Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23-23

Amtsgericht Siegburg 113 C 24/23 vom 20.05.2023

1. Die Beklagte hat dem Geschädigte kein konkretes und beachtenswertes Mietwagenangebot mitgeteilt, da ihrer Angaben zu unbestimmt gewesen sind.
2. Angebotene Fahrzeuge müssen konkret genannt und ihre tatsächliche Verfügbarkeit erkennbar sein.
3. Das telefonische Angebot der Beklagten ist bereits wegen der Übermittlung per Telefon unbeachtlich.
4. Der erforderliche Schadenersatzbetrag wird anhand Mischmodell geschätzt.
5. 
Auf den Grundbetrag erfolgt ein Aufschlag wegen unfallbedingter Zusatzleistungen, auf der Geschädigte angewiesen war, um sich nach dem Unfall mobil zu halten.
6. Kosten für Nebenleistungen, die der Geschädigte berechtigt vereinbart, sind ebenso nach § 287 ZPO per Liste zu bestimmen. Kosten der Haftungsreduzierung sind unabhängig von der Frage erstattungsfähig, wie das Unfallfahrzeug versichert ist.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Siegburg weist die Beklagte darauf hin, dass sie dem Geschädigten kein annahmefähiges Angebot gemacht und damit keine relevante Preisvorgabe für den Mietwagen erteilt hat. Der Versicherer wird zur Zahlung des aus abgetretenem Recht geforderten restlichen Schadenersatzes verurteilt. Die Höhe des Grundbetrages wird mittels Mischmodell bestimmt und der unfallbedingte Aufschlag sowie Nebenkosten zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Auch das Amtsgericht Siegburg prüft genau, ob die Beklagte – wie sie behauptet – ein annahmefähiges und mit dem konkreten Schadenersatzanspruch des Geschädigten vergleichbares Mietwagenangebot unterbreitet hat. Es folgt damit der Rechtsprechung des OLG Köln und des eigenen Berufungsgerichtes. Versicherer rufen schnellstmöglich den Geschädigten an, im Extremfall noch am Unfallort. Sie versuchen damit, dem Geschädigten  Preisvorgaben zu machen, damit der es nicht als negativ bemerkt, wird das in warme Worte verpackt. Damit kommen sie bei diesem Gericht nicht durch. Hintergrund ist der nachvollziehbare Gedanke, dass bei einem späteren Streit zwischen Anspruchsteller und Schädiger-Versicherung zum Inhalt des Gespräches für den Geschädigten nicht nachweisbar ist, was gesagt wurde. Wenn die Behauptungen der Versicherung nicht korrekt sind, kann der Geschädigte das nicht beweisen. Noch ein Gedanke trägt diese Auffassung: Der Versicherer kann kein konkretes Angebot abgeben, denn er konnte den Fall bis zu diesem Zeitpunkt nicht prüfen. Er behauptet also während der Prüffrist des Falles nur, diese Kosten zu übernehmen und es kann später ganz anders kommen.
Sofern sich der Versicherer rechtzeitig vor Abschluss eines Mietwagenvertrages schriftlich beim Geschädigten meldet (ggf. ergänzend zum Telefonat), hat er ein konkretes Mietwagenangebot abzugeben. Andernfalls kann das Schreiben für die Frage der Höhe des zu erstattenden Mietwagenkosten keine Rolle spielen.  

 

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