Öffentliche Informationen

Aktion Abbiegeassistent

Jährlich rund 600 Abbiegeunfälle mit bis zu 40 getöteten Radfahrern bzw. Fußgängern – Abbiegeassistenten könnten diese Zahl deutlich reduzieren. Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer hat deshalb die “Aktion Abbiegeassistent” ins Leben gerufen. Eingeladen waren am 10. Juli 2018 ca. 100 Unternehmen und Verbände. Der BAV wurde durch seinen Geschäftsführer, Herrn Brabec, vertreten.

Ziel dieser Aktion und der Präsentation von bereits bestehenden „Best practice Beispielen“ ist die freiwillige Ausrüstung von Nutzfahrzeugen mit Abbiegeassistenten durch die Halter. Auch der BAV begrüßt diese Aktion und hatte bereits im Vorfeld ein Bekenntnis des Verbandes zur „Aktion Abbiegeassistent“ abgegeben.

Die EU wird eine diesbezügliche Regelung erst in 2022, wohl für 2024 bringen. Die bereits zugelassenen Nutzfahrzeuge wären damit noch nicht einmal ausgerüstet. Auch wenn der Minister dort für Beschleunigung sorgen will, wird in Deutschland eine schnellere Lösung benötigt.

Über die De-minimis-Förderung kann bereits heute auch die Anschaffung von Abbiegeassistenten in Neufahrzeugen beantragt werden. Doch konkurriert hier der Abbiegeassistent mit anderen Ausstattungen wie Reifen. Daher soll ein eigenes Förderprogramm für Abbiegeassistenten aufgesetzt werden, das jedoch noch vom Parlament zu bestätigen ist. Inhalt soll die 80%ige Förderung der Anschaffungskosten sein, bestenfalls im Rahmen der Neuanschaffung des Fahrzeugs oder für die Nachrüstung.

Vermieter von Fahrzeugen ab 3,5 Tonnen (vor allem ab 7,49 Tonnen) sind direkt angesprochen, über das Angebot von Fahrzeugen mit Abbiegeassistenten an ihre Kunden nachzudenken.

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag überwiegend verfassungskonform, mit Begründung

Wie das Bundesverfassungsgericht aktuell entschieden hat, ist der aktuelle Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Bundesländer vom 29.06.2011 mit Wirkung zum 01.01.2013 überwiegend verfassungskonform (Az. 1 BvR 1675, .

Entscheidend sei das Angebot eines Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks. Durch dessen Ausstrahlung erhalte jeder die Möglichkeit eines Empfanges, wodruch der Beitrag gerechtfertigt sei.

Das Gericht urteilte, dass

- die unterschiedliche Anzahl der Bewohner einer Wohnung keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt, also verfassungskonform ist und

- die unterschiedliche Behandlung von privaten Fahrzeugen (keine Zahlungspflicht)  und gewerblichen Fahrzeugen (Zahlungspflicht) ebenso verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

Lediglich die Doppel-Beitragszahlung bei Zweitwohnungen sieht des Gericht als verfassungswidrig an und gibt dem Gesetzgeber eine Neuregelung bis 2020 auf.

Die Begründung zur Frage der Beitragslast bei gewerblich genutzten Fahrzeugen wie Mietwagen lautet:

- mit dem Rundfunkangebot können Mitarbeiter unterhalten und informiert werden (Fokus hier auf die Betriebsstätten und Mitarbeiterfahrzeuge der Wirtschaft)

- im Bereich von Mietwagen können die Anbieter den Kunden mit dem Rundfunkangebot ergänzende Unterhaltungs- und Informationsleistungen zur Verfügung stellen, was das Bundesverfassungsgericht als einen preisbildenden Faktor der Mietwagenleistung ansieht. Es nennt hier die Verkehrsnachrichten.

Autovermieter werden daher auch in Zukunft verpflichtet sein, die Rundfunkgebühren für ihre Fahrzeuge zu bezahlen.

 

L e i t s ä t z e

zum Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018

- 1 BvR 1675/16 -

- 1 BvR 745/17 -

- 1 BvR 836/17 -

- 1 BvR 981/17 -

    Das Grundgesetz steht der Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr - potentiell - einen Nutzen haben.

    Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.

    Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann und soweit dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheint.

    Die Landesgesetzgeber durften die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen in der Annahme anknüpfen, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werde typischerweise in der Wohnung in Anspruch genommen. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.

    Die Nutzungsmöglichkeit zu betrieblichen Zwecken rechtfertigt die gesonderte Inanspruchnahme von Inhabern von Betriebsstätten und von nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Kraftfahrzeugen zusätzlich zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich.

    Ein Beitragsschuldner darf zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden.

    Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.

Eine ausführliche Urteilsbegründung ist hier veröffentlicht: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html

 

Urteilsgründe (Auszüge):

(...)

3. Im nicht privaten Bereich ...

Der Autofahrer soll immer mehr zahlen

Der führende Verkehrspolitiker der Grünen im Europaparlament Michael Cramer hält es klimapolitisch für geboten, dem Autofahrer in Europa in Zukunft das Fahren so richtig schwer zu machen. Grüne Unterstützung gibt es für Vorschläge des EU-Parlamentes wie diesen:

"In die Berechnung der Maut sollen externe Faktoren wie der Ausstoß von Lärm und Schadstoffen einfließen. Außerdem sollen in allen Ländern der EU die Betreiber von Straßen auch zusätzlich noch Staugebühren erheben können. Auf besonders vom Verkehr belasteten Strecken in Ballungsgebieten sollen so zusätzliche Staugebühren für Pkw von bis zu 67 Cent je Kilometer auf Autobahnen und 198 Cent je Kilometer auf Hauptstraßen möglich sein."

Fast 2 Euro pro Kilometer auf einer Hauptstraße. Das macht auf dem Weg zur Arbeit oder zum Arzt mal rund 40 Euro für 20 Kilometer und nochmal 40 zurück, zuzüglich Kosten der Finanzierung des Autos, Versicherung, Kfz-Steuer, Reparaturen, Benzin, Mineralölsteuer, Mehrwertsteuer, Parkgebühren usw. Allein an Steuern und Abgaben zahlen ...

Wettbewerbsrecht: Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug durchsetzen

Die Rechtslage ist eindeutig. Wer gewerbsmäßig ein Fahrzeug vermietet, muss es zuvor als Selbstfahrervermietfahrzeug zulassen. Wer das nicht tut, handelt gesetzeswidrig. Dabei kommt es entgegen der Auffassung vieler Autohäuser und Vermieter nicht darauf an, ob für die Überlassung an einen Dritten eine Rechnung gestellt wird oder wie hoch der dabei angesetzte Preis ist. So führt auch eine kostenlose Stellung von Mobilität im Rahmen einer Reparatur dazu, dass diese Vorschrift einzuhalten ist.

Aufgrund des Wettbewerbsrechts, das gleiche Bedingungen auf Märkten schaffen soll, kann sich ein Unternehmen gegen Wettbewerber wehren, die diese Vorschrift nicht einhalten. Das geschieht immer wieder, und als Verband bzw. Interessenvertretung der Mitglieder unterstützen wir das.

Eine Aufforderung zur Unterlassung ist dabei der erste Schritt. Geht der Abgemahnte darauf nicht ein, steht der Gang zum Gericht offen. Uns liegt ein aktuelles Urteil des Brandenburgischen OLG vor, in dem ein Autohaus verurteilt wurde:

– es zu unterlassen, Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers zu vermieten, wenn diese nicht als “Selbstfahrervermietfahrzeug” zugelassen sind
– die Kosten des Anwaltes und der Testanmietung sowie des Gerichtes zu übernehmen.

Insgesamt entstanden dem Autohaus Kosten im mittleren fünfstelligen Bereich.

Urteil OLG Brandenburg 6 U 23/16 vom 28.11.2017

 

EU-Abgeordnete wollen entfernungsabhängige EU-Maut für LKW und PKW

Das Europaparlament befasst sich von nun an mit dem Vorhaben, die Maut-Regeln in Europa umfassend zu verändern und zu vereinheitlichen. Dabei sollen ab 2025 auch Transporter in die Mautpflicht, die mit bis 7,49 Tonnen bis heute davon ausgenommen sind. Die derzeitigen nationalen Mautregelungen sollen dazu in ein europäisches System überführt werden, das nach der zurückgelegten Entfernung kassiert. Die Initiative geht vom Verkehrsausschuss des EU-Parlamentes aus.

Bisher nicht betroffene Transporter sollen auch in die Nachweispflicht über Lenk- und Ruhezeiten einbezogen werden.

Deutschland wird darauf zu achten haben, dass Partikularinteressen aus einigen problembehafteten Regionen nicht zu europaweit geltenden Regelungen führen, die in unserem hochentwickelten Flächenland zu Verwerfungen führen können. Umweltaspekte spielen vor allem in Großstädten eine immer größere Rolle und die dortigen Probleme müssen gelöst werden. Doch dürfen auch der Urlauber, der außerhalb der Großstadt Berufstätige, der Pendler oder der im Ländlichen lebende Autofahrer nicht vergessen werden.

Eine entfernungsabhängige ...

Klärung der Verursachung von Unfällen mittels Dashcam

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat die lang ersehnte Klärung der Dashcam-Frage herbeigeführt: Aufnahmen einer im Fahrzeug verbauten Minikamera, die geeignet sind, die Verursachung eines Unfallgeschehens zu erhellen, sind vor Gericht verwertbar. Die Begründung ist ebenso einfach, wie nachvollziehbar: Die Unfallbeteiligten ...

Vorgänge in Hamburg offenbaren Probleme bei der Umsetzung der Fahrverbote für Dieselfahrzeuge

Kommunen stehen vor dem Problem, die Umsetzung von – aus ihrer Sicht – in Kürze notwendig erscheinenden Fahrverboten vorzubereiten.

Die Hamburger Umweltbehörde hat bekannt gegeben, zwei konkrete Strecken für Dieselfahrzeuge zu sperren. Das Ziel scheint dabei lediglich, die Verbesserung der Luftqualität in Bezug auf Stickoxyde an den dortigen Messstationen. Denn gleichzeitig werden den Fahrzeuglenkern detaillierte Hinweise gegeben, welche nahegelegenen Ausweichstrecken genommen werden können. Man fragt sich nun, wer legt da jetzt fest, dass nun andere Bewohner den Umgehungsverkehr derselben alten Dieselfahrzeuge auszuhalten haben? Und vielleicht nur, weil da keine Messstationen aufgestellt sind?

