Vermietung nach Unfall

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17-24

Landgericht Kaiserslautern 1 S 91/23 vom 29.02.2024 (Beschluss)
(Vorinstanz Amtsgericht Kaiserslautern 7 C 535/23 vom 05.10.2023)  

1. Die erstinstanzliche Anwendung der Schwacke-Liste ist nicht zu beanstanden. Auch die Kammer bekräftigt die vorzugswürdige Anwendung der Schwacke-Werte vor den Fraunhofer-Werten.
2. Für die Schwacke-Liste sprechen die örtliche Nähe der Werte, die Berücksichtigung auch von Nebenkosten und die Verwendung nicht ausschließlich von Internetpreisen, wie bei den Werten der Fraunhofer-Liste festzustellen ist.
3. Auch die Anwendung der Fracke-Liste wäre lediglich eine Mischung aus zwei dann für bedenklich gehaltenen Erhebungen und wird daher abgelehnt.
4. Gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste hat die Beklagte keinen konkreten Sachvortrag gehalten.
5. Ein Sachverständigengutachten wird als ungeeignet angesehen, den Mietwagenmarkt von vor zwei Jahren zu begutachten.

Zusammenfassung: Das Landgericht weist die Berufung der Beklagten gegen eine erstinstanzliche Anwendung der Schwacke-Liste zurück. Die Fraunhofer-Liste und das Mischmodell werden nicht als vorzugswürdig angesehen.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht hat die Beklagte zu weiterem Schadenersatz verurteilt. Die Linie lautete Schwacke statt Fracke oder Fraunhofer. Dagegen habe die Beklagte nichts konkretes vorgebracht. Vorzüge der Fraunhofer-Liste aufzuzählen sei kein konkreter Sachvortrag. Eine generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten könne nicht festgestellt werden und insofern auch kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Insbesondere ist der Geschädigte nicht verpflichtet, sich an die Schädiger-Versicherung zu wenden. Kosten der Reduzierung der Mieterhaftung für Schäden am Mietwagen sind vom Versicherer zu erstatten. Kosten für eine Zweitfahrer-Erlaubnis allerdings nicht, wenn auch das verunfallte Fahrzeug von mehreren Fahrern genutzt wurde.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts vollständig bestätigt und seine eigene Auffassung von der Anwendbarkeit der Schwacke-Liste und der Ablehnung von Fracke und Fraunhofer ausführlich begründet und betont.

 

 

 

Nochmals deutlich: Abtretung darf nicht Sicherungsabtretung heißen

Wir halten Sie zum Thema Abtretung und korrekter Formulierungen eines Formulars immer auf dem Laufenden. Wir kämpfen auch für unser Formular, wenn Gerichte es falsch verstehen und ablehnen (Ergebnis positiv: BGH VI ZR 27/23, wir haben vielfach dazu berichtet).

Mit dem Urteil des BGH vom 10.10.2023, Az. VI ZR 257/22 wird zusätzlich noch einmal klar, dass bereits die falsche Bezeichnung des Formulars den Geschädigten in die Irre führt und der Abtretungsvertrag daher nichtig ist.

Trennen Sie sich also von Formularen, die alt und ungeprüft sind. Sie haben mit unserem Formular eine korrekte Formulierung eines Formulars "Abtretung erfüllungshalber", die Ihnen kein Gericht mehr auseinandernehmen kann.

https://www.iww.de/ue/schadenregulierung/aktivlegitimation-bgh-die-als-sicherungsabtretung-bezeichnete-abtretung-ist-wegen-unklarheit-ihres-inhalts-unwirksam-f157418

 

9 min berechtigte Versicherer-Schelte

Wie Versicherer regulieren:
- einseitig prüfen,
- Schäden klein rechnen,
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Gutachter zum eigenen Vorteil mit dem Ziel, an der Realität des Schadenaufwandes vorbei die Reparaturkosten zu minimieren. 

Wiso-Betrag ab min 22:30: https://www.zdf.de/verbraucher/wiso/wiso-vom-22-april-2024-100.html

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-24

Landgericht Köln 9 S 131/23 vom 06.03.2024 
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 272 C 145/22 vom 19.09.2023)  

1. Es besteht ein grundsätzlicher Schadenersatzanspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten, da ein Zustand herzustellen ist, als wäre der Unfall nicht eingetreten.
2. Den Unfallgeschädigten trifft eine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens (§ 254 BGB) und er muss daher Maßnahmen treffen, die nach Treu und Glauben von ordentlichen Menschen getroffen werden, um einen höheren Schaden von sich abzuwenden oder zu mindern.
3. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zur Vorfinanzierung von Reparatur- oder Mietwagenkosten verpflichtet.
4. Einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht hat der Schädiger zu beweisen.
5. Wurde der Schädiger zwar nicht über fehlende Mittel zur Auslösung des Reparaturauftrages informiert und ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Versicherer zur Vermeidung höherer Mietwagenkosten schneller reguliert hätte, ist der Schadenersatzanspruch des Geschädigten nicht wegen eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht zu reduzieren.
6. Streitet der Versicherer bis zur gerichtlichen Entscheidung um die Frage seiner grundsätzlichen Einstandspflicht, bleibt eine Verletzung der Warn- und Hinweispflicht des Geschädigten auf mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit folgenlos. 

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln schätzt erforderliche Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes der einschlägigen Listen zuzüglich der Nebenkosten aus der Schwacke-Nebenkostentabelle. Ein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht wegen Unterlassens einer rechtzeitigen Warnung an den Versicherer, er könne die Reparatur mangels finanzieller Möglichkeiten nicht beauftragen und müsse daher so lange einen Mietwagen fahren, bis die Beklagte ihre Einstandspflicht erklärt, wurde zwar festgestellt, aber als irrelevant anerkannt. Denn die Beklagte ist erst nach einem Gerichturteil zwei Jahre nach dem Unfall in die Regulierung eingetreten. 

Bedeutung für die Praxis: Zunächst ist die Betonung der Obliegenheit zur Schadenminderung hervorzuheben, die vom Geschädigten dann eine Warnung an den eintrittspflichtigen Versicherer verlangt, wenn ein Mietwagen merklich länger benötigt würde, weil der Mieter mangels  eigener finanzieller Möglichkeiten die Fahrzeugreparatur ohne eine Kostenübernahmeerklärung der gegnerischen Versicherung oder einen Vorschuss nicht beauftragen kann.
Im konkreten Fall jedoch stellte das Berufungsgericht fest, dass eine solche Verletzung seiner Warnpflicht für eine längere Mietzeit nicht kausal war. Denn der Versicherer sah sich sehr lange nicht als regulierungspflichtig an. Stattdessen warf er dem Geschädigten vor, einen Unfall fingiert zu haben. Erst zwei Jahre nach dem Unfall hatte der Versicherer aufgrund Gerichtsurteil seine Einstandspflicht zu akzeptieren. Sodann konnte er dem Geschädigten auch nicht ernsthaft vorhalten (was ihn natürlich nicht davon abhielt, es im Prozess trotzdem zu versuchen), dass, hätte dieser ihn früher gewarnt, er auch einen Vorschuss bezahlt oder seine Einstandspflicht erklärt hätte, um den frühen Beginn der Reparatur und damit eine kurze Mietdauer zu ermöglichen. 
Das Gericht erkennt, dass der Geschädigte nicht zu einer Vorfinanzierung von Schadenkosten verpflichtet ist. Dann hätte es jedoch auch das Mischmodell Fracke nicht anwenden dürfen. Denn dann ist Fraunhofer nicht anwendbar, auch nicht im Mischmodell. Werte der Fraunhofer-Liste sind - und das wird niemand bestreiten können - Mittelwerte von reinen Internet-Preisen, bei denen jeder einzelne Wert eine Vorfinanzierung des Mietzinses zuzüglich einer Kaution voraussetzt, vorab zu zahlen per elektronischem Zahlungsmittel und ggf. auch per Kreditkarte(n) (und weitere Einschränkungen).
Die Feststellung, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht zur Vorfinanzierung verpflichtet ist und daher auf eigenes Risiko auch keinen Reparaturauftrag unterschreiben braucht, wenn er die entstehenden Kosten nicht selbst bezahlen kann, ist unbedingt beachtenswert. Denn selbst das OLG Düsseldorf, einst als "der Verkehrssenat" gerühmt, lag in dieser für die Schadenregulierung extrem bedeutenden Frage unter dem Vorsitzenden Scholten fehlerhaft komplett auf Versicherer-Linie ("Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht berechtigt, eine Schadenbeseitigung bis zu einer Klärung der Haftungsfrage zurückzustellen. (...) Stattdessen hat sich der Geschädigte so zu verhalten, als ob ihm kein ersatzpflichtiger Schädiger gegenüberstünde.", Urteil vom 09.03.2021, Az. 1 U 77/20), obwohl der BGH das eindeutig bereits ein Jahr vorher anders entschieden hatte (BGH vom 18.02.2020, Az. VI ZR 115/19, hier Rz. 17). Leider gibt es dort Instanzgerichte, die das - anders als das LG Köln - noch immer nicht verstanden haben.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-24

Landgericht Aurich 4 S 85/23 vom 19.02.2024 
(Vorinstanz Amtsgericht Norden 5 C 381/22 vom 01.06.2023)  

1. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes kommt es für die Erstattungsfähigkeit des geforderten Ersatzes für Mietwagenkosten nicht auf die von der Beklagten vorgelegten Internet-Beispiele an.
2. Die Klägerin hat zur Erforderlichkeit der Mietwagenkosten anhand einer Vergleichsberechnung nach Mischmodell Fracke hinreichend vorgetragen.
3. Auf den Grundbetrag des Normaltarifes ist ein unfallbedingter Aufschlag als erforderlich anzusehen, da im konkreten Fall unfallbedingte Mehrleistungen von Autovermieter zu erbringen waren.
4. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten in Höhe von 10 Prozent erscheint angemessen.
5. Kosten erforderlicher und erbrachter Nebenleistungen für Haftungsreduzierung und Ausrüstung des Fahrzeuges mit Navigation sind ebenso vom Schädiger zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Aurich korrigiert eine klageabweisende Entscheidung des Erstgerichtes und wendet zur Bestimmung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten die Formel Mischmodell minus 10 Prozent Eigenersparnis zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten an.

Bedeutung für die Praxis: Manchmal lassen sich Gerichte von den Internet-Screenshots der Beklagten und ihrem Vortrag zu einer angeblich bestehenden generellen Erkundigungspflicht des Geschädigten nach günstigeren Angeboten blenden. Diese Screenshots zeigen bewusst Minimalpreise durch geschicktes Weglassen. Dann kommt der Vorwurf, der Geschädigte hätte hier ja günstiger mieten können. Dem Kläger obliegt es dann, das konkret aufzugreifen. Hier antwortete er, dass bei einem Normaltarif eine generelle Erkundigungspflicht aus dem Reich der Fabel stammt und dass die Screenshots erkennen lassen, dass die dargestellten Inhalte unzureichend sind (konkretes Mietende, begrenzte Kilometer, Fahrzeug und damit auch Mietwagengruppe unklar, Nebenleistungen unklar oder unpassend, ...).
Das Erstgericht meinte, der Schadenersatzanspruch sei auf die Beträge aus den Screenshots zu begrenzen und wies die Anwendbarkeit von Schätzgrundlagen zurück. Das Berufungsgericht korrigierte das und sah auch den Vortrag des Klägers zum unfallbedingten Aufschlag als konkret an. Lediglich der Eigenersparnis-Abzug wurde von 4 auf 10 Prozent hochgesetzt.

