Öffentliche Informationen

Mietwagenmarkt: Zulassungsstatistik Mietwagenflotten bis August 2023

Die deutschen Autovermieter und Carsharing-Unternehmen sind Abnehmer von mehr als 10 Prozent aller neu zugelassenen Pkw-Fahrzeuge in Deutschland. Da diese Mietwagen als "Selbstfahrervermietfahrzeuge" zuzulassen sind, kann sehr genau ermittelt werden, wie sich die Zulassungszahlen über Monate und Jahre entwickeln.


Die monatlichen Pkw-Zulassungszahlen der Autovermieter 2019 bis 2023 (Pkw, Quelle: KBA)

2019                      
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov  Dez
27091 28123 42454 32578 43.693 43.212 40.217 33.773 23.643 27.563 35.475 32.635

 

2020                      
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez
26.077 27.294 18.101 4.888 20.849 32.106 31.217 24.933 26.152 23.111 21.425 30.544

 

2021                      
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez
12.837 23.410 30.277 21.120 29.815 38.025 28.941 20.301 16.804 13.585 15.292 19.832

 

2022                      
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez
15.396 17.147 18.429 16.566 21.750 22.246 23.489 18.821 23.962 21.230 25.492 36.800

 

 

2023              
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug
21.178 19.601 26.485 23.526 28.083 36.852 28.941 28.927

(KBA)

Grafiken: 

 

Werte Pkw für jeden Monat mit Beginn Januar 2019

 

Jahresverläufe ab 2019

 

Trendlinie über vier Jahre, seit 2019, mit Corona erstmalig mit sinkender Tendenz, dann anhaltend auf niedrigerem Niveau und nun wieder steigend.

 

BAV,
Berlin im September 2023

 

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-23

Oberlandesgericht Oldenburg 9 U 52/22 vom 27.03.2023
(Vorinstanz Landgericht Osnabrück 5 O 2529/21 vom 08.07.2022)

1. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist ein unterschlagenes Fahrzeug an den Kläger herauszugeben, da kein gutgläubiger Erwerb durch den Beklagten gegeben ist.
2. Die Zuständigkeit des deutschen Gerichtes und die Beurteilung nach deutschem Recht ergibt sich aus der Wohnsitzstellung des Beklagten in Deutschland und der Kaufabwicklung in Deutschland.
3. Der Beklagte, der sich darauf beruft, das Fahrzeug gutgläubig erworben zu haben, handelte nach Beurteilung der konkreten Umstände grob fahrlässig, denn dass für die in Spanien lebende Verkäuferin der Verkauf in Deutschland vermittelt werde, bedürfe beim Privatverkauf der Überprüfung durch den Käufer.
4. Auch, wenn für den gutgläubigen Erwerber keine allgemeine Nachforschungspflicht besteht, obliegt dem Käufer eine Pflicht zur Nachfrage, wenn der bei einem Privatverkauf auftretende Verkäufer nicht mit der Person in der Zulassungsbescheinigung übereinstimmt.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Oldenburg korrigiert eine erstinstanzliche Entscheidung zur Frage des gutgläubigen Erwerbs eines ehemaligen Mietfahrzeuges. Der Käufer muss Fahrzeug und Schlüssel an den Kläger zurückgeben. Denn im Verlauf seines Kaufes des Fahrzeuges hätte er Anlass für Rückfragen zu nicht übereinstimmenden Personen und Namen gehabt. Da er dies unterließ, handelte er auch im Anbetracht weiterer Zweifel hervorrufender Umstände des Vorgangs grob fahrlässig und kaufte nicht im guten Glauben.

Bedeutung für die Praxis: Die Entscheidung betrifft ein erhebliches Risiko der Vermietung von Fahrzeugen, mit dem Autovermieter täglich umgehen müssen. Wird ein Fahrzeug gestohlen oder unterschlagen, wird es oft in Verkaufsportalen angeboten und fällt beim Versuch der Zulassung zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr auf, dass es zur Fahndung ausgeschrieben ist.
Der Käufer kann es nicht bei der Zulassungsstelle ummelden. Sodann beruft er sich auf den gutgläubigen Erwerb und fordert vom ehemaligen Eigentümer Originalpapiere und Schlüssel. Die Rechtslage zum gutgläubigen Erwerb macht es dem ursprünglichen Eigentümer sehr schwer. Doch lohnt es sich immer wieder, alles gegen den angeblich im guten Glauben handelnden Käufer zu unternehmen. Denn der Käufer ist oft von einer Kaufgelegenheit so geblendet, dass er normale Überprüfungspflichten von Namen, Unterlagen, Schlüsseln, Fahrgestellnummer vernachlässigt sowie ihn die Umstände der Besichtigung, Straßenverkauf und Inzahlungnahme auf der Straße usw. ohne die gebotene Vorsicht hinnimmt. So auch hier. Die in den gefälschten Zulassungsbescheinigungen eingetragene Person im Ausland war nicht die Verkäufer. Die Verkäufer gaben sich als Vermittler aus. Zur in den Unterlagen eingetragenen Person hatte der Käufer keinen Kontakt. 
Laut Vorinstanz habe der Käufer das Fahrzeug jedoch gutgläubig erworben, da ihm nicht positiv bekannt gewesen sei, dass der Veräußerer nicht der Eigentümer war und grobe Fahrlässigkeit nicht festgestellt werden könne. Das hat das Berufungsgericht korrigiert. 
Ergänzend ist allerdings zu berücksichtigen: Beim Kauf vom Autohändler ist es der Normalfall und bedarf keiner Rückfragen, dass der Verkäufer und der Vorbesitzer nicht identisch sind. 

 

 

Vorsicht beim Gebrauchtfahrzeugkauf

Viele Käufer gebrauchter Fahrzeuge sind bereits Betrügern aufgesessen und haben tausende Euro verloren. Denn ihr neues Schätzchen ließ sich nicht zulassen, da es zuvor gestohlen wurde. 

Hintergrund sind Probleme in Zulassungsbehörden. Durch viele Einbrüche in Zulassungsbehörden sind tausende Zulassungsbescheinigungen Teil II (früher Fahrzeugbrief) als Rohlinge auf dem Schwarzmarkt. Betrügern fällt es daher leichter, einen Kaufinteressenten mit gefälschten Fahrzeugunterlagen in die Irre zu führen.

Was kann man tun?

Wer ein Fahrzeug kauft, sollte im eigenen Interesse immer im Hinterkopf haben, dass das Fahrzeug eventuell dem Verkäufer gar nicht gehört, obwohl alles prima erscheint. Bezahlt man z.B. 10.000 Euro dafür, kann es passieren, dass die gesamte Summe einfach abzuschreiben ist.

Unbedingt notwendige Fragen sind:

Liegt auch die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein im Original) vor? Passt beides zusammen auch in Bezug auf Fahrgestellnummer, Behörde, ...?

Wo wurde das Fahrzeug gewartet, gibt es Unterlagen, existiert die Wertstatt, die auf dem Rechnungs-Briefkopf steht, einfach mal anrufen... geht jemand ran?

Ist der Zweitschlüssel beim Kauf dabei oder kommen da Ausreden?

Soll nach Meinung des Verkäufers ein Kauf schnell gehen, an ungewöhnlichen Orten stattfinden, dabei Fachleute wegbleiben, wird plötzlich Zeit oder Ort geändert, usw., dann besteht ein hohes Risiko betrogen zu werden.

Man sollte vor einem Kauf immer versuchen, den technischen Zustand durch einen Fachmann beurteilen zu lassen und in dem Zusammenhang auch die konkreten Eigentumsverhältnisse klären. Die Angst, dass der Verkäufer dann das "Schnäppchen" nicht mehr verkaufen will, ist Unsinn. Wenn das so ist, habe ich gerade meinen Kopf aus der (finanziellen) Schlinge gezogen.

"Gier frisst Hirn" klingt hart, ist hier aber ein gültiges Gesetz.

 

Elektromobilität in der Autovermietung

Die Elektromobilität in Deutschland wird ausgebremst.

Ladeinfrastruktur

Seit Jahren wird von der Politik gefordert, sich verstärkt um den Ausbau der Ladeinfrastruktur zu kümmern. Das Ergebnis ist noch immer unzureichend. Nicht nur wer auf dem Land lebt, stellt die erheblichen Probleme fest.

Anschaffungskosten

Der Preis liegt vor allem bei kleineren Fahrzeugen weit über dem Preis für ein Auto mit konventionellem Antrieb. Die Anschaffungsförderung für Elektroautos wird heruntergefahren. Dort wo es noch Fördertöpfe für Privatkäufer gibt, bemängeln Hersteller und Handel die Förderbedingungen.

Man hat den Eindruck, die Politik habe aus ihrer Sicht genug erreicht. Doch das noch immer aktuelle Ziel lautet 15 Millionen E-Autos in 2030. Jeder Fünfte soll dann elektrisch fahren.

Autovermieter

Die Elektrifizierung der Flotte der Autovermieter bietet große Chancen. Jeder der erstmalig ein Elektroauto beim Autovermieter fährt, macht neue Erfahrungen, die ihm bei zukünftigen persönlichen Entscheidungen helfen. Komme ich mit einem Elektroauto zurecht, was kostet die Nutzung im Vergleich zu meinem Diesel, wie weit komme ich mit einer Batterieladung in meinem ganz persönlichen Alltag, wie und wo kann ich laden, wie lange dauert das? Vermieter sind das Testlabor für die Bevölkerung, wenn es bei ihnen kostengünstig und unkompliziert ein Elektroauto zu mieten gibt. Mehrere Autovermieter verweisen auf ihre Anstrengungen und Erfolge zur Elektrifizierung ihrer Flotte. Doch ein Hochlauf der E-Mobilität in der Branche ist kein Selbstläufer.

Da sind zunächst die Fahrzeuge selbst. Hersteller meinen, dass diese komplett alltagstauglich seien. Für den Privatgebraucht als Zweitwagen in der Stadt oder das tägliche Pendeln zur Arbeit nebst nächtlichem Batterieladen in der eigenen Garage mag das auch stimmen. Doch sind Kleinwagen (sofern es sie als Elektroauto geben wird), Kompaktwagen und die Mittelklasse mit E-Antrieb auch in der Flotte der Vermieter flexibel und vergleichbar einem konventionell angetriebenen Auto einsetzbar? Das wird nicht für jeden Kunden so sein. Wer mit dem Mietwagen für zwei Wochen in den Urlaub fährt, wird derzeit den Benziner wählen. Der Dienstreisende auf dem Weg durch die Republik hat keine Zeit, sich von der häufig noch zu kurzen Reichweite und langen Ladezeit ausbremsen zu lassen (nicht immer kann er die Bahn nehmen). Das hat Auswirkungen auf die Auslastung. Denn eigentlich sollte ein Mietfahrzeug an alle potentiellen Kunden vermietet werden können, um es wirtschaftlich einzusetzen.

Die eigene Ladeinfrastruktur ist für Autovermieter eine erheblicher Investition. Zwischen den Mietvorgängen sind die Batterien zu füllen. Jeder Ladevorgang dauert, entsprechend ist die Anzahl an Stellplätzen und Ladesäulen hoch und damit auch der Platzbedarf und das Investment.

Und dann die Anschaffungskosten: Der Kauf - bzw. alternative Finanzierungsformen - eines Elektrofahrzeuges für einen gewerblichen Fuhrpark wird staatlicherseits nicht mehr gefördert. Damit sind im Vergleich höhere Anschaffungskosten von den Autovermietern vollständig selbst zu tragen und müssen durch den Einsatz als Mietfahrzeug refinanziert werden.

Die Politik sollte die Branche der Autovermietung speziell in den Blick nehmen bei der Frage wie das 15-Millionen-Ziel in 2030 zu erreichen ist. Eine hohe Quote der Elektrifizierung von Vermietfuhrparks ist eine Herausforderung für die Vermieter, die manchen Anbieter überfordern dürfte ... und doch eine Chance für die Mobilitätsnachfrager, die an die Elektromobilität herangeführt werden sollen.

Um das zusammenzubringen, kann der Branche mit einer speziellen Förderung zur Anschaffung von Fahrzeugen und zur Installation von Ladeinfrastruktur entscheidend geholfen werden. Man muss es nur wollen und tun. Es kann ein wichtiger Impuls zur Erreichung der gesteckten politischen Ziele sein.

Transporter-Maut

Die Regelungen zur Lkw-Maut in Deutschland sollen demnächst durch das "Dritte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften" geändert werden. Der Kern sind generelle Anhebungen der Maut-Sätze und eine Überarbeitung von Ausnahmen. Darunter fallen jedoch auch zwei Regelungen mit Bezug zur Autovermietung. Wir hatten bereits darüber berichtet.

Punkt 1 ist das Vorhaben, in Zukunft auch kleinere Fahrzeuge ab schwerer als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgericht mautpflichtig zu machen. Mieter von Fahrzeugen ab 7,5 Tonnen sind bereits heute mautpflichtig. Das soll als auf kleinere Fahrzeuge ausgeweitet werden. Damit kommen mehr Mieter als bisher in Berührung mit der Lkw-Maut. Hier wird der Vermieter aufklären und ausführlich informieren müssen.

Punkt 2 ist eine neue Ausnahme, die für Handwerker gelten soll. Nach den bisherigen Formulierungen im Gesetzesentwurf - dieser wird demnächst im Bundestag diskutiert - sind Handwerker von der Lkw-Maut befreit, sofern sie Material oder Ausrüstung auf die Baustelle mitnehmen oder etwas ausliefern, dass sie in ihrer Werkstatt hergestellt haben. Handwerker mieten auch Autos, die grundsätzlich mautpflichtig sein können.

Der Bundesverband der Autovermieter hat zuständigen Verkehrspolitikern vor einigen Tagen verdeutlicht, dass es rund um diese beiden Punkte Klarstellungen geben muss.

Offen sind folgende Fragen:

Ist es Ziel der Regelungen rund um die Lkw-Maut, dass ein privater Mieter eines Fahrzeuges > 3,5 Tonnen zum Beispiel im Rahmen seines Umzuges mautpflichtig sein soll?

Wie soll ein Handwerker bei Verwendung eines Mietfahrzeuges nachweisen, dass er ein hergestelltes Produkt zum Kunden transportiert hat und damit die Lkw-Maut für die Fahrt, die dem Vermieter als Halter des Fahrzeuges belastet wurde, von ihm nicht zu zahlen ist und eine mautbefreite Fahrt stattgefunden hat?

Wir setzen darauf, dass die Verkehrspolitiker der Ampel im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Besonderheiten rund um die Verwendung von Mietfahrzeugen berücksichtigen werden.

Verbandsintern stehen den BAV-Mitgliedern weitere Informationen zur Verfügung. Neue Entwicklungen werden ergänzend dargestellt.

Vermieter fordern Klimakleber auf, keine Mietfahrzeuge zu nutzen

Sogenannte Klimakleber verwenden zunehmend Mietfahrzeuge und damit fremdes Eigentum, um das Funktionieren der Infrastruktur in größeren Städten zu stören, um auf sich und ihr Anliegen aufmerksam zu machen.

Auch bei denjenigen, die viel Verständnis für die Aktivitäten der Klimaaktivisten haben, zeigen sich Grenzen, wenn über das Demonstrationsrecht weit hinaus der Alltag der Menschen und das Eigentum von Privatpersonen und Unternehmen gestört oder zerstört werden.

Die Autovermieter weisen die Aktivisten darauf hin, dass es selbstverständlich einen Verstoß gegen die vertraglich vereinbarten Regeln der Mietwagennutzung darstellt, wenn damit Verkehrswege blockiert und Mietfahrzeuge beschädigt werden. Die Verursacher haben für die Kosten der Reparaturen, behördliche Maßnahmen und Mietausfall aufzukommen und werden für die Zukunft bei den Anbietern sanktioniert werden.

Die Vermieter machen sich mit den Aktionen der Klimakleber nicht gemein und fordern die Aktivisten auf, sich stattdessen in den parlamentarischen Prozess einzubringen und dort für ihre Anliegen in den Diskurs zu gehen. 

In Ballungsräumen ermöglicht das Angebot von Mietfahrzeugen und Carsharingautos die Reduzierung der insgesamt zugelassenen und täglich genutzten Kraftfahrzeuge. Menschen, die eher selten die individuelle motorisierte Mobilität benötigen, können ihr eigenes Fahrzeug abschaffen, weil sie im Bedarfsfall auf Mietfahrzeuge zugreifen können. Klimakleber zerstören daher das Eigentum von Unternehmen, denen es immer besser gelingt, sich klimagerechter aufzustellen und gerade in Ballungsräumen zur Gesamtreduzierung der Verkehrsbelastung beizutragen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24-23

Oberverwaltungsgericht Münster 8 A 2361/22 vom 31.05.2023 
(Vorinstanz Verwaltungsgericht Köln 18 K 3600/22 vom 28.10.2022)

1. Die behördlich verfügte Fahrtenbuchauflage für ein Fahrzeug der Klägerin und das bestätigende erstinstanzliche Urteil des VG in Köln werden aufgehoben.
2. Die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage setzt u.a. voraus, dass eine Täterfeststellung unmöglich oder unzumutbar gewesen ist.  
3. Sofern die Ermittlungen der Behörde - wie hier - eingestellt werden, obwohl nach richterlicher Einschätzung eine Feststellung des Verursachers mittels Einsicht in die Fotodatenbank der Meldebehörde leicht möglich gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass dies für die Behörde zumutbar gewesen wäre.