Dem Vernehmen nach wird es in vielen Kommunen aber nicht zu den erwarteten Sperrungen bestimmter Strecken für konkrete Fahrzeuge kommen. Der Grund soll darin liegen, dass man das nicht für kontrollierbar hält. Stattdessen heißt es, sollen diese Strecken dann für alle Fahrzeuge gesperrt werden. Kurz gesprochen: Wo ein Messgerät steht, das Grenzwertüberschreitungen anzeigt, wird dann also der Autofahrer komplett ausgesperrt.

Diese Idee ist zurückzuweisen. Das ist völlig überzogen und inakzeptabel. Denn es wäre ein unangemessen schwerer Eingriff. Es würde außerdem für diejenigen, die – möglicherweise um den Fahrverboten zu entgehen – nun sehr umweltfreundliche Euro VI-Diesel-Fahrzeuge nutzen oder zukünftig nutzen wollen bzw. auf Benziner oder Elektrofahrzeuge umgestiegen sind, bedeuten, dass auch ihre Fahrzeuge vom Durchfahrverbot betroffen sind. Der Anreiz, alte Fahrzeuge durch neue umweltschonendere Fahrzeuge zu ersetzen, würde damit komplett entfallen und die Umsetzung der Fahrverbote damit dem eigentlichen Ziel entgegenstehen, die alten Fahrzeuge aus den Städten zu verbannen. Anstatt mit neueren Fahrzeugen würde nun mit den alten Fahrzeugen gefahren, nur auf anderen Strecken.

Fahrzeuge der Autovermieter sind meist neu oder fast neu und haben daher erhebliche Umweltvorteile. Doch auch Kunden der Autovermieter wären von solchen Komplettsperrungen betroffen. Ein Vorteil für die Flotte der Autovermieter aufgrund der Investition in positive Umwelteigenschaften ihrer immer fabrikneuen Fahrzeuge gegenüber umweltbelastenderen Fahrzeugen würde entfallen. Das ist aus Sicht der Branche nicht akzeptabel.

Sofern Autovermieter bisher davon ausgegangen sind, dass ihre Mietfahrzeuge zum Beispiel gegenüber gewerblichen Nutzern von alten Transportern z.B. von Handwerkern einen Vorteil haben, würde dieser durch die praktische Umsetzung mittels Komplettsperrungen entfallen. Für Autovermieter würde das bedeuten, dass ein eigentlich zu erwartender Nachfrage-Impuls durch das aktuelle Abgasthema ausbliebe und sogar negative Effekte entstehen können, wenn sich Kunden aufgrund von Fahrverboten gegen Anmietungen entscheiden würden.

Dilemma beim Datenschutz

Dilemma beim Datenschutz

Mit der europaweiten Gültigkeit der EU-Datenschutz-Grundverordnung ab dem 25.05.2018 werden die Verbraucherrechte gestärkt. Doch es gibt extreme Widersprüche. Denn gleichzeitig bleibt die Frage völlig unbeantwortet, warum Millionen Verbraucher ihre persönlichen Daten bei Internetgiganten wie Facebook und Co. eigenhändig eintragen und sich damit freiwillig einem Geschäftsmodell unterwerfen, das auf nichts anderem beruht, als diese personenbezogenen Daten zu sammeln, für dortige gewinnbringende Geschäftsmodelle zu verwenden und Daten bzw. daraus resultierende Erkenntnisse an Dritte zu verkaufen.

Ein weiterer widersprüchlicher Aspekt ergibt sich mit dem Blick auf die betroffenen Unternehmen. Die gesamte Wirtschaft ist von den Vorschriften betroffen und nicht lediglich Datenkraken. Die Wirtschaft wird durch die Datenschutzgrundverordnung einer hohen Belastung unterworfen. Das betrifft auch hunderttausende kleine und mittelgroße Betriebe, da sie nicht grundsätzlich ausgenommen sind von den Verpflichtungen, die sich aus der Gesetzesverschärfung ergeben. Große Unternehmen haben es leichter, sich den neuen Regeln anzupassen. Deren ...

Neuer Europcar-Geschäftsführer Stefan Vorndran

Zum 01. Mai 2018 wechselt der Geschäftsführer für Deutschland bei der Europcar Autovermietung in Hamburg, meldet das News-Portal Gloobi.de.

Der neue Geschäftsführer heiße Stefan Vorndran und komme aus der Reisebranche. Beim Geschäftsreiseanbieter BCD Travel war er seit Jahren als Deutschlandgeschäftsführer und zuletzt als Vice Präsident EMEA verantwortlich.

Vorndran soll die Position von Europcar im deutschen Vermietmarkt ausbauen.

Siehe dazu auch: Europcar-Presseinformation

 

Daimler und BMW übernehmen die Carsharing-Töchter komplett und legen sie zusammen

Die Hersteller BMW und Daimler fusionieren ihre Carsharing-Unternehmen und sonstigen Dienstleistungen neuer Mobilität. Dahinter stehen aus Sicht der Hersteller nachvollziehbar der Anspruch und die Notwendigkeit, global zu agieren und mit Geschwindigkeit weltweit im Bereich neuer Mobilitätsdienstleistungen zu wachsen. Die beiden Carsharing-Unternehmen sind auch zusammen noch relativ klein, sie haben den deutschen Markt aber im Griff. Der Blick geht vor allem ins Ausland und richtet sich auf globale Player wie Uber, Didi und Lyft. Wer Mobilität benötigt, soll sie auch ohne ein eigenes Auto zu besitzen schnell und unkompliziert erhalten. Im Portfolio sind auch Lösungen vom Taxi, über Parken bis hin zur Organisation mit Moovel, das alles bisher allerdings vor allem in Bezug auf ausreichend große Städte.

Die Hersteller haben sich von ihren Partnern Sixt und Europcar verabschiedet. Aus deren Sicht sind die ...

EU: Gespräche mit Mietwagenfirmen zur Terrorismusbekämpfung

In 2017 wurden mehrere Terroranschläge mittels zuvor angemieteter Kraftfahrzeuge verübt. Die EU-Kommission hat Gespräche mit Branchenvertretern geführt, um denkbare Maßnahmen zu bestimmen, die Verwendung von Mietfahrzeugen in Zukunft möglichst zu verhindern.

Diese Gespräche sind Teil der Anstrengungen der EU-Kommission auf dem Weg zu einer europäischen ...

56. Verkehrsgerichtstag

Der 56. Verkehrsgerichtstag hat sich mit Themen wie Inkasso nach im Ausland festgestellten Verkehrsvertößen, Sanktionen nach Verkehrsverstößen, automatisiertem Fahren und Gerichtsständen befasst.

Die Empfehlungen der Fachleute aus den Arbeitekreisen 1 bis 7 können so zusammengefasst werden (am Ende finden Sie eine Datei mit den konkreten Empfehlungen):

 

Privates Inkasso nach Verkehrsverstößen im Ausland  (Arbeitskreis I)

Das private Inkasso nach Verkehrsverstößen wird in vielen Fällen kritisch gesehen. Probleme sind späte Geltendmachung, hohe Nebenkosten und nicht erfolgte Erstinformationen. Das private Inkasso bei Bußgeldern aus Verkehrsverstößen wird angelehnt. Der Arbeitskreis fordert einen Ombudsmann zur Klärung von streitigen Forderungen. Der Gerichtsstand für eine gerichtliche Streitaustragung soll beim Beschuldigten liegen.

 

Automatisiertes Fahren (Arbeitskreis II)

Der Arbeitskreis weist auf mangelde Trennschärfe der Unterscheidung zwischen ...

PRESSEINFORMATION: Vorstand des Bundesverbandes der Autovermieter Deutschlands e.V. neu gewählt

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) hat am 21. Dezember 2017 einen neuen Vorstand gewählt.

Jens Erik Hilgerloh, Vorstandsvorsitzender der Europa Service Autovermietung AG, ist bei der Delegiertenversammlung in Frankfurt einstimmig zum neuen Präsidenten des BAV gewählt worden. Wiedergewählt in den Vorstand wurden außerdem als Stellvertreter des Vorstandes Reinhard Ott, Inhaber der Autovermietung Ott in Deining und Bernd Rehberg von der Autovermietung Rehberg24mobil in Schweinfurt. Reinhard Ott wurde zum Sprecher des Vorstandes bestimmt.

Die Delegiertenversammlung ...

Parallele zu p2p-Carsharing: UberPOP in EU unrechtmäßig

Die Vermietung eines Kraftfahrzeuges unterliegt in Deutschland und anderen EU-Ländern weitreichenden Vorschriften. So müssen solche Fahrzeuge in Deutschland als Selbstfahrervermietfahrzeuge zugelassen werden, jährlich eine Hauptuntersuchung erhalten und eine spezielle Versicherung vorweisen können. Über Internetplattformen wie Drivy werden jedoch Fahrzeuge zur Vermietung an Dritte angeboten und auch tatsächlich vermietet, die privat zugelassen sind und die diese Vorschriften nicht einhalten.

Wir haben seit langem darauf hingewiesen, dass wir das für einen Verstoß gegen geltendes Recht halten und von Anbietern und Behörden verlangt, dass auch alle privat vermieteten Fahrzeughalter dieselben Regeln einzuhalten haben. Das gebietet eigentlich nicht nur die Fairness des Wettbewerbs. Auch die Verkehrssicherheit, das ist der Hintergrund der angesprochenen Vorschriften, soll damit aufrechterhalten werden. Denn wenn selbst neuwertige Fahrzeuge der gewerblichen Vermieter jährlich technisch auf ihren Zustand hin untersucht werden müssen, sollte das auf 20 Jahre alte Privatmietwagen erst recht gelten, wie sie in Privatvermietplattformen angeboten werden.

Bisher haben sich Betreiber von Internetplattformen wie Carunity, Drivy, Tamyca, Getaway oder Croove dahinter verstecken wollen, dass sie sich selbst nicht als Anbieter von Mobilitätsleistungen sehen, sondern als Internet-Dienst oder Vermittler, der für gesetzliche Vorgaben an die Nutzer auf seiner Plattform in Bezug auf Verkehrsvorschriften nicht verantwortlich sei. So urteilte leider auch eine Kammer des Landgericht Berlin vor einiger Zeit.

Dass diese Auffassung grundlegend falsch ist, legt das aktuelle Ergebnis des ersten EuGH-Verfahrens zur Frage ...

Rennen mit Mietwagen und Einziehung der Fahrzeuge

Die Raser-Szene nutzt für ihre illegalen und gefährlichen Rennen auch Mietwagen.

