Vermietung nach Unfall

LG Köln in der Berufung kurz und bündig (ca. Anti-Fraunhofer-Urteil Nr. 720)

Das Landgericht Köln hat mit Urteil 11 S 2/09 vom 13.04.2010 eine Berufung mit dem Hinweis auf ein anderes ebenso eindeutiges Urteil dieser Kammer gegen dieselbe Beklagte zurück gewiesen.

Erstaunlich ist die Beibehaltung der falschen REchtsauffassung durch die Beklagte, dass der Geschädigte Beweislasten hätte, die der Beklagten zuzuordnen sind.

Urteil ansehen

Versicherer verhindern höchstrichterliche Mietwagen-Rechtsprechung

Weil die Versicherer in vielen Fällen für sie negative Grundsatzurteile vermeiden wollen, werden sehr häufig BGH-Verfahren kurz vor Beendigung durch die Beklagte erledigt. So werden auch im Bereich der Schadenersatzrechtsprechung Urteile verhindert, welche der Versicherungswirtschaft strategisch schaden könnten. Genau diese Urteile wären aber wichtig für die Instanzrechtsprechung, für klagende mittelständische Unternehmen und für Geschädigte, um Rechtssicherheit zu erhalten.

Darüber berichtet ein plusminus-Beitrag vom 04.05.2010, dessen Inhalt hier abgerufen werden kann.

Datei ansehen

Uns sind einige Verfahren bekannt, in denen BGH-Verfahren angestrengt wurden und die Beklagte durch Zahlung von Forderungen und REchtskosten das Verfahren zu erledigen sucht.

Fünf Fälle: 

1.    VI ZR 233/09 gegen DEVK Versicherung Beschluss wegen Verfahrenskosten ansehen (oben rechts bei BGH markieren)
2.    VI ZR 256/09 gegen R+V Versicherung
3.    VI ZR 229/08 gegen HDI Versicherung
4.    VI ZR 154/08 gegen HDI Versicherung Beschluss wegen Verfahrenskosten ansehen (oben rechts bei BGH markieren)
5.    VI ZR 333/09 gegen R+V Versicherung

Mittelwert: „Bielefelder Modell“ ist falsch und unangemessen

LG Bielefeld 21 S 27/09 vom 13.05.2009

Die Bildung des Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer wird inzwischen als "Bielefelder Modell" bezeichnet. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen gangbaren Weg für die Klärung der richtigen Schätzgrundlage von Mietwagenkosten. Es findet trotzdem bei einigen Gerichten Anwendung, denen an Vereinfachung und Arbeitserleichterung gelegen ist und die sich aus unterschiedlichen, teilweise nachvollziehbaren Gründen, mit den Methodiken und Inhalten der Schätzgrundlagen nicht tiefgehend genug befassen.

Wie ist das Urteil zu bewerten und was taugt demzufolge das Bielefelder Modell? ...

LG Darmstadt mit zweifelhafter Mittelwertbildung

Das Landgericht Darmstadt hat in einem Berufungsverfahren in Bezug auf die Mietwagenkosten-Schätzgrundlage zunächst die beiden Listen Schwacke und Fraunhofer diskutiert, in beiden erhebliche Probleme ausgemacht und anschließend den Mittelwert gebildet, nicht ohne zuvor geschickt anzumerken, dass beide Liste verwendbar seien. ...

Überzogene Forderungen überdenken

Positionsbestimmung des Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.:

Hier veröffentlichen wir ein unrühmliches Beispiel eines Vermieters

… denn noch immer erreichen uns ab und an Informationen aus Rechtsstreitigkeiten, mit denen überzogene Forderungen durchgesetzt werden sollten. In Berlin ging ein Geschädigter mit einer solchen erheblich überzogenen Mietwagenabrechnung vor Gericht:

Abrechnung des Vermieters zur Fahrzeuggruppe 6, Anmietung (wegen Rep.-Verlängerung) für 29 Tage, Rechnungsbetrag 6.641,- Euro (inkl. 30% Pauschalaufschlag und Nebenkosten).

Der Klägervertreter pochte auf Schwacke 2006, Aufschlag und Nebenkosten und versuchte damit diesen Betrag zu rechtfertigen. Allein für das mitvermietete Navigationsgerät, das der Geschädigte im Übrigen aus Sicht des Schadenersatzrechts in dem Fall gar nicht beanspruchen durfte, wurden 725,- Euro abgerechnet. Unsere Vergleichsrechnung mittels Schwacke 2006 kommt nur auf insgesamt ca. 3.800 Euro!

