Vermietung nach Unfall

Repräsentative Umfrage bei Autofahrern: Nur jeder Zweite kennt wichtige Rechte.

Der Bundesverband der Autovermieter hat in Kooperation mit dem Deutschen Anwaltverein 1.000 Autofahrer befragen lassen, welche ihrer Rechte sie kennen und wie sie das Regulierungsverhalten von Versicheren nach einem unschuldig erlittenen Verkehrsunfall einschätzen. Im Interesse stand auch, wie sich die Autofahrer voraussichtlich verhalten werden.

Die Studie hat ergeben, dass:

- Mehr als jeder ...

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LG Leipzig 04 S 147/12 vom 30.07.2012: Berufung der Versicherung ohne Erfolg

Auch das LG Leipzig (Az. 04 S 147/12 vom 30.07.2012) vertritt die Auffassung, dass durch nicht aussagefähige Internetausdrucke keine Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage erzeugt wird, ob die berechneten Mietwagenkosten dem Marktpreis entsprachen. Die Gültigkeit der Schwackeliste ist damit nicht erschüttert, weshalb sie vom Amtsgericht zur Schätzung verwendet werden konnte.

Siehe Urteilsdatenbank

Liste der Urteile August 2012

Urteilsliste Mietwagenrecht: Alle Urteile, die uns im August erreicht haben. Egal ob Autohaus, Autovermieter oder Anwalt, bitte senden Sie uns, was Sie haben, wir machen was draus, auch in Ihrem Interesse. 030-258989-99.

 

AG Mettmann

20 C 488/11

10.07.12

S- / F+ / RDG

 

AG Mönchengladbach

36 C 491/11

17.07.12

S+ / F- / RDG

 

LG Wiesbaden

 8 O 157/09

10.07.12

S- / F- / Gutachten+ / RDG

 

LG Köln

11 S 242/11

24.07.12

S+ / F-

 

LG Aachen

12 O 547/11

05.07.12

 

Sonstiges

... bitte hier klicken:

 

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Verbraucherinformation wegen Schreiben der HUK-Coburg nach Unfällen

Die HUK Coburg schreibt regelmäßig die Unfallopfer an, die von HUK-Versicherten in Verkehrsunfälle verwickelt wurden. In diesen Schreiben (Beispiel hier zum Download) und Telefonaten versucht die HUK, den Eindruck zu erwecken, sich um die  Geschädigten zu kümmern und bietet ihnen Ihren wohlklingenden "Rundum-Service" an. Doch was ist davon zu halten?

Zunächst tut die HUK so - so ist das nach unserem Verständnis zumindestens zu verstehen -, als wenn sie selbst Fahrzeuge abholt, repariert, Garantien auf ordnungsgemäße Reparaturen abgibt, ja gar Autos vermietet (Stichwort: "Unser Rundum-Service"), obwohl sie das als Versicherer gar nicht anbietet.

Sodann warnt sie den Geschädigten vor hohen Preisen einiger Anbieter und gibt Beispiele an, zu welchen Preisen man (folgt man bis dahin dem Text, scheinbar bei ihr) Autos anmieten könne.

Die Listenwerte sehen wie folgt aus (Schreiben der HUK-Köln vom 11.07.2012 an ein Unfallopfer bei Gummersbach). Gegenübergestellt sind aktuell recherchierte tatsächliche ...

 

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AG Berlin-Mitte zu Stundenverrechnungssätzen, § 287 ZPO und der BGH-Idee des "besonders" freigestellten Tatrichters

(Urteil nun abrufbar) Das Amtsgericht Berlin-Mitte lehnt in einem sehr lesenswerten Urteil (Az. 111 C 3172/10 vom 28.08.2012) - erstritten von RA Umut Schleyer - die Verweisung eines Geschädigten an eine Partnerwerkstatt der Versicherung bei fiktiver Abrechnung seines Kfz-Schadens mit vielschichtiger Begründung ab. Das Gericht deckt die Praxis vieler Versicherer auf, ...

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Nochmal LG Stuttgart, vor allem wegen Angriffen auf Schwacke, RA-Gebühren und Einwand Betriebsgefahr

Das Landgericht Stuttgart hat abermals zu Mietwagenkosten entschieden (Az. 16 O 16/12 vom 27.08.2012, noch nicht rechtskräftig) und der Klägerin die restlichen Forderungen überwiegend zugesprochen.

