Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25-23
Landgericht Schweinfurt 23 O 846/22 vom 20.03.2023
1. Eine überlange Mietdauer hat der Geschädigte nicht zu vertreten, wenn Reparatur-Teile nachweislich nicht früher zur Verfügung standen. Ein solches Risiko hat der Schädiger zu tragen.
2. Der Geschädigte hätte sich nicht – wie die Beklagte meint – statt des Ersatzwagens vom Autovermieter einen günstigeren Werkstattersatzwagen des Reparaturbetriebes geben lassen müssen.
3. Mietwagenkosten sind für die gesamte Zeit des tatsächlichen Mobilitäts-Entzugs geschuldet und nicht lediglich für den Zeitraum einer zeitnahen Reparatur.
4. Die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten wird anhand der Schwacke-Liste bestimmt.
5. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten von drei Prozent ist als angemessen anzusehen.
Zusammenfassung: Das Landgericht Schweinfurt weist alle – teilweise absurden – Argumente der Beklagten gegen den Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten für eine verzögerte Reparaturdauer zurück und bestätigt die erhöhte Schadenersatzforderung gegen den Schädiger vollständig. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten werden mittels Schwacke geschätzt.
Bedeutung für die Praxis: Der Geschädigte kann Schadenersatz im Rahmen der erforderlichen Kosten verlangen und selbst entscheiden, wie er den Zustand wiederherstellt, der vor dem Unfallereignis bestand. Wenn objektive und von ihm nicht zu beeinflussende Tatsachen der Grund für eine überlange Reparaturdauer und damit Mietdauer sind, hat er das nicht zu vertreten. Das Risiko dafür liegt beim Schädiger. Dieses Prinzip widerstrebt den Versicherern, und so stellen sie sich als Opfer dar, die den viel zu hohen Schadenersatz zahlen müssen. Hier in diesem Fall meinte die Beklagte, dass der Geschädigte aus Gründen der Pflicht zur Geringhaltung des Schadens lediglich das Recht auf einen günstigeren Werkstattersatzwagen des Reparaturbetriebes gehabt habe und nicht auf einen Mietwagen zum Marktpreis. Auch an einem anderen Punkt versucht der Versicherer, die Prinzipien des Schadenersatzes zu verdrehen. Der Geschädigte sei verantwortlich für eine zeitnahe Reparatur. Der Versicherer sieht sich als Opfer, das bei der konkreten Schadenbeseitigung nicht mitspielen darf und seine Hebel nicht ansetzen kann. Man ignoriert, dass der Geschädigte das Opfer ist und von der Rechtsprechung insofern geschützt wird, dass er den Weg der Schadenbeseitigung bestimmen kann und in den Grenzen der Erforderlichkeit und der Schadenminderungspflicht den entstehenden Schadenersatzbetrag ersetzt verlangen darf.
Das Urteil ist rechtskräftig, der Versicherer wollte damit nicht zum OLG.