Abtretung / RDG / Aktivlegitimation
Im Bereich Aktivlegitimation sammeln wir Argumente und Urteile zur Frage, wie Dienstleister nach einem Kfz-Schaden Forderungen aus abgetretenem Recht gegen den eintrittspflichtigen Versicherer geltend machen können. Dabei konzentrieren wir uns auf das Rechtsdienstleistunggesetz und seine Auswirkungen.Ursache ist der verstärkte Angriff der Versicherer in diesem Bereich.
Nochmals deutlich: Abtretung darf nicht Sicherungsabtretung heißen
BGH verwirft wieder ein Abtretungsformular
Bundesgerichtshof bestätigt Abtretungsformular des BAV
Abtretungen weiterhin verwendbar und notwendig
Neue BGH-Urteile zur Formulierung von Abtretungen
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22-21
307 BGB Transparenz und Abtretungsformular
Transparenz Abtretung Aufsatz Gülpen MRW 1-19
...
Überarbeitung der Abtretungen notwendig
Die aktuellen Formulierungen der Abtretungen sind nicht mehr ...
Aktualisierung der Informationen zum Formular Abtretung
Wie sich zeigt, neigen einzelne Gerichte dazu, die in der Abtretungsformulierung eingearbeitete Stundung der Mietzinsforderung an eine Frist zu knüpfen. Gerichte, die unserer Rechtsansicht folgen, gehen davon aus, dass eine Stundung der Forderung gegenüber dem Mieter so lange besteht, bis der Versuch des Vermieters, die abgetretene Forderung beim Versicherer geltend zu machen, gescheitert oder erfüllt ist. Gerichte, die das anders beurteilen, sehen vor dem Hintergrund der in der bisherigen Abtretung enthaltenen Formulierung „in angemessener Zeit“ eine Frist von z.B. drei Monaten nach der Unterzeichnung der Abtretung, nach der die Stundung beendet sei und die Verjährungsfrist zu laufen beginne. So kommt es dazu, dass ein solches Gericht urteilt, die Ursprungsforderung sei verjährt, der Geschädigte habe keinen Schaden mehr und so könne auch aus abgetretenem Recht der Vermieter nichts mehr bekommen (derzeit LG Düsseldorf und AG Heinsberg). Vorsichthalber wollen wir daher eine Formulierung im Abtretungsformular verändern.
Bisher steht da:
=============
Hiermit ...
OLG Stuttgart bestätigt: Kein RDG-Problem mehr in Stuttgart
Die Entscheidung des OLG Stuttgart, erstritten von Rechtsanwalt Ulrich Wenning, bestätigt unsere Rechtsauffassung, dass die erfüllungshalber erfolgte Abtretung einer Forderung – Formular wie vom BAV empfohlen – nicht gegen das RDG verstößt. Damit ist die Linie des Landgericht Stuttgart nicht zu halten. Das ist in allen Prozessen zu verdeutlichen, in denen die Frage der Aktivlegitimation diskutiert wird.
Drei mal OLG-Entscheidung: Schätzung mit Schwacke, Abtretung konform mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz
In drei OLG-Entscheidungen wurde neuerlich bestätigt:
Die Schätzung mit Schwacke 2007 ist nicht zu beanstanden. Fraunhofer und Internetangebote sind kein konkreter dagegen gerichteter Vortrag. Die Abtretung der Mietwagenforderung an den Autovermieter verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.
Die Urteile des 16. Senates des OLG Köln sind in der BAV-Urteilsdatenbank abrufbar.
BGH I ZR 118/09 wettbewerbsrechtlich wegen Nebenleistung zur Hauptleistung nach § 5 RDG
Wir waren immer der Auffassung, dass sich seit Inkrafttreten des RDG die Aktivlegitimation des Autovermieters aus der Abtretung erfüllungshalber (unser Formular) zumindest dadurch ergibt, dass nach § 5 RDG, Abs. 1 beim Tätigkeitsbild des Autovermieters eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung vorliegt. Der erste Senat hat mit der hier abzurufenden Entscheidung in einem anderen Zusammenhang bestätigt, dass § 5 Abs. 1 RDG eher weit als eng auszulegen ist.
Die Revision des beklagten Dienstleisters (hier Lebensmittelchemiker) war erfolgreich. Das Berufungsgericht wird nun zu prüfen haben, ob doch eine erlaubte Nebenleistung vorliegt, „weil auch eine nachfolgende, aber noch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehende Nebenleistung in einem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätgikeit stehen kann, wenn sie zum Ablauf oder zur Abwicklung der Haupttätigkeit gehört )…“ (mit Verweis auf die Gesetzesbegründung, Seite 52).
Überträgt man das auf die uns interessierende Frage, stützt diese Entscheidung unsere Sicht zur Abtretung.
AG Koeln folgt dem LG Stuttgart nicht
AG Koeln 268 C 81/10 vom 25.01.11
Kein Verstoß gegen RDG, dem LG Stuttgart kann darin nicht gefolgt werden.
Gesetzesbegründung (zunehmend wichtig für die Klärung der Frage, ob aktivlegitimiert oder nicht)
Da die Gesetzesbegründung von großer Bedeutung für das Verständnis des RDG ist und immer wieder Urteile durch Halbwissen in die falsche Richtung weisen (siehe zum Beispiel AG Donaueschingen 31 C 265/10 vom 28.01.11 mit ausführlicher Passage zu nicht entscheidenden Teilen der Begründung), werden hier die wichtigsten Seiten zur Verfügung gestellt.
Es ist fast zu vermuten, dass dem Gericht in Donaueschingen bestimmte Seiten des Dokumentes ...
