Die Raser-Szene nutzt für ihre illegalen und gefährlichen Rennen auch Mietwagen.
Die deutschen Autovermieter stellen sich klar hinter den Rechtsstaat, der eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch Geschwindigkeitsverstöße und geplante oder spontane Rennen unterbinden will und muss. Nicht nur soll verhindert werden, dass gerade mit Mietwagen solche Gefährdungen begangen werden, sondern ist auch aus eigenem wirtschaftlichen Interesse für jeden nachvollziehbar, dass die Vermieter hochwertiger Fahrzeuge kein Interesse an den Kunden haben können, die entgegen vertraglicher Vereinbarungen mit den Fahrzeugen Personen- und Sachschäden riskieren und auch verursachen.
Die Autovermieter prüfen vor Herausgabe des Fahrzeuges sehr zuverlässig, ob der Mieter zum Führen eines Fahrzeuges berechtigt ist, da er eine gültige und auf das Fahrzeug bezogene Fahrerlaubnis besitzt.
Fraglich erscheint jedoch, ob die Behörden zur Ermittlung und Strafverfolgung nach Feststellung von Verstößen die Mietfahrzeuge zu dem Zweck einziehen können, die potentiellen Täter unter Druck zu setzen. Nach Auffassung des Bundesverband der Autovermieter besteht hierzu auch nach Änderung des Strafrechts keine Rechtsgrundlage, denn der Vermieter ist für die ungesetzliche Verwendung des Mietfahrzeuges nicht verantwortlich.
Über Tatort- und Tatwerkzeug-Untersuchungen hinaus können Staatsanwaltschaften das Eigentum und das Betriebsmittel der Autovermieter nicht beschlagnahmen – oder wie in der Presse geschrieben wurde – einziehen und zugunsten der Staatskasse versteigern.
Nach Änderung des Strafgesetzbuches in den §§ 315 d,e,f und weiteren Änderungen sind Raser nicht nur von bis zu 10 Jahren Haft bedroht, sondern auch von der Einziehung ihrer Fahrzeuge. Durch Verweis auf § 74 a in § 315 f können auch Dritte von der Einziehung betroffen sein.
Der Wortlaut des § 74 a lautet:
§ 74a Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
1. mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder
2. sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
Es erscheint jedoch schlicht abwegig, einem Autovermieter zu unterstellen, er würde leichtfertig dazu beitragen, dass sein Vermietobjekt zum Tatmittel werde oder er habe Kenntnis von den Umständen, die zu solchen Taten führen. Im Gegenteil kann unterstellt werden, dass sofern er davon wüsste, jeder Unternehmer, der an der Fortführung seines Unternehmens interessiert ist, die Vermietung verweigern oder schnellstmöglich beenden würde. Daraus ergibt sich zwingend, dass ein Mietfahrzeug nicht mit der Begründung eingezogen werden kann, dass die neue Gesetzeslage hierfür einen hinlänglichen Spielraum für Staatsanwaltschaft oder Gerichte begründe.
Eine Einziehung von Fahrzeugen der Autovermieter würde auch dem angestrebten Zweck nicht dienen, solche Rennen zu unterbinden. Das Eigentum der vermietenden Unternehmen einzuziehen, kann keine merklichen Auswirkungen auf einen Mieter haben, damit dieser nicht später mit einem Fahrzeug des Vermieters als Raser auffällt. Denn die im Vorfeld angedrohten Konsequenzen für den Fall eines wegen Rasens geschehenen schweren Unfalls oder einer schwerwiegenden Straftat sind für den Mieter bereits erheblich. Er ist mit Führerschein-Entzug, Strafprozess, Geldstrafen bis hin zu Haft bedroht. Die Behörden sollten deshalb nicht davon ausgehen, eine Schadenersatzforderung des Vermieters wirke hier im Vorfeld noch erzieherisch gar zur Vermeidung solcher Straftaten.
Die Einziehung eines Mietfahrzeuges ist auch nicht geeignet, spätere Wiederholungen auszuschließen. Ein Mieter, der ein Mietfahrzeug und nicht sein eigenes Fahrzeug zu unerlaubten Handlungen nutzt, kann sich einfach ein anderes Fahrzeug mieten, auch wenn das Mietfahrzeug von den Behörden eingezogen wurde. Also hilft die Einziehung auch aus diesem Grund nicht weiter und ist willkürlich und unzumutbar für Unternehmen.
Dabei ist zu bedenken, dass viele Vermieter als Klein- und Mittelständische Betriebe familiengeführt oft mit weniger als 20 Fahrzeugen für sich und Angestellte den täglichen Broterwerb sicherstellen. Deshalb ist mit solchen Eingriffen in die Berufsfreiheit sensibel umzugehen.