vorstoß absurd.

Dazu muss man sich mit den Gründen befassen, warum sich Elektroautos nicht so leicht in den Vermieterfuhrpark integrieren lassen. Autovermietung ist ein Massengeschäft mit erheblichem Erfolgsdruck über den Preis. Kunden sind sehr preissensibel.

Was steht dagegen?

Anschaffungskosten für die Elektrofahrzeuge sind erheblich höher, noch immer bis zum doppelten Preis für vergleichbare Fahr- und Nutzleistungen. Die vorgeschlagene Quote würde - per Gesetz normiert - daher die Fuhrparkkosten der Vermieter erheblich erhöhen. Die Miete eines Elektrofahrzeuges - zumal wenn der Kunde zum Beispiel in der Einschätzung der Reichweite unerfahren ist - würde zu Ausfällen, liegengebliebenen, weil leer gefahrenen Fahrzeugen führen, die für Mieter kostenpflichtig zu bergen wären und den Betrieb erschweren, Folgemieten verhindern usw.

Ladeinfrastruktur fehlt

Ein weiterer Punkt: Die Ladeinfrastruktur ist heute leider noch immer völlig unzureichend ausgebaut. Die bloße Anzahl an Ladesäulen ist zu gering. Das Argument, es gäbe inzwischen mehr Ladesäulen als Tankstellen ist vollkommen untauglich. Es ignoriert, dass eine Tankstelle mit mehreren Zapfsäulen am Tag hunderte oder gar tausende Kunden bedienen kann. Eine Ladesäule bedient jedoch nur sehr wenige Kunden. Wenn ein bereits geladenes Fahrzeug die Säule blockiert, dann vielleicht nur einen einzigen. Selbst wenn es vor Ort eine Säule gibt, besteht keine Sicherheit, dass diese auch verfügbar ist. Eine entfernte Säule ist keine Option, da diese zu Mehrverkehr führen würde und der Mieter vor dem Problem stünde, die Strecke an sein eigentliches Ziel wieder auf eine andere Weise zurücklegen zu müssen. Das ist anders als eine private Entscheidung für ein Elektroauto, bei der zuvor durchdacht wird, wo eine Säule ist und wie wahrscheinlich diese regelmäßig genutzt werden kann. Gegebenenfalls hat der eAutokäufer Zugriff auf eigene Ladeinfrastruktur oder will diese selbst schaffen. Vorhandene oder auch bereits gefühlte Unsicherheiten würden den Mieter in seiner Mietentscheidung negativ beeinflussen.

Reichweitenprobleme

Die realistischen temperatur- und nutzungsabhängigen Reichweiten, selbst wenn sie nicht zu einem Liegenbleiben führen, sind derzeit noch so viel geringer als bei Nutzung von herkömmlichen Antrieben, dass Mietfahrzeuge mit Elektromotoren für viele Mieter nicht infrage kommen. Häufige und längere Ladestopps anstatt einmaliges 5-minütiges Auftanken wird aus Kundensicht meist nicht toleriert werden.

Die Vermieter hätten ab einer gewissen Quote der E-Mobilität ihres Fuhrparks eigene Investitionen in Ladeinfrastruktur zu erbringen. Dies hätte an den eigenen Stationen einen erheblichen Investitionsbedarf zur Folge, sofern bisherige Standorte bei erhöhtem Platzbedarf überhaupt geeignet wären.

All diese Überlegungen führen zu der Überzeugung von erheblich steigenden Kosten bei verpflichtender eAuto-Quote, die sich im Preis für Kunden niederschlagen müssten. Die Folge könnte zum Beispiel sein, dass dann ein potentieller Mieter anstatt in Kombination "Bahnfernreise und Mietwagen vor Ort" doch den eigenen Wagen nähme. Die Mietwagenanbieter stehen nicht nur in hartem Wettbewerb untereinander, sondern auch mit anderen Formen individueller Mobilität. Erheblich höhere Kosten hätten daher auch erhebliche Auswirkungen.

Schließlich bliebe die Frage der konkreten Abgrenzung einer gesetzlichen Norm. Betrifft es nur große Anbieter oder jeden kleinen Betrieb mit fünf oder erst ab 50 Fahrzeugen, nur reine Pkw-Vermieter oder auch den, der vor allem Transporter anbietet, den Oldtimeranbieter wohl nicht. Ist die Quote durch Gesteltung des Fuhrparks mit älteren Fahrzeugen zu umgehen, wodurch sich der Effekt ins Gegenteil verkehrte?

Weitreichendes Förderprogramm

Sofern all diese Hindernisse gelöst wären, das Laden, die Reichweite, die Anschaffungskosten usw. den heutigen Standards der Autovermietung entsprechen, kann über eine Quote gesprochen werden. Doch dann werden die Vermieter wegen des Wegfalls der heute bestehenden Hindernisse selbst einen erheblichen Teil der Fahrzeuge bereits umgestellt haben. Solange diese Hindernisse jedoch bestehen, müsste eine gesetzliche Quote durch ein spezielles Förderprogramm für Autovermieter ausgestaltet werden, mit dem sich die aufwendige Organisation und die Mehrkosten ausgleichen lassen. Anschaffungsförderung, Zurverfügungstellung öffentlichen Raumes in Stationsnähe, Ladeinfrastruktur, Investitionsförderung, Kooperationsangebote mit öffentlichen Stellen zur Integration in den öffentlichen Verkehr und das alles unbürokratisch, das wären Förderbausteine, über die zu sprechen wäre.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Unternehmen der Autovermietung ihren Kunden seit vielen Jahren Fahrzeuge mit alternativen Antrieben anbieten, vor allem mit Elektromotoren. Das bedeutet, sie sammeln Erfahrungen, um den richtigen Zeitpunkt auch aus wirtschaftlicher Sicht zu finden, den Anteil der E-Flotte zu erhöhen. Der Vorwurf, die Vermieter würden sich nicht für Elektrofahrzeuge interessieren, ist daher zurückzuweisen. Zumal die Autovermieter mit ihren Flotten von jeher den klimafreundlichsten Fuhrpark betreiben, da ihre Fahrzeuge einen breiten Mix aller Antriebsformen und Größen mit den aktuellsten und neuesten und somit umweltfreundlichsten Motoren umfassen.

