Öffentliche Informationen

PKW-Maut: Vertragsverletzungsverfahren sorgt für Verschiebung

Aufgrund eines von der EU-Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens wird sich die Einführung der Pkw-Maut für die Benutzung der deutschen Fernstraßen auf 2017 verschieben. In der Sache bleibt das verantwortliche Bundesverkehrsministerium eindeutig. Man ist der Meinung, dass die beschlossenen Regelungen von EU-Recht gedeckt sind. Für das Vorgehen der Kommission und die Haltung einiger Mitgliedsstaaten hat man kein Verständnis und verweist auf gleiches Vorgehen in anderen Staaten in der Vergangenheit.

http://www.br.de/nachrichten/maut-dobrindt-pkw-bruessel100~_page-2_-ad1768d3ce70b71a7c997a075a801070a8148197.html

 

Infrastrukturabgabe auch vom Bundesrat beschlossen

Das von Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt vorgelegte Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Bundesfernstraßen hat den Bundesrat passiert. Das parlamentarische Verfahren zur Einführung der Infrastrukturabgabe ist damit abgeschlossen.

http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2015/035-dobrindt-bundesrat-infrastrukturabgabe.html

Aufmerksamkeit erregen sollte eine in dem Zusammenhang verwendete Formulierung des Ministers, der von einem ersten Schritt der Nutzerfinanzierung der Straßeninfrastruktur gesprochen haben soll. Ob damit eine weitere Heranziehung der Autofahrer zur Verkehrsfinanzierung oder weitere Veränderungen des Kfz-Steuersystems gemeint sein sollen, blieibt derzeit unklar.

Pkw-Maut: Infrastrukturabgabe vom Deutschen Bundestag beschlossen

Entgegen aller Bedenken und Warnungen wurde in der letzten Woche die Einführung der Pkw-Maut von der Mehrheit der Abgeordneten im Deutschen Bundestag beschlossen. Der Einführungstermin ist noch nicht festgelegt, doch es wird von 2016 ausgegangen.

Der Bund erhofft sich jährliche Einnahmen von mindestens 500 Millionen Euro, die als zusätzliche Mittel zweckgebunden für den Bau und Erhalt von Straßen eingesetzt werden sollen.

Auf der Zielgeraden wurden die Kosten von Kurzzeitvignetten für ausländische Fahrzeuge abgeändert, um Bedenken der EU-Rechtskonformität zu mildern sowie eine Prüfung der Einnahmen nach zwei Jahren festgeschrieben.

Vor allem die Abgeordneten von Bündnis90/ DIE GRÜNEN sagen weiterhin in aller Deutlichkeit ein Scheitern vor dem Europäischen Gerichtshof und einen erheblich niedrigeren Einnahmen-Überschuss voraus. Hierüber wurde im für das Vorhaben federführenden Verkehrsausschuss des Bundestags unter den jeweils aufgebotenen Sachverständigen auch heftig gestritten.
Für die Oppositionsparteien: weniger Einnahmen vorausgesagt, siehe Schmidt Mobility Solutions, Willich
Für die Regierungsparteien: Prognose der Einnahmen plausibel, siehe Prof. W. H. Schulz, Universität Friedrichshafen
Für die Oppositionsparteien: Verstoß gegen Europarecht, siehe Prof. Mayer, Universität Bielefeld
Für das Verkehrsministerium/die Regierungsparteien: Europarechtlich unbedenklich, siehe Prof. Hillgruber, Universität Bonn

Unabhängig davon, wer nun am Ende Recht behält, für die deutschen Autovermieter ist die Einführung der Pkw-Maut eher Schrecken als Segen. Für die Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur braucht es ein solches Mautkonzept nicht. Damit verbunden sind Mehrbelastungen durch die Verteuerung interner Abläufe der Autovermieter. Konzepte der Vermietung von Autos sind auf Freizügigkeit und Bewegungsfreiheit ausgerichtet. Finanzielle Zäune an Ländergrenzen sind abzulehnen und mit den Zielen der europäischen Union grundsätzlich nicht vereinbar. Zudem steht zu befürchten, dass es sich hier nur um einen Einstieg in eine große Lösung handelt, den individuellen Personenstraßenverkehr weiter zu belasten. Aus diesem Grund lehnt die Branche der Autovermieter die Durchsetzung einer Pkw-Maut weiterhin ab.

Bestätigt: Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) gilt nicht für Leerfahrten

Das Bundesverkehrsministerium hat es bestätigt, dass die Regelungen zum Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz nur für die gewerbliche Güter- und Personenbeförderung gelten. Zusätzliche regelmäßige Schulungsmaßnahmen sind nur für diejenigen gewerblichen Fahrer verpflichtend, die etwas transportieren.

Die Autovermieter führen keine Transporte durch. Entsprechend haben wir wiederholt darauf hingewiesen, dass die Verpflichtungen für sie nicht gelten können und das verfassungsrechtlich prüfen lassen.

http://www.bav.de/presse/pressemeldungen/2090-berufskraftfahrer-qualifikations-gesetz-bkrfqg-gilt-nicht-fuer-autovermieter.html

Das Bundesverkehrsministerium und die Bundesländer waren lange anderer Ansicht. Das wurde nun ganz aktuell korrigiert.

Wir haben von Anfang an die richtige und rechtlich fundierte Meinung vertreten. Dies hat dazu geführt, dass unsere Mitglieder richtig beraten waren und damit erhebliche Kosten sparen konnten.

Aufgrund unserer Initiative muss nun der gesamte Geltungsbereich des BKrFQG überdacht werden. Denn die Behörden wollten nahezu jedwede gewerbliche Fahrt als betroffen ansehen.

Die Gesetzesanwendung ist zu reduzierenauf diejenigen Unternehmen und deren Angestellte, die im gewerblichen Güter- und Personenverkehr sowie im Werkverkehr berufsmäßig mit Nutzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen fahren und damit ihr Einkommen oder ihren Umsatz erzielen. Insoweit ist eine fragwürdige deutsche Auslegung europäischer Gesetzgebung auf das notwendige Maß zurückgeführt worden.

Ein Dank gilt denjenigen Entscheidern, die in der Lage sind, auf einem falschen Weg umzukehren.

Siehe auch die aktuelle Presseinformation vom 18.03.2015 unter: http://www.bav.de/presse/pressemeldungen.html

53. Verkehrsgerichtstag 2015

Der 53. Verkehrsgerichtstag tagte vom 21.-23.01.2015 in Goslar. Seine Empfehlungen sind immer wieder Grundlage dafür geworden, Gesetze und Verordnungen zu erlassen oder zu überarbeiten, die das Verkehrsgeschehen auf deutschen Strassen und Wasserwegen verbessern. Die Arbeitskreise I, II, VI und VII erscheinen für Autovermieter besonders interessant.