Zur Aktivlegitimation / Berechtigung der Klage gegen den Versicherer:

Außergerichtlich hatte die Beklagte die Haftung dem Grunde nach nicht bestritten. Erst im Prozess wandte sie ein, die Unfallgeschädigten müssten sich die Betriebsgefahr von 25% anrechnen lassen. Das Gericht lehnte diese Argumentation ab. Denn die Beklagte brachte keinen substantiierten Vortrag, der es dem Gericht ermöglicht hätte, über Verantwortungsanteile der Unfallbeteiligten zu entscheiden. Die Motivition für den Einwand der Betriebsgefahr sieht das Gericht deshalb allein in dem Wunsch der Beklagten, eine streitige Haftung darzustellen und damit die Berechtigung einer Abtretung der Forderung in Frage zu stellen.

Schwacke / Fraunhofer:

Die Beklagte dringt mit ihren Angriffen gegen die Schätzung mittels Schwackeliste nicht durch, da sie keine substantiierten Argumente mittels tauglichen Beweisangeboten vorbringen konnte. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wird als untauglich zurückgewiesen. Die vorgelegten Internetangebote sind aus verschiedenen Gründen keine brauchbare Argumentation ("ab".., Zeitpunkt, unvollständig,..). Die Fraunhoferliste krankt unter anderem daran, dass die erhobenen Internetpreise auf Fahrzeugdaten im Internet zurückzuführen sind, die gar keine konkrete Zuordnung zu verwendbaren Mietwagenklassen erlauben.

Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten:

Diese werden zurückgewiesen mit der Begründung, dass ...

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Tolles Urteil des LG Stuttgart wegen Schwacke und Fraunhofer und wegen Abtretung / Einwand der Betriebsgefahr

Das Landgericht Stuttgart hat erstinstanzlich ein wegweisendes Urteil gefällt (Az. 16 O 463/11 vom 21.08.2012). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Gericht beschätigt sich ausführlich mit dem Problem der richtigen Schätzgrundlage und dem Einwand der Versicherung, die Abtretung sei nichtig, da zum Zeitpunkt der Abtretung die Haftung noch nicht GEKLÄRT sei.

1. Schwacke ...

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Deutsche Verkehrswacht empiehlt, nach dem Unfall den Anwalt einzuschalten

Die Deutsche Verkehrswacht gibt in der Ausgabe 2-2012 ihrer Zeitschrift "mobil und sicher" ausführliche Verbraucherhinweise zum Verhalten nach einem Unfall. Es wird unter der Warnung "Vorsicht Falle!" geraten, auf konkrete Schuldeingeständnisse am Unfallort zu verzichten und sich nicht von der Versicherung des Unfallgegners beeinflussen zu lassen.

Die Information an eine Versicherung nach einem Haftpflichtschaden mit einem anderen Fahrzeug sollte immer nur über das Ereignis eines Unfalles selbst erfolgen und nicht weitergehen. Die Regulierung durch einen eigenen Anwalt wird empfohlen. Die Schadenhöhe sollte ein eigener Sachverständiger ermitteln.

Literaturempfehlung: mobil und sicher, Heft 2-2012, Seite 14-16. 

www.mobilundsicher.de

ADAC: Versicherer kürzen auch berechtigte Forderungen

Plusminus: ARD-Fernsehbeitrag vom 15.08.2012 zum Thema Schadenregulierung mit Kfz-Haftpflichtversicherungen, ab 15 min, 15 sec.

Der Beitrag zeigt auf, mit welchen Tricks die Versicherer einen Unfallschaden kleiner machen, als er ist. Es wird deutlich, dass ohne einen versierten Rechtsanwalt eine vollständige Regulierung und ein gerechter Schadenausgleich eher nicht zu erwarten ist. "Unfallschadenmanagement" ala Versicherung heißt nach Auffassung des ADAC heute, dass Versicherer mit strategischen Mitteln versuchen, Geld zu sparen, auch wenn abgewehrte Ansprüche eigentlich berechtigt sind.

Die Bearbeitung der Schadeninformationen wird häufig noch nicht einmal mehr von erfahreren Sachbearbeitern der Versicherung durchgeführt, sondern automatisiert per massenhafter Computerverarbeitung von externen Dienstleistern. Die Bearbeitung erfolgt dann sozusagen schematisch per Software. Hier kommen Textbausteine mit dem Ziel zum Einsatz, Kosten zu reduzieren. Die Mehrzahl der Geschädigten hat ausgefeilten juristischen Formulierungen der Versicherer nichts entgegen zu setzen. Leider geben sich zu viele Unfallopfer mit dem zufrieden, was ihnen die Versicherer freiwillig geben, ohne sich damit zu befassen, ob ihnen nicht mehr zusteht. Und genau darauf spekulieren die Haftpflichtversicherer. Dabei steht mit dem Fachanwalt für Verkehrsrecht ein Helfer zur Seite, der dem Versicherer paroli bieten kann.

