Vermietung nach Unfall

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-23

Kammergericht Berlin 22 U 49/23 vom 06.10.2023 (Beschluss)
(Vorinstanz Landgericht Berlin 50 O 113/22 vom 24.04.2023)

1. Mittels Beschluss nach § 522 ZPO weist der Senat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung darauf hin, dass ihre Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Die vom Landgericht angeführten Gründe zur Anwendung der Schwacke-Liste seien nicht zu beanstanden, insbesondere dort zum Vorzug von Schwacke vor Fraunhofer und zum lediglich allgemein gehaltenen Vortrag der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der Werte der Schwacke-Liste.
3. Der Senat verweist darüber hinaus auf das klägerseits vorgelegte BAV-Gutachten zu tatsächlichen und von Fraunhofer erheblich abweichenden Internetpreisen. Auch deshalb sei es sachgerecht, lediglich die Schwacke-Liste als anwendbar anzusehen.
4. Der Verweis der Beklagten auf angebliche günstigere Anmietmöglichkeiten für Geschädigte bleibt unberücksichtigt, weil zu unkonkret. Es fehlt der Beweis, dass den Geschädigten solche angeblich zumutbaren und verfügbaren Angebote konkret vorgelegen haben.
5. Die Erstattungsfähigkeit von Kosten für Winterreifen ist nicht abhängig von der Ausstattung des beschädigten Fahrzeuges des Geschädigten sondern von den zu erwartenden Witterungsverhältnissen.
6. Die Kosten auch für ein Navigationsgerät sind erstattungsfähig unabhängig von ihrem festen Einbau, sofern sie Teil der gebuchten Fahrzeug-Leistungen sind.

Zusammenfassung: In einem Hinweisbeschluss an die beklagte Haftpflichtversicherung des Schädigers bestätigt das Kammergericht (Oberlandesgericht von Berlin) eine Entscheidung der Erstinstanz voll und ganz. Damit ist für Berlin die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste weiterhin als vorzugswürdig vor dem Mischmodell und vor der Fraunhofer-Liste anzusehen. Auch die Erstattungspflicht der Versicherer für Kosten erforderlicher Nebenleistungen ist nochmals bestätigt worden, hier für Winterreifen und Navigationsfunktion.

Bedeutung für die Praxis: Das Kammergericht sieht in den Urteilsgründen der Erstinstanz keine Ansatzpunkte für die Berufung der Beklagten gegen die Schwacke-Liste. Das Erstgericht hatte ausführlich dargestellt, warum die klägerische Abrechnung und der Vergleich mit der Schwacke-Liste nicht zu beanstanden sind. Das Berufungsgericht sah auch im klägerseits vorgelegten BAV-Gutachten zu den Fraunhofer-Internetpreisen eine tragfähige Argumentation, warum Schadenersatzforderungen allein auf Basis der Schwacke-Liste als gerechtfertigt anzusehen sind. Entscheidungen wie die jüngst publik gewordenen des OLG Saarbrücken und des LG Hagen sind ein Ergebnis unzureichender Kenntnisse und/oder Mühen bei Vermietern, Anwälten und Gerichten, dem man möglicherweise abhelfen kann, wenn man will.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-23

Kammergericht Berlin 22 U 49/23 vom 06.10.2023 (Beschluss)
(Vorinstanz Landgericht Berlin 50 O 113/22 vom 24.04.2023)

1. Mittels Beschluss nach § 522 ZPO weist der Senat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung darauf hin, dass ihre Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Die vom Landgericht angeführten Gründe zur Anwendung der Schwacke-Liste seien nicht zu beanstanden, insbesondere dort zum Vorzug von Schwacke vor Fraunhofer und zum lediglich allgemein gehaltenen Vortrag der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der Werte der Schwacke-Liste.
3. Der Senat verweist darüber hinaus auf das klägerseits vorgelegte BAV-Gutachten zu tatsächlichen und von Fraunhofer erheblich abweichenden Internetpreisen. Auch deshalb sei es sachgerecht, lediglich die Schwacke-Liste als anwendbar anzusehen.
4. Der Verweis der Beklagten auf angebliche günstigere Anmietmöglichkeiten für Geschädigte bleibt unberücksichtigt, weil zu unkonkret. Es fehlt der Beweis, dass den Geschädigten solche angeblich zumutbaren und verfügbaren Angebote konkret vorgelegen haben.
5. Die Erstattungsfähigkeit von Kosten für Winterreifen ist nicht abhängig von der Ausstattung des beschädigten Fahrzeuges des Geschädigten sondern von den zu erwartenden Witterungsverhältnissen.
6. Die Kosten auch für ein Navigationsgerät sind erstattungsfähig unabhängig von ihrem festen Einbau, sofern sie Teil der gebuchten Fahrzeug-Leistungen sind.

Zusammenfassung: In einem Hinweisbeschluss an die beklagte Haftpflichtversicherung des Schädigers bestätigt das Kammergericht (Oberlandesgericht von Berlin) eine Entscheidung der Erstinstanz voll und ganz. Damit ist für Berlin die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste weiterhin als vorzugswürdig vor dem Mischmodell und vor der Fraunhofer-Liste anzusehen. Auch die Erstattungspflicht der Versicherer für Kosten erforderlicher Nebenleistungen ist nochmals bestätigt worden, hier für Winterreifen und Navigationsfunktion.

Bedeutung für die Praxis: Das Kammergericht sieht in den Urteilsgründen der Erstinstanz keine Ansatzpunkte für die Berufung der Beklagten gegen die Schwacke-Liste. Das Erstgericht hatte ausführlich dargestellt, warum die klägerische Abrechnung und der Vergleich mit der Schwacke-Liste nicht zu beanstanden sind. Das Berufungsgericht sah auch im klägerseits vorgelegten BAV-Gutachten zu den Fraunhofer-Internetpreisen eine tragfähige Argumentation, warum Schadenersatzforderungen allein auf Basis der Schwacke-Liste als gerechtfertigt anzusehen sind. Entscheidungen wie die jüngst publik gewordenen des OLG Saarbrücken und des LG Hagen sind ein Ergebnis unzureichender Kenntnisse und/oder Mühen bei Vermietern, Anwälten und Gerichten, dem man möglicherweise abhelfen kann, wenn man will.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-23

Amtsgericht Leipzig 108 C 358/23 vom 03.07.2023

1. Einwände der Beklagten gegen die Aktivlegitimation der Klägerin sind zurückzuweisen, da sie selbst bereits einen Teil der Forderung gegenüber dem Kläger geleistet hat.
2. Die Dauer der Ersatzanmietung ist nachvollziehbar, ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht liegt daher nicht vor. 
3. Der Normaltarif der erforderlichen Mietwagenkosten ist mittels Schwacke-Liste zu schätzen, Vortrag der Beklagten dagegen ist unkonkret.
4. Der Abzug für ersparte Eigenkosten wird mit 10 Prozent bemessen.
5. Nebenkosten der Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer-Erlaubnis, Zustellen und Abholen sind zusätzlich zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Leipzig wendet zur Schätzung von Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an und setzt weitere Kosten für angefallene Nebenleistungen hinzu. Vorwürfe der Beklagten, gerichtet an den Geschädigten, er hätte zur Verkürzung der Mietdauer und schadenmindernd auf die reparierende Werkstatt einwirken müssen, weist das Gericht zurück.

Bedeutung für die Praxis: Relevant ist zunächst, dass das Gericht die Schwacke-Liste anwendet und den Vortrag der Beklagten gegen deren Verwendbarkeit als unsubstantiiert zurückweist. Das Gericht verweist auf die Auffassung des BGH, dass es einer Klärung der Anwendbarkeit einer Liste er erst dann bedarf, wenn drei konkrete Vergleichsangebote vorgelegt werden. Das war hier nicht erfolgt, daher wurde von Seiten des Gerichts über Schwacke auch nicht diskutiert.
Die Beklagte monierte vor allem eine nach ihrer Auffassung zu lange Mietdauer. Der Geschädigte hätte nach Ablauf der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturdauer beschleunigend auf die Werkstatt einwirken müssen. Auch das hat das Gericht nicht als eine Pflicht des Geschädigten angesehen, der ab der Reparaturbeauftragung auf die Leistung der Fachleute vertrauen darf und nur ausnahmsweise noch in der Lage und gehalten ist, Einfluss zu nehmen.
Das Gericht begründet sehr verständlich, warum der Geschädigte auch dann die Kosten einer Haftungsreduzierung ersetzt verlangen kann, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht kaskoversichert fährt.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-23

Amtsgericht Leipzig 108 C 358/23 vom 03.07.2023

1. Einwände der Beklagten gegen die Aktivlegitimation der Klägerin sind zurückzuweisen, da sie selbst bereits einen Teil der Forderung gegenüber dem Kläger geleistet hat.
2. Die Dauer der Ersatzanmietung ist nachvollziehbar, ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht liegt daher nicht vor. 
3. Der Normaltarif der erforderlichen Mietwagenkosten ist mittels Schwacke-Liste zu schätzen, Vortrag der Beklagten dagegen ist unkonkret.
4. Der Abzug für ersparte Eigenkosten wird mit 10 Prozent bemessen.
5. Nebenkosten der Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer-Erlaubnis, Zustellen und Abholen sind zusätzlich zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Leipzig wendet zur Schätzung von Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an und setzt weitere Kosten für angefallene Nebenleistungen hinzu. Vorwürfe der Beklagten, gerichtet an den Geschädigten, er hätte zur Verkürzung der Mietdauer und schadenmindernd auf die reparierende Werkstatt einwirken müssen, weist das Gericht zurück.

Bedeutung für die Praxis: Relevant ist zunächst, dass das Gericht die Schwacke-Liste anwendet und den Vortrag der Beklagten gegen deren Verwendbarkeit als unsubstantiiert zurückweist. Das Gericht verweist auf die Auffassung des BGH, dass es einer Klärung der Anwendbarkeit einer Liste er erst dann bedarf, wenn drei konkrete Vergleichsangebote vorgelegt werden. Das war hier nicht erfolgt, daher wurde von Seiten des Gerichts über Schwacke auch nicht diskutiert.
Die Beklagte monierte vor allem eine nach ihrer Auffassung zu lange Mietdauer. Der Geschädigte hätte nach Ablauf der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturdauer beschleunigend auf die Werkstatt einwirken müssen. Auch das hat das Gericht nicht als eine Pflicht des Geschädigten angesehen, der ab der Reparaturbeauftragung auf die Leistung der Fachleute vertrauen darf und nur ausnahmsweise noch in der Lage und gehalten ist, Einfluss zu nehmen.
Das Gericht begründet sehr verständlich, warum der Geschädigte auch dann die Kosten einer Haftungsreduzierung ersetzt verlangen kann, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht kaskoversichert fährt.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-23

Oberlandesgericht Celle 14 U 19/23 vom 13.09.2023
(Vorinstanz Landgericht Hannover 18 O 140/21 vom 18.01.2023)

1. Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Obliegenheit zur Minderung des Schadens ist nicht darin zu sehen, dass statt einer Notreparatur des beschädigten Fahrzeuges eine Ersatzanmietung vorgenommen wurde.
2. Eine Entscheidung für eine Notreparatur kann ebenso wie die Entscheidung dagegen den Vorwurf der Schadenminderungsverletzung aufwerfen.
3. Beschränkte Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten können nicht anspruchsmindernd wirken, sondern allenfalls anspruchserweiternd.
4. Die Höhe der Mietwagenkosten war nicht als unverhältnismäßig anzusehen, was keine besonderen Überlegungen für eine Notreparatur auslösen kann.
5. Zur Auslösung des Hemmungstatbestands der Verjährung des Schadenersatzanspruchs ist eine genaue Bezifferung der Höhe des Anspruches nicht notwendig.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Celle spricht weitere Mietwagenkosten für eine lange Mietdauer zu und widerspricht dem Haftpflichtversicherer in der Frage der Verjährung des Schadenersatzanspruchs und ebenso in Bezug auf seine Auffassung, dass dem Geschädigten vorzuwerfen sei, er hätte eine Notreparatur veranlassen müssen, um entsprechend seiner Schadenminderungspflicht eine längere Ersatzanmietung zu verhindern.

Bedeutung für die Praxis: Der Haftpflichtversicherer verweigerte die Regulierung von Mietwagenkosten mit der Begründung, eine Notreparatur wäre angezeigt gewesen. Der Geschädigte hatte jedoch selbst ein Sachverständigengutachten eingeholt, aus dem sich für ihn zweifelsfrei ergab, dass eine Notreparatur im Vergleich zur erwartbaren Reparaturzeit nicht wirtschaftlich war. Subjektiv gesehen, hatte der Geschädigte keine Veranlassung, an der Wirtschaftlichkeit der Ersatzanmietung zu zweifeln, auch wenn sich im Laufe des Prozesses durch ein Gerichtsgutachten ergab, dass sich eine solche Notreparatur doch schadenmindernd ausgewirkt hätte. Daher spielte vor dem Hintergrund des Werkstattrisikos die anderslautende ex post-Sicht des Gerichtssachverständigen keine Rolle.
Auch die Einrede der Verjährung geht ins Leere. Denn allgemein wurde der Anspruch rechtzeitig vor Ablauf im Namen der Geschädigten erhoben worden, auch wenn nun die Klägerin an ihrer Stelle steht. Weder müssen die Bestandteile des Gesamtschadens lückenlos mitgeteilt werden, noch ist zu diesem Zeitpunkt eine konkrete Bezifferung notwendig.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-23

Oberlandesgericht Celle 14 U 19/23 vom 13.09.2023
(Vorinstanz Landgericht Hannover 18 O 140/21 vom 18.01.2023)

1. Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Obliegenheit zur Minderung des Schadens ist nicht darin zu sehen, dass statt einer Notreparatur des beschädigten Fahrzeuges eine Ersatzanmietung vorgenommen wurde.
2. Eine Entscheidung für eine Notreparatur kann ebenso wie die Entscheidung dagegen den Vorwurf der Schadenminderungsverletzung aufwerfen.
3. Beschränkte Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten können nicht anspruchsmindernd wirken, sondern allenfalls anspruchserweiternd.
4. Die Höhe der Mietwagenkosten war nicht als unverhältnismäßig anzusehen, was keine besonderen Überlegungen für eine Notreparatur auslösen kann.
5. Zur Auslösung des Hemmungstatbestands der Verjährung des Schadenersatzanspruchs ist eine genaue Bezifferung der Höhe des Anspruches nicht notwendig.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Celle spricht weitere Mietwagenkosten für eine lange Mietdauer zu und widerspricht dem Haftpflichtversicherer in der Frage der Verjährung des Schadenersatzanspruchs und ebenso in Bezug auf seine Auffassung, dass dem Geschädigten vorzuwerfen sei, er hätte eine Notreparatur veranlassen müssen, um entsprechend seiner Schadenminderungspflicht eine längere Ersatzanmietung zu verhindern.

Bedeutung für die Praxis: Der Haftpflichtversicherer verweigerte die Regulierung von Mietwagenkosten mit der Begründung, eine Notreparatur wäre angezeigt gewesen. Der Geschädigte hatte jedoch selbst ein Sachverständigengutachten eingeholt, aus dem sich für ihn zweifelsfrei ergab, dass eine Notreparatur im Vergleich zur erwartbaren Reparaturzeit nicht wirtschaftlich war. Subjektiv gesehen, hatte der Geschädigte keine Veranlassung, an der Wirtschaftlichkeit der Ersatzanmietung zu zweifeln, auch wenn sich im Laufe des Prozesses durch ein Gerichtsgutachten ergab, dass sich eine solche Notreparatur doch schadenmindernd ausgewirkt hätte. Daher spielte vor dem Hintergrund des Werkstattrisikos die anderslautende ex post-Sicht des Gerichtssachverständigen keine Rolle.
Auch die Einrede der Verjährung geht ins Leere. Denn allgemein wurde der Anspruch rechtzeitig vor Ablauf im Namen der Geschädigten erhoben worden, auch wenn nun die Klägerin an ihrer Stelle steht. Weder müssen die Bestandteile des Gesamtschadens lückenlos mitgeteilt werden, noch ist zu diesem Zeitpunkt eine konkrete Bezifferung notwendig.

Preisvorgaben für Ersatzfahrzeuge: DEVK in der Defensive

Vor dem Landgericht Köln hatte die DEVK am 20.02.2018 überraschend erfolgreich vorgetragen, dass dem Geschädigten bei den von ihr benannten und mit ihr kooperierenden Autovermietern ein passendes Ersatzfahrzeug gestellt worden wäre. Das Landgericht hatte sich nicht um die Frage gekümmert, ob der konkrete Schadenersatzanspruch des Geschädigten bei Zusendung des Direktvermittlungsschreibens geklärt gewesen ist oder ob es sich etwa nur um Behauptungen ins Blaue hinein handelt, wenn die DEVK aktiv wird.

Schadenrecht geht anders: Der Schädiger müsste beweisen, dass der Geschädigte eine falsche Entscheidung getroffen hat, in dem er ein anderes Mietwagenangebot zum Marktpreis angenommen hat. Eine falsche Entscheidung kann er aber nur getroffen haben, wenn er von der Beklagten ein annahmefähiges Angebot vorliegen hatte und das für einen Vergleich am Markt verwendbar war. Und so ist es regelmäßig nicht.

