Öffentliche Informationen

PKW-Maut: Vertragsverletzungsverfahren sorgt für Verschiebung

Aufgrund eines von der EU-Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens wird sich die Einführung der Pkw-Maut für die Benutzung der deutschen Fernstraßen auf 2017 verschieben. In der Sache bleibt das verantwortliche Bundesverkehrsministerium eindeutig. Man ist der Meinung, dass die beschlossenen Regelungen von EU-Recht gedeckt sind. Für das Vorgehen der Kommission und die Haltung einiger Mitgliedsstaaten hat man kein Verständnis und verweist auf gleiches Vorgehen in anderen Staaten in der Vergangenheit.

http://www.br.de/nachrichten/maut-dobrindt-pkw-bruessel100~_page-2_-ad1768d3ce70b71a7c997a075a801070a8148197.html

 

Infrastrukturabgabe auch vom Bundesrat beschlossen

Das von Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt vorgelegte Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Bundesfernstraßen hat den Bundesrat passiert. Das parlamentarische Verfahren zur Einführung der Infrastrukturabgabe ist damit abgeschlossen.

http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2015/035-dobrindt-bundesrat-infrastrukturabgabe.html

Aufmerksamkeit erregen sollte eine in dem Zusammenhang verwendete Formulierung des Ministers, der von einem ersten Schritt der Nutzerfinanzierung der Straßeninfrastruktur gesprochen haben soll. Ob damit eine weitere Heranziehung der Autofahrer zur Verkehrsfinanzierung oder weitere Veränderungen des Kfz-Steuersystems gemeint sein sollen, blieibt derzeit unklar.

Pkw-Maut: Infrastrukturabgabe vom Deutschen Bundestag beschlossen

Entgegen aller Bedenken und Warnungen wurde in der letzten Woche die Einführung der Pkw-Maut von der Mehrheit der Abgeordneten im Deutschen Bundestag beschlossen. Der Einführungstermin ist noch nicht festgelegt, doch es wird von 2016 ausgegangen.

Der Bund erhofft sich jährliche Einnahmen von mindestens 500 Millionen Euro, die als zusätzliche Mittel zweckgebunden für den Bau und Erhalt von Straßen eingesetzt werden sollen.

Auf der Zielgeraden wurden die Kosten von Kurzzeitvignetten für ausländische Fahrzeuge abgeändert, um Bedenken der EU-Rechtskonformität zu mildern sowie eine Prüfung der Einnahmen nach zwei Jahren festgeschrieben.

Vor allem die Abgeordneten von Bündnis90/ DIE GRÜNEN sagen weiterhin in aller Deutlichkeit ein Scheitern vor dem Europäischen Gerichtshof und einen erheblich niedrigeren Einnahmen-Überschuss voraus. Hierüber wurde im für das Vorhaben federführenden Verkehrsausschuss des Bundestags unter den jeweils aufgebotenen Sachverständigen auch heftig gestritten.
Für die Oppositionsparteien: weniger Einnahmen vorausgesagt, siehe Schmidt Mobility Solutions, Willich
Für die Regierungsparteien: Prognose der Einnahmen plausibel, siehe Prof. W. H. Schulz, Universität Friedrichshafen
Für die Oppositionsparteien: Verstoß gegen Europarecht, siehe Prof. Mayer, Universität Bielefeld
Für das Verkehrsministerium/die Regierungsparteien: Europarechtlich unbedenklich, siehe Prof. Hillgruber, Universität Bonn

Unabhängig davon, wer nun am Ende Recht behält, für die deutschen Autovermieter ist die Einführung der Pkw-Maut eher Schrecken als Segen. Für die Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur braucht es ein solches Mautkonzept nicht. Damit verbunden sind Mehrbelastungen durch die Verteuerung interner Abläufe der Autovermieter. Konzepte der Vermietung von Autos sind auf Freizügigkeit und Bewegungsfreiheit ausgerichtet. Finanzielle Zäune an Ländergrenzen sind abzulehnen und mit den Zielen der europäischen Union grundsätzlich nicht vereinbar. Zudem steht zu befürchten, dass es sich hier nur um einen Einstieg in eine große Lösung handelt, den individuellen Personenstraßenverkehr weiter zu belasten. Aus diesem Grund lehnt die Branche der Autovermieter die Durchsetzung einer Pkw-Maut weiterhin ab.

Bestätigt: Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) gilt nicht für Leerfahrten

Das Bundesverkehrsministerium hat es bestätigt, dass die Regelungen zum Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz nur für die gewerbliche Güter- und Personenbeförderung gelten. Zusätzliche regelmäßige Schulungsmaßnahmen sind nur für diejenigen gewerblichen Fahrer verpflichtend, die etwas transportieren.

Die Autovermieter führen keine Transporte durch. Entsprechend haben wir wiederholt darauf hingewiesen, dass die Verpflichtungen für sie nicht gelten können und das verfassungsrechtlich prüfen lassen.

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) gilt nicht für Autovermieter

Das Bundesverkehrsministerium und die Bundesländer waren lange anderer Ansicht. Das wurde nun ganz aktuell korrigiert.

Wir haben von Anfang an die richtige und rechtlich fundierte Meinung vertreten. Dies hat dazu geführt, dass unsere Mitglieder richtig beraten waren und damit erhebliche Kosten sparen konnten.

Aufgrund unserer Initiative muss nun der gesamte Geltungsbereich des BKrFQG überdacht werden. Denn die Behörden wollten nahezu jedwede gewerbliche Fahrt als betroffen ansehen.

Die Gesetzesanwendung ist zu reduzierenauf diejenigen Unternehmen und deren Angestellte, die im gewerblichen Güter- und Personenverkehr sowie im Werkverkehr berufsmäßig mit Nutzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen fahren und damit ihr Einkommen oder ihren Umsatz erzielen. Insoweit ist eine fragwürdige deutsche Auslegung europäischer Gesetzgebung auf das notwendige Maß zurückgeführt worden.

Ein Dank gilt denjenigen Entscheidern, die in der Lage sind, auf einem falschen Weg umzukehren.

Siehe auch die aktuelle Presseinformation vom 18.03.2015 unter: http://www.bav.de/presse/pressemeldungen.html

Tipps des ADAC für Notsituationen während der Fahrt

Obwohl Autos immer sicherer werden, kann es zu plötzlichen Ausfällen oder Problemen kommen. Der ADAC hat einige Regeln gesammelt, wie man in einem solchen Fall richtig reagiert. Es geht darum, vorbereitet zu sein, wenn z.B. ein technisches Problem auftritt. Ruhig bleiben, den ersten Schreck überwinden und besonnen regieren... Leicht gesagt. Aber vielleicht sind es diese Tipps, die dem Mieter eines Fahrzeuges in einer solchen Situation helfen können.

ADAC-Tipps ansehen

Es geht um diese Situationen:

- der Motor ...

Neues Modell der Rundfunkgebühren sollte von Anfang an nicht aufkommensneutral sein.

Die verantwortlichen Landespolitiker hatten das neue Modell der Rundfunkgebühren (Haushaltsabgabe) in den Jahren bis 2011 als aufkommensneutral angekündigt. Damit war gemeint, dass mit der Modelländerung keine Mehreinnahmen erreicht werden sollten.

So hieß es wieder und wieder in den zähen und aufwendigen Diskussionen, Anhörungen und Vorstellungen von verfassungsrechtlichen Gutachten: “keine Mehreinnahmen”. Damit sollte dem starken Gegenwind aus der Öffentlichkeit, den Medien, dem Argwohn der Bevölkerung und den vorgelegten Zahlen der Wirtschaft gegen die neue Form der Finanzierung des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks begegnet werden.

