Vermietung nach Unfall

Weiteres unmögliches Verhalten eines Versicherers

Derzeit wird von folgender unglaublicher Vorgehensweise eintrittspflichtiger Versicherer nach Kraftfahrthaftpflichtschäden berichtet:(Situation: Das Fahrzeug ist nach einem KH-Unfall in einer Werkstatt zur Reparatur, ein Gutachten ist vom Geschädigten beauftragt.):

Noch während der Gutachtenerstellung ruft die Werkstatt den Gutachter des Geschädigten an und gibt weiter, dass der Versicherer sich dort gemeldet und mitgeteilt habe, dass…
1. Das Gutachten keinesfalls akzeptiert werde.
2. Der Kunde keinen Anspruch auf einen Mietwagen habe.
3. Man dürfe mit der Reparatur keinesfalls beginnen, bevor der Vers-SV besichtigt habe.

Das Verhalten tritt geltendes Recht mit Füßen. Das geschädigte Unfallopfer entscheidet, wie der Schaden zu beheben ist, der Versicherer hat die erforderlichen Kosten zu bezahlen. Die Wahl der Werkstatt, die Entscheidung für einen Mietwagen oder die Einschaltung von Sachverständigem und Anwalt sind allein Sache des Geschädigten. Zur Einhaltung der Schadenminderungsverpflichtung genügt gesunder Menschenverstand.

Zur Durchsetzung berechtigter Forderungen ist allerdings ein versierter Anwalt inzwischen unerlässlich.

Berufungskammer des LG Dortmund in mehreren Verfahren gegen Fraunhofer

Die 4. Kammer des Landgerichts Dortmund hat in mehreren Berufungsverfahren erstinstanzliche Urteile abgeändert und dem Kläger auf Basis Schwacke + Aufschlag + Nebenkosten weiteren Forderungen aus abgetretenem Recht zugesprochen.

LG Dortmund 4 S 45/09 und 4 S 47/09

Die Urteile sind im internen Bereich für Mitglieder mit einer Kurzzusammenfassung zu finden.

OLG Naumburg erneut gegen Fraunhofer, für Schwacke

Mit Urteil 1 U 48/09 vom 27.11.2009 hat sich nun auch das Oberlandesgericht Naumburg noch einmal eindeutig gegen die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Mietwagenstudie als Schätzgrundlage für Mietwagenkosten ausgesprochen und sämtliche im Berufungsverfahren vorgetragene Angriffe der Versicherung gegen die Schwacke-Liste zurückgewiesen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW 1-2010, Seite 13: Korrektur einer Fußnote

Die Fußnote auf Seite 13 ist fehlerhaft. Richtig heißen muss es:

[63] Fraunhofer 2009, a.a.O.: Seite 116: „Die Preisdaten der Schwackeliste wurden… im Rahmen einer Selbstauskunft erhoben. Die Autovermieter wussten bei der Preisabfrage, dass die Preise für die Marktuntersuchung von EurotaxSchwacke erhoben werden.“

OLG Celle zu Haftungsreduzierung ohne SB und PAI, EE=5%

Das OLG Celle entschied mit 14 U 63/09 am 30.09.2009:

Die BGH-Rechtsprechung zur Schätzung des Normaltarifes kann außen vor bleiben, da der Vermieter einen eher niedrigen Betrag angesetzt habe. Hinzugerechnet werden können Nebenkosten für eine Haftungsbefreiung ohne Selbstbehalt. Nebenkosten für eine Personenunfallversicherung sind schadenersatzrechtlich nur erstattungsfähig, wenn der Geschädigte für sein Fahrzeug ebenso über einen solchen Versicherungsschutz verfügt(e).

Der Abzug für Eigenersparnis bei klassengleicher/höherwertigerer Anmietung Beträg hier 5% bei ca. 70 km pro Tag, Hinweise auf Ausführungen von Prof. Meinig.

