Vermietung nach Unfall

OLG Stuttgart bestätigt Aktivlegitimation und Schwacke-Schätzung bei Sammelklage

Das OLG Stuttgart hatte kürzlich unter dem Aktenzeichen 10 U 136/10 zu einer Entscheidung des Landgerichts verhandelt, in der (Sammelklage eines Vermieters gegen den regionalen Versicherer) das Landgericht mit Schwacke geschätzt hatte und vor allem entgegen der 4. und 5. Kammer des Landgerichtes die Aktivlegitimation des klagenden Autovermieter ganz klar als gegeben bezeichnet hatte.

Das OLG drängte zu einem Vergleich, doch wurde sowohl die Aktivlegitimation als gegeben angesehen, als auch die Schätzung mit Schwacke nicht beanstandet. Damit ist die Rechtsprechung der 4. und der 5. Kammer des LG Stuttgart zur fehlenden Aktivlegitimation (wegen Versoßes gegen das RDG) vom OLG trotz massiver Angriffe des Versicherers nicht bestätigt worden.

 

Landgericht Bonn korrigiert Mittelwertentscheidung

Das Landgericht Bonn hat in der Entscheidung 8 S 13/11 vom 10.05.2011 ein Urteil des AG Bonn aufgehoben. Das Amtsgericht hatte einen nicht nachvollziehbaren Mittelwert zwischen den Listen gebildet.

Die Berufungsinstanz sah keinen Grund, warum nicht mit Schwacke geschätzt werden könnte.

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BGH-Urteil VI ZR 300/09 vom 12.04.11 abrufbar

Das Urteil des BGH vom 12.04.11 ist nun in der Datenbank des BAV abrufbar.

Der BGH stellte folgende Leitsätze auf:

a) Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung von erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.

b) Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung dienen, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den Listen ergebenden Tarif – etwa durch Zuschläge oder Abschläge – abweichen.

Das Urteil wird für den internen Bereich für Mitglieder schnellstmöglich mit einer Kommentierung ergänzt.

www.urteilsdatenbank.bav.de

BGH I ZR 118/09 wettbewerbsrechtlich wegen Nebenleistung zur Hauptleistung nach § 5 RDG

Wir waren immer der Auffassung, dass sich seit Inkrafttreten des RDG die Aktivlegitimation des Autovermieters aus der Abtretung erfüllungshalber (unser Formular) zumindest dadurch ergibt, dass nach § 5 RDG, Abs. 1 beim Tätigkeitsbild des Autovermieters eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung vorliegt. Der erste Senat hat mit der hier abzurufenden Entscheidung in einem anderen Zusammenhang bestätigt, dass § 5 Abs. 1 RDG eher weit als eng auszulegen ist. 

Die Revision des beklagten Dienstleisters (hier Lebensmittelchemiker) war erfolgreich. Das Berufungsgericht wird nun zu prüfen haben, ob doch eine erlaubte Nebenleistung vorliegt, „weil auch eine nachfolgende, aber noch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehende Nebenleistung in einem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätgikeit stehen kann, wenn sie zum Ablauf oder zur Abwicklung der Haupttätigkeit gehört )…“ (mit Verweis auf die Gesetzesbegründung, Seite 52).

Überträgt man das auf die uns interessierende Frage, stützt diese Entscheidung unsere Sicht zur Abtretung.

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BGH hebt Entscheidung LG Fulda auf, bestätigt jedoch Schätzung mit Fraunhofer und Schwacke

Der BGH hat heute zum Az. VI ZR 300/09 zu Mietwagenkosten und dort zu den Themenkomplexen Schwacke/Fraunhofer und unfallbedingter Aufschlag verhandelt. Im Anschluss wurde folgende Pressemeldung veröffentlicht:

Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage

Die Parteien streiten um die Höhe der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangte aus abgetretenem Recht des Geschädigten für eine Anmietdauer von 18 Tagen von dem beklagten Haftpflichtversicherer Mietwagenkosten zu einem Tagessatz von 100 € pauschal zuzüglich Nebenkosten in Höhe von insgesamt 2757,32 € ersetzt; die Beklagte erstattete davon lediglich 1999,20 €.