Hier eine Übersicht zu den Arbeitskreisen und deren Empfehlungen:

AK I: Europäischer Führerscheintourismus
- Freizügigkeit contra Verkehrssicherheit
- EuGH-Rechtsprechung und deutsche Praxis

Empfehlung:

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind EU-Fahrerlaubnisse anzuerkennen, die nach Ablauf einer Sperrfrist unter Einhaltung des Wohnsitzprinzips erworben wurden. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene nach deutschen Maßstäben ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Demzufolge kann ein nach deutschen Vorschriften ungeeigneter Kraftfahrer mit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland fahren, sodass die deutschen Fahreignungsregelungen umgangen werden („Führerscheintourismus“).

1. Die ständige ...

weiterlesen...

Achtung bei Beschädigung eines Mietwagens

Verbraucher sollten die Regeln in der Autovermietung kennen und beachten. Wird bei der Rückgabe eines Mietfahrzeuges eine Beschädigung festgestellt, die zu Beginn der Miete nicht vorhanden war, ist es Sache des Mieters zu beweisen, dass er dafür nicht verantwortlich ist.

Kann der Mieter nicht nachweisen, dass er für den Schaden nicht verantwortlich ist, gilt der als "durch den Mietgebrauch entstanden". Dann sind dem Autovermieter die Kosten der Schadenbeseitigung - entsprechend der Schwere des Verschuldens - zuzüglich zum Mietpreis zu erstatten. Aus diesem Grund ...

weiterlesen...

Bei Unfall mit Mietwagen muss zwingend Polizei eingeschaltet werden

Wer mit einem Mietwagen einen Unfall verursacht, muss in jedem Fall die Polizei hinzuziehen, sofern das in den Mietbedingungen so bestimmt ist. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autovermieters, die im anderen Fall die vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung (oder den Haftungsausschluss) in Frage stellt, ist ...

weiterlesen...

Tipps des ADAC für Notsituationen während der Fahrt

Obwohl Autos immer sicherer werden, kann es zu plötzlichen Ausfällen oder Problemen kommen. Der ADAC hat einige Regeln gesammelt, wie man in einem solchen Fall richtig reagiert. Es geht darum, vorbereitet zu sein, wenn z.B. ein technisches Problem auftritt. Ruhig bleiben, den ersten Schreck überwinden und besonnen regieren... Leicht gesagt. Aber vielleicht sind es diese Tipps, die dem Mieter eines Fahrzeuges in einer solchen Situation helfen können.

ADAC-Tipps ansehen

Es geht um diese Situationen:

- der Motor ...

weiterlesen...

Neues Modell der Rundfunkgebühren sollte von Anfang an nicht aufkommensneutral sein.

Die verantwortlichen Landespolitiker hatten das neue Modell der Rundfunkgebühren (Haushaltsabgabe) in den Jahren bis 2011 als aufkommensneutral angekündigt. Damit war gemeint, dass mit der Modelländerung keine Mehreinnahmen erreicht werden sollten.

So hieß es wieder und wieder in den zähen und aufwendigen Diskussionen, Anhörungen und Vorstellungen von verfassungsrechtlichen Gutachten: "keine Mehreinnahmen". Damit sollte dem starken Gegenwind aus der Öffentlichkeit, den Medien, dem Argwohn der Bevölkerung und den vorgelegten Zahlen der Wirtschaft gegen die neue Form der Finanzierung des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks begegnet werden.

Bereits in den Anhörungen im Jahr 2010 wurde aber deutlich, dass die GEZ, die Rundfunkanstalten und die Politiker gar keine Ahnung davon hatten, wie sich das Modell auf die Gesamteinnahmen auswirken würde. Wir haben ihnen dann  vorgerechnet, dass es bei diesem Modell Mehreinnhamen in Milliardenhöhe geben muss.

Das hat niemanden davon abgehalten, weiter das Gegenteil zu behaupten. Doch, dass unsere Zahlen wohl stimmten, ist spätestens heute klar, siehe: http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/rundfunkbeitrag-1-5-milliarden-euro-mehr-13465798.html

Eine größerer Versuch der Verdummung der ganzen Gesellschaft ist ja kaum vorstellbar. Diejenigen, die daran beteiligt waren, sollten nach meiner Meinung zur Verantwortung gezogen werden.

Und ein System, dass für sich beansprucht (und beanspruchen muss), verfassungsgemäß zu sein, kann nicht existieren, wenn es auf diese Weise in die Welt gesetzt wurde.

Hintergrund: Zitat aus einer Erklärung der Deutschen Wirtschaft vom 19.10.2010

"Das von den Ländern vorgeschlagene Modell führt nach Ansicht der Wirtschaft aber zu genau dieser versteckten Erhöhung. (...) Nach der Anhörung der Verbände am 11. Oktober 2010 ist zudem nach wie vor nicht klar, auf welcher Zahlenbasis die Länder das neue Modell berechnen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Berechnungsgrundlage an lückenhaften Bestandszahlen orientiert. Deshalb erneuern die Verbände auch ihre Forderung nach der Offenlegung dieser Zahlen."

Grundsätzlich behalten wir die Forderung aufrecht, dass für die Branche der Autovermieter ein angemessenes und gerechtes Rundfunkgebührenmodell zu finden ist. Damit verbunden ist die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge abzuschaffen, sodass Autovermieter entsprechend der Anzahl der Mitarbeiter und Geschäftsstellen zahlen, wie Unternehmen anderer Wirtschaftszweige auch.

 

Beschluss der Bundesländer: Rundfunkgebühren sinken. Die Verfassungswidrigkeit bleibt.

Laut aktuellen Meldungen haben die Bundesländer beschlossen, die Höhe des Rundfunkbeitrags abzusenken. Als Grund gilt, dass die 2013 eingeführte Reform, nach der eine Haushaltsabgabe unabhängig vom Rundfunkempfang zu entrichten ist, zu erheblichen Mehreinnahmen geführt hat.

Dieser schnelle Beschluss der Bundesländer überrascht. Die Reform stand unter dem Vorbehalt, dass die Regelungen insgesamt nicht zu Mehreinnahmen führen dürfen. Genau das war den Bundesländern in einer Anhörung in Berlin unter anderem vom Bundesverband der Autovermieter aber bereits vor der Verabschiedung vorgerechnet worden und so ist es ja auch gekommen. Das bedeutet, dass die Reform verfassungswidrig gewesen ist, auch wenn die Bundesländer das nun über die Reduzierung der Gebühr kaschieren wollen.