Zitat: "Nicht die Screenshots der Beklagten, sondern Schätzung nach § 287 ZPO" 

"Den von der Beklagten vorgelegten Screenshots kann die Kammer schon nicht entnehmen, dass es sich bei den angefragten Fahrzeugen um vergleichbare Mietfahrzeuge derselben Fahrzeugklasse handelt. Darüber hinaus hat die Klägerin zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten vorgelegten „Angebote“ eine feste Anmietdauer unterstellen, zum Teil eine Kilometerbegrenzung und keinen konkreten Fahrzeugtyp enthalten und Angaben zu den Versicherungsregelungen sowie den Allgemeinen Anmietbedingungen, aus denen sich weitere Auflagen und Kosten ergeben können, fehlen. Letztlich kann mit den von der Beklagten vorgelegten Screenshots nicht sichergestellt werden, dass dem Mieter das genannte Fahrzeug auch tatsächlich zur Verfügung gestellt werden kann und mit dem von dem Geschädigten tatsächlich angemieteten Fahrzeug sowie dem Unfallfahrzeug vergleichbar ist."
(
Landgericht Aurich 4 S 85/23 vom 19.02.2024)

Zitat: "Obergerichtlich anerkannter Aufschlag hier zuzusprechen"

"Der von der Klägerin vorgenommene Aufschlag von 20 % für notwendige Mehraufwendungen (hier: Vorfinanzierung der Mietwagenkosten und Vereinbarung einer flexiblen Mietdauer) bei einer Anmietung des Fahrzeugs binnen einer Wochenfrist nach dem Unfall ist obergerichtlich anerkannt und begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. nur OLG Koblenz NJW 2015, 1615, juris Rn. 22)."
(Landgericht Aurich 4 S 85/23 vom 19.02.2024)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14-24

Amtsgericht Köln 263 C 14/23 vom 07.11.2023 

1. Das Schreiben der Beklagten an den Geschädigten enthielt kein annahmefähiges Angebot. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht ist dem Geschädigten nicht vorzuwerfen.
2. Daher sind die zu erstattenden Kosten für Mietwagen anhand der Erforderlichkeit zu beurteilen, § 249 BGB.
3. Die Schätzung der Höhe der Mietwagenkosten erfolgt mittels Mischmodell Fracke.
4. Zur Bestimmung der Nebenkosten sind die Mittelwerte aus der Schwacke-Liste Nebenkostentabelle zu verwenden.
5. Ein Eigenersparnis-Abzug ist entbehrlich aufgrund der Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln sieht in dem Schreiben der Beklagten an den Geschädigten kein konkretes und bindendes Mietwagenangebot und weist den Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit zurück. Es schätzt die zu erstattenden Kosten mittels Fracke zuzüglich Nebenkosten, ohne Abzug einer Eigenersparnis-Pauschale.

Bedeutung für die Praxis: Auch wenn das "Angebot" hier schriftlich und nicht lediglich mündlich erfolgte, war der Geschädigte nicht daran gebunden. Denn dem Geschädigten obliegt es nicht, für den Versicherer mit einem dem Versicherer genehmen Mietwagenanbieter die Details der Mobilitäts-Ersatzleistung zu verhandeln. So lange der Schädiger-Versicherer kein in der Weise konkretes Angebot an den Geschädigten unterbreitet, dass dieser erkennen kann, dass es seinen Bedürfnissen (im Rahmen seiner Schadenersatzrechte) entspricht, hat er kein annahmefähiges Angebot erhalten. Dazu müsste er wissen, welches konkrete Fahrzeug gemeint ist und welche Teilleistungen bis hin zur Höhe der Selbstbeteiligung im als Maximum genannten Preis inkludiert sind. 
Im Zusammenhang mit den erstattungsfähigen Kosten der Haftungsreduzierung betreibt das Gericht allerdings Rosinen-Picken zwischen konkreten Beträgen der Rechnung und abstrakten Werten der Liste. Der Grundpreis wird vom Rechnungsbetrag auf den Listenwert Fracke reduziert, bei der Kasko wird sodann jedoch der Rechnungsbetrag als Obergrenze zur Schätzung herangezogen, obwohl der Listenwert höher ist. Hier wird abgezogen wegen Liste und dort wird abgezogen wegen Rechnung. Das erscheint als eine unzulässige Vermischung, denn letztlich geht es um den Gesamtbetrag des Schadenersatzanspruches.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-24

Amtsgericht Berlin-Mitte 151 C 12/23 vom 13.09.2023 

1. Erstattungsfähige Mietwagenkosten nach Unfall werden mit dem Mischmodell Fracke bestimmt.
2. Dabei ist das PLZ-Gebiet des regionalen Marktes relevant, auf welchem das Ersatzfahrzeug angemietet wurde.
3. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendung entfällt, wenn Geschädigte ein klassenkleineres Fahrzeug anmieten.
4. Kosten der erforderlichen Nebenleistungen werden mittels Schwacke-Nebenkostentabelle geschätzt.
5. Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadenminderungspflicht kommt erst in Betracht, wenn ihm ein konkretes und annahmefähiges Angebot vorgelegt wurde.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Berlin widerspricht der Auffassung der Beklagten, sie hätte dem Geschädigten ein annahmefähiges Mietwagenangebot unterbreitet und der dürfte daher keinen höheren Schadenersatzbetrag verlangen, als sie bezahlt habe. Der stattdessen als erforderlich zu haltenden Betrag wird mittels Mischmodell Fracke geschätzt zuzüglich Kosten von Nebenleistungen. 

Bedeutung für die Praxis: Zur Schätzung anhand Mischmodell: Das Berliner Kammergericht hat in zwei Verfahren entschieden, dass sich die Mietwagenkosten wieder nach Schwacke bestimmen lassen (Urteil  vom 08.01.2024, Az. 22 U 71/22). Die notwendigen Details liegen vor (KG 22 U 119/13: "Der Senat hält es (...) im Anschluss an das OLG Celle und das OLG Köln für vorzugswürdig, aus beiden Tabellen jeweils das darin ausgewiesene arithmetischen Mittel zu entnehmen." und nun KG 22 U 71/22: "... hat die Klägerin für den hier maßgeblichen Bereich ein Gutachten mit sämtlichen Ermittlungsergebnissen als Anlage (Gutachten… BAV ...) eingereicht, dass zu dem Schluss kommt, die Ergebnisse der Fraunhofer-Liste 2021 entsprechen nicht der Wirklichkeit. Es ist daher sachgerecht in den vorliegenden Fällen die Schwacke Liste heranzuziehen, die als taugliche Schätzgrundlage einzuordnen ist (BGH...)." Das muss nun auch vorgetragen werden.
Ob die Beklagte, wie sie selbst meint, dem Geschädigten ein konkretes annahmefähiges und damit preisbindendes Angebot unterbreitet hatte, wurde ausführlich untersucht. Diese Untersuchung ergab, dass dem Geschädigten lediglich mitgeteilt wurde, wohin er sich wenden solle und welchen Höchstpreis der Versicherer des Schädigers bereit war, freiwillig zu bezahlen. Ein annahmefähiges Angebot hätte erst dann vorgelegen, wenn dem Geschädigten mitgeteilt worden wäre, welches konkrete Fahrzeug (Hersteller, Typ/Untertyp, Ausführung, Motorisierung, Ausstattung) er wann, wo, von wem und unter welchen Bedingungen für den angegebenen Preis bekommen hätte. Denn nur so hätte er die Mietwagenklasse bestimmen und das Angebot mit anderen Anbietern am Markt vergleichen können. Die Versichererdenke „Angebot = Angebotsannahme" ist ein Irrtum. Lediglich können den Geschädigten solche Angebote, wenn sie denn annahmefähig sind, an den genannten Preis binden.  

Zitat: "Angebot des Schädiger-Versicherers nicht bindend"

" ... kann i.S.d. höchstrichterliche Rechtsprechung feststehen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich gewesen wäre.
Nach der Überzeugung des Gerichtes (...) genügt das Angebot der Beklagten diesen Anforderungen jedoch nicht. Die von der Beklagtenseite genannte Zeugin führte aus Sicht des Gerichtes überzeugend und nachvollziehbar aus, dass sie dem Zeugen die Anmietung eines klassenniedrigeren Mietwagens zum Nettopreis von 31,50 Euro angeboten hat. Zugleich gab sie aber auch an, dass dieses Angebot noch kein konkretes Fahrzeug betraf, sondern allein in der Vermittlung an ein Mietwagenunternehmen bestand, welches seinerseits die Abwicklung der Anmietung übernommen hätte. Üblicherweise vor der Anmietung zu klärende Punkte wie eine Haftungs- oder Kilometerbegrenzung seien nicht besprochen worden, da dies durch den Geschädigten direkt mit dem Mietwagenunternehmen geklärt werden müsse. Schließlich sei eine Kostenübernahme bei ungeklärter Haftung auch nur für maximal drei Tage vorgesehen, wobei die Zeugen nicht mehr sagen konnte, ob diese Beschränkung im vorliegenden Fall einschlägig gewesen wäre. Für den Zeugen … als Geschädigten blieb damit zu diesem Zeitpunkt also noch völlig offen, welches konkrete Fahrzeug, bei welchen Mietwagenunternehmen vermietet werden würde und ob dieses überhaupt verfügbar gewesen wäre. Ferner blieb im Hinblick auf etwa erforderliche Nebenleistungen oder ein klassengleiches Fahrzeug nicht nur der endgültige Gesamtpreis offen, sondern auch die vollständige oder nur teilweise Übernahme eben jenes Gesamtpreises durch die Beklagte. Die ohne weiteres gegebene Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifes bestand damit letztlich gerade nicht fest."
(Amtsgericht Berlin-Mitte 151 C 12/23 vom 13.09.2023) 

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-24

Amtsgericht Königswinter 12 C 70/23 vom 19.03.2024

1. Zur Bestimmung der erforderlichen Mietwagenkosten für Ersatzmobilität ist die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel anzuwenden.
2. Werte der Fraunhofer-Liste sind insofern willkürlich, dass Erhebungswerte nicht den korrekten Mietwagenklassen zugeordnet worden sind und eine Schätzung anhand Fraunhofer oder Mischmodell Fracke daher nach dem klägerischen Vorbringen mittels BAV-Gutachten und der weiteren Erläuterungen nicht mehr in Betracht kommt.
3. Es besteht keine generelle Pflicht für den Geschädigten, sich vor der Anmietung nach mehreren Angeboten zu erkundigen.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellen und Abholen sowie die Nutzung eines Fahrzeuges mit Navigationsgerät sind ebenso erstattungsfähig. 

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Königswinter verwirft die bisherige Mittelwert-Linie Fracke und wendet wieder die Schwacke-Liste zu Bestimmung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten an. Die Fraunhofer-Liste ist auch im Rahmen des Mischmodells nicht mehr anwendbar. Hinzuzufügen sind Kosten für Nebenleistungen.