Bereits in den Anhörungen im Jahr 2010 wurde aber deutlich, dass die GEZ, die Rundfunkanstalten und die Politiker gar keine Ahnung davon hatten, wie sich das Modell auf die Gesamteinnahmen auswirken würde. Wir haben ihnen dann  vorgerechnet, dass es bei diesem Modell Mehreinnhamen in Milliardenhöhe geben muss.

Das hat niemanden davon abgehalten, weiter das Gegenteil zu behaupten. Doch, dass unsere Zahlen wohl stimmten, ist spätestens heute klar, siehe: http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/rundfunkbeitrag-1-5-milliarden-euro-mehr-13465798.html

Eine größerer Versuch der Verdummung der ganzen Gesellschaft ist ja kaum vorstellbar. Diejenigen, die daran beteiligt waren, sollten nach meiner Meinung zur Verantwortung gezogen werden.

Und ein System, dass für sich beansprucht (und beanspruchen muss), verfassungsgemäß zu sein, kann nicht existieren, wenn es auf diese Weise in die Welt gesetzt wurde.

Hintergrund: Zitat aus einer Erklärung der Deutschen Wirtschaft vom 19.10.2010

“Das von den Ländern vorgeschlagene Modell führt nach Ansicht der Wirtschaft aber zu genau dieser versteckten Erhöhung. (…) Nach der Anhörung der Verbände am 11. Oktober 2010 ist zudem nach wie vor nicht klar, auf welcher Zahlenbasis die Länder das neue Modell berechnen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Berechnungsgrundlage an lückenhaften Bestandszahlen orientiert. Deshalb erneuern die Verbände auch ihre Forderung nach der Offenlegung dieser Zahlen.”

Grundsätzlich behalten wir die Forderung aufrecht, dass für die Branche der Autovermieter ein angemessenes und gerechtes Rundfunkgebührenmodell zu finden ist. Damit verbunden ist die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge abzuschaffen, sodass Autovermieter entsprechend der Anzahl der Mitarbeiter und Geschäftsstellen zahlen, wie Unternehmen anderer Wirtschaftszweige auch.

 

Bei Unfall mit Mietwagen muss zwingend Polizei eingeschaltet werden

Wer mit einem Mietwagen einen Unfall verursacht, muss in jedem Fall die Polizei hinzuziehen, sofern das in den Mietbedingungen so bestimmt ist. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autovermieters, die im anderen Fall die vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung (oder den Haftungsausschluss) in Frage stellt, ist ...

Achtung bei Beschädigung eines Mietwagens

Verbraucher sollten die Regeln in der Autovermietung kennen und beachten. Wird bei der Rückgabe eines Mietfahrzeuges eine Beschädigung festgestellt, die zu Beginn der Miete nicht vorhanden war, ist es Sache des Mieters zu beweisen, dass er dafür nicht verantwortlich ist.

Kann der Mieter nicht nachweisen, dass er für den Schaden nicht verantwortlich ist, gilt der als "durch den Mietgebrauch entstanden". Dann sind dem Autovermieter die Kosten der Schadenbeseitigung - entsprechend der Schwere des Verschuldens - zuzüglich zum Mietpreis zu erstatten. Aus diesem Grund ...

53. Verkehrsgerichtstag 2015

Der 53. Verkehrsgerichtstag tagte vom 21.-23.01.2015 in Goslar. Seine Empfehlungen sind immer wieder Grundlage dafür geworden, Gesetze und Verordnungen zu erlassen oder zu überarbeiten, die das Verkehrsgeschehen auf deutschen Strassen und Wasserwegen verbessern. Die Arbeitskreise I, II, VI und VII erscheinen für Autovermieter besonders interessant.

Hier eine Übersicht zu den Arbeitskreisen und deren Empfehlungen:

AK I: Europäischer Führerscheintourismus
- Freizügigkeit contra Verkehrssicherheit
- EuGH-Rechtsprechung und deutsche Praxis

Empfehlung:

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind EU-Fahrerlaubnisse anzuerkennen, die nach Ablauf einer Sperrfrist unter Einhaltung des Wohnsitzprinzips erworben wurden. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene nach deutschen Maßstäben ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Demzufolge kann ein nach deutschen Vorschriften ungeeigneter Kraftfahrer mit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland fahren, sodass die deutschen Fahreignungsregelungen umgangen werden („Führerscheintourismus“).

1. Die ständige ...

Förderung Carsharing

Die Bundesregierung plant neben dem Elektromobilitätsgesetz auch die Förderung von Carsharing. Nutzer von Carsharing-Fahrzeugen sollen z.B. spezielle Parkplätze zur Verfügung stehen, die dann von den Kommunen dafür ausgewiesen können, nur von Carsharing-Fahrzeugen genutzt zu werden. Das ggf. sogar kostenlos. 

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. begrüßt diese Initiative der Bundesregierung. Der Gesetzentwurf wird mit Spannung erwartet. Wir sehen ...

BAV mit neuer Adresse

 – Ein Hinweis in eigener Sache –

Den Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. erreichen Sie unter einer neuen Adresse:

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.
Invalidenstrasse 34
10115 Berlin

Telefon und Faxnummer bleiben erhalten und lauten weiterhin:

030-258989-45 (Tel.) und -99 für Fax. Diese sind nun auch wieder funktionstüchtig.

Ihr BAV

Pkw-Maut: Stellungnahme zum Gesetzentwurf

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. wurde im Rahmen der Verbändeanhörung gebeten, den aktuellen Gesetzesentwurf zu prüfen. Wir haben das Bundesverkehrsministerium auf zwei Probleme hingewiesen, die nach unserer Auffassung zu korrigieren sind:

1. Es besteht nach § 3 ein Widerspruch in der Frage, wer der Mautschuldners ist, zu allgemeinen rechtlichen Grundsätzen. Denn in unserem Land gibt es im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern keine Halterhaftung im fließenden Verkehr.

2. Nach § 10 des Gesetzentwurfes besteht eine allgemeine Pflicht, die Nachweis der Entrichtung der Abgabe immer bei sich zu führen. Das halten wir für überflüssig und unzumutbar.

Wir hoffen, dass der Gesetzgeber diese beiden Hinweise als konstruktive Unterstützung ansieht und diesbezügliche Korrekturen vornimmt.

Eckpunkte zur Pkw-Maut

Die Diskussion um die Pkw-Maut geht weiter und die Vorstellungen der Gesetzgebers werden langsam klarer. Bisher stellte Bundesverkehrsmnister Dobrindt nur die Eckpunkte seines Konzeptes vor. Diese können zum Beispiel hier nachgelesen werden:

http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/VerkehrUndMobilitaet/Strasse/pkw-maut-infrastrukturabgabe-infopapier.pdf?__blob=publicationFile

(PDF-Papier des Bundesverkehrsministeriums)

Presseberichte finden Sie hier:

http://www.focus.de/politik/deutschland/verkehr-widerstand-in-cdu-gegen-dobrindts-maut-plaene_id_3985250.html

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/maut-csu-politiker-kritisieren-dobrindts-plaene-a-991396.html

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/thema/pkw-maut

Der Gesetzentwurf wird noch im Oktober erwartet. Bei aller Kritik kann der Minister auf die grundsätzliche Unterstützung der Kanzlerin und des SPD-Vorsitzenden und Vizekanzlers zählen.

Derzeit ist noch strittig, ob auch Bundesstrassen einbezogen werden und ob die – noch nicht bekannte – konkrete Ausgestaltung als EU-Rechts-konform angesehen werden kann. Die Spannung steigt also, auch für die Branche der Autovermieter. Denn die Umsetzungsprobleme in großen Fuhrparks sind von den Details abhängig.