Urteil in Datenbank ansehen

MRW 1-2009, Seite 18: Rechtsprechung kurzgefasst

…mit den folgenden Entscheidungen: Landgericht Bonn 13 O 88/09, Landgericht Darmstadt 6 S 60/09, Landgericht Karlsruhe 1 S 76/09, Landgericht Dortmund 4 S 130/08, Landgericht Hamburg 331 S 169/08, Landgericht Leipzig 6 S 374/08, Landgericht Mühlhausen 2 S 249/08, Landgericht Köln 20 O 108/09

Seite 18 ansehen

Internet-Anmietbedingungen und Internet-Nebenkosten 2009; wichtig zum Nachweis, dass Fraunhofer nur Rumpfpreise enthält

Wie die Fraunhofer-Mietpreisliste 2008 bezieht sich auch die Fraunhofer-Mietpreisliste 2009 nur auf Rumpfpreise, die im Internet oder über nicht weiter erklärte Telefonate ermittelt wurden. Das entscheidende Problem dabei ist nach unserer Meinung, dass diese Beträge ohne die einschränkenden Anmietbedingungen und die Abfrage aller üblichen Preisbestandteile zusammen gestellt wurden.

Die hier abrufbare Übersicht listet alle wichtigen Anmietbedingungen auf und macht damit deutlich, welche Einschränkungen die Internet-Anbieter vorsehen, z.B. in Bezug auf Alter oder Führerscheinbesitz. In der Übersicht sind auch sämtliche Zusatzkosten für Nebenleistungen aufgelistet, mit denen die Anbieter die übliche Gesamtleistung ergänzen.

Die tabellarische Darstellung ist geeignet, die von uns entwickelten Vergleichsrechnungen der Schwacke- und Fraunhofer-Werte in Mietwagenprozessen zu belegen. In einigen nicht unwichtigen Gerichtsverfahren wurde bereits mit solchen Informationen weitreichend zu Fraunhofer aufgeklärt.

Tabelle ansehen

Beispiel zur Erläuterung der Argumentation:

1. Zahlung Versicherung mit Hinweis auf Fraunhofer:
   156,50 Euro
3 Tage, Gruppe 2 in PLZ 75 (Fraunhofer 2009 Seite 52)

2. Rechnung der Autovermietung /Schadenersatzforderung
   400 Euro

3. Vergleichsrechnung Schwacke 2009 (Seite 250 für PLZ 751 sowie Nebenkosten ab Seite 342):
   Normaltarif 225 Euro
   + Haftungsreduzierung auf niedrigere Selbstbeteiligung 60 Euro
   + Zustellen 25 Euro
   + 2. Fahrer 36 Euro
   + Winterreifen 30 Euro
   + "Pauschalaufschlag 20" 45 Euro
  = 421 Euro

3. Erweiterung des Fraunhofer-Rumpfpreises mit den tatsächlichen Nebenkosten

   156,50 Euro (unter den beonderen Bedingungen der Internetbuchung, der Vorbuchungsfrist, des Ausschlusses von mindestens 5.000 Unternehmen, ...)
   + Sixt-Haftungsreduzierung 750 Euro (6-11 %) = 15 Euro pro Tag = 45 Euro ...

Internet-Anmietbedingungen und Internet-Nebenkosten 2009; wichtig zum Nachweis, dass Fraunhofer nur Rumpfpreise enthält

Wie die Fraunhofer-Mietpreisliste 2008 bezieht sich auch die Fraunhofer-Mietpreisliste 2009 nur auf Rumpfpreise, die im Internet oder über nicht weiter erklärte Telefonate ermittelt wurden. Das entscheidende Problem dabei ist nach unserer Meinung, dass diese Beträge ohne die einschränkenden Anmietbedingungen und die Abfrage aller üblichen Preisbestandteile zusammen gestellt wurden.

Die hier abrufbare Übersicht listet alle wichtigen Anmietbedingungen auf und macht damit deutlich, welche Einschränkungen die Internet-Anbieter vorsehen, z.B. in Bezug auf Alter oder Führerscheinbesitz. In der Übersicht sind auch sämtliche Zusatzkosten für Nebenleistungen aufgelistet, mit denen die Anbieter die übliche Gesamtleistung ergänzen.

Die tabellarische Darstellung ist geeignet, die von uns entwickelten Vergleichsrechnungen der Schwacke- und Fraunhofer-Werte in Mietwagenprozessen zu belegen. In einigen nicht unwichtigen Gerichtsverfahren wurde bereits mit solchen Informationen weitreichend zu Fraunhofer aufgeklärt.