Der BGH ließ es geschehen. Den Berichterstatter im VI. Zivilsenat des BGH gibt es dort nicht mehr.

Viele Amts- und Landgerichte erkennen, dass ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-23

Landgericht Hannover 13 S 4/23 vom 15.06.2023 
(Vorinstanz Amtsgericht Hannover 434 C 7221/22 vom 10.01.2023)

1. Die Höhe des Grundbetrages erstattungsfähiger Mietwagenkosten ist anhand des Mischmodells aus Schwacke und Fraunhofer zu schätzen.
2. Der Auffassung der Beklagten ist nicht zu folgen, dass die Schwacke-Liste im Rahmen der Fracke-Berechnung nicht angewendet werden könne.
3. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen/Abholen sind erstattungsfähig.
4. Der Abzug für ersparte Eigenkosten ist auch dann von der Mietwagenklasse des verunfallten Fahrzeuges vorzunehmen, wenn ein klassenkleineres Fahrzeug gemietet wurde.
5. Der Abzug für Eigenersparnis in Höhe von 5 Prozent erfolgt vom Gesamtbetrag inklusive der Nebenkosten.
6. Ob die zu Mietbeginn geschlossene Abtretungsvereinbarung „erfüllungshalber“ wirksam ist, kann dahinstehen, da die zweite Abtretung „an Erfüllung statt“ den Schadenersatzanspruch rechtswirksam an die Klägerin übertragen hat.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Hannover spricht der aus abgetretenem Recht klagenden Autovermieterin weitere Mietwagenkosten nach dem Mischmodell zuzüglich Nebenkosten zu. Ein Eigenersparnisabzug erfolgt von der Gesamtsumme, auch insofern der Rechtsprechung des OLG Celle folgend.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte ist wie wohl alle Versicherer der Auffassung, dass die Schwacke-Werte auch im Rahmen des Mischmodells nicht anwendbar sind und lässt sich immer wieder verklagen. So wird eine Mietwagenforderung auf Fracke-Niveau ebenso gekürzt, wie vor Etablierung des Mischmodells, als eine Abrechnung auf dem mittleren Niveau der Schwacke-Abrechnung der Normalfall war. Die Gerichte gehen da überwiegend nicht mit und suchen den Mittelweg, wie auch hier das Landgericht Hannover. Einen Sonderweg geht das Gericht in Bezug auf den Eigenersparnis-Abzug. Obwohl klassenkleiner vermietet wurde, erfolgt der Abzug von dem Schätzwert der Mietwagenklasse des Geschädigtenfahrzeuges, leider vom Gesamtbetrag und damit auch von Teilen der Mietwagenabrechnung, die bei dieser Rechenoperation eigentlich keine Rolle spielen können.
Da das Landgericht Hannover in der Vergangenheit eine Sonderauffassung auch zum Thema Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung eingenommen hatte, wurde von der Klägerin eine Abtretung an Erfüllung statt nachgeschoben, deren Wirksamkeit und damit Aktivlegitimation der Klägerin vom Gericht bestätigt wurde.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-23

Landgericht Hannover 13 S 4/23 vom 15.06.2023 
(Vorinstanz Amtsgericht Hannover 434 C 7221/22 vom 10.01.2023)

1. Die Höhe des Grundbetrages erstattungsfähiger Mietwagenkosten ist anhand des Mischmodells aus Schwacke und Fraunhofer zu schätzen.
2. Der Auffassung der Beklagten ist nicht zu folgen, dass die Schwacke-Liste im Rahmen der Fracke-Berechnung nicht angewendet werden könne.
3. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen/Abholen sind erstattungsfähig.
4. Der Abzug für ersparte Eigenkosten ist auch dann von der Mietwagenklasse des verunfallten Fahrzeuges vorzunehmen, wenn ein klassenkleineres Fahrzeug gemietet wurde.
5. Der Abzug für Eigenersparnis in Höhe von 5 Prozent erfolgt vom Gesamtbetrag inklusive der Nebenkosten.
6. Ob die zu Mietbeginn geschlossene Abtretungsvereinbarung „erfüllungshalber“ wirksam ist, kann dahinstehen, da die zweite Abtretung „an Erfüllung statt“ den Schadenersatzanspruch rechtswirksam an die Klägerin übertragen hat.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Hannover spricht der aus abgetretenem Recht klagenden Autovermieterin weitere Mietwagenkosten nach dem Mischmodell zuzüglich Nebenkosten zu. Ein Eigenersparnisabzug erfolgt von der Gesamtsumme, auch insofern der Rechtsprechung des OLG Celle folgend.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte ist wie wohl alle Versicherer der Auffassung, dass die Schwacke-Werte auch im Rahmen des Mischmodells nicht anwendbar sind und lässt sich immer wieder verklagen. So wird eine Mietwagenforderung auf Fracke-Niveau ebenso gekürzt, wie vor Etablierung des Mischmodells, als eine Abrechnung auf dem mittleren Niveau der Schwacke-Abrechnung der Normalfall war. Die Gerichte gehen da überwiegend nicht mit und suchen den Mittelweg, wie auch hier das Landgericht Hannover. Einen Sonderweg geht das Gericht in Bezug auf den Eigenersparnis-Abzug. Obwohl klassenkleiner vermietet wurde, erfolgt der Abzug von dem Schätzwert der Mietwagenklasse des Geschädigtenfahrzeuges, leider vom Gesamtbetrag und damit auch von Teilen der Mietwagenabrechnung, die bei dieser Rechenoperation eigentlich keine Rolle spielen können.
Da das Landgericht Hannover in der Vergangenheit eine Sonderauffassung auch zum Thema Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung eingenommen hatte, wurde von der Klägerin eine Abtretung an Erfüllung statt nachgeschoben, deren Wirksamkeit und damit Aktivlegitimation der Klägerin vom Gericht bestätigt wurde.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-23

Landgericht Bonn 8 S 53/23 vom 08.09.2023 (Hinweisbeschluss)
(Vorinstanz: Amtsgericht Siegburg 115 C 23/23 vom 31.05.2023)

1. Dem Geschädigten ist kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorzuwerfen, da die Preisvorgaben der Beklagten lediglich auf unkonkreten Angeboten beruhten, auf die sich der Geschädigte nicht einlassen musste.
2. Der Normaltarif für erstattungsfähige Mietwagenkosten ist nach der Fracke-Methode zu bestimmen.
3. Die Einwendungen der Beklagten gegen die bevorzugte Schätzgrundlage sind unkonkret und zurückzuweisen.
4. Auf den Grundbetrag des Normaltarifes ist ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt und daher ebenso von der Beklagten zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn weist die Beklagte darauf hin, dass ihr Berufungsvorbringen keinerlei Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Anders als der Schädigerversicherer sah das Gericht keinen Verstoß des Geschädigten gegen seine Obliegenheit zur Schadengeringhaltung. Die Beklagte meinte außerdem, dass es rechtsfehlerhaft sei, den Normaltarif mittels Fracke zu schätzen und darauf einen unfallbedingten Aufschlag zuzusprechen.

Bedeutung für die Praxis: Hervorzuheben sind die Themen „Direktvermittlungsversuch der Beklagten“ und „Unfallbedingter Aufschlag auf den Grundpreis des Normaltarifs“.
In einem der drei verhandelten Fälle hatte der Versicherer dem Geschädigten ein Mietwagenangebot unterbreiten wollen, auf das er ihn sodann in der Schadenregulierung festhalten wollte. Grundsätzlich hält das Berufungsgericht das mit dem Blick auf den BGH für möglich. Mit einem Telefonanruf ginge das jedoch in keinem Fall und mit dem Ergänzungsschreiben habe der Versicherer auch kein hinlänglich konkretes Angebot abgegeben. Der Geschädigte müsste dazu die Information erhalten, wann er wo welches konkrete Fahrzeug bekomme. Lediglich die Zusage einer Fahrzeugklasse, zudem lediglich vergleichbar nach dem Kriterium der Motorisierung reiche nicht.
Interessant erscheint eine im Vergleich zu früheren Anschreiben an Geschädigte ergänzte Formulierung im Schreiben des Schädigerversicherers zur Preisnennung. Diese Formulierung sagt aus, dass der Geschädigte ggf. ein Update erhalten würde. Das Gericht sieht hier den Punkt, dass die vorherigen Aussagen nochmals verwaschen werden und damit den Geschädigten im Unklaren lassen. Für den Autor dieser Zeilen ist diese Formulierung noch mehr: Eine Bestätigung seiner Auffassung, dass Versicherer im Augenblick der Preisvorgabe keine Ahnung haben, was sie den Geschädigten anbieten müssten. Sie müssten ein konkretes Angebot abgeben, haben aber keine Kenntnisse zum Schadenersatzanspruch. Daher unternehmen sie den Versuch, ein Update für alle Fälle abzugeben, um später daraus zu konstruieren: „Wir hätten den Geschädigten mobil gehalten, egal was er braucht.“ Ihre Beweislast, dass der Geschädigte seine Schadenminderungspflicht verletzt habe, können sie damit aber nicht erfüllen, denn er hatte kein konkretes Angebot, das er prüfen konnte.
Das Gericht spricht auch einen Aufschlag auf den Normaltarif zu, sofern unfallbedingte Mehrleistungen erforderlich gewesen sind (§ 249 BGB). Ein solcher Aufschlag sei bereits erstattungsfähig, wenn es einen von mehreren denkbaren Grund dafür gibt (offenes Mietende -> Miete für den Anbieter schlechter zu kalkulieren und daher teurer; Vorfinanzierung des Mietzinses durch den Anbieter -> wann bekommt er sein Geld, bekommt er es überhaupt und vollständig; Miete ohne Sicherheitsleistungen -> erhöhtes Schadeneintrittsrisiko und erhöhtes Risiko, im Fall eines Schadens keinen Ersatz zu erhalten).

Das Verfahren ist abgeschlossen, die Beklagte hat den Restbetrag bezahlt.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-23

Landgericht Bonn 8 S 53/23 vom 08.09.2023 (Hinweisbeschluss)
(Vorinstanz: Amtsgericht Siegburg 115 C 23/23 vom 31.05.2023)

1. Dem Geschädigten ist kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorzuwerfen, da die Preisvorgaben der Beklagten lediglich auf unkonkreten Angeboten beruhten, auf die sich der Geschädigte nicht einlassen musste.
2. Der Normaltarif für erstattungsfähige Mietwagenkosten ist nach der Fracke-Methode zu bestimmen.
3. Die Einwendungen der Beklagten gegen die bevorzugte Schätzgrundlage sind unkonkret und zurückzuweisen.
4. Auf den Grundbetrag des Normaltarifes ist ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt und daher ebenso von der Beklagten zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn weist die Beklagte darauf hin, dass ihr Berufungsvorbringen keinerlei Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Anders als der Schädigerversicherer sah das Gericht keinen Verstoß des Geschädigten gegen seine Obliegenheit zur Schadengeringhaltung. Die Beklagte meinte außerdem, dass es rechtsfehlerhaft sei, den Normaltarif mittels Fracke zu schätzen und darauf einen unfallbedingten Aufschlag zuzusprechen.

Bedeutung für die Praxis: Hervorzuheben sind die Themen „Direktvermittlungsversuch der Beklagten“ und „Unfallbedingter Aufschlag auf den Grundpreis des Normaltarifs“.
In einem der drei verhandelten Fälle hatte der Versicherer dem Geschädigten ein Mietwagenangebot unterbreiten wollen, auf das er ihn sodannin der Schadenregulierung festhalten wollte. Grundsätzlich hält das Berufungsgericht das mit dem Blick auf den BGH für möglich. Mit einem Telefonanruf ginge das jedoch in keinem Fall und mit dem Ergänzungsschreiben habe der Versicherer auch kein hinlänglich konkretes Angebot abgegeben. Der Geschädigte müsste dazu die Information erhalten, wann er wo welches konkrete Fahrzeug bekomme. Lediglich die Zusage einer Fahrzeugklasse, zudem lediglich vergleichbar nach dem Kriterium der Motorisierung reiche nicht.
Interessant erscheint eine im Vergleich zu früheren Anschreiben an Geschädigte ergänzte Formulierung im Schreiben des Schädigerversicherers zur Preisnennung. Diese Formulierung sagt aus, dass der Geschädigte ggf. ein Update erhalten würde. Das Gericht sieht hier den Punkt, dass die vorherigen Aussagen nochmals verwaschen werden und damit den Geschädigten im Unklaren lassen. Für den Autor dieser Zeilen ist diese Formulierung noch mehr: Eine Bestätigung seiner Auffassung, dass Versicherer im Augenblick der Preisvorgabe keine Ahnung haben, was sie den Geschädigten anbieten müssten. Sie müssten ein konkretes Angebot abgeben, haben aber keine Kenntnisse zum Schadenersatzanspruch. Daher unternehmen sie den Versuch, ein Update für alle Fälle abzugeben, um später daraus zu konstruieren: „Wir hätten den Geschädigten mobil gehalten, egal was er braucht.“ Ihre Beweislast, dass der Geschädigte seine Schadenminderungspflicht verletzt habe, können sie damit aber nicht erfüllen, denn er hatte kein konkretes Angebot, das er prüfen konnte.
Das Gericht spricht auch einen Aufschlag auf den Normaltarif zu, sofern unfallbedingte Mehrleistungen erforderlich gewesen sind (§ 249 BGB). Ein solcher Aufschlag sei bereits erstattungsfähig, wenn es einen von mehreren denkbaren Grund dafür gibt (offenes Mietende -> Miete für den Anbieter schlechter zu kalkulieren und daher teurer; Vorfinanzierung des Mietzinses durch den Anbieter -> wann bekommt er sein Geld, bekommt er es überhaupt und vollständig; Miete ohne Sicherheitsleistungen -> erhöhtes Schadeneintrittsrisiko und erhöhtes Risiko, im Fall eines Schadens keinen Ersatz zu erhalten).

Das Verfahren ist abgeschlossen, die Beklagte hat den Restbetrag bezahlt.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-23

Amtsgericht Bonn 118 C 214/22 vom 06.02.2023 

1. Aufgrund fehlender Werte in Fraunhofer für die Klasse des gemieteten Ersatzfahrzeuges ist der Mietwagenkosten-Normaltarif allein anhand der Schwacke-Liste zu schätzen.
2. Aufgrund spezifischer Mehrleistungen der Anmietung nach einem Unfall ist im Rahmen der Erforderlichkeit ein unfallbedingter Aufschlag auf den Grundwert zuzusprechen.
3. Da ein klassenkleineres Mietfahrzeug verwendet wurde, muss kein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen berücksichtigt werden.
4. Kosten außerdem erforderlicher Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, Zustellen und Abholen, für die Vermietung inklusive eines Navigationsgerätes sowie für Winterreifen sind ebenso vom Schädiger zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn wendet zur Bestimmung des ersatzfähigen Normaltarifes die Schwacke-Liste an und hält auch einen unfallbedingten Aufschlag in Höhe von 20 Prozent für erstattungsfähig. Für angefallene Nebenleistungen berechnete Kosten der Vermieterin werden ebenso bis zur Höhe der Schwacke-Werte zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Bonn, welches den Normaltarif der Mietwagenkosten üblicherweise entsprechend der Rechtsprechung des Landgerichts Bonn anhand des Mischmodells schätzt, wendet hier allein das arithmetische Mittel der Schwacke-Liste an. Der Grund dafür ist, dass zur vermieteten Mietwagenklasse in der Fraunhofer-Liste keine Werte ausgewiesen werden. So steht für eine Schätzung nach § 287 ZPO lediglich die Anknüpfungstatsache „Schwacke“ zur Verfügung.
Die Gewährung eines unfallbedingten Aufschlags erfolgt unabhängig von einer Eil- und Notsituation. Als Gründe werden gesehen die Vorfinanzierung des Mietzinses durch den Vermieter, dessen Verzicht auf die Stellung einer Kaution und auf Einsatz einer Kreditkarte sowie die Vermietung bei offenem Mietende. Bereits das Vorliegen eines der Aufschlags-Gründe reicht für dessen Berechtigung aus.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-23

Amtsgericht Bonn 118 C 214/22 vom 06.02.2023 

1. Aufgrund fehlender Werte in Fraunhofer für die Klasse des gemieteten Ersatzfahrzeuges ist der Mietwagenkosten-Normaltarif allein anhand der Schwacke-Liste zu schätzen.
2. Aufgrund spezifischer Mehrleistungen der Anmietung nach einem Unfall ist im Rahmen der Erforderlichkeit ein unfallbedingter Aufschlag auf den Grundwert zuzusprechen.
3. Da ein klassenkleineres Mietfahrzeug verwendet wurde, muss kein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen berücksichtigt werden.
4. Kosten außerdem erforderlicher Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, Zustellen und Abholen, für die Vermietung inklusive eines Navigationsgerätes sowie für Winterreifen sind ebenso vom Schädiger zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn wendet zur Bestimmung des ersatzfähigen Normaltarifes die Schwacke-Liste an und hält auch einen unfallbedingten Aufschlag in Höhe von 20 Prozent für erstattungsfähig. Für angefallene Nebenleistungen berechnete Kosten der Vermieterin werden ebenso bis zur Höhe der Schwacke-Werte zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Bonn, welches den Normaltarif der Mietwagenkosten üblicherweise entsprechend der Rechtsprechung des Landgerichts Bonn anhand des Mischmodells schätzt, wendet hier allein das arithmetische Mittel der Schwacke-Liste an. Der Grund dafür ist, dass zur vermieteten Mietwagenklasse in der Fraunhofer-Liste keine Werte ausgewiesen werden. So steht für eine Schätzung nach § 287 ZPO lediglich die Anknüpfungstatsache „Schwacke“ zur Verfügung.
Die Gewährung eines unfallbedingten Aufschlags erfolgt unabhängig von einer Eil- und Notsituation. Als Gründe werden gesehen die Vorfinanzierung des Mietzinses durch den Vermieter, dessen Verzicht auf die Stellung einer Kaution und auf Einsatz einer Kreditkarte sowie die Vermietung bei offenem Mietende. Bereits das Vorliegen eines der Aufschlags-Gründe reicht für dessen Berechtigung aus.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-23

Amtsgericht Bühl 3 C 109/22 vom 28.11.2022 

1. Der Anspruch auf Ersatz entstandener Mietwagenkosten kann im Einzelfall auch unterhalb der „20 km-Grenze“ gegeben sein.
2. Die Schätzung der erforderlichen Kosten erfolgt anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel.
3. Die Eignung der Schwacke-Liste bedurfte angesichts des lediglich allgemein gehaltenen Vortrages der Beklagten keiner konkreten Klärung.
4. Sofern Geschädigte klassenkleinere Fahrzeuge anmieten, müssen sie sich keinen Abzug für ersparte Eigenkosten anrechnen lassen.
5. Über den Normaltarif hinaus können Geschädigte Kosten erforderlicher Nebenleistungen ersetzt verlangen, hier für eine Vollkaskoversicherung für das Mietfahrzeug und für Winterreifen-Ausstattung.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bühl sieht bei Vorliegen konkreter Gründe auch dann einen Anspruch auf die Erstattung von Mietwagenkosten, wenn der Geschädigte weniger als 20 km pro Tag mit dem Mietwagen gefahren ist. Die Höhe erstattungsfähiger Kosten wird mit Schwacke geschätzt, ein Grund für ein Mietwagenkosten-Gutachten ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag nicht.