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der Differenz gerichteten Klage stattgegeben. Es ist für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten hinsichtlich der üblicherweise auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarife (sog. Normaltarif) von der so genannten Schwacke-Liste unter Berücksichtigung eines Aufschlags wegen der Anmietung eines so genannten Unfallersatzfahrzeugs ausgegangen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat den zu ersetzenden Betrag auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels ermittelt und einen Aufschlag für ein Unfallersatzfahrzeug nicht gewährt. Die Schwacke-Listen wiesen erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung auf und stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar. Daher sei der Fraunhofer–Mietpreisspiegel vorzuziehen.

Gegen diese Auffassung wendet sich die Klägerin mit der Revision. Der unter anderem für die Haftung im Straßenverkehr zuständige VI. Zivilsenat hat die bei den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortete Frage, welche Schätzgrundlage bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden darf, in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung dahin beantwortet, dass der Tatrichter seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen darf. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung. Er kann im Rahmen seines Ermessens von diesen – etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf die sich aus ihnen ergebenden Tarife – abweichen.

Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil allerdings aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil dieses prüfen muss, ob ein Zuschlag, auch im Hinblick auf die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs, zu gewähren ist.

Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09

AG Bad Hersfeld – 10 C 575/08 (10) – Urteil vom 30. Dezember 2008

LG Fulda – 1 S 4/09 – Urteil vom 18. September 2009

Karlsruhe, den 12. April 2011″

AG Düsseldorf: schulbuchmäßig zur Frage der Gültigkeit der Abtretung

AG Düsseldorf in der Urteilsdatenbank erfasst ( 54 C 1675/10 vom 24.02.11):

-> Abtretung des Anspruchs gegen die Versicherung an den Vermieter verstößt nicht gegen RDG, erlaubnisfreie Nebenleistung; es kommt nicht auf die eventuell fehlende fachliche Qualifikation des Vermieters an, sondern darauf, ob die Geltendmachung zur Haupttätigkeit gehört, dies ist bei Autovermietern der Fall; es kommt außerdem nicht darauf an, ob der Vermieter die Zahlung vorher erfolglos gegenüber dem Mieter gemahnt hat ...

Nochmals lehnt das OLG Köln die Schätzung mit Fraunhofer ab: 3 U 47/10

Urteil des OLG Koeln 3 U 47/10 vom 22.03.11

Der Klägerin werden 70% der Restforderung aus einer Sammelklage zugesprochen.

Sämtlicher Vortrag der Beklagten zu den Schätzgrundlagen ist unkonkret und nicht auf den Fall bezogen (Fraunhofer, Dr. Zinn, Internetangebote, Gutachten).

Nebenkosten werden zugesprochen.

Das Urteil ist www.urteilsdatenbank.bav.de abrufbar.

AG Deggendorf: Abtretung erfüllungshalber ist bestimmt und wirksam, weil nur in Höhe der später entstehenden Gutachtenkosten abgetreten.

Das AG Deggendorf hat mit Urteil 1 C 1517/10 vom 11.02.11 nach unserer Auffassung richtig entschieden, dass eine Abtretung erfüllungshalber wirksam ist, auch wenn verschiedene Dienstleistungen darin abgetreten werden, wenn die Abtretung auf die Höhe der für eine Dienstleistung entstehenden Kosten begrenzt ist. Insofern sei die Forderung aus den Schadenkosten für ein Gutachten wirksam an den Sachverständigen abgetreten worden und die Abtretung nicht zu unbestimmt.

Das Urteil kann in der BAV-Urteilsdatenbank abgerufen werden

Deutlicher gehts nicht: AG Berlin-Mitte zur Fraunhofer-Frage

Das Amtsgericht Berli-Mitte hat mit Urteil 111 C 3481/09 vom 18.02.2011 mit nicht zu steigernder Deutlichkeit geäußert, was es vom Fraunhofer-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage von MIetwagenkosten bei Gericht hält: Nichts.

Zitat-Anfang...

Der Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts ist nicht zugrunde zu legen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ist dieser Marktpreisspiegel keine geeignete Schätzgrundlage, da die ermittelten Werte durch „Gewichtung“ schlicht manipuliert sind und überwiegend auf Basis von Internetangeboten weniger Großanbieter erhoben worden sind.