Und die Höhe der Mehreinnahmen dürfte noch weit über dem liegen, was bisher bekannt ist. Laut eines neuen Gutachtens der Düsseldorfer Beratungsgesellschaft Dice Consult liegen diese in der der aktuellen Beitragsperiode bei über 3 Milliarden Euro. Das sind weit mehr, als die bisher zugegebenen 1,1 Milliarden Euro. Sixt und Rossmann fordern daher von den Ministerpräsidenten, "dass sie dieses offensichtlich verfassungswidrige Rundfunkfinanzierungssystem durch ein verfassungskonformes und gerechteres System ersetzen". Um das durchzusetzen, klagen beide beim Bundesverfassungsgericht.

http://www.welt.de/wirtschaft/article125732317/Zahlen-wir-drei-Milliarden-zu-viel-Rundfunkbeitrag.html

http://www.wiwo.de/politik/deutschland/oeffentlich-rechtliche-rundfunkgebuehr-wird-um-48-cent-gesenkt/9614070.html

Kritik an Steuerbefreiung für Carsharing-Fahrzeuge

Laut eines Berichtes der "Frankfurter Rundschau" schlägt der Präsident des Umweltbundesamtes Jochen Flasbarth für Carsharing-Autos eine Befreiung von der Kfz-Steuer vor, um die gemeinschaftliche und gleichzeitig umweltfreundliche Nutzung eines Fahrzeugs und die Abschaffung des eigenen Fahrzeuges attraktiver zu machen. Der Steuerausfall könnte nach Einschätzung Flasbarths durch eine Umlage auf die restlichen Fahrzeuge ausgeglichen werden.

Der Beitrag des Verkehrssektors zur Umweltweltentlastung müsse erhöht werden, forderte der UBA-Chef. Die bessere Ausnutzung von Autos und eine dadurch kleiner werdende Autoflotte seien ein Weg dazu.
In Deutschland gibt es dem Bericht zufolge derzeit etwa 160.000 Car-Sharing-Nutzer, die Zugriff auf 4.600 Fahrzeuge haben. Im Schnitt kommen auf jedes Auto rund 35 Fahrer.

Diese Idee des Amtspräsidenten erscheint nicht ausgereift. Eine Maßnahme der Steuerbelastung oder Steuerentlastung sollte immer daran gemessen werden, ob der gewünschte Effekt erreicht werden kann. Bei einer einzusparenden Kraftfahrzeugsteuer von durchschnittlich ca. 100 Euro pro Fahrzeug ist das nicht möglich, da dieser Betrag keinen Einfluss auf die Preiskalkulation der Anbeiter haben kann und somit auch keine Nachfragesteigerung durch eine Preissenkung entstehen dürfte.

Insoweit geht der Vorschlag an der Sache vorbei und erscheint nur als medialer Versuch der Aufmerksamkeitsgewinnung für ein allerdings gesellschaftlich bemerkenswertes Ziel: Die Lösung der Verkehrsprobleme der Zukunft.

Der Gedanke der Förderung von Mobilität ohne eigenes Fahrzeug ist aktueller den je. Dabei sollte man weiter denken, über finanzielle Anreize hinaus. Der Nachfrager von umweltorientierter und bedarfsgerechter Mobilität über Bahn, Mietwagen, Kurzzeitmietwagen (Carsharing), Taxi, Fahrrad, Fußweg und ÖPNV sollte Vorteile in seiner Bewegungsfreiheit und Bewegungsgeschwindigkeit haben, zumindest durch Umsteigezeiten keine zeitlichen Nachteile fühlen.

Deshalb kann darüber nachgedacht werden, der Mietwagenflotte und den Carsharingunternehmen Parkräume an prominenter Stelle zuzuweisen. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollte das für Autovermieter ebenso gefordert werden, wie für Carsharing-Unternehmen und Oneway-Angebote der in Mode gekommenen Großstadt-Carsharer. Auch Kerstin Homrighausen, die Geschäftsführerin des Carsharing Anbieters Cambio, hält eine Steuerbefreiung der Carsharing-Fahrzeuge für überflüssig. Wenn eine Stadt Car-Sharing fördern wolle, so Homrighausen, gebe es dafür genügend andere Möglichkeiten, beispielsweise einen gut ausgebauten öffentlichen Personennahverkehr.

Presseartikel Weser Kurier

Förderung Carsharing

Die Bundesregierung plant neben dem Elektromobilitätsgesetz auch die Förderung von Carsharing. Nutzer von Carsharing-Fahrzeugen sollen z.B. spezielle Parkplätze zur Verfügung stehen, die dann von den Kommunen dafür ausgewiesen können, nur von Carsharing-Fahrzeugen genutzt zu werden. Das ggf. sogar kostenlos. 

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. begrüßt diese Initiative der Bundesregierung. Der Gesetzentwurf wird mit Spannung erwartet. Wir sehen ...

weiterlesen...

BAV mit neuer Adresse

 - Ein Hinweis in eigener Sache -

Den Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. erreichen Sie unter einer neuen Adresse:

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.
Invalidenstrasse 34
10115 Berlin

Telefon und Faxnummer bleiben erhalten und lauten weiterhin:

030-258989-45 (Tel.) und -99 für Fax. Diese sind nun auch wieder funktionstüchtig.

Ihr BAV

Pkw-Maut: Stellungnahme zum Gesetzentwurf

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. wurde im Rahmen der Verbändeanhörung gebeten, den aktuellen Gesetzesentwurf zu prüfen. Wir haben das Bundesverkehrsministerium auf zwei Probleme hingewiesen, die nach unserer Auffassung zu korrigieren sind:

1. Es besteht nach § 3 ein Widerspruch in der Frage, wer der Mautschuldners ist, zu allgemeinen rechtlichen Grundsätzen. Denn in unserem Land gibt es im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern keine Halterhaftung im fließenden Verkehr.

2. Nach § 10 des Gesetzentwurfes besteht eine allgemeine Pflicht, die Nachweis der Entrichtung der Abgabe immer bei sich zu führen. Das halten wir für überflüssig und unzumutbar.

Wir hoffen, dass der Gesetzgeber diese beiden Hinweise als konstruktive Unterstützung ansieht und diesbezügliche Korrekturen vornimmt.