Bedeutung für die Praxis: Die 20 km-Grenze wird von Versicherern gern genutzt, um eine Schadenkompensation zunächst grundsätzlich abzulehnen. Kläger müssen dann verdeutlichen, warum trotz geringer Fahrleistung ein Ersatzfahrzeug benötigt wurde und nicht stattdessen mehrfach ein Taxi genutzt werden konnte. Im hier zu entscheidenden Fall lagen dafür mehrere Gründe vor. Der Geschädigte lebt in ländlichem Gebiet und die Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel ist unzureichend. Er arbeitet im Schichtdienst und hatte zusätzlich auch noch einen Arzttermin wahrzunehmen. 
Gegen die Anwendung der Werte des Schwacke-Normaltarifes führte die Beklagte aus, dass anhand der Fraunhofer-Liste und vorgelegter Internetbeispiele zu erkennen sei, dass ein tatsächlicher Marktpreis viel niedriger liege. Das Gericht sah darin keinen konkreten Sachvortrag, da der Verweis auf Fraunhofer einen Zweifel gegen Schwacke nicht begründen könne und die Internetangebote nicht vergleichbar seien.
Weil auch der BGH die Anwendung der Schwacke-Liste nicht beanstandete, könne für Forderungen im Rahmen dieser Beträge auch keine Pflicht zu Erkundigung nach günstigeren Angeboten bestehen.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-23

Amtsgericht Bühl 3 C 109/22 vom 28.11.2022 

1. Der Anspruch auf Ersatz entstandener Mietwagenkosten kann im Einzelfall auch unterhalb der „20 km-Grenze“ gegeben sein.
2. Die Schätzung der erforderlichen Kosten erfolgt anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel.
3. Die Eignung der Schwacke-Liste bedurfte angesichts des lediglich allgemein gehaltenen Vortrages der Beklagten keiner konkreten Klärung.
4. Sofern Geschädigte klassenkleinere Fahrzeuge anmieten, müssen sie sich keinen Abzug für ersparte Eigenkosten anrechnen lassen.
5. Über den Normaltarif hinaus können Geschädigte Kosten erforderlicher Nebenleistungen ersetzt verlangen, hier für eine Vollkaskoversicherung für das Mietfahrzeug und für Winterreifen-Ausstattung.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bühl sieht bei Vorliegen konkreter Gründe auch dann einen Anspruch auf die Erstattung von Mietwagenkosten, wenn der Geschädigte weniger als 20 km pro Tag mit dem Mietwagen gefahren ist. Die Höhe erstattungsfähiger Kosten wird mit Schwacke geschätzt, einen Grund für ein Mietwagenkosten-Gutachten ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag nicht.

Bedeutung für die Praxis: Die 20 km-Grenze wird von Versicherern gern genutzt, um eine Schadenkompensation zunächst grundsätzlich abzulehnen. Kläger müssen dann verdeutlichen, warum trotz geringer Fahrleistung ein Ersatzfahrzeug benötigt wurde und nicht stattdessen mehrfach ein Taxi genutzt werden konnte. Im hier zu entscheidenden Fall lagen dafür mehrere Gründe vor. Der Geschädigte lebt in ländlichem Gebiet und die Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel ist unzureichend. Er arbeitet im Schichtdienst und hatte zusätzlich auch noch einen Arzttermin wahrzunehmen. 
Gegen die Anwendung der Werte des Schwacke-Normaltarifes führte die Beklagte aus, dass anhand der Fraunhofer-Liste und vorgelegter Internetbeispiele zu erkennen sei, dass ein tatsächlicher Marktpreis viel niedriger liege. Das Gericht sah darin keinen konkreten Sachvortrag, da der Verweis auf Fraunhofer einen Zweifel gegen Schwacke nicht begründen könne und die Internetangebote nicht vergleichbar seien.
Weil auch der BGH die Anwendung der Schwacke-Liste nicht beanstandete, könne für Forderungen im Rahmen dieser Beträge auch keine Pflicht zu Erkundigung nach günstigeren Angeboten bestehen.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-23

Amtsgericht Euskirchen 103 C 37/23 vom 01.08.2023 

1. Die Preisvorgabe der Beklagten ist unkonkret und bindet den Geschädigten daher nicht an den Anbieter oder den vorgegebenen Preis. Insbesondere fehlen Angaben zur Verfügbarkeit.
2. Die Schätzung des Normaltarifes für erforderliche Mietwagenkosten erfolgt anhand der Fracke-Liste.
3. Der Beklagtenvortrag gegen die Anwendung der Schwacke-Werte im Rahmen des Mischmodells ist kein auf den Fall bezogener Sachvortrag und macht auch eine weitere Sachaufklärung nicht notwendig.
4. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt bei Anmietung eines klassenkleineren Fahrzeuges.
5. Die Kosten der erforderlicheren Nebenleistung für Haftungsreduzierung sind ebenso erstattungsfähig.
6. Wegen Besonderheiten der Anmietung nach einem Unfall – wie Miete ohne Gestellung von Sicherheiten und ohne Angabe des Rückgabezeitpunktes – ist ein um 20 Prozent erhöhter Grundpreis gerechtfertigt.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Euskirchen weist den Einwand der beklagten Haftpflichtversicherung zurück, der Geschädigte hätte aufgrund eines rechtzeitig und umfänglich erteilten Mietwagenangebotes gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, als er bei der Klägerin zum Marktpreis gemietet hat. Die erstattungsfähigen Kosten werden per Mischmodell zuzüglich unfallbedingtem Aufschlag und Nebenkosten geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht schaut sich das angebliche Mietwagenangebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten genauer an und stuft es als zu unkonkret ein. Der Geschädigte habe nicht wissen können, ob er tatsächlich bedient wird und er kannte die Zahlungsmodalitäten nicht genau. Daher kann ihm auch kein Verstoß gegen die Pflichten zur Geringhaltung des Schadens vorgehalten werden.
Der Vortrag der Beklagten gegen die Art der Schätzung ist ebenso ungeeignet. Die dem Gericht vorgelegten Internetbeispiele sind nicht mit dem konkreten Bedarf des Geschädigten vergleichbar. Das betrifft das konkrete Fahrzeug, den Mietzeitraum, die Zahlungsbedingungen mit der Notwendigkeit der Vorfinanzierung durch den Mieter usw.  
Zur Bildung des Mischmodells der konkreten Mietwagenklasse lag dem Gericht kein Fraunhofer-Wert vor, weil Fraunhofer zur konkreten Mietwagenklasse keinen Wert anbietet. Zur Schätzung nach § 287 ZPO ist es zwar auch nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich denkbar, einen Mittelwert aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer zu bilden. Doch wenn Fraunhofer keinen Wert ausweist, erscheint der Rückgriff auf eine andere Mietwagenklasse und einem dann folgendem prozentualen Abschlag doch sehr weit hergeholt. In mehreren Schritten kommt das Gericht letztlich auch zu einem Fraunhofer-Wert, doch der Weg dorthin scheint eher willkürlich und nicht mehr von § 287 ZPO gedeckt. Ohne Anknüpfungstatsachen kein Mischmodell. Dann bliebe zur Schätzung nur der Schwacke-Wert.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-23

Amtsgericht Euskirchen 103 C 37/23 vom 01.08.2023 

1. Die Preisvorgabe der Beklagten ist unkonkret und bindet den Geschädigten daher nicht an den Anbieter oder den vorgegebenen Preis. Insbesondere fehlen Angaben zur Verfügbarkeit.
2. Die Schätzung des Normaltarifes für erforderliche Mietwagenkosten erfolgt anhand der Fracke-Liste.
3. Der Beklagtenvortrag gegen die Anwendung der Schwacke-Werte im Rahmen des Mischmodells ist kein auf den Fall bezogener Sachvortrag und macht auch eine weitere Sachaufklärung nicht notwendig.
4. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt bei Anmietung eines klassenkleineren Fahrzeuges.
5. Die Kosten der erforderlicheren Nebenleistung für Haftungsreduzierung sind ebenso erstattungsfähig.
6. Wegen Besonderheiten der Anmietung nach einem Unfall – wie Miete ohne Gestellung von Sicherheiten und ohne Angabe des Rückgabezeitpunktes – ist ein um 20 Prozent erhöhter Grundpreis gerechtfertigt.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Euskirchen weist den Einwand der beklagten Haftpflichtversicherung zurück, der Geschädigte hätte aufgrund eines rechtzeitig und umfänglich erteilten Mietwagenangebotes gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, als er bei der Klägerin zum Marktpreis gemietet hat. Die erstattungsfähigen Kosten werden per Mischmodell zuzüglich unfallbedingtem Aufschlag und Nebenkosten geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht schaut sich das angebliche Mietwagenangebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten genauer an und stuft es als zu unkonkret ein. Der Geschädigte habe nicht wissen können, ob er tatsächlich bedient wird und er kannte die Zahlungsmodalitäten nicht genau. Daher kann ihm auch kein Verstoß gegen die Pflichten zur Geringhaltung des Schadens vorgehalten werden.
Der Vortrag der Beklagten gegen die Art der Schätzung ist ebenso ungeeignet. Die dem Gericht vorgelegten Internetbeispiele sind nicht mit dem konkreten Bedarf des Geschädigten vergleichbar. Das betrifft das konkrete Fahrzeug, den Mietzeitraum, die Zahlungsbedingungen mit der Notwendigkeit der Vorfinanzierung durch den Mieter usw.  
Zur Bildung des Mischmodells der konkreten Mietwagenklasse lag dem Gericht kein Fraunhofer-Wert vor, weil Fraunhofer zur konkreten Mietwagenklasse keinen Wert anbietet. Zur Schätzung nach § 287 ZPO ist es zwar auch nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich denkbar, einen Mittelwert aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer zu bilden. Doch wenn Fraunhofer keinen Wert ausweist, erscheint der Rückgriff auf eine andere Mietwagenklasse und einem dann folgendem prozentualen Abschlag doch sehr weit hergeholt. In mehreren Schritten kommt das Gericht letztlich auch zu einem Fraunhofer-Wert, doch der Weg dorthin scheint eher willkürlich und nicht mehr von § 287 ZPO gedeckt. Ohne Anknüpfungstatsachen kein Mischmodell. Dann bliebe zur Schätzung nur der Schwacke-Wert.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-23

Landgericht Berlin 42 S 19/23 vom 05.05.2023 
(Vorinstanz Amtsgericht Berlin-Mitte 124 C 263/22 vom 24.02.2023) 

1. Verzögerungen im Reparaturablauf hat der Schädiger zu vertreten und dann die Kosten einer längeren Mietdauer zu tragen.
2. Die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten (Grundbetrag des Normaltarifes) ist anhand der Schwacke-Liste zu schätzen.
3. Der Verweis auf Fraunhofer und dortige niedrigere Werte ist kein konkreter Sachvortrag.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind Teil des zu erstattenden Schadenersatzbetrages.

Zusammenfassung: Das Landgericht Berlin bestätigt seine Schwacke-Rechtsprechung. Solange der Schädiger keine konkreten Argumente gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste vorbringt, wird sie verwendet. Auch Kosten für Nebenleistungen wie hier für eine reduzierte Selbstbeteiligung im Schadenfall sind vom gegnerischen Versicherer zu zahlen.

Bedeutung für die Praxis: In Berlin bleibt es weit überwiegend beiSchwacke. Versicherer weisen weiterhin auf die Rechtsprechung des Kammergerichtes hin und fordern eine Änderung pro Fracke. Doch das Landgericht antwortet, dass die OLG-Linie einen konkreten Sachvortrag erfordert, inwieweit im Einzelfall eine Schätzgrundlage nicht anwendbar sein soll. Dazu reicht es nicht, zu argumentieren, in Fraunhofer seien die Werte niedriger.
Die Kosten einer Reduzierung der Selbstbeteiligung im Schadenfall auf Null Euro sind ebenfalls zu ersetzen. Das ist nicht abhängig zu machen vom Bestehen einer Kaskoversicherung für das Unfallfahrzeug, sondern soll die Risiken im Umgang mit dem aufgezwungenen Mietfahrzeug abdecken.

Zitiervorschlag: „Kein Fracke und kein Fraunhofer, wenn kein konkreter Sachvortrag“ 

„Konkrete Tatsachen, die vorliegend Zweifel an der Geeignetheit des Schwacke Automietpreisspiegel 2018 begründen könnten, hat die Beklagte nicht dargelegt; die pauschalen Einwendungen, die Gegenstand der allgemeinen Diskussionen sind, genügen dafür jedenfalls nicht (so auch Kammergericht, Urteil vom 02.09.2010 – 22 U 146/09 – am angegebenen Ort).“
Landgericht Berlin 42 S 19/23 vom 05.05.2023

Zitiervorschlag: „Kosten für Kasko Null immer zu ersetzen“

Auch der Zuschlag zu einer Vollkaskoversicherung ist ersatzfähig. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war.“ 
Landgericht Berlin 42 S 19/23 vom 05.05.2023

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-23

Landgericht Berlin 42 S 19/23 vom 05.05.2023
(Vorinstanz Amtsgericht Berlin-Mitte 124 C 263/22 vom 24.02.2023) 

1. Verzögerungen im Reparaturablauf hat der Schädiger zu vertreten und dann die Kosten einer längeren Mietdauer zu tragen.
2. Die Höhe erstattungsfähiger Metwagenkosten (Grundbetrag des Normaltarifes) ist anhand der Schwacke-Liste zu schätzen.
3. Der Verweis auf Fraunhofer und dortige niedrigere Werte ist kein konkreter Sachvortrag.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind Teil des zu erstattenden Schadenersatzbetrages.

Zusammenfassung: Das Landgericht Berlin bestätigt seine Schwacke-Rechtsprechung. Solange der Schädiger keinen konkreten Argumente gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste vorbringt, wird sie verwendet. Auch Kosten für Nebenleistungen wie hier für eine reduzierte Selbstbeteiligung im Schadenfall sind vom gegnerischen Versicherer zu zahlen.

Bedeutung für die Praxis: In Berlin bleibt es weit überwiegend bei Schwacke. Versicherer weisen weiterhin auf die Rechtsprechung des Kammergerichtes hin und fordern eine Änderung pro Fracke. Doch das Landgericht antwortet, dass die OLG-Linie einen konkreten Sachvortrag erfordert, inwieweit im Einzelfall eine Schätzgrundlage nicht anwendbar sein soll. Dazu reicht es nicht, zu argumentieren, in Fraunhofer seine die Werte niedriger.
Die Kosten einer Reduzierung der Selbstbeteiligung im Schadenfall auf Null Euro sind ebenfalls zu ersetzen. Das ist nicht abhängig zu machen vom Bestehen einer Kaskoversicherung für das Unfallfahrzeug sondern soll die Risiken im Umgang mit dem aufgezwungenen Mietfahrzeug abdecken.

