Öffentliche Informationen

Lkw-Maut (ab 1.7. auch unter 7,5 t tzGg): Ausführliche Informationen für Mitglieder im internen Bereich

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. hat im internen Bereich der Webseite (zugänglich mit Mitglieder-Zugangs-Daten) alle Informationen zusammengestellt, die in Vorbereitung der Mautpflicht ab 01.07.2024 relevant erscheinen. Wir stehen darüber hinaus zusammen mit unseren Kooperationspartner UTA für die Beantwortung von Fragen bereit.

Mit unseren Informationen sind die Autovermieter nicht nur in der Lage, sich auf die Mautpflicht vorzubereiten, sondern auch Entscheidungen dazu zu treffen, zu ermitteln, welche Kosten ihnen entstehen, festzulegen, wie sie mit ihren Kunden kommunizieren und ob sie mautpflichtige Fahrzeuge überhaupt vermieten wollen.

Hier liegt der Zugang zum neuen Informations-Bereich für Mitglieder "Lkw-Maut":
https://www.bav.de/aktuelles/lkw-maut.html

Darin neben vertieften Erläuterungen verfügbare neue Beitrage zur Vorbereitung auf die neue Maut-Pflicht sind:

1. Neue Regelungen Lkw-Maut ab 01.07.2024 
https://www.bav.de/aktuelles/lkw-maut/4090-neue-regelungen-lkw-maut-ab-01-07-2024.html

2. Lkw-Maut > 3,5 Tonnen: Vermieter-Branche mit spezieller Herausforderung 
https://www.bav.de/aktuelles/lkw-maut/4097-lkw-maut-3-5-tonnen-vermieter-branche-mit-spezieller-herausforderung.html

3. Unsere Empfehlung: Die UTA-Lösung
https://www.bav.de/aktuelles/lkw-maut/4098-unsere-empfehlung-die-uta-loesung.html

4. TollCollect-Lösung 
https://www.bav.de/aktuelles/lkw-maut/4099-tollcollect-loesung.html 

5. Details zur Handwerkerausnahme 
https://www.bav.de/aktuelles/lkw-maut/4100-details-zur-handwerkerausnahme.html 

6. Anderer Blickwinkel auf die System-Entscheidung (für UTA) 
https://www.bav.de/aktuelles/lkw-maut/4101-anderer-blickwinkel-auf-die-system-entscheidung.html 

7. Höhe der Maut > 3,5 Tonnen und ab 7,5 Tonnen technischem Gesamtgewicht 
https://www.bav.de/aktuelles/lkw-maut/4103-hoehe-der-maut-35-tonnen-technischem-gesamtgewicht.html

8. Lkw-Maut: Rückerstattung möglich, aber teuer 
https://www.bav.de/aktuelles/lkw-maut/4106-lkw-maut-rueckerstattung-teuer.html 

Lkw-Maut: BAV kooperiert mit UTA

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. hat für seine Mitglieder eine gute Lösung gefunden, wie Autovermieter die neuen Regelungen der Lkw-Maut ab dem 01.07.2024 umsetzen können.

Am 18.04.2024 wurde dazu ein Rahmenvertrag mit der Firma UTA geschlossen, der die Bedingungen einer Teilnahme der Verbandsmitglieder an der Kooperation regelt.

Mit der Firma UTA haben wir einen Partner gefunden, der nach unserer Auffassung die beste Gesamtleistung aller in Deutschland verfügbaren Systeme bietet. Dabei geht es vor allem um Kosten, Geräte-Funktion, Datenverfügbarkeit und Integrationsmöglichkeit in bestehende EDV-Systeme.

Die Verbandsmitglieder haben von ihrem Bundesverband im internen Mitgliederbereich der Webseite unter https://www.bav.de/aktuelles/lkw-maut.html ausführliche Informationen erhalten, wie sie nun vorgehen können, um sich bis zum 01.07.2024 auf die Mautpflicht für Fahrzeuge ab größer 3,5 Tonnen vorzubereiten.

 

Initiative "Rechtssichere Autovermietung"

Unser aktueller Aufruf an Autovermieter: Vermieten Sie rechtssicher, im Interesse Ihrer Kunden und im eigenen Interesse. 

Wie? Werden Sie BAV-Mitglied! Denn Sie können Fahrzeuge kaufen, Mitarbeiter einstellen, Werbung schalten, ... jedoch wird es auch auf ein paar Grundsätzlichkeiten ankommen, um erfolgreich Autos zu vermieten.

Warum so wichtig? Die rechtssichere Autovermietung ist notwendig zum Schutz und zur Sicherheit der Kunden und für einen langfristigen Erfolg Ihres Autovermietungs-Unternehmens, egal ob reine Autovermietung oder vermietender Reparaturbetrieb.

Nichts im Bestehen einer Autovermietung ist schlimmer, als wenn aufgrund vermeidbarer Fehler Mieter zu Schaden kommen. Doch auch wenn aufgrund von Unwissen erhebliche Schwierigkeiten mit Behörden, Wettbewerbern oder Kunden aufkommen, können Kosten entstehen, die bestenfalls nur das Ergebnis belasten, schlimmstenfalls das Unternehmen selbst gefährden. Auch bei Schwierigkeiten mit Mietern und Schäden an Fahrzeugen ist häufig guter Rat notwendig. Eingefahrene Gleise können in die falsche Richtung führen.

Beispiele:
- Schäden an Mietwagen, was zahlt der Kunde? Immer nur die SB?
- Was darf der Mieter mit seinem Führerschein fahren?
- Bußgelder ins Ausland werden überwiesen?
- Mietbedingungen sind wichtig, aber oft untauglich formuliert, daher wertlos.
- Welchen Betrag berechnen, was ist angemessen, was lässt sich bei Versicherungen durchsetzen?
- Fahrzeug richtig zugelassen, Folgen?
- Was tun bei Fahreranfragen, wenn der Mieter sich taub stellt?
- Keine Preisliste?
- Formulare veraltet? 
usw.

Unwissen ist teuer und vermeidbar.

Wie? Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. informiert seine Mitglieder in internen Medien regelmäßig über den Stand und Neuerungen bei rechtlichen Rahmenbedingungen.

Dazu zählen (Auswahl):

- Straßenverkehrsordnung
- Straßenverkehrs-Gesetz
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV / Regelungen zur Mietwagenzulassung
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr
- DSGVO und Bundesdatenschutzgesetz
- Verbraucherrecht, u.a. 305, 307 BGB, Formulare, Mietbedingungen
- Haftungsrecht
- Halterverantwortung / Fahrtenbuchauflage
- Steuerrecht
- Versicherungsrecht 
- Schadenrecht und Rechtsprechung zur Schadenregulierung
- Leasingrecht (in Teilen)
- Regelungen zur Maut
- Grenzüberschreitende Bußgeldforderungen
- Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitssicherheit
- Arbeitsrecht
- Pkw-EnVKV (Energieverbrauchskennzeichnung)
- Preisangaben-Verordnung (Preisliste ist vorgeschrieben, aber wie erstellen?)

Das bedeutet: Um ihre Autovermietung rechtssicher zu betreiben, erhalten Verbandsmitglieder regelmäßige Informationen zu den genannten Rechtsgebieten. Ihnen steht als BAV-Mitglied im internen Bereich dieser Webseite (https://www.bav.de/log-in.html) die Möglichkeit zur Verfügung, mit Stichworten zu findende Details nachzuschlagen. Jedes BAV-Mitglied und die Mitarbeiter dürfen sich auch jederzeit bei uns in der Geschäftsstelle mit konkreten Fragen per E-Mail oder Telefon melden und erhalten schnellstmöglich eine umfassende Antwort.

Überlegen Sie genau: Für eine Testmitgliedschaft im ersten Jahr zahlen Sie nur 50 Prozent des regulären Mitgliederbeitrages.
Die Testmitgliedschaft lohnt sich auf jeden Fall. Mit einer einzigen Vermietung nach einem Unfall, die Sie mit unserer Hilfe durchsetzen können oder mit einer Antwort auf eine Ihrer anderen bestehenden Fragen haben Sie viel mehr gewonnen, als an Kosten auf Sie zukommen. Denn diese sind überschaubar. Sie können daher nichts verlieren und stärken mit einer Verbandsmitgliedschaft eine Interessenvertretung kleiner und mittelständischer Unternehmen der Autovermietung, letztlich zum eigenen Vorteil.

Weitere Infos (Stimmen der anderen und Aufnahmeformular)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-24

Landgericht Lübeck 14 S 46/22 vom 01.02.2024 
(Vorinstanz Amtsgericht Schwarzenbeck 42 C 773/20 vom 06.04.2022)

1.  Der Mieter eines Fahrzeuges kann vom Vermieter für eine Verletzung von Obhutspflichten in Anspruch genommen werden.
2. Den Vermieter trifft die Vortrags- und Beweispflicht.
3. Der kommt der Vermieter nach, indem er die Verschlechterung der Mietsache während der Miete und damit den nicht vertragsgemäßen Gebrauch belegt.
4. Da nur der Mieter wissen kann, wann, wie und wo das Fahrzeug genutzt wurde, obliegt ihm der Nachweis, selbst die Beschädigung nicht verursacht zu haben.
5. Aufgrund der Feststellung kann der Vermieter den zur Herstellung des vorherigen Zustandes erforderlichen Geldbetrag verlangen und ebenso den merkantilen Minderwert seines Fahrzeuges.

Zusammenfassung: Der Mieter haftet für die Beschädigung eines Mietfahrzeuges während der Mietzeit, sofern der Schaden nachweislich während des Mietgebrauchs entstanden ist und der Mieter nicht nachweisen kann, dass er für dessen Entstehung nicht verantwortlich ist.

Bedeutung für die Praxis: Streit um die Kosten eines Schadens am Mietwagen ist vorprogrammiert. Immer wieder versuchen Mieter, sich den Folgen zu entziehen, selbst wenn es nur um die Selbstbeteiligung geht, die vertraglich vereinbart ist. Gerichte gehen inzwischen davon aus, dass nicht der Vermieter beweisen muss, dass der Mieter den Schaden konkret verursacht hat. Denn der Vermieter war während der Miete nicht dabei. Stattdessen hat der Vermieter die Nachweispflicht dafür, dass der Schaden zum Zeitpunkt des Mietbeginns und der Fahrzeugübergabe nicht vorhanden war. Dann ist es Sache des Mieters, zu beweisen, dass nicht er es war. Das passt zur mietvertraglichen Obliegenheit des Mieters, den Mietwagen während der Miete rücksichtsvoll zu behandeln und sich bei Schäden sofort beim Vermieter zu melden und die Polizei hinzuzuziehen.

 

 

Mietwagenmarkt: Zulassungsstatistik Mietwagenflotten bis Februar 2024

Die deutschen Autovermieter und Carsharing-Unternehmen sind Abnehmer von mehr als 10 Prozent aller neu zugelassenen Pkw-Fahrzeuge in Deutschland. Da diese Mietwagen als "Selbstfahrervermietfahrzeuge" zuzulassen sind, kann sehr genau ermittelt werden, wie sich die Zulassungszahlen über Monate und Jahre entwickeln.


Die monatlichen Pkw-Zulassungszahlen der Autovermieter 2019 bis 2024 (Pkw, Quelle: KBA)

2019                      
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov  Dez
27091 28123 42454 32578 43.693 43.212 40.217 33.773 23.643 27.563 35.475 32.635

 

2020                      
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez
26.077 27.294 18.101 4.888 20.849 32.106 31.217 24.933 26.152 23.111 21.425 30.544

 

2021                      
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez
12.837 23.410 30.277 21.120 29.815 38.025 28.941 20.301 16.804 13.585 15.292 19.832

 

2022                      
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez
15.396 17.147 18.429 16.566 21.750 22.246 23.489 18.821 23.962 21.230 25.492 36.800

 

2023                      
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez
21.178 19.601 26.485 23.526 28.083 36.852 28.941 28.927 25.764 17.209 22.521 19.347

 

2024  
Jan Feb
21.214 17.882


(Zahlen: KBA)

 

Grafiken: 

 

 Werte Pkw für jeden Monat mit Beginn Januar 2020

 

 

Jahresverläufe ab 2019

 

Trendlinie über vier Jahre, seit 2019, mit Corona erstmalig mit sinkender Tendenz, dann anhaltend auf niedrigerem Niveau und nun wieder steigend.

 

BAV, 
Berlin im März 2024 

Run auf Mietwagen

Die Streiklage führt wieder zu einem Run auf Mietwagen. Immer mehr Mietwagenkunden stehen bereits vor leeren Höfen. Und wenn noch Fahrzeuge vorhanden sind, zumindest wenn Reisende es bei den üblichen Anbietern versuchen (Beispiele solcher Anbieter sind Avis, Enterprise und Co.), könnten die Preise aktuell sogar mehr als doppelt so hoch sein. Das wird aktuell in Medien als absurde Preistreiberei gemeldet.  

Unser Tipp:

Nicht immer Avis, Enterprise und Co, lieber mal bei Meyer, Müller oder Mustermann anrufen... Versuchen Sie es beim deutschen Mittelstand, Google hilft.

Mittelständische Autovermieter und vermietende Autohäuser bieten an tausenden Stationen ihre neuwertigen Fahrzeuge an. Hier wird man persönlich beraten und bedient. Häufig ist die Zustellung für einen Zusatzbetrag möglich, zum Beispiel falls man mangels öffentlichem Nahverkehr sonst nicht zur Mietwagenstation kommt.

Mietwagenflotte Jahresvergleiche

Daten des KBA zeigen die Auswirkungen der Pandemie, der Lieferkettenprobleme und der Fahrzeugverknappung im Mietwagenmarkt sehr deutlich.

Dafür sind die amtlichen Statistiken zum Fahrzeugbestand jeweils zum 1.1. jeden Jahres verwendbar. Wir schauen auf den Bestand Pkw, Lkw, Anhänger Kraftfahrzeuge gesamt und Anhänger.


Tabelle:

Bestand Selbstfahrervermietfahrzeuge jeweils zum 1.1. 2019 bis 2023 verschiedener Fahrzeuggruppen (KBA)
 

alles ca. 2019        Veränd. % 2020      Veränd. % 2021     Veränd. %
Pkw 256.000        - 279.000 0,09 229.000 -0,18
Lkw 50.000        - 57.000 0,14 57.000 0,00
Kfz gesamt 314.000        - 343.000 0,09 293.000 -0,15
Anhänger 37.000        - 38.000 0,03 38.000 0,00

 

alles ca. 2022        Veränd. % 2023      Veränd. %
Pkw 256.000 0,12 321.000 0,25
Lkw 62.000 0,09 61.000 -0,02
Kfz gesamt 327.000 0,12 386.000 0,18
Anhänger 41.000 0,08 43.000 0,05

 

Aussagen:

Am 01.01.2020 waren über 10 Prozent mehr Fahrzeuge im Bestand von Mietwagenflotten, als ein Jahr zuvor. In dem Augenblick begann 2020 die Pandemie auch den Markt der Autovermietung zu belasten.

Am 01.01.2021 lag die Gesamtzahl der Mietfahrzeuge weit unter dem Fahrzeugbestand, der ein Jahr zuvor betrieben wurde und auch im Vergleich zur Zahl zwei Jahre zuvor. Das betraf vor allem den Pkw-Bereich mit minus 18 %.

In 2022 war die Marktnachfrage wieder da und die Flotte konnte wieder aufgestockt werden, lag aber nicht viel höher als am 01.01.2019 (Lieferschwierigkeiten).

Die zahl der als Mietwagen zugelassenen Pkw am 01.01.2023 wiederum ist mit 321.000 Pkw wohl so hoch wie nie, das betrifft auch die Zahl der Mietfahrzeuge insgesamt.

 

 

Empfehlungen des 62. Verkehrsgerichtstages

Im Januar tagt regelmäßig der Verkehrsgerichtstag in Goslar. Experten wie Richter, Anwälte, Verbände, Polizei usw. diskutieren aktuelle Themen des Verkehrsrechts und formulieren Empfehlungen an die Politik.

