Verhaltenskodex

Verhaltenskodex des Bundesverbandes der Autovermieter Deutschlands e.V.

(im folgenden “BAV“ genannt)

 

 

Vorwort des Vorstandes

 

Der Erfolg unserer Verbandsarbeit beruht nicht allein auf einer erfolgreichen Arbeit der Verbandsgremien, sondern auch auf der Einhaltung höchster moralischer und ethischer Standards, Integrität und dem Vertrauen, das uns Mitglieder, Gesprächspartner, Politik, Branchenbeteiligte und die allgemeine Öffentlichkeit entgegenbringen.

 

Unsere Gremien, darin tätige Mandatsträger und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden „Beteiligte“) schaffen und genießen dieses Vertrauen. Es zu gewinnen und zu bewahren setzt voraus, dass sich sämtliche Beteiligte an die hohen Verhaltensstandards des BAV halten.

 

Die Beachtung dieses Kodex entbindet die Beteiligten deswegen nicht, auch alle sonst geltenden Vorschriften zu befolgen und stets rechtskonform zu handeln.

 

Dieser Kodex dient allen Mitgliedern des Vorstands und der Geschäftsleitung sowie den Mitarbeitern des BAV und ebenso den Verbandsmitgliedern als verbindliche Vorgabe ihres Handelns.

 

A. GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN DAS VERHALTEN

 

Der BAV  hat den unbedingten Anspruch, rechtskonform zu handeln. Rechtskonformes Handeln bedeutet die unbedingte Einhaltung und Beachtung der geltenden Gesetze, Verordnungen, der einschlägigen Rechtsprechung und aller anderen verbindlichen Regelungen. Darüber hinaus verfolgt der BAV das Ziel, die höchsten ethischen und moralischen Standards zu erfüllen. Es ist vor allem die Einhaltung dieser Maßgaben, die das Vertrauen in den Verband und seinen Ruf als integeren, verlässlichen Partner begründet.

 

B. VERHALTEN GEGENÜBER GESCHÄFTSPARTNERN UND DRITTEN

 

I. Korruption und Bestechung

 

Um internationalen Standards zur Korruptionsbekämpfung sowie nationalen und lokalen Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung zu entsprechen, verpflichtet sich der BAV zur Transparenz im Umgang mit Mitgliedern, Lieferanten und Behörden.

 

Um dieses Ziel zu fördern, hat jeder Beteiligte die folgenden Prinzipien zu befolgen:

 

1.     Gewährung und Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen

 

Das Anbieten oder Gewähren von Vorteilen aller Art an Personen oder Unternehmen, mit denen der BAV eine Geschäfts- oder Kommunikationsbeziehung unterhält oder aufzubauen wünscht und welche Entscheidungen dieser Personen oder Unternehmen beeinflussen können, ist grundsätzlich nicht erlaubt. Das gleiche gilt für die Annahme oder die Einforderung solcher Vorteile.

 

Essens- bzw. Veranstaltungseinladungen, der Austausch von Gelegenheitsgeschenken und andere geringwertige Zuwendungen können jedoch zur Stärkung einer geschäftlichen Beziehung beitragen und deswegen nützlich und notwendig sein. Sie sind im Wert von EUR 50,00 pro Jahr und Person zulässig, wenn sie nach Art und Wert üblich und angemessen sind und in keinem Bezug zu einem konkreten Projekt stehen.

 

2.     Umgang mit Behörden

 

Die vorgenannten Verhaltensregeln gelten auch für den Umgang des BAV mit Behörden. Darüber hinaus können Verhaltensweisen, die für Geschäftspartner angemessen und rechtmäßig sind, im Umgang mit Behörden verboten sein.

 

II. Geldwäscheprävention

 

Geldwäsche ist darauf gerichtet, die Herkunft von Vermögenswerten aus kriminellen Aktivitäten zu verschleiern und ihnen durch Einschleusung in den Wirtschaftskreislauf den Anschein der Legalität zu verleihen.

Es ist erklärtes Ziel des BAV, Beziehungen nur mit Kunden, Beratern und Geschäftspartnern zu unterhalten, deren Geschäftstätigkeit in Einklang mit gesetzlichen Vorschriften steht und deren Finanzmittel legalen Ursprungs sind. Eine sorgfältige Dokumentation aller relevanten Vorgänge ist zum Schutz vor dem Verdacht der Geldwäsche unerlässlich. Dabei ist der BAV auf die Aufmerksamkeit aller Beteiligten  angewiesen.

 

III. Kartellrecht

 

In Fällen kartellrechtswidrigen Verhaltens standen oft auch Branchenverbände im Fokus. Vereinbarungen jeglicher Art oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (z. B. eine informelle Kooperation) mit Wettbewerbern oder mit Kunden, die darauf abzielen, den Wettbewerb zu beschränken oder die eine wettbewerbsfeindliche Wirkung haben, können Verstöße gegen das Kartellrecht darstellen. Die Nichteinhaltung des Kartellrechts stellt einen Gesetzesverstoß dar. Fairer Wettbewerb ist eine Grundvoraussetzung für die freie Entwicklung der Märkte und den sozialen Nutzen, der daraus entspringt. Fairer Wettbewerb fördert die Entwicklung innovativer Produkte und Serviceleistungen. Das Kartellrecht schützt eben diesen Wettbewerb. Im Wettbewerb um Aufträge und Marktanteile ist jeder Beteiligte verpflichtet, die Regeln des Kartellrechts einzuhalten.