Wer sein Recht auf vollständigen Schadenausgleich durchsetzen möchte, kann sich an einen der hier gelisteten Experten wenden, die sich um Reparaturkosten, Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall und alle anderen möglichen Forderungen kümmern, auf die Sie ein Anrecht haben.

Liste der Anwälte

LG Zwickau 6 S 187/11: Forderung ist selbst bei Vergleich mit Fraunhofer zu erstatten

Auf die Frage Schwacke oder Fraunhofer kommt es nicht an.

Denn die Abrechnung der Klägerin liegt selbst bei Zugrundelegung der Fraunhoferliste im erstattungsfähigen Bereich, wenn Tagespreise anstatt Wochenpreise zur Vergleichsrechnung verwendet werden.

Insoweit war das Erstgericht zu korrigieren und ist der Schadenersatz bis auf einen Abzug für Eigenersparnis zuzusprechen.

Fraglich bleibt jedoch, ob sich das Gericht nicht doch zunächst mit der Frage der Liste hätte auseinander setzen müssen, und im Fall, dass der Schwacke-Vergleichsbetrag nach Abzug der Eigenersparnis noch immer über dem eingeklagten Betrag gelegen hätte, dann den vollen Forderungsbetrag hätte zusprechen müssen.

Das Urteil ist der BAV-Datenbank zu entnehmen.

LG Dortmund 4 S 95/11: Schwacke, deutliche Worte

Nach ständiger Rechtsprechung der Berufungskammer geht die erstinstanzliche Schätzung mit Schwacke in Ordnung.
Weitere Ausführungen zur üblichen, etwa zwei Jahre nach dem Unfallgeschehen gefertigten Screenshot-Collage der Beklagten erübrigen sich, so das Gericht.

Siehe Urteilsdatenbank

OLG Dresden 7 U 269/12 vom 18.07.12: Schwacke unstreitig, Wochentarif, Nebenkosten, Eigenersparnis

Die Parteien stritten um die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten. Das Landgericht Zwickau hatte den Normaltarif mit Schwacke geschätzt, was die Beklagte in der Berufung nicht angegriffen hat.

Der Senat hat die Schätzung mittels Wochentarif bestätigt und eine Heranziehung von Tagestarifen in diesem Fall abgelehnt, in dem bereits anfänglich eine längere Mietdauer absehbar gewesen sei.

Kosten für Winterreifen sind entgegen der erstinstanzliche Rechtsansicht zu erstatten.

Die durch das Erstgericht vorgenommene ...

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LG Wiesbaden 8 O 157/09: Erstinstanzliche Schätzung nach Gutachten bestätigt Schwacke

Das Landgericht Wiesbaden (8 O 157/09 vom 10.07.2012) hat bzgl. Mietwagenkosten nach einem Unfall Beweis erhoben durch Einholung eines Gerichtsgutachtens. Der Gutachter hat nach Meinung des Gerichtes die Grundlage für die Gerichtsauffassung richtig und nachvollziehbar, ja gar unter Anwendung anonymer Methoden herausgearbeitet, dass 80% der Restforderung des aus einer Sammelklage abtretungshalber klagenden Autovermieters berechtigt sind und vom diesbezüglich zahlungsunwilligen Haftpflichtversicherer zu erstatten sind.

Da die Ergebnisse der sachverständigen Tatigkeit dazu führten, dass die Klägerin ihre Gesamtforderung nahezu vollständig zugesprochen bekam und ihre Preise den Werten der Schwackeliste nicht unähnlich sind, kann davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis des Beweisverfahrens und des Urteils die Schwackeliste in der Region erheblich stützt.

Anderseits zeigt das Gutachten wie auch das Urteil sehr deutlich, dass die von der Beklagten eingebrachten zu regulierenden Fraunhoferpreise und Internetwerte keine taugliche Regulierungsgrundlage dargestellt haben.

Zur Beachtung:

Dem Urteil kann zudem...

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LG Rostock 9 O 207/11: Erstinstanzlich pro Schwacke

Das Landgericht hat mit Urteil vom 08.06.12 entschieden: Mietwagenkosten können geschätzt werden mit 7 Wochen mal Schwacke-Wochentarif zuzüglich Nebenkosten, auch wenn...

