Rundfunkbeitragsstaatsvertrag überwiegend verfassungskonform, mit Begründung

Wie das Bundesverfassungsgericht aktuell entschieden hat, ist der aktuelle Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Bundesländer vom 29.06.2011 mit Wirkung zum 01.01.2013 überwiegend verfassungskonform (Az. 1 BvR 1675, .

Entscheidend sei das Angebot eines Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks. Durch dessen Ausstrahlung erhalte jeder die Möglichkeit eines Empfanges, wodruch der Beitrag gerechtfertigt sei.

Das Gericht urteilte, dass

- die unterschiedliche Anzahl der Bewohner einer Wohnung keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt, also verfassungskonform ist und

- die unterschiedliche Behandlung von privaten Fahrzeugen (keine Zahlungspflicht)  und gewerblichen Fahrzeugen (Zahlungspflicht) ebenso verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

Lediglich die Doppel-Beitragszahlung bei Zweitwohnungen sieht des Gericht als verfassungswidrig an und gibt dem Gesetzgeber eine Neuregelung bis 2020 auf.

Die Begründung zur Frage der Beitragslast bei gewerblich genutzten Fahrzeugen wie Mietwagen lautet:

- mit dem Rundfunkangebot können Mitarbeiter unterhalten und informiert werden (Fokus hier auf die Betriebsstätten und Mitarbeiterfahrzeuge der Wirtschaft)

- im Bereich von Mietwagen können die Anbieter den Kunden mit dem Rundfunkangebot ergänzende Unterhaltungs- und Informationsleistungen zur Verfügung stellen, was das Bundesverfassungsgericht als einen preisbildenden Faktor der Mietwagenleistung ansieht. Es nennt hier die Verkehrsnachrichten.

Autovermieter werden daher auch in Zukunft verpflichtet sein, die Rundfunkgebühren für ihre Fahrzeuge zu bezahlen.

 

L e i t s ä t z e

zum Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018

- 1 BvR 1675/16 -

- 1 BvR 745/17 -

- 1 BvR 836/17 -

- 1 BvR 981/17 -

    Das Grundgesetz steht der Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr - potentiell - einen Nutzen haben.

    Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.

    Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann und soweit dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheint.

    Die Landesgesetzgeber durften die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen in der Annahme anknüpfen, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werde typischerweise in der Wohnung in Anspruch genommen. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.

    Die Nutzungsmöglichkeit zu betrieblichen Zwecken rechtfertigt die gesonderte Inanspruchnahme von Inhabern von Betriebsstätten und von nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Kraftfahrzeugen zusätzlich zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich.

    Ein Beitragsschuldner darf zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden.

    Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.

Eine ausführliche Urteilsbegründung ist hier veröffentlicht: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html

 

Urteilsgründe (Auszüge):

(...)

3. Im nicht privaten Bereich verstoßen weder die Beitragspflicht für Betriebsstätten noch die Beitragspflicht für nicht zu ausschließlich privaten Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. Die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vermittelt einen Vorteil (a), der den Inhabern von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen zurechenbar (b) und gesetzlich belastungsgleich erfasst ist (c).

113

a) aa) Auch Inhabern von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen wird durch das Rundfunkangebot ein Vorteil zuteil, der ihre Inanspruchnahme mit Rundfunkbeiträgen rechtfertigt. Die Möglichkeit der Mediennutzung weist einen betrieblichen Bezug auf, der dem unternehmerischen Wirken zu Erwerbszwecken zugutekommt (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 -, NJW 2014, S. 3215 <3218 Rn. 81>). Die Beitragsschuldner können sich aus dem Rundfunkangebot Informationen für den Betrieb beschaffen sowie das Rundfunkangebot zur Information oder Unterhaltung ihrer Beschäftigten und ihrer Kundschaft nutzen (vgl. BVerwGE 156, 358 <367 Rn. 29>; VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, S. 64 <73>). Diese andere Vorteilslage rechtfertigt die gesonderte Inanspruchnahme von Betriebsstätteninhabern und Inhabern betrieblich genutzter Kraftfahrzeuge neben der Beitragspflicht im privaten Bereich.