Zitiervorschlag: „Kein Fracke und kein Fraunhofer, wenn kein konkreter Sachvortrag“ 

„Konkrete Tatsachen, die vorliegend Zweifel an der Geeignetheit des Schwacke Automietpreisspiegel 2018 begründen könnten, hat die Beklagte nicht dargelegt; die pauschalen Einwendungen, die Gegenstand der allgemeinen Diskussionen sind, genügen dafür jedenfalls nicht (so auch Kammergericht, Urteil vom 02.09.2010 – 22 U 146/09 – am angegebenen Ort).“
Landgericht Berlin 42 S 19/23 vom 05.05.2023

Zitiervorschlag: „Kosten für Kasko Null immer zu ersetzen“

Auch der Zuschlag zu einer Vollkaskoversicherung ist ersatzfähig. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einen erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war.“ 
Landgericht Berlin 42 S 19/23 vom 05.05.2023

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-23

Amtsgericht Stuttgart 47 C 480/23 vom 24.05.2023

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht Fracke sondern Schwacke zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten anzuwenden.
2. Bei klassenkleinerer Anmietung wäre ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen unbillig.
3. Aufgrund der Sofortanmietung ist ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent auf den Grundwert des Normaltarifs im Rahmen der Erforderlichkeit für drei Tage zuzusprechen. 
4. Kosten erforderlicher Nebenleitungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Stuttgart spricht weitere Mietwagenkosten nach der Linie Schwacke plus Aufschlag plus Nebenkosten zu. Der Auffassung der Beklagten wird nicht gefolgt, weil in der Region, in der die Leistung erbracht wurde mit Fracke geschätzt wird, müsse das nun hier in Stuttgart auch so sein. Weil das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit gewesen ist, erkennt das Gericht auf eine eilbedürftige Anmietung und spricht den Aufschlag von 20 Prozent zu.

Bedeutung für die Praxis: In Stuttgart gilt weiterhin, dass Schwacke mit Blick auf den BGH die anwendbare Schätzgrundlage ist und lediglich konkreter auf den Fall bezogener Sachvortrag zu prüfen wäre. Daher reicht ein allgemeiner Verweis der Beklagten auf das Mischmodell Fracke nicht. 
Die Schätzung des Grundwertes des Normaltarifes erfolgt mit den Pauschalen Wochentarif, 3-Tagestarif und Tagestarif.
Auch wenn das dem Geschädigten gehörende Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt keine Winterreifen aufgezogen hatte, sieht es das Gericht je nach Anmietzeitpunkt für erforderlich an, dass der Mietwagen mit Winterreifen ausgerüstet ist und spricht auch diese Nebenkosten dann zu. 
Den unfallbedingten Aufschlag gibt es, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht mehr fahrfähig ist. Ein Fahrbedarf wird unterstellt, denn immerhin war der Geschädigte bis zum Unfall ja mit seinem Auto unterwegs, reduziert allerdings auf drei Tage, wofür eine Begründung fehlt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-23

Amtsgericht Stuttgart 47 C 480/23 vom 24.05.2023

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht Fracke sondern Schwacke zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten anzuwenden.
2. Bei klassenkleinerer Anmietung wäre ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen unbillig.
3. Aufgrund der Sofortanmietung ist ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent auf den Grundwert des Normaltarifs im Rahmen der Erforderlichkeit für drei Tage zuzusprechen. 
4. Kosten erforderlicher Nebenleitungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Stuttgart spricht weitere Mietwagenkosten nach der Linie Schwacke plus Aufschlag plus Nebenkosten zu. Der Auffassung der Beklagten wird nicht gefolgt, weil in der Region, in der die Leistung erbracht wurde mit Fracke geschätzt wird, müsse das nun hier in Stuttgart auch so sein. Weil das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit gewesen ist, erkennt das Gericht auf eine eilbedürftige Anmietung und spricht den Aufschlag von 20 Prozent zu.

Bedeutung für die Praxis: In Stuttgart gilt weiterhin, dass Schwacke mit Blick auf den BGH die anwendbare Schätzgrundlage ist und lediglich konkreter auf den Fall bezogener Sachvortrag zu prüfen wäre. Daher reicht ein allgemeiner Verweis der Beklagten auf das Mischmodell Fracke nicht. 
Die Schätzung des Grundwertes des Normaltarifes erfolgt mit den Pauschalen Wochentarif, 3-Tagestarif und Tagestarif.
Auch wenn das dem Geschädigten gehörende Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt keine Winterreifen aufgezogen hatte, sieht es das Gericht je nach Anmietzeitpunkt für erforderlich an, dass der Mietwagen mit Winterreifen ausgerüstet ist und spricht auch diese Nebenkosten dann zu. 
Den unfallbedingten Aufschlag gibt es, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht mehr fahrfähig ist. Ein Fahrbedarf wird unterstellt, denn immerhin war der Geschädigte bis zum Unfall ja mit seinem Auto unterwegs, reduziert allerdings auf drei Tage, wofür eine Begründung fehlt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31-23

Amtsgericht Hamburg St. Georg 916 C 55/23 vom 12.07.2023

1. Der vorgelegten Mietwagenrechnung kommt eine Indizwirkung für die Höhe der erforderlichen Kosten zu.
2. Bei einer Ersatzwagenanmietung zum Normaltarif verstößt der Geschädigte nicht gegen seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens, wenn er sich nicht nach Alternativen erkundigt.
3. Dem Geschädigten steht ein flexibel nutzbares Ersatzfahrzeug zu – ohne Einschränkungen bei der Kilometerbegrenzung und ohne eine verbindliche Angabe des Rückgabezeitpunktes.
4. Die Fraunhofer-Liste ist keine geeignete Schätzgrundlage und auch die Internetbeispiele der Beklagten begründen keinen Zweifel an der Erforderlichkeit der von der Klägerin verlangten Kosten.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellen und Abholen sind zusätzlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Hamburg St. Georg spricht dem Vermieter aus abgetretenem Recht die restlichen geforderten Mietwagenkosten vollständig zu und lehnt die Anwendung der Fraunhofer-Liste ab. In dem Verfahren hatte die Klägerin ein Parteigutachten des BAV vorgelegt, aus dem deutlich wurde, dass die Fraunhofer-Werte mit der Realität des Internet-Marktes für Mietwagen nicht viel gemein haben.

Bedeutung für die Praxis: Die Rechtsprechung in Hamburg wendet seit Jahren festgefahren Fraunhofer zur Schätzung des Normaltarifes an. Wie die Werte dort zustande kommen, ist bisher ungeklärt und sie passen nicht zur Realität der Internet-Preise. Das hat der BAV auch für den regionalen Markt in Hamburg aufgezeigt und der Kläger dem Gericht vorgelegt. Statt nach § 287 ZPO auf der Grundlage von Fraunhofer zu schätzen, sah das Gericht den Rechnungsbetrag als erforderlich an. Neben anderen Gründen verwies das Gericht auf den fehlenden Wert der konkreten Mietwagenklasse. Es ist nicht sicher, dass andere Gerichte den § 287 ebenso interpretieren würden, wichtig erscheint jedoch, dass das Gericht erkannt hat, dass weder die Fraunhofer-Werte noch von der Beklagten später recherchierte Internetpreise die Berechtigung der klägerischen Abrechnung in Zweifel ziehen können. 

Hinweis: Es ist nicht bekannt, ob das Urteil bereits rechtskräftig geworden ist.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31-23

Amtsgericht Hamburg St. Georg 916 C 55/23 vom 12.07.2023

1. Der vorgelegten Mietwagenrechnung kommt eine Indizwirkung für die Höhe der erforderlichen Kosten zu.
2. Bei einer Ersatzwagenanmietung zum Normaltarif verstößt der Geschädigte nicht gegen seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens, wenn er sich nicht nach Alterativen erkundigt.
3. Dem Geschädigten steht ein flexibel nutzbares Ersatzfahrzeug zu ohne Einschränkungen bei der Kilometerbegrenzung und ohne eine verbindliche Angabe des Rückgabezeitpunktes.
4. Die Fraunhofer-Liste ist keine geeignete Schätzgrundlage und auch die Internetbeispiele der Beklagten begründen keinen Zweifel an der Erforderlichkeit der von der Klägerin verlangten Kosten.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellen und Abholen sind zusätzlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Hamburg St. Georg spricht dem Vermieter aus abgetretenem Recht die restlichen geforderten Mietwagenkosten vollständig zu und lehnt die Anwendung der Fraunhofer-Liste ab. In dem Verfahren hatte die Klägerin ein Parteigutachten des BAV vorgelegt, aus dem deutlich wurde, dass die Fraunhofer-Werte mit der Realität des Internet-Marktes für Mietwagen nicht viel gemein haben.

Bedeutung für die Praxis: Die Rechtsprechung in Hamburg wendet seit Jahren festgefahren Fraunhofer zur Schätzung des Normaltarifes an. Wie die Werte dort zustande kommen, ist bisher ungeklärt und sie passen nicht zur Realität der Internet-Preise. Das hat der BAV auch für den regionalen Markt in Hamburg aufgezeigt und der Kläger dem Gericht vorgelegt. Statt nach § 287 ZPO auf der Grundlage von Fraunhofer zu schätzen, sah das Gericht den Rechnungsbetrag als erforderlich an. Neben anderen Gründen verwies das Gericht auf den fehlenden Wert der konkreten Mietwagenklasse. Es ist nicht sicher, dass andere Gerichte den § 287 ebenso interpretieren würden, wichtig erscheint jedoch, dass das Gericht erkannt hat, dass weder die Fraunhofer-Werte noch von der Beklagten später recherchierte Internetpreise die Berechtigung der klägerischen Abrechnung in Zweifel ziehen können.  

Hinweis: Es ist nicht bekannt, ob das Urteil bereits rechtskräftig geworden ist.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-23

Amtsgericht Goslar 8 C 29/23 vom 24.06.2023

1. Die zur Aktivlegitimation zunächst vorgelegte „Abtretung erfüllungshalber“ wird wegen Intransparenz und Verstoßes gegen § 307 BGB als unwirksam verworfen.
2. Die sodann erfolgte „Abtretung an Erfüllung statt“ ist gültig und der Kläger damit aktivlegitimiert.
3. Die mündlichen und schriftlichen Hinweise der Beklagten zu günstigeren Anmietmöglichkeiten bei Kooperationspartnern genügen nicht den Anforderungen an ein konkretes und zumutbares Angebot.
4. Der erforderliche Betrag für Ersatzmobilität wird mittels Mischmodell der Listen geschätzt, zuzüglich Nebenkosten bzgl. Haftungsreduzierung, Zustellen, Zusatzfahrer und Winterreifen.
5. Ein Eigenersparnisabzug erfolgt in Höhe von 10 Prozent auf den Schätzwert eines klassengleichen Fahrzeuges, ungeachtet einer klassenniedrigeren Vermietung.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Goslar weist den beklagtenseits erhobenen Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht gegen den Geschädigten zurück. Denn die Schädigerversicherung hat kein konkretes Ersatzwagenangebot unterbreitet. Der schadenersatzrechtlich erforderliche Betrag für Ersatzmobilität wird mittels Fracke plus Nebenkosten geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Ob die Erstabtretung letztlich als eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers wegen intransparenter Regelungen anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben. Der BGH lässt sich anders verstehen. Hilfreich war auch hier, wenn die Abtretung erfüllungshalber im Streit ist, eine Abtretung an Erfüllung statt nachzuschieben. Ein solcher Forderungskauf ist für den geschädigten ohne Risiko und daher steht die Frage der Benachteiligung nicht mehr im Raum.
Auch das Amtsgericht in Goslar gibt dem Schädiger bzw. seiner Versicherung auf, für eine Preisvorgabe zuvor ein konkretes und annahmefähiges Angebot zu unterbreiten, das den Anspruch des Geschädigten bedient. Allgemeine Hinweise auf Preise und Anbieter gelten nicht als Angebot.
Beim Thema Eigenersparnis urteilt des Gericht so, dass grundsätzlich vom Geschädigtenfahrzeug auszugehen und ein Abzug von 10 Prozent vorzunehmen ist, was tatsächlich vermietet wurde, spielt dann keine Rolle mehr.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-23

Amtsgericht Goslar 8 C 29/23 vom 24.06.2023 

1. Die zur Aktivlegitimation zunächst vorgelegte „Abtretung erfüllungshalber“ wird wegen Intransparenz und Verstoßes gegen § 307 BGB als unwirksam verworfen.
2. Die sodann erfolgte „Abtretung an Erfüllung statt“ ist gültig und der Kläger damit aktivlegitimiert.
3. Die mündlichen und schriftlichen Hinweise der Beklagten zu günstigeren Anmietmöglichkeiten bei Kooperationspartnern genügen nicht den Anforderungen an ein konkretes und zumutbares Angebot.
4. Der erforderliche Betrag für Ersatzmobilität wird mittels Mischmodell der Listen geschätzt, zuzüglich Nebenkosten bzgl. Haftungsreduzierung, Zustellen, Zusatzfahrer und Winterreifen.
5. Ein Eigenersparnisabzug erfolgt in Höhe von 10 Prozent auf den Schätzwert eines klassengleichen Fahrzeuges, ungeachtet einer klassenniedrigeren Vermietung.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Goslar weist den beklagtenseits erhobenen Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht gegen den Geschädigten zurück. Denn die Schädigerversicherung hat kein konkretes Ersatzwagenangebot unterbreitet. Der schadenersatzrechtlich erforderliche Betrag für Ersatzmobilität wird mittels Fracke plus Nebenkosten geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Ob die Erstabtretung letztlich als eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers wegen intransparenter Regelungen anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben. Der BGH lässt sich anders verstehen. Hilfreich war auch hier, wenn die Abtretung erfüllungshalber im Streit ist, eine Abtretung an Erfüllung statt nachzuschieben. Ein solcher Forderungskauf ist für den geschädigten ohne Risiko und daher steht die Frage der Benachteiligung nicht mehr im Raum.
Auch das Amtsgericht in Goslar gibt dem Schädiger bzw. seiner Versicherung auf, für eine Preisvorgabe zuvor ein konkretes und annahmefähiges Angebot zu unterbreiten, das den Anspruch des Geschädigten bedient. Allgemeine Hinweise auf Preise und Anbieter gelten nicht als Angebot.
Beim Thema Eigenersparnis urteilt des Gericht so, dass grundsätzlich vom Geschädigtenfahrzeug auszugehen und ein Abzug von 10 Prozent vorzunehmen ist, was tatsächlich vermietet wurde, spielt dann keine Rolle mehr.

BGH-Auffassung zur Direktvermittlung ist absurd

Immer wieder weist der Autor darauf hin, dass die BGH-Rechtsprechung zu § 254 BGB „Direktvermittlung von Mietwagenangeboten“, wie der sie zum Aktenzeichen VI ZR 141/18 geäußert hat, einfach falsch ist.

Der Leitsatz des vielzitierten Urteils lautet:

„Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde“

Und in Randziffer 21 heißt es:

„Ob der vom Geschädigten gewählte Tarif in diesem Sinne „erforderlich“ war, kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats allerdings offenbleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. Denn in diesem Fall ist der vom Geschädigten tatsächlich gewählte Tarif schon wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erstattungsfähig; zu erstatten sind dann nur die Kosten, die dem Geschädigten bei Inanspruchnahme des günstigeren Tarifs entstanden wären“

Randziffer 24:

„Dass sich ein ordentlicher und verständiger Mensch bei Vorliegen inhaltlich vergleichbarer Mietwagenangebote für das (im Streitfall: wesentlich) günstigere Angebot entscheiden würde, liegt jedenfalls dann auf der Hand, wenn – wie im Streitfall – Anhaltspunkte für die fehlende Seriosität des günstigeren Anbieters und seines Angebots nicht ersichtlich sind.“

Randziffer 31:

„Schließlich erweist sich auch die Rüge der Revision nicht als durchgreifend, das Berufungsgericht habe hinsichtlich Fall 1 außer Betracht gelassen, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten den Schaden bei Anmietung des Ersatzfahrzeugs durch den Geschädigten B. noch gar nicht gemeldet gehabt habe und eine Klärung lediglich in Aussicht gestellt worden sei. Dieser Umstand ist im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erheblich. Die sich aus dieser Vorschrift ergebende Obliegenheit des Geschädigten, den Schaden gering zu halten, ist in Kfz-Schadensfällen davon unabhängig, ob der Schädiger den Schadensfall bereits seinem Haftpflichtversicherer gemeldet hat. Auch macht die fehlende Zusage des Haftpflichtversicherers, den Schaden dem Grunde nach (voll) zu übernehmen, es dem Geschädigten nicht unzumutbar, eine ihm vom Haftpflichtversicherer aufgezeigte, für ihn ohne weiteres zugängliche günstigere Anmietmöglichkeit in Anspruch zu nehmen.“

Dem Versicherer obliegt hierbei allerdings die Beweislast, dass der Geschädigte bei der Wahl eines konkreten Mietwagenangebotes gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstoßen hat. Voraussetzung zur Maßgeblichkeit eines Direktvermittlungsangebotes ist, dass er dem Geschädigten ein konkretes und annahmefähiges und günstigeres Angebot unterbreitet hat. Soweit ist das ein allgemein anerkannter Grundsatz.