Die Empfehlungen dieses Jahres lauten in Kurzfassung:

1. Für schwerwiegende Alkoholfahrten soll die Einziehung des Fahrzeuges möglich werden.
Empfehlung vollständig ansehen

2. Zum Ausgleich eines Haushaltsführungsschadens sollen verbesserte Tabellen verfügbar sein, aber die Ansprüche weiterhin konkret dargestellt und geprüft werden.
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3. Gutachten zu Fahreignungsprüfungen sind bewährt, sollen jedoch von hochqualifizierten Behörden zu prüfen.
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4. Punktehandel ist stafbare Verschleierung, gefährdet die Verkehrssicherheit und ist durch Gesetzgeber und Behörden zu unterbinden.
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5. Ein Entfernen vom Ort eines Sachschadens soll weiterhin strafbar sein, allerdings nach einer Mindestwartezeit. Auch eine neutrale Meldestelle kann informiert werden.
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6. Vorschäden gehören ins Gutachten, Reparaturbestätigungen können hilfreich sein. Einwände hat der Versicherer frühzeitig zu formulieren.
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7. Es bedarf Regelungen zu verpassten Anschlüssen bei multimodalen Reisen.
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(8. Seefahrt)

Zur Empfehlung des Arbeitskreises I ist zu sagen, dass auch Fahrzeuge von Dritten eingezogen werden sollen, wenn die Eigentümer leichtfertig gehandelt haben. Diese Besonderheit zielt auch auf Autovermieter, wobei unklar bleibt, inwieweit der Eigentümer hier - anders als bei Raserfällen - leichtfertig handeln könnte.

Weitere Informationen zur Einziehung von Mietwagen (interne Informationen für BAV-Mitglieder):

https://www.bav.de/aktuelles/intern/2762-einziehung-von-mietwagen-nach-rennen.html

https://www.bav.de/service/oeffentlich/2785-rennen-mit-mietwagen.html

https://www.bav.de/aktuelles/intern/4002-einziehung-von-mietfahrzeugen-nach-rennen.html

 

Elektromobilität beim Autovermieter: Warum geht es nicht besser voran?

Es ist noch immer eine grundsätzliche Zurückhaltung in der Branche beim Angebot elektrisch angetriebener Mietfahrzeuge vorhanden. Autovermieter sind derzeit noch keine Vorreiter in Sachen Elektromobilität. Das hat verschiedene Gründe, zu suchen in Abläufen, in Marktgegebenheiten, in der Infrastruktur und in der Technik der Fahrzeuge selbst.

1. Allgemein hohe Kosten

Da sind zunächst im Vergleich hohe Kosten. Die Installation für Ladeinfrastruktur auf dem eigenen Gelände ist zu schultern, das ist bereits eine große Hürde. Denn deren Anschaffung ist teuer, ebenso wie Elektrofahrzeuge in der Anschaffung teurer sind als Verbrennerfahrzeuge.  

2. Geringere Einnahmen durch Elektrofahrzeuge

Die Auslastung ist ein wichtiger Faktor dafür, dass sich die Vermietung lohnt. Die Auslastung der Elektrofahrzeuge ist aber niedriger als bei Verbrenner-Fahrzeugen. 

Woran liegt das

Kommen Fahrzeuge mit leerem Akku zurück, ist das Wiederaufladen unabdingbar. Die Vorbereitung bis zur nächsten Vermietung dauert daher grundsätzlich länger. Kommen am Ende eines Tages gar mehrere Elektrofahrzeuge zurück, können diese oft nicht gleichzeitig aufgeladen werden. Es dauert dann noch länger, bis sie wieder vermietfertig sind. 

Werden Elektrofahrzeuge vermietet, ist auch der Aufwand der Fahrzeugübergabe größer. Viele Kunden haben keine oder wenig Erfahrung mit Elektromobilität. Sie haben berechtigte Fragen und auch der Vermieter hat ein großes Interesse daran, dass der Mieter mit dem Elektrofahrzeug gut zurecht kommt. Er soll nicht nur zufrieden sein mit der Miete, er darf auch möglichst nicht überfordert werden und in der Folge unsicher im Umgang mit dem Fahrzeug sein oder gar liegenbleiben. 

Und trotzdem: Der Einsatz von Elektrofahrzeugen in der Vermietung muss sich über die relativ begrenzte Zeit der Nutzung im Mietfuhrpark rentieren. 

Die Miete eines Elektrofahrzeuges müsste daher also teurer sein als die Miete anderer Fahrzeuge. Das ist sie aber eher nicht, zeigen aktuelle Übersichten. Denn die Kunden haben grundsätzliche Vorbehalte. Sie haben die Sorge, dass ein Elektrofahrzeug nicht so unproblematisch genutzt werden kann wie ein Verbrenner. Stichworte sind Reichweite sowie Verfügbarkeit und Nutzungs-Umstände der Ladeinfrastruktur. Schon von daher ist der durchschnittliche Tagespreis derzeit oft zu niedrig, um Elektrofahrzeuge kostendeckend zu vermieten. 

Weitere Punkte kommen hinzu.

3. Markt für Elektrofahrzeuge

Sinken Anschaffungspreise von Neufahrzeugen, ist das grundsätzlich zu begrüßen. Wenn Tesla jedoch abrupt den Neupreis seiner Fahrzeuge erheblich senkt, ist das für Autovermieter schwer zu verkraften. Für bereits im Fuhrparkt (z.B. über 18 Monate) genutzte Fahrzeuge geht bei Preisschlachten der Hersteller die Kostenkalkulation in der Autovermietung nicht mehr auf, weil durch niedrigere Neufahrzeugpreise auch die Gebrauchtfahrzeugpreise sinken. Hat der Vermieter mit einem bestimmten Wiederverkaufspreis gerechnet und seine Preise kalkuliert und lässt sich dieser am Ende der Laufzeit bei weitem nicht erreichen, sind das Verluste in der Bilanz des Vermieters.

4. Wartung und Reparatur 

Rund um Elektromobilität gibt es noch zu viele Probleme im Umgang mit den Fahrzeugen über die Laufzeit bei Wartung und Reparatur. 

Zwar sind Wartungen grundsätzlich günstiger. Jedoch braucht man eine Werkstatt in der Nähe und nicht irgendwo.

Und anders bei Reparaturen. Die sind keineswegs billiger. Hat z.B. jemand damit einen eigentlich eher harmlosen Wildunfall, werden (je nach Fahrzeug) Ersatzteile aus China geordert. Es kann Wochen dauern, bis das Fahrzeuge wieder einsatzfähig ist. In dieser Zeit steht das Elektrofahrzeuge herum, verursacht Kosten und bringt keinerlei Umsatz. Bereits dieser Punkt stellt die Wirtschaftlichkeit vieler Elektrofahrzeuge im Vermietfuhrpark infrage. Man kann sich daher nicht einfach ein neu auf den Markt gekommenes chinesischen Elektromobil auf den Vermiet-Hof stellen, selbst wenn es das lang ersehnte günstige Elektroauto ist, auf das das ganze Land wartet. 

Auch sind Herstellervorgaben zum Teil herausfordernd, wenn statt Reparaturen ein Teileaustausch gefordert ist oder wenn wegen der Elektronik ganze Baugruppen anstatt Einzelteile getauscht werden sollen. Das ist dann einfach teurer.

Ausblick

Und doch wenden sich die Autovermieter der Elektromobilität zu. Es wird für alle Anbieter die Aufgabe der nächsten fünf Jahre sein, die Elektromobilität im Unternehmen und für die Kunden zu einer Selbstverständlichkeit zu machen. 

Dazu müssen Politik und Hersteller die Probleme rund um die Fahrzeuge und die Ladeinfrastruktur lösen. Dann kann das Elektroauto beim Autovermieter umweltschonend und zu attraktiven Preisen gemietet werden. Wir weisen immer wieder auf die Notwendigkeit eines weiteren Ausbaus der Ladeinfrastruktur hin und möchten der Politik verdeutlichen, dass jeder Autofahrer beim Vermieter die Elektromobilität in seinem individuellen Alltag ausprobieren könnte. Das würde die Akzeptanz in der Breite der Bevölkerung fördern. Dazu müsste man aber die offensichtlich noch erheblichen Nachteile der Vermieter bei der Vermietung von Elektrofahrzeugen ausgleichen.

Eine zielgerichtete Förderung der Vermieter bei Installation von Ladesäulen und Anschaffung von Fahrzeugen würde den Kostennachteil beheben oder verringern. Die Vermieter müssen sich eine Vorreiter-Stellung leisten können. Das ist derzeit noch nicht der Fall.

Rückfragen bitte an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Allianz-Versicherung mit unseriösem Angebot

Im Herbst gehen den Kraftfahrt-Versicherern manchmal die Pferde durch. Die Wochen der heißen Revierkämpfe haben begonnen.

Denn Kunden können sich spätestens zum 30.11. ohne eine Begründung verabschieden und sich einen (vermeintlich) besseren Anbieter suchen. Das erzeugt Unruhe und braucht gute Ideen, um möglichst wenige Kunden zu verlieren und viele hinzu zu gewinnen. 

Die Allianz will es - anders als bisher meist die HUK - nicht über den Preis sondern über eine Ausweitung der Leistung probieren. Siehe folgende Meldungen: 

https://www.allianz.de/presse/mitteilungen/allianz-baut-leistungen-in-der-autoversicherung-deutlich-aus/

https://www.autohaus.de/nachrichten/schadenbusiness/leistungsausweitung-allianz-pusht-die-autoversicherung-3444328 

Dazu möchten wir aufklären:

1. Fraglich scheint bereits, ob sich Autofahrer dadurch zu einem Versicherer-Wechsel ihres eigenen Fahrzeuges bewegen lassen, weil sie bei einem Mietwagen - falls sie mal einen Mietwagen nehmen und falls sie dann mal einen Schaden an diesem verursachen, dann - die Kosten über der Selbstbeteiligung bis 1000 Euro sparen.
Das scheint relativ weit hergeholt. Aber das kann man im Glaspalast in München anders sehen.

2. Der Begriff der Selbstbeteiligung (SB) dürfte die potentiellen Versicherungsnehmer eher verwirren. Die Allianz sagt, sie will den Betrag oberhalb der SB übernehmen, meint aber eine SB in der Höhe, die der Kunde bei der Allianz für sein eigenes Fahrzeug gewählt hat. Das führt zu unverständlichen Verhältnissen.

Beispiel 1

SB des Mietwagens 300 Euro
SB Allianz für eigene Kasko des Versicherungsnehmers 1.500 Euro

Der Kunde würde dem Vermieter eine SB von 300 Euro zahlen müssen. Der Vertrag mit der Allianz für sein eigenes Fahrzeug hilft ihm nicht, wenn seine SB gleich hoch oder höher ist. Dann muss er das trotzdem selbst bezahlen, also kein Grund für einen Wechsel zur Allianz.

Beispiel 2

SB des Mietwagens  1.000 Euro
SB Allianz für eigene Kasko des Versicherungsnehmers 1.000 Euro

...hier ist es ebenso.

Beispiel 3

SB des Mietwagens  1.000 Euro
SB Allianz für eigene Kasko des Versicherungsnehmers 750 Euro

Hier würde die Allianz wohl ggf. einen Betrag von 250 Euro übernehmen, 750 Euro würde weiterhin der Mieter für die Beschädigung des Mietwagens an den Vermieter bezahlen müssen.

Insgesamt erscheint der Nutzen für den potentiellen Versicherungsnehmer schon grundsätzlich eher gering.

Auch dürfte dem Versicherungsnehmer nicht klar sein, dass SB nicht gleich SB ist. Wenn nur 250 Euro der SB von 1000 Euro von der Allianz übernommen werden, ist das wohl eher nicht als ausreichend transparent anzusehen. 

3. Man muss sicherlich auch unterscheiden zwischen Teilkasko und Vollkasko. Häufig sind die Selbstbeteiligungen unterschiedlich hoch. Der Mietvertrag jedoch sieht zur Höhe der SB meist keinen Unterschied vor. Wie die Allianz dann regulieren würde, müsste man dann sehen, wenn der Schaden am Mietwagen entstanden ist, den man von der Allianz ersetzt haben möchte. Jedenfalls auch hier ein Punkt mit Überraschungspotential.

4. Die Beteiligung der Allianz ist gedeckelt. Für alle Schäden in Höhe über SB + 1000 Euro kommt dann der Kunde doch wieder selbst auf. 

Beispiel 4

SB des Mietwagens  1.000 Euro
SB Allianz für eigene Kasko des Versicherungsnehmers 750 Euro
Schadenhöhe am Mietwagen 1.250 Euro

Die Allianz übernimmt von den 1.000 Euro dann wohl nur 250 Euro, 750 beim potentiellen Versicherungsnehmer.

5. Viele Schäden liegen außerhalb der Definitionen eines Kaskoschadens. Was kein Unfall ist, aber den Mietwagen beschädigt, muss der Mieter möglicherweise übernehmen. Aus den Veröffentlichungen lässt sich nicht entnehmen, wie die Allianz das handhaben wird, wenn es gar kein Kaskofall ist. Vermutlich übernimmt sie dann nichts und der potentiellen Versicherungsnehmer alles. Wahrscheinlich ist ihm auch das nicht klar.

Beispiel 5

SB des Mietwagens  1.000 Euro
SB Allianz für eigene Kasko des Versicherungsnehmers 750 Euro
Schadenhöhe am Mietwagen 3.000 Euro

Die Allianz übernimmt von den 3.000 Euro dann wohl eher nichts, ist zu vermuten, der Vermieter wird auf den 3.000 Euro bestehen.

6. Sofern der Kunde Obliegenheiten des Mietvertrages verletzt, wenn er beispielsweise nach einem Unfall keine Polizei hinzuzieht, wird es beim Vermieter nicht mit der eigentlich vereinbarten SB zu erledigen sein. Zu schnell gefahren? Unfallursache rote Ampel? Doch noch Alkohol im Blut? Zu aggressiv zum bösen Nebenmann? ... Die Reduzierung der Schadenbeteiligung auf die SB ist gefährdet und die Allianz springt ein? Oder eher nicht?

Beispiel 6

SB des Mietwagens  1.000 Euro
SB Allianz für eigene Kasko des Versicherungsnehmers 750 Euro
Schadenhöhe am Mietwagen 3.000 Euro

Die Allianz übernimmt von den 3.000 Euro (oder vielleicht nur 2.000 Euro, die der Vermieter verlangt) dann wohl eher nur 250 Euro. Die restlichen 1.750 Euro bleiben beim Mieter. 

Fazit zur Ankündigung der Allianz:

Wir wollen unsere Kundinnen und Kunden mit unseren neuen Angeboten in der Autoversicherung begeistern,“ sagt Dirk Steingröver, Privatkunden Vorstand bei der Allianz Versicherungs-AG. „Das erreichen wir nicht zuletzt durch neue und erweiterte Leistungen, die einfach und verständlich sind."

Schaut man genauer hin, sieht das überwiegend nach einer Mogelpackung aus. Da müssten man sich wohl mehr einfallen lassen und auch etwas genauer erklären, wie die Zusatzleistungen zur Konkurrenz genau aussehen sollen.

Fazit zum Mieten eines Fahrzeuges:

Mieter sollten mit dem Mietfahrzeug sorgsam umgehen, sich die Mietbedingungen mal anschauen und sich daran halten. Schäden am Fahrzeug sind nicht immer und vollständig auf den Vermieter abzuwälzen, so wie auch bei einem eigenen Fahrzeug nicht immer und alles von der Kasko getragen wird. Ein Versicherungsvertrag bei der Allianz ändert daran nichts.

Bahnstreik: Kunden sollten Mietwagen rechtzeitig reservieren

Die Gewerkschaft Deutscher Lokführer hat für Mittwoch bis Freitag dieser Woche einen landesweiten Streik angekündigt. Parallel zu Bauernprotesten folgt eine weitere Einschränkung für Reisende. Der Zugverkehr wird erwartungsgemäß zusammenbrechen. 

Da es in den letzten Jahren immer wieder zu Streiks im Bahnverkehr gekommen ist, können wir recht genau einschätzen, was nun auf Reisende zukommt. Entweder müssen Fahrten verschoben werden oder es sind Alternativen wie die Miete eines Autos in den Blick zu nehmen. 

Grundsätzlich kann jeder der volljährig ist und eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt, ein Auto mieten, die mögliche Mietwagengröße ergibt sich je nach Alter des Fahrers und Dauer des Führerscheinbesitzes.

In einer Situation wie jetzt, in der viele Kunden zu den Vermietern kommen, kann es jedoch sein, dass die Auslastung der Mietwagenflotte vor Ort sehr hoch ist oder gar kein Auto mehr verfügbar ist. Je weniger Autos noch zur Verfügung stehen, umso eher steigen auch die Preise für die verbliebenen Fahrzeuge. Das führt zu dem Hinweis, dass sich diejenigen möglichst umgehend ein Fahrzeug reservieren sollten, die trotz der Einschränkungen eine Reise unternehmen müssen. Ein Zuwarten ist derzeit nicht mehr zu empfehlen, die ersten Stationen und sogar Regionen sind bei einigen Anbietern ausverkauft.