Die deutschen Autovermieter stellen sich klar hinter den Rechtsstaat, der eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch Geschwindigkeitsverstöße und geplante oder spontane Rennen unterbinden will und muss. Nicht nur soll verhindert werden, dass gerade mit Mietwagen solche Gefährdungen begangen werden, sondern ist auch aus eigenem wirtschaftlichen Interesse für jeden nachvollziehbar, dass die Vermieter hochwertiger Fahrzeuge kein Interesse an den Kunden haben können, die entgegen vertraglicher Vereinbarungen mit den Fahrzeugen Personen- und Sachschäden riskieren und auch verursachen.

Die Autovermieter prüfen vor Herausgabe des Fahrzeuges sehr zuverlässig, ob der Mieter zum Führen eines Fahrzeuges berechtigt ist, da er eine gültige und auf das Fahrzeug bezogene Fahrerlaubnis besitzt.

Fraglich erscheint jedoch, ob die Behörden zur Ermittlung und Strafverfolgung nach Feststellung von Verstößen die Mietfahrzeuge zu dem Zweck einziehen können, die potentiellen Täter unter Druck zu setzen. Nach Auffassung des Bundesverband der Autovermieter besteht hierzu auch nach Änderung des Strafrechts keine Rechtsgrundlage, denn der Vermieter ist für die ungesetzliche Verwendung des Mietfahrzeuges nicht verantwortlich.

Über Tatort- und Tatwerkzeug-Untersuchungen hinaus können Staatsanwaltschaften das Eigentum und das Betriebsmittel der Autovermieter nicht beschlagnahmen – oder wie in der Presse geschrieben wurde – einziehen und zugunsten der Staatskasse versteigern. 

Nach Änderung des Strafgesetzbuches in den §§ 315 d,e,f und weiteren Änderungen sind Raser nicht nur von bis zu 10 Jahren Haft bedroht, sondern auch von der Einziehung ihrer Fahrzeuge. Durch Verweis auf § 74 a in § 315 f können auch Dritte von der Einziehung betroffen sein. 

Der Wortlaut des § 74 a lautet:

§ 74a Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen

Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
1. mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder
2. sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.

Es erscheint jedoch schlicht abwegig, einem Autovermieter zu unterstellen, er würde leichtfertig dazu beitragen, dass sein Vermietobjekt zum Tatmittel werde oder er habe Kenntnis von den Umständen, die zu solchen Taten führen. Im Gegenteil kann unterstellt werden, dass sofern er davon wüsste, jeder Unternehmer, der an der Fortführung seines Unternehmens interessiert ist, die Vermietung verweigern oder schnellstmöglich beenden würde. Daraus ergibt sich zwingend, dass ein Mietfahrzeug nicht mit der Begründung eingezogen werden kann, dass die neue Gesetzeslage hierfür einen hinlänglichen Spielraum für Staatsanwaltschaft oder Gerichte begründe.

Eine Einziehung von Fahrzeugen der Autovermieter würde auch dem angestrebten Zweck nicht dienen, solche Rennen zu unterbinden. Das Eigentum der vermietenden Unternehmen einzuziehen, kann keine merklichen Auswirkungen auf einen Mieter haben, damit dieser nicht später mit einem Fahrzeug des Vermieters als Raser auffällt. Denn die im Vorfeld angedrohten Konsequenzen für den Fall eines wegen Rasens geschehenen schweren Unfalls oder einer schwerwiegenden Straftat sind für den Mieter bereits erheblich. Er ist mit Führerschein-Entzug, Strafprozess, Geldstrafen bis hin zu Haft bedroht. Die Behörden sollten deshalb nicht davon ausgehen, eine Schadenersatzforderung des Vermieters wirke hier im Vorfeld noch erzieherisch gar zur Vermeidung solcher Straftaten.

Die Einziehung eines Mietfahrzeuges ist auch nicht geeignet, spätere Wiederholungen auszuschließen. Ein Mieter, der ein Mietfahrzeug und nicht sein eigenes Fahrzeug zu unerlaubten Handlungen nutzt, kann sich einfach ein anderes Fahrzeug mieten, auch wenn das Mietfahrzeug von den Behörden eingezogen wurde. Also hilft die Einziehung auch aus diesem Grund nicht weiter und ist willkürlich und unzumutbar für Unternehmen.

Dabei ist zu bedenken, dass viele Vermieter als Klein- und Mittelständische Betriebe familiengeführt oft mit weniger als 20 Fahrzeugen für sich und Angestellte den täglichen Broterwerb sicherstellen. Deshalb ist mit solchen Eingriffen in die Berufsfreiheit sensibel umzugehen.

EuGH wird Finanzierungsmodell des öffentlich-rechtlichen Rundfunks prüfen

Die deutschen Autovermieter unterliegen weiterhin einer erheblichen und unzumutbaren Belastung durch das Finanzierungsmodell des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Für nahezu jedes Fahrzeug ist monatlich ein Drittelbeitrag zu entrichten, hinzu kommen erhebliche Zahlungen aufgrund der Vielzahl der Mietwagenstationen. Pro Jahr ergibt das Zahlungen im zweistelligen Millionenbereich allein durch Autovermieter. Viele andere Branchen vom Handel bis zum Handwerk sind ähnlich stark belastet. Die deutsche Wirtschaft ist derzeit verpflichtet, einen erheblichen Teil der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu tragen. Deshalb wird dagegen nicht nur durch Privatpersonen, sondern auch durch Unternehmen geklagt.

Das Landgericht Tübingen hat sich wiederholt kritisch mit dem Rundfunkstaatsvertrag der Bundesländer auseinandergesetzt und zum Beispiel Fragen zur Zuständigkeit der Länder oder den verfassungsmäßigen Grundsatz der Gleichbehandlung gestellt. Die Antworten der Verwaltungsgerichte lauteten immer im Sinne des Gesetzgebers. Doch Zweifel ließen sich nicht ausräumen und so erscheint der direkte Weg zum EuGH als eine andere Möglichkeit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Regelungen.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wurden vom LG Tübingen nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist das ...

Bundestagswahl 2017: Ein Branchenblick auf die Wahlprogramme, vor dem Hintergrund der Sondierungen

Mobilität befindet sich im Wandel. Einerseits ist sie ein Grundbedürfnis, eines der wichtigsten Schmiermittel unserer Wirtschaft und Garant des Wohlstandes, andererseits sind Veränderungen notwendig und bereits allgegenwärtig. Ein “weiter so” erscheint nicht möglich.

Aber wo müssen Veränderungen ansetzen, wo zuallererst und wie? Die Parteien haben sehr unterschiedliche Ideen in ihren Wahlprogrammen, deren Verwirklichung Konsequenzen für die Branche der Autovermieter nach sich ziehen würde. Die Spannbreite ist groß. Geht es im einen Fall vor allem um ausgemachte Optimierungsmöglichkeiten für den Verkehr und im anderen Konzept verstärkt um die Ablösung herkömmlicher Antriebe, so dreht es sich in einem dritten Programm um die Eindämmung des motorisierten Individualverkehrs insgesamt.

Das Ergebnis der Bundestagswahlen bescherte eine lediglich überschaubare Anzahl von denkbaren Konstellationen der Regierungsbildung. Die Verhandlungen laufen, Ausgang eher offen. An dieser Stelle lohnt ggf. nochmals ein Blick auf die Wahlprogramme, um die Festigkeit von Positionen von vor der Wahl einschätzen zu können. Die Frage dahinter: Was taugt ein Wahlprogramm, wenn die zugehörige Partei ihre Positionen nicht so ernst nimmt.

Zwei Beispielfragen sollen die Relevanz von politischen Entscheidungen für Vermieter und Mieter von Kraftfahrzeugen verdeutlichen:

1. “Soll eine E-Auto-Quote für Neuzulassungen vorgeschrieben werden?
Eine E-Auto-Quote würde es den Vermietern erschweren, auf eine günstige Weise an Fahrzeuge der Hersteller und Importeure zu kommen. Unklar ist einerseits die Finanzierung der Batterien und eine diesbezügliche Kostenkalkulation, gerade bei kurzen und vom Kilometerstand abhängigen Laufzeiten zwischen vier und acht Monaten wie es in der Vermietflotte üblich ist.
Vermieter könnten außerdem ihre monatlichen Kosten für den Fuhrpark schlechter kalkulieren bzw. müssten von höheren monatlichen Kosten ausgehen, auch weil die Fahrzeuge teurer in der Anschaffung sind.
Der Betrieb einer größeren Flotte von Elektrofahrzeugen ist für Vermieter zudem sehr kompliziert. Bereits das Laden will beherrscht sein. Viele gleichzeitig zu ladende Fahrzeuge, lange Ladezeiten, viel dafür benötigter Verkehrsraum bedeuten Umstände, die zu geringer Auslastung, Ausfall und weniger Umsatz führen.
Kunden sind mit Elektrofahrzeugen weniger flexibel. Die Reichweite ist geringer als mit bisherigen Vermietfahrzeugen. Im Winter sinkt diese nochmals und dürfte zu einer Vielzahl von überraschenden Liegenbleibern führen. Die Kundennachfrage könnte sinken, weil eine E-Flotte jenseits von Entdeckertum nicht den Kundenerwartung entspricht.
Andererseits sind die Betriebskosten für Mieter attraktiv und sofern die Politik bereit ist, die Anschaffung von Elektrofahrzeugen durch Autovermieter zu fördern, könnten Probleme der Flottenkosten gelöst werden und Autovermieter für den Autofahrer der erste Anlaufpunkt werden, E-Mobilität zu “erfahren”.

2. “Soll die Lkw-Maut auf kleine Nutzfahrzeuge unter 7,5 Tonnen ausgeweitet werden?
Einige Parteien geben hier eine Antwort, andere äußern sich nicht. Autovermieter lehnen eine Ausweitung auf leichte Nutzfahrzeuge aus mehreren Gründen entschieden ab. Zunächst erscheinen die Kosten der Erfassung im Vergleich zu den erwarteten Einnahmen viel zu hoch. Mit der Jahreseinnahme könnten nur wenige Kilometer Autobahn gebaut werden.
Entscheidender ist die Gewissheit, dass viele tausend Mieter dieser Fahrzeuge, die nur selten auf ein solches Fahrzeug zurückgreifen und es deshalb nicht besitzen, sondern mieten, mit einem Lkw-Mautsystem nicht vertraut sind. Der Aufwand und die Probleme für die Mieter wären enorm. Für eine einzelne Fahrt kann man nicht Kunde bei einem Mautsystem werden. Bußgelder, Nachforderungen der Vermieter usw. würden zu weniger Kunden, weniger Mieten, weniger Umsatz führen. Handwerksbetriebe bekämen Schwierigkeiten, ihre seltenen Fahrten unkompliziert abzuwickeln. Ein Riesenrad würde gedreht, um eine minimale Einahme zu generieren, die auch noch Bürokratie zu Abrechnung und Durchsetzung erfordert.