LG Aachen: kein Verstoß gegen RDG
Aktuelles Urteil des Landgericht Aachen sehr ausführlich zum RDG:
1. Keine Inkassodienstleistung nach § 2 Ab. 2 RDG, da das kein eigenständiges Geschäft darstellt.
2. Kein Ausschluss nach § 2 Abs. 1 RDG, kann aber dahinstehen, denn:
3. Es handelt sich auch um eine erlaubte Rechtsdienstleistung nach § 5 RDG, da sie als Nebenleistung zum Tätigkeitsbild eines Autovermieters gehört.
LG Stuttgart positiv (nicht rechtskräftig): erstinstanzlich gewonnen, Berufung am OLG erwartet.
LG Stuttgart 10 O 125/09 vom 11.10.10
Nach §5 RDG erfolgt eine erlaubte Rechtsdienstleistung, auch bei Sammelklage.
LG Aachen: Kein Verstoß gegen § 2,3 RDG
Die Abtretungsvereinbarungen sind nicht wegen Verstoßes gegen §§ 2,3 RDG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig…
AG Duisburg: Anwendungsbereich des RDG ist nicht eröffnet
…Der Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist nicht eröffnet. Das RDG hat am 01.07.2008 das RBerG abgelöst. Sinn und Zweck war die Liberalisierung der Erlaubnispflicht außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen… Das Tatbestandsmerkmal der rechtlichen Prüfung ist vorliegend nicht gegeben.
LG Frankenthal 2 S 163/10: Abtretung wirksam
Laut Entscheidung des Landgerichtes Frankenthal ist die Abtretung erfüllungshalber sehr wohl wirksam. Die Geltendmachung der Forderung bei der Versicherung ist eine Nebenleistung und damit nach RDG erlaubt.
Argumente gegen die Auffassung des LG Stuttgart aus Urteil 4 S 154/10
Argumente gegen die Auffassung des LG Stuttgart aus Urteil 4 S 154/10
Der Rechtsausschuss des Bundesrates hielt die gestrichene Passage für „obsolet“ (!), also für überflüssig, weil das, was die Passage aussagte, eine Selbstverständlichkeit sei. Denn wenn die Haupttätigkeit rechtliche Komponenten enthalte, seien die auch ohne die Passage im Gesetzesentwurf von vornherein eine Nebenleistung nach dem Berufs- oder Tätigkeitsbild.
Insoweit lag der Rechtsausschuss des Bundesrates richtig, wenn er ...
MRW: Dauerbrenner RDG
In der Rechtszeitschrift Mietwagenrechtswissen „MRW“ ist das Thema Rechtsdienstleistungsgesetz und Aktivlegitimation ein Dauerbrenner.
Folgende Beiträge sind bisher dazu erschienen:
„Das Rechtsdienstleistungsgesetz und der Autovermieter“, Rechtsanwalt Joachim Otting in MRW 2-10, Seite 2
„Aktualisierung: Das Rechtsdienstleistungsgesetz und der Autovermieter“, RA Joachim Otting in MRW 3-10, Seite 2
„Überwiegend heiter, im Südwesten jedoch Regen und Sturm: Noch mal die Abtretungsfrage.“ RA Joachim Otting in MRW 1-11, Seite 3.
Positiv: LG Stade 1 S 37/10 vom 03.09.2010
Das Landgericht Stade bejaht die Aktivlegitimation, weil:
– keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung vorliegt, § 2 Abs. 2 deshalb nicht einschlägig ist (Stichwort Werklohnpfandrecht durch Rückgriff auf die Schadenersatzforderung)
– keine vertiefte rechtliche Prüfung zum Zeitpunkt der Unterschrift
– selbst wenn eine rechtlich vertiefte Prüfung in einer fremden Angelegenheit, dann trotzdem nicht erlaubnispflichtig, weil Nebenleistung
Positiv: LG Frankfurt/Main 2-01 S 189/10 vom 12.11.10
Rechtsberatungsgesetz (Abtretung vor dem 31.07.2008)
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger aktivlegitimiert. Die Sicherungsabtretung ist nicht wegen Verstoßes gegen die §§2 Abs. 2, 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig.
Es fehlt bereits an der Besorgung einer fremden Angelegenheit durch den Kläger. Der Kläger hat sich die Ansprüche der Geschädigten sicherheitshalber abtreten lassen. Der Sicherungsfall ist auch eingetreten, da er vorprozessual vergeblich versucht hat, die Geschädigten in Anspruch zu nehmen.
Aktueller Aufsatz: Immer häufiger erfolgt der Einwand gegen die Aktivlegitimation
Geben Sie es Ihrem Anwalt (nachdem Sie es selbst gelesen haben): Aufsatz in SVR 1-11, Seite 8: Rechtsanwalt ...
LG Stuttgart lehnt Aktivlegitimation ab, das jedoch mit falschen Argumenten
Das Landgericht Stuttgart hat ein erstinstanzliches Urteil des AG Stuttgart bestätigt, in welchem die Aktivlegitimation des Klägers abgelehnt wurde. Das Gericht hatte das mit Verweis auf ...
LG Köln 9 S 252/10 vom 29.12.10
Berufung erfolgreich: Abtretung wirksam, kein Fraunhofer, Aufschlag ist zuzugeben.
Die Geltendmachung von Mietwagenkosten mittels Abtretungsformular neueren Typs ist wirksam und verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist FRaunhofer nicht vorzugswürdig, geschätzt wird mit Schwacke 2009.
Dass bei der Vermietung nach Unfällen ein höherer Preis gerechtfertigt ist, als der Normaltarif, steht nicht mehr grundsätzlich in Streit (Aufschlags-Diskussion).
Die Revision ist zugelassen, davon wird der Versicherer aber sicherlich eher keinen Gebrauch machen.