Tipp:
Man sollte die Fahrzeuge mittelständischer Unternehmen der Region in Betracht ziehen. Denn deren Preise steigen bei hoher Auslastung nicht so stark an. Mittelständer haben Fahrzeuge an hunderten Stationen in Deutschland verfügbar. Die mittelständischen Unternehmen um die Ecke bieten dieselben Leistungen wie die bekannten Marken, also neuwertige Fahrzeuge inkl. Versicherungen und alle sonstigen üblichen Zusatzoptionen (Winterreifen, Navigationssystem usw.) Kleine Unternehmen sind außerdem besonders servicestark. So unterhalten sehr häufig einen kostengünstigen Zustelldienst. Probieren lohnt sich.

Mietwagenmarkt: Zulassungsstatistik Mietwagenflotten bis November 2023

Die deutschen Autovermieter und Carsharing-Unternehmen sind Abnehmer von mehr als 10 Prozent aller neu zugelassenen Pkw-Fahrzeuge in Deutschland. Da diese Mietwagen als "Selbstfahrervermietfahrzeuge" zuzulassen sind, kann sehr genau ermittelt werden, wie sich die Zulassungszahlen über Monate und Jahre entwickeln.


Die monatlichen Pkw-Zulassungszahlen der Autovermieter 2019 bis 2023 (Pkw, Quelle: KBA)

2019                      
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov  Dez
27091 28123 42454 32578 43.693 43.212 40.217 33.773 23.643 27.563 35.475 32.635

 

2020                      
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez
26.077 27.294 18.101 4.888 20.849 32.106 31.217 24.933 26.152 23.111 21.425 30.544

 

2021                      
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez
12.837 23.410 30.277 21.120 29.815 38.025 28.941 20.301 16.804 13.585 15.292 19.832

 

2022                      
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez
15.396 17.147 18.429 16.566 21.750 22.246 23.489 18.821 23.962 21.230 25.492 36.800

 

2023                    
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov
21.178 19.601 26.485 23.526 28.083 36.852 28.941 28.927 25.764 17.209 22.521


(Zahlen: KBA)

 

Grafiken: 

Werte Pkw für jeden Monat mit Beginn Januar 2019

 

Jahresverläufe ab 2019

Trendlinie über vier Jahre, seit 2019, mit Corona erstmalig mit sinkender Tendenz, dann anhaltend auf niedrigerem Niveau und nun wieder steigend.

 

BAV, 
Berlin im Dezember 2023

 

Elektromobilität bei Autovermietern voranbringen: Nutzen für uns alle und die Umwelt

"Elektromobilität hochfahren", das war ein jahrelang verwendetes Schlagwort der Merkel-Ära. Lange hat es nicht funktioniert. Nun zwar besser, aber noch lange nicht gut genug. Es fehlt an vielem. Die Ladeinfrastruktur, die Reichwerte, die positive Erfahrung der Käufer und anderes mehr. Jedem, der über den Kauf eines Elektrofahrzeuges nachdenkt, dem fehlt die eigene Erfahrung.

Finde ich in meiner Nähe freie und gut funktionierende Lademöglichkeiten?

Welche Kosten habe ich beim Laden, heute und in Zukunft?

Wie fährt sich ein Elektrofahrzeug? Welches ist für mich geeignet?

Wie ist es auf längeren Strecken? Wie schnell komme ich mit mehreren Zwischenstopps vorwärts?

Was ändert sich bei niedrigen Temperaturen im Winter?

Diese offenen Fragen dürften ein Kaufhindernis für viele grundsätzlich Interessierte sein. Denn Elektrofahrzeuge sind nicht billig und der Umstieg eine Herausforderung.

Die Miete eines Elektroautos kann erste Erfahrungen mit Elektromobilität im eigenen Umfeld bringen. Autovermietern kommt bei der gesamtgesellschaftlichen Umstellung auf umweltschonendere Antriebstechnologien im Verkehrssektor eine wichtige "Katalysator"-Funktion zu. Für Verbraucher muss es einfach und zu normalen Preisen möglich sein, Elektroautos zu mieten.

Die Autovermieter haben immer mehr Elektrofahrzeuge in ihren Flotten. Sie nehmen die Herausforderungen an, die mit der Umstellung auf E-Mobilität verbunden sind. Interne Prozesse und eigene Infrastrukturen müssen dafür verändert werden. Ein Mieter fährt beispielsweise nicht mit einem fast leergefahrenen Akku vom Hof. Preislich muss sich die E-Mobilität am Preis der restlichen Flotte orientieren. Zwischenfälle wie liegengebliebene Fahrzeuge sind professionell zu handhaben. Einweisungen in den Umgang mit den Fahrzeugen sind notwendig. Das alles bedeutet Investitionen und Mehraufwand.

Um Elektromobilität in der Branche weitergehend und erfolgreich zu etablieren, muss die Vermietung der Elektrofahrzeuge für die Anbieter wirtschaftlich tragfähig sein. Dafür braucht die Branche politische und finanzielle Unterstützung. Doch die staatlichen Förderprogramme sehen es vor, dass ab 2023 die Förderung der Anschaffung von Elektrofahrzeugen in Flotten enden soll. Das halten wir mit Blick auf die gesamtgesellschaftliche Herausforderung für absolut falsch.

Im Gegenteil sollte es das Ziel der Politik sein, dass jeder Interessierte zum Beispiel mit einem Gutschein einen Miettag Elektroauto fahren kann. Er soll eine umfassende Einweisung beim Autovermieter erhalten und eigene Erfahrungen beim Fahren und mit dem Ladevorgang, der Ladedauer sowie der Verfügbarkeit der Ladeplätze in seiner Umgebung machen können. Das bedeutet, dass die Autovermieter weiterhin eine finanzielle Unterstützung bei der Anschaffung von Fahrzeugen und auch von Ladeplätzen benötigen.

Ein weiterer Aspekt spricht für eine aktive Unterstützung der Branche der Autovermieter bei der flächendeckenden Einführung der Elektromobilität. Mit Mietfahrzeugen werden erheblich mehr Kilometer pro Monat zurückgelegt, als mit anderen privat zugelassenen Autos oder Flottenfahrzeugen. Der Effekt der umweltschonenden Wirkung ist daher erheblich höher, als wenn andere Flotten oder die Masse der Privatfahrzeuge gegen Elektrofahrzeuge getauscht würde. Und ein Umstieg auf Elektromobilität würde darüber hinaus helfen, seit Beginn des Ukraine-Krieges knappe immer weniger aus Russland kommende fossile Brennstoffe zu sparen.

Die Politik ist gebeten, Modelle zu entwickeln, die die Elektromobilität bei Autovermietungen ermöglichen. Während der Corona-Monate haben mit unserer Unterstützung zunächst das Bundesland NRW und später der Bund Gutschein-Modelle für Klinikpersonal aufgelegt, damit der Weg zur Arbeit risikolos mit dem Mietwagen erfolgen konnte. Ein ähnliches Modell wird - nun aus anderem Anlass - für die Elektromobilität in der Autovermietung benötigt, flankiert durch eine weitergehende Förderung bei der Anschaffung der Fahrzeuge und bei der Installation von Ladepunkten bei Vermietern.

 

Elektromobilität in der Autovermietung

Die Elektromobilität in Deutschland wird ausgebremst.

Ladeinfrastruktur

Seit Jahren geht die Forderung an die Politik, sich verstärkt um den Ausbau der Ladeinfrastruktur zu kümmern. Das Ergebnis ist noch immer unzureichend. Nicht nur wer auf dem Land lebt, stellt die erheblichen Probleme fest.

Anschaffungskosten

Der Preis liegt vor allem bei kleineren Fahrzeugen weit über dem Preis für ein Auto mit konventionellem Antrieb. Die Anschaffungsförderung für Elektroautos wird heruntergefahren. Dort wo es noch Fördertöpfe für Privatkäufer gibt, bemängeln Hersteller und Handel die Förderbedingungen.

Man hat den Eindruck, die Politik habe aus ihrer Sicht genug erreicht. Doch das noch immer aktuelle Ziel lautet 15 Millionen E-Autos in 2030. Jeder Fünfte soll dann elektrisch fahren.

Autovermieter

Die Elektrifizierung der Flotte der Autovermieter bietet große Chancen. Jeder der erstmalig ein Elektroauto beim Autovermieter fährt, macht neue Erfahrungen, die ihm bei zukünftigen persönlichen Entscheidungen helfen. Komme ich mit einem Elektroauto zurecht, was kostet die Nutzung im Vergleich zu meinem Diesel, wie weit komme ich mit einer Batterieladung in meinem ganz persönlichen Alltag, wie und wo kann ich laden, wie lange dauert das? Vermieter sind das Testlabor für die Bevölkerung, wenn es bei ihnen kostengünstig und unkompliziert ein Elektroauto zu mieten gibt. Mehrere Autovermieter verweisen auf ihre Anstrengungen und Erfolge zur Elektrifizierung ihrer Flotte. Doch ein Hochlauf der E-Mobilität in der Branche ist kein Selbstläufer.

Da sind zunächst die Fahrzeuge selbst. Hersteller meinen, dass diese komplett alltagstauglich seien. Für den Privatgebraucht als Zweitwagen in der Stadt oder das tägliche Pendeln zur Arbeit nebst nächtlichem Batterieladen in der eigenen Garage mag das auch stimmen. Doch sind Kleinwagen (sofern es sie als Elektroauto geben wird), Kompaktwagen und die Mittelklasse mit E-Antrieb auch in der Flotte der Vermieter flexibel und vergleichbar einem konventionell angetriebenen Auto einsetzbar? Das wird nicht für jeden Kunden so sein. Wer mit dem Mietwagen für zwei Wochen in den Urlaub fährt, wird derzeit den Benziner wählen. Der Dienstreisende auf dem Weg durch die Republik hat keine Zeit, sich von der häufig noch zu kurzen Reichweite und langen Ladezeit ausbremsen zu lassen (nicht immer kann er die Bahn nehmen). Das hat Auswirkungen auf die Auslastung. Denn eigentlich sollte ein Mietfahrzeug an alle potentiellen Kunden vermietet werden können, um es wirtschaftlich einzusetzen.

Die eigene Ladeinfrastruktur ist für Autovermieter eine erheblicher Investition. Zwischen den Mietvorgängen sind die Batterien zu füllen. Jeder Ladevorgang dauert, entsprechend ist die Anzahl an Stellplätzen und Ladesäulen hoch und damit auch der Platzbedarf und das Investment.

Und dann die Anschaffungskosten: Der Kauf - bzw. alternative Finanzierungsformen - eines Elektrofahrzeuges für einen gewerblichen Fuhrpark wird staatlicherseits nicht mehr gefördert. Damit sind im Vergleich höhere Anschaffungskosten von den Autovermietern vollständig selbst zu tragen und müssen durch den Einsatz als Mietfahrzeug refinanziert werden.

Die Politik sollte die Branche der Autovermietung speziell in den Blick nehmen bei der Frage wie das 15-Millionen-Ziel in 2030 zu erreichen ist. Eine hohe Quote der Elektrifizierung von Vermietfuhrparks ist eine Herausforderung für die Vermieter, die manchen Anbieter überfordern dürfte ... und doch eine Chance für die Mobilitätsnachfrager, die an die Elektromobilität herangeführt werden sollen.

Um das zusammenzubringen, kann der Branche mit einer speziellen Förderung zur Anschaffung von Fahrzeugen und zur Installation von Ladeinfrastruktur entscheidend geholfen werden. Man muss es nur wollen und tun. Es kann ein wichtiger Impuls zur Erreichung der gesteckten politischen Ziele sein.

Datenschutz: EuGH-Urteil gegen Verbraucher und Kleinunternehmen

Der EuGH hat der Schufa-Praxis eine Absage erteilt. Das Gericht hat es beanstandet, dass aufgrund eines Scores des Nachfragers der Anbieter über seine Vertragsbereitschaft und Konditionen entscheidet. Das Urteil wird möglicherweise weitreichende Folgen haben. Viele Firmen entscheiden auch anhand eines Schufa-Bonitäts-Scores, ob sie Vertragsbeziehungen mit Kunden eingehen und zu welchem Preis. 

Die Branche der Autovermieter ist aus einleuchtenden Gründen darauf angewiesen, die Loyalität und Zahlungsbereitschaft seiner Kunden vor Mietbeginn genau einzuschätzen. Immerhin sind bei jeder Vermietung Werte in Höhe zehntausender Euro im Feuer. Die Vermietung erfolgt für einen minimalen Mietzins pro Tag und dem steht entgegen, dass bei jeder Vermietung jeden Tag zehntausende Euro einfach weg sein können. Zum Beispiel offene Grenzen und branchenschädliche Rechte von Autokäufern (gutgläubiger Erwerb) führen zu Risiken, die existenzbedrohend sein können. 

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2023-12/cp230186de.pdf
(
Presseinformation des EuGH)

Aus dem hiesigen Blickwinkel erscheint die Rechtsprechung kurzsichtig und wenig Verbraucherfreundlich, auch wenn der Datenschutz die Grundlage dieser Rechtsprechung ist. Denn sie reduziert die Rechte von Nachfragern, die Leistungen im Zweifel nicht erhalten werden. Transparenz wird zum Nachteil aller eingeschränkt: des Anbieters, dem ein Geschäft entgeht und des Nachfragers, dem weniger Angebote als anderen zur Verfügung stehen. 

Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften beschlossen

Die Abgeordneten der Regierungskoalition haben am 20.10.2023 im Deutschen Bundestag beschlossen, die Vorschriften zur Erhebung der Lkw-Maut zu ändern. Für die Branche des Transportgewerbes hat das erhebliche Konsequenzen vor allem aufgrund der beschlossenen Verdoppelung der Höhe der Lkw-Maut und der mangelnden Möglichkeiten, durch Umstellung auf klimafreundlichere Lösungen die enorme Erhöhung der Mautkosten zu dämpfen.

Aber auch die mittelständischen Autovermieter sind mindestens durch zwei Änderungen betroffen. Folgende Passagen sind beschlossen:

1. "Artikel 1 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes 

Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. März (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „ Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne (1) des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, 1. die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und 2. deren technisch zulässige Gesamtmasse mindestens 7,5 Tonnen beträgt. Im Fall von Fahrzeugkombinationen besteht eine Pflicht zur Entrichtung der Maut nur, wenn das Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist. Die technisch zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination im Rahmen dieses Gesetzes wird aus der Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge berechnet.“

2. "Artikel 2 Weitere Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes 

Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 

§ 1 wird wie folgt geändert: 

In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „mindestens 7,5 Tonnen“ durch die Wörter „mehr als 3,5 Tonnen“ ersetzt. 

Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 

In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. 

Folgende Nummer 10 wird angefügt: 

„ Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden.“ 

Im Detail:

Die Regelungen gelten überwiegend ab 01.12.2023.

Die Absenkung der untersten Gewichtsgrenze auf größer 3,5 Tonnen, ab der Maut zu entrichten ist, wird jedoch erst ab 01.07.2024 gelten. 

Maßgeblich bei einer Fahrzeugkombination ist lediglich das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs, so lange die Fahrzeugkombination unter 7,5 Tonnen bleibt.

Fahrten ab 01.07.2024 mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen, die unter die Handwerker-Ausnahme fallen, sind grundsätzlich erst einmal nicht mautpflichtig.