Eckpunkte zur Pkw-Maut

Die Diskussion um die Pkw-Maut geht weiter und die Vorstellungen der Gesetzgebers werden langsam klarer. Bisher stellte Bundesverkehrsmnister Dobrindt nur die Eckpunkte seines Konzeptes vor. Diese können zum Beispiel hier nachgelesen werden:

http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/VerkehrUndMobilitaet/Strasse/pkw-maut-infrastrukturabgabe-infopapier.pdf?__blob=publicationFile

(PDF-Papier des Bundesverkehrsministeriums)

Presseberichte finden Sie hier:

http://www.focus.de/politik/deutschland/verkehr-widerstand-in-cdu-gegen-dobrindts-maut-plaene_id_3985250.html

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/maut-csu-politiker-kritisieren-dobrindts-plaene-a-991396.html

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/thema/pkw-maut

Der Gesetzentwurf wird noch im Oktober erwartet. Bei aller Kritik kann der Minister auf die grundsätzliche Unterstützung der Kanzlerin und des SPD-Vorsitzenden und Vizekanzlers zählen.

Derzeit ist noch strittig, ob auch Bundesstrassen einbezogen werden und ob die - noch nicht bekannte - konkrete Ausgestaltung als EU-Rechts-konform angesehen werden kann. Die Spannung steigt also, auch für die Branche der Autovermieter. Denn die Umsetzungsprobleme in großen Fuhrparks sind von den Details abhängig.

Pkw-Maut und die Auswirkungen auf Autovermieter

In den kommenden Tagen ist damit zu rechnen, dass die Ausgestaltung der Pkw-Maut Formen annimmt. Denn Bundesverkehrsminister Dobrindt kündigte an, noch vor der Sommerpause sein Konzept vorzustellen.

Die Autovermieter haben auf folgende Probleme hingewiesen, die vor der Prämisse zu berücksichtigen sind, dass für Fahrzeughalter keine Mehrkosten entstehen dürfen:

- Die Haltedauer von Fahrzeugen liegt oft unter einem Jahr, teilweise sehr weit darunter. Eine Verrechnung mit einer Kfz-Steuer muss das berücksichtigen. Durch eine Ausgabe einer Vignette nach Zahlung der Kfz-Steuer wäre das berücksichtigt.

- Die Kfz-Steuer ist für viele fabrikneue Fahrzeuge sicherlich weit geringer als die kolportierte Summe von 100 Euro Vignettenkosten. Durch eine Anpassung der Vignettenkosten an die Kfz-Steuertabelle wäre das berücksichtigt.

- Häufige Scheibenwechsel bei Autovermietern bedeuten, dass es einfachen und kostenlosen Vignettenersatz geben muss.

- Das Vergabeverfahren der Vignetten sollte auch berücksichtigen, dass Flottenbetreiber keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand haben dürfen. Das spielt vor allem bei Autovermietungen eine Rolle, die ihren Fuhrpark mehrmals im Jahr austauschen.

In Kürze: Mautkonzept steht und wird vorgestellt

Verkehrsminister Dobrindt will eine Vignette wie in Österreich mit einer Rabatt-Unterteilung nach Ökoklassen wie bei der Kfz-Steuer.

Angeblich soll das Konzept am morgigen Samstag (28.06.14) den Teilnehmern einer CSU-Klausurtagung vorgestellt werden.

http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.csu-chef-will-vignette-am-samstag-praesentieren-horst-seehofer-der-maut-macher.cdabb6f2-8aac-41a1-ae9d-d7748dd71274.html

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) gilt nicht für Autovermieter

Wir verweisen Sie dazu auf unsere Presseinformation vom 29. Juli 2014:

Presseinformation ansehen

Pkw-Maut: Konkretisierungen der Überlegungen

Die Überlegungen zur Ausgestaltung eines Konzeptes zur Erhebung einer Pkw-Maut scheinen sich zu konkretisieren. Der Verkehrsminister arbeitet dazu mit externem rechtlichem Beistand.

So soll nach aktuellen Presseberichten die Maut-Höhe nach ökologischen Kriterien gestaffelt werden. Der Preis sinke danach immer stärker, je umweltfreundlicher ein Auto sei. Die Kfz-Steuer solle gleichzeitig so umgebaut werden, dass sie ab 2016 nach ähnlichem Prinzip erhoben werden könne. So könne die erlassene Kfz-Steuer die Kosten der Pkw-Maut kompensieren. Wer keine Steuern zahlt (ausländische Fahrzeughalter), bekommt also keine Steuer erlassen. 

Öko-Klassen je nach Umweltfreundlichkeit des Fahrzeuges sollen dann systemgleich bei Maut und Steuer gelten. Wer sein Fahrzeug angemeldet hat, bekommt für die Zahlung der Steuer eine Maut-Vignette.

Siehe z.B. http://www.t-online.de/wirtschaft/id_69478530/oeko-statt-hubraum-dobrindt-will-kfz-steuer-umbauen.html

Rundfunkgebühren: Mehrere Klagen an Verfassungsgerichtshöfen der Bundesländer abgewiesen

Mehrere Verfassungsgerichthöfe haben Klagen von Einzelpersonen und Unternehmen gegen den Rundfunkstaatsvertrag abgewiesen.

Die Gerichte bestätigten das Gebührenmodell, da es keine Steuer sei und Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot nicht vorlägen. Dem Gesetzgeber werden sehr weitreichende Befugnisse der Typisierung und Pauschlierung zugesprochen.

Die Öffentlich-Rechtlichen Sendeanstalten förderten die Grundlagen der Informationsgesellschaft und davon habe jeder Einzelne einen Nutzen, ob er die Angebote nutze oder nicht.

Es ist davon auszugehen, dass einige der mehreren hundert anhängigen Verfahren bis zum Bundesverfassungsgericht getragen werden und erst danach Klarheit über die Rechtmäßigkeit dieser Art der Gebührenfinanzierung herrschen wird.

Eine aktuelle Übersicht wichtiger Verfahren finden Sie unter: http://www.refrago.de/Welche_Klagen_gegen_den_neuen_Rundfunkbeitrag_gibt_es.frage42.html

 

Fahrtenbuch für Selbstfahrervermietfahrzeug

Ein Autovermieter ist dazu verurteilt worden, für eines seiner Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu fuehren. Das stellt einen gravierenden Eingriff in das Unternehmen dar, da das Fahrzeug eigentlich nicht mehr zu vermieten ist. Dem Vermieter wurde vorgeworfen, an der Aufklärung eines Verkehrsverstoßes nicht ausreichend mitgewirkt zu haben. Er habe der Behörde zwar angeboten, in ihren Räumen Unterlagen einzusehen, doch habe die Autovermietung selbst die Informationen angeben müssen.

Uns scheint das ein Ausfluss der Streitigkeiten rund um ...

weiterlesen...

Kein Fahrtenbuch für jedes Fahrzeug des Großfuhrparks

Das Verwaltungsgericht Mainz hat einem Einspruch eines Fuhrparkbetreibers entsprochen, der sich gegen die 30-monatige Fahrtenbuchauflage für jedes seiner Fahrzeuge gewehrt hatte. Der Einspruch hatte Erfolg in Bezug auf die Auflage für alle 93 Fahrzeuge und auch in Bezug auf die Dauer von 30 Monaten.