 

Wahlprogramme und Branche

Der Blick in die Wahlprogramme der wichtigsten Parteien verrät sehr unterschiedliche Positionen zu den Themen, die für die Unternehmen der Autovermieter interessant erscheinen. Wir haben hineingeschaut und wichtige Erkenntnisse in einer Übersicht dargestellt.

Vergleich der Wahlprogramme, ein Branchenblick inkl. Zusammenfassung und Texte der Parteien soweit relevant (PDF hier herunterladen)

 

Wahlprogramme

Zugriff auf wichtige Wahlprogramme (PDF, bitte die Partei anklicken, Sortierung nach Alphabet):

1. AfD

2. CDU/CSU

3. FDP

4. DIE GRÜNEN

5. DIE LINKEN

6. SPD

 

Wahlprogramme als anschauliche Übersicht (Verkehr, Digitales, Steuern, Europa, …)

Eine etwas weitere Sicht auf die Wahlprogramme zur Bundestagswahl lässt sich den Ausführungen des zur DEKRA gehörenden ETM-Verlages entnehmen. Wir haben diese übersichtlich nebeneinander gestellt. Darin sind neben verkehrspolitischen Themen auch Aussagen zur Digitalisierung, Steuern und Europa betrachtet.

In Anlehnung an den ETM-Verlag und seine Formulierungen zu den Wahlprogrammen: Vergleichsbetrachtung anschauen (PDF)

Gesetz zum automatisierten Fahren

Zur Ermöglichung des automatisierten Fahrens auf deutschen Straßen wurde das Straßenverkehrsgesetzes geändert. Bundestag und Bundesrat haben dieser Neuregelung zugestimmt, die hierfür geänderte Version des Straßenverkehrsgesetzes ist in Kraft. Das Ziel dabei war: Deutschland soll Leitmarkt und deutsche Hersteller sollen Leitanbieter der dazu benötigten Technologien werden und die Verkehrssicherheit soll ein gutes Stück in Richtung der ausgegebenen “Vision Zero” vorankommen, also der Reduzierung der durch Unfälle im Straßenverkehr verursachten Todesfälle auf Null.

Die neu hinzugefügten Paragrafen 1 a – c StVG regeln die Erlaubnis des Betriebs solcher Fahrzeuge, Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers sowie die alsbaldige Überprüfung des Gesetzes und seiner Rechtsfolgen. Paragraf 63a StVG bestimmt die Aufzeichnung von Daten.

Eine vom Bundesverkehrsministerium eingesetzte Ethik-Kommission hat das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens bestätigt. Die Kommission stellt in 20 Thesen Leitlinien auf. Der vorliegende Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass man von ethischen Problemen im Zusammenhang mit automatisiertem Fahren ausgehen müsse, die Einführung dieses technologischen Fortschrittes gleichzeitig aber auch ethisch geboten sei, weil damit ein gewichtiger Sicherheitsgewinn erreicht werden könne. Problemfelder seien die Beachtung der Menschenwürde, die Aufrechterhaltung der persönlichen Entscheidungsfreiheit und die Datenautonomie. Wichtig sei es, den Schutz des Menschen vor den von Tieren und Sachen zu stellen und in Dilemma-Situationen keine Auswahlentscheidungen nach persönlichen Merkmalen wie Alter oder Geschlecht vorzunehmen. Für die Programmierung der Systeme müsse das verboten sein. Dabei vermochte es die Ethik-Kommission nicht, Dilemma-Situationen zu lösen, was letztlich nicht verwunderlich ist. Das Vorkommen von Dilemma-Situationen müsse jedoch weitgehend minimiert werden. Haftungsfragen sind so zu behandeln, dass klar ist, wer für ein Ereignis zuständig gewesen ist, der Mensch oder die Maschine.

Das Gesetz bezieht sich auf das automatisierte Fahren. Klar davon zu trennen ist das autonome Fahren. Fachleute gehen davon aus, dass das autonome Fahren als eine komplexe nächste Stufe des alltäglichen Autoverkehrs noch sehr lange auf sich warten lassen wird.

Kritik am Gesetz kommt von Verbraucherschützern, Versicherungen und Datenschützern vor allem in Bezug auf die Begriffsklarheit und den Schutz entstehender Daten. Grundsätzlich scheint sich die Fachwelt jedoch einig. Ein solches Gesetz wird benötigt und die neue Regelung ist ein erster Schritt, der den rechtlichen Rahmen für die Nutzung bereits bestehender und künftiger Fahrzeugtechnologien setzt. 

Nähere Informationen zum verabschiedeten Gesetz finden Sie hier: http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw13-de-automatisiertes-fahren/499928

Veröffentlichung um Bundesgesetzblatt vom 20.06.2017

Digitalisierung und die Frage nach bestehenden Regeln

Zur Stellungnahme des Generalanwalts am EuGH wegen des Streites spanischer Taxifahrer mit der Firma Uber

Die Digitalisierung verändert die Lebenswirklichkeit. Unternehmen kommen daran nicht vorbei. Wer nicht nach Neuem strebt und verbesserte Möglichkeiten durch die Digitalisierung nicht nutzt, wird verlieren. Doch ein Spannungsverhältnis zwischen Veränderung durch die Umsetzung disruptiver Ideen und dem Korsett von regulierten Branchen kann nicht unbeachtet bleiben. Neues könnte sich manchmal gerade dann besonders schnell und zerstörerisch durchsetzen, wenn es diese Regeln missachtet, da die Etablierten um die Regeln nicht herumkommen.

So dürfte es im Personentransport-Gewerbe gesehen werden. Wer ein Taxi betreiben will, braucht eine Genehmigung, zahlt eine Lizenz, muss geeignet sein, die Technik ist überwacht, bestimmte Regeln der Leistung sind vorgeschrieben usw. Darum kommt man dort nicht herum. Das treibt die Kosten, schützt aber auch vor ungezügelter Konkurrenz. Am Beispiel Uber wird klar, dass sich neue digital basierte Angebote manchmal nicht darum kümmern, es im Gegenteil darauf ankommen lassen und dann vor den Gerichten geklärt werden muss, ob die Geschäftsmodelle erlaubt oder behördliche Verbote gerechtfertigt sind.

Die erste der in Europa derzeit mit bzw. gegen Uber ausgetragenen Streitigkeiten ist vor dem EuGH (Az. C-343/159) nun einen Schritt voran gekommen. Eine Entscheidung zwischen Taxigewerbe und Uber in dieser Angelegenheit soll noch in diesem Jahr fallen und in Vorbereitung dieser Entscheidung hat der Genaralanwalt des EuGH, der als Gutachter für das Gericht tätig ist, eine wichtige Feststellung getroffen. Diese Feststellung betrifft den Versuch von Uber – wie andere Plattformbetreiber in anderen Zusammenhängen der Digitalisierung auch – ihre Leistung lediglich als eine IT-Dienstleistung darzustellen, die wenig mit der Branche zu tun habe, deren Dienste dort revolutioniert werden sollen. Daraus abgeleitet seien dann auch die Regeln der Branche nicht auf diese Unternehmen übertragbar. Ähnlich einem Telefonanbieter, dem man schwerlich vorwerfen kann, wenn jemand über das Telefon unerlaubte Dinge tut, sah und sieht es Uber bis heute nicht ein, dass seine Leistungen so konkret organisiert sind, dass nicht nur Angebot und Nachfage ähnlich einer Taxi-App auf der Plattform zusammentreffen, sondern Uber die Spielregeln so konkret definiert, dass man als Anbieter zu sehen ist. Der Genaralanwalt hat das nun in seiner Stellungnahme bestätigt.

Eine ähnliche Frage war im Zusammenhang mit der Vermietung von privaten Fahrzeugen diskutiert worden. Die Branche der Autovermieter hat einen Rechtsstreit bis heute nicht weiter geführt, in dem erstinstanzlich das Landgericht Berlin die Auffassung vertreten hatte, der Plattformbetreiber sei nicht auf Regeln zu verpflichten, die für gewerbliche Autovermieter zum Schutz der Mieter gelten.

Bundestagswahl 2017: Wer plant hier eine streckenabhängige Maut?

In der Vorschau auf die Bundestagswahl 2017 ist die Frage zu stellen, welche Parteien für die nächste Legislaturperiode eine Verschärfung der Pkw-Maut anstreben. So viel vorab: Das Thema ist relevant und nicht eindeutig zu beantworten. Um so wichtiger ist es, diese Frage aufzuwerfen und um Antworten zu bitten.

Die Einführung der Pkw-Maut steht noch aus und die Kritik aus dem Ausland ist weiterhin hörbar. Das bis hin zur Klageandrohung vor dem Europäischen Gerichtshof. Doch der Stern hatte thematisiert, dass vom CDU-geführten Bundesfinanzministerium eine Verschärfung der jüngst erst beschlossenen Mautregelungen mittels einer streckenabhängigen Maut gewollt sei. Der Weg dieser Information macht sie einigermaßen glaubhaft, auch wenn es sich bisher trotzdem eher um Spekulation dabei handelt, ob das Finanzminiserium in dieser Richtung aktiv ist. Stern: 

“… Berufung auf eine Stellungnahme des Bundesrechnungshofs zur Neuordnung der Bund-Länder-Finanzen. Dem Bericht zufolge zitiert der Rechnungshof darin aus einer Ministeriumsvorlage, in der es heißt: “Danach strebt es (das Ministerium) überdies an, die Infrastrukturabgabe in eine streckenabhängige Maut umzuwandeln.”

Aus dem Finanzministerium erfolgte inzwischen ein gemeinsames Dementi mit dem Bundesverkehrsministerium. Diese Frage war auch ein Thema der Bundespressekonferenz vom 24.04.2017 und hier wurde leider nicht geradeheraus geantwortet. Mitschrift: https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/2017/04/2017-04-24-regpk.html

“..dass es dabei bleibt, dass kein Autofahrer durch die Infrastrukturabgabe stärker belastet wird..”
“äußern wir uns zu internen Vorlagen nicht, die von irgendjemandem erstellt oder angeblich erstellt wurden”
“Eine streckenbezogene Pkw-Maut ist weder geplant noch politisch gewollt. Die Bundesregierung verfolgt keine Pläne für eine streckenbezogene Pkw-Maut.”