Weitere Informationen zu Konsequenzen, Privatnutzung und Miete durch Handwerker sowie die Höhe der Maut pro km und zu dem neuen Bezug zur technisch zulässigen Gesamtmasse erhalten BAV-Mitglieder im internen Bereich der Webseite: https://www.bav.de/log-in.html 

Hier finden Sie, was der Bundestag beschlossen hat: Gesetzentwurf ansehen 

Den konsolidierten Wortlaut des neuen Gesetzes werden wir nachreichen, sobald er uns vorliegt.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-23

Oberlandesgericht Oldenburg 9 U 52/22 vom 27.03.2023
(Vorinstanz Landgericht Osnabrück 5 O 2529/21 vom 08.07.2022)

1. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist ein unterschlagenes Fahrzeug an den Kläger herauszugeben, da kein gutgläubiger Erwerb durch den Beklagten gegeben ist.
2. Die Zuständigkeit des deutschen Gerichtes und die Beurteilung nach deutschem Recht ergibt sich aus der Wohnsitzstellung des Beklagten in Deutschland und der Kaufabwicklung in Deutschland.
3. Der Beklagte, der sich darauf beruft, das Fahrzeug gutgläubig erworben zu haben, handelte nach Beurteilung der konkreten Umstände grob fahrlässig, denn dass für die in Spanien lebende Verkäuferin der Verkauf in Deutschland vermittelt werde, bedürfe beim Privatverkauf der Überprüfung durch den Käufer.
4. Auch, wenn für den gutgläubigen Erwerber keine allgemeine Nachforschungspflicht besteht, obliegt dem Käufer eine Pflicht zur Nachfrage, wenn der bei einem Privatverkauf auftretende Verkäufer nicht mit der Person in der Zulassungsbescheinigung übereinstimmt.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Oldenburg korrigiert eine erstinstanzliche Entscheidung zur Frage des gutgläubigen Erwerbs eines ehemaligen Mietfahrzeuges. Der Käufer muss Fahrzeug und Schlüssel an den Kläger zurückgeben. Denn im Verlauf seines Kaufes des Fahrzeuges hätte er Anlass für Rückfragen zu nicht übereinstimmenden Personen und Namen gehabt. Da er dies unterließ, handelte er auch im Anbetracht weiterer Zweifel hervorrufender Umstände des Vorgangs grob fahrlässig und kaufte nicht im guten Glauben.

Bedeutung für die Praxis: Die Entscheidung betrifft ein erhebliches Risiko der Vermietung von Fahrzeugen, mit dem Autovermieter täglich umgehen müssen. Wird ein Fahrzeug gestohlen oder unterschlagen, wird es oft in Verkaufsportalen angeboten und fällt beim Versuch der Zulassung zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr auf, dass es zur Fahndung ausgeschrieben ist.
Der Käufer kann es nicht bei der Zulassungsstelle ummelden. Sodann beruft er sich auf den gutgläubigen Erwerb und fordert vom ehemaligen Eigentümer Originalpapiere und Schlüssel. Die Rechtslage zum gutgläubigen Erwerb macht es dem ursprünglichen Eigentümer sehr schwer. Doch lohnt es sich immer wieder, alles gegen den angeblich im guten Glauben handelnden Käufer zu unternehmen. Denn der Käufer ist oft von einer Kaufgelegenheit so geblendet, dass er normale Überprüfungspflichten von Namen, Unterlagen, Schlüsseln, Fahrgestellnummer vernachlässigt sowie ihn die Umstände der Besichtigung, Straßenverkauf und Inzahlungnahme auf der Straße usw. ohne die gebotene Vorsicht hinnimmt. So auch hier. Die in den gefälschten Zulassungsbescheinigungen eingetragene Person im Ausland war nicht die Verkäufer. Die Verkäufer gaben sich als Vermittler aus. Zur in den Unterlagen eingetragenen Person hatte der Käufer keinen Kontakt. 
Laut Vorinstanz habe der Käufer das Fahrzeug jedoch gutgläubig erworben, da ihm nicht positiv bekannt gewesen sei, dass der Veräußerer nicht der Eigentümer war und grobe Fahrlässigkeit nicht festgestellt werden könne. Das hat das Berufungsgericht korrigiert. 
Ergänzend ist allerdings zu berücksichtigen: Beim Kauf vom Autohändler ist es der Normalfall und bedarf keiner Rückfragen, dass der Verkäufer und der Vorbesitzer nicht identisch sind. 

 

 

Vorsicht beim Gebrauchtfahrzeugkauf

Viele Käufer gebrauchter Fahrzeuge sind bereits Betrügern aufgesessen und haben tausende Euro verloren. Denn ihr neues Schätzchen ließ sich nicht zulassen, da es zuvor gestohlen wurde. 

Hintergrund sind Probleme in Zulassungsbehörden. Durch viele Einbrüche in Zulassungsbehörden sind tausende Zulassungsbescheinigungen Teil II (früher Fahrzeugbrief) als Rohlinge auf dem Schwarzmarkt. Betrügern fällt es daher leichter, einen Kaufinteressenten mit gefälschten Fahrzeugunterlagen in die Irre zu führen.

Was kann man tun?

Wer ein Fahrzeug kauft, sollte im eigenen Interesse immer im Hinterkopf haben, dass das Fahrzeug eventuell dem Verkäufer gar nicht gehört, obwohl alles prima erscheint. Bezahlt man z.B. 10.000 Euro dafür, kann es passieren, dass die gesamte Summe einfach abzuschreiben ist.

Unbedingt notwendige Fragen sind:

Liegt auch die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein im Original) vor? Passt beides zusammen auch in Bezug auf Fahrgestellnummer, Behörde, ...?

Wo wurde das Fahrzeug gewartet, gibt es Unterlagen, existiert die Wertstatt, die auf dem Rechnungs-Briefkopf steht, einfach mal anrufen... geht jemand ran?

Ist der Zweitschlüssel beim Kauf dabei oder kommen da Ausreden?

Soll nach Meinung des Verkäufers ein Kauf schnell gehen, an ungewöhnlichen Orten stattfinden, dabei Fachleute wegbleiben, wird plötzlich Zeit oder Ort geändert, usw., dann besteht ein hohes Risiko betrogen zu werden.

Man sollte vor einem Kauf immer versuchen, den technischen Zustand durch einen Fachmann beurteilen zu lassen und in dem Zusammenhang auch die konkreten Eigentumsverhältnisse klären. Die Angst, dass der Verkäufer dann das "Schnäppchen" nicht mehr verkaufen will, ist Unsinn. Wenn das so ist, habe ich gerade meinen Kopf aus der (finanziellen) Schlinge gezogen.

"Gier frisst Hirn" klingt hart, ist hier aber ein gültiges Gesetz.

 

Transporter-Maut

Die Regelungen zur Lkw-Maut in Deutschland sollen demnächst durch das "Dritte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften" geändert werden. Der Kern sind generelle Anhebungen der Maut-Sätze und eine Überarbeitung von Ausnahmen. Darunter fallen jedoch auch zwei Regelungen mit Bezug zur Autovermietung. Wir hatten bereits darüber berichtet.

Punkt 1 ist das Vorhaben, in Zukunft auch kleinere Fahrzeuge ab schwerer als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgericht mautpflichtig zu machen. Mieter von Fahrzeugen ab 7,5 Tonnen sind bereits heute mautpflichtig. Das soll als auf kleinere Fahrzeuge ausgeweitet werden. Damit kommen mehr Mieter als bisher in Berührung mit der Lkw-Maut. Hier wird der Vermieter aufklären und ausführlich informieren müssen.

Punkt 2 ist eine neue Ausnahme, die für Handwerker gelten soll. Nach den bisherigen Formulierungen im Gesetzesentwurf - dieser wird demnächst im Bundestag diskutiert - sind Handwerker von der Lkw-Maut befreit, sofern sie Material oder Ausrüstung auf die Baustelle mitnehmen oder etwas ausliefern, dass sie in ihrer Werkstatt hergestellt haben. Handwerker mieten auch Autos, die grundsätzlich mautpflichtig sein können.

Der Bundesverband der Autovermieter hat zuständigen Verkehrspolitikern vor einigen Tagen verdeutlicht, dass es rund um diese beiden Punkte Klarstellungen geben muss.

Offen sind folgende Fragen:

Ist es Ziel der Regelungen rund um die Lkw-Maut, dass ein privater Mieter eines Fahrzeuges > 3,5 Tonnen zum Beispiel im Rahmen seines Umzuges mautpflichtig sein soll?

Wie soll ein Handwerker bei Verwendung eines Mietfahrzeuges nachweisen, dass er ein hergestelltes Produkt zum Kunden transportiert hat und damit die Lkw-Maut für die Fahrt, die dem Vermieter als Halter des Fahrzeuges belastet wurde, von ihm nicht zu zahlen ist und eine mautbefreite Fahrt stattgefunden hat?

Wir setzen darauf, dass die Verkehrspolitiker der Ampel im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Besonderheiten rund um die Verwendung von Mietfahrzeugen berücksichtigen werden.

Verbandsintern stehen den BAV-Mitgliedern weitere Informationen zur Verfügung. Neue Entwicklungen werden ergänzend dargestellt.

Vermieter fordern Klimakleber auf, keine Mietfahrzeuge zu nutzen

Sogenannte Klimakleber verwenden zunehmend Mietfahrzeuge und damit fremdes Eigentum, um das Funktionieren der Infrastruktur in größeren Städten zu stören, um auf sich und ihr Anliegen aufmerksam zu machen.

Auch bei denjenigen, die viel Verständnis für die Aktivitäten der Klimaaktivisten haben, zeigen sich Grenzen, wenn über das Demonstrationsrecht weit hinaus der Alltag der Menschen und das Eigentum von Privatpersonen und Unternehmen gestört oder zerstört werden.

Die Autovermieter weisen die Aktivisten darauf hin, dass es selbstverständlich einen Verstoß gegen die vertraglich vereinbarten Regeln der Mietwagennutzung darstellt, wenn damit Verkehrswege blockiert und Mietfahrzeuge beschädigt werden. Die Verursacher haben für die Kosten der Reparaturen, behördliche Maßnahmen und Mietausfall aufzukommen und werden für die Zukunft bei den Anbietern sanktioniert werden.

Die Vermieter machen sich mit den Aktionen der Klimakleber nicht gemein und fordern die Aktivisten auf, sich stattdessen in den parlamentarischen Prozess einzubringen und dort für ihre Anliegen in den Diskurs zu gehen. 

In Ballungsräumen ermöglicht das Angebot von Mietfahrzeugen und Carsharingautos die Reduzierung der insgesamt zugelassenen und täglich genutzten Kraftfahrzeuge. Menschen, die eher selten die individuelle motorisierte Mobilität benötigen, können ihr eigenes Fahrzeug abschaffen, weil sie im Bedarfsfall auf Mietfahrzeuge zugreifen können. Klimakleber zerstören daher das Eigentum von Unternehmen, denen es immer besser gelingt, sich klimagerechter aufzustellen und gerade in Ballungsräumen zur Gesamtreduzierung der Verkehrsbelastung beizutragen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24-23

Oberverwaltungsgericht Münster 8 A 2361/22 vom 31.05.2023 
(Vorinstanz Verwaltungsgericht Köln 18 K 3600/22 vom 28.10.2022)

1. Die behördlich verfügte Fahrtenbuchauflage für ein Fahrzeug der Klägerin und das bestätigende erstinstanzliche Urteil des VG in Köln werden aufgehoben.
2. Die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage setzt u.a. voraus, dass eine Täterfeststellung unmöglich oder unzumutbar gewesen ist.  
3. Sofern die Ermittlungen der Behörde - wie hier - eingestellt werden, obwohl nach richterlicher Einschätzung eine Feststellung des Verursachers mittels Einsicht in die Fotodatenbank der Meldebehörde leicht möglich gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass dies für die Behörde zumutbar gewesen wäre.

Zusammenfassung: Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster korrigierte eine erstinstanzliche Entscheidung zur Fahrtenbuchauflage. Mit dem erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts wurde die Klage der Fahrzeughalterin gegen die Fahrtenbuchauflage noch abgewiesen. In der Berufung stellten die Richter fest, dass es der Behörde mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen wäre, den Täter zu ermitteln und daher eine Fahrtenbuchauflage nicht in Betracht komme. 

Bedeutung für die Praxis: Die Rechtsprechung zur Fahrtenbuchauflage gegen Halter von Fahrzeugen trifft auch die Autovermieter. Behörden versuchen den Verursacher von Verkehrsverstößen zu ermitteln. Sie haben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dabei keine wahllosen, zeitraubenden und kaum Aussicht auf Erfolg bietenden Ermittlungen zu betreiben, wenn der Fahrzeughalter die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ablehnt und auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vorliegen. Doch naheliegenden und wenig aufwendigen Ermittlungsansätzen muss die Behörde nachgehen. Dem wurde die Bußgeldbehörde hier nicht gerecht.
Für Vermieter heißt das zuallererst, dass sie zur Vermeidung einer Fahrtenbuchauflage mit der Behörde kooperieren müssen. Der Mieter und erlaubte Fahrer sind umgehend und konkret zu benennen. Es kann für den Vermieter schwierig sein, den tatsächlichen Fahrer zu benennen, wenn die Vermietung an ein Unternehmen erfolgt. Vermieter sollten ihre AGB so gestalten, dass der Mieter zur Aufklärung verpflichtet ist und anderenfalls die Nachteile einer Fahrtenbuchauflage fürchten muss. BAV-Mitgliedern stehen entsprechende Formulierungen zur Verfügung.

Das Urteil wird baldmöglichst in die Urteilsdatenbank eingestellt.

 

Autovermieter mit sauberer Flotte

Der Verkehrssektor soll mehr zum Klimaschutz beitragen. Autovermietung und Carsharing sind ein Teil der Verkehrswende. Denn wer kein eigenes Auto mehr besitzen und mehr Bahn fahren soll, braucht regelmäßig trotzdem mal ein Auto. Sei es für sperrige Besorgungen, für einen Umzug oder für den Urlaub. Ohne die Möglichkeit, bei Bedarf ein Fahrzeug bei der nahegelegenen Autovermietung zu bekommen, wird also niemand sein Auto hergeben. Nicht nur aus diesem Grund sollte die Politik einen freundlichen Blick auf die Branche werfen und ihr helfen, wo immer sie kann.

Der zweite Grund ist das konkrete Angebot, mit dem Autovermieter individuelle Mobilität ermöglichen. Anders als die meisten Carsharing-Unternehmen bieten Autovermieter seit je her das Fahren mit allerneuesten Fahrzeugen an. Die Pkw-Flotte der Vermieter in Deutschland ist im Durchschnitt ca. 3-5 Monate alt. Das bedeutet, dass der Fahrer eines Mietwagens mit der neuesten Motoren- und Abgastechnologie unterwegs ist. Der Verbrauch von Treibstoff ist ebenso minimiert wie das Entstehen von gesundheitsschädlichen Abgasen und CO2. Die Flotte der Vermieter ist die sauberste Flotte des Landes, in der auch der Anteil der Elektrofahrzeuge immer weiter steigt.

Die Vermieter werden hierfür keinen Nachhaltigkeitspreis bekommen, da das Auto selbst für viele ein Umweltproblem darstellt. Es macht jedoch einen Unterschied, ob ein altes schmutziges oder ein modernes Fahrzeug bewegt wird.

Ergebnisse des 61. Verkehrsgerichtstages in Goslar

Der Verkehrsgerichtstag diskutiert jährlich die aktuellen Rechtsthemen des Straßen-, Schiffs- und neuerdings auch Luftverkehrs. Die Themen in diesem Jahr lauteten:

Arbeitskreis I:     Fahrzeugdaten
Arbeitskreis II:    Halterhaftung bei Verkehrsverstößen: Ein Beitrag der Verkehrssicherheit?
Arbeitskreis III:   KI-Haftung im Straßenverkehr/ Haftung beim autonomen Fahren
Arbeitskreis IV:   Reparaturkostenersatz beim Haftpflichtschaden  
Arbeitskreis V:   Auf der Suche nach geltenden und erforderlichen Grenzen für E-Scooter, Fahrräder & Co.
Arbeitskreis VI:   Meldepflicht für Ärztinnen und Ärzte von fahrungeeigneten Personen?
Arbeitskreis VII:  Fahrtenbuchauflage – Halterhaftung durch die Hintertür?
Arbeitskreis VIII: Der schmale Grat zwischen Fehler und Verstoß im Luftverkehr („Just Culture“)

Besonders interessant sind die Themen Fahrzeugdaten, Halterhaftung, Fahrzeugreparatur und Fahrtenbuchauflage. Daher hier zu den Arbeitskreisen I,II, IV und VII weitere Informationen:

 

AK I:

Zum Thema Fahrzeugdaten des Arbeitskreises I lässt sich sagen, dass die Versicherer seit Jahren darum kämpfen, die Daten der Nutzung und des Betriebes von Fahrzeugen wie erstrangig zur Verfügung gestellt zu bekommen. Sie wollen wie der Hersteller und der Nutzer des Fahrzeuges Zugriff auf die Kommunikationsdaten, Zustandsdaten, Bewegungsdaten insoweit haben, dass sie im Schadenfall ihre Interessen wahrnehmen können. Die HUK-Coburg hat extra ein spezielles Institut "Goslar Diskurs" gegründet, um alljährlich in einer ausgesuchten Expertenrunde ihre Interessen wahrzunehmen.