Bedeutung für die Praxis: Der Kläger hat sehr konkret und ausführlich dargelegt, warum die Fraunhofer-Liste weder allein noch im Rahmen des Mischmodells noch zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten geeignet sein kann. Neben den allgemeinen Darlegungen wie Auftraggeber Versicherungswirtschaft, undurchsichtige Methode, völlig substanzlose Telefonerhebung usw. waren es vor allem zwei Aspekte, die das Gericht überzeugten.
Da ist zunächst der konkrete Nachweis durch den Kläger, dass die Ersteller der Liste für keinen einzigen ihrer Internetwerte die korrekte Mietwagenklasse bestimmen konnten. Das führt zwangsläufig dazu, dass die Werte, das Minimum einer Mietwagenklasse, deren Maximum und auch der arithmetische Mittelwert beliebig sind. Die Beklagte als Verteidigerin der Fraunhofer-Tabellen konnte das auch nicht erklären und verstrickte sich immer weiter.
Des Weiteren wurde für die konkrete Region des Falles ein BAV-Gutachten "
Gutachten Mietwagenpreise Internet 2022 - Region Bonn" vorgelegt, dessen Mittelwert aus mehreren Nennungen verschiedener Mietwagenklassen ganz erheblich vom Mittelwert der Fraunhofer-Liste abwich, obwohl doch die Methode der Erhebung von Internetpreisen an die Fraunhofer-Methode angepasst war und daher zu denselben oder ähnlichen Ergebnissen hätte führen müssen. Wenn im Gutachten der Mittelwert jedoch je nach Mietwagenklasse zwischen 37 und 125 Prozent vom Mittelwert der Fraunhofer-Erhebung abweicht und in der Anlage des Gutachtens vorgelegten 87 Internetpreise (bei Vorkasse, Kaution, feststehende Mietdauer usw.) eher im Bereich der Schwacke-Mittelwerte liegen, dann sieht das Gericht die Anforderung als erfüllt an, konkret und auf den Fall bezogen klar zu machen, wie sich angebliche Mängel der Liste auf den konkreten Fall auswirken.

Zitat: "Kein Fraunhofer, kein Mischmodell mehr" 

"Abweichend von der Entscheidung des OLG Köln sieht das Gericht vorliegend jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, den ortsübliche Tarif anhand des arithmetischen Mittels zwischen der Schwacke Liste sowie der Fraunhofer Liste zu berechnen. Denn das Gericht zweifelt vor dem Hintergrund des seitens der Klägerin vorgelegten "Gutachten Mietwagenpreise, Internet 2022 Region Bonn" an der Eignung der Fraunhofer Liste als Schätzgrundlage, welche zur Berechnung eines arithmetischen Mittels zugrunde gelegt werden könnte. Die Klägerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass ihr zu mindestens seit der Ausgabe des Jahres 2021 Erhebungsmethoden zugrunde liegen, die erhebliche Zweifel daran begründen, dass die Ergebnisse den relevanten Mietmarkt wenigstens einigermaßen realistisch widerspiegeln.
Ausschlaggebend hierfür ist der Umstand, dass im Vorwort zu zum Fraunhofer Mietpreisspiegel Mietwagen unstreitig seit dem Jahre 2021 erläutert wird, dass die Auswertung auf Basis der Schwacke- Klassifikation und zusätzlich anhand der ACRISS-Klassifikation der Fahrzeuge durchgeführt wird. Es steht außer Streit, das Letztere Einordnung nach Ausstattungsmerkmalen für touristische Zwecke im Internet erfolgt. Damit steht fest, dass Fraunhofer bei seiner Datenerhebung die ACRISS-Kategorien, Fahrzeugkategorie, Bauart, Getriebe, Treibstoff und Klima automatisiert abgreifen konnte; weitere Informationen, insbesondere über den Listenpreis der angebotenen Mietwagen waren dagegen auf Grundlage der Methodik der Datenerhebung bei Frauen nicht abrufbar. Die Klägerin hat anhand eines Beispiels nachvollziehbar dargelegt, dass diese Klassifizierung für die Ermittlung des Anschaffungspreis nicht geeignet ist. So hat sie auf Seite 7 ff. der Replik erläutert, dass zwei verschiedene Modelle des VW Golf zwar den gleichen ACRISS-Code (CLMR), jedoch abweichende Anschaffungspreise von knapp 30.000 EUR und knapp 60.000 EUR und damit die Gruppen vier beziehungsweise sieben nach Schwacke aufweisen. Dies ist auch zwanglos nachvollziehbar, dabei ACRISS
 bereits grundlegende Wert bildende Faktoren wie die Motorisierung und die Ausstattung nicht differenzierend erfasst werden. Damit steht fest, dass die von Fraunhofer herangezogen Daten lediglich Rückschlüsse auf grundlegende Fahrzeugmerkmale, nicht jedoch auf den eigentlichen Fahrzeugwert zulassen. Letzterer ist jedoch maßgeblich für die Frage, ob der entsprechende Mietpreis erforderlich ist, da der Geschädigte berechtigt ist, ein gleichwertiges btw.. - zur Vermeidung der Anrechnung ersparter Aufwendungen ein um eine Gruppe niedriger eingeordnetes Fahrzeug anzumieten."
(Amtsgericht Königswinter 12 C 70/23 vom 19.03.2024)

Es ist nicht bekannt, ob das Urteil bereits rechtskräftig geworden ist.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-24

Landgericht Braunschweig 10 S 101/23 vom 23.11.2023 (letzte Frist, kein konkretes Urteilsdatum bekannt)
(Vorinstanz Amtsgericht Wolfsburg 37 C 96/22 vom 27.03.2023)  

1. Der erstattungsfähige Betrag für Mietwagenkosten nach einem Unfall ist anhand des Mischmodells der Listen von Schwacke und Fraunhofer zu schätzen (§ 287 ZPO).
2. Die Auffassung der Beklagten, die Schwacke-Liste sei keine anwendbare Schätzgrundlage, wird zurückgewiesen.
3. Der Beklagten ist nicht zu folgen in Bezug auf ihre Auffassung, der Geschädigte hätte das Sachverständigengutachten zu spät beauftragt und und zu lange abgewartet und daher die Mietdauer in Verletzung seiner Schadenminderungspflicht unberechtigt ausgeweitet. 
4. Mit einer Fahrstrecke von über 20 Kilometern pro Tag hat der Geschädigte seinen Nutzungswillen nachgewiesen.
5. Zur Schätzung des erstattungsfähigen Gesamtbetrages ist eine Vermischung aus konkreten Positionen und abstrakten Schätzwerten unzulässig.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht wendet zur Bestimmung des Grundwertes des Normaltarifs die Fracke-Methode an und fügt die Kosten der erforderlichen und angefallenen Nebenleistungen hinzu. Die vom Versicherer mit mehreren Argumenten bezweifelte Berechtigung der konkreten Dauer der Ersatzwagenanmietung wird bestätigt. Zur Schätzung des Regulierungsbetrages wendet sich das Gericht deutlich gegen die Rosinentheorie, nach der in gerichtlichen Entscheidungen der niedrigste diskutierte Betrag aus Rechnung oder Schätzwerten herausgezogen und zu einem erstattungsfähigen Gesamtbetrages zusammengestellt werden.

Bedeutung für die Praxis: Die Anwendung des Mischmodells durch das Erstgericht wird bestätigt und die Angriffe der Beklagten auf die Schwacke-Liste zurückgewiesen. Anhand der Internetbespiele der Beklagte hätte gar die Frage nahegelegen, warum diese Internetpreise auf dem Niveau der Fracke-Werte und nicht auf dem Niveau der Fraunhofer-Werte lagen. Das Gericht hätte durchaus feststellen können, dass die Beklagte mit ihren Internetbeispielen die Korrektheit der Fraunhofer-Liste infrage stellt. Denn die methodische Herangehensweise ist gleich: Internet-Reservierungsangebot, Vorkasse, Kaution, elektronisches Zahlungsmittel, festgelegte Mietdauer, Einschränkungen bei Kilometer-Leistungen, Mindestführerscheinbesitz-Dauer, Mindestalter usw. Wenn bei gleicher Methode Fracke-ähnliche Werte herauskommen, ist die Anwendung der Fraunhofer-Liste auch im Rahmen der Fracke-Berechnung sehr zweifelhaft.
In der Entscheidung bestätigt das Berufungsgericht die Berechtigung für eine Miete von 23 Tagen, auch wenn im Gutachten lediglich eine Reparaturdauer von 15 Tagen veranschlagt war. Weder die Beauftragung des Sachverständigen nicht am Samstag (Unfalltag), sondern erst am folgenden Montag wurde als Verletzung der Schadenminderungs-Obliegenheit gewertet. Noch sei dem Geschädigten vorzuwerfen, er habe erst mit dem Gutachten in der Hand und der konkreten Kenntnis des Totalschadens mit der Suche nach einem (für ihn) neuen eigenen Fahrzeug begonnen. Die Vorwürfe der Beklagten waren daher völlig überzogen.
Die größte Bedeutung kommt den Ausführungen zur konkreten Anwendung der Schätzgrundlagen zu. Viele Gerichte schauen bei Einzelpositionen wechselnd in die Liste und in die Rechnung und wenden dann jeweils den niedrigeren Betrag an, um die gesamten erstattungsfähigen Kosten zu bestimmen (Rosinentheorie). Ein solches Vorgehen ist strikt abzulehnen. Eine Vermischung von abstrakter und konkreter Schadenberechnung ist unzulässig. Der eine Vermieter hat einen höheren Teilbetrag hier und einen niedrigeren dort und bei einem anderen Vermieter ist es umgekehrt. Der Geschädigte kann aber nicht das Fahrzeug bei A und die Erlaubnis zur Berechtigung eines weiteren Fahrers bei B bekommen. Korrekt ist eine Vergleichsberechnung von Anfang bis Ende nach einer konkreten Methode wie hier das Mischmodell und ein anschließender Vergleich mit dem Endbetrag über alle Einzelpositionen, die nach der abstrakten Methode verwendet wurden. Erst dann ist bei niedrigerem Rechnungswert lediglich dieser Betrag als erstattungsfähig anzusehen. Ist der Betrag nach der Schätzung niedriger, dann ist das die berechtigte Schadenersatzforderung. 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 09-24

Oberlandesgericht Naumburg 3 U 54/23 vom 08.02.2024 
(Vorinstanz Landgericht Halle 6 O 334/22 vom 31.08.2023) 

1. Der Kläger kann weitere Mietwagenkosten nach einem Unfall vollständig erstattet verlangen. 
2. Anders als das Erstgericht sieht der Senat einen Erstattungsanspruch nach Vergleich der Mietwagenforderung mit Werten der Schwacke-Liste.
3. Bei zu erwartender längerer Mietdauer ist vom Wochentarif auszugehen.
4. Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind nach einem Gebührensatz von 1,6 erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das OLG Naumburg wendet die Schwacke-Werte zur Bestimmung erstattungsfähiger Mietwagenkosten an. Nebenkosten für eine Reduzierung der Haftung kommen hinzu. Für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit ist eine 1,6- Gebühr anzusetzen.

