Abtretung / RDG / Aktivlegitimation

Im Bereich Aktivlegitimation sammeln wir Argumente und Urteile zur Frage, wie Dienstleister nach einem Kfz-Schaden Forderungen aus abgetretenem Recht gegen den eintrittspflichtigen Versicherer geltend machen können. Dabei konzentrieren wir uns auf das Rechtsdienstleistunggesetz und seine Auswirkungen.Ursache ist der verstärkte Angriff der Versicherer in diesem Bereich.

OLG Koblenz pro Schwacke, ausführlich begründet

Mit einem kleinen Beitrag konnten wir helfen, ein hervorragendes Ergebnis in einem Mietwagenprozesse vor dem Oberlandesgericht in Koblenz zu erzielen. Einem örtlichen Autovermieter - BAV-Mitglied - hatte das Landgericht Trier restlichen Schadenersatz aus abgetretenem Recht in vierstelliger Höhe zugesprochen; der Versicherer ging daraufhin in Berufung zum Oberlandesgericht Koblenz. Er meinte, der Vermieter hätte Wucherpreise vereinbart und der Geschädigte daher gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstoßen. Das Ergebnis des Verfahrens des Oberlandesgericht Koblenz 12 U 884/22 vom 29.04.2024 ist hocherfreulich. Das Urteil ist in der Urteilsdatenbank abrufbar.

Nochmals deutlich: Abtretung darf nicht Sicherungsabtretung heißen

Wir halten Sie zum Thema Abtretung und korrekter Formulierungen eines Formulars immer auf dem Laufenden. Wir kämpfen auch für unser Formular, wenn Gerichte es falsch verstehen und ablehnen (Ergebnis positiv: BGH VI ZR 27/23, wir haben vielfach dazu berichtet). Mit dem Urteil des BGH vom 10.10.2023, Az. VI ZR 257/22 wird zusätzlich noch einmal klar, dass bereits die falsche Bezeichnung des Formulars den Geschädigten in die Irre führt und der Abtretungsvertrag daher nichtig ist.

BGH verwirft wieder ein Abtretungsformular

Wieder hat der BGH ein Abtretungsformular im Zusammenhang mit der Unfallschadenregulierung geprüft und verworfen. Es enthielt so viele mutmaßlich interansparente Formulierungen, dass er es nicht bis zum Ende durchgeprüft hat. Bereits die Unklarheit, ob es sich um eine Sicherungsabtretung oder eine Abtretung erfüllungshalber handelte, führte zur Abweisung der Revision des Klägers.

Bundesgerichtshof bestätigt Abtretungsformular des BAV

Der BGH konkretisiert seine Anforderungen in Bezug auf die Transparenz der Formulierungen einer "Abtretung erfüllungshalber". Das Urteil zum Az. VI ZR 27/23 (vom 17.10.23) ist der Urteilsdatenbank zu entnehmen. Die von uns als Autovermieter-Vertretung empfohlenen Formulierungen sind vom Bundesgerichtshof bestätigt worden.

Abtretungen weiterhin verwendbar und notwendig

Der eine oder andere aus der Branche mag sich fragen, ob wir als Autovermieter für die Schadenersatzleistung Ersatzfahrzeug weiterhin mit Abtretungen arbeiten können. Denn in der Schadenbranche wird seit einiger Zeit immer wieder vor der Verwendung von Abtretungen gewarnt. Der Hintergrund ist die aktuelle BGH-Rechtsprechung zum Werkstattrisiko, nicht die Frage, ob ein verwendetes Formular zur Aktivlegitimation führt (also zu der Erlaubnis, den abgetretenen Schadenersatzbetrag im Namen des Autovermieters selbst bei Gericht einzuklagen).

Neue BGH-Urteile zur Formulierung von Abtretungen

Der VI. Zivilsenat ist neu besetzt, und es gibt neue Auffassungen dazu, wie Abtretungen von Forderungen im Rahmen der Schadenregulierung zu formulieren sind. Die relevante Entscheidung ist vom 07.02.2023 und zum Aktenzeichen VI ZR 137/22 ergangen (veröffentlicht am 30.03.2023). Es handelt sich im entscheidenden Punkt um eine Abtretung "erfüllungshalber" der Forderungen auf Erstattung der Kosten eines SV-Gutachtens des TÜV-SÜD, die vom Berufungsgericht in Coburg bestätigt und dann jedoch vom BGH beanstandet wurde. Laut BGH waren die Formulierungen in den Abtretungen "erfüllungshalber" des TÜV-SÜD in mehreren Punkten nicht geeignet, dem Verbraucher (Geschädigten) eine ausreichende Transparenz zu bieten.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22-21

Das Landgericht Coburg gibt seine bisherige Rechtsprechung zu § 307 BGB und der Frage auf, ob für den Fall der Inanspruchnahme des Kunden aus dem Gutachten- oder Mietwagenauftrag im Abtretungsformular die Regelung enthalten sein muss, wann und wie der Geschädigte seinen abgetretenem Schadenersatzanspruch zurück erhält. Da sich diese Frage eindeutig aus dem Gesetz ergibt, muss sie in der Abtretung nicht geregelt werden.

