Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21-23

Amtsgericht Königswinter 15 C 3/23 vom 16.05.2023

1. Aus dem Umstand der Anmietung des Ersatzfahrzeuges bei der Klägerin ergibt sich kein Verstoß des Geschädigten gegen die Obliegenheit zur Schadenminderung. Denn ein verbindliches Angebot erteilte die Beklagte weder mündlich noch schriftlich.
2. Mündliche Preisvorgaben können kein beachtenswertes Direktvermittlungsangebot darstellen, auf das sich Geschädigte verweisen lassen müssten.
3. Auch das schriftlich verfasste Angebot enthielt kein konkretes Mietwagenangebot, mit dem der Geschädigte prüfen konnte, ob sein konkreter Ersatzbedarf damit abzudecken wäre.
4. Die erforderlichen Mietwagenkosten sind daher nach dem Marktpreis zu bestimmen, der mittels Mischmodell aus Schwacke und Fraunhofer zu schätzen ist.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Königswinter verneint einen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht und spricht der Klägerin aus abgetretenem Recht daher die geforderten restlichen Mietwagenkosten – gemessen an der Frackeliste – zu.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht richtet sich nach der Rechtsprechung des LG Bonn und des OLG Köln: Lediglich ein konkret verfasstes Angebot kann geeignet sein, den Geschädigten an eine Direktvermittlung bzw. deren Preis zu binden. Ein per Telefonat hingeworfener Preis ohne Prüfung des konkreten Ersatzanspruches und im späteren Streitfall verwendbarer Beweismöglichkeiten auch für den Geschädigten kann nicht verbindlich sein. Auch ein schriftliches Angebot ist erst konkret genug, wenn es den Bedürfnissen des Geschädigten entspricht. Das muss er prüfen können. So muss das Fahrzeug benannt sein, das ihm angeboten wird und es dem Anspruch des Geschädigten entsprechen, ebenso wie die weiteren Zusatzleistungen wie Höhe der Selbstbeteiligung.
Die Frage, ob eine per E-Mail an den Geschädigten zugestellte schriftliche Preisvorgabe bereits grundsätzlich eine Relevanz haben kann, hat das Gericht nicht betrachtet. Der Versicherer behauptet zwar einen Zustellung, doch kann er bereits die Korrektheit der Mailadresse nicht sicherstellen. Unklar bliebe auf jeden Fall, ob der Geschädigte die E-Mail bemerken würde, ob sie im Spam-Ordner landet, sie als Unsinn gelöscht würde usw. Das ficht den Haftpflichtversicherer nicht an, er streitet vor Gericht.

Zitiervorschlag: „Direktvermittlungsangebot unbeachtlich, weil Fahrzeugeinteilung nach KW“

„Die Beklagte bot in Ihrem oben aufgeführten Anschreiben an den Geschädigten gerade keine bestimmten Fahrzeuge an. Diese sind auch nicht bestimmbar und insoweit für den Geschädigten vergleichbar. Im Angebot heißt es auf Seite 1:

II    Wenn Sie einen Mietwagen benötigen, kann die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges derselben Schwacke-Mietwagenklasse Ihres verunfallten Fahrzeuges zu einem Tagespreis von brutto 61,00 EUR erfolgen.“

Auf Seite 2 heißt es sodann:

„…Die Preisbenennung erfolgt in der Regel anhand der von Ihnen mitgeteilten KW­ Zahl und der weiteren Informationen zum Fahrzeug.“

Die Beklagte führt hier lediglich aus, dass ein Fahrzeug derselben Schwacke­ Mietwagenklasse zur Verfügung gestellt wird. Hierbei geht die Beklagte von einer Einteilung der Mietwagenklassen nach der benannten KW Leistung des Fahrzeugs des Geschädigten aus. Für den Geschädigten wird aus dieser Formulierung nicht ersichtlich welches Fahrzeug er hier angeboten bekommen soll. Ein Fahrzeug mit einer bestimmten KW-Leistung kann in verschiedenste Mietwagenklassen eingeteilt werden, so das eine Bestimmbarkeit nicht vorliegt.“
(Amtsgericht Königswinter 15 C 3/23 vom 16.05.2023)

Zitiervorschlag: „Telefonische Preisvorgabe unbeachtlich“

„Das zunächst durch die Beklagte aufgeführte telefonische Angebot allein ist bereits unbeachtlich. Auf lediglich telefonisch unterbreitete und insoweit für den Unfallgeschädigten nicht nachweisbar bzw. dokumentierte Angebote muss sich dieser nicht einlassen (vgl. u.a. LG Bonn, Urt. v. 25.05.2021, a.a.O).“
(Amtsgericht Königswinter 15 C 3/23 vom 16.05.2023)

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