In Kürze: Mautkonzept steht und wird vorgestellt

Verkehrsminister Dobrindt will eine Vignette wie in Österreich mit einer Rabatt-Unterteilung nach Ökoklassen wie bei der Kfz-Steuer.

Angeblich soll das Konzept am morgigen Samstag (28.06.14) den Teilnehmern einer CSU-Klausurtagung vorgestellt werden.

http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.csu-chef-will-vignette-am-samstag-praesentieren-horst-seehofer-der-maut-macher.cdabb6f2-8aac-41a1-ae9d-d7748dd71274.html

Pkw-Maut und die Auswirkungen auf Autovermieter

In den kommenden Tagen ist damit zu rechnen, dass die Ausgestaltung der Pkw-Maut Formen annimmt. Denn Bundesverkehrsminister Dobrindt kündigte an, noch vor der Sommerpause sein Konzept vorzustellen.

Die Autovermieter haben auf folgende Probleme hingewiesen, die vor der Prämisse zu berücksichtigen sind, dass für Fahrzeughalter keine Mehrkosten entstehen dürfen:

– Die Haltedauer von Fahrzeugen liegt oft unter einem Jahr, teilweise sehr weit darunter. Eine Verrechnung mit einer Kfz-Steuer muss das berücksichtigen. Durch eine Ausgabe einer Vignette nach Zahlung der Kfz-Steuer wäre das berücksichtigt.

– Die Kfz-Steuer ist für viele fabrikneue Fahrzeuge sicherlich weit geringer als die kolportierte Summe von 100 Euro Vignettenkosten. Durch eine Anpassung der Vignettenkosten an die Kfz-Steuertabelle wäre das berücksichtigt.

– Häufige Scheibenwechsel bei Autovermietern bedeuten, dass es einfachen und kostenlosen Vignettenersatz geben muss.

– Das Vergabeverfahren der Vignetten sollte auch berücksichtigen, dass Flottenbetreiber keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand haben dürfen. Das spielt vor allem bei Autovermietungen eine Rolle, die ihren Fuhrpark mehrmals im Jahr austauschen.

Pkw-Maut: Konkretisierungen der Überlegungen

Die Überlegungen zur Ausgestaltung eines Konzeptes zur Erhebung einer Pkw-Maut scheinen sich zu konkretisieren. Der Verkehrsminister arbeitet dazu mit externem rechtlichem Beistand.

So soll nach aktuellen Presseberichten die Maut-Höhe nach ökologischen Kriterien gestaffelt werden. Der Preis sinke danach immer stärker, je umweltfreundlicher ein Auto sei. Die Kfz-Steuer solle gleichzeitig so umgebaut werden, dass sie ab 2016 nach ähnlichem Prinzip erhoben werden könne. So könne die erlassene Kfz-Steuer die Kosten der Pkw-Maut kompensieren. Wer keine Steuern zahlt (ausländische Fahrzeughalter), bekommt also keine Steuer erlassen. 

Öko-Klassen je nach Umweltfreundlichkeit des Fahrzeuges sollen dann systemgleich bei Maut und Steuer gelten. Wer sein Fahrzeug angemeldet hat, bekommt für die Zahlung der Steuer eine Maut-Vignette.

Siehe z.B. http://www.t-online.de/wirtschaft/id_69478530/oeko-statt-hubraum-dobrindt-will-kfz-steuer-umbauen.html

Rundfunkgebühren: Mehrere Klagen an Verfassungsgerichtshöfen der Bundesländer abgewiesen

Mehrere Verfassungsgerichthöfe haben Klagen von Einzelpersonen und Unternehmen gegen den Rundfunkstaatsvertrag abgewiesen.

Die Gerichte bestätigten das Gebührenmodell, da es keine Steuer sei und Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot nicht vorlägen. Dem Gesetzgeber werden sehr weitreichende Befugnisse der Typisierung und Pauschlierung zugesprochen.

Die Öffentlich-Rechtlichen Sendeanstalten förderten die Grundlagen der Informationsgesellschaft und davon habe jeder Einzelne einen Nutzen, ob er die Angebote nutze oder nicht.

Es ist davon auszugehen, dass einige der mehreren hundert anhängigen Verfahren bis zum Bundesverfassungsgericht getragen werden und erst danach Klarheit über die Rechtmäßigkeit dieser Art der Gebührenfinanzierung herrschen wird.

Eine aktuelle Übersicht wichtiger Verfahren finden Sie unter: http://www.refrago.de/Welche_Klagen_gegen_den_neuen_Rundfunkbeitrag_gibt_es.frage42.html

 

Beschluss der Bundesländer: Rundfunkgebühren sinken. Die Verfassungswidrigkeit bleibt.

Laut aktuellen Meldungen haben die Bundesländer beschlossen, die Höhe des Rundfunkbeitrags abzusenken. Als Grund gilt, dass die 2013 eingeführte Reform, nach der eine Haushaltsabgabe unabhängig vom Rundfunkempfang zu entrichten ist, zu erheblichen Mehreinnahmen geführt hat.

Dieser schnelle Beschluss der Bundesländer überrascht. Die Reform stand unter dem Vorbehalt, dass die Regelungen insgesamt nicht zu Mehreinnahmen führen dürfen. Genau das war den Bundesländern in einer Anhörung in Berlin unter anderem vom Bundesverband der Autovermieter aber bereits vor der Verabschiedung vorgerechnet worden und so ist es ja auch gekommen. Das bedeutet, dass die Reform verfassungswidrig gewesen ist, auch wenn die Bundesländer das nun über die Reduzierung der Gebühr kaschieren wollen.

Und die Höhe der Mehreinnahmen dürfte noch weit über dem liegen, was bisher bekannt ist. Laut eines neuen Gutachtens der Düsseldorfer Beratungsgesellschaft Dice Consult liegen diese in der der aktuellen Beitragsperiode bei über 3 Milliarden Euro. Das sind weit mehr, als die bisher zugegebenen 1,1 Milliarden Euro. Sixt und Rossmann fordern daher von den Ministerpräsidenten, “dass sie dieses offensichtlich verfassungswidrige Rundfunkfinanzierungssystem durch ein verfassungskonformes und gerechteres System ersetzen”. Um das durchzusetzen, klagen beide beim Bundesverfassungsgericht.

http://www.welt.de/wirtschaft/article125732317/Zahlen-wir-drei-Milliarden-zu-viel-Rundfunkbeitrag.html

http://www.wiwo.de/politik/deutschland/oeffentlich-rechtliche-rundfunkgebuehr-wird-um-48-cent-gesenkt/9614070.html

Vorsicht beim privaten Autoverleih

Wer einem Freund oder Nachbarn auf privater Basis sein Fahrzeug verleiht, sollte die Risiken kennen und einiges beachten.

So hat der Fahrzeughalter höchstwahrscheinlich ein Problem, wenn der Freund gar nicht über einen Führerschein verfügt, denn er ist dafür verantwortlich, dass nur derjenige ein Fahrzeug fährt, der das auch darf. Auch im Fall eines Schadens können hohe Kosten auf den Verleiher zukommen, selbst wenn er eine Kaskoversicherung hat. Denn eine Höherstufung seines Versicherungsvertrages trägt er selbst. Es wäre dann zu wünschen, dass die Freundschaft oder die gute Nachbarschaft solche Belastungen verträgt.

Kunden gewerblicher Autovermieter fahren abgesichert. Mit dem Vermieter können Vereinbarungen getroffen werden, die solche Risiken ausschließen. Diese Selbstfahrervermietfahrzeuge sind auch relativ neu, gepflegt und und daher immer verkehrssicher.