Die Antworten lauten nicht: “Niemand wird eine streckenabhängige Maut errichten.” Daraus lässt sich lediglich für den heutigen Zeitpunkt dieser Schluss ziehen: Es gibt ein beschlossenes Gesetz zum Thema Infrastrukturabgabe. Mehr ist nicht beschlossen. Ob ein Ministerium jedoch, die Regierung gar oder eine und welche Partei diesem Gedanken bisher oder mit Blick auf die kommende Legislaturperiode nachhängen, ist damit noch lange nicht beantwortet, erscheint aber sehr wohl wichtig für die Wähler und Bürger. Denn die mit einer streckenabhängigen Maut verbundenen Belastungen können in extreme Ausmaße steigen.

Einmal abgesehen von Einwohnern, die in den großen Städten auf gut vernetzte Verkehrsmittel zurückgreifen können, sind alle anderen Bürger dieses Landes darauf existentiell angewiesen, dass individuelle Mobilität bezahlbar bleibt. Auch das Funktionieren der deutschen Wirtschaft verträgt sich nicht mit einer Kostenexplosion für den privaten und gewerblichen Autofahrer.

Das Thema kommt immer wieder auf, teilweise in verschärfter Form, dann im Zusammenhang mit der Forderung eines gesamteuropäischen Mautsystems. Die EU-Kommission schlägt aktuell vor, europaweit auf die streckenabhängige Maut umzustellen und will dazu mit dem EU-Parlament eine Einigung erzielen.

http://mobileapps.tt.com/wirtschaft/wirtschaftspolitik/13045761-91/eu-plan-kilometerabh%C3%A4ngige-maut-soll-vignette-abl%C3%B6sen.csp

Hier geht es um weitere Milliardenkosten für den Autofahrer. Die Parteien, die im September zur Bundestagswahl antreten, müssen sich zu diesem Thema erklären. Gemeint sind nicht nur DIE GRÜNEN, bei denen man ein solches Ansinnen vermuten würde. Auch die SPD, die LINKEN, FDP und auch die Union aus CDU und CSU müssen sich erklären, inwieweit sie in einer Koalition mit den Grünen bereit wären, dem Autofahrer eine streckenabhängige Maut zuzumuten.

Carsharing-Gesetz soll das Autoteilen fördern

Die Bundesregierung hat ein Gesetz in den Bundestag eingebracht, mit dem das Carsharing in Deutschland gefördert werden soll.

Das sogenannte "Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing" (CsgG) sieht vor, dass die Carsharing-Nutzung in Bezug auf das Parken bevorrechtigt werden kann. Kommunen können Carsharing-Parkflächen im öffentlichen Straßenraum ausweisen. Sie können solche Flächen für einen Anbieter ausschreiben und vergeben und Modelle definieren, die den Anbieter und Nutzer von Parkgebühren befreit.

Der Entwurf enthält eine Definition, was unter Carsharing zu verstehen ist. Ein Carsharing-Fahrzeug sei "... ein Kraftfahrzeug, das einer unbestimmten Anzahl von Fahrern und Fahrerinnen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten mit einschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten und selbstständig reserviert und genutzt werden kann."

Die Kennzeichnung der Fahrzeuge soll in einer Verordnung der Bundesministerien geregelt werden. Zu begrüßen ist es, dass von einer starren Kennzeichnung der Fahrzeuge mittels Plakette wohl Abstand genommen werden kann. Nach unserer Auffassung sind durch die Fortschritte in der Digitalisierung bereits Systeme vorhanden, die eine starre Kennzeichnung überflüssig erscheinen lassen. Denn zielführend wäre es, wenn ...

Straßenverkehr: Handelsverband warnt vor immer neuen Abgaben

Auch der Handelsverband sieht in der nun vom Bundesrat beschlossenen Ausweitung der Lkw-Maut auf weitere Bundesstraßen und kleinere Lkw vor allem einen Versuch des Staates, die Belastungsschraube für Verkehrsteilnehmer, Wirtschaft und damit auch für Verbraucher immer weiter anzuziehen. Nichts anderes sei auch im Zusammenhang mit der Einführung der Pkw-Maut zu befürchten. Denn allen Beteuerungen zum Trotz werde hier ein Einfallstor für weitere Belastungen der Bürger geschaffen.

Kommentar vom HDE

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. hat immer wieder darauf hingewiesen, dass die Einführung einer Pkw-Maut nicht dazu führen dürfe, den Autofahrer in Zukunft mit Mehrkosten zu belegen. Denn die Summe der staatlichen Einnahmen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben auf Mobilität belaufen sich mit seit Jahren weit über 50 Milliarden Euro pro Jahr in einer Dimension, die keine weiteren Steigerungen zulässt.

Empfehlungen des 55. Deutschen Verkehrsgerichtstages

Der 55. Verkehrsgerichtstag (VGT) tagte vom 25.01.2017 bis 27.01.2017 in Goslar. In acht Arbeitskreisen ging es um aktuelle Themen des Verkehrsrechts wie die Fahrerlaubnis für ältere Fahrer, Fahrverbote, Smartphone am Steuer oder die Abgaskrise.

 

Wichtige Ergebnisse der Arbeitskreise lauten:

 

- Eine ...

Gesetzentwurf zur Pkw-Maut überarbeitet

In Bezug auf im politischen Berlin übliche Gepflogenheiten und dem demokratischen Verständnis entsprechende Abläufe gab es vielstimmige Kritik am Vorgehen des Bundesverkehrsministeriums zur Einführung der Pkw-Maut. Notwendige Änderungen des bereits beschlossenen Gesetzentwurfes wurden in der letzten Woche gleichzeitig den Bundesländern, der Wirtschaft und gesellschaftlichen Gruppen zur Information und Stellungnahme binnen eines Tages zugesandt. Im Normalfall bleiben einige Wochen Zeit, das zu durchschauen, zu diskutieren und Hinweise für eine gute Gesetzgebung zu formulieren. Die gesetzte Frist führte zu einigem Unmut. Tenor: Das hätte man sich sparen können, Alibi-Veranstaltung, Demokratiedefizit.

Das erscheint um so bedauerlicher, als die Verkehrsinfrastruktur von großer Bedeutung für die deutsche Wirtschaft und ein wichtiger Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge für jeden Bürger ist. Der Wechsel von der Steuerfinanzierung zur nun zumindest teilweisen Nutzerfinanzierung durch eine Pkw-Maut und deren Ausgestaltung hätte eine ausführliche Diskussion verdient. Es bleibt die Frage zu beantworten, ob diese Form der  beabsichtigten Umstellung zur Nutzerfinanzierung nur einen ersten Schritt darstellen könnte. Denn die nun vorgelegten Gesetzesänderungen lassen in ihren Formulierungen die Befürchtung zu, dass ein vollständiger Wechsel von ...

Drei BDWi-Fragen an die Junge Union

Zu den Themen Altersversorgung, Digitalisierung und Stadtplanung führte der Bundesverband der Dienstleistungswirtschaft (BDWi) ein Interview mit Paul Ziemak / Junge Union (JU).

https://www.youtube.com/watch?v=vb8HnMgyfeM&feature=youtu.be

Der BDWi ist ein Zusammenschluss von Verbänden für den besseren Zugang zu Politik und anderen gesellschaftlichen Gruppen und vertritt unter anderem auch die Interessen der im BAV organisierten Autovermieter.

Umweltzone in Paris gilt auch für deutsche Mietwagen

Aktualisiert am 27.01.2017

Seit 01.01.2017 sind in Frankreich einzelne Gebiete wie die Hauptstadt Paris zur Umweltzone erklärt worden. Um die Umweltzone befahren zu dürfen, benötigen Autofahrer ab dem 1. Januar 2017 eine Feinstaubplakette, die sogenannte Vignette “Crit’Air”. Ab 1. Januar 2017 muss diese zwingend an Fahrzeugen innerhalb der Umweltzone angebracht sein. Ist das nicht der Fall, wird bei im Ausland zugelassenen Fahrzeugen ab April 2017 eine Strafe von 68 Euro erhoben. Die Plakette ist für ausländische Fahrzeuge von nun an – zunächst hieß es, “erst ab März” – erhältlich.

Ziel ist die Verbesserung der Luftqualität. Innerhalb der Umweltzone gilt dazu ein zeitlich begrenztes Fahrverbot: montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Nachts, an Wochenenden und an Feiertagen gilt das Fahrverbot also nicht. Es betrifft alle Kraftfahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 1. Januar 1997 und Krafträder mit einer Erstzulassung vor dem 1. Juni 1999. Diese dürfen dann dort nicht fahren. Die Regelung betrifft auch Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen.

Read more at: http://de.france.fr/de/info/umweltzone-paris

Neben Paris und den umliegenden Gemeinden gilt dies unterdessen auch für die Metropolen (Stadt plus großräumiges Umland) Grenoble und Lyon.

Die Bestellung der Plakette kann hier erfolgen: https://www.lez-france.fr/nc/de/bestellshop.html

Unter www.lez-france.fr/de/ finden Sie weitere Informationen zu den Umweltzonen in Grenoble und Lyon und zum differenzierten Verkehr bei Spitzenwerten der Luftverschmutzung. Beispielsweise galt für die Metropole Lyon, dass ab dem 23.01.2017 nur noch die Vignetten E bis 3 unbeschränkt fahren durften. Die Vignetten Nr. 4 und 5 durften nur abwechselnd mit geraden/ungeraden Kennzeichen fahren. 

Es erscheint ratsam, Mieter deutscher Mietfahrzeuge mit Ziel Frankreich auf diese möglichen Nutzungseinschränkungen aufmerksam zu machen und ihnen die Internetseite https://www.lez-france.fr/de/ zu nennen.

 

Rundfunkgebühren: Landgericht Tübingen hat weiterhin Zweifel am Verfahren der Gebührenerhebung und Durchsetzung

Mit Bezug auf ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in Mannheim zu einem Parallelverfahren (Urteil vom 4.11.2016 – Az. 2 S 548/16) und der dortigen Rechtsbeschwerde beim BGH wird dieses Verfahren weiter ruhen gelassen und das mit dem Blick auf das Urteil des VGH Mannheim ausführlich begründet.

Auszüge aus der Argumentation des LG Tübingen, Beschluss vom 09.12.16, Az. 5 T 280/16:

– VGH begründet seine Entscheidung mit Rechtsprechungs-Übereinstimmung zu Rheinland-Pfalz, das widerspricht dem Föderalismus-Prinzip landesspezifischer Gesetzgebung. “Man habe damit nur vermeiden wollen, dass die Anwendung rheinland-pfälzischen Rechts neben baden-württembergischen Recht „Schwierigkeiten“ bereite.”

