Vor dem Landgericht Potsdam nahm die beklagte Haftpflichtversicherung eine Berufung zurück. Sie meinte bis zu diesem Zeitpunkt - und sicherlich weiterhin, dass auch ein Geschädigter, der nachts auf der Autobahn nach einem Unfall einen Mobilitätsbedarf hat, sich nach günstigeren Angeboten erkundigen muss und man ihm später zum Vorwurf machen kann, er hätte in der Werkstatt ein Fahrzeug zu einem Normaltarif im Preisniveau der Schwackeliste angemietet und deshalb das Geld des Versicherers verschwendet. Das Gericht hat das eindeutig nicht bestätigt. Az. des Verfahrens: 6 S 67/13 vom 30.04.14
Das AG Bonn schätzt mit Schwacke, Begründung:
- die vom OLG behaupteten Preissteigerungen sind nicht konkretisiert, also nicht überprüfbar. Die konkreten Angaben der Kläger zeigen das Gegenteil.
- Den Kosten für die Senkung des Selbstbehaltes stehen (anders als das OLG annimmt) konkrete Leistungen der Reduzierung des Risikos für den Geschädigten gegenüber. Laut BGH hat er einen Anspruch auf diese Leistung.
- Die Kombination zweier bedenklicher Listen könne sowieso zu nichts Verwertbarem führen.
AG Bonn, 107 C 210/13 vom 23.04.2014
Die Fehler der Gerichte aufgrund von "Aus dem Bauch"-Entscheidungen häufen sich. Schwerpunkte sind die Mittelwertbildung, das Versagen des Aufschlages und das Hochrechnen des Siebtel-Wochenpreises.
Das AG Neu-Ulm soll hier ein Beispiel für den Fehler der Mittelwertbildung sein. Das Gericht sieht bei Fraunhofer und Schwacke Schwächen. Welche? Wird nicht erklärt. Damit ist das Urteil schon nicht nachvollziehbar und nicht für eine höhere Instanz prüfbar. (Leider kommt hier hinzu, dass bereits der Kläger nur einen Mittelwert eingefordert hatte und auch noch einen Beschluss des Berufungsgerichts vorlegte, der diese Richtung für den Gerichtsbezirk Memmingen nahelegt.)
Das Gericht stützt sich auf den BGH, der beide Listen und den Mittelwert nicht beanstande. Das Gericht dagegen beanstandet beide Listen und wählt doch den Mittelwert. Das passt schon nicht zusammen.
Sodann erklärt das Gericht aber, dass günstigere Angebote nur relevant gewesen wären, wenn diese aus dem Zeitraum der Vermietung stammen würden.
Daraus ergibt sich die Frage, warum diese dann relevant sein sollten. Kannte der Geschädigte denn diese Angebote? Vielleicht kannte der Geschädigte dann auch höhere Angebote (Schwacke hat Minimum, Maximum und Mittelwert) und welche Bedeutung haben dann diese hohen Angebote? Wie stünde das Gericht dazu, wenn der Kläger aus abgetretenem Recht nachweisen könnte, dass ihm bekannt ist, dass seinerzeit ein Anbieter ausverkauft gewesen ist? Welche Bedeutung hat das dann für das Gericht, wenn es positive Kenntnisse der Beklagten - sofern sie aus der Zeit der Miete stammen - als relevant für den Geschädigten ansieht?
Das Gericht betrachtet die Selbstbeteiligungen in den Kaskoversicherungen nicht, mittelt einfach frei von der Leber, Nebenkosten spielen keine Rolle.
Schlussendlich gibt sich der Kläger mit 1800 Euro für einen ganzen Monat der Vermietung eines Gruppe 5 - Fahrzeuges zufrieden, ein Betrag weit unter Internetpreisen, die in ihren Mietbedingungen noch nicht einmal mit einer Unfallersatzvermietung vergleichbar sind.
Konkret: Aktueller Preis Gruppe 4 eine Woche inkl. HR SB 450 zu Internetbedigungen (30h Vorbuchung, feste Mietdauer, Buchung im Internet, Kaution, ...): 546 Euro, macht für 36 tage 2750 Euro und nicht 1800 Euro (Internetpreis!)
Az. 3 C 1585/13 vom 27.02.2014
Landgericht Stuttgart erstinstanzlich (rechtskräftig!):
Die Beklagte hat zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen habe, da ihm ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich sei. Die Angebote an den Geschädigten, auf die die Beklagte verweist, sind zu unkonkret. Konkrete Bedingungen werden nicht mitgeteilt, zudem fehlen Nebenleistungen.
Auch ist die Beklagte selbst keine Autovermieterin. Sie verweist auf nach ihren Informationen bestehende Angebote. Das kann die Beklagte bisher aber nicht beweisen, weshalb die Behauptungen der Beklagten nicht nachvollziehbar sind.
Auch Verweise auf Vereinbarungen mit der Daimler AG, dort könne günstiger angemietet werden, sind nicht nachvollziehbar. Dass dem Geschädigten ein konkretes Angebot von dort vorlag, behauptet die Beklagte noch nicht einmal.
