Siehe in Aktuelles/Rechtszeitschrift MRW, folgen Sie dem Link zur kompletten Ausgabe als Download:
Vermietung nach Unfall
Die dritte Ausgabe der MRW (2-2010) ist erschienen, u.a. zum Mittelwert Schwacke/Fraunhofer
…und geht allen Abonnenten und Mitgliedern in den nächsten Tagen zu.
Bei Interesse kann die Zeitschrift für 30 Euro netto pro Jahr abonniert werden (inkl. kostenlosem Versand der drei bisherigen Ausgaben, solange der Vorraut reicht).
LG Köln in der Berufung kurz und bündig (ca. Anti-Fraunhofer-Urteil Nr. 720)
Das Landgericht Köln hat mit Urteil 11 S 2/09 vom 13.04.2010 eine Berufung mit dem Hinweis auf ein anderes ebenso eindeutiges Urteil dieser Kammer gegen dieselbe Beklagte zurück gewiesen.
Erstaunlich ist die Beibehaltung der falschen REchtsauffassung durch die Beklagte, dass der Geschädigte Beweislasten hätte, die der Beklagten zuzuordnen sind.
Versicherer verhindern höchstrichterliche Mietwagen-Rechtsprechung
Weil die Versicherer in vielen Fällen für sie negative Grundsatzurteile vermeiden wollen, werden sehr häufig BGH-Verfahren kurz vor Beendigung durch die Beklagte erledigt. So werden auch im Bereich der Schadenersatzrechtsprechung Urteile verhindert, welche der Versicherungswirtschaft strategisch schaden könnten. Genau diese Urteile wären aber wichtig für die Instanzrechtsprechung, für klagende mittelständische Unternehmen und für Geschädigte, um Rechtssicherheit zu erhalten.
Darüber berichtet ein plusminus-Beitrag vom 04.05.2010, dessen Inhalt hier abgerufen werden kann.
Uns sind einige Verfahren bekannt, in denen BGH-Verfahren angestrengt wurden und die Beklagte durch Zahlung von Forderungen und REchtskosten das Verfahren zu erledigen sucht.
Fünf Fälle:
1. VI ZR 233/09 gegen DEVK Versicherung Beschluss wegen Verfahrenskosten ansehen (oben rechts bei BGH markieren)
2. VI ZR 256/09 gegen R+V Versicherung
3. VI ZR 229/08 gegen HDI Versicherung
4. VI ZR 154/08 gegen HDI Versicherung Beschluss wegen Verfahrenskosten ansehen (oben rechts bei BGH markieren)
5. VI ZR 333/09 gegen R+V Versicherung
HUK reguliert für Mietwagenkosten nur noch die Hälfte vom Nutzungsausfall?
Regulierungsschreiben (echt!) der HUK Coburg an einen Autovermieter, der seine Abrechnung bereits nach der BGH-Rechtsprechung geprüft hatte:
Mit der Begründung Fraunhofer ist nun alles möglich.
Mittelwert: „Bielefelder Modell“ ist falsch und unangemessen
LG Bielefeld 21 S 27/09 vom 13.05.2009
Die Bildung des Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer wird inzwischen als "Bielefelder Modell" bezeichnet. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen gangbaren Weg für die Klärung der richtigen Schätzgrundlage von Mietwagenkosten. Es findet trotzdem bei einigen Gerichten Anwendung, denen an Vereinfachung und Arbeitserleichterung gelegen ist und die sich aus unterschiedlichen, teilweise nachvollziehbaren Gründen, mit den Methodiken und Inhalten der Schätzgrundlagen nicht tiefgehend genug befassen.
Wie ist das Urteil zu bewerten und was taugt demzufolge das Bielefelder Modell? ...
LG München II bestätigt Vorinstanz pro Schwacke
Das Erstgericht hatte trotz erheblicher Angriffe (u.a. mittels Fraunhofer) mit Schwacke 2003 geschätzt. Das Berufungsgericht hat diese Schätzung auch mit dem Verweis auf die BGH-Rechtsprechung bestätigt.
LG Darmstadt mit zweifelhafter Mittelwertbildung
Das Landgericht Darmstadt hat in einem Berufungsverfahren in Bezug auf die Mietwagenkosten-Schätzgrundlage zunächst die beiden Listen Schwacke und Fraunhofer diskutiert, in beiden erhebliche Probleme ausgemacht und anschließend den Mittelwert gebildet, nicht ohne zuvor geschickt anzumerken, dass beide Liste verwendbar seien. ...
