Aktuelles Verjährungs-Thema: BGH, LG Köln und AG Waiblingen

Zur Erinnerung: Das OLG Stuttgart hat eine Klage aus abgetretenem Recht abgewiesen, nachdem es die (zugrundeliegende) Mietzinsforderung der Vermieterin gegen mehrere Geschädigte als verjährt angesehen hat. Versicherer versuchen derzeit bundesweit, mit diesem Urteil ältere Klagen in ihrem Sinne zu beenden. Gerichte sind verunsichert, wie einige richterliche Äußerungen zeigen.

BGH VIII ZR 65/11 vom 22.11.2011:

"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in der Annahme einer Leistung erfüllungshalber regelmäßig eine Stundung (vgl. nur Senatsurteil vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 31/91, BGHZ 116, 278, 282 mwN), die gemäß § 205 BGB die Verjährung hemmt. Dies gilt ohne weiteres auch dann, wenn es sich bei der erfüllungshalber angenommenen Leistung um eine Mietbürgschaft handelt; auch insoweit bedarf es keiner Senatsentscheidung speziell zu dieser Konstellation."


Das Landgericht Köln hat sich in einem derzeit noch laufenden Verfahren in zwei Beschlüssen erfreulich deutlich geäußert (Az. 11 S 482/17).

Beschluss vom 26.02.2018:
"... die Verjährung der Ansprüche der Klägerin gegen den Geschädigten aus dem Mietvertrag vom 13.11.2014 ist gemäß S 205 BGB gehemmt. ... Nach herrschender Meinung führt die Leistung erfüllungshalber dazu, dass die ursprüngliche Forderung gestundet ist, wobei die Stundung entweder mit der Befriedigung des Gläubigers aus dieser Forderung oder dadurch endet dass der Versuch der anderweitigen Befriedigung misslingt ... . ...bringt mit sich, dass für die Dauer ihrer Vereinbarung jedenfalls eine Hemmung der Verjährung gemäß § 205 BGB eintritt ..., weil das eine wie das andere hier ein Leistungsverweigerungsrecht des Geschädigten gegenüber der Klägerin begründet."

Bedeutet: Keine Verjährung der Mietzinsforderung (unabhängig von der Frage, ob eine Verjährung überhaupt Auswirkungen auf die Klage des Vermieters hat).

Beschluss vom 17.04.2018:
"lm hier zu entscheidenden Fall ist aber von einer solchen Abtretung (erfüllungshalber) auszugehen., denn aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Abtretungserklärungen folgt, dass die Leistung nicht lediglich sicherungshalber, sondern erfüllungshalber erfolgten sollte. Eine Abtretung erfüllungshalber ist nach Auffassung des Bundesgerichthofes dann anzunehmen, wenn sich der Gläubiger aus den abgetretenen Ansprüchen nicht nur befriedigten durfte, sondern auch sollte. ...
Mitnichten ist der erfolglose Versuch einer anderweitigen Befriedigung Voraussetzung der Abtretung erfüllungshalber. ... Vielmehr endet hierdurch ... die mit der Abtretung erfüllungshalber einhergehende Stundung der Forderung und damit auch die Hemmung der Verjährung. Dass die Klägerin - wie von der Beklagten hier ausgeführt - also bislang gar nicht versucht hat, ihre eigenen Kunden in Anspruch zu nehmen, spricht vielmehr für den Umstand der Abtretung der Ansprüche erfüllungshalber."

Bedeutet: Bei bestimmter Formulierung in der Abtretung sind auch Sicherungsabtretungen geeignet, als erfüllungshalber-Abtretungen zu gelten und Hemmen die Verjährung.


AG Waiblingen:

"Die Vergütungsforderung der Klägerin gegenüber dem Geschädigten ist aber nicht verjährt. Die Verjährung wurde durch eine Stundung gehemmt. Eine Stundung liegt im Streitfall darin, dass der Geschädigte seine Ansprüche ... lediglich erfüllungshalber an die Klägerin abgetreten hat."


Hinweis:
Nach unserer Auffassung würde auch eine verjährte Mietzinsforderung den Schaden nicht entfallen lassen, der für den Geschädigten im Entzug der Mobilität liegt. Hiermit hat sich das LG Köln nicht befassen müssen.

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