Tabelle ansehen

Beispiel zur Erläuterung der Argumentation:

1. Zahlung Versicherung mit Hinweis auf Fraunhofer:
   156,50 Euro
3 Tage, Gruppe 2 in PLZ 75 (Fraunhofer 2009 Seite 52)

2. Rechnung der Autovermietung /Schadenersatzforderung
   400 Euro

3. Vergleichsrechnung Schwacke 2009 (Seite 250 für PLZ 751 sowie Nebenkosten ab Seite 342):
   Normaltarif 225 Euro
   + Haftungsreduzierung auf niedrigere Selbstbeteiligung 60 Euro
   + Zustellen 25 Euro
   + 2. Fahrer 36 Euro
   + Winterreifen 30 Euro
   + "Pauschalaufschlag 20" 45 Euro
  = 421 Euro

3. Erweiterung des Fraunhofer-Rumpfpreises mit den tatsächlichen Nebenkosten

   156,50 Euro (unter den beonderen Bedingungen der Internetbuchung, der Vorbuchungsfrist, des Ausschlusses von mindestens 5.000 Unternehmen, ...)
   + Sixt-Haftungsreduzierung 750 Euro (6-11 %) = 15 Euro pro Tag = 45 Euro ...

OLG Köln 15 U 98/09 abermals gegen Fraunhofer Mietpreisliste

Ein deutliches Urteil gegen die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste für die Fragestellung der Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen hat abermals das OLG Köln gefällt (Urteil des 15. Senates vom 22.12.2009, Berufung der Klägerin gegen LG Aachen 12 O 453/08).

Die Fraunhofer-Erhebungsmethode wurde u.a. wegen der Befragung vornehmlich von nur sechs Anbietern und der – als irrelevant von Fraunhofer unterstellten – Vorbuchungsfrist als ungeeignet abgewiesen.

Urteil ansehen

Vermietung: Normalgeschäft der Autohäuser, Beispiel Euromobil

Anlage zum Aufsatz: "Analyse statt Schlagworte, Fraunhofer im Detail hinterfragt", MRW 1/2010 Seite 11.

Auch Autohäuser vermieten seit mehreren Jahren im Normalgeschäft und werben unabhängig von Inspektionen und Reparaturen vielfältig um Mietkunden. Insofern sind ihre Stationen (VW, Audi, Skoda, Seat usw. über 2.000 Stationen bundesweit) und ...

Internet-Nebenkosten und Anmietbedingungen 2008

Welche konkreten Einschränkungen den Internetbuchungen zugrunde liegen und welche Nebenkosten auch bei Internetbuchungen entstehen, hat Fraunhofer IAO in seiner Erhebungsmethode völlig ausgeblendet. Aufgrund der nicht überall verbreiteten Kreditkarte und der Situation nach einem Unfall passen die von Fraunhofer erhobenen Werte in ca. 2 von 3 Fällen sowie schon nicht.

Aber von den Mietern, die:...

Tarife der Direktvermittlung nicht zugänglich und nicht realistisch

Die Tarife, die die Versicherer den Geschädigten als „Orientierung“ in Briefen und Anrufen mitteilen, sind nicht nur zweifelhaft, sie stimmen auch nicht. Sehen Sie in der beigefügten Anlage Sitzungsprotokoll und Urteil des AG Weiden 1 C 561/09.

Versicherunsmitarbeiter:
„Mit den Geschädigten wird grundsätzlich nur über den Tagespreis gesprochen. Über Nebenkoten wird bei diesen Telefonaten nicht gesprochen.“

aus dem Gerichtsurteil:
„..Würde es sich bei der Preisnennung von 37 Euro nicht um ein realistisches Angebot handeln, welches vom Geschädigten auf dem freien Markt hätte erzielt werden können. Selbst bei der Vermittlung durch die Beklagten wären unter Umständen zusätzliche Kosten angefallen. Der Unfallgeschädigte ist daher nicht auf die von Beklagtenseite genannten 37,- Euro zu verweisen.“

Datei ansehen

Anmerkung:

Inzwischen hat der BGH entschieden, dass auch dann dieser Preis für den Geschädigten nicht bindend ist, wenn er stimmt, d.h. den konkreten Bedarf des Geschädigten zwar decken würde inkl. aller Kosten, aber es ein verhandelter Preis zwischen Versicherern und Autovermietern ist. Der Geschädigte muss nur frei zugängliche Marktangebote berücksichtigen.