Soweit sich das Fraunhofer-Institut damit rühmt, es habe die Werte „anonym im Rahmen einer marktüblichen Anmietsituation erhoben“, ist diese Grundannahme bereits weltfremd. ...

Abtretungen „erfüllungshalber“ werden bis auf wenige Ausnahmen von Gerichten bestätigt

Beispiele positiver Rechtsprechung zur Frage der Gültigkeit von Abtretungen und der Rechtskonformität mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz lassen sich nicht nur im Bereich Mietwagenkosten finden (hier sind es nahezu 200 positive Urteile).

Mit dem Urteil des AG Berlin-Mitte ...

Neue „Fragen und Antworten zum Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen“

Nachdem Fraunhofer auf seiner Internetseite am 01.03.2011 zu den Nebenkosten bei Mietwagenkosten „Stellung“ genommen hat (siehe Meldung des BAV vom 08.03.2011), legt das Fraunhofer-Institut IAO wenige Tage später eine „Version 2.0“ vor.

Die Veröffentlichung lautet, „Fragen und Antworten zum Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen“. Die Autoren sind Herr Thomas Renner und Frau Claudia Dukino.

Unter „1. Welche Nebenkosten und Steuern sind in den ermittelten Preisen enthalten?“ erfährt der interessierte Leser erneut Unerwartetes und Erstaunliches:...

Professor Neidhardt: Ein Vergleich Fraunhofer und Statistisches Bundesamt

Professor Neidhardt: "Entwicklung der Internet-Mietwagenpreise", Remagen 2011.

Professor Neidhardt hat darin die Preisentwicklung der "Fraunofer MMD 2008-2010" mit den Angaben des Statistischen Bundesamtes zu den Preisen des deutschen Mietwagenmarktes verglichen...

 

Könnte es sein, dass Fraunhofer MMD nicht den wissenschaftlichen Anforderungen genügt?

In einer Untersuchung über die „Entwicklung der Internet-Mietwagenpreise“ stellt Prof. Dr. Claus Neidhardt fest, dass der Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland (MMD) nicht den Anforderungen an einen statistischen Versuchsplan der Norm ISO/DIS 3534-3 entspricht.

Bei einem konkreten Vergleich der Preisentwicklung des Statistischen Bundesamtes ...

LG Stuttgart: Kein Verstoß gegen RDG

Das Landgericht Stuttgart hat im Verfahren 26 O 359/09 ausführlich zu der Frage Stellung genommen, ob die erfüllungshalber abgetreten Forderungen aufgrund von Mietwagenkosten einen Verstoß gegen das RDG darstellen und somit die klagende Autovermietung nicht aktivlegitimiert sei. Das Landgericht hat das entschieden verneint:

Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 liegt schon mangels eingenständigem Geschäft nicht vor.

Es könne dahinstehen, ob die Klägerin Rechtsdienstleistungen erbringt, da sie als Nebenleistung nach § 5, Abs. 1 RDG erlaubt ist.

Das wird im Urteil auf ca. 7 Seiten erörtert.

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OLG Köln bestätigt Schwacke mit Hinweisbeschluss 20 U 139/10 vom 10.01.11

OLG Koeln HB 20 U 139/10 vom 10.01.11:  

Das Landgericht hatte mit Schwacke 2008 geschätzt und Nebenkosten berücksichtigt. Dagegen ist die Beklagte mit Fraunhofer in Berufung gegangen. Aufgrund eines Hinweisbeschlusses nach §522 ZPO hat die Beklagte schließlich gezahlt. Das Dokument ist der BAV-Urteilsdatenbank zu entnehmen.

Gesetzesbegründung (zunehmend wichtig für die Klärung der Frage, ob aktivlegitimiert oder nicht)

Da die Gesetzesbegründung von großer Bedeutung für das Verständnis des RDG ist und immer wieder Urteile durch Halbwissen in die falsche Richtung weisen (siehe zum Beispiel AG Donaueschingen 31 C 265/10 vom 28.01.11 mit ausführlicher Passage zu nicht entscheidenden Teilen der Begründung), werden hier die wichtigsten Seiten zur Verfügung gestellt.