Urteil des Verwaltungsgerichtes ansehen.

Rundfunkgebühren: Gebühr für Kraftfahrzeuge abschaffen!

Bereits vor Einführung des nun geltenden Modells der Rundfunkfinanzierung war absehbar, dass die Gesamteinnahmen durch die geplante Reform stark steigen würden. Das wurde den Bundesländern, der GEZ und den Rundfunkanstalten bereits im Jahre 2010 vorgerechnet, siehe z.B. eine BAV-Information aus 2010: http://www.bav.de/presse/pressemeldungen/788-bav-kritisiert-eckpunkte-der-rundfunkgebuehrenfinanzierung.html

Das wurde seinerzeit kopfschüttelnd zurückgewiesen, doch genau so ist es gekommen. Die Zahl von 1.200.000.000 Euro Mehreinnahmen steht nun im Raum und sie wird auch nicht mehr dementiert. Aktuelle Meldung: http://www.welt.de/politik/deutschland/article124462806/Verbaende-attackieren-Rundfunkbeitrag-fuer-Firmen.html

In dreister und unverantwortlicher Art und Weise haben sich die Rundfunkanstalten im Jahr 2010 um die Beantwortung der konkret an sie gerichteten Frage herumgedrückt, warum sie selbst nicht von einer Erhöhung der Gesamteinnahmen und vor allem der Einnahmen aus der Wirtschaft ausgehen. Die lapidare Antwort lautete damals: Man könne einem Gebührenzahler-Konto nicht ansehen, ob es sich um einen privaten Zahler oder einen gewerblichen Zahler handelt.

Das perfide dabei: Mit dem Argument, es werde nicht von Mehreinnahmen ausgegangen, wurde damals begründet, dass man auf bestimmte Eckpunkte des Modells nicht verzichten könne, wie die grundsätzliche Gebühr für Firmenfahrzeuge.

Aufgrund der bestehenden Mehreinnahmen und der doch sehr berechtigt erscheinenden verfassungsrechtlichen Zweifel an der Kfz-Gebühr ist es an der Zeit, die Kfz-Gebühr ersatzlos zu streichen. Ein großer Teil der bestehenden Mehrbelastungen für Filialbetriebe und Firmen mit vielen Kraftfahrzeugen wäre damit abgeschafft.

Vorsicht beim privaten Autoverleih

Wer einem Freund oder Nachbarn auf privater Basis sein Fahrzeug verleiht, sollte die Risiken kennen und einiges beachten.

So hat der Fahrzeughalter höchstwahrscheinlich ein Problem, wenn der Freund gar nicht über einen Führerschein verfügt, denn er ist dafür verantwortlich, dass nur derjenige ein Fahrzeug fährt, der das auch darf. Auch im Fall eines Schadens können hohe Kosten auf den Verleiher zukommen, selbst wenn er eine Kaskoversicherung hat. Denn eine Höherstufung seines Versicherungsvertrages trägt er selbst. Es wäre dann zu wünschen, dass die Freundschaft oder die gute Nachbarschaft solche Belastungen verträgt.

Kunden gewerblicher Autovermieter fahren abgesichert. Mit dem Vermieter können Vereinbarungen getroffen werden, die solche Risiken ausschließen. Diese Selbstfahrervermietfahrzeuge sind auch relativ neu, gepflegt und und daher immer verkehrssicher.

Darüber informiert die WELT im Detail: http://www.welt.de/motor/news/article124942267/Ratgeber-Privater-Autoverleih.html

 

Rafael Girona neuer Hertz-Geschäftsführer

Hertz Deutschland hat einen neuen Geschäftsführer: Seit dem 12. Februar hat Rafael Girona offiziell die Geschäfte der Autovermietung übernommen. Girona ist seit über 26 Jahren in der Autovermietungsbranche tätig und besitzt Führungserfahrung in unterschiedlichen Märkten.

Hertz-Presseinformation ansehen

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)

Wer Fahrzeuge vermietet, ist als Halter eines Fahrzeuges verpflichtet, sich grundsätzlich von der Erlaubnis des Mieters zum Führen dieses Fahrzeuges zu vergewissern. Die Fahrerlaubnisklassen sind in der FeV geregelt.

 

§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen

 

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
Klasse AM:
–Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,
–Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),
–dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
Klasse A1:
–Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und
–dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.
Klasse A:
–Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
–dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
–der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
–der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt
1.die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist, und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist,
10.die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E, BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist,
11.die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen
1.Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.Winterdienst.
(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)
 
Eine Kurzübersicht finden Sie hier: http://www.fuehrerschein-klassen.de/
 
Eine übersichtliche tabellarische Darstellung dort: http://www.automobil-news.de/fuehrerscheinklassen.php
 
Neuerungen sind da übersichtlich dargestellt:
http://www.kfz-auskunft.de/info/fuehrerscheinklassen.html#n2013 Dort auch mit einer Übersicht der alten und neuen Klassen.

Maut: Wann kommt das Konzept?

Die einen sind dagegen, die anderen dafür. Doch worum es eigentlich geht, liegt bisher nicht auf dem Tisch. Das Verkehrsministerium verspricht einen Maut-Entwurf in 2014 und die SPD betont die Bedingungen, denen der Entwurf entsprechen muss. Der Verkehrsminister will seinen Entwurf anfertigen, "der europäischen Gesetzen entspricht und deutsche Autofahrer nicht zusätzlich belastet".

Die CSU hält jedenfalls an den Plänen grundsätzlich fest und verspricht zu liefern. Bis dahin bestehen verbreitet erhebliche Zweifel, ob das funktionieren kann.

Autovermieter sind von einer Maut erheblich betroffen und haben ein vitales Interesse daran, nicht immer weitgehender mit Kosten belastet zu werden.

Wichtige Verkehrsthemen im Koalitionsvertrag

Die Verkehrsinfrastruktur hat es in die Präambel des Koalitionsvertrages geschafft.

Dort steht: "Eine leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur ist die Grundlage für die Wettbewerbsfähigkeit unserer Volkswirtschaft. Deshalb werden wir besondere Anstrengungen unternehmen, um zusätzliche Ausgaben für eine moderne, sichere und leistungsstarke Verkehrsinfrastruktur auf den Weg zu bringen. Damit wollen wir Straßen, Bahnen und Wasserwege erhalten und wo nötig ausbauen. Diesem Ziel dient auch eine Ausweitung der LKW-Maut sowie eine europarechtskonforme PKW-Maut, mit der wir Halter von nicht in Deutschland zugelassenen PKW an der Finanzierung zusätzlicher Ausgaben für das Autobahnnetz beteiligen wollen, ohne im Inland zugelassene Fahrzeuge höher als heute zu belasten."