114

Durch die Möglichkeit, Rundfunk in betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen zu empfangen, erwächst dem Betriebsstätteninhaber ein zusätzlicher erwerbswirtschaftlicher Vorteil, der anders ausgeprägt ist als der Nutzungsvorteil innerhalb der Betriebsstätte. Er bezieht sich zum einen auf Teile des Rundfunkprogramms, deren Nutzungsvorteil sich spezifisch während der Nutzung eines Kraftfahrzeugs realisieren lässt (etwa der Empfang von Verkehrsmeldungen). Zum anderen wird im Vergleich zu den Betriebsstätten von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in einem Kraftfahrzeug in einem gesteigerten Maß Gebrauch gemacht (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 -, NJW 2014, S. 3215 <3223 Rn. 121>). Diese anders gelagerte Ausprägung des Nutzungsvorteils besteht etwa in Unternehmen mit Außendienstmitarbeitern. Sie wird besonders deutlich bei Unternehmen, deren erwerbswirtschaftliche Betätigung schwerpunktmäßig in der Nutzung von Kraftfahrzeugen liegt, wie etwa bei Unternehmen der Personenbeförderung oder Logistikunternehmen. Hier verschiebt sich der Nutzungsvorteil von einem zusätzlichen Vorteil neben der Empfangsmöglichkeit in der Betriebsstätte hin zum Hauptvorteil. Bei Mietwagen schließlich liegt der abgeltungsfähige Vorteil im preisbildenden Faktor der Empfangsmöglichkeit. Die Gesamtheit dieser zusätzlichen Vorteile haben die Gesetzgeber daher mit der Beitragspflicht für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge in verfassungsgemäßer Weise erfasst.

115

Bei Kraftfahrzeugen, die zur Vermietung bestimmt sind, zieht der Inhaber hingegen zwar nicht unmittelbar einen kommunikativen Nutzen aus dem Programmangebot. Hier liegt in der Möglichkeit des Rundfunkempfangs aber ein erwerbswirtschaftlicher und damit abgeltungsfähiger Vorteil, weil die Möglichkeit der Kunden, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, einen preisbildenden Faktor für den Vermieter von Kraftfahrzeugen darstellt (vgl. BVerwGE 156, 358 <386 Rn. 74>) und er dadurch bei der Vermietung höhere Entgelte erzielen kann.

116

bb) Gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt auch nicht, dass Kraftfahrzeuge nur im betrieblichen Bereich der Beitragspflicht unterworfen sind, nicht aber im privaten Bereich. Im betrieblichen Bereich erweitert der Inhaber den Umfang seiner erwerbswirtschaftlichen Betätigung über die stationäre Betriebsstätte hinaus und zieht daraus auch einen zusätzlichen erwerbswirtschaftlichen Vorteil (vgl. BVerwGE 156, 358 <387 Rn. 77>), der bei privater Nutzung nicht existiert und damit die vorgenommene Differenzierung rechtfertigt.

117

b) Dieser Vorteil ist den Inhabern von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen zurechenbar. Ausgehend von einem weiten Spielraum der Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 137, 1 <23 Rn. 54>) ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Beitragspflicht zum einen an die Inhaberschaft einer Betriebsstätte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV) und zum anderen an die Inhaberschaft eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV anknüpft. Beiden Anknüpfungspunkten liegt entsprechend dem privaten Bereich die nicht zu beanstandende Erwägung zugrunde, dass in diesen Raumeinheiten üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Druck-sache 15/197, S. 43), sich dort also typischerweise die Möglichkeit der Rundfunknutzung entfaltet.

118

Nach einer von den Rundfunkanstalten in Auftrag gegebenen und im Verfahren vorgelegten Studie des Umfrageinstituts Emnid waren im Jahr 2010 je nach Größe des Betriebs und Art der Branche zwischen 59,9 % und 100 % der Arbeitsplätze mit mindestens einem Empfangsgerät ausgestattet, im Gesamtmittel betrug die Ausstattungsquote demnach 85,1 %. Speziell die Ausstattung von Betrieben mit mindestens einem neuartigen Empfangsgerät stieg zudem im Jahr 2015 nach einer Studie von Infratest Sozialforschung auf 98 % (vgl. Gensicke et al., Digitale Medien in Betrieben - heute und morgen, Eine repräsentative Bestandsanalyse, 2016, S. 26). Die Ausstattungsquote mit Autoradios lag im Jahr 2011 bei 96 % für Bestandsfahrzeuge und bei 97 % für Neufahrzeuge und Gebrauchtfahrzeuge (vgl. Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, Zentralverband, Zahlen & Fakten 2011, Ausgabe 2012, S. 29). Angesichts dieser Ausstattung durften die Gesetzgeber an die Betriebsstätte und das Kraftfahrzeug als typische Orte der Rundfunknutzung in sachgerechter Weise anknüpfen.