Die Gerichte sprachen dann nach einem Streit über zwei Instanzen insgesamt „nur“ eine Forderung von 4137,- Euro zu. Glücklicherweise wurde auch der Vortrag der Versicherung, dass eine Abrechnung nach Fraunhofer vorzunehmen sei, abgewiesen und mit den Werten der Schwacke-Liste 2006 geschätzt.

Solange es „Schwarze Schafe“ unter den Vermietern und Reparaturbetrieben gibt, die Mietwagenkosten nahezu im Bereich des Doppelten der Schwacke-Liste abrechnen, ist Versicherern dann auch Recht darin zu geben, wenn sie sich gegen solche Abrechnungen zur Wehr setzen. Dass Fraunhofer ebenso falsch in die andere Richtung zeigt, ist dabei völlig klar. Es sind aber solche Fälle und die wenigen dahinter stehenden Vermieter, die der Branche schaden und die es in den Griff zu bekommen gilt.

Urteil des AG Berlin-Mitte ansehen

Berufungsurteil des Landgericht Berlin ansehen

 

LG Aachen spricht sich in zwei Entscheidungen gegen Fraunhofer und für den Pauschalaufschlag aus

LG Aachen 12 O 39/10 vom 11.03.2010 (und ähnlich 12 O 457/09).

 "Namentlich stehen sich als in Betracht kommende Schätzgrundlagen der Schwacke-Mietpreisspiegel und der Fraunhofer-AMP gegenüber. Beide unterscheiden sich in der Art und Weise der Datenerhebung und (dadurch bedingt) deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen.

Die Frage, welcher der beiden AMP zur Ermittlung des Normaltarifes heranzuziehen ist, ...

 

HUK schliesst Vereinbarung mit Opel

Die HUK Coburg ist unter vermietenden Raparaturbetrieben, Autohäusern und Vermietern als radikaler Kürzer von Mietwagenforderungen bekannt. Nach unten gibt es dabei keine Grenzen, so ist der Eindruck. Mit den ca. 1.500 Stationen der Opel-Betriebe unter der Marke OpelRent hat die HUK nun eine bemerkenswerte Preisvereinbarung getroffen.

Die Preistabelle enthält nach unserer Auffassung Werte, die viele seriöse Vermieter in Deutschland unter den dort dargestellten Bedingungen klaglos akzeptieren würden. So wird für eine Woche Gruppe 1 ein Betrag von 510 Euro zuzüglich einiger reduzierter Nebenkosten, bei gruppengleicher Anmietung und weiteren streitvermeidenden Bedingungen gezahlt. Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen!

Allen Anspruchstellern mit weniger in derTasche ist nun zu raten, den Gerichten diese Tabelle mit dem Hinweis vorzulegen, dass das Werte sind, die die HUK unstreitig anderen Anbietern zahlt.

Anschreiben Opel an seine Partner

HUK-Tableau Opel/Rent

OLG Karlsruhe 14 U 21/09 vom 19.03.2010

Das OLG Karlsruhe sprach einen gewerblichen Mieter einen Anspruch auf einen Mietwagen zu, den das erstinstanzliche LG Offenbrug noch verneint hatte. Die dazu erforderlichen Kosten wurden mit ca. 2000 Euro im Bereich der Schwacke-Werte gesehen. Der doch eher hoch angesetzte Unfallersatztarif der Autovermietung wurde dagegen als unbegründet abgewiesen.

Urteil ansehen

LG Nürnberg weist Berufung der Versicherung zurück und lehnt Fraunhofer explizit ab

Das Landgericht Nürnberg hat mit Urteil 8 S 9220/09 vom 18.03.2010 eine Berufung der Beklagten ausführlich verworfen.

– Schätzung mit Schwacke 2007 ist nicht zu beanstanden.

– keine konkreten Fehler der Schwacke erkennbar, nicht durch Fraunhofer, Zinn und Klein nachweisbar.

– Fraunhofer wegen Internetlastigkeit, Vorbuchungsfrist und PLZ-Vergröberung schon nicht verwendbar.

– Internetausdrucke sind nur Stichproben des Marktes, eine Erhebung dagegen versucht den Markt in Gesamtheit zu erfassen.

– Zu Nebenkosten und Pauschalaufschlag hat sich das Landgericht nicht geäußert.

Urteil ansehen

LG Leipzig weist die Berufung der Versicherung zurück

Das Landgericht Leipzig bestätgt mit Urteil 6 S 391/09 vom 05.03.2010 das erstinstanzliche Urteil, welches der Klägerin weitere Mietwagenkosten zuspricht.

Dabei:

– Tagespreise (siehe OLG Dresden), ohne dass es sich dabei um Unfallersatztarife handelt.