Das Urteil ist abrufbar in der BAV-Urteilsdatenbank . (Az. 16 O 445/13 vom 30.04.2014)
Hiermit stellen wir Ihnen die Liste der bei uns im April eingegangenen Gerichtsurteile zu Mietwagenthemen zur Verfügung. Bitte fragen Sie bei Interesse nach einem Urteil bei uns nach.
LG Chemnitz |
6 S 145/11 |
07.09.2011 |
Mittelwert |
LG Kempten (Allgäu) |
52 S 1327/10 |
24.11.2010 |
S- / F+ |
AG Mönchengladbach-Rheydt |
10 C 316/13 |
25.03.2014 |
S+ / F- |
AG Berlin-Mitte |
106 C 3080/13 |
16.01.2014 |
S+ / F- |
...
weiterlesen...Mit Urteil vom 26.03.2014 (Az. 7 U 1110/13) stellt der Senat klar:
- dass Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste geschätzt werden können
- die vorgelegten anderen Preisangebote in Bezug auf die Fälle nicht konkret und nicht vergleichbar sind
- das Beweisangebot eines Sachverständigen-Gutachtens untauglich ist
- aufgezeigte Fahrzeuge schon nicht vergleichbar sind.
Und hier die Urteile aus März 2014...
LG Frankenthal (Pfalz) |
2 S 239/13 |
29.01.14 |
S+ / F- |
LG Aachen |
6 S 138/13 |
28.02.13 |
Mittelwert |
LG Berlin |
42 S 184/13 |
19.02.14 |
S+ / F- |
LG Köln |
11 S 250/13 |
18.03.14 |
S+ / F- / kein MW |
OLG Köln |
15 U 137/13 |
28.01.14 |
Mittelwert |
OLG Köln |
15 U 85/13 |
28.01.14 |
Mittelwert |
AG Kamenz |
2 C 149/12 |
20.02.14 |
S+ / F- / MW |
AG Hannover |
409 C 12752/13 |
24.02.14 |
S+ / F- / kein MW |
AG Schwarzenbek |
2 C 1143/12 |
06.02.14 |
S+ / F- |
LG Koblenz |
14 S 239/12 |
17.01.14 |
S+ / F- |
LG Braunschweig |
4 S 328/13 |
13.03.14 |
S+ / F- |
AG Krefeld |
1 C 508/13 |
19.02.14 |
S+ / F- |
AG Berlin-Mitte |
122 C 3063/13 |
27.02.14 |
S+ / F- / kein MW |
AG Düsseldorf |
38 C 3507/13 |
04.02.14 |
Mittelwert |
AG Berlin-Mitte |
112 C 3180/13 |
05.02.14 |
S+ / F- |
AG Bonn |
106 C 198/13 |
04.03.14 |
Mittelwert |
AG Neu-Ulm |
3 C 1585/13 |
27.02.14 |
Mittelwert |
AG Königswinter |
9 C 28/13 |
07.03.14 |
Mittelwert |
AG Torgau |
Z 2 C 225/12 |
28.02.14 |
S+ / F- |
AG Mönchengladbach |
35 C 543/13 |
05.03.14 |
S+ / F- |
AG Bad Berleburg |
1 C 53/13 |
26.02.14 |
S+ / F- / kein MW |
AG Zossen |
4 C 23/13 |
19.12.13 |
S+ / F- |
AG Bernau bei Berlin |
10 C 555/13 |
04.02.14 |
S+ / F- |
AG Berlin-Mitte |
103 C 3434/12 |
03.12.13 |
S+ |
AG Berlin-Mitte |
115 C 3088/13 |
10.03.14 |
S+ / F- |
AG Borna |
3 C 1141/13 |
05.03.14 |
Sonstiges |
AG Heidelberg |
29 C 392/13 |
12.03.14 |
Mittelwert |
AG Gelsenkirchen |
204 C 166/13 |
10.03.14 |
Sonstiges |
AG Düsseldorf |
232 C 9720/13 |
19.03.14 |
Mittelwert |
AG Krefeld |
6 C 225/13 |
31.01.14 |
S+ / F- |
AG Hannover |
509 C 14460/13 |
10.02.14 |
S+ / F- |
AG München |
333 C 26907/12 |
06.02.14 |
Gutachten |
AG Speyer |
31 C 105/13 |
13.08.14 |
S+ / F- |
AG Dortmund |
406 C 10164/13 |
10.02.14 |
S+ / F- |
AG Köln |
265 C 154/13 |
15.01.14 |
S+ / F- / kein MW |
AG Köln |
274 C 101/13 |
30.12.13 |
S+ |
AG Leipzig |
164 C 9451/13 |
25.03.14 |
S+ / F- |
AG Leipzig |
103 C 15/13 |
06.02.14 |
S+ |
AG Krefeld |
1 C 464/13 |
20.02.14 |
S+ / F- |
AG Krefeld |
6 C 395/13 |
21.03.14 |
S+ / F- |
AG Krefeld |
1 C 474/13 |
24.02.14 |
S+ / F- |
AG Moers |
563 C 432/13 |
19.02.14 |
Mittelwert |
AG Köln |
269 C 125/13 |
15.11.13 |
S+ / F- |
AG Dortmund |
413 C 5618/13 |
05.03.14 |
Mittelwert |
AG Hannover |
434 C 9350/13 |
04.02.14 |
Mittelwert |
Wir bitten alle Leser um Zusendung von Urteilen. Vielen Dank.