Darüber informiert die WELT im Detail: http://www.welt.de/motor/news/article124942267/Ratgeber-Privater-Autoverleih.html

 

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)

Wer Fahrzeuge vermietet, ist als Halter eines Fahrzeuges verpflichtet, sich grundsätzlich von der Erlaubnis des Mieters zum Führen dieses Fahrzeuges zu vergewissern. Die Fahrerlaubnisklassen sind in der FeV geregelt.

 

§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen

 

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:
–Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,
–Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),
–dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
Klasse A1:
–Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und
–dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.
Klasse A:
–Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
–dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug

–der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
–der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.
(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.
(3) Außerdem berechtigt

1.die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist, und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist,
10.die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E, BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist,
11.die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.
(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.Winterdienst.
(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)
 
Eine Kurzübersicht finden Sie hier: http://www.fuehrerschein-klassen.de/
 
Eine übersichtliche tabellarische Darstellung dort: http://www.automobil-news.de/fuehrerscheinklassen.php
 
Neuerungen sind da übersichtlich dargestellt:
http://www.kfz-auskunft.de/info/fuehrerscheinklassen.html#n2013 Dort auch mit einer Übersicht der alten und neuen Klassen.

Rundfunkgebühren: Gebühr für Kraftfahrzeuge abschaffen!

Bereits vor Einführung des nun geltenden Modells der Rundfunkfinanzierung war absehbar, dass die Gesamteinnahmen durch die geplante Reform stark steigen würden. Das wurde den Bundesländern, der GEZ und den Rundfunkanstalten bereits im Jahre 2010 vorgerechnet, siehe z.B. eine BAV-Information aus 2010: BAV kritisiert Eckpunkte der Rundfunkgebührenfinanzierung

Das wurde seinerzeit kopfschüttelnd zurückgewiesen, doch genau so ist es gekommen. Die Zahl von 1.200.000.000 Euro Mehreinnahmen steht nun im Raum und sie wird auch nicht mehr dementiert. Aktuelle Meldung: http://www.welt.de/politik/deutschland/article124462806/Verbaende-attackieren-Rundfunkbeitrag-fuer-Firmen.html

In dreister und unverantwortlicher Art und Weise haben sich die Rundfunkanstalten im Jahr 2010 um die Beantwortung der konkret an sie gerichteten Frage herumgedrückt, warum sie selbst nicht von einer Erhöhung der Gesamteinnahmen und vor allem der Einnahmen aus der Wirtschaft ausgehen. Die lapidare Antwort lautete damals: Man könne einem Gebührenzahler-Konto nicht ansehen, ob es sich um einen privaten Zahler oder einen gewerblichen Zahler handelt.

Das perfide dabei: Mit dem Argument, es werde nicht von Mehreinnahmen ausgegangen, wurde damals begründet, dass man auf bestimmte Eckpunkte des Modells nicht verzichten könne, wie die grundsätzliche Gebühr für Firmenfahrzeuge.

Aufgrund der bestehenden Mehreinnahmen und der doch sehr berechtigt erscheinenden verfassungsrechtlichen Zweifel an der Kfz-Gebühr ist es an der Zeit, die Kfz-Gebühr ersatzlos zu streichen. Ein großer Teil der bestehenden Mehrbelastungen für Filialbetriebe und Firmen mit vielen Kraftfahrzeugen wäre damit abgeschafft.

Digitaler Tachograf: Bitte um Klärung wurde abgewiesen

Der BAV hatte sich im Interesse seiner Mitglieder mit einer Bitte um Nachbesserung der Regelungen zur Anwendung des Digitalen Tachografen an das Bundesverkehrsministerium gewandt.

Autovermieter bauen in Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen häufig auch einen Digitalen Tachografen ein, wenn das Fahrzeug eine Anhängerkupplung besitzt und ein Gespann somit zu einer Aufzeichnungspflicht des gewerblichen Mieters führt.

Im Fall der Nutzung ohne Anhänger besteht jedoch eine solche Aufzeichnungspflicht grundsätzlich nicht. Leider ergibt sich diese dann aber durch die Hintertür dadurch, dass im Fahrzeug ein Digitalen Tachograf verbaut ist. Dann muss der nämlich auch in dem Fall benutzt werden, wenn das Gesamtgewicht eigentlich nicht zur Aufzeichnungspflicht führt.

Das Ergebnis ist:

Die Vermieter können diese Fahrzeuge leider nur vermieten, wenn der Mieter mit den Regelungen rund um die Lenk- und Ruhezeiten vertraut ist, eine Unternehmenskarte und eine Fahrerkarte mitbringt. Die meisten gewerblichen Mieter, die sehr selten mal einen Transporter benötigen, sind damit aber nicht vertraut. Viele Fahrzeuge stehen nun herum oder werden nicht angeboten, weil sie an Einmalkunden gar nicht vermietet werden können. Die Vermieter müssten sich zwei Gruppen von Fahrzeugen anschaffen: Mit Anhängerkupplung und Digitalem Tachograf und ohne … , in beiden Fällen mit schlechter Auslastung und deshalb hohen Preisen für die Kunden und wirtschaftlichen Risiken für die Vermieter.

Das Bundesverkehrsministerium hat das Problem verstanden und auch eine Regelung in Aussicht gestellt.

Die Bundesländer finden aber, dass man sich dazu keiner Regelung befleißigen muss. Ein Einzelschicksal, für das man keine Lösungen finden muss. Das finden wir nicht in Ordnung und wollen die Bundesländer noch einmal direkt ansprechen.

Maut: Wann kommt das Konzept?

Die einen sind dagegen, die anderen dafür. Doch worum es eigentlich geht, liegt bisher nicht auf dem Tisch. Das Verkehrsministerium verspricht einen Maut-Entwurf in 2014 und die SPD betont die Bedingungen, denen der Entwurf entsprechen muss. Der Verkehrsminister will seinen Entwurf anfertigen, “der europäischen Gesetzen entspricht und deutsche Autofahrer nicht zusätzlich belastet”.

Die CSU hält jedenfalls an den Plänen grundsätzlich fest und verspricht zu liefern. Bis dahin bestehen verbreitet erhebliche Zweifel, ob das funktionieren kann.

Autovermieter sind von einer Maut erheblich betroffen und haben ein vitales Interesse daran, nicht immer weitgehender mit Kosten belastet zu werden.

Der ADAC zur Pkw-Maut im Koalitionsvertrag

ADAC Präsident Peter Meyer:

“Es ist eine schwere Hypothek für die kommende Bundesregierung, dass sie offenbar unter dem populistischen Deckmantel der sogenannten ‘Ausländermaut’ durch die Hintertür eine weitere Zwangsabgabe für deutsche Autofahrer einführen möchte. Die im Koalitionsvertrag festgeschriebene Bedingung, dass eine allgemeine Maut für alle Autobahnnutzer eingeführt und deutsche Fahrzeughalter gleichzeitig über die Kfz-Steuer kompensiert werden sollen, lässt sich in der Praxis nicht umsetzen. Sie verstößt elementar gegen das Diskriminierungsverbot der Europäischen Union. Damit bleiben nur zwei Möglichkeiten – entweder gibt es überhaupt keine Pkw-Maut oder eine Maut für In- und Ausländer gleichermaßen.”

Wichtige Verkehrsthemen im Koalitionsvertrag

Die Verkehrsinfrastruktur hat es in die Präambel des Koalitionsvertrages geschafft.