Die Sicht des Fahrers darf nicht aus den Blick geraten, denn es geht um seine Datenhoheit und um ihn selbst. Bereits heute muss man feststellen, dass der, um den es sich beim Datenschutz dreht, nicht viel darüber weiß und regeln kann, was mit seinen Daten bei der Nutzung des Kfz geschieht. Es ist für ihn auch nicht gerade leicht, denn zur Transparenz ist es ein weiter Weg in Bezug auf Bewegungsprofile, Startorte, Daten zum Nutzungsverhalten usw. Letztlich hat er heute die Zügel nicht selbst in der Hand. Wer ein Auto fährt, muss Einbußen beim Datenschutz wohl hinnehmen. Das wollen sich auch Kfz-Versicherer zu Nutze machen.

Der Arbeitskreis sieht den Verbraucher/Fahrer als Entscheider über den Zugriff durch Dritte. Heute sind es eher die Hersteller, die exklusiv auf Daten zugreifen können. Der Gesetzgeber solle eine Regelung finden zur Freigabe durch den Betroffenen. In der Folge wird es eine Frage des Preises sein, wie zum Beispiel "günstige Versicherung..., wenn Du uns die Daten gibst" (oder gar günstigere Fahrzeugfinanzierung, wenn Du statt dessen nur uns - Hersteller- die Daten gibst?).

Der AK gibt weitere Empfehlungen ab zur Unfallrekonstruktion und Zugriffen von Polizei und Justiz.

Empfehlungen des AK I

Fahrzeugdaten

1. Der Arbeitskreis begrüßt das Ziel des EU Data Acts, die Daten vernetzter Produkte Verbrauchern und Unternehmen zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen und damit die Innovation und den fairen Wettbewerb zu ermöglichen.

2. Der Zugang zu den Fahrzeugdaten bedarf allerdings unverzüglich einer sektorspezifischen Lösung auf EU-Ebene.

3. Die Bundesregierung wird aufgefordert, ein Konzept vorzulegen, das den technischen
Zugang zu den Fahrzeugdaten für die Nutzenden sowie berechtigte Dritte regelt und die
Interessen von Verbrauchern, Wirtschaft, Forschung und Öffentlichkeit angemessen berücksichtigt. Der Arbeitskreis empfiehlt den exklusiven technischen Zugriff der Hersteller
auf die Fahrzeugdaten in ein anderes Modell zu überführen (z. B. Treuhänderlösung,
SOTP), bei dem der Hersteller gleichberechtigt wie andere Dritte behandelt wird.

4. Über die Freigabe der Fahrzeugdaten muss grundsätzlich der Datengenerierende entscheiden können (Datenhoheit). Die Regelung muss den fairen Wettbewerb, Innovation
und die Wahlfreiheit von Fahrzeugnutzenden sicherstellen. Dazu ist u.a. eine Standardisierung der Daten und des Datenzugriffs vorzunehmen, mit der die Datenverwendung
ermöglicht wird. Dabei sind Datenschutz, Datensicherheit und Sicherheit im Straßenverkehr Rechnung zu tragen.

5. Das Konzept hat auch sicherzustellen, dass Polizei und Justiz im Rahmen ihrer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen Zugriff auf Fahrzeugdaten gewährt wird.

6. Der Arbeitskreis empfiehlt, die General Safety Regulation (EU 2019/2144) zeitnah anzupassen, dass der Event-Data-Recorder auch Standort, Datum und Uhrzeit nebst Zeitzone für die Durchführung von Unfallanalysen speichert.

 

AK II:

Zur Frage der Halterhaftung gab es keine diesbezüglich eindeutige Empfehlung. Doch bedeuten die formulierten Empfehlungen trotzdem eine Aufweichung, deren Umsetzung zudem schwierig erscheint. Der Halter soll mit Verfahrenskosten belegt  werden können und es wird laut über eine Halterhaftung mit der Möglichkeit sich zu entlasten nachgedacht.

Davor ist aus Sicht der Vermieter von Fahrzeugen zu warnen, denn sie sind häufig nicht in der Lage, den konkreten Fahrer zu benennen.

Empfehlungen des AK II

Halterhaftung bei Verkehrsverstößen: Ein Beitrag der Verkehrssicherheit?

1. Der Arbeitskreis stellt fest, dass der verfassungsrechtliche Rahmen in Deutschland angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Einführung einer umfassenden Halterverantwortlichkeit für Verkehrsverstöße entgegensteht. Auch durch Europarecht kann eine solche jedenfalls für Deutschland nicht begründet werden.

2. Am Erfordernis der Fahrerermittlung ist festzuhalten, da dies ganz wesentlich der Verkehrssicherheit dient.

3. Um die Ermittlung des verantwortlichen Fahrers besser gewährleisten zu können, empfiehlt der Arbeitskreis eine Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist bei Verstößen nach § 24 StVG von drei auf sechs Monate.

4. Zugleich anerkennt der Arbeitskreis, dass das derzeitige System der ausschließlichen Fahrerverantwortlichkeit den praktischen Erfordernissen nicht vollumfänglich genügt.

5. Um Defizite für den Fall zu minimieren, dass der Fahrer nicht ermittelt werden kann, fordert der Arbeitskreis den Gesetzgeber auf, die Einführung einer Halterverantwortlichkeit im Verwarnungsbereich mit Exkulpationsmöglichkeit (z. B. Fahrerbenennung) zu prüfen.

6. Darüber hinaus ist die Einführung einer bußgeldbewehrten Fahrerbenennungspflicht
durch den Halter in Betracht zu ziehen, zumindest aber die Verpflichtung des Fahrzeughalters zur Tragung der tatsächlich anfallenden Kosten des Verwaltungsverfahrens auch im fließenden Verkehr (analog § 25a StVG).

 

AK IV:

Das Thema lautete Reparaturkostenersatz beim Haftpflichtschaden. Die Versicherer haben alles gegeben, am Ende waren die Vertreter der Verbraucher / Geschädigten anscheinend doch zahlreicher vertreten. Im Ergebnis bleibt erst einmal alles wie gehabt, jedenfalls was die Empfehlungen des Verkehrsgerichtstages betrifft. Es ging um nicht weniger als die 130 %-Grenze bei der Fahrzeugreparatur und um das Werkstattrisiko. Das heißt, es ging um die Frage, ob der Geschädigte dafür gerade stehen muss, wenn der von ihm beauftragte Dienstleister (für den Geschädigten selbst nicht erkennbar) Fehler macht oder zu hoch abrechnet. Im Gespräch waren eine Einschränkung auf 100 Prozent der Reparatur oder zumindest auf privat genutzte Fahrzeuge.

Inwiefern der BGH in zukünftigen Entscheidungen Richtungsänderungen im Auge hat, wird man sehen müssen. Die Diskussion wird jedenfalls in Gerichtsverfahren bis zum BGH fortgesetzt werden.

Empfehlungen des AK IV

Reparaturkostenersatz beim Haftpflichtschaden

1. Der Arbeitskreis hält das in der Rechtsprechung zum Reparaturkostenersatz entwickelte 4-Stufen-Modell grundsätzlich für sachgerecht. Dies gilt auch für die sog. 130-%-Rechtsprechung (3. Stufe), wonach der Geschädigte sein Fahrzeug auch dann reparieren lassen darf, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs bis zu 30 % übersteigen. Hierdurch wird ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Geschädigten und des Schädigers bzw. dahinterstehenden Haftpflichtversicherers erreicht. Insbesondere wird vermieden, dass der Geschädigte mit Schwierigkeiten und Risiken konfrontiert ist, die mit der Ersatzbeschaffung verbunden sind.
Dem Risiko eines Missbrauchs der 130-%-Rechtsprechung ist im Einzelfall Rechnung zu tragen.

2. Dem Schädiger/Haftpflichtversicherer steht grundsätzlich ein Überprüfungsrecht hinsichtlich der vom Geschädigten geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu.
Der Schädiger/Haftpflichtversicherer hat jedoch das Werkstatt- und Prognoserisiko zu tragen. Ein eventueller Streit über die Höhe der Reparaturkosten ist im Verhältnis zwischen Schädiger und Werkstatt bzw. Sachverständigem auszutragen. Sofern den Geschädigten kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, kann sein Schadensersatzanspruch daher nicht wegen einer möglicherweise überhöhten Reparaturrechnung
gekürzt werden. Der Geschädigte hat in der Regel eventuelle Ansprüche gegenüber der
Werkstatt bzw. dem Sachverständigen abzutreten.

 

AK VIII: 

Der Arbeitskreis VII hat zum Thema Fahrtenbuchauflage wohl über ein nachvollziehbares Ziel hinausgeschossen. Nach Auffassung der Experten solle es IMMER dann, wenn der Lenker bzw. Verursacher eines punkte-relevanten Verstoßes nicht ermittelt werden kann (Grund dafür nicht von Bedeutung, unerheblich, ob der Halter kooperierte), eine Fahrtenbuchauflage gegen den Halter geben.

Für Autovermieter würde das bedeuten, dass sie immer wieder in Abhängigkeit vom Verhalten allein des Mieters im Zusammenhang mit der Fahrerermittlung mit Fahrtenbuchauflagen belegt würden, obwohl sie selbst nicht gefahren sind und es nicht in der Hand haben, ob der Fahrer ermittelt wird. Wirtschaftlich würde es bedeuten, dass sie ein Fahrzeug ihres Fuhrparks für die Dauer der Auflage nicht vermieten könnten.

Wortlaut des heutigen § 31a StVZO:

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
1.     vor deren Beginn
    a)        Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
    b)        amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
    c)        Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.    nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat
a)            der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)            sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Der Deutsche Anwaltverein hatte im Vorfeld noch gemeint: "Die DAV-Verkehrs­rechts­anwält:innen halten den Sinn und Zweck einer Fahrten­buch­auflage generell schon bereits für fraglich." Nun war man aber einhellig der Meinung, dass es andersherum gehen soll. Anstatt durch die Hintertür, wird hier also eine Halterhaftung durch die Vordertür empfohlen, zumindest für einen Wiederholungsfall und bei Punkterelevanz.

Für den Bundesverband der Autovermieter bedeutet das, der Politik die Folgen für die Unternehmen der Branche zu verdeutlichen, falls der Gesetzgeber das Thema regeln wollte. Empfehlungen des Verkehrsgerichtstages sind kein Gesetz, nur ein Denkanstoß und dem muss nun ggf. gegengesteuert werden. Ein Argument wird die Berufsfreiheit sein, ein zweites die Frage, ob die Fahrtenbuchauflage gegen Autovermieter eine geeignete Regelung im Sinne des Gesetzgebers ist, das Ziel der Erhöhung der Verkehrssicherheit zu erreichen.

Empfehlungen des AK VII

Fahrtenbuchauflage – Halterhaftung durch die Hintertür

Der Arbeitskreis empfiehlt eine Änderung des § 31a Abs. 1 StVZO durch den Verordnungsgeber.

Der Arbeitskreis schlägt einvernehmlich vor, bindend bei erstmaligem punkterelevantem Verstoß dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anzudrohen, wenn der Verantwortliche trotz der gebotenen Ermittlungen nicht festgestellt werden konnte. Im Wiederholungsfall kann binnen 15 Monaten ab dem Tattag des zur Androhung führenden Verstoßes eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden (Ermessensentscheidung).

Dies soll sicherstellen, dass die derzeit regional höchst unterschiedliche Anwendung der geltenden Norm künftig zu einer einheitlichen Anwendung der Vorschrift führen wird. Ergänzend sollte eine effiziente Durchführbarkeit sowie eine wirksame Kontrolle der Einhaltung
der Fahrtenbuchauflage sichergestellt werden.

 

Verfügbarkeit Mietwagen an Weihnachten und zum Jahreswechsel

Zur Weihnachtszeit und dem Jahreswechsel sind Mietwagen immer sehr gefragt. Viele haben frei, Familien kommen zusammen oder nutzen die Zeit für Kurzreisen. Die Reise mit dem Mietwagen ist flexibel und individuell planbar, ohne engsten Kontakt zu fremden Mitreisenden und überraschenden Fahrplanänderungen. Daher entscheiden sich viele Reisende für die Fahrt mit dem Mietauto.

In diesem Jahr ist der Bestand an Mietfahrzeugen in den Flotten der Autovermieter noch immer nicht auf dem gewünschten Vorkrisen-Niveau. Es ist zu erwarten, dass das Angebot in den nächsten zwei Wochen bundesweit knapper werden wird.

Wer sich für die Miete eines Kraftfahrzeuges zum Jahresende interessiert, sollte die derzeit noch recht günstigen Preise daher nutzen und über eine baldige Buchung entscheiden. Im anderen Fall kann es sein, dass er nicht mehr das gewünschte Fahrzeug erhalten wird oder der zu zahlende Preis bei kurzfristiger Buchung erheblich höher liegt.

Transporter-Maut ab 3,51t soll 2024 kommen

Die Bundesregierung will die derzeitigen Staatseinnahmen aus dem Straßenverkehr von ca. 7,2 Milliarden Euro jährlich weiter erhöhen. Seit Jahren wird über eine Absenkung der Gewichtsgrenze für die Mautpflicht in Deutschland auf 3,5 Tonnen nachgedacht.

Mit einem Mautänderungsgesetz sollen geänderte Mautsätze und eine Reform ab 2024 auf den Weg gebracht werden. Deren Inhalt sei die Mautpflicht ab größer 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht sowie eine CO2-Abgabe.

Die konkrete Ausgestaltung ist derzeit nicht bekannt. Doch hatte der Bundesverband der Autovermieter bereits vor mehreren Jahren vor einer Absendung der Mautpflicht auf 3,5-Tonner gewarnt und die zu erwartenden gravierenden Probleme der Vermietunternehmen benannt.

https://www.bav.de/service/oeffentlich/2466-lkw-maut-forderungen-fuer-den-fall-einer-absenkung-auf-3-5-tonnen.html 

Aus Sicht der Mietkunden wird sich eine erhebliche Steigerung der Attraktivität von leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 Tonnen ergeben, auf die auch Autovermieter reagieren müssen. Viele Vermieter, die heute Transporter über 3,5 Tonnen vermieten, werden sich das in Zukunft genau überlegen müssen. Denn die organisatorischen und finanziellen Folgen für den Fahrzeughalter/Autovermieter sind erheblich.

Der Vermietmarkt wird im Nutzfahrzeugbereich einen Umbruch erleben. Man stelle sich das Geschäft eines auf Transporter spezialisierten Unternehmens z.B. an Baumärkten vor: kostengünstige Kurzzeitmieten bis zu einem Tag bei App-gestützter Reservierung und Fahrzeugübernahme und automatischer Abrechnung. In die schlanken nutzerfreundlichen Ablaufprozesse hinein ist dann eine Mautabrechnung zu integrieren, wobei Daten bei Rückgabe und Abrechnung von Dritten abhängig sind und zum Mietende nicht vorliegen.

Einreise mit dem Mietwagen: Probleme mit dem Zoll

Ergänzung am 11.07.2018

Auf Nachfrage teilten die Schweizer Zollbehörden heute in einer E-Mail folgendes zu bestehenden Regelungen für schweizer Bürger bei Fahrten mit ausländischen MIetwagen mit:

=================

Grundsätzlich haben Sie (Anmerkung: ein schweizer Bürger) kein Anrecht, ein unverzolltes und unversteuertes Fahrzeug in der Schweiz zu benutzen. Für gelegentlich im Ausland gemietete Fahrzeuge besteht jedoch eine Ausnahmeregelung.
Den Vermietungsunternehmungen wie z.B. Avis, Hertz, Sixt usw. gleichgestellt sind Autohäuser, Autogaragen und Reparaturwerkstätten, sofern sie Fahrzeuge auch an Personen vermieten, ohne dass diese ein Fahrzeug zur Reparatur bzw. Wartung übergeben.

Das Mietfahrzeug müssen Sie (Anmerkung: ein schweizer Bürger) bei der ersten Einreise zwingend bei einer besetzten Grenzzollstelle (während den Veranlagungszeiten Reiseverkehr) anmelden. Die Kontaktangaben der Zollstellen finden Sie im Dienststellenverzeichnis.
Dienststellenverzeichnis: http://www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/die-ezv/organisation/grenzuebergaenge--zollstellen--oeffnungszeiten.html

Die Zollstelle stellt Ihnen (Anmerkung: einem schweizer Bürger) für die Benutzung des (Anmerkung: nicht in der Schweiz zugelassenen) Mietfahrzeuges in der Schweiz einen sogenannten Vormerkschein (Form. 15.25) aus. Dieser bezieht sich auf das Inkrafttreten des Mietvertrages und ist ab diesem Zeitpunkt 8 Tage gültig. Verwenden Sie (Anmerkung: ein schweizer Bürger) das Fahrzeug zuerst mehrere Tage im Ausland, werden Ihnen diese abgezogen.