– Ausmaß des Eindringens in Privatsphäre der Gebührenzahler und Umsetzung der erhaltenen Daten stimmen nicht. “So ermittelt die Gläubigerin zwar mit aufwändigem Melderegisterabgleich unter Eindringen in die Privatsphäre der Betroffenen (- wer lebt „hinter der Haustüre“ mit wem zusammen? -) die potentiellen Schuldner, hat also bereits alle privaten Informationen gesammelt und zusammengestellt, soll sich aber dann willkürlich und ohne Verwaltungsakt einen beliebigen Schuldner oder Verwaltungsaktadressaten (hoheitlich!) auswählen dürfen”

– Ohne einen formalen Verwaltungsakt wird Druck über einen Säumniszuschlag aufgebaut “Dass dann zugleich dem willkürlich ausgewählten Adressaten zugemutet wird, den öffentlich-rechtlichen Beitrag anteilig (Anmerkung: auf Mitbewohner) zu verteilen und Regress zu nehmen, dürfte wohl zu den ungeschriebenen Rechtsgrundsätzen speziell des Rundfunkrechts gehören. Da dies sogar für Maßnahmen mit Strafcharakter (Säumniszuschläge), sogenannte „Druckmittel“ (Rn. 36) gelten soll, dürfte es sich wohl um Sippenhaft-ähnliche Grundsätze handeln. Mehrere Personen werden nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag säumig, einer wird als Schuldner und noch vor Erlass eines Verwaltungsaktes und vor Prüfmöglichkeit in Bezug auf die Auswahl mit dem „Druckmittel“ (Rn. 36) Säumniszuschlag belastet. Gerade diese Erwägungen zeigen zudem, dass ohne originären Verwaltungsakt gerade nicht bindend feststeht, wer konkret den Säumnistatbestand verwirklichen kann.”

– Die Gebühr ist eine Steuer. “Dem VGH wird insoweit zugestimmt, wenn er feststellt, dass das öffentlich -rechtliche Programm „innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt“ und danach „grundsätzlich auch jede Person an der Finanzierung zu beteiligten ist“ (Rn. 46). Daraus lässt sich im abgabenrechtlichen System nur ein Schluss ziehen: Was jedermann zugutekommt, ist kein besonderer individueller Vorteil, sondern als Gemeinlast mittels Steuern zu finanzieren”

– Eine Mehrfachbelastung ist willkürlich “Ein Auseinanderdriften von 25 % bis 400 % trotz der Gläubigerin bekannter Kenntnis und trotz objektiver Unmöglichkeit der gleichzeitigen Mehrfachnutzung eines etwaigen Vorteils in Form des Programmangebots erscheint willkürlich.”

Warum ist dies von Bedeutung?

Das System der Finanzierung des öffentlichen Rundfunks ist vielfältiger Kritik ausgesetzt. Probleme der Verfassungsmäßigkeit, der Frage des Vorliegens einer Steuer, der Ausweitung auf Betriebsstätten von Unternehmen und deren gewerbliche Fahrzeuge, die Geltendmachung wie eine Behörde, das dabei praktizierte Verfahren, alles das sind Fragen, die gerichtlich zu klären sind und die die Hoffnung aufrechterhalten, dass sich die Politik der Bundesländer und die Umsetzung durch KEF und Rundfunkanstalten ändern müssen, um eine gerechte und zumutbare Rundfunkfinanzierung für Bürger und Wirtschaft zu erreichen.

Statistik Marktdaten Autovermietung 2015

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. veröffentlicht hier seine Auffassung zur Marktentwicklung des vorangegangenen Jahres. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die notwendigen Daten nicht vollständig vorliegen und deshalb zum Teil geschätzt werden müssen. Aus diesem Grund sind auch keine Aussagen zu einzelnen Unternehmen möglich, sondern lediglich Gesamtaussagen.

Die dargestellten Zahlen orientieren sich an folgenden Parametern:

1. Bestand der Fahrzeuge am 01.01.2015 laut Kraftfahrtbundesamt KBA,
2. Anzahl der Neuzulassungen ...

Lkw-Maut: Forderungen für den Fall einer Absenkung auf 3,5 Tonnen

Bund und Länder planen laut Entwurf des Vierten Mautgesetzes eine Ausweitung der derzeitigen Mauterhebung. Die Gesamtzahl der bemauteten Strecken soll von derzeit ca. 15.000 Kilometern auf über 50.000 Kilometer steigen, in dem eine Lkw-Maut ab voraussichtlich Mitte 2018 auf allen Bundesstraßen eingeführt wird. Damit sollen Mehreinnahmen von ca. zwei Milliarden Euro generiert werden und überwiegend zweckgebunden in die Verkehrsinfrastruktur zurückfließen. Ziel sei es außerdem, die Belastung auf Bundesstraßen zu verringern.

In diesem Zusammenhang wird auch angekündigt, in Zukunft auch über die Mautpflicht von Nutzfahrzeugen der Gewichtsklassen ab 3,5 Tonnen nachzudenken. Eine Prüfung dieses ...

Pkw-Maut: Berlin gibt Brüssel die schriftliche Antwort

Laut Meldung der FAZ hat das Bundesverkehrsministerium den Streit um die Rechtmäßigkeit der Pkw-Maut in Deutschland mit einem Schreiben an die EU-Kommission beantwortet. Darin wird deutlich gemacht, dass es sich bei den Gesetzentwürfen durchaus um ein rechts-konformes Vorhaben handelt und die Bedenken der EU unbegründet seien.

Damit liegen die Voraussetzungen für eine Klage der EU-Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof vor. Ein solches Vertragsverletzungsverfahren war in Berlin erwartet worden und wird nach Auffassung des Bundesverkehrsministeriums die hiesige Auffassung bestätigen.

Quelle: DPA, FAZ

Autoflotte: eAuto trotz Förderung uninteressant

Laut einer aktuellen Meldung des Branchendienstes Autoflotte habe eine Dataforce-Umfrage ergeben, dass die Förderung der Elektromobilität bei Flottenbetreibern nicht gut ankommt.

Für 81 Prozent kommt es weiterhin nicht infrage, Elektrofahrzeuge oder Hybride in die Flotte aufzunehmen. Lediglich fünf Prozent der Befragten nehmen das zum Anlass, vermehrt solche Fahrzeuge zu ordern.

Meldung von Autoflotte:

http://www.autoflotte.de/umfrage-e-auto-praemie-laesst-fuhrparkleiter-kalt-1805415.html?utm_source=Newsletter&utm_campaign=Newsletter-Einstieg&utm_medium=Newsletter-Autoflotte

BKrFQG: Novellierung der bestehenden Regelungen

Der Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestages diskutiert die Novellierung der bestehenden Regelungen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes.

Aus Sicht der Autovermieter ist zu begrüßen, dass die schriftliche Klarstellung des Bundesverkehrsministeriums an den Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. vom 13. März 2015 nun auch dazu geführt hat, die Begrifflichkeiten im Gesetz anzupassen. 

Durch den Austausch des Begriffes „Fahrten“ durch „Beförderungen“ wird deutlich, dass das Gesetz keine Anwendung auf sogenannte Leerfahrten finden soll. Diese Klarstellung im Gesetz, die bereits durch einen Erlass des BMVI vom 13.03.2015 zum Ausdruck kam, ist zu begrüßen und berücksichtigt nun auch in den Gesetzesformulierungen, dass die EU-Richtlinie 2003/59/EG per Definition Fahrten mit unbeladenen Fahrzeugen ohne Güter und Fahrgäste vom Geltungsbereich ausschließt. 

 

Förderung der Anschaffung und der Nutzung von Elektrofahrzeugen

Die am 18.05.2016 von der Bundesregierung beschlossene Förderrichtlinie zur Förderung der Anschaffung und des Betriebes von Elektrofahrzeugen und Hybriden in Höhe von bis zu 1 Mrd. Euro bis 2019 steht bevor.

Gefördert wird zunächst die Anschaffung eines Elektro-Fahrzeuges mit einer Kaufprämie von bis zu 4.000 Euro. Die Hälfte kommt kommt dabei vom Staat und die andere Hälfte von der Fahrzeugindustrie. Hybridfahrzeuge werden mit zusammen 3.000 Euro pro Fahrzeug gefördert.

Dabei darf das Fahrzeug nach dem Listenpreis maximal 60.000 Euro kosten. Hierfür hat der Staat 600 Millionen Euro vorgesehen. Gefördert ist die Anschaffung durch Privatpersonen sowie durch Unternehmen.

Neben der Anschaffungsförderung werden weitere Vergünstigungen gewährt. So wird für reine Elektro-Fahrzeuge bis zu 10 Jahre auf die Erhebung von Kfz-Steuer verzichtet. Mit dem Elektromobilitäts-Gesetz (Emog) wurde bereits in 2015 die Grundlage für Vergünstigungen bei der Nutzung von E-Fahrzeugen im Straßenverkehr geschaffen.

Laut Förderrichtlinie vom 18.05.2016 wird auch der Aufbau einer Ladeinfrastruktur am Arbeitsplatz staatlich gefördert. Zudem wird die Aufladung für den Arbeitnehmer nicht als geldwerter Vorteil bewertet und unterliegt somit nicht der Einkommensbesteuerung.

Ziel ist es, der Verbreitung der Elektromobilität nun endlich den nötigen Schwung zu verleihen und hierzu bedeutende Investitionen in allen relevanten Bereichen auszulösen. Dazu gehören die Ladeinfrastruktur ebenso wie in IT-Lösungen und Forschung und Weiterentwicklung von Antriebs-, Fahrzeug- und Batterietechnologien. 

Vor der Einreichung von Anträgen ist die Veröffentlichung der gesetzlichen Grundlagen im Bundesanzeiger abzuwarten. Hierüber informiert das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (Bafa):  http://www.bafa.de/bafa/de/wirtschaftsfoerderung/elektromobilitaet/index.html

Details zum Nachlesen:  https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/05/2016-05-18-elektromobilitaet.html

Beratung

Wer sich beraten lassen möchte, kann sich hierhin wenden:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 422
Frankfurter Str. 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-1009
E-Mail-Formular

 

 

Daimler, Uber, Strategien und Regeln

Daimler-Chef Dieter Zetsche kokettiert mit einem Einstieg bei Uber. Derzeit sei das mit 35 Milliarden Euro für eine kontrollierende Mehrheit aber zu teuer.

Sein Interesse begründet er damit, dass er Versuche ablehne, bisherige Verhältnisse zu konservieren. Wenn etwas vorteilhaft sei, müsse man versuchen, Teil und Speerspitze der Veränderung zu sein. Aus diesem Grund beteiligt sich Daimler am Uber-Konkurrenten Blacklane und betreibt mit MyTaxi eine Vermittlungsplattform in scharfer Konkurrenz zu den Taxi-Rufzentralen.