Aufsätze in Mietwagenrecht§wi§§en MRW 1-2010
Auf Wunsch ist die Zeitschrift Mietwagenrechtswissen MRW 1-2010 nun hier für die interessierte Öffentlichkeit frei zugänglich.
Folgende Aufsätze / Urteilsbesprechungen sind enthalten: ...
Überzogene Forderungen überdenken
Positionsbestimmung des Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.:
Hier veröffentlichen wir ein unrühmliches Beispiel eines Vermieters
… denn noch immer erreichen uns ab und an Informationen aus Rechtsstreitigkeiten, mit denen überzogene Forderungen durchgesetzt werden sollten. In Berlin ging ein Geschädigter mit einer solchen erheblich überzogenen Mietwagenabrechnung vor Gericht:
Abrechnung des Vermieters zur Fahrzeuggruppe 6, Anmietung (wegen Rep.-Verlängerung) für 29 Tage, Rechnungsbetrag 6.641,- Euro (inkl. 30% Pauschalaufschlag und Nebenkosten).
Der Klägervertreter pochte auf Schwacke 2006, Aufschlag und Nebenkosten und versuchte damit diesen Betrag zu rechtfertigen. Allein für das mitvermietete Navigationsgerät, das der Geschädigte im Übrigen aus Sicht des Schadenersatzrechts in dem Fall gar nicht beanspruchen durfte, wurden 725,- Euro abgerechnet. Unsere Vergleichsrechnung mittels Schwacke 2006 kommt nur auf insgesamt ca. 3.800 Euro!
Die Gerichte sprachen dann nach einem Streit über zwei Instanzen insgesamt „nur“ eine Forderung von 4137,- Euro zu. Glücklicherweise wurde auch der Vortrag der Versicherung, dass eine Abrechnung nach Fraunhofer vorzunehmen sei, abgewiesen und mit den Werten der Schwacke-Liste 2006 geschätzt.
Solange es „Schwarze Schafe“ unter den Vermietern und Reparaturbetrieben gibt, die Mietwagenkosten nahezu im Bereich des Doppelten der Schwacke-Liste abrechnen, ist Versicherern dann auch Recht darin zu geben, wenn sie sich gegen solche Abrechnungen zur Wehr setzen. Dass Fraunhofer ebenso falsch in die andere Richtung zeigt, ist dabei völlig klar. Es sind aber solche Fälle und die wenigen dahinter stehenden Vermieter, die der Branche schaden und die es in den Griff zu bekommen gilt.
Urteil des AG Berlin-Mitte ansehen
Berufungsurteil des Landgericht Berlin ansehen
LG Aachen spricht sich in zwei Entscheidungen gegen Fraunhofer und für den Pauschalaufschlag aus
LG Aachen 12 O 39/10 vom 11.03.2010 (und ähnlich 12 O 457/09).
"Namentlich stehen sich als in Betracht kommende Schätzgrundlagen der Schwacke-Mietpreisspiegel und der Fraunhofer-AMP gegenüber. Beide unterscheiden sich in der Art und Weise der Datenerhebung und (dadurch bedingt) deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen.
Die Frage, welcher der beiden AMP zur Ermittlung des Normaltarifes heranzuziehen ist, ...
Systematik des Schadenersatzanspruches bzgl. Mietwagenkosten
Sicher können nicht alle Aspekte der Mietwagenrechtsprechung in einem kleinen Schema dargestellt werden. Doch hier liefern wir einen Versuch, das Wichtigste zu erklären.
HUK schliesst Vereinbarung mit Opel
Die HUK Coburg ist unter vermietenden Raparaturbetrieben, Autohäusern und Vermietern als radikaler Kürzer von Mietwagenforderungen bekannt. Nach unten gibt es dabei keine Grenzen, so ist der Eindruck. Mit den ca. 1.500 Stationen der Opel-Betriebe unter der Marke OpelRent hat die HUK nun eine bemerkenswerte Preisvereinbarung getroffen.
Die Preistabelle enthält nach unserer Auffassung Werte, die viele seriöse Vermieter in Deutschland unter den dort dargestellten Bedingungen klaglos akzeptieren würden. So wird für eine Woche Gruppe 1 ein Betrag von 510 Euro zuzüglich einiger reduzierter Nebenkosten, bei gruppengleicher Anmietung und weiteren streitvermeidenden Bedingungen gezahlt. Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen!