Zusammenfassung: Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster korrigierte eine erstinstanzliche Entscheidung zur Fahrtenbuchauflage. Mit dem erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts wurde die Klage der Fahrzeughalterin gegen die Fahrtenbuchauflage noch abgewiesen. In der Berufung stellten die Richter fest, dass es der Behörde mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen wäre, den Täter zu ermitteln und daher eine Fahrtenbuchauflage nicht in Betracht komme. 

Bedeutung für die Praxis: Die Rechtsprechung zur Fahrtenbuchauflage gegen Halter von Fahrzeugen trifft auch die Autovermieter. Behörden versuchen den Verursacher von Verkehrsverstößen zu ermitteln. Sie haben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dabei keine wahllosen, zeitraubenden und kaum Aussicht auf Erfolg bietenden Ermittlungen zu betreiben, wenn der Fahrzeughalter die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ablehnt und auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vorliegen. Doch naheliegenden und wenig aufwendigen Ermittlungsansätzen muss die Behörde nachgehen. Dem wurde die Bußgeldbehörde hier nicht gerecht.
Für Vermieter heißt das zuallererst, dass sie zur Vermeidung einer Fahrtenbuchauflage mit der Behörde kooperieren müssen. Der Mieter und erlaubte Fahrer sind umgehend und konkret zu benennen. Es kann für den Vermieter schwierig sein, den tatsächlichen Fahrer zu benennen, wenn die Vermietung an ein Unternehmen erfolgt. Vermieter sollten ihre AGB so gestalten, dass der Mieter zur Aufklärung verpflichtet ist und anderenfalls die Nachteile einer Fahrtenbuchauflage fürchten muss. BAV-Mitgliedern stehen entsprechende Formulierungen zur Verfügung.

Das Urteil wird baldmöglichst in die Urteilsdatenbank eingestellt.

 

Autovermieter mit sauberer Flotte

Der Verkehrssektor soll mehr zum Klimaschutz beitragen. Autovermietung und Carsharing sind ein Teil der Verkehrswende. Denn wer kein eigenes Auto mehr besitzen und mehr Bahn fahren soll, braucht regelmäßig trotzdem mal ein Auto. Sei es für sperrige Besorgungen, für einen Umzug oder für den Urlaub. Ohne die Möglichkeit, bei Bedarf ein Fahrzeug bei der nahegelegenen Autovermietung zu bekommen, wird also niemand sein Auto hergeben. Nicht nur aus diesem Grund sollte die Politik einen freundlichen Blick auf die Branche werfen und ihr helfen, wo immer sie kann.

Der zweite Grund ist das konkrete Angebot, mit dem Autovermieter individuelle Mobilität ermöglichen. Anders als die meisten Carsharing-Unternehmen bieten Autovermieter seit je her das Fahren mit allerneuesten Fahrzeugen an. Die Pkw-Flotte der Vermieter in Deutschland ist im Durchschnitt ca. 3-5 Monate alt. Das bedeutet, dass der Fahrer eines Mietwagens mit der neuesten Motoren- und Abgastechnologie unterwegs ist. Der Verbrauch von Treibstoff ist ebenso minimiert wie das Entstehen von gesundheitsschädlichen Abgasen und CO2. Die Flotte der Vermieter ist die sauberste Flotte des Landes, in der auch der Anteil der Elektrofahrzeuge immer weiter steigt.

Die Vermieter werden hierfür keinen Nachhaltigkeitspreis bekommen, da das Auto selbst für viele ein Umweltproblem darstellt. Es macht jedoch einen Unterschied, ob ein altes schmutziges oder ein modernes Fahrzeug bewegt wird.

Ergebnisse des 61. Verkehrsgerichtstages in Goslar

Der Verkehrsgerichtstag diskutiert jährlich die aktuellen Rechtsthemen des Straßen-, Schiffs- und neuerdings auch Luftverkehrs. Die Themen in diesem Jahr lauteten:

Arbeitskreis I:     Fahrzeugdaten
Arbeitskreis II:    Halterhaftung bei Verkehrsverstößen: Ein Beitrag der Verkehrssicherheit?
Arbeitskreis III:   KI-Haftung im Straßenverkehr/ Haftung beim autonomen Fahren
Arbeitskreis IV:   Reparaturkostenersatz beim Haftpflichtschaden  
Arbeitskreis V:   Auf der Suche nach geltenden und erforderlichen Grenzen für E-Scooter, Fahrräder & Co.
Arbeitskreis VI:   Meldepflicht für Ärztinnen und Ärzte von fahrungeeigneten Personen?
Arbeitskreis VII:  Fahrtenbuchauflage – Halterhaftung durch die Hintertür?
Arbeitskreis VIII: Der schmale Grat zwischen Fehler und Verstoß im Luftverkehr („Just Culture“)

Besonders interessant sind die Themen Fahrzeugdaten, Halterhaftung, Fahrzeugreparatur und Fahrtenbuchauflage. Daher hier zu den Arbeitskreisen I,II, IV und VII weitere Informationen:

 

AK I:

Zum Thema Fahrzeugdaten des Arbeitskreises I lässt sich sagen, dass die Versicherer seit Jahren darum kämpfen, die Daten der Nutzung und des Betriebes von Fahrzeugen wie erstrangig zur Verfügung gestellt zu bekommen. Sie wollen wie der Hersteller und der Nutzer des Fahrzeuges Zugriff auf die Kommunikationsdaten, Zustandsdaten, Bewegungsdaten insoweit haben, dass sie im Schadenfall ihre Interessen wahrnehmen können. Die HUK-Coburg hat extra ein spezielles Institut "Goslar Diskurs" gegründet, um alljährlich in einer ausgesuchten Expertenrunde ihre Interessen wahrzunehmen.

Die Sicht des Fahrers darf nicht aus den Blick geraten, denn es geht um seine Datenhoheit und um ihn selbst. Bereits heute muss man feststellen, dass der, um den es sich beim Datenschutz dreht, nicht viel darüber weiß und regeln kann, was mit seinen Daten bei der Nutzung des Kfz geschieht. Es ist für ihn auch nicht gerade leicht, denn zur Transparenz ist es ein weiter Weg in Bezug auf Bewegungsprofile, Startorte, Daten zum Nutzungsverhalten usw. Letztlich hat er heute die Zügel nicht selbst in der Hand. Wer ein Auto fährt, muss Einbußen beim Datenschutz wohl hinnehmen. Das wollen sich auch Kfz-Versicherer zu Nutze machen.

Der Arbeitskreis sieht den Verbraucher/Fahrer als Entscheider über den Zugriff durch Dritte. Heute sind es eher die Hersteller, die exklusiv auf Daten zugreifen können. Der Gesetzgeber solle eine Regelung finden zur Freigabe durch den Betroffenen. In der Folge wird es eine Frage des Preises sein, wie zum Beispiel "günstige Versicherung..., wenn Du uns die Daten gibst" (oder gar günstigere Fahrzeugfinanzierung, wenn Du statt dessen nur uns - Hersteller- die Daten gibst?).

Der AK gibt weitere Empfehlungen ab zur Unfallrekonstruktion und Zugriffen von Polizei und Justiz.

Empfehlungen des AK I

Fahrzeugdaten

1. Der Arbeitskreis begrüßt das Ziel des EU Data Acts, die Daten vernetzter Produkte Verbrauchern und Unternehmen zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen und damit die Innovation und den fairen Wettbewerb zu ermöglichen.

2. Der Zugang zu den Fahrzeugdaten bedarf allerdings unverzüglich einer sektorspezifischen Lösung auf EU-Ebene.

3. Die Bundesregierung wird aufgefordert, ein Konzept vorzulegen, das den technischen
Zugang zu den Fahrzeugdaten für die Nutzenden sowie berechtigte Dritte regelt und die
Interessen von Verbrauchern, Wirtschaft, Forschung und Öffentlichkeit angemessen berücksichtigt. Der Arbeitskreis empfiehlt den exklusiven technischen Zugriff der Hersteller
auf die Fahrzeugdaten in ein anderes Modell zu überführen (z. B. Treuhänderlösung,
SOTP), bei dem der Hersteller gleichberechtigt wie andere Dritte behandelt wird.

4. Über die Freigabe der Fahrzeugdaten muss grundsätzlich der Datengenerierende entscheiden können (Datenhoheit). Die Regelung muss den fairen Wettbewerb, Innovation
und die Wahlfreiheit von Fahrzeugnutzenden sicherstellen. Dazu ist u.a. eine Standardisierung der Daten und des Datenzugriffs vorzunehmen, mit der die Datenverwendung
ermöglicht wird. Dabei sind Datenschutz, Datensicherheit und Sicherheit im Straßenverkehr Rechnung zu tragen.

5. Das Konzept hat auch sicherzustellen, dass Polizei und Justiz im Rahmen ihrer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen Zugriff auf Fahrzeugdaten gewährt wird.

6. Der Arbeitskreis empfiehlt, die General Safety Regulation (EU 2019/2144) zeitnah anzupassen, dass der Event-Data-Recorder auch Standort, Datum und Uhrzeit nebst Zeitzone für die Durchführung von Unfallanalysen speichert.

 

AK II:

Zur Frage der Halterhaftung gab es keine diesbezüglich eindeutige Empfehlung. Doch bedeuten die formulierten Empfehlungen trotzdem eine Aufweichung, deren Umsetzung zudem schwierig erscheint. Der Halter soll mit Verfahrenskosten belegt  werden können und es wird laut über eine Halterhaftung mit der Möglichkeit sich zu entlasten nachgedacht.

Davor ist aus Sicht der Vermieter von Fahrzeugen zu warnen, denn sie sind häufig nicht in der Lage, den konkreten Fahrer zu benennen.

Empfehlungen des AK II

Halterhaftung bei Verkehrsverstößen: Ein Beitrag der Verkehrssicherheit?

1. Der Arbeitskreis stellt fest, dass der verfassungsrechtliche Rahmen in Deutschland angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Einführung einer umfassenden Halterverantwortlichkeit für Verkehrsverstöße entgegensteht. Auch durch Europarecht kann eine solche jedenfalls für Deutschland nicht begründet werden.

2. Am Erfordernis der Fahrerermittlung ist festzuhalten, da dies ganz wesentlich der Verkehrssicherheit dient.

3. Um die Ermittlung des verantwortlichen Fahrers besser gewährleisten zu können, empfiehlt der Arbeitskreis eine Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist bei Verstößen nach § 24 StVG von drei auf sechs Monate.

4. Zugleich anerkennt der Arbeitskreis, dass das derzeitige System der ausschließlichen Fahrerverantwortlichkeit den praktischen Erfordernissen nicht vollumfänglich genügt.

5. Um Defizite für den Fall zu minimieren, dass der Fahrer nicht ermittelt werden kann, fordert der Arbeitskreis den Gesetzgeber auf, die Einführung einer Halterverantwortlichkeit im Verwarnungsbereich mit Exkulpationsmöglichkeit (z. B. Fahrerbenennung) zu prüfen.

6. Darüber hinaus ist die Einführung einer bußgeldbewehrten Fahrerbenennungspflicht
durch den Halter in Betracht zu ziehen, zumindest aber die Verpflichtung des Fahrzeughalters zur Tragung der tatsächlich anfallenden Kosten des Verwaltungsverfahrens auch im fließenden Verkehr (analog § 25a StVG).

 

AK IV:

Das Thema lautete Reparaturkostenersatz beim Haftpflichtschaden. Die Versicherer haben alles gegeben, am Ende waren die Vertreter der Verbraucher / Geschädigten anscheinend doch zahlreicher vertreten. Im Ergebnis bleibt erst einmal alles wie gehabt, jedenfalls was die Empfehlungen des Verkehrsgerichtstages betrifft. Es ging um nicht weniger als die 130 %-Grenze bei der Fahrzeugreparatur und um das Werkstattrisiko. Das heißt, es ging um die Frage, ob der Geschädigte dafür gerade stehen muss, wenn der von ihm beauftragte Dienstleister (für den Geschädigten selbst nicht erkennbar) Fehler macht oder zu hoch abrechnet. Im Gespräch waren eine Einschränkung auf 100 Prozent der Reparatur oder zumindest auf privat genutzte Fahrzeuge.

Inwiefern der BGH in zukünftigen Entscheidungen Richtungsänderungen im Auge hat, wird man sehen müssen. Die Diskussion wird jedenfalls in Gerichtsverfahren bis zum BGH fortgesetzt werden.

Empfehlungen des AK IV

Reparaturkostenersatz beim Haftpflichtschaden

1. Der Arbeitskreis hält das in der Rechtsprechung zum Reparaturkostenersatz entwickelte 4-Stufen-Modell grundsätzlich für sachgerecht. Dies gilt auch für die sog. 130-%-Rechtsprechung (3. Stufe), wonach der Geschädigte sein Fahrzeug auch dann reparieren lassen darf, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs bis zu 30 % übersteigen. Hierdurch wird ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Geschädigten und des Schädigers bzw. dahinterstehenden Haftpflichtversicherers erreicht. Insbesondere wird vermieden, dass der Geschädigte mit Schwierigkeiten und Risiken konfrontiert ist, die mit der Ersatzbeschaffung verbunden sind.
Dem Risiko eines Missbrauchs der 130-%-Rechtsprechung ist im Einzelfall Rechnung zu tragen.

2. Dem Schädiger/Haftpflichtversicherer steht grundsätzlich ein Überprüfungsrecht hinsichtlich der vom Geschädigten geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu.
Der Schädiger/Haftpflichtversicherer hat jedoch das Werkstatt- und Prognoserisiko zu tragen. Ein eventueller Streit über die Höhe der Reparaturkosten ist im Verhältnis zwischen Schädiger und Werkstatt bzw. Sachverständigem auszutragen. Sofern den Geschädigten kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, kann sein Schadensersatzanspruch daher nicht wegen einer möglicherweise überhöhten Reparaturrechnung
gekürzt werden. Der Geschädigte hat in der Regel eventuelle Ansprüche gegenüber der
Werkstatt bzw. dem Sachverständigen abzutreten.

 

AK VIII: 

Der Arbeitskreis VII hat zum Thema Fahrtenbuchauflage wohl über ein nachvollziehbares Ziel hinausgeschossen. Nach Auffassung der Experten solle es IMMER dann, wenn der Lenker bzw. Verursacher eines punkte-relevanten Verstoßes nicht ermittelt werden kann (Grund dafür nicht von Bedeutung, unerheblich, ob der Halter kooperierte), eine Fahrtenbuchauflage gegen den Halter geben.

Für Autovermieter würde das bedeuten, dass sie immer wieder in Abhängigkeit vom Verhalten allein des Mieters im Zusammenhang mit der Fahrerermittlung mit Fahrtenbuchauflagen belegt würden, obwohl sie selbst nicht gefahren sind und es nicht in der Hand haben, ob der Fahrer ermittelt wird. Wirtschaftlich würde es bedeuten, dass sie ein Fahrzeug ihres Fuhrparks für die Dauer der Auflage nicht vermieten könnten.

Wortlaut des heutigen § 31a StVZO:

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
1.     vor deren Beginn
    a)        Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
    b)        amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
    c)        Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.    nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat
a)            der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)            sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Der Deutsche Anwaltverein hatte im Vorfeld noch gemeint: "Die DAV-Verkehrs­rechts­anwält:innen halten den Sinn und Zweck einer Fahrten­buch­auflage generell schon bereits für fraglich." Nun war man aber einhellig der Meinung, dass es andersherum gehen soll. Anstatt durch die Hintertür, wird hier also eine Halterhaftung durch die Vordertür empfohlen, zumindest für einen Wiederholungsfall und bei Punkterelevanz.

Für den Bundesverband der Autovermieter bedeutet das, der Politik die Folgen für die Unternehmen der Branche zu verdeutlichen, falls der Gesetzgeber das Thema regeln wollte. Empfehlungen des Verkehrsgerichtstages sind kein Gesetz, nur ein Denkanstoß und dem muss nun ggf. gegengesteuert werden. Ein Argument wird die Berufsfreiheit sein, ein zweites die Frage, ob die Fahrtenbuchauflage gegen Autovermieter eine geeignete Regelung im Sinne des Gesetzgebers ist, das Ziel der Erhöhung der Verkehrssicherheit zu erreichen.

Empfehlungen des AK VII

Fahrtenbuchauflage – Halterhaftung durch die Hintertür

Der Arbeitskreis empfiehlt eine Änderung des § 31a Abs. 1 StVZO durch den Verordnungsgeber.