Uber hat seine Dienste in Deutschland weitgehend reduziert, signalisiert aber einen langen Atem. Das derzeit gültige Verbot von UberPOP, in welchem Fahrgäste an Privatleute vermittelt werden, wird derzeit am OLG Frankfurt verhandelt. Aktuell ist UberPool der Versuch, die Auslastung von Fahrzeugen zu verbessern und damit weniger Autos zu nutzen.

Hersteller suchen den Weg vom Fahrzeug-Lieferanten zum Mobilitätsdienstleister und damit nach strategischen Zukäufen und Partnerschaften. Hintergrund ist der Versuch, neue Technologien zu nutzen, um individuelle Mobilität umweltfreundlicher, Ressourcen-schonender, sicherer und günstiger zu machen und dabei als Hersteller nicht abgehängt zu werden von neuen und zukünftig bedeutenden Erfolgsfaktoren. Elektromobilität spielt dabei ebenso eine Rolle, wie die Automatisierung des Fahrens, wie das autonome Fahren, die Verknüpfung von immer besseren technischen Möglichkeiten mit immer verschiedenartigeren Bedürfnissen.

Daimler-Chef Zetsche weist in dem Zusammenhang aber auch darauf hin, dass die geltenden Rahmenbedingungen für alle gelten müssten. 

Einreise mit dem Mietwagen: Probleme mit dem Zoll

Ergänzung am 11.07.2018

Auf Nachfrage teilten die Schweizer Zollbehörden heute in einer E-Mail folgendes zu bestehenden Regelungen für schweizer Bürger bei Fahrten mit ausländischen MIetwagen mit:

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Grundsätzlich haben Sie (Anmerkung: ein schweizer Bürger) kein Anrecht, ein unverzolltes und unversteuertes Fahrzeug in der Schweiz zu benutzen. Für gelegentlich im Ausland gemietete Fahrzeuge besteht jedoch eine Ausnahmeregelung.
Den Vermietungsunternehmungen wie z.B. Avis, Hertz, Sixt usw. gleichgestellt sind Autohäuser, Autogaragen und Reparaturwerkstätten, sofern sie Fahrzeuge auch an Personen vermieten, ohne dass diese ein Fahrzeug zur Reparatur bzw. Wartung übergeben.

Das Mietfahrzeug müssen Sie (Anmerkung: ein schweizer Bürger) bei der ersten Einreise zwingend bei einer besetzten Grenzzollstelle (während den Veranlagungszeiten Reiseverkehr) anmelden. Die Kontaktangaben der Zollstellen finden Sie im Dienststellenverzeichnis.
Dienststellenverzeichnis: http://www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/die-ezv/organisation/grenzuebergaenge--zollstellen--oeffnungszeiten.html

Die Zollstelle stellt Ihnen (Anmerkung: einem schweizer Bürger) für die Benutzung des (Anmerkung: nicht in der Schweiz zugelassenen) Mietfahrzeuges in der Schweiz einen sogenannten Vormerkschein (Form. 15.25) aus. Dieser bezieht sich auf das Inkrafttreten des Mietvertrages und ist ab diesem Zeitpunkt 8 Tage gültig. Verwenden Sie (Anmerkung: ein schweizer Bürger) das Fahrzeug zuerst mehrere Tage im Ausland, werden Ihnen diese abgezogen.

Unabhängig von den 8 Tagen, können Sie das Fahrzeug in jedem Fall bis zu 3 Tagen ab dem Grenzübertritt verwenden. Der Tag der Einreise wird nicht mitgerechnet.

Innerhalb der genannten Frist müssen Sie das Fahrzeug wieder ausführen oder an das entsprechende in der Schweiz ansässige Vermietungsunternehmen zurückgeben. Das Formular 15.25 müssen Sie bei der Ausfuhr bei einer besetzten Grenzzollstelle abgeben.

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Das sieht für uns wie die schweizer Reaktion auf den EU-Zollkodex aus 2016 aus.

 

Unsere Meldung vom 07.07.2016:

Für die Mietwagenbranche völlig überraschend bestehen seit dem 01. Mail 2016 große Probleme bei der Vermietung von Fahrzeugen in grenznahen Regionen.

Aufgrund einer EU-Verordnung aus ...

Regierungsbeschluss: Ausweitung der Lkw-Maut

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Erhebung einer Lkw-Maut ab Mitte 2018 auf weitere ca. 37.000 Kilometer Bundesstraßen auszuweiten. Derzeit sind alle Autobahnen und lediglich 2.300 Kilometer Bundesstraßen mautpflichtig für Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen. Mehreinnahmen von ca. 2 Milliarden Euro pro Jahr sollen so zusammenkommen.

Auch die Frage der Absenkung der Gewichtsgrenze auf 3,5 Tonnen soll spätestens bis Ende 2017 geklärt werden. Eine solche nochmalige Ausweitung hätte erhebliche Auswirkungen ...

Verleihen des eigenen Autos kann teuer werden

Die Überlassung eines Fahrzeuges ist mit Risiken verbunden. Das OLG Celle hat einen Streit entschieden, bei dem es um die Kosten der Beschädigung eines Fahrzeuges ging, das jemand einem anderen kostenlos verliehen hatte (Urteil vom 26.01.2016, Az. 14 U 148/15). Zu den Voraussetzungen für die Bejahung eines stillschweigenden Haftungsausschlusses bei Gebrauchsüberlassung eines fremden Pkw hat das OLG entschieden, dass der Mieter dem Vermieter den entstandenen Schaden ersetzen muss.

Das bedeutet, dass, wenn sich jemand ein Auto ausleiht und dieses beschädigt, er sich nicht darauf berufen kann, es sei ja versichert und er hätte es nicht geliehen, wenn ihm die Risiken bekannt gewesen wären.

Wer sich ein Fahrzeug leiht, muss für die Beschädigungen also aufkommen. Er muss sich der Risiken bewusst sein, denn eine Kaskoversicherung kann er bei dem Besitzer des Fahrzeuges nicht “abschließen”. Es ist also auch für den Vermieter Vorsicht geboten, denn einen teuren Schaden können die wenigsten ersetzen, da nützt der Anspruch auf eine Entschädigung oft gar nichts.

Nächster Schritt zur Klärung der Mautfrage für Pkw in Deutschland

Wie nun bekannt wurde, hat die EU-Kommission das erwartete Mahnschreiben nach Berlin gesandt. Die Mahnung zur Einhaltung der EU-Verträge und deren Begründung ist eine Voraussetzung für das Austragen des Streites beim Europäischen Gerichtshof.

Beide Seiten verharren dabei bisher auf ihren Rechtspositionen. Das Verkehrsministerium hält die beschlossenen Regelungen für EU-konform und verweist auf Regelungen in anderen Mitgliedsstaaten. Die Kommission sieht dagegen weiterhin eine Diskriminierung ausländischer Autofahrer.

Weitere Informationen:

http://www.n-tv.de/politik/Bruessel-nimmt-deutsche-Pkw-Maut-nicht-hin-article17578046.html

Brüssel mit Vorschlag zur Pkw-Maut in Deutschland

Nachdem Bundesverkehrsminister Dobrindt vor einigen Tagen zum Thema Pkw-Maut mit dem Chef der EU-Kommission Jean-Claude Juncker zusammengetroffen ist, kommt nun ein Kompromissvorschlag aus Brüssel.

Siehe beispielhaft diese Presseinformation der FAZ: Meldung vom 07.04.2016 zur Pkw-Maut in Deutschland

Der Vorschlag besteht darin, eine Kompensation der Pkw-Maut nicht mehr über die Kfz-Steuer, sondern über Reduzierungen der Pendler-Pauschale und der Besteuerung der Kraftstoffe zu erreichen.

Doch genau hier liegt ein eklatantes Problem dieser Idee immer dann, wenn Fahrzeughalter und Nutzer nicht identisch sind. Die Reduzierung der Pendlerpauschale und der Mineralölsteuer kommen immer dem Nutzer eines Fahrzeuges zugute. Die Pkw-Maut müsste aber der Halter zahlen. Bei allen Autovermietern und vielen anderen gewerblichen Haltern zahlt dann der Halter und der Nutzer hat den Vorteil.

Damit kann von einer Kompensation nicht mehr gesprochen werden. Für die Einführung einer Pkw-Maut hat die Politik hoch und heilig versprochen, komme es zu keiner Mehrbelastung. Gewerbliche Autovermieter würden nach diesem Vorschlag jedoch mit erheblichen jährlichen Mehrkosten durch eine Pkw-Maut belastet. Insgesamt müsste für die Branche von ca. 20 Millionen Euro Zusatzkosten ausgegangen werden, die zu einem Stichtag fällig würden. Wer soll das bezahlen können in einer Branche harten Preiswettbewerbs und vielfach langfristig verhandelter Kosten und Preise?

Die Autovermieter verweisen darauf, dass ihnen die Kosten der Pkw-Maut nicht einseitig auferlegt werden dürfen. Aus diesem Grund ist der Vorschlag der EU-Kommission strikt abzulehnen. Das möchten wir den Verantwortlichen in einem fortgesetzen Dialog auch deutlich machen.

Rundfunkbeitrag: Private Kläger dringen beim Bundesverwaltungsgericht nicht durch

Das Bundesverwaltungsgericht hat die ersten Fälle entschieden, die dort von privaten Klägern zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des 15. Rundfunkstaatsvertrages anhängig geworden sind.

Das oberste Verwaltungsgericht hält das Rundfunkgebührenmodell für verfassungsgemäß. Dabei haben vor allem Fragen eine Rolle gespielt, ob jemand zahlen müsse, der keinen Rundfunk empfängt und ob es sich um eine Steuer handele. Näheres erfahren Sie zum Beispiel hier:

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/rundfunkbeitrag-laut-bundesverwaltungsgericht-verfassungsgemaess-14132459.html

Die Kläger haben nun die Möglichkeit, das Verfahren am Bundesverfassungsgericht fortzusetzen und die Entscheidung überprüfen zu lassen.

Empfehlungen des 54. Deutschen Verkehrsgerichtstages

Der 54. VGT tagte vom 27.01.2016 bis 29.01.2016 in Goslar. In sieben Arbeitskreisen ging es um aktuelle Themen des Straßenverkehrsrechts wie Dashcam, Blutentnahme oder MPU.