Allen Anspruchstellern mit weniger in derTasche ist nun zu raten, den Gerichten diese Tabelle mit dem Hinweis vorzulegen, dass das Werte sind, die die HUK unstreitig anderen Anbietern zahlt.
OLG Karlsruhe 14 U 21/09 vom 19.03.2010
Das OLG Karlsruhe sprach einen gewerblichen Mieter einen Anspruch auf einen Mietwagen zu, den das erstinstanzliche LG Offenbrug noch verneint hatte. Die dazu erforderlichen Kosten wurden mit ca. 2000 Euro im Bereich der Schwacke-Werte gesehen. Der doch eher hoch angesetzte Unfallersatztarif der Autovermietung wurde dagegen als unbegründet abgewiesen.
HDI zahlt erst, wenn Klage eingereicht ist?
LG Nürnberg weist Berufung der Versicherung zurück und lehnt Fraunhofer explizit ab
Das Landgericht Nürnberg hat mit Urteil 8 S 9220/09 vom 18.03.2010 eine Berufung der Beklagten ausführlich verworfen.
– Schätzung mit Schwacke 2007 ist nicht zu beanstanden.
– keine konkreten Fehler der Schwacke erkennbar, nicht durch Fraunhofer, Zinn und Klein nachweisbar.
– Fraunhofer wegen Internetlastigkeit, Vorbuchungsfrist und PLZ-Vergröberung schon nicht verwendbar.
– Internetausdrucke sind nur Stichproben des Marktes, eine Erhebung dagegen versucht den Markt in Gesamtheit zu erfassen.
– Zu Nebenkosten und Pauschalaufschlag hat sich das Landgericht nicht geäußert.
LG Leipzig weist die Berufung der Versicherung zurück
Das Landgericht Leipzig bestätgt mit Urteil 6 S 391/09 vom 05.03.2010 das erstinstanzliche Urteil, welches der Klägerin weitere Mietwagenkosten zuspricht.
Dabei:
– Tagespreise (siehe OLG Dresden), ohne dass es sich dabei um Unfallersatztarife handelt.
– Internetangebote der Beklagten sind auf Wochenwerte abgestellt, zurückgewiesen
– Schätzung mittels Schwacke nicht beanstanden, sämtlicher Berufungsvortrag zurückgewiesen
– Geschädigter musste sich, da er nicht vorfinanzieren konnte, nicht an den Versicherer wenden oder das Fahrzeug zurück geben.
LG Ravensburg gegen Fraunhofer (ca. Nr. 700), Gerichtssachverständiger kann nicht rückwirkend ermitteln
LG Ravensburg 6 O 469/08 vom 26.02.2010
Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen zur Ermittlung der Marktpreise. Seine Ergebnisse sind auf den aktuellen Markt bezogen, da eine retrospektive Erhebung unmöglich ist. Erhobene Werte haben in zeitlicher Hinsicht immer nicht eine begrenzte Aussagekraft, ständige Veränderungen.
Die Ergebnisse bestätigen Schwacke, nicht Fraunhofer.
Ein Aufschlag von 30% wird nicht gegeben, da hierfür die Begründungen nicht ausreichend seien.
Die von der Beklagten vorgelgetn Internetausdrucke betrachten nicht den Endpreis.
BGH VI ZR 139/08 zu Schadenminderungspflicht/Beweislast, Aufschlag und auch Schwacke
BGH-Urteil zu Mietwagenkosten VI ZR 139/08 vom 02.02.2010 mit den Leitsätzen:
a) Für die Frage, ob...
LG Krefeld: Berufung der Versicherung zurückgewiesen
Das Landgericht Krefeld urteilte am 04.03.2010 mit dem Az. 3 S 22/09, dass die Berufung der Versicherung gegen ein Urteil des Amtsgerichtes Kempen zurück gewiesen wird.
– Das angefochtete Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung in Bezug auf die Schätzgrundlage Schwacke 2006 (Fraunhofer war nicht anzuwenden). Das hat auch der BGH mehrfach entschieden. Konkrete Mängel hat die Beklagte nicht vorgetragen.
– Fraunhofer ist in diesem Fall zudem zeitlich ungeeignet. Auch PLZ-Vergröberung, Vorbuchungsfrist und teilweise Internetangebote enthalten, das spricht ausdrücklich gegen Fraunhofer.