Dort steht: “Eine leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur ist die Grundlage für die Wettbewerbsfähigkeit unserer Volkswirtschaft. Deshalb werden wir besondere Anstrengungen unternehmen, um zusätzliche Ausgaben für eine moderne, sichere und leistungsstarke Verkehrsinfrastruktur auf den Weg zu bringen. Damit wollen wir Straßen, Bahnen und Wasserwege erhalten und wo nötig ausbauen. Diesem Ziel dient auch eine Ausweitung der LKW-Maut sowie eine europarechtskonforme PKW-Maut, mit der wir Halter von nicht in Deutschland zugelassenen PKW an der Finanzierung zusätzlicher Ausgaben für das Autobahnnetz beteiligen wollen, ohne im Inland zugelassene Fahrzeuge höher als heute zu belasten.”

Weiter hinten werden die drei Koalitionspartner konkreter. Mit der LKW-Maut sollen mehr finanzielle Mittel erhoben werden. Im Gegenzug sollen Mittel aus der Nutzerfinanzierung zweckgebunden sein.

Der Rahmen für eine Pkw-Maut soll in 2014 geschaffen werden. Die Bedingungen wurden festgeschrieben:
– Keine Belastung deutscher Fahrzeughalter,
– Es muss mit EU-Recht vereinbar sein (den Satz hätte man sich sparen können).
– Eine Vignette soll es sein.
– (Die Bedingung, dass unter dem Strich, nach Abzug der Verwaltungskosten, etwas übrig bleiben muss, wurde gestrichen.)

Das Straßenverkehrsrecht soll es Kommunen ermöglichen, öffentlichen Parkraum für Carsharing zu reservieren. Die Durchsetzung der Lenk- und Ruhezeiten-Regelungen wird betont. Schließlich soll die Winterreifenpflicht weiter präzisiert werden.

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BAV fordert: Keine Belastung für Vermieter und Mieter durch Pkw-Maut

Der CSU-Vorsitzende Horst Seehofer lässt nicht locker. Er rechnet nun mit einer Pkw-Maut im Koalitionsvertrag von Union und SPD. Kanzlerin Merkel käme ihm entgegen, wenn das Modell keine Belastung für deutsche Autofahrer bedeute. Ob das überhaupt möglich ist, ist völlig unklar, da bisher niemand ein Konzept vorlegen konnte.

Auch wenn die Kosten einer Pkw-Maut später tatsächlich vollständig durch die Reduzierung anderer Steuern und Abgaben kompensiert würden: Die deutschen Autovermietungsunternehmen müssten erst einmal tief in die eigene Tasche greifen. Für über 300.000 jährlich eingeflottete Fahrzeuge sind zunächst (100 €-Vignette unterstellt) mehr als 30 Millionen € (plus Organisationsaufwand) notwendig, um sie auf die Scheiben der Fahrzeuge zu kleben. Für viele Unternehmen bedeutet das bereits eine Summe, die zu höheren Mietwagenpreisen führen könnte. Hierdurch ist bereits eine Belastung der deutschen Autofahrer gegeben, da sie als Mieter von Fahrzeugen höhere Preise bezahlen müssten.

Von den Mautpolitikern ist zu erwarten, dass sie vor einer Entscheidung ein tragfähiges Modell entwickeln, dessen Wirkung von Fachleuten beurteilt werden kann. Für Mietwagen zum Beispiel, die zumeist nur ein halbes Jahr in der Flotte laufen, wäre zwingend eine Halbjahres-Vignette notwendig, um die Kosten zumindest ansatzweise durch die Kfz-Steuer kompensieren zu können.

Abschied von Marion Rupp

Mit größter Bestürzung haben wir vom plötzlichen Tod unserer Kollegin, Delegierten, Freundin, Kämpferin und Beraterin

                         Frau Marion Rupp

erfahren müssen. 

Wir verlieren mit Marion Rupp eine der wenigen noch verbleibenden Verfechterinnen der Interessen mittelständischer Unfallersatz-Autovermieter.

Frau Rupp verfügte über ein profundes Fach- und Rechtswissen. Sie war eine Kämpfernatur. Sie war zur analytischen Betrachtung dieses Marktes in der Lage und hatte nahezu seherische Fähigkeiten in Bezug auf die zukünftige Entwicklung. Sie zeigte Möglichkeiten der Anpassung auf diese veränderten Parameter auf. Und vor allem stand sie den Kollegen jederzeit umfassend mit Rat und Tat zu Seite. Sie hinterlässt eine schmerzvolle Lücke, die nicht zu schließen ist.

Unsere aufrichtige und tiefste Anteilnahme gilt dem Lebensgefährten und allen Angehörigen.

BAV-Vorstand, Delegierte und Geschäftsstelle. 

Sicher mit dem Mietwagen auch im Winter

Unter www.Fuhrpark.de werden Hinweise für Mieter eines Fahrzeuges speziell zur Winterzeit erteilt. Neben dem Vertrautmachen mit dem Fahrzeug und der Vermeidung von Risiken ist es vor allem das Thema Winterreifen, das die dortigen Redakteure aufgreifen.

Siehe: http://www.fuhrpark.de/mietwagen-im-winter/150/1800/74392/?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=campaign&utm_content=bfp%20-%20Mietwagen%20im%20Winter

In Diskussion: Die Mietwagenzulassung

Für die Vermietung von Kraftfahrzeugen gelten strenge Regeln. Inwieweit diese überholt oder berechtigt sind, dazu kann man unterschiedlicher Auffassung sein. Wer ein Kraftfahrzeug gegen Geld wechselnden Benutzern vermieten möchte, hat es – jedenfalls derzeit – als Selbstfahrervermietfahrzeug zuzulassen, mit der Folge einer 1-jährigen Frist zur nächsten fälligen Hauptuntersuchung und einer speziellen Versicherungspflicht.

Der Gesetzgeber hatte den Blick auf die Verkehrssicherheit gerichtet, als er diese Zulassungspflicht einführte. Werden Fahrzeuge vermietet, sind sie nach seiner Auffassung stärker in Gebrauch und deshalb auch häufiger mit technischem Sachverstand zu überprüfen. Die Durchsetzung geltender Regeln verfolgen wir nicht auf Wunsch einzelner Unternehmen, sondern im Interesse der Branche der gewerblichen Autovermietungsunternehmen. Viele unserer Mitglieder sind als Familienbetrieb in der Region tätig.

Für die Fahrzeuge gewerblicher Autovermieter gehen wir davon aus, dass diese Zulassungsvorschrift überholt ist, da Mietwagen, bevor technische Mängel auftreten, bereits als sehr junge Gebrauchte wieder verkauft werden, häufig bereits nach 6-9 Monaten. Doch bei den Fahrzeugen privater Vermieter sieht das anders aus. Diese Fahrzeuge sind zumeist sehr viel älter und teilweise schon sehr viele Kilometer gelaufen. Hier liegt es sogar näher, auf eine jährliche technische Untersuchung zu bestehen, um Verkehrssicherheitsprobleme bei der Vermietung zu minimieren. Wir sind deshalb davon überzeugt, dass diese gesetzliche Vorgabe gerade beim Privatcarsharing berechtigt ist. Darin hat uns die Anmietung einer Vielzahl von privat zugelassenen Fahrzeugen bestärkt.

Im Gegensatz zu einigen Interpretationen geht es dem Bundesverband der Autovermieter lediglich um die Durchsetzung der Zulassungspflicht und nicht um eine Unterdrückung des Carsharing. Carsharing und Autovermietung können sich gegenseitig unterstützen. Auch die Frage einer Gewerbeanmeldung der Vermieter privater Kraftfahrzeuge mit einer möglicherweise fälligen Umsatzsteuererhebung steht für uns nicht in Diskussion. Wir wollen keine Konkurrenz verhindern, sondern Konkurrenz ermöglichen.