MDR vom mit Beitrag zur Idee von Prof. Dudenhöffer

Gesetzesentwurf zur Anhängerversicherung

Seit einigen Jahren haftet der Halter eines Anhängers für einen Unfall der Zugmaschine bzw. des ziehenden Pkw immer mit 50 Prozent am verursachten Schaden mit.

Das gilt auch dann, wenn der Hängerbetrieb mit den Ursachen und Folgen des Unfalls nichts zu tun hat. In der Folge wurde die Haftpflichtversicherung eines Anhängers teurer, manchmal unerschwinglich.

BGH-Urteil VI ZR 279/08 vom 27.10.2010: BGH-Urteil ansehen

Ein Gesetzentwurf soll das nun ändern und stellt die grundsätzliche Haftungs des Zugfahrzeuges in den Vordergrund, außer bei Gefahrerhöhung durch den Hängerbetrieb.

Zukunftsoption Mittelstand

Während sich die Mobilitätsbranche insgesamt in einem allumfassenden Umbruch befindet, weil technologische Entwicklungen und umweltpolitische Notwendigkeiten einerseits neue Möglichkeiten schaffen und andererseits Veränderungen zwingend notwendig sind, fragen sich auch mittelständische Autovermieter, wie für sie die Zukunft aussieht.

Der Blick auf aktuelle Entwicklungen macht Hoffnung, dass es auch in Zukunft möglich sein wird, als spezialisierter regionaler Mietwagenanbieter zu bestehen.

Das neue Personenbeförderungsrecht wird den Ridesharing-Anbietern und eher nicht so sehr den Freefloating-Carsharern den Weg ebnen. Wenn es so kommt, wird zumindest in Städten das unkomplizierte und kostengünstige Mitfahren in einem Shuttle in Kombination mit öffentlichem Nahverkehr das Fortbewegungsmittel der Zukunft sein. Es bietet den Vorteil, für die täglichen kleinen Strecken der Mobilität kein selbst zu steuerndes Fahrzeug suchen zu müssen, nicht hinlaufen, buchen, selbst relativ teuer fahren und am Ende einen freien Parkplatz suchen zu müssen. Stattdessen wird der Fahrgast relativ schnell am Straßenrand aufgepickt und in der Nähe seines Ziels wieder abgesetzt, ohne dass das teurer sein muss als per Freefloating selbst zu fahren.

In der Folge stellt sich jedoch die Frage, welches Fahrzeug von Fall zu Fall darüber hinaus für weitere Strecken oder beim Transport von größeren Gegenständen infrage kommt. Hier scheiden die Shuttledienste aus und auch die Freefloating-Anbieter sind hierauf nicht spezialisiert.

Das ist der Markt der klassischen Autovermietung in moderner Form. Mit 'modern' ist die Art und Weise gemeint, wie Kunden diese Angebote finden und für sich nutzen können. Auch diese Fahrzeuge müssen mittels Smartphone zu koordinieren, zu buchen, zu übernehmen, abzugeben und zu bezahlen sein. Die klassische Mietwagenübergabe und -übernahme wird es daher immer weniger geben. Da die neuen Technologien auch mittelständischen Vermietern offen stehen, wird ihnen auch ein Markt verbleiben, dem sie sich in den kommenden Jahren aber erst einmal öffnen müssen. Dazu müssen dann überholte Vorstellungen über Bord geworfen werden.

Die auch zukünftig hohe Bedeutung der regionalen Autovermietung ergibt sich daraus, dass eine Reduzierung des Gesamtfahrzeugbestandes in einer Stadt nur dann gelingen wird, wenn die Menschen auch für den Fall einer besonderen und eher individuellen Mobilitätssituation das richtige Angebot vorfinden. Wer für die Fahrt zum Baumarkt oder in den Urlaub doch das eigene Auto benötigt, der wird es nicht abschaffen. Die Autovermieter verfügen über die breiteste Palette und sind die Anbieter der modernsten Flotte, da deren Fahrzeuge - anders auch als die der Carsharer - in der Regel um die 3-4 Monate alt sind und damit dem neuesten technischen Stand der Fahrzeugherstellung entsprechen, vor allem im Hinblick auf Verbrauch und Sicherheit.

EuGH: Deutsche Pkw-Maut verstößt gegen europäisches Recht

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die deutsche Gesetzgebung zur Einführung einer Pkw-Maut gegen geltendes europäisches Recht verstößt und ist damit der Auffassung des Generalanwaltes des Europäischen Gerichtshofes nicht gefolgt.