– Eine Mittelwertbildung zwischen FRaunhofer und Schwacke kommt nicht in Betracht.
-Nebenkosten kommen hinzu sowie ein Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen.
OLG Bamberg bestätigt die Schätzung mittels Schwacke 2008
Mit Beschluss OLG Bamberg 5 U 118/09 vom 19.08.2009 wird das Urteil...
BGH VI ZR 7/09 zu Schwacke, Sondermarkt Internet, Aufschlag, Beweislast
Der BGH hat am 02.02.2010 ein weiteres Urteil (VI ZR 07/09) zu Mietwagenkosten gefällt. Die Berufungsentscheidung 1 S 461/07 des LG Gera vom 10.12.2008 wurde...
Tatsächliche Internetpreise in Saarbrücken
Nachdem das Oberlandesgericht Saarbrücken (4 U 294/09 - 83) und das dortige Landgericht (13 S 171/09) in jüngeren Entscheidungen den Schadenersatz für Mietwagenkosten bis kurz über das Nutzungsausfallniveau gekürzt hatten, überrascht es doch ein wenig, dass dort die aktuellen Mietwagenpreise gar nicht so niedrig liegen, wie die Gerichte den Versicherern, deren Argumentationen folgend, geglaubt hatten.
So wurden einem Geschädigten für 18 Tage Mietwagen nur weniger als 700 Euro zuerkannt. Pro Tag macht das nicht mehr als 35 Euro.
Allein für einen Tag zahlt man unter den Realbedingungen der Internetbuchung
Direktvermittlungspreise: AG Karlsruhe mit Bezug auf BGH VI ZR 53/09
Die telefonische Nennung eines Direktvermittlungspreises durch den eintrittspflichtigen Versicherer gegenüber dem Geschädigten ist ...
LG Köln ausführlich gegen Fraunhofer
Urteil LG Köln 20 O 376/09 vom 22.02.2010:
Forderungen aus abgetretenem Recht in 26 Vermietungsfällen, in denen die Beklagte ihre Zahlungen unrechtmäßig gekürzt hat.
Die Eignung der Schätzgrundlage ...
Merkblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Erfassung von Mietpreisen
Das Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat Hinweise zur Erstellung von Mietpreislisten ...
Selbstbeteiligung CDW bei Hertz
Übersicht über die Gruppenspezifische SB bei Hertz-Internetangeboten
Beispiel:
VW-Polo o.ä. CDW enthält eine SB von ...
LG Bonn mit Beschluss nach § 522, Abs. 2: Berufung der Beklagten ohne Erfolgsaussichten
Das LG Bonn weist eine Berufung einer Versicherung gegen ein erstinstanzliches Urteil per Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück.
(u.a. mit Schätzgrundlage, Nebenkosten nötig für Vergleichsrechnung, Pauschalaufschlag nicht mehr streitig, Winterreifen)
Die Schätzung des Vorgerichts mitttels Schwacke ist nicht zu beanstanden. Die Bedenken der Beklagten gegen die Ausgaben 2006 und 2007 teilt die ...
9. Senat OLG Köln lehnt die Schätzung mit Fraunhofer ab
In einer aktuellen Entscheidung hat der 9. (Versicherungs-) Senat des OLG Köln eine Schätzung von Mietwagenkosten nach der Fraunhofererhebung abgelehnt.
Für Mitglieder des Verbandes ist die Entscheidung im internen Bereich kommentiert. OLG Köln 9 U 141/09 vom 23.02.2010 lehnt Fraunhofer ab
Marktpreis aktuell im Vergleich zu Fraunhofer
Immer wieder sind Marktpreise weit über den Fraunhofer-Maximalbeträgen feststellbar,
heute:
Weiteres unmögliches Verhalten eines Versicherers
Derzeit wird von folgender unglaublicher Vorgehensweise eintrittspflichtiger Versicherer nach Kraftfahrthaftpflichtschäden berichtet:(Situation: Das Fahrzeug ist nach einem KH-Unfall in einer Werkstatt zur Reparatur, ein Gutachten ist vom Geschädigten beauftragt.):
Noch während der Gutachtenerstellung ruft die Werkstatt den Gutachter des Geschädigten an und gibt weiter, dass der Versicherer sich dort gemeldet und mitgeteilt habe, dass…