119

Ebenso wenig wie im privaten Bereich kommt es im nicht privaten Bereich auf das tatsächliche Vorhalten von Empfangsgeräten im Einzelfall an. Maßgeblich ist allein, dass von der Nutzungsmöglichkeit in realistischer Weise Gebrauch gemacht werden kann, was dadurch gewährleistet ist, dass sich Empfangsgeräte ohne großen finanziellen Aufwand beschaffen lassen. Gleichfalls unerheblich ist die konkrete Nutzungssituation innerhalb der jeweiligen Betriebsstätte. Zwar kann - anders als im privaten Bereich, in dem Empfangsgeräte regelmäßig mit umfassender Nutzungsmöglichkeit ausgestattet sind - im nicht privaten Bereich die tatsächliche Nutzung eingeschränkt sein, wenn Betriebsstätteninhaber ihren Beschäftigten den Rundfunkempfang nicht gestatten, technische Sperren einrichten oder die Betriebsabläufe keine Nutzung zulassen. Solche Umstände lassen den Zurechnungszusammenhang jedoch nicht entfallen, weil sie allein vom Willen des Vorteilsempfängers abhängen. Fehlendes Interesse, das Angebot zu nutzen, entlastet im betrieblichen ebenso wenig wie im privaten Bereich von der Beitragspflicht.

120

c) Die konkrete Ausgestaltung der Beitragspflicht für Betriebsstätten (aa) und Kraftfahrzeuge (bb) ist belastungsgleich. Ein strukturelles Erhebungsdefizit ist ebenfalls nicht feststellbar (cc).

121

aa) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag macht die Höhe des Beitrags von der Anzahl der in der jeweiligen Betriebsstätte neben dem Inhaber Beschäftigten abhängig, wobei mit zunehmender Belastung eine Degression eintritt (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 RBStV). Diese Bemessung ist vorteilsgerecht ((1)). Dass es dabei je nach Verteilung der Beschäftigten auf die Betriebsstätten zu unterschiedlichen Belastungen des Unternehmens kommen kann, liegt in dem vom Gesetzgeber gewählten Anknüpfungspunkt der Betriebsstätte begründet ((2)).

122

(1) Die gesetzgeberische Annahme, der Vorteil aus der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen, steige mit der Betriebsgröße, unterliegt keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken. Mit der Anknüpfung an die Beschäftigtenzahl orientieren sich die Gesetzgeber an dem Umstand, dass der Vorteil durch eine größere Zahl der Beschäftigten auch für den Inhaber der Betriebsstätten steigt. Die degressive Staffelung trägt der Tatsache Rechnung, dass der betriebliche Vorteil nicht mit der Anzahl der Beschäftigten linear ansteigt. Wie sich die Vorteile aus der Rundfunknutzungsmöglichkeit zueinander verhalten, lässt sich nicht allgemein quantifizieren und hängt vor allem von der Art der Betriebsstätte ab (vgl. Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 5 RBStV Rn. 10). Die Gesetzgeber waren daher berechtigt, die Vielgestaltigkeit der Nutzungsvorteile typisierend zu erfassen und zuzuordnen. Wenn sie in diesem Zusammenhang eine degressive Beitragsbelastung wählen, überschreitet dies ihren Gestaltungsspielraum nicht (vgl. BVerwGE 156, 358 <383 f. Rn. 67 f.>); Mengenrabatte sind im Beitragsrecht üblich und sachlich grundsätzlich gerechtfertigt.

123

(2) Dass es bei gleicher Beschäftigtenzahl zu unterschiedlichen Belastungen kommt, je nachdem auf wie viele Betriebsstätten sich die Beschäftigten verteilen, bewirkt keinen Gleichheitsverstoß. Die Gesetzgeber durften die Beitragspflicht sowohl an die Betriebsstätte als denjenigen Ort anknüpfen, in dem von der Möglichkeit der Rundfunknutzung typischerweise Gebrauch gemacht wird, als auch den nach der Größe einer Betriebsstätte zu bemessenden Vorteil im Wege einer degressiven Staffelung an die Beschäftigtenzahl knüpfen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass es bezogen auf die Gesamtzahl der Beschäftigten mitunter zu unterschiedlich hohen Belastungen kommen kann (vgl. BVerwGE 156, 358 <385 Rn. 71>). Denn die Gesetzgeber haben nicht die Beschäftigtenzahl eines Unternehmens, sondern die der Betriebsstätte zur Bemessung des Rundfunkbeitrags herangezogen (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 42).