Privatcarsharing und Fahrzeugzulassung

Der Bundesverband der Autovermieter will gerichtlich durchsetzen, dass Kraftfahrzeuge, die regelmäßig vermietet werden, auch als Mietwagen zugelassen sind.

Darüber haben wir kürzlich auf unserer Internetseite berichtet. Nicht richtig ist die Interpretation, dass Autovermieter oder gar “die” Autovermieter gegen privates Carsharing vorgehen würden. Denn wir bitten lediglich um Einhaltung der gesetzlichen Regelungen. Darüber sind die uns bekannten Plattformbetreiber informiert.

Im Gegenteil kann jedwede Form von Carsharing einen positiven Effekt auch auf die Branche der Autovermieter nach sich ziehen. Denn je mehr Mobilität ohne den Besitz eines eigenen Fahrzeuges möglich wird, um so größer wird auch das Potential erwartet für die Anmietung neuer, verbrauchsarmer, komfortabler und mit hervorragendem Service vermieteter Fahrzeuge bei gewerblichen Autovermietern zum Beispiel für Urlaub, Wochenende oder die Beförderung von sperrigen Gütern. Deshalb sehen wir eine positive Ergänzung von Ultrakurzzeitmiete (Carsharing) und traditioneller Autovermietung – bei Einhaltung der vorgegebenen Regeln, auch zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer.

Carsharing: Rechtsstreit wegen Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug

Die Fahrzeuge professioneller Autovermieter sind als sogenannte „Selbstfahrervermietfahrzeuge“ zugelassen. Das bedeutet eine besondere Eintragung des Mietfahrzeugs als sogenanntes „Selbstfahrervermietfahrzeug“, eine besondere Versicherung und eine jährlich durchzuführende Hauptuntersuchung. Nimmt man sich einen Mietwagen, findet sich deshalb in den Fahrzeugpapieren ein solcher Eintrag „Selbstfahrervermietfahrzeug“. Der Bundesverband der Autovermieter ist zu der Überzeugung gelangt, dass nach aktueller Rechtslage auch im Rahmen des Carsharing „privat“ vermietete Fahrzeuge, wie sie in immer mehr Internetplattformen angeboten werden, so zugelassen sein müssen.

Es ist davon auszugehen, dass die betroffenen Carsharing-Plattformen das wissen. Wir hatten Betreiber darum gebeten, ihre Kunden – die „privaten“ Vermieter – in den Teilnahmebedingungen über diese gesetzlich vorgegebenen Bedingungen der „privaten“ Autovermietung zu informieren. Die betroffenen Plattformen weisen diese Pflichten jedoch bisher in der Regel von sich oder ignorieren sie – soweit wir das erkennen können. So scheint bisher kein einziger „privater“ Vermieter darüber informiert zu sein, dass sein im Rahmen des Carsharing angebotenes Fahrzeug die Voraussetzungen einer Vermietung nicht besitzt und er einen Verstoß gegen mehrere Vorschriften begehen könnte, sofern er das Fahrzeug tatsächlich ohne Einhaltung der oben genannten gesetzlichen Vorgaben vermietet.

Um diese gesetzlichen Vorgaben durchzusetzen, wurde vor einiger Zeit der Rechtsweg beschritten. Es gab ein Gerichtsverfahren am Landgericht Berlin zu der Frage, ob zur sogenannten privaten Vermietung vorgesehene Fahrzeuge als Selbstfahrervermietfahrzeuge zugelassen sein müssen und ob den Plattformbetreibern aufzugeben ist, ihren Kunden dies mitzuteilen und auch durchzusetzen. Das Landgericht Berlin hat unsere Auffassung nicht bestätigt. Wir hielten und halten das Urteil für falsch. Der Bundesverband der Autovermieter hatte sich jedoch nicht dazu entschließen können, dagegen in Berufung zu gehen, unterschiedliche Interessen innerhalb des Verbandes spielten hier eine wichtige Rolle.

Aktuelle juristische Argumentationen stützen unsere Auffassung. Das zeigt der Blick auf die Auseinandersetzungen von betroffenen Branchen und Staaten gegen verschiedene Geschäftsmodelle von Uber. Eine wichtige Frage ist dort, ob Uber ein Anbieter oder nur eine technische Plattform ist. Das ist übertragbar auf die private Autovermietung und das Landgericht Berlin vertrat eine Auffassung, die höchstrichterlich wohlmöglich anders gesehen wird. 

Sixt wird gegen Rundfunkgebühr klagen

Der Autovermieter Sixt wird – nachdem nun der erste Beitragsbescheid für ein einziges Quartal in Höhe von 700.000 Euro eingegangen ist – gegen die neue Rundfunkgebühr klagen und dafür, wenn es sein muss, wohl bis zum Bundesverfassungsgericht gehen.

Pressemeldung ansehen

Die enorme Höhe der Gebühr kommt vor allem aufgrund der Fahrzeugflotte und der hohen Anzahl der Stationen zusammen. Unternehmen mit vielen Betriebsstätten müssen einen sehr viel höheren Beitrag entrichten als andere Unternehmen. Solche mit vielen Fahrzeugen fragen sich auch, warum ihr Beitrag um vieles höher ausfällt und möchten das höchstrichterlich klären. Da es zumindest aus Sicht der Unternehmen um große Summen und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit in zunehmend internationalen Märkten geht, erscheint diese Vorgehensweise mehr als gerechtfertigt.

Die Branche der Autovermietungen dürfte nach aktuellen Schätzungen mit bis zu 20 Millionen Euro zur Finanzierung von Rundfunk und Fernsehen in Deutschland belastet werden. Sie trüge damit ein Vielfaches im Vergleich zu ihrer vergleichbaren Wirtschaftskraft.

Privates Carsharing nur nach Ummeldung

Der Landkreis Wetterau informiert die Fahrzeughalter über eine Regel, die zu beachten ist. Wenn private Fahrzeuge vermietet werden sollen, indem sie in Carsharing-Internetplattformen eingestellt werden, dann müssen diese Fahrzeuge zuvor als “Selbstfahrervermietfahrzeuge” zugelassen werden. Auch eine spezielle Haftpflichtversicherung für solche Fahrzeuge ist notwendig und sie müssen in der Folge auch jährlich zu einer Hauptuntersuchung vorgeführt werden, um sich den einwandfreien technischen Zustand bescheinigen zu lassen.

http://www.hessenmagazin.de/news-ticker/1-aktuelles/2164-carsharing-fahrzeuge-anmelden

Carsharing-Studie zum Nutzerverhalten

Dem One-Way-Carsharing oder “Free-floating” wurde zuletzt mehrfach nachgesagt, es würde den öffentlichen Nachverkehr torpedieren und positive Umwelteffekte ins Gegenteil verkehren. Die Nutzer würden mit dem Auto fahren, indem sie dem öffentlichen Verkehrsangebot wegliefen.

Eine groß angelegte Studie kam nun zum gegenteiligen Ergebnis. Der gut funktionierende öffentliche Nahverkehr ist eine Bedingung für die Nutzung des Carsharing. Nur die Kombination beider Angebote scheint den Ausschlag zu geben, auf das eigene Fahrzeug zu verzichten und öffentlichen Nahverkehr und Carsharing zu nutzen. Das ist eine Frage der Vernetzung und der Preisgestaltung aus Sicht des Nutzers. 