Es ist fast zu vermuten, dass dem Gericht in Donaueschingen bestimmte Seiten des Dokumentes ...

LG Aachen: kein Verstoß gegen RDG

Aktuelles Urteil des Landgericht Aachen sehr ausführlich zum RDG:

1.  Keine Inkassodienstleistung nach § 2 Ab. 2 RDG, da das kein eigenständiges Geschäft darstellt.

2.  Kein Ausschluss nach § 2 Abs. 1 RDG, kann aber dahinstehen, denn:

3.  Es handelt sich auch um eine erlaubte Rechtsdienstleistung nach § 5 RDG, da sie als Nebenleistung zum Tätigkeitsbild eines Autovermieters gehört.

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Argumente gegen die Auffassung des LG Stuttgart aus Urteil 4 S 154/10

Argumente gegen die Auffassung des LG Stuttgart aus Urteil 4 S 154/10

Der Rechtsausschuss des Bundesrates hielt die gestrichene Passage für „obsolet“ (!), also für überflüssig, weil das, was die Passage aussagte, eine Selbstverständlichkeit sei. Denn wenn die Haupttätigkeit rechtliche Komponenten enthalte, seien die auch ohne die Passage im Gesetzesentwurf von vornherein eine Nebenleistung nach dem Berufs- oder Tätigkeitsbild.

Insoweit lag der Rechtsausschuss des Bundesrates richtig, wenn er ...

Aktivlegitimation und Abtretung / LG Stuttgart 4 S 154/10, dazu LG Düsseldorf

aktualisiert am 21.07.11 um LG Düsseldorf, 21 S 418/10 vom 14.07.11


Die Versicherer wenden nun nahezu in jedem Verfahren bundesweit mittels einiger Gerichtsurteile des LG Stuttgart ein, der Kläger sei wegen Verstoßes gegen das RDG nicht aktivlegitimiert.


Wir haben bereits dargelegt, dass diese Linie nicht haltbar ist. Doch kommt es natürlich auf den Vortrag der Kläger an, auch das eigene Gericht davon zu überzeugen.


Wir haben deshalb:


– einen eigenen inhaltlichen Bereich „Aktivlegitimation“ im internen Bereich der BAV-Webseite für Mitglieder des Verbandes erstellt, in dem sich die Verbandsmitglieder speziell informieren können (Klicken Sie bitte hier).


Dort finden Sie:


1. neue BGH-Entscheidung I ZR 118/09 mit Kommentierung: erkennbar positive Tendenz zur erlaubten Nebenleistung


2. einen aktuellen Aufsatz von Rechtsanwalt Otting


3. eine zweite Argumentation, die Inhalt eines weiteren Aufsatz geworden ist, mit Argumenten gegen diese spezielle Sichtweise des Landgerichtes Stuttgart aus der Entscheidung vom 08.12.10 und weiterer Entscheidungen
(Ergänzung: Aufsatz ist erschienen in MRW 1-11, Anfragen beim BAV stellen)


4. das Urteil des LG Stuttgart 4 S 154/10 vom 08.12.10; Veröffentlichung in der NZV ist dort angekündigt


5. die Gesetzesbegründung, aus der deutlich wird, dass der Gesetzgeber Haftpflichtschadendienstleistern die Abtretung und Durchsetzung der Forderung aus der eigenen Leistung erlauben wollte