Vor allem werden zwei Folgen des Vorhabens moniert. Zunächst sei festzustellen, dass vor allem ausländische Autofahrer zahlen müssten, während deutsche Fahrzeughalter durch die Kompensation über die Kfz-Steuer weitestgehend unberücksichtigt blieben. Der Auffassung Österreichs und der Niederlanden, das sei diskriminierend, sind die obersten Richter der Europäischen Union gefolgt. Sie beanstandeten darüber hinaus, dass die Regelung den freien Waren- und den freien Dienstleistungsverkehr des EU-Binnenmarktes behindern würde.

Die Einführung dieses Modells ist damit komplett gescheitert. Ab 2020 sollte sie auf allen Autobahnen in Deutschland gelten.

Die Folgen werden gravierend sein. Die Rufe nach der Einführung einer streckenbezogenen Pkw-Maut dürften von nun an sehr viel lauter werden. Daher wird der Druck auf den Gesetzgeber steigen, eine Maut für jeden gefahrenen Autobahnkilometer oder gar jeden zurückgelegten Kilometer einzuführen und das Autofahren in Deutschland erheblich zu verteuern, wie Umweltaktivisten seit langem fordern. Zu den jährlich über fünfzig Milliarden Euro, die Autofahrer heute bereits für Steuern auf Kfz-Besitz, Unterhaltung, Tanken usw. an den Fiskus abtreten, kämen erhebliche Mobilitätskosten hinzu.

Die Politik hat nun die Aufgabe, in ihrem Streben nach einer neuen Lösung Maß zu halten und das hohe Gut der individuellen Mobilität des Einzelnen nicht über Gebühr zu beschneiden und doch auch Umweltfragen und den Klimawandel zu berücksichtigten.

OLG Oldenburg bekräftigt Aufklärungspflicht

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs weist auf ein aktuelles Urteil des OLG Oldenburg hin. Es ging um die Frage, ob beim Gebrauchtfahrzeugverkauf ...

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Neuere Mitglieder-Informationen

Vor kurzem zusammengestellte Informationen für Verbandsmitglieder (bei "Vermietung nach Unfall / Allgemeines" und bei "Interne Informationen", teilweise nur mit Passwort erhältlich):

- Anleitung zum DAT-Mietwagenspiegel bzgl. Normaltarif und Nutzung für die Durchsetzung von Schadenersatzforderungen
  https://www.bav.de/vermietung-nach-unfall/allgemeines/2937-empfehlung-dat-mietwagenspiegel-nutzen.html

- Liste 156 neuerer Urteile von März bis Juni 18 (Beitrag vom 20.07.2018)
  https://www.bav.de/vermietung-nach-unfall/allgemeines/2929-liste-urteile-maerz-juni-2018.html

- Liste 52 neuer Urteile Juli und August 18 (Beitrag vom 26.09.2018)
  https://www.bav.de/vermietung-nach-unfall/allgemeines/2985-liste-aktueller-urteile.html

- Urteile zur Verjährung der Ursprungsforderung (Beitrag vom 13.07.2018)
 https://www.bav.de/vermietung-nach-unfall/allgemeines/2924-urteile-wegen-verjaehrung-der-ursprungsforderung.html

- MRWaktuell 22-18 Oberlandesgericht Celle vom 15.05.2018
- MRWaktuell 23-18 Amtsgericht Ludwigslust vom 01.06.2017
- MRWaktuell 24-18 Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 28.11.2017
- MRWaktuell 26-18 Landgericht Braunschweig Beschlüsse vom 16.02.2018 und vom 11.04.2018
- MRWaktuell 27-18 Landgericht Köln Beschlüsse vom 26.02.2018 und vom 17.04.2018 (zum Thema Verjährung der Mietzinsforderung und Schadenersatzanspruch aus abgetretenem Recht)
- MRWaktuell 28-18 Landgericht Stuttgart vom 01.06.2018
- MRWaktuell 29-18 Amtsgericht Stuttgart vom 17.04.2018 (zur angeblichen Verjährung der Mietzins-Forderung)
- MRWaktuell 32-18 Amtsgericht Gummersbach vom 23.07.2018
- MRWaktuell 33-18 Amtsgericht Wipperfürth vom 05.07.2018
- MRWaktuell 34-18 Landgericht Hannover vom 16.05.2018
- MRWaktuell 35-18 Amtsgericht Köln vom 05.07.2018
- MRWaktuell 36-18 Amtsgericht Achern vom 07.08.2018
- MRWaktuell 37-18 Amtsgericht Bingen am Rhein vom 24.08.2018
- MRWaktuell 38-18 Landgericht Bonn vom 24.08.2018
- MRWaktuell 39-18 Landgericht Düsseldorf vom 16.03.2018
- MRWaktuell 39-18 Landgericht Köln vom 13.09.2018

- Weitere Urteile (nun 45) zur Frage der Direktvermittlung mit Zitaten für den Anwalt, z.B. AG Maulbronn, LG Bonn, AG Bonn, AG Leverkusen, AG Bremen und AG Fürstenwalde ...
  https://www.bav.de/vermietung-nach-unfall/allgemeines/2811-mietwagenhinweis-des-haftpflichtversicherers-aktuelle-urteile-zu-254-bgb-2.html

- Konkreter Sachvortrag gegen Fraunhofer auch in Hamburg, Düsseldorf, München: Beispiele von Sixt und Europcar mehrfach höher als Fraunhofer (mit Abbildungen)
  https://www.bav.de/vermietung-nach-unfall/allgemeines/2917-beispiel-hamburg-fraunhofer-hochburgen-mit-internet-preise-weit-ueber-fraunhofer.html