Jedoch ist auf zwei Probleme hinzuweisen:

1. Wie immer wieder festzustellen ist, werden keine konkreten Angebote unterbreitet. Oft fehlt es an konkreten Angaben zum Inhalt des Angebotes:

Was wird wann und wo von wem zu welchem Preis zur Verfügung gestellt?

Diese Angaben benötigt der Geschädigte, um ein vermeintliches Angebot zu prüfen und mit einem anderen Angebot zu vergleichen. Gerichte weisen unkonkrete Angebote als unerheblich zurück.

2. Noch gravierender ist die hoffentlich jedem einleuchtende Tatsache, dass ein Versicherer, der dem Geschädigten möglichst schnell anspruchsminimierende Vorgaben machen möchte, wenn er schnell sein will, für ein (Randziffer 21) zumutbares dessen konkreten Fall und Schadenersatzanspruch entsprechendes Angebot nicht die nötigen Informationen haben kann. Das ist der Regelfall. Der BGH scheint das in Randziffer 31 zu erkennen und sieht keinen Grund, warum der Geschädigte das „Angebot“ nicht annehmen müsste.

Der BGH ist also der Auffassung, dass der Versicherer für ein für den Geschädigten beachtliches Angebot nicht wissen muss,
– ob der Schaden wirklich passiert ist
– ob der Schädiger bei ihm haftpflichtversichert ist
– welchen Anspruch der Geschädigte tatsächlich hat.

Und dementsprechend läuft das dann in der Praxis auch ab:

Die DEVK macht dem Geschädigten Vorgaben und behauptet, dass genau die benötigte Ersatzmobilität bei Unternehmen XY für 49 Euro brutto pro Tag bereitsteht. Laut Regulierungsschreiben werden dann 30 Euro mehr bezahlt, da sich herausgestellt hat, dass für 49 Euro der Ersatzbedarf – wie er sich dann wohl erst später konkretisiert hat – für 49 Euro nicht zu decken war. 

Was macht der BGH da? Seine Rechtsprechung lautet: Der Versicherer darf behaupten was er will. Es spielt für die Frage der Schadenminderungspflicht keine Rolle, ob es Unsinn ist. Den Geschädigten bindet es trotzdem, auch wenn es ins Blaue hinein behauptet wurde? Vielleicht wissen die höchsten deutschen Zivilrichter nicht genug über die Abläufe in der Schadenregulierung?

Regulierungsschreiben 79 statt 49 Euro pro Tag ansehen 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-23

Amtsgericht Schleiden 9 C 13/22 vom 10.07.2023

1. Die Vorwürfe der Beklagten gegen den Geschädigten, er habe durch die Missachtung einer ihm angebotenen günstigen Anmietmöglichkeit gegen seine Schadenminderungsobliegenheit verstoßen, wird zurückgewiesen.
2. Die Behauptung der Beklagten dazu, dass dem Geschädigten überhaupt ein Mietwagenangebot unterbreitet wurde, erweist sich (mal wieder) als vollkommen aus der Luft gegriffen.
3. Erforderliche Kosten der Ersatzmobilität werden nach dem Mittelwert der Listen Fracke plus unfallbedingtem Aufschlag in Höhe von 20 Prozent bestimmt.
4. Kosten von erforderlichen Zusatzleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellen/Abholen und wintertaugliche Bereifung sind ebenso vom Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer zu erstatten.

Zusammenfassung: Der Streit vor dem Amtsgericht Schleiden um die Frage, ob dem Geschädigten ein günstigeres Mietwagenangebot unterbreitet wurde, ergibt, dass sich die Beklagte das Direktvermittlungsangebot entweder ausgedacht hat oder sie das zumindest trotz einer von der Schadenregulierungsabteilung gefertigten einseitigen Gesprächsnotiz nicht beweisen kann. Denn der Geschädigte verneinte eindeutig, ein solches Angebot überhaupt erhalten zu haben. Sodann entscheidet das Gericht nach Mischmodell plus Aufschlag und Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Der Streit um die Frage der Verletzung der Schadenminderungspflicht nimmt zu. Gibt es wie hier den frühen Kontakt der Schädigerversicherung mit dem ahnungslosen Geschädigten, erhält dieser meist aber kein konkretes Ersatzwagenangebot und ist daher an den genannten Preis nicht gebunden. 
Hier jedoch hat es das behauptete Mietwagenangebot nicht gegeben. Über einen ähnlichen Fall von Märchenerzählerei hatten wir bereits mit einem Newsletter in 2022 aufmerksam gemacht.
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-22
Wer auch einen solchen Fall kennt, macht sich hier sehr beliebt, wenn er diesen an uns weitergibt.
Das einseitig gefertigte Gesprächsprotokoll offenbart außerdem, dass – wenn das Gespräch denn stattgefunden hätte – der Geschädigte eine viel zu niedrige Mietwagenklasse erhalten hätte, denn diese ist im Protokoll als „4“ festgehalten. Der Anspruch bestand jedoch für ein Fahrzeug der Gruppe 07, gemietet wurde klassenkleiner die Gruppe 06. Auch hier hat der Versicherer also versucht, den Geschädigten über den Tisch zu ziehen und seinen bestehenden Schadenersatzanspruch unrechtmäßig zu beschneiden.
Und so liegt letztlich der von der Beklagten zu erstattende Betrag drei Mal höher als das, was sie zuvor freiwillig bezahlt hatte.

 

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-23

Amtsgericht Schleiden 9 C 13/22 vom 10.07.2023

1. Die Vorwürfe der Beklagten gegen den Geschädigten, er habe durch die Missachtung einer ihm angebotenen günstigen Anmietmöglichkeit gegen seine Schadenminderungsobliegenheit verstoßen, wird zurückgewiesen.
2. Die Behauptung der Beklagten dazu, dass dem Geschädigten überhaupt ein Mietwagenangebot unterbreitet wurde, erweist sich (mal wieder) als vollkommen aus der Luft gegriffen.
3. Erforderliche Kosten der Ersatzmobilität werden nach dem Mittelwert der Listen Fracke plus unfallbedingtem Aufschlag in Höhe von 20 Prozent bestimmt.
4. Kosten von erforderlichen Zusatzleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellen/Abholen und wintertaugliche Bereifung sind ebenso vom Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer zu erstatten.

Zusammenfassung: Der Streit vor dem Amtsgericht Schleiden um die Frage, ob dem Geschädigten ein günstigeres Mietwagenangebot unterbreitet wurde, ergibt, dass sich die Beklagte das Direktvermittlungsangebot entweder ausgedacht hat oder sie das zumindest trotz einer von der Schadenregulierungsabteilung gefertigten einseitigen Gesprächsnotiz nicht beweisen kann. Denn der Geschädigte verneinte eindeutig, ein solches Angebot überhaupt erhalten zu haben. Sodann entscheidet das Gericht nach Mischmodell plus Aufschlag und Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Der Streit um die Frage der Verletzung der Schadenminderungspflicht nimmt zu. Gibt es wie hier den frühen Kontakt der Schädigerversicherung mit dem ahnungslosen Geschädigten, erhält dieser meist aber kein konkretes Ersatzwagenangebot und ist daher an den genannten Preis nicht gebunden. 
Hier jedoch hat es das behauptete Mietwagenangebot nicht gegeben. Über einen ähnlichen Fall von Märchenerzählerei hatten wir bereits mit einem Newsletter in 2022 aufmerksam gemacht.
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-22
Wer auch einen solchen Fall kennt, macht sich hier sehr beliebt, wenn er diesen an uns weitergibt.
Das einseitig gefertigte Gesprächsprotokoll offenbart außerdem, dass – wenn das Gespräch denn stattgefunden hätte – der Geschädigte eine viel zu niedrige Mietwagenklasse erhalten hätte, denn diese ist im Protokoll als „4“ festgehalten. Der Anspruch bestand jedoch für ein Fahrzeug der Gruppe 07, gemietet wurde klassenkleiner die Gruppe 06. Auch hier hat der Versicherer also versucht, den Geschädigten über den Tisch zu ziehen und seinen bestehenden Schadenersatzanspruch unrechtmäßig zu beschneiden.
Und so liegt letztlich der von der Beklagten zu erstattende Betrag drei Mal höher als das, was sie zuvor freiwillig bezahlt hatte.

 

 

 

Unterstützung im Streit mit Versicherungen

Die Praxis zeigt, dass es sehr hilfreich sein kann, den Gerichten mit eigenen Internetbeispielen aufzuzeigen, dass regionale und zum Anmietzeitpunkt vorherrschende Internetpreise weit höher lagen, als es der Fraunhofer-Mittelwert suggeriert. Viele Vermieter bauen bereits auf die Unterstützung des Bundesverband der Autovermieter, wenn es zum Beispiel um die Frage geht: „Wie hoch lag der Preis zum Beispiel bei Europcar oder Sixt tatsächlich in 2021 in weiten Räumen Thüringens wie Gera, Erfurt und Jena ?“ Hier kann ein umfangreiches BAV-Gutachten zu der Frage helfen, was von den Fraunhofer-Werten zu halten ist. Der BAV kann aber auch in seiner großen Screenshot-Datenbank schauen, was passend zum konkreten Fall vorliegt und einen Schriftsatzbaustein erstellen, der auf konkrete Angebote inkl. der Screenshots aufbaut.

Das Ziel sollte darin bestehen, sich nicht damit zufrieden zu geben, dass die Gerichte Fraunhofer als anwendbare Schätzgrundlage im Rahmen Fracke ansehen. … und ohne eine solche Argumentation sogar immer die Gefahr droht, dass Gerichte von Schwacke zu Fracke oder von Fracke zu Fraunhofer umschwenken.

In unserer Datenbank sind inzwischen ca. 50.000 Beispiele abgelegt. Wollen Sie sich helfen lassen und gegenüber den Haftpflichtversicherern nicht kampflos aufgeben? Dann nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.

Nur ein Beispiel:

Was kostet eine Woche Mietwagengruppe 04 in 2021 ohne Nebenkosten bei Sixt mit Vorkasse, Kaution, Buchung im Internet, feste Mietdauer usw.?

Fraunhofer weist für die PLZ 99 Mietwagengruppe 05 (04 gibt es nicht) pro Woche 282,81 Euro !!! aus. Damit arbeiten die Gerichte, wenn sie rein Fraunhofer anwenden oder Fracke berechnen.

Und die Realität sagt:

663,00 Euro pro Woche wären korrekt, siehe folgende Abbildung (Screenshot).

Das ist mehr als das Doppelte und liegt eher im Bereich Schwacke, trotz der Internetbedingungen wie kaution, Vorkasse…

Warum lassen wir uns das gefallen? Es lohnt sich doch, den Rest der Mietwagenrechnung nicht einfach auszubuchen.

 

 

 

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-23

Amtsgericht Pforzheim 4 C 1698/22 vom 28.03.2023

1. Die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten sind anhand der „Fracke“-Methode zu bestimmen.
2. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung sind hinzuzusetzen.
3. Da ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet wurde, entfällt ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen.
4. Der Geschädigte hatte keine günstigere Anmietmöglichkeit ausgeschlagen und daher nicht gegen seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens verstoßen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Pforzheim widerspricht der Beklagten darin, dass dem Geschädigten mittels eines zumutbaren und annahmefähigen Mietwagenvermittlungsangebotes eine Preisvorgabe gemacht worden sein soll. Daher wird der Mietwagen-Normaltarif mit dem Mischmodell geschätzt, zuzüglich Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte hatte den frühzeitigen Kontakt zum Geschädigten gesucht, um ihm Preisvorgaben zu machen. Gerichte prüfen, ob dabei ein konkretes und ohne Weiteres zugängliches Mietwagen-Angebot abgegeben wurde. Zwar hatte ein Schadensachbearbeiter auf eine Anmietmöglichkeit zu ausgehandelten „Alles inklusive Minimalpreisen“ bei Enterprise hingewiesen. Doch handelte es sich nicht um ein konkretes und verbindliches Ersatzwagenangebot.
Konkret wäre ein Angebot, wenn dem Geschädigten ein bestimmtes reales Fahrzeug inkl. seiner Details (um es auf seinen Anspruch auf vergleichbare Ersatzmobilität hin prüfen (lassen) zu können) für einen bestimmten Ort und einen bestimmten Zeitpunkt verbindlich, mit Preisangabe und Angabe der inkludierten Zusatzleistungen zugesichert würde (um nur noch „JA“ zu sagen). Das tun Versicherer jedoch nicht. In der Folge kann der Geschädigte nicht sicher sein, ob das Fahrzeug seinem Schadenersatzanspruch entspricht und es nicht mit anderen freien Marktangeboten vergleichen. Ob er also gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen würde, kann er ex ante nicht wissen. Daher ist es ihm ex post auch nicht vorzuwerfen und es  besteht für ihn keine Preisvorgabe, das eigentliche Ziel der Schädiger-Versicherung.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-23

Amtsgericht Pforzheim 4 C 1698/22 vom 28.03.2023

1. Die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten sind anhand der „Fracke“-Methode zu bestimmen.
2. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung sind hinzuzusetzen.
3. Da ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet wurde, entfällt ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen.
4. Der Geschädigte hatte keine günstigere Anmietmöglichkeit ausgeschlagen und daher nicht gegen seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens verstoßen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Pforzheim widerspricht der Beklagten darin, dass dem Geschädigten mittels eines zumutbaren und annahmefähigen Mietwagenvermittlungsangebotes eine Preisvorgabe gemacht worden sein soll. Daher wird der Mietwagen-Normaltarif mit dem Mischmodell geschätzt, zuzüglich Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte hatte den frühzeitigen Kontakt zum Geschädigten gesucht, um ihm Preisvorgaben zu machen. Gerichte prüfen, ob dabei ein konkretes und ohne weiteres zugängliches Mietwagen-Angebot abgegeben wurde. Zwar hatte ein Schadensachbearbeiter auf eine Anmietmöglichkeit zu ausgehandelten „Alles inklusive Minimalpreisen“ bei Enterprise hingewiesen. Doch handelte es sich nicht um ein konkretes und verbindliches Ersatzwagenangebot.
Konkret wäre ein Angebot, wenn dem Geschädigten ein bestimmtes reales Fahrzeug inkl. seiner Details (um es auf seinen Anspruch auf vergleichbare Ersatzmobilität hin prüfen (lassen) zu können) für einen bestimmten Ort und einen bestimmten Zeitpunkt verbindlich, mit Preisangabe und Angabe der inkludierten Zusatzleistungen zugesichert würde (um nur noch „JA“ zu sagen). Das tun Versicherer jedoch nicht. In der Folge kann der Geschädigte nicht sicher sein, ob das Fahrzeug seinem Schadenersatzanspruch entspricht und es nicht mit anderen freien Marktangeboten vergleichen. Ob er also gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen würde, kann er ex ante nicht wissen. Daher ist es ihm ex post auch nicht vorzuwerfen und besteht für ihn keine Preisvorgabe, das eigentliche Ziel der Schädiger-Versicherung.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27-23

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken 1 U 100/22 vom 01.03.2023
(Vorinstanz: Landgericht Kaiserslautern 3 O 540/20 vom 29.04.2022)

1. Grundsätzlich können Mietwagenkosten über die im Gutachten veranschlagte Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer hinaus im Rahmen der konkret entstandenen Dauer ersetzt verlangt werden.
2. Eine generelle Pflicht zur Vorfinanzierung der Schadenbeseitigung besteht für den Geschädigten nicht.
3. Zur Schätzung der Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten wird der Mittelwert der Listen angewendet.
4. Zur Schadenschätzung werden die Pauschalen der Listen für Wochen, 3 Tage und Tageswert addiert.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine Anhängezugvorrichtung sind vom Schädiger zu erstatten.
6. Least der Geschädigte während einer langen Ausfalldauer ein Zweitfahrzeug, entfällt ab diesem Zeitpunkt sein Anspruch auf Nutzungsausfall, da ihm die ersatzweise Nutzung dieses kleineren Fahrzeuges zumutbar war und keine fühlbare Entbehrung mehr vorlag. Zu erstatten ist sodann stattdessen lediglich die Leasingrate des Zweitwagens.
7. Durch die Anmietung eines klassenhöheren Fahrzeuges entstandene Mehrkosten sind vom Schädiger nicht zu ersetzen.

