Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-23

Amtsgericht Goslar 8 C 29/23 vom 24.06.2023

1. Die zur Aktivlegitimation zunächst vorgelegte „Abtretung erfüllungshalber“ wird wegen Intransparenz und Verstoßes gegen § 307 BGB als unwirksam verworfen.
2. Die sodann erfolgte „Abtretung an Erfüllung statt“ ist gültig und der Kläger damit aktivlegitimiert.
3. Die mündlichen und schriftlichen Hinweise der Beklagten zu günstigeren Anmietmöglichkeiten bei Kooperationspartnern genügen nicht den Anforderungen an ein konkretes und zumutbares Angebot.
4. Der erforderliche Betrag für Ersatzmobilität wird mittels Mischmodell der Listen geschätzt, zuzüglich Nebenkosten bzgl. Haftungsreduzierung, Zustellen, Zusatzfahrer und Winterreifen.
5. Ein Eigenersparnisabzug erfolgt in Höhe von 10 Prozent auf den Schätzwert eines klassengleichen Fahrzeuges, ungeachtet einer klassenniedrigeren Vermietung.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Goslar weist den beklagtenseits erhobenen Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht gegen den Geschädigten zurück. Denn die Schädigerversicherung hat kein konkretes Ersatzwagenangebot unterbreitet. Der schadenersatzrechtlich erforderliche Betrag für Ersatzmobilität wird mittels Fracke plus Nebenkosten geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Ob die Erstabtretung letztlich als eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers wegen intransparenter Regelungen anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben. Der BGH lässt sich anders verstehen. Hilfreich war auch hier, wenn die Abtretung erfüllungshalber im Streit ist, eine Abtretung an Erfüllung statt nachzuschieben. Ein solcher Forderungskauf ist für den geschädigten ohne Risiko und daher steht die Frage der Benachteiligung nicht mehr im Raum.
Auch das Amtsgericht in Goslar gibt dem Schädiger bzw. seiner Versicherung auf, für eine Preisvorgabe zuvor ein konkretes und annahmefähiges Angebot zu unterbreiten, das den Anspruch des Geschädigten bedient. Allgemeine Hinweise auf Preise und Anbieter gelten nicht als Angebot.
Beim Thema Eigenersparnis urteilt des Gericht so, dass grundsätzlich vom Geschädigtenfahrzeug auszugehen und ein Abzug von 10 Prozent vorzunehmen ist, was tatsächlich vermietet wurde, spielt dann keine Rolle mehr.

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