Bedeutung für die Praxis: Das OLG Naumburg entscheidet hier einen besonderen Fall, denn der Geschädigte hatte einen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug der Mietwagenklasse 08, ersatzweise gefahren ist er jedoch einen Mietwagen der Klasse 04. Grundsätzlich ging der Senat davon aus, dass er ein eigenes Schätzungsermessen habe und daher der Fraunhofer-Entscheidung des Landgerichtes nicht folgen müsse. Zwar habe der Geschädigte auch bei einer Eilsituation keine vollkommen freie Hand und könne sich telefonisch am regionalen Markt ein Vergleichsangebot einholen. Das ist wohl zu verstehen als Antwort auf die Frage, ob bei einer Eilsituation jedes auch viel zu teure Mietwagenangebot vom Schädiger zu erstatten wäre. Daher zieht der Senat hier die Grenze, dass dann eine Erkundigung im Rahmen der Gegebenheiten notwendig ist. Möglichweise wurde klägerseits die Variante "unfallbedingter Aufschlag" im Rahmen der Erforderlichkeit (§ 249 anstatt § 254) nicht bespielt. Durch diese Grenzziehung kommt der Senat zurück zur Schätzung der erstattungsfähigen Kosten auf der Basis von anerkannten Listen und sieht die klägerische Forderung als berechtigt an. Denn er vergleicht den grundsätzlichen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug der Mietwagenklasse 08 mit den Listenwerten Schwacke sowie nach dem Mischmodell und stellt zusätzlich einen Vergleich mit den regionalen Schwacke-Werten der Klasse des angemieteten Fahrzeuges her. Das Berufungsgericht sieht wegen der hingenommenen Einbuße durch Anmietung eines erheblich klassenniedrigeren Fahrzeuges keinen Grund für weitere Kürzungen. Im Ergebnis hält der Senat die geforderten Beträge für angemessen. 
Aufgrund der bereits vorprozessual umfangreichen anwaltlichen Tätigkeit nach zögerlicher Regulierung der Versicherung des Schädigers und deren Verweis auf zwingend notwendige Abrechnung zunächst über die Kaskoversicherung des Geschädigten sieht das Gericht eine 1,6-Gebühr als angemessen an.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 08-24

Amtsgericht Bonn 111 C 248/22 vom 02.05.2023

1. Anders als die Beklagte ist das Gericht nicht der Auffassung, der Geschädigte habe aufgrund eines von ihm ausgeschlagenen Vermittlungsangebotes der Beklagten gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen. 
2. Die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten ist anhand des Mischmodells aus Fraunhofer und Schwacke zu bestimmen.
3. Aufgrund der Notwendigkeit, im konkreten Fall bei subjektbezogener Schadenbetrachtung unfallbedingte Sonderleistungen des Vermieters in Anspruch zu nehmen, ist ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent als angemessen zu betrachten.
4. Die Kosten der Zusatzleistungen Zustellen und Abholen, für eine erweiterte Kaskoversicherung, für eine Ausstattung mit Navigation und für die Erlaubnis eines weiteren Fahrers sind zusätzlich zu erstatten, da sie in den Listen-Grundwerten nicht enthalten sind.
5. Die Klägerin war berechtigt, außergerichtlich einen Rechtsanwalt zu mandatieren, sodass dessen Kosten schadenrechtlich erstattungsfähig sind.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn sieht in einem - vom Geschädigten missachteten - Schreiben des Schädigerversicherers bezeichnet mit "Vermittlungsangebot" und dort enthaltenen unkonkreten Angaben keinen Grund für einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Die zu erstattenden Schadenkosten für einen Ersatzwagen bemessen sich daher nach der Erforderlichkeit, zu schätzen mit dem Mischmodell zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Die Grundlinie des Gerichtes lautet derzeit Mischmodell und (i.d.R.) Aufschlag und Nebenkosten. Nur wenn die Beklagte ein konkretes und annahmefähiges vergleichbares Angebot rechtzeitig unterbreitet, ist davon abzusehen und der Schadenersatz auf den Preis eines Kooperationsanbieters des Versicherer zu reduzieren. Das war hier nicht gegeben, denn die Beklagte hat lediglich allgemein auf andere Anbieter und deren Preise hingewiesen.
Zum unfallbedingten Aufschlag liegt das Gericht auf BGH-Linie insofern, dass eine von mehreren möglichen Aufschlagsgründen als ausreichend anzusehen ist, um ihn als berechtigt anzusehen. Hier waren es drei Aufschlagsgründe. Nicht dabei war die Eil- und Notsituation. Denn auch viele andere Sonderleistungen des Vermieters können erforderlich sein, damit der Geschädigte überhaupt in der Lage ist, sein Anrecht wahrzunehmen, einen Ersatzwagen nach einem Unfall zu nutzen. Das sind zum Beispiel die notwendige Vorfinanzierung durch den Vermieter, die fehlende Sicherheit einer letztendlichen Bezahlung und Erstattung von Schäden am Mietwagen, die unbestimmte Mietdauer und eine fehlende Kaution, die sich kostenerhöhend für den Vermieter auswirken.

 

Lieber nicht zum BGH und wenn, dann bitte melden

Der Bundesgerichtshof ist die höchste Zivilinstanz im deutschen Rechtssystem. Was dort in Einzelfragen entschieden wird, gilt erst einmal für längere Zeit. Gleichzeitig ist der BGH lediglich die Revisionsinstanz. Das bedeutet, dass eine BGH-Entscheidung in hohem Maße abhängig davon ist, was in den beiden Vorinstanzen (Erstgericht und Berufungsgericht) in der konkreten Angelegenheit vorgetragen und von Richtern entschieden wurde. Und das kann für ein Revisionsverfahren entweder hilfreich oder sehr gefährlich sein und ist während des BGH-Verfahrens dann nicht mehr zu korrigieren.

Daher soll hier bitte der Hinweis gehört werden, dass Rechtsanwälte von Geschädigten und Autovermietern, bevor sie sich auf den risikoreichen Weg einer Revision beim BGH begeben, sofern es sich um Mietwagenfälle handelt, bitte zu uns Kontakt herstellen mögen. Wir glauben behaupten zu dürfen, uns bestmöglich mit der Thematik auseinanderzusetzen und die Kenntnisse vieler auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalte mindestens mal sinnvoll ergänzen zu können. 

Es ist selbstverständlich nachvollziehbar, dass ein regionales Berufungsurteil - welches als vollkommen falsch empfunden wird - so nicht stehengelassen bleiben soll. Doch die viel größere Wirkung für die Versicherungswirtschaft einerseits und die Geschädigtenseite anderseits haben Alleingänge zum BGH, die dort im Ergebnis negativ ausgehen.

Die Versicherer warten nach unserer Auffassung nur darauf, auf diese Weise die Rechtsprechung in einigen Bereichen zu kippen. Die Versicherer selbst sind miteinander schon über die geringe Anzahl der damit befassten Großkanzleien, über Vorträge, Schulungen und ggf. auch den GDV so aufgestellt, dass ihnen Alleingänge weniger unterlaufen und schaden als uns als größtenteils unorganisierte Einzelkämpfer (Werkstätten, kleine Vermieter, kleine Anwälte).

Bevor Sie also an einen solchen für alle in der Branche relevanten Schritt gehen, suchen Sie in Mietwagenfällen bitte den Kontakt zu uns, auch wenn die Gegenseite an Revision denkt und im Berufungsverfahren beantragt hat. Nur dann kann versucht werden, binnen Stunden die Akte zu studieren und den ggf. fehlenden Sachvortrag noch in der Berufung nachzuschieben.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 07-24

Amtsgericht Stuttgart 42 C 3345/23 vom 17.01.2024 (Datum mdl. Verhandlung) 

1. Der Geschädigte verstößt durch die Anmietung eines Ersatzwagens am freien Markt nicht gegen seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens, wenn die Beklagte ihm lediglich ein klassenniedrigeres Fahrzeug vermitteln wollte.
2. Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten anwendbar.
3. Der Grundbetrag ist über eine Addition von Pauschalen für Wochentarif, 3-Tages-Tarif und 1-Tages-Tarif vom arithmetischen Mittel aller Nennungen zu bilden.
4. Die Beklagte erfüllt weder mit dem Verweis auf Fraunhofer noch mit Internetbeispielen die Anforderungen an ihren Vortrag zur Erschütterung einer Schätzgrundlage.
5. Vom Grundbetrag ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 Prozent vorzunehmen.
6. Auch die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Winterreifen, Navigation und Zustellen und Abholen sind erstattungsfähig. 

Zusammenfassung: Das Angebot der Beklagten an den Geschädigten zur Mietwagenvermittlung bei Enterprise wird als unbeachtlich angesehen. Die erforderlichen Mietwagenkosten sind nach den Schwacke-Pauschalen zu bemessen, abzüglich 10 Prozent Eigenersparnis. Nebenkosten kommen hinzu.

Bedeutung für die Praxis: Auf die Beachtlichkeit eines Direktvermittlungsangebotes im Detail kommt es gar nicht erst an, wenn von vornherein feststeht, dass die Beklagte zwar rechtzeitig ein Angebot unterbreitet haben will, dieses Angebot jedoch kein vergleichbares Fahrzeug betraf in Bezug zum beschädigten Fahrzeug des Geschädigten.
Warum das falsche Fahrzeug? Es ist nicht unbedingt zu unterstellen, dass die Beklagte hier schummeln und etwas Geld sparen wollte. Nein, die Ursache dürfte darin liegen, dass es die Beklagte zum Zeitpunkt des Angebotes nicht besser wusste. Denn ein "early-bird"-Anruf und die sofort folgende E-Mail an den Geschädigten erfolgen, ohne dass die notwendigen Informationen zum beschädigten Fahrzeug und zu den notwendigen Leistungen des Vermieters bei der gegnerischen Versicherung vorliegen und damit ins Blaue hinein. Versicherer des Unfallverursachers behaupten zwar in immer mehr Fällen der Schadenregulierung, sie könnten zu jeder Zeit und überall das passende Fahrzeug zur Verfügung stellen. Doch dem ist schon grundsätzlich nicht so, wie viele Beispiele zeigen. Wenn dann wie hier das "Angebot" noch auf ein klassenniedriges Fahrzeug bezogen ist, ist das ein Ausdruck des Stocherns im Nebel des Schadensachbearbeiters und fällt zurück auf den Versicherer, der beweisen muss, dass dem Geschädigten ein konkretes und annahmefähiges Angebot vorlag, dass er hätte annahmen müssen (§ 254 BGB).
Und daher zeigt auch diese Beispiel wieder das grundsätzliche Problem der BGH-Rechtsprechung auf, Geschädigte seien durch rechtzeitige "Angebote" der Versicherer an deren Vorgaben gebunden. Denn die Versicherer können auf die Schnelle keine annahmefähigen Angebote abgeben. Ein "Sofortanruf" und die nachfolgende E-Mail sind immer ein Schuss ins Blaue. Der kann auch mal treffen, aber dann zufällig. Die Anforderung eines konkreten nachvollziehbaren und dem Anspruch des Geschädigten entsprechenden Angebotes ist für die Versicherer heute in der Regulierungspraxis zweitrangig. Das sollte es für die Rechtsprechung aber nicht sein. 
Viele weitere Fragen rund um die Beachtlichkeit des "Angebotes" musste hier wegen des Fehlschusses bei der Fahrzeuggruppe nicht geklärt werden. Dazu gehört u.a. die Frage, ob die Zusendung einer E-Mail an den Geschädigten geeignet ist, ihn an das Angebot zu binden. Immerhin ist die tägliche Überwachung des elektronischen Postfachs bei Privatpersonen eher unüblich, auch können Mails im Posteingang übersehen werden oder vom Mailserver als unsicher oder unerwünscht klassifiziert im Spam-Ordner landen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 06-24