124

bb) Für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge ist deren Inhaber für jedes zugelassene Fahrzeug zur Zahlung eines Drittels des Rundfunkbeitrags verpflichtet (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV). Davon ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers ausgenommen. Diese zusätzliche Beitragspflicht ist ebenfalls vorteilsgerecht ausgestaltet. Insbesondere liegt darin keine erneute Abschöpfung desselben, bereits mit dem auf die Betriebsstätte bezogenen Beitrag vollständig abgeschöpften Vorteils, wie dies bei der Beitragspflicht für Zweitwohnungen der Fall ist.

125

Die einheitliche Belastung jedes beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs mit einem Drittelbeitrag ist ungeachtet der unterschiedlichen Nutzung belastungsgleich. Die Gesetzgeber konnten auch Kraftfahrzeuge als Orte, an denen der Rundfunk typischerweise intensiv genutzt wird, mit einem eigenen (Teil-)Beitrag belasten, um damit auch Unternehmer ohne Betriebsstätte zu erreichen (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 15).

126

Insbesondere mussten die Gesetzgeber nicht zwischen solchen Kraftfahrzeugen unterscheiden, die der Betriebsstätteninhaber unmittelbar für die Zwecke des Betriebs einsetzt, und solchen, die wie die Fahrzeuge der Beschwerdeführerin zu III) an Kunden vermietet werden. Zwar werden die Kraftfahrzeuge im ersteren Fall nicht anders kommunikativ genutzt als innerbetrieblich, nämlich zur Information und Unterhaltung von Betriebsangehörigen, während im letzteren Fall der kommunikative Nutzen bei der Kundschaft liegt und der Betriebsstätteninhaber über die Vermietungs- und Serviceentgelte profitiert; die Gesetzgeber mussten diese Unterscheidung aber nicht in unterschiedliche Beitragsregelungen übersetzen. Sie konnten sich vielmehr darauf beschränken, die Beitragslast auf drei verschiedene Nutzungsarten im Betrieb aufzuteilen, um insgesamt die Vielgestaltigkeit der Nutzungsmöglichkeiten im betrieblichen Bereich zu erfassen und die Betriebsstätten in angemessener Höhe zu belasten. Insofern ist eine einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV im Gleichklang mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 RBStV, derzufolge nur die Kraftfahrzeuge belastet wären, die der entgeltlichen Überlassung an Dritte dienen, von Verfassungs wegen schon nicht geboten; überdies schließt der entgegengesetzte Wille der Gesetzgeber eine solche Auslegung aus (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 43).

127

In jedem Fall wird die Beschwerdeführerin zu III) nicht zu Unrecht zum Rundfunkbeitrag für ihre Kraftfahrzeuge herangezogen, obwohl sie selbst den Rundfunk nicht kommunikativ nutzt. Sie profitiert vom kommunikativen Nutzen ihrer Kundschaft dadurch, dass sie Kraftfahrzeuge mit Möglichkeit zur Rundfunknutzung teurer beziehungsweise überhaupt vermieten kann. Dieser Nutzen ist durch den Beitrag der Betriebsstätte noch nicht erfasst, kann also als Leistung von den Gesetzgebern mit einer Pflicht zur Gegenleistung in Form eines (Drittel-)Beitrags belegt werden.

128

cc) Das Erhebungsverfahren des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich ist auch belastungsgleich. Die Rundfunkanstalten verfügen über hinreichende Möglichkeiten, die beitragsrelevanten Tatbestände zu ermitteln, und machen davon auch Gebrauch. Ein strukturelles Erhebungsdefizit ist nicht erkennbar.