1. Das Gutachten keinesfalls akzeptiert werde.
2. Der Kunde keinen Anspruch auf einen Mietwagen habe.
3. Man dürfe mit der Reparatur keinesfalls beginnen, bevor der Vers-SV besichtigt habe.
Das Verhalten tritt geltendes Recht mit Füßen. Das geschädigte Unfallopfer entscheidet, wie der Schaden zu beheben ist, der Versicherer hat die erforderlichen Kosten zu bezahlen. Die Wahl der Werkstatt, die Entscheidung für einen Mietwagen oder die Einschaltung von Sachverständigem und Anwalt sind allein Sache des Geschädigten. Zur Einhaltung der Schadenminderungsverpflichtung genügt gesunder Menschenverstand.
Zur Durchsetzung berechtigter Forderungen ist allerdings ein versierter Anwalt inzwischen unerlässlich.
Deutsche Kfz-Versicherer außer Rand und Band
… oder: Ein Freund, ein guter Freund, das ist das Beste was es gibt …
Berufungskammer des LG Dortmund in mehreren Verfahren gegen Fraunhofer
Die 4. Kammer des Landgerichts Dortmund hat in mehreren Berufungsverfahren erstinstanzliche Urteile abgeändert und dem Kläger auf Basis Schwacke + Aufschlag + Nebenkosten weiteren Forderungen aus abgetretenem Recht zugesprochen.
LG Dortmund 4 S 45/09 und 4 S 47/09
Die Urteile sind im internen Bereich für Mitglieder mit einer Kurzzusammenfassung zu finden.
LG Hamburg bestätigt AG Hamburg pro Schwacke mit guten Argumenten
Das Landgericht Hamburg (Az. 331 S 142/08) hat gegen die Berufung der Beklagten ein erstinstanzliches Urteil pro Schwacke bestätigt. Die Argumentation pro Fraunhofer wurde zurückgewiesen.
Weitere Informationen erhalten Mitglieder im internen Bereich dieser Internetseite.
OLG Naumburg erneut gegen Fraunhofer, für Schwacke
Mit Urteil 1 U 48/09 vom 27.11.2009 hat sich nun auch das Oberlandesgericht Naumburg noch einmal eindeutig gegen die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Mietwagenstudie als Schätzgrundlage für Mietwagenkosten ausgesprochen und sämtliche im Berufungsverfahren vorgetragene Angriffe der Versicherung gegen die Schwacke-Liste zurückgewiesen.
BGH VI ZR 112/09 vom 19.01.2010: aktuelle Information mit Urteil und Hinweisen
Aktuell liegt uns ein BGH-Urteil zur Vermietung nach Verkehrsunfällen vor: BGH VI ZR 112/09 vom 19.01.2010 mit weiteren Information, Urteil und Hinweisen ...
OLG Nürnberg schätzt mit Schwacke, Aufschlag nur bedingt
OLG Nürnberg 4 U 1581/09 vom 01.02.2010:
Berufung teilweise erfolgreich.
Kein Mittel zwischen Fraunhofer und Schwacke
(aktualisiert am 28.04.2010)
Einige wenige Gerichte wissen sich nicht anders zu helfen, als den Mittelwert zwischen den bei Fraunhofer und Schwacke ausgewiesenen Beträgen als Maß zu nehmen. Das kann nicht richtig sein. Begründungen:
Mietwagenrecht§wi§§en MRW 1-2010, Seite 13: Korrektur einer Fußnote
Die Fußnote auf Seite 13 ist fehlerhaft. Richtig heißen muss es:
[63] Fraunhofer 2009, a.a.O.: Seite 116: „Die Preisdaten der Schwackeliste wurden… im Rahmen einer Selbstauskunft erhoben. Die Autovermieter wussten bei der Preisabfrage, dass die Preise für die Marktuntersuchung von EurotaxSchwacke erhoben werden.“
Spezieller Service unter www.bav.de : Schriftsatzmodule für den Anwalt
Die Kategorie Service enthält nun einen neuen Bereich „Schriftsatz Bausteine Mietwagen“ mit Modulen für den Anwalt des Geschädigten.
Siehe:
http://www.bav.de/service/schriftsatz-bausteine-mietwagen.html
Die Anwälte sind eingeladen, sich der dort enthaltenen Argumente zu bedienen.