Der Arbeitskreis schlägt einvernehmlich vor, bindend bei erstmaligem punkterelevantem Verstoß dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anzudrohen, wenn der Verantwortliche trotz der gebotenen Ermittlungen nicht festgestellt werden konnte. Im Wiederholungsfall kann binnen 15 Monaten ab dem Tattag des zur Androhung führenden Verstoßes eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden (Ermessensentscheidung).

Dies soll sicherstellen, dass die derzeit regional höchst unterschiedliche Anwendung der geltenden Norm künftig zu einer einheitlichen Anwendung der Vorschrift führen wird. Ergänzend sollte eine effiziente Durchführbarkeit sowie eine wirksame Kontrolle der Einhaltung
der Fahrtenbuchauflage sichergestellt werden.

 

Verfügbarkeit Mietwagen an Weihnachten und zum Jahreswechsel

Zur Weihnachtszeit und dem Jahreswechsel sind Mietwagen immer sehr gefragt. Viele haben frei, Familien kommen zusammen oder nutzen die Zeit für Kurzreisen. Die Reise mit dem Mietwagen ist flexibel und individuell planbar, ohne engsten Kontakt zu fremden Mitreisenden und überraschenden Fahrplanänderungen. Daher entscheiden sich viele Reisende für die Fahrt mit dem Mietauto.

In diesem Jahr ist der Bestand an Mietfahrzeugen in den Flotten der Autovermieter noch immer nicht auf dem gewünschten Vorkrisen-Niveau. Es ist zu erwarten, dass das Angebot in den nächsten zwei Wochen bundesweit knapper werden wird.

Wer sich für die Miete eines Kraftfahrzeuges zum Jahresende interessiert, sollte die derzeit noch recht günstigen Preise daher nutzen und über eine baldige Buchung entscheiden. Im anderen Fall kann es sein, dass er nicht mehr das gewünschte Fahrzeug erhalten wird oder der zu zahlende Preis bei kurzfristiger Buchung erheblich höher liegt.

Transporter-Maut ab 3,51t soll 2024 kommen

Die Bundesregierung will die derzeitigen Staatseinnahmen aus dem Straßenverkehr von ca. 7,2 Milliarden Euro jährlich weiter erhöhen. Seit Jahren wird über eine Absenkung der Gewichtsgrenze für die Mautpflicht in Deutschland auf 3,5 Tonnen nachgedacht.

Mit einem Mautänderungsgesetz sollen geänderte Mautsätze und eine Reform ab 2024 auf den Weg gebracht werden. Deren Inhalt sei die Mautpflicht ab größer 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht sowie eine CO2-Abgabe.

Die konkrete Ausgestaltung ist derzeit nicht bekannt. Doch hatte der Bundesverband der Autovermieter bereits vor mehreren Jahren vor einer Absendung der Mautpflicht auf 3,5-Tonner gewarnt und die zu erwartenden gravierenden Probleme der Vermietunternehmen benannt.

https://www.bav.de/service/oeffentlich/2466-lkw-maut-forderungen-fuer-den-fall-einer-absenkung-auf-3-5-tonnen.html 

Aus Sicht der Mietkunden wird sich eine erhebliche Steigerung der Attraktivität von leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 Tonnen ergeben, auf die auch Autovermieter reagieren müssen. Viele Vermieter, die heute Transporter über 3,5 Tonnen vermieten, werden sich das in Zukunft genau überlegen müssen. Denn die organisatorischen und finanziellen Folgen für den Fahrzeughalter/Autovermieter sind erheblich.

Der Vermietmarkt wird im Nutzfahrzeugbereich einen Umbruch erleben. Man stelle sich das Geschäft eines auf Transporter spezialisierten Unternehmens z.B. an Baumärkten vor: kostengünstige Kurzzeitmieten bis zu einem Tag bei App-gestützter Reservierung und Fahrzeugübernahme und automatischer Abrechnung. In die schlanken nutzerfreundlichen Ablaufprozesse hinein ist dann eine Mautabrechnung zu integrieren, wobei Daten bei Rückgabe und Abrechnung von Dritten abhängig sind und zum Mietende nicht vorliegen.

Einreise mit dem Mietwagen: Probleme mit dem Zoll

Ergänzung am 11.07.2018

Auf Nachfrage teilten die Schweizer Zollbehörden heute in einer E-Mail folgendes zu bestehenden Regelungen für schweizer Bürger bei Fahrten mit ausländischen MIetwagen mit:

=================

Grundsätzlich haben Sie (Anmerkung: ein schweizer Bürger) kein Anrecht, ein unverzolltes und unversteuertes Fahrzeug in der Schweiz zu benutzen. Für gelegentlich im Ausland gemietete Fahrzeuge besteht jedoch eine Ausnahmeregelung.
Den Vermietungsunternehmungen wie z.B. Avis, Hertz, Sixt usw. gleichgestellt sind Autohäuser, Autogaragen und Reparaturwerkstätten, sofern sie Fahrzeuge auch an Personen vermieten, ohne dass diese ein Fahrzeug zur Reparatur bzw. Wartung übergeben.

Das Mietfahrzeug müssen Sie (Anmerkung: ein schweizer Bürger) bei der ersten Einreise zwingend bei einer besetzten Grenzzollstelle (während den Veranlagungszeiten Reiseverkehr) anmelden. Die Kontaktangaben der Zollstellen finden Sie im Dienststellenverzeichnis.
Dienststellenverzeichnis: http://www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/die-ezv/organisation/grenzuebergaenge--zollstellen--oeffnungszeiten.html

Die Zollstelle stellt Ihnen (Anmerkung: einem schweizer Bürger) für die Benutzung des (Anmerkung: nicht in der Schweiz zugelassenen) Mietfahrzeuges in der Schweiz einen sogenannten Vormerkschein (Form. 15.25) aus. Dieser bezieht sich auf das Inkrafttreten des Mietvertrages und ist ab diesem Zeitpunkt 8 Tage gültig. Verwenden Sie (Anmerkung: ein schweizer Bürger) das Fahrzeug zuerst mehrere Tage im Ausland, werden Ihnen diese abgezogen.

Unabhängig von den 8 Tagen, können Sie das Fahrzeug in jedem Fall bis zu 3 Tagen ab dem Grenzübertritt verwenden. Der Tag der Einreise wird nicht mitgerechnet.

Innerhalb der genannten Frist müssen Sie das Fahrzeug wieder ausführen oder an das entsprechende in der Schweiz ansässige Vermietungsunternehmen zurückgeben. Das Formular 15.25 müssen Sie bei der Ausfuhr bei einer besetzten Grenzzollstelle abgeben.

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Das sieht für uns wie die schweizer Reaktion auf den EU-Zollkodex aus 2016 aus.

 

Unsere Meldung vom 07.07.2016:

Für die Mietwagenbranche völlig überraschend bestehen seit dem 01. Mail 2016 große Probleme bei der Vermietung von Fahrzeugen in grenznahen Regionen.

Aufgrund einer EU-Verordnung aus ...

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Wie kommen Mietwagen sicher zurück und können Schäden dem Nutzer zugeordnet werden

Immer mehr technisch hochentwickelte Systeme zur Feststellung von Ereignissen sind entweder bereits im Fahrzeug verbaut. Dann hat der Hersteller den Zugriff auf die Daten. Oder man kann hervorragende Systeme nachrüsten. Wir haben bereits einige nachrüstbare Systeme kennengelernt, die Fahrweisen, Ereignisse während der Fahrt oder den Standort des Mietwagens während der Nutzung erkennen lassen.

Datenschutzrechtlich ist das Thema eindeutig heikel. Um die Systeme einzusetzen, braucht es Vorkehrungen durch den Autovermieter. Wir haben ein Konzept erarbeitet, mit dem der Autovermieter in der Lage ist, solche Systeme datenschutzkonform zu nutzen.

Die Umsetzung für ein Verbandsmitglied des BAV erfolgt projetbezogen. Anbieter und Vermieter müssen die Anforderungen klären, die konkreten Schritte zur Beachtung der Datenschutzvorschriften bestimmen und vor dem Einsatz umsetzen. Sollten die bei uns bereits erfolgten konzeptionellen Vorbereitungen nicht so ganz auf das konkrete, vielleicht neu am Markt angebotene System passen, das Sie einsetzen wollen, würden wir zusammen mit einer von uns genutzten spezialisierten Kanzlei feststellen, ob zusätzlicher Aufwand notwendig ist und den beziffern.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-22

Amtsgericht München 341 C 920/22 vom 27.07.2022

1. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwandes für ein gebraucht erworbenes und einem Totalschaden unterliegenden Flottenfahrzeuges ist schadenrechtlich nicht zu unterstellen, dass der Flottenhalter einen Großkundennachlass auf Gebrauchtfahrzeuge bekommt.
2. Der Schädiger kann Neufahrzeug-Preisnachlässe, die dem Geschädigten möglicherweise gewährt werden, nicht auf die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes eines Gebrauchtfahrzeuges übertragen. Auch wenn Autovermieter bei Neufahrzeugen nennenswerten Nachlass erhalten, kommt es für den Wiederbeschaffungswert auf die Situation am Gebrauchtwagenmarkt an.
3. Selbst wenn das beschädigte Gebrauchtfahrzeug mit Rabatt gekauft worden wäre, ließe sich nicht der Schluss ziehen, dass die Ersatzbeschaffung wiederum mit einem Rabatt auf den Gebrauchtfahrzeugpreis möglich wäre.
4. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwands ist der volle Wiederbeschaffungswert eines Gebrauchtfahrzeuges anzusetzen, sofern die Geschädigte ein mittelständisches Autovermietunternehmen ist.

Zusammenfassung: Die von Versicherungen unterstellte Gewährung von Rabatten des Kfz-Handels an Autovermieter ist in der Pauschalität nicht hinzunehmen. Zumindest wenn es sich um eine Schadenregulierung für ein gebraucht erworbenes Flottenfahrzeuges handelt, ist der vollständige Wiederbeschaffungswert zu unterstellen.

Bedeutung für die Praxis: Die Schädigerversicherung zahlte nur einen Teil des Wiederbeschaffungsaufwandes nach Totalschaden und Restwertvermarktung für ein Flottenfahrzeug eines mittelständischen Autovermieters. Der Vermieter hatte sich im regionalen Gebrauchtwagenmarkt ein Flottenfahrzeug beschafft und per Zeugenaussage angegeben, dass hier wegen einer lediglich losen Geschäftsbeziehung kein Rabatt zu erzielen war. Der Versuch der Versicherer, die Rabattgewährung im Reparaturmarkt auf den Wiederbeschaffungsaufwand für Flotten zu übertragen, ist schadenrechtlich nicht haltbar. Daher  wurden dem Autovermieter restliche Schadenkosten in Bezug auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) zugesprochen.
Über dieses Urteil hinaus gilt das auch dann, wenn der Autovermieter das beschädigte Fahrzeug als Neuwagen erworben hatte. Denn der Wiederbeschaffungswert ist keine Kaufpreisersatz, sondern der Betrag, der aufgewendet werden muss um "so ein" (nun also ein Gebrauchtfahrzeug) am Markt zu erwerben. Allenfalls, wenn ein Neufahrzeug sofort erhältlich wäre und mit dem Rabatt billiger wäre, als der Gebrauchte, könnte die Schadenminderungspflicht gebieten, statt des Gebrauchten einen Neuen zu nehmen (vgl. AG Bad-Hersfeld, Urteil vom 06.04.2022, Az. 10 C 687/21 (20)).

Es ist nicht konkret bekannt, ob das Urteil rechtkräftig geworden ist.

 

Keine Besteuerung der Selbstbeteiligung bei KFZ-Haftpflicht

Der Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) wollte die Selbstbeteiligung in der Haftpflichtversicherung von Flotten mit der Versicherungssteuer von 19 Prozent belegen. Jedoch zählt die Selbstbeteiligung steuerlich nicht zum tatsächlichen Versicherungsbeitrag, da sie nur im Schadensfall zu zahlen ist. Die Versicherungswirtschaft fürchtete einen drastisch erhöhten bürokratische Aufwand. Autovermieter ...

 

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Schwacke-Automietpreisspiegel 2022 ist erschienen

Die Firma EurotaxSchwacke hat den Automietpreisspiegel 2022 veröffentlicht. Nutzer des EDV-Systems SchwackeNet haben den Zugriff auf die neuen Statistiken.

Das arithmetische Mittel des Bundesdurchschnitts aller Werte liegt zumeist über den Werten des letzten Jahres (Tagestarif und Wochentarif). Die Werte der Nebenkostentabelle liegen weitgehend im Preisniveau des letzten Jahres.

BGH zum gutgläubigen Erwerb eines Leasingfahrzeuges

Wer sich fragt, warum Mietwagen gefühlt teuer sind, bekommt hier eine Ahnung von den Schwierigkeiten des Geschäftes: Der Bundesgerichtshof hat wieder entschieden, dass sich ein betrügerischer Verkauf eines Leasings- oder Mietfahrzeuges zum Nachteil des Betrogenen nicht zurückdrehen lässt, wenn der Käufer nicht bemerken konnte, dass das an ihn verkaufte Fahrzeug nicht dem Verkäufer gehörte.

Der Presseinformation des BGH ist zu entnehmen, dass der Betrogene beweisen muss, das der Käufer nicht in gutem Glauben gehandelt hat:
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=0&nr=131232&linked=pm&Blank=1

So hätte er in diesem konkreten Fall beweisen müssen, dass dem Käufer eine Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief) vorgelegt wurde, die wegen Auffälligkeiten vom Käufer hätte als Fälschung bemerkt werden müssen.

Das Ergebnis lautet, dass Mieter oder Leasingnehmer oder wer auch immer zum Beispiel durch Unterschlagung Zugriff auf ein ihm nicht gehörendes Fahrzeug hat, kann es einem Dritten verkaufen, wenn er sich nur genug Mühe gibt, diesen Dritten perfekt zu täuschen und dafür in gut gefälschte Unterlagen und eine gute Geschichte investiert. Eine Einladung an Einzeltäter und kriminelle Banden. Wenn man zusätzlich weiß, dass es bereits erfolgreiche Raubzüge in Zulassungsstellen gegeben hat und daher Blanko-Zulassungsbescheinigungen im Umlauf sein dürften, kann man sich die Folgen ausmalen.

Der Staat und seine Rechtsorgane schützen die Unternehmen hier nicht genug.

Wir haben für Mitglieder des Verbandes eine zusätzliche Verbandsinformation im internen Bereich unserer Webseite hinterlegt:

https://www.bav.de/aktuelles/intern/3762-bgh-v-zr-148-21-zum-gutglaeubigen-erwerb.html (bitte mit Passwort anmelden)

 

Bezahlbare Energie bitte!

Es ist nicht nur die eine Ursache, die uns in die Situation der mangelhaften Energieversorgung geführt hat, Tendenz "Eskalation". Viele politische Entscheidungen und auch die Bequemlichkeit von uns allen haben uns den derzeit wirkenden Kräften ausgeliefert wie dem Krieg in der Ukraine, dem Despoten in Moskau, den trockgelegten Kernkraftwerken in Frankreich und vielem mehr.

Der Punkt ist jedoch, welche Entscheidungen man JETZT in dieser Situation von der Bundesregierung erwarten kann, ja muss.

Es ist zu erwarten, dass die in der Bundesregierung wirkenden Parteien in dieser für viele Unternehmen und den sozialen Frieden im ganzen Land existentiellen Krise ihre parteipolitischen Interessen für ein paar Monate hintenanstellen. Dazu passt es nicht, wenn die Vertreter der Partei DIE GRÜNEN den Streckbetrieb der verbliebenen deutschen Atomkraftwerke weiterhin ablehnen und daraus irgendeinen Stand-by-Betrieb "falls benötigt" machen. Denn die Folge ist selbst wenn genug Strom da ist, dass dafür mehr Gas verbrannt wird und kein Druck vom Gasmarkt und vom Gaspreis genommen wird und auch der Strompreis höher zu erwarten ist, als er sein könnte.

Die Unternehmen sind in der Frage der Energieversorgung entweder (noch) verschreckt ob der Frage, was da noch kommen wird oder schon verstört ob der Frage, was da schon auf sie zugekommen ist. Die Energiepreise werden so einfach nicht zu stemmen sein und die mittelständische Wirtschaft wird das zu einem unerwartet hohen Anteil nicht überleben.

Es geht für die Unternehmen nicht nur um die Sicherheit der Energieversorgung mit Gas, Treibstoff und Strom. Es geht auch darum, die diesbezüglichen Preise mit allen Mitteln so niedrig wie möglich zu halten. Die derzeitige Stromversorgung von Millionen Haushalten über die noch im Betrieb befindlichen drei Kernkraftwerke im Winter zu beenden und somit zum neuen Jahr planmäßig auf andere vor allem fossile Energieträger umzustellen, das erscheint aberwitzig und selbstmörderisch. Die Regierungsparteien müssen sich bewegen und eine tragfähige Lösung für die kommenden Wintermonate suchen, finden und verständlich kommunizieren.