Aktualisierung der Informationen zum Formular Abtretung

Wie sich zeigt, neigen einzelne Gerichte dazu, die in der Abtretungsformulierung eingearbeitete Stundung der Mietzinsforderung an eine Frist zu knüpfen. Gerichte, die unserer Rechtsansicht folgen, gehen davon aus, dass eine Stundung der Forderung gegenüber dem Mieter so lange besteht, bis der Versuch des Vermieters, die abgetretene Forderung beim Versicherer geltend zu machen, gescheitert oder erfüllt ist. Gerichte, die das anders beurteilen, sehen vor dem Hintergrund der in der bisherigen Abtretung enthaltenen Formulierung „in angemessener Zeit“ eine Frist von z.B. drei Monaten nach der Unterzeichnung der Abtretung, nach der die Stundung beendet sei und die Verjährungsfrist zu laufen beginne. So kommt es dazu, dass ein solches Gericht urteilt, die Ursprungsforderung sei verjährt, der Geschädigte habe keinen Schaden mehr und so könne auch aus abgetretenem Recht der Vermieter nichts mehr bekommen (derzeit LG Düsseldorf und AG Heinsberg). Vorsichthalber wollen wir daher eine Formulierung im Abtretungsformular verändern.

Bisher steht da:

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Hiermit ...

OLG Stuttgart bestätigt: Kein RDG-Problem mehr in Stuttgart

Die Entscheidung des OLG Stuttgart, erstritten von Rechtsanwalt Ulrich Wenning, bestätigt unsere Rechtsauffassung, dass die erfüllungshalber erfolgte Abtretung einer Forderung – Formular wie vom BAV empfohlen – nicht gegen das RDG verstößt. Damit ist die Linie des Landgericht Stuttgart nicht zu halten. Das ist in allen Prozessen zu verdeutlichen, in denen die Frage der Aktivlegitimation diskutiert wird.

OLG Stuttgart 7 U 109/11 vom 18.08.2011

Drei mal OLG-Entscheidung: Schätzung mit Schwacke, Abtretung konform mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz

In drei OLG-Entscheidungen wurde neuerlich bestätigt:

Die Schätzung mit Schwacke 2007 ist nicht zu beanstanden. Fraunhofer und Internetangebote sind kein konkreter dagegen gerichteter Vortrag. Die Abtretung der Mietwagenforderung an den Autovermieter verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.

Die Urteile des 16. Senates des OLG Köln sind in der BAV-Urteilsdatenbank abrufbar.

BGH I ZR 118/09 wettbewerbsrechtlich wegen Nebenleistung zur Hauptleistung nach § 5 RDG

Wir waren immer der Auffassung, dass sich seit Inkrafttreten des RDG die Aktivlegitimation des Autovermieters aus der Abtretung erfüllungshalber (unser Formular) zumindest dadurch ergibt, dass nach § 5 RDG, Abs. 1 beim Tätigkeitsbild des Autovermieters eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung vorliegt. Der erste Senat hat mit der hier abzurufenden Entscheidung in einem anderen Zusammenhang bestätigt, dass § 5 Abs. 1 RDG eher weit als eng auszulegen ist. 

Die Revision des beklagten Dienstleisters (hier Lebensmittelchemiker) war erfolgreich. Das Berufungsgericht wird nun zu prüfen haben, ob doch eine erlaubte Nebenleistung vorliegt, „weil auch eine nachfolgende, aber noch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehende Nebenleistung in einem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätgikeit stehen kann, wenn sie zum Ablauf oder zur Abwicklung der Haupttätigkeit gehört )…“ (mit Verweis auf die Gesetzesbegründung, Seite 52).

Überträgt man das auf die uns interessierende Frage, stützt diese Entscheidung unsere Sicht zur Abtretung.