– Internetangebote der Beklagten sind auf Wochenwerte abgestellt, zurückgewiesen

– Schätzung mittels Schwacke nicht beanstanden, sämtlicher Berufungsvortrag zurückgewiesen

– Geschädigter musste sich, da er nicht vorfinanzieren konnte, nicht an den Versicherer wenden oder das Fahrzeug zurück geben.

Urteil ansehen

 

LG Ravensburg gegen Fraunhofer (ca. Nr. 700), Gerichtssachverständiger kann nicht rückwirkend ermitteln

LG Ravensburg 6 O 469/08 vom 26.02.2010

Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen zur Ermittlung der Marktpreise. Seine Ergebnisse sind auf den aktuellen Markt bezogen, da eine retrospektive Erhebung unmöglich ist. Erhobene Werte haben in zeitlicher Hinsicht immer nicht eine begrenzte Aussagekraft, ständige Veränderungen.

Die Ergebnisse bestätigen Schwacke, nicht Fraunhofer.

Ein Aufschlag von 30% wird nicht gegeben, da hierfür die Begründungen nicht ausreichend seien.

Die von der Beklagten vorgelgetn Internetausdrucke betrachten nicht den Endpreis.

Urteil ansehen

LG Krefeld: Berufung der Versicherung zurückgewiesen

Das Landgericht Krefeld urteilte am 04.03.2010 mit dem Az. 3 S 22/09, dass die Berufung der Versicherung gegen ein Urteil des Amtsgerichtes Kempen zurück gewiesen wird.

– Das angefochtete Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung in Bezug auf die Schätzgrundlage Schwacke 2006 (Fraunhofer war nicht anzuwenden). Das hat auch der BGH mehrfach entschieden. Konkrete Mängel hat die Beklagte nicht vorgetragen.

– Fraunhofer ist in diesem Fall zudem zeitlich ungeeignet. Auch PLZ-Vergröberung, Vorbuchungsfrist und teilweise Internetangebote enthalten, das spricht ausdrücklich gegen Fraunhofer.

– Eine Mittelwertbildung zwischen FRaunhofer und Schwacke kommt nicht in Betracht.

-Nebenkosten kommen hinzu sowie ein Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen.

Urteil ansehen

Tatsächliche Internetpreise in Saarbrücken

Nachdem das Oberlandesgericht Saarbrücken (4 U 294/09 - 83) und das dortige Landgericht (13 S 171/09)  in jüngeren Entscheidungen den Schadenersatz für Mietwagenkosten bis kurz über das Nutzungsausfallniveau gekürzt hatten, überrascht es doch ein wenig, dass dort die aktuellen Mietwagenpreise gar nicht so niedrig liegen, wie die Gerichte den Versicherern, deren Argumentationen folgend, geglaubt hatten.

So wurden einem Geschädigten für 18 Tage Mietwagen nur weniger als 700 Euro zuerkannt. Pro Tag macht das nicht mehr als 35 Euro.

Allein für einen Tag zahlt man unter den Realbedingungen der Internetbuchung

LG Bonn mit Beschluss nach § 522, Abs. 2: Berufung der Beklagten ohne Erfolgsaussichten

Das LG Bonn weist eine Berufung einer Versicherung gegen ein erstinstanzliches Urteil per Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück.

(u.a. mit Schätzgrundlage, Nebenkosten nötig für Vergleichsrechnung, Pauschalaufschlag nicht mehr streitig, Winterreifen)

Die Schätzung des Vorgerichts mitttels Schwacke ist nicht zu beanstanden. Die Bedenken der Beklagten gegen die Ausgaben 2006 und 2007 teilt die ...

Weiteres unmögliches Verhalten eines Versicherers

Derzeit wird von folgender unglaublicher Vorgehensweise eintrittspflichtiger Versicherer nach Kraftfahrthaftpflichtschäden berichtet:(Situation: Das Fahrzeug ist nach einem KH-Unfall in einer Werkstatt zur Reparatur, ein Gutachten ist vom Geschädigten beauftragt.):

Noch während der Gutachtenerstellung ruft die Werkstatt den Gutachter des Geschädigten an und gibt weiter, dass der Versicherer sich dort gemeldet und mitgeteilt habe, dass…
1. Das Gutachten keinesfalls akzeptiert werde.
2. Der Kunde keinen Anspruch auf einen Mietwagen habe.
3. Man dürfe mit der Reparatur keinesfalls beginnen, bevor der Vers-SV besichtigt habe.