Schluss mit parteipolitischen Sonntagsreden à la "aber Sie haben 16 Jahre lang" oder "Sie waren aber immer gegen die Atomkraft".

Bitte gehen Sie an die Arbeit!

Elektromobilität bei Autovermietern voranbringen: Nutzen für uns alle und die Umwelt

"Elektromobilität hochfahren", das war ein jahrelang verwendetes Schlagwort der Merkel-Ära. Lange hat es nicht funktioniert. Nun zwar besser, aber noch lange nicht gut genug. Es fehlt an vielem. Die Ladeinfrastruktur, die Reichwerte, die positive Erfahrung der Käufer und anderes mehr. Jedem, der über den Kauf eines Elektrofahrzeuges nachdenkt, dem fehlt die eigene Erfahrung.

Finde ich in meiner Nähe freie und gut funktionierende Lademöglichkeiten?

Welche Kosten habe ich beim Laden, heute und in Zukunft?

Wie fährt sich ein Elektrofahrzeug? Welches ist für mich geeignet?

Wie ist es auf längeren Strecken? Wie schnell komme ich mit mehreren Zwischenstopps vorwärts?

Was ändert sich bei niedrigen Temperaturen im Winter?

Diese offenen Fragen dürften ein Kaufhindernis für viele grundsätzlich Interessierte sein. Denn Elektrofahrzeuge sind nicht billig und der Umstieg eine Herausforderung.

Die Miete eines Elektroautos kann erste Erfahrungen mit Elektromobilität im eigenen Umfeld bringen. Autovermietern kommt bei der gesamtgesellschaftlichen Umstellung auf umweltschonendere Antriebstechnologien im Verkehrssektor eine wichtige "Katalysator"-Funktion zu. Für Verbraucher muss es einfach und zu normalen Preisen möglich sein, Elektroautos zu mieten.

Die Autovermieter haben immer mehr Elektrofahrzeuge in ihren Flotten. Sie nehmen die Herausforderungen an, die mit der Umstellung auf E-Mobilität verbunden sind. Interne Prozesse und eigene Infrastrukturen müssen dafür verändert werden. Ein Mieter fährt beispielsweise nicht mit einem fast leergefahrenen Akku vom Hof. Preislich muss sich die E-Mobilität am Preis der restlichen Flotte orientieren. Zwischenfälle wie liegengebliebene Fahrzeuge sind professionell zu handhaben. Einweisungen in den Umgang mit den Fahrzeugen sind notwendig. Das alles bedeutet Investitionen und Mehraufwand.

Um Elektromobilität in der Branche weitergehend und erfolgreich zu etablieren, muss die Vermietung der Elektrofahrzeuge für die Anbieter wirtschaftlich tragfähig sein. Dafür braucht die Branche politische und finanzielle Unterstützung. Doch die staatlichen Förderprogramme sehen es vor, dass ab 2023 die Förderung der Anschaffung von Elektrofahrzeugen in Flotten enden soll. Das halten wir mit Blick auf die gesamtgesellschaftliche Herausforderung für absolut falsch.

Im Gegenteil sollte es das Ziel der Politik sein, dass jeder Interessierte zum Beispiel mit einem Gutschein einen Miettag Elektroauto fahren kann. Er soll eine umfassende Einweisung beim Autovermieter erhalten und eigene Erfahrungen beim Fahren und mit dem Ladevorgang, der Ladedauer sowie der Verfügbarkeit der Ladeplätze in seiner Umgebung machen können. Das bedeutet, dass die Autovermieter weiterhin eine finanzielle Unterstützung bei der Anschaffung von Fahrzeugen und auch von Ladeplätzen benötigen.

Ein weiterer Aspekt spricht für eine aktive Unterstützung der Branche der Autovermieter bei der flächendeckenden Einführung der Elektromobilität. Mit Mietfahrzeugen werden erheblich mehr Kilometer pro Monat zurückgelegt, als mit anderen privat zugelassenen Autos oder Flottenfahrzeugen. Der Effekt der umweltschonenden Wirkung ist daher erheblich höher, als wenn andere Flotten oder die Masse der Privatfahrzeuge gegen Elektrofahrzeuge getauscht würde. Und ein Umstieg auf Elektromobilität würde darüber hinaus helfen, seit Beginn des Ukraine-Krieges knappe immer weniger aus Russland kommende fossile Brennstoffe zu sparen.

Die Politik ist gebeten, Modelle zu entwickeln, die die Elektromobilität bei Autovermietungen ermöglichen. Während der Corona-Monate haben mit unserer Unterstützung zunächst das Bundesland NRW und später der Bund Gutschein-Modelle für Klinikpersonal aufgelegt, damit der Weg zur Arbeit risikolos mit dem Mietwagen erfolgen konnte. Ein ähnliches Modell wird - nun aus anderem Anlass - für die Elektromobilität in der Autovermietung benötigt, flankiert durch eine weitergehende Förderung bei der Anschaffung der Fahrzeuge und bei der Installation von Ladepunkten bei Vermietern.

 

AutoAbo auf dem Vormarsch

AutoAbo-Anbieter bieten nach dem Carsharing-Hype das nächste heiße Ding rund um die Mobilität. Ist das alter Wein in neuen Schläuchen oder doch die Lösung für viele neue Kunden und Anbieter? Immer mehr Hersteller kommen mit Angeboten auf den Markt, Startups kommen, werden übernommen oder gehen, jedenfalls ist hier viel Musik drin und wird viel geschrieben.

Die aufgerufenen Preise sind in den letzten Monaten stark gestiegen. Monatsraten unter 300 Euro - inklusive allem, außer Tanken - sind verschwunden. Die minimalen Kilometerfreigaben sind weit überwiegend geblieben. Da der Fahrzeughandel zwar nicht überwiegend, aber doch in sehr großem Maß dabei sein will, ist das Thema für die etablierten klassischen Autovermieter natürlich auch beachtenswert.

Egal ob der klassische Vermieter selbst zum Abo-Anbieter werden will oder nur Konkurrent um dieselben Kunden ist, in beiden Fällen ist es für Autovermieter von außerordentlicher Bedeutung, dass es fair zugeht. Man kann mit fester Stimme behaupten, dass die Regeln der Fahrzeugvermietung wohl nicht von allen Spielern beachtet werden.

Die Regel lautet sinngemäß:

Wer ein Fahrzeug gewerbsmäßig an jemanden vermietet, der selbst damit fahren wird, der hat es zuvor als sogenanntes Selbstfahrervermietfahrzeug zuzulassen und dem Versicherer die Vermiet-Absicht mitzuteilen. Wer das vergisst, verdrängt oder bewusst ignoriert, der handelt als Plattformanbieter oder als Fahrzeughalter unlauter. Er verstößt gegen geltendes Gesetz und riskiert hohe Strafen bis hin zum Entzug der Berechtigung, von Zulassungsstellen mit roten Kennzeichen ausgerüstet zu werden (Verstoß gegen Vertrauensvorschuss der Zulassungsbehörde).

Daher: Wer AutoAbos anbietet, hat sich an diese Regel zu halten. Punkt. Verstöße können aufgeklärt werden und werden im Interesse der Verbandsmitglieder des BAV auch verfolgt.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31-22

Landgericht München I HK O 5284/20 vom 25.06.2020

1. Anbieter von AutoAbo-Dienstleistungen gelten als Autovermieter und unterliegen den gesetzlichen Vorschriften wie andere Anbieter der Branche auch.
2. Im Antrag auf Fahrzeug-Zulassung ist auch im Fall der Verwendung als AutoAbo nach § 6 Abs. 4 Fahrzeugzulassungs-VO FZV anzugeben, dass das Fahrzeug als Selbstfahrervermietfahrzeug genutzt werden soll.
3. Im Zusammenhang mit der Vermietung ergibt sich zudem nach § 13 Abs. 2, S. 3 Fahrzeugzulassungs-VO FZV (Änderungen) die Verpflichtung, bei der Zulassungsbehörde die Vermietungsabsicht für dieses Fahrzeug anzugeben, auch wenn es bereits auf diesen Halter zugelassen ist. 
4. Dem Versicherer ist die Verwendung als Selbstfahrervermietfahrzeug "anzuzeigen", § 23 FZV.
5. Sofern AutoAbo-Fahrzeuge nicht auf den Mieter zugelassen werden, besteht nach § 29 Anlage VIII Abs. 2 STVZO grundsätzlich eine jährliche Pflicht zur amtlichen Hauptuntersuchung.

Zusammenfassung: Das Landgericht München I hatte sich in einem Wettbewerbsverfahren mit der Frage zu befassen, ob dem Autovermieter ein Unterlassungsanspruch gegen einen Anbieter von AutoAbo-Dienstleistungen zusteht, wenn letzterer die Fahrzeuge nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zulässt. Die Wettbewerbskammer hat den Unterlassungsanspruch zugesprochen und dem AutoAbo-Anbieter im Fall eines zukünftigen Verstoßes ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro angedroht.

Bedeutung für die Praxis: Klassische Autovermieter und Carsharer bieten Mobilität von wenigen Minuten bis zu mehreren Monaten an. Außer für das Betanken/Laden und für streckenbezogene Gebühren sind alle Kosten beim Vermieter. Das bedeutet der Mieter braucht nur loszufahren. Das ist beim AutoAbo in der Regel ebenso. Daher wird um dieselben Kunden geworben.
Der Wettbewerb darf stattfinden, muss aber fair sein. Für die Autovermietung gelten bestimmte Regelungen der Zulassung, Versicherung und technischen Überwachung der Fahrzeuge. Und diese Regeln haben auch für Plattformen und Fahrzeughalter zu gelten, die diese besondere Form der Autovermietung anbieten möchten. Das hat das LG München eindeutig festgestellt.
An die Abo-Anbieter ergeht der Wunsch, das zu beachten und es nicht auf beiderseits aufwendige und für die unterlegene Seite kostspielige Rechtsstreitigkeiten ankommen zu lassen.

 

Mietwagen-Broker verstoßen vielfach gegen Verbraucher-Recht der Europäischen Union

Laut einer aktuellen Information der Europäischen Kommission verstoßen die meisten Mietwagen-Vermittlungsportale gegen europäisches Verbraucher-Recht.

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Verbraucherportale nehmen für sich in Anspruch, dass der Interessierte einen Mietwagen besonders günstig und einfach buchen kann. Diese Seiten werden vor allem für die Miete von Fahrzeugen im Urlaub verwendet.

Doch gehen die allermeisten Beschwerden rund um die Mietwagennutzung vermutlich auf die Nutzung von Vermittlungsplattformen zurück. Hier werden Fahrzeuge - meist im Ausland - reserviert, die häufig noch nicht einmal richtig beschrieben sind. Wer Vertragspartner ist und damit Ansprechpartner für Beschwerden und Reklamationen, bleibt vielfach unklar. Welche Leistungen sind wirklich enthalten? Bekomme ich vor Ort, was mir versprochen wurde? Wie sind die konkreten vertraglichen Bedingungen, wenn neben dem Broker noch ein weiterer Vermittler mit seinen eigenen Regeln und Bedindungen und zum Dritten der Vermieter vor Ort im Spiel sind? Wer hilft mir, wenn ich vor Ort das Fahrzeug nur bekomme, wenn ich Zusatzleistungen bezahle, von denen vorher niemand etwas gesagt hat?

Dass sich so viele Kunden darauf einlassen, dürfte am Preis liegen. Die Vermittler haben sich langfristig extrem günstige Kontingente gesichert und können daher aktuelle Preise oft unterbieten. Doch wenn Kunden nur auf den Preis schauen, besteht die Gefahr, dass sie enttäuscht werden können. Für Anbieter vor Ort entsteht Spielraum für wenig kundenfreundliches Verhalten, denn das Auto ist ja bei jemand anderem bezahlt worden und das Geld wird - nachvollziehbar - nicht vollständig weitergegeben.

Daher ist zu empfehlen, den Fokus nicht nur auf den günstigsten Anbieter zu richten. Die benötigen Bausteine muss sich der Mieter vorher gut überlegen. Zusatzfahrer, realistische Kilometer-Grenzen, wie weit soll die Haftungsreduzierung gehen usw. In den meisten Urlaubsregionen sind Fahrzeuge auch direkt buchbar. Dann gibt es lediglich einen Ansprechpartner, mit dem der Vertrag direkt geschlossen ist. Das ist einfacher, zwar meist auch teurer, aber am Ende vielleicht die richtige Entscheidung.

Im Augenblick ist die Situation besonders. Wer ein Fahrzeug mieten möchte, sollte es rechtzeitig reservieren. Dass die Preise mangels Verfügbarkeit derzeit höher sind, dürfte inzwischen weitläufig bekannt sein. Eine spürbare Änderung wird erst Ende kommenden Jahres erwartet.

 

Staatliche Statistik auf Abwegen

Bundesweit übernimmt gerade die Online- und Print-Presse die Headline "Mietwagenpreise explodieren" und verweisen auf Zahlen des Statistischen Bundesamtes.

Doch was ist von der Qualität der Aussagen des Statistischen Bundesamtes zu halten? Kritik zur staatlichen Statistik gibt und gab es immer. Zuletzt haben Fachleute im Zusammenhang mit Corona gefragt, wie der Staat Maßnahmen ergreifen kann, wenn seine Statistik eher dem Sehen eines Blinden gleicht.

Dazu weiß man zu wenig. Aber im Bereich der Mietwagen kennen wir uns aus. Und ...

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2035: Verbrenner-Aus und Autovermietung

Die europäischen Institutionen kämpfen für den Aus des Verbrenner-Motors ab 2035. Sollte der Europäische Rat (Gremium der Mitgliedsstaaten, neben Parlament und Kommission) an den bisherigen Beschlüssen nichts verändern, wird das Aus kommen.

Dann muss aber auch mit mehr Verve an den Voraussetzungen gearbeitet werden. Gemeint sind nicht die Verwerfungen in der Automobilindustrie, die kommen würden und deren Folgen sicherlich noch nicht ausreichend diskutiert sind. Aus Sicht der Vermietbranche sind die Voraussetzungen für das Verbrenner-Verbot noch lange nicht gegeben. Autovermieter bieten zu nahezu 100 Prozent fabrikneue Fahrzeuge an. Ab 2035 wären alle diese Mieten auf Elektromobilität umzustellen, denn es gäbe ja keine anderen Fahrzeuge mehr in der Autovermietung.

Man stelle sich nur mal ein Parkhaus am Flughafen mit 1.000 Pkw vor, die dort elektrisch geladen werden müssten. Oder eine Mietstation eines mittelständischen Autovermieters, der heute viele Fahrzeuge in der Umgegend über Nacht abstellen darf, um sie Stück für Stück zu reinigen und neu zu vermieten. Ab 2035 sind alle diese Fahrzeuge mit den dann aktuellen Ladetechnologien zwischen zwei Mieten aufzuladen. Heute würde das hier und dort noch nicht einmal für ein einzelnen Fahrzeug funktionieren. Mieter bringen Fahrzeuge in der Regel vollgetankt zurück, das Thema stellt sich daher bisher nicht.

Die Lade-Kapazitäten in den Städten sind bisher auch ohne den speziellen Anspruch der Vermieter unzureichend für einen durchschlagenden Erfolg der Elektromobilität entwickelt worden. Verfügbarkeitsfragen der Ladeinfrastruktur und Umfang der Möglichkeiten des Ausbaus der Infrastruktur für Autovermieter sind bisher nicht beleuchtet. Ein Anbieter mit 100 Fahrzeugen im Fuhrpark hat häufig noch nicht einmal den Platz auf seinem Hof für eine hinreichende Anzahl von Ladeplätzen. Er müsste umziehen, neu bauen, zukaufen oder zupachten, wenn das überhaupt möglich ist. Sonst steht er vor dem Aus.

Natürlich sind 13 Jahre eine lange Zeit die technische Entwicklungen. Doch wird über den Ausbau der Ladeinfrastruktur im Zusammenhang mit der Einführung der Elektromobilität auch seit vielen Jahren diskutiert, ohne dass es zu einem befriedigenden Ergebnis gekommen ist. Das muss anders werden, sonst wird die Miete eines Autos ab 2035 zum absoluten Luxus mit entsprechenden Preisen. Die Branche wäre eine andere mit wenigen Anbietern und ganz anderen Spielregeln. Manch einen würde das freuen, aber die Branche wird ja gebraucht, denn sie erfüllt eine  gesamtgesellschaftlich wichtige Funktion für private und gewerbliche Nachfrager.

Die Umweltfragen wiegen selbstverständlich schwer. Es sind ca. 13 Jahre, die bleiben, um die nötigen Rahmenbedingungen für das Ende des Verbrenners zu schaffen. Heute sind wir davon weit entfernt.

Neuerliche Gefahren für den Mietwagenmarkt

Der Krieg ist ein unbeschreiblicher Ausdruck des Versagens und der Anmaßung. Die Menschenverachtung, die dahintersteht, ist nicht in Worte zu fassen.