Amtsgericht Linz am Rhein 24 C 326/23 vom 09.01.2024

1. Die von der Klägerin an der Schwacke-Liste orientierten Mietwagenkosten sind schadenrechtlich als erstattungsfähig anzusehen.
2. Zur Bestimmung des Gesamtbetrages ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent wegen erforderlicher unfallbedingter Mehrleistungen des Autovermieters gerechtfertigt.
3. Gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste zur Schätzung nach § 287 ZPO hat die Beklagte mit ihrem Verweis auf die Fraunhofer-Liste keine konkreten Einwendungen vorgebracht.
4. Die Auffassung der Beklagten wird zurückgewiesen, dass Kosten einer Haftungsreduzierung nur erstattungsfähig seien, wenn das Geschädigten-Fahrzeug kaskoversichert ist.
5. Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen kommen in der Winterzeit hinzu.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Linz wendet die Schwacke-Liste zur Schätzung der erforderlichen Kosten einer Ersatzmiete an und lehnt darüber hinaus die Verwendbarkeit der Werte der Fraunhofer-Liste ab. Ein 20%iger Aufschlag und Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zweitfahrer und Zustellen/Abholen kommen hinzu.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht in Linz befindet sich mit seiner Auffassung zur Mietwagen-Frage auf einer Linie mit dem BGH: Sofern kein konkreter Sachvortrag etwas anderes aufzeigt, ist die Schwacke-Liste eine verwendbare Schätzgrundlage.
In der Diskussion der Erstattungsfähigkeit der Kosten für Nebenleistungen behauptet die Beklagte doch tatsächlich, diese seien in den Grundwerten der Fraunhofer-Liste bereits enthalten. Deshalb dürften Winterreifen, Zweitfahrer, Zustellung und Haftungsreduzierung nicht noch als Zusatzkosten verlangt werden. Die Beklagte dürfte selbst ganz genau wissen, dass das bis auf die Haftungsreduzierung (mit einer sehr hohen Selbstbeteiligung bis 2.000 Euro) nicht korrekt ist. Sie  trägt das aber - so steht es im Urteil - dreist so vor. Das Gericht formuliert im Urteil (lediglich) sachorientiert, was daran nicht korrekt ist. Man hätte sich einen Satz gewünscht, wie: "... versucht die Beklagte die Tatsachen zu verdrehen". 

Fraunhofer 2023 und Ausmaß der angeblichen Preisreduzierungen

Es ist wie in den vergangenen Jahren: Fraunhofer stellt Ergebnisse vor, die mit den Zahlen anderer Quellen nicht in Übereinstimmung zu bringen sind.

Fraunhofer behauptet in seiner Veröffentlichung Anfang 2024 ein Absinken der durchschnittlich festgestellten Preise im Jahr 2023 zum Vorjahr in den ...

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 05-24

Landgericht Rostock 9 O 207/11 vom 08.06.2012 (alt aber aktuell)

1. Ergibt das Sachverständigen-Gutachten eine Reparaturmöglichkeit im Rahmen der 130-Prozent-Grenze und beauftragt der Geschädigte diese Reparatur, sind im Vergleich zur Prognose höhere Mietwagenkosten aufgrund einer unplanmäßig längeren Reparatur im Vergleich zur Dauer einer Ersatzbeschaffung erstattungsfähig. 
2. Die Grenze der Erstattung von höheren Mietwagenkosten aufgrund längerer Anmietung ist ein krasses Missverhältnis zwischen Mietdauer bei Ersatzbeschaffung und bei Reparatur, welches dem Geschädigten bereits bei Abschluss des Mietvertrages bekannt sein müsste. 
3. Die Beklagte kann sich nicht auf eine Verletzung der Schadenminderungspflicht des Geschädigten berufen. 
4. Eine ex ante nicht bekannte verlängerte Mietdauer wegen zuvor nicht absehbarer Reparaturverzögerung hat der Geschädigte nicht zu vertreten.

Zusammenfassung: Ein älteres Landgerichtsurteil aus Rostock sprach dem Kläger weitere Mietwagenkosten zu. Dies erfolgte im Rahmen einer Reparatur unterhalb der 130-Prozent-Grenze aufgrund des Integritätsinteresses des Geschädigten. Wenn Mietwagenkosten wegen langer Lieferzeiten von Reparaturteilen aus dem Ruder laufen, geht das nicht zu Lasten des Geschädigten. Die Beklagte konnte sich daher im Nachhinein nicht darauf berufen, der Geschädigte hätte von vorn herein eine Ersatzbeschaffung vornehmen müssen.

Bedeutung für die Praxis: Mietwagenunternehmen schlagen sich auch heute nach Corona und Lieferschwierigkeiten von Ersatzteilen mit unerwarteten längeren Mietdauern und in solchen Fällen noch zahlungsunwilligeren Haftpflichtversicherern herum.
Der Versicherer wendet in 130-Prozent-Fällen der Reparatur immer wieder ein "hätte der sich Geschädigte für ein Ersatzfahrzeug entschieden und den Totalschaden abgerechnet, wären auch die Mietwagenkosten nicht so hoch, daher hat er gegen § 254 BGB verstoßen". 
Das hatte das Landgericht Rostock zugunsten des Geschädigten verneint und weitere Mietwagenkosten zugesprochen. Grundlage dieser Entscheidung ist eines der ersten BGH-Urteile der 130-Prozent-Rechtsprechung (BGH VI ZR 314/90 vom 15.10.1991). Der BGH hatte bereits damals entschieden (Leitsatz) "Der Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungswert kann seine Aussagekraft für die Berechtigung der Reparatur verlieren, wenn die Mietwagenkosten bei der Reparatur in krassem Missverhältnis zu denjenigen bei einer Ersatzbeschaffung stehen." (BGH VI ZR 314/90 vom 15.10.1991) ... und das für den zu entscheidenden Fall verneint. Ein "krasses" Missverhältnis ergebe sich nicht, aus 50 Tagen Mietwagendauer bei 130-Prozent-Reparatur im Vergleich zu 25 Tagen Mietwagendauer bei Ersatzbeschaffung. Diese Verhältnis stehe einer Reparatur aufgrund des Integritätsinteresses nicht entgegen. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte das Berufungsgericht gemeint, die Mietwagendauer sei auf die Dauer einer Ersatzbeschaffung zu kürzen. Das hat der BGH nicht mitgemacht. Zitat BGH: "Da der Kläger, wie ausgeführt, sein Fahrzeug auf Kosten der Beklagten instandsetzen lassen durfte, sind ihm unter dem Gesichtspunkt der Naturalrestitution (§ 249 Satz 2 BGB) grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturzeit zu ersetzen. Denn auch solche Aufwendungen waren zur Herstellung eines dem früheren wirtschaftlich gleichwertigen Zustandes erforderlich. (...) Denn da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Reparatur erheblich längere Zeit erfordert hat als die Wiederbeschaffung, ist der noch offene Restbetrag von XXX dem Kläger in jedem Fall als weiterer Aufwand für den Mietwagen zu ersetzen."
Etwas anderes kann nur gelten, wenn a) ein krasses Missverhältnis vorliegt und b) das dem Geschädigten vor Beauftragung der Reparatur bekannt sein muss. 
Darüber hinaus: Das Landgericht würde dem Kläger heute  sicherlich noch weitere Mietwagenkosten zusprechen. Denn die damalige richterliche Auffassung des Landgerichts Rostock, der Geschädigte hätte sich nach einer Überlegungsfrist, aber vor der Zusage der Kostenübernahme durch die Beklagte, dazu entschließen müssen, frühzeitig die Reparatur zu beauftragen, ist mit der BGH-Rechtsprechung nicht mehr in Übereinstimmung zu bringen. Weder muss der Geschädigte vorfinanzieren noch muss er seine eigene Kasko in Anspruch nehmen. In diesem älteren Fall wären daher wohl weitere Mietwagenkosten für mehrere Wochen berechtigt gewesen.

Fraunhofer 2023 erschienen

Das Fraunhofer-Institut hat seinen Mietpreisspiegel 2023 veröffentlicht. Die dort erhobenen Angebote bei den Internetanbietern sind stark gesunken. Sie liegen ca. 20 Prozent unter den Werten von 2022.

Weitere Informationen aus Auswertungen, die hierzu in aller Ruhe zu erstellen sind, werden den Mitgliedern im internen Bereich zur Verfügung gestellt.

Bereits jetzt ersichtlich ist, dass Fraunhofer weiterhin ein grundsätzliches Problem nicht lösen konnte:
Aus Internetangeboten, in denen keine konkreten Fahrzeuge erkennbar sind, können keine konkreten Mietwagenklassen abgeleitet werden. Mit weitschweifigen Erklärungen versucht man, das Problem kleinzureden. Der Fakt bleibt, dass die Zuordnung der gefundenen Preise zu Mietwagenklassen willkürlich und damit die ganze Liste nichts wert ist. Das muss man jedoch verstehen wollen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 04-24

Amtsgericht Leipzig 108 C 2907/23 vom 13.11.2023   

1. Wie der BGH vorgibt, kann der erforderliche Schadenersatzbetrag für Ersatzmobilität nach einem Unfall anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels - hier dem Modus als häufigstem genannten Wert - geschätzt werden.
2. Die Berechnung des Vergleichsbetrages nach § 287 ZPO erfolgt mittels der Pauschalen für Wochentarif und Tagespauschale.
3. Da die Beklagte keine konkreten Tatsachen aufzeigt, die sich erheblich auf das Ergebnis dieses Vorgehens auswirken, ist ihr Vortrag als zu allgemein gehalten zurückzuweisen.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine Haftungsreduzierung für den Fall entstehender Beschädigungen der Mietsache sind ebenso vom Haftpflichtversicherer zu erstatten, wie die Kosten für Winterreifen und für das Zustellen und Abholen, allesamt zu schätzen nach der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel.
5. Da ein klassengleiches Ersatzfahrzeug angemietet wurde, muss sich der Geschädigte 10 Prozent der entstandenen Kosten vom Grundpreis als ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Leipzig wendet zur Schätzung der zu erstattenden Mietwagenkosten für ein Ersatzfahrzeug die Schwacke-Liste an zuzüglich Kosten der Nebenleistungen nach Schwacke. Der Eigenersparnis-Abzug beträgt 10 Prozent, bezogen lediglich auf den Grundbetrag.