Zusammenfassung: Das Pfälzische Oberlandesgericht hebt eine erstinstanzliche Entscheidung auf. Es spricht geforderte restliche Mietwagenkosten zum Teil zu, nicht jedoch weiteren Nutzungsausfall für einen Zeitraum der Verfügbarkeit eines Zweitwagens. Eine allgemeine Vorfinanzierungspflicht des Geschädigten etwa aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes oder der Pflicht zur Schadengeringhaltung lehnt das Gericht ab. Für die Zeit des Ersatzwagenanspruchs wird der Schadenersatzbetrag mittels Fracke zuzüglich Nebenkosten geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil ist ein Beispiel dafür, dass sehr selten mit dem Mietwagenthema befasste Oberlandesgerichte, zwar wichtige Grundzüge des Schadenersatzrechts anwenden. Im Detail haben sie jedoch immer wieder erhebliche Schwierigkeiten, in den Instanzen überwiegend geklärte und am BGH orientierte Linien umzusetzen.
Zunächst liegt das Gericht ganz auf BGH-Linie in dem Punkt, dass dem Geschädigten nicht automatisch zu unterstellen ist, er könne und müsse die Schadenbeseitigung aus eigenen Mitteln vorfinanzieren. Eine solche Pflicht bestehe nur in engen Grenzen. Im konkreten Fall verwies die Beklagte auf ein geerbtes Haus. Das 
Gericht weist die Logik zurück, dass, wer ein Haus habe, habe auch verfügbare finanzielle Mittel, um sie im Interesse des Schädigers einzusetzen. Der bei einem längeren Ausfall notwendige Warnhinweis an den Versicherer, dass auflaufende Kosten für den Mobilitätsentzug auf ihn zukommen, wenn er die Regulierung nicht zeitnah erledigt, war hier erfolgt. Es reichte dazu aus, dass im Zusammenhang mit der fehlenden Möglichkeit einer Vorfinanzierung nur um eine schnelle Bearbeitung gebeten und nicht konkret auf entstehende weitere Kosten hingewiesen wurde.
Der Senat hat im Zuge der Bestimmung der Höhe erforderlicher Kosten (Fraunhofer-Wert) die Mietwagenklasse anstatt mit dem Mittelwert der Schwacke-Mietwagenklasse mit der Acriss-Einteilung von Mietfahrzeugen gearbeitet. Diese Art der Fahrzeugklassifizierung ist den Angeboten von Internetanbietern entnommen. Von einem 4-stelligen Acriss-Code, der lediglich Beispielfahrzeuge von Internetanbietern kennzeichnet, wurde lediglich die erste Stelle angewendet. Es ergibt sich eine Streubreite möglicher Werte, die in der Schadenregulierung zu absurden Ergebnissen führt. Eine Acriss-Klassifizierung ist für die Bestimmung eines vergleichbaren Fahrzeuges daher völlig ungeeignet und kommt in der Rechtsprechung aus diesem Grund eigentlich bisher nicht vor.
Bei der Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Haftungsreduzierung folgt der Senat nicht dem BGH sondern den Argumenten der Versicherer. Diese Kosten seien schadenersatzrechtlich 
nur erstattungsfähig nach Prüfung des Vorliegens einer Kaskoversicherung des Geschädigtenfahrzeugs. Zu erstatten wären sie also vermutlich nur, wenn für das beschädigte Fahrzeug eine ähnliche Selbstbeteiligung der Kasko, also unter 500 Euro abgeschlossen wäre. Der BGH sieht das vollkommen anders: Auch Kosten einer SB=0 sind vom Schädiger zu erstatten und das unabhängig vom beschädigten Fahrzeug. Der BGH sieht den Mietvertrag und die Risiken für den Geschädigten bei Beschädigung des Mietwagens, die ihm von Schädiger mit dem Unfall aufgezwungen wurden. Und das ist schadenrechtlich logisch.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27-23

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken 1 U 100/22 vom 01.03.2023
(Vorinstanz: Landgericht Kaiserslautern 3 O 540/20 vom 29.04.2022)

1. Grundsätzlich können Mietwagenkosten über die im Gutachten veranschlagte Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer hinaus im Rahmen der konkret entstandenen Dauer ersetzt verlangt werden.
2. Eine generelle Pflicht zur Vorfinanzierung der Schadenbeseitigung besteht für den Geschädigten nicht.
3. Zur Schätzung der Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten wird der Mittelwert der Listen angewendet.
4. Zur Schadenschätzung werden die Pauschalen der Listen für Wochen, 3 Tage und Tageswert addiert.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine Anhängezugvorrichtung sind vom Schädiger zu erstatten.
6. Least der Geschädigte während einer langen Ausfalldauer ein Zweitfahrzeug, entfällt ab diesem Zeitpunkt sein Anspruch auf Nutzungsausfall, da ihm die ersatzweise Nutzung dieses kleineren Fahrzeuges zumutbar war und keine fühlbare Entbehrung mehr vorlag. Zu erstatten ist sodann stattdessen lediglich die Leasingrate des Zweitwagens.
7. Durch die Anmietung eines klassenhöheren Fahrzeuges entstandene Mehrkosten sind vom Schädiger nicht zu ersetzen.

Zusammenfassung: Das Pfälzische Oberlandesgericht hebt eine erstinstanzliche Entscheidung auf. Es spricht geforderte restliche Mietwagenkosten zum Teil zu, nicht jedoch weiteren Nutzungsausfall für einen Zeitraum der Verfügbarkeit eines Zweitwagens. Eine allgemeine Vorfinanzierungspflicht des Geschädigten etwa aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes oder der Pflicht zur Schadengeringhaltung lehnt das Gericht ab. Für die Zeit des Ersatzwagenanspruchs wird der Schadenersatzbetrag mittels Fracke zuzüglich Nebenkosten geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil ist ein Beispiel dafür, dass sehr selten mit dem Mietwagenthema befasste Oberlandesgerichte, zwar wichtige Grundzüge des Schadenersatzrechts anwenden. Im Detail haben sie jedoch immer wieder erhebliche Schwierigkeiten, in den Instanzen überwiegend geklärte und am BGH orientierte Linien umzusetzen.
Zunächst liegt das Gericht ganz auf BGH-Linie in dem Punkt, dass dem Geschädigten nicht automatisch zu unterstellen ist, er könne und müsse die Schadenbeseitigung aus eigenen Mitteln vorfinanzieren. Eine solche Pflicht bestehe nur in engen Grenzen. Im konkreten Fall verwies die Beklagte auf ein geerbtes Haus. Das
Gericht weist die Logik zurück, dass, wer ein Haus habe, habe auch verfügbare finanzielle Mittel, um sie im Interesse des Schädigers einzusetzen. Der bei einem längeren Ausfall notwendige Warnhinweis an den Versicherer, dass auflaufende Kosten für den Mobilitätsentzug auf ihn zukommen, wenn er die Regulierung nicht zeitnah erledigt, war hier erfolgt. Es reichte dazu aus, dass im Zusammenhang mit der fehlenden Möglichkeit einer Vorfinanzierung nur um eine schnelle Bearbeitung gebeten und nicht konkret auf entstehende weitere Kosten hingewiesen wurde.
Der Senat hat im Zuge der Bestimmung der Höhe erforderlicher Kosten (Fraunhofer-Wert) die Mietwagenklasse anstatt mit dem Mittelwert der Schwacke-Mietwagenklasse mit der Acriss-Einteilung von Mietfahrzeugen gearbeitet. Diese Art der Fahrzeugklassifizierung ist den Angeboten von Internetanbietern entnommen. Von einem 4-stelligen Acriss-Code, der lediglich Beispielfahrzeuge von Internetanbietern kennzeichnet, wurde lediglich die erste Stelle angewendet. Es ergibt sich eine Streubreite möglicher Werte, die in der Schadenregulierung zu absurden Ergebnissen führt. Eine Acriss-Klassifizierung ist für die Bestimmung eines vergleichbaren Fahrzeuges daher völlig ungeeignet und kommt in der Rechtsprechung aus diesem Grund eigentlich bisher nicht vor.
Bei der Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Haftungsreduzierung folgt der Senat nicht dem BGH sondern den Argumenten der Versicherer. Diese Kosten seien schadenersatzrechtlich
nur erstattungsfähig nach Prüfung des Vorliegens einer Kaskoversicherung des Geschädigtenfahrzeugs. Zu erstatten wären sie also vermutlich nur, wenn für das beschädigte Fahrzeug eine ähnliche Selbstbeteiligung der Kasko, also unter 500 Euro abgeschlossen wäre. Der BGH sieht das vollkommen anders: Auch Kosten einer SB=0 sind vom Schädiger zu erstatten und das unabhängig vom beschädigten Fahrzeug. Der BGH sieht den Mietvertrag und die Risiken für den Geschädigten bei Beschädigung des Mietwagens, die ihm von Schädiger mit dem Unfall aufgezwungen wurden. Und das ist schadenrechtlich logisch.

 

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26-23

Amtsgericht Schwäbisch Gmünd 5 C 617/22 vom 01.06..2023

1. Die Geschädigte hat mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Marktpreis nicht gegen ihre Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstoßen.
2. Eine Mietpreisvorgabe an den Geschädigten bedeutet für ihn keine Sicherheit, zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort mobil zu sein und er kann sich dann am Normalmarkt zum Marktpreis einen Mietwagen nehmen. 
3. Die Schätzung der erforderlichen Kosten erfolgt anhand des Mischmodells der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
4. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen von 10 Prozent vom Grundpreis erscheint angemessen.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd spricht restlichen Schadenersatz nach Mischmodell zuzüglich Nebenkosten zu. Der Versicherer meinte, den Schaden ausreichend reguliert zu haben, da er die Geschädigte überzeugt hatte, einen von ihr vermittelten Ersatzwagen anzumieten. Doch dieser wurde nicht geliefert und die Beklagte musste nun die Differenz zu dem statt dessen genutzten Mietwagen zahlen.

Bedeutung für die Praxis: Der Schädiger war schnell genug am Geschädigten, diesem ein „Angebot“ für einen Ersatzwagen zu offerieren und der ließ sich auch darauf ein. Damit war der Geschädigte aber nur so lange an den vereinbarten Minimal-Preis gebunden, bis der vermittelte Anbieter trotz Zusage nicht liefern konnte oder wollte. Das Gericht gestand der Geschädigten zu, sich sodann einen Ersatzwagen von einem anderen Anbieter zum Marktpreis zu besorgen und verurteilte den Schädiger zur Restzahlung in Höhe Fracke plus Nebenkosten.
Kritisch zu sehen ist die Passage der Urteilsbegründung, in der der Kläger wohl konkret gegenüber dem Gericht verdeutlichen musste, vor Ort nach Feststellung der Nichtlieferung des vereinbarten Ersatzwagens auch auf einen Mietwagen wirklich angewiesen zu sein. Sofern das Gericht damit ausdrücken will, dass es ja auch sein könne, dass ein Geschädigter auf sein beschädigtes Fahrzeug ohne weiteres verzichten könne, wäre das ein krasser Gegensatz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Auch in der Frage der Höhe erstattungsfähiger Nebenkosten wird es schwierig. Hier wird der Anspruch des Geschädigten beschnitten. Das Gericht setzt zur Bestimmung des erstattungsfähigen Betrages den Rechnungsbetrag der Unterpositionen aus der Mietwagenrechnung an, z.B. für Zusatzfahrer oder Zustellen/Abholen. Das ist klassisches Rosinen-Picken zum Nachteil des Geschädigten. Wenn der Grundwert aus den Listen geschätzt wird, dann sind alle anderen Positionen ebenso aus den Listen zu verwenden. Denn die Listenwerte sind ein arithmetische Mittel aus vielen Werten tatsächlicher Angebote. Der eine Anbieter ist im Grundpreis etwas günstiger, der andere bei Nebenleistungen. Letztlich zählt der Gesamtpreis und wenn der mit einem geschätzten Wert aus Listen verglichen wird, dann sind alle Teilleistungen aus der Liste anzuwenden und am Ende der Gesamtrechnungsbetrag dem Gesamt-Listenwert gegenüberzustellen. Nur das ist logisch und berücksichtigt Marktgepflogenheiten und Ansprüche des Geschädigten vollumfänglich.
Das Urteil verdeutlicht, dass die „freundlichen Angebote“ der Haftpflichtversicherer nicht im Interesse des Geschädigten sind und man sich nach einem unverschuldeten Unfall nicht auf einen frühen Kontakt mit dem Versicherer des Schädigers einlassen sollte. Zunächst sind der eigene Anwalt und der eigene Sachverständiger eine gute Wahl. An den Geschädigten übergebene Informationen des Schädigerversicherers können so wirken, dass sich der Schadenersatzanspruch reduziert, der Geschädigte einen Teil seiner Ansprüche und Wahlmöglichkeiten verliert. Informationen werden zu Vorgaben. Versicherer behaupten dabei einfach, dass ein konkreter passender Mietwagen zur Verfügung steht, haben es aber i.d.R. nicht konkret geprüft. Sie haben zumeist gar keine Möglichkeit, in der gebotenen Eile den im Vergleich zum beschädigten Fahrzeug passenden Ersatzwagen zu bestimmen und bei ihrem Kooperationspartner festzumachen. Es müsste ein zum konkreten Anspruch des Geschädigten passender Mietwagen sein, der auch für den Anmietort und den Anmietzeitpunkt konkret reserviert wird und zur Verfügung gestellt wird. Doch so läuft es nicht. Es wird einfach behauptet, dass man das Passende liefern kann zum Preis X. Mitarbeiter der Versicherer sind geschult darin, die behaupteten Dinge in ihren Systemen sodann trotzdem festzuhalten.
Und noch schlimmer: Stellt sich später heraus, dass das Versprechen ein leeres Versprechen war, wird nicht etwa der höhere Schadenersatzanspruch umstandslos bezahlt. Man will den Geschädigten weiter an den Preis des nicht gelieferten Ersatzfahrzeuges binden. Seinen ihm zustehenden Schadenersatz bekommt hier dann nur der, der sich die Mühe und den Ärger antut, gegen den Unfallgegner bzw. seinen Versicherer vor Gericht zu ziehen. Das sind dann oft nur die Geschädigten mit Rechtsschutzversicherung.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25-23

Landgericht Schweinfurt 23 O 846/22 vom 20.03.2023

1. Eine überlange Mietdauer hat der Geschädigte nicht zu vertreten, wenn Reparatur-Teile nachweislich nicht früher zur Verfügung standen. Ein solches Risiko hat der Schädiger zu tragen.
2. Der Geschädigte hätte sich nicht – wie die Beklagte meint – statt des Ersatzwagens vom Autovermieter einen günstigeren Werkstattersatzwagen des Reparaturbetriebes geben lassen müssen.
3. Mietwagenkosten sind für die gesamte Zeit des tatsächlichen Mobilitäts-Entzugs geschuldet und nicht lediglich für den Zeitraum einer zeitnahen Reparatur.
4. Die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten wird anhand der Schwacke-Liste bestimmt.
5. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten von drei Prozent ist als angemessen anzusehen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Schweinfurt weist alle – teilweise absurden – Argumente der Beklagten gegen den Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten für eine verzögerte Reparaturdauer zurück und bestätigt die erhöhte Schadenersatzforderung gegen den Schädiger vollständig. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten werden mittels Schwacke geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Der Geschädigte kann Schadenersatz im Rahmen der erforderlichen Kosten verlangen und selbst entscheiden, wie er den Zustand wiederherstellt, der vor dem Unfallereignis bestand. Wenn objektive und von ihm nicht zu beeinflussende Tatsachen der Grund für eine überlange Reparaturdauer und damit Mietdauer sind, hat er das nicht zu vertreten. Das Risiko dafür liegt beim Schädiger. Dieses Prinzip widerstrebt den Versicherern, und so stellen sie sich als Opfer dar, die den viel zu hohen Schadenersatz zahlen müssen. Hier in diesem Fall meinte die Beklagte, dass der Geschädigte aus Gründen der Pflicht zur Geringhaltung des Schadens lediglich das Recht auf einen günstigeren Werkstattersatzwagen des Reparaturbetriebes gehabt habe und nicht auf einen Mietwagen zum Marktpreis. Auch an einem anderen Punkt versucht der Versicherer, die Prinzipien des Schadenersatzes zu verdrehen. Der Geschädigte sei verantwortlich für eine zeitnahe Reparatur. Der Versicherer sieht sich als Opfer, das bei der konkreten Schadenbeseitigung nicht mitspielen darf und seine Hebel nicht ansetzen kann. Man ignoriert, dass der Geschädigte das Opfer ist und von der Rechtsprechung insofern geschützt wird, dass er den Weg der Schadenbeseitigung bestimmen kann und in den Grenzen der Erforderlichkeit und der Schadenminderungspflicht den entstehenden Schadenersatzbetrag ersetzt verlangen darf.