Das Verhalten tritt geltendes Recht mit Füßen. Das geschädigte Unfallopfer entscheidet, wie der Schaden zu beheben ist, der Versicherer hat die erforderlichen Kosten zu bezahlen. Die Wahl der Werkstatt, die Entscheidung für einen Mietwagen oder die Einschaltung von Sachverständigem und Anwalt sind allein Sache des Geschädigten. Zur Einhaltung der Schadenminderungsverpflichtung genügt gesunder Menschenverstand.

Zur Durchsetzung berechtigter Forderungen ist allerdings ein versierter Anwalt inzwischen unerlässlich.

Berufungskammer des LG Dortmund in mehreren Verfahren gegen Fraunhofer

Die 4. Kammer des Landgerichts Dortmund hat in mehreren Berufungsverfahren erstinstanzliche Urteile abgeändert und dem Kläger auf Basis Schwacke + Aufschlag + Nebenkosten weiteren Forderungen aus abgetretenem Recht zugesprochen.

LG Dortmund 4 S 45/09 und 4 S 47/09

Die Urteile sind im internen Bereich für Mitglieder mit einer Kurzzusammenfassung zu finden.

OLG Naumburg erneut gegen Fraunhofer, für Schwacke

Mit Urteil 1 U 48/09 vom 27.11.2009 hat sich nun auch das Oberlandesgericht Naumburg noch einmal eindeutig gegen die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Mietwagenstudie als Schätzgrundlage für Mietwagenkosten ausgesprochen und sämtliche im Berufungsverfahren vorgetragene Angriffe der Versicherung gegen die Schwacke-Liste zurückgewiesen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW 1-2010, Seite 13: Korrektur einer Fußnote

Die Fußnote auf Seite 13 ist fehlerhaft. Richtig heißen muss es:

[63] Fraunhofer 2009, a.a.O.: Seite 116: „Die Preisdaten der Schwackeliste wurden… im Rahmen einer Selbstauskunft erhoben. Die Autovermieter wussten bei der Preisabfrage, dass die Preise für die Marktuntersuchung von EurotaxSchwacke erhoben werden.“

OLG Celle zu Haftungsreduzierung ohne SB und PAI, EE=5%

Das OLG Celle entschied mit 14 U 63/09 am 30.09.2009:

Die BGH-Rechtsprechung zur Schätzung des Normaltarifes kann außen vor bleiben, da der Vermieter einen eher niedrigen Betrag angesetzt habe. Hinzugerechnet werden können Nebenkosten für eine Haftungsbefreiung ohne Selbstbehalt. Nebenkosten für eine Personenunfallversicherung sind schadenersatzrechtlich nur erstattungsfähig, wenn der Geschädigte für sein Fahrzeug ebenso über einen solchen Versicherungsschutz verfügt(e).

Der Abzug für Eigenersparnis bei klassengleicher/höherwertigerer Anmietung Beträg hier 5% bei ca. 70 km pro Tag, Hinweise auf Ausführungen von Prof. Meinig.

Urteil in Datenbank ansehen

MRW 1-2009, Seite 18: Rechtsprechung kurzgefasst

…mit den folgenden Entscheidungen: Landgericht Bonn 13 O 88/09, Landgericht Darmstadt 6 S 60/09, Landgericht Karlsruhe 1 S 76/09, Landgericht Dortmund 4 S 130/08, Landgericht Hamburg 331 S 169/08, Landgericht Leipzig 6 S 374/08, Landgericht Mühlhausen 2 S 249/08, Landgericht Köln 20 O 108/09

Seite 18 ansehen

Internet-Anmietbedingungen und Internet-Nebenkosten 2009; wichtig zum Nachweis, dass Fraunhofer nur Rumpfpreise enthält

Wie die Fraunhofer-Mietpreisliste 2008 bezieht sich auch die Fraunhofer-Mietpreisliste 2009 nur auf Rumpfpreise, die im Internet oder über nicht weiter erklärte Telefonate ermittelt wurden. Das entscheidende Problem dabei ist nach unserer Meinung, dass diese Beträge ohne die einschränkenden Anmietbedingungen und die Abfrage aller üblichen Preisbestandteile zusammen gestellt wurden.

Die hier abrufbare Übersicht listet alle wichtigen Anmietbedingungen auf und macht damit deutlich, welche Einschränkungen die Internet-Anbieter vorsehen, z.B. in Bezug auf Alter oder Führerscheinbesitz. In der Übersicht sind auch sämtliche Zusatzkosten für Nebenleistungen aufgelistet, mit denen die Anbieter die übliche Gesamtleistung ergänzen.

Die tabellarische Darstellung ist geeignet, die von uns entwickelten Vergleichsrechnungen der Schwacke- und Fraunhofer-Werte in Mietwagenprozessen zu belegen. In einigen nicht unwichtigen Gerichtsverfahren wurde bereits mit solchen Informationen weitreichend zu Fraunhofer aufgeklärt.