Als Autovermieter 1.000 km von der Front entfernt erscheinen die eigenen Fragen und Ängste klein. Doch auch hier müssen die richtigen Weichen gestellt werden, denn es geht um das eigene Unternehmen, Mitarbeiter und Kunden.

Quasi als Nebenkriegsschauplatz spitzt sich der Streit um ein Wirtschaftsembargo bei gleichzeitiger Fortsetzung der Energielieferungen weiter zu. Bleiben Putin bei seiner Forderung der Zahlung von Lieferungen in Rubel und die EU bei ihrer Ablehnung, kommen Ende der Woche möglicherweise kein Gas, kein Öl und keine Kohle mehr in Deutschland und anderen EU-Staaten an. Eine solche Situation kennen wir bisher nicht. Mindestens steigen die Preise weiter an. Doch in welchem Ausmaß, das hängt auch davon ab, ob es in den nächsten Wochen noch für alle reicht.

In einer solchen Situation ist mit erheblichen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Konjunktur zu rechnen. Sinkt die gesamtwirtschaftliche Nachfrage, sind immer auch die Autovermieter davon betroffen. Einerseits naht das Endes der Corona-Dauerbelastungen und es bestehen begründete positive Erwartungen aufgrund der anstehender Ferien- und damit Reisezeit. Doch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass ein Ende der Energielieferbeziehungen zu Russland die Autovermieter hart treffen würde.

Wir werden es spätestens nächste Woche erfahren, wie schwer die Sanktionen des Westens wiegen für die mittleren Zukunftsaussichten der Vermietbranche. Es könnte die Situation eintreten, dass die vielbeklagten Lieferschwierigkeiten der Hersteller und Importeure und die daraus resultierenden minimierten Flotten bei einem neuerlichen Einbrechen der Nachfrage zu einem Glückumstand für Vermieter werden, deren Flottenkosten im Augenblick niedriger sind, als sie es wären, wenn die Hersteller hätten mehr liefern können.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-22

LG Nürnberg-Fürth 8 O 4294/20 vom 16.09.2021

1. Der Mieter hat für die Herbeiführung von zwei Schadenereignissen, verursacht binnen drei Miettagen, aufzukommen.
2. Im ersten Schadenfall hat er lediglich die Selbstbeteiligung zu tragen, da er den Schaden umgehend an den Vermieter gemeldet hat.
3. Im zweiten Schadenfall wird der Forderung der Vermieterin in Höhe von 70 % des Gesamtschadens aufgrund der gerichtlich festgestellten grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens stattgegeben.
4. Die Verletzung der in den Mietbedingungen hinterlegten Polizeiklausel ist kein Grund für eine höhere Schadenhaftung des Mieters.

Zusammenfassung: Das Landgericht Nürnberg verurteilt den Mieter nach zwei Schadenereignissen zur Zahlung der von der Vermieterin geforderten Kostenbeteiligung am Gesamtschaden. Allerdings hat der Verursacher in einem Fall lediglich die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung aus der Haftungsreduzierung zu tragen und im anderen Fall wegen grober Fahrlässigkeit den vom Vermieter geforderten Anteil am Gesamtschaden. Die Verletzung der Polizeiklausel hat für den Mieter keine negativen Konsequenzen.

Bedeutung für die Praxis: Schäden an Mietfahrzeugen sind Alltag für Autovermieter. In der Regel sind die Folgen für Mieter durch vertragliche Vereinbarungen reduziert auf eine Selbstbeteiligung einer Haftungsreduzierung (SB), deren Kosten als Teil des Mietzinses bei hoher SB oft im Grundpreis enthalten sind und bei niedriger SB zusätzlich pro Tag berechnet werden. Auf diese Weise werden Risiken der Mieter eingehegt, mit einem teuren Mietwagen zu fahren und bei Schäden hohe Summen als Schadenersatz aufbringen zu müssen. Vermieter übernehmen also einen großen Teil des Schadenrisikos. Im Gegenzug - wie bei einer Kasko des eigenen Fahrzeuges - ist die Risikoübernahme auf fahrlässig verursachte Beschädigungen begrenzt. Wer dagegen nicht lediglich fahrlässig, sondern vorsätzlich einen Schaden an einem Mietfahrzeug verursacht, kann sich nicht erfolgreich auf die Haftungsreduzierung berufen. Auch bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden haftet der Mieter zumindest teilweise im Rahmen der Schwere seines Verschuldens.
Und so wurde der erste Unfall wohl als fahrlässig herbeigeführt bewertet. Der Mieter kam auch seiner in den Mietbedingungen verankerten Pflicht nach, den Schaden sofort beim Vermieter zu melden. Die Klägerin hatte ihm in einem umgehend geführten Telefonat mitgeteilt, er könne weiterfahren und es dabei versäumt, ihn auf das Hinzuziehen der Polizei aufmerksam zu machen. Im Ergebnis ist die Forderung gegen den Mieter aus Schaden Nr. 1 auf die Selbstbeteiligung begrenzt. Aus welchen Gründen es die Vermieterin allerdings unterlassen hat, dafür zu sorgen, dass die Polizei am Unfallort erscheint und die Hintergründe der Schadenverursachung aufklärt, erschließt sich nicht. Denn der Sinn der Polizeiklausel liegt darin, herauszufinden, ob zumindest eine grob fahrlässige Verursachung vorliegt oder z.B. ob der Mieter tatsächlich der Fahrer war, ob gar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gefahren wurde, zu hohe Geschwindigkeit die Ursache sein könnte usw.
Im zweiten Schadenfall hat der Mieter in einem Parkhaus einen Schaden lediglich am Mietfahrzeug verursacht. Hier sieht das Gericht das Vorliegen grober Fahrlässigkeit als gegeben an, da der Mieter mit einem ihm fremden Fahrzeug im beengten Parkhaus hätte besonders aufmerksam und vorsichtig fahren müssen. Auf dieser Basis wird dem Autovermieter der von ihm geforderte 70-Prozent-Anteil am Gesamtschaden zugesprochen. Dass der Schädiger den Autovermieter allerdings nicht sofort über die Beschädigung informierte und auch hier wieder nicht die Polizei rief, wirkt sich nach Ansicht des Gerichts nicht nachteilig für ihn aus. Das verwundert sehr. Das Gericht - es rühmt sich an mehreren Stellen des Urteils, besonders erfahren in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten zu sein - scheint den Hintergrund der Sofortkontakt-Klausel und der Polizeiklausel nicht zu kennen, obwohl der BGH hierzu bereits mehrfach entschieden hat. Sind bestimmte Obliegenheiten an den Mieter für den Schadenfall in den Mietbedingungen formuliert, entspricht das einer nachvollziehbaren Interessenlage des Autovermieters. Es liegt darin keine Benachteiligung des Mieters, etwa weil Unzumutbares von ihm gefordert wird. Denn der Vermieter muss sich vor unberechtigten Schadenaufwendungen schützen können, die etwa nur deshalb entstanden sind, weil Mieter sich mit dem Eigentum des Vermieters auf gefährliche Weise im Straßenverkehr bewegen, Schäden alkoholbedingt geschehen usw. Die Begründung des Landgerichts, der Schaden sei ja bereits entstanden und ein Fremdschaden nicht vorliegend, daher müsse die Polizei nicht gerufen werden, ist völlig unverständlich und kann als seltene Mindermeinung in der Rechtsprechung angesehen werden.

 

 

 

 

 

Krieg in Europa

Man mag es nicht glauben, schaut entsetzt auf den Bildschirm. Russland führt Krieg mitten in Europa. Ein Land von Komponisten und Dichtern, Forschern und Sternenfahrern will eine anerkannte europäische Demokratie unterjochen. Es ist zum Verzweifeln.

Die Auswirkungen auf uns alle sind nicht absehbar. Auch deutsche Autovermieter werden sie zu spüren bekommen und damit der Vermietmarkt und seine Kunden. 

Die Welt ist vernetzt. IT-Schmieden in der Ukraine sind für deutsche Firmen tätig.

Mietwagen fahren noch weit überwiegend mit Benzin und Diesel. Das für die Raffination notwendige Rohöl kommt in Bezug auf deutschen Markt zu 42 Prozent aus Russland. Selbst eine sehr bedeutende in Deutschland produzierende Raffinerie gehört in naher Zukunft wohl einem russischen Staatskonzern zu nahezu 100 %, danke Bundeskartellamt für den Weitblick der letzten Woche.

Auch ohne diese Überlegungen wird der Preis für Treibstoffe weiter steigen, da sich eine Eskalation der Geschehnisse kaum vermeiden lassen wird. EU und der Rest der Weltgemeinschaft, der einigermaßen klar tickt, wird auf den Krieg angemessen reagieren müssen. Sanktionen sind teuer für alle. Und so wird der Treibstoffpreis in die Höhe gehen, mit dem die Mietfahrzeuge bewegt werden.

Auch die Frage, wie sich die Konjunktur in den nächsten Wochen oder Monaten entwickelt, lässt sich damit noch schwieriger beantworten. Lahmt die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschalnd, werden auch weniger Mietwagen benötigt. Zu Coronakrise und Autoproduktionskrise kommen nun die in ihrem Ausmaß noch nicht überschaubaren Folgen des von Russland verbrochenen Krieges gegen die Ukraine hinzu.

Ergebnisse Neuwahlen BAV-Delegierte

Die Delegierten der Mitglieder haben die Aufgabe, die Leitlinien der Verbandsarbeit zu bestimmen und die Tätigkeit von Vorstand und Geschäftsführung zu kontrollieren. Die Mitglieder hatten kürzlich die Gelegenheit, Ihre Vertreter in der Delegiertenversammlung neu zu bestimmen.

Folgende Mitglieder wurden gewählt und haben die Wahl auch bereits angenommen:

Region Nord/Süd

Jörg Brendtner, Autovermietung Brendtner, Rostock
Christoph Muhr, Autoverleih Muhr, Ansbach

Region Nord/West

Thomas Leuckfeld, Citycar Autovermietung Geesthacht
Detlef Moll, Moll Vermiet-GmbH, Waldbröhl

Region Süd/West

Holger Wehrle, Wehrle Autovermietung, Offenburg
Winfried Walther, Mattern GmbH, Neustadt

Wir danken allen neu gewählten Delegierten für Ihre Unterstützung der Verbandsarbeit und wünschen viel Erfolg.

 

 

Wünsche zum Jahresausklang

Das Jahr 2021 neigt sich dem Ende zu. Auch dieses Jahr war von den Auswirkungen der Corona-Pandemie beherrscht. Die Branche musste zwar ihre Geschäfte abermals nicht komplett einstellen, doch fiel es wohl niemandem leicht, mit den Verwerfungen des ständigen Auf und Ab umzugehen. Im ersten Halbjahr sah es so aus, als könnten die Kunden mit unseren Fahrzeugen und damit auch wir wieder durchstarten und die wirtschaftlichen und finanziellen Wunden könnten heilen. Die aktuelle Situation lehrt uns jedoch, dass es weiter viele Unsicherheiten gibt, auf die man sich bestmöglich einzustellen hat.

Die Hoffnung - und meine Überzeugung - dabei ist, dass gute Zeiten kommen werden. Vor dem Hintergrund der Mobilitätswende wird die Miete von Fahrzeugen noch mehr als heute nachgefragt werden. Das ist spätestens dann der Fall, wenn das Corona-Virus mit Impfungen, Booster 2 oder 3 ... und Durchseuchung beherrschbar geworden ist. Wenn dann die Hersteller und Importeure wieder die benötigten Fahrzeugmengen produzieren, dreht sich der Wind und es macht wieder mehr Freude, ein mittelständisches Unternehmen der Autovermietung zu betreiben oder an wichtiger Stelle dafür zu arbeiten.

Wir wünschen uns und Ihnen allen, dass wir das im kommenden Jahr erreichen und in diesem Sinne vor allem Gesundheit, Kraft und Erfolg.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen Frohe Weihnachten und erholsame Festtage sowie für 2022 einen guten Start.

Bleiben Sie und Ihre Familien und Mitarbeiter gesund.

Ihr Michael Brabec, BAV

Aktuelle Lage mit Omikron

Bald zwei Jahre Corona und es hört nicht auf. Die Branche befürchtet weitere Verwerfungen und spürt wieder verstärkt die Unsicherheit. Zudem steht eine Omikron-Welle vor der Tür und die Politik bekommt das Flattern. Dabei sieht es doch so aus, als stünden wir ganz gut da und könnten bei einigen Einschränkungen das neue Jahr hoffnungsvoll beginnen.

Woher die Zuversicht?

1. Ungeimpft sind vor allem junge Menschen. Deren Ansteckung steht bevor. Doch der Anteil derer, die einen schweren Verlauf haben werden, ist geringer, als in früheren Wellen der Pandemie. Das müsste eine Entlastung für diejenigen bringen, die sich um die schwer erkrankten kümmern.

2. Infizieren sich viele Geimpfte und schon einmal an Corona erkrankte, steht inzwischen mehr oder weniger fest, dass deren Immunsystem auch mit der Variante Omikron umgehen kann. Man ist zwar nicht vollkommen geschützt, aber ein schwerer Verlauf ist unwahrscheinlich.

3. Beides zusammen bedeutet doch, dass die pure Wucht der kommenden Verbreitung des Virus nicht allein betrachtet werden kann. Für die wichtigen Fragen von Schulschließungen, Grundrechtseinschränkungen usw. kann das nicht reichen. Andere Maßnahmen scheinen weiterhin und gerade jetzt unvermeidlich, wie Kontakteinschränkungen, Hygieneregeln, Maskenplichten bis hin zu 3G bis 2G PlusPlus und Testvorschriften. Die Politik sollte daher nicht die Welle an sich in den Blick nehmen, sondern auf dem derzeitigen Weg Maß halten und einen Lockdown vermeiden. Dessen Auswirkungen wären wiederum extrem und eine solche Entscheidung daher den vielen Geimpften und Geboosterten gegenüber nicht zu vermitteln.

Inzwischen ist auch schon lange nicht mehr nachvollziehbar, dass es fast 3 Millionen über 60-Jährige gibt, die noch immer ungeimpft sind. Wer sich nicht impfen lässt, wird erkranken. Da ist das Gesundheitsrisiko größer, das weiß jeder und da sind Zweifel sinnlos. Wer das nicht versteht, dem ist im Zweifel nicht mehr zu helfen.

Es verbleiben auf der Seite der größten Sorgen einerseits die an der Front beschäftigten in den Krankenhäusern und in der Intensivpflege und andererseits diejenigen, die sich nicht impfen lassen können sowie ungeboosterte Risikopatienten. Deren Sorgen sind gravierend und das ist nachvollziehbar. Hierauf sollte die Politik ihren Fokus legen.

BAV trauert um langjährigen Präsidenten Bernd Schumann

Wie wir heute erfahren mussten, ist unser langjähriger Präsident Bernd Schumann kürzlich in seiner Wahlheimat Brasilien verstorben. Wir sind darüber sehr bestürzt. Bernd Schumann wurde 83 Jahre alt.

 

 

Bernd Schumann war sein ganzes Autovermieter-Leben lang im Herzen ein Kind der Firma Hertz. Hier hatte er Ende der 60er Jahre angefangen und sich in seiner Heimat Stuttgart hochgearbeitet. Bis zuletzt war er aktives Mitglied der Car Rental Veterans, einer Gruppe vor allem ehemaliger Hertz-Kollegen.

Als späterer selbstständiger Autovermieter vertrat er die Belange seiner Kollegen, die ihm zunächst das Amt des Landesvorsitzenden und dann von 1998 bis 2009 des Präsidenten des Bundesverbandes der Autovermieter anvertrauten. In seiner Arbeit sprühte er vor Ideen. Auch im Ruhestand wirkte er aus der Ferne in die Branche.

Die Autovermieter verlieren einen verdienten Kollegen und ein leuchtendes Beispiel für Engagement und Tatkraft. Der Verband und seine Mitglieder sind ihm zu tiefem Dank verpflichtet. Wir wünschen seiner Familie das Beste.

i.V. Michael Brabec
Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Corona-Situation, Maßnahmen und Ausblick

Die Situation spitzt sich zu. Die Politik hat neue Maßnahmen beschlossen, die sich vor allem an der Situation in den Kliniken orientiert. Ziel und Maßnahmen sind möglichst viele Erst- und Zweitimpfungen, Boostern, Impflichten für bestimmte Gruppen, Home-Office-Pflichten und Vorgaben von 2G bzw. 2G+.

Das alles hat das Ziel, den Druck durch die Virusverbreitung einerseits und den Druck durch die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens im Einklang zu halten. Es ist unbedingt zu vermeiden, dass nicht mehr alle Erkrankten versorgt werden können, weil das Gesundheitssystem in extremem Ausmaß überlastet ist. Andererseits ist ein Lockdown ebenso verheerend und unter allen Umständen abzuwenden.