- die Beklagte meint, substanzielle Einwände vorgetragen zu haben, denn das sieht das Gericht anders.

- die Beklagte von einem wirtschaftlichen Totalschaden ausgeht.

- die Beklagte im Nachhinein einwendet, weil durch hohe Mietwagenkosten ein insgesamt so hoher Schaden eingetreten sei, sei eine Ersatzbeschaffung... weiterlesen...

LG Berlin 42 O 307/11: Sammelklage, Schwacke, Nebenkosten, teilweise Aufschlag

Die erstinstanzliche Entscheidung der 42. Kammer des Landgerichtes Berlin spricht der Klägerin die restlichen Mietwagenkosten nahezu vollständig zu.

Als Schätzungsgrundlage des Normaltarifes wird der Schwacke-Mietpreisspiegel bestätigt. Fraunhofer und Internetangebote werden zurückgewiesen.

Der ...

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LG Düsseldorf 21 S 428/11: Aufhebung des Ersturteils, Abtretung und Schwacke OK

Das Gericht folgt der Berufung der Klägerin und bestätigt die Forderung zu dreiviertel der Restsumme.

Die Aktivlegitimation der Klägerin ist gegeben.

Grundlage der Schätzung der Mietwagenkosten ist die Schwackeliste Automietpreisspiegel, vielfach vom BGH bestätigt. Dagegen gerichteter ...

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LG Aachen 2 S 12/12: Schwacke, kein Aufschlag.

Das Bestreiten des Nutzungswillens durch die Beklagte führt zunächst nicht weiter, so das Gericht, denn ein Mietwagen ist immer dann zu zahlen, wenn ein Geschädigter zu welchem Zweck auch immer einen Mietwagen brauchte , d.h. nutzen wollte.

An der Schätzung des Normaltarifes des Erstgerichtes mittels Schwackeliste ist nichts zu deuteln.

Das Gericht bestätigt jedoch auch die Ansicht des Amtsgerichtes, dass die Kosten der Versicherung nur anteilig zu ersetzen sind.

Ebenso hat die Kammer eine Sondermeinung in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit der Winterreifen.

Auch der 20%ige Aufschlag wegen UE-Sonderleistungen wird nicht gegeben.

Siehe Urteilsdatenbank

LG Köln 11 S 242/11: Schwacke bestätigt, Berufung abgewiesen

Das LG Köln hat mit Urteil zum Aktenzeichen 11 S 242/11 vom 24.07.2012 entschieden:

Die Kammer weist die Berufung gegen das Urteil des Erstgerichtes nach einer Sammelklage ...

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RDG, Haftung und Abtretung: AG Mönchengladbach wendet RDG-Prüfung falsch an

Das AG Mönchengladbach hat mit Urteil vom 17.07.2012, Az. 36 C 491/11 entschieden, dass die Klage des Autovermieters aus abgetretenem Recht nicht statthaft ist, wenn die Haftung nicht geklärt ist (Achtung: "nicht geklärt" heißt nicht "in Streit").

Der Leitsatz daraus lautet:
Eine Forderung auf Erstattung von Mietwagenkosten kann an einen Autovermieter nicht wirksam abgetreten werden, bevor geklärt ist, ob und wie sich der Unfallgegener bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt.
Urteil ansehen

Die notwendigen Argumente liefert ein Urteil des ...

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AG Bochum widerspricht dem Landgericht

Wir weisen hin auf ein Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 27. Juli 2012 zum Az 38 C 172/12, in dem der Fraunhoferlinie des Landgerichtes Bochum nicht gefolgt wird.

1. Wenn ein Geschädigter ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall anmietet, dessen Mietkosten sich im Bereich des Schwacke Automietpreisspiegels bewegen, kann dem Geschädigten hieraus kein Vorwurf gemacht werden. Die Mietwagenkosten sind vollumfänglich erstattungsfähig, da viele Gerichte die Mietwagenkosten nach dem Schwacke Automietpreisspiegel schätzen und insofern ein durchschnittlicher Geschädigter dies als erforderlich betrachten darf.
2. Ein Geschädigter ist ...

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Aufsatz "Rechtsprechung zur Erschütterung einer Schätzgrundlage für Mietwagenkosten"

Der Aufsatz gibt einen Überblick über die aktuelle BGH-Rechtsprechung, das richtige Verständnis und die jüngste Instanzrechtsprechung dazu. MRW 2-12, Seite 27-28

Aufsatz ansehen

Warum die Argumentation des LG Duisburg zur Verwendung der Fraunhoferliste nicht trägt und zu einem Fehlurteil führte.