- Datenschutz (verschiedene Veröffentlichungen zur DSGVO) (Rubrik "Aktuelles für Mitglieder")
  https://www.bav.de/aktuelles/intern/2835-neues-datenschutzrecht-ab-25-mai-2018.html
  https://www.bav.de/aktuelles/intern/2897-datenschutz-und-persoenliche-daten-des-schaedigers.html
 
- Einziehung/Beschlagnahme von Mietwagen nach Rennen
  https://www.bav.de/service/oeffentlich/2785-rennen-mit-mietwagen.html
  https://www.bav.de/aktuelles/intern/2895-einziehung-von-mietfahrzeugen-nach-rennen-moeglich.html

- Argumente zur Frage der Verjährung der Ursprungs-Forderung (Rubrik "Vermietung nach Unfall")
  https://www.bav.de/vermietung-nach-unfall/allgemeines/2888-aktuelles-verjaehrungs-thema.html
  https://www.bav.de/vermietung-nach-unfall/allgemeines/2924-urteile-wegen-verjaehrung-der-ursprungsforderung.html

- Schriftsatz-Entwurf für Anwälte wegen Verjährung der Ursprungs-Mietwagenforderung, aktualisiert am 09.05.18 (Rubrik "Vermietung nach Unfall")
  https://www.bav.de/vermietung-nach-unfall/allgemeines/2862-schriftsatz-entwurf-fuer-anwaelte-aktuelles-verjaehrungs-thema.html

- Hinweis auf Aufsatz Rechtsanwalt Dr. Munte in DAR zum Thema Verjährung der Ursprungsforderung
  https://www.bav.de/aktuelles/intern/2975-dr-munte-in-dar-verjaehrung-der-mietzinsforderung-und-abtgetretene-schadenersatzforderungen.html

- Änderungen der Formulierungen im BAV-Abtretungsformular
  https://www.bav.de/vermietung-nach-unfall/allgemeines/2919-aktualisierung-der-informationen-zum-formular-abtretung.html

- Konkrete Preisvergleiche zur Nachahmung sowie Argumentationshilfen
  https://www.bav.de/vermietung-nach-unfall/allgemeines/2976-verwendung-von-eigenen-internet-screenshots-in-mietwagensachen.html
  https://www.bav.de/aktuelles/intern/2981-preise-vergleichen-um-zu-ueberzeugen.html
  https://www.bav.de/vermietung-nach-unfall/allgemeines/2934-preisschwankungen-bei-internet-mietwagenkosten.html

- Bußgeldbescheide Italien (Rubrik "Aktuelles für Mitglieder")
  https://www.bav.de/aktuelles/intern/2859-bussgelder-speziell-aus-italien.html

- Zahlungsaufforderungen/Bußgeld bei Mietwagen aus London (Beitrag vom 10.07.2018)
  https://www.bav.de/aktuelles/intern/2922-zahlungsaufforderungen-aus-london.html

- Update Zollvorschriften der EU in Bezug auf Mietwagen / Selbstfahrervermietfahrzeuge
  https://www.bav.de/service/oeffentlich/2932-update-zollvorschriften-bei-verwendung-von-mietwagen.html

DriveNow + car2go = SHARE NOW

Die führenden Anbieter von Freefloating-Carsharing DriveNow und car2go haben nach der Zustimmung der Wettbewerbsbehörden ihr Zusammengehen organisiert.

Darüber hinaus: In mehreren JointVentures werden mehrere Aktivitäten der Hersteller BMW und Daimler gebündelt: SHARE NOW, CHARGE NOW, REACH NOW, FREE NOW und PARK NOW. Die Leistungen umfassen nahezu alle Formen neuer Mobilität wie Carsharing, Ride-Healing und die Verbindung zu öffentlichen Verkehren. 

Nach Auffassung des Anbieters handelt es sich dabei um den weltgrößten Anbieter für das Freefloating-Carsharing. Kunden können in 30 Metropolen die Fahrzeuge beider bisher miteinander im Wettbewerb stehender Flotten buchen. Die derzeitige Kundenanzahl wird mit 60 Millionen angegeben, aber nicht weiter differenziert.

Noch nicht geschafft ist die technische Verbindung der Systeme, denn Kunden benötigen anscheinend noch immer zwei separate Accounts zu beiden Systemen. An einer neuen Mobilitäts-App, die das leistet, wird derzeit gearbeitet.

Online-Informationen des Anbieters: https://www.daimler.com/konzern/bmw-und-daimler.html

Aufgezeigte Visionen: https://www.your-now.com/de

Stream der Live-Presskonferenz vom 22.02.19: https://www.daimler.com/live/ (inzwischen Aufzeichnung)

Notizen zur Mobilität in Deutschland

Das Bundesverkehrsministerium hat eine bundesweite Studie zur Mobilität in Deutschland beauftragt, die aktuell präsentiert wird. Vorab ist eine Zusammenfassung herausgekommen, die bereits viele interessante Informationen enthält.

Die bisherigen Veröffentlichungen finden Sie hier (Kurzreport und Präsentationen):

http://www.mobilitaet-in-deutschland.de/publikationen2017.html

Die Studie wird in den nächsten Jahren eine wichtige Grundlage für Überlegungen und Entscheidungen vieler Akteure aus Politik und Wirtschaft sein. Sie enthält bedeutende Informationen für viele Branchen, so auch für die der Autovermieter.