 

Bei jedem Zweifel darüber, ob ein Verhalten möglicherweise gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt, kann sich der BAV nicht an Gesprächen, Treffen oder Vereinbarungen beteiligen.

 

C. UMGANG MIT INFORMATIONEN

 

I. Dokumentation

 

Die Kommunikation mit der Öffentlichkeit, allen staatlichen Stellen, Geschäftspartnern, sonstigen Dritten und den Beteiligten untereinander erfordert ein wahrheitsgetreues Berichtswesen. Alle Beteiligten haben sicherzustellen, dass die Bücher und Aufzeichnungen, für die sie verantwortlich sind oder die sie anfertigen, wahr, vollständig und korrekt sind;

 

Diese Pflichten gelten gleichermaßen für die interne Dokumentation oder Abrechnung sowie

für Informationen, die zur Veröffentlichung vorgesehen oder zur Vorlage bei einer staatlichen

Stelle bestimmt sind.

 

II. Datenaufbewahrung

 

Der BAV hat gesetzliche Vorschriften zur fristgerechten Aufbewahrung von Dokumenten zu beachten. Mitarbeiter der Geschäftsstelle müssen sich darüber bewusst sein, dass alle Unterlagen, ungeachtet ihres Speichermediums oder ihres physischen Aufbewahrungsortes, für Steuerprüfungen oder für rechtliche Auseinandersetzungen mit Kunden oder Lieferanten wichtig sein können und gegebenenfalls in Gerichtsverfahren als Beweismittel vorzulegen sind. Diese Unterlagen dürfen daher nicht vernichtet oder verfälscht werden, da hierdurch Prozesse, Ermittlungen, Prüfungen oder Untersuchungen erschwert oder behindert werden können.

 

III. Verschwiegenheit

 

Alle Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über vertrauliche interne und andere geschützte Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder eines Ehrenamtes hinaus.

 

IV. Datenschutz

 

Informationsaustausch und Geschäftsverkehr vollziehen sich weltweit elektronisch. Den Vorteilen dieser elektronischen Kommunikation für die Arbeit des Einzelnen und den Geschäftserfolg des Unternehmens stehen erhöhte Risiken für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und der Datensicherheit gegenüber. Die Vermeidung solcher Risiken ist Aufgabe aller Beteiligten.

 

Personenbezogene Daten, also Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, dürfen nur erhoben, gespeichert, verarbeitet, weitergeleitet oder in sonstiger Weise genutzt werden, soweit dies ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist. Sie müssen sicher aufbewahrt und vor unberechtigtem Zugriff und einer unberechtigten Übertragung geschützt werden. Die Verwendung von Daten muss für die Betroffenen transparent sein. Ihre gesetzlichen Rechte auf Auskunft, Widerspruch, Sperrung und Löschung sind zu wahren.

 

D. IMPLEMENTIERUNG DES KODEX

 

I. Geltungsbereich

 

Der Kodex verpflichtet alle Beteiligten. Sie haben sich daran zu halten und dürfen auch dann nicht von diesen Regeln abweichen, wenn vermeintlich etwas anderes der Üblichkeit entspricht oder toleriert werden sollte. Der BAV erwartet auch von seinen Mitgliedern, dass sie die im Kodex niedergelegten Verhaltensgrundsätze beachten und einhalten.

 

Regelverstöße im Zusammenhang mit dem Kodex können je nach Schwere zu rechtlichen Konsequenzen bis hin zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder der Mitgliedschaft im BAV führen. Wenn neben der Verletzung des Kodex auch gegen geltendes Recht verstoßen wird, kann der Beteiligte auch nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zur Verantwortung gezogen werden. Es kann ihm unter anderem eine Schadenersatzforderung oder eine strafrechtliche Verfolgung drohen.

 

In Anbetracht der hier niedergelegten Ausführungen fordern die Gremien des BAV die Beteiligten und Mitglieder des Verbandes dazu auf, verantwortlich zu handeln und diesen Kodex zu ihrem eigenen Nutzen und zum Vorteil des BAV zu befolgen.

 

II. Bekanntmachung

 

Der Verhaltenskodex wird auf der Internetseite des BAV der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Jedem Mitglied wird eine Kopie des Dokumentes übergeben, neuen Mitgliedern mit den üblichen Unterlagen wie der Satzung und der Beitragsliste zugesandt.

 

 

III. Beschwerden und Hinweise

 

1. Zuständigkeiten

 

Die Beteiligten zeigen jeden Verdacht eines Verstoßes gegen den Kodex an. Hierzu können sie sich jederzeit an die BAV-Geschäftsstelle, den Vorstand und/oder einen Delegierten wenden, um eine Beschwerde vorzubringen oder Hinweise zu Sachverhalten zu erteilen, die auf einen Verstoß gegen den Kodex hindeuten.

 

Den Namen des Ansprechpartners sowie seine Kontaktdaten sind im Internetauftritt des BAV zu finden.

 

2. Vertraulichkeit

 

Hinweise können auch anonym gegenüber der BAV-Geschäftsstelle abgegeben werden. Alle Hinweise werden bearbeitet und vertraulich behandelt.

 

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
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Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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