Hier erhalten Sie die Liste der bei uns im Februar eingegangenen oder von uns recherchierten Urteile zu rechtlichen Zusammenhängen mit der Vermietung von Fahrzeugen.
AG Berlin-Mitte |
102 C 3048/13 |
26.09.13 |
Sonstiges |
AG Bonn |
110 C 315/12 |
02.10.13 |
S+ / F- |
AG Köln |
265 C 69/13 |
04.09.13 |
S+ / F- / kein MW |
AG Berlin-Mitte |
104 C 3160/13 |
24.01.14 |
Sonstiges |
AG Köln |
265 C 150/13 |
20.11.13 |
S+ / F- / kein MW |
LG Hannover |
11 S 9/13 |
27.11.13 |
Mittelwert |
AG Hannover |
548 C 13468/12 |
29.07.13 |
Mittelwert |
AG Berlin-Mitte |
101 C 3301/12 |
06.09.13 |
S+ |
AG Düsseldorf |
31 C 3238/13 |
13.01.14 |
S+ |
AG Düsseldorf |
37 C 6845/13 |
07.11.13 |
S- / F+ |
LG Stuttgart |
7 O 275/10 |
23.01.14 |
S+ / F- |
AG Essen |
10 C 405/13 |
17.01.14 |
Sonstiges |
LG Koblenz |
14 S 16/13 |
06.02.14 |
S+ / F- |
LG Düsseldorf |
22 S 110/13 |
24.01.14 |
Mittelwert |
AG Mettmann |
20 C 389/13 |
04.12.13 |
S- / F+ |
AG Berlin-Mitte |
3 C 3126/13 |
18.02.14 |
S+ / F- |
OLG Zweibrücken |
1 U 165/11 |
22.01.14 |
Mittelwert |
LG Leipzig |
05 S 345/13 |
23.01.14 |
S+ / F- |
OLG Köln |
15 U 94/13 |
28.01.14 |
Mittelwert |
LG Koblenz -Beschluss- |
6 S 62/14 |
23.01.14 |
S+ / F- |
OVG Lüneburg |
12 ME 243/13 |
30.01.14 |
Sonstiges |
OLG Karlsruhe |
13 U 213/11 |
10.02.14 |
UE / Sonstiges |
LG Leipzig |
08 O 3915/12 |
22.01.14 |
S+ / F- |
LG Köln |
11 S 28/13 |
07.01.14 |
S+ / F- |
AG Titisee-Neustadt |
12 C 109/13 |
27.09.13 |
Sonstiges |
AG Siegburg |
122 C 119/13 |
23.01.14 |
Mittelwert |
AG Köln |
265 C 194/13 |
05.02.14 |
S+ / F- / kein MW |
AG Kempen |
11 C 178/12 |
09.12.13 |
Mittelwert |
AG Langenfeld |
25 C 136/13 |
10.02.14 |
S+ |
AG Köln |
263 C 193/13 |
14.02.14 |
S+ / F- / kein MW |
AG Gummersbach |
15 C 214/13 |
04.02.14 |
Mittelwert |
AG Betzdorf |
34 C 92/13 |
05.02.14 |
S+ / F- |
LG Siegen |
1 S 8/11 |
28.01.14 |
S+ |
LG Siegen |
1 S 56/10 |
28.01.14 |
S+ |
LG Osnabrück |
8 S 175/13 |
08.10.13 |
Mittelwert |
LG Köln |
11 S 145/13 |
21.01.14 |
S+ / F- / kein MW |
LG Stuttgart |
13 S 148/13 |
29.01.14 |
S+ |
AG Hannover |
561 C 8760/12 |
15.10.13 |
Mittelwert |
AG Dortmund |
436 C 4701/13 |
08.11.13 |
S+ / F- / kein MW |
AG Grevenbroich |
11 C 171/12 |
26.11.13 |
S+ / F- |
AG Krefeld |
3 C 238/13 |
16.08.13 |
Mittelwert |
AG Dortmund |
436 C 1459/13 |
08.11.13 |
S+ / F- / kein MW |
AG Berlin-Mitte |
4 C 305/13 |
12.12.13 |
S+ |
AG Bonn |
105 C 82/13 |
14.02.14 |
Mittelwert |
AG Erlangen |
6 C 1858/13 |
19.02.14 |
Fahrschulausrüstung |
AG Karlsruhe-Durlach |
1 C 18/14 |
15.01.14 |
Mittelwert |
AG Gummersbach |
16 C 146/13 |
21.01.14 |
Mittelwert |
AG Kempen |
11 C 138/13 |
04.02.14 |
Mittelwert |
AG Krefeld |
1 C 363/13 |
31.01.14 |
S+ / F- |
AG Saarburg |
5b C 438/13 |
20.01.14 |
Sonstiges |
AG Köln |
268 C 174/13 |
28.01.14 |
S+ / F- / kein MW |
AG Rheda-Wiedenbrück |
3 C 311/13 |
23.01.14 |
Mittelwert |
AG Siegburg |
101 C 434/13 |
24.01.14 |
Mittelwert |
LG Düsseldorf |
21 S 207/11 |
30.01.14 |
S+ / F- |
LG Frankfurt am Main |
2-18 O 351/13 |
21.02.14 |
S+ / F |
Wir bitten alle Leser um Zusendung von Urteilen. Vielen Dank.