Das Landgericht Duisburg hat mit Urteil 5 S 74/11 vom 23.2.12 die Mietwagenkosten mittels Fraunhoferliste geschätzt. Dabei ging das Gericht davon aus, dass die vom Kläger vorgetragenen Argumente gegen die Verwendbarkeit der Fraunhoferliste nicht tragen.

Hier soll der Versuch unternommen werden, einen aktuellen Preis eines Internetanbieters aus der Region dagegen zu stellen und die Argumente des Gerichtes für die Verwendbarkeit der Fraunhoferliste zu beleuchten.

Derzeit kann man einen Mercedes Benz B-Klasse (gelistet ab Schwacke-Mietwagenklasse 5) bei der Firma Europcar buchen für 713,33 Euro pro Woche.
(mit 48h Vorbuchungsfrist, im Internet, mit Kreditkartenbedingung, weitere Versicherungen noch buchbar, Zusatzfahrer nicht enthalten, Einschränkungen wegen Alter des Fahrers)

Demgegenüber behauptet die Fraunhoferliste in den vorliegenden Ausgaben sogar für die nächsthöhere Fahrzeuggruppe 6 im PLZ-Gebiet 4, dass
in der Ausgabe 2009 ein Mittelwert aus 174 Nennungen von 323,27 Euro und ein Maximalwert von 523 Euro festzustellen gewesen sei;
in der Ausgabe 2011 ein Mittelwert aus 169 Nennungen von 273,97 Euro und ein Maximalwert von 651 Euro festzustellen gewesen sei.

Das lässt die Schlussfolgerung zu, dass es dem Autor dieses Beitrages auf Anhieb gelungen ist, ...

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Urteilsliste Juli 2012

 Liste der im Monat Juli 2012 an uns gesendeten Urteile, danke an alle Übermittler:

(Bitte senden Sie uns Ihre Urteile einfach per Fax an 030-258989-99)

AG Bonn

111 C 196/11

21.06.12

S+ / RDG

 

AG Rheinbach

3 C 40/12

26.06.12

S+ / F-

 

AG Bonn

104 C 79/12

22.06.12

S+ / F-

 

AG Fürth

411 OWi 56/12

12.04.12

 

Zeugengeld

LG Bonn

5 S 328/11

25.06.12

S+

 

AG Halle

94 C 2/12

24.05.12

S+ / F- / Gutachten-

RDG

AG Hamburg-St. Georg

910 C 440/11

28.06.12

 

Anwaltskosten

 

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LG Schweinfurt 24 S 56/11 vom 12.06.2012 Schwacke, nicht Fraunhofer

Die Berufungkammer des Landgericht Schweinfurt weist die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des AG Bad Neustadt/Saale nahezu vollständig zurück. Die Abtretung ist gültig. Die Schätzung mittels Schwacke ist nicht zu beanstanden, Fraunhofer nicht vorzuziehen. Ein 20%iger Aufschlag wegen Besonderheit der Vermietung nach einem Unfall ist zu gewähren, ebenso wie Nebenkosten.

Das Urteil wird schnellstmöglich in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt.

LG Lüneburg 2 S 75/11 vom 04.07.12 Schwacke, keine Marktforschung nach günstigstem Angebot

1. Eine Schätzung des Normaltarifs nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel begegnet keinen Bedenken.
2. Wenn bei Anmietung unklar ist, wie lange die Schadensregulierung des einstandspflichtigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers dauern wird, kann bei der Berechnung eines angemessenen Vergleichstarifes nicht ex post jeweils die günstigeren Wochenpauschale zur Berechnung zugrunde gelegt werden.
3. Im Prozess vorgelegte Internetangebote sind nicht geeignet, Mietwagenpreise widerzu spiegeln, da diese einen anderen Zeitraum und andere PKW betreffen und einen festen Mietzeitraum betreffen.
4. Verzögerungen bei der Erklärung der Haftungsübernahme gehen zu Lasten des Schädigers, für die komplette Dauer kann ein Mietwagen in Anspruch genommen werden.
5. Dem Geschädigten ist nicht zuzumuten, bereits unmittelbar nach Vorliegen des Gutachtens einen Reparaturauftrag zu erteilen, insbesondere dann nicht, wenn der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer auf die Leistungsunfähigkeit des Geschädigten hingewiesen wird. Sodann darf ein Geschädigter die Auftragserteilung von einer Leistungsübernahmeerklärung abhängig machen. Jede weitere Verzögerung geht zu Lasten des Schädigers, da es ihm obliegt, möglichst zügig zu regulieren.
6. Auch für den Zeitraum zwischen Unfalltag und Vorlage des Gutachtens sind Mietwagenkosten zu erstatten.