Unabhängig von den 8 Tagen, können Sie das Fahrzeug in jedem Fall bis zu 3 Tagen ab dem Grenzübertritt verwenden. Der Tag der Einreise wird nicht mitgerechnet.

Innerhalb der genannten Frist müssen Sie das Fahrzeug wieder ausführen oder an das entsprechende in der Schweiz ansässige Vermietungsunternehmen zurückgeben. Das Formular 15.25 müssen Sie bei der Ausfuhr bei einer besetzten Grenzzollstelle abgeben.

=================

Das sieht für uns wie die schweizer Reaktion auf den EU-Zollkodex aus 2016 aus.

 

Unsere Meldung vom 07.07.2016:

Für die Mietwagenbranche völlig überraschend bestehen seit dem 01. Mail 2016 große Probleme bei der Vermietung von Fahrzeugen in grenznahen Regionen.

Aufgrund einer EU-Verordnung aus ...

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Wie kommen Mietwagen sicher zurück und können Schäden dem Nutzer zugeordnet werden

Immer mehr technisch hochentwickelte Systeme zur Feststellung von Ereignissen sind entweder bereits im Fahrzeug verbaut. Dann hat der Hersteller den Zugriff auf die Daten. Oder man kann hervorragende Systeme nachrüsten. Wir haben bereits einige nachrüstbare Systeme kennengelernt, die Fahrweisen, Ereignisse während der Fahrt oder den Standort des Mietwagens während der Nutzung erkennen lassen.

Datenschutzrechtlich ist das Thema eindeutig heikel. Um die Systeme einzusetzen, braucht es Vorkehrungen durch den Autovermieter. Wir haben ein Konzept erarbeitet, mit dem der Autovermieter in der Lage ist, solche Systeme datenschutzkonform zu nutzen.

Die Umsetzung für ein Verbandsmitglied des BAV erfolgt projetbezogen. Anbieter und Vermieter müssen die Anforderungen klären, die konkreten Schritte zur Beachtung der Datenschutzvorschriften bestimmen und vor dem Einsatz umsetzen. Sollten die bei uns bereits erfolgten konzeptionellen Vorbereitungen nicht so ganz auf das konkrete, vielleicht neu am Markt angebotene System passen, das Sie einsetzen wollen, würden wir zusammen mit einer von uns genutzten spezialisierten Kanzlei feststellen, ob zusätzlicher Aufwand notwendig ist und den beziffern.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-22

Amtsgericht München 341 C 920/22 vom 27.07.2022

1. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwandes für ein gebraucht erworbenes und einem Totalschaden unterliegenden Flottenfahrzeuges ist schadenrechtlich nicht zu unterstellen, dass der Flottenhalter einen Großkundennachlass auf Gebrauchtfahrzeuge bekommt.
2. Der Schädiger kann Neufahrzeug-Preisnachlässe, die dem Geschädigten möglicherweise gewährt werden, nicht auf die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes eines Gebrauchtfahrzeuges übertragen. Auch wenn Autovermieter bei Neufahrzeugen nennenswerten Nachlass erhalten, kommt es für den Wiederbeschaffungswert auf die Situation am Gebrauchtwagenmarkt an.
3. Selbst wenn das beschädigte Gebrauchtfahrzeug mit Rabatt gekauft worden wäre, ließe sich nicht der Schluss ziehen, dass die Ersatzbeschaffung wiederum mit einem Rabatt auf den Gebrauchtfahrzeugpreis möglich wäre.
4. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwands ist der volle Wiederbeschaffungswert eines Gebrauchtfahrzeuges anzusetzen, sofern die Geschädigte ein mittelständisches Autovermietunternehmen ist.

Zusammenfassung: Die von Versicherungen unterstellte Gewährung von Rabatten des Kfz-Handels an Autovermieter ist in der Pauschalität nicht hinzunehmen. Zumindest wenn es sich um eine Schadenregulierung für ein gebraucht erworbenes Flottenfahrzeuges handelt, ist der vollständige Wiederbeschaffungswert zu unterstellen.

Bedeutung für die Praxis: Die Schädigerversicherung zahlte nur einen Teil des Wiederbeschaffungsaufwandes nach Totalschaden und Restwertvermarktung für ein Flottenfahrzeug eines mittelständischen Autovermieters. Der Vermieter hatte sich im regionalen Gebrauchtwagenmarkt ein Flottenfahrzeug beschafft und per Zeugenaussage angegeben, dass hier wegen einer lediglich losen Geschäftsbeziehung kein Rabatt zu erzielen war. Der Versuch der Versicherer, die Rabattgewährung im Reparaturmarkt auf den Wiederbeschaffungsaufwand für Flotten zu übertragen, ist schadenrechtlich nicht haltbar. Daher  wurden dem Autovermieter restliche Schadenkosten in Bezug auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) zugesprochen.
Über dieses Urteil hinaus gilt das auch dann, wenn der Autovermieter das beschädigte Fahrzeug als Neuwagen erworben hatte. Denn der Wiederbeschaffungswert ist keine Kaufpreisersatz, sondern der Betrag, der aufgewendet werden muss um "so ein" (nun also ein Gebrauchtfahrzeug) am Markt zu erwerben. Allenfalls, wenn ein Neufahrzeug sofort erhältlich wäre und mit dem Rabatt billiger wäre, als der Gebrauchte, könnte die Schadenminderungspflicht gebieten, statt des Gebrauchten einen Neuen zu nehmen (vgl. AG Bad-Hersfeld, Urteil vom 06.04.2022, Az. 10 C 687/21 (20)).

Es ist nicht konkret bekannt, ob das Urteil rechtkräftig geworden ist.

 

Keine Besteuerung der Selbstbeteiligung bei KFZ-Haftpflicht

Der Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) wollte die Selbstbeteiligung in der Haftpflichtversicherung von Flotten mit der Versicherungssteuer von 19 Prozent belegen. Jedoch zählt die Selbstbeteiligung steuerlich nicht zum tatsächlichen Versicherungsbeitrag, da sie nur im Schadensfall zu zahlen ist. Die Versicherungswirtschaft fürchtete einen drastisch erhöhten bürokratische Aufwand. Autovermieter ...

 

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Schwacke-Automietpreisspiegel 2022 ist erschienen

Die Firma EurotaxSchwacke hat den Automietpreisspiegel 2022 veröffentlicht. Nutzer des EDV-Systems SchwackeNet haben den Zugriff auf die neuen Statistiken.

Das arithmetische Mittel des Bundesdurchschnitts aller Werte liegt zumeist über den Werten des letzten Jahres (Tagestarif und Wochentarif). Die Werte der Nebenkostentabelle liegen weitgehend im Preisniveau des letzten Jahres.

BGH zum gutgläubigen Erwerb eines Leasingfahrzeuges

Wer sich fragt, warum Mietwagen gefühlt teuer sind, bekommt hier eine Ahnung von den Schwierigkeiten des Geschäftes: Der Bundesgerichtshof hat wieder entschieden, dass sich ein betrügerischer Verkauf eines Leasings- oder Mietfahrzeuges zum Nachteil des Betrogenen nicht zurückdrehen lässt, wenn der Käufer nicht bemerken konnte, dass das an ihn verkaufte Fahrzeug nicht dem Verkäufer gehörte.

Der Presseinformation des BGH ist zu entnehmen, dass der Betrogene beweisen muss, das der Käufer nicht in gutem Glauben gehandelt hat:
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=0&nr=131232&linked=pm&Blank=1

So hätte er in diesem konkreten Fall beweisen müssen, dass dem Käufer eine Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief) vorgelegt wurde, die wegen Auffälligkeiten vom Käufer hätte als Fälschung bemerkt werden müssen.

Das Ergebnis lautet, dass Mieter oder Leasingnehmer oder wer auch immer zum Beispiel durch Unterschlagung Zugriff auf ein ihm nicht gehörendes Fahrzeug hat, kann es einem Dritten verkaufen, wenn er sich nur genug Mühe gibt, diesen Dritten perfekt zu täuschen und dafür in gut gefälschte Unterlagen und eine gute Geschichte investiert. Eine Einladung an Einzeltäter und kriminelle Banden. Wenn man zusätzlich weiß, dass es bereits erfolgreiche Raubzüge in Zulassungsstellen gegeben hat und daher Blanko-Zulassungsbescheinigungen im Umlauf sein dürften, kann man sich die Folgen ausmalen.

Der Staat und seine Rechtsorgane schützen die Unternehmen hier nicht genug.

Wir haben für Mitglieder des Verbandes eine zusätzliche Verbandsinformation im internen Bereich unserer Webseite hinterlegt:

https://www.bav.de/aktuelles/intern/3762-bgh-v-zr-148-21-zum-gutglaeubigen-erwerb.html (bitte mit Passwort anmelden)

 

Bezahlbare Energie bitte!

Es ist nicht nur die eine Ursache, die uns in die Situation der mangelhaften Energieversorgung geführt hat, Tendenz "Eskalation". Viele politische Entscheidungen und auch die Bequemlichkeit von uns allen haben uns den derzeit wirkenden Kräften ausgeliefert wie dem Krieg in der Ukraine, dem Despoten in Moskau, den trockgelegten Kernkraftwerken in Frankreich und vielem mehr.

Der Punkt ist jedoch, welche Entscheidungen man JETZT in dieser Situation von der Bundesregierung erwarten kann, ja muss.

Es ist zu erwarten, dass die in der Bundesregierung wirkenden Parteien in dieser für viele Unternehmen und den sozialen Frieden im ganzen Land existentiellen Krise ihre parteipolitischen Interessen für ein paar Monate hintenanstellen. Dazu passt es nicht, wenn die Vertreter der Partei DIE GRÜNEN den Streckbetrieb der verbliebenen deutschen Atomkraftwerke weiterhin ablehnen und daraus irgendeinen Stand-by-Betrieb "falls benötigt" machen. Denn die Folge ist selbst wenn genug Strom da ist, dass dafür mehr Gas verbrannt wird und kein Druck vom Gasmarkt und vom Gaspreis genommen wird und auch der Strompreis höher zu erwarten ist, als er sein könnte.

Die Unternehmen sind in der Frage der Energieversorgung entweder (noch) verschreckt ob der Frage, was da noch kommen wird oder schon verstört ob der Frage, was da schon auf sie zugekommen ist. Die Energiepreise werden so einfach nicht zu stemmen sein und die mittelständische Wirtschaft wird das zu einem unerwartet hohen Anteil nicht überleben.

Es geht für die Unternehmen nicht nur um die Sicherheit der Energieversorgung mit Gas, Treibstoff und Strom. Es geht auch darum, die diesbezüglichen Preise mit allen Mitteln so niedrig wie möglich zu halten. Die derzeitige Stromversorgung von Millionen Haushalten über die noch im Betrieb befindlichen drei Kernkraftwerke im Winter zu beenden und somit zum neuen Jahr planmäßig auf andere vor allem fossile Energieträger umzustellen, das erscheint aberwitzig und selbstmörderisch. Die Regierungsparteien müssen sich bewegen und eine tragfähige Lösung für die kommenden Wintermonate suchen, finden und verständlich kommunizieren.

Schluss mit parteipolitischen Sonntagsreden à la "aber Sie haben 16 Jahre lang" oder "Sie waren aber immer gegen die Atomkraft".

Bitte gehen Sie an die Arbeit!

AutoAbo auf dem Vormarsch

AutoAbo-Anbieter bieten nach dem Carsharing-Hype das nächste heiße Ding rund um die Mobilität. Ist das alter Wein in neuen Schläuchen oder doch die Lösung für viele neue Kunden und Anbieter? Immer mehr Hersteller kommen mit Angeboten auf den Markt, Startups kommen, werden übernommen oder gehen, jedenfalls ist hier viel Musik drin und wird viel geschrieben.

Die aufgerufenen Preise sind in den letzten Monaten stark gestiegen. Monatsraten unter 300 Euro - inklusive allem, außer Tanken - sind verschwunden. Die minimalen Kilometerfreigaben sind weit überwiegend geblieben. Da der Fahrzeughandel zwar nicht überwiegend, aber doch in sehr großem Maß dabei sein will, ist das Thema für die etablierten klassischen Autovermieter natürlich auch beachtenswert.

Egal ob der klassische Vermieter selbst zum Abo-Anbieter werden will oder nur Konkurrent um dieselben Kunden ist, in beiden Fällen ist es für Autovermieter von außerordentlicher Bedeutung, dass es fair zugeht. Man kann mit fester Stimme behaupten, dass die Regeln der Fahrzeugvermietung wohl nicht von allen Spielern beachtet werden.

Die Regel lautet sinngemäß:

Wer ein Fahrzeug gewerbsmäßig an jemanden vermietet, der selbst damit fahren wird, der hat es zuvor als sogenanntes Selbstfahrervermietfahrzeug zuzulassen und dem Versicherer die Vermiet-Absicht mitzuteilen. Wer das vergisst, verdrängt oder bewusst ignoriert, der handelt als Plattformanbieter oder als Fahrzeughalter unlauter. Er verstößt gegen geltendes Gesetz und riskiert hohe Strafen bis hin zum Entzug der Berechtigung, von Zulassungsstellen mit roten Kennzeichen ausgerüstet zu werden (Verstoß gegen Vertrauensvorschuss der Zulassungsbehörde).

Daher: Wer AutoAbos anbietet, hat sich an diese Regel zu halten. Punkt. Verstöße können aufgeklärt werden und werden im Interesse der Verbandsmitglieder des BAV auch verfolgt.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31-22

Landgericht München I HK O 5284/20 vom 25.06.2020

1. Anbieter von AutoAbo-Dienstleistungen gelten als Autovermieter und unterliegen den gesetzlichen Vorschriften wie andere Anbieter der Branche auch.
2. Im Antrag auf Fahrzeug-Zulassung ist auch im Fall der Verwendung als AutoAbo nach § 6 Abs. 4 Fahrzeugzulassungs-VO FZV anzugeben, dass das Fahrzeug als Selbstfahrervermietfahrzeug genutzt werden soll.
3. Im Zusammenhang mit der Vermietung ergibt sich zudem nach § 13 Abs. 2, S. 3 Fahrzeugzulassungs-VO FZV (Änderungen) die Verpflichtung, bei der Zulassungsbehörde die Vermietungsabsicht für dieses Fahrzeug anzugeben, auch wenn es bereits auf diesen Halter zugelassen ist. 
4. Dem Versicherer ist die Verwendung als Selbstfahrervermietfahrzeug "anzuzeigen", § 23 FZV.
5. Sofern AutoAbo-Fahrzeuge nicht auf den Mieter zugelassen werden, besteht nach § 29 Anlage VIII Abs. 2 STVZO grundsätzlich eine jährliche Pflicht zur amtlichen Hauptuntersuchung.

Zusammenfassung: Das Landgericht München I hatte sich in einem Wettbewerbsverfahren mit der Frage zu befassen, ob dem Autovermieter ein Unterlassungsanspruch gegen einen Anbieter von AutoAbo-Dienstleistungen zusteht, wenn letzterer die Fahrzeuge nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zulässt. Die Wettbewerbskammer hat den Unterlassungsanspruch zugesprochen und dem AutoAbo-Anbieter im Fall eines zukünftigen Verstoßes ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro angedroht.

Bedeutung für die Praxis: Klassische Autovermieter und Carsharer bieten Mobilität von wenigen Minuten bis zu mehreren Monaten an. Außer für das Betanken/Laden und für streckenbezogene Gebühren sind alle Kosten beim Vermieter. Das bedeutet der Mieter braucht nur loszufahren. Das ist beim AutoAbo in der Regel ebenso. Daher wird um dieselben Kunden geworben.
Der Wettbewerb darf stattfinden, muss aber fair sein. Für die Autovermietung gelten bestimmte Regelungen der Zulassung, Versicherung und technischen Überwachung der Fahrzeuge. Und diese Regeln haben auch für Plattformen und Fahrzeughalter zu gelten, die diese besondere Form der Autovermietung anbieten möchten. Das hat das LG München eindeutig festgestellt.
An die Abo-Anbieter ergeht der Wunsch, das zu beachten und es nicht auf beiderseits aufwendige und für die unterlegene Seite kostspielige Rechtsstreitigkeiten ankommen zu lassen.

