Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 05-24
Landgericht Rostock 9 O 207/11 vom 08.06.2012 (alt aber aktuell)
1. Ergibt das Sachverständigen-Gutachten eine Reparaturmöglichkeit im Rahmen der 130-Prozent-Grenze und beauftragt der Geschädigte diese Reparatur, sind im Vergleich zur Prognose höhere Mietwagenkosten aufgrund einer unplanmäßig längeren Reparatur im Vergleich zur Dauer einer Ersatzbeschaffung erstattungsfähig.
2. Die Grenze der Erstattung von höheren Mietwagenkosten aufgrund längerer Anmietung ist ein krasses Missverhältnis zwischen Mietdauer bei Ersatzbeschaffung und bei Reparatur, welches dem Geschädigten bereits bei Abschluss des Mietvertrages bekannt sein müsste.
3. Die Beklagte kann sich nicht auf eine Verletzung der Schadenminderungspflicht des Geschädigten berufen.
4. Eine ex ante nicht bekannte verlängerte Mietdauer wegen zuvor nicht absehbarer Reparaturverzögerung hat der Geschädigte nicht zu vertreten.
Zusammenfassung: Ein älteres Landgerichtsurteil aus Rostock sprach dem Kläger weitere Mietwagenkosten zu. Dies erfolgte im Rahmen einer Reparatur unterhalb der 130-Prozent-Grenze aufgrund des Integritätsinteresses des Geschädigten. Wenn Mietwagenkosten wegen langer Lieferzeiten von Reparaturteilen aus dem Ruder laufen, geht das nicht zu Lasten des Geschädigten. Die Beklagte konnte sich daher im Nachhinein nicht darauf berufen, der Geschädigte hätte von vorn herein eine Ersatzbeschaffung vornehmen müssen.
Bedeutung für die Praxis: Mietwagenunternehmen schlagen sich auch heute nach Corona und Lieferschwierigkeiten von Ersatzteilen mit unerwarteten längeren Mietdauern und in solchen Fällen noch zahlungsunwilligeren Haftpflichtversicherern herum.
Der Versicherer wendet in 130-Prozent-Fällen der Reparatur immer wieder ein „hätte der sich Geschädigte für ein Ersatzfahrzeug entschieden und den Totalschaden abgerechnet, wären auch die Mietwagenkosten nicht so hoch, daher hat er gegen § 254 BGB verstoßen“.
Das hatte das Landgericht Rostock zugunsten des Geschädigten verneint und weitere Mietwagenkosten zugesprochen. Grundlage dieser Entscheidung ist eines der ersten BGH-Urteile der 130-Prozent-Rechtsprechung (BGH VI ZR 314/90 vom 15.10.1991). Der BGH hatte bereits damals entschieden (Leitsatz) „Der Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungswert kann seine Aussagekraft für die Berechtigung der Reparatur verlieren, wenn die Mietwagenkosten bei der Reparatur in krassem Missverhältnis zu denjenigen bei einer Ersatzbeschaffung stehen.“ (BGH VI ZR 314/90 vom 15.10.1991) … und das für den zu entscheidenden Fall verneint. Ein „krasses“ Missverhältnis ergebe sich nicht, aus 50 Tagen Mietwagendauer bei 130-Prozent-Reparatur im Vergleich zu 25 Tagen Mietwagendauer bei Ersatzbeschaffung. Diese Verhältnis stehe einer Reparatur aufgrund des Integritätsinteresses nicht entgegen. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte das Berufungsgericht gemeint, die Mietwagendauer sei auf die Dauer einer Ersatzbeschaffung zu kürzen. Das hat der BGH nicht mitgemacht. Zitat BGH: „Da der Kläger, wie ausgeführt, sein Fahrzeug auf Kosten der Beklagten instandsetzen lassen durfte, sind ihm unter dem Gesichtspunkt der Naturalrestitution (§ 249 Satz 2 BGB) grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturzeit zu ersetzen. Denn auch solche Aufwendungen waren zur Herstellung eines dem früheren wirtschaftlich gleichwertigen Zustandes erforderlich. (…) Denn da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Reparatur erheblich längere Zeit erfordert hat als die Wiederbeschaffung, ist der noch offene Restbetrag von XXX dem Kläger in jedem Fall als weiterer Aufwand für den Mietwagen zu ersetzen.“
Etwas anderes kann nur gelten, wenn a) ein krasses Missverhältnis vorliegt und b) das dem Geschädigten vor Beauftragung der Reparatur bekannt sein muss.
Darüber hinaus: Das Landgericht würde dem Kläger heute sicherlich noch weitere Mietwagenkosten zusprechen. Denn die damalige richterliche Auffassung des Landgerichts Rostock, der Geschädigte hätte sich nach einer Überlegungsfrist, aber vor der Zusage der Kostenübernahme durch die Beklagte, dazu entschließen müssen, frühzeitig die Reparatur zu beauftragen, ist mit der BGH-Rechtsprechung nicht mehr in Übereinstimmung zu bringen. Weder muss der Geschädigte vorfinanzieren noch muss er seine eigene Kasko in Anspruch nehmen. In diesem älteren Fall wären daher wohl weitere Mietwagenkosten für mehrere Wochen berechtigt gewesen.