Das Urteil ist rechtskräftig, der Versicherer wollte damit nicht zum OLG.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25-23

Landgericht Schweinfurt 23 O 846/22 vom 20.03.2023

1. Eine überlange Mietdauer hat der Geschädigte nicht zu vertreten, wenn Reparatur-Teile nachweislich nicht früher zur Verfügung standen. Ein solches Risiko hat der Schädiger zu tragen.
2. Der Geschädigte hätte sich nicht – wie die Beklagte meint – statt des Ersatzwagens vom Autovermieter einen günstigeren Werkstattersatzwagen des Reparaturbetriebes geben lassen müssen.
3. Mietwagenkosten sind für die gesamte Zeit des tatsächlichen Mobilitäts-Entzugs geschuldet und nicht lediglich für den Zeitraum einer zeitnahen Reparatur.
4. Die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten wird anhand der Schwacke-Liste bestimmt.
5. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten von drei Prozent ist als angemessen anzusehen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Schweinfurt weist alle – teilweise absurden – Argumente der Beklagten gegen den Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten für eine verzögerte Reparaturdauer zurück und bestätigt die erhöhte Schadenersatzforderung gegen den Schädiger vollständig. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten werden mittels Schwacke geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Der Geschädigte kann Schadenersatz im Rahmen der erforderlichen Kosten verlangen und selbst entscheiden, wie er den Zustand wiederherstellt, der vor dem Unfallereignis bestand. Wenn objektive und von ihm nicht zu beeinflussende Tatsachen der Grund für eine überlange Reparaturdauer und damit Mietdauer sind, hat er das nicht zu vertreten. Das Risiko dafür liegt beim Schädiger. Dieses Prinzip widerstrebt den Versicherern, und so stellen sie sich als Opfer dar, die den viel zu hohen Schadenersatz zahlen müssen. Hier in diesem Fall meinte die Beklagte, dass der Geschädigte aus Gründen der Pflicht zur Geringhaltung des Schadens lediglich das Recht auf einen günstigeren Werkstattersatzwagen des Reparaturbetriebes gehabt habe und nicht auf einen Mietwagen zum Marktpreis. Auch an einem anderen Punkt versucht der Versicherer, die Prinzipien des Schadenersatzes zu verdrehen. Der Geschädigte sei verantwortlich für eine zeitnahe Reparatur. Der Versicherer sieht sich als Opfer, das bei der konkreten Schadenbeseitigung nicht mitspielen darf und seine Hebel nicht ansetzen kann. Man ignoriert, dass der Geschädigte das Opfer ist und von der Rechtsprechung insofern geschützt wird, dass er den Weg der Schadenbeseitigung bestimmen kann und in den Grenzen der Erforderlichkeit und der Schadenminderungspflicht den entstehenden Schadenersatzbetrag ersetzt verlangen darf.

Das Urteil ist rechtskräftig, der Versicherer wollte damit nicht zum OLG.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24-23

Oberverwaltungsgericht Münster 8 A 2361/22 vom 31.05.2023 
(Vorinstanz Verwaltungsgericht Köln 18 K 3600/22 vom 28.10.2022)

1. Die behördlich verfügte Fahrtenbuchauflage für ein Fahrzeug der Klägerin und das bestätigende erstinstanzliche Urteil des VG in Köln werden aufgehoben.
2. Die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage setzt u.a. voraus, dass eine Täterfeststellung unmöglich oder unzumutbar gewesen ist.  
3. Sofern die Ermittlungen der Behörde – wie hier – eingestellt werden, obwohl nach richterlicher Einschätzung eine Feststellung des Verursachers mittels Einsicht in die Fotodatenbank der Meldebehörde leicht möglich gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass dies für die Behörde zumutbar gewesen wäre.

Zusammenfassung: Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster korrigierte eine erstinstanzliche Entscheidung zur Fahrtenbuchauflage. Mit dem erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts wurde die Klage der Fahrzeughalterin gegen die Fahrtenbuchauflage noch abgewiesen. In der Berufung stellten die Richter fest, dass es der Behörde mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen wäre, den Täter zu ermitteln und daher eine Fahrtenbuchauflage nicht in Betracht komme. 

Bedeutung für die Praxis: Die Rechtsprechung zur Fahrtenbuchauflage gegen Halter von Fahrzeugen trifft auch die Autovermieter. Behörden versuchen den Verursacher von Verkehrsverstößen zu ermitteln. Sie haben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dabei keine wahllosen, zeitraubenden und kaum Aussicht auf Erfolg bietenden Ermittlungen zu betreiben, wenn der Fahrzeughalter die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ablehnt und auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vorliegen. Doch naheliegenden und wenig aufwendigen Ermittlungsansätzen muss die Behörde nachgehen. Dem wurde die Bußgeldbehörde hier nicht gerecht.
Für Vermieter heißt das zuallererst, dass sie zur Vermeidung einer Fahrtenbuchauflage mit der Behörde kooperieren müssen. Der Mieter und erlaubte Fahrer sind umgehend und konkret zu benennen. Es kann für den Vermieter schwierig sein, den tatsächlichen Fahrer zu benennen, wenn die Vermietung an ein Unternehmen erfolgt. Vermieter sollten ihre AGB so gestalten, dass der Mieter zur Aufklärung verpflichtet ist und anderenfalls die Nachteile einer Fahrtenbuchauflage fürchten muss. BAV-Mitgliedern stehen entsprechende Formulierungen zur Verfügung.

Das Urteil wird baldmöglichst in die Urteilsdatenbank eingestellt.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23-23

Amtsgericht Siegburg 113 C 24/23 vom 20.05.2023

1. Die Beklagte hat dem Geschädigte kein konkretes und beachtenswertes Mietwagenangebot mitgeteilt, da ihrer Angaben zu unbestimmt gewesen sind.
2. Angebotene Fahrzeuge müssen konkret genannt und ihre tatsächliche Verfügbarkeit erkennbar sein.
3. Das telefonische Angebot der Beklagten ist bereits wegen der Übermittlung per Telefon unbeachtlich.
4. Der erforderliche Schadenersatzbetrag wird anhand Mischmodell geschätzt.
5. 
Auf den Grundbetrag erfolgt ein Aufschlag wegen unfallbedingter Zusatzleistungen, auf der Geschädigte angewiesen war, um sich nach dem Unfall mobil zu halten.
6. Kosten für Nebenleistungen, die der Geschädigte berechtigt vereinbart, sind ebenso nach § 287 ZPO per Liste zu bestimmen. Kosten der Haftungsreduzierung sind unabhängig von der Frage erstattungsfähig, wie das Unfallfahrzeug versichert ist.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Siegburg weist die Beklagte darauf hin, dass sie dem Geschädigten kein annahmefähiges Angebot gemacht und damit keine relevante Preisvorgabe für den Mietwagen erteilt hat. Der Versicherer wird zur Zahlung des aus abgetretenem Recht geforderten restlichen Schadenersatzes verurteilt. Die Höhe des Grundbetrages wird mittels Mischmodell bestimmt und der unfallbedingte Aufschlag sowie Nebenkosten zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Auch das Amtsgericht Siegburg prüft genau, ob die Beklagte – wie sie behauptet – ein annahmefähiges und mit dem konkreten Schadenersatzanspruch des Geschädigten vergleichbares Mietwagenangebot unterbreitet hat. Es folgt damit der Rechtsprechung des OLG Köln und des eigenen Berufungsgerichtes. Versicherer rufen schnellstmöglich den Geschädigten an, im Extremfall noch am Unfallort. Sie versuchen damit, dem Geschädigten  Preisvorgaben zu machen, damit der es nicht als negativ bemerkt, wird das in warme Worte verpackt. Damit kommen sie bei diesem Gericht nicht durch. Hintergrund ist der nachvollziehbare Gedanke, dass bei einem späteren Streit zwischen Anspruchsteller und Schädiger-Versicherung zum Inhalt des Gespräches für den Geschädigten nicht nachweisbar ist, was gesagt wurde. Wenn die Behauptungen der Versicherung nicht korrekt sind, kann der Geschädigte das nicht beweisen. Noch ein Gedanke trägt diese Auffassung: Der Versicherer kann kein konkretes Angebot abgeben, denn er konnte den Fall bis zu diesem Zeitpunkt nicht prüfen. Er behauptet also während der Prüffrist des Falles nur, diese Kosten zu übernehmen und es kann später ganz anders kommen.
Sofern sich der Versicherer rechtzeitig vor Abschluss eines Mietwagenvertrages schriftlich beim Geschädigten meldet (ggf. ergänzend zum Telefonat), hat er ein konkretes Mietwagenangebot abzugeben. Andernfalls kann das Schreiben für die Frage der Höhe des zu erstattenden Mietwagenkosten keine Rolle spielen.  

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23-23

Amtsgericht Siegburg 113 C 24/23 vom 20.05.2023

1. Die Beklagte hat dem Geschädigte kein konkretes und beachtenswertes Mietwagenangebot mitgeteilt, da ihrer Angaben zu unbestimmt gewesen sind.
2. Angebotene Fahrzeuge müssen konkret genannt und ihre tatsächliche Verfügbarkeit erkennbar sein.
3. Das telefonische Angebot der Beklagten ist bereits wegen der Übermittlung per Telefon unbeachtlich.
4. Der erforderliche Schadenersatzbetrag wird anhand Mischmodell geschätzt.
5. 
Auf den Grundbetrag erfolgt ein Aufschlag wegen unfallbedingter Zusatzleistungen, auf der Geschädigte angewiesen war, um sich nach dem Unfall mobil zu halten.
6. Kosten für Nebenleistungen, die der Geschädigte berechtigt vereinbart, sind ebenso nach § 287 ZPO per Liste zu bestimmen. Kosten der Haftungsreduzierung sind unabhängig von der Frage erstattungsfähig, wie das Unfallfahrzeug versichert ist.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Siegburg weist die Beklagte darauf hin, dass sie dem Geschädigten kein annahmefähiges Angebot gemacht und damit keine relevante Preisvorgabe für den Mietwagen erteilt hat. Der Versicherer wird zur Zahlung des aus abgetretenem Recht geforderten restlichen Schadenersatzes verurteilt. Die Höhe des Grundbetrages wird mittels Mischmodell bestimmt und der unfallbedingte Aufschlag sowie Nebenkosten zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Auch das Amtsgericht Siegburg prüft genau, ob die Beklagte – wie sie behauptet – ein annahmefähiges und mit dem konkreten Schadenersatzanspruch des Geschädigten vergleichbares Mietwagenangebot unterbreitet hat. Es folgt damit der Rechtsprechung des OLG Köln und des eigenen Berufungsgerichtes. Versicherer rufen schnellstmöglich den Geschädigten an, im Extremfall noch am Unfallort. Sie versuchen damit, dem Geschädigten  Preisvorgaben zu machen, damit der es nicht als negativ bemerkt, wird das in warme Worte verpackt. Damit kommen sie bei diesem Gericht nicht durch. Hintergrund ist der nachvollziehbare Gedanke, dass bei einem späteren Streit zwischen Anspruchsteller und Schädiger-Versicherung zum Inhalt des Gespräches für den Geschädigten nicht nachweisbar ist, was gesagt wurde. Wenn die Behauptungen der Versicherung nicht korrekt sind, kann der Geschädigte das nicht beweisen. Noch ein Gedanke trägt diese Auffassung: Der Versicherer kann kein konkretes Angebot abgeben, denn er konnte den Fall bis zu diesem Zeitpunkt nicht prüfen. Er behauptet also während der Prüffrist des Falles nur, diese Kosten zu übernehmen und es kann später ganz anders kommen.
Sofern sich der Versicherer rechtzeitig vor Abschluss eines Mietwagenvertrages schriftlich beim Geschädigten meldet (ggf. ergänzend zum Telefonat), hat er ein konkretes Mietwagenangebot abzugeben. Andernfalls kann das Schreiben für die Frage der Höhe des zu erstattenden Mietwagenkosten keine Rolle spielen.  

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22-23

Landgericht Dresden 3 O 343/20 vom 21.04.2023 (und Verfügung vom 25.06.2020)

1. Von eine Erkundigungspflicht der/des Geschädigten nach alternativen günstigeren Mietwagenangeboten nach einem Verkehrsunfall ist erst ab einer Preisüberhöhung von 50 Prozent über dem arithmetischen Mittelwert der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel auszugehen.
2. Der Grundwert des Mietwagenpreises wird mittels Addition von Pauschalen für eine Woche und 3 Tage bestimmt.
3. Für ersparte Eigenaufwendungen ist ein Abzug in Höhe von 10 Prozent anzusetzen.
4. Kosten für angefallene und grundsätzlich ersatzfähige Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Automatikgetriebe und Zustellen/Abholen sind zusätzlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Dresden schätzt erforderliche Mietwagenkosten mit Schwacke, sieht keine generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten und spricht Kosten für Nebenleistungen anhand der Nebenkostentabelle Schwacke zu.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Dresden entscheidet erstinstanzlich pro Geschädigter und spricht weitere Mietwagenkosten weitestgehend zu. Die generelle Linie des Gerichtsbezirks Dresden pro Schwacke wird beibehalten. Und so lange der mit dem Vermieter vereinbarte Preis für den Mietwagen die Grenze von „Schwacke + 50 %“ nicht überschreitet, muss auch kein Geschädigter nach Alternativen suchen.

Hinweis: Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22-23

Landgericht Dresden 3 O 343/20 vom 21.04.2023 (und Verfügung vom 25.06.2020)

1. Von eine Erkundigungspflicht der/des Geschädigten nach alternativen günstigeren Mietwagenangeboten nach einem Verkehrsunfall ist erst ab einer Preisüberhöhung von 50 Prozent über dem arithmetischen Mittelwert der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel auszugehen.
2. Der Grundwert des Mietwagenpreises wird mittels Addition von Pauschalen für eine Woche und 3 Tage bestimmt.
3. Für ersparte Eigenaufwendungen ist ein Abzug in Höhe von 10 Prozent anzusetzen.
4. Kosten für angefallene und grundsätzlich ersatzfähige Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Automatikgetriebe und Zustellen/Abholen sind zusätzlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Dresden schätzt erforderliche Mietwagenkosten mit Schwacke, sieht keine generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten und spricht Kosten für Nebenleistungen anhand der Nebenkostentabelle Schwacke zu.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Dresden entscheidet erstinstanzlich pro Geschädigter und spricht weitere Mietwagenkosten weitestgehend zu. Die generelle Linie des Gerichtsbezirks Dresden pro Schwacke wird beibehalten. Und so lange der mit dem Vermieter vereinbarte Preis für den Mietwagen die Grenze von „Schwacke + 50 %“ nicht überschreitet, muss auch kein Geschädigter nach Alternativen suchen.

Hinweis: Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21-23

Amtsgericht Königswinter 15 C 3/23 vom 16.05.2023

1. Aus dem Umstand der Anmietung des Ersatzfahrzeuges bei der Klägerin ergibt sich kein Verstoß des Geschädigten gegen die Obliegenheit zur Schadenminderung. Denn ein verbindliches Angebot erteilte die Beklagte weder mündlich noch schriftlich.
2. Mündliche Preisvorgaben können kein beachtenswertes Direktvermittlungsangebot darstellen, auf das sich Geschädigte verweisen lassen müssten.
3. Auch das schriftlich verfasste Angebot enthielt kein konkretes Mietwagenangebot, mit dem der Geschädigte prüfen konnte, ob sein konkreter Ersatzbedarf damit abzudecken wäre.
4. Die erforderlichen Mietwagenkosten sind daher nach dem Marktpreis zu bestimmen, der mittels Mischmodell aus Schwacke und Fraunhofer zu schätzen ist.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Königswinter verneint einen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht und spricht der Klägerin aus abgetretenem Recht daher die geforderten restlichen Mietwagenkosten – gemessen an der Frackeliste – zu.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht richtet sich nach der Rechtsprechung des LG Bonn und des OLG Köln: Lediglich ein konkret verfasstes Angebot kann geeignet sein, den Geschädigten an eine Direktvermittlung bzw. deren Preis zu binden. Ein per Telefonat hingeworfener Preis ohne Prüfung des konkreten Ersatzanspruches und im späteren Streitfall verwendbarer Beweismöglichkeiten auch für den Geschädigten kann nicht verbindlich sein. Auch ein schriftliches Angebot ist erst konkret genug, wenn es den Bedürfnissen des Geschädigten entspricht. Das muss er prüfen können. So muss das Fahrzeug benannt sein, das ihm angeboten wird und es dem Anspruch des Geschädigten entsprechen, ebenso wie die weiteren Zusatzleistungen wie Höhe der Selbstbeteiligung.
Die Frage, ob eine per E-Mail an den Geschädigten zugestellte schriftliche Preisvorgabe bereits grundsätzlich eine Relevanz haben kann, hat das Gericht nicht betrachtet. Der Versicherer behauptet zwar einen Zustellung, doch kann er bereits die Korrektheit der Mailadresse nicht sicherstellen. Unklar bliebe auf jeden Fall, ob der Geschädigte die E-Mail bemerken würde, ob sie im Spam-Ordner landet, sie als Unsinn gelöscht würde usw. Das ficht den Haftpflichtversicherer nicht an, er streitet vor Gericht.