HUK und Ford: Einigung auf unstreitige Mietwagenpreise

Im Rahmen der Zusammenarbeit der HUK-Coburg mit Betrieben der Marke Ford sind umfassende "Vereinbarungen" getroffen worden.

Am "FairPlay" der HUK teilnehmende Werkstätten verpflichten sich zur Übersendung von Bildern und Kostenvoranschlägen. Die Einschaltung von Sachverständigen oder Rechtsanwälten für die Ford-Kunden ist nicht verabredet. Damit erhält die HUK alle Möglichkeiten, den Schadenersatzanspruch des Geschädigten zu drücken. Überzeugt werden die Betriebe damit, dass erst 20% der Schäden gesteuert werden und somit ja noch genüged Potential vorhanden sei, auch Fälle von anderen Unternehmen wegzusteuern und zu den Ford-Betrieben hinzusteuern.

Die HUK sagt den Ford-Betrieben zu, kurzfristig Kostenübernahmeerklärungen zu übersenden und die Schadenkosten schnell bzw. im Rahmen von Vorschüssen zu übernehmen.

Die verabredeten Mietwagenpreise sind sehr erfreulich, siehe: ...

OLG Thüringen: niedrigeres Angebot nicht zugänglich, da keine Vorfinanzierung möglich

OLG Thüringen 9 U 646/08 vom 05.10.2009

– Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen Erfolg, dass es ausnahmsweise nicht auf eine Erkundigung nach günstigren Angeboten durch den Geschädigten ankam, da die Nichteinholung von günstigeren Angeboten nicht ursächlich für den etwas höheren Tarif des abgeschlossenen Mietvertrages war.

– Ein Tarif zu einem niedrigeren Preis war dem Geschädigten nicht zugänglich, da er zur Vorfinanzierung nicht in der Lage war. Denn ein Angebot zum Normaltarif kann der Geschädigte nur erhalten, wenn er mittels Kreditkarte oder anderweitig in er Lage ist, die Kosten vorzufinanzieren. Das traf auf den Geschädigten hier nicht zu.

Urteil ansehen

Beispiel 3 zur Vorbuchung

Sixt Golf Köln

a) am 25.09.2008 für den 02.10.2008 als „Frühbucher-Spartarif“: 86.63 Euro

b) am 25.09.2008 für den 02.10.2008 als „Standard-Flexi-Tarif“: 91,20 Euro -> macht bereits einen Unterschied von 5,3 Prozent

c) für den nahelieenden 25.09.2009 hatte der Preis für dieselbe Leistung 114,00 Euro betragen, macht nun einen Unterschied von + 31,6 Prozent

Beispiel ansehen

Vorbuchungsfrist ist sehr preisrelevant

Anlage zum Aufsatz: "Analyse statt Schlagworte, Fraunhofer im Detail hinterfragt", MRW 1/2010 Seite 10.

Relevanz der Vorbuchungsfrist für die Höhe des Mietwagenpreises im Internet: Viele Beispiele belegen die Bedeutung der Vorbuchungsfrist, hier 20 und 34 Prozent, auch um 122 %

1 von 5:  Avis Smart München 34%

Beispiel ansehen

...

Erstausgabe MRW „MietwagenRecht§wi§§en“

Die Erstausgabe der Mietwagenrecht§wi§§en / MRW 2009 (4-2009, weil 4. Qt.) können Sie sich hier ansehen.

Die erste Ausgabe der MRW wurde vom Initiator und Mitherausgaber Michael Brabec eingeleitet mit den Worten:

„Sehr geehrter Leser, sehr geehrte Leserin,
der BAV nimmt eine überproportionale Anzahl von Veröffentlichungen in der juristischen Literatur durch die Versicherungswirtschaft
und in ihrem Auftrag tätige Rechtsanwaltskanzleien wahr. So wird die tatsächliche Tendenz der
Rechtsprechung zur Mietwagenproblematik nicht immer deutlich. Maßgeblich erscheint die Verfügbarkeit von Informationen.
Dem tragen wir mit der Herausgabe der Rechtszeitschrift „Mietwagen Recht§wi§§en“ Rechnung. Für Mitglieder des BAV
ist diese Zeitschrift kostenlos.
Einsendungen an die Herausgeber sind herzlich willkommen.
Für die Herausgeber
Michael Brabec“

Das Original geht den Mitgliedern des Verbandes iregelmäßig per Post zu.