Bedeutung für die Praxis: Missverstanden wird immer wieder die Entscheidung des BGH vom 17.05.2011. Hier in diesem Urteil heißt es korrekt, dass drei abweichende Beispiele die Anwendung der Schätzgrundlage erschüttern könnten. "Erschüttern" bedeutet, dass das Vorliegen von drei Angeboten, die mit der tatsächlichen Anmietung vergleichbar sind, zur einer Notwendigkeit führen, die Geeignetheit der Schätzgrundlage mit offenem Ausgang zu klären. Einerseits heißt das, liegen diese drei vergleichbaren Angebote nicht vor, gibt es nichts zu klären. Liegen diese drei vergleichbaren Angebote vor, muss eine Klärung erfolgen mit dem Ziel, festzustellen, ob die anzuwendende Schätzgrundlage oder eine andere zur Bestimmung des Schadenersatzbetrages verwendbar ist.
Bleibt die Frage, was sind "drei vergleichbaren Angebote"? Sie müssten aus dem Zeitraum der tatsächlichen Vermietung stammen, für den Geschädigten maßgebliche Anmietorte betreffen und inhaltlich den Leistungen entsprechen, die der Geschädigten in Anspruch genommen hat und die in der Schätzgrundlage abgebildet sind. In dem konkreten Fall wären das Angebote aus Ende 2022 / Anfang 2023 im Raum Salzgitter für ein Fahrzeug der Klasse 07 (Beispielfahrzeug VW Passat) inkl. Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustell-Service und in Bezug auf die Mietbedingungen für den Geschädigten erreichbar (Vorfinanzierung, Kaution, Mindestalter, Mindestdauer Fahrerlaubnis-Besitz,...). Diesen Anforderungen hatte der Vortrag der beklagten Haftpflichtversicherung nicht genügt, weshalb die Eignung der Schätzgrundlage Schwacke gar nicht erst zu diskutieren war.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 03-24

Amtsgericht Hildesheim 98 C 46/23 vom 02.09.2023  

1. Aktivlegitimiert zur Geltendmachung eines Ersatzanspruches ist der wegen einer Beschädigung einer Sache unmittelbar Unfallbetroffene, daher bei Substanzschäden der Eigentümer und bei Eingriff in das Recht zu Besitz, Gebrauch und Nutzung der unmittelbare Besitzer.
2. Für die Schätzung der Höhe der Mietwagenkosten ist das Mischmodell der Listen verwendbar.
3. Wenn der Geschädigte für die Zeit der Reparatur einen Ersatzwagen nutzt, hat er damit grundsätzlich nachgewiesen, dass er darauf angewiesen war und muss nicht von sich aus darlegen, keinen Zweitwagen zu besitzen.
4. Erkundigt sich der Geschädigte nicht nach dem günstigsten Marktpreis, so ist der erforderliche Normaltarif des regionalen Marktes zu schätzen.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind ebenso zu erstatten und eine Vermischung von abstrakten und konkreten Werten der Einzelpositionen zur Bestimmung der Gesamtforderung nicht zulässig.
6. Für die Ersparnis eigener Kosten des Geschädigten ist ein Abzug in Höhe von 5 Prozent vorzunehmen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Hildesheim spricht restliche Mietwagenkosten nach einem Unfall vollständig zu. Dazu wird das Mischmodell zwischen Schwacke und Fraunhofer angewendet und 5 Prozent Eigenersparnis abgezogen. Im Berechnungsverfahren des Vergleichsbetrages wird eine unzulässige Vermischung von konkreter Abrechnung und abstrakten Vergleichswerten bewusst vermieden.

Bedeutung für die Praxis: Viele Gerichte betreiben Schadenbemessung nach der Rosinen-Theorie zum Nachteil des Klägers, nicht jedoch dieses Gericht.
Der verlangte Gesamtbetrag einer Schadenersatzforderung basiert in der Regel auf verschiedenen Teil-Kosten einer Mietwagenrechnung, zum Beispiel für den Grundbetrag pro Woche und die Haftungsreduzierung pro Tag. Vermieter haben jeweils eigene Preise des Normaltarifes, die in jeder Position höher oder niedriger sind als das arithmetische Mittel dieser Positionen in Schwacke.
Wird der Anspruch nach § 287 ZPO geschätzt, dann kann nur der Gesamtbetrag der Mietwagenrechnung mit dem Gesamtbetrag einer Liste verglichen werden. Sich bei Einzelpositionen die jeweils niedrigeren Beträge aus Rechnung oder Liste herzunehmen und lediglich deren Summe als erstattungsfähig zu halten, wäre falsch. Dann läge ein unzulässiges Vermischen von konkreten und abstrakten Positionen vor, welches in allen bisher bekannten Fällen zu einer Verringerung des Anspruchs zulasten des Geschädigten geführt hat. 

Zitat: "Kein Vermischen von Einzelpositionen aus Liste und Rechnung" 

"Es ist nicht zulässig, im Rahmen der Schadensschätzung einerseits die Schwacke- und Fraunhofer-Liste heranzuziehen, andererseits aber bei Einzelpositionen sodann darauf abzustellen, dass diese Posten im Mietvertrag günstiger abgerechnet werden. Dies stellt auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine unzulässige Vermengung von abstrakter und konkreter Betrachtungsweise, sozusagen eine „Rosinenpickerei“, dar (vgl. LG Kassel, Urteil vom 20. Januar 2011 - 1 S 285/10, juris Rn. 31). Der für die Schätzung maßgebliche Normalpreis auf dem öffentlichen Markt muss einheitlich nach den als Schätzungsgrundlage herangezogenen Tabellenwerken bemessen werden, da es insoweit lediglich auf den Endpreis ankommt und die Betrachtung nicht auf einzelne Rechnungsposten bezogen ist (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012, a. a. 0., juris Rn 62)."
(AG Hildesheim 98 C 46/23 vom 02.09.2023)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 02-24

Kammergericht Berlin 22 U 71/22 vom 08.01.2024

1. Zur Bestimmung der Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Unfall sind die Fraunhofer-Liste und das Mischmodell nicht anwendbar.
2. Der von der Beklagten zu zahlende Schadenersatz bzgl. Mietwagenkosten bestimmt sich nach der Schwacke-Liste.
3. Der Verweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste kann den von ihr zu verlangenden konkreten Sachvortrag nicht ersetzen, warum die von den Geschädigten mit der Klägerin vereinbarten Mietwagentarife unangemessen hoch gewesen sein sollen.
4. Eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten besteht für Geschädigte erst bei einer deutlichen Überteuerung des vorliegenden Angebotes.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Winterreifen und Navigation sind ebenso erstattungsfähig.
6. Der Anspruch auf Kostenerstattung nach außergerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit ist berechtigt. 

Zusammenfassung: Das Berliner Kammergericht hebt eine Entscheidung des Landgericht Berlin auf, das die zu erstattenden Mietwagenkosten mit dem Mischmodell geschätzt und dem Kläger Nebenkosten versagt hatte. Der Kläger aus abgetretenem Recht argumentierte gegen die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste erfolgreich mit dem BAV-Gutachten zu Internetpreisen 2020 in seiner Region.

Bedeutung für die Praxis: Nochmals hat das Berliner Kammergericht das Mischmodell abgelehnt, nachdem ihm vom Kläger das BAV-Gutachten und weitere Argumente gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste (bezogen auch auf das Mischmodell Fracke) vorgelegt wurden. Das ist von großer Bedeutung, weil sich andere Gerichte derzeit noch eher schwer tun, ihren eingetretenen Pfad (wir machen Mischmodell wie unser Obergericht) zu überdenken. In solchen Verfahren wird (falsch) in den Urteilsgründen behauptet, das BAV-Gutachten wäre nicht mit der Fraunhofer-Liste vergleichbar. Nicht so beim Kammerbericht, dem Oberlandesgericht von Berlin. 
Der Kläger hat - will er die Nichtanwendbarkeit von Fraunhofer entsprechend der BGH-Linie darstellen - nicht nur die Aufgabe, die Fehler der Liste zu benennen. Darüber hinaus muss er die Fehler belegen und deren konkrete Auswirkungen auf den zu entscheidenden Fall verdeutlichen. Das BAV-Gutachten zeigt konkrete Internetbeispiele auf und bildet für den regionalen Markt des Geschädigten Werte für Minimum, Mittelwert und Maximum. Diese werden mit den Werten aus Fraunhofer verglichen. Das Kammergericht sieht das als ausreichend konkreten Sachvortrag an, wie vom BGH gefordert.
Die Berechtigung auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich für mehrere separate Schadenfälle jeweils in Höhe einer 1,3-Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 01-24

Landgericht Schweinfurt 22 O 720/22 vom 14.12.2023

1. Die Anwendung der Schätzgrundlage Schwacke zur Bestimmung erforderlicher Mietwagenkosten nach Unfall ist ohne weiteres anerkannt, Verweis auf BGH.
2. Das Vorliegen anderer Werte aus Fraunhofer, die der Beklagten besser gefallen, ist kein berücksichtigungsfähiges Argument.
3. Die bevorzugte Schätzgrundlage wäre allenfalls mit konkretem Tatsachenvortrag in Frage gestellt, der sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblicher Weise auswirken müsste.
4. Der Schädiger schuldet Ausfallkosten bis zur Ersatzbeschaffung, die auch eine Entscheidung für eine Langzeitmiete anstatt eines Ersatzkaufs sein kann.
5. Eine Überschreitung der von einem Sachverständigen prognostizierten Dauer der Ersatzbeschaffung um zwei Tage ist vertretbar und führt daher nicht zu einer Kürzung von Schadenersatzansprüchen.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten bei klassengleicher Anmietung in Höhe von 3 Prozent ist angemessen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Schweinfurt spricht Mietwagenkosten nach den Vergleichswerten der Schwacke-Liste zu. Der Vortrag der Beklagte mit dem Argument "Fraunhofer" wird als unkonkret zurückgewiesen. Das Gericht wendet sich auch gegen die Auffassung der Beklagten, sie habe keinerlei Mietwagenkosten zu tragen, weil der Geschädigte anstatt eines Ersatzkaufs lediglich eine Langzeitmiete vorgenommen habe. 

Bedeutung für die Praxis:  Das Gericht hatte sich bei der Bestimmung der berechtigten Mietdauer mit der Frage zu befassen, ob der Beginn einer Langzeitmiete auch eine Form der Ersatzbeschaffung sein kann. Der Geschädigte hatte zunächst eine Ersatzmiete vereinbart, um den Ausfall des eigenen Fahrzeugs zu kompensieren. Dann fand er in der verfügbaren Zeit kein alternatives Fahrzeug zum Kauf und entschied sich nicht weiterzusuchen, sondern eine Langzeitmiete zu beginnen. In dieser Konstellation sah das Gericht kein Problem für die Erstattungsfähigkeit der Ersatzwagenkosten bis zum Beginn der Langzeitmiete.
Das Gericht bleibt bei seiner Schwacke-Linie, da die Beklagte hiergegen keine konkreten Argumente vorgebracht hatte.

Es ist nicht bekannt, ob das Urteil bereits rechtskräftig geworden ist.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-23

Amtsgericht Aschaffenburg 116 C 981/23 vom 20.11.2023 

1. Für die richterliche Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall steht die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel zur Verfügung.
2.  Dagegen gerichteter allgemeiner Vortrag der Beklagten ist ungeeignet.
3. Zur Bestimmung des zu erstattenden Betrages sind Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen/Abholen hinzuzufügen.
4. Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen des Geschädigten ist im konkreten Fall mangels abzulehnen, weil nicht messbar. 

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Aschaffenburg weist die Auffassungen der Beklagten zurück und wendet die Schwacke-Liste zur Mietwagenkosten-Schätzung an. Nebenkosten kommen hinzu und ein Eigenersparnis-Abzug wird verneint.