5. und aber auch anderslautende positive Urteile der Gerichte


LG Düsseldorf 21 S 418/10 vom 14.07.11 Der Rechtsansicht des LG Stuttgart kann nicht gefolgt werden, Abtretung und Forderung gegen Versicherung sind nach RDG erlaubt. (siehe BAV-Urteilsdatenbank)
LG Mainz 6 S 139/10
vom 17.05.11:
Abtretung erfüllungshalber von §5 RDG gedeckt (auch nach BGH VI ZR 293/08 ist Schwacke als Schätzgrundlage geeignet).
LG Köln 9 S 334/10 vom 04.05.2011, wieder hat das Gericht die Geltendmachung der Mietwagenforderung als Nebenleistung des Autovermieters gesehen und die Revision auch diesmal zugelassen. Mal sehen, ob der Versicherer diesmal die Überprüfung vor dem BGH sucht oder wieder aus taktischen Gründen davon absieht.
OLG Stuttgart
10 U 136/10 (mdl. Verhandlung am 10.05.11): Aktivlegitimation der klagenden Autovermietung ist gegeben, bestätigt wird zu weiten Teilen die erstinstanzliche Sammelklage und das Urteil der 10. Kammer des Landgerichtes Stuttgart vom 11.10.10, siehe hier weiter unten. Damit ist die Rechtsprechung der 4. und der 5. Kammer des LG Stuttgart nicht bestätigt.
AG Köln 267 C 234/10 vom 15.03.11
AG Brühl 22 C 246/09 vom 11.01.11: nicht erlaubnispflichtige Nebenleistung,
LG Stuttgart 26 O 359/09
vom 13.01.11, sehr ausführlich, mit Blick in die Gesetzesbegründung,
AG Berlin-Mitte
vom 24.01.11 mit ausführlicher Zitierung der Gesetzesbegründung,
AG Düsseldorf
54 C 1675/10 vom 24.02.11 ausdrücklich entgegen LG Stuttgart,
AG Köln
vom 25.01.11: folgt dem LG Stuttgart nicht,
LG Aachen
12. Kammer vom 27.01.11 (sensationell wegen Tätigkeitsbild des Autovermieters),
LG Stade
vom 03.09.10,
LG Aachen
9. Kammer vom 15.10.10,
LG Stuttgart
(Sammelklage positiv) vom 11.10.10,
LG Köln vom 29.12.10,
LG Frankenthal
vom 12.01.11,
LG Frankfurt/M. vom 12.11.10,
AG Duisburg vom 18.10.10).


Weiterhin haben wir:


– bereits einige Prozesse unterstützt, in denen die Rechtsprechung ohne vertiefte Argumente zu kippen drohte.


Bitte sprechen Sie uns an.

MRW: Dauerbrenner RDG

In der Rechtszeitschrift Mietwagenrechtswissen „MRW“ ist das Thema Rechtsdienstleistungsgesetz und Aktivlegitimation ein Dauerbrenner.

Folgende Beiträge sind bisher dazu erschienen:

„Das Rechtsdienstleistungsgesetz und der Autovermieter“, Rechtsanwalt Joachim Otting in MRW 2-10, Seite 2

„Aktualisierung: Das Rechtsdienstleistungsgesetz und der Autovermieter“, RA Joachim Otting in MRW 3-10, Seite 2

„Überwiegend heiter, im Südwesten jedoch Regen und Sturm: Noch mal die Abtretungsfrage.“ RA Joachim Otting in MRW 1-11, Seite 3.

Positiv: LG Stade 1 S 37/10 vom 03.09.2010

Das Landgericht Stade bejaht die Aktivlegitimation, weil:

– keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung vorliegt, § 2 Abs. 2 deshalb nicht einschlägig ist (Stichwort Werklohnpfandrecht durch Rückgriff auf die Schadenersatzforderung)

– keine vertiefte rechtliche Prüfung zum Zeitpunkt der Unterschrift

– selbst wenn eine rechtlich vertiefte Prüfung in einer fremden Angelegenheit, dann trotzdem nicht erlaubnispflichtig, weil Nebenleistung

Urteil in Urteilsdatenbank ansehen

Positiv: LG Frankfurt/Main 2-01 S 189/10 vom 12.11.10

Rechtsberatungsgesetz (Abtretung vor dem 31.07.2008)

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger aktivlegitimiert. Die Sicherungsabtretung ist nicht wegen Verstoßes gegen die §§2 Abs. 2, 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig.
Es fehlt bereits an der Besorgung einer fremden Angelegenheit durch den Kläger. Der Kläger hat sich die Ansprüche der Geschädigten sicherheitshalber abtreten lassen. Der Sicherungsfall ist auch eingetreten, da er vorprozessual vergeblich versucht hat, die Geschädigten in Anspruch zu nehmen.