Der siebte Senat des OLG Dresden weist die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichtes Dresden per Beschluss zurück. Die Berufungsbegründung zeige keine konkreten Tatsachen auf, aus denen ersichtlich wäre, dass die Schwackeliste keine geeignete Schätzgrundlage ist.
Der Beschluss wird in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt.
"Fazit: Solange ein Unfallgeschädigter gem. der derzeitigen Gesetzes- und Rechtslage die Ausfallzeit seines beschädigten Fahrzeuges durch die Anmietung eines mit seinem Fahrzeug vergleichbaren Fahrzeugs überbrücken darf und es keine gesetzlichen Preis- und/oder Größenbeschränkungen bei den Ersatzfahrzeugen gibt, kann im wohlverstandenen Interesse der Unfallgeschädigten, die nach einem unverschuldeten Unfall und gegebener Notwendigkeit motorisierter Mobilität nicht zusätzlich zu den allgemeinen Erschwernissen nach einem Unfall noch mit wirtschaftlichen und finanziellen Lasten kämpfen wollen (und sollen, § 249 BGB), aber auch zur Vermeidung utopischer Unfall-Mietwagenpreise, nur die seit Jahrzehnten existierende, fortlaufend aktualisierte und im Finanz- und Wirtschaftsleben allgemein anerkannte Schwacke-Liste angewendet werden. Nur die konsequente Anwendung dieser allgemein anerkannten und akzeptierten Liste in Verbindung mit der ebenfalls anerkannten Eingruppierung der Fahrzeuge und ggf. Herabstufung zur Vermeidung des Abzugs ersparter Aufwendungen und bei einem Alter der Fahrzeuge von über 5 Jahren bzw. über 10 Jahren, vermag die infolge der restriktiven Regulierungspraxis einiger Kfz-Versicherungen hervorgerufene Verunsicherung aller potentieller Unfallgeschädigten hinsichtlich des Anspruchs auf einen Mietwagen nach einem unverschuldeten Unfall auf ein vertretbares Maß zurückzuschrauben."
Die Klägerin rügt zu Recht die Verwertung der Ergebnisse der eigenen Internet-Recherche des Amtsgerichts. Dabei kann dahinstehen, ob eine eigene Internetrecherche für die Ermittlung von Schätzgrundlagen herangezogen werden kann. Denn Voraussetzung der Verwertung einer solchen Recherche ist jedenfalls, dass die Inhalte derselben derart offen gelegt werden, dass sie für die Parteien und auch für eine etwaige Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar sind. Zwar erfolgt die Schätzung nach dem Ermessen des Tatrichters; dieser muss bei seiner Schätzung aber von zutreffende Grundlagen ausgehen. Die der Schätzung zu Grunde liegenden Schätzgrundlagen sind im Urteil mitzuteilen (vgl. Zöller, 28. Aufl. 2010, § 287 Rn. 7). Ohne diese Voraussetzung ist eine Prüfung der Parteien oder auch des Rechtsmittelgerichts dahingehend, ob das Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist, nicht möglich.
LG Düsseldorf 23 S 287/12 vom 31.07.2013
Und da ist sie wieder, die Frage, ob die Fraunhoferliste als Schätzgrundlage deshalb ausscheidet, weil die Werte weit überwiegend über Internetrecherchen zustande kommen. Hier ein aktueller Bericht zum Thema Internetkriminalität und Kreditkartenbetrug: http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/internet-einkaeufe-plastikgeld-betrug-im-euroraum-nimmt-zu-a-955584.html
Es geht hier also um Schäden in Milliardenhöhe. Der Kreditkarteneinsatz im Internet ist mit diesbezüglichen Risiken verbunden. Wer das trotzdem gern tut und dabei nichts findet, kann im Internet bezahlen. In den allermeisten Fällen dürfte das auch ohne Probleme ablaufen. Aber können Gerichte den Geschädigten dazu zwingen, indem Preise zum Maßstab erklärt werden, die eine Internetbuchung mit der Eingabe von Kartendaten voraussetzen? Das erscheint mehr als fragwürdig, auch wenn der Bundesgerichtshof das bisher nicht sehen will und den Gerichten zumindest grundsätzlich die Anwendung aller bekannten Schätzlisten zugesteht.
"Bei ihren Überlegungen verkennt die Beklagte ferner, dass auch wirtschaftlich vernünftig denkende Menschen nicht stets Leistungen zu dem geringstmöglichen Preis in Anspruch nehmen. Wäre dies die Lebensrealität, müsste man beim Blick aus dem Fenster ausschließlich Fahrzeuge ostasiatischer Provenienz sehen. Darüber hinaus wäre der Einzelhandel im Wesentlichen nicht existent, sondern Käufe würden über das Internet abgewickelt und beim Discounter getätigt.
Auch die Beklagte wäre von Direktversicherern verdrängt worden.
... muss man zur Kenntnis nehmen, dass auch wirtschaftlich vernünftig denkende Menschen nicht stets und ausschließlich das billigste ... Angebot wahrnehmen... .