Bedeutung für die Praxis: Der Eigenersparnis-Abzug ist ein Ärgernis aus Sicht der Geschädigten. Nehmen Versicherer einen solchen Abzug vor, dann mit der Begründung, dass er Kostenvorteile kompensieren soll, die der Geschädigte durch den Unfall und den Ausfall des eigenen Fahrzeuges habe, während er einen Mietwagen fährt. Bei jährlichem Pensum von zum Beispiel 20.000 Kilometern fährt der Geschädigte in der Woche durchschnittlich ca. 400 Kilometer, in zwei Wochen 800. Von den tatsächlichen Kostenpositionen wie Verschleiß für Motor, Reifen usw. kann man dann jedoch nur theoretisch von einer Ersparnis sprechen. Bei einer Nutzung des Mietwagens unter 1.000 Kilometern geht das Gericht daher davon aus, dass eine Eigenersparnis nichts ins Gewicht fällt und kalkuliert die zu erstattenden Mietwagenkosten ohne einen solchen Abzug.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-23

Amtsgericht Naumburg 12 C 106/22 vom 13.02.2023 

1. Die erforderlichen Kosten für einen Ersatzwagen sind anhand des am regionalen Markt üblichen Mietwagentarifes zu schätzen.
2. Der im Zentrum stehende Normaltarif kann entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH anhand des  Schwacke-Liste Automietpreisspiegels geschätzt werden, dazu werden die Pauschalen addiert. 
3. Die Preiserhebung des Fraunhofer-Institutes unterliegt erheblichen Mängeln, zum Beispiel durch die Fokussierung auf Internet-Angebote.
4. Von der Beklagten vorgelegte Internetbeispiele beziehen sich nicht auf den konkreten Fall, weil sie unvollständig sind und nicht dem regionalen Markt der Geschädigten entstammen.
5. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellung und Abholung des Ersatzwagens sind ebenso erstattungsfähig und daher vom Versicherer des für den Unfall Verantwortlichen zu bezahlen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Naumburg spricht die geforderten restlichen Mietwagenkosten vollständig zu. Es wird die Schwacke-Liste angewendet, Fraunhofer abgelehnt und Internet-Screenshots als unzureichender Vortrag verworfen. Damit wird die obergerichtliche Rechtsprechung in Sachen-Anhalt umgesetzt. Nebenkosten sind zusätzlich zu erstatten und nach Schwacke zu bemessen.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht in Naumburg geht den klassischen Weg des BGH. Sofern die Beklagte keinen konkreten Sachvortrag dazu hält, warum eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten mittels der Schwacke-Liste nicht möglich sein soll, ist deren Anwendbarkeit nicht infrage gestellt. Da sich der Vortrag der Beklagten lediglich darin erschöpfte, zur besseren Verwendbarkeit der Fraunhofer-Erhebung vorzutragen und Screenshots mit nicht vergleichbaren und unvollständigen Angeboten vorzulegen, blieb es bei Schwacke. 
Hervorzuheben ist die Auffassung des Gerichtes, dass Internetangebote für eine Vermietung nach einem Unfall ein ungeeigneter Maßstab zur Bestimmung des Marktpreises sind. Internetangebote sind flüchtig, schwanken im Preis, sind bezüglich angebotenem Fahrzeug unkonkret und setzen Vorkasse und Kaution voraus.

Welch Geistes Kind ist Fraunhofer?

Die Fraunhofer-Gesellschaft stellt anwendungsorientierte Forschung in den Mittelpunkt ihrer Arbeit. Forschungsergebnisse sollen in der Wirtschaft verwertet werden. Die Grundfinanzierung durch den Staat liegt bei knapp einer Milliarde Euro. 

Da muss man dem Staat natürlich etwas zurückgeben, zum Beispiel kostenlose Seminare für die deutsche Richterschaft an den Zivilgerichten, wenn es um deren Verständnis des Fraunhofer-Mietwagenspiegels geht. Obwohl dutzende Seiten des Buches für erklärende Texte verwendet werden, will es keiner so richtig verstehen, wie gut das Werk gemacht ist. Da muss man nochmal kostenlos nachlegen:

Aktuelle Entwicklungen am Mietwagenmarkt für Richterinnen und Richter - Fraunhofer IAO (24.04.23, eineinhalb Stunden konnten Richter sich erklären lassen, warum die Fraunhofer-Forschungsergebnisse zu Preisen des Mietwagenmarktes das non plus ultra sind).

Nachvollziehbar ist eine solche Veranstaltung schon. Denn Fraunhofer hat ein Problem. Es findet im Internet angeblich Mietwagenangebote vieler Mietwagenklassen nicht mehr und muss seine Tabellen daher inhaltlich reduzieren. Dass kleine Fahrzeuge nicht mehr auf dem Mietwagenmarkt angeboten werden, das wird aber in der Richterschaft nicht so richtig geglaubt. Und so will man sich erklären, warum das alles seine Ordnung hat. Den schwarzen Peter will man dabei der Firma Schwacke zuschieben, die haben Systematiken geändert.

Dazu ist folgende Kritik anzumelden:

1. Geänderte Systematiken von Schwacke sind notwendig, weil Preise von Neufahrzeugen kontinuierlich steigen. Daran ist nichts verkehrt. Ohne Anpassungen würden irgendwann alle im Handel befindlichen Neufahrzeuge in die höchste Mietwagenklasse eingruppiert sein. In 10 oder 11 Mietwagenklassen müssen sich alle Fahrzeuge wiederfinden, vom kleinsten Koreaner bis zum Porsche oder Ferrari. Und daher muss die Grenze zwischen Klasse 01 und Klasse 02 immer wieder angehoben werden, wie die der anderen Klassen auch.

2. Fraunhofer hat nicht erst im Jahr 2023 das Problem, dass ihre bis heute unklare Praxis der Eingruppierung von Fahrzeugen in Mietwagenklassen zu dem Phänomen führt, dass in unteren Klassen keine Werte ausgewiesen werden. Im Jahr 2021 fehlten vollständig die Klassen 01, 02 und 04. Das führt zu der Frage: Wo sind die Werte hin? Antwort: In höhere Klassen und dort drücken sie den rechnerischen Mittelwert nach unten, ganz wie die Versicherer als Auftraggeber der "angewandten Forschung" das gern sehen und für richtig halten. (Zwei Beispiele zur Widerlegung der Behauptungen von Fraunhofer folgen am Ende.)

3. Wie kommt eine Gesellschaft, die massiv staatlich gefördert wird, eigentlich darauf, ihre Fördermittel dafür einzusetzen, Richter der Zivilgerichtsbarkeit mit kostenlosen Seminaren unangemessen beeinflussen zu wollen. Es geht hier doch eher um eigene wirtschaftliche Interessen, eine (inhaltlich und wissenschaftlich komplett falsch konzipierte) Marktstatistik als Buch in großer Auflage aufrechtzuerhalten UND um die Interessen der Auftraggeber in der Versicherungswirtschaft. Richter, die dieses kostenlose Angebot annehmen, sind in ihrer Tätigkeit nicht mehr als neutrale Instanz anzusehen. Im Bild der Justiz gesprochen, ist ihnen die Augenbinde abhanden gekommen, die sie ohne Ansehen der Parteien allein auf der Basis von Tatsachen und Gesetzen entscheiden lässt. Es werden Steuergelder dafürverschwendet, den Richtern zu erklären, dass Schwacke verantwortlich ist für den Unsinn in der Fraunhofer-Erhebung, denn Zitat:

"Ein besonderes Augenmerkt liegt dabei auf den Auswirkungen der geänderten Schwacke-Klassifikationssystematik und den dennoch weiterhin nicht am Markt verfügbaren Fahrzeuge der Schwacke-Klassen 1 und 2."

Dass das nicht stimmt, zeigen diese Beispiele zur Widerlegung der Behauptungen von Fraunhofer 2022
(
Mietwagenklasse 01 und 02 in Fraunhofer 2022 fehlen, weil angeblich nicht verfügbar): 

 

Tatsächlich gibt es sie zu Hauf, hier nur zwei Belege von Hunderten:

a) Fahrzeug Toyota Aygo bei Enterprise am 10.08.2022 in München (Mietwagenklasse 01)

 

Dass ein Toyota Aygo ein typischer Vertreter der Mietwagenklasse 01 ist:

 

 

b) Fahrzeug Renault Clio (oder ähnlich) bei Sixt am 01.04.2022 in Saarbrücken (Mietwagenklasse 02) 

 

Dass ein Renault Clio ein typischer Vertreter der Mietwagenklasse 02 ist: 

 

Sollte Fraunhofer - und danach sieht es aus - auch in seiner bevorstehenden Ausgabe der Mietwagenpreise 2023 kleine Fahrzeuge nicht berücksichtigt haben, haben wir ausreichend Beispiele, um auch diese Behauptung zu widerlegen.

BGH verwirft wieder ein Abtretungsformular

Wieder hat der BGH ein Abtretungsformular im Zusammenhang mit der Unfallschadenregulierung geprüft und verworfen. Es enthielt so viele mutmaßlich interansparente Formulierungen, dass er es nicht bis zum Ende durchgeprüft hat. Bereits die Unklarheit, ob es sich um eine Sicherungsabtretung oder eine Abtretung erfüllungshalber handelte, führte zur Abweisung der Revision des Klägers.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 10.10.2023 - VI ZR 257/22 - (bundesgerichtshof.de)

Wie man ein solches Formular richtig formuliert, ist dem Urteil VI ZR 27/23 zu entnehmen (unsere Abtretung des BAV für Mietwagenunternehmen im BAV). Siehe auch:

Erläuterungen vom 17.11. und Hinweis auf weitere Erklärungen intern 

Und hier eine Zusammenfassung mit einem etwas weiteren Blickwinkel:

https://www.juris.de/jportal/portal/t/jf2/page/homerl.psml?nid=jpr-NLBG000012723&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fservices%2Fnews%2Fnews-detail.jsp  

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-23

Landgericht Koblenz 5 S 38/22 vom 08.11.2023 (Beschluss)

1. Die erstinstanzliche Anwendung der Werte der Schwacke-Liste zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten ist nicht zu beanstanden.
2. Die Einwände der Beklagten mittels Internetbeispiel sind unkonkret und nicht fallbezogen.
3. Auf den Grundwert ist wegen zeitnaher Anmietung nach dem Unfall ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt.
4. Für eine Verletzung der Schadenminderungspflicht wäre die Beklagte vortrags- und beweisbelastet und ist dem nicht nachgekommen.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind vom Schädiger zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Koblenz bestätigt eine amtsgerichtliche Entscheidung pro Schwacke zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten. Dagegen gerichteter Vortrag der Beklagten mit einem Internetbeispiel und der Behauptung verfügbarer kostenloser Mietwagenangebote wird als unbeachtlich verworfen.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte versuchte mit dem Verwies auf günstigere Preise im Internet das Urteil des Amtsgerichtes anzugreifen. Das vorgelegte Internetangebot wurde vom Landgericht Koblenz als unkonkreter Sachvortrag gewertet, da es einen falschen Zeitpunkt betraf, eine falsche Mietwagendauer, ein nicht konkret benanntes und daher nicht vergleichbares Fahrzeug oder ein gar im Zeitpunkt der Erhebung gar nicht angebotenes Fahrzeug-Beispiel, ... des Weiteren da die Verfügbarkeit und Kosten von Nebenleistungen nicht erkennbar waren und eine Selbstbeteiligung von 2.000 Euro nicht der tatsächlichen Anmietung entsprach. 
Den eher nicht so recht nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten, der Geschädigte könnte beim Vermieter im Fall einer Inspektion oder Wartung kostenlos ein Fahrzeug erhalten, weshalb sie selbst keinen Schadenersatz im Rahmen des Normaltarifs erstatten müsse, hat das Gericht zwar in dem Fall verworfen. Der Einwurf hat das Gericht jedoch etwas ins Wanken gebracht, denn die Begründung fragt nach einem Beweis, dass der Geschädigte das kostenlose Angebot kannte. Richtig ist, dass Werkstätten günstige Werkstattersatztarife bieten, wenn gute Kunden gehalten werden sollen, damit sie immer wieder kommen. Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass das kein Maßstab für den Schadenersatzbetrag für Mietwagen nach Unfällen ist.