Leider lässt es die Entwicklung der letzten Wochen notwendig erscheinen, sich als Autovermieter mit der Konstellation eines erneuten teilweisen, regionalen oder vollständigen Lockdowns auseinanderzusetzen. Die Branche der Autovermieter hatte im letzten Jahr ganz erhebliche Schwierigkeiten, dieses Tal zu durchschreiten. Die Auswirkungen der Nachfrage-Rückgänge bei gleichzeitig erdrückenden Kosten sind in fast allen Unternehmen noch heute spürbar.

Nach unserer Auffassung sollten die Anbieter bei aktuellen Entscheidungen die Möglichkeit nicht unberücksichtigt lassen, dass der Betrieb einer Autovermietung im Spätherbst, Winter und ggf. auch noch im Frühjahr wieder unter erheblichen Einschränkungen stehen wird.

Verantwortung und Kosten für das Testen regeln

Aus den Verhandlungen zur Bildung einer neuen Regierung ergeben sich konkrete Vorstellungen zur Behandlung der eskalierenden Pandemie-Situation. Der nachgeschärfte Gesetzentwurf des Bundes beinhaltet Regelungen zu 3G in Unternehmen.

Mehrere Millionen Arbeitnehmer sind ungeimpft und auch nicht genesen. Sofern Mitarbeiter, die mit Kollegen und/oder Kunden in Kontakt kommen und selbst nicht geimpft oder genesen sind, sollen es Vorgaben zu intensiven Tests in Unternehmen richten. Daraus ergeben sich folgende Fragen, die in dem Zusammenhang zu klären sind:

1. Wie kann der Aufwand dieses ausufernden Testszenarios beherrschbar bleiben? Wenn Arbeitnehmer, die anstatt um 07:00 Uhr zur Arbeit zu erscheinen, sich um 08:00 Uhr beim Test-Zentrum in einer Schlange anstellen und bestenfalls um 09:00 Uhr auf der Arbeit erscheinen, um das erste Auto zu vermieten, dann kann das Unternehmen so nicht bestehen. Es bleiben nach dem Gesetzentwurf lediglich tagesaktuelle Selbsttests.

2. Wer soll die Tests bezahlen, sofern diese tagesaktuell im Unternehmen durchgeführt und kontrolliert werden? Arbeitnehmer können das unter Umständen nicht, wenn es ihre finanzielle Situation nicht zulässt. Oder sie wollen es nicht und wer soll das dann durchsetzen? Aber auch der Arbeitgeber dürfte in der aktuellen Situation sehr häufig finanziell überfordert sein, zumal er schon die Kosten der Durchführung und Kontrolle vor Ort zahlen muss. Die Politik sollte daher die Vorgaben zu 3G mit einer finanziellen Förderung des entstehenden erheblichen Aufwandes der Arbeitgeber verbinden.
Werden anders herum dem ungeimpften Arbeitnehmer diese Kosten übertragen, entsteht ggf. ein zusätzlicher Impfdruck, den Politik und auch Arbeitgeber grundsätzlich bestimmt befürworten würden. Dessen finanziellen Aufwand könnte man in einer pauschalen gesetzlichen Regelung zur Absetzbarkeit über die Einkommensteuer ausgleichen.

3. Es ist die Bedeutung des Tests und dessen Nachweismöglichkeit zu klären. Können Arbeitnehmer mit dem Test im Betrieb vom Vortrag mit öffentlichen Verkehrsmittels am Folgetag wieder zur Arbeit fahren? Wie weisen sie den Antigen-Schnelltest nach?

4. Sind ausreichend Selbsttests verfügbar und bleibt es bei den derzeitigen Preisen von ca. einem Euro pro Test? Bereits vor dem Bekanntwerden diese Gesetzentwurfes waren Tests immer wieder mal im Handel nicht allgemein verfügbar. Das sollte sich auch bei einer stärkenden Nachfrage nicht wiederholen, die nun zu erwarten ist. Auch der Preis sollte eher sinken als steigen, um die Kosten für Arbeitnehmer und/oder Arbeitgeber zu minimieren. Bei steigender Nachfrage werden die Gesetzes des Marktes aber wohl etwas anderes bewirken.

 

Mindestalter für Mieter weiterhin in der Diskussion

In Berlin werden in Bezug auf Raser-Unfälle weiterhin die Anbieter von Mietwagen aufs Korn genommen und das auch dann, wenn ein solcher Unfall gar nicht mit einem Mietwagen geschehen ist.

Einer der Gründe gegen einen solche Regelung ist ja, dass sich Raser nicht nur bei Mietwagenunternehmen, sondern - wenn sie rasen und posen wollen - ebenso gut auch anderswo das Vehikel besorgen können, so wie in Berlin am 15. Oktober geschehen. Es handelte sich nicht um einen Mieter eines hochmotorisierten Fahrzeuges. Er hatte es sich wohl privat irgendwo geborgt.

Wer die gewerblichen Autovermieter zu besonderen Regelungen zwingen will, muss sich doch fragen, ob die Regeln geeignet sind, das Problem zu lösen. So lange es andere ebenso leicht zu realisierende Quellen für hochmotorisierte Fahrzeuge gibt oder gar der Einbau eines leistungssteigernden Chips ausreichend und problemlos an jeder Ecke machbar ist, ist diese gegen Autovermieter gerichtete Idee vollkommen ungeeignet und zurückzuweisen. Raserei findet zudem auch mit niedriger Motorisierung statt.

Natürlich ist jeder Fall einer zu viel, in dem Menschen gefährdet oder verletzt werden. Das sieht auch jeder gewerbliche Autovermieter so. Daneben ist er aus wirtschaftlichen Gründen an einem vorsichtigen und regelkonformen Umgang mit seinem Fahrzeug interessiert.

Ein Vermietverbot würde die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Betätigung der Anbieter aber unangemessen beschneiden. Junge Fahrer, die sich vollkommen regelkonform im Straßenverkehr bewegen und nur von A nach B wollen, müssten sich dann eine Höchstgrenze der Motorisierung gefallen lassen, obwohl sie nach ihrer Fahrerlaubnis zum Fahren berechtigt wären.

Sofern sich das Problem mit einem Vermietverbot nicht lösen lässt, sollte Abstand davon genommen werden. Alles andere wäre keine gute Politik, sondern blanker Populismus.

Rechtsfragen rund um Mietwagen

Den Mieter und den Autovermieter interessieren viele Rechtsfragen rund um die Autovermietung. Als Verband sind wir im Auftrag der Mitglieder tätig. Die von uns bearbeiteten Rechtsfragen werden häufig in Aufsätzen in unserer Rechtszeitschrift näher beleuchtet. Dabei dreht es sich zwar überwiegend, aber nicht immer um Fragen der Vermietung nach Unfällen.

Beispiele für andere Themen sind:

- Die Halterhaftung des Autovermieters bei Parkverstößen

- Straßenrennen und deren Auswirkungen auf die Vermietung

- Die Innenraumveränderung am Mietwagen

- Gutgläubiger Erwerb

Die Rechtszeitschrift Mietwagenrecht§wi§§en (MRW) erscheint seit 2009 vier Mal jährlich und kann für einen eher symbolischen Betrag bestellt werden.

Inhalte der Ausgaben 2010 bis 2020: MRW Registerblätter ansehen

Wer interessiert ist, sendet uns einfach eine eMail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Segen und Fluch: Hohe Mietwagenpreise und ihre Ursachen

Die Nachfrage ist da, aber die Mietwagen nicht in der entsprechenden Menge. Die Gründe sind bekannt. Der Aufruf ging raus, die eigenen Preise den Marktgegebenheiten nach oben hin anzupassen. Erzielbare Umsätze sollten auch realisiert werden.

Aber ist die Situation eher komfortabel oder bedenklich? Schwer zu sagen, jedenfalls wird der Preis nicht ewig so bleiben. Und die Rahmenbedingungen, die zu dieser Situation geführt haben, sind eher ein Problem. Wenn die Anbieter keine Fahrzeuge bekommen, kann das keine gute Nachricht für die Branche sein. Man muss sich beispielsweise fragen, was geschieht, wenn die Autohäuser wieder kurzfristiger Neufahrzeuge beziehen können und daher die Überbrückungsmieten für Neufahrzeugkunden wegfallen.

Der Tag wird kommen, an dem die Mietwagenpreise purzeln. Auch dann müssen die Mietwagenflotten rollen, sonst sind alle guten Erlöse schnell wieder dahin. Und was, wenn sich die Bezugsmöglichkeiten von Neufahrzeugen weiter verschlechtern? Vermieten wir dann Gebrauchtfahrzeuge, welche Folgen hat das für Zuverlässigkeit, Kostenstrukturen, was sagen die Kunden dazu?

Fazit: Die Herausforderungen scheinen bereits wieder zuzunehmen. Und auch Corona trübt die Aussichten weiterhin.

Polizeiklausel der Firma Enterprise unwirksam

Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass ein Mieter lediglich für die vereinbarte Selbstbeteiligung einzustehen hat, obwohl er nach einem Unfall nicht die Polizei gerufen hatte. Und das ist auch nachvollziehbar.

Grundsätzlich wird eine Polizeiklausel durch die Gerichte als ...

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Bahnstreik droht, Mietwagen sichern

Aufgrund der Corona-Lage sind die Mietwagen schon in den letzten Wochen eher knapp und daher die Preise erhöht. Nun drohen die Lokführer mitten in der Urlaubszeit mit Streiks. Wer eine Reise mit der Bahn geplant hat, könnte in den nächsten Tagen also schwer enttäuscht werden.

Leider ist dann auch nicht gesichert, dass von jetzt auf gleich überall ein alternativer Mietwagen zur Verfügung steht. Bereits jetzt sind einige Stationen der bekannten Großanbieter ausverkauft. Und wenn, dann könnte dieser Mietwagen teurer sein, als man im Urlaubsbudget eingeplant hatte.

Daher empfiehlt sich eine rechtzeitige Reservierung bei einem der Anbieter. Viele kleinere Unternehmen um die Ecke bieten dieselben Leistungen wie die bekannten Marken, also neuwertige Fahrzeuge und z.B. Versicherungen und andere Zusatzoptionen. Über eine Internet-Suchmaschine sind alle möglichen Anbieter erreichbar. Kleine Unternehmen unterhalten zudem sehr häufig einen kostengünstigen Zustelldienst. Probieren lohnt sich.

Titelblatt Zeitschrift Mietwagenrechtswissen 02-2021

Wir zeigen hier das Titelblatt der aktuellen Ausgabe der MRW 02-2021. Neben zwei Aufsätzen zu rechtlichen Themen der Autovermietung haben wir u.a. Urteile des OLG Hamburg und der Landgerichte in Stuttgart, Krefeld, Berlin und Baden-Baden veröffentlicht und kommentiert.

Download Titelblatt

Liste Urteile März - Juni 2021

Die uns im Zeitraum März bis Juni zur Verfügung gestellten Urteile sind hier in einer Liste genannt:

AG Bremen

6 C 164/19

23.02.2021

Aktivlegitimation

RAe Meyer+Riebensahm, Stuhr

LG Bonn

10 O 521/19

22.02.2021

Mittelwert

RA Wenning, Bonn

LG Bonn

3 O 124/20

26.02.2021

Mittelwert

RA Wenning, Bonn

AG Stuttgart

44 C 4857/20

26.02.2021

S+ / F-

Rischmüller+Seide, Braunschweig

AG Siegburg

119 C 27/20

22.02.2021

Mittelwert

RA Rötz, Olpe

AG Hannover

552 C 11498/20

15.02.2021

Mittelwert

Rischmüller+Seide, Braunschweig

 

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Mietwagenpreise und Verfügbarkeit

Der Urlaub steht an und die Medien und der ADAC warnen vor leeren Urlaubskassen, weil der Mietwagen so teuer ist.

Was ist hier los?

Dass die Mietwagenpreise in die Höhe schießen und Mieter möglicherweise leer ausgehen könnten, betrifft eher ausländische Urlaubsregionen als den deutschen Autovermietungsmarkt. Für Deutschland gilt, dass die Autovermieter eigentlich in der Lage sind, eingehende Anfragen zu bedienen. Dabei verspüren Vermieter allerdings wie alle Neufahrzeugkunden Lieferschwierigkeiten der Hersteller und Importeure für ihre Flottenfahrzeuge. Zwar leiden viele Hersteller und Importeure, die im Vergleich zu Neufahrzeugbestellungen derzeit nicht genügend Fahrzeuge liefern können, unter den Folgen der Pandemie und den Angebots-Verwerfungen bei elektronischen Bauteilen. Von einer erzwungenen Verkleinerung der Vermietflotten ist dadurch aber nicht auszugehen. Autovermieter erhalten „nur" ca. 10 Prozent der Neufahrzeuge der Hersteller und Importeure. Und daran hat sich nach unserer Auffassung auch nichts geändert, sofern die Vermieter im Auf und Ab der Pandemie nicht selbst eine geringere Order wollten.

Grundsätzlich funktioniert der Preismechanismus so: Steigt die Nachfrage nach Mietfahrzeugen, reagiert der Markt mit höheren Preisen. Die Mietwagenpreise in Deutschland sind jedoch schon immer höher als in sommerlichen Urlaubsdestinationen. Und vor allem von dort erreichen uns Meldungen über starke Preissteigerungen.

Derzeit - wenn überhaupt - feststellbare moderate Preiserhöhungen in Deutschland sind eher Ausdruck der schwierigen letzten 14 Monate und der erlittenen erheblichen Verluste der allermeisten kleinen und großen Anbieter und der nun noch nicht wieder vollständig aufgebauten Mietwagenflotten. Vermieter verkleinern in Erwartung sinkender Nachfrage die Flotten und umgekehrt. Das ist schon immer so. Neu waren die diesbezüglich coronabedingt immer wieder stark verkürzte Zeit zum Reagieren und das Ausmaß der Nachfrageänderungen nach oben und unten. Das ließ sich nicht wie gewohnt und gut genug mit jahrelanger Erfahrung einschätzen, wodurch es zu verlustreichen Zeiträumen mit zu vielen Fahrzeugen und auch zu anderen nicht optimalen Zeiten mit zu wenigen Fahrzeugen gekommen ist und kommt.

Ausblick

Die Vermieter werden weiter eher vorsichtig agieren. Das erzeugt in der Tendenz höhere Mietwagenpreise, die viele Unternehmen auch Zeit brauchen dürften, um die Coronafolgen zu verarbeiten. Trotzdem liegt die Hoffnung auf einer erheblich anziehenden Nachfrage. Sofern diese dann auch anhält, dürfte das einen Preiseanstieg auch wieder ein wenig dämpfen, da dann wieder mehr Fahrzeuge in die Flotten eingestellt werden.

Was ist den Kunden zu raten?

Kunden sollten rechtzeitig buchen und durchaus die Preise vergleichen, dabei die Frage der kostenpflichtigen Nebenleistungen zum Beispiel für Zusatzfahrer und Kaskoversicherung nicht vergessen. Nicht nur wenn es mal eng wird: Auch die kleinen Anbieter haben konkurrenzfähige Preise und bedienen sich wie die Großen bei den Herstellern und Importeuren mit fabrikneuen Fahrzeugen.

 

Leistungsstarke Mietwagen: Jungfahrer sollen gesetzlich ausgebremst werden

Ein Rennen mit überhöhter Geschwindigkeit und rücksichtslosem Fahren ist absolut zu verurteilen und gehört hart bestraft. Immer wieder kommen Unschuldige zu Schaden oder verlieren gar ihr Leben. Der Gesetzgeber hat reagiert und auch die Gerichte schöpfen gefühlt den Rechtsrahmen häufiger aus.

Raserei und Unfälle aufgrund von Rennen oder Rasen müssen bekämpft werden. Landespolitiker haben nun die Autovermietung in den Blick genommen. Wie es heißt, soll die Vermietung von Fahrzeugen eingeschränkt werden. Dabei ist jedoch mit Bedacht vorzugehen. Denn darin ist auch die Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung vieler Unternehmen zu sehen. Und vor dem Hintergrund muss diese Maßnahme geeignet und auch angemessen sein, solche Vorfälle zu verhindern.

Als Bundesverband der Autovermieter sind wir der Auffassung, dass die Ursache nicht darin zu suchen ist, dass ein Unternehmen ein Fahrzeug vermietet. Das Problem ist der Mieter bzw. der Fahrer, der nicht ausreichend sozialisiert ist und ganz grundsätzlich nicht reif für die Teilnahme am Straßenverkehr.

Es sind Fragen zu stellen wie diese, wie solche Leute an ihren Führerschein gekommen sind, wie sie ausgebildet wurden und ob die Fahrerlaubnis nicht längst hätte entzogen sein müssen. Denn lediglich die PS-Zahl und den Vermieter in den Blick zu nehmen, wird nicht den gewünschten Effekt bringen. Die Nutzung stärker motorisierter Fahrzeuge ist keine Voraussetzung für die gefährliche Raserei. Auch mit weniger stark motorisierten Fahrzeugen - ja selbst mit Smarts - wird gerast und werden völlig sinnlose Unfälle verursacht, die erhebliche Schäden anrichten und andere Verkehrsteilnehmer gefährden und verletzen. Die Verursacher sind manchmal mit Mietfahrzeugen, aber genauso mit eigenen Fahrzeugen und auch immer wieder mit Fahrzeugen von Bekannten oder Freunden unterwegs, die zum Teil auch auf dem Beifahrersitz hocken und Teil des absurden Theaters sind. Das bedeutet, dass ein Verbot der Vermietung an Jungfahrer lediglich eine politisch wohlfeile Forderung ist.