129

Nach den Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags können die Rundfunkanstalten Auskünfte verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person Beitragsschuldner ist und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt hat (§ 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Entsprechendes gilt für Personen, die bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag im Datenbestand der früheren Gebühreneinzugszentrale als Gebührenschuldner erfasst waren (§ 14 Abs. 2 RBStV). Das Interesse der betroffenen Personen, von Auskunftsbegehren verschont zu bleiben, verdient dabei gegenüber dem Finanzierungsinteresse der Rundfunkanstalten und dem öffentlichen Interesse an einer vollständigen und korrekten Erfassung aller Beitragsschuldner keinen Vorrang (vgl. Lent, LKRZ 2013, S. 57 <59>). Tatsächliche Anhaltspunkte können daher bereits dann vorliegen, wenn sich etwa in einem Geschäftsbericht oder einem Internetauftritt Angaben über die Betriebsstätten und die Zahl der Beschäftigten finden (vgl. Gall, in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 9 RBStV Rn. 30). Bestehen Anhaltspunkte in diesem Sinne, können die Rundfunkanstalten Nachweise fordern (§ 9 Abs. 1 Satz 5 RBStV). Erteilt ein Teilnehmer keine Auskunft oder legt keine Nachweise vor, kann der Auskunfts- und Nachweisanspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 5 RBStV nach der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 6 RBStV im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden.

130

Bleibt eine vorherige Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen erfolglos oder ist sie nicht möglich, können die Rundfunkanstalten nach § 11 Abs. 4 Satz 1 RBStV für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen (§ 11 Abs. 4 Satz 1 RBStV). Öffentliche Stellen sind insbesondere Meldebehörden, Handelsregister, Gewerberegister und Grundbuchämter (§ 11 Abs. 4 Satz 3 RBStV). Hierdurch können die Rundfunkanstalten anlassbezogen Informationen über die Existenz von Betriebsstätten erlangen. Zudem können die Rundfunkanstalten bei den genannten Stellen auch Telefonnummern und E-Mail-Adressen erheben (§ 11 Abs. 5 RBStV).

131

Speziell in Bezug auf betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge sind zwar die Möglichkeiten des Datenabgleichs eingeschränkt, weil öffentliche Stellen in § 11 Abs. 4 Satz 2, Satz 3 RBStV nur als solche definiert sind, die zur Übermittlung der Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder Betriebsstätten befugt sind, nicht aber zur Übermittlung der Halterdaten von Kraftfahrzeugen. Bereits aus dem Datenbestand der früheren Gebühreneinzugszentrale verfügten die Rundfunkanstalten jedoch über die Anzahl der gebührenpflichtigen Empfangsgeräte in Kraftfahrzeugen (vgl. 18. KEF-Bericht, Tz. 397), so dass bei fehlenden oder erkennbar fehlerhaften Anzeigen tatsächliche Anhaltspunkte für Auskünfte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV bestehen können. Im Übrigen können die Angaben zur Anzahl der Betriebsstätten, der Anzahl der Beschäftigten und der Anzahl der Kraftfahrzeuge einer einheitlichen Plausibilitätsprüfung zugeführt werden. Erkennbar fehlende oder fehlerhafte Angaben zur Anzahl der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge können in diesem Zusammenhang auch ohne die Möglichkeit des Datenabgleichs aufgedeckt werden.

132

Von diesen Möglichkeiten machen die Rundfunkanstalten auch Gebrauch. Kenntnis über nicht bekannte Beitragsschuldner erlangen sie beispielsweise über Daten aus dem Gewerberegister und aus dem Adresshandel. Potentielle Beitragsschuldner werden vom Beitragsservice schriftlich über die Grundsätze der Beitragspflicht im gewerblichen Bereich informiert und zur Angabe der Anzahl der Betriebsstätten, Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge aufgefordert. Diese Angaben werden sodann auf Plausibilität geprüft und münden gegebenenfalls in weitere Ermittlungen.

133

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob in den Ländern Brandenburg, Sachsen und Thüringen die derzeitigen Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe von personenbezogenen Daten wegen Verstoßes gegen Landesverfassungsrecht nichtig sind. Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte (vgl. BVerfGE 6, 376 <382>; 60, 175 <209>; 64, 301 <317 f.>) und daher einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Verwerfungsmonopol bei Verstößen von Landesgesetzen gegen Landesverfassungsrecht liegt bei den Landesverfassungsgerichten. Solange diese Gesetze weiter in Kraft sind, bestehen jedenfalls dort hinreichend wirksame Ermittlungsmöglichkeiten.

(Fettdruck durch den Redakteur dieses Beitrages)

 

 

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