Wichtige Erkenntnisse und Fakten daraus sind: ...

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Bundesregierung versichert: PKW-Maut kommt noch in dieser Wahlperiode

Auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion der Freien Demokraten zu den Plänen der Bundesregierung zur Einführung der 2015 beschlossenen Infrakstrukturabgabe (Pkw-Maut) hat die Bundesregierung geantwortet, dass sie an der Einführung festhält und diese bis zum Ende der Legislaturperiode 2021 eingeführt sein soll.

Dabei geht die Bundesregierung davon aus, dass das Vorhaben trotz der dagegen gerichteten Klage Österreichs vor dem Europäischen Gerichtshof europarechtskonform und diskriminierungsfrei ist.

Derzeit sei man dabei, das Vergabeverfahren abzuschließen.

In dem Zusammenhang betont die Bundesregierung, dass sie Modelle einer streckenbezogenen PKW-Maut auf für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht ablehnt (Verweis auf Drucksache 18/11562 BT).

Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag

Die Ablehnung einer streckenbezogenen Pkw-Maut ist hierbei zu unterstreichen.

Digitaler Tachograf: Kein Grund zur Absenkung unter 3,5 Tonnen

Seit 2012 wird vor allem auf europäischer Ebene immer wieder darüber diskutiert, die Regelungen zu den Lenk- und Ruhezeiten und der Verwendung eines Digitalen Kontrollgerätes auf Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen auszuweiten.

Das EU-Parlament hat sich bereits in 2012 dafür ausgesprochen, die Nutzung leichter Nutzfahrzeuge auf diese Weise zu regulieren, siehe nur hier: https://www.eurotransport.de/artikel/eu-parlament-digi-tacho-pflicht-fuer-lkw-ab-2-8-tonnen-628975.html

Auch heute kommen immer wieder Vorstöße aus den unterschiedlichsten Gründen und Richtungen, in der EU und in der deutschen Politik, die eine solche Regelverschärfung zum Ziel haben. So hat am 04. Juni 2018 der Verkehrsausschuss  des Europaparlamentes eine Absenkung der Einbau-Pflicht des digitalen Tachografen auf Fahrzeuge ab 2,4 Tonnen beschlossen.

Dabei gerät die Frage in den Hintergrund, was eine solche Verschärfung überhaupt bringen soll.

Klar ist, sie wird erhebliche Mittel kosten und hunderttausende Unternehmen betreffen, die

- heute nur selten solche Fahrzeuge nutzen, ... wenn, dann aber darauf angewiesen sind,
- dabei keine statistisch bemerkbaren Unfallzahlen verursachen und vor allem,
- nicht wie Berufskraftfahrer überwiegend Güterverkehr betreiben.

Die mit dem Einbau und der Nutzungspflicht eines Digitalen Tachgrafen verbundenen Kosten sind pro Fahrzeug und pro Unternehmen erheblich. Schulungen, Anschaffung, Einbau, Datenmanagement, Kontrollbehörden, usw. führen zu Kosten, die einen kleinen Unternehmer die unternehmerische Sinnfrage stellen lässt. Vor allem Handwerker und andere kleine Unternehmen wären betroffen, die außerhalb der Güterkraftverkehrs-Branchen manchmal Fahrzeuge über 2,8 Tonnen bewegen müssen. Sie liefern eigene Produkte aus, fahren zu Kunden oder bringen ein Vorprodukt zum eigenen Standort. Am Steuer sitzen aber keine Spediteure.

Eine in Bezug auf Kosten und Umstände extreme bürokratische Regelung würde die Mobilität vieler Branchen erheblich einschränken. Wirtschaftsfeindliche Parlamentarier ohne Sinn für die Realität scheinen hier einen widersinnigen Weg zu gehen, der dem eigentlichen Ziel Bürokratieabbau diametral widerspricht.

Auch die Unfallstatistiken geben es nicht her, hier regulierend tätig zu werden. Dem Entwurf einer Unterrichtung des Bundestages zur Unfallverhütung im Straßenverkehr für 2016/2017 vom 18.10.2018 ist zu entnehmen, dass

- auf Autobahnen weniger Verkehrstote zu verzeichnen sind, als innerorts und außerorts (mangelnde Verkehrssicherheit mit Kleintransportern wegen Lenk- und Ruhezeiten würde vor allem zu Problemen auf Autobahnen führen)
- auf Autobahnen die Anzahl der Personenschäden zum Vergleichsjahr 2000 um 20 % gesunken ist
- in 2017 der überwiegende Teil der zu beklagenden Verkehrstoten aus PKW-Nutzung resultiert, in Bezug auf Personenschäden insgesamt sogar 87 % aus PKW-Nutzung (und nicht LKW und nicht leichte Nutzfahrzeug)
- Unfallursachen bei Unfällen nur mit einem Fahrzeug zu 42 % wegen Geschwindigkeits-Ursachen, 11 % Alkohol ... und eben nicht überwiegend wegen Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten, ebenso nicht bei Unfällen mit zwei beteiligten Fahrzeugen

Betrachtet mit nur den Güterverkehr, ist festzustellen, dass

- die durch Unfälle mit Güterkraftfahrzeugen zu beklagenden Getöteten nur 5 % der Gesamtzahl der im Straßenverkehr tödlich verunglückten Beteiligten ausmachen und bezogen auf die Verletzten der Güterverkehrsbereich nur einen Anteil von 2,4 % ausmacht
- die Entwicklung dieser Zahlen zeigt, dass Rückgänge zum Jahr 2000 von ca. 30 % (Unfälle), 42 % (Schwerverletzte) und 40 % (Getötete) zu verzeichnen sind.