Weiter hinten werden die drei Koalitionspartner konkreter. Mit der LKW-Maut sollen mehr finanzielle Mittel erhoben werden. Im Gegenzug sollen Mittel aus der Nutzerfinanzierung zweckgebunden sein.

Der Rahmen für eine Pkw-Maut soll in 2014 geschaffen werden. Die Bedingungen wurden festgeschrieben:
- Keine Belastung deutscher Fahrzeughalter,
- Es muss mit EU-Recht vereinbar sein (den Satz hätte man sich sparen können).
- Eine Vignette soll es sein.
- (Die Bedingung, dass unter dem Strich, nach Abzug der Verwaltungskosten, etwas übrig bleiben muss, wurde gestrichen.)

Das Straßenverkehrsrecht soll es Kommunen ermöglichen, öffentlichen Parkraum für Carsharing zu reservieren. Die Durchsetzung der Lenk- und Ruhezeiten-Regelungen wird betont. Schließlich soll die Winterreifenpflicht weiter präzisiert werden.

Dokument ansehen

Der ADAC zur Pkw-Maut im Koalitionsvertrag

ADAC Präsident Peter Meyer:

"Es ist eine schwere Hypothek für die kommende Bundesregierung, dass sie offenbar unter dem populistischen Deckmantel der sogenannten 'Ausländermaut' durch die Hintertür eine weitere Zwangsabgabe für deutsche Autofahrer einführen möchte. Die im Koalitionsvertrag festgeschriebene Bedingung, dass eine allgemeine Maut für alle Autobahnnutzer eingeführt und deutsche Fahrzeughalter gleichzeitig über die Kfz-Steuer kompensiert werden sollen, lässt sich in der Praxis nicht umsetzen. Sie verstößt elementar gegen das Diskriminierungsverbot der Europäischen Union. Damit bleiben nur zwei Möglichkeiten - entweder gibt es überhaupt keine Pkw-Maut oder eine Maut für In- und Ausländer gleichermaßen."

BAV fordert: Keine Belastung für Vermieter und Mieter durch Pkw-Maut

Der CSU-Vorsitzende Horst Seehofer lässt nicht locker. Er rechnet nun mit einer Pkw-Maut im Koalitionsvertrag von Union und SPD. Kanzlerin Merkel käme ihm entgegen, wenn das Modell keine Belastung für deutsche Autofahrer bedeute. Ob das überhaupt möglich ist, ist völlig unklar, da bisher niemand ein Konzept vorlegen konnte.

Auch wenn die Kosten einer Pkw-Maut später tatsächlich vollständig durch die Reduzierung anderer Steuern und Abgaben kompensiert würden: Die deutschen Autovermietungsunternehmen müssten erst einmal tief in die eigene Tasche greifen. Für über 300.000 jährlich eingeflottete Fahrzeuge sind zunächst (100 €-Vignette unterstellt) mehr als 30 Millionen € (plus Organisationsaufwand) notwendig, um sie auf die Scheiben der Fahrzeuge zu kleben. Für viele Unternehmen bedeutet das bereits eine Summe, die zu höheren Mietwagenpreisen führen könnte. Hierdurch ist bereits eine Belastung der deutschen Autofahrer gegeben, da sie als Mieter von Fahrzeugen höhere Preise bezahlen müssten.

Von den Mautpolitikern ist zu erwarten, dass sie vor einer Entscheidung ein tragfähiges Modell entwickeln, dessen Wirkung von Fachleuten beurteilt werden kann. Für Mietwagen zum Beispiel, die zumeist nur ein halbes Jahr in der Flotte laufen, wäre zwingend eine Halbjahres-Vignette notwendig, um die Kosten zumindest ansatzweise durch die Kfz-Steuer kompensieren zu können.

Abschied von Marion Rupp

Mit größter Bestürzung haben wir vom plötzlichen Tod unserer Kollegin, Delegierten, Freundin, Kämpferin und Beraterin

                         Frau Marion Rupp

erfahren müssen. 

Wir verlieren mit Marion Rupp eine der wenigen noch verbleibenden Verfechterinnen der Interessen mittelständischer Unfallersatz-Autovermieter.

Frau Rupp verfügte über ein profundes Fach- und Rechtswissen. Sie war eine Kämpfernatur. Sie war zur analytischen Betrachtung dieses Marktes in der Lage und hatte nahezu seherische Fähigkeiten in Bezug auf die zukünftige Entwicklung. Sie zeigte Möglichkeiten der Anpassung auf diese veränderten Parameter auf. Und vor allem stand sie den Kollegen jederzeit umfassend mit Rat und Tat zu Seite. Sie hinterlässt eine schmerzvolle Lücke, die nicht zu schließen ist.

Unsere aufrichtige und tiefste Anteilnahme gilt dem Lebensgefährten und allen Angehörigen.

BAV-Vorstand, Delegierte und Geschäftsstelle. 

Sicher mit dem Mietwagen auch im Winter

Unter www.Fuhrpark.de werden Hinweise für Mieter eines Fahrzeuges speziell zur Winterzeit erteilt. Neben dem Vertrautmachen mit dem Fahrzeug und der Vermeidung von Risiken ist es vor allem das Thema Winterreifen, das die dortigen Redakteure aufgreifen.

Siehe: http://www.fuhrpark.de/mietwagen-im-winter/150/1800/74392/?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=campaign&utm_content=bfp%20-%20Mietwagen%20im%20Winter

In Diskussion: Die Mietwagenzulassung

Für die Vermietung von Kraftfahrzeugen gelten strenge Regeln. Inwieweit diese überholt oder berechtigt sind, dazu kann man unterschiedlicher Auffassung sein. Wer ein Kraftfahrzeug gegen Geld wechselnden Benutzern vermieten möchte, hat es - jedenfalls derzeit - als Selbstfahrervermietfahrzeug zuzulassen, mit der Folge einer 1-jährigen Frist zur nächsten fälligen Hauptuntersuchung und einer speziellen Versicherungspflicht.

Der Gesetzgeber hatte den Blick auf die Verkehrssicherheit gerichtet, als er diese Zulassungspflicht einführte. Werden Fahrzeuge vermietet, sind sie nach seiner Auffassung stärker in Gebrauch und deshalb auch häufiger mit technischem Sachverstand zu überprüfen. Die Durchsetzung geltender Regeln verfolgen wir nicht auf Wunsch einzelner Unternehmen, sondern im Interesse der Branche der gewerblichen Autovermietungsunternehmen. Viele unserer Mitglieder sind als Familienbetrieb in der Region tätig.