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Gesetzesbegründung (zunehmend wichtig für die Klärung der Frage, ob aktivlegitimiert oder nicht)

Da die Gesetzesbegründung von großer Bedeutung für das Verständnis des RDG ist und immer wieder Urteile durch Halbwissen in die falsche Richtung weisen (siehe zum Beispiel AG Donaueschingen 31 C 265/10 vom 28.01.11 mit ausführlicher Passage zu nicht entscheidenden Teilen der Begründung), werden hier die wichtigsten Seiten zur Verfügung gestellt.

Es ist fast zu vermuten, dass dem Gericht in Donaueschingen bestimmte Seiten des Dokumentes ...

LG Aachen: kein Verstoß gegen RDG

Aktuelles Urteil des Landgericht Aachen sehr ausführlich zum RDG:

1.  Keine Inkassodienstleistung nach § 2 Ab. 2 RDG, da das kein eigenständiges Geschäft darstellt.

2.  Kein Ausschluss nach § 2 Abs. 1 RDG, kann aber dahinstehen, denn:

3.  Es handelt sich auch um eine erlaubte Rechtsdienstleistung nach § 5 RDG, da sie als Nebenleistung zum Tätigkeitsbild eines Autovermieters gehört.

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Argumente gegen die Auffassung des LG Stuttgart aus Urteil 4 S 154/10

Argumente gegen die Auffassung des LG Stuttgart aus Urteil 4 S 154/10

Der Rechtsausschuss des Bundesrates hielt die gestrichene Passage für „obsolet“ (!), also für überflüssig, weil das, was die Passage aussagte, eine Selbstverständlichkeit sei. Denn wenn die Haupttätigkeit rechtliche Komponenten enthalte, seien die auch ohne die Passage im Gesetzesentwurf von vornherein eine Nebenleistung nach dem Berufs- oder Tätigkeitsbild.

Insoweit lag der Rechtsausschuss des Bundesrates richtig, wenn er ...

MRW: Dauerbrenner RDG

In der Rechtszeitschrift Mietwagenrechtswissen „MRW“ ist das Thema Rechtsdienstleistungsgesetz und Aktivlegitimation ein Dauerbrenner.

Folgende Beiträge sind bisher dazu erschienen:

„Das Rechtsdienstleistungsgesetz und der Autovermieter“, Rechtsanwalt Joachim Otting in MRW 2-10, Seite 2

„Aktualisierung: Das Rechtsdienstleistungsgesetz und der Autovermieter“, RA Joachim Otting in MRW 3-10, Seite 2

„Überwiegend heiter, im Südwesten jedoch Regen und Sturm: Noch mal die Abtretungsfrage.“ RA Joachim Otting in MRW 1-11, Seite 3.

Positiv: LG Stade 1 S 37/10 vom 03.09.2010

Das Landgericht Stade bejaht die Aktivlegitimation, weil:

– keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung vorliegt, § 2 Abs. 2 deshalb nicht einschlägig ist (Stichwort Werklohnpfandrecht durch Rückgriff auf die Schadenersatzforderung)

– keine vertiefte rechtliche Prüfung zum Zeitpunkt der Unterschrift

– selbst wenn eine rechtlich vertiefte Prüfung in einer fremden Angelegenheit, dann trotzdem nicht erlaubnispflichtig, weil Nebenleistung

Urteil in Urteilsdatenbank ansehen

Positiv: LG Frankfurt/Main 2-01 S 189/10 vom 12.11.10

Rechtsberatungsgesetz (Abtretung vor dem 31.07.2008)

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger aktivlegitimiert. Die Sicherungsabtretung ist nicht wegen Verstoßes gegen die §§2 Abs. 2, 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig.
Es fehlt bereits an der Besorgung einer fremden Angelegenheit durch den Kläger. Der Kläger hat sich die Ansprüche der Geschädigten sicherheitshalber abtreten lassen. Der Sicherungsfall ist auch eingetreten, da er vorprozessual vergeblich versucht hat, die Geschädigten in Anspruch zu nehmen.

Siehe Urteilsdatenbank

LG Köln 9 S 252/10 vom 29.12.10

Berufung erfolgreich: Abtretung wirksam, kein Fraunhofer, Aufschlag ist zuzugeben.

Die Geltendmachung von Mietwagenkosten mittels Abtretungsformular neueren Typs ist wirksam und verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist FRaunhofer nicht vorzugswürdig, geschätzt wird mit Schwacke 2009.

Dass bei der Vermietung nach Unfällen ein höherer Preis gerechtfertigt ist, als der Normaltarif, steht nicht mehr grundsätzlich in Streit (Aufschlags-Diskussion).

Die Revision ist zugelassen, davon wird der Versicherer aber sicherlich eher keinen Gebrauch machen.

Siehe Urtelsdatenbank

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