LG Köln ausführlich gegen Fraunhofer
Urteil LG Köln 20 O 376/09 vom 22.02.2010:
Forderungen aus abgetretenem Recht in 26 Vermietungsfällen, in denen die Beklagte ihre Zahlungen unrechtmäßig gekürzt hat.
Die Eignung der Schätzgrundlage bedarf nur der Klärung, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die verwendete Grundlage ersichtlich sind. Das ist nicht der Fall. Die Schwacke-liste ist eine geeignete Schätzgrundlage.
Fraunhofer kommt keine höhere Seriösität und Aussagekraft zu:
– vom GDV beauftragt
– PLZ-Vergröberung
– Fraunhofer weniger neutral als Schwacke
– anonyme Befragungen grundsätzlich mit geringerer Verlässlichkeit
– wenige Anbieter befragt
– Vorbuchungsfrist kommt gar nicht hinzu
Beauftragung eines Sachverständigen nicht nötig, auch wenn sich im Einzelfall geringere Werte ergeben könnten, entspricht das trotzdem der Bandbreite einer Markterhebung.
Ein Pauschalaufschlag ist inzwischen obergerichtlich anerkannt.
Die Mietwagenabrechnung auf dem Niveau der Schwacke-Werte schließt ein Mitverschulden des Geschädigten aus. Deshalb kann die Beklagte mit ihrem Argument nicht durchdringen, dass der Geschädigte aufgrund fehlender Erkundigungen die Beweislast trage, dass er nicht zu einem niedrigeren Tarif hätte anmieten können.
Die Versuche der Beklagten zur Direktvermittlung eines Ersatzfahrzeuges waren für den Geschädigten nicht annahmefähig. Weder war die Leistung konkret beschrieben, noch die Konditionen exakt greifbar.
Die konkret angefallen Nebenkosten sind zu erstatten.