Um so weniger kann daher der schuldlos seiner Mobilität beraubte Verkehrsteilnehmer verpflichtet sein, zugunsten des Schädigers Recherchen und Bemühungen anzustellen, um ja den günstigsten am Markt verfügbaren Preis zu erzielen. Tarife, die sich innerhalb des Schwacke-Automietpreisspiegels bewegen, sind ... nicht wirtschaftlich unvernünftig."
Damit liegt das Gericht voll auf BGH-Linie, der immer wieder in seinen Urteilen schreibt: "Der Geschädigte muss weder Marktforschung betreiben, noch muss er in die Tasche des Versicherers sparen."
Urteil des AG Leipzig 118 C 7198/13 vom 22.11.2013, enthalten in der BAV-Urteilsdatenbank
Heute erhielt ich wieder einmal eine Anfrage zur Versicherung von Mietfahrzeugen. Einem Motorradvermieter wurde von seinem Versicherer nach Jahren die Zusammenarbeit aufgekündigt, obwohl nie ein Schaden reguliert werden musste und der VN immer brav seine Prämien bezahlte.
Halter eines Kfz haben das Fahrzeug zu versichern. Auch Autovermieter brauchen eine Haftpflichtversicherung und ein angefragter Versicherer muss auch ein Angebot abgeben. Eine Kaskoversicherung muss er nicht bieten und wie hoch das Angebot der Haftpflichtversicherung lautet, ist auch seine Sache.
Nun scheint es im Streit zwischen Autovermietern und Versicherern um die Höhe angemessener Mietwagenpreise eine neue Dimension zu geben. Wenn die Versicherer die mittelständischen Autovermieter schon nicht klein kriegen, so versichern sie eben deren Fuhrpark nicht mehr, diesen Eindruck von einer neuen Strategie kann man haben.
Immer häufiger fragen Unternehmen bei uns an, welchen Versicherer es denn noch gibt, der den Vermieterfuhrpark zu realistischen Konditionen versichert. Dabei ist die Situation regelmäßig dramatisch bis hin zur Gefahr der Geschäftsaufgabe. Erste Anwälte vermuten hier ein Kartellrechtsproblem, wenn Versicherer sich diesbezüglich abgesprochen haben sollten.
Haben Sie Ihre ganz persönlichen Erfahrungen, dann bitte schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir möchten die Geschehnisse sammeln und werden prüfen, ob wir etwas unternehmen können.
Dem Trend einiger Gerichte folgend, hat das Amtsgericht Schieflage nach seiner Meinung angemessene Abzüge von dem gesiebtelten Wochenpreis des Schwackeliste-Automietpreisspiegel vorgenommen. Wegen fehlender Anonymität – das hatte man auf dem Gerichtsflur von einem auswärtigen Anwalt im Detail erklärt bekommen – seien 17 % abzuziehen. Weil die Liste in der Farbe Blau erscheine und nicht in den Farben des Lützow'schen Freikorps, seien weitere 7,5 % abzuziehen. Wegen der Papierqualität, die die Gerichtskostenausgaben ungerechtfertigt hoch erscheinen lasse, erfolge eine Mittelwertverrechnung mit der Differenz aus einer Wochenpauschale und einer Dreitagespauschale. Da das Geschädigtenfahrzeug zwar über eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 350 Euro, aber nur über eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 422,99 Euro verfügt, erfolgt eine Umrechnung entsprechend des Bielefelder Modells 2.0 auf 10 % der reduzierten Risikokosten.
Auf den Einwand der Geschädigten in der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2013, der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers müsse doch nun nicht nur keinen Schadenersatz leisten, sondern sie müsse nun nach der Auffassung des Gerichtes noch an diesen Versicherer bezahlen, entgegnete das Gericht: „Wollen Sie mich etwa belehren?“
Die Berufungskammer ändert ein erstinstanzliches Urteil ab und schätzt mit Schwacke. Erkundigungspflichten und Beweislastregeln werden klargestellt:
"Die von der Beklagten angenommene generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten besteht nach dieser ständigen und von der Kammer für richtig gehaltenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes also dann nicht, wenn - wie hier - ein Normaltarif nach Schwacke und nicht etwa ein Unfallersatztarif geltend gemacht wird.
Es obliegt somit der Beklagten, konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich war."
Das OLG Köln verstrickt sich immer weiter in Widersprüche. Ihm wurde die Unsinnigkeit seiner Begründungen zum Schwenk in der Rechtsprechung ausführlich aufgezeigt. Nun setzt das Gericht dem Ganzen die Krone auf (Urteil 15 U 133/11 vom 28.01.14): Nach seiner Auffassung kann es den Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen nur geben, wenn er vertraglich vereinbart ist.
Das zeigt mehr als deutlich, dass die Richter dieses OLG (!) von der Materie nur sehr wenig verstanden haben. Es handelt sich zunehmend um ein unwürdiges Trauerspiel, vermutlich ausgelöst durch den Wunsch, in Ruhe gelassen zu werden.
Hier erhalten Sie die Liste der bei uns im Januar eingegangenen oder von uns recherchierten Urteile zu rechtlichen Zusammenhängen mit der Vermietung von Fahrzeugen.