Die Befürworter der Ausweitung der Lenk- und Ruhezeiten können sich also nicht auf gravierende Probleme der Verkehrssicherheit berufen, wenn sie dieses inakzeptable Bürokratie- und Kostenmonster auf den Mittelstand loslassen wollen.

Die Regelungen gehören lediglich auf die Transportbranche angewandt, wo diejenigen beschäftigt sind, die mit dem Gütertransport ihr Einkommen sichern. Aber nicht mehr und nicht weniger. Eine Ausweitung nach dem Gießkannenprinzip wäre ein schwerer Eingriff in den Motor der deutschen Wirtschaft, zu vergleichen mit einer Fehlbetankung, die die Schmierung des Motors unterbricht. Kein mittelständischer Unternehmer könnte sich im Bedarfsfall mehr unkompliziert ein Transportfahrzeug anmieten.  Die weitere Nutzung eigener Fahrzeuge wäre mit erheblichen Kosten und Aufwand verbunden.

Der Politik ist daher dringend anzuraten, in Bezug auf Lenk- und Ruhezeiten nicht überzuregulieren, da das fatale Folgen nach sich ziehen würde.

 

Uber in den USA ohne Beitrag für eine Verkehrsreduzierung

Nachdem kürzlich den Anbietern von Freefloating-Carsharing ein nennenswerter Effekt zur Verringerung von städtischem Straßenverkehr abgesprochen wurde, wird nun auch der Fahrdienstvermittler Uber mit demselben Vorwurf konfrontiert.

Fahrgäste wüden eher vom Öffentlichen Nahverkehr abgezogen, als dass sie für eine Uber-Fahrt auf ihr eigenes Auto verzichten würden. Taxi-ähnliche Leistungen wie Uber verdrängen ÖPNV. Individuelles Reisen vor Transport mit vielen anderen nach Fahrplan. Ist Uber lediglich das Ergebnis einer zügellosen Disruption im Markt der Personenbeförderung, Tendenz Lohndumping, weniger Sicherheit, weniger Fahrgastrechte? Ist das die neue Transportwelt?

Meldung in BZP-Nachrichten ansehen

 

Hersteller experimentieren intensiver mit Mobilitätsangeboten

Seit Jahren experimentieren Hersteller mit Mobilitätsangeboten. Ein gutes Beispiel ist CarUnity, eine mittlerweile eingestellte Carsharing-Plattform von Opel, die mit intensivem Marketing gestartet war.

Inzwischen sind die Ideen ausgereifter, das Engagement der Hersteller zielgerichteter und es sind vor allem die sogenannten Captives, also die Bank- und Leasing-Ableger der Hersteller, die die digitale Konzepte entwickeln, um Neufahrzeuge mit neuen Dienstleistungen an den Kunden und auf die Straße zu bringen.

Standen den Kunden früher nur die Optionen Kauf, Finanzierung und Leasing zur Verfügung, geht es heute darum, Varianten dazwischen mit mehr Flexibilität in allen Belangen wie Laufzeit, Ausmaß der Inklusivleistungen, selbstverständliche kurzfristige Fahrzeugwechsel, Bezahlformen, Flexibilität des Zugangs usw. zu etablieren. Die Zielrichtung dabei lautet, den Kunden passgenau ein Fahrzeug dann, dort und so lange zur Verfügung zu stellen, wie er es benötigt und dabei den Aufwand von Auswahl und rund um die Nutzung so gering wie möglich zu halten. Die Hersteller haben dabei akzeptiert, dass es nicht mehr entscheidend darauf ankommt, dass ihr Produkt, ihre "Hardware" sich so besonders von den Produkten der Konkurrenz abhebt, sondern es zunehmend darauf ankommt, weiche Faktoren wie die Verfügbarkeit oder geringe Komplexität sowie das Gesamtpaket weiterzuentwickeln.

Damit konkurrieren sie zunehmend mit ihren Händlernetzen und klassischen Autovermietern und Carsharing-Unternehmen und besetzen auch dieses Feld konkret, siehe BMW und Daimler.

Mit "Me Flexperience" geht Daimler einen Schritt wie Sixt schon vor einigen Jahren. Ein Kunde kann - das ist noch nicht so ganz flexibel, aber immerhin - mehrmals im Jahr ein Auto je nach Bedarf wechseln, ohne dafür einen Vertrag zu ändern. Es läuft dabei alles digital ab. Aber die vorgegebenen Einschränkungen sind ein Zeichen dafür, dass man noch in der Experimentierphase ist. Ähnlich bei Volvo mit "Care by Volvo". Hier kann der Kunde alle sechs Monate das Fahrzeug wechseln und hat außer Treibstoff alle Kosten mit der Monatsrate abgedeckt.

Mit noch flexibleren Modellen testen Porsche, Chrysler und andere in Testregionen irgendwo auf der Welt. Neue Bezahlmodelle sollen auch Tanken/Aufladen, Parken, Reparieren oder Mautleistungen umfassen.