Neue Aufsätze zu Fraunhofer, BGH VI ZR 53/09, Direktvermittlungsangebote: MRW 1-2010
Die erste Ausgabe der MRW (Mietwagenrecht§wi§§en) des Jahres 2010 ist erschienen und wird allen BAV-Mitgliedern in den nächsten Tagen zugesandt/ist auch bestellbar.
Aus dem Inhalt:
OLG Celle zu Haftungsreduzierung ohne SB und PAI, EE=5%
Das OLG Celle entschied mit 14 U 63/09 am 30.09.2009:
Die BGH-Rechtsprechung zur Schätzung des Normaltarifes kann außen vor bleiben, da der Vermieter einen eher niedrigen Betrag angesetzt habe. Hinzugerechnet werden können Nebenkosten für eine Haftungsbefreiung ohne Selbstbehalt. Nebenkosten für eine Personenunfallversicherung sind schadenersatzrechtlich nur erstattungsfähig, wenn der Geschädigte für sein Fahrzeug ebenso über einen solchen Versicherungsschutz verfügt(e).
Der Abzug für Eigenersparnis bei klassengleicher/höherwertigerer Anmietung Beträg hier 5% bei ca. 70 km pro Tag, Hinweise auf Ausführungen von Prof. Meinig.
GDV frühzeitig in der Presse: Mit Fraunhofer zufrieden
Entgegen anders klingender Aussagen war der GDV nicht nur als Anstoßgeber an der Fraunhofer-Mietpreisliste beteiligt. Das zeigt eine Presseveröffentlichung am 28.4.2009 einige Monate vor Erscheinen des Werkes und 2 Wochen nach Ende der Recherchearbeiten des Fraunhofer-IAO.
Neue Zweifel an Fraunhofer Mietpreisspiegeln
Ist der Mietpreisspiegel 2008 falsch oder ist es die Ausgabe 2009 oder ergibt bereits der Vergleich der Listen, dass sie beide nicht realistisch sind? Der Vergleich einzelner Werte bringt in vielen PLZ-Gebieten extreme Verwerfungen ans Licht.
AG Hamburg: OLG Hamburg bedeutet nicht, dass Schwacke ungeeignet ist
Das Urteil des 14. Senates des OLG Hamburg vom 15.5.09 besagt nach Auffassung des AG Hamburg St. Georg 914 C 122/09 vom 29.10.2009 nicht, dass nur Fraunhofer und nicht auch Schwacke als Schätzgrundlage anerkannt ist.
MRW 1-2009, Seite 19: Klassengleiche Vermietung auch bei älterem Fahrzeug des Geschädigten
Aus MRW (MietwagenRecht§wi§§en) 1-2009, Seite 19: kurz und praktisch
MRW 1-2009, Seite 18: Rechtsprechung kurzgefasst
…mit den folgenden Entscheidungen: Landgericht Bonn 13 O 88/09, Landgericht Darmstadt 6 S 60/09, Landgericht Karlsruhe 1 S 76/09, Landgericht Dortmund 4 S 130/08, Landgericht Hamburg 331 S 169/08, Landgericht Leipzig 6 S 374/08, Landgericht Mühlhausen 2 S 249/08, Landgericht Köln 20 O 108/09
Preis – Bezahlen bei Rückgabe
Anlage zum Aufsatz: "Analyse statt Schlagworte, Fraunhofer im Detail hinterfragt", MRW 1/2010 Seite 10.
Dokumentation der Preisreduktion bei sofortiger Zahlung im Augenblick der Internetbuchung im Vergleich zur Zahlung bei Rückgabe.
Internet-Anmietbedingungen und Internet-Nebenkosten 2009; wichtig zum Nachweis, dass Fraunhofer nur Rumpfpreise enthält
Wie die Fraunhofer-Mietpreisliste 2008 bezieht sich auch die Fraunhofer-Mietpreisliste 2009 nur auf Rumpfpreise, die im Internet oder über nicht weiter erklärte Telefonate ermittelt wurden. Das entscheidende Problem dabei ist nach unserer Meinung, dass diese Beträge ohne die einschränkenden Anmietbedingungen und die Abfrage aller üblichen Preisbestandteile zusammen gestellt wurden.