LG Koblenz |
14 S 199/12 |
28.11.13 |
S+ |
LG Aachen |
5 S 165/13 |
18.09.13 |
S+ / F- / kein MW |
LG Köln |
11 S 290/12 |
30.04.13 |
S+ |
AG Berlin-Mitte |
108 C 3076/13 |
09.12.13 |
S+ / F- |
AG Dortmund |
412 C 7893/13 |
03.12.13 |
S+ |
Argumentiert der Autovermieter mit dem Hinweis auf Internetangebote, die nachweisen sollen, dass die Fraunhofer-Werte nicht stimmen können, argumentiert der Versicherer mal anders herum (aus LG Fulda 1 S 78/13):
"Die Beklagte erachtete die Mietwagenkosten für übersetzt und nicht notwendig. Hinsichtlich der von der Gegenseite vorgelegten Angebote weist sie daraufhin, dass diese zum Teil für einen anderen Zeitraum seien, zum Teil der Geltungszeitraum nicht ersichlich sei. Auch sei nicht der vollständige örtliche Markt abgebildet."
Wie bitte? Kommt es nun also doch darauf an, dass die Internetscreenshots zu dem richtigen Zeitpunkt, Zeitraum, regionalen Raum, Fahrzeug, Leistungsumfang passen? Das ist ja höchst interessant und wird im Übrigen auch vom Gericht so gesehen.
Das Urteil ist in die Urteilsdatenbank eingestellt.
Wird ein gewerblich genutztes Nutzfahrzeug beschädigt und muss das Unternehmen noch am selben Tag ein Ersatzfahrzeug anmieten, muss der Geschädigte keine weiteren Erkundigungen anstellen.
Im Übrigen hat die Überprüfung der vom Versicherer vorgelegten Internetangebote ergeben, dass keines der Angebote zu realisieren wäre, schon gar nicht mit einer Anmietung noch am selben Tag; viel mehr sind dann Fahrzeuge gar nicht verfügbar (Avis, Sixt, Europcar)
Siehe Urteilsdatenbank
Die folgende Liste enthält alle uns in letzter Zeit übermittelten oder von uns ermittelten und angeforderten Gerichtsurteile und Beschlüsse. Zumeist sind sie bereits in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt worden, die inzwischen fast 3600 Dokumente enthält.
Bitte denken Sie daran, uns Ihnen bekannte oder vorliegende Urteile zu nennen oder zu senden, damit wir sie bekannt machen können.
Dezember 2013
AG Dortmund |
436 C 3823/13 |
23.08.13 |
S+ / F- / kein MW |
AG Siegburg |
123 C 92/13 |
30.09.13 |
S+ / F- / kein MW |
AG Köln |
265 C 60/13 |
01.10.13 |
S+ / F- / kein MW |
AG Düren |
42 C 472/12 |
12.09.13 |
Mietwagendauer |
LG Koblenz |
6 S 148/13 |
19.11.13 |
S+ / F- |
AG Bitterfeld-Wolfen |
7 C 987/12 |
17.07.13 |
S+ / F- |
AG Altenkirchen |
71 C 242/13 |
26.09.13 |
S+ |
AG Grevenbroich |
11 C 75/13 |
17.09.13 |
S+ |
AG Eschweiler |
23 C 33/13 |
26.09.13 |
S+ / F- |
AG Krefeld |
1 C 241/13 |
02.10.13 |
S+ / F- |
November 2013
AG Hildesheim |
81 C 129/12 |
30.08.13 |
Sonstiges |
AG München |
341 C 24559/12 |
11.09.13 |
S- / F+ |
AG Ebersberg |
5 C 429/13 |
16.09.13 |
S+ |
AG Düsseldorf |
55 C 9957/13 |
14.10.13 |
S- / F+ |
AG Köln |
262 C 63/13 |
07.10.13 |
S+ / F- / kein MW |
AG Berlin-Mitte |
3 C 3132/13 |
15.10.13 |
S+ / F- |
AG Berlin-Mitte |
4 C 3057/13 |
10.10.13 |
S+ |
AG Frankfurt am Main |
30 C 558/13 |
30.07.13 |
S+ |
AG Dortmund |
436 C 1022/13 |
02.08.13 |
S+ / F- |
AG Köln |
273 C 103/13 |
14.10.13 |
S+ / F- / kein MW |
AG Berlin-Mitte |
106 C 3075/13 |
24.10.13 |
S+ / F- |
AG Eutin |
22 C 414/13 |
09.10.13 |
S+ / F- |
AG Geilenkirchen |
10 C 123/13 |
08.10.13 |
Mittelwert |
AG Berlin-Mitte |
23 C 3182/13 |
01.11.13 |
S+ / F- / RDG |
AG Köln |
262 C 123/13 |
22.10.13 |
S+ / F- |
AG Calw |
7 C 649/13 |
31.10.13 |
S+ |
LG Leipzig |
03 S 416/13 |
29.10.13 |
S+ / F- |
AG Potsdam |
34 C 402/11 |
18.10.13 |
S+ / F- |
LG Dresden |
3 S 428/13 |
05.11.13 |
S+ / F- |
AG Aachen |
112 C 121/13 |
12.09.13 |
S+ |
AG Neuss |
77 C 1695/12 |
16.01.13 |
S+ |
AG Nordenham |