 

Mietwagen-Broker verstoßen vielfach gegen Verbraucher-Recht der Europäischen Union

Laut einer aktuellen Information der Europäischen Kommission verstoßen die meisten Mietwagen-Vermittlungsportale gegen europäisches Verbraucher-Recht.

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Verbraucherportale nehmen für sich in Anspruch, dass der Interessierte einen Mietwagen besonders günstig und einfach buchen kann. Diese Seiten werden vor allem für die Miete von Fahrzeugen im Urlaub verwendet.

Doch gehen die allermeisten Beschwerden rund um die Mietwagennutzung vermutlich auf die Nutzung von Vermittlungsplattformen zurück. Hier werden Fahrzeuge - meist im Ausland - reserviert, die häufig noch nicht einmal richtig beschrieben sind. Wer Vertragspartner ist und damit Ansprechpartner für Beschwerden und Reklamationen, bleibt vielfach unklar. Welche Leistungen sind wirklich enthalten? Bekomme ich vor Ort, was mir versprochen wurde? Wie sind die konkreten vertraglichen Bedingungen, wenn neben dem Broker noch ein weiterer Vermittler mit seinen eigenen Regeln und Bedindungen und zum Dritten der Vermieter vor Ort im Spiel sind? Wer hilft mir, wenn ich vor Ort das Fahrzeug nur bekomme, wenn ich Zusatzleistungen bezahle, von denen vorher niemand etwas gesagt hat?

Dass sich so viele Kunden darauf einlassen, dürfte am Preis liegen. Die Vermittler haben sich langfristig extrem günstige Kontingente gesichert und können daher aktuelle Preise oft unterbieten. Doch wenn Kunden nur auf den Preis schauen, besteht die Gefahr, dass sie enttäuscht werden können. Für Anbieter vor Ort entsteht Spielraum für wenig kundenfreundliches Verhalten, denn das Auto ist ja bei jemand anderem bezahlt worden und das Geld wird - nachvollziehbar - nicht vollständig weitergegeben.

Daher ist zu empfehlen, den Fokus nicht nur auf den günstigsten Anbieter zu richten. Die benötigen Bausteine muss sich der Mieter vorher gut überlegen. Zusatzfahrer, realistische Kilometer-Grenzen, wie weit soll die Haftungsreduzierung gehen usw. In den meisten Urlaubsregionen sind Fahrzeuge auch direkt buchbar. Dann gibt es lediglich einen Ansprechpartner, mit dem der Vertrag direkt geschlossen ist. Das ist einfacher, zwar meist auch teurer, aber am Ende vielleicht die richtige Entscheidung.

Im Augenblick ist die Situation besonders. Wer ein Fahrzeug mieten möchte, sollte es rechtzeitig reservieren. Dass die Preise mangels Verfügbarkeit derzeit höher sind, dürfte inzwischen weitläufig bekannt sein. Eine spürbare Änderung wird erst Ende kommenden Jahres erwartet.

 

Staatliche Statistik auf Abwegen

Bundesweit übernimmt gerade die Online- und Print-Presse die Headline "Mietwagenpreise explodieren" und verweisen auf Zahlen des Statistischen Bundesamtes.

Doch was ist von der Qualität der Aussagen des Statistischen Bundesamtes zu halten? Kritik zur staatlichen Statistik gibt und gab es immer. Zuletzt haben Fachleute im Zusammenhang mit Corona gefragt, wie der Staat Maßnahmen ergreifen kann, wenn seine Statistik eher dem Sehen eines Blinden gleicht.

Dazu weiß man zu wenig. Aber im Bereich der Mietwagen kennen wir uns aus. Und ...

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2035: Verbrenner-Aus und Autovermietung

Die europäischen Institutionen kämpfen für den Aus des Verbrenner-Motors ab 2035. Sollte der Europäische Rat (Gremium der Mitgliedsstaaten, neben Parlament und Kommission) an den bisherigen Beschlüssen nichts verändern, wird das Aus kommen.

Dann muss aber auch mit mehr Verve an den Voraussetzungen gearbeitet werden. Gemeint sind nicht die Verwerfungen in der Automobilindustrie, die kommen würden und deren Folgen sicherlich noch nicht ausreichend diskutiert sind. Aus Sicht der Vermietbranche sind die Voraussetzungen für das Verbrenner-Verbot noch lange nicht gegeben. Autovermieter bieten zu nahezu 100 Prozent fabrikneue Fahrzeuge an. Ab 2035 wären alle diese Mieten auf Elektromobilität umzustellen, denn es gäbe ja keine anderen Fahrzeuge mehr in der Autovermietung.

Man stelle sich nur mal ein Parkhaus am Flughafen mit 1.000 Pkw vor, die dort elektrisch geladen werden müssten. Oder eine Mietstation eines mittelständischen Autovermieters, der heute viele Fahrzeuge in der Umgegend über Nacht abstellen darf, um sie Stück für Stück zu reinigen und neu zu vermieten. Ab 2035 sind alle diese Fahrzeuge mit den dann aktuellen Ladetechnologien zwischen zwei Mieten aufzuladen. Heute würde das hier und dort noch nicht einmal für ein einzelnen Fahrzeug funktionieren. Mieter bringen Fahrzeuge in der Regel vollgetankt zurück, das Thema stellt sich daher bisher nicht.

Die Lade-Kapazitäten in den Städten sind bisher auch ohne den speziellen Anspruch der Vermieter unzureichend für einen durchschlagenden Erfolg der Elektromobilität entwickelt worden. Verfügbarkeitsfragen der Ladeinfrastruktur und Umfang der Möglichkeiten des Ausbaus der Infrastruktur für Autovermieter sind bisher nicht beleuchtet. Ein Anbieter mit 100 Fahrzeugen im Fuhrpark hat häufig noch nicht einmal den Platz auf seinem Hof für eine hinreichende Anzahl von Ladeplätzen. Er müsste umziehen, neu bauen, zukaufen oder zupachten, wenn das überhaupt möglich ist. Sonst steht er vor dem Aus.

Natürlich sind 13 Jahre eine lange Zeit die technische Entwicklungen. Doch wird über den Ausbau der Ladeinfrastruktur im Zusammenhang mit der Einführung der Elektromobilität auch seit vielen Jahren diskutiert, ohne dass es zu einem befriedigenden Ergebnis gekommen ist. Das muss anders werden, sonst wird die Miete eines Autos ab 2035 zum absoluten Luxus mit entsprechenden Preisen. Die Branche wäre eine andere mit wenigen Anbietern und ganz anderen Spielregeln. Manch einen würde das freuen, aber die Branche wird ja gebraucht, denn sie erfüllt eine  gesamtgesellschaftlich wichtige Funktion für private und gewerbliche Nachfrager.

Die Umweltfragen wiegen selbstverständlich schwer. Es sind ca. 13 Jahre, die bleiben, um die nötigen Rahmenbedingungen für das Ende des Verbrenners zu schaffen. Heute sind wir davon weit entfernt.

Neuerliche Gefahren für den Mietwagenmarkt

Der Krieg ist ein unbeschreiblicher Ausdruck des Versagens und der Anmaßung. Die Menschenverachtung, die dahintersteht, ist nicht in Worte zu fassen.

Als Autovermieter 1.000 km von der Front entfernt erscheinen die eigenen Fragen und Ängste klein. Doch auch hier müssen die richtigen Weichen gestellt werden, denn es geht um das eigene Unternehmen, Mitarbeiter und Kunden.

Quasi als Nebenkriegsschauplatz spitzt sich der Streit um ein Wirtschaftsembargo bei gleichzeitiger Fortsetzung der Energielieferungen weiter zu. Bleiben Putin bei seiner Forderung der Zahlung von Lieferungen in Rubel und die EU bei ihrer Ablehnung, kommen Ende der Woche möglicherweise kein Gas, kein Öl und keine Kohle mehr in Deutschland und anderen EU-Staaten an. Eine solche Situation kennen wir bisher nicht. Mindestens steigen die Preise weiter an. Doch in welchem Ausmaß, das hängt auch davon ab, ob es in den nächsten Wochen noch für alle reicht.

In einer solchen Situation ist mit erheblichen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Konjunktur zu rechnen. Sinkt die gesamtwirtschaftliche Nachfrage, sind immer auch die Autovermieter davon betroffen. Einerseits naht das Endes der Corona-Dauerbelastungen und es bestehen begründete positive Erwartungen aufgrund der anstehender Ferien- und damit Reisezeit. Doch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass ein Ende der Energielieferbeziehungen zu Russland die Autovermieter hart treffen würde.

Wir werden es spätestens nächste Woche erfahren, wie schwer die Sanktionen des Westens wiegen für die mittleren Zukunftsaussichten der Vermietbranche. Es könnte die Situation eintreten, dass die vielbeklagten Lieferschwierigkeiten der Hersteller und Importeure und die daraus resultierenden minimierten Flotten bei einem neuerlichen Einbrechen der Nachfrage zu einem Glückumstand für Vermieter werden, deren Flottenkosten im Augenblick niedriger sind, als sie es wären, wenn die Hersteller hätten mehr liefern können.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-22

LG Nürnberg-Fürth 8 O 4294/20 vom 16.09.2021

1. Der Mieter hat für die Herbeiführung von zwei Schadenereignissen, verursacht binnen drei Miettagen, aufzukommen.
2. Im ersten Schadenfall hat er lediglich die Selbstbeteiligung zu tragen, da er den Schaden umgehend an den Vermieter gemeldet hat.
3. Im zweiten Schadenfall wird der Forderung der Vermieterin in Höhe von 70 % des Gesamtschadens aufgrund der gerichtlich festgestellten grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens stattgegeben.
4. Die Verletzung der in den Mietbedingungen hinterlegten Polizeiklausel ist kein Grund für eine höhere Schadenhaftung des Mieters.

Zusammenfassung: Das Landgericht Nürnberg verurteilt den Mieter nach zwei Schadenereignissen zur Zahlung der von der Vermieterin geforderten Kostenbeteiligung am Gesamtschaden. Allerdings hat der Verursacher in einem Fall lediglich die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung aus der Haftungsreduzierung zu tragen und im anderen Fall wegen grober Fahrlässigkeit den vom Vermieter geforderten Anteil am Gesamtschaden. Die Verletzung der Polizeiklausel hat für den Mieter keine negativen Konsequenzen.

Bedeutung für die Praxis: Schäden an Mietfahrzeugen sind Alltag für Autovermieter. In der Regel sind die Folgen für Mieter durch vertragliche Vereinbarungen reduziert auf eine Selbstbeteiligung einer Haftungsreduzierung (SB), deren Kosten als Teil des Mietzinses bei hoher SB oft im Grundpreis enthalten sind und bei niedriger SB zusätzlich pro Tag berechnet werden. Auf diese Weise werden Risiken der Mieter eingehegt, mit einem teuren Mietwagen zu fahren und bei Schäden hohe Summen als Schadenersatz aufbringen zu müssen. Vermieter übernehmen also einen großen Teil des Schadenrisikos. Im Gegenzug - wie bei einer Kasko des eigenen Fahrzeuges - ist die Risikoübernahme auf fahrlässig verursachte Beschädigungen begrenzt. Wer dagegen nicht lediglich fahrlässig, sondern vorsätzlich einen Schaden an einem Mietfahrzeug verursacht, kann sich nicht erfolgreich auf die Haftungsreduzierung berufen. Auch bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden haftet der Mieter zumindest teilweise im Rahmen der Schwere seines Verschuldens.
Und so wurde der erste Unfall wohl als fahrlässig herbeigeführt bewertet. Der Mieter kam auch seiner in den Mietbedingungen verankerten Pflicht nach, den Schaden sofort beim Vermieter zu melden. Die Klägerin hatte ihm in einem umgehend geführten Telefonat mitgeteilt, er könne weiterfahren und es dabei versäumt, ihn auf das Hinzuziehen der Polizei aufmerksam zu machen. Im Ergebnis ist die Forderung gegen den Mieter aus Schaden Nr. 1 auf die Selbstbeteiligung begrenzt. Aus welchen Gründen es die Vermieterin allerdings unterlassen hat, dafür zu sorgen, dass die Polizei am Unfallort erscheint und die Hintergründe der Schadenverursachung aufklärt, erschließt sich nicht. Denn der Sinn der Polizeiklausel liegt darin, herauszufinden, ob zumindest eine grob fahrlässige Verursachung vorliegt oder z.B. ob der Mieter tatsächlich der Fahrer war, ob gar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gefahren wurde, zu hohe Geschwindigkeit die Ursache sein könnte usw.
Im zweiten Schadenfall hat der Mieter in einem Parkhaus einen Schaden lediglich am Mietfahrzeug verursacht. Hier sieht das Gericht das Vorliegen grober Fahrlässigkeit als gegeben an, da der Mieter mit einem ihm fremden Fahrzeug im beengten Parkhaus hätte besonders aufmerksam und vorsichtig fahren müssen. Auf dieser Basis wird dem Autovermieter der von ihm geforderte 70-Prozent-Anteil am Gesamtschaden zugesprochen. Dass der Schädiger den Autovermieter allerdings nicht sofort über die Beschädigung informierte und auch hier wieder nicht die Polizei rief, wirkt sich nach Ansicht des Gerichts nicht nachteilig für ihn aus. Das verwundert sehr. Das Gericht - es rühmt sich an mehreren Stellen des Urteils, besonders erfahren in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten zu sein - scheint den Hintergrund der Sofortkontakt-Klausel und der Polizeiklausel nicht zu kennen, obwohl der BGH hierzu bereits mehrfach entschieden hat. Sind bestimmte Obliegenheiten an den Mieter für den Schadenfall in den Mietbedingungen formuliert, entspricht das einer nachvollziehbaren Interessenlage des Autovermieters. Es liegt darin keine Benachteiligung des Mieters, etwa weil Unzumutbares von ihm gefordert wird. Denn der Vermieter muss sich vor unberechtigten Schadenaufwendungen schützen können, die etwa nur deshalb entstanden sind, weil Mieter sich mit dem Eigentum des Vermieters auf gefährliche Weise im Straßenverkehr bewegen, Schäden alkoholbedingt geschehen usw. Die Begründung des Landgerichts, der Schaden sei ja bereits entstanden und ein Fremdschaden nicht vorliegend, daher müsse die Polizei nicht gerufen werden, ist völlig unverständlich und kann als seltene Mindermeinung in der Rechtsprechung angesehen werden.

 

 

 

 

 

Krieg in Europa

Man mag es nicht glauben, schaut entsetzt auf den Bildschirm. Russland führt Krieg mitten in Europa. Ein Land von Komponisten und Dichtern, Forschern und Sternenfahrern will eine anerkannte europäische Demokratie unterjochen. Es ist zum Verzweifeln.

Die Auswirkungen auf uns alle sind nicht absehbar. Auch deutsche Autovermieter werden sie zu spüren bekommen und damit der Vermietmarkt und seine Kunden. 

Die Welt ist vernetzt. IT-Schmieden in der Ukraine sind für deutsche Firmen tätig.

Mietwagen fahren noch weit überwiegend mit Benzin und Diesel. Das für die Raffination notwendige Rohöl kommt in Bezug auf deutschen Markt zu 42 Prozent aus Russland. Selbst eine sehr bedeutende in Deutschland produzierende Raffinerie gehört in naher Zukunft wohl einem russischen Staatskonzern zu nahezu 100 %, danke Bundeskartellamt für den Weitblick der letzten Woche.

Auch ohne diese Überlegungen wird der Preis für Treibstoffe weiter steigen, da sich eine Eskalation der Geschehnisse kaum vermeiden lassen wird. EU und der Rest der Weltgemeinschaft, der einigermaßen klar tickt, wird auf den Krieg angemessen reagieren müssen. Sanktionen sind teuer für alle. Und so wird der Treibstoffpreis in die Höhe gehen, mit dem die Mietfahrzeuge bewegt werden.

Auch die Frage, wie sich die Konjunktur in den nächsten Wochen oder Monaten entwickelt, lässt sich damit noch schwieriger beantworten. Lahmt die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschalnd, werden auch weniger Mietwagen benötigt. Zu Coronakrise und Autoproduktionskrise kommen nun die in ihrem Ausmaß noch nicht überschaubaren Folgen des von Russland verbrochenen Krieges gegen die Ukraine hinzu.

Ergebnisse Neuwahlen BAV-Delegierte

Die Delegierten der Mitglieder haben die Aufgabe, die Leitlinien der Verbandsarbeit zu bestimmen und die Tätigkeit von Vorstand und Geschäftsführung zu kontrollieren. Die Mitglieder hatten kürzlich die Gelegenheit, Ihre Vertreter in der Delegiertenversammlung neu zu bestimmen.