Übermittelt und die Leitsätze formuliert von Rechtsanwalt Stark, Ochsendorf und Coll. Vielen Dank.

Das Urteil wird schnellstmölgich in die Datenbank eingestellt.

LG Düsseldorf 20 S 13/12 vom 29.06.12 bindet sich an Erstinstanz wegen Schwacke

Das Gericht bleibt in Berufung bei Schwacke, begründet das auch damit, dass nach § 521 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dem Berufungsgericht nur eine eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit der Ermessensentscheidung zur Verfügung stehe. Massgeblich ist allein, ob das Erstgericht sein tatrichterliches Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Und dem war nicht so, das konnte festgestellt werden.

Das Urteil wird schnellstmöglichst in die Datenbank eingestellt.

LG Bonn 8 S 30/12 vom 17.07.2012 Fehler in Gutachten, Ablehnung des Gutachtens

Das Landgericht Bonn hatte sich mit einem Gutachten zu der Frage zu befassen, wie hoch angemessene Mietwagenkosten nach einem Unfall seien. Das Gericht hat der Berufung der Klägerin stattgegeben. Das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten hält einer rechtichen Bewertung durch das Berufungsgericht nicht stand. Den von der Klägerin dargelegten Mängeln ist zu folgen, denn es bedarf konkreter vergleichbarer Angebote, die der Sachverständige nicht ermittelt hat.

Das Urteil wird baldmöglichst in die Datenbank eingestellt.

LG Baden-Baden 2 S 81/11 vom 06.07.2012 bestätigt Schwacke-Schätzung, Internetangebote unsubstantiiert

Das Landgericht Baden-Baden bestätigt das erstinstanzliche Urteil nahezu vollständig. Die Schätzung mit Schwacke gehe in Ordnung, die Beklagte habe keine konkreten Anhaltspunkte dagegen vorgetragen. Die Internetangebote seien unvollständig und nicht vergleichbar. Das Gericht äußert sich sehr ausführlich dazu, warum diese "Screenshots" keine Informationen enthalten, die für den Fall von Bedeutung sind.

Die Behauptungen der Beklagten, der BGH hätte in den letzten drei Verfahren die Schwackeliste als Schätzgrundlage angezweifelt, werden ausführlich zurückgewiesen. Das Gericht zitiert dazu aus den BGH-Urteilen und teilt damit der beklagten Versicherung mit, was wirklich vom BGH gesagt wurde.

Das Urteil wird zügig in die Datenbank eingestellt. Bis dahin kann es wenn nötig beim BAV angefragt werden.

OLG Köln 15 U 204/11 vom 10.07.2012 Schwacke, Fraunhofer, Gutachten ...

Die Schwackeliste ist eine geeignete Schätzgrundlage. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht geboten. Die Fraunhoferliste ist nicht vorzugswürdig. Andere Studien oder die vorgelegten Internetangebote erschüttern die Verwendbarkeit der Schwackeliste nicht.

Das Urteil wird in Kürze in die Datenbank des BAV eingestellt.

LG Köln 11 S 246/11 vom 26.06.2012, nicht Fraunhofer, nicht Internet-Screenshots, nicht Mittelwert.

Das Landgericht hebt eine "Mittelwertentscheidung" des AG Köln auf.

Einen Erfahrungssatz, dass die Wahrheit in der Mitte liege, gibt es nicht. Gegen die Verwendbarkeit der Schwackeliste spricht nicht die bloße Annahme des Erstgerichtes, dass angeblich mangelnde Anonymität der Datenerhebung bei Schwacke zu unbrauchbaren Daten geführt habe. Das Erstgericht hatte "nicht ausschließen können", dass Autovermieter höhere Preise angegeben haben könnten.

Die vorgelegten Internetangebote werden zurückgewiesen, weil intransparent, unpassend und nicht konform der BGH-Rechtsprechung (regionaler Markt, Internet ist Sondermarkt, darüber hinaus schon nicht vergleichbar).

Das Urteil ist der Datenbank zu entnehmen, siehe Link unter "Service"

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

Bitte hier klicken ...

BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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