AG Hannover entgegen BGH-Urteil VI ZR 139/08 vom 02.02.2010
Der BGH hatte inzwischen mehrfach und zuletzt am 02.02.2010 entschieden, dass der Versicherer/Schädiger beweisen müsse, dass – von ihm behauptete – niedrigere Angebote für den Geschädigten zugänglich gewesen seien.
Das AG Hannover hat dem entgegen stehend eine Mietwagen-Klage gegen einen Versicherer mit der Begründung abgewiesen, der Geschädigte habe sich nicht nach Tarifen erkundigt und könne deshalb den Betrag aus der grundsätzlich verwendbaren Schwacke-Liste nicht fordern. Statt dessen wird der Behauptung der Beklagten gefolgt, dass ein – nach deren Meinung – existenter Normaltarif darunter gelegen habe.
Die Klage wurde abgewiesen ohne die Feststellung, dass der Versicherer den Beweis eines
-konkreten,
-hinreichend bestimmten,
-dem Geschädigten bekannten,
-ihm zugänglichen
-und zumutbaren Angebotes
geführt hat.
Zur Vermeidung solcher Fehlentscheidungen verweisen wir auf
MRW 2/2010, Seite 7: Otting „Zwei neue BGH-Urteile bringen Klarheit in der Beweislastfrage und eine Tendenz gegen Internetpreise“