3 C 323/11 |
20.10.11 |
S+ / F- |
AG Nordenham |
3 C 458/09 |
19.08.11 |
F+ |
AG Viersen |
34 C 155/13 |
21.10.13 |
S+ / F- |
LG Hannover |
7 S 34/12 |
27.02.13 |
Mittelwert |
AG Köln |
273 C 104/13 |
21.10.13 |
S+ / F- / kein MW |
AG Hannover |
523 C 5597/13 |
14.10.13 |
Mittelwert |
OLG Stuttgart |
7 U 109/11 |
31.10.13 |
S+ |
AG Köln |
269 C 209/12 |
25.10.13 |
S+ / F- |
AG Hersbruck |
2 C 1510/12 |
24.10.13 |
S+ |
AG Hamburg-St. Georg |
912 C 106/13 |
31.10.13 |
S+ / F- |
LG Detmold |
10 S 17/13 |
02.10.13 |
Mittelwert |
LG Duisburg |
7 S 193/11 |
15.06.12 |
Mittelwert |
AG Bonn |
107 C 84/13 |
13.11.13 |
S+ |
AG Berlin-Mitte |
103 C 3185/12 |
16.08.13 |
S+ |
AG Leipzig |
105 C 2960/11 |
05.09.13 |
S+ / F- / G+ |
AG Köln |
268 C 124/13 |
27.09.13 |
S+ / F- / kein MW |
AG Dresden |
110 C 1149/13 |
29.08.13 |
S+ |
AG Köln |
262 C 84/13 |
22.10.13 |
S+ / F- / kein MW |
AG Hannover |
509 C11378/12 |
17.09.13 |
Sonstiges |
AG Köln |
275 C 142/12 |
28.10.13 |
S+ |
AG Köln |
275 C 124/13 |
04.11.13 |
S+ |
AG Mönchengladbach-Rheydt |
11 C 297/13 |
04.11.13 |
S+ |
AG Lüneburg |
12 C 44/13 |
07.11.13 |
S+ / F- |
AG Rastatt |
16 C 121/13 |
17.09.13 |
S+ |
LG Köln |
11 S 51/13 |
05.11.13 |
S+ / F- |
LG Köln |
11 S 560/12 |
12.11.13 |
S+ / F- |
AG Dortmund |
436 C 3823/13 |
23.08.13 |
S+ / F- / kein MW |
AG Siegburg |
123 C 92/13 |
30.09.13 |
S+ / F- / kein MW |
AG Köln |
265 C 60/13 |
01.10.13 |
S+ / F- / kein MW |
AG Düren |
42 C 472/12 |
12.09.13 |
Mietwagendauer |
LG Koblenz |
6 S 148/13 |
19.11.13 |
S+ / F- |
AG Bitterfeld-Wolfen |
7 C 987/12 |
17.07.13 |
S+ / F- |
AG Altenkirchen |
71 C 242/13 |
26.09.13 |
S+ |
AG Grevenbroich |
11 C 75/13 |
17.09.13 |
S+ |
AG Eschweiler |
23 C 33/13 |
26.09.13 |
S+ / F- |
AG Krefeld |
1 C 241/13 |
02.10.13 |
S+ / F- |
Oktober 2013
...
weiterlesen...Nochmals der 7. Senat des OLG Dresden vom 18.12.13:
Die restliche Mietwagenforderung wird nur in geringfügigem Umfang zugesprochen.
Die Klägerin unterlag einer Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen, da der vereinbarte Preis und die Forderung mehr als 50% oberhalb eines maßgeblichen Schwacke-Mittelwertes liegen. Der Kläger hat sodann nicht deutlich gemacht, dass er sich erkundigt hat und kein günstigeres Angebot erhältlich gewesen ist.
Aus diesem Grund ist der Normaltarif nach 287 ZPO zuschätzen. Zur Schätzung wird die Schwackeliste mit ihren Wochenpreisen herangezogen, konkrete Einwände gegen die Verwendbarkeit der Liste sind nicht ersichtlich.
Ein erstinstanzliches Urteil der Schätzung der Mietwagenkosten anhand der Fraunhofer-Liste wird aufgehoben und korrigiert. Der Mietpreis war im Rahmen der Schwacke-Werte und damit angemessen und löste keine Erkundigungspflicht nach anderen niedrigeren Angeboten aus. Die von der beklagten Haftpflichtversicherung argumentierten Angebote und Preise waren aus verschiedenen Gründen nicht vergleichbar.
Da Anwälte auch Unternehmer sind, wird allgemein unterstellt, dass sie nicht immer und in jedem Fall nur und ausschließlich das Wohl ihres Mandanten im Blick haben. Das dürfte vor allem dann zutreffend sein, wenn ein Anwalt sehr viele Mandanten von einem einzigen Versicherer vermittelt bekommt. Im Fall von Rechtsschutzversicherern liegt das für viele auf der Hand, die sich mit Verkehrsrecht und der Unfallschadenregulierung befassen. Die Frage dahinter lautet: Bekommt der Rechtsuchende einen Anwalt, der sich nur für ihn einsetzt oder statt dessen einen Anwalt, der auch das Wohl des Vermittlers im Blick behalten muss, um die zukünftig noch zu vermittelnden Mandate nicht zu gefährden?