Die hier abrufbare Übersicht listet alle wichtigen Anmietbedingungen auf und macht damit deutlich, welche Einschränkungen die Internet-Anbieter vorsehen, z.B. in Bezug auf Alter oder Führerscheinbesitz. In der Übersicht sind auch sämtliche Zusatzkosten für Nebenleistungen aufgelistet, mit denen die Anbieter die übliche Gesamtleistung ergänzen.
Die tabellarische Darstellung ist geeignet, die von uns entwickelten Vergleichsrechnungen der Schwacke- und Fraunhofer-Werte in Mietwagenprozessen zu belegen. In einigen nicht unwichtigen Gerichtsverfahren wurde bereits mit solchen Informationen weitreichend zu Fraunhofer aufgeklärt.
Beispiel zur Erläuterung der Argumentation:
1. Zahlung Versicherung mit Hinweis auf Fraunhofer:
156,50 Euro 3 Tage, Gruppe 2 in PLZ 75 (Fraunhofer 2009 Seite 52)
2. Rechnung der Autovermietung /Schadenersatzforderung
400 Euro
3. Vergleichsrechnung Schwacke 2009 (Seite 250 für PLZ 751 sowie Nebenkosten ab Seite 342):
Normaltarif 225 Euro
+ Haftungsreduzierung auf niedrigere Selbstbeteiligung 60 Euro
+ Zustellen 25 Euro
+ 2. Fahrer 36 Euro
+ Winterreifen 30 Euro
+ "Pauschalaufschlag 20" 45 Euro
= 421 Euro
3. Erweiterung des Fraunhofer-Rumpfpreises mit den tatsächlichen Nebenkosten
156,50 Euro (unter den beonderen Bedingungen der Internetbuchung, der Vorbuchungsfrist, des Ausschlusses von mindestens 5.000 Unternehmen, ...)
+ Sixt-Haftungsreduzierung 750 Euro (6-11 %) = 15 Euro pro Tag = 45 Euro ...
Internet-Anmietbedingungen und Internet-Nebenkosten 2009; wichtig zum Nachweis, dass Fraunhofer nur Rumpfpreise enthält
Wie die Fraunhofer-Mietpreisliste 2008 bezieht sich auch die Fraunhofer-Mietpreisliste 2009 nur auf Rumpfpreise, die im Internet oder über nicht weiter erklärte Telefonate ermittelt wurden. Das entscheidende Problem dabei ist nach unserer Meinung, dass diese Beträge ohne die einschränkenden Anmietbedingungen und die Abfrage aller üblichen Preisbestandteile zusammen gestellt wurden.
Die hier abrufbare Übersicht listet alle wichtigen Anmietbedingungen auf und macht damit deutlich, welche Einschränkungen die Internet-Anbieter vorsehen, z.B. in Bezug auf Alter oder Führerscheinbesitz. In der Übersicht sind auch sämtliche Zusatzkosten für Nebenleistungen aufgelistet, mit denen die Anbieter die übliche Gesamtleistung ergänzen.
Die tabellarische Darstellung ist geeignet, die von uns entwickelten Vergleichsrechnungen der Schwacke- und Fraunhofer-Werte in Mietwagenprozessen zu belegen. In einigen nicht unwichtigen Gerichtsverfahren wurde bereits mit solchen Informationen weitreichend zu Fraunhofer aufgeklärt.
Beispiel zur Erläuterung der Argumentation:
1. Zahlung Versicherung mit Hinweis auf Fraunhofer:
156,50 Euro 3 Tage, Gruppe 2 in PLZ 75 (Fraunhofer 2009 Seite 52)
2. Rechnung der Autovermietung /Schadenersatzforderung
400 Euro
3. Vergleichsrechnung Schwacke 2009 (Seite 250 für PLZ 751 sowie Nebenkosten ab Seite 342):
Normaltarif 225 Euro
+ Haftungsreduzierung auf niedrigere Selbstbeteiligung 60 Euro
+ Zustellen 25 Euro
+ 2. Fahrer 36 Euro
+ Winterreifen 30 Euro
+ "Pauschalaufschlag 20" 45 Euro
= 421 Euro
3. Erweiterung des Fraunhofer-Rumpfpreises mit den tatsächlichen Nebenkosten
156,50 Euro (unter den beonderen Bedingungen der Internetbuchung, der Vorbuchungsfrist, des Ausschlusses von mindestens 5.000 Unternehmen, ...)
+ Sixt-Haftungsreduzierung 750 Euro (6-11 %) = 15 Euro pro Tag = 45 Euro ...