Rechtskräftig durch weiteren Beschluss vom 01.12.2023

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-23

Amtsgericht Bonn 118 C 98/23 vom 13.11.2023 

1. Der zu erstattende Schadenersatzbetrag aufgrund Mietwagenkosten nach einem Unfall ist mittels Mischmodell Schwacke/Fraunhofer zu bestimmen.
2. Die Argumente beider Seiten gegen die Anwendung des Mischmodells greifen nicht durch.
3. Ein Aufschlag von 20 Prozent auf den Grundbetrag ist aufgrund unfallbedingter Mehrleistungen gerechtfertigt und daher zu erstatten.
4. Der Kläger musste für die Erstattungsfähigkeit des Normaltarifes (plus Aufschlag) nicht nachweisen, dass der Mietwagen korrekt zugelassen ist.
5. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zusatzfahrer, Navigation und Zustellen/Abholen sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn bleibt beim Mittelwert und weist die Argumente beider Seiten zurück. Auf den Grundbetrag ist ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt. Auch die angefallenen Nebenkosten sind zu erstatten. Auf den Nachweis der korrekten Zulassung des Ersatzfahrzeuges kommt es nicht an.

Bedeutung für die Praxis: Die Schätzung mittels Mischmodell Fracke erfolgt hier trotz konkretem Sachvortrag der Klägerin gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste. Der Klägervortrag wird zurückgewiesen, aber ohne eine verständliche Begründung. Anders die Zurückweisung des Beklagtenvortrages. Hier fällt es dem Gericht recht leicht, das als unkonkret und nicht auf den Fall bezogen anzusehen. Denn die Screenshots der Beklagten sind mit feststehendem Mietende versehen und Monate nach der tatsächlichen Anmietung erfolgt, enthalten auch keine konkreten Konditionen der Mietbeispiele aus dem Internet. Es lässt sich daraus nicht erkennen, dass der Geschädigte diese Preise hätte tatsächlich erlangen können. Anders der Klägervortrag, der sich gegen die in Fraunhofer ausgewiesenen Werte richtet. Der Kläger legte dar, dass eine korrekte Eingruppierung der Fahrzeuge durch Fraunhofer unmöglich gewesen ist und mit eine Berücksichtigung auch der Fraunhofer-Werte der Willkür Tür und Tor geöffnet würde. Das konnte die Klägerin auch mit einem Gutachten gegen die Fraunhofer-Werte belegen  (BAV-Gutachten bzgl. Fraunhofer) und damit den verlangten konkreten Sachvortrag halten. Das Gericht wischt das mit dem Satz "Bedenken ... werden zurückgestellt" vom Tisch. Denn das sei nicht hinreichend substantiiert, ohne zu beantworten, warum das nicht substantiiert sein soll.
Die Beklagte hatte außergerichtlich einen weit unter dem Normaltarif liegenden Betrag bezahlt. Hintergrund war wohl das Verlangen nach einem Nachweis der korrekten Zulassung des Mietwagens als Selbstfahrervermietfahrzeug, so war man wohl nur bereit, einen Werkstattersatz-Tarif zu zahlen. Die Klägerin als gewerbliches Autovermietunternehmen hat ihre Fahrzeuge zwar korrekt zugelassen, hält es aber für schadenrechtlich nicht relevant, wie der Ersatzwagen zugelassen ist und will sich vom Versicherer in dieser Frage nicht gängeln lassen. Das Gericht dazu: Ein Unternehmen, das behördlich als Autovermietung registriert ist, kann seine Fahrzeuge nur als Selbstfahrervermietfahrzeug zulassen. Würde man es anders versuchen, würde die Zulassungsstelle schon am Namen des Halters erkennen, wie die Zulassung zu erfolgen hat. 
Natürlich sind alle Mietwagen korrekt zuzulassen. Dass die Versicherer meist schon mit falschen Begriffen hantieren, verkompliziert den Streit um die korrekte Zulassung jedoch. Versicherer unterscheiden zwischen Werkstattersatz-Tarif und Normaltarif. Sie meinen, ein Werkstattersatzwagen müsse nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen sein und darum würde der erheblich günstiger angeboten. Doch das ist grober Unsinn. Alle zu vermietenden oder gar kostenlos herausgegebenen Fahrzeuge im Zusammenhang mit Reparaturen, Liegenbleiben usw. sind als Selbstfahrervermietfahrzeuge zuzulassen. Insofern beruht die Regulierung lediglich des Werkstattersatz-Tarifes wegen ungeklärter Zulassung auf einem Irrtum (oder reiner Bosheit). Verschiedene Tarifbezeichnungen wie Werkstattersatz-Tarif, Normal-Tarif, Selbstzahler-Tarif, Ersatzwagen-Tarif sind lediglich Unterscheidungen in Bezug auf den Zweck der Vermietung und die ausgewiesenen Preise können höher oder niedriger sein. Es besteht kein Zusammenhang zur Zulassung des Fahrzeuges. Richtig ist, dass eine Vermietung eines Ersatzfahrzeuges bei geplantem Werkstattaufenthalte, wie zum Beispiel für eine Wartung oder Inspektion, von der Werkstatt ggf. mit einem in Teilen subventionierten Mietwagenangebot flankiert wird, um den Kunden während dieser Zeit mobil zu halten. Dieser Tarif ist in der Regel niedriger als der Normaltarif und Versicherer wollen auch gern nur diesen Betrag bezahlen. Dafür gibt es jedoch bei Vermietung nach einem Unfall keine Berechtigung, so der BGH schon vor vielen Jahren: BGH VI ZR 151/03 vom 12.04.2004 und VI ZR 234/07 vom 24.06.2008.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-23

Amtsgericht Dresden 105 C 590/23 vom 09.08.2023 

1. Der Grundwert erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Unfall ist nach der Schwacke-Liste korrekt bestimmt.
2. Eine umfangreiche Marktanalyse, um für den Schädiger zu sparen, hat der Geschädigte nicht zu betreiben.
3. Sofern das Mietfahrzeug an fünf verschiedenen Tagen benötigt wurde, sind auch fünf Tage Mietwagenkosten erstattungsfähig.
4. Die Schätzung der Mietwagen entsprechend vergleichbarer Preise am regionalen Markt erfolgt anhand der Tagespreise.
5. Die entstandenen Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterbereifung, Zustellung (nach Schwacke) und auch für Desinfektion sind erforderlich, angemessen und daher zu berücksichtigen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Dresden wendet allein die Schwacke-Werte an und verweist darauf, dass sich die/der Geschädigte unter dem Referenzpunkt Schwacke + 50 % auch nicht nach günstigeren Alternativen erkundigen muss. Nebenkosten kommen hinzu, ebenso Kosten für Desinfektionsmaßnahmen beim Mietwagen. Ein Abzug für Eigenersparnis, durch die Klägerin erfolgt in Höhe von 10 Prozent, wird nicht beanstandet.

Bedeutung für die Praxis: Die Gerichte in Dresden wenden weiter Schwacke an. Die Grundlage ist hier nicht wie üblich die Überlegung, dass der Beklagtenvortrag pro Fraunhofer / Fracke unkonkret und nicht auf den Fall bezogen gehalten wurde. Hier wird unter einer rechnerischen Grenze Schwacke-Mittelwert + 50 Prozent argumentiert, dass der Geschädigte sich nicht nach Alternativen umsehen musste, da der Betrag nicht deutlich überhöht ist. Das berücksichtigt, dass auch in Schwacke eine Bandbreite "von bis" abgebildet ist und ein Angebot im Bereich des Schwacke-Mittelwertes im Augenblick der Anmietung nicht erreichbar sein muss, weil zum Beispiel am konkreten Ort oder zu dem Zeitpunkt nicht verfügbar. Wenn diese Linie auch eher großzügig im Vergleich zu anderen Gerichten erscheint, gilt es, folgendes zu bedenken: Wäre die Linie falsch, müsste es den Versicherungen sehr leicht möglich sein, konkret und auf den Fall bezogen dagegen vorzutragen. Dem ist aber nicht so.

Neue Schwacke-Liste ist da

Die Firma EurotaxSchwacke hat die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel 2023 veröffentlicht.

Ein erster Blick zeigt wenige Veränderungen sowohl im Aufbau, als auch bei den Mittelwerten.

Wer Fragen hat, zum Beispiel, wo sich Vorwort und Nebenkosten verstecken, darf sich gern auch bei uns erkundigen. Der Zugang zum Automietpreisspiegel im SchwackeNet ist übrigens mit einer BAV-Mitgliedschaft und einer Bestellung über uns etwas günstiger, wenn auch noch immer extrem teuer.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-23

Amtsgericht Frankfurt/Oder 26 C 209/23 vom 05.09.2023 (Verfügung)

1. Der zu erstattende Schadenersatzbetrag für Kosten eines Ersatzwagens (Grundbetrag) wird anhand des Mischmodells geschätzt.
2. Der Grundbetrag lässt sich aus der Summe der Pauschalen (wie Woche, 3 Tage, Tag) der Listen zusammenrechnen.
3. Für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters, die für die Ersatzmobilität des Geschädigten erforderlich sind, kann ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent zugeschlagen werden.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung und Zustellung sind ebenso ersatzfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Frankfurt/Oder gibt den Parteien in einer Verfügung bekannt, dass es den geforderten weiteren Schadenersatz bzgl. Mietwagenkosten zusprechen würde. Die Linie lautet Fracke + Aufschlag + Nebenkosten abzgl. 10 %.

Bedeutung für die Praxis: Immer mehr Vermieter und Anwälte befassen sich mit der Frage, ob bei Vermietung nach einem Unfall gute Gründe vorgebracht werden können, dass aufgrund der Erforderlichkeit auf den Normaltarif ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt erscheint und durchsetzbar ist. Viele Gerichte sehen einen solche Berechtigung bereits dadurch gegeben, dass der Geschädigte die Mietwagenkosten vor Anmietung nicht selbst verauslagen konnte und daher ein zusätzliches Ausfallrisiko und eine zum Teil jahrelange Zahlungsverzögerung beim Vermieter zu kalkulieren sind.
Die Eigenersparnis-Abzüge erfolgen leider vom Gesamtbetrag. Das ist kritisch zu sehen, weil damit auch Abzüge bei den Kosten für die Haftungsreduzierung u.a. erfolgen, was aus Sicht des Geschädigten nicht nachvollziehbar ist.

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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