Tabelle ansehen

Beispiel zur Erläuterung der Argumentation:

1. Zahlung Versicherung mit Hinweis auf Fraunhofer:
   156,50 Euro
3 Tage, Gruppe 2 in PLZ 75 (Fraunhofer 2009 Seite 52)

2. Rechnung der Autovermietung /Schadenersatzforderung
   400 Euro

3. Vergleichsrechnung Schwacke 2009 (Seite 250 für PLZ 751 sowie Nebenkosten ab Seite 342):
   Normaltarif 225 Euro
   + Haftungsreduzierung auf niedrigere Selbstbeteiligung 60 Euro
   + Zustellen 25 Euro
   + 2. Fahrer 36 Euro
   + Winterreifen 30 Euro
   + "Pauschalaufschlag 20" 45 Euro
  = 421 Euro

3. Erweiterung des Fraunhofer-Rumpfpreises mit den tatsächlichen Nebenkosten

   156,50 Euro (unter den beonderen Bedingungen der Internetbuchung, der Vorbuchungsfrist, des Ausschlusses von mindestens 5.000 Unternehmen, ...)
   + Sixt-Haftungsreduzierung 750 Euro (6-11 %) = 15 Euro pro Tag = 45 Euro ...

Internet-Anmietbedingungen und Internet-Nebenkosten 2009; wichtig zum Nachweis, dass Fraunhofer nur Rumpfpreise enthält

Wie die Fraunhofer-Mietpreisliste 2008 bezieht sich auch die Fraunhofer-Mietpreisliste 2009 nur auf Rumpfpreise, die im Internet oder über nicht weiter erklärte Telefonate ermittelt wurden. Das entscheidende Problem dabei ist nach unserer Meinung, dass diese Beträge ohne die einschränkenden Anmietbedingungen und die Abfrage aller üblichen Preisbestandteile zusammen gestellt wurden.

Die hier abrufbare Übersicht listet alle wichtigen Anmietbedingungen auf und macht damit deutlich, welche Einschränkungen die Internet-Anbieter vorsehen, z.B. in Bezug auf Alter oder Führerscheinbesitz. In der Übersicht sind auch sämtliche Zusatzkosten für Nebenleistungen aufgelistet, mit denen die Anbieter die übliche Gesamtleistung ergänzen.

Die tabellarische Darstellung ist geeignet, die von uns entwickelten Vergleichsrechnungen der Schwacke- und Fraunhofer-Werte in Mietwagenprozessen zu belegen. In einigen nicht unwichtigen Gerichtsverfahren wurde bereits mit solchen Informationen weitreichend zu Fraunhofer aufgeklärt.

Tabelle ansehen

Beispiel zur Erläuterung der Argumentation:

1. Zahlung Versicherung mit Hinweis auf Fraunhofer:
   156,50 Euro
3 Tage, Gruppe 2 in PLZ 75 (Fraunhofer 2009 Seite 52)

2. Rechnung der Autovermietung /Schadenersatzforderung
   400 Euro

3. Vergleichsrechnung Schwacke 2009 (Seite 250 für PLZ 751 sowie Nebenkosten ab Seite 342):
   Normaltarif 225 Euro
   + Haftungsreduzierung auf niedrigere Selbstbeteiligung 60 Euro
   + Zustellen 25 Euro
   + 2. Fahrer 36 Euro
   + Winterreifen 30 Euro
   + "Pauschalaufschlag 20" 45 Euro
  = 421 Euro

3. Erweiterung des Fraunhofer-Rumpfpreises mit den tatsächlichen Nebenkosten

   156,50 Euro (unter den beonderen Bedingungen der Internetbuchung, der Vorbuchungsfrist, des Ausschlusses von mindestens 5.000 Unternehmen, ...)
   + Sixt-Haftungsreduzierung 750 Euro (6-11 %) = 15 Euro pro Tag = 45 Euro ...

OLG Köln 15 U 98/09 abermals gegen Fraunhofer Mietpreisliste

Ein deutliches Urteil gegen die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste für die Fragestellung der Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen hat abermals das OLG Köln gefällt (Urteil des 15. Senates vom 22.12.2009, Berufung der Klägerin gegen LG Aachen 12 O 453/08).

Die Fraunhofer-Erhebungsmethode wurde u.a. wegen der Befragung vornehmlich von nur sechs Anbietern und der – als irrelevant von Fraunhofer unterstellten – Vorbuchungsfrist als ungeeignet abgewiesen.

Urteil ansehen

 Nach oben