Unsere Auffassung zur Idee eines Vermietverbotes:

1.    Seriöse Autovermieter legen großen Wert darauf, dass nur Mieter mit ihren Fahrzeugen unterwegs sind, die mit diesen sorgsam umgehen und die Verkehrsregeln beachten sowie niemanden gefährden, verletzen oder töten. Die Mitarbeiter der Autovermieter werden darin geschult, einen Mietvertrag im Zweifel nicht abzuschließen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Mieter mit dem Fahrzeug in einer Weise umgehen könnte, die nicht unseren Vorstellungen entspricht. Hilfreich wäre es, wenn Vermieter einen Zugriff auf Informationen des Fahreignungsregisters hätten.

2.    Das Interesse der Autovermieter an einem sorgsamen Umgang mit den Fahrzeugen resultiert bereits aus eigenem Interesse. Denn für eine Miete von häufig weniger als 100 Euro ist es eine unabdingbare Voraussetzung für den Unternehmenserfolg, ein Fahrzeug mit einem Wert von meist mindestens 30.000 Euro ohne Beschädigungen oder gar Totalschaden wieder zurück zu erhalten. Schon von daher wäre es aus unserer Sicht verwunderlich, den Autovermietern ein eigenes Interesse an der Vermeidung von Raser-Fällen abzusprechen.

3.    Diese Autovermietunternehmen haben daher klare Vorgaben in Bezug auf Mindestalter des Fahrers/der Fahrerin und der Mindestdauer ihres Führerscheinbesitzes. Je hochwertiger die Fahrzeuge und damit tendenziell höher motorisiert, um so strenger sind diese Vorgaben. Beispielweise ist eine Anmietung bei der Firma Hertz häufig erst ab 25 Jahren, bei manchen Fahrzeugen auch erst ab 27.

4.    Gesetzliche Restriktionen und eine Beschlagnahme von Mietfahrzeugen zur Disziplinierung von Rasern lehnen die Autovermieter allerdings ab. Ein solcher Eingriff in die Möglichkeiten der unternehmerischen Betätigung wäre für die Unternehmen schwerwiegend. Die Vermietung hochwertiger Fahrzeuge stellt einen erheblicher Umsatz-Anteil dar. Die allermeisten Mieter sind vertragstreu und bewegen die Fahrzeuge im eigenen Interesse, im Interesse des Vermieters und der Gesellschaft wie ihr eigenes Fahrzeug gar normal im Straßenverkehr. Bei dieser Einschätzung schließen wir auch junge Fahrer mit ein. Raser sind auch bei hochwertigen Fahrzeugen eine absolute Ausnahme. Daher weisen wir darauf hin, dass Einschränkungen der Vermietung die Unternehmen schwer treffen würden, gerade in einer Zeit, in der aufgrund Corona die Anstrengungen vieler Unternehmen anhalten, die Krise zu überwinden und die Unternehmen zu sichern.

5.    Raserei ist nicht nur mit der Frage der Motorisierung verbunden. Für Verhältnisse in der Stadt hohe Geschwindigkeiten lassen sich mit jedem Mietfahrzeug und mit jedem anderen Pkw erreichen. Beispiele zeugen von Raser-Vorfällen mit unterdurchschnittlich hohen PS-Zahlen eines Polos oder eines Smarts. Zu Treffen der Tuner- und Poser-Szene braucht es ein eigenes aufgepimtes Fahrzeug, mit einem normalen Mietwagen kommt man da nicht an, auch  wenn der höher motorisiert ist. Zudem sind Raser, die hochmotorisierte Fahrzeuge für ihre Vorhaben nutzen möchten, nicht daran gehindert, sich diese Fahrzeuge auf anderen Wegen zu besorgen. Der Mieter kann vom Fahrer vorgeschoben werden und weiß vielleicht nichts davon oder sitzt gar auf dem Beifahrersitz. Familie oder Freunde sind eine weitere Quelle von Fahrzeugen, die verwendet werden. Das heißt, eine Regulierung der Autovermietung würde das gewünschte Ergebnis nicht erzielen können.

6.    Auch die Autovermieter, die Mitglied unseres Verbandes sind, haben vereinzelt hochmotorisierte Fahrzeug, geben die aber lediglich an Kunden ab, bei denen sie den Eindruck haben, dass man das ohne Bedenken tun könnte. So werden zum Beispiel in der Regel zwei Kreditkarten verlangt, um die Mietkosten und eine erhebliche Kaution zu sichern. Von offenbar in vielen Großstädten inzwischen etablierten Spezialvermietern, die gezielt Krawallkundschaft ansprechen, distanzieren wir uns. Diese sind auch nicht unsere Mitglieder.

7. Eine Regulierung müsste die Frage beantworten, was ein junger Fahrer ist. Wo werden die Grenzen gezogen, geht es um Lebenserfahrung und damit Mindestalter der Person oder um Fahrerfahrung und damit um die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes? Dann würde auch ein 50-jähriger mit bestandener Fahrprüfung keinen hochpreisigen Mietwagen bekommen.

Die Politik hat die Aufgabe, ein Thema wie dieses sorgfältig zu diskutieren. Dazu gehört, dass ein Schnellschuss vermieden werden muss, der das Ziel verfehlt und Kollateralschäden bei Nutzern und in der Wirtschaft nicht beachtet.

Video des RBB dazu: Berlin gegen "schnelle" Mietwagen

 

Grundrechte und Impfung

Derzeit entspinnt sich eine unverständliche Diskussion um die Frage, ob Geimpfte mehr Freiheiten haben dürfen als Nichtgeimpfte. Das läuft unter der Vorgangsbezeichnung "Freiheiten zurückgeben". Schon das ist falsch. Man muss einem Geimpften keine Rechte zurückgeben. Die Rechte, um die es geht, sind verfassungsrechtlich normiert und die hat man, unabhängig von Person, Geschlecht, Religion usw., im Normalfall von selbst.

Die Sache funktioniert lediglich anders herum. Mit einer hinlänglichen Begründung wie einer Pandemielage kann einem ein solches Recht - zum Beispiel sich im Freien aufzuhalten - zeitweise genommen werden. Und das führt auch direkt zu der korrekten Anwendung: Wenn diese zeitweise vorhandene Begründung nicht mehr besteht, darf man sein Recht automatisch wieder für sich in Anspruch nehmen. Insofern muss einem Geimpften nichts zurückgegeben werden, wenn es für ihn keinen Grund einer Grundrechtseinschränkung mehr gibt.

Das allerdings ist aus wissenschaftlicher Sicht noch festzustellen, wie die Frage, ob Geimpfte (nach der 2. Impfung? Wann nach der 2. Impfung? Alle Impfstoffe gleich? ...) nicht mehr ansteckend sein können und damit die Pandemie nicht mehr befeuern und Kosten im Gesundheitssystem nicht mehr entstehen können.

Wenn die Politik bei den Geimpften vortäuscht, diese müssten auf eine förmliche Rückgabe ihrer Grundrechte warten, wird sich der Vorteil eines Rechtsstaates zeigen: Die Gerichte werden das schnell klären.

Die Bedeutung dieser Fragestellung ergibt sich auch daraus, dass jeder Bürger, der aufgrund der Impfung seine Grundrechte wieder ausüben kann, einen kleinen Baustein auf dem Weg zur Normalität darstellt. Normalität im Sinn von Nachfrage nach Konsum, Nutzung von Verkehrsmitteln, ggf. in absehbarer Zeit von Kinos und Theatern usw. Nur so kommt also alles wieder in Gang und endet die Leidenszeit für so viele, die heute von den Einschränkungen betroffen sind.

Autovermietungen sind geöffnet

Es ist herausfordernd für die Branche, dem Staccato von Gesetzes- und Verordnungsänderungen auf Bund- und Länderebene zu folgen. Zudem sind Auslegungen durch Behörden uneinheitlich. Bayern sah in der Bundesnotbremse den Anlass, Möglichkeiten der Ladenöffnung zu beschneiden. Doch gibt die Bundesnotbremse das gar nicht her. Nach dem Versuch, die Stationen für den Kundenverkehr zu schließen, ist die Ladenöffnung auch in Bayern nun wieder erlaubt.

Ein vollständiger und flächendeckender Überblick ist nicht zwar nicht möglich, doch lässt sich die aktuelle Situation mit 99-prozentiger Sicherheit so beschreiben:

1. Autovermietung ist deutschlandweit möglich. Reservierungen sollten telefonisch oder online erfolgen, ggf. - wenn in der Vergangenheit bereits erprobt - auch per Messenger-Dienst.

2. Unabhängig von der Inzidenz erlauben die Länderverordnungen grundsätzlich die Nutzung der Stationen zur Vermietung der Fahrzeuge. Anhängig von der Höhe der Inzidenz ist nur Click&Meet (mit Termin, Station normal geöffnet, Kundendaten, Beschränkung Kundenanzahl pro qm, Hygieneregeln, ...) bzw. Click&Collect (terminiert, nur Fahrzeugübergabe/-rücknahme, ...) erlaubt.

3. Die Bundesnotbremse (ab Inzidenz 100) verweist in ihrer Begründung darauf, dass Dienstleistungen mit Schließungsregelungen nicht betroffen sind. Für höhere Inzidenzen sieht das Gesetz keine weiter verschärfenden Regelungen vor. Dazu sind die Länder-Verordnungen gedacht.

Benötigen Sie einen Mietwagen, nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Vermieter auf. Sie werden Ihr Fahrzeug erhalten und mit einer der drei Optionen

- die Station steht Ihnen zu einem abgestimmten Termin offen, ggf. benötigen Sie dazu einen aktuellen Schnelltest oder können diesen dort erhalten
- Sie können dort ein vorbestelltes Fahrzeug erhalten, ohne dass Sie die Station betreten müssen (Click&Collect)
- Ihnen wird nach Absprache (vor allem von servicestarken mittelständischen Unternehmen) ihr Fahrzeug zu Ihrem Wunschort zugestellt

bestmöglich bedient.

Autovermietung im Lockdown weiter geöffnet

Aktualisierung 14.12.20 13:55 Uhr: Laut Auskunft der Sächsischen Staatskanzlei bleibt Autovermietung im Freistaat Sachsen erlaubt.

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Soweit ersichtlich und praktikabel, sind und werden Unternehmen der Kfz-Vermietung im Rahmen der Vorschriften zur Eindämmung der Pandemie auch während des Lockdowns nicht behördlich geschlossen.

Warum?

1. Die Vermietung von Fahrzeugen an Privatpersonen und Gewerbetreibende ist sozusagen systemrelevant. Privatpersonen dürfen sich innerhalb der Familien im Rahmen der bekannten Grenzen bezüglich Personenzahlen treffen und insoweit auch "reisen". Üblicherweise werden dazu vielfach Mietfahrzeuge genutzt. Die in München studierende Tochter zum Beispiel fährt über die Feiertage zu ihren Eltern und hat für Mittwoch einen Mietwagen gebucht. Damit sie für ihre Eltern - beide über 70 - kein Risiko geht, will sie nicht mit dem Zug fahren. Gewerbliche Unternehmen dürfen ihren Geschäften und Tätigkeiten auch weiter nachgehen. Lediglich in dem Teil des Handels, wo viele Endkunden zusammentreffen, sind nach hiesigem Verständnis in den nächsten Wochen erhebliche Einschränkungen vorgesehen. Viele Unternehmen sind weiter in Betrieb und nutzen zu einem großen Teil Mietfahrzeuge, ohne die sie ihre Aufträge und Arbeitsprozesse nicht ausführen könnten.

2. Arbeitnehmer nutzen seit einiger Zeit Mietfahrzeuge und Kurzzeitmietfahrzeuge (Carsharing) sogar aufgrund der Corona-Pandemie, um den Risiken damit aus dem Weg zu gehen. Der Weg zur Arbeit, zum Beispiel der Krankenschwester, ist wegen der jahreszeitlich bedingt sinkenden Temperaturen mit dem Fahrrad immer weniger möglich und den ÖPNV möchte sie meiden. Da ist der Mietwagen eine Form der Risikoreduzierung, vor allem deshalb gab es im Frühjahr auch ein Mietwagenprogramm für Klinikpersonal in NRW und später auch vom Bund.

3. Schaut man sich die seit 12.12. abrufbare Verordnung des Bundeslandes Sachsen an, ist der Betrieb eines Kfz-Reparaturbetriebes erlaubt und die Kfz-Vermietung bei den verbotenen Geschäften nicht aufgeführt. Kfz-Betriebe können vermieten und reine Vermieter können das dann auch, weil das sachlich kein anderer Vorgang ist und aus Sicht der Epidemie schon gar nicht.

4. Die Ergebnisse der Beratungen der Bundesregierung mit den Bundesländern vom Wochenende kommen zum selben Ergebnis: Die Autovermietung ist nicht genannt, die Kfz-Reparatur erlaubt. Gleichzeitig ist der Einzelhandel angesprochen, der bis auf Ausnahmen schließen muss. Eine Autovermietung ist schwerlich als Einzelhandel zu verstehen. Das Vermieten von Fahrzeugen ist eine Dienstleistung. Zwar werden noch immer Vertragsschließungen häufig in Innenräumen wie zum Beispiel in Bahnhöfen und Flughafenterminals vorgenommen, doch kann davon ausgegangen werden, dass Mietverträge derzeit überwiegend am Fahrzeug geschlossen werden. Dazu zählen die Mieten, bei denen Fahrzeuge zugestellt werden und solche Vorgänge, bei denen aufgrund Corona bewusst darauf verzichtet wird, in einem Verkaufsraum zusammenzukommen. Carsharing ist ein gutes Beispiel für funktionierende Mieten ohne das Zusammentreffen von Mieter und Vermieter. Immer mehr sind auch Mietfahrzeuge ohne persönliche Übergaben zu mieten.

5. Vermieter könnten ihren Betrieb nicht binnen einer Woche oder ähnlich einstellen. Die Fahrzeuge sind in normalen Zeiten zu mindestens 85 Prozent unterwegs. Der Vermieter steht für Fragen und Probleme bereit bis hin zum Reinholen des Liegenbleibers oder Zustellen eines Ersatzfahrzeuges. Der Vermieter ist sogar rechtlich für seine Flotte verantwortlich. Man kann eine Flotte von 300.000 Fahrzeugen auch nicht binnen kurzem stilllegen und irgendwo parken. Und so lange Fahrzeuge laufen, braucht es Betreuung, Service und Leistungen vor Ort.

6. Gerade Lieferdienste und Postdienstleistungen sind gute Kunden der Autovermieter, ebenso Transportdienstleister für Lebensmittel und angerichtete Speisen. All diese Unternehmen werden gerade während des Lockdowns Schwerstarbeit leisten müssen und unsere Fahrzeuge benötigen. Laut Ergebnis der Beratungen der Ministerpräsidenten vom 13.12. sind Lieferdienste ausdrücklich von Verboten ausgenommen und für viele die einzige Chance auf einen Weihnachtseinkauf. Ohne Mietwagen haben die Lieferdienste keine Chance, siehe:
https://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/Fast-keine-Leihtransporter-mehr-in-Hannover-Paketboten-ruesten-Flotten-mit-Mietwagen-nach  

7. Mit den Fahrzeugen der Autovermieter werden sogar Kranke transportiert, Blutkonserven, Materialien, die im Gesundheitswesen benötigt werden usw. bis hin zu den Logistikprozessen im Rahmen der Vorbereitungen der Impfprogramme der Bundesländer. Allein Daraus erschließt sich eine Systemrelevanz.

8. Die Autovermietung und das Carsharing wachsen zusammen. Fahrzeuge sind elektronisch buchbar und stehen ohne persönliche Übergaben bereit. Eine Trennung ist praktisch nicht möglich, sodass man nicht sagen könnte, dass Carsharing erlaubt und Vermietung verboten sei.

9. Die Reinigung und Desinfektion ist eine Selbstverständlichkeit geworden. Eine Infektionsgefahr durch Mietwagen ist nicht bekannt.

10. Im Übrigen war es auch im Frühjahr für das Kfz-Gewerbe so, dass Reparatur und Vermietung möglich waren und Autohandel nicht.

Es wäre wünschenswert, wenn die Bundesländer die Nennung der ausdrücklich erlaubten und der ausdrücklich verbotenen Geschäfte umfassender darstellen würden bzw. ergänzten, sofern bei wie der hier diskutierten Frage Klarstellungen sinnvoll erscheinen. Solche Klarstellungen sind schon deshalb dringend geboten, da die Berechtigung von staatlichen Überbrückungshilfen teilweise davon abhängig ist, ob der Betrieb der Unternehmen staatlicherseits untersagt ist.