Datei hochladen

Fraunhofer und Interneterhebung: Kreditkarteneinsatz kann keine Verpflichtung sein, mit weiteren Ergänzungen

Die Schadenersatzrechtsprechung tendiert manchmal dazu, Unfallopfern den Einsatz einer Kreditkarte zur Schadenvorfinanzierung zuzumuten. Davor ist weiter ernsthaft zu warnen. Die Bedenken des Bundeskriminalamtes, aus der Presse und von Verbraucherschützern in Bezug auf Sicherheitsprobleme und Datenmissbräuche werden immer deutlicher.

Aus diesem Grund ist es einem Geschädigten nach unserer Auffassung grundsätzlich nicht zumutbar, die Vorfinanzierung mittels Kreditkarte übernehmen zu müssen. Im Zusammenhang mit Mietwagenpreisen erhobene Marktpreisspiegel (Fraunhofer) sind aus diesem Grund auch nicht einseitig auf Internet-Buchungspreise auszurichten, ...

Juristische Fachzeitschrift: MietwagenRechtswisssen MRW, ISSN-Nummer 1869-6031

MietwagenRecht§wi§§sen (MRW) ist eine seit Ende 2009 erscheinende juristische Fachzeitschrift, herausgegeben vom Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Sie erscheint mindestens vier mal im Jahr und ist für einen geringen Betrag zu abonnieren. ISSN-Nummer 1869-6031

Mit ihr soll ein Bedarf von interessierten Juristen, Autohäusern und Mietwagenunternehmen an einer repräsentativen Abbildung der Mietwagen-Rechtsprechung gedeckt werden. Daneben gilt es, relevante Themen der Schadenregulierung vor allem in Bezug auf Mietwagenkosten zu diskutieren.

Die MRW ...

BAV begrüsst „Rechtsanwälte als Dienstleister“

Nach langen Jahren der Fixierung auf sich selbst hat die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein nach unserer Auffassung den richtigen Weg erkannt. Werkstätten werden offenbar nicht mehr als Feinde im Kampf um die Mandate, sondern als potentielle Partner angesehen. Der bundesweite Vertreter der Verkehrsanwälte tritt dafür ein, den Versicherern durch Netzwerke zwischen Werkstätten, Geschädigten und Anwälten gegen eine "Aldisierung" der Schadenregulierung Paroli zu bieten. Die Gruppe kann erweitert werden: plus Sachverständige, plus Autovermieter.

Positivum 1:

OLG Stuttgart 3 U 30-09 nun veröffentlicht, zitierfähig für den anwaltlichen Vortrag

Das Urteil des OLG Stuttgart in in der Ausgabe 10/09 der Straßenverkehrsrecht gleich zwei Mal veröffentlicht.

a. kurz unter „Beck Fachdienst“ u.a. darin:

„Für die tägliche Praxis muss auf Folgendes noch verwiesen werden: Die von einem Mietwagenunternehmen angeboteten Preise unterliegen ständigem Wechsel und, wie wir es auch schon festgestellt haben, sogar einem Wechsel innerhlab eines Tages. Verlässlich können also die mitgeteilten Daten letztlich nicht sein.“ (Anmerkung: Gemeint sind temporär gültige Internetausdrucke buchbarer Angebote).

Beitrag 1 ansehen

 

b. ausführlicher unter „Rechtsprechung“:

Leitsätze

1. Regelmäßig kann … auf Basis Schwacke geschätzt werden.
2. Fraunhofer schon im Ansatz als Schätzgrundlage zweifelhaft.
3. Die Tatsache, ob ein durch besondere Leistungen nach einem Unfall erhöhter Tarif erforderlich ist, kann offenbleiben, wenn dem Geschädigten ein niedrigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich ist. Das hat jedoch der Schädiger zu beweisen.
4. Aufschlag 20% ist zuzusprechen.

Beitrag 2 ansehen

Nach oben