Sixt wird Carsharing und Mietwagen aus einer Hand und mit derselben Flotte umsetzten. Sofern ein Fahrzeug rund um die Uhr und überall verfügbar und bezahlbar ist, wird das eigene Fahrzeug nicht mehr benötigt. Heute ein kleines Fahrzeug, morgen einen Kombi, zumindest in relativ großen Städten dürfte das bald normal sein.

Mit "Moia" testet VW eine Lösung zum Teilen nicht lediglich der Fahrzeuge, sondern eine Stufe weiter, der Sitzplätze. Taxi-Dienstleistungen dürften ein Preis-Problem bekommen, denn da stimmt dann die Auslastung nicht mehr bei erheblichen Kosten für Fahrzeug und Fahrer.

In Zukunft werden die Einschränkungen nach und nach fallen und Kunden sich daran gewöhnen, irgendein Fahrzeug flexibel dann und dort zu wählen, wo sie den Bedarf haben. Ihr Langfrist-Mobilitätsvertrag wird vielleicht die Zugreise, den öffentlichen Nahverkehr vieler Städte und die verfügbaren Fahrzeuge umfassen.

Update Zollvorschriften bei Verwendung von Mietwagen

Seit längerem gelten Vermieter-feindliche Zollvorschriften der EU. Wir haben fassungslos darüber berichtet:

https://www.bav.de/service/oeffentlich/2430-einreise-mit-dem-mietwagen-probleme-mit-dem-zoll.html

Die EU-Verordnung soll ...

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Kfz-Steuer für Autovermieter: WLTP-Standard wirkt steuerhöhend

Die Kosten der Kfz-Steuer werden sich in den nächsten Monaten auch für Autovermieter erheblich erhöhen. Das ist seit 2009 absehbar.

Aktuelle Verlautbarungen gehen in Richtung von durchschnittlich 20 Prozent. Letztlich könnte das ggf. etwas zu hoch angesetzt sein, da der Berechnungsmodus bzgl. CO2 ja nur einen Teil der Bemessungsgrundlage der Steuer ausmacht und der VDA von 20% durchschnittlicher nomineller Erhöhung des CO2-Wertes ausgeht. Doch fehlt selbst dem Bundesfinanzministerium bis heute die konkrete Information, welches Fahrzeug nach dem neuen Prüfzyklus welche CO2-Emmissionen verursacht und wie hoch demnach die CO2-Veränderung jeweils ausfällt (da viele Fahrzeuge noch nicht nach WLTP geprüft sind).

Und daher ist auch insgesamt unklar, wie sich das Steueraufkommen konkret pro Fahrzeug und insgesamt für einen Fuhrpark verändern wird. Grund hierfür ist die vor allem vergrößerte Streubreite für die Fahrzeuge aufgrund der Einbeziehung neben Motorisierung von Einflüssen durch Getriebe, Aufbau und Ausstattung. Laut Ministerium können reale/gemessene Kraftstoffverbräuche und damit CO2-Unterschiede für dasselbe Modell weit erheblicher sein, als bisher.

Das Bundesfinanzministerium / BMF hat sich wohl eher dafür entschieden, ein erhöhtes Steueraufkommen „hinzunehmen“ und Modelle der Rückrechnung auf NEFZ hier nicht zu verfolgen, die die EU vor dem Hintergrund der CO2-Vorgaben an die Hersteller mit Hilfe von Modellen übergangsweise bis 2020 einführen will. Heute verweist man im BMF darauf, dass eine Kompensation aufgrund der Komplexität gar nicht möglich sei, siehe meine Ausführungen zuvor.

Man muss nun abwarten, ob sich der Finanzausschuss des Bundestages gegenüber der Bundesregierung / dem BMF damit durchsetzt, eine Reduzierung des insgesamt steigenden Steueraufkommens ab 2019 zu verlangen, wenn man dann ggf. über gesicherte Zahlen zum Ausmaß der Steuererhöhungen verfügt. Das BMF allerdings verweist auf Umweltverbände, die meinen, dass das Steueraufkommen in den letzten Jahren um diese Differenz zu niedrig war und nun auf das korrekte Niveau angehoben wird, also eine Vergütung nicht angezeigt sei. Man sollte daher vielleicht eher nicht darauf setzen, dass die Steuererhöhung irgendwann kompensiert wird, die der ADAC derzeit lautstark fordert.

Die Firma DAT hat bisher einen Leitfaden CO2 angeboten, in dem die CO2-Werte aller Fahrzeuge angegeben waren (siehe https://www.dat.de/co2/ Anlage "Leitfaden CO2). Die zukünftigen Versionen sollen aber allerdings erst einmal nicht den CO2-Wert nach WLTP, sondern einen solchen umgerechnet auf NEFZ enthalten. Das hat damit zu tun, dass die EU den Herstellern wie oben beschrieben diese Rückrechnung gestattet. Trotzdem wird der Käufer eines Fahrzeuges den Wert nach WLTP benötigen, ebenso die Zulassungsstellen und Finanzämter. Doch eine Liste aller Fahrzeuge wird es wohl zunächst nicht geben und damit keine Grundlage für Kfz-Steuer-Modellrechnungen großer Fuhrparks wie der Autovermieter.