Zitiervorschlag: „Direktvermittlungsangebot unbeachtlich, weil Fahrzeugeinteilung nach KW“

„Die Beklagte bot in Ihrem oben aufgeführten Anschreiben an den Geschädigten gerade keine bestimmten Fahrzeuge an. Diese sind auch nicht bestimmbar und insoweit für den Geschädigten vergleichbar. Im Angebot heißt es auf Seite 1:

II    Wenn Sie einen Mietwagen benötigen, kann die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges derselben Schwacke-Mietwagenklasse Ihres verunfallten Fahrzeuges zu einem Tagespreis von brutto 61,00 EUR erfolgen.“

Auf Seite 2 heißt es sodann:

„…Die Preisbenennung erfolgt in der Regel anhand der von Ihnen mitgeteilten KW­ Zahl und der weiteren Informationen zum Fahrzeug.“

Die Beklagte führt hier lediglich aus, dass ein Fahrzeug derselben Schwacke­ Mietwagenklasse zur Verfügung gestellt wird. Hierbei geht die Beklagte von einer Einteilung der Mietwagenklassen nach der benannten KW Leistung des Fahrzeugs des Geschädigten aus. Für den Geschädigten wird aus dieser Formulierung nicht ersichtlich welches Fahrzeug er hier angeboten bekommen soll. Ein Fahrzeug mit einer bestimmten KW-Leistung kann in verschiedenste Mietwagenklassen eingeteilt werden, so das eine Bestimmbarkeit nicht vorliegt.“
(Amtsgericht Königswinter 15 C 3/23 vom 16.05.2023)

Zitiervorschlag: „Telefonische Preisvorgabe unbeachtlich“

„Das zunächst durch die Beklagte aufgeführte telefonische Angebot allein ist bereits unbeachtlich. Auf lediglich telefonisch unterbreitete und insoweit für den Unfallgeschädigten nicht nachweisbar bzw. dokumentierte Angebote muss sich dieser nicht einlassen (vgl. u.a. LG Bonn, Urt. v. 25.05.2021, a.a.O).“
(Amtsgericht Königswinter 15 C 3/23 vom 16.05.2023)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21-23

Amtsgericht Königswinter 15 C 3/23 vom 16.05.2023

1. Aus dem Umstand der Anmietung des Ersatzfahrzeuges bei der Klägerin ergibt sich kein Verstoß des Geschädigten gegen die Obliegenheit zur Schadenminderung. Denn ein verbindliches Angebot erteilte die Beklagte weder mündlich noch schriftlich.
2. Mündliche Preisvorgaben können kein beachtenswertes Direktvermittlungsangebot darstellen, auf das sich Geschädigte verweisen lassen müssten.
3. Auch das schriftlich verfasste Angebot enthielt kein konkretes Mietwagenangebot, mit dem der Geschädigte prüfen konnte, ob sein konkreter Ersatzbedarf damit abzudecken wäre.
4. Die erforderlichen Mietwagenkosten sind daher nach dem Marktpreis zu bestimmen, der mittels Mischmodell aus Schwacke und Fraunhofer zu schätzen ist.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Königswinter verneint einen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht und spricht der Klägerin aus abgetretenem Recht daher die geforderten restlichen Mietwagenkosten – gemessen an der Frackeliste – zu.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht richtet sich nach der Rechtsprechung des LG Bonn und des OLG Köln: Lediglich ein konkret verfasstes Angebot kann geeignet sein, den Geschädigten an eine Direktvermittlung bzw. deren Preis zu binden. Ein per Telefonat hingeworfener Preis ohne Prüfung des konkreten Ersatzanspruches und im späteren Streitfall verwendbarer Beweismöglichkeiten auch für den Geschädigten kann nicht verbindlich sein. Auch ein schriftliches Angebot ist erst konkret genug, wenn es den Bedürfnissen des Geschädigten entspricht. Das muss er prüfen können. So muss das Fahrzeug benannt sein, das ihm angeboten wird und es dem Anspruch des Geschädigten entsprechen, ebenso wie die weiteren Zusatzleistungen wie Höhe der Selbstbeteiligung.
Die Frage, ob eine per E-Mail an den Geschädigten zugestellte schriftliche Preisvorgabe bereits grundsätzlich eine Relevanz haben kann, hat das Gericht nicht betrachtet. Der Versicherer behauptet zwar einen Zustellung, doch kann er bereits die Korrektheit der Mailadresse nicht sicherstellen. Unklar bliebe auf jeden Fall, ob der Geschädigte die E-Mail bemerken würde, ob sie im Spam-Ordner landet, sie als Unsinn gelöscht würde usw. Das ficht den Haftpflichtversicherer nicht an, er streitet vor Gericht.

Zitiervorschlag: „Direktvermittlungsangebot unbeachtlich, weil Fahrzeugeinteilung nach KW“

„Die Beklagte bot in Ihrem oben aufgeführten Anschreiben an den Geschädigten gerade keine bestimmten Fahrzeuge an. Diese sind auch nicht bestimmbar und insoweit für den Geschädigten vergleichbar. Im Angebot heißt es auf Seite 1:

II    Wenn Sie einen Mietwagen benötigen, kann die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges derselben Schwacke-Mietwagenklasse Ihres verunfallten Fahrzeuges zu einem Tagespreis von brutto 61,00 EUR erfolgen.“

Auf Seite 2 heißt es sodann:

„…Die Preisbenennung erfolgt in der Regel anhand der von Ihnen mitgeteilten KW­ Zahl und der weiteren Informationen zum Fahrzeug.“

Die Beklagte führt hier lediglich aus, dass ein Fahrzeug derselben Schwacke­ Mietwagenklasse zur Verfügung gestellt wird. Hierbei geht die Beklagte von einer Einteilung der Mietwagenklassen nach der benannten KW Leistung des Fahrzeugs des Geschädigten aus. Für den Geschädigten wird aus dieser Formulierung nicht ersichtlich welches Fahrzeug er hier angeboten bekommen soll. Ein Fahrzeug mit einer bestimmten KW-Leistung kann in verschiedenste Mietwagenklassen eingeteilt werden, so das eine Bestimmbarkeit nicht vorliegt.“
(Amtsgericht Königswinter 15 C 3/23 vom 16.05.2023)

Zitiervorschlag: „Telefonische Preisvorgabe unbeachtlich“

„Das zunächst durch die Beklagte aufgeführte telefonische Angebot allein ist bereits unbeachtlich. Auf lediglich telefonisch unterbreitete und insoweit für den Unfallgeschädigten nicht nachweisbar bzw. dokumentierte Angebote muss sich dieser nicht einlassen (vgl. u.a. LG Bonn, Urt. v. 25.05.2021, a.a.O).“
(Amtsgericht Königswinter 15 C 3/23 vom 16.05.2023)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20-23

Amtsgericht Linz am Rhein 27 C 28/23 vom 21.04.2023

1. Entstandene Mietwagenkosten unterhalb von Schwacke-Vergleichswerten sind im Rahmen der Schadenregulierung als erforderlich anzusehen.
2. Dagegen gerichtete Vortrag ist unkonkret, wenn lediglich auf andere Listen verwiesen wird und nicht vergleichbare Internetbeispiele vorgelegt werden.
3. Ersatzanmietungen binnen drei Tagen nach einem Unfall sind eilbedürftig und daher ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt.
4. Kosten erforderlicher und tatsächlich angefallener Nebenleistungen für eine weitergehende Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer, Winterreifen und Navigationsgerät sind vom Schädiger ebenso zu erstatten.
5. Ein Vorteilsausgleich wegen ersparter Eigenkosten entfällt, wenn die Geschädigten bereits klassenkleinere Fahrzeuge angemietet haben.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Linz wendet die Schwacke-Werte zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten an. Sofern die Anmietung innerhalb von drei Tagen nach dem Unfall stattfindet, ist ein unfallbedingter Aufschlag im Rahmen der erforderlichen Kosten nach § 249 BGB zu erstatten. Auch die Kosten der angefallenen Nebenleistungen sind erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht in Linz am Rhein wendet weiterhin die Schwacke-Liste an. Die üblichen Einwendungen der Versicherer mittels Fraunhofer und Internetscreenshots werden nicht als konkreter Sachvortrag gegen die Verwendbarkeit der Schwacke-Liste gewertet. In Bezug auf die Screenshots macht das Gericht deutlich, dass sich daraus keine konkrete Fahrzeugklassen ableiten lassen und dieses Problem sämtliche von der Beklagten eingereichten Alternativangebote betrifft.
Einen Aufschlag spricht das Gericht bisher lediglich bei Einbedürftigkeit zu.
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Nebenleistung Haftungsreduzierung wird sehr ausführlich begründet. Sie sind unabhängig von der Versicherung des Geschädigtenfahrzeuges zu erstatten.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20-23

Amtsgericht Linz am Rhein 27 C 28/23 vom 21.04.2023

1. Entstandene Mietwagenkosten unterhalb von Schwacke-Vergleichswerten sind im Rahmen der Schadenregulierung als erforderlich anzusehen.
2. Dagegen gerichtete Vortrag ist unkonkret, wenn lediglich auf andere Listen verwiesen wird und nicht vergleichbare Internetbeispiele vorgelegt werden.
3. Ersatzanmietungen binnen drei Tagen nach einem Unfall sind eilbedürftig und daher ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt.
4. Kosten erforderlicher und tatsächlich angefallener Nebenleistungen für eine weitergehende Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer, Winterreifen und Navigationsgerät sind vom Schädiger ebenso zu erstatten.
5. Ein Vorteilsausgleich wegen ersparter Eigenkosten entfällt, wenn die Geschädigten bereits klassenkleinere Fahrzeuge angemietet haben.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Linz wendet die Schwacke-Werte zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten an. Sofern die Anmietung innerhalb von drei Tagen nach dem Unfall stattfindet, ist ein unfallbedingter Aufschlag im Rahmen der erforderlichen Kosten nach § 249 BGB zu erstatten. Auch die Kosten der angefallenen Nebenleistungen sind erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht in Linz am Rhein wendet weiterhin die Schwacke-Liste an. Die üblichen Einwendungen der Versicherer mittels Fraunhofer und Internetscreenshots werden nicht als konkreter Sachvortrag gegen die Verwendbarkeit der Schwacke-Liste gewertet. In Bezug auf die Screenshots macht das Gericht deutlich, dass sich daraus keine konkrete Fahrzeugklassen ableiten lassen und dieses Problem sämtliche von der Beklagten eingereichten Alternativangebote betrifft.
Einen Aufschlag spricht das Gericht bisher lediglich bei Einbedürftigkeit zu.
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Nebenleistung Haftungsreduzierung wird sehr ausführlich begründet. Sie sind unabhängig von der Versicherung des Geschädigtenfahrzeuges zu erstatten.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19-23

Amtsgericht Fürstenfeldbruck 1 C 191/23 vom 21.04.2023

1. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach Unfall können anhand der Schwacke-Liste geschätzt werden.
2. Der Verweis der Beklagten auf die niedrigeren Werte der Fraunhofer-Liste stellen keinen konkreten Sachvortrag dar.
3. Die Werte der Schwacke-Liste enthalten den Normaltarif und nicht wie behauptet einen Unfallersatztarif.
4. Auch wenn das beschädigte Fahrzeug neun Jahre alt ist, ist dafür ein Abzug vom Schadenersatzanspruch des Geschädigten nicht gerechtfertigt.
5. Auch ein Abzug für Eigenersparnis wäre unbillig, da hier bereits ein klassenkleineres Fahrzeug angemietet wurde.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck bestätigt seine Mietwagenrechtsprechung und wendet die Schwacke-Liste an. Der Vortrag der Beklagten, die auf die Werte der Fraunhofer-Liste hinwies, wurde zurückgewiesen. Die Schwacke-Werte seien ein Blick auf den Normaltarif des Mietwagenmarktes und der BGH habe die Anwendbarkeit der Schwacke-Werte explizit bestätigt. Es kämen auch keine Abzüge für Eigenersparnis oder für die Tatsache infrage, dass das Fahrzeug des Geschädigten neun Jahre alt gewesen ist, als es zum Unfall kam.

Bedeutung für die Praxis: Örtliche Gerichte im Bezirk des OLG München schauen immer wieder eher zum BGH nach Karlsruhe als zum OLG in der Landeshauptstadt. Der BGH hat die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste gebilligt und auch konkret die Methode der Datenerhebung der Firma Schwacke bestätigt. Das war hier die Grundlage, um der beklagten Haftpflichtversicherung zu attestieren, dass es kein konkreter Sachvortrag sein kann, lediglich auf die Alternative Fraunhofer zu verweisen. Der Versicherer empfand die zu erstattenden Mietwagenkosten auch deshalb als zu hoch, weil der Geschädigte für sein neun Jahre altes Fahrzeug während dessen Ausfalles ein nahezu neuwertiges Fahrzeug anmietete. Das Gericht lehnte einen darauf basierenden Abzug mit der Begründung ab, dass dem Geschädigten nichts anderes übrig blieb, da neun Jahre alte Fahrzeuge üblicherweise nicht als Ersatzwagen zu haben sind und ihm diese Miete vom Schädiger aufgezwungen wurde.

Hinweis: Über die Rechtskraft des Urteils ist nichts bekannt.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19-23

Amtsgericht Fürstenfeldbruck 1 C 191/23 vom 21.04.2023

1. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach Unfall können anhand der Schwacke-Liste geschätzt werden.
2. Der Verweis der Beklagten auf die niedrigeren Werte der Fraunhofer-Liste stellen keinen konkreten Sachvortrag dar.
3. Die Werte der Schwacke-Liste enthalten den Normaltarif und nicht wie behauptet einen Unfallersatztarif.
4. Auch wenn das beschädigte Fahrzeug neun Jahre alt ist, ist dafür ein Abzug vom Schadenersatzanspruch des Geschädigten nicht gerechtfertigt.
5. Auch ein Abzug für Eigenersparnis wäre unbillig, da hier bereits ein klassenkleineres Fahrzeug angemietet wurde.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck bestätigt seine Mietwagenrechtsprechung und wendet die Schwacke-Liste an. Der Vortrag der Beklagten, die auf die Werte der Fraunhofer-Liste hinwies, wurde zurückgewiesen. Die Schwacke-Werte seien ein Blick auf den Normaltarif des Mietwagenmarktes und der BGH habe die Anwendbarkeit der Schwacke-Werte explizit bestätigt. Es kämen auch keine Abzüge für Eigenersparnis oder für die Tatsache infrage, dass das Fahrzeug des Geschädigten neun Jahre alt gewesen ist, als es zum Unfall kam.

Bedeutung für die Praxis: Örtliche Gerichte im Bezirk des OLG München schauen immer wieder eher zum BGH nach Karlsruhe als zum OLG in der Landeshauptstadt. Der BGH hat die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste gebilligt und auch konkret die Methode der Datenerhebung der Firma Schwacke bestätigt. Das war hier die Grundlage, um der beklagten Haftpflichtversicherung zu attestieren, dass es kein konkreter Sachvortrag sein kann, lediglich auf die Alternative Fraunhofer zu verweisen. Der Versicherer empfand die zu erstattenden Mietwagenkosten auch deshalb als zu hoch, weil der Geschädigte für sein neun Jahre altes Fahrzeug während dessen Ausfalles ein nahezu neuwertiges Fahrzeug anmietete. Das Gericht lehnte einen darauf basierenden Abzug mit der Begründung ab, dass dem Geschädigten nichts anderes übrig blieb, da neun Jahre alte Fahrzeuge üblicherweise nicht als Ersatzwagen zu haben sind und ihm diese Miete vom Schädiger aufgezwungen wurde.

Hinweis: Über die Rechtskraft des Urteils ist nichts bekannt.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 18-23

Amtsgericht Bonn 115 C 221/22 vom 15.12.2022

1. Die Schätzung der Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt anhand der Schwacke-Werte, da in den Fraunhofer-Tabellen für die betreffende Mietwagenklasse keine Werte enthalten sind.
2. Das Gericht muss daher nicht darüber entscheiden, ob die Fraunhofer-Liste grundsätzlich noch im Rahmen der Fracke-Mittelwertbildung herangezogen werden kann.
3. Aufgrund besonderer unfallbedingter Leistungen ist ein Aufschlag auf den Grundpreis in Höhe von 20 Prozent zu erstatten.
4. Kosten erbrachter Nebenleistungen sind schadenrechtlich ebenso erstattungsfähig, soweit diese erforderlich gewesen sind.
5. Da klassenkleinere Fahrzeuge angemietet wurden, entfällt der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn beurteilte die erstattungsfähige Höhe der Mietwagenkosten nach einem Unfall bisher anhand der Fracke-Werte. Ob das auch zukünftig so bleibt, wurde offen gelassen. Im konkreten Fall jedoch wurde nach Schwacke geschätzt, da die Fraunhofer-Liste keine Werte enthielt. Darüber hinaus werden der unfallbedingte Aufschlag und die Nebenkosten zugesprochen, ebenso die Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit.

Bedeutung für die Praxis: An einigen Gerichten wird intensiv um die Frage gestritten, ob die FRACKE-Linie der Obergerichte noch angewendet werden kann. Denn die Kläger bezweifeln mittels des BAV-Gutachtens zu Fraunhofer-Liste und anderer neuer Argumente deren weitere Verwendbarkeit im Rahmen der Fracke-Werte. Die Kläger nehmen für sich in Anspruch, mit dem BAV-Gutachten die BGH-Vorgaben zu erfüllen, konkreten auf den Fall bezogenen Sachvortrag zu halten, der sich auch maßgeblich auf den Fall auswirkt. Das Amtsgericht Bonn hat diese generelle Frage in hier in einem Fall offen gelassen, weil sich zwangsweise bereits durch das Fehlen der konkreten Werte der Mietwagenklasse in der Fraunhofer-Liste ergibt, dass ein Fracke-Wert nicht berechnet werden kann.

 

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