Abtretung / RDG / Aktivlegitimation

Im Bereich Aktivlegitimation sammeln wir Argumente und Urteile zur Frage, wie Dienstleister nach einem Kfz-Schaden Forderungen aus abgetretenem Recht gegen den eintrittspflichtigen Versicherer geltend machen können. Dabei konzentrieren wir uns auf das Rechtsdienstleistunggesetz und seine Auswirkungen.

Ursache ist der verstärkte Angriff der Versicherer in diesem Bereich.

Gesetzesbegründung (zunehmend wichtig für die Klärung der Frage, ob aktivlegitimiert oder nicht)

Da die Gesetzesbegründung von großer Bedeutung für das Verständnis des RDG ist und immer wieder Urteile durch Halbwissen in die falsche Richtung weisen (siehe zum Beispiel AG Donaueschingen 31 C 265/10 vom 28.01.11 mit ausführlicher Passage zu nicht entscheidenden Teilen der Begründung), werden hier die wichtigsten Seiten zur Verfügung gestellt.

Es ist fast zu vermuten, dass dem Gericht in Donaueschingen bestimmte Seiten des Dokumentes ...

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AG Koeln folgt dem LG Stuttgart nicht

AG Koeln 268 C 81/10 vom 25.01.11

Kein Verstoß gegen RDG, dem LG Stuttgart kann darin nicht gefolgt werden.

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LG Aachen: kein Verstoß gegen RDG

Aktuelles Urteil des Landgericht Aachen sehr ausführlich zum RDG:

1.  Keine Inkassodienstleistung nach § 2 Ab. 2 RDG, da das kein eigenständiges Geschäft darstellt.

2.  Kein Ausschluss nach § 2 Abs. 1 RDG, kann aber dahinstehen, denn:

3.  Es handelt sich auch um eine erlaubte Rechtsdienstleistung nach § 5 RDG, da sie als Nebenleistung zum Tätigkeitsbild eines Autovermieters gehört.

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Positiv: LG Stade 1 S 37/10 vom 03.09.2010

Das Landgericht Stade bejaht die Aktivlegitimation, weil:

- keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung vorliegt, § 2 Abs. 2 deshalb nicht einschlägig ist (Stichwort Werklohnpfandrecht durch Rückgriff auf die Schadenersatzforderung)

- keine vertiefte rechtliche Prüfung zum Zeitpunkt der Unterschrift

- selbst wenn eine rechtlich vertiefte Prüfung in einer fremden Angelegenheit, dann trotzdem nicht erlaubnispflichtig, weil Nebenleistung

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LG Köln 9 S 252/10 vom 29.12.10

Berufung erfolgreich: Abtretung wirksam, kein Fraunhofer, Aufschlag ist zuzugeben.

Die Geltendmachung von Mietwagenkosten mittels Abtretungsformular neueren Typs ist wirksam und verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist FRaunhofer nicht vorzugswürdig, geschätzt wird mit Schwacke 2009.

Dass bei der Vermietung nach Unfällen ein höherer Preis gerechtfertigt ist, als der Normaltarif, steht nicht mehr grundsätzlich in Streit (Aufschlags-Diskussion).

Die Revision ist zugelassen, davon wird der Versicherer aber sicherlich eher keinen Gebrauch machen.

Siehe Urtelsdatenbank

LG Stuttgart positiv (nicht rechtskräftig): erstinstanzlich gewonnen, Berufung am OLG erwartet.

LG Stuttgart 10 O 125/09 vom 11.10.10

Nach §5 RDG erfolgt eine erlaubte Rechtsdienstleistung, auch bei Sammelklage.

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LG Aachen: Kein Verstoß gegen § 2,3 RDG

Die Abtretungsvereinbarungen sind nicht wegen Verstoßes gegen §§ 2,3 RDG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig...

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LG Frankenthal 2 S 163/10: Abtretung wirksam

Laut Entscheidung des Landgerichtes Frankenthal ist die Abtretung erfüllungshalber sehr wohl wirksam. Die Geltendmachung der Forderung bei der Versicherung ist eine Nebenleistung und damit nach RDG erlaubt.

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Positiv: LG Frankfurt/Main 2-01 S 189/10 vom 12.11.10

Rechtsberatungsgesetz (Abtretung vor dem 31.07.2008)

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger aktivlegitimiert. Die Sicherungsabtretung ist nicht wegen Verstoßes gegen die §§2 Abs. 2, 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig.
Es fehlt bereits an der Besorgung einer fremden Angelegenheit durch den Kläger. Der Kläger hat sich die Ansprüche der Geschädigten sicherheitshalber abtreten lassen. Der Sicherungsfall ist auch eingetreten, da er vorprozessual vergeblich versucht hat, die Geschädigten in Anspruch zu nehmen.

Siehe Urteilsdatenbank

AG Duisburg: Anwendungsbereich des RDG ist nicht eröffnet

...Der Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist nicht eröffnet. Das RDG hat am 01.07.2008 das RBerG abgelöst. Sinn und Zweck war die Liberalisierung der Erlaubnispflicht außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen... Das Tatbestandsmerkmal der rechtlichen Prüfung ist vorliegend nicht gegeben.

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Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
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Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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