Für die Fahrzeuge gewerblicher Autovermieter gehen wir davon aus, dass diese Zulassungsvorschrift überholt ist, da Mietwagen, bevor technische Mängel auftreten, bereits als sehr junge Gebrauchte wieder verkauft werden, häufig bereits nach 6-9 Monaten. Doch bei den Fahrzeugen privater Vermieter sieht das anders aus. Diese Fahrzeuge sind zumeist sehr viel älter und teilweise schon sehr viele Kilometer gelaufen. Hier liegt es sogar näher, auf eine jährliche technische Untersuchung zu bestehen, um Verkehrssicherheitsprobleme bei der Vermietung zu minimieren. Wir sind deshalb davon überzeugt, dass diese gesetzliche Vorgabe gerade beim Privatcarsharing berechtigt ist. Darin hat uns die Anmietung einer Vielzahl von privat zugelassenen Fahrzeugen bestärkt.

Im Gegensatz zu einigen Interpretationen geht es dem Bundesverband der Autovermieter lediglich um die Durchsetzung der Zulassungspflicht und nicht um eine Unterdrückung des Carsharing. Carsharing und Autovermietung können sich gegenseitig unterstützen. Auch die Frage einer Gewerbeanmeldung der Vermieter privater Kraftfahrzeuge mit einer möglicherweise fälligen Umsatzsteuererhebung steht für uns nicht in Diskussion. Wir wollen keine Konkurrenz verhindern, sondern Konkurrenz ermöglichen.

Privatcarsharing und Fahrzeugzulassung

Der Bundesverband der Autovermieter will gerichtlich durchsetzen, dass Kraftfahrzeuge, die regelmäßig vermietet werden, auch als Mietwagen zugelassen sind.

Darüber haben wir kürzlich auf unserer Internetseite berichtet. Nicht richtig ist die Interpretation, dass Autovermieter oder gar "die" Autovermieter gegen privates Carsharing vorgehen würden. Denn wir bitten lediglich um Einhaltung der gesetzlichen Regelungen. Darüber sind die uns bekannten Plattformbetreiber informiert.

Im Gegenteil kann jedwede Form von Carsharing einen positiven Effekt auch auf die Branche der Autovermieter nach sich ziehen. Denn je mehr Mobilität ohne den Besitz eines eigenen Fahrzeuges möglich wird, um so größer wird auch das Potential erwartet für die Anmietung neuer, verbrauchsarmer, komfortabler und mit hervorragendem Service vermieteter Fahrzeuge bei gewerblichen Autovermietern zum Beispiel für Urlaub, Wochenende oder die Beförderung von sperrigen Gütern. Deshalb sehen wir eine positive Ergänzung von Ultrakurzzeitmiete (Carsharing) und traditioneller Autovermietung - bei Einhaltung der vorgegebenen Regeln, auch zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer.

Handelsblatt: "Wie man sich gegen Auslandsknöllchen wehrt."

Das Handelsblatt veröffentlicht immer wieder interessante Antworten auf Verbraucherfragen. Bitte klicken Sie hier auf eine informative Zusammenfassung zum Thema Vollstreckung ausländischer Bußgeldbehörden nach Verkehrsverstößen im Ausland.

http://www.handelsblatt.com/finanzen/recht-steuern/streitfall-des-tages/streitfall-des-tages-wie-man-sich-gegen-auslandsknoellchen-wehrt/8429532.html

Ergänzung:

Was nicht so deutlich wird, man aber wissen sollte: Sofern die Vollstreckung in Deutschland durch das Bundesamt der Justiz abgelehnt wird, ist aus Sicht der ausländischen Behörde der Anspruch möglicherweise noch lange nicht erloschen. Das heißt, sofern man nochmals in dieses Land fährt, kann es zum Beispiel auf der Straße oder am Flughafen später noch zu Vollstreckungen des Bußgeldes im Ausland kommen. Deshalb empfiehlt es sich, bereits auf die Bußgelderhebung aus dem Ausland zu reagieren, sofern man nicht für die Verkehrsübertretung verantwortlich ist und nicht die inländische Vollstreckung durch das deutsche Bundesamt der Justiz abzuwarten.

Sixt wird gegen Rundfunkgebühr klagen

Der Autovermieter Sixt wird - nachdem nun der erste Beitragsbescheid für ein einziges Quartal in Höhe von 700.000 Euro eingegangen ist - gegen die neue Rundfunkgebühr klagen und dafür, wenn es sein muss, wohl bis zum Bundesverfassungsgericht gehen.

Pressemeldung ansehen

Die enorme Höhe der Gebühr kommt vor allem aufgrund der Fahrzeugflotte und der hohen Anzahl der Stationen zusammen. Unternehmen mit vielen Betriebsstätten müssen einen sehr viel höheren Beitrag entrichten als andere Unternehmen. Solche mit vielen Fahrzeugen fragen sich auch, warum ihr Beitrag um vieles höher ausfällt und möchten das höchstrichterlich klären. Da es zumindest aus Sicht der Unternehmen um große Summen und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit in zunehmend internationalen Märkten geht, erscheint diese Vorgehensweise mehr als gerechtfertigt.

Die Branche der Autovermietungen dürfte nach aktuellen Schätzungen mit bis zu 20 Millionen Euro zur Finanzierung von Rundfunk und Fernsehen in Deutschland belastet werden. Sie trüge damit ein Vielfaches im Vergleich zu ihrer vergleichbaren Wirtschaftskraft.

Privates Carsharing nur nach Ummeldung

Der Landkreis Wetterau informiert die Fahrzeughalter über eine Regel, die zu beachten ist. Wenn private Fahrzeuge vermietet werden sollen, indem sie in Carsharing-Internetplattformen eingestellt werden, dann müssen diese Fahrzeuge zuvor als "Selbstfahrervermietfahrzeuge" zugelassen werden. Auch eine spezielle Haftpflichtversicherung für solche Fahrzeuge ist notwendig und sie müssen in der Folge auch jährlich zu einer Hauptuntersuchung vorgeführt werden, um sich den einwandfreien technischen Zustand bescheinigen zu lassen.

http://www.hessenmagazin.de/news-ticker/1-aktuelles/2164-carsharing-fahrzeuge-anmelden

Carsharing-Studie zum Nutzerverhalten

Dem One-Way-Carsharing oder "Free-floating" wurde zuletzt mehrfach nachgesagt, es würde den öffentlichen Nachverkehr torpedieren und positive Umwelteffekte ins Gegenteil verkehren. Die Nutzer würden mit dem Auto fahren, indem sie dem öffentlichen Verkehrsangebot wegliefen.