Folgende Mitglieder wurden gewählt und haben die Wahl auch bereits angenommen:

Region Nord/Süd

Jörg Brendtner, Autovermietung Brendtner, Rostock
Christoph Muhr, Autoverleih Muhr, Ansbach

Region Nord/West

Thomas Leuckfeld, Citycar Autovermietung Geesthacht
Detlef Moll, Moll Vermiet-GmbH, Waldbröhl

Region Süd/West

Holger Wehrle, Wehrle Autovermietung, Offenburg
Winfried Walther, Mattern GmbH, Neustadt

Wir danken allen neu gewählten Delegierten für Ihre Unterstützung der Verbandsarbeit und wünschen viel Erfolg.

 

 

Wünsche zum Jahresausklang

Das Jahr 2021 neigt sich dem Ende zu. Auch dieses Jahr war von den Auswirkungen der Corona-Pandemie beherrscht. Die Branche musste zwar ihre Geschäfte abermals nicht komplett einstellen, doch fiel es wohl niemandem leicht, mit den Verwerfungen des ständigen Auf und Ab umzugehen. Im ersten Halbjahr sah es so aus, als könnten die Kunden mit unseren Fahrzeugen und damit auch wir wieder durchstarten und die wirtschaftlichen und finanziellen Wunden könnten heilen. Die aktuelle Situation lehrt uns jedoch, dass es weiter viele Unsicherheiten gibt, auf die man sich bestmöglich einzustellen hat.

Die Hoffnung - und meine Überzeugung - dabei ist, dass gute Zeiten kommen werden. Vor dem Hintergrund der Mobilitätswende wird die Miete von Fahrzeugen noch mehr als heute nachgefragt werden. Das ist spätestens dann der Fall, wenn das Corona-Virus mit Impfungen, Booster 2 oder 3 ... und Durchseuchung beherrschbar geworden ist. Wenn dann die Hersteller und Importeure wieder die benötigten Fahrzeugmengen produzieren, dreht sich der Wind und es macht wieder mehr Freude, ein mittelständisches Unternehmen der Autovermietung zu betreiben oder an wichtiger Stelle dafür zu arbeiten.

Wir wünschen uns und Ihnen allen, dass wir das im kommenden Jahr erreichen und in diesem Sinne vor allem Gesundheit, Kraft und Erfolg.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen Frohe Weihnachten und erholsame Festtage sowie für 2022 einen guten Start.

Bleiben Sie und Ihre Familien und Mitarbeiter gesund.

Ihr Michael Brabec, BAV

Aktuelle Lage mit Omikron

Bald zwei Jahre Corona und es hört nicht auf. Die Branche befürchtet weitere Verwerfungen und spürt wieder verstärkt die Unsicherheit. Zudem steht eine Omikron-Welle vor der Tür und die Politik bekommt das Flattern. Dabei sieht es doch so aus, als stünden wir ganz gut da und könnten bei einigen Einschränkungen das neue Jahr hoffnungsvoll beginnen.

Woher die Zuversicht?

1. Ungeimpft sind vor allem junge Menschen. Deren Ansteckung steht bevor. Doch der Anteil derer, die einen schweren Verlauf haben werden, ist geringer, als in früheren Wellen der Pandemie. Das müsste eine Entlastung für diejenigen bringen, die sich um die schwer erkrankten kümmern.

2. Infizieren sich viele Geimpfte und schon einmal an Corona erkrankte, steht inzwischen mehr oder weniger fest, dass deren Immunsystem auch mit der Variante Omikron umgehen kann. Man ist zwar nicht vollkommen geschützt, aber ein schwerer Verlauf ist unwahrscheinlich.

3. Beides zusammen bedeutet doch, dass die pure Wucht der kommenden Verbreitung des Virus nicht allein betrachtet werden kann. Für die wichtigen Fragen von Schulschließungen, Grundrechtseinschränkungen usw. kann das nicht reichen. Andere Maßnahmen scheinen weiterhin und gerade jetzt unvermeidlich, wie Kontakteinschränkungen, Hygieneregeln, Maskenplichten bis hin zu 3G bis 2G PlusPlus und Testvorschriften. Die Politik sollte daher nicht die Welle an sich in den Blick nehmen, sondern auf dem derzeitigen Weg Maß halten und einen Lockdown vermeiden. Dessen Auswirkungen wären wiederum extrem und eine solche Entscheidung daher den vielen Geimpften und Geboosterten gegenüber nicht zu vermitteln.

Inzwischen ist auch schon lange nicht mehr nachvollziehbar, dass es fast 3 Millionen über 60-Jährige gibt, die noch immer ungeimpft sind. Wer sich nicht impfen lässt, wird erkranken. Da ist das Gesundheitsrisiko größer, das weiß jeder und da sind Zweifel sinnlos. Wer das nicht versteht, dem ist im Zweifel nicht mehr zu helfen.

Es verbleiben auf der Seite der größten Sorgen einerseits die an der Front beschäftigten in den Krankenhäusern und in der Intensivpflege und andererseits diejenigen, die sich nicht impfen lassen können sowie ungeboosterte Risikopatienten. Deren Sorgen sind gravierend und das ist nachvollziehbar. Hierauf sollte die Politik ihren Fokus legen.

BAV trauert um langjährigen Präsidenten Bernd Schumann

Wie wir heute erfahren mussten, ist unser langjähriger Präsident Bernd Schumann kürzlich in seiner Wahlheimat Brasilien verstorben. Wir sind darüber sehr bestürzt. Bernd Schumann wurde 83 Jahre alt.

 

 

Bernd Schumann war sein ganzes Autovermieter-Leben lang im Herzen ein Kind der Firma Hertz. Hier hatte er Ende der 60er Jahre angefangen und sich in seiner Heimat Stuttgart hochgearbeitet. Bis zuletzt war er aktives Mitglied der Car Rental Veterans, einer Gruppe vor allem ehemaliger Hertz-Kollegen.

Als späterer selbstständiger Autovermieter vertrat er die Belange seiner Kollegen, die ihm zunächst das Amt des Landesvorsitzenden und dann von 1998 bis 2009 des Präsidenten des Bundesverbandes der Autovermieter anvertrauten. In seiner Arbeit sprühte er vor Ideen. Auch im Ruhestand wirkte er aus der Ferne in die Branche.

Die Autovermieter verlieren einen verdienten Kollegen und ein leuchtendes Beispiel für Engagement und Tatkraft. Der Verband und seine Mitglieder sind ihm zu tiefem Dank verpflichtet. Wir wünschen seiner Familie das Beste.

i.V. Michael Brabec
Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Corona-Situation, Maßnahmen und Ausblick

Die Situation spitzt sich zu. Die Politik hat neue Maßnahmen beschlossen, die sich vor allem an der Situation in den Kliniken orientiert. Ziel und Maßnahmen sind möglichst viele Erst- und Zweitimpfungen, Boostern, Impflichten für bestimmte Gruppen, Home-Office-Pflichten und Vorgaben von 2G bzw. 2G+.

Das alles hat das Ziel, den Druck durch die Virusverbreitung einerseits und den Druck durch die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens im Einklang zu halten. Es ist unbedingt zu vermeiden, dass nicht mehr alle Erkrankten versorgt werden können, weil das Gesundheitssystem in extremem Ausmaß überlastet ist. Andererseits ist ein Lockdown ebenso verheerend und unter allen Umständen abzuwenden.

Leider lässt es die Entwicklung der letzten Wochen notwendig erscheinen, sich als Autovermieter mit der Konstellation eines erneuten teilweisen, regionalen oder vollständigen Lockdowns auseinanderzusetzen. Die Branche der Autovermieter hatte im letzten Jahr ganz erhebliche Schwierigkeiten, dieses Tal zu durchschreiten. Die Auswirkungen der Nachfrage-Rückgänge bei gleichzeitig erdrückenden Kosten sind in fast allen Unternehmen noch heute spürbar.

Nach unserer Auffassung sollten die Anbieter bei aktuellen Entscheidungen die Möglichkeit nicht unberücksichtigt lassen, dass der Betrieb einer Autovermietung im Spätherbst, Winter und ggf. auch noch im Frühjahr wieder unter erheblichen Einschränkungen stehen wird.

Verantwortung und Kosten für das Testen regeln

Aus den Verhandlungen zur Bildung einer neuen Regierung ergeben sich konkrete Vorstellungen zur Behandlung der eskalierenden Pandemie-Situation. Der nachgeschärfte Gesetzentwurf des Bundes beinhaltet Regelungen zu 3G in Unternehmen.

Mehrere Millionen Arbeitnehmer sind ungeimpft und auch nicht genesen. Sofern Mitarbeiter, die mit Kollegen und/oder Kunden in Kontakt kommen und selbst nicht geimpft oder genesen sind, sollen es Vorgaben zu intensiven Tests in Unternehmen richten. Daraus ergeben sich folgende Fragen, die in dem Zusammenhang zu klären sind:

1. Wie kann der Aufwand dieses ausufernden Testszenarios beherrschbar bleiben? Wenn Arbeitnehmer, die anstatt um 07:00 Uhr zur Arbeit zu erscheinen, sich um 08:00 Uhr beim Test-Zentrum in einer Schlange anstellen und bestenfalls um 09:00 Uhr auf der Arbeit erscheinen, um das erste Auto zu vermieten, dann kann das Unternehmen so nicht bestehen. Es bleiben nach dem Gesetzentwurf lediglich tagesaktuelle Selbsttests.

2. Wer soll die Tests bezahlen, sofern diese tagesaktuell im Unternehmen durchgeführt und kontrolliert werden? Arbeitnehmer können das unter Umständen nicht, wenn es ihre finanzielle Situation nicht zulässt. Oder sie wollen es nicht und wer soll das dann durchsetzen? Aber auch der Arbeitgeber dürfte in der aktuellen Situation sehr häufig finanziell überfordert sein, zumal er schon die Kosten der Durchführung und Kontrolle vor Ort zahlen muss. Die Politik sollte daher die Vorgaben zu 3G mit einer finanziellen Förderung des entstehenden erheblichen Aufwandes der Arbeitgeber verbinden.
Werden anders herum dem ungeimpften Arbeitnehmer diese Kosten übertragen, entsteht ggf. ein zusätzlicher Impfdruck, den Politik und auch Arbeitgeber grundsätzlich bestimmt befürworten würden. Dessen finanziellen Aufwand könnte man in einer pauschalen gesetzlichen Regelung zur Absetzbarkeit über die Einkommensteuer ausgleichen.

3. Es ist die Bedeutung des Tests und dessen Nachweismöglichkeit zu klären. Können Arbeitnehmer mit dem Test im Betrieb vom Vortrag mit öffentlichen Verkehrsmittels am Folgetag wieder zur Arbeit fahren? Wie weisen sie den Antigen-Schnelltest nach?

4. Sind ausreichend Selbsttests verfügbar und bleibt es bei den derzeitigen Preisen von ca. einem Euro pro Test? Bereits vor dem Bekanntwerden diese Gesetzentwurfes waren Tests immer wieder mal im Handel nicht allgemein verfügbar. Das sollte sich auch bei einer stärkenden Nachfrage nicht wiederholen, die nun zu erwarten ist. Auch der Preis sollte eher sinken als steigen, um die Kosten für Arbeitnehmer und/oder Arbeitgeber zu minimieren. Bei steigender Nachfrage werden die Gesetzes des Marktes aber wohl etwas anderes bewirken.

 

Mindestalter für Mieter weiterhin in der Diskussion

In Berlin werden in Bezug auf Raser-Unfälle weiterhin die Anbieter von Mietwagen aufs Korn genommen und das auch dann, wenn ein solcher Unfall gar nicht mit einem Mietwagen geschehen ist.

Einer der Gründe gegen einen solche Regelung ist ja, dass sich Raser nicht nur bei Mietwagenunternehmen, sondern - wenn sie rasen und posen wollen - ebenso gut auch anderswo das Vehikel besorgen können, so wie in Berlin am 15. Oktober geschehen. Es handelte sich nicht um einen Mieter eines hochmotorisierten Fahrzeuges. Er hatte es sich wohl privat irgendwo geborgt.

Wer die gewerblichen Autovermieter zu besonderen Regelungen zwingen will, muss sich doch fragen, ob die Regeln geeignet sind, das Problem zu lösen. So lange es andere ebenso leicht zu realisierende Quellen für hochmotorisierte Fahrzeuge gibt oder gar der Einbau eines leistungssteigernden Chips ausreichend und problemlos an jeder Ecke machbar ist, ist diese gegen Autovermieter gerichtete Idee vollkommen ungeeignet und zurückzuweisen. Raserei findet zudem auch mit niedriger Motorisierung statt.

Natürlich ist jeder Fall einer zu viel, in dem Menschen gefährdet oder verletzt werden. Das sieht auch jeder gewerbliche Autovermieter so. Daneben ist er aus wirtschaftlichen Gründen an einem vorsichtigen und regelkonformen Umgang mit seinem Fahrzeug interessiert.

Ein Vermietverbot würde die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Betätigung der Anbieter aber unangemessen beschneiden. Junge Fahrer, die sich vollkommen regelkonform im Straßenverkehr bewegen und nur von A nach B wollen, müssten sich dann eine Höchstgrenze der Motorisierung gefallen lassen, obwohl sie nach ihrer Fahrerlaubnis zum Fahren berechtigt wären.

Sofern sich das Problem mit einem Vermietverbot nicht lösen lässt, sollte Abstand davon genommen werden. Alles andere wäre keine gute Politik, sondern blanker Populismus.

Rechtsfragen rund um Mietwagen

Den Mieter und den Autovermieter interessieren viele Rechtsfragen rund um die Autovermietung. Als Verband sind wir im Auftrag der Mitglieder tätig. Die von uns bearbeiteten Rechtsfragen werden häufig in Aufsätzen in unserer Rechtszeitschrift näher beleuchtet. Dabei dreht es sich zwar überwiegend, aber nicht immer um Fragen der Vermietung nach Unfällen.

Beispiele für andere Themen sind:

- Die Halterhaftung des Autovermieters bei Parkverstößen

- Straßenrennen und deren Auswirkungen auf die Vermietung

- Die Innenraumveränderung am Mietwagen

- Gutgläubiger Erwerb

Die Rechtszeitschrift Mietwagenrecht§wi§§en (MRW) erscheint seit 2009 vier Mal jährlich und kann für einen eher symbolischen Betrag bestellt werden.

Inhalte der Ausgaben 2010 bis 2020: MRW Registerblätter ansehen

Wer interessiert ist, sendet uns einfach eine eMail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Segen und Fluch: Hohe Mietwagenpreise und ihre Ursachen

Die Nachfrage ist da, aber die Mietwagen nicht in der entsprechenden Menge. Die Gründe sind bekannt. Der Aufruf ging raus, die eigenen Preise den Marktgegebenheiten nach oben hin anzupassen. Erzielbare Umsätze sollten auch realisiert werden.

Aber ist die Situation eher komfortabel oder bedenklich? Schwer zu sagen, jedenfalls wird der Preis nicht ewig so bleiben. Und die Rahmenbedingungen, die zu dieser Situation geführt haben, sind eher ein Problem. Wenn die Anbieter keine Fahrzeuge bekommen, kann das keine gute Nachricht für die Branche sein. Man muss sich beispielsweise fragen, was geschieht, wenn die Autohäuser wieder kurzfristiger Neufahrzeuge beziehen können und daher die Überbrückungsmieten für Neufahrzeugkunden wegfallen.

Der Tag wird kommen, an dem die Mietwagenpreise purzeln. Auch dann müssen die Mietwagenflotten rollen, sonst sind alle guten Erlöse schnell wieder dahin. Und was, wenn sich die Bezugsmöglichkeiten von Neufahrzeugen weiter verschlechtern? Vermieten wir dann Gebrauchtfahrzeuge, welche Folgen hat das für Zuverlässigkeit, Kostenstrukturen, was sagen die Kunden dazu?

Fazit: Die Herausforderungen scheinen bereits wieder zuzunehmen. Und auch Corona trübt die Aussichten weiterhin.

Polizeiklausel der Firma Enterprise unwirksam

Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass ein Mieter lediglich für die vereinbarte Selbstbeteiligung einzustehen hat, obwohl er nach einem Unfall nicht die Polizei gerufen hatte. Und das ist auch nachvollziehbar.

Grundsätzlich wird eine Polizeiklausel durch die Gerichte als ...

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Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

Bitte hier klicken ...

BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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