Damit ist klar, dass nicht nur durch die klassischen stationsbezogenen Carsharing-Anbieter ein positiver Umwelteffekt entsteht, sondern auch durch die Nutzung des One-Way-Carsharing. Diese Effekte entstehen dann, wenn die Verfügbarkeit der Verkehrsmittel zu niedrigen Kombinationspreisen einen überzeugenden Anreiz zur Abschaffung eigener Fahrzeuge setzen.

Links dazu:

http://www.zeit.de/mobilitaet/2013-08/carsharing-nahverkehr

http://www.auto-reporter.net/1385/2_1385_104_52324_1.php

Handelsblatt: “Wie man sich gegen Auslandsknöllchen wehrt.”

Das Handelsblatt veröffentlicht immer wieder interessante Antworten auf Verbraucherfragen. Bitte klicken Sie hier auf eine informative Zusammenfassung zum Thema Vollstreckung ausländischer Bußgeldbehörden nach Verkehrsverstößen im Ausland.

http://www.handelsblatt.com/finanzen/recht-steuern/streitfall-des-tages/streitfall-des-tages-wie-man-sich-gegen-auslandsknoellchen-wehrt/8429532.html

Ergänzung:

Was nicht so deutlich wird, man aber wissen sollte: Sofern die Vollstreckung in Deutschland durch das Bundesamt der Justiz abgelehnt wird, ist aus Sicht der ausländischen Behörde der Anspruch möglicherweise noch lange nicht erloschen. Das heißt, sofern man nochmals in dieses Land fährt, kann es zum Beispiel auf der Straße oder am Flughafen später noch zu Vollstreckungen des Bußgeldes im Ausland kommen. Deshalb empfiehlt es sich, bereits auf die Bußgelderhebung aus dem Ausland zu reagieren, sofern man nicht für die Verkehrsübertretung verantwortlich ist und nicht die inländische Vollstreckung durch das deutsche Bundesamt der Justiz abzuwarten.

Carsharing entwickelt sich vom Trend zur neuen Mobilitätsform

Die Nutzer sind im Schnitt um fast 50 Prozent häufiger in öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs und radeln öfter durch die Stadt.

Der Carsharing-Trend weitet sich aus zu einer modernen Form der Automobilität: 2010 waren es lediglich 190.000 Deutsche, die sich Carsharing-Fahrzeuge teilten. Im Vergleich zu 38 Millionen Privatautos in Deutschland waren die 5000 "geteilten Autos" lediglich ein Tropfen auf dem heißen Stein.

Das hat sich in den letzten Jahren geändert: 2012 nutzten bereits mehr als 453.000 deutsche Autofahrer die Carsharing-Angebote.

Warnwestenpflicht in Deutschland?

Die Länderverkehrsminister beabsichtigen, in Deutschland das Mitführen einer Warnweste im Fahrzeug zur gesetzlichen Pflicht zu erheben.

Folglich müssten die Warnwesten im Fall einer Panne oder eines Unfalls angelegt werden und in PKW, LKW sowie Wohnmobilen verpflichtend mitgeführt werden. Nun soll das Bundesverkehrsministerium einen Umsetzungsvorschlag erarbeiten.

Der ADAC hingegen argumentiert, dass eine Warnwestenpflicht überflüssig sei, da die Mehrheit der Autofahrer bereits Warnwesten im Fahrzeug habe und sie im Falle eines Schadens am Fahrzeug auch nutze.
In anderen europäischen Ländern wie Frankreich, Italien und Österreich ist die Warnwestenpflicht bereits eingeführt.

Auch die Autovermieter sind der Auffassung, dass es bei einer freiwilligen Regelung bleiben sollte. Autofahrer sind – gerade wenn es um ihre eigene Sicherheit geht – durchaus informiert und verantwortungsbewusst. In den allermeisten in Deutschland bewegten Fahrzeugen sind diese Warnwesten bereits an einer Stelle verstaut, von der Fahrer oder Beifahrer sie schnell greifen können. Die gesetzliche Regelung würde also keinen Wert haben und so ist im Zweifel davon abzusehen, den der Politik eigenen Regelungsdrang auszuleben.

“Autohaus”: Entwicklung des Mietwagenmarktes

Unter der Überschrift “Auf Wachstumssuche” beschreibt die Branchenzeitschrift “Autohaus” in ihrer aktuellen Ausgabe vom 02.04.2013 die Entwicklung des Mietwagenmarktes in Deutschland.

In Bezug auf den Gesamtmarkt wird ein weiterer Konzentrationsprozess gesehen. Den bestimmenden Anbietern werden unterschiedliche Strategien bescheinigt. So hätten Sixt, Avis und Enterprise ihre Stationsanzahl erhöht, während sie bei Europcar reduziert worden sei. Die Anzahl der verfügbaren Fahrzeuge sei zumeist gleich geblieben, während sich die Zahl der neu georderten Fahrzeuge um 6 % reduziert hätte.

Die Anbieter sähen einerseits eine weitere Konsolidierung durch den starken Konkurrenzdruck und hätten doch andererseits Hoffnung in Bezug auf neue Geschäftsfelder wie das Carsharing. Der Markteintritt der Firma Euromobil belege noch vorhandene Potentiale.

Das Geschäft rund um die Prozesse der Werkstätten wird laut Autohaus nicht nur von kleinen Anbietern als interessanter Ansatz gesehen. Doch der Anteil am Gesamtumsatz ist bei den großen Anbietern eher gering. Diese überregionalen Anbieter richten den Fokus dabei inzwischen aber mehr auf Versicherungen und die dort erkannten Potentiale im Direktgeschäft.

Die Erwartungen für 2013 werden von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung geprägt. Wachstumspotientiale seien derzeit eher im Ausland zu realisieren.

In seiner Einschätzung stützt sich die Zeitschrift auf Angaben der überregionalen Anbieter sowie auf Veröffentlichungen der Sparkassen-Finanzgruppe und der Creditreform.

Sicherheitsrisiko beim privaten Carsharing

 

Sicherheitsrisiko beim privaten Carsharing

 

       
Viele privat vermietete Fahrzeuge sind
ein Sicherheitsrisiko.
  
Die Anbieterplattformen lassen ihre
Nutzer im Unklaren über Risiken und Probleme.

Die Bundeskanzlerin gab sich in ihrer Cebit-Eröffnungsrede zum Trend des Teilens eher nachdenklich. Sie habe noch
keinerlei Untersuchungen darüber gelesen, wie heil und sauber Carsharing-Fahrzeuge
seien und wie gut das alles funktioniere. In Bezug auf das Teilen privater Autos, auch als p2p-Carsharing bezeichnet,
hat Michael Brabec darauf eine Antwort: „Es werden Fahrzeuge angeboten, die
nicht verkehrssicher und nicht nach den geltenden Vorschriften zugelassen sind.
Das private Carsharing birgt Gefahren für Mieter und andere
Verkehrsteilnehmer.“

zur Pressemeldung des BAV vom 13.03.2013:

Sicherheitsrisiko beim privaten Carsharing

BVfK: Fragen zum Privat-Carsharing

Carsharing bedeutet in Zeiten des Internets, dessen soziale Netzwerke mit ihren „Teilen“-Funktionen gerade für jüngere Menschen enorme Bedeutung haben, immer öfter auch privates Carsharing. Hier werden mit Unterstützung von Web-Plattformen Privatfahrzeuge vermittelt, die zu den angegebenen Zeiten nicht benutzt werden. „Carsharing ist von der Idee her eine gute Sache“, sagt denn auch Ansgar Klein, Geschäftsführer des Bundesverbandes freier Kfz-Händler (BVfK) mit Sitz in Bonn. „Doch wenn man genauer hinschaut, dann tun sich doch einige Abgründe auf.“

Lesen Sie mehr in der beigefügten Pressemeldung.