Eine groß angelegte Studie kam nun zum gegenteiligen Ergebnis. Der gut funktionierende öffentliche Nahverkehr ist eine Bedingung für die Nutzung des Carsharing. Nur die Kombination beider Angebote scheint den Ausschlag zu geben, auf das eigene Fahrzeug zu verzichten und öffentlichen Nahverkehr und Carsharing zu nutzen. Das ist eine Frage der Vernetzung und der Preisgestaltung aus Sicht des Nutzers. 

Damit ist klar, dass nicht nur durch die klassischen stationsbezogenen Carsharing-Anbieter ein positiver Umwelteffekt entsteht, sondern auch durch die Nutzung des One-Way-Carsharing. Diese Effekte entstehen dann, wenn die Verfügbarkeit der Verkehrsmittel zu niedrigen Kombinationspreisen einen überzeugenden Anreiz zur Abschaffung eigener Fahrzeuge setzen.

Links dazu:

http://www.zeit.de/mobilitaet/2013-08/carsharing-nahverkehr

http://www.auto-reporter.net/1385/2_1385_104_52324_1.php

Deutsche kombinieren Verkehrsmittel immer häufiger

Deutsches Mobilitätspanel: Laut einer Studie der Uni Karlsruhe sind echte Verhaltensänderungen festzustellen. Siehe dazu:
http://www.kit.edu/besuchen/pi_2013_12625.php

Carsharing entwickelt sich vom Trend zur neuen Mobilitätsform

Die Nutzer sind im Schnitt um fast 50 Prozent häufiger in öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs und radeln öfter durch die Stadt.

Der Carsharing-Trend weitet sich aus zu einer modernen Form der Automobilität: 2010 waren es lediglich 190.000 Deutsche, die sich Carsharing-Fahrzeuge teilten. Im Vergleich zu 38 Millionen Privatautos in Deutschland waren die 5000 "geteilten Autos" lediglich ein Tropfen auf dem heißen Stein.

Das hat sich in den letzten Jahren geändert: 2012 nutzten bereits mehr als 453.000 deutsche Autofahrer die Carsharing-Angebote.

weiterlesen...

Warnwestenpflicht in Deutschland?

Die Länderverkehrsminister beabsichtigen, in Deutschland das Mitführen einer Warnweste im Fahrzeug zur gesetzlichen Pflicht zu erheben.

Folglich müssten die Warnwesten im Fall einer Panne oder eines Unfalls angelegt werden und in PKW, LKW sowie Wohnmobilen verpflichtend mitgeführt werden. Nun soll das Bundesverkehrsministerium einen Umsetzungsvorschlag erarbeiten.

Der ADAC hingegen argumentiert, dass eine Warnwestenpflicht überflüssig sei, da die Mehrheit der Autofahrer bereits Warnwesten im Fahrzeug habe und sie im Falle eines Schadens am Fahrzeug auch nutze.
In anderen europäischen Ländern wie Frankreich, Italien und Österreich ist die Warnwestenpflicht bereits eingeführt.

Auch die Autovermieter sind der Auffassung, dass es bei einer freiwilligen Regelung bleiben sollte. Autofahrer sind - gerade wenn es um ihre eigene Sicherheit geht - durchaus informiert und verantwortungsbewusst. In den allermeisten in Deutschland bewegten Fahrzeugen sind diese Warnwesten bereits an einer Stelle verstaut, von der Fahrer oder Beifahrer sie schnell greifen können. Die gesetzliche Regelung würde also keinen Wert haben und so ist im Zweifel davon abzusehen, den der Politik eigenen Regelungsdrang auszuleben.

Zwei Hamburger behaupten sich mit Starcar

Als sie vor 25 Jahren die Autovermietung Starcar in Hamburg gründeten, riet ihnen eigentlich jeder davon ab, wie sie heute sagen. Europcar, Sixt, Avis - der Markt war durchaus gut besetzt. Abgehalten hat das die beiden Hamburger nicht, ihre eigene Vermietung zu gründen. Rund 1000 Fahrzeuge zählen zur Flotte von Starcar. In der "AutoFairmieter-Studie" von "Focus Money" in diesem Jahr erhielt Starcar in fünf von sechs Kategorien die Bestnote. Darauf sind die beiden Gesellschafter Höpfner und Grabow stolz.

Derzeit planen Höpfner und Grabow weiter zu expandieren und deutschlandweit Filialen zu eröffnen. In Norddeutschland und im Ruhrgebiet sind die Hamburger mit 18 Stationen präsent, die nächste Station soll in Frankfurt folgen, dann steht auch Süddeutschland auf dem Plan. Höpfner und Grabow testen auch andere Möglichkeiten: Ein neues "Sale"-Modell. Auf der Internetseite finden Kunden künftig eine Rubrik, unter der sie tagesaktuelle Angebote finden, "so lange der Vorrat reicht", mit Nachlass bis zu 50 Prozent auf den Preis.

http://www.welt.de/print/die_welt/hamburg/article111490157/Nach-25-Jahren-immer-noch-gut-im-Geschaeft.html

Mietwagentipps für den Winter

Mietfahrzeuge haben im Moment bei Privatkunden Hochkonjunktur. Ob für den lang ersehnten Wintersport-Urlaub oder für die Fahrt vom Wohnort in die Heimat, sollte der Mieter einige Regeln beachten:

weiterlesen...

Autovermieter fordern eine Abkehr von der übergroßen Belastung mit Rundfunkgebühren

http://www.bav.de/presse/pressemeldungen/735-autovermieter-fordern-eine-abkehr-von-der-uebergrossen-belastung-mit-rundfunkgebuehren.html

Neue Zulassungspapiere

Seit dem 1. Oktober 2005 werden Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief durch neue Dokumente ersetzt: Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung...

weiterlesen...

Digitaler Tachograph

Häufig gestellte Fragen...

weiterlesen...

Leitfaden und Informationen zum Digitalen Tachographen

Da es auch innerhalb der gesetzgebenden Organe noch Schwierigkeiten mit der Auslegung und rechtlichen Handhabung der entsprechenden Vorordnungen und Richtlinien gibt...

weiterlesen...

Digitaler Tachograph

Kundeninformation...

weiterlesen...

Winterreifenpflicht?

Mit der Einführung des § 2 Abs. 3 a StVO ist immer noch keine Klarheit eingetreten.Wir verweisen auf den weiter unten stehenden Brief des Bundesverkehrsministeriums...

weiterlesen...

AdBlue-Zusatzstoff für Euro5-Einstufung von Neu-Nutzfahrzeugen

Nutzfahrzeughersteller bieten als Zusatzausrüstung die AdBlue-Lösungen an...

weiterlesen...

Seite 4 von 7

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

Bitte hier klicken ...

BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

weiterlesen...
nach oben