Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20-24
Amtsgericht Duisburg-Hamborn 9 C 329/23 vom 07.05.2024
1. Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens ist nicht festzustellen.
2. Insbesondere hatte der Geschädigte keine Veranlassung, das Mietwagen“angebot“ des Haftpflichtversicherers anzunehmen.
3. Die Schätzung der erforderlichen Kosten der Ersatzmobilität mittels Mischmodell ergibt höhere Mietwagenkosten, als von der Klägerin verlangt werden.
4. Auch Kosten erforderlicher Nebenleistungen des Mietwagen-Services sind von der Beklagten zu erstatten.
5. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.
6. Die Kosten des Reparaturablaufplan sind erstattungsfähig, wenn der Versicherer des Schädigers die berechtigte Mietdauer bestreitet.
Zusammenfassung: Der Versicherer zahlte – sehr moderat berechnete – Mietwagenkosten des Reparaturbetriebes nicht vollständig, da er dem Geschädigten ein Direktvermittlungsangebot unterbreitet hatte. Mit dem Schreiben lag dem Geschädigten jedoch kein konkretes und daher kein annahmefähiges Angebot vor, sodass der Schadenersatzanspruch im Rahmen der Erforderlichkeit mittels Mischmodell bestimmt wurde. Nebenkosten kamen ebenso hinzu wie die Kosten des Reparaturablaufplans.
Bedeutung für die Praxis: Das Gericht prüft das Direktvermittlungsangebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers an den Geschädigten in der gebotenen Ausführlichkeit. Das Ergebnis lautet wenig überraschend, dass es sich nicht um ein konkretes Angebot handelt. Die Anforderung lautet, dass der Geschädigte in der Lage versetzt wird, dieses Angebot mit Alternativen anderer Anbieter zu vergleichen, zum Beispiel von seiner Werkstatt oder dem mit der Werkstatt kooperierenden Autovermieter. Die häufige Aussage des Schädigerversicherers „Vermieter sind viel zu teuer, bei uns bekommen Sie den Mietwagen für Preis X und mehr zahlen wir nicht“ reicht nicht, um den Geschädigten auf diesen Preis zu verpflichten.
Zitierhilfe: „Direktvermittlungsangebot muss konkret und annahmefähig sein“
„Dem steht auch kein Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadenminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB entgegen, weil sie ein konkretes Mietwagenangebot der Beklagten vor Anmietung nicht angenommen hätte. (…)
Der Geschädigte muss sich nur auf das Angebot des Versicherers einlassen, wenn es sich um ein konkretes Angebot zur Anmietung eines Fahrzeuges handelt. Die Versicherung muss ein derartig individualisierten Angebot für einen Mietwagen machen, dass der Geschädigte nur noch mit bloßer Zustimmung annehmen muss. Das Mietwagenangebot des Haftpflichtversicherers muss konkret annahmefähig und zumutbar sein. Dies ist nur der Fall, wenn das Angebot Angaben zum Standort des Fahrzeuges, zum Ort und der zeit der Anmietung, zum Fahrzeugtyp/-modell, dem Tages-/Grundpreis/Tarif, dem konkreten Zeitpunkt der Zurverfügungstellung, den Übergabemodalitäten (Übergabeort, kostenlose Zustellung/Abholung) zur Kilometerlaufleistung, den Kosten für eventuelle Zusatzleistungen (z.B. Zusatzfahrer, Sonderausstattung), zu den Zahlungsmodalitäten (Vorkasse, Kreditkarte) und den Versicherungsbedingungen (Selbstbeteiligung) enthält.“
(Amtsgericht Duisburg-Hamborn 9 C 329/23 vom 07.05.2024)