Für Unfallopfer besteht grundsätzlich die freie Anwaltswahl. Doch stehen die späteren Mandanten bei der Wahl ihres Rechtsvertreters mangels eigener Erfahrung in der Regel wie der Ochs vorm Berg und erhalten - das ist die Spezialität der Angelegenheit - in vielen Fällen einen finanziellen Anreiz von dem Versicherer, der das am Ende bezahlen wird. Es möge doch einen bestimmten Anwalt beauftragen, den dieser Versicherer ausgesucht hat. Dann soll also der HUK-Rechtsschutz-Anwalt gegen die HUK-Versicherung so viel wie möglich an Schadenersatz durchsetzen (andere Beispiele sind ebenso denkbar, z.B. der AdvoCard-vermittelte Anwalt gegen die Generali-Versicherung).
Der BGH hat nun entschieden, dass den Versicherern diese Anreizsysteme nicht verboten werden könne. Den Mandanten sei das zuzumuten. Die freie Anwaltswahl steht diesem Steuerungsmodell nicht entgegen. Solange die Grenze des "unzulässigen psychischen Drucks" nicht überschritten wird. Psychischer Druck ist erlaubt, unzulässiger psychischer Druck ist eine überschrittene Grenze, aha.
Die Rechtsanwaltskammer, die die freie Anwaltswahl schützen wollte, ist mit ihrer Klage gescheitert.
Es liegt nun an den Anwälten selbst - sofern sie bekannt werden - Problemfälle zu sammeln. Das sind Fälle, die belegen können, dass sich die von Steuerungssystemen begünstigten Anwaltskanzleien nicht ausschließlich den Interessen ihrer Mandanten verpflichtet fühlen. Mit diesen Belegen für anwaltliches Fehlverhalten, sofern sie beizubringen sind, kann auf den Gesetzgeber zugegangen werden, geänderte nationale oder europäische Regelungen zu erlassen. Ein langer, aber wohl der einzige Weg, den steigenden Einfluss der Versicherer auf den Prozess und damit auf das Ergebnis der Schadenregulierung zu stoppen.
Am 15.11.2013 fand eine mündliche Verhandlung am Oberlandesgericht Frankfurt/Main statt. Rechtsanwalt Wenning / Bonn vertrat einen Autovermieter aus NRW, der im ersten Rechtszug am Landgericht Wiesbaden (Az. 8 O 157/08) gegen einen dort ansässigen Kfz-Haftpflichtversicherer ein Verfahren aus mehreren Anmietfällen gewonnen hatte.
Der 10. Senat (Az. 10 U 206/12) machte in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass er den Schwacke-Mietpreisspiegel für anwendbar halte (am Landgericht war dazu ein Gutachten eingeholt worden). Daraufhin nahm die beklagte Haftpflichtversicherung ihre Berufung gegen das Urteil zurück.
Zur Motivation der Rücknahme der Berufung ist zu vermuten, dass die Versicherung kein für sie negatives Urteil erhalten wollte, welches ihr in anderen Verfahren vielleicht hätte schaden können, weil die Auffassung des OLG Frankfurt eher dem Rechtsstandpunkt des Autovermieters entsprechen dürfte. Das wiederum hätte vielleicht den einen oder anderen Richter zumindest aus dem Frankfurter Raum zum Nachdenken bringen können. Das wollte man wohl nicht.
Das Protokoll einer mündlichen Verhandlung, in deren Anschluss das Urteil verkündet wurde, beinhaltet die Zeugenvernehmung des Geschäftsführers einer Avis-Filiale. Der Versicherer hatte drei günstigere Angebote überregionaler Autovermieter aus dem Internet vorgelegt und behauptet, dass der Geschädigte zu diesen Preisen auch anmieten konnte. Das Gericht überprüfte das durch Zeugenvernehmungen.
Hätte sich herausgestellt, dass diese Angebote zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich verfügbar waren, hätte das nach Auffassung des Gerichtes die Verwendbarkeit der Schwackeliste erschüttert und es wäre ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen.
Stattdessen sagten Zeugen mehrerer Unternehmen ...
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Siehe www.urteilsdatenbank.bav.de
Eine aktuelle Zusammenfassung eines Urteils des AG Köln sieht zum Beispiel so aus:-> Schätzung nach Schwacke
-> Fraunhofer trotz ...
"Wenn's gekracht hat, ist weiterer Ärger meist vorprogrammiert. Oft auch, wenn die gegnerische Versicherung sich augenscheinlich hilfsbereit gibt." aus:
Das Handelsblatt warnt diejenigen, die in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sind, davor, sich gutgläubig auf einen wohlklingenden Kontakt mit der zahlungsverpflichteten Versicherung einzulassen. Wenn man das nicht selbst in die Hand nimmt oder einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einschaltet, drohen Forderungen unter den Tisch zu fallen, die dem Unfallopfer zwar zustehen, die ihm aber nicht freiwillig gezahlt werden.
"Wer Opfer eines Autounfalls ist und dadurch Anspruch auf einen Mietwagen als Ersatz hat, darf ein durchschnittliches Angebot in Anspruch nehmen." Das behaupten die Versicherer oft ganz anders. Sie kürzen dann die Zahlung auf einen Minimalpreis herunter. Gut beraten ist man dann mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht, der das Recht des Geschädigten durchsetzen kann.
http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1505520
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