Haben Sie ein Fahrzeug reserviert und möchten wissen, ob Sie es erhalten können, sprechen Sie bitte Ihren Vermieter an.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-21

Landgericht Itzehoe 1 S 6/20 vom 27.01.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Itzehoe 90 C 44/19 vom 19.12.2019)

1. Dem Autovermieter steht nach der Beschädigung des Mietwagens ein Schadenersatz zu, hier nach den vertraglichen Vereinbarungen in Höhe der Selbstbeteiligung.
2. Der Mieter kann sich nicht einfach darauf berufen, den Schaden könnte auch ein Dritter verursacht haben.
3. Eine Obliegenheitsverletzung des Mieters ist feststellbar, da der Schaden bei Anmietung nicht vorhanden war, bei Rückgabe aber schon.
4. Die dem Mieter anzulastende Pflichtverletzung während der Mietzeit ist die Verletzung seiner Schutz- und Obhutspflichten in Bezug auf das Mietfahrzeug.
4. Der Ausgleich der widerstreiten Interessen rund um das vermietete Fahrzeug sieht vor, dass der geschädigte Vermieter seinen Schadenersatzanspruch im Vergleich zum Recht der unerlaubten Handlung unter erleichterten Voraussetzungen geltend machen kann.

Zusammenfassung: Das Landgericht Itzehoe hebt eine erstinstanzliche Entscheidung zur Frage des Schadenersatzes nach Beschädigung des Mietfahrzeuges auf und verurteilt den Mieter zum Schadenersatz. Entgegen der Ansicht des Mieters kann sich dieser nicht einfach darauf berufen, dass er die Ursache der Beschädigung nicht kenne und auch nicht dafür einzustehen habe, weil Dritte dafür verantwortlich sein könnten.

Bedeutung für die Praxis: Wer für Schäden am Mietwagen aufzukommen hat, ist eine für Autovermieter sehr bedeutsame Frage. Häufig gehen Gerichte von einer weitgehenden Beweislast des Vermieters für die Tatsache aus, dass der Mieter den Schaden schuldhaft verursacht hat. Das macht regelmäßig große Schwierigkeiten, da der Vermieter während der Miete keinen Zugriff auf das Fahrzeug hat und den Schaden erst nach Rückgabe erkennen kann. Mieter verweisen dann immer wieder einfach darauf, dass auch eine Verursachung durch Dritte infrage komme. Das Berufungsgericht sieht hier jedoch durchaus einen Ansatz für den Vermieter, wenn der Mieter lediglich allgemeine Angaben macht. Damit setzt das Gericht einen bewussten Gegenpol zur Auffassung des LG Baden-Baden, nach welcher der Mieter lediglich dann zum Schadenersatz verpflichtet wäre, wenn der Vermieter die schuldhafte Verursachung durch den Mieter nachweise. Die Vom Gericht zugelassene Revision zum Bundesgerichthof hielt der Beklagte wohl nicht für aussichtsreich, sie wurde nicht eingelegt, das Urteil somit rechtskräftig.

Modelle und Strategien für Öffnungen nicht kaputtmachen

Jedes Modell und jede Strategie, die das Leben normalisieren und Menschen Mut geben, sind ganz grundsätzlich zu begrüßen. Da spielt es nur eine untergeordnete Rolle, ob diese Maßnahmen nur zeitweise möglich sind. Den Schlaubergern gehört "eins aufs Maul", die solche Modelle nur deshalb als gescheitert bezeichnen oder gar hämisch abtun, weil letztlich auch dort die Infektionszahlen steigen. Denn in der Zeit, in der Lockerungen möglich waren, sind die Menschen glücklicher, wird wirtschaftliches Überleben insgesamt wahrscheinlicher.

Sie sollen daher aufhören, die Mutigen niederzumachen. Denn denen gehört unser Dank. Jede dieser Initiativen bringt uns weiter. Denn sie sorgt für aufkeimenden Mut der Menschen. Die rausgehen und auf einer Terrasse sitzen, haben eine Atempause. Die shoppen können, bringen Umsatz in ein Geschäft, das sonst morgen vielleicht schon schließen müsste. Die etwas aus dem Baumarkt abholen, mieten einen Wagen, der sonst rumstünde und den Autovermieter in den Abgrund zöge, aus dem er sonst vielleicht nicht mehr herauskäme.

Der Blick darf nicht weiter so einseitig auf die Infektionszahlen gerichtet sein. Es sind immer zwei Seiten zu sehen: Die Seite des Erregers natürlich, seiner Verbreitung und die Folgen für Erkrankte und das Gesundheitssystem als eine Seite. Aber eben auch die andere Seite: Die Folgen für die unter den Einschränkungen leidenden und deren Bedürfnisse nach Normalität und persönliche und wirtschaftliche Existenz als Arbeitnehmer und als Unternehmer.

Und daher ist es ein riesiger Erfolg, wenn eine Stadt, eine Region oder gar ein Land etwas lockern kann, weil zufällig oder aufgrund guten Herangehens die Lage besser ist als anderswo. Denn der Beitrag dieser Lockerungen zum Funktionieren des Gemeinwesens und zum Durchhalten darf nicht unterschätzt werden. Absehbar werden Lockerungen zu höheren Infektionszahlen führen und damit Menschen treffen, die zusätzlich erkranken und damit deren Leid hervorrufen. Selbstverständlich sind es schwierige Fragen, die da immer wieder zu beantworten sind. Doch das ist schon seit einem Jahr mit jeder Entscheidung verbunden, die für oder gegen Einschränkungen oder Lockerungen getroffen werden. Geht es in die eine Richtung, werden mehr Menschen krank, geht es in die andere, lernen Kinder nichts, werden Selbständige ruiniert, sterben Ideen und Perspektiven, leiden andere.

Wir alle brauchen diese Ideen wo immer sie entstehen und wie lange auch immer man ihre Umsetzung durchhalten kann. Wenn man dann wegen steigender Infektionszahlen wieder einen Schritt zurückgehen muss, war es trotzdem extrem wichtig und ein großer Erfolg! Denn es hat den Menschen etwas zurück gegeben, die tagtäglich mit Durchhalteparolen leben müssen.

 

Testen nicht erst in den Unternehmen

Der Deutsche Gewerkschaftsbund fordert von der Bundesregierung lautstark eine gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeber. DGB-Chef Hofmann: "Arbeitgeber weigern sich immer noch, ihrer Verantwortung gerecht zu werden." Testangebote müssten verpflichtend werden und die Kosten von den Arbeitgebern getragen werden.

Diese Auffassung ist falsch und nicht zielführend.

Niemand bezweifelt, dass es in der jetzigen Situation - neben einem hohen Impftempo - vor allem darauf ankommt, möglichst viel zu testen. Doch ist das Testen in Betrieben nicht sinnvoll. Ob jemand positiv ist, sollte bereits vor dem Besuch der Arbeitsstelle festgestellt werden. So wie sich die Kinder in den Schulen selbst testen, sollten das ihre Eltern auch und zu Hause tun. Denn wenn die Tests erst beim Arbeitgeber stattfinden, dann ist das zu spät. Bekommt ein Arbeitnehmer ein positives Testergebnis angezeigt, hat er in diesem Augenblick bei seinem Arbeitgeber nichts verloren. Ein positiver Test, der sich später als Corona-Fall bestätigt, würde zur Schließung der Firma oder der Abteilung führen. Das gilt es zu vermeiden. Es gilt, den Fortgang der betrieblichen Tätigkeit zu schützen. Für viele Unternehmen geht es in der jetzigen angespannten wirtschaftlichen Situation in dieser Frage schlicht um das Überleben.

Bei Stückkosten von 5 bis 10 Euro pro Test und organisatorischem und zeitlichem Aufwand lässt sich leicht hochrechnen, dass es konservativ gerechnet um wöchentliche Kosten von einer halben Milliarde Euro für ca. 30 Millionen Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft geht. Diese Kosten der Wirtschaft aufzudrücken ist in der jetzigen Situation schlicht nicht möglich.

Daher ist zu fordern, dass Bürger die vielen notwendigen Tests in Eigenverantwortung vornehmen und die Bundesregierung und die Bundesländer haben zu entscheiden, ob sich der Staat an den Kosten der Test beteiligt oder diese durch kostenlose Ausgabe zum Beispiel in Apotheken ganz übernimmt.

Unabhängig davon gibt es bereits viele Unternehmen, die aus organisatorischen Gründen freiwillig Teststrategien für ihre Beschäftigen umgesetzt haben und deren Kosten tragen. Zum Beispiel wenn die Mitarbeiter Kontakt zu anderen Mitarbeitern oder zu Kunden haben, kann es wichtig und richtig sein, auch im Unternehmen zu testen. Doch darf das nicht zu einer Verpflichtung für alle Unternehmen und alle Mitarbeiter führen.

 

 

Ruhetage an Ostern: BAV begrüßt Rücknahme

Die soeben von der Bundeskanzlerin verkündete Rücknahme der Ruhetags-Regelung für den 01. und den 03. April durch die Bundesregierung wird von den Autovermietern sehr begrüßt.

Wie in anderen Branchen auch entstanden durch diesen Versuch der Lockdown-Verschärfung viele Unklarheiten und ein erheblicher Abwicklungsaufwand vor allem aufgrund der Kürze der Zeit und dem Eingriff in bereits bestehenden Abläufe.

Viele Kunden waren und sind verunsichert und wollten in den letzten 24 Stunden bestehende Reservierungen zurücknehmen. Aufgrund der mangelnden Klarheit der Formulierung der Beschlüsse vom 23. März konnten die Unternehmen ihren Kunden keine konkreten Antworten geben und die Vermietung der Fahrzeuge war nur noch sehr eingeschränkt möglich.

Letztlich wird einer Branche, die keinen Gegenstand verkauft, sondern ein kurzzeitiges Nutzungsrecht an einem mobilen Gut anbietet, ein erheblicher Schaden verbleiben. Denn nicht alle in den letzten Stunden hingenommenen Stornierungen und unterbliebenen Reservierungen werden auszugleichen sein. Herumstehende Fahrzeuge kosten Geld, der Umsatz fehlt.

Die Unternehmen weisen nochmals auf ihre Anstrengungen der Reinigung und Desinfektion ihrer Fahrzeuge hin sowie auf den Vorteil, zur Minimierung des Ansteckungsrisikos mit einem Mietfahrzeug zu reisen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 5-21

Hanseatisches Oberlandesgericht 8 U 129/19 vom 15.01.2021
(Vorinstanz: Landgericht Hamburg 326 O 156/18 vom 19.09.2019)

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges aus dem Vermietfuhrpark der beklagten Autovermietung.
2. Eine Entscheidung über die Eigentümerstellung hat nach niederländischem Recht zu erfolgen, da der Abschluss des Kaufvertrages und die Übergabe des Fahrzeuges in den Niederlanden stattgefunden haben.
3. Danach muss ein gültiger Kaufvertrag bestehen und gegen ein Entgelt geliefert worden sein sowie der Erwerber in gutem Glauben gehandelt haben.
4. Ein gutgläubiger Erwerb ist nicht anzunehmen, wenn der Käufer aufgrund der Umstände gebotene Nachfragen und Nachforschungen unterlässt.
5. Die Übergabe eines Kfz-Fahrzeugbriefes mit korrekter Fahrgestellnummer reicht regelmäßig nicht aus, sofern - wie hier vorliegend - erhebliche Ungereimtheiten hinzutreten.

Zusammenfassung: Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg bestätigt eine erstinstanzliche Entscheidung gegen den Kläger, der von einem Autovermieter ein Fahrzeug samt Schlüssel und Fahrzeugpapiere herausgegeben haben wollte, dass er zuvor nach einem Diebstahl von einem Dritten in den Niederlanden erworben hatte. Der Autovermieter konnte den Prozess gewinnen, weil er verdeutlichen konnte, dass der Käufer kein Eigentum erworben hat, da er nicht in gutem Glauben handelte.

Bedeutung für die Praxis: Das Hanseatische OLG würdigt die Tatsache, dass auch aus dem Blickwinkel des Klägers an dem Kauf einiges auffällig und beachtenswert gewesen ist und ein Käufer das Eigentum nicht an bestehenden Ungereimtheiten vorbei erwerben kann, sofern sich später herausstellt, dass die erwähnten Auffälligkeiten den Hintergrund eines Diebstahls oder einer Unterschlagung vermuten lassen müssen. Konkret hat das Gericht zwar das Vorliegen von Mindestanforderungen an den gutgläubigen Erwerb in einem Fahrzeugbrief gesehen, der die richtige Fahrgestellnummer und den korrekten Namen des Verkäufers enthielt. Doch verneinte es das Vorliegen des guten Glaubens trotzdem, da zahlreiche weitere zweifelbegründende Anhaltpunkte vorgelegen haben. So wurde das Fahrzeug erheblich zu günstig verkauft und die auf Nachfrage ergangene Begründung wurde als wenig überzeugend eingeschätzt. Sodann lag nur ein Schlüssel vor. Der Verkauf fand im Ausland auf irgendeinem Treffpunkt statt. Wohnort des Verkäufers und Wohnort laut Kaufvertrag passten schließlich auch nicht zusammen. Diese und weitere Punkte in ihrer Gesamtheit wertete das Gericht als hinlänglichen Grund dafür, dass der Käufer einen Verdacht haben musste, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer gewesen sein könne. Der Kläger unterlies es, nach einer prüfbaren Adresse zu fragen und und/oder sich ein Ausweisdokument des Verkäufers zeigen zu lassen. Unstimmigkeiten zwischen den behördlichen Dokumenten wären ihm sonst aufgefallen.
Die Bedeutung des Urteils ergibt sich auch daraus, dass nach deutschem Recht mit höchster Wahrscheinlichkeit ebenso entschieden worden wäre.

Zitiervorschlag: "Kein gutgläubiger Erwerb eines zuvor abhanden gekommenen Mietfahrzeuges"

"Zwar ist dem Kläger von dem angeblichen Verkäufer ein auf dessen angeblichen Namen ausgestellter Fahrzeugbrief übergeben worden. Auch stimmte die dort eingetragene Fahrgestellnummer mit derjenigen des Fahrzeuges überein. Damit waren Mindestanforderungen erfüllt, die für die Begründung eines guten Glaubens auch nach niederländischem Recht ausreichen mögen, wenn sich kein weiterer Anlass ergibt, der Zweifel an der Berechtigung des angeblichen Verkäufers aufkommen lässt. Das war hier indes nicht der Fall. Es gab vielmehr zahlreiche Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der behaupteten Eigentümerstellung des Verkäufers begründeten.
Unstreitig sollte das erst ein halbes Jahr alte Fahrzeug deutlich unter dem Marktwert verkauft werden und erschien auch dem Kläger das Fahrzeug als „Schnäppchen“. Die insoweit gegebene Erklärung des angeblichen Verkäufers (...) ist wenig überzeugend (...).
Der Verkauf und die Übergabe des Fahrzeuges hat im Ausland auf einem Parkplatz fernab eines angeblichen Wohnortes des Verkäufers stattgefunden und der hohe Kaufpreis von über 40.000 € wurde in bar übergeben. Darüber hinaus hatte der Verkäufer im Internet seinen Wohnort mit Duisburg angegeben, was angeblich auch der Wohnort seiner Ehefrau sein sollte. Im Kaufvertrag sowie in den übergebenen Fahrzeugpapieren war als Wohnort dagegen Wiesbaden eingetragen. (...)
Auch wenn diese Umstände einzeln betrachtet keinen Verdacht erregen mussten und z.T. vom Verkäufer erklärt wurden, waren sie in ihrer Gesamtheit doch so auffällig, dass beim Kläger Zweifel am Eigentum des Veräußerers aufkommen mussten und er zumindest zu weiteren Nachforschungen erheblichen Anlass gehabt hätte, so dass nach den niederländischen Vorgaben ein guter Glaube nicht gegeben war, weil er solche Nachforschungen unterließ. (...) und er sich kein Ausweisdokument des Verkäufers hat vorlegen lassen, ist ebenso wenig nachvollziehbar, wie der Umstand, dass der Kläger sich die einzig ihm vorgelegten Dokumente nicht genauer angesehen hat. (...) Schließlich sind dem Kläger für das erst wenige Monate alte Fahrzeug keine Erwerbs- und Garantieunterlagen vorgelegt worden und er hat solche auch nicht verlangt. Das lässt sich schon deshalb nicht nachvollziehen, weil mögliche Garantieansprüche noch hätten bestehen können. Angesichts der zusätzlichen besonderen Umstände (s.o.), die dem Kläger Anlass zu erheblichen Zweifeln am Eigentum des Verkäufers hätten geben müssen, wäre eine Nachfrage nach solchen Erwerbsunterlagen eines nur wenige Monate alten Fahrzeuges im vorliegenden Fall aber das gewesen, was jedem als erforderliche Absicherung eingeleuchtet hätte."

(Hanseatisches Oberlandesgericht 8 U 129/19 vom 15.01.2021)

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Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
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Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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