Mercedes Bank steigt ins Mietwagen-Geschäft ein

Mittels der Tochtergesellschaft MB Rent will Mercedes in Deutschland zunächst 2.000 Autos zur Miete anbieten, sagte der Vorstandschef der Daimler-Tochter, Franz Reiner. Weitere Länder in Europa könnten folgen. Laut Reiner sollen die Mercedes-Autohäuser die Anlaufpunkte für die Kunden werden. Flughäfen kommen als Standorte nicht in Frage. Die Mietwagen sollen ...

ACE und GTÜ testen Sommerreifen

Der Auto Club Europa (ACE) und die Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ) veröffentlichten die Ergebnisse des ersten Sommerreifentests in 2013 – insgesamt standen 16 Reifen-Modelle der Größe 195/65 R 15 auf dem Prüfstand.
Der Dunlop “Blu-Response” ist unangefochtener Testsieger. Er überzeugte durch den kürzesten Bremsweg auf nasser Fahrbahn und den niedrigsten Rollwiderstand. Ein Satz Reifen dieses Modells ist für 338 Euro zu haben.
Zu den “sehr empfehlenswerten” Reifen gehören auch der Vredestein “Sportrac 5” für knapp unter 300 Euro sowie der Continental “Premium Contact 5” für 338 Euro.
Nur ein Reifen hat das Urteil “nicht empfehlenswert” erhalten: Der mit rund 240 Euro für vier Reifen billigste Testteilnehmer Nankang XR 611 biete “erschreckend schlechte” Aquaplaningeigenschaften und generell sehr wenig Haftung auf nasser Fahrbahn.

Sommerreifentest ACE/GTÜ

Bewertung der CO2 Normen von E-Autos ist strittig

Die deutsche Automobilindustrie setzt sich gegenüber der EU-Kommission für günstigere Bedingungen bei der Einführung von Elektroautos ein. Besonders abgasarme Fahrzeuge müssten bei der Berechnung des CO2-Flottendurchschnitts mit einem höheren Faktor angerechnet werden, sagte der Verbandspräsident Matthias Wissmann. Hintergrund der Debatte ist das ehrgeizige Ziel der Komission, den Verbrauch der EU-Neuwagenflotten im Jahre 2020 im Durchschnitt auf 95 Gramm CO2 pro Kilometer zu drücken.

Dabei will die EU-Kommission Elektroautos und andere Fahrzeuge mit geringem CO2-Ausstoß mit dem Faktor 1,3 berücksichtigen. Nach der Einschätzung Wissmanns müsse “Der Faktor muss zwischen 2 und 3 mindestens liegen.” Sonst gerieten die EU-Hersteller gegenüber ihren Konkurrenten USA und China ins Hintertreffen.

Presseartikel kfz-betrieb online

Tankstellennetz verkleinert sich nur langsam

Das deutsche Tankstellennetz schrumpft trotz rückläufiger Benzinverkäufe nur langsam. Zum Jahresbeginn gab es in Deutschland 14.328 Straßentankstellen; das sind gerade einmal 45 weniger als ein Jahr zuvor. Die Zahl der Autobahntankstellen blieb mit 350 stabil.
Zu diesem Ergebnis kommt eine neue Umfrage des Hamburger Energie-Informationsdienstes EID. ...

Carsharing hat nun eine offizielle Definition gefunden und kann öffentlich gefördert werden

Im Streit um die richtige Lösung für den
Straßenverkehr und den öffentlichen Nah- und Fernverkehr in Ballungsräumen hat sich nun ein
Carsharing-Begriff gebildet:

“Carsharing-Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die
einer unbestimmten Anzahl von Fahrerinnen und Fahrern auf der Grundlage einer
Rahmenvereinbarung zur selbstständigen Nutzung nach einem die Energiekosten mit
einschließenden Zeit- und/oder Kilometertarif angeboten werden.”

Damit, so die zuständigen CDU-Verkehrspolitiker Fischer und
Jarzombek, “… können die Gemeinden jetzt diese Fahrzeuge und
Stellplätze kennzeichnen und im innerstädtischen Raum Parkplätze speziell für
Carsharing-Fahrzeuge ausweisen. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen
reichen dafür bereits aus. Mit der Definition wird somit Rechtsicherheit für
Länder und Kommunen geschaffen, die die Kennzeichnung zügig und einfach
umsetzen können. Die Straßenverkehrsbehörden vor Ort müssen den Bedarf an
stationsgebundenen und nicht stationsgebundenen Carsharing-Plätzen
…angemessen gerücksichtigen.”

Damit ist der Weg für die Planung individueller
Lösungen der Kommunen und Anbieter frei. Diese können den Carsharing-Gedanken
genauso umsetzen, wie es der Bedarf und die individuellen strukturellen
Anforderungen einer Stadt erfordern. Die Einrichtung ausschließlich stellplatzorientierter Lösungen ist ebenso denkbar, wie die Zulassung
ausschließlich stellplatzungebundener Lösungen sowie alle Formen dazwischen.
Die Anbieter können klassische Carsharing-Initiativen ebenso sein wie
Fahrzeughersteller, Händler oder Autovermieter. Damit ist der Weg bereitet für
einen transparenten und wettbewerbsorientierten Markt um die besten Lösungen
für den Mobilitäts-Bürger wie für den Verkehr der Zukunft. 

Diejenigen Carsharing-Betreiber, die die Zukunft ausschließlich in ihrem standortgebundenen Modell sehen, konnten sich nicht durchsetzen. Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. hatte immer wieder darauf hingewiesen, dass eine Förderung nicht ausschließlich am überkommenen Carsharing-Begriff ansetzen darf.  

http://www.cducsu.de/Titel__mehr_parkplaetze_fuer_car_sharing_fahrzeuge_in_der_innenstadt/TabID__6/SubTabID__7/InhaltTypID__1/InhaltID__24409/inhalte.aspx

Rundfunkgebühren-Murks

FAZ meint: Der Slogan „Einfach, für alle“ bedeutet in Wahrheit: einfach für alle, einfach für immer. Das System aber ist – einfach Murks.

Im Klartext wird aufgeklärt:

“… ein früherer GEZ-Geschäftsführer hat sie bei einer Anhörung im
nordrhein-westfälischen Landtag im Sommer 2011 gegeben: Die
Ministerpräsidenten hätten gefordert, dass der Gebührenertrag um ein
Prozent steigen und einige hunderttausend Betriebe und Fahrzeuge
zusätzlich „in den Bestand“ zu heben seien. Mit anderen Worten: Es geht
nicht um ein einfacheres, gerechteres Gebührensystem, sondern um Geld.
Es geht darum, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf ewig von
möglichen finanziellen Einbußen freizustellen. Auf „Haushalte“ wird
abgestellt, weil es davon immer mehr gibt – Singlehaushalte wohlgemerkt.
Um „Betriebsstätten“ plus Mitarbeiter plus Dienstfahrzeuge geht es,
weil so in der Wirtschaft am meisten zu holen ist.”

Autovermieter können weiterhin als die Branche gelten, die im Vergleich zu ihrer Wirtschaftskraft den höchsten Rundfunkbeitrag gezahlt haben, zahlen und zahlen sollen. Die Gebühr für die betrieblich genutzten Fahrzeuge, jeweils ein Drittelbeitrag der monatlich fälligen 17,98 Euro – stellt einen eklatanten inneren Widerspruch des neuen Beitragssystems dar, der ja eigentlich ohne den Anknüpfungspunkt „Rundfunkgerät“ – hier: Autoradio – auskommen soll.

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