Siehe Urteilsdatenbank

OLG Köln hebt mit Az. 14 U 10/10 e. Pro-Fraunhofer-Urteil des LG Aachen auf und schätzt mit Schwacke

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem aktuellen Verfahren am 01.02.2011 entschieden, dass das erstinstanzliche Landgericht nicht mit Fraunhofer schätzen durfte und dass statt dessen die Schätzung mit Schwacke vorzunehmen sei.

Dem Kläger wurden 75% seiner restlichen Forderungen zugesprochen.

Das Urteil ist in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt

Somit ist ein zweites Mal ein Pro-Fraunhofer-Urteil eines Landgerichtes durch ein OLG aufgehoben und abgeändert worden.

Aufsatz zum RDG

Versicherer wenden wieder zunehmend ein, dass der Autovermieter, der aus abgetretenem Recht klagt, nicht aktivligitimiert sei. Im internen Bereich lesen Sie dazu einen aktuellen Aufsatz von Herrn Rechtsanwalt Joachim Otting „Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und die Klage aus abgetretenem Recht“ aus SVR 1-11, Seite 8, womit Sie dagegen argumentieren können.

LG Stuttgart negativ zur Aktivlegitimation: falsch und widerlegbar.

Ein falsches negatives Urteil des LG Stuttgart dürfte die Durchsetzung von Mietwagenforderungen in der nächsten Zeit erschweren. Das Urteil ist in der Urteilsdatenbank enthalten.

Im internen Bereich für Mitglieder haben wir einen Hinweis erstellt, der die Argumentation des Gerichtes widerlegt und die Aktivlegitimation bejaht, Stichwort „Kern- und Schwerpunkttheorie“ des Bundesverfassungsgerichtes aus der Erbensucherentscheidung.

LG Stuttgart lehnt Aktivlegitimation ab, das jedoch mit falschen Argumenten 

Das Urteil finden Sie in der Urteilsdatenbank, für Mitglieder kostenlos, sonst für 1 Euro.

ACHTUNG: OLG Köln hebt Fraunhofer-Urteil des LG auf und schätzt mit Schwacke

Das OLG Köln hat mit Urteil 9 U 98/10 vom 11.01.2011 auf die Berufung der Autovermietung hin ein erstinstanzliches Urteil des LG Köln aufgehoben. Das Landgericht hatte Fraunhofer verwendet und eine Schätzung mit Schwacke abgelehnt. Das hat das OLG nicht ...

Nun über 1.100 aktuelle Entscheidungen in der Datenbank

Die BAV-Urteilsdatenbank füllt sich weiter. Sie enthält nun über 1.100 Urteile. Wer sich über die Mietwagenrechtsprechung am eigenen Gericht, am zugehörigen Landgericht oder auch anderswo informieren möchte, kann das ohne großen Aufwand tun, da die Urteile der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Siehe unter Service auf dieser Seite…

LG Hannover pro Fraunhofer nach überhöhter Abrechnung des Vermieters

LG Hannover 8 S 37/10 vom 02.12.10

Die Berufungskammer hat ein erstinstanzliches Urteil abgeändert und mit Fraunhofer geschätzt. Der Vermieter hatte nach einer längeren Vermietung einen durchschnittlichen Tagespreis von 260 Euro /Gruppe 7 geltend gemacht und weil das in der heimatlichen Rechtsprechung nicht mehr funktionierte, in Hannover geklagt. Er hat ein solches Urteil geradezu herausgefordert, denn seine Preisgestaltung lag ca. im Bereich von 220 % zum Schwacke-Bundesdurchschnitt.

Urteil in der Datenbank ansehen (für Mitglieder kostenlos)

LG Köln 9 S 252/10 vom 29.12.10

Berufung erfolgreich: Abtretung wirksam, kein Fraunhofer, Aufschlag ist zuzugeben.

Die Geltendmachung von Mietwagenkosten mittels Abtretungsformular neueren Typs ist wirksam und verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist FRaunhofer nicht vorzugswürdig, geschätzt wird mit Schwacke 2009.

Dass bei der Vermietung nach Unfällen ein höherer Preis gerechtfertigt ist, als der Normaltarif, steht nicht mehr grundsätzlich in Streit (Aufschlags-Diskussion).

Die Revision ist zugelassen, davon wird der Versicherer aber sicherlich eher keinen Gebrauch machen.

Siehe Urtelsdatenbank

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