Vom KBA hört man, dass man dort eine solche Liste zumindest öffentlich auch nicht führen wird. Das Bundesverkehrsministerium meint, dass man so etwas nur von den Herstellern und Importeuren erhalten könne. Letztlich verunsichert die Einführung des neuen Standards den Mietwagenanbieter. Eine Kostenkalkulation wird erschwert, da Fahrzeuge geordert werden, bei denen unbekannt bleibt oder per Einzelfall geprüft werden muss, wie hoch die Veränderungen der Steuerlasten ausfallen werden.

In Bezug auf vorliegende CO2-Daten nach WLTP-Standard könnte man sich einige Grundsätze ableiten. Deren Gültigkeit müsste aber fortlaufend geprüft und die Grundsätze dann ggf. angepasst werden:
1.    Entscheidungen zur Kraftstoff-Art: Große Veränderungen / hohe Steigerungen (weit über 20%) sind eher bei Benzin, weniger bei Diesel-Fahrzeugen feststellbar (Diesel aber auch im Bereich um die 20%).
2.    Steuern für Diesel sind jedoch erheblich höher, eine Tendenz zu Diesel-Antrieben würde ggf. den gesamten Kostenanteil der Kfz-Steuer noch mehr anheben.
3.    Große Steuer- Steigerungen eher bei kleinen Benzin-Fahrzeugen und geringem Hubraum und bisher sehr niedrigen Steuern. Daraus ergibt sich, dass hohe Steigerungsraten von bis zu 70% auf einer kleinen Basis erfolgen und in Bezug auf den Gesamt-Fuhrpark nicht so erheblich steuererhöhend wirken.

Letztlich ist festzustellen, dass die Branche der Autovermietung von allen Wirtschaftszweigen am meisten durch die Umstellung auf WLTP mit einer Steuererhöhung belastet ist. Denn höhere Kfz-Steuern ergeben sich nur bei neu zugelassenen Fahrzeugen. Wer durchschnittlich den neusten Fuhrpark hat - und das sind immer die Autovermieter -, dessen Steuer steigt schneller an, als in anderen Unternehmen und Branchen.

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag überwiegend verfassungskonform, mit Begründung

Wie das Bundesverfassungsgericht aktuell entschieden hat, ist der aktuelle Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Bundesländer vom 29.06.2011 mit Wirkung zum 01.01.2013 überwiegend verfassungskonform (Az. 1 BvR 1675, .

Entscheidend sei das Angebot eines Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks. Durch dessen Ausstrahlung erhalte jeder die Möglichkeit eines Empfanges, wodruch der Beitrag gerechtfertigt sei.

Das Gericht urteilte, dass

- die unterschiedliche Anzahl der Bewohner einer Wohnung keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt, also verfassungskonform ist und

- die unterschiedliche Behandlung von privaten Fahrzeugen (keine Zahlungspflicht)  und gewerblichen Fahrzeugen (Zahlungspflicht) ebenso verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

Lediglich die Doppel-Beitragszahlung bei Zweitwohnungen sieht des Gericht als verfassungswidrig an und gibt dem Gesetzgeber eine Neuregelung bis 2020 auf.

Die Begründung zur Frage der Beitragslast bei gewerblich genutzten Fahrzeugen wie Mietwagen lautet:

- mit dem Rundfunkangebot können Mitarbeiter unterhalten und informiert werden (Fokus hier auf die Betriebsstätten und Mitarbeiterfahrzeuge der Wirtschaft)

- im Bereich von Mietwagen können die Anbieter den Kunden mit dem Rundfunkangebot ergänzende Unterhaltungs- und Informationsleistungen zur Verfügung stellen, was das Bundesverfassungsgericht als einen preisbildenden Faktor der Mietwagenleistung ansieht. Es nennt hier die Verkehrsnachrichten.

Autovermieter werden daher auch in Zukunft verpflichtet sein, die Rundfunkgebühren für ihre Fahrzeuge zu bezahlen.

 

L e i t s ä t z e

zum Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018

- 1 BvR 1675/16 -

- 1 BvR 745/17 -

- 1 BvR 836/17 -

- 1 BvR 981/17 -

    Das Grundgesetz steht der Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr - potentiell - einen Nutzen haben.

    Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.

    Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann und soweit dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheint.

    Die Landesgesetzgeber durften die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen in der Annahme anknüpfen, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werde typischerweise in der Wohnung in Anspruch genommen. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.

    Die Nutzungsmöglichkeit zu betrieblichen Zwecken rechtfertigt die gesonderte Inanspruchnahme von Inhabern von Betriebsstätten und von nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Kraftfahrzeugen zusätzlich zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich.

    Ein Beitragsschuldner darf zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden.

    Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.

Eine ausführliche Urteilsbegründung ist hier veröffentlicht: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html

 

Urteilsgründe (Auszüge):

(...)

3. Im nicht privaten Bereich ...

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Grobe Fahrlässigkeit im Straßenverkehr und Polizeiklausel im Mietvertrag

Ein Mieter wird zur Zahlung der am Mietwagen entstandenen Kosten (und weil er das nicht eingesehen hat, auch der Rechtsverfolgungskosten) verurteilt, weil er den Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Die vereinbarte Reduzierung der Haftung auf 500 Euro Selbstbeteiligung trägt dann nicht.

Siehe: http://www.haz.de/Umland/Lehrte/Lehrter-verliert-Streit-um-Unfall-mit-Mietwagen-vor-Landgericht

So weit, so normal...

Doch ist das auch ein Beispiel, die Polizeiklausel in Mietverträgen einmal konkreter zu erklären und zu verstehen. Denn ...

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Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

Bitte hier klicken ...

BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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