Wichtige Ergebnisse:

– Kein Richtervorbehalt mehr für eine Blutentnahme
– Atemalkoholanalyse kein Beweismittel
– MPU ab 1,1 Promille
– Verkehrszivilprozesse sollen schneller werden
– Dashcam-Gesetz und neues Fahrlehrerrecht gefordert

Was diskutiert wurde und welche konkreten Empfehlungen an die Politik ausgeprochen wurden, kann diesem PDF-Dokument entnommen werden:

http://www.deutscher-verkehrsgerichtstag.de/images/empfehlungen_pdf/empfehlungen_54_vgt.pdf

Pkw-Maut aus Brüssel

Die deutschen Bestrebungen für ein landeseigenes Mautsystem für Personenkraftwagen stecken in Brüsseler Amtsstuben fest. Nun kommt von der zuständigen Verkehrskommissarin der Hinweis, dass an einem europaweiten Mautsystem gearbeitet wird. Verkehrskommissarin Violeta Bulc im Interview mit der Zeitung die Welt: “Die Höhe der Abgabe sollte sich ausschließlich an der Zahl der gefahrenen Kilometer orientieren”.

http://www.welt.de/wirtschaft/article150656095/Bruessel-plant-einheitliches-europaeisches-Mautsystem.html

Das würde für das System der Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur und für die finanziellen Lasten der Autofahrer in Deutschland erhebliche Verwerfungen nach sich ziehen. Bei Einführung eines Mautsystems mit entfernungsabhängigen Kosten sind deshalb die Grundlagen der Besteuerung des Haltens und Nutzens von privaten und gewerblich genutzten Pkw grundsätzlich zu hinterfragen. Wenn heute zum Beispiel mit der Kfz-Steuer und der  Mineralölsteuer mehr als 50.000.000.000 Euro pro Jahr vom Autofahrer in den Staatshaushalt fließen, dann kann das nicht bestehen bleiben. In der Höhe einer zusätzlichen Belastung der Autofahrer durch eine entfernungsabhängige Pkw-Maut wäre eine Kompensation notwendig. Eine Einschränkung der Mobilität der Autofahrer, also von Bürgern, Angestellten und Firmen ist nicht hinzunehmen.

Die Kanzlerin ist an ihr Wort zu Mehrbelastungen durch eine Pkw-Maut zu erinnern: “Mit mir wird es das nicht geben”.

Kammergericht Berlin verbietet Uber black

Nach einer Entscheidung des höchsten Berliner Zivilgerichtes verstößt das Angebot von Uber black gegen das Wettbewerbsrecht und ist damit verboten, solange der Fahrpreis über einem Selbstkostenpreis liegt.

Einschlägige Vorschriften sind dann zu beachten, wenn mit der Dienstleistung Geld verdient werden soll (Gewinnerzielungsabsicht). Sofern mehr als der Selbstkostenpreis verlangt wird, ist von der Gewinnerzielung auszugehen und sind damit die Vorschriften für das Mietwagengewerbe einzuhalten.

Weitere Informationen zur Berufungsentscheidung des Kammergerichtes: http://www.rechtslupe.de/allgmeines/uber-black-3103048

Reinhard Ott neuer Präsident des Bundesverbandes der Autovermieter Deutschlands e.V., Wahl eines neuen Vorstandes

Die Delegiertenversammlung des Bundesverbandes der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) hat in ihrer Sitzung am 16.Dezember 2015 Reinhard Ott mit sofortiger Wirkung für drei Jahre zum Präsidenten gewählt. Der 50jährige ist Inhaber einer mittelständischen Autovermietung und eines Kfz-Reparaturbetriebes in Deining in der Oberpfalz und bringt weitreichende Erfahrung in der bundesweiten Verbandsarbeit mit.

Die Delegierten der Autovermieter wählten außerdem Bernd Rehberg erneut zum Mitglied des Vorstandes. Bernd Rehberg vertritt die Interessen der Gruppe der mittelständischen Autovermieter im BAV-Vorstand.

Als Vertreter der bundesweit tätigen Autovermieter wurde Lars-Eric Peters (Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG) in seinem Vorstandsamt wiedergewählt.

Michael Brabec, Geschäftsführer des BAV, dankte dem turnusgemäß ausscheidenden Präsidenten Ernst Bayer für seinen langjährigen intensiven Einsatz und seine herausragende Arbeit für die gesamte Branche.

Bitte beachten Sie dazu unsere Pressemitteilung

50 Jahre AVIS-Autovermietung in Deutschland

In 1965 wurde in Frankfurt, Niddastraße -Nähe Hauptbahnhof- die erste AVIS-Station in Deutschland eröffnet. Marktveränderungen und weltpolitische Ereignisse gingen an AVIS nicht immer spurlos vorüber. Heute vermietet das Unternehmen mit Sitz in Oberursel als einer der führender Mobilitätsdienstleister mit ca. 1.200 Mitarbeitern an 344 Stationen die gesamte Mietwagenpalette bis hin zu Fahrzeugen der Marke Porsche sowie Transporter und Lkw. 

Sehen Sie einen Abriss der Unternehmensgeschichte unter http://biztravel.fvw.de/avis-bildergalerie-autovermieter-wird-50/393/150909/4070

Boom beim Fernbus darf kein Sicherheitsproblem sein

Der Fernbusmarkt boomt. Expansion, immer neue Linien, Billigpreise, Flottenvergrößerung… das schafft eine günstige und angeblich sichere Alternative für Reisende.

Doch entgegen häufiger Beteuerungen scheint der Boom im Fernbus-Markt doch ein erhebliches Sicherheitsproblem auszulösen. Bereits Anfang 2014 wurde Kritik am System des Marktes und der Kontrollen geübt und auf erhebliche Folgen für die  Verkehrssicherheit hingewiesen. Der Verein Mobifair hatte den Markt untersucht und vor erheblichen Gefahren gewarnt. Siehe http://www.mobifair.eu/Startseite_neu/Dumping_Bus/Dumping_Bus_index/

Das Szenario hat sich bestätigt. Kontrollen in Hannover und jetzt in Frankfurt haben viele und erhebliche Mängel ergeben. In Frankfurt wurden bei 27 Überprüfungen in 24 Fällen Mängel festgestellt. Technische Mängel sind ebenso dabei wie Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeit-Regelungen.

http://www.spiegel.de/auto/aktuell/frankfurt-am-main-polizei-zieht-mehrere-fernbusse-aus-dem-verkehr-a-1061924.html

Bestehende Vorschriften und deren Durchsetzung mittels Kontrollen und Sanktionen haben sicherzustellen, dass auch dieser junge Markt ein attraktives Angebot bleibt und nicht wegen anhaltender Sicherheitsprobleme auf eine Katastrophe zusteuert. Die Anbieter sind gefordert, in die Sicherheit zu investieren, auch wenn das die Kosten erhöht. Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten sind kein Bagatell-Verstoß, denn es geht dabei um das Leben und die Gesundheit der Fahrgäste und anderer Verkehrsteilnehmer.

 

Marktentwicklung Autovermietung anhand Zulassungszahlen

Der Gesamtmarkt der Vermietung von Fahrzeugen “an Selbstfahrer” scheint sich in 2015 überdurchschnittlich entwickelt zu haben. Eine zentrale Statistik mit tatsächlichen Umsatzangaben aller Anbieter gibt es zwar nicht. Doch die Gesamtgröße der Flotte, die bundesweit zur Vermietung angeboten wird, die ist bekannt. Hier die Zahlen seit 2011 für Kraftfahrzeuge (Pkw und Nutzfahrzeuge), für Pkw und für alle zur Vermietung angeboteten Fahrzeuge (inkl. Anhänger):

 

  Kraftfahrzeuge insgesamt (ohne Anhänger) %          Darunter PKW %   Fahrzeuge insgesamt 
   (einschl. Anhänger)
%
             
2011 238.632   193.461   265.066  
2012 254.967 6,84 206.411 6,69 282.550 6,60
2013 249.930 -1,98 203.581 -1,37 276.583 -2,11
2014 252.682 1,10 204.522 0,46 281.625 1,82
2015 259.690 2,77 211.048 3,19 290.175 3,04

Quelle: KBA-Statistiken

 

 

p2p-Carsharing: Test durch Stiftung Warentest

Die Stiftung Warentest hat sich den Markt der privaten Autovermietung bzw. des privaten Carsharings angesehen. Drei Anbieterportale wurden getestet. Testkriterien waren zum Beispiel Preis/Leistungsverhältnis, Verfügbarkeit, Mietbedingungen und die Möglichkeiten der Absicherung für eventuelle Beschädigungen.

Die Ergebnisse sind vernichtend. Bereits die Einhaltung des Testrahmens mit fünf Anmietungen konnte nicht bzw. nur unter Inkaufnahme unzumutbarer Bedingungen eingehalten werden. Die aufgerufenen Preise für die Miete lassen die Anmietung unattraktiv erscheinen. Ganz offen empfehlen die Tester, spätestens nachdem sie aus Verbrauchersicht auch mit den Versicherungsbedingungen nicht zufireden sein konnten, statt dessen lieber zum gewerblichen Vermieter zu wechseln. Schließlich heisst es dann auch im Testbericht: “Nicht billig, weit weg, unzuverlässig.”

Testergebnis bei Stiftung Warentest: https://www.test.de/Portale-fuer-privates-Carsharing-Wie-gut-klappts-mit-Drivy-Co-4931690-0/

Beitrag des Focus: http://www.focus.de/auto/news/privates-carsharing-im-test-enttaeuschende-bilanz_id_5049053.html

Gemeinsame Position gegen illegales Rasen

In einem heutigen Gespräch der Stadt Köln mit Vertretern der Autovermieter und Carsharing-Unternehmen wurde festgestellt, dass es ein wichtiges gemeinsames Interesse ist, eine maximale Verkehrssicherheit zu erreichen und alle Verkehrsteilnehmer vor gefährlichem Umgang mit Fahrzeugen zu schützen.

Die aktuellen Raserunfälle mit Mietwagen- und Carsharingfahrzeugen werden übereinstimmend als bedauerliche Einzelfälle angesehen. Autovermieter halten Mieter bereits heute durch vertragliche Vorgaben zu angemessenem und verantwortungsvollem Umgang mit Mietfahrzeugen an. Bei massiven Verstößen werden Mieter ausgeschlossen.

Es wurden gemeinsame Initiativen in Richtung Bundesregierung vereinbart, Regelungen für einen Informationsaustausch im Bedarfsfall zu schaffen. Autovermieter zeigen ihr besonderes Interesse beim Vorgehen gegen einen Fahrzeugmissbrauch.

Presseinformation der Stadt Köln vom 23.07.